Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180110-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 22. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Pajarola, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend gewerbsmässigen Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. November 2017 (DG160113)
- 2 - Anklage: Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 130). Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren bezüglich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 lit. b, d, h und i UWG wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 43 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 3 - 4. Von einer Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung für einen nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil wird abgesehen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern und Privatklägerinnen unter Anrechnung der Entschädigungen aus den Beschlagnahmungen die nachfolgend erwähnten Beträge als Schadenersatz zu zahlen: a) Privatkläger und Privatklägerinnen B._____ (vgl. Ziff. 5.1. – 5.49.; Urk. 161 S. 69–71)
b) Privatkläger und Privatklägerinnen J._____ (vgl. Ziff. 5.50. – 5.298.; Urk. 161 S. 71–78) 6. Es werden die von den nachfolgend angeführten Privatklägern und Privatklägerinnen gestellten Genugtuungsbegehren abgewiesen: a) Privatkläger und Privatklägerinnen B._____ - C._____ - D._____ - E._____ - F._____ - G._____ - H._____ - I._____ b) Privatkläger und Privatklägerinnen J._____ - K._____ - L._____ - M._____ - N._____ - O._____ - P._____ - Q._____ - R._____ - S._____ - T._____ - U._____ - V._____ und W._____
- 4 - - AA._____ - AB._____ - AC._____ - AD._____ - AE._____ - AF._____ - AG._____ - AH._____ - AI._____ - AJ._____ - AK._____ - AL._____ - AM._____ und AN._____ - AO._____ - AP._____ - AQ._____ - AR._____ - AS._____ - AT._____ - AU._____ - AV._____ - AW._____, …-Strasse …, … BA._____ [Ort] - Nachlass von BB._____ - Nachlass von BC._____ - BD._____ - BE._____ und BF._____ - BG._____ - BH._____ - BI._____ - BJ._____ - BK._____ - BL._____ - BM._____ und BN._____ - BO._____ (Suisse) SA - BP._____ und BQ._____ 7. Das von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Juni 2012 (HD act. 55) beschlagnahmte Guthaben von Fr. 14'304.97 (stammend aus dem auf dem CC._____-Konto der BR._____ GmbH, IBAN CH …, bisher in vollem Umfange lagernd auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beleg-Nr. …) wird zur Hälfte eingezogen. Das Guthaben wird im eingezogenen Umfange in erster Linie zur Deckung der Schadenersatzforderungen der in Ziffer 5 dieses Urteils angeführten Privatkläger und Privatklägerinnen verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen,
- 5 dass die eingezogene Guthabenshälfte bereits an die Bezirksgerichtskasse Zürich überwiesen wurde. 8. Das von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Juni 2012 (HD act. 56) beschlagnahmte Guthaben von Fr. 16'643.15 (stammend aus dem PC-Konto Nr. … des Vereines J._____, bisher in vollem Umfange lagernd auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beleg-Nr. …) wird zur Hälfte eingezogen. Das Guthaben wird im eingezogenen Umfange in erster Linie zur Deckung der Schadenersatzforderungen der in Ziffer 5 dieses Urteils angeführten Privatkläger und Privatklägerinnen verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die eingezogene Guthabenshälfte bereits an die Bezirksgerichtskasse Zürich überwiesen wurde. 9. a) Die CD._____ [Bank] wird angewiesen, das Konto Nr. … der CD._____, lautend auf BS._____ AG (Kontostand per 26. Juni 2012: Fr. 22'790.--) zu saldieren. Die CD._____ wird angewiesen, das Kontoguthaben – dieses wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (HD act. 57) beschlagnahmt – auf das Konto der Bezirksgerichtskasse Zürich bei der CD._____, Konto-Nr. …, IBAN …, zu überweisen. b) Das vorerwähnte Kontoguthaben wird zur Hälfte eingezogen. Das Guthaben wird im eingezogenen Umfange in erster Linie zur Deckung der Schadenersatzforderungen der in Ziffer 5 dieses Urteils angeführten Privatkläger und Privatklägerinnen verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Den in Ziffer 5 dieses Urteils angeführten Privatklägern und Privatklägerinnen wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Zürich, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich mitzuteilen, auf welches Bankkonto oder Postcheckkonto der ihnen in Ziffer 5 dieses Urteils zugesprochene Schadenersatzbetrag (samt allfälligem Zins) von der Gerichts-
- 6 kasse überwiesen werden soll. Bei Säumnis oder Stillschweigen eines Privatklägers oder einer Privatklägerin verliert der fragliche Privatkläger bzw. die fragliche Privatklägerin seinen bzw. ihren Anspruch darauf, dass der ihm bzw. ihr in Ziffer 5 dieses Urteils zugesprochene Schadenersatzbetrag aus den beschlagnahmten, unter Ziffern 7-9 erwähnten Geldern gedeckt werde. 11. Die Schweizerische Registrierungsstelle BT._____ wird angewiesen, die auf den Beschuldigten 1 (A._____) lautenden Domains www. J._____.ch und www.J'._____.ch zu löschen. 12. Die nachfolgend von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als Beweismittel sichergestellten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: Urk. 10/6 und 54/3 - J._____, Gesprächs-Regie - J._____, Unterlagen - B._____, div. Briefpost - 1 externer Datenträger „WesternDigital“ Urk. 11/6 und 54/4 - 1 Ordner, schwarz, mit Bankunterlagen - 1 Ordner, rot, J._____ - 1 Informationsmaterial CE._____ - Anrufprotokolle und Verhaltensregeln 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'412.20 Auslagen Untersuchung
Fr. 310.70 Zeugenentschädigung Fr. 17'787.25 Amtliche Verteidigung 14. Die Kosten des Verfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens Geschäfts-Nr. DG140027 und der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten auferlegt.
- 7 - Die Kosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens Geschäfts- Nr. DG140027 werden sofort definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger für den Zeitraum vom 03.09.2013 bis 22.11.2017 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 16'120.00 Barauslagen CHF 349.70 Zwischentotal CHF 16'469.70 MwSt. CHF 1'317.55
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 17'787.25 Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung (Urk. 184 S. 2 f.) "1. A._____ sei des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen. 2. Auf die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. und 26. Juni 2012, womit Guthaben des Vereins J._____, BS._____ AG sowie BR._____ GmbH beschlagnahmt wurden, sei nicht einzutreten und diese Gelder seien den jeweiligen Eigentümern wieder herauszugeben. 3. Die beschlagnahmten Beweismittel seien A._____ herauszugeben.
- 8 - 4. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. A._____ sei für die von ihm erstandenen 42 Tage Polizei- und Untersuchungshaft und den dadurch erlittenen Lohnausfall ein angemessener Schadenersatz und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen." b) Des Vertreters der Anklagebehörde: (Urk. 185 S. 1) "1. Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2: Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 2. Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3: Vollzug von 1 Jahr Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzugs der restlichen 2 Jahre Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren 3. Abänderung von Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9: Verwendung der beschlagnahmten Gelder im Umfang von insgesamt CHF 53'738.12 zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Geschädigten gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Im übrigen Umfang seien die beschlagnahmten Gelder einzuziehen. 4. Im Übrigen: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils."
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Für die nun angeklagten Vorwürfe erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich ursprünglich bereits am 23. Januar 2012 Anklage gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten BU._____ (Urk. 22). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Juli 2012 wurden der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte BU._____ schuldig gesprochen (Urk. 87; Geschäfts-Nr. DG120028). Zudem erging ein Ergänzungsurteil betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin BV._____ (Urk. 83). Gegen dieses Urteil und das Ergänzungsurteil erhoben beide Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger BW._____ Berufung resp. Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hob dieses (erste vorinstanzliche) Urteil vom 5. Juli 2012 mit Beschluss vom 3. September 2013 auf und wies die Sache zur allfälligen Ergänzung der Anklage und allfälligen weiteren Beweiserhebungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 103; Geschäfts-Nr. SB130003), welche die Anklage mit Beschluss vom 5. März 2014 alsdann nicht zuliess und zur Ergänzung des Vorverfahrens an die Untersuchungsbehörde zurückwies (Urk. 112; Geschäfts-Nr. DG140027). 2. Bereits am 13. November 2015 erging im abgekürzten Verfahren ein Urteil gegen den (vormaligen) Mitbeschuldigten BU._____, welcher die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. November 2014, inklusive einen nur ihn betreffenden Anklagekomplex wegen Vergehens gegen das UWG, nunmehr anerkannt hatte (Urk. 140; Urk. 141, Geschäfts-Nr. DG150157). Die Vorinstanz bestrafte BU._____ gestützt auf dessen Geständnis wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (betr. "Schweizer Zentralregister der Unternehmens-Identifikationsnummern") mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit derselben Länge. Ferner verpflichtete die Vorinstanz BU._____ u.a. zur hälftigen Bezahlung der von Privatklägern betreffend " B._____" und " J._____" geltend gemachten Zivilansprüche (Urk. 141).
