Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180004-O/U/cwo
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Keller und lic. iur. N. Jeker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 23. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt, lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussklägerin (Rückzug) betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 24. Oktober 2017 (GG170033)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. August 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 18 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG − des Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 240.–, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die folgenden durch die GWK Zürich anlässlich der Einfuhr am 19. Dezember 2016 bzw. 2. März 2017 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und der zuständigen Behörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Couvert enthaltend: weissliches Pulver in Minigrip, beschriftet mit Ethylphenidate, in schwarzem Alugrip (Asservat-Nr. A010'059'571, BM Lager-Nr. 1) − 1 Kartoncouvert enthaltend: beiges Pulver in verschweisstem Plastikbeutel mit der Beschriftung "Pentedrone HCL 50g" in schwarzem Plastikbeutel (Asservat- Nr. A010'245'291, BM Lager-Nr. 2) 6. Nachfolgende anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. März 2017 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Horgen, werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin ausgehändigt: − 4 Ordner (Asservat-Nr. A010'252'945, A010'252'989, A010'253'006, A010'253'051) − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung (Asservat-Nr. A010'253'186)
- 3 - − 1 Computer PC, Festanschluss, Marke Acer (Asservat-Nr. A010'253'244) − 1 Computer PC, Festanschluss, Marke Dell (Asservat-Nr. A010'253'277) Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden diese eingezogen und der zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– Gebühr Vorverfahren Fr. 900.– Auslagen Gutachten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Oktober 2017 (GG170033-F) betreffend Dispositivziffer 5 (Einziehung sichergestellter Gegenstände) und Ziffer 6 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) sowie betreffend Ziffern 7, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand dieser Berufung bildet. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Oktober 2017 im Geschäft GG170033-F sei in Ziffer 1, Alinea 1 und Alinea 2; Ziffer 2; Ziffer 3; Ziffer 4 und Ziffer 8 des Dispositivs, d.h. im Schuld- und Strafpunkt und im Kostendispositiv, aufzuheben und stattdessen sei mit neuem (Berufungs-)Urteil die Berufungsklägerin vom Vorwurf
- 4 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG und vom Vorwurf des Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a BetmG vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, und es seien die Kosten der Untersuchung (Vorverfahren, einschliesslich Zwangsmassnahmenverfahren) einschliesslich der Auslagen für Gutachten und die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei der Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen und Umtriebe und ihre wirtschaftlichen Einbussen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren (Vorverfahren, einschl. Zwangsmassnahmenverfahren) und mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine angemessene, aber nicht weniger als Fr. 15'000.– (zzgl. MwSt.) betragende Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. 4. Zudem sei der Berufungsklägerin für von ihr erlittene, besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen im Untersuchungsverfahren (Zwangsmassnahmeverfahren) eine angemessene, aber nicht weniger als Fr. 5'000.– betragende Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. 5. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Berufungsklägerin für dieses Berufungsverfahren eine angemessene, nicht weniger als Fr. 15'000.– (zzgl. MwSt.) betragende Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42 und Urk. 73 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidens von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 4). 2. Am 2. November 2017 meldete die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 31) und liess nach Zustellung des begründeten Entscheides mit Eingabe vom 11. Januar 2018 fristgerecht Berufung erklären (Urk. 36). 3.1. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2018 (Urk. 39) wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht diverse Unterlagen einzureichen, welche innert einmalig erstreckter Frist beim Gericht eintrafen (Urk. 44-46/1-4). 3.2. Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge Anschlussberufung (Urk. 42), welche der Beschuldigten mit Verfügung vom 12. März 2018 zugestellt wurde (Urk. 47). Weiter wurde mit jener Verfügung beiden Parteien Frist angesetzt, sich zu äussern, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sind. Während sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (Urk. 49), wurde von der Beschuldigten die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt (Urk. 51). 4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (Urk. 55) stellte der Verteidiger ein Erläuterungs-/Auskunftsgesuch betreffend die vom Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) erstellten Berichte und Kurzgutachten. Die Staatsanwaltschaft ver-
