Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170471-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 8. November 2018
in Sachen
1. A._____, Beschuldigter 2. B._____, Beschuldigter/Privatkläger und Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1 substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 5. Juli 2017 (DG160037) ____________________________
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. November 2016 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte 1 A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 4. Der Vollzug der Freiheitstrafe gegen den Beschuldigten 1 A._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 3 wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe (abzüglich 452 Tage, die bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) vollzogen. 5. Der bedingt ausgesprochene Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2016 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– gegen den Beschuldigten 1 A._____ wird nicht widerrufen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte 1 A._____ darauf verzichtet, adhäsionsweise Zivilforderungen geltend zu machen. 7. Der Beschuldigte 2 B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
- 3 - 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten 2 B._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 7 wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitstrafe (abzüglich 447 Tage, die bis und mit heute durch Haft erstanden sind) vollzogen. 9. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten 2 B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 2 B._____ wird abgewiesen. 11. Die gemäss Spurenbericht des FOR aufgelisteten Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (K160408-053 / 66298655) werden bis zum 31. Dezember 2031 aufbewahrt. 12. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung und Geschädigtenvertretung des Beschuldigten 1 A._____ wird auf Fr. 17'229.25 festgesetzt, nämlich Fr. 15'378.– für den Aufwand, Fr. 575.– für Barauslagen und Fr. 1'276.25 für die Mehrwertsteuer. 13. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung und Geschädigtenvertretung des Beschuldigten 2 B._____ wird auf Fr. 27'715.10 festgesetzt, nämlich Fr. 23'136.65 für den Aufwand, Fr. 2'525.50 für Barauslagen und Fr. 2'052.95 für die Mehrwertsteuer.
- 4 - 14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'271.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'254.– Auslagen Polizei 206.25 Entschädigung Dolmetscher (Vorverfahren) Fr. 12'450.– Auslagen Bericht FOR Fr. 29'182.10 Total 15. Die Verfahrenskosten werden den Beschuldigten wie folgt auferlegt: Beschuldigter 1 A._____: Fr. 3'000.– Hälfte der Entscheidgebühr Fr. 3'000.– Hälfte der Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'159.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'127.– Hälfte Auslagen für Polizei Fr. 8'286.55 Total Beschuldigter 2 B._____: Fr. 3'000.– Hälfte der Entscheidgebühr Fr. 3'000.– Hälfte der Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'112.30 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'127.– Hälfte Auslagen für Polizei 206.25 Entschädigung Dolmetscher (Vorverfahren) Fr. 12'450.– Auslagen Bericht FOR Fr. 20'895.55 Total 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden je auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach die Beschuldigten dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen haben, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 5 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 108 S. 2 f.) 1. Dispositiv Ziff. 2 sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte 2 (B._____) sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell: Im Falle eines Schuldspruchs sei der Beschuldigte wegen einfacher qualifizierter (recte: qualifizierter einfacher) Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen. 2. Dispositiv Ziff. 7 und 8 seien ersatzlos zu streichen; Eventuell: Im Falle eines Schuldspruchs sei der Beschuldigte wegen einfacher qualifizierter (recte: qualifizierter einfacher) Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen. 3. Dispositiv Ziff. 9 sei wie folgt abzuändern: Dem Beschuldigten 2 (B._____) sei als Folge der ungerechtfertigten Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit einer Gesamtdauer von 625 Tagen eine Entschädigung von mindestens CHF 62'500.00 zu entrichten. 4. Dispositiv Ziff. 10 sei wie folgt abzuändern: Es sei A._____ zu verpflichten, dem Beschuldigten 2 (B._____) als Genugtuung für die ihm zugefügten schweren (recte: schwere) Körperverletzung CHF 8'000.00 zu bezahlen. 5. Dispositiv Ziff. 11 sei wie folgt abzuändern:
- 6 - Die eingezogenen Asservate seien dem Beschuldigten 2 (B._____) herauszugeben, und es sei seine DNA zu vernichten. 6. Dispositiv Ziff. 13 sei für rechtskräftig zu erklären. 7. Dispositiv Ziff. 15 und 16 seien wie folgt abzuändern: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 109 S. 2) 1. Auf den Antrag Ziff. 4 der Berufungserklärung (betreffend Dispositiv Ziff. 10) sei nicht einzutreten. 2. Im Weiteren sei die Berufung des Beschuldigten B._____ unter Kostenfolgen für den Beschuldigten abzuweisen.
