Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.06.2018 SB180001

22. Juni 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,525 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Beschimpfung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180001-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder

Urteil vom 22. Juni 2018

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Beschimpfung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Oktober 2017 (GG170012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Juni 2017 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr eine Prozessentschädigung von CHF 5'508.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, bestehend aus: CHF 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren CHF 550.– Auslagen (Gutachten) CHF 1'650.– TOTAL werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte aus der Gerichtskasse mit CHF 6'203.95 (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) entschädigt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 66 S. 1 f.) 1. (Der Beschuldigte sei der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu verurteilen.) Korrektur (vgl. Prot. II S. 16): Der Beschuldigte sei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu verurteilen. 2. Der Beschuldgite sei wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'508.-- (erste Instanz) und Fr. 5'823.25 (zweite Instanz), mithin total Fr. 11'331.25 zu bezahlen. 5. Alles unter im Übrigen ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2) 1. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Oktober 2017 sei die Berufung der Privatklägerin abzuweisen. 2. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 4 - 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien der Privatklägerin auzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei zulasten der Privatklägerin eine angemessene persönliche Entschädigugn sowie eine Anwaltskostenentschädigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

__________________________

Erwägungen: I. Mit Urteil vom 30. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten sowohl der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB als auch der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB frei. Die Zivilklage der Privatklägerin und deren Antrag auf Zahlung einer Prozessentschädigung wurden abgewiesen (Urk. 49). Gegen das Urteil liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. November 2017 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 43). Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 20. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 48/1-3). Die Berufungserklärung der Privatklägerin erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 8. Januar 2018 (Urk. 51). Dabei liess sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten; der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen, ihr sei eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu zahlen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung zu leisten. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf Anschlussberufung und die Stellung von Anträgen (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2018 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 6'000.-- zur

- 5 - Deckung allfälliger Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei zu leisten (Urk. 54). Der Vorschuss ging am 31. Januar 2018 rechtzeitig ein (Urk. 56). Die Berufungsverhandlung fand am 22. Juni 2018 statt. Dabei erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsanwalts (Prot. II S. 4). II. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf und die Sachdarstellung der Beteiligten ausführlich und korrekt wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 5 ff.). Sie hat dabei festgehalten, dass der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten Vorwürfe konsequent in Abrede stellte, die Privatklägerin hingegen daran festhielt, der Beschuldigte habe sie mit dem Paketscanner der Post absichtlich geblendet und sie "Puttana" (zu Deutsch "Hure") genannt (Urk. 49 S. 13). Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 49 S. 15 f.); insbesondere hat sie den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie die Grundlagen zur Würdigung von Personalbeweisen und anhand welcher Kriterien die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu beurteilen sind korrekt dargelegt (vgl. Realitätskriterien und Lügensignale, Urk. 49 S. 16 f.). Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte als direkt Betroffener ein erhebliches und grundsätzlich legitimes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 49 S. 17). Dabei ist Folgendes zu beachten: die besondere Motivationslage des Beschuldigten ist durchaus im Auge zu behalten, seine Aussagen sind aber nicht generell mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Es liefe auf eine unerlaubte Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, wenn der Anschein erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger. Was die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht erwähnt, dass die Privatklägerin bereits zuvor Probleme mit der Post hatte (d.h. sich von Angestellten der Post schlecht behandelt fühlte) und zu-

- 6 dem Zivilansprüche geltend mache. Auch sie verfolge somit gewisse Eigeninteressen, weshalb ihre Aussagen ebenfalls mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 49 S. 17). Dem ist zuzustimmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt in der Regel kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf geprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Nach Gegenüberstellung der Aussagen der Beteiligten sowie sorgfältiger Prüfung der weiteren Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sie die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft, diejenigen der Privatklägerin dagegen als weniger glaubhaft erachte. Es bestünden begründete Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage abgespielt habe. Folglich ging sie (in dubio pro reo) von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus (wonach er die Privatklägerin weder absichtlich geblendet, noch beschimpft habe, Urk. 49 S. 22). Die Beurteilung ist zutreffend, dennoch ist sie wie folgt zu ergänzen, bzw. mit Nachdruck zu verdeutlichen: Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Beschuldigten von Konstanz geprägt sind (Urk. 49 S. 18). Den Ablauf des Geschehens legte er bei sämtlichen Einvernahmen und verschiedener Fragestellung gleichermassen anschaulich dar, wie es von jemandem zu erwarten ist, der die Situation selbst miterlebt hat. Der Beschuldigte nahm nicht nur auf das Kerngeschehen an sich Bezug, sondern ergänzte dieses mit diversen passenden Nebensächlichkeiten. Seine Darstellung erweist sich damit insgesamt als nachvollziehbar und in sich schlüssig (vgl. wiederholt gleiche Schilderung des Hoch- und Runtertragens der Pakete, Verwunderung über das Verhalten der Privatklägerin, Problematik der verweigerten Unterschrift, Ausfüllen des Abholscheins, Bezeichnung der Privatklägerin als

