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Zürich Obergericht Strafkammern 18.09.2018 SB180142

18. September 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,730 Wörter·~1h 9min·10

Zusammenfassung

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180142-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 18. September 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____

betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2017 und ein Nachtragsurteil vom 30. Januar 2018 (GG170104)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1 17). Urteil und Nachtragsurteil der Vorinstanz: Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 2). 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Landfriedensbruches im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 3) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2016 bestraft. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. August 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– wird widerrufen. 6. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.

- 3 - 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 200.– zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. c) Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger E._____, C._____ und F._____ werden abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 682.– Auslagen Gutachten Fr. 80.– Entschädigung Zeugen Fr. 7'776.– amtliche Verteidigung 9. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten betreffend die erstandene Haft wird abgewiesen.

- 4 - Das Einzelgericht erkennt weiter: 1. Rechtsanwältin X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 7'776.00 (inkl. 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1) 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017 sowie das Nachtragsurteil vom 30. Januar 2018 aufzuheben. 2. A._____ sei wegen Beschimpfung zu einer Strafe von fünf Tagessätzen zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen. 4. A._____ sei von allen weiteren Vorwürfen freizusprechen. 5. Der mit Strafbefehl vom 15. August 2014 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 6. A._____ sei für die erstandene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten. 7. Die amtliche Verteidigerin sei für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 9'646.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8. Die Kosten für dieses Verfahren (inkl. der amtlichen Verteidigung) seien ausgangsgemäss zu verteilen.

- 5 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 71 S. 1 f.) 1. Die erstinstanzliche Verurteilung gemäss Dispositiv Ziffer 1 sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zusätzlich des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 3). 3. Er sei mit einer Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 4. Diese Strafen seien als vollziehbar zu erklären; eventualiter sei die Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer 5-jährigen Probezeit. 5. Bestätigung des erstinstanzlichen Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. August 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 6. Vollumfängliche Auferlegung der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 7. Im Übrigen Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide. 8. Kostenauflage an den Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 18. Dezember 2017 wurde den Parteien gleichentags mündlich respektive dem Privatkläger F._____ am 20. Dezember 2017 schriftlich eröffnet (Prot. I S. 13 ff. und Urk. 47A). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 innert Frist schriftlich Berufung an (Urk. 48), ebenso der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Urk. 49). Der vorstehend wiedergegebene Nachtragsentscheid vom 30. Januar 2018 wurde den Parteien schriftlich eröffnet. Die amtliche Verteidigung meldete dagegen mit Schreiben vom 1. Februar 2018 innert Frist schriftlich Berufung an (Urk. 53). Am 13. Februar 2018 wies der Vorderrichter die Gerichtskasse an, der amtlichen Verteidigung die im Nachtragsentscheid festgesetzte Entschädigung auszubezahlen (Urk. 55), womit der entsprechende prozessuale Antrag gegenstandslos wurde. 1.2. Nach Zustellung der begründeten Urteile (Urk. 60) reichten die Staatsanwaltschaft am 27. März 2018 (Urk. 61) und der Beschuldigte am 11. April 2018 (Urk. 63) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2018 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten und den Privatklägern 1-6 sowie die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-6 zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2018 auf eine Anschlussberufung betreffend die Berufung des Beschuldigten (Urk. 66). Der Beschuldigte liess sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen, ebenso wenig die Privatkläger 1-6.

- 7 - 1.3. Am 11. Juni 2018 wurde auf den 18. September 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Privatkläger 1-6 wurden nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Urk. 69). 1.4. Am 18. September 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin und der Leitende Staatsanwalt (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). 1.5. Nach der Befragung des Beschuldigten, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 31). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 18. September 2018 gefällt (Prot. II S. 31 ff.; Urk. 75) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet. 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eine mildere Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. August 2014 ausgefällten Geldstrafe von zehn Tagessätzen. Er wendet sich zudem gegen die den Privatklägern B._____ und D._____ zugesprochenen Genugtuungen, die Kostenfestsetzung und -auflage sowie die abgewiesene Genugtuungsforderung im Zusammenhang mit der erstandenen eintägigen Haft (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine zusätzliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsund Geldstrafe (Urk. 61). Der Schuldspruch wegen Beschimpfung (Dispositivziffer 1 Alinea 2) ist nicht angefochten. Unangefochten blieben weiter die Regelung der Schadenersatzbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ (Dispositivziffer 6) sowie die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger E._____, C._____ und F._____ (Dispositivziffer 7 lit. c). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

- 8 - 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales: Verwertbarkeit der Aussagen Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte sei am 14. Mai 2016 ohne Verteidigung polizeilich einvernommen worden. Da der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden sei und kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe, seien seine Aussagen verwertbar. Diese Erwägungen sind zutreffend (Urk. 60 S. 10; vgl. Art. 158 Abs. 1 und Art. 130 StPO). Erst heute beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 71 S. 2). Bis und mit dem Verfahren vor Vorinstanz gab es keinerlei Hinweise darauf, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO erforderlich sein könnte. Der heutige Antrag der Staatsanwaltschaft ändert somit nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Art. 131 StPO). Soweit die Vorinstanz weiter erwägt, der Privatkläger B._____ und die Auskunftsperson G._____ seien staatsanwaltschaftlich einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert worden, weshalb auch ihre Aussagen herangezogen werden dürften, kann ihr im Ergebnis beigepflichtet werden. Zwar trifft nicht zu, dass eine Konfrontation mit dem Privatkläger B._____ stattgefunden hätte. Der Beschuldigte blieb jedoch der Einvernahme von B._____ vom 16. Februar 2017 unentschuldigt fern und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. D1 8/2 S. 1, D1 11/22, D1 7/4 S. 2). Die Verteidigung erklärte unmittelbar vor der besagten Einvernahme, auf das Teilnahmerecht zu verzichten (Urk. D1 15/8). Da der Beschuldigte und die Verteidigung mithin auf ihr Teilnahmerecht stillschweigend respektive ausdrücklich verzichtet haben, sind die Aussagen des Privatklägers B._____ zulasten des Beschuldigten ohne Weiteres verwertbar. Gleiches gilt in Bezug auf die Einvernahme des Privatklägers D._____ vom 23. Februar 2017. Auch hier steht einer Verwertbarkeit nichts entgegen, nachdem der Beschuldigte der Einvernahme unentschuldigt fernblieb, auf eine Stellung-

- 9 nahme verzichtete und die Verteidigung ebenfalls ihr Teilnahmerecht nicht wahrnahm (Urk. D2 7 S. 1, D1 11/42, D1 11/44, D1 11/47, D1 7/4 S. 2, D1 15/10). II. Sachverhalt 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 60 S. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Die als Auskunftspersonen befragten Polizeibeamten ihrerseits haben sich mehrheitlich (mit Ausnahme von G._____) als Privatkläger im Verfahren konstituiert und machen (mit Ausnahme von H._____) privatrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend. Wenngleich dies nicht gänzlich ausgeklammert werden darf, kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 ff.; Urteil 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.3). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. Vorfall vom 13. Mai 2016 am Helvetiaplatz (Dossier-Nr. 1) 2.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Privatkläger B._____ am 13. Mai 2016 im Rahmen eines Polizeieinsatzes am Helvetiaplatz I._____ ohne Erfolg aufgefordert habe, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen. In der Folge sei es zwischen dem Privatkläger B._____ und I._____ zu einem Gerangel gekommen, worauf der Beschuldigte I._____ zu Hilfe geeilt sei. Der Beschuldigte sei auf den Privatkläger B._____ zugerannt und habe diesen zweimal mit dem rechten Bein und mit einer gewissen Intensität in den Rücken getreten. Die Schilderungen des Privatklägers B._____ und der Auskunftsperson G._____ seien übereinstimmend. Beide Polizeibeamte hätten in ihren Wahrnehmungsberichten und Befragungen einen nachvollziehbaren und

- 10 stimmigen Geschehensablauf aufgezeigt. Zudem habe die Auskunftsperson G._____ den Beschuldigten anhand des Fotos des Verhaftsrapports und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2017 identifiziert. Demgegenüber sei die Darstellung des Beschuldigten, der Privatkläger B._____ sei möglicherweise von einem anderen Polizisten angegangen worden, wenig überzeugend, teilweise widersprüchlich und realitätsfremd. Nicht überzeugend sei auch die weitere Behauptung des Beschuldigten, er sei gestrauchelt und habe deshalb den Privatkläger B._____ berührt. Der Beschuldigte habe nicht in erster Linie schlichten, sondern mit Blick auf seine Kritik am polizeilichen Verhalten vielmehr I._____ unterstützen wollen. Hingegen habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, gar nicht gewusst zu haben, was zwischen dem Privatkläger B._____ und I._____ vor dem Gerangel im Einzelnen passiert sei (Urk. 60 S. 9 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt vor Vorinstanz weitgehend. Der ihm unbekannte I._____ sei von Polizeibeamten vermutlich grundlos zu Boden gerissen worden. Es treffe zu, dass er (der Beschuldigte) auf die Situation zugerannt sei, dies aufgrund seines Beschützerinstinkts. Er habe aber keine Tritte ausgeteilt. Er wisse nicht, ob irgendein Polizist mit dem Privatkläger B._____ in Kontakt gekommen sei. Der Beschuldigte hielt weiter fest, jemand habe ihm das Bein gestellt und dann sei er "dort reingestrauchelt" (Urk. 41 S. 8 ff. und 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die bisher im Verfahren gemachten Aussagen, erklärte jedoch, sich nicht mehr zum Vorfall äussern zu wollen (Prot. II S. 19 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Auskunftsperson G._____, des Privatklägers B._____ und des Beschuldigten grundsätzlich zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann. 2.3.1. Betreffend die Anfangsphase respektive den Anlass der Personenkontrolle, welche der Privatkläger B._____ durchzuführen beabsichtigte, ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger B._____ hielt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2017 sowie in einem Bericht vom 14. Mai 2016 zusammengefasst fest, eine christliche Organisation habe auf dem