____________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, den Parteien schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 5. Juli 2017 meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (Datum des Poststempels) Berufung an (Prot. I S. 41 ff., S. 44; Urk. 80; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 29. November 2017 reichte die Verteidigung am 18. Dezember 2017 (Datum des
- 7 - Poststempels) rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 95/4; Urk. 99). Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 102). Der Beschuldigte 1 hat kein Rechtsmittel ergriffen (Urk. 100), weshalb das vorinstanzliche Urteil in den ihn betreffenden Urteilsdispositivziffern rechtskräftig ist (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.). Um eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu erreichen, bedarf es keiner Anschlussberufung (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3a zu Art. 401 StPO). Auch die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2017 stellte die amtliche Verteidigung die Beweisanträge (Urk. 99 S. 4 f.), es seien C._____, D._____, als Zeugin zu befragen, das Video "Postauto" auszuwerten, und es sei in der Asylbewerberunterkunft in D._____ ein Augenschein vorzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurde von der Abnahme weiterer Beweismittel einstweilen abgesehen (Urk. 103). Wie zu zeigen sein wird, erübrigt sich eine Abnahme dieser Beweismittel durch die Berufungsinstanz. 3. Der Beschuldigte 2 wurde am 15. April 2016, 10.30 Uhr, im Spital E._____, verhaftet (Urk. 20/2). Am 22. November 2017 wurde er mit Entlassungsbefehl der Vorinstanz vom 21. November 2017 am 22. November 2017, um 13.40 Uhr, aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss gesetzt (Prot. I S. 57; Urk. 92; Urk. 94). 4. Am 24. April 2018 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2018 vorgeladen (Urk. 105). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte 2 die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 108 S. 2 ff.), es wurde die persönliche Befragung durchgeführt und der Antrag der Verteidigung betreffend Rückweisung der Anklage abgewiesen, was den Parteien mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 7 ff.; vgl. nachfolgend, Erw. II.3.). Aufgrund der umfangreichen Plädoyernotizen der Verteidigung und der neuen Beweisanträge wurde aus prozessökonomischen Überlegungen mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (Prot. II S. 18). Die
- 8 - Plädoyernotizen der Verteidigung (Urk. 108) wurden als vollständig verlesen zu den Akten genommen und der Staatsanwaltschaft für die schriftliche Berufungsantwort eine Frist bis zum 10. September 2018 angesetzt (Prot. II S. 19). 5. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2018 (Urk. 109) ging am 3. September 2018 ein und wurde der Verteidigung gleichentags mit Präsidialverfügung zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 110). Mit Eingabe vom 17. September 2018 reichte die Verteidigung die Replik samt Honorarnote ein (Urk. 115; Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2018 wurde die Replik des Beschuldigten 2 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 117), worauf diese mit Schreiben vom 25. September 2018 ihren Verzicht mitteilte (Urk. 119). Dieses Schreiben wurde der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 120). Der Fall erweist sich nunmehr als spruchreif. II. Prozessuales 1. Mit der Berufungserklärung des Beschuldigten 2 wurden das vorinstanzliche Urteil in den ihn betreffenden Urteilsdispositivziffern 2 (Schuldspruch), 7 und 8 (Strafe), 9 und 10 (Zivilansprüche), 11 (Sicherstellungen) 15 und 16 (Kostenauflage) angefochten. Eventualiter sei er wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug sei er mit mindestens Fr. 62'500.– zu entschädigen. Zudem sei der Beschuldigte 1 zu verpflichten, ihm Fr. 8'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich seien die den Beschuldigten 2 betreffenden Asservate herauszugeben und sein DNA-Profil zu vernichten und sämtliche Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 99; Urk. 108). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch Beschuldigter 1), 3 bis 5 (Strafe und Widerruf Beschuldigter 1), 6 (Verzicht auf Zivilansprüche Beschuldigter 1),
- 9 - 12 und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigungen), 14 (Kostenfestsetzung) sowie 15, teilweise (Kostenauflage Beschuldigter 1), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, die Anklageschrift sei zur Verbesserung betreffend Tatort an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 108 S. 3). Zur Begründung brachte sie vor, die Staatsanwaltschaft habe sich darüber, wo der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 örtlich genau mit dem Messer verletzt haben soll, ausgeschwiegen, obschon sie den Tatort präzise hätte bezeichnen können. Sie habe die örtliche Bezeichnung des Tatortes bewusst unterlassen, da weder im Schlafraum, auf der Treppe, im oberen Stock, im Kellergeschoss, im Korridor und ausserhalb des Hauses der Asylunterkunft eine Anhäufung von Bluttropfspuren und vor allem Blutwischspuren forensisch habe festgestellt werden können. Dadurch seien die Verteidigungsrechte erheblich eingeschränkt und das rechtliche Gehör verletzt worden, mangels genauer Tatortbeschreibung habe der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte nicht angemessen ausüben und die entlastenden Beweisanträge nicht stellen können. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletze damit den Anklagegrundsatz, weshalb die Anklageschrift zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Urk. 108 S. 7 ff.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, dass der Tatort genügend umschrieben sei. Genauer sei es nicht möglich. Die Verteidigung habe zudem nicht dargelegt, worin die Verletzung der Verteidigungsrechte respektive die Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt liegen soll. Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen (Prot. II S. 18). 3.2. Der Antrag auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen, was den Parteien mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 18). Der Beschuldigte 2 muss sich als oberstes Ziel des Anklageprinzips gegen den Tatvorwurf verteidigen können. In der Anklage müssen Ort und Zeit soweit möglich umschrieben werden, was bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 gemäss Anklageschrift mit einem
