Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180065-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga und lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 25. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 (GG170038)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. Oktober 2017 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 34 f.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 30. Januar 2017). 2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Mai 2017. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die andere Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'148.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 40 S. 2, vgl. auch Urk. 53) 1. Es sei festzustellen, dass Ziffern 2 und 7 Satz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Ziffern 1, 3, 4, 7 Satz 1 sowie 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Dezember 2017 seien aufzuheben. 3. Die Berufungsführerin sei von der Anschuldigung des Diebstahls (Art. 139 StGB) bzgl. des Vorfalls vom 30. Januar 2017 von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 5. Der Berufungsführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von 6'295,20 Fr. zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 7. Die Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren für anwaltliche Verteidigung angemessen zu entschädigen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2017 wurde die Beschuldigte in je einem Anklagepunkt des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig, beziehungsweise frei gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe bestraft, unter Gewährung des Aufschubs des Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schliesslich wurde das gestellte Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Für die Prozessgeschichte des Verfahrens sei auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 38 S. 3). 1.2. Gleichentags und damit rechtzeitig meldete die Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 32). Die Berufungserklärung datiert vom 15. Februar 2018 (Urk. 40) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 37/2). Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag, sämtliche Unterlagen über Frau B._____ bei der C._____ beizuziehen, wurde an der heutigen Berufungsverhandlung erneuert (Urk. 40 S. 3 ff.; Prot. II S. 6). Wie im Rahmen der Erwägungen zum Sachverhalt zu zeigen ist, sind zur Beurteilung des Sachverhalts keine Beweisergänzungen nötig; der Antrag ist daher abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 45; Art. 400 Abs. 2 f. StPO) und die Privatklägerin hat sich gar nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 43 f.). Die Staatsanwaltschaft ersuchte schliesslich um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk.45); ihr wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt (Urk. 50). Die Berufungsverhandlung fand am 25. Juni 2018 statt in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigers (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil beschränkt (Urk. 40 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an. Im Berufungsverfahren sind der teilweise
- 5 - Freispruch (Urteilsdispositiv-Ziffer 2), die Regelung des Zivilanspruchs (Urteilsdispositiv-Ziffer 5), die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) sowie teilweise deren Verlegung (Urteilsdispositiv Ziffer 7 Satz 2) unangefochten (vgl. Prot. II S. 5), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten – so weit noch relevant – vor, sie habe am 30. Januar 2017 als Geschäftsführerin des Kiosks am Bahnhofplatz in … [Ort], Bargeld in Höhe von Fr. 1'000.– aus der ihr zugänglichen Kasse entwendet und im Wissen darum, dass es ihr nicht zugestanden habe, zur eigenen Bereicherung verwendet (Urk. 16 S. 2). 2. Ausgangslage Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 30. Januar 2017 im fraglichen Kiosk gearbeitet, das Fehlen von Fr. 1'000.