- 11 - Helvetiaplatz ein Konzert veranstaltet und am gleichen Abend hätten FCZ-Fans im Volkshaus und auf dem Kanzleiareal ein Jubiläum gefeiert. Die Organisatoren des Konzerts seien von mehreren FCZ-Fans bedrängt und tätlich angegangen worden, weshalb er mit mehreren Patrouillen bereits vorgängig vor Ort gewesen, in der Folge aber wieder abgezogen sei. Darauf hätten die Konzertveranstalter abermals die Polizei alarmiert. Als er (der Privatkläger B._____) vor Ort eingetroffen sei, hätten bereits mehrere Polizeibeamte eine grosse Fan-Ansammlung vom Helvetiaplatz in Richtung Volkshaus weggedrängt. Er habe sich zu einer Gruppe von ca. sechs Personen begeben, die vom Kanzleiareal zum Helvetiaplatz gekommen sei und sich im Rücken der anderen Einsatzkräfte befunden habe. Auf seine Frage, ob die Gruppe zu den FCZ-Fans gehören würde – was er aufgrund der äusseren Erscheinung habe annehmen müssen – habe er keine Antwort erhalten. Zur Sicherung seiner Kollegen habe er die Gruppe aufgefordert, Abstand zu halten und den Ort zu verlassen. Diese Aufforderung habe die Gruppe ignoriert. Vielmehr habe I._____ als Rädelsführer der Gruppe ihn aufgefordert, er und seine Polizeikollegen sollen verschwinden (Urk. D1 4 S. 2: "Eine Person aus der Gruppe, später als I._____ [...] identifiziert, gab mir zu verstehen, dass ich mich 'verpissen' solle."). Deshalb habe er I._____ einer Kontrolle unterziehen wollen. Als er dessen Arm gefasst und ihm die Kontrolle habe eröffnen wollen, habe dieser seine Aufforderung "Stopp Polizei" ignoriert und versucht, sich loszureissen. Er habe I._____ jedoch festhalten und zu Boden führen können. Sofort seien sie von anderen Mitgliedern der Gruppe bedrängt worden, die versucht hätten, I._____ zur Flucht zu verhelfen (Urk. D1 8/2 S. 3 f., D1 4 S. 1 f.). Diese Schilderungen zur allgemeinen Situation am Helvetiaplatz, zum Grund des Polizeieinsatzes und zur Durchführung einer Personenkontrolle sind konstant und nachvollziehbar, stimmen mit den Aussagen der Auskunftsperson G._____ im Wesentlichen überein (Urk. D1 8/1 S. 2 f., D1 5 S. 1 f.) und sind deshalb glaubhaft. Darauf kann abgestellt werden und ist zurückzukommen (E. III.1.3.1 nachfolgend). 2.3.2. Zum Tatvorwurf hält die Vorinstanz fest, es sei zu einem Gerangel "zwischen den beiden" – gemeint B._____ und I._____ – gekommen (Urk. 60 S. 11). Die Verteidigung moniert eingehend, dass dies nicht zutreffe, da mehrere Personen am Gerangel beteiligt gewesen seien und dieses nicht nur zwischen den bei-

- 12 den stattgefunden habe (Urk. 72 S. 6 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der erste körperliche Kontakt zwischen B._____ und I._____ geschah, jedoch unmittelbar danach weitere Personen in das hektische Geschehen involviert waren, was aufgrund der übereinstimmenden Aussagen B._____s, G._____s und auch des Beschuldigten feststeht und der vorliegenden Sachverhaltserstellung zugrunde liegt. Diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil zu präzisieren. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Auskunftsperson G._____ habe die Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ aus einer Entfernung von ca. vier Metern beobachtet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hielt die Auskunftsperson G._____ fest, der Beschuldigte – eine Person in einem auffälligen weissen Pullover – sei vier Meter vor ihm vorbeigerannt. Sie (die Auskunftsperson G._____) habe in einer Distanz von 10-15 Metern respektive ca. 15 Metern zum Gerangel gestanden, an welchem der Privatkläger B._____ und I._____ beteiligt waren (Urk. D1 5 S. 2, D1 8/1 S. 3 und S. 7 f.). Dies vermag aber die Beobachtungen des Polizeibeamten G._____ nicht abzuschwächen oder gar in Frage zu stellen. Selbst wenn angenommen wird, dass er sich im Zeitpunkt des ersten Fusstritts gegen den Rücken des Privatklägers B._____ in einer Distanz von 15 Metern aufhielt – im Zeitpunkt des zweiten Fusstritts befand sich der Polizeibeamte G._____ bereits näher beim Ort des Geschehens, nachdem er seinem angegriffenen Kollegen zu Hilfe eilte und dabei sah, wie der Beschuldigte Anlauf holte und ein zweites Mal trat –, war der Polizeibeamte G._____ in der Lage, das Geschehen zu beobachten. Er hatte freie Sicht auf das Gerangel und der Helvetiaplatz war beleuchtet (Urk. D1 8/1 S. 6). Er konnte erkennen, dass der Privatkläger B._____ im besagten Zeitpunkt kniete, um "den anderen Mann" (I._____) zu verhaften (Urk. D1 8/1 S. 4, 7 und 8 [mit Verweis auf seinen anderslautenden Bericht]). Zudem war er in der Lage, eine Personenbeschreibung des Beschuldigten abzugeben (Urk. D1 5 S. 2, D1 8/1 S. 3), ihn anhand des Fotos des Verhaftsrapports und in einer Gegenüberstellung zu identifizieren (Urk. D1 8/1 S. 4) und Verwechslungen auszuschliessen (Urk. D1 8/1 S. 5). Dass aus seinen Schilderungen nicht hervorgeht, ob der Privatkläger B._____ im besagten Zeitpunkt auf dem Boden oder auf I._____ kniete, trifft zu, ist aber entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (Urk. 44 S. 4; Urk 72 S. 8) irrelevant und mit Blick auf die Distanz und Dynamik des Geschehens nachvollziehbar. Die Aussagen

- 13 - G._____s stimmen zudem bezüglich der unproblematischen Geschehnisse (Anwesenheit auf dem Helvetiaplatz, aufgebrachte Stimmung, Nähern des Beschuldigten zu B._____ / I._____) weitgehend mit denjenigen überein, die der Beschuldigte machte. Der Polizeibeamte G._____ schildert das Ereignis lebensnah und nachvollziehbar, indem er beispielsweise auf die prägnante Erscheinung des Beschuldigten hinweist, welcher im weissen Pullover über den Helvetiaplatz rannte. Dass jemand auffällt, welcher in auffälliger Kleidung auf ein Gerangel, an welchem Polizisten beteiligt sind, zurennt, und sich ein weiterer Polizist deshalb auf genau diese Person fokussiert und sich somit sehr genau an das Verhalten dieser Person erinnern kann, braucht nicht näher erläutert zu werden. Diese realitätsnahen Aussagen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen G._____s. Wenn die Verteidigung behauptet, die Polizeibeamten B._____ und G._____ hätten sich abgesprochen (Urk. 72 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich des eigentlichen Kerngeschehens – der Tritte gegen B._____ – eine Absprache naturgemäss nicht möglich war, da B._____ selbst diese nur spürte und G._____ sie beobachten konnte. Aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten ist zudem ersichtlich, dass diese zeitlich nicht genau deckungsgleiche, sondern sich überlappende Abschnitte der Geschehnisse schildern. So gab G._____ an, dass er den Beginn des Zusammentreffens seines Kollegen B._____ mit I._____ nicht habe sehen können bzw. die Situation durch das Polizeiauto verdeckt gewesen sei (Urk. D1 6 S. 2; D1 8/2 S. 3; vgl. Urk. 72 S. 3 f.). Die Behauptung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, die Auskunftsperson G._____ habe die Tritte an keiner Stelle beschrieben (Urk. 44 S. 4), ist aktenwidrig. Vielmehr umschrieb der Polizeibeamte G._____ die Intensität der Tritte mit klaren Worten (Urk. D1 8/1 S. 3: "Der [Beschuldigte] rannte auf diesen Gerangel-Knäuel zu und trat ohne abzubremsen den einen Polizisten mit voller Wucht in den Rücken"; "Ich [...] sah, wie der Mann [...] Anlauf holte und ein zweites Mal brutal in den Rücken des Polizisten trat"). Der Privatkläger B._____, der unter der Uniform eine Schutzweste trug, beschrieb die Schläge ähnlich (Urk. D1 8/2 S. 4: "zwei Mal mit grosser Wucht in den Rücken getreten"; Urk. D1 4 S. 2: "zwei heftige Stösse"). Da der Privatkläger B._____ durch die Übergriffe des Be-

- 14 schuldigten keine Verletzungen davontrug und er die Arretierung von I._____ zu beenden in der Lage war (vgl. Urk. 72 S. 8), ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Tritte zwar stark, aber nicht mit voller Wucht ausgeführt wurden. Damit sind mit der Vorinstanz die dem Beschuldigten zur Last gelegten Fusstritte gegen den Rücken des knienden Privatklägers B._____ erstellt. Der Beschuldigte trat den Polizeibeamten B._____, noch bevor dieser gegen I._____ Tränengas einsetzte (Urk. D1 8/2 S. 4, D1 4 S. 2). In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte wie auch die Verteidigung stellten sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, ersterer habe einzig schlichten wollen (Urk. 44 S. 9; Urk. 41 S. 11). Dies überzeugt nicht. Eine Person, die auf zwei Kontrahenten zurennt und ohne jegliche Vorwarnung Tritte austeilt, will zweifelsohne weder beruhigen noch schlichten. Vielmehr ergriff der Beschuldigte für den ihm unbekannten I._____ Partei und zielte er darauf ab, den Privatkläger B._____ bei der Arretierung zu behindern. Dass er mit der Vorstellung handelte, der Privatkläger B._____ würde I._____ schlagen (und ihn nicht nur zu Boden bringen), ist im Übrigen nicht glaubhaft (so aber der Beschuldigte und die Verteidigung in Urk. 41 S. 9 f. und Urk. 44 S. 10 f.). Der Hinweis der Verteidigung auf den Einsatz von Reizstoff gegen den am Boden liegenden I._____ geht zudem an der Sache vorbei. Dieser fand erst statt, nachdem der Beschuldigte die Fusstritte bereits ausgeteilt hatte (Urk. D1 4 S. 2, D1 8/2 S. 4). 2.4. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag der Verteidigung, J._____ zum Geschehen am Helvetiaplatz zu befragen, ab (Urk. 60 S. 13 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Befragung von Amtes wegen in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zuläs-