- 10 - Messer in der Hand im Eingangsbereich stand, erfüllt ist. Wo danach der eigentliche Tatablauf stattfand, geht in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht mehr aus der Anklageschrift hervor. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da die genauen Örtlichkeiten, insbesondere wo welcher Messerstich erfolgte, nicht zu den Tatbestandselementen gehören. Der Beschuldigte 2 sagte aus, es habe sich alles im Schlafzimmer abgespielt. Die anderen befragten Personen führten dagegen einheitlich aus, es habe sich im Wesentlichen im Aufenthaltsraum abgespielt, teilweise im Treppenhaus. Der Tatort ist, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. Erw. III.), strittig geblieben. Damit wird aber nichts über die Tathandlung gesagt und ob sie bewiesen ist oder nicht. Die Unschärfe betreffend Tatort stellt entsprechend keinen Mangel in der Anklage dar. Sie entspricht der Beweislage. Die Beweislage muss sich insbesondere auf die Tatbestandselemente beziehen und darauf, ob die Tat als bewiesen erachtet werden kann oder nicht. Es kann nicht darauf ankommen, ob in der Anklageschrift die genauen Örtlichkeiten bei jedem Messerstich angegeben werden. Entsprechend liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor, und es besteht keine Notwendigkeit, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; m.w.H.). Das Gericht kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; m.w.H.). Wie noch zu zeigen sein wird, sind die beantragten Beweisergänzungen nicht geeignet, das Beweisergebnis umzustossen, wes-
- 11 halb sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz erübrigt (vgl. nachfolgend, insbesondere Erw. III.3.8.2. ff.). 3.4. Die amtliche Verteidigung beanstandete ferner, die Übersetzerin habe das Protokoll der Einvernahme von A._____ (gemeint: der vorinstanzlichen Befragung des Beschuldigten 1: Urk. 71; der Beschuldigte 2 war vor Vorinstanz antragsgemäss wegen seiner Tuberkuloseerkrankung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert worden [Prot. I S. 11, 14 und 17; Urk. 66 ff.]) nicht gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO unterzeichnet, weshalb Vorkehrungen zu treffen seien, um die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen. Zudem seien die polizeilichen Aussagen der Auskunftspersonen und des Beschuldigten 1 sowie dessen Hafteinvernahme nicht zulasten des Beschuldigten 2 verwertbar. Sämtliche Mitbewohner des Schlafraumes in der Asylunterkunft D._____ und F._____ seien durch die Polizei als Auskunftspersonen einvernommen und nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, obwohl ihnen in materieller Hinsicht Zeugenstellung zugekommen sei. Entsprechend seien alle Aussagen, welche die Mitbewohner sowie F._____ bei den polizeilichen Einvernahmen als Auskunftspersonen gemacht hätten, nicht verwertbar (Urk. 108 S. 26). Schliesslich seien die Aussagen des Beschuldigten 2 in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2016 wegen fehlender notwendiger Verteidigung und in der zweiten Einvernahme vom 15. April 2016 "wegen teilweise kontaminierter Fragen" nicht zu seinen Lasten verwertbar (Urk. 108 S. 4, Ziff. 6 f.). 3.4.1. All diese Beanstandungen sind unbegründet. Zwar hat die Übersetzerin (und ebenso korrekt der Befragte: Art. 78 Abs. 5bis StPO) die fragliche Einvernahme vor Vorinstanz tatsächlich nicht unterzeichnet (vgl. Urk. 71). Diese wurde dem Befragten korrekterweise aber auch nicht rückübersetzt, worauf dieser im Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung explizit hingewiesen wurde (Prot. I S. 18 f.). Auch findet sich dort (Urk. 71) keine Ermahnung zur wahrheitsgemässen Übersetzung und kein Hinweis auf das Amtsgeheimnis (Art. 307 StGB, Art. 320 StGB). Stattdessen finden sich diese Rechtsbelehrungen der Übersetzerin korrekterweise im vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll. Daneben enthält dieses auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Befragung des Beschuldigten 1 im Rahmen
- 12 der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und das separat ausgedruckte und einakturierte Protokoll dieser Befragung (Prot. I S. 18 f.). Daraus geht mit der nötigen Klarheit hervor, dass das separat ausgedruckte und unter Urk. 71 einakturierte Protokoll der Befragung des Beschuldigten 1 Bestandteil des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls bildet. Dass das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung praxisgemäss von der Vorsitzenden und der mitwirkenden Gerichtsschreiberin, nicht aber vom Beschuldigten und von der Übersetzerin, unterzeichnet ist (Prot. I S. 40; Art. 77 lit. e StPO, Art. 78 Abs. 5bis StPO; RIKLIN, StPO- Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6a zu Art. 78 StPO), hat die Verteidigung zu Recht nicht moniert. Eine nachträgliche Einholung einer Unterschrift der Übersetzerin in Urk. 71 erübrigt sich somit. 