– bemerkt und der vorgesetzten Stelle gemeldet zu haben. Sie anerkennt auch gestützt auf die Ergebnisse der Videoüberwachung, etwa um 7.20 Uhr etwas aus Papier aus einer Vertiefung bei einer der Kassen herausgenommen, gefaltet und in der hinteren Hosentasche verstaut zu haben. Während sie anlässlich der Untersuchung noch davon ausgegangen war, es habe sich um Bargeld gehandelt, stellte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung auf den Standpunkt, es sei ein Spickzettel mit Notizen zum fehlenden Geld gewesen. An der Berufungsverhandlung mutmasste sie, es habe sich dabei um eine Euronote gehandelt (Urk. 52 S. 10). Sie hält weiter dafür, dass mutmasslich eine andere Kiosk-Mitarbeiterin, die von der Privatklägerin des Warendiebstahls überführt worden sei, für den Bargelddiebstahl verantwortlich zeichne. Am Montagmorgen seien sämtliche Tageseinnahmen vom vorangegangenen Freitag, Samstag und Sonntag einzuzahlen. Am Sonntagmorgen, 29. Januar 2017, habe sie die Einnahmen vom Freitag und Samstag gezählt; sie seien vollständig gewesen. Auch die Einnahmen vom Sonntag seien in ihrer Zählung vom Montagmorgen komplett gewesen. Erst die anschliessende Zählung der Gesamteinkünfte
- 6 habe das Manko von Fr. 1'000.– aufgezeigt. Es müsse sich folglich jemand am Sonntag an die Einnahmen der Vortage gemacht haben (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 52 S. 4 ff.). Das mache auch Sinn, weil gleichentags die Umsätze der einzelnen Schichten voneinander getrennt mit einer Deklaration aufbewahrt würden (Urk. 6/4 S. 4). 3. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Gericht ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 5 f.). 4. Glaubwürdigkeit Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bestehen grundsätzlich nicht. Im Weiteren ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu zu verweisen (vgl. Urk. 38 S. 12). 5. Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die in der Untersuchung und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Beschuldigten deponierten Aussagen zusammengefasst (Urk. 38 S. 8 - 12) und den auf der vorhandenen Videoaufzeichnung (Urk. 2 resp. 3 "Video 03") ersichtlichen Ablauf beschrieben (Urk. 38 S. 8), worauf verwiesen werden kann. An der Berufungsverhandlung präzisierte die Beschuldigte, sie habe den Sack mit den Einnahmen vom Freitag, Samstag und Sonntag nach vorne genommen, um nochmals nachzuzählen, nachdem sie das Geld bereits hinten im Büro zwei- bis dreimal gezählt und den Fehlbetrag festgestellt habe (Urk. 52 S. 6). Zum Zählen habe sie das Geld vor die offene, leere Kasse gelegt (Urk. 52 S. 9). Den Gegenstand habe sie nicht aus der Kasse genommen, denn diese sei dort, wo sie hingegriffen habe, bereits fertig. Dies sei ihr bei genauer Ansicht der Videoaufzeichnung aufgefallen. Dort wo sie hingegriffen habe, stehe der Sockel für die Lose. Sie habe den Gegenstand neben der Kasse weggenommen (Urk. 52 S. 9 ff.). Möglicherweise habe sie nach einer
- 7 - Euronote gegriffen, welche sie üblicherweise separiert abgelegt habe (Urk. 52 S. 10). Tausendernoten habe sie eigentlich nicht angenommen, weil sie dann kein Wechselgeld für die anderen Kunden mehr gehabt habe (Urk. 52 S. 11). 5.2. Die Beschuldigte verstrickte sich bei ihren Aussagen in etliche Widersprüche, wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich erwog (vgl. Urk. 38 S. 14 ff.). Hinzu kommt, dass auch die an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Erklärung der Beschuldigten, sie habe den Gegenstand neben der Kasse ergriffen, nicht überzeugt. Klarerweise ist die Kasse so breit wie der dazugehörige Deckel. Weshalb die Kasse nun - wie die Beschuldigte mittels Pointer auf dem Standbild der entsprechenden Videoaufzeichnung angab (Urk. 52 S. 10 f.) - viel weniger breit sein soll, als der Kassendeckel selbst, leuchtet nicht ein. Auch ist anzunehmen, dass die vorliegend interessierende linke Kasse gleich breit