- 6 zichtete auf eine diesbezügliche Vernehmlassung, wozu ihr mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2018 Gelegenheit gegeben worden war (Urk. 58 und 62). Am 27. Juni 2018 (Urk. 64) erfolgte ein Schreiben des Präsidenten der hiesigen Kammer an das FOR, mit welchem um Beantwortung der Fragen des Verteidigers ersucht wurde. Auf die Weiterleitung der Spezifizierungen dieser Ergänzungsfragen seitens der Verteidigung vom 27. Juni 2018 (Urk. 65) wurde verzichtet (Urk. 68). Das Ergänzungsgutachten des FOR bzw. die Beantwortung der Ergänzungsfragen der Verteidigung erfolgte am 12. Juli 2018 (Urk. 71). 5. Mit Zuschrift vom 28. August 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung vom 2. Februar 2018 (Urk. 73), wovon vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen ist. 6. An der Berufungsverhandlung vom 30. August 2018, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen war, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7). Nach Abschluss der Parteiverhandlung verzichtete die Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 9) und die Beratung des Urteils wurde auf den 23. Oktober 2018 terminiert. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2018 wurde dem Verteidiger der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Entschädigungsforderung der Beschuldigten für den Fall eines Freispruches zu beziffern (Urk. 80). Zudem wurde mit Beschluss vom 17. September 2018 festgestellt, in welchem Umfang das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 82; siehe sogleich Ziffer II.1). 7. Das vorliegende Urteil erging am 23. Oktober 2018 (Prot. II S. 13 f.) und wurde den Parteien hernach in vollständiger Ausfertigung zugestellt.
- 7 - II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Die Beschuldigte verlangt mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 36; Urk. 76). Die Urteilsdispositiv- Ziffern 5 (Einziehung sichergestellter Gegenstände), 6 (Aushändigung sichergestellter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung) wurden seitens der Beschuldigten jedoch nicht angefochten (Prot. II S. 8). Somit wurde – auf Antrag der Beschuldigten (Urk. 78) – bereits mittels Beschlusses vom 17. September 2018 festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 82). 2. Formelles An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3. Beweisanträge Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Prot. II S. 8). III. Schuldpunkt 1. Anklagesachverhalt Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. August 2017 vorgeworfen, via Internet in B._____ zunächst wenige Tage vor dem 19. Dezember 2016 rund 50 Gramm 4-Chlorethcathinon (nachfolgend: 4-CEC), entsprechend ca. 500 bis ca. 1'000 Konsumeinheiten, und danach wenige Tage vor dem 2. März 2017
- 8 ca. 50 Gramm Pentedron, entsprechend ca. 1'000 bis ca. 5'000 Konsumeinheiten, an ihre damalige Wohnadresse bestellt und mit ihrer Kreditkarte bezahlt zu haben (Urk. 14 S. 2). Die beiden Pakete wurden von der Post abgefangen und die Lieferung an die Beschuldigte verhindert. Gemäss der Anklageschrift habe die Beschuldigte diese Bestellungen getätigt, um die unerlaubten Substanzen zu besitzen und für eine unbestimmte Dauer bei sich zu Hause zu lagern, obwohl sie diese nicht selbst konsumierte und auch nicht hätte konsumieren können, da sie beabsichtigt habe, am 14. August 2017 nach Kanada auszuwandern. Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, ca. am 3. August 2015 an einem unbestimmten Ort in der Region Zürich willentlich eine unbekannte Menge Pentedron konsumiert zu haben. 2. Betäubungsmitteleinfuhr 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die Beschuldigte hinsichtlich dem ihr vorgeworfenen äusseren Sachverhalt, soweit es sich um das Bestellen der beiden in Frage stehenden Stoffe handelt, geständig (Urk. 33 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies wiederholte sie auch in ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 75 S. 6). 2.2. Dagegen bestreitet die Beschuldigte die Qualifizierung der von ihr bestellten Substanzen als Betäubungsmittel und die Ergebnisse der beiden Gutachten in Bezug auf die Höhe der Konsumeinheiten der von ihr bestellten Substanzen (Urk. 27 S. 6 f.; Urk. 76 S. 6 ff. und S. 15 ff.) und rügt, dass sich diese nicht auf wissenschaftliche Grundlagen, sondern lediglich auf Internetrecherchen und Schätzungen aufgrund von Dosierungsangaben chemisch nahe verwandter Verbindungen stützen würden, weshalb die in der Anklageschrift übernommenen Angaben willkürlich seien. Zunächst ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Verteidigung, wonach unklar bleibe, welche Prüfverfahren vom FOR zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes angewendet wurden (Urk. 76 S. 18), nicht gefolgt werden kann. Im Gegenteil führte das FOR in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. Juli 2018 konkret aus,
