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Zürich Obergericht Strafkammern 12.03.2019 SB180071

12. März 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,802 Wörter·~19 min·9

Zusammenfassung

Mehrfache üble Nachrede

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180071-O/U/ad-hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Schärer und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 12. März 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Oktober 2017 (GG170014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61) Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 380.–. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. A._____ wird verpflichtet – unter solidarischer Haftung mit dem im Verfahren GG170013 Beschuldigten – dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 800.– nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Genugtuungsforderung gegenüber der Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens abgewiesen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens adhäsionsweise kein Schadenersatzbegehren gestellt hat. 7. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 3 - 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet – unter solidarischer Haftung mit dem im Verfahren GG170013 Beschuldigten – dem Privatkläger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'980.– (darin enthalten Barauslagen und 8 % MWSt.) zu bezahlen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 4'600.– Total 10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 73 S. 1) "1. Der/die Beschuldigte seien mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in angemessener Höhe zu bestrafen. 2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sei entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu entscheiden." b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 67, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Prot. I S. 11) "1. Es seien die beiden Urteile der Vorinstanz vom 13. Oktober 2017 in allen Punkten zu bestätigen. 2. Es seien die dagegen erhobenen Berufungen abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beiden Beschuldigten."

_______________________

Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, die Beschuldigte vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB frei, verurteilte sie stattdessen aber wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 380.–, entschied über die Zivilansprüche des Privatklägers und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens (Urk. 61 S. 40 ff.). 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24 und 27) meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 31. Januar 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 57/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 62).

- 5 - 3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 (Datum Poststempel) reichte die Beschuldigte der erkennenden Kammer fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 64; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und teilte ihren Verzicht auf die aktive Teilnahme am Berufungsverfahren mit (Urk. 67). Der Privatkläger liess sich innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 1. März 2018 (Urk. 65) angesetzten Frist nicht vernehmen und verzichtete damit auf eine Anschlussberufung. Am 13. März 2018 ging das von der Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 69/1-17). 4. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit der Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ sowie deren gemeinsamen erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ statt (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Berufungsanträge der Beschuldigten richteten sich zum Zeitpunkt ihrer Berufungserklärung gegen den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und alle mit dem Schuldspruch im Zusammenhang stehenden Dispositivziffern (Urk. 64 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung grenzte die Beschuldigte ihre Berufung dahingehend ein, als dass sie lediglich noch an ihren Anträgen hinsichtlich des Sanktionspunktes festhielt und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen nicht mehr anfocht (Urk. 73 S. 1). Damit ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch vom Anklagevorwurf der Verleumdung), 5 (Genugtuung), 6 (Schadenersatzbegehren), 7-10 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2. Die der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte (Art. 174 Ziff. StGB, eventualiter Art. 173 Ziff. 1 StGB oder Art. 177 StGB) werden nur auf Antrag der geschädigten Person verfolgt (Art. 30 Abs. 1

- 6 - StGB; Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass die nötigen Strafanträge vorliegen. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 61 E. II.). III. 1. Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe zielt, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der nicht vorbestraften Beschuldigten nicht von der im neuen Recht günstiger ausgestalteten Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB abhängt und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen. 2.1. Der Straftatbestand der üblen Nachrede sieht einen ordentlichen Strafrahmen von 1 bis höchstens 180 Tagessätzen vor (Art. 173 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht. Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 2.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten: BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136

- 7 - IV 55). Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, ist die Strafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festzulegen, wobei es die bisherige – in BGE 6B_483/2016 E. 3.5.4 allerdings in Frage gestellte – bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Strafzumessung für zahlreiche gleichartige Delikte oder bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Taten zulässt, dass nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe gebildet wird (BGE 6B_499/2013 E. 1.8; BGE 6B_1011/2014 E. 4.4). 3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe strafbaren Verhaltens objektiv Delikte von einigem Gewicht betrafen, handelte es sich beim Betrug doch um ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2 StGB) und bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein Vergehen (Art. 158 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Beschuldigte versandte zusammen mit dem Mitbeschuldigten sodann während etwas mehr als einem Jahr in unregelmässigen Abständen insgesamt vier Schreiben mit ehrverletzenden Vorwürfen an den Privatkläger an denselben sowie an sämtliche Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. in einem Fall an den Ausschuss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die tatbestandsmässigen Äusserungen erfolgten damit innerhalb des geschlossenen Zirkels der Stockwerkeigentümergemeinschaft und wurden nicht etwa aussenstehenden Dritten mitgeteilt. Trotz dieses geschlossenen Adressatenkreises gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Tatvorgehen der Beschuldigten eine gewisse Planmässigkeit aufwies und die Versammlung der Stockwerkeigentümer für die Bestellung, wie auch die Abberufung des Verwalters zuständig ist (vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und Art. 712r ZGB). Die während über einem Jahr immer wieder erhobenen Vorwürfe des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung waren damit ohne Weiteres dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Privatkläger und der Stockwerkeigentümergemeinschaft nachhaltig zu schädigen und damit die Abberufung des Privatklägers herbeizuführen. Angesichts des Umstands, dass aber auch deutlich gravierendere Fälle der üblen Nachrede denkbar sind, ist das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren.

- 8 - 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Die inkriminierten Vorwürfe wurden als Mittel zur Verteidigung gegen angebliche Verfehlungen des Privatklägers verwendet (Urk. 48 S. 6), wobei der Eindruck besteht, dass dem Versand der ehrverletzenden Schreiben auch die Hoffnung zugrunde lag, dass sich der Privatkläger hinsichtlich seiner angeblichen Versäumnisse und Verfehlungen einsichtig zeige und allenfalls versuche, die Sache im Sinne der beiden Beschuldigten geradezubiegen (vgl. Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2 S. 10 f.; 15 und 17; Prot. I S. 12 [B._____]; Urk. 10/1 S. 2; Urk. 21 S. 5; Urk. 48 S. 4; Prot. I S. 22 [A._____]). Insofern stellte das Vorgehen aus der subjektiven Sicht der beiden Mitbeschuldigten etwas wie ein Akt der Selbstverteidigung dar, was ihr Tatverschulden relativiert. Allerdings ist auch festzuhalten, dass es für sie grundsätzlich ein Leichtes gewesen wäre, die von ihnen beanstandete Mandatsführung durch den Privatkläger in sachlicher Weise zuhanden der übrigen Stockwerkeigentümer zu kommentieren. Den Vorwurf strafbaren Verhaltens mussten sie nicht erheben, um ihre Ziele zu erreichen. Unter diesen Umständen vermag das subjektive Tatverschulden das objektive trotz allem nicht zu relativieren. 3.3. Insgesamt erscheint für die mehrfache üble Nachrede eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen dem als gerade noch leicht zu qualifizierenden Verschulden der Beschuldigten als angemessen. 4.1. Zu ihrem Vorleben und ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschuldigte aus, dass sie am tt. Oktober 1942 in C._____ SG geboren wurde und dort die Primarschule sowie die Sekundarschule und anschliessend das Lehrerseminar in D._____ SG besuchte. Danach habe sie als Lehrerein in der Unterund Mittelstufe gearbeitet. Zwischendurch habe sie für 19 Jahre eine Pause als Familienfrau/Mutter eingelegt und danach wieder bis zu ihrer Pensionierung im Jahre 2005 als Lehrerin gearbeitet (Urk. 21 S. 12; Prot. I S. 5; Prot. II S. 7 f.). Sie sei verheiratet, wobei ihr und ihrem Ehemann ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 10'000.– zur Verfügung stehe. Überdies besässen sie ein Vermögen im Umfang von Fr. 2'500'000.–, welches sich aus einer Eigentumswohnung sowie Erspartem zusammensetze und hätten Hypothekarschulden

- 9 in der Höhe von Fr. 1'000'000.–. Unterhaltsverpflichtungen würden keine bestehen (Urk. 10/1 S. 3; Urk. 21 S. 12 f.; Prot. I S. 5). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 4.2. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 63) ist angesichts ihres langjährigen gesetzestreuen Verhaltens leicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). 4.3. Leicht straferhöhend wirkt sich dagegen das mehrfache Delinquieren während laufender Strafuntersuchung aus. 4.4. Die Beschuldigte zeigte sich weder einsichtig noch reuig, anerkannte aber schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung den Anklagesachverhalt. Angesichts des späten Zeitpunktes ihres Geständnisses und der diesbezüglich ohnehin klaren Beweislage, welche keinen Raum für Bestreitungen liess, rechtfertigt es sich vorliegend, von einer Strafminderung abzusehen. 4.5. Vorliegend halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren der Täterkomponente die Waage. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich damit als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Dem Festsetzen einer höheren Strafe würde denn auch das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. 4.6. Von der zusätzlichen Auferlegung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB ist abzusehen. Vorliegend besteht weder eine Schnittstellenproblematik noch das Bedürfnis, der Beschuldigten im Sinne eines Denkzettels zusätzlich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. 5.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis-

- 10 tenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Dagegen ist das Vermögen für die Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 5.2. Das gemeinsame steuerbare Einkommen der beiden Mitbeschuldigten beträgt gut Fr. 10'000.– pro Monat und das gemeinsame Vermögen Fr. 2'500'000.– (Urk. 9/2 S. 14; Urk. 69/3; Prot. II S. 5 f.). Finanzielle Unterstützungspflichten haben die beiden Beschuldigten keine. Unter hälftiger Teilung der der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ als Eheleute gemeinsam zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erscheint die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 190.– angemessen. 6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 6.2. Die Vorinstanz verwehrte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mit der Begründung, dass sie keinerlei Einsicht bezüglich dem Unrechtsgehalt ihrer Tathandlungen gezeigt hätte und sie auch die Erstattung der Strafanzeige am 5. Februar 2016 nicht davon habe abhalten können, zusammen mit dem Mitbeschuldigten weitere ehrverletzende Schreiben zu erstellen und von diesem versenden zu lassen. Unter diesen Umständen müsse von einer geradezu ungünstigen Prognose ausgegangen werden (Urk. 61 S. 31 f.). 6.3. Die Beschuldigte beantragte mit ihrer Berufung dagegen für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs unter Hinweis auf ihre Vor-

- 11 strafenlosigkeit die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Urk. 64 S. 2; Urk. 73 S. 1 und 4 f.). 6.4. Da es sich bei der Beschuldigten um eine nicht vorbestrafte Ersttäterin handelt, ist ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die Uneinsichtigkeit der Beschuldigten und deren trotz laufendem Strafverfahren unbeirrt fortgesetzten Delinquenz gewisse Zweifel an ihrem künftigen Wohlverhalten wecken. Diese vermögen die Vermutung der günstigen Prognose jedoch nicht umzustossen. Der Beschuldigten werden mit der heutigen Verurteilung zum ersten Mal die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens aufgezeigt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich dadurch genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Es ist ihr folglich der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen. 7. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 190.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. IV. 1. Zufolge der nachträglichen Beschränkung ihrer Berufung auf den Sanktionspunkt unterliegt die Beschuldigte im Berufungsverfahren mit ihren ursprünglichen Anträgen in Bezug auf den Schuldpunkt und auf die gegen sie gestellte Genugtuungsforderung. In Bezug auf den Sanktionspunkt dringt die Beschuldigte dagegen mit ihren Anträgen auf Reduktion der Tagessatzhöhe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs durch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Umstand, dass den formell getrennt geführten Verfahren gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten die praktisch identische Fragestellung zugrunde liegt, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– Rechnung zu tragen.

- 12 - 2. Die beiden Mitbeschuldigten machten für ihre erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 11'572.40 geltend (Urk. 74; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Honorarrechnung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 12. März 2019 (Urk. 74) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den beiden Mitbeschuldigten eine um 2/3 reduzierte Prozessentschädigung von rund Fr. 4'000.– für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wovon die Hälfte, also Fr. 2'000.–, der Beschuldigten auszurichten ist. 3.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Heisst das Gericht die Klage nur teilweise gut, so erfolgt die Entschädigung verhältnismässig. 3.2 Indem die Beschuldigte ihre Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Schuldpunkt beschränkte und somit der vorinstanzliche Schuldspruch und die damit zusammenhängenden Punkte nicht mehr als angefochten gelten, ist ein Obsiegen des Privatklägers gegeben (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger beziffert die für das Berufungsverfahren notwendigen Aufwendung unter Hinweis auf die Honorarnote seines Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. E._____ auf Fr. 5'028.90 (Urk. 75). Was die in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsverhandlung rund 20 Minuten weniger lang dauerte, als vom Privatklägervertreter in seiner Honorarnote geschätzt wurde (Urk. 75 S. 2). Da die Beschuldigte ihre Berufung nachträglich auf den Sanktionspunkt eingrenzte und sich der vorliegende Urteilsspruch damit auf ein Prozessthema ausserhalb des Einflussbereichs der Privatklägerschaft beschränkt (Art. 382 Abs. 2 StPO), entfällt zudem der vom Privatklägervertreter verrechnete Aufwand für eine Nachbesprechung des Urteils (Urk. 75 S. 2). Nach der entsprechenden Anpassung der Honorarnote des Privatklägerver-

- 13 treters sind die beiden Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'400.– zu bezahlen. Davon sind Fr. 2'200.– durch die Beschuldigte auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Oktober 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch vom Anklagevorwurf der Verleumdung), 5 (Genugtuung), 6 (Schadenersatzbegehren), 7-10 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A:_____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 190.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im restlichen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen.

- 14 - 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; − Rechtsanwalt lic. iur. E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; − Rechtsanwalt lic. iur. E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 12. März 2019

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 12. März 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61) Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 380.–. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. A._____ wird verpflichtet – unter solidarischer Haftung mit dem im Verfahren GG170013 Beschuldigten – dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 800.– nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Genugtuungsforderung ge... 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens adhäsionsweise kein Schadenersatzbegehren gestellt hat. 7. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet – unter solidarischer Haftung mit dem im Verfahren GG170013 Beschuldigten – dem Privatkläger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'980.– (darin enthalten Barauslagen und 8 % MWSt.) zu bezahlen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Oktober 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch vom Anklagevorwurf der Verleumdung), 5 (Genugtuung), 6 (Schadeners... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A:_____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 190.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im restlichen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  Rechtsanwalt lic. iur. E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben);  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  Rechtsanwalt lic. iur. E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers;  die Vorinstanz;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG);  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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