3.4.2. Alle späteren Zeugen wurden durch die Polizei entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 108 S. 21 ff.) am 8., 9. oder 10. April 2016 völlig korrekt zunächst unter Hinweis darauf, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sind und auf die Strafbarkeit bei der Begehung von Rechtspflegedelikten (Art. 303 ff. StGB) als Auskunftsperson befragt (Urk. 7/1; Urk. 7/2; Urk. 7/4; Urk. 7/7; Urk 7/9; Urk. 7/10; Urk. 7/12; Urk. 7/14; Art. 162 StPO; Art. 178 lit. d StPO; Art. 179 StPO), da zu jenem Zeitpunkt eine allfällige Täter- oder Mittäterschaft noch nicht ausgeschlossen werden konnte und somit noch unklar war, ob sie in der Folge nicht auch als Beschuldigte in ein Strafverfahren miteinzubeziehen gewesen wären. Dass einer Auskunftsperson, welche in der Folge auch als beschuldigte Person in Frage kommen könnte, kein Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu machen ist, ergibt sich nicht bloss bereits aus der Begrifflichkeit selbst, sondern insbesondere auch aus dem Umstand, dass einem möglichen späteren Beschuldigten zwingend ein Aussageverweigerungsrecht zukäme (Art. 113 StPO, Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). 3.4.3. Die Verteidigung ging ohne nähere Begründung davon aus, die Polizei habe die fraglichen Einvernahmen der Auskunftspersonen nach Eröffnung des Vorverfahrens im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt (Urk. 108 S. 22). In den betreffenden Befragungsprotokollen fehlt indessen jeglicher Hinweis darauf, dass es sich um delegierte polizeiliche Befragungen gehandelt hätte, in welchen
- 13 - Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO anzuwenden gewesen wäre (Urk. 7/1-15). Nachdem die damaligen Auskunftspersonen in der Folge anlässlich von staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen unter Beachtung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Beschuldigten 1 und 2 und ihrer jeweiligen Verteidigung als Zeugen befragt wurden (Art. 147 StPO; Urk. 7/3; Urk. 7/5; Urk. 6; Urk. 7/8; Urk. 7/11; Urk. 7/13; Urk. 7/15), steht einer Verwertbarkeit ihrer Aussagen entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts entgegen. 3.4.4. Aus den Akten geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass in jenem Zeitpunkt als der Beschuldigte 2 am 8. April 2016, 12.30 Uhr, mithin maximal ca. acht Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen im Spital E._____ erstmals gegenüber der ausgerückten Polizei Angaben gemacht hatte (Urk. 1 S. 5), noch keinerlei Zwangsmassnahmen veranlasst und keine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war, zumal er in jenem Zeitpunkt als durch Messerstiche verletzte und damit geschädigte Person im Spital lag (Urk. 1 S. 4). Entgegen der Darstellung der Verteidigung handelt es sich bei den lediglich im Anzeigerapport vom Rapportierenden festgehaltenen damaligen ersten Angaben des (späteren) Beschuldigten 2 auch gar nicht um eine förmliche protokollarische Befragung als beschuldigte Person (vgl. nochmals Urk. 1 S. 5). Hinzukommt, dass erste Aussagen durch die zwei bereits am 8. April 2016 polizeilich befragten Auskunftspersonen (G._____ und H._____: Urk. 7/1; Urk. 7/9), im Zeitpunkt, als die Polizeibeamten zum Beschuldigten 2 ins Spital E._____ ausgerückt waren (ca. 12.30 Uhr), noch gar nicht vorlagen, nachdem beide Auskunftspersonen erst am Abend des 8. April 2016 (ab 20.15 Uhr resp. 17.50 Uhr: Urk. 7/1; Urk. 7/9) erstmals polizeilich befragt worden waren. Alle weiteren Auskunftspersonen und der Beschuldigte 1 wurden am 9. April 2016 oder später erstmals befragt. Am 10. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Vorführbefehl als erste Zwangsmassnahme gegen den Beschuldigten 2 aus, worauf dieser am 15. April 2016, 10.30 Uhr, verhaftet wurde (Urk. 20/1; Urk. 20/2). In der darauffolgenden ersten protokollarischen polizeilichen Befragung am selben Tage und der ebenfalls noch am selben späteren Nachmittag durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme war der Beschuldigte 2 bereits begleitet durch die amtliche Verteidigung (Urk. 5/1+2). Worin unter den gegebenen Umständen eine Verletzung von Verfah-
- 14 rensrechten, insbesondere der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung (Art. 130 f. StPO, insbes. Art. 131 Abs. 2 StPO; Urk. 108 S. 10), zu erblicken sein soll, erschliesst sich nicht. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten 2 wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 27 S. 2 f.), er habe am 8. April 2016 im Aufenthaltsraum der Asylbewerberunterkunft an der …-strasse …, D._____, in den frühen Morgenstunden zusammen mit dem Beschuldigten 1 gemeinsam Alkohol konsumiert, wobei es zunächst zu einer verbalen und im weiteren Verlauf tätlichen Auseinandersetzung zwischen den bei-den gekommen sei. In der Folge habe sich der Beschuldigte 1 ins Schlafzimmer begeben, um seine Schuhe anzuziehen und die Liegenschaft zu verlassen. Derweil habe der Beschuldigte 2 in der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm behändigt und sei damit auf den Beschuldigten 1 losgegangen, um diesen niederzustechen, wobei der Beschuldigte 1 eine Schnitt- oder Stichverletzung mit unbekannter Tiefe an der rechten Oberarmbeugestelle und – nachdem er sich gedreht habe – eine Stichverletzung unbekannter Tiefe auf der Höhe der Lendenwirbelsäule am Rücken erlitten habe. Damit habe der Beschuldigte 2 diesen lebensgefährlich verletzen wollen, bzw. lebensgefährliche Verletzungen zumindest in Kauf genommen, wobei es beim Versuch geblieben sei, da die Stichverletzungen nicht lebensgefährlich gewesen seien. 2. Der Beschuldigte 1 hat nach anfänglichem Berufen auf fehlende Erinnerung sich selber belastend erklärt, sich gewehrt zu haben, dabei dem Beschuldigten 2 das Messer entwunden und in der Folge auf diesen losgegangen zu sein, wobei dieser erfolglos habe flüchten wollen, worauf er seinerseits diesen mit Stichen von hinten in den Rücken verletzt habe. Der Beschuldigte 1 wurde dafür rechtskräftig verurteilt (vgl. vorstehend, Erw. II.2.; Urk. 96 S. 74 f.). 3. Der Beschuldigte 2 bestritt konsequent, mit einem Messer auf den Beschuldigten 1 losgegangen und diesen niedergestochen zu haben. Als genauen Tatort gab er das Schlafzimmer und nicht den Aufenthaltsraum an. Er räumte