- 9 mit welchen zwei unterschiedlichen, akkreditieren Untersuchungsmethoden – Fourier Transformierte Infrarot Spektroskopie (FT-IR (PWE-ZA-0507)) und Gas- Chromatographie-Massen-Spektrometrie (GC-MS Quadrupol-Detektor (PWE-ZA- 0607)) – es die Substanzen bestimmt hat (Urk. 71). Beide unabhängigen Messmethoden hätten gemäss FOR das gleiche Ergebnis ergeben. Offensichtlich handelt es sich dabei um Messungen, bei welchen keine Stichproben benötigt werden. Zutreffend ist das Vorbringen der Verteidigung, wonach die beiden Bestellungen für die Bestimmung der in Frage stehenden Menge der Stoffe nicht zusammengezählt werden dürfen (Urk. 76 S. 17), muss doch mangels anderer Hinweise zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sie die zweite Bestellung nicht getätigt hätte, wenn die erste bei ihr angekommen wäre. Der Verteidigung ist auch insofern zuzustimmen, als aufgrund der vorliegenden Gutachten keine konkreten, zuverlässigen Mengenangaben zu den Konsumeinheiten der vorliegend in Frage stehenden Stoffe gemacht werden können. Das Vorgehen des FOR, die Konsumeinheiten bei noch wenig bekannten Stoffen mittels Vergleich zu verwandten chemischen Verbindungen sowie durch Recherche auf einschlägigen Internetforen zu eruieren, ist in solchen Fällen jedoch üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das FOR legt in seinem Gutachten die Menge pro Konsumeinheit auf 50-100 mg bei 4-CEC (Urk. 7/5) und auf 10-50 mg bei Pentedron (Urk. 7/4) fest. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Entscheid 'BGH1 Str 366/16' vom 13. Oktober 2016 die sicher wirksame Konsummenge bei Pentedronhydrochlorid auf 90 mg (bzw. auf 75 mg bei Pentedronbase) festgesetzt hat. Er folgte dabei gemäss seinen Erwägungen der Meinung des Sachverständigen, der diesen Grenzwert mangels nennenswerter Publikationen auf die gemäss dem deutschen Bundesgerichtshof ausreichend belegten und vergleichbaren Wirkung von Amphetamin und Metamphetamin sowie auf die Erfahrungsberichte gewohnter und nicht gewohnter Konsumenten stützte. Auch andere Internetseiten, welche sich mit der Dosierung der in Frage stehenden Stoffe beschäftigen, gehen teilweise von deutlich höheren Konsummengen der beiden in Frage stehenden Stoffe aus als das FOR in seinem
- 10 - Gutachten, wobei die Spannbreite, je nach Gewöhnung der Konsumenten, sehr weit zu sein scheint. Vorliegend kann indessen offen bleiben, wie hoch die wirksame Konsummenge der in Frage stehenden Stoffe tatsächlich ist, wobei auf die nachfolgende rechtliche Würdigung verwiesen werden kann. 3. Konsum Die Beschuldigte räumt ein, am 3. August 2015 eine unbekannte Menge Pentedron konsumiert zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie erstmals aus, dass wohl zutreffend sei, dass sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft so ausgeführt habe; indessen habe sie nie gesagt, dass sie in jenem Zeitpunkt in Zürich gewesen sei. Dies sei einfach hinzugedichtet worden. Am 3. August 2015 sei sie gar nicht in Zürich, sondern in Kroatien gewesen (Urk. 75 S. 6). Um diesen Umstand zu belegen, reicht die Beschuldigte die Kopie einer SMS-Nachricht vom 31. Juli 2015 ins Recht (Urk. 77/3). Mit Verweis auf die rechtliche Würdigung kann offen bleiben, wo der Konsum stattgefunden hat, belegt doch eine SMS vom 31. Juli 2015 für sich nicht, wo sich die Beschuldigte am 3. August 2015 aufgehalten hat. IV. Rechtliche Würdigung 1. Grundsätzliches Bei den in Frage stehenden Substanzen 4-CEC und Pentedron handelt es sich gemäss den beiden Gutachten des FOR vom 19. April 2017 (Urk. 7/4 und 7/5) um Cathinonderivate, welche in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung EDI zum Tatzeitpunkt im Verzeichnis e, Anhang 6, in die Gruppe Nr. 1 "Cathinone" gefallen sind. Erst seit dem 1. Oktober 2017 werden Pentedron und Cathinon im Verzeichnis d geführt. Cathinone stellen dabei ein Rohmaterial, resp. ein Erzeugnis mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung dar, welche von Art. 7 BetmG erfasst werden und damit – zumindest zum Tatzeitpunkt – keine Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 BetmG darstellten.