- 15 sig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). Der Beschuldigte gab nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an, die anderen FCZ-Fans (und somit auch J._____) hätten sich zum Tatzeitpunkt nicht auf dem Helvetiaplatz, sondern auf der anderen Strassenseite beim Volkshaus aufgehalten. Der Kastenwagen der Polizei fuhr von der Langstrasse kommend auf den Helvetiaplatz und hielt auf der Höhe des Brunnens an (Urk. 41 S. 9). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe zusammen mit J._____ alle FCZ- Fans vom Platz wegdrücken können. Auf den Helvetiaplatz sei er dann alleine gerannt (Urk. 41 S.11). Der Brunnen befindet sich am westlichen Rand des Helvetiaplatzes. Die Entfernung zum Volkshaus respektive zum Bereich Stauffacherstrasse/Ankerstrasse beträgt mindestens 80 Meter. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass J._____ keine genügenden sachdienlichen Angaben zum fraglichen Tatgeschehen machen kann. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass er aus der besagten Entfernung ein Treten von einem (in den Worten des Beschuldigten) "Reinstrauchelns" zu unterscheiden in der Lage wäre. Zudem ist zu betonen, dass die Beweislage gestützt auf die Aussagen des Privatklägers B._____ und der Auskunftsperson G._____ keine Zweifel offenlässt. Das Beweisergebnis würde sich deshalb nicht anders präsentieren, selbst wenn J._____ behaupten würde, der Beschuldigte habe den Privatkläger B._____ nicht getreten.

- 16 - 2.5. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Vorfall am Helvetiaplatz ist im oben genannten Sinne erstellt. 3. Vorfall vom 1. Januar 2016 um ca. 00.10 Uhr auf der Polyterrasse (Dossier-Nr. 2) 3.1. Die Vorinstanz resümiert, die Polizeibeamten D._____ und K._____ seien auf die Polyterrasse beordert worden, nachdem Personen durch abgefeuerte Feuerwerkskörper gefährdet worden seien. Anlässlich der Kontrolle habe der Beschuldigte sich gegenüber dem Privatkläger D._____ herablassend und aggressiv aufgeführt. Die Aussprüche des Beschuldigten ("Scheissbulle"; "Hurensohn"; "Verreiset, ihr hend da nüt verlore, suscht überschunsch uf d'Fresse über"; "Deine krumme Nase und deine Stirn vergesse ich nicht so schnell. Dich werde ich finden, du kommst dran!") an die Adresse des Privatklägers D._____ habe dieser präzise umschrieben. Auch habe der Privatkläger D._____ überzeugend erklärt, dass er aufgrund der hasserfüllten Äusserungen und des aggressiven Auftretens des Beschuldigten Angst gehabt habe. Es sei nachvollziehbar, dass der Privatkläger D._____ und sein Polizeikollege K._____ aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten den Ort zum eigenen Schutz verlassen hätten und davon abgehalten worden seien, ihren Auftrag auszuführen. Auf die charakteristischen und lebensnahen Depositionen des Privatklägers D._____ sei abzustellen (Urk. 60 S. 14 ff.). 3.2. Vor Vorinstanz stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei möglich, dass er zum Privatkläger D._____ "Du Scheissbulle, geh weg" gesagt habe. Das sei aber nur ein "Spruch" gewesen und eher als Witz gedacht. Nicht zutreffend sei, dass er dem Polizeibeamten D._____ gedroht habe, wenn er nicht verreise, dann werde er "dran kommen" und sie würden ihn "kaputt machen" (Urk. 41 S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt, wollte sich jedoch nicht weiter dazu äussern (Prot. II S. 20 f.).

- 17 - 3.3. Der erstinstanzliche Schuldspruch der Beschimpfung blieb unangefochten. Deshalb steht der Sachverhalt, soweit der Beschuldigte den Privatkläger D._____ wie angeklagt "Scheissbulle" und "Hurensohn" nannte, im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion. Erstellt und von der Verteidigung unbestritten ist zudem, dass die beiden Polizeibeamten ausrückten, nachdem die Polizei die Meldung erhalten hatte, Personen auf der Polyterrasse würden Feuerwerke gegen Menschen abfeuern (Urk. 44 S. 13). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers D._____ zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Richtig ist auch, dass der Privatkläger D._____ die bedrohliche Situation plausibel schilderte (Urk. D2 3 S. 2: "[...] die ganze Gruppe stand um uns herum und eben diese zwei Personen tänzelten ganz nahe um uns herum"; "A._____ kam dann zu mir hin [...], fast Nase an Nase. Es war brenzlig. Er sprach wieder die gleichen Drohgebärden aus wie vorhin, wir sollten abhauen, sonst gebe es Schläge."; "Aufgrund diesem Gesamteindruck musste ich die ganze Zeit damit rechnen, dass es gleich 'tätscht'."; Urk. D2 7 S. 4: "Ich dachte, es könnte jede Sekunde knallen. Sie begannen noch Spielchen mit uns zu machen, tänzelten um uns herum."; "Die Situation wurde so heikel, dass wir uns entschieden zurückzuziehen."; "Und im Zusammenhang mit dieser Konstellation bekam ich Angst. Es war ein Schreckmoment."). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser plastischen Aussagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem grundsätzlich beizupflichten. Hingegen ist betreffend die Handlungsrichtung mit Blick auf die an den Privatkläger D._____ gerichteten Worte (er werde ihm "auf die Fresse schlagen", wenn er nicht verreise, er werde ihn "kaputt machen", dieser werde "dran kommen") unzweideutig, dass der Beschuldigte mit seinen Drohungen gerade darauf abzielte und nicht nur in Kauf nahm, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, damit dieser zusammen mit dem Polizeibeamten K._____ den Platz verlassen würde. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern und dringen in verschiedener Hinsicht nicht durch. Die Verteidigung zweifelt an den Aussagen des Privatklägers D._____ und sieht den grössten Unterschied

- 18 zum Bericht des Polizeibeamten K._____ darin, dass "Herr K._____ an keinem Punkt schrieb, dass er die Situation als bedrohlich empfand" (Urk. 44 S. 14). Diese Argumentation ist widersprüchlich, überzeugt nicht und vermag die Aussagen des Privatklägers D._____ nicht in Frage zu stellen. Der Polizeibeamte K._____ hielt in seinem Bericht fest, sie seien von der Gruppe mit "polizeiunfreundlichen Aussagen betitelt" worden, das Gebaren der Gruppe sei eher feindselig gewesen. Er und sein Kollege seien aufgefordert worden zu verschwinden. Sie hätten einige Meter getrennt voneinander mit diversen Leuten aus der Gruppe gesprochen, aufgrund des Lärmpegels habe er jedoch nicht hören können, was sein Kollege D._____ sprach respektive was mit ihm gesprochen wurde. Um eine Eskalation der Situation zu vermeiden, hätten sie sich zurückgezogen. Ihr Fahrzeug sei bei der Wegfahrt mit einem Gegenstand beworfen worden (Urk. D1 6). Die Situation war demnach auch aus der Sicht des Polizeibeamten K._____ alles andere als friedlich. Darauf verweist die Verteidigung im Grunde genommen selbst und widerspricht sich insoweit. Sie zitiert den besagten Polizeibeamten, wonach sich die Gruppe provoziert gefühlt habe und man eine Eskalation der Situation habe vermeiden wollen (Urk. 44 S. 13 f.; Urk. 72 S. 11). Der Beschuldigte wird demnach mit Blick auf die Aussagen des Polizeibeamten K._____ nicht entlastet. Auf allfällig belastende Umstände ist mangels Konfrontation des Beschuldigten mit dem Polizeibeamten K._____ nicht näher einzugehen. Unbehelflich ist auch die Kritik, der Privatkläger D._____ habe keinen Wahrnehmungsbericht verfasst (Urk. 72 S. 10). Schriftliche Berichte können an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung abgegeben werden (Art. 145 StPO). Inwiefern deren Fehlen hier den Beschuldigten entlasten sollte, leuchtet nicht ein. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass der Privatkläger D._____ anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2016 den Beschuldigten anhand eines Fotobogens erkannte, was er in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2017 auch bestätigte (Urk. D2 4, D2 7 S. 5). Der Privatkläger D._____ hielt bereits in der Befragung vom 4. März 2016 fest, er sei gestützt auf die Beschreibungen seiner Arbeitskollegen zum Schluss gekommen, dass er mit dem Beschuldigten auf der Polyterrasse zu tun gehabt und ihn wenig später an