- 7 schwierige Kundin und letztlich Mitnehmen der Pakete, Urk. 9/1 und 9/43, vgl. auch Urk. 49 S. 18). Der Beschuldigte schilderte im Übrigen nicht nur den äusseren Geschehensablauf präzise, sondern bezog sich stets auch auf innere Aspekte wie Überlegungen und Befindlichkeiten seinerseits in der entsprechenden Situation, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen noch verstärkt. Als die Privatklägerin beispielsweise unerwartet die Haustüre wieder geschlossen habe, ohne die Pakete entgegenzunehmen, habe er zuerst gewartet und sich dann gefragt, was los sei (Urk. 9/3 S. 2). Er habe nicht gewusst, weshalb sie die Türe vor seiner Nase wieder geschlossen habe (Urk. 9/1 S. 1). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte noch während des Geschehens stets über die Korrektheit des eigenen Vorgehens reflektierte. So habe er der Privatklägerin gesagt, er müsse die Pakete wieder mitnehmen und einen Abholschein einwerfen, wenn sie den Empfang der Pakete nicht unterschreibe. Als sie ihm mit einer Reklamation bei der Post gedroht habe, sei ihm dies egal gewesen, denn er habe sich gedacht, er habe nach den Vorschriften der Post gehandelt und alles richtig gemacht (Urk. 9/3 S. 3, vgl. auch Urk. 49 S. 19). Der Beschuldigte gab überdies von sich aus zu, der Privatklägerin gesagt zu haben, sie sei eine schwierige Kundin (dies sei aber mehr eine Feststellung als eine Beleidigung gewesen, Urk. 9/3 S. 4). Damit stellte er seine eigene Rolle nicht nur vorteilhaft dar und versuchte sein eigenes Verhalten auch nicht zu beschönigen (vgl. auch Urk. 49 S. 19). Weiter bestritt er nicht einfach kategorisch, dass die Privatklägerin beim Scannen der Pakete (kurz) geblendet worden sein könnte. Dies sei zwar unwahrscheinlich, er könne es aber nicht ganz ausschliessen. Dabei müsste er, als er den Scanner aus der Tasche gehoben habe, (versehentlich) auf den Knopf gekommen sein. Dies wäre für ihn die einzige Erklärung. Er gehe aber davon aus, dass er sie nicht geblendet habe (schon gar nicht absichtlich, Urk. 9/1 S. 2). Der Beschuldigte befasste sich somit differenziert mit der konkreten Situation, er versetzte sich quasi in die Perspektive der Privatklägerin und suchte nach Erklärungen, inwiefern sie