- 11 - Widerhandlungen gegen Art. 7 BetmG fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 19 BetmG, sondern werden durch Art. 20 sanktioniert (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, Basel 2016, N 22 zu Art. 7 BetmG). Da von dieser Strafnorm nur Hersteller und Händler betroffen sind, machen sich Konsumierende dieser Stoffe nicht strafbar und zwar mangels Betäubungsmitteleigenschaften auch nicht gemäss Art. 19a BetmG. Erwerbshandlungen sowie der Konsum bleiben straflos (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28/BetmG), 3. Auflage, Bern 2016, N 8 zu Art. 20 BetmG; FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, Zürich 2016, 3. Auflage, N 6 zu Art. 20 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 20 f. zu Art. 7 sowie N 44 zu Art. 20 BetmG). Der Verteidiger bringt im Berufungsverfahren neu vor, dass die Subsumierung von Pentedron und 4-CEC unter ‚Cathinone' – wie dies das FOR in seinem Gutachten gemacht habe – unzulässig sei (Urk. 76 S. 22 f.). Dies, weil sich die Stoffe Pentedron und 4-CEC in ihrer chemischen Struktur wesentlich von Cathinonen unterscheiden würden und eine entsprechende Zuordnung für den ‚Normalbürger‘ nicht verstanden werden könne. Weiter sei die Gruppe Nr. 1 („Cathinone“) im Verzeichnis e, Anhang 6 BetmVV-EDI eine ganze Gruppe von chemischen Strukturen. Die BetmVV des EDI gehe daher weit über die gemäss Art. 2a BetmG eingeräumte Verwaltungskompetenz hinaus, womit eine unzulässige Kompetenzüberschreitung vorliege. Selbst wenn die fraglichen Substanzen unter die Stoffklassegruppe der Cathinone gehören sollten, könne daher auf das Verzeichnis e in Bezug auf Gruppe Nr. 1 nicht abgestellt werden. Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es ist zutreffend, dass unter Nr. 1 des Verzeichnisses e eine Gruppe von Stoffen in die BetmVV aufgenommen wurde. Da indessen genügend klar definiert wird, welche Art von Stoffen beziehungsweise Substanzen unter diese Gruppe fällt, kann darin keine Verletzung des Legalitätsprinzipes gesehen werden. Weiter unterstellt nicht nur das FOR die beiden in Frage stehenden Substanzen der Gruppe der Cathinon- Derivate, sondern ist diese Einordnung auch über eine Suche im Internet einfach und auch für den 'Normalbürger' problemlos nachzuvollziehen. Es besteht für das
- 12 - Gericht daher insgesamt keine Veranlassung an der vom FOR vorgenommenen Einordnung von Pentedron und 4-CEC in die Gruppe der Cathinon-Derivate zu zweifeln. 2. Konsum von Pentedron Die Vorinstanz würdigt den von der Beschuldigten eingestandenen, einmaligen Konsum von Pentedron ca. am 3. August 2015 als Verstoss gegen Art. 19a Ziff.1 BetmG. Da Pentedron im Zeitpunkt des Konsums unter die Kategorie der Stoffe gemäss Art. 7 BetmG und nicht unter die Betäubungsmittel gemäss Art. 2 BetmG fiel, bleibt dessen Konsum im Jahr 2015 unter Würdigung von Art. 20 BetmG straflos. Es kann damit (wie bereits erwähnt) offen bleiben, wo und allenfalls wann genau der Konsum stattgefunden hat. 3. Einfuhr von Stoffen und Präparaten gemäss Art. 7 BetmG Wie in den grundsätzlichen Erwägungen unter Ziffer 1 bereits ausgeführt wurde, sind Erwerbshandlungen