- 19 der Niederdorfstrasse gesehen habe (Urk. D2 3). Inwiefern aber daraus der Schluss gezogen werden kann, der Privatkläger D._____ habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gelogen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 44 S. 15 f. und Urk. 72 S. 10 und 12). Bezichtigt die Verteidigung den Privatkläger D._____ der Lüge, muss der Vorwurf als unbegründet bezeichnet werden. 3.4. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Vorfall auf der Polyterrasse ist erstellt. 4. Vorfall vom 1. Januar 2016 um ca. 01.15 Uhr in der Preyergasse (Dossier-Nr. 3) 4.1. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass am 1. Januar 2016 nach Mitternacht eine Gruppe von ca. 10-20 teilweise vermummten Personen die vier Polizisten E._____, H._____, F._____ und C._____ mit Flaschen, Steinen, Fahrrädern, pyrotechnischen Gegenständen und mit Körpergewalt massiv angriff. Darauf hätten sich die vier Polizisten, die ursprünglich wegen einer brennenden Telefonkabine und wegen gegen Personen abgefeuerte Feuerwerke ausgerückt seien, zurückziehen müssen. Der Beschuldigte habe die Polizistin mit „Fotze“ und „Sau“ betitelt. Eine unbekannte Person aus dieser Menschenmenge habe versucht, dem Polizeibeamten H._____ einen Fusstritt zu versetzen. Eine andere Person habe die Polizeibeamtin E._____ an den Haaren gerissen und ihr Stösse versetzt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, Teil dieser Gruppe gewesen zu sein respektive ihre bedrohende und friedensstörende Grundhaltung mitgetragen zu haben. Diese Gruppe habe danach die beiden vor Ort stehenden Streifenwagen beschädigt, indem sie Seitenspiegel und die Frontscheibe eingeschlagen habe. 4.2. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten vom Vorwurf des Landfriedensbruchs frei. Sie gelangt gestützt auf die Aussagen der Privatkläger E._____ und H._____ zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach als „Fotze“ bezeichnete und die Polizeibeamten ihn deshalb einer Personenkontrolle unterziehen wollten. Diese konnte aber nicht durchgeführt werden, da unbekannte Personen dem Privatkläger H._____ Stösse versetzten und die Privatklägerin an

- 20 den Haaren zogen. Dadurch konnte sich der Beschuldigte entfernen. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte diese Vorgeschichte vor Schranken anerkannte. Unbestritten ist nach der Vorinstanz zudem, dass die vier Polizeibeamten in der Folge von einer Gruppe von 10-20 Personen mit Flaschen, Gläsern, Feuerwerkskörpern und einem Fahrrad beworfen wurden und die Gruppe an zwei Streifenwagen einen Schaden von Fr. 7'000.– verursachte. Zum übrigen Vorwurf erwägt die Vorinstanz, die Polizeibeamten E._____ und H._____ hätten zwar beobachten können, wie der Beschuldigte nach seinen beleidigenden Äusserungen sich in Richtung der Gruppe bewegt habe, in welcher sich in dieser Zeit eine friedstörende Stimmung entwickelt habe. Nähere Angaben zum anschliessenden Verhalten des Beschuldigten lägen aber keine vor. Insbesondere hätten die Polizeibeamten den Beschuldigten nicht als einen der Gewaltanwender identifizieren können. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich und seine Kollegin in die Kon-Tiki Bar in Sicherheit bringen wollen, weshalb er im Zeitpunkt der Gewaltanwendungen durch die Gruppe nicht mehr Teil davon gewesen sei, sei nicht abwegig. Es lasse sich deshalb, so die Vorinstanz, nicht erstellen, dass der Beschuldigte Teil der Gruppe von 10-20 Personen gewesen sei, als diese diverse Gegenstände gegen die Polizisten geworfen habe (Urk. 60 S. 18 ff.). 4.3. Der Beschuldigte räumte die Beleidigungen gegenüber der Privatklägerin vor Vorinstanz ein. Als die Streifenwagen aufgetaucht seien, habe er sich aber mit seiner Kollegin weg von der Gruppe bewegt und sie hätten sich in die Kon-Tiki Bar in Sicherheit gebracht. Rund 15 bis 20 Minuten später, als sich die Lage wieder beruhigt habe, sei er wieder hinausgegangen. In der Gruppe, welche Gewalt angewendet habe, sei er nicht gewesen (Urk. 41 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt, machte indessen bei weiteren Fragen weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 22 ff.). 4.4.

- 21 - 4.4.1. Die Privatkläger E._____ und H._____ (sowie zwei weitere Polizisten in einem zweiten Polizeiwagen) waren an die Preyergasse / Niederdorfstrasse ausgerückt, weil eine Telefonkabine in Brand gesetzt und Feuerwerke auf Passanten abgefeuert worden waren. Kurz nachdem die Privatkläger am besagten Ort angekommen und damit beschäftigt waren, sich ein Bild über die Situation zu verschaffen, wurde die Privatklägerin E._____ vom Beschuldigten massiv beschimpft ("Fotze", "Sau" etc.). Diese Beschimpfungen rund eine Stunde nach dem Vorfall auf der Polyterrasse sind erstellt und räumte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung ein (Urk. D3 3 S. 2, D3 6/4 S. 3 ff., D3 6/5/1 S. 2, D3 6/5/2 S. 2, D3 6/5/3 S. 3; Urk. 41 S. 16; Prot. II S. 22). Ebenfalls erstellt ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger E._____ und H._____, dass die Privatkläger den Beschuldigten aufgrund seines aggressiven Auftretens kontrollieren wollten. Dies misslang, weil sich der Beschuldigte von den Polizisten losreissen konnte und gleichzeitig mehrere Personen aus der Menschenmenge vor der Züri-Bar auf die Polizeibeamten losstürmten (Urk. D3 3 S. 2, D3 6/4 S. 3 f., D3 5 S. 2, D3 6/5/1 S. 2 f., D3 6/5/2 S. 2, D3 6/5/3 S. 3 f.). 4.4.2. Zum weiteren Verlauf erwägt die Vorinstanz, die Privatkläger hätten beobachtet, dass sich der Beschuldigte nach seinen beleidigenden Äusserungen gegenüber der Privatklägerin "in Richtung der Gruppe" bewegt habe. Die Polizeibeamten hätten aber keine näheren Angaben machen können und insbesondere den Beschuldigten nicht als einen der Gewaltanwender identifizieren können. Diesen Erwägungen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin schilderte, wie der Beschuldigte der Kontrolle entwich und in die Gruppe reinging. In der Folge verlor die Privatklägerin ihn aus den Augen, weil sie umzingelt wurde und sie sich "von all diesen Händen versucht" habe zu befreien (Urk. D3 6/4 S. 5). Der Beschuldigte sei einer dieser Gruppe gewesen (Urk. D3 6/4 S. 8). Der Privatkläger H._____ sagte damit übereinstimmend – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 72 S. 13; Prot. II S. 26) – aus, der Beschuldigte sei Teil der Menschenmenge gewesen, auch während der Gewaltexzesse (Urk. D3 6/5/1 S. 3 f.: "Er befand sich in diesem Pulk aus schlussendlich ca. 20-30 Menschen."; "A._____ war in diesem Pulk drin dabei."; "Ich sah ihn nicht davon-

- 22 rennen oder sich aktiv lösen"; Urk. D3 6/5/2 S. 2: "Er war aber sicher in diesem Pulk dabei"). Der Privatkläger H._____ hielt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich fest, der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt, als die Menschenmenge gegen die Polizisten aggressiv wurde, in der Menschenmenge drin gewesen, auch als Gegenstände geflogen kamen (Urk. D3 6/5/3 S. 6). Diese Schilderungen, die den Beschuldigten in Bezug auf eine aktive Beteiligung nicht unnötig belasten (vgl. etwa Urk. D3 6/5/1 S. 2, D3 6/5/2 S. 2, D3 6/5/3 S. 8), sind glaubhaft. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte (um sich der Kontrolle zu entziehen) nicht nur in Richtung Gruppe ging, sondern sich zur Gruppe gesellte und darin für die Polizisten verschwand. Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe nicht als Gewaltanwender identifiziert werden können (Urk. 60 S. 20). Dies ist zutreffend (Urk. D3 6/4 S. 5, D3 6/5/1 S. 2, D3 6/5/2 S. 2, D3 6/5/3 S. 8, D3 6/2 S. 4, D3 6/3 S. 2), aber für die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts irrelevant (E. III.3.4. nachfolgend). Der Beschuldigte will sich und eine Kollegin in die Kon-Tiki Bar in Sicherheit gebracht haben und deshalb im Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten nicht mehr Teil dieser Gruppe gewesen sein. Wenn die Vorinstanz der Darstellung des Beschuldigten folgt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Ein Absetzen vor bzw. zu Beginn der Ausschreitungen in die (von der Mühlegasse aus) weiter hinten liegende Kon- Tiki Bar steht bereits im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers H._____, wonach der Beschuldigte selbst während der Gewaltausschreitungen in der Menschenmenge verblieb und sich mithin nicht absetzte. Insbesondere gilt es aber Folgendes zu unterstreichen. Der Beschuldigte war zu Beginn nicht nur ein Teil des Kollektivs, sondern ein aktiver Teilnehmer. Er suchte, indem er die Privatklägerin beschimpfte, offensichtlich die Auseinandersetzung mit der Polizei. Der von ihm provozierten Kontrolle konnte er dank der Gruppe entkommen, welche ihn nach den Aussagen des Privatklägers H._____ "wieder zurück in die Menschen" zog (Urk. D3 6/5/3 S. 3 f. und 6). Das Agieren des Beschuldigten war mindestens Mitauslöser der Gewalttätigkeiten. Behauptet er, er habe sich und seine Begleitung in Sicherheit bringen wollen, passt dies mit diesem Moment und mit seinem übrigen Gebaren, nachdem er rund eine Stunde früher den Polizeibeamten D._____ als „Scheissbullen“ und „Hurensohn“ bezeichnet und in der Folge

