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Zürich Obergericht Strafkammern 24.04.2018 SB180146

24. April 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·495 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180146-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 24. April 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. Januar 2018 (GG170064)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 19. Januar 2018 (Urk. 24) meldete der Beschuldigte nach der mündlichen Eröffnung noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 23). Das begründete Urteil (Urk. 19) wurde dem Beschuldigten am 16. März 2018 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht abgeholt (Urk. 22). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nachdem der Beschuldigte gegen das mündlich eröffnete Urteil Berufung angemeldet hatte, musste er mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen, weshalb dieses am 23. März 2018 als zugestellt gilt. 2. Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

- 3 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 24. April 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 24. April 2018 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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