- 15 aber ein, in der Tatnacht in der Asylbewerberunterkunft mit dem Beschuldigten 1 zusammen Alkohol getrunken zu haben und von diesem mit einem Messer am Rücken verletzt worden zu sein. An diesen Bestreitungen hielt der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich fest (Prot. II S. 13 ff.). 3.1. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher mit Hilfe der Untersuchungsakten und der Aussagen der Befragten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweisund Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt und umfassend wiedergegeben und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 96 S. 8 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Als Beweismittel zur Beurteilung des dem Beschuldigten 2 zur Last gelegten Anklagesachverhaltes (vorstehend, Erw. III.1.) liegen die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 5/1-5 und 6/1-5), die Aussagen der Zeugen G._____, I._____, J._____, F._____, H._____, K._____ und L._____ bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/1-15), sowie jene des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz (Urk. 71), als Personalbeweis vor. Als Sachbeweismittel stehen die Fotodokumentation der Tatörtlichkeit und der Verletzungen des Beschuldigten 1 (Urk. 10/5), die Sicherstellungen und Auswertungen durch das Forensische Institut Zürich (FOR), der Spurenbericht vom 21. April 2016 und dessen Ergänzung mittels Kurzbericht betr. Identifizierung/DNA-Spuren vom 1. Februar 2017 (Urk. 10/2; Urk. 10/4; Urk. 38) sowie die Arztberichte und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 vom 28. Juli 2016 (Urk. 9/4+5 und 9/7) sowie der ärztliche Bericht zur Blutalkoholanalyse des IRM vom 15. April 2016 betreffend den Be-
- 16 schuldigten 2 mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von minimal 1.20 und maximal 1.89 Gewichtspromille, zur Verfügung (Urk. 11/2). Das Tatmesser konnte nicht sichergestellt werden (Urk. 1 S. 6; Urk. 10/4 S. 3 u. und S. 5). Im Schlafzimmer wurde lediglich eine einzelne, flache, dreieckige auf dem Boden liegende Glasscherbe fotographisch festgehalten (Urk. 75 S. 38a). 3.2.1. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 15. April 2016, mithin eine ganze Woche nach dem anklagegegenständlichen Vorfall, gab der Beschuldigte 2 im Beisein seiner amtlichen Verteidigung im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 5/1 S. 2 ff.), dass er im Schlafzimmer im Fernsehen Fussball geschaut habe. Nachdem das Spiel fertig gewesen sei und er mit Biertrinken aufgehört habe, habe er sich etwas zu essen gemacht. Als er sich gegen 23.00 Uhr habe schlafen legen wollen, sei der Beschuldigte 1 in der Unterkunft erschienen. Er habe diesem gesagt, dass er schlafen wolle und dieser deshalb gehen müsse. Dieser habe erwidert, vor ihm in der Schweiz gewesen zu sein und bereits früher Alkohol in dieser Unterkunft konsumiert zu haben. Er sei dann zu Bett gegangen. Im Schlafzimmer hätten zudem L._____, H._____, G._____ und I._____ geschlafen. Plötzlich habe er ein Messer vor sich gesehen, welches er zum Kochen verwendet habe. Es habe so ausgesehen, als ob der Beschuldigte 1 mit dem Messer gespielt habe. Er habe Angst um sein Leben gehabt, das Messer mit seinen Händen festgehalten und den Beschuldigten 1 weggestossen. Dann sei er nach draussen gelaufen. Er habe die Frau, welche auf den Bus gewartet habe, darum gebeten, die Polizei zu verständigen. Wohin der Beschuldigte 1 gegangen sei, wisse er nicht. Bevor er zu Bett gegangen sei, habe er mit dem Beschuldigten 1 insgesamt drei Stunden zusammengesessen. An die Zeiten könne er sich nicht mehr erinnern. Der Beschuldigte 1 sei jedoch mit dem letzten Bus zur Unterkunft gekommen und habe Whisky mitgebracht, eine volle und eine halbleere Flasche. Letztere habe dieser noch ausgetrunken. Sie hätten nicht gestritten. Der Beschuldigte 1 habe einfach gemeint, dass er nicht das Recht hätte, ihn wegzuweisen, worauf er das Licht gelöscht habe und zu Bett gegangen sei. Bis der Beschuldigte 1 mit dem Messer vor ihm gestanden sei, seien ungefähr eineinhalb Stunden vergangen. Der Beschuldigte 1 sei während dessen im Schlafzimmer im Dunkeln am Tisch geblieben und habe Whisky getrunken. Als dieser Licht gemacht habe, ha-
- 17 be er ihn aufgefordert, dieses wieder auszumachen, worauf dieser ihn mit "Hurensohn" betitelt, das auf dem Tisch liegende Messer genommen und ihn zweimal damit gestochen habe, als er bäuchlings im Bett gelegen sei. Den dritten Angriff habe er abwehren können. Weshalb dieser mit dem Messer auf ihn losgegangen sei, wisse er nicht. Er habe diesen nur aufgefordert, das Licht wieder zu löschen. Er habe mit der rechten Hand nach dem Messer gegriffen und sich dabei an der Handinnenseite verletzt. Das Messer habe er in der Nähe des Tisches weggeworfen. Er habe seine Beine angezogen und den Beschuldigten 1 gegen dessen Beine weggestossen, sodass dieser auf den Tisch und auf den Boden gefallen sei. Ein Stuhl sei auch gefallen. Dann sei er aufgestanden, im Haus umhergerannt und dann ins Freie. Den Beschuldigten 1 habe er nicht mehr gesehen. Wie lange der Angriff gedauert habe, wisse er nicht. Er sei selber nicht klar im Kopf gewesen. Über die Verletzungen des Beschuldigten 1 wisse er nichts. Es habe kaputte Flaschen am Boden gehabt. Er könne sich nicht erinnern, ob einer der anderen Bewohner des Raumes etwas gehört habe. Nein, diese hätten ihm nicht geholfen. Den Zustand des Beschuldigten 1 würde er als sternhagelvoll beschreiben. Seinen Zustand könne er nicht einschätzen. Sein Kopf sei da gewesen und nicht da gewesen. Die Auseinandersetzung habe sich (örtlich) auf das Schlafzimmer beschränkt. Als die Polizei gekommen sei, sei er in den Aufenthaltsraum geführt worden. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten 1 einen Faustschlag verpasst habe. Er habe diesen nicht angefasst. Vor dem Angriff des Beschuldigten 1 mit dem Messer habe es zwischen ihnen keinen Streit gegeben. Dessen Aussage stimme nicht. Dieser habe das Messer vom Schlafzimmer gehabt. Er habe kein Messer genommen oder eingesetzt. 3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 15. April 2016 widerholte der Beschuldigte 2 im Wesentlichen die gleichentags bei der Polizei gemachten Aussagen und Bestreitungen. Er machte wiederum geltend (Urk. 5/2 S. 2 ff.), der Beschuldigte 1 habe ihn mit einem Messer im Bett angegriffen, nachdem er diesen aufgefordert habe, das Licht zu löschen. Es sei ihm gelungen, diesem das Messer zu entwinden und ihn wegzustossen, wobei der Beschuldigte 1 auf den Tisch gestürzt sei und sich dabei womöglich an den Scherben der zerbrochenen Whiskey Flasche verletzt habe (ebenda, S. 4). Er habe
- 18 - 5 Dosen Bier getrunken und der Beschuldigte 1 Whisky. Er habe keinen Whisky getrunken. 3.2.3. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 11. April 2016 gab der Beschuldigte 1 im Beisein seiner amtlichen Verteidigung zum anklagegegenständlichen Vorfall im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/1 S. 2 ff.), er wisse nichts von den Verletzungen des Beschuldigten 2. Er habe in der Unterkunft seinen Freund K._____ besuchen wollen, diesen aber nicht angetroffen. Stattdessen habe er mit dem Beschuldigten 2 und einem anderen Somalier dort gemeinsam sehr viel Alkohol konsumiert. Der andere Somalier sei um 04.00 Uhr gegangen. Der Beklagte 2 und er hätten weiter Alkohol konsumiert. Dann sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei sie "nebeneinander" gesprochen hätten. Der Beschuldigte 2 sei aufgestanden, habe ihn am Kragen gepackt und ihm einen Faustschlag oberhalb des rechten Auges verpasst, worauf er diesen weggestossen und seine Schuhe aus dem Schlafzimmer habe holen wollen, um die Unterkunft zu verlassen. Der Beschuldigte 2 habe in der Küche ein Messer behändigt und ihn mit diesem am rechten Oberarm gestochen, als er aus der Wohnung habe gehen wollen. Als er sich umgedreht habe, habe ihn der Beschuldigte 2 mit dem Messer am Rücken getroffen. Als er sich wieder zum Beschuldigten 2 umgedreht habe, habe er das Messer festgehalten. Er wisse nicht, ob er den Beklagten 2 dabei verletzt habe. Es sei ihm schwindelig gewesen. Daraufhin habe er die Wohnung verlassen und sei zum Bahnhof D._____ gegangen, wo er mit dem Bus vom Bahnhof D._____ zum Bahnhof E._____ gefahren sei. Dort habe er einen anderen Somalier getroffen und bei diesem übernachtet. Als er am Donnerstagabend in der Unterkunft D._____ angekommen sei, sei es bereits dunkel gewesen. Er habe dann ca. vier bis fünf Stunden im Bett von K._____ geschlafen. Als er aufgewacht sei, seien die anderen am Alkoholtrinken gewesen. Sie hätten ihn dann eingeladen mitzutrinken, zuerst im Schlafzimmer und als die Jugendlichen gekommen seien, zu dritt im Aufenthaltsraum. Es sei dann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 2 und ihm gekommen, worauf der andere Somalier gegangen sei. Sie seien sehr betrunken gewesen. Sie hätten am langen Tisch im Aufenthaltsraum gesessen und
- 19 - Musik gehört. Der Beschuldigte 2 habe ihn am Hals gepackt und ihm einen Faustschlag verpasst. Es sei kein starker Faustschlag gewesen, da er keine Schmerzen verspürt habe. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte 2 das Messer in der Küche geholt oder dieses bereits auf sich getragen habe. Sie hätten sich beim Eingangsbereich angetroffen, wobei der Beschuldigte 2 ihn mit dem Messer, einem kleinen Küchenmesser, zuerst am rechten Oberarm getroffen habe. Es sei sehr überraschend gekommen. Er habe sich umgedreht und wegrennen wollen. Dabei habe der Beschuldigte 2 ihn mit dem Messer am Rücken getroffen. Er habe sich wieder umgedreht und das Messer festgehalten. Dabei habe er sich an der Messerklinge den linken Ringfinger und am Handgelenk verletzt. Nach dieser Zeit wisse er nicht, was er dem Beschuldigten 2 angetan habe. Es habe eine Rangelei gegeben, und der Beschuldigte 2 sei weggerannt. An den Rest könne er sich nicht erinnern. Er könne nicht sagen, was passiert sei. Er wisse nicht, ob er diesen ein wenig am Rücken getroffen habe. Er sei diesem nach oben nachgerannt. Der Beschuldigte 2 sei danach wieder nach unten gerannt und er, das Messer in den Händen haltend, diesem hinterher. Er wisse nicht, wo sich das Messer befinde. Er denke, er habe es in der Unterkunft gelassen. Danach sei er auf den Bus gegangen. Draussen sei es bereits hell gewesen. Die Uhrzeit wisse er nicht. Er habe nur in der Asylunterkunft in D._____ Alkohol getrunken. Dies sei von Donnerstag, 13.00 Uhr, bis Freitag, ca. 04.00 Uhr, gewesen. Er habe Whisky, Wodka und Bier getrunken. Der Alkohol habe auf dem Tisch gestanden und sie hätten immer wieder getrunken. Welche Menge er getrunken habe, könne er nicht einschätzen. Er sei sehr betrunken gewesen und habe kaum noch auf den Beinen stehen können. Er sei nicht klar im Kopf gewesen. Der Beschuldigte 2 habe sehr viel Alkohol getrunken und sei schlimmer gewesen als er (Urk. 6/1 S. 8). 3.2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 11. April 2016 wiederholte der Beschuldigte 1 seine polizeilichen Aussagen zum eigentlichen Vorfall im Wesentlichen und fügte in Anwesenheit seiner Verteidigung bei (Urk. 6/2 S. 2 ff.), er habe Streit mit dem Beschuldigten 2 gehabt, wobei dieser angefangen habe. Er habe gedacht, er sei der einzige Verletzte in dieser Sache. Die anderen beiden hätten den Alkohol gebracht. Es seien 10 Dosen Bier und je eine volle Flasche Whisky und Wodka gewesen. Sie hätten ca. um 13 Uhr ange-