- 23 die Privatklägerin in ähnlich übler Art angegangen hatte, nicht überein. Zudem bleibt sein Geheimnis, welcher Gefahr er aus dem Weg gehen wollte, nachdem eine Gefahr allein aus den eigenen Reihen drohte und die Polizisten einzig darum bemüht waren, sich vor der Meute und den in ihre Richtung geworfenen Gegenständen in Sicherheit zu bringen. Hätte der Beschuldigte sich tatsächlich in Sicherheit bringen wollen, hätte er sich zudem nicht zur Gruppierung gesellt, sondern vielmehr den Ort des Geschehens verlassen. Unglaubhaft erscheint die Sachdarstellung des Beschuldigten schliesslich, führt man sich folgenden Umstand vor Augen: Der Privatkläger H._____ schilderte wiederholt, wie der Beschuldigte nicht nur zu Beginn, sondern auch am Ende der Gewalttätigkeiten vor ihnen gestanden und massive Beschimpfungen ausgesprochen habe. Der Beschuldigte habe rund fünf Minuten, nachdem wieder etwas Ruhe eingekehrt sei, erneut verbal ausgeteilt (Urk. D3 6/5/3 S. 4 und 7). Damit ist die Sachdarstellung des Beschuldigten, sich zwischen seinen Beschimpfungen von der Gruppe distanziert zu haben, nur schwer in Einklang zu bringen. Will er 15 bis 20 Minuten in der Bar verharrt haben, überzeugt dies nicht (Urk. 41 S. 17). Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Aussagen des Privatklägers D._____, wonach der Beschuldigte weggegangen sei, diesen nicht entlasten (vgl. Urk. D2 7 S. 4). Damit muss sich der Privatkläger D._____ auf einen späteren Zeitpunkt beziehen, nachdem er nicht mit den Polizeibeamten E._____ und H._____ respektive F._____ und C._____ ins Niederdorf ausgerückt war, sondern erst nach dem Vorfall vor Ort war und den Beschuldigten ca. eine halbe Stunde nach dem Vorfall dort beobachtete (vgl. Urk. D2 3 S. 1). Schliesslich ist auf die Aussagen des Beschuldigten selbst abzustellen. So gab er an, dass er zunächst die Privatklägerin E._____ beleidigt habe, demzufolge in die Vorgeschichte involviert gewesen ist. Zu seinem geltend gemachten Zurückziehen in die Kon-Tiki Bar machte er nur wenig Angaben, beziehungsweise sind diese bruchstückhaft, da der Beschuldigte teilweise auf sein Aussageverweigerungsrecht verwies. Fest steht jedoch, dass er selbst den Zeitpunkt definierte, als er gegangen sei: Er habe sich erst weg von der Gruppe bewegt, "als dann die Streifenwagen kamen" (Urk. 41 S. 16). Die ersten beiden Streifenwagen, mit welchen

- 24 auch die Privatklägerin E._____ an den Ort des Geschehens fuhr, kamen beinahe zeitgleich an der Mühlegasse/Niederdorfstrasse an, da sie wegen einer brennenden Telefonkabine sowie des Abfeuerns von Feuerwerk gegen Menschen gerufen wurden (Urk. D3 5 S. 2; Urk. D3 6/4 S. 3; Urk. D3 6/5/3 S. 3). Die anerkannte verbale Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin E._____ erfolgte demnach nach dem Eintreffen dieser ersten beiden Streifenwagen. Danach erfolgte der Angriff auf die Polizisten durch die Menschenmenge. Im Rahmen des Zurückdrängens der vier anwesenden Polizisten durch den Pulk forderten die Polizeibeamten Verstärkung an, welche offenbar schnell vor Ort eintraf und die Menge hernach unter Kontrolle brachte (Urk. D3 4 S. 2; Urk. D3 6/4 S. 4; Urk. D3 6/5/3 S. 4). Der Beschuldigte kann somit mit seiner Aussage, dass er sich von der Gruppe wegbewegte "als dann die Streifenwagen kamen", nur das Eintreffen dieser Verstärkung gemeint haben. Somit ist erstellt, dass er zumindest zu Beginn der Aggressionen bis zum Zeitpunkt, als die Verstärkung eintraf, Teil der Menge war. Er war somit zum grössten Teil der Aggressionen mit dabei und entfernte sich erst zum Schluss (um hernach direkt wieder aufzutauchen), als sich die Menge ohnehin aufgrund der erhöhten Polizeipräsenz kurz vor der Auflösung befand. 4.4.3. Zum subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, selbst wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Aggressionen physisch noch Teil der Gruppe gewesen wäre, wäre ihm kaum nachzuweisen, dass er sich mit Wissen und Willen an dieser Aggression beteiligt habe (Urk. 60 S. 20). Diese Erwägungen klammern aus, dass der hier zur Diskussion stehende Straftatbestand von Art. 260 StGB insbesondere auch zur Umgehung von Beweisschwierigkeiten dient (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 260 StGB). Jemand, der sich vor und nach den tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte aggressiv gegen diese verhält und – obwohl er den Ort des Geschehens verlassen könnte – in der Zwischenzeit in der Gruppe verbleibt, trägt die Grundhaltung offensichtlich mit. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit Blick auf sein Verhalten um den Charakter der Ansammlung wusste und diesen mittrug.

- 25 - 4.5. Vor der ersten Instanz stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 10. Juli 2017 unter anderem den Beweisantrag, es seien L._____ und M._____ zum Vorfall zu befragen (Urk. 28). Diesen Beweisantrag lehnte die Vorinstanz am 26. Juli 2017 ab. Sie erwog, mit den beantragten Einvernahmen lege der Beschuldigte nicht dar, inwiefern die angerufenen Personen konkrete Wahrnehmungen gemacht hätten. In Bezug auf M._____ werde einzig behauptet, dieser habe den Vorfall ebenfalls beobachtet (Urk. 31 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneuerte die Verteidigung die Beweisanträge. Sie hielt fest, der Beschuldigte habe L._____ in die Kon-Tiki Bar begleitet (Prot. I S. 11: Urk. 44 S. 19). Betreffend den Verzicht auf weitere Beweisabnahmen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.4.). Auch hier lässt die Beweislage gestützt auf die Aussagen der Privatkläger E._____ und H._____ sowie die Schilderungen des Beschuldigten keine vernünftigen Zweifel offen. Das Beweisergebnis würde sich deshalb nicht anders präsentieren, selbst wenn L._____ behaupten würde, der Beschuldigte habe sie vor oder zu Beginn der Ausschreitungen in die Kon-Tiki Bar begleitet und dort mit ihr ausgeharrt. In Bezug auf M._____ bleibt zudem unklar, inwiefern er sachdienliche Angaben machen könnte, nachdem die Verteidigung diesen Beweisantrag nicht näher begründet. 4.6. Zur Grösse der teilweise vermummten Gruppe beschrieb der Privatkläger H._____, vor der Züri-Bar und der Kon-Tiki Bar habe sich eine grosse Anzahl von 50-80 Personen versammelt. 4-5 Personen hätten die Privatklägerin angegriffen, später seien noch mehr Personen auf sie zugerannt. Immer mehr und teilweise vermummte Personen hätten sich aus dem Pulk vor der Züri-Bar und der Kon-Tiki Bar gelöst (Urk. D3 5 S. 2). Ein Dutzend oder mehr habe angegriffen (Urk. D3 6/5/2 S. 2). Ca. 10-15 Personen seien auf sie zugerannt, später seien es 15-20 Personen gewesen. Die Angreifer seien eine Menschenmasse gewesen. Ein Pulk von 20-30 Personen habe geschlossen als Gruppe angegriffen. Etwa die Hälfte sei mit Tritten und Schlägen aktiv gewesen, der Rest habe von hinten gedrückt (Urk. D3 6/5/1 S. 2 ff.). 6-7 Personen seien zu Beginn auf sie zugerannt, später hätten sich weitere angeschlossen. Ca. 50 Leute hätten vor der Kon-Tiki Bar gestanden, ca. 20 Leute seien aktiv gewesen. Am Schluss seien nicht mehr viele

- 26 - Leute dort gewesen, vielleicht ein Dutzend. Ein Grossteil habe sich bereits entfernt (Urk. D3 6/5/3 S. 3 ff.). Die Privatklägerin umschrieb die gegnerische Seite als "riesen Menge" (Urk. D3 6/4 S. 4). Aus diesen Beschreibungen geht unschwer hervor, dass die Privatkläger die Grösse der Ansammlung, aus der sich mehr und mehr Leute lösten und die Privatkläger angriffen, nicht exakt umschreiben konnten. Dies ist aber mit Blick auf die am fraglichen Ort angetroffene Situation, bei der gewalttätige Personen in der Neujahrsnacht unbeteiligte Passanten bedrängten und in der Folge auf vier Polizeibeamten losstürmten respektive diese mit Gegenständen (Flaschen, Gläsern, Steinen, Fahrrädern, Feuerwerkskörpern) bewarfen und in die Flucht schlugen, nicht weiter verwunderlich. Jedoch geht aus den Schilderungen hervor, dass die Gruppe nicht aus wenigen Personen bestand, sondern wiederholt als "Menschenmasse", "Pulk" oder "grosse Gruppe" umschrieben wird. Ungefähr ein Dutzend Personen griffen tatsächlich an und ungefähr ebenso viele trugen die aggressive Grundhaltung mit, so dass die Polizeibeamten einer Gruppe von mindestens 20 Personen gegenüberstanden. Dies ist mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Vorwurf, wonach ca. 10-20 Personen tatsächlich angriffen, ohne Weiteres vereinbar (vgl. zur Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 4.7. Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt betreffend den Vorfall im Bereich der Preyergasse im oben genannten Sinne erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 13. Mai 2016 am Helvetiaplatz, Dossier-Nr. 1) 1.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe den Stadtpolizisten B._____ während der Personenkontrolle von I._____, welche eine Amtshandlung darge-