zum Konsum von Stoffen gemäss Art. 7 BetmG im Rahmen von Art. 20 BetmG nicht strafbar. Entscheidend für die Frage der Straflosigkeit der Einfuhr solcher Stoffe ist damit, ob diese lediglich für den eigenen Konsum erfolgte. Mit Blick auf das Prinzip in dubio pro reo und unter Verweis auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 19a BetmG liegt es an der Strafverfolgungsbehörde, der Beschuldigten rechtsgenügend nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Stoffe nicht nur für den Eigenkonsum, sondern auch für eine Weitergabe beschafft wurden (HUG-BEELI, a.a.O., N 276 zu Art. 19a BetmG) oder zumindest eine konkrete Gefahr bestand, dass die Beschaffungshandlungen auch zum Drogenkonsum von Dritten führen oder im Sinne einer konkreten Gefahr führen könnten (Urteil der I. Strafkammer Obergericht Zürich vom 9. Oktober 2014, SB140185, 9 f.; BGE 118 IV 200 E. 3d; BGE 119 IV 108 E. 2). Ausser Frage steht, dass es sich bei den von der Beschuldigten bestellten Stoffe bei jedem für sich um eine ungewöhnlich grosse Menge an einzelnen Konsumeinheiten handelt. Dies trifft selbst dann zu, wenn man nicht von den vom FOR bezeichneten einzelnen Konsummengen ausgeht (500-1'000 für 4-CEC und
- 13 - 1'000-5'000 für Pentedron), sondern von denjenigen, welche die Verteidigung selbst geltend macht (ca. 200 bei 4-CEC und ca. 250 bei Pentedron) (Urk. 76 S. 17). Die Menge der Stoffe für sich genügt indessen, wie die Kommentatoren und Entscheide betreffend Art. 19a BetmG festhalten, nicht für einen rechtsgenügenden Beweis des Handels, der Weitergabe oder auch nur einer konkrete Gefährdung von Dritten. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie alleine in ihrer Wohnung lebe und auch ihr Freund keinen eigenen Schlüssel zu dieser besitzt (act. 75 S. 2). Ihre einzige Tochter lebt langfristig in Kanada (Urk. 76 S. 13). Die Beschuldigte hat die Stoffe gemäss ihren Ausführungen bestellt, um 'es' auszuprobieren und nicht um diese weiterzugeben oder zu verkaufen (Urk. 75 S. 7 und 11). Sinngemäss macht sie geltend, dass es gar keinen Sinn machen würde, 'es' zu verkaufen, wenn jeder 'es' auch zum gleichen Preis einfach im Internet bestellen könne (act. 75 S. 11). Wie der Verteidiger sodann zutreffend ausführt, wurden bei der Beschuldigten weder unerlaubte Substanzen, Betäubungsmittelutensilien, welche beim Drogenhandel verwendet werden, noch irgendwelche anderen Hinweise gefunden, welche auf eine Weitergabe oder gar einen Verkauf an Dritte hindeuten würden (Urk. 76 S. 13). Sodann stellt der Preis der Stoffe bei den guten finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten sicherlich keine einschneidende Ausgabe dar, welche sie durch Handel oder sonstige Weitergabe wieder hätte wettmachen müssen. Es sind angesichts dieser Umstände keine Anhaltspunkte ersichtlich und kann daher nicht widerlegt werden, dass die Beschuldigte die Stoffe zu etwas anderem als für den eigenen Konsum bestellte. 4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen keine strafbaren Handlungen begangen hat und daher von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Betäubungsmittelkonsums freizusprechen ist.