- 10 - 3. Im Verfahren gegen den Beschuldigten erhob die Staatsanwaltschaft mit ergänzter Anklageschrift vom 31. März 2016 erneut Anklage vor Vorinstanz (Urk. 130), nachdem sie die Strafuntersuchung am 8. Oktober 2015 resp. 7. März 2016 mit der Befragung von insgesamt zehn Privatklägern zum Sachverhaltskomplex "B._____" ergänzt hatte (Urk. 124/1–10). Am 5. Oktober 2016 führte die Vorinstanz die (zweite) Hauptverhandlung mit dem Beschuldigten durch und erledigte das (zweite) erstinstanzliche Verfahren gegen diesen mit Beschluss und Urteil vom 22. November 2017 (Urk. 161; Geschäfts-Nr. DG160113; Prot. I S. 60– 66, S. 70 ff.). In der Zwischenzeit hatte die Vorinstanz ein von der amtlichen Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2016 gegen den untersuchungsführenden Staatsanwalt erhobenes Ausstandsbegehren an die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich überwiesen (Prot. I S. 67). Diese trat mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und überliess die Entscheidung der Vorinstanz (Urk. 143; vgl. Urk. 161 S. 8). Letztere erwog in ihrem Urteil vom 22. November 2017, dass das Ausstandsbegehren der amtlichen Verteidigung verspätet gestellt worden und deshalb nicht darauf einzutreten sei (Urk. 161 S. 12 ff.). 4. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, den Parteien in begründeter Fassung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. November 2017 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 159; Urk. 158/1; Art. 90 Abs. 2 StPO; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Poststempel) innert Frist die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO nach (Urk. 162). Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2018 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 164). Mit Eingabe vom 28. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft fristwahrend eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung (Urk. 168; Urk. 165). Mit Eingabe vom 29. März 2018 erhob die Privatklägerin AQ._____ Anschlussberufung und stellte einen Nichteintretensantrag, ohne diese Anträge näher zu begründen. Auf telefonische Nachfrage vom 12. April 2018 und Erläuterung des Wesens der Anschlussberufung zog Privatklägerin AQ._____ ih-
- 11 re Anschlussberufung und den Nichteintretensantrag, vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, wieder zurück (Urk. 170). Davon ist Vormerk zu nehmen. Innert Frist wurden keine weiteren Anträge von Seiten der Privatklägerschaft gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2018 wurde dem Beschuldigten die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 172). Vor der Berufungsverhandlung wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Ausstandsbegehren 1.1. Die amtliche Verteidigung stellt im Berufungsverfahren den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. November 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das gegen Staatsanwalt Dr. iur. CB._____ gestellte Ausstandsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 184 S. 2). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass es die Vorinstanz versäumt habe, über das anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2016 gestellte Ausstandsbegehren zu entscheiden. Das Ausstandsbegehren werde zwar in den vorinstanzlichen Erwägungen behandelt, jedoch sei im Urteilsdispositiv nicht darüber entschieden worden. Da es sich beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren um einen Zwischenentscheid handle, über welchen die zuständige Instanz endgültig befinde, könne ein solcher Entscheid auch nicht vom Berufungsgericht nachgeholt werden. Dementsprechend sei die Sache im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zur Entscheidung über das Ausstandsgesuch zurückzuweisen (Urk. 184 S. 4; Prot. II S. 13). 1.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es zur Behebung des tatsächlich bestehenden Mangels des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs keiner Rückweisung an die Vorinstanz. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Berichtigungen offensichtlicher Versehen, welche keiner Interpretation oder Weiterungen bedürfen, nicht zwingend von der erlassenden Behörde vorzunehmen, sondern können auch von Amtes von derjenigen Strafbehörde vorgenommen werden, die ein solches Versehen bemerkt (Urteile des Bundesge-
- 12 richtes 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4 und 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Urteil mit dem Ausstandsbegehren des Beschuldigten vom 5. Oktober 2016 auseinander und kam zum Schluss, dass nicht darauf einzutreten sei (Urk. 161 S. 12 ff.). Jedoch versäumte sie es, ihr Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren auch im Urteilsdispositiv festzuhalten. Die Behebung dieses offensichtlichen Versehens kann mit einer einfachen Ergänzung des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs behoben werden. Interpretationen oder Weiterungen sind hierfür nicht nötig, weshalb – auch aus prozessökonomischen Gründen – von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und das vorinstanzliche Urteilsdispositiv von Amtes wegen zu vervollständigen ist. 1.3. Nachdem festgestellt wurde, dass der Mangel des vorinstanzlichen Urteils durch eine nachträgliche Vervollständigung des Dispositivs behoben werden kann, ist das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Ausstandsbegehrens des Beschuldigten auch in materieller Hinsicht zu prüfen. 1.3.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft mit dem Mitbeschuldigten BU._____ auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens geeinigt habe, bevor das Vorverfahren gegen den Beschuldigten beendet und eine repräsentative Auswahl von Geschädigten befragt worden sei. Damit sei die Staatsanwaltschaft gegenüber BU._____ von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen, welcher gegenüber dem Beschuldigten aber erst noch zu beweisen und zu beurteilen gewesen sei. Folglich habe die Durchführung des abgekürzten Verfahrens mit dem Mitbeschuldigten BU._____ präjudizierend auf die Beurteilung der vorliegenden Sache wirken müssen, so dass das Verfahren spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht offen gewesen sei. Es sei denn auch nicht möglich, dass dieselbe Staatsanwaltschaft in einem Verfahren die Frage des Betrugs und einer UWG-Verletzung bejahen, und in einem anderen Verfahren, gestützt auf denselben Sachverhalt, verneinen könne. Aufgrund dieser Mehrfachbefassung im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erscheine Staatsanwalt CB._____ spätestens ab dem 5. November 2014 als befangen und habe in den Ausstand zu treten (Urk. 137 S. 4 f.). Von der Trennung der Verfahren und der Zustimmung von BU._____ zu einem abgekürzten Verfahren habe die amtliche
- 13 - Verteidigung gemäss eigenen Angaben sodann nie Kenntnis erhalten. Das gegen BU._____ ergangene Urteil habe sie bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erhalten (Prot. I S. 65). 1.3.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Ausstandsgesuch der amtlichen Verteidigung verspätet gestellt worden und deshalb nicht darauf einzutreten sei. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass anlässlich der Einvernahme einer ersten Auswahl von Privatklägern am 8. Oktober 2015 Letztere darauf hingewiesen worden seien, dass sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einvernommen würden. BU._____ sei nicht erwähnt worden und habe weder persönlich noch durch seine Verteidigung an dieser Einvernahme teilgenommen. Der an dieser Einvernahme teilnehmenden amtlichen Verteidigung habe es folglich ab diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass die Verfahren betreffend den Beschuldigten und BU._____ zwar getrennt, aber weiterhin durch Staatsanwaltschaft Dr. iur. CB._____ geführt würden. Folglich hätte die Verteidigung ab diesem Zeitpunkt ohne Verzug ein Ausstandsbegehren stellen müssen. Das erst ein Jahr später anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2016 gestellte Ausstandsgesuch erweise sich dementsprechend als verspätet (Urk. 161 S. 12 ff.). Selbst wenn aber auf das Ausstandsgesuch einzutreten wäre, wäre dieses nach Ansicht der Vorinstanz abzuweisen. So obliege die Beurteilung der angeklagten Handlungen des Beschuldigten, die Würdigung der Beweise und insbesondere der Entscheid über den Schuldpunkt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, wie dies im abgekürzten Verfahren betreffend BU._____ der Fall sei. Es sei daher denkbar, dass der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen freigesprochen werde, auch wenn die Staatsanwaltschaft vom gleichen Sachverhalt wie bei BU._____ ausgegangen sein sollte. Hinzukomme, dass Staatsanwalt Dr. iur. CB._____ nach dem Ergehen des Urteils betreffend BU._____ am 13. November 2015 im Verfahren betreffend den Beschuldigten am 7. März 2016 weitere Einvernahmen durchgeführt habe. Dies zeige, dass die Staatsanwaltschaft auch nach Abschluss des abgekürzten Verfahrens noch nicht von einem abschliessend feststehenden Sachverhalt ausgegangen sei. Eine Befangenheit von Staatsanwaltschaft Dr. iur. CB._____ sei unter diesen Umständen nicht zu erkennen (Urk. 161 S. 15 ff.).
- 14 - 1.3.3. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu folgen und darauf zu verweisen (Urk. 161 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren der amtlichen Verteidigung ist damit zu bestätigen. 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung erneut ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Dr. iur. CB._____ (Urk. 184 S. 2). Unter Hinweis auf die vorstehenden vorinstanzlichen Erwägungen und den Umstand, dass die amtliche Verteidigung in ihrem neu gestellten Gesuch keine neuen Befangenheitsgründe vorbringt, erweist sich ihr erneutes Gesuch nach wie vor als verspätet. Dementsprechend ist auch auf das erneute Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Dr. iur. CB._____ nicht einzutreten. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft, die (hälftige) Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln und die Kostenauflage. 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug und "die Nebenfolgen des Urteils" beschränkt, allerdings ohne den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen und in der Berufungserklärung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Auf telefonische Rückfrage vom 3. April 2018 bestätigte der Staatsanwalt, dass die Entscheide betr. Zivilforderungen nicht angefochten seien (Urk. 168; vgl. auch Urk. 185 S. 1). 2.3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 (Verzicht auf Ersatzforderung), 6 (Abweisung von Genugtuungsbegehren), 11 (Löschung der Domains) und 15 (Honorar amtliche Verteidigung), sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Verjährung UWG) unangefochten blieben, ist mittels Be-