- 27 stellt habe, zweimal in den Rücken getreten und damit eine physische Gewalteinwirkung vorgenommen. Mit den Tritten habe der Beschuldigte die Personenkontrolle von I._____ zielgerichtet zu verhindern versucht und vorsätzlich gehandelt (Urk. 60 S. 21 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. 1.3.1. Die Verteidigung argumentiert, der Privatkläger B._____ habe I._____ nicht aufgefordert, sich auszuweisen. Vielmehr sei er direkt und ohne Androhung dazu übergegangen, ihn in die "Escort-Position" zu nehmen. Diese Amtshandlung sei formell und materiell rechtswidrig. Nach der herrschenden Lehre seien formell und materiell rechtswidrige Handlungen von Art. 285 StGB geschützt. Die Zwangsanwendung stelle eine klare Ermessensüberschreitung dar (Urk. 44 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 72 S. 5). Soweit sich die Verteidigung damit auf den Standpunkt stellen sollte, dass keine durch Art. 285 StGB geschützte Amtshandlung vorlag und der Beschuldigte deshalb nicht tatbestandsmässig handelte, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Polizei gestützt auf § 14 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; LS 550.1) vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs diesen in der Regel androhen und der betroffenen Person Gelegenheit geben muss, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten. Ob aber der Privatkläger B._____ unter Berücksichtigung der herrschenden Verhältnisse (vgl. zur Anfangsphase und zum Anlass der Personenkontrolle E. II.2.3.1.) und nachdem er die Gruppe von I._____ ohne Erfolg vom Helvetiaplatz weggewiesen hatte und von diesem verbal angegangen wurde, das Festhalten von I._____ hätte ankündigen müssen, kann hier offenbleiben. Aus BGE 98 IV 41 ergibt sich, dass der Widerstand gegen Amtshandlungen, sofern diese offensichtlich rechtswidrig sind und die bestehenden Rechtswege keinen genügenden Schutz bieten, nicht strafbar ist, wenn er auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt somit nicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Handlung nicht erfüllt sind. Es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst, dass er seine Zwangsbefugnisse zu einem seinen Funktionen fremden Zweck oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt (BGE 142 IV 129 E. 2.1 S. 132 mit Hinweisen). Dies ist hier, indem der Privatkläger B._____ I._____ zwecks Personenkontrolle festzuhalten versuchte, nicht der Fall. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang die

- 28 - Rechtsprechung des EGMR zitiert und meint, der Privatkläger B._____ habe I._____ geschlagen und, obwohl er bereits am Boden gelegen habe, Pfefferspray eingesetzt, dringt ihre Argumentation nicht durch. Zum einen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vorwurf an die Adresse des Privatklägers, er habe I._____ geschlagen (und nicht nur zu Boden geführt), berechtigt wäre. Zum andern erfolgten die Fusstritte gegen den Polizeibeamten B._____, noch bevor dieser gegen I._____ Tränengas einsetzte (E. II.2.3.2. hievor). 1.3.2. Die Verteidigung wandte ein, falls der Beschuldigte die Situation falsch eingeschätzt und der Privatkläger B._____ I._____ in Wahrheit nicht geschlagen habe, habe sich der Beschuldigte in einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB befunden. Dies trifft nicht zu und entsprechende Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte in der Vorstellung handelte, der als Polizist erkennbare Privatkläger würde auf I._____ einschlagen. Selbst wenn aber in tatsächlicher Hinsicht von dieser irrigen Vorstellung ausgegangen würde, würde dies den Beschuldigten nicht entlasten. Der Beschuldigte räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, er habe nicht gewusst, was zwischen dem Privatkläger B._____ und I._____ vor dem Gerangel im Einzelnen passiert sei. Er sah die Arretierung von I._____ einzig aus der Ferne, rannte darauf "blindlings" auf den Privatkläger B._____ zu und trat diesen ohne jegliche Vorwarnung. Damit hätte er sich bewusst für ein Nichtwissen entschieden. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht. Deshalb liegt ein Sachverhaltsirrtum auch aus diesem Grund nicht vor (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 S. 16 f.). 1.4. Der Beschuldigte ist demnach betreffend das Dossier-Nr. 1 schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 1. Januar 2016 um ca. 00.10 Uhr auf der Polyterrasse, Dossier-Nr. 2) 2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger D._____ gedroht, er werde ihm "auf die Fresse schlagen" und ihn "kaputt machen". Dadurch sei der Privatkläger D._____ in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb er

- 29 und der Polizeibeamte K._____ die beabsichtigte Kontrolle auf der Polyterrasse hätten abbrechen müssen. Dies habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen und deshalb mit Eventualvorsatz gehandelt (Urk. 60 S. 22 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, wobei dem Beschuldigten, nachdem er den Privatkläger D._____ bedrohen und ihn zum Verlassen des Platzes bewegen wollte (vgl. E. II.3.3. hievor), ein direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. 2.2. Die Verteidigung argumentiert, aus Sicht des Polizeibeamten K._____ sei der Polizeieinsatz abgeschlossen gewesen. Dieser habe ausschliesslich darin bestanden zu überprüfen, ob eine gefährliche Situation vorgelegen habe. Eine Hinderung einer Amtshandlung habe nicht stattgefunden (Urk. 44 S. 14 f.). Dies ist unzutreffend. Der Privatkläger D._____ hielt bereits in seiner ersten Einvernahme fest, eine Gruppierung auf der Polyterrasse habe mit Feuerwerken gegen Passanten geschossen. Er und sein Kollege hätten aber aufgrund der gesamten Situation und der starken Bedrohungen keine Personenkontrolle durchführen können (Urk. D2 3 S. 2 f.; vgl. auch Urk. D2 7 S. 4). Die Amtshandlung lag mithin darin, die Situation auf der Polyterrasse abzuklären und festzustellen, ob und wer Feuerwerke auf Passanten abfeuerte und soweit nötig Personenkontrollen durchzuführen, somit das Nötige vorzukehren und die Sicherheit auf der Polyterrasse zu gewährleisten (vgl. § 3 f., § 9 und § 21 Abs. 1 PolG). Dies hielt der Privatkläger D._____ auch vor Schranken fest (Prot. I S. 11) und ist entgegen der Auffassung der Verteidigung in der Anklage rechtsgenügend umschrieben (vgl. Urk. 72 S. 10; Urk. D1 17 S.3). So ist dort formuliert, dass sich der Polizeibeamte D._____ zwecks Kontrolle der Personengruppe näherte. Diese Formulierung ist im direkten Kontext zum vorhergehenden Satz zu sehen, nämlich, dass die beiden Polizeibeamten ausgerückt waren, weil zuvor die Meldung eingegangen war, dass von der Polyterrasse aus Feuerwerk gegen Menschen abgefeuert werde. Aus dieser Formulierung muss nicht geschlossen werden, dass zwingend konkrete Personenkontrollen unmittelbar bevorstanden und die Polizei bei einer derartigen individuellen Kontrolle gehindert wurde, wie dies die Verteidigung impliziert (Urk. 72 S. 10), sondern es kann ohne Weiteres darunter subsumiert werden, dass die Polizisten wie oben festgehalten die Situation abklären wollten, somit die Gruppe an sich

- 30 kontrollieren wollten, wobei selbstverständlich auch weitergehende Handlungen (individuelle Personenkontrollen, Verhaftungen) vorbehalten waren. Die Anklage ist diesbezüglich genügend umschrieben, es war für den Beschuldigten ersichtlich, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat. Eine detailliertere Beschreibung war aufgrund des Auftrages gar nicht möglich. An der Erfüllung dieser Aufgabe scheiterte es, da sich die Polizeibeamten aufgrund der expliziten Drohungen zurückziehen und zum Streifenwagen zurückkehren mussten. Darin liegt die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zudem scheint die Verteidigung davon auszugehen, dass nur die Verhinderung einer Amtshandlung tatbestandsmässig ist. Hingegen liegt eine Hinderung bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 9 zu Art. 285 StGB; STEFAN HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 285 StGB). 2.3. Der Beschuldigte ist demnach betreffend das Dossier-Nr. 2 schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Landfriedensbruch (Vorfall vom 1. Januar 2016 um ca. 01.15 Uhr in der Preyergasse, Dossier-Nr. 3) 3.1. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten vom Vorwurf des Landfriedensbruchs frei. Sie nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschuldigte habe sich im relevanten Zeitpunkt nicht in der Ansammlung befunden. Da vorgehend erstellt werden konnte, dass sich der Beschuldigte mindestens bis zum Eintreffen der Verstärkung in der Menge befand, von welcher Gewalttätigkeiten gegen die Polizisten ausging, ist zu prüfen, ob er sich des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat.

- 31 - 3.2. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Zusammenrottung ist die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann. Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (BGE 130 IV 111 E. 4.3 S. 117 mit Hinweisen). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilnehmer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Bestandteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (FIOLKA, a.a.O., N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (CORBOZ, a.a.O. N. 10 zu Art. 260 StGB). Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der

- 32 - Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teilnehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4; je mit Hinweisen). 3.3. Der tätliche Angriff auf die beiden Polizeibeamten E._____ und H._____, das Bewerfen der vier Polizisten mit Flaschen, Steinen, Fahrrädern etc. sowie die Beschädigung zweier Polizeifahrzeuge waren Ausdruck der gewaltbereiten Grundhaltung, welche die Menge antrieb. Die Gewaltakte erscheinen als Tat der Zusammenrottung und ist den Teilnehmern zuzurechnen. Der Beschuldigte war nicht etwa nur ein unbeteiligter Zuschauer, sondern zu Beginn an vorderster Front dabei. Als die Gewalttätigkeiten begannen, sich einzelne vermummten und schliesslich mehrere Personen auf die Polizeibeamten losstürmten, verblieb der Beschuldigte mindestens bis zum Zeitpunkt, in welchem die Verstärkung eintraf, in der Menge. Der Beschuldigte geriet nicht zufällig und ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen in die Zusammenrottung. Vielmehr war der friedensbedrohende Charakter der Zusammenrottung von Anfang an erkennbar und zudem von ihm mitgeprägt. Wenn sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, die Grösse der Gruppe habe die Voraussetzungen einer Zusammenrottung nicht erfüllt (Urk. 72 S. 13; Prot. II S. 25 f.), ist dies unzutreffend. Die massgebliche Grösse der Gruppe hängt von den Umständen ab (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34). Drei Personen genügen jedenfalls noch nicht, das Bundesgericht liess jedoch bereits neun Personen genügen (BGE 70 IV 213 S. 220). Vorliegend griffen ungefähr ein Dutzend Personen tatsächlich an und ungefähr ebenso viele trugen die aggressive Grundhaltung mit, so dass die Polizeibeamten einer Gruppe von mindestens 20 Personen gegenüberstanden. Halten TRECHSEL/VEST zur nötigen Grösse der Gruppe fest, die konkret zur Verfügung stehenden Ordnungskräfte müssten ausserstande sein, die Ansammlung unter Kontrolle zu halten (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 260 StGB),

