Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170503-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Beschluss vom 26. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, vom 8. November 2017 (GG170026)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 20. November 2017 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 8. November 2017 (GG170026) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 31 und Urk. 34/2). 2. Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 14. Dezember 2017 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Art. 399 Abs. 3 StPO, Urk. 38 und Urk. 37/2). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 15. Dezember 2017 zu laufen und endete am 3. Januar 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 20. November 2017 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 8. November 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an
- 3 - − den Verteidiger des Beschuldigten für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. Januar 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès
Beschluss vom 26. Januar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 20. November 2017 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 8. November 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Verteidiger des Beschuldigten für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.