ist wie die Kasse auf der rechten Seite, nämlich ebenso breit wie der von der Beschuldigten bezeichnete schwarze Kassendeckel links. Wiederum überzeugt die Erklärung der Beschuldigten nicht und erscheint als verdächtig. Ebenso wenig kann den Vorbringen der Verteidigung gefolgt werden, es sei wegen eines dunklen Balkens im Bild der Videoaufnahme nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte den Gegenstand auch wirklich in ihre Hosentasche gesteckt habe (vgl. Urk. 53 S. 2). Davon, dass diese den Gegenstand in die Hosentasche steckte, muss jedoch ausgegangen werden, hatte sie diesen doch beim weiteren Zählen der 20er-Noten offensichtlich nicht mehr in der Hand (vgl. Urk. 2 resp. 3 Video 03). Davon geht selbst die Beschuldigte aus (vgl. Urk. 52 S. 7). Ferner greift auch das Argument der Verteidigung, gemäss der "Auswertung 04.04.2017 Kassendifferenzen … [Ort]" betrage der Fehlbetrag lediglich Fr. 997.90, welcher Betrag sich nicht aus Geldscheinen zusammensetzen lasse (Urk. 53 S. 5), nicht. Aus der genannten Excel-Tabelle geht hervor, dass der Betrag von Fr. 997.90 aus einer Verrechnung mit kleineren Mankos resp. Überschüssen der drei vorhergehenden Tage resultierte und daher vorliegend nicht als entlastender Beweis taugt (vgl. Datenträger Urk. 2). Auch vermag der Umstand, dass eine Mitarbeiterin der Beschuldigten – die am Sonntag Abend, 29. Januar 2017, in der Spätschicht im Kiosk gearbeitet hatte – im Rahmen der Videoüberwachung der Privatklägerin bei anderer Gelegenheit des Warendiebstahls überführt wurde, die Beschuldigte nicht zu entlasten. Einhergehend mit der Argumen-
- 8 tation der Beschuldigten macht es grundsätzlich Sinn, Geld der Vorvortageseinnahmen zu entwenden. Zudem wäre ein vorgängiges deliktisches Verhalten der Mitarbeiterin grundsätzlich geeignet, vom eigenen Fehlverhalten abzulenken. Die Beschuldigte konnte mithin nicht überzeugend dartun, weshalb oder was sie am 30. Januar 2017 vor sich ergriffen und in einer zügigen Bewegung eingesteckt hatte. 5.3. Hingegen lässt sie korrekt darauf hinweisen, dass die belastenden Videosequenzen in einer bescheidenen Bildauflösung vorliegen, welche eine unmittelbare Zuordnung des aus dem Kassenbereich Entnommenen erschweren. Eine Visionierung lässt zwar - mit der Beschuldigten - erkennen, dass es sich um ein Papierstück handelt. Auch weist das ersichtliche Papierstück Grösse und Format einer Banknote auf. Zudem ist die für Banknoten typische uneinheitliche Farbgebung ersichtlich. Ob es sich jedoch tatsächlich um eine 1'000er-Note oder allenfalls um eine resp. sogar mehrere 200er-Noten handelte - und nicht gar um eine Euronote oder ein anderes Papier - kann aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte einen Fehlbetrag von Fr. 1'000.– meldete, reicht nicht aus für den Schluss, dass es sich beim von ihr Entnommenen um Fr. 1'000.– gehandelt haben muss. Ob das ergriffene Papierstück vor der Auszählung durch die Beschuldigte zusammen mit den anderen Geldscheinen vor der Kasse hingelegt wurde oder ob es sich bereits dort und allenfalls in der Kasse befunden hatte, kann nicht gesagt werden, da von der Zeit zuvor keine Videoaufnahmen vorhanden sind. Ebenso wenig liegen den Akten Aufnahmen bei vom Vortag und der Zeit, als die besagte Mitarbeiterin im Kiosk beschäftigt war, sodass deren Täterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies wäre im Fall, dass die Beschuldigte tatsächlich einen Geldbetrag in die Hosentasche gesteckt hatte, nicht erstellt, dass sie sich damit tatsächlich bereichert hatte. Dass die Beschuldigte tatsächlich Fr. 1'000.– zulasten der Privatklägerin entwendete, kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit 1993 bei der Privatklägerin angestellt war und sich in dieser Zeit noch nie etwas hatte zu Schulden kommen lassen. Ein Motiv resp. ein finanzieller Engpass ist mit Blick auf die Steuererklärungen der Beschuldigten überdies nicht auszumachen.