- 15 schluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Beschluss und das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Konstituierung der Privatklägerschaft Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, habe sich alle am Verfahren beteiligten Privatkläger mit dem Einreichen des jeweiligen Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatkläger (Urk. 20) korrekt im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert (Urk. 161 S. 18, Ziff. 6). 4. Verwertbarkeit 4.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren zunächst die Unverwertbarkeit der Aussagen von BU._____ geltend, welche dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. August 2010 tätigte. So seien dem Mitbeschuldigten BU._____ anlässlich der Konfrontation hauptsächlich Aussagen von früheren Einvernahmen vorgehalten worden, an welchen weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung habe teilnehmen können, was nicht zulässig sei (Urk. 184 S. 8 f. mit Hinweis auf BGE 143 IV 457). Der Beschuldigte sei damit mit den Aussagen von BU._____ bis heute nie rechtsgültig konfrontiert worden, weshalb diese nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien (Urk. 184 S. 9). 4.2. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 Abs. 1-3 StPO erhoben wurden, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Gemäss dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid liegt eine unzulässige Verwertung auch dann vor, wenn nicht verwertbare Aussagen den befragten Personen im Rahmen einer späteren Konfrontationseinvernahme wörtlich vorgehalten werden, wobei die befragten Personen lediglich die Korrektheit ihrer in Abwesenheit des Beschuldigten getätigten Aussagen bestätigen (BGE 143 IV 257 E.1.6.2). Eine solche Situation lag anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. August 2010 indessen nicht vor. Aus dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass die Verteidigungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten BU._____ auf Nachfrage des Staatsanwalts zunächst bestätigten, sämtliche Einvernahmeprotokolle
- 16 der beiden Beschuldigten zur Einsicht erhalten zu haben (Urk. 4/4 S. 1 f.). Der Beschuldigte hatte damit grundsätzlich Kenntnis sämtlicher bisheriger vom Mitbeschuldigten BU._____ getätigten Aussagen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung beschränkte sich die anschliessende Einvernahme denn auch nicht darauf, dass den beiden Beschuldigten ihre bisherigen Aussagen einfach nur zur Bestätigung der Korrektheit vorgehalten wurden, sondern es erfolgte eine einlässliche Befragung beider Beschuldigten zu sämtlichen Anklagevorwürfen mittels offen formulierter Fragen. Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme war es dem Beschuldigten und seinem Verteidiger denn auch möglich, zu sämtlichen (auch früheren) Aussagen des Mitbeschuldigten BU._____ Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind die von BU._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2010 vorgehaltenen sowie erneut getätigten Aussagen verwertbar. Nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind hingegen die Aussagen von BU._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 19. Oktober 2011, mit welchen der Beschuldigte nie rechtsgültig konfrontiert wurde. 4.3. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass die Aussagen der Zeuginnen CF._____, CG._____ und CH._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien. An deren Unverwertbarkeit vermöge nach Ansicht der Verteidigung auch die erneute Befragung vorgenannter Zeuginnen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts zu ändern. Zwar sage die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt eine Konfrontation mit Belastungszeugen zu erfolgen habe, jedoch würden es die Gebote der Wahrheitsfindung und der Beschleunigungsgrundsatz gebieten, eine Konfrontation möglichst früh anzusetzen. Die Konfrontation der vorerwähnten Zeuginnen mit dem Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, also annährend zwei Jahre nach ihrer polizeilichen Befragung, stelle ein völlig untaugliches Mittel zur Wahrheitsfindung dar (Urk. 184 S. 15 f.) 4.4. Diese Auffassung der Verteidigung ist nicht zu teilen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung
- 17 im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Wohlers, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, N 13 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Konfrontation des Beschuldigten mit den Zeuginnen CF._____, CG._____ und CH._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Deren Aussagen sind damit verwertbar. 4.5. Im Übrigen kann zur Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 161 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sachverhalt A. B._____ 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe gemeinsam mit BU._____ (sep. rechtskräftige Verurteilung, vgl. vorstehend, Erw. I.2.) aufgrund gemeinsamer Planung, durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung sowie aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses, rund 10'000 Personen dazu gebracht, sich ungewollt bei der B._____ Services Ltd. (B._____) für einen nicht existierenden Pandemie- Infodienst anzumelden. Dabei hätten sie versucht, die Adressaten dazu zu bringen, eine Jahresgebühr von Fr. 130.– für den Infodienst der B._____ einzuzahlen, wobei sie bei den sich ungewollt für den Pandemie-Infodienst angemeldeten Personen den falschen Eindruck erweckt hätten, diese hätten vermeintlich einen rechtsgültigen Vertrag mit der B._____ abgeschlossen. 174 Personen hätten sich täuschen lassen und die vom Beschuldigten und von BU._____ zugestellt erhaltene Rechnung mit der Jahresgebühr von Fr. 130.– einbezahlt. Die ca. 10'000 Personen hätten gar nie einen Vertrag abschliessen wollen, wovon der Beschuldigte und BU._____ ausgegangen seien. Auch wenn einige den Infodienst tatsächlich hätten in Anspruch nehmen wollen, seien diese durch den Beschuldigten und BU._____ insofern getäuscht, als diese tatsächlich gar keinen solchen Dienst angeboten hätten. Zudem sei es den Getäuschten gar nicht möglich gewesen,
- 18 festzustellen, ob ein solcher Dienst tatsächlich in Betrieb gewesen sei. Auf diese Weise hätten der Beschuldigte und BU._____ bei 174 Geschädigten einen Vermögensschaden von insgesamt Fr. 22'620.– verursacht und sich demgemäss in dieser Höhe auch unrechtmässig bereichert und damit einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestritten. Hätte sich der Plan der Beschuldigten ganz verwirklicht und möglichst alle 10'000 tangierten Rechnungsempfänger hätten die angestrebte Zahlung irrtümlich geleistet, hätte sich die Deliktssumme und die angestrebte unrechtmässige Bereicherung auf ca. Fr. 1,3 Mio. belaufen, womit sie einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten auch längerfristig zu decken beabsichtigt hätten (detaillierte täuschende Machenschaften, vgl. Urk. 130 S. 3 f.). 2. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt nicht bestritten, als für die Akquisition zuständiger Geschäftsführer und Inhaber aller 100 Aktien der B._____ (Services Ltd.), welche er aufgebaut habe (Urk. 4/4 S. 11), grundsätzlich so vorgegangen zu sein, wie ihm dies in der Anklageschrift zur Last gelegt wird (Urk. 4/2, insbes. S. 3 f.; Urk. 4/3). Er hat im Vorverfahren insbesondere nicht bestritten: • das Verwenden eines Telefon-Dialers mit lokalen Telefonnummern; • das automatische Abbrechen der Verbindung bei Annahme des Anrufes durch die Geschädigten, um dadurch möglichst einen Rückruf der Geschädigten zu erwirken; • das Abspielen eines programmierten Tonbandes bei einem Rückruf auf die Nummer des Dialers mit dem Angebot, sich für den telefonischen Infodienst gegen … und Pandemie zu einer Jahresgebühr von Fr. 130.– anzumelden, wobei der Vertrag rechtsgültig werde, sofern der Geschädigte während einiger, kurzer Zeit, weiter in der Leitung verbleibe; • das anschliessende Zusenden einer Rechnung über Fr. 130.– an alle Personen, welche zurückriefen und in der Leitung blieben; • das Versenden von 10'000 Rechnungen (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 4/3 S. 4); • das Einzahlen der Jahresgebühr durch 174 Geschädigte (insgesamt Fr. 22'600.–).
- 19 - Darüber hinaus wurden diese Gegebenheiten im Vorverfahren auch durch BU._____ eingeräumt (Urk. 5/1-3; korrekt durchgeführte Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 19. August 2010: Urk. 4/4 S. 1 ff.). 3. Abgesehen davon machte der Beschuldigte teilweise auch immer wieder vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder machte pauschale Bestreitungen. Konkret wird vom Beschuldigten bestritten, etwas Illegales getan und die Geschädigten getäuscht zu haben. So bestreitet er insbesondere, dass die 174 Geschädigten, welche die Jahresgebühr einzahlten, gar keinen Infodienst hätten nutzen wollen und die Jahresgebühr daher unfreiwillig und irrtümlich bezahlt hätten. Schliesslich bestreitet er und liess bestreiten, gar nie beabsichtigt zu haben, einen funktionierenden Pandemie-Infodienst einzurichten und sich durch das vorgeworfene Vorgehen unrechtmässig bereichert oder Schaden verursacht zu haben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2012 resp. vom 5. Oktober 2016 sowie der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2019 machte er zur Sache vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 ff., insbes. 7 f.; Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/4 S. 3 ff., insbes. S. 7 f.; Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 73 S. 11 ff.; DG120028: Prot. I S. 34, 39 ff.; DG160113: Prot. I S. 61 f.; Prot. II S. 11). 3.1. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen und zu erstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um • die Beweggründe der Anrufenden bzw. allfälliges Bestehen eines Interesses am Pandemie-Infodienst; • Nicht-Betreiben eines Pandemie-Infodienstes; • Nicht-Zustandekommen der Verträge mit der B._____; • Erwartungen allfälliger Interessenten hinsichtlich des beworbenen Pandemie-Infodienstes.
- 20 - 3.2. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt zusammengefasst aufgeführt (Urk. 161 S. 23). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel zur Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagesachverhaltes liegen hinsichtlich beider Sachverhaltskomplexe ("B._____" und " J._____" gemeinsam) die Aussagen des Beschuldigten und von BU._____ (Urk. 4/1–6; Urk. 5/1–3 [Urk. 5/5 nicht verwertbar]) sowie die edierten Bankkontounterlagen der CC._____ [Bank] und der CD._____ (Urk. 9/1–2), vor. Zum Anklagesachverhalt "B._____" stehen als weitere relevante Beweismittel insbesondere die Aussagen der im Rahmen der Ergänzung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftspersonen befragten zehn Privatkläger (Urk. 124/1–10), die Abschrift der Tonbandmitteilung, welche auf Rückruf auf eine der Lokalnummern abgespielt wurde (Urk. 47/8), die Rechnungen der B._____ (z.B. Urk. 2/4; Urk. 86), und die edierten Geschäftsunterlagen der CJ._____ GmbH, über welche die B._____ die Servicerufnummer … bezogen hatte (Urk. 9/7/1–5), zur Verfügung. 3.4. Soweit die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der im Rahmen der Ergänzung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftspersonen befragten zehn Privatkläger (Urk. 124/1–10) zusammengefasst wiedergegeben hat, wurden diese korrekt zitiert. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 24–26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 124/1–3) resp. 7. März 2016 waren bereits rund 5 ½ resp. 6 Jahre seit den anklagegegenständlichen Geschehnissen vergangen. Es vermag daher nicht zu verwundern, dass sich fast alle der befragten Personen nicht mehr im Einzelnen an das Telefonat oder die Bezahlung der Rechnung, geschweige denn an Details in diesem Zusammenhang, erinnern konnten. Dies zeigt auch, dass sie den "Verlust" der von der Betragshöhe überschaubaren Fr. 130.– längst "vergessen und verschmerzt" hatten und nichts für die Mutmassung der Verteidigung