- 14 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten Die Beschuldigte ist freizusprechen. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Entschädigung und Genugtuung 2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1803 f.). Was die Entschädigung für die Verteidigung betrifft, so wird der Anspruch durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten richten sich nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Verteidigungskosten müssen sodann in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht
- 15 zu entschädigen (BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 429). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie die Vorbereitung für diese. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 (2002) Nr. 10 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.2.1. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung des Entschädigungsanspruchs diverse Honorarnoten ein (Urk. 86/1-9). Insgesamt fordert er im Namen der Beschuldigten einen Betrag von Fr. 39'583.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die Aufwendungen der Verteidigung, wobei er es unterlässt, konkret auszuweisen, in welchem Teil des Verfahrens sich welche Aufwendungen ergeben haben. Es ist aus den eingereichten Rechnungen auch nicht ersichtlich, welcher Aufwand des Verteidigers in Stunden anfiel oder zu welchem Ansatz er diesen abrechnete. Das vorliegende Verfahren ist nicht umfangreich, der äussere Sachverhalt ist unbestritten und es stellen sich eigentlich bloss rechtliche Fragen. Beantragt wurde
- 16 vom Staatsanwalt eine bedingte Geldstrafe in der Kompetenz des Einzelgerichts. Gravierende Konsequenzen für die Beschuldigte, wie zum Beispiel bei einem drohenden Freiheitsentzug, waren nicht zu erwarten. Innerhalb der einzelgerichtlichen Bandbreite ist das Verfahren am unteren Rand anzusiedeln. Die im vorliegenden Fall vom Verteidiger getätigten und in Rechnung gestellten Aufwendungen stehen in keinem Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falles. Angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und der höchstens durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles erscheint damit eine pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von Fr. 6'000.– angemessen. Die Aufwendungen der Verteidigung im Vorverfahren können angesichts der eingereichten Honorarnoten nicht nachvollzogen werden, da diese – trotz Aufforderung durch das Gericht (Urk. 80) – nicht spezifiziert wurden (vgl. Urk. 86/1-9). Für das Vorverfahren, inklusive Zwangsmassnahmen (Entsiegelung), erscheinen weitere Fr. 2'000.– als Zuschläge zur Pauschalgebühr angemessen, zumal der Verteidiger der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2017 noch nicht beiwohnte (Urk. 5), sondern erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten am 3. August 2017 teilnahm (Urk. 6). Für das Berufungsverfahren erscheint der geltend gemachte Betrag, wiederum unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV), ebenfalls als zu hoch. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren inklusive Zuschlag für die Eingabe betreffend die Ergänzung der Gutachten des FOR von Fr. 6'000.– erscheint angemessen. Zusammengefasst ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren, unter Einbezug des Vorverfahrens sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung, eine Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung von pauschal insgesamt Fr. 15'500.– (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 17 - 2.2.2. Weiter macht die Beschuldigte geltend, dass ihr durch das vorliegende Strafverfahren Einbussen von insgesamt Fr. 1'515.95 entstanden seien. Diese setzen sich aus den Kosten für die Anschaffung eines neuen Telefons inkl. neuer SIM-Karte über Fr. 918.90 sowie eines Computers inkl. 'expansion disk' über Fr. 597.05 zusammen. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte aufgrund der Beschlagnahmung des Telefones sowie des Computers diese neu anschaffen musste. Die geltend gemachten Kosten erscheinen sodann auch keineswegs unverhältnismässig. Die Kosten von insgesamt Fr. 1'515.95 sind ihr damit aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Weiter hat die freigesprochene Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse. Eine angemessene Geldsumme als Genugtuung ist zu leisten, wenn die beschuldigten Person durch das Strafverfahren in ihren persönlichen Verhältnisse schwer verletzt worden ist; mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Je einschneidender ein bestimmtes, durch das Verfahren verursachtes Ereignis für die beschuldigte Person ist, desto eher ist ihr eine Genugtuung auszurichten. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt dagegen eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Vorliegend ist die Belastung der Beschuldigten durch das Strafverfahren als relativ gering einzustufen. So befand sie sich nie in Haft. Der Umstand, dass man ihr Telefon sowie ihren Computer beschlagnahmt hat und die Strafverfolgungsbehörde damit potentiell Zugriff zu ihren persönlichen Daten erhielt, kann nicht als genugtuungsbegründender Umstand angesehen werden. Eine Genugtuung entfällt damit. 2.4. Insgesamt ist der Beschuldigten damit aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 15'500.– für ihre anwaltliche Verteidigung sowie eine Entschädigung für ihre aus dem vorliegenden Verfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 1'515.95 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist ihre Entschädigungsund Genugtuungsforderung abzuweisen.
