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Zürich Obergericht Strafkammern 19.12.2017 SB170492

19. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·875 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170492-O/Z1/ag

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach- Oswald Beschluss vom 19. Dezember 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

1. A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

2. B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. August 2017 (DG170012)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. August 2017 wurde der Beschuldigte 1 der versuchten einfachen Körperverletzung und des Angriffs schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 2 wurde freigesprochen (Urk. 65 S. 44). Das Urteil wurde den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 22. August 2017 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 20; Urk. 58) und den Privatklägern am 24. August 2017, 28. August und 18. September 2017 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 60/1-3). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 59). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft folgte ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 16. November 2017 (Urk. 62/1, Urk. 66). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 ebenfalls eine Berufungserklärung ein (Urk. 67). Eine Berufungsanmeldung des Beschuldigten 1 liegt jedoch nicht vor. 3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungsanmeldung oder -erklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten 1 am 22. August 2017 eröffnet (vgl. Ziff. 1 vorstehend). Darin wurde darauf hingewiesen, dass innert 10 Tagen von der Urteilseröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden könne (Urk. 58 S. 5). Diese Frist lief für den Beschuldigten 1 am 1. September 2017 ab.

- 3 - Der Beschuldigte 1 liess die Frist zur Anmeldung der Berufung unbenützt ablaufen. Somit ist auf seine Berufung nicht einzutreten. Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Anmeldung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 4. Über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid dieses Verfahrens zu befinden sein. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt mit dem Endentscheid. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2, die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie die Privatklägerschaft, je gegen Empfangsschein. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. Dezember 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 19. Dezember 2017 Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. August 2017 wurde der Beschuldigte 1 der versuchten einfachen Körperverletzung und des Angriffs schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 2 wurde freigesprochen (Urk. 65 S. 44). Das Urteil ... 2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 59). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft folgte ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 16. November 2017 (Urk. 62/1, Urk. 66). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 ebenfalls eine Berufungserklärung ein (Urk. 67). Eine Berufungsanmeldung des Beschuldigten 1 liegt jedoch nicht vor. 3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 ... Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten 1 am 22. August 2017 eröffnet (vgl. Ziff. 1 vorstehend). Darin wurde darauf hingewiesen, dass innert 10 Tagen von der Urteilseröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mündlich oder schr... Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Anmeldung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel d... 4. Über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid dieses Verfahrens zu befinden sein. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt mit dem Endentscheid. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2, die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie die Privatklägerschaft, je gegen Empfangsschein. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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