- 21 spricht (Urk. 137 S. 5), wonach die Aussagen der Befragten durch entsprechende Eigeninteressen beeinträchtigt gewesen sein könnten. 3.5.1. Auch wenn ihr Erinnerungsvermögen nach so langer Zeit verständlicherweise ganz erheblich verblasst war, und neun von zehn Befragten keine Angaben dazu mehr machen konnten, welche Dienstleistung ihnen von der B._____ überhaupt angeboten worden war (Urk. 124/1–6 und 8–10 resp. Urk. 124/7), bestätigten sie andererseits aber insbesondere auch die Beteuerungen und die Darstellung des Beschuldigten nicht, wonach alle 10'000 Personen Informationen über die Pandemie gewünscht und den Telefonvertrag freiwillig abgeschlossen hätten (Urk. 4/2, S. 7). Jene die einbezahlt hätten, hätten den Infodienst nutzen wollen und die Jahresgebühr daher freiwillig, mithin nicht irrtümlich bezahlt (vorstehend, III.A.3.). Und selbst Privatkläger Eigenmann, der sich erinnerte, dass es um Pandemien gegangen sei, erklärte unzweideutig, den Info-Dienst gar nicht gewollt zu haben, sondern vielmehr dazu gedrängt worden zu sein, indem er diesen Anruf ungewollt erhalten und schliesslich gar keine Gegenleistung bekommen habe (Urk. 124/7, S. 4). Obwohl die zehn befragten Personen alle die Jahresgebühr von Fr. 130.– einbezahlt hatten, hatten neun der zehn Befragten den Infodienst auch nicht bloss einmal in Anspruch genommen. Keine der befragten Personen hätten die Rechnung tatsächlich bezahlt, wenn sie gewusst hätten, dass tatsächlich nichts hinter dem Infodienst steckte. Tatsächlich hatten sich die meisten Befragten über ihre vermeintliche Zahlungspflicht getäuscht und gemeint, sie müssten die Rechnung bezahlen. 3.5.2. Aus dem Umstand, dass zwei der befragten Personen einräumten, damals angenommen zu haben, eine Rechnung aus anderen Gründen beglichen zu haben (Arztrechnung; Online-Kleiderkauf: Urk. 124/5; Urk. 124/10), ergibt sich aber offenkundig, dass nicht alle 174 Geschädigten, welche die Rechnung über Fr. 130.– beglichen hatten, sich über die Zahlungspflicht und deren Grundlage getäuscht hatten. Denn wer nicht weiss, was er bezahlt, aber dennoch bezahlt, der wurde nicht getäuscht und konnte sich auch nicht irren. Die Privatklägerin CK._____ war aber aus anderen Gründen ein geeignetes Opfer für die dreiste Vorgehensweise des Beschuldigten und von BU._____. Gemäss ihren eigenen
- 22 glaubhaften Angaben war sie damals noch nicht sehr lange Zeit in der Schweiz, weshalb sie (anscheinend aus sprachlichen Gründen) schlicht nicht alles verstanden hatte und daher ohne Täuschung seitens der B._____ angenommen hatte, die Rechnung sei für ihren kurz zuvor getätigten online Kleiderkauf gewesen (Urk. 124/10 S. 2 ff.). 3.6. Nachdem aber nicht alle 174 Geschädigten, welche die Rechnung über Fr. 130.– beglichen, sich über die Zahlungspflicht und deren Grundlage getäuscht haben, lässt sich der Vermögensschaden auch nicht einfach durch schlichte Multiplikation der Anzahl aller Geschädigten mit dem jeweils bezahlten Rechnungsbetrag ermitteln, wie dies der Anklage ohne nähere Erklärung zugrunde zu liegen scheint (Urk. 136 S. 6 f.). Es zeigt sich darin vielmehr, dass sich die genaue Quote der tatsächlich Getäuschten und damit einhergehend der genaue Vermögensschaden (Deliktssumme) nicht exakt bestimmen und erstellen lassen. 3.6.1. Die Vorderrichter haben in ihrer Beweiswürdigung ohne weitergehende Begründung erwogen, dass mit Blick auf das Geschlecht, das Alter, die Nationalität sowie den Wohnort der zehn Befragten "davon auszugehen" sei, dass es sich dabei um eine repräsentative Auswahl der 10'000 Geschädigten handle, weshalb sich eine Befragung weiterer Privatkläger angesichts der weitgehend in die gleiche Richtung gehenden Aussagen erübrige (Urk. 161 S. 24, Ziff. 3.1.4.). 3.6.2. Wie noch zu zeigen sein wird, genügt dieses Vorgehen den Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis beim anklagegegenständlichen serienmässige Vorgehen, wie dies der Beschuldigte zusammen mit BU._____ bei den Geschädigten praktiziert hatte (nachfolgend, Erw. IV.1. ff.). Dem Umstand, dass von zehn Befragten deren zwei keinem durch täuschende Aktivitäten des Beschuldigten und BU._____ hervorgerufenen Irrtum unterlagen (vorstehend, Erw. III.A.3.5.2.) und ein Befragter meinte, er hätte den Schwindel merken müssen (Urk. 124/9 S. 4), ist durch eine ("In dubio")-Annahme zugunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) Rechnung zu tragen, wonach sich das serienmässige Vorgehen des Beschuldigten und von BU._____ bloss bei zwei Dritteln der Geschädigten tatsächlich im Sinne eines tatsächlichen Irrtums über ihre vermeintliche Zahlungspflicht gegenüber der B._____ auswirkte. Die mit dem Vehikel
- 23 - "B._____" nachweisbar erlangte Deliktssumme bewegt sich daher in einer Grössenordnung von Fr. 15'080.– (Fr. 130.– x 174 Geschädigte : 3 x 2). Ein darüber hinausgehender Vermögensschaden lässt sich demgegenüber nicht erstellen. 3.7. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 161 S. 26, Ziff. 3.1.9.) bestehen indessen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass der allergrösste Teil der Geschädigten den Pandemie-Infodienst nicht in Anspruch nehmen wollte, und von den rund 10'000 nach identischem Handlungsmuster telefonisch kontaktierten Personen, sich offensichtlich auch nur sehr wenige bewusst für diesen Dienst anmeldeten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Grossteil der Personen auf die in der Rechnung angegebene Infodienst-Nummer zurückriefen, um überhaupt abklären zu können, wofür, für welchen Pandemie-Infodienst, sie sich angeblich verbindlich angemeldet haben sollen (vgl. z.B. Urk. 124/2, S. 3). Dabei war ihnen entweder nur Musik oder die einzige vom Beschuldigten und von BU._____ auf dem Tonband aufgenommene Pandemie-Mitteilung abgespielt worden. Bereits die Vorderrichter haben im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass im Deliktszeitraum (Frühjahr 2010) keine Pandemiegefahr (mehr) bestand, und das damalige Interesse an einem solchen Infodienst deshalb gering gewesen sein dürfte, weshalb der Grossteil jener Personen, welche auf eine der Telefonnummern der B._____ zurückriefen, sich unbeabsichtigt, aus dem vorgenannten Grund, für den Pandemie-Infodienst "angemeldet" hatten, da sie während dieser wenigen Sekunden überrascht und erstaunt innehielten und/oder auf weitere Informationen warteten, was seitens des Beschuldigen zu einem angeblichen Vertragsabschluss erklärt wurde. 3.8. Auch bezüglich des Nicht-Betreibens eines Pandemie-Infodienstes, des Nicht-Zustandekommens der Verträge mit der B._____ und den Erwartungen allfälliger Interessenten hinsichtlich des beworbenen Pandemie-Infodienstes erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als zutreffend und überzeugend (Urk. 161 S. 27 ff.), weshalb die nachfolgenden Erwägungen bloss zur Verdeutlichung erfolgen.
- 24 - 3.8.1. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und BU._____ tatsächlich und ernsthaft einen Pandemie-Infodienst betreiben wollten. Auch konkrete Aussagen dazu fehlen gänzlich. Derweil wurde auf dem programmierten Tonband der B._____-Dienst-Nummer … zunächst nur Musik abgespielt (Urk. 9/7/2 S. 3; Urk. 2/57). Nach Reklamationen durch Rechnungsempfänger nahmen der Beschuldigte und BU._____ eine einzige kurze, von einer künstlichen Stimme gesprochene Pandemiemeldung auf Tonband auf (vgl. Urk. 4/2, S. 5; Urk. 124/6 S. 4). 3.8.2. Aus diesem Vorgehen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte und BU._____ nicht die Absicht hatten, einen Pandemie-Infodienst wirklich anzubieten. Wäre es ihnen tatsächlich und ernsthaft darum gegangen, einen solchen Dienst anzubieten, so hätten sie zuallererst, mithin noch bevor sie überhaupt Rechnungen für den Pandemie-Infodienst an rund 10'000 Personen verschickt hatten, den Pandemie-Infodienst eingerichtet bzw. einzurichten begonnen, damit dieser als Gegenwert den zahlenden Kunden alsdann auch tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Dass es ihnen stattdessen nur darum ging, mit der B._____ Geld zu verdienen, zeigt sich auch daran, dass sie diverse täuschende Machenschaften unternommen hatten, um nicht entdeckt zu werden. 3.8.3. Der Beschuldigte und BU._____ liessen mittels eines eigens zu diesem Zweck programmierten Dialers über lokale, von der B._____ gemieteten Telefonnummern nach dem Zufallsprinzip Telefonnummern von Privatpersonen aus der jeweiligen Region anwählen und die Verbindung danach gleich wieder abbrechen. Dadurch erweckten sie bei den Angerufenen bewusst den Eindruck, dass eine Person aus der Region sie angerufen habe. Dies veranlasste im Tatzeitraum eine sehr grosse Anzahl Personen dazu, auf die jeweils verwendete Telefonnummer des Dialers zurückzurufen. Dabei hatten der Beschuldigte und BU._____ den Dialer so programmiert oder programmieren lassen, dass eine Tonbandaufnahme abgespielt wurde, sobald jemand auf die vom Dialer verwendete Telefonnummer zurückrief. Die Tonbandaufnahme hatte den Inhalt: "B._____ Services hallo. … Dadurch wird der mündliche Vertrag rechtsgültig." Innerhalb von wenigen Sekunden erfolgten sodann zwei Signaltöne und anschliessend eine Tonleiter und
- 25 dann die weitere Aussage: "Wir bedanken uns für Ihre Anmeldung" (vgl. Urk. 47/8). 3.8.3.1. Die ansehnlich grosse Anzahl von rund 10'000 Personen legten den Telefonhörer nach der Ansage nicht auf und "meldeten" sich damit unbeabsichtigt für Pandemie-Infodienst "an". Diesen rund 10'000 Personen liessen der Beschuldigte und sein Mittäter durch die Firma BS._____ AG in der Folge eine Rechnung der B._____ mit einem Einzahlungsschein für die Jahresgebühr von Fr. 130.– zukommen. Auf der Rechnung waren u. a. das Datum und die genaue Uhrzeit des Rückrufes des Rechnungsempfängers und dessen Telefonnummer aufgeführt (vgl. Urk. 86). Diese wahren Details auf den verschickten Rechnungen liessen die die Empfänger der Rechnung für die Jahresgebühr von Fr. 130.– glauben und sollten sie in diesem falschen Glauben bestärken, sie hätten sich tatsächlich bindend für den Pandemie-Infodienst angemeldet. 3.8.3.2. Hinzukommt, dass der Beschuldigte und BU._____, laut dessen glaubhaften Aussagen (Urk. 5/2 S. 3), für den Pandemie-Infodienst auch mit Zeitungsinseraten (Urk. 47/9), Google-adWords, und Gratisinseraten im Internet, nach Kunden gesucht hatten. Dies ändert indessen nichts am beschriebenen anklagegegenständlichen Vorgehen mit Hilfe des Dialers (vorstehend, Erw. III.A.3.8.3.). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass eine gewisse Anzahl von Geschädigten aufgrund von Zeitungs- und Internet-Inseraten oder GoogleadWords dazu bewogen wurden, bei der B._____ anzurufen. Vor dem Hintergrund, dass keiner der einvernommenen Privatkläger angab, aufgrund von Inseraten oder Google-adWords den Kontakt zur B._____ aufgenommen zu haben, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass auf diese Weise eine relevante Anzahl von Privatklägern geködert wurde. 3.8.3.3. Wie die Vorderrichter zutreffend erwogen (Urk. 161 S. 29), handelt es sich beim vom Beschuldigten gestützt auf die Tonbandansage behaupteten Vertragsabschluss um einen solchen unter Abwesenden im Sinne von Art. 5 OR. Wie bei Vertragsverhandlungen unter Anwesenden ist dem Empfänger eines Antrages auch bei Vertragsverhandlungen unter Abwesenden eine angemessene Überlegungszeit zu gewähren, damit ein gültiger Vertrag zustande kommt (SCHÖ-