- 33 scheint dieses Bemessungskriterium von zu vielen und wenig konkreten Faktoren abhängig zu sein und ist deshalb zu unbestimmt. Richtig ist aber, dass mit Blick auf das durch die Straftatbestimmung geschützte Rechtsgut des öffentlichen Friedens auch der Art und dem Umfang der Gewalttätigkeiten Rechnung getragen werden muss. Die von den teilweise vermummten Teilnehmern der Zusammenrottung ausgehenden Gewaltakte (etwa das Werfen von Pflastersteinen und Flaschen gegen mehrere ungeschützte Personen) waren erheblich. Dieser Personengruppe konnten sich ohne Weiteres eine unbestimmte Zahl weiterer Personen anschliessen, umso mehr, als sie sich an einer belebten Strasse in der Zürcher Innenstadt in der Neujahrsnacht kurz nach Mitternacht befand. Die Gefahr einer Eskalation war demnach beträchtlich, was auch dadurch gezeigt wird, dass die Polizisten umgehend Verstärkung anforderten. Eine Zusammenrottung lag deshalb vor. 3.6. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3). 4. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend zusätzlich zur nicht angefochtenen Beschimpfung (Dossier-Nr. 2) der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers-Nr. 1 und 2) sowie des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2016.

- 34 - Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu bestrafen. 1.2. 1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba-

- 35 ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267 mit Hinweisen). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat das Gericht ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 268 mit Hinweisen). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung ist danach zu unterscheiden, ob die vor dem ersten Entscheid oder die danach begangene Tat schwerer wiegt. Im ersten Fall hat das Gericht eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei es wiederum bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre und von diesem die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug bringt. Anschliessend hat es die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe unter Berücksichtigung der nach dem ersten Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Wiegt umgekehrt die nach dem ersten Urteil verübte Tat schwerer, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen Tat angemessen zu erhöhen, wobei das Gericht zu beachten hat, dass für die frühere Tat eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Frage offengelassen, ob die neuen Delikte mit einer selbständigen Strafe zu ahnden sind: BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 S. 273).

- 36 - Die Bildung einer Gesamtstrafe sowie die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz sind indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 mit Hinweisen). 1.2.3. Wie noch zu zeigen ist, wäre für jeden einzelnen Normverstoss eine Geldstrafe auszufällen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind. Ebenso ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. April 2016 wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel mit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse verurteilte und damit aufgrund der im Januar und Mai 2016 begangenen Delikte eine teilweise retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. 1.3. Das Gesetz sieht für Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie für den Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Strafandrohung bei Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB beträgt höchstens 90 Tagessätze. Die Straftatbestände von Art. 285 Ziff. 1 StGB und Art. 260 Abs. 1 StGB sehen mithin gleich hohe Maximalstrafen und keine Mindeststrafen vor. Dabei erweist sich der Landfriedensbruch am 1. Januar 2016 als gravierenderes Delikt. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen

- 37 und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beging die Delikte vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nachdem sich – wie noch zu zeigen sein wird – die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe im angesprochenen Bereich des alten Rechts bewegt, ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 34 aStGB. 2. Systematisches Vorgehen aufgrund der teilweise retrospektiven Konkurrenz Ist der Landfriedensbruch am 1. Januar 2016 das schwerste Delikt, ist zunächst die Frage zu beantworten, welche Strafe die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat für die Delikte vor dem 13. April 2016 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die im Strafbefehl vom 13. April 2016 ausgesprochene Strafe in Abzug zu bringen (E. IV.3-7 nachfolgend). Diese hypothetische Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 13. April 2016 ist unter Berücksichtigung der nach dem genannten Strafbefehl begangenen Tat angemessen zu erhöhen (E. IV.8-10). 3. Landfriedensbruch 3.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen Landfriedensbruchs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Landfriedensbrüchen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte war anlässlich der Auseinandersetzung im Bereich der Preyergasse / Niederdorfstrasse zu Beginn nicht nur ein Teil des Kollektivs, sondern ein aktiver Teilnehmer, welcher den friedensbedrohenden Charakter der Zusammenrottung mitprägte. Indem er die Privatklägerin mehrfach beschimpfte, provozierte er die Polizeikontrolle, die Mitauslöser der

- 38 - Gewalttätigkeiten war. Diese Gewalttätigkeiten waren beträchtlich, nachdem die Privatkläger H._____ und E._____ tätlich angegangen wurden, die vier vor Ort anwesenden Polizeibeamten (welche keine spezielle Schutzausrüstung trugen) mit Flaschen, Gläsern, Steinen, Fahrrädern und Feuerwerkskörpern beworfen und schliesslich zwei Polizeifahrzeuge beschädigt wurden. Diese Gewaltakte hat der Beschuldigte zwar mitgetragen, jedoch können ihm selbst keine gewalttätigen Handlungen nachgewiesen werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass keine Verletzungen der Polizisten aus den Gewalttätigkeiten resultierten. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der denkbaren Landfriedensbrüche insgesamt als noch nicht erheblich einzuordnen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Zwar ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte bereits mit der Absicht, sich einer gewalttätigen Zusammenrottung anzuschliessen, die Preyergasse / Niederdorfstrasse aufsuchte. Gleichwohl ist ihm kein spontanes Handeln zuzubilligen und er geriet nicht zufällig in den Tumult. Mit seinen Beschimpfungen suchte er geradezu die Auseinandersetzung mit der Polizei. Er wusste um den Charakter der Ansammlung und trug diesen mit. Ob auch die Verübung von Gewalttätigkeiten von seinem Vorsatz mitumfasst war, ist (da objektive Strafbarkeitsbedingung) nicht relevant. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.3. Aufgrund des noch nicht erheblichen Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe auf 210 Tagessätze Geldstrafe respektive 7 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung auf der Polyterrasse 4.1. Es rechtfertigt sich, den Vorfall auf der Polyterrasse und damit die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB gemeinsam zu beurteilen. Beide Straf-

- 39 taten gegen den Privatkläger D._____ sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen lassen. 4.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte den Privatkläger D._____ ohne einen nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund massiv beschimpfte und ihm mit körperlicher Gewalt drohte. Dabei sind die von ihm gewählten Worte nicht zu bagatellisieren. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich die Angst des Privatklägers D._____, selbst wenn er sich bedroht fühlte und in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt war, in Grenzen hielt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan erfolgte. Ein Rückzug war für die Polizisten ohne weiteres möglich und ohne das Geschehene zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass Situationen vorstellbar sind, welche deutlich bedrohlicher wirken können. Körperliche Gewalt wurde nicht ausgeübt. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden leicht. 4.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Schwere der Tat wirkt sich neutral aus. 4.4. Aufgrund des leichten Tatverschuldens in Bezug auf die Delikte auf der Polyterrasse ist die Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch angemessen um 60 Tagessätze Geldstrafe respektive 2 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. 5. Täterkomponente Der Beschuldigte kam am tt. Februar 1996 in der Stadt Zürich zur Welt. Er ist hier mit drei Schwestern bei seiner Mutter aufgewachsen, mit der er bis heute zusammenlebt. Sein Vater lebte zeitweise mit der Familie. Der Beschuldigte hat zu beiden Elternteilen und seinen Geschwistern ein gutes Verhältnis. Seine Jugend in der Stadt Zürich beschreibt er als gut. Nach der Sekundarschule A schloss er eine kaufmännische Ausbildung erfolgreich ab und arbeitete zunächst bei der Privatbank N._____ SA als Praktikant und danach temporär als Kaufmann. Ab September 2017 war er beim Personalverleihbüro O._____ AG zu 40 - 70 % im Kundendienst angestellt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen

- 40 zwischen Fr. 1'800.– und Fr. 2'600.–. Davon habe er die Hälfte der monatlichen Mietkosten von Fr. 1'600.– für die Wohnung, in welcher er zusammen mit seiner Mutter lebt, sowie die monatlichen Krankenkassenprämien von Fr. 240.–, bezahlt. Zudem habe er monatlich einen Betrag von mehreren hundert Franken an das Betreibungsamt für seine Schulden von Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– bezahlt. Seit Sommer 2018 besucht er die BMS, um danach an einer Fachhochschule Wirtschaftspsychologie oder Sportmanagement zu studieren. Daneben könnte und wollte er arbeiten. Die Stellensuche gestalte sich aber nicht einfach. Er habe eine Stelle aufgrund des Strafregisterauszuges verloren. Zur Zeit suche er weiter nach einer Stelle und habe bereits Vorstellungsgespräche gehabt. Bis er eine Stelle gefunden habe, helfe ihm seine Mutter und unterstütze ihn auch seine Freundin mit der er seit Sommer 2017 eine Beziehung führe, bzw. habe er einen Antrag auf Unterstützung beim Sozialamt gestellt. In der Freizeit spielt der Beschuldigte Fussball, derzeit beim FC …/…, fährt gerne Velo und kocht (Urk. D1/ 7/1 S. 4; Urk. 41 S. 1 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 62), wobei nur diejenige vom 15. August 2014 aus der Zeit vor den beiden vorliegend interessierenden Taten datiert und damit im gegebenen Kontext für die Strafzumessung grundsätzlich von Bedeutung ist. Damals wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, weil bei ihm anlässlich einer Personenkontrolle nach einem Fussballspiel des FC Zürich gegen den FC Aarau eine Schlagrute und ein Pfefferspray gefunden wurde (Beizugsakten StA Lenzburg-Aarau ST.2014.6189). Die Vorstrafe ist zwar nicht direkt einschlägig, sie ist aber mit Blick auf die Gewaltdelikte vom 1. Januar 2016 leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl vom 15. August 2014 delinquierte. Das Geständnis in Bezug auf die Beschimpfung des Polizeibeamten D._____ ist dagegen leicht strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso die zum Ausdruck gebrachte teilweise Einsicht, indem sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken

- 41 bei der Privatklägerin E._____ entschuldigte (Urk. 41 S. 16). Auch das jugendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ist zu Gunsten des Beschuldigten in die Strafzumessung einzubeziehen. Insgesamt halten sich straferhöhende und strafmindernde Faktoren die Waage, so dass die Täterkomponente bei der Strafzumessung im Ergebnis neutral zu werten ist. 6. Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl vom 13. April 2016 Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen für das Anbringen von FCZ-Fanklebern an einer Strassensignalisationstafel und einem Abfalleimer entspricht einem sehr leichten Verschulden. Dies führt zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe respektive 10 Tage Freiheitsstrafe.