- 8 durch sein Verhalten allenfalls doch geblendet worden sein könnte (vgl. auch Urk. 49 S. 19). Damit sind diverse Realitätskriterien erfüllt, welche klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen (vgl. Vorinstanz Urk. 49 S. 19). Die Schilderungen der Privatklägerin weisen dahingegen einige Ungereimtheiten auf. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen ausführlich dargelegt und zutreffend analysiert; darauf kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 19 ff.). Besonders kritisch erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den Vorwurf des Blendens: Sie sagte wiederholt aus, wie schockiert, gar sprachlos, sie gewesen sei, als der Beschuldigte ihr mit dem Paketscanner mitten ins Auge geblendet resp. in die Augen gezündet habe. Sie sei erschrocken, dass dies so passiert sei. Sie habe ihn gefragt, was er da mache, und ihn dann angewiesen, die Pakete unten bei der Garage zu platzieren. Gleich darauf sei sie im Inneren des Hauses zur Garage runtergerannt (Urk. 9/2 S. 2 und Urk. 9/4 S. 4). Dieses Verhalten der Privatklägerin in der entsprechenden Situation erstaunt. Auf ein Blenden oder Blitzen mitten ins Auge wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich reflexartig vom Beschuldigten weggedreht oder schützend die Arme vor ihr Gesicht gehoben hätte, um das starke Licht abzuwenden. Realistisch wäre auch gewesen, einen kurzen Laut (Aufschrei) von sich zu geben oder den Beschuldigten zu ermahnen, das Blenden sofort zu unterlassen. Eine solche physische oder verbale Abwehrreaktion beschrieb die Privatklägerin aber mit keinem Wort (auch der Beschuldigte hielt fest, die Privatklägerin habe ihm nichts von einem Blenden gesagt, Urk. 9/1 S. 1). Nach eigenen Angaben fragte sie ihn lediglich, was er da mache, und ging dann gleich dazu über, zu sagen, wo die Pakete abzustellen seien. Wäre die Privatklägerin tatsächlich derart erschrocken, wären die Pakete zweitrangig gewesen und sie hätte sich wohl auch nicht direkt in die Garage begeben, um dort erneut den Beschuldigten anzutreffen (vgl. hierzu die Erwägungen der Vorinstanz, es wäre naheliegend gewesen, wenn sie abgewartet hätte, bis der Täter sich entfernt hätte, Urk. 49 S. 20).

- 9 - Auffällig ist dabei auch, dass in der Notiz des Kundendienstes der Post zur Reklamation der Privatklägerin das Blenden mit dem Paketscanner nicht erwähnt, sondern lediglich die Beschimpfung als Grund der Meldung aufgeführt wurde (Urk. 8). Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, inwiefern sich bei der von der Privatklägerin geltend gemachten Augenproblematik diverse Ungereimtheiten ergeben (Urk. 49 S. 21). So fand die "notfallmässige" Konsultation bei der Augenärztin nicht direkt nach dem Vorfall, sondern erst eine Woche später statt (vgl. Urk. 11/4). Des Weiteren machte die Privatklägerin als Folge des vermeintlichen Blendens eine Gesichtsschwellung und Hautreizungen (links im Gesicht) geltend. Die behandelnde Fachärztin für Ohren-Nasen-Hals-Krankheiten FMH hatte in ihrem Bericht noch vor dem eigentlichen Vorfall Hinweise auf eine Nebenhöhlenentzündung bei der Privatklägerin vermerkt. Von einer Schädigung der Patientin durch einen Scanner wusste sie aber nichts; auch hatte sie im weiteren Verlauf der Behandlung, d.h. nach dem Vorfall, keine entsprechenden Einträge gemacht (Urk. 11/5). Dieser Umstand weckt an der Darstellung des Geschehens durch die Privatklägerin erhebliche Zweifel. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Folgen des vermeintlichen Blendens für ihre Augen fortlaufend immer drastischer schilderte, was letztlich den Eindruck von Übertreibungen hinterlässt. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seine Klientin habe keinen Grund, den Beschuldigten fälschlich eines Delikts zu bezichtigen. Dem fügte er an, ihr sei ein ähnlicher Vorfall (Blenden mit dem Paketscanner) bereits einmal widerfahren, sie hätte nun genug davon. Einige Postangestellte hätten zudem schlecht über sie gesprochen und sich über sie lustig gemacht (Urk. 35 S. 1). Über eine Motivation der Privatklägerin, allenfalls falsch gegen den Beschuldigten ausgesagt zu haben, soll nicht spekuliert werden. Doch erfolgte der Einwand der Verteidigung, dass gerade in den früheren Schwierigkeiten der Privatklägerin mit der Post die Krux liege und am Beschuldigten nun ein Exempel statuiert werde, nicht ganz zu Unrecht (Prot. I S. 16). So ist bei der Privatklägerin durchaus eine gewisse Frustration erkennbar, indem sie aussagte, sie werde bereits seit mehreren Jahren von Mitarbeitern der

