Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180177-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Beschluss vom 3. Mai 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher, teilweiser versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 30. November 2017 (DG170239)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. November 2017 hat der Beschuldigte zwar durch seinen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden lassen (Urk. 36), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Dezember 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Baugenossenschaft B._____, Herr C._____ − die D._____ AG, Herr E._____ − F._____ − die Stadt Zürich, v.d. Kreisschulpflege … der Stadt Zürich, Frau G._____ − die H._____ GmbH, Herr I._____ − J._____
- 3 - − die Stadt Zürich, v.d. …-Bewirtschaftung Stadt Zürich, Frau K._____ − L._____ − M._____ − N._____ − die O._____ AG, Referenz … − die Stadt Zürich, v.d. …-Baudepartement der Stadt Zürich, Herr P._____ − die Stadt Zürich, v.d. …-Verwaltung der Stadt Zürich, Herr Q._____ je gegen Empfangsschein sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. Mai 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell
Beschluss vom 3. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Dezember 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Baugenossenschaft B._____, Herr C._____ die D._____ AG, Herr E._____ F._____ die Stadt Zürich, v.d. Kreisschulpflege … der Stadt Zürich, Frau G._____ die H._____ GmbH, Herr I._____ J._____ die Stadt Zürich, v.d. …-Bewirtschaftung Stadt Zürich, Frau K._____ L._____ M._____ N._____ die O._____ AG, Referenz … die Stadt Zürich, v.d. …-Baudepartement der Stadt Zürich, Herr P._____ die Stadt Zürich, v.d. …-Verwaltung der Stadt Zürich, Herr Q._____ je gegen Empfangsschein 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.