- 20 fangen zu konsumieren. Sie hätten alle drei Getränke gemischt und aus Gläsern getrunken. Auf einer Skala von 0 (nüchtern) bis 10 (sternhagelvoll) sei er vielleicht bei 11 gewesen, und der andere noch schlimmer als er. Er trinke ab und zu. Der Streit habe dann ca. um 04.00 Uhr begonnen, als F._____ bereits weggewesen sei. Den Grund und Auslöser für den Streit kenne er nicht. Sie seien beide betrunken gewesen. Der Streit habe im Aufenthaltsraum im Erdgeschoss stattgefunden. Als die Jungen schlafengegangen seien, seien sie mit der Musik in den Aufenthaltsraum gegangen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. 6/2 S. 5 f.). Zur Verletzung am rechten Oberarm erklärte er, es sei ein Stechen gewesen. Es sei eine tiefe Wunde. Der Arzt in M._____ habe dies gesagt. Es sei ein Messer mit einer Klingenlänge von 7 Zentimetern gewesen. Der Beschuldigte 2 habe ihn ein drittes Mal stechen wollen. Als er diesem das Messer dann mit Kraft entwunden habe, sei sein Ringfinger an der linken Hand verletzt worden. Daran könne er sich noch erinnern. Dann sei der Beschuldigte 2 die Treppe hoch-weggerannt und er diesem wütend hinterher. Man sei dann ein paar Minuten oben gewesen. Er könne sich nicht erinnern, ob er dem Beschuldigten 2 dann etwas gemacht habe. Er sei verletzt gewesen, habe Blut verloren, und es sei ihm schwindlig gewesen. Dann habe er das Haus verlassen und den Bus genommen (Urk. 6/2 S. 8 ff.). 3.2.5. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme der beiden Beschuldigten vom 9. Mai 2016 gab der Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 5/3 S. 3 ff. = Urk. 6/3 S. 3 ff.), dass am fraglichen Abend eine weitere Person, namens J._____, verletzt worden sei. Als er von der Toilette zurückgekommen sei, habe er Verletzungen an den Händen von J._____ gesehen. Dieser sei blutverschmiert gewesen, und es hätten Scherben auf dem Schlafzimmerboden gelegen. Danach sei J._____ weggegangen. Das Ganze sei ca. um 23.00 Uhr passiert. Die Frage, ob der Beschuldigte 1 diesen J._____ verletzt habe, bestätigte der Beschuldigte 2 nicht. Der Beschuldigte 1 habe die Scherben aufgewischt, und er habe diesen mit "Huren" beschimpft. Er habe dann den Rest der Scherben weggewischt und sei danach nach draussen laufen gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er zum Beschuldigten 1 gesagt, dass er zu Bett gehe und habe das Licht gelöscht. In der Folge habe
- 21 der Beschuldigte 1 ein Messer vom Tisch genommen und ihn, als er auf dem Bauch im Bett gelegen habe, zweimal verletzt, da er diesen aufgefordert habe, die Unterkunft zu verlassen. Nachdem er verletzt worden sei, sei er vom Bett aufgestanden und nach draussen gerannt. Er habe ein paar Runden gedreht und sei dann in die Unterkunft zurückgekehrt. Er sei dann nach oben gerannt, weil er gedacht habe, dass I._____ dort am Telefonieren gewesen sei. 3.2.5.1. Er habe das Messer dem Beschuldigten 1 entwinden können und diesen weggestossen. Im Widerspruch dazu erklärte er alsdann, dieser habe das Messer festgehalten, als er diesen weggestossen habe. Er habe diesen an der Hand mit dem Messer festgehalten und danach auf den Tisch weggestossen, wobei der Tisch umgefallen sei. Er sei über den Beschuldigten 1 hinweggestiegen und barfuss nach oben und dann nach draussen gerannt. Dieser sei auf den Rücken gefallen und habe das Messer in den Händen gehalten. Er schwöre, er wisse nicht, woher die Verletzungen des Beschuldigten 1 stammten. Die Auseinandersetzung sei nicht laut gewesen, jedoch hätte man etwas hören müssen, als der Tisch umgestossen worden sei. Die anderen Mitbewohner seien am Schlafen gewesen. Er habe dann eine Frau gebeten, die Polizei zu alarmieren und sei zurück in die Unterkunft. Er denke, seine Verletzungen um 04.00 Uhr erlitten zu haben und dann eine Stunde lang barfuss draussen gewesen zu sein, bis er die Frau angetroffen habe. 3.2.5.2. Er habe ca. um 17.30 Uhr zu trinken angefangen. Daran, wann er das letzte Bier getrunken habe, erinnere er sich nicht. Er denke, es sei spät in der Nacht um ca. 03.30 Uhr gewesen. Insgesamt habe er 6 Biere getrunken, während er ferngesehen habe. J._____ sei ca. um 17.30 Uhr gegangen. Dieser sei nicht lange geblieben. Auf den Hinweis, dass er gesagt habe, die anderen seien am Schlafen gewesen, als sich J._____ verletzt habe, erwiderte er, dass J._____ um 23.30 Uhr gegangen sei. Er habe weiterhin Alkohol getrunken. Als er den Beschuldigten 1 weggestossen habe, sei dieser und ein Tisch mit der darauf stehenden Whiskeyflasche umgefallen, worauf dieser den Tisch mit beiden Händen wieder aufgestellt habe. Er sei, nachdem er gestochen worden sei, nicht nochmals ins Bett gegangen. Er habe zweimal laut nach I._____ geschrien. Die ande-