- 26 - NENBERGER/JÄGGI, in: Zürcher Kommentar OR I, N 9 zu Art. 4 OR und N 7 zu Art. 5 OR). 3.8.3.4. Eine solche angemessene Überlegungsfrist wurde den Personen, die auf eine der Regionalnummern der B._____ zurückriefen, aber gerade nicht gewährt. Stattdessen waren die Anrufenden für den (nicht existierenden) Pandemie-Infodienst angeblich bereits wenige Sekunden, nachdem die wiedergegebene Ansage (vorstehend, Erw. III.A.3.8.3.) erfolgte, bindend "angemeldet", bevor sie überhaupt realisieren konnten, worum es eigentlich ging. Der Beschuldigte und BU._____ hatten die Zeitspanne von höchstens sieben Sekunden (vgl. Urk. 47/8), welche den Anrufenden zur Verfügung stand, um den Telefonhörer noch rechtzeitig aufzuhängen und sich so nicht für den Pandemie-Infodienst anzumelden, offenkundig bewusst so kurz gewählt, damit sich eine möglichst grosse Anzahl Personen für den Pandemie-Infodienst "anmeldeten". Immerhin waren es schliesslich rund 10'000 Personen. 3.8.3.5. Auch die Ansage, wonach der mündliche Vertrag nach dem Signalton rechtsgültig werde, diente mehr der Verwirrung, als einem wohlüberlegten Vertragsabschluss. Diese veranlasste den Anrufer, auf ebendiesen "mündlichen" Vertrag zu warten. Hinzukommt, dass es äusserst ungewöhnlich ist, einen Vertragsabschluss durch Nichtauflegen des Telefons angeblich zustande kommen zu lassen. Ebenso wenig kann eine stillschweigende Annahme im Sinne von Art. 6 OR vorliegen. Eine solche wird nur ohne Weiteres bei Verträgen angenommen, welche den Annehmenden begünstigen. Davon kann indessen vorliegend nicht die Rede sein. Viel naheliegender wäre ein tatsächliches Aktivwerden durch den Kunden, wie etwa das Drücken einer Taste oder das Senden einer SMS mit einem entsprechenden Text vorauszusetzen, um einen tatsächlich bestehenden Willen zum Vertragsabschluss zu bestätigen und um sich für den Dienst anzumelden. Beim vom Beschuldigten und von BU._____ behaupteten angeblichen Vertragsabschluss mangelt es daher bereits an einer genügenden Annahmeerklärung. Ein die Anrufer bindender Vertrag zwischen der B._____ und dem Grossteil jener rund 10'000 Personen, die auf eine der Telefonnummern der B._____ zurückriefen, konnte deshalb gar nicht gültig zustande gekommen, was dem Be-
- 27 schuldigten durchaus bewusst war und bewusst sein musste. Wären er und BU._____ tatsächlich von der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens und davon überzeugt gewesen, dass die B._____ gegenüber den Personen, die sich für den Infodienst "angemeldet" hatten, einen rechtmässigen Anspruch auf die Jahresgebühr von Fr. 130.– gehabt hätte, wäre es nicht erforderlich gewesen, diverse täuschende Machenschaften zu unternehmen, um nicht entdeckt zu werden. 3.8.3.6. Weshalb wohl traten der Beschuldigte und BU._____ im Verkehr mit den Firmen, welche sie für ihre Machenschaften einspannten, unter dem Pseudonym "CL._____" resp. "CM._____" auf (Urk. 1 S. 13 f.). Obwohl dafür keinerlei Notwendigkeit bestand, bediente sich der Beschuldigte für die Zahlungseingänge der in Grossbritannien domizilierten Gesellschaft "B._____ Services Ltd." (Urk. 1 S. 4). Diese Umstände deuten klar darauf hin, dass der Beschuldigte wusste, dass ihr Vorgehen nicht legal sein konnte. 3.8.3.7. Einzig bei jenen wenigen Personen, welche sich tatsächlich für den Pandemie-Infodienst interessierten und die wenigen Sekunden bewusst abwarteten, um den Vertragsabschluss zu vollenden, ist grundsätzlich auf ein Zustandekommen eines Vertrages zu erkennen, da der innere Wille der Parteien übereinstimmt und ein natürlicher Konsens vorliegt (Art. 18 OR). 3.8.4. Der Beschuldigte stellte sich hinsichtlich seines Tatbeitrages zunächst auf den Standpunkt, das ursprüngliche Konzept sei nicht seines gewesen. Sein Bruder habe die B._____ gegründet (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 4/4 S. 3). Er räumte zwar ein, das Unternehmen aufgebaut zu haben, machte aber geltend, am Tagesgeschäft selber nur wenig beteiligt gewesen zu sein und beispielsweise bei der Erstellung der Tonbandaufnahme für die Pandemie-Infos mitgearbeitet zu haben, nicht jedoch beim Tonband für den Vertragsabschluss. Mittäter BU._____, gab demgegenüber an, selbst nur diverse Telefondienstleistungen erbracht zu haben und anzunehmen, der Beschuldigte sei für das Tagesgeschäft verantwortlich gewesen. Er habe die sieben Telefonnummern bei Winet bestellt, der Beschuldigte habe diese jedoch bezahlt, was dieser bestätigte (Urk. 4/4 S. 7 f., S. 11 f.).
- 28 - 3.9. Aus diesen Aussagen und den Untersuchungsakten ergibt sich somit, dass der Beschuldigte das Unternehmen ins Leben gerufen hatte und Initiator für den Pandemie-Infodienst war. Später hat er sich die Arbeit mit BU._____ geteilt bzw. diese zusammen erledigt. Auch die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes betreffend B._____ erweisen sich somit als erstellt. B. J._____ 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen (Urk. 130 S. 4 f.), er habe im Jahre 2010 (ca. 1. März 2010 bis zur Verhaftung am 8. Juli 2010) gemeinsam mit BU._____ (sep. rechtskräftige Verurteilung, vorstehend, Erw. I.2.), aufgrund gemeinsamer Planung, durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung sowie aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses, Tausende von Personen über ein von der BR._____ GmbH betriebenes Callcenter telefonisch mit dem Zweck kontaktiert, diese Personen dazu zu bewegen, dem Verein J._____ eine Geldspende zu leisten. Den angerufenen Personen sei gesagt worden, der Verein J._____ unternehme etwas gegen die grassierende Jugendgewalt. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte mit Unterstützung und in Absprache mit BU._____ zuvor die Website "www.J._____.ch" kreiert, auf der erfundene Hilfsprojekte und der angebliche, aber inexistente Vorstand des Vereins in Bild und Text aufgeführt gewesen seien und auf welche die Angerufenen von den Mitarbeitenden des Callcenters für gewünschte weitere Informationen jeweils verwiesen worden seien. Tatsächlich habe der Verein J._____ aber gar keine konkrete Projekte verfolgt bzw. unterstützt. 1'209 Personen hätten sich täuschen lassen und in der Folge dem Verein J._____ eine Geldspende gemacht. Der Beschuldigte und BU._____ hätten gewusst dass die Geschädigten den Angaben auf der Website vertrauen und faktisch nicht würden überprüfen können, ob die Spendengelder auch tatsächlich zweckgemäss verwendet würden. Die eingenommenen Spendengelder seien vereinbarungswidrig nicht für die Projekte gegen Jugendgewalt eingesetzt, sondern wie vom Beschuldigten und BU._____ geplant, teils für sich zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten, teils zur Deckung laufender Ausgaben verwendet, wobei sie beabsichtigt hätten, dies mit der genannten Methode langfristig zu tun. Den Geschä-
- 29 digten sei ein Vermögensschaden von insgesamt Fr. 45'203.45 entstanden, in welchem Umfang sich die Beschuldigten unrechtmässig bereichert hätten. Dabei hätten sie geplant, dass die angerufenen Personen oder zumindest eine 1'209 Personen bei weitem übersteigende Anzahl eine solche Spende leisten würden, womit sie insgesamt einen sehr hohen Vermögensschaden in Kauf genommen hätten und sich in gleicher Höhe hätten bereichern wollen. 2. Der Beschuldigte hat auch bei diesen Tatvorwürfen den äusseren Sachverhalt nicht bestritten, wonach über das Callcenter der BR._____ GmbH Spenden für den Verein J._____ beschafft wurden. Er bestreitet jedoch, sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht zu haben. Es treffe zwar zu, dass J._____ im Tatzeitraum kein konkretes Projekt unterstützt habe. Der Verein habe sich damals jedoch noch im Anfangsstadium befunden. Es habe seine Absicht bestanden, die Spendengelder nach der Gründungsphase für konkrete Projekte zu verwenden (Urk. 4/3; Urk. 4/4 S. 12 ff.). 2.1. Darüber hinaus wurden diese Gegebenheiten im Vorverfahren auch durch BU._____ eingeräumt. Dabei anerkannte er insbesondere, dass es sich bei den angeblichen Vorstandsmitgliedern des Vereins J._____ um inexistente Personen gehandelt habe (Urk. 5/2 S. 6 ff.; Urk. 5/3 S. 15 ff.; Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 19. August 2010: Urk. 4/4 S. 12 ff.). 2.2. Bestritten ist somit insbesondere, dass der Beschuldigte gar nicht die Absicht gehabt habe, gegenwärtig oder auch zukünftig konkrete Hilfsprojekte zu realisieren oder zu unterstützen und dass die geschädigten Spender darüber arglistig getäuscht wurden, um sie zu einer Geldspende zu veranlassen. 2.3. Als Beweismittel zur Beurteilung des Anklagesachverhaltes liegen wiederum hinsichtlich beider Sachverhaltskomplexe ("B._____" und " J._____" gemeinsam) die Aussagen des Beschuldigten und von BU._____ (Urk. 4/1–6; Urk. 5/1–3 [Urk. 5/5 nicht verwertbar]) sowie die edierten Bankkontounterlagen der CC._____ und der CD._____ (Urk. 9/1–2), vor. Zum Anklagesachverhalt " J._____" sind als relevante Beweismittel die polizeilichen und vorinstanzlichen Aussagen von drei Mitarbeiterinnen der BR._____ GmbH, CH._____, CG._____,
- 30 und CF._____ (Urk. 6/1–3; Urk. 67; Urk. 69; Urk. 70), sowie zwei Gesprächsleitfäden, die den Callcenter-Mitarbeitern der BR._____ GmbH als Anleitung abgegeben worden waren (Urk. 76/2+4), vorhanden. 2.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen von drei damaligen Mitarbeiterinnen der BR._____ GmbH, CH._____, CG._____, und CF._____, bei der Polizei und zwei Jahre später, am 4. Juli 2012, vor Vorinstanz als Zeuginnen bestätigt (Urk. 6/1–3; Urk. 67; Urk. 69; Urk. 70), korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 42–47). 2.5. Als Hilfsmittel für ihre Arbeit hatten alle Call-Agenten/innen der BR._____ GmbH, die Spenden für den Verein J._____ zu beschaffen hatten, von BU._____ zwei Leitfäden für das erste Gespräch mit einem potentiellen Spender und einen Leitfaden für die Nachbearbeitung abgegeben erhalten (Urk. 76/1; Urk. 76/3; Urk. 76/4; Urk. 5/1 S. 8). 2.6. Der Beschuldigte hatte im Vorverfahren dazu ausgesagt, Gründungsmitglied des Vereines J._____ gewesen zu sein. Zudem anerkannte er, dass der Verein während des Tatzeitraumes gar keine Aktivitäten entfaltetet hatte. Er könne nicht sagen, welche Projekte J._____ habe unterstützen wollen. Es sei noch zu früh, um dies zu sagen. Den Kunden habe man gesagt, dass die Spenden unter anderem zur Bekämpfung der Jugendgewalt gesammelt würden. Er habe die Struktur und den Aufbau der Internetseite www.J._____.ch erstellt, beantwortete allerdings nicht, wer deren Inhalt erstellt hatte (Urk. 4/3 S. 7 ff.; Urk. 4/4 S. 12). BU._____ gab im Vorverfahren an, die auf der Website von J._____ aufgeführten Vorstandsmitglieder nicht zu kennen. Er habe gewusst, dass diese nicht existieren würden. Zudem sagte er aus, zu glauben, der Beschuldigte habe den Inhalt der Internetseite erstellt und anerkannte auch, dass J._____ während des Tatzeitraumes keine Aktivitäten entfaltet habe, da man noch in der Vorbereitungsphase gewesen sei. Man habe Informationen und Namen gesammelt und über Projekte gesprochen, welche man habe umsetzen wollen (Urk. 5/1 S. 8 f.; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 5/3 S. 18; Urk. 4/4 S. 12 ff.).