7. Zwischenfazit Für die Delikte vor dem 13. April 2016 (Delikte vom 1. Januar 2016 sowie Delikte gemäss Strafbefehl vom 13. April 2016) wäre in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Einbezug der Täterkomponente eine hypothetische Gesamtstrafe von 280 Tagessätzen Geldstrafe respektive 280 Tagen Freiheitsstrafe auszusprechen. Abzüglich der im Erstentscheid festgesetzten Geldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert eine hypothetische Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 13. April 2016 von 260 Tagessätzen Geldstrafe respektive 260 Tagen Freiheitsstrafe. 8. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf dem Helvetiaplatz 8.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten verübten Gewalt gegen den Polizeibeamten B._____ ist zum breiten Spektrum von denkbarer Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Relation zu setzen. Der Beschuldigte rannte auf den Polizeibeamten B._____ zu und versetzte diesem ohne jegliche Vorwarnung zwei starke Tritte gegen den Rücken. Der Polizeibeamte kniete und war mit der Arretierung von I._____ beschäftigt, was der Beschul-

- 42 digte zu verhindern versuchte. Der Polizeibeamte sah den Beschuldigten nicht kommen und konnte ihm auch nicht ausweichen oder sich schützen. Das Vorgehen des Beschuldigten muss in diesem Sinne als hinterhältig bezeichnet werden. Dass starke Tritte, ausgeführt von einem 185 cm grossen und 82 kg schweren Täter, gegen den Rücken einer knienden Person zu schweren Verletzungen führen könnten, muss hier nicht weiter ausgeführt werden. Körperverletzungen blieben aus, was nicht dem Beschuldigten, sondern eher der (unter der Uniform getragenen und damit nicht erkennbaren) Schutzweste zuzurechnen ist. Selbst wenn der Vorfall nicht zu weiteren Untersuchungen (wegen versuchter einfacher oder schwerer Körperverletzung) Anlass gab, muss das zweimalige Treten als starker Übergriff bezeichnet werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern aus der Situation heraus erfolgte. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung der denkbaren Gewalt als noch nicht erheblich einzuordnen. 8.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der leichten Beeinträchtigung durch den Alkoholkonsum (Urk. D1 10/3) ist leicht verschuldensrelativierend Rechnung zu tragen. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 9. Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.5.). Für die Strafzumessung Relevantes ergibt sich daraus nicht. Leicht straferhöhend sind die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2016 zu berücksichtigen. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2014 wurde bereits erwähnt. Diejenige aus dem Jahr 2016 betrifft eine Verurteilung mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2016 wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Gleichzeitig wurde die Probezeit gemäss Strafbefehl vom 15. August 2014 um ein Jahr verlängert. Der Beschuldigte hatte damals im öffentlichen Raum FCZ-Fankleber angebracht und ein Minigrip mit drei Ecstasy-Pillen zum

- 43 - Zweck des Eigenkonsums mit sich geführt. Ferner fällt die Delinquenz während laufender Probezeit leicht straferhöhend ins Gewicht. Leicht strafmindernd ist auch an dieser Stelle das jugendliche Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu veranschlagen. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente leicht zu erhöhen ist. 10. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint für den Übergriff auf dem Helvetiaplatz eine Asperation um 80 Tagessätze Geldstrafe respektive 80 Tage Freiheitsstrafe angemessen. Insgesamt ist somit eine Geldstrafe von 340 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) respektive eine Freiheitsstrafe von 340 Tagen angemessen. 11. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 11.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Bezüglich der Zweckmässigkeit der Sanktion ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar zwei Vorstrafen aufweist, diese sich jedoch im untersten Bereich bewegen. So wurde er am 15. August 2014 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse zu Fr. 300.– verurteilt, weil bei ihm anlässlich einer Kontrolle nach einem Fussballspiel des FC Zürich gegen den FC Aarau eine Schlagrute sowie ein Pfefferspray sichergestellt wurden (Beizugsakten StA Lenzburg-Aarau ST.2014.6189). Sodann

- 44 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2016 wegen Sachbeschädigung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt, da er im öffentlichen Raum an zwei Orten FCZ-Fankleber anbrachte sowie ein Minigrip mit drei Ecstasy-Pillen zum Zweck des Eigenkonsums auf sich getragen hat (Beizugsakten StA ZHL 2016/10003567 Urk. 12). Nur aufgrund dieser geringen Vorstrafen rechtfertigt sich keine Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Insbesondere legen sie nicht bereits eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechtsnormen nahe. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Gegenteil ist ersichtlich, dass er bemüht ist, ein bürgerliches Leben aufzubauen. So hat er seit über einem Jahr eine feste Freundin, besucht die Berufsmaturitätsschule und hat auch beruflich ein klares Ziel vor Augen. Ohne seine Taten zu beschönigen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Staat nicht – wie ihm dies die Staatsanwaltschaft vorwirft (Urk. 71 S. 6) – als seinen Feind ansieht, spielt er doch zur Zeit im FC …/…, der bei Staatsfeinden allein schon aufgrund seines Namens tabu wäre. Zudem ist wohl zutreffend, dass sich der Beschuldigte früher in einem Umfeld bewegte, zu dem auch sogenannte Hooligans gehörten. Indessen zählte er eben nicht zu jenen, welche Fussball nur als Vorwand für Gewalt nehmen, sondern spielt er von klein auf bis heute selbst aktiv Fussball. Wohl ist es so, dass er noch stets Fussballspiele des FCZ besucht und diese auch weiterhin in der Südkurve verfolgt. Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass nicht alle Personen, welche dies tun, grundsätzlich gewaltbereit und der Hooligan-Szene zuzurechnen sind. Der Beschuldigte hat zudem bereits jetzt zu spüren bekommen, dass er sich keine weiteren Fehltritte leisten kann, und es ist ihm bewusst, dass er seinen Traum vom Studium und einer guten Arbeitsstelle gefährdet, sollte er noch einmal strafrechtlich in Erscheinung treten. So hat er offenbar aufgrund seines Strafregisterauszuges bereits eine Stelle verloren. Bezeichnend ist zudem, dass ihm insbesondere die vorinstanzlich ausgesprochene vierjährige Probezeit beeindruckte (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 6 ff.). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der noch junge Be-

- 45 schuldigte in einer Phase des Lebens befindet, in welcher er sich noch entwickelt und sein Verhalten der letzten zwei Jahre verdeutlicht, dass ihm bewusst ist, was er getan hat und was auf dem Spiel steht. Somit erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe als die vorliegend zweckmässigste Sanktion. Daran ändern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung nichts. Sie hält fest, der Beschuldigte habe sich "bereits zweimal vor Gericht verantworten" müssen (Urk. 71 S. 6). Sollte sie damit behaupten, der Beschuldigte habe sich von früheren Gerichtsverfahren nicht (genügend) beeindrucken lassen, sind diese Ausführungen unzutreffend. Vielmehr steht der Beschuldigte erstmals in einem Gerichtsverfahren, nachdem beide Vorstrafen im Rahmen von Strafbefehlen verhängt wurden. Zudem ist dem Beschuldigten heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die beinahe das (altrechtlich ordentliche) Höchstmass der Strafart erreicht, mehr als das Zehnfache der früheren Verurteilungen beträgt und in diesem Sinne als empfindliche Sanktion zu bezeichnen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die heute auszufällende Sanktion und der Widerruf der früheren Geldstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschuldigte sehe "unseren Staat offenbar als Feind an, dessen ausführende Organe beliebig beschimpft und angegriffen werden können", weshalb "einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt" (Urk. 71 S. 6), sind diese Ausführungen zum einen wie bereits festgehalten unzutreffend. Zum andern klammern sie die gesetzliche Konzeption des Strafgesetzbuches aus. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3, zur Publikation vorgesehen). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft wäre in dieser pauschalen Form nur richtig, wenn die heute zu beurteilenden Straftatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers einzig mit Freiheitsstrafen bestraft werden könnten. Dies ist nicht der Fall. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen und deshalb zu Recht nicht behauptet wird, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe, falls diese zufolge Wi-

- 46 derrufs des bedingten Vollzugs überhaupt vollstreckt werden sollte, selbst unter dem Eindruck einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht bezahlen würde (vgl. Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2., wonach Geldstrafen zudem auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offensteht). Zusammenfassend ist aus oben dargelegten Gründen eine Geldstrafe auszufällen. 11.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die per 1. Januar 2018 revidierte Bestimmung entspricht (mit Ausnahme der Festsetzung einer Mindesthöhe von in der Regel Fr. 30.–) der altrechtlichen Regelung in Art. 34 Abs. 2 aStGB. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte ist zwar zur Zeit in Ausbildung und auf Stellensuche, hat jedoch bis vor kurzem gearbeitet und hofft, baldmöglichst wieder eine Stelle zu finden. Er wird von seiner Mutter und seiner Freundin unterstützt. Die BMS wird er voraussichtlich im nächsten Sommer abschliessen. Neben der BMS könnte der Beschuldigte bei erfolgreicher Stellensuche arbeiten. Momentan bewegen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten am Rande des Existenzminimums. Der Tagessatz ist somit derart festzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte L

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