- 18 - Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung vom 2. Februar 2018 mit Schreiben vom 28. August 2018 zurückgezogen hat. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 15'500.– (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'515.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren werden abgewiesen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 19 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 72 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesvgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. Oktober 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 23. Oktober 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 18 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG des Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 240.–, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die folgenden durch die GWK Zürich anlässlich der Einfuhr am 19. Dezember 2016 bzw. 2. März 2017 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und der zuständig... 1 Couvert enthaltend: weissliches Pulver in Minigrip, beschriftet mit Ethylphenidate, in schwarzem Alugrip (Asservat-Nr. A010'059'571, BM Lager-Nr. 1) 1 Kartoncouvert enthaltend: beiges Pulver in verschweisstem Plastikbeutel mit der Beschriftung "Pentedrone HCL 50g" in schwarzem Plastikbeutel (Asservat-Nr. A010'245'291, BM Lager-Nr. 2) 6. Nachfolgende anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. März 2017 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Horgen, werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin ausgehändigt: 4 Ordner (Asservat-Nr. A010'252'945, A010'252'989, A010'253'006, A010'253'051) 1 Mobiltelefon, Marke Samsung (Asservat-Nr. A010'253'186) 1 Computer PC, Festanschluss, Marke Acer (Asservat-Nr. A010'253'244) 1 Computer PC, Festanschluss, Marke Dell (Asservat-Nr. A010'253'277) Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden diese eingezogen und der zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Oktober 2017 (GG170033-F) betreffend Dispositivziffer 5 (Einziehung sichergestellter Gegenstände) und Ziffer 6 (Herausgabe sichergestellter Geg... 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Oktober 2017 im Geschäft GG170033-F sei in Ziffer 1, Alinea 1 und Alinea 2; Ziffer 2; Ziffer 3; Ziffer 4 und Ziffer 8 des Dispositivs, d.h. im Schuld- und Strafpunkt und... 3. Es sei der Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen und Umtriebe und ihre wirtschaftlichen Einbussen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren (Vorverfahren, einschl. Zwangsmassnahmenverfahren) und mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ei... 4. Zudem sei der Berufungsklägerin für von ihr erlittene, besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen im Untersuchungsverfahren (Zwangsmassnahmeverfahren) eine angemessene, aber nicht weniger als Fr. 5'000.– betragende Genugtuung aus der Staatskasse... 5. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Berufungsklägerin für dieses Berufungsverfahren eine angemessene, nicht weniger als Fr. 15'000.– (zzgl. MwSt.) betragende Prozessentschädigung ... Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang II. Prozessuales III. Schuldpunkt IV. Rechtliche Würdigung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Was die Entschädigung für die Verteidigung betrifft, so wird der Anspruch durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Die einem freigesprochenen Beschuld... Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis ... 2.2.1. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung des Entschädigungsanspruchs diverse Honorarnoten ein (Urk. 86/1-9). Insgesamt fordert er im Namen der Beschuldigten einen Betrag v... Das vorliegende Verfahren ist nicht umfangreich, der äussere Sachverhalt ist unbestritten und es stellen sich eigentlich bloss rechtliche Fragen. Beantragt wurde vom Staatsanwalt eine bedingte Geldstrafe in der Kompetenz des Einzelgerichts. Gravierend... Angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und der höchstens durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles erscheint damit eine pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von Fr. 6'000.– an... Für das Berufungsverfahren erscheint der geltend gemachte Betrag, wiederum unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV), ebenfalls als zu hoch. Eine pauschal... Zusammengefasst ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren, unter Einbezug des Vorverfahrens sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung, eine Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung von pauschal insgesamt Fr. 15'500.– (einschliesslich Bar... Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung vom 2. Februar 2018 mit Schreiben vom 28. August 2018 zurückgezogen hat. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 15'500.– (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'515.95 au... 6. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren werden abgewiesen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 72 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Forensische Institut Zürich. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.