- 31 - 2.7. Aus den wiedergegebenen Aussagen der drei Zeuginnen ergibt sich übereinstimmend und widerspruchsfrei, dass sie vom Beschuldigten und von BU._____ dazu angehalten worden waren, den potentiellen Spendern anlässlich der Telefongespräche mit diesen die Unwahrheit zu sagen und tatsächlich gar nicht unternommene Aktivitäten des Vereines J._____ gegen Jugendgewalt vorzulügen und falsche Angaben und Namen über tatsächlich gar existierende Vorstandsmitglieder dieses Vereins zu machen. An ihren glaubhaften Aussagen zu zweifeln, besteht keinerlei Anlass. Aus ihren Aussagen ist ebenfalls zweifelsfrei ersichtlich, dass sie die Darstellung des Beschuldigten, wonach sich J._____ erst in der Aufbauphase befinde, anlässlich ihrer Telefongespräche mit potentiellen Spendern nicht bestätigt haben. Dies ist zwar nicht weiter verwunderlich, da andernfalls wohl kaum Spenden eingegangen wären, was dem Beschuldigten fraglos bewusst gewesen sein musste, zeigt aber auch, wie das Konstrukt J._____ als Geldquelle funktionieren sollte. So sollten die Call-Agenten, die anfänglich auch an die angeblichen Projekte geglaubt hatten, gegenüber den kontaktierten Personen vielmehr den wahrheitswidrigen Eindruck erwecken, dass sich J._____ tatsächlich gegen die Jugendgewalt "einsetze" bzw. etwas dagegen "mache" und den potentiellen Spendern konkrete Aktivitäten von J._____ sowie unterstützte bzw. umgesetzte Projekte nennen (vgl. Urk. 76/1). Demgegenüber ergibt sich bereits aus den Aussagen des Beschuldigten und von BU._____, dass der Verein unbestrittenermassen im Deliktszeitraum keinerlei solcher Aktivitäten entfaltet hatte, womit zweifelsfrei erstellt ist, dass die Mitarbeiter des Callcenters auf Instruktion des Beschuldigten und von BU._____ gegenüber potentiellen Spendern tatsachenwidrige Angaben über J._____ zu machen hatten. 2.8. Auch im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen zu J._____ brachte das Strafverfahren keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschuldigte und BU._____, sofern sie nicht verhaftet worden wären, in absehbarer Zukunft mit einem Teil der eingegangen Spenden tatsächlich Projekte gegen die Jugendgewalt finanziert oder selber realisiert hätten. Stattdessen liessen sie mit Hilfe der Call- Agenten auf professionelle aber äusserst fragwürdige Weise Spenden für eine Organisation sammeln, welche einzig auf dem Papier und auf einer Website existierte. Dabei hatten sie auch keine Skrupel, potentielle Spender mit all den am Te-
- 32 lefon durch die Call-Agenten instruktionsgemäss aufgetischten Lügen glauben zu lassen, die fragliche Organisation würde tatsächlich konkrete Aktivitäten entfalten. Wer so vorgeht, hat nicht die Absicht, eingehende Spendengelder, wie versprochen, in absehbarer Zukunft tatsächlich in konkrete Projekte zu investieren. Es kann daher nicht verwundern, dass weder der Beschuldigte noch BU._____ in der Lage waren, konkrete Projekte zu nennen, deren Realisierung in absehbarer Zukunft tatsächlich bevorstand (Urk. 4/4 S. 14, S. 17 f.; Urk. 4/3 S. 8 f.; Urk. 5/1 S. 7 ff.; Urk. 5/3 S. 21). Es war offenkundig vielmehr ihre Absicht, mit Hilfe des Konstruktes J._____, sich zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, auf welche sie gar keinen Anspruch hatten. 2.9. Schliesslich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass auf der Website von J._____ Vorstandsmitglieder aufgeführt waren, die allesamt nicht existierten, dass es sich beim Konstrukt des Beschuldigten nie um eine ernsthafte Organisation gehandelt hat. Potentielle Spender, welche vor ihrer Spende zur Information und Verifizierung der mündlichen Angaben am Telefon noch diese Website konsultieren wollten, wurden somit auch über den angeblichen Vereinsvorstand brandschwarz angelogen und getäuscht. 2.10. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist den Aussagen der Zeuginnen CH._____, CG._____, und CF._____, sowie jenen des Beschuldigten selbst und jenen von Mittäter BU._____ zu entnehmen, dass der Beschuldigte ursprünglich der Initiator des Vereins J._____ war, das Sammeln der Spenden aber arbeitsteilig erledigt wurde, wobei der Beschuldigte sich in erster Linie um die Internetseite kümmerte, während BU._____, der Organfunktion bei der BR._____ GmbH hatte, primär für die Telefondienstleistungen zuständig war. Die Instruktion der Call-Center-Mitarbeiterinnen erfolgte laut deren Zeugenaussagen arbeitsteilig zum Teil durch den Beschuldigten, zum Teil aber auch durch BU._____. 2.11. Im Deliktszeitraum transferierte der Beschuldigte Spenden des Vereins J._____ von Fr. 22'650.– auf das Konto der BR._____ GmbH. Rund Fr. 10'000.– davon dienten der Deckung von Ausgaben, welche im Zusammenhang mit der Spendenbeschaffung entstanden waren. Der Rest ging an den Beschuldigten und
- 33 - BU._____, womit sie sich mit Hilfe von J._____ bereichert haben (Urk. 47/19 f.). Bei einer Deliktssumme in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 45'200.– blieb es nur, weil die Beiden am 8. Juli 2010 verhaftet worden waren. Somit erweist sich auch der Anklagesachverhalt betreffend J._____ als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen "B._____" stellt sich zunächst die Frage, inwiefern sich aus den Aussagen der zehn wahllos zur Befragung erkorenen Privatklägern repräsentativ auf die Beweggründe und Erwartungen der 174 Geschädigten oder der insgesamt durch die B._____ angegangenen 10'000 potentiellen Geschädigten schliessen lässt. 1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt die Täterschaft bei einem Betrug, vergleichbar mit dem anklagegegenständlichen serienmässigen Vorgehen des Beschuldigten zusammen mit BU._____, häufig mehrfach nach demselben Handlungsmuster, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung darf bei einer solchen Konstellation, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, das Gericht die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, welche deutlich vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen Handlungen tatsächlich voneinander unterscheiden. Wo das Vorgehen in den einzelnen Fällen nicht nur ähnlich oder gleichgelagert, sondern identisch ist, ist die Prüfung der einzelnen Täuschungsmerkmale nicht notwendig, sofern sich diese schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweisen. Dies gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht wurden. Die An-
- 34 nahme eines Serienbetruges darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.8; BGE 119 IV 284 E. 5a, m.w.H.). 1.2. Um eine solche potentielle Opfergruppe handelt es sich bei den 10'000 durch die B._____ nach identischem Handlungsmuster telefonisch kontaktierten Adressaten. Sämtliche Fälle aller 174 Geschädigten sind in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert und unterscheiden sich bezüglich der Opfergesichtspunkte nicht wesentlich. Beim serienmässigen Vorgehen des Beschuldigten gemeinsam mit BU._____ spricht somit nichts dagegen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam und nicht für jeden einzelnen Fall gesondert zu prüfen. Nicht anders verhält es sich bei den Anklagevorwürfen betreffend J._____. 1.3. Somit hat die Untersuchungsbehörde bei den Anklagevorwürfen betreffend B._____ eine genügende repräsentative Anzahl betroffener Geschädigter zu deren Beweggründen und Erwartungen im Zusammenhang mit der Bezahlung der Jahresgebühr des Pandemie Infodienstes von Fr. 130.– befragt. Sie durfte es daher dabei belassen und musste auch nicht in Anwendung von Art. 145 StPO noch weitere Erhebungen bei weiteren Geschädigten, beispielsweise mit Hilfe von schriftlichen Berichten, tätigen (evt. mit Hilfe von Fragebögen, wie sie bei Massendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten adäquat und hilfreich sein können, vgl. Häring, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 2 ff. zu Art. 145 StPO). 2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die anklagegegenständlichen Tathandlungen im Zusammenhang mit B._____ und J._____ in Mittäterschaft begangen zu haben. 2.1. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt, wer weder bei der Entschlussfassung noch der Planung massgeblich beteiligt war, da die mittäterschaftliche Tatbeteiligung massgebend an der Rolle gemessen wird, die der Einzelne willentlich übernimmt. Subjektive Vorbehalte sind daher irrelevant. Die Willens-
- 35 übereinstimmung kann irgendwie, auch ohne besondere Verabredung hergestellt werden. Sie kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E.2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2). 2.2. Der Beschuldigte hat sowohl das Tatvehikel B._____ als auch jenes von J._____ arbeitsteilig und gemeinsam mit BU._____ betrieben, wobei BU._____ insbesondere für die Telefondienstleistungen zuständig war, während der Beschuldigte der Ideengeber war. Ferner haben Beide einen Teil des Deliktserlöses für sich erhalten. Das anklagegegenständliche Vorgehen und die Erlangung der Gelder wäre weder mit dem Wissen und den Aktivitäten des Beschuldigten alleine noch durch die Telefondienstleistungen von BU._____ alleine möglich gewesen. Das gleich massgebliche, arbeitsteilige Zusammenwirken bei der Tatausführung durch den Beschuldigten und BU._____ war fraglos nur aufgrund eines gemein-
- 36 sam gefassten Tatentschlusses und -planes möglich. Mittäterschaftliches Tatvorgehen ist daher gegeben. Der Beschuldigte muss sich daher auch sämtliche Tathandlungen von BU._____, welche im Zusammenhang mit der Erlangung der Jahresgebühr für den Pandemie Infodienst und von Spendengeldern bei J._____ gestanden haben, als Mittäter anrechnen lassen (und umgekehrt). 3. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.1. Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3., mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.1 f. und Urteil des Bundesgerichtes 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). 3.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bun-
- 37 desgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3., mit Hinweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 und BGE 128 IV 18 E. 3a). 3.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3., mit Hinweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2).