- 22 ren Mitbewohner seien nicht aufgestanden. Er denke, es könne sein, dass die Anderen etwas gehört hätten. Der Beschuldigte 1 gab in dieser Konfrontationseinvernahme bezüglich der dem Beschuldigten 2 vorgeworfenen Tat im Wesentlichen zu Protokoll, es treffe zu, dass er diesen mit einem Messer am Rücken gestochen habe, nachdem dieser ihn mit einem Messer verletzt habe. Die Darstellung der Auseinandersetzung durch den Beschuldigten 2 stimme nicht. Der Tatort sei in der Stube (gemeint im Aufenthaltsraum) gewesen. Er habe sich verteidigen wollen und deshalb dem Beschuldigten 2 das Messer entwunden. Er sei sich nicht sicher, wo genau er diesen verletzt habe. 3.2.6. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 räumte der Beschuldigte 1 ergänzend ein, den Stuhl im oberen Stockwerk beim Stuhlbein ergriffen zu haben (Urk. 5/4 = Urk. 6/4). Er denke, der Beschuldigte 2 habe im oberen Stockwerk eine Stange oder etwas Ähnliches behändigt, weshalb er dann den Stuhl ergriffen habe. Der Beschuldigte 2 führte diesbezüglich aus, dass nachdem er hochgerannt und der Beschuldigte 1 ihm nachgerannt sei, dieser den Stuhl ergriffen habe. Er habe jedoch keine Stange oder dergleichen behändigt. Er habe Angst um sein Leben gehabt. In Bezug auf das zur Diskussion stehende Kerngeschehen haben beide Beschuldigten ihre bisherigen Aussagen ohne anderweitige Ergänzungen bestätigt. 3.3. Die Aussagen aller weiteren Befragten wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 96 S. 12–28). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Alle staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragungen wurden unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO durchgeführt. 3.4. Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft ergibt sich hinsichtlich des äusseren Ablaufes der anklagegegenständlichen Vorkommnisse, dass die vier Mitbewohner des Schlafraumes und jüngeren Landsleute des Beschuldigten 2, G._____, I._____, H._____ und L._____, in der Asylbewerberunterkunft in D._____ am Abend des
- 23 - 8. April 2016 ca. um 21 Uhr gemeinsam vom Fussballspielen in die Unterkunft zurückgekehrt waren. Alle vier Zeugen bestätigten wiederum im Wesentlichen übereinstimmend, dass sie bei der Rückkehr die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam mit F._____ (F._____) beim Konsum von Bier aus Dosen und von anderem Alkohol aus Flaschen im erwähnten Schlafzimmer vorgefunden hatten, sich dann in der Küche noch etwas zu Essen zubereitet und im Aufenthaltsraum gegessen hatten und anschliessend, ca. um 22 Uhr, in etwa gleichzeitig im Schlafzimmer zu Bett gingen, während die beiden Beschuldigten zusammen mit F._____ dort weiterhin Alkohol konsumierten. Alle vier Zeugen hatten vor dem Schlafengehen keinen Streit im Schlafzimmer beobachten können, aber alle drei Männer (die Beschuldigten 1 und 2 sowie F._____) seien betrunken gewesen ("sicher nicht mehr nüchtern, aber auch nicht vollständig betrunken" [Urk. 7/9 S. 4], "Die waren nicht so betrunken. Sie unterhielten sich." [Urk. 7/15 S. 4]). Weder während der Nacht noch am Morgen haben die vier Zeugen einen Streit im Schlafzimmer beobachten können. Offenbar schliefen alle vier ungestört und wurden erst am Morgen durch die Polizei geweckt. Sie hatten mit Ausnahme von Blutspuren in einem Bett im Schlafzimmer keine Spuren eines Kampfes feststellen können, weder ein Messer noch einen umgestossenen Tisch, keine Unordnung, lediglich einige leere Bierdosen. Dagegen stellten sie am Morgen insbesondere am Boden im oberen Stock des Gebäudes Blutspuren fest. Sie hatten auch nicht bemerkt, dass mit dem weiteren Zeugen, J._____, um ca. 23 Uhr (Urk. 7/6 S. 4 ff.), ein vierter Landsmann von ausserhalb der Unterkunft zu den Alkoholtrinkern im Schlafzimmer hinzugekommen war und diese in der Folge das Schlafzimmer gemeinsam verlassen und im Aufenthaltsraum weiter Alkohol konsumiert hatten (Urk. 7/1 S. 3 ff., Urk. 7/2 S. 2 ff., Urk. 7/3 S. 6 f.; Urk. 7/4 S. 2 ff., Urk. 7/5 S. 6 f.; Urk. 7/9 S. 3, Urk. 7/11 S. 3 ff.; Urk. 7/14 S. 2 ff., Urk. 7/15 S. 3 f.). Die vier schlafenden Zeugen hatten mithin keinerlei sachdienlichen Beobachtungen der anklagegegenständlichen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten gemacht, weder akustisch noch optisch. Als sie sich zu Bett begeben hatten, waren die – bis dahin – drei Trinker noch nicht stark betrunken. 3.5. Die Darstellung des äusseren Ablaufs durch die vier Zimmergenossen des Beschuldigten 2 (vorstehend, Erw. III.3.4.) erfährt zudem Bestätigung in den
- 24 - Aussagen der beiden Mittrinker F._____ und J._____ als Zeugen. F._____ und J._____ erklärten im Wesentlichen übereinstimmend, dass die vier Zimmergenossen, welche vom Fussballspielen zurückgekehrt waren, im Schlafzimmer schliefen, während sie zu Dritt und nach dem Dazukommen von J._____ um ca. 23 Uhr (Urk. 7/6 S. 4 f.) zu Viert sich zunächst im Schlafzimmer alle weiter Alkohol in der Form von Bier oder Whisky einflössten, bevor sie später dann in den Aufenthaltsraum dislozierten, ohne dass es auch in diesem Zeitraum Streit gegeben hätte (Urk. 7/6 S. 4 ff.; Urk. 7/7 S. 2 und S. 5). 3.5.1. Laut eigener Aussage von J._____ war er betrunken, als er die Unterkunft ca. gegen 5 Uhr morgens verlassen hatte: "Ich war normal", die Anderen "so wie ich". Er habe dort eine Tasse kaputtgemacht, sich dabei an der Hand verletzt und diese dann in der Toilette gewaschen (Urk. 7/6 S. 7 f.). 3.5.2. Einzig F._____ beschrieb in seinen Aussagen eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2, welche sich über ca. zwei bis drei Stunden hingezogen habe (Urk. 7/7 S. 2 f.). Aber offenbar ging auch er nach Hause, bevor der Streit zwischen den beiden Beschuldigten eskalierte. Die beiden Beschuldigten hätten dann Meinungsverschiedenheiten gehabt und seien beide laut, aber nicht handgreiflich geworden (Urk. 7/8 S. 5). F._____ hatte sich gemäss seiner eigenen Aussage ab ca. 18 Uhr bis ca. 4 Uhr morgens bei den beiden Beschuldigten aufgehalten und sich mit diesen zusammen Alkohol eingeflösst (Urk. 7/7 S. 2 ff.), wobei J._____ vor ihm gegangen sei, wann genau, wisse er nicht. Sie hätten "Bier und Alkohol" getrunken. Beide Beschuldigten hätten viel Alkohol getrunken. Er selber sei bei einer Skala von 1 bis 10 bei 7 gewesen und die beiden Beschuldigten zwischen 9 und 10. Er habe kein Messer gesehen (Urk. 7/8 S. 5 f.). 3.5.3. Somit konnten auch die beiden Zeugen F._____ und J._____ keine Angaben aus eigener Wahrnehmung zur eigentlichen Verursachung der anklagegegenständlichen Verletzungen des Beschuldigten 1