- 10 - Post schikaniert und glaube, auch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang wieder erkannt zu haben, wobei sie sich nicht sicher sei (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/4 S. 6). Die Vorinstanz hat unter dem Titel der Glaubwürdigkeit bereits zu Recht auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 49 S. 17). Was den Vorwurf angeht, der Beschuldigte habe die Privatklägerin "Puttana" genannt, steht Aussage gegen Aussage. Der Beschuldigte verneinte stets vehement, dies je gesagt zu haben (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 4). Die Privatklägerin hingegen bestätigte diesen Vorwurf wiederholt (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/4 S. 3). Beide behaupteten zudem, den Ausdruck vorher nicht näher gekannt resp. nicht verwendet zu haben. Bei dieser Ausgangslage ist auch hier im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies nicht gesagt hat (zudem erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin betreffend die angebliche Beschimpfung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als unklar, da voneinander abweichend). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in entscheidenden Punkten widersprüchlich, zur Aktenlage oder früheren Aussagen abweichend und teils kaum nachvollziehbar aussagte, was gehörige Zweifel an dem von ihr geschilderten Geschehen weckt. Zutreffend hielt die Vorinstanz denn auch fest, dass ihre Aussagen im Vergleich zu denjenigen des Beschuldigten qualitativ deutlich abfallen (Urk. 49 S. 21 f.). Somit verbleiben erhebliche, unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich gemäss Anklage ereignet hat. Ob die Aussagen des Beschuldigten gänzlich der Realität entsprechen (oder nicht) kann dahingestellt bleiben, denn gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen (wonach er die Privatklägerin weder absichtlich geblendet noch beschimpft hat; vgl. Urk. 49 S. 22). Es hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen. III. Folglich sind auch die Voraussetzungen der von der Privatklägerin beantragten Genugtuung nicht gegeben, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist (Urk. 49 S. 24).

- 11 - IV. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Disp. Ziff. 3, 4 und 5). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird die gegen ein freisprechendes Urteil einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung (mit dem Antrag auf Verurteilung) abgewiesen, hat jene gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45). Allein die Privatklägerin hat Berufung erhoben und dabei u.a. die Verurteilung des Beschuldigten beantragt. Sie unterliegt in sämtlichen Punkten. Folglich sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Beschuldigten eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 600.-- sowie eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. Fr. 2'900.-- zu zahlen. Ein Anspruch der Privatklägerin auf Genugtuung besteht ausgangsgemäss nicht. Zur Deckung der Berufungskosten sowie der Umtriebs- und Prozessentschädigung an den Beschuldigten ist die von der Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 6'000.-- zu verwenden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 3, 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

- 12 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 600.-- sowie eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 2'900.-- zu zahlen. 7. Zur Deckung der Berufungskosten sowie der Umtriebs- und Prozessentschädigung an den Beschuldigten wird die von der Privatklägerin geleistete Prozesskaution im Betrag von Fr. 6'000.-- verwendet. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 (Strafregisterauszug) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Disp. Ziff. 7 (Kaution Beleg Nr. 2483) 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. Juni 2018

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Linder

Urteil vom 22. Juni 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr eine Prozessentschädigung von CHF 5'508.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, bestehend aus: werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte aus der Gerichtskasse mit CHF 6'203.95 (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) entschädigt. Berufungsanträge: 1. (Der Beschuldigte sei der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu verurteilen.) Korrektur (vgl. Prot. II S. 16): Der Beschuldigte sei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu verurteilen. 2. Der Beschuldgite sei wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'508.-- (erste Instanz) und Fr. 5'823.25 (zweite Instanz), mithin total Fr. 11'331.25 zu bezahlen. 5. Alles unter im Übrigen ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Oktober 2017 sei die Berufung der Privatklägerin abzuweisen. 2. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien der Privatklägerin auzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei zulasten der Privatklägerin eine angemessene persönliche Entschädigugn sowie eine Anwaltskostenentschädigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 3, 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 600.-- sowie eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 2'900.-- zu zahlen. 7. Zur Deckung der Berufungskosten sowie der Umtriebs- und Prozessentschädigung an den Beschuldigten wird die von der Privatklägerin geleistete Prozesskaution im Betrag von Fr. 6'000.-- verwendet. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 (Strafregisterauszug)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Disp. Ziff. 7 (Kaution Beleg Nr. 2483) 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise sch... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

SB180001 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.06.2018 SB180001 — Swissrulings