- 38 - 3.4. Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält (Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3., mit Hinweis auf BGE 118 IV 35 E. 2c). 3.5. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3. mit zahlreichen Hinweisen.) 3.6. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 3.7. Ein Versuch im Sinne Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Handlung nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat
- 39 gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Ein Versuch liegt namentlich dann vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandmerkmale zu verwirklichen (BGE 137 IV 115 E. 1.4.2). Hinsichtlich des Betruges ist entscheidend, ob das Vorgehen des Täters objektiv arglistig war. Trifft dies zu, bleibt die Täuschung jedoch ohne Erfolg, so ist versuchte arglistige Täuschung gegeben (BGE 128 IV 18 = Pra 2002 Nr. 60 E. 3b). Schliesslich liegt auch kein strafbarer Versuch vor, wenn das Opfer eine nichtarglistige Täuschung durchschaut (BSK StGB-Maeder/Niggli, 4. Auflage 2019, N 70 zu Art. 146 StGB). 3.8. Bei den Tathandlungen rund um die vom Beschuldigten betriebenen Firma "B._____" hat er gemeinsam in Mittäterschaft mit BU._____ die ausserordentlich hohe Anzahl von gegen 10'000 Personen über das Bestehen einer vertraglichen Zahlungspflicht sowie über den Inhalt und Umfang des angebotenen Pandemie-Infodienstes zu täuschen versucht resp. eine Vielzahl auch tatsächlich getäuscht. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sie sich darüber geirrt hatten, aufgrund eines vermeintlich zustande gekommenen Vertrages über die Inanspruchnahme des Pandemie-Infodienstes zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder ob ihr Irrtum darauf zurückging, dass sie als Empfänger der Rechnung dachten, tatsächlich zur Zahlung verpflichtet zu sein und aus Angst vor negativen Konsequenzen bei Nichtbezahlung der Jahresgebühr sich zur Bezahlung entschlossen. Bei der einen, wie der anderen Konstellation führten die Vorkehrungen und Aktivitäten des Beschuldigten gemeinsam mit BU._____ (Benützen von Lokalnummern, Erwähnen der Rechtsgültigkeit des mündlichen Vertrages, Zusenden professioneller Rechnungen mit den genannten Angaben, schriftliche Bitte um prompte Zahlung sowie Hinweis auf eine allfällige Betreibung) zu einer Täuschung über die Zahlungspflicht, mithin zur irrigen Überzeugung bei den Geschädigten, welche sie alsdann zur Zahlung bewegte. Darüber hinaus lag aber auch bei denjenigen Personen, welche nicht über die Zahlungspflicht getäuscht wurden, weil sie den Pandemie-Infodienst tatsächlich in Anspruch nehmen wollten und bei denen folglich tatsächlich ein Vertragsverhältnis bestand, eine Täuschung vor, und zwar eine solche über den Inhalt bzw. den Umfang der Dienstleistung. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt, haben der Beschuldigte und BU._____
- 40 zunächst nur Musik und in der Folge bloss eine kurze, für gewisse Anrufenden zudem offenbar unverständliche Durchsage abspielen lassen. Eine weitergehende Dienstleistung des Pandemie-Infodienstes wurde zu keinem Zeitpunkt erbracht. Es ist somit eine erfolgreiche Täuschung 174 Personen gegeben, und bei den weiteren rund 9’800 Personen lag eine versuchte Täuschung vor. 3.8.1. Der Beschuldigte täuschte resp. versuchte gemeinsam mit BU._____ die Geschädigten durch ein ausgeklügeltes System täuschender Machenschaften zu täuschen. Dazu sind bereits die ersten Anrufe der zukünftigen potenziellen Opfer mit Hilfe eines Telefondialers unter Verwendung von Telefonnummern aus der Region zu zählen, um sie zu einem Rückruf zu bewegen und quasi in die Falle des vermeintlichen Zustandekommens eines angeblichen Vertrages über die Inanspruchnahme des Pandemieinfodienstes für eine Jahresgebühr von Fr. 130.– durch blosses Innehalten und Nichtaufhängen des Telefonhörers, womit überhaupt die Möglichkeit eröffnet wurde, den Opfern eine Rechnung für die Jahresgebühr von Fr. 130.– zuschicken zu können und sie glauben zu lassen, (möglicherweise) einen gültigen Abonnementvertrag mit der B._____ abgeschlossen zu haben. Dabei spekulierte der Beschuldigte (in Mittäterschaft) gezielt darauf, dass jene Personen, welche den Abschluss eines gültigen Abonnementvertrags mit der B._____ tatsächlich für möglich hielten, angesichts des nicht allzu hohen Rechnungsbetrages von Fr. 130.– voraussichtlich davon absehen würden, den unverhältnismässigen und damit auch unzumutbaren Aufwand auf sich zu nehmen, und eine Rechtsauskunft darüber einzuholen, ob sie tatsächlich einen gültigen Vertrag mit der B._____ abgeschlossen hätten. Auch dieses fehlende juristische Wissen ihrer Opfer machte sich der Beschuldigte gezielt zu Nutze. 3.8.2. Als weitere täuschende Machenschaft und Kniff, verwendeten sowohl der Beschuldigte als auch BU._____ bisweilen falsche Namen. Zudem setzten sie die Rechnungsempfänger mit den verschickten Rechnungen weiter unter Druck, um möglichst viele erfolgreich dazu zu bewegen, die Jahresgebühr von Fr. 130.– zu zahlen. Zu diesem Zwecke versahen sie die verschickten Rechnungen mit einer kurzen Zahlungsfrist von 10 Tagen, der Aufforderung zur "prompten Erledigung" und dem weiteren Hinweis, dass im Falle einer Mahnung eine Gebühr von
- 41 - Fr. 20.– verrechnet würde und gegebenenfalls eine Betreibung eingeleitet würde (vgl. Urk. 86). 3.8.3. Insgesamt sind diese täuschenden Machenschaften aber dennoch nicht als arglistig zu qualifizieren. So wird von der Verteidigung zurecht darauf hingewiesen (Urk. 184 S. 12 f.), dass von den etwa 10'000 Rechnungsempfängern lediglich 174 Personen, d.h. 1,74% aller kontaktierten Personen, die Rechnung über Fr. 130.– auch effektiv bezahlten. Im Gegensatz dazu sah eine überwältigende Mehrheit von 98,26% von der Bezahlung des geforderten Rechnungsbetrags ab. Trotz diverser Kniffe und einer gewissen Raffinesse waren die täuschenden Machenschaften des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten BU._____ folglich nicht so überzeugend, als dass sie bei einer durchschnittlich aufmerksamen Person einen Irrtum darüber hätten hervorrufen können, zur Bezahlung einer Rechnung über Fr. 130.– für ein vermeintlich abgeschlossenes Abonnement für einen Pandemie-Infodienst verpflichtet zu sein. Würde tatsächlich eine arglistige Täuschungshandlung vorliegen, so wäre zu erwarten, dass mehr als nur 1,74% der betroffenen Personen den Rechnungsbetrag beglichen hätten. 3.8.4. Hinzukommt, dass selbst in den Fällen, in welchen der Rechnungsbetrag effektiv beglichen wurde, zumeist nicht die Täuschungshandlung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten BU._____ den Grund für die Bezahlung bildete. So geht aus den Einvernahmen der als Auskunftspersonen befragten Privatklägerschaft hervor, dass deren überwiegender Teil die Rechnung beglich, ohne überhaupt den Grund für die Rechnungstellung zu kennen und ohne diese in Verbindung mit einem Telefonanruf bei der B._____ oder dem vermeintlichen Abschluss eines Abonnements für einen Pandemie-Infodienst zu bringen (Urk. 124/1 S. 2 f.; Urk. 124/2 S. S. 2 f.; Urk. 124/3 S. 3; Urk. 124/5 S. 3; Urk. 124/6 S. 3; Urk. 124/8 S. 2 f.; Urk. 124/9 S. 2 f.; Urk. 124/10 S. 2 f.). Für zahlreiche Privatkläger war bereits der blosse Umstand des Erhalts einer Rechnung Grund genug, um diese zu begleichen ("Wir gehen davon aus, dass wir nur Rechnungen bekommen, wenn wir wirklich etwas zahlen müssen" [Urk. 124/4 S. 3]; "Das war einfach automatisch. Ich habe den Einzahlungsschein genommen und bezahlt. Meine Ärzte haben ihr Konto auch in CN._____ [Ortschaft]. Heute würde ich sicher
- 42 genauer schauen, was der Grund für die Rechnung ist." [Urk.124/5 S. 3]; "Ich war sehr stutzig. Der Firmenname sagte mir nichts. Ich bezahlte trotzdem. Ich ging einfach davon aus, dass ich die Rechnung zahlen musste." [Urk. 124/6 S. 3]; "Ja, wenn man eine Rechnung bekommt, geht man davon aus, dass man bezahlen muss." [Urk. 124/8 S. 3]; "Ich nehme an, dass ich die Rechnungen, die ich bekomme, auch bezahlen muss." [Urk. 124/9 S. 3]). Einige Privatkläger gingen dagegen davon aus, dass sie die Rechnung aus einem anderen Grund, als für ein vermeintliches Abonnement eines Pandemie-Infodienstes, zugesandt erhalten und zu begleichen hatten ("Ich surfte im Internet und dann bekam ich eine Rechnung. Ich sagte dann zu meiner Frau, dass ich jetzt etwas angeklickt haben muss, das Geld gekostet hat. Dann bezahlte ich die Rechnung." [Urk. 124/1 S. 2]; "Ich hatte ein Paket mit Kleidern per Versand bestellt und bereits eine Teilzahlung geleistet. Ich dachte, die Rechnung könnte deswegen gekommen sein, daher bezahlte ich die Rechnung." [Urk. 124/10 S. 3].) Andere wiederum bezahlten die Rechnung lediglich aus Angst vor negativen Konsequenzen, und nicht etwa weil sie unter dem Eindruck standen, mit der B._____ einen (mündlichen) Vertrag geschlossen zu haben ("Mein Mann bezahlte, weil er keine Mahnung wollte." [Urk. 124/2 S. 3]; "Das stand so geschrieben, dass ich Angst hatte, dass wenn ich nicht einzahle, dass dann etwas nicht mehr gut ist." [Urk. 124/3 S. 2]). 3.8.5. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen sind die Täuschungshandlungen betreffend den Anklagesachverhalt I. ("B._____") nicht als arglistig zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB wird damit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. 3.9. In Bezug auf den Anklagesachverhalt J._____ dienten als Fundament des Lügengebäudes anfänglich die zur Täuschung der potentiellen Spender verbreiteten einfachen Lügen, welche auf mittäterschaftliche Instruktion des Beschuldigten und von BU._____ durch die Callcenter-Mitarbeiter im Rahmen der von ihnen mit potentiellen Spendern gemäss Leitfaden geführten Telefongesprächen aufgetischt wurden (z.B. inexistente finanzielle Engagements bei der Bekämpfung von Jugendgewalt, inexistente Vorstandsmitglieder des Vereins
- 43 - J._____). Hinzu kamen weitere täuschende Machenschaften mit Falschangaben auf der Homepage des Vereins, welche die geschädigten Spender in ihrem Irrtum über einen vermeintlich seriösen wohltätigen Verein und dessen angebliche mit Spendengeldern zu finanzierende Aktivitäten bestärkten, sobald sie auf der im Telefongespräch gezielt erwähnten Homepage des Vereins die mündlichen Angaben der Callcenter-Mitarbeiter zu verifizieren versuchten. Damit wurde alles Notwendige und Geeignete dafür getan, die kontaktierten Personen glauben zu lassen, dass J._____ tatsächlich mit Projekten die Jugendgewalt einzudämmen versuche. 3.9.1. Das Bild eines vermeintlich seriösen wohltätigen Vereins wurde durch die Call-Agenten instruktionsgemäss bei den kontaktierten Personen auch durch den Hinweis darauf hervorgerufen, dass J._____ eine private, überparteiliche Organisation sei und dass die Leute von J._____ keiner politischen Partei und keiner bestimmten Religion angehörten (Urk. 6/2 S. 5). Diese unwahren täuschenden Angaben wurde ferner gezielt durch die weiteren täuschenden Machenschaften gepflegt und bestärkt, indem den inexistenten Vorstandsmitgliedern auf der Homepage von J._____ bewusst vertrauenerweckende Namen (CO._____, CP._____, CQ._____, CR._____) gegeben wurde. Überdies wurde diesen vermeintlichen Vorstandsmitgliedern bewusst Fotos von Personen mit einem Vertrauen erweckenden, gewinnenden Aussehen zugeordnet (Urk. 2/38; Urk. 2/39). 3.9.1.2. Ein weiteres arglistiges Element ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte darauf vertrauen durfte und vertraute, dass für die 1'209 Personen, welche eine Spende an J._____ leisteten, eine Überprüfung kaum möglich war, ob der Verein auch tatsächlich konkrete Projekte unterstütze und durchführe. Da sie lediglich um kleine, einmalige Spenden gebeten worden waren, war es ihnen auch nicht zuzumuten, vorgängig entsprechend aufwändige Recherchen zu tätigen. Der Beschuldigte und BU._____ hatten die Callcenter-Mitarbeiter daher bewusst so instruiert, dass sie die kontaktierten Personen lediglich um eine kleine, einmalige Spende bitten sollten. Der Beschuldigte und der Mittäter gingen aufgrund der kleinen einmaligen Spendenbeträge zu Recht davon aus und vertrauten
- 44 berechnend darauf, dass kaum je eine der kontaktierten Personen nähere Recherchen über J._____ anstellen würde. 3.9.1.3. Den Personen, die sich bereit erklärten, eine Spende zu leisten, wurde ein professionell gestaltetes, Vertrauen erweckendes Dankesschreiben, zusammen mit einem Einzahlungsschein, geschickt (Urk. 76/6), welches ebenfalls dazu geeignet war, die potenziellen Spender zur Leistung einer solchen zu bewegen. Dass das Schreiben in sprachlicher Hinsicht stellenweise etwas fehlerhaft erscheint, ändert hieran nichts. Sprach-, Stil- und Rechtschreibefehler unterlaufen auch den seriösesten Organisationen. 3.9.1.4. Insgesamt sind die zahlreichen Lügen, täuschenden Vorkehrungen und Machenschaften des Beschuldigten und von BU._____ und die Art und Weise, wie sie die 1'209 Personen, die J._____ einen Geldbetrag gespendet haben, gemeinsam getäuscht haben, als fraglos arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 3.9.1.5. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn man den 1'209 Spendern eine gewisse Mitschuld daran, dass sie sich täuschen liessen, anlasten wollte. Denn durch die erwähnten Lügen und täuschenden Machenschaften erfüllte Arglist lässt eine allfällige ansatzweise Opfermitverantwortung der Spender in klarer Weise in den Hintergrund treten. 3.9.2. Die arglistige Täuschung führte dazu, dass 1'209 Spender einen Geldbetrag an J._____ leisteten, da sie irrtümlicherweise davon ausgegangen waren, dieser wohltätige Verein unterstütze und führe tatsächlich konkrete Projekte gegen die Jugendgewalt selber durch. Durch den an J._____ einbezahlten Geldbetrag haben diese 1'209 Personen über einen (kleinen) Teil ihres Vermögens verfügt. Hätten sie Kenntnis vom ganzen Lügengebäude rund um J._____ gehabt, hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Spende geleistet. Das vom Beschuldigten mittäterschaftlich rund um J._____ aufgebaute Lügengebäude und die weiteren täuschenden Machenschaften waren für die Vermögensdisposition der 1'209 Spender somit fraglos kausal.
- 45 - 3.9.3. Da die Spende dieser 1'209 Personen an J._____ nicht ihrem Willen und der vermeintlichen Zusicherungen der Callcenter-Mitarbeiter entsprechend zumindest zu einem bedeutenden Teil zur Finanzierung von Projekten gegen die Jugendgewalt verwendet wurden, sondern durch den Beschuldigten und BU._____ unrechtmässig für eigene Zwecke verwendet wurde, haben sie damit einen entsprechenden Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erlitten. 3.9.4. Der Beschuldigte hat die beschriebenen Tathandlungen mittäterschaftlich gemeinsam mit BU._____ mit Wissen und Willen begangen. Somit hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und die Spenden für J._____ sammeln lassen, um den Verein J._____ bzw. mittels des Vehikels J._____ sich selbst zu bereichern. Er wusste dabei, dass er und BU._____ nur dann Personen zu Spenden bewegen könnten, wenn die fraglichen Personen über J._____ und deren Aktivitäten getäuscht würden. Damit hat der Beschuldigte in der Absicht gehandelt, durch J._____ bzw. mittels des Vehikels J._____ sich selbst zu bereichern, da ihm klar sein musste, keinen persönlichen Anspruch auf diese Spendengelder zu haben. Er hat damit auch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfüllt. Dass ihm durchaus bewusst war, etwas Illegales zu tun, zeigt sich etwa darin, dass BU._____ und er auf Fragen der Call-Agenten/innen zu J._____ ausweichende Antworten gaben. 3.10. Der Beschuldigte hat gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten BU._____ auf professionelle Weise während einer Dauer von mehreren Monaten möglichst viele Spendengelder für J._____ gesammelt, um sich regelmässige Zusatzeinnahmen zu beschaffen. Wäre es am 8. Juli 2010 nicht zur ihrer Verhaftung gekommen, hätten sie beabsichtigt, während nicht absehbarer Zeit auf die beschriebene Weise weiterhin solche Zusatzeinnahmen zu erzielen. Damit hat der Beschuldigte auch das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bezug auf den Anklagesachverhalt I ("B._____") vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von
- 46 - Art. 146 Abs. 1 und 2 freizusprechen. In Bezug auf den Anklagesachverhalt II ("J._____") ist er dagegen des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Tathandlungen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Recht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, gelangt das alte Sanktionenrecht zur Anwendung. 2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – noch für beide Anklagesachverhalte – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 161 S. 62 ff., S. 60). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Freispruch beantragen, ohne einen Eventualantrag zu einer allfälligen Bestrafung zu stellen (Urk. 184 S. 2). Die Anklagebehörde beantragt dagegen die Bestrafung des Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche im Umfang von 1 Jahr zu vollziehen und im Übrigen, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, aufzuschieben sei (Urk. 185 S. 1). 3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wie-
- 47 dergegeben und der massgebliche Strafrahmen beim Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen abgesteckt (Urk. 161 S. 56 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betruges ist zu gewichten, dass der Beschuldigte seit etwa 1. März 2010 bis zu seiner Verhaftung am 8. Juli 2010, mithin innerhalb weniger Monate gemeinsam mit BU._____ in Mittäterschaft das Betrugsvehikel " J._____" zur Erzielung von regelmässigen illegalen Einkünften betrieb und damit eine Deliktssumme in der Grössenordnung von insgesamt etwa Fr. 45'000.– erzielte. Dabei blieb es einzig, da den illegalen Aktivitäten des Beschuldigten und von BU._____ mit deren Verhaftung am 8. Juli 2010 im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen betreffend "B._____" behördlich ein Ende gesetzt wurde. 3.1.1. Das Tatvorgehen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten BU._____ erweist sich dabei als sehr professionell und ausgeklügelt. So wurde für den angeblich gemeinnützigen Verein J._____ eine Homepage kreiert, auf welcher der angebliche Vereinsvorstand mit Fotos von irgendwelchen Personen und frei erfundenen Namen vorgestellt wurde, die vermeintlichen Förderziele des Vereins präsentiert und diverse Berichte zu Jugendgewalt etc. aufgeschaltet wurden. Weiter wurde unter Einsatz eines eigens betriebenen Callcenters mit diversen angestellten Mitarbeitern versucht, spendenwillige Personen dazu zu bewegen, dem Verein J._____ eine Spende zu leisten. Dabei waren die Callcenter- Mitarbeiter mit Hilfe von entsprechenden Leitfäden dazu angehalten worden, gegenüber potentiellen Spendern durchaus plausible, aber und nur schwer überprüfbare, wahrheitswidrige Angaben über den Verein J._____ zu machen (vorstehend, Erw. IV.3.9. ff.). Dabei machten sich der Beschuldigte und BU._____ gezielt und berechnend zu Nutze, dass gemeinnützige Institutionen in der Schweiz allgemein einen guten Ruf geniessen, und missbrauchten das entsprechende Vertrauen der Spender auf schändliche Weise. 3.1.2. Durch das serienmässige, gleichgelagerte Tatvorgehen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten BU._____ wurde