- 9 - 5.4. Aufgrund des Ausgeführten reichen die vorhandenen Beweismittel trotz des erwähnten auffällig schlechten Aussageverhaltens der Beschuldigten nicht aus, um erhebliche unüberwindbare Zweifel daran, ob es sich beim fraglichen, von der Beschuldigten eingesteckten Papierstück um die fehlenden Fr. 1'000.-- handelte, zu beseitigen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldigte daher freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 1.2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Prozessentschädigung 2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Blick auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz dargelegte Kostenzusammenstellung (Urk. 29) und die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 54) ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 10 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…) 5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. (…). Die andere Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. 8.-10. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird auch betreffend den Vorfall vom 30. Januar 2017 vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 11 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerin (im Doppel, versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 25. Juni 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 25. Juni 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 30. Januar 2017). 2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Mai 2017. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die andere Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'148.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Es sei festzustellen, dass Ziffern 2 und 7 Satz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Ziffern 1, 3, 4, 7 Satz 1 sowie 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Dezember 2017 seien aufzuheben. 3. Die Berufungsführerin sei von der Anschuldigung des Diebstahls (Art. 139 StGB) bzgl. des Vorfalls vom 30. Januar 2017 von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 5. Der Berufungsführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von 6'295,20 Fr. zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 7. Die Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren für anwaltliche Verteidigung angemessen zu entschädigen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2017 wurde die Beschuldigte in je einem Anklagepunkt des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig, beziehungsweise frei gesprochen und mit einer G... 1.2. Gleichentags und damit rechtzeitig meldete die Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 32). Die Berufungserklärung datiert vom 15. Februar 2018 (Urk. 40) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 37/... 2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil beschränkt (Urk. 40 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an. Im Berufungsverfahren sind der teilweise Freispruch (Urt... II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten – so weit noch relevant – vor, sie habe am 30. Januar 2017 als Geschäftsführerin des Kiosks am Bahnhofplatz in … [Ort], Bargeld in Höhe von Fr. 1'000.– aus der ihr zugänglichen Kasse entwendet und im Wiss... 2. Ausgangslage Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 30. Januar 2017 im fraglichen Kiosk gearbeitet, das Fehlen von Fr. 1'000.– bemerkt und der vorgesetzten Stelle gemeldet zu haben. Sie anerkennt auch gestützt auf die Ergebnisse der Videoüberwachung, etwa um 7.20 U... 3. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Gericht ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 5 f.). 4. Glaubwürdigkeit Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bestehen grundsätzlich nicht. Im Weiteren ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu zu verweisen (vgl. Urk. 38 S. 12). 5. Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die in der Untersuchung und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Beschuldigten deponierten Aussagen zusammengefasst (Urk. 38 S. 8 - 12) und den auf der vorhandenen Videoaufzeichnung (Urk. 2 ... 5.2. Die Beschuldigte verstrickte sich bei ihren Aussagen in etliche Widersprüche, wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich erwog (vgl. Urk. 38 S. 14 ff.). Hinzu kommt, dass auch die an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Erklärung der Besc... 5.3. Hingegen lässt sie korrekt darauf hinweisen, dass die belastenden Videosequenzen in einer bescheidenen Bildauflösung vorliegen, welche eine unmittelbare Zuordnung des aus dem Kassenbereich Entnommenen erschweren. Eine Visionierung lässt zwar - m... 5.4. Aufgrund des Ausgeführten reichen die vorhandenen Beweismittel trotz des erwähnten auffällig schlechten Aussageverhaltens der Beschuldigten nicht aus, um erhebliche unüberwindbare Zweifel daran, ob es sich beim fraglichen, von der Beschuldigten ... III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 1.2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Prozessentschädigung 2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Blick auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz dargelegte Kostenzusammenstellung (Urk. 29) und die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 54) ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessents... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…) 5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. (…). Die andere Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. 8.-10. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird auch betreffend den Vorfall vom 30. Januar 2017 vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) die Privatklägerin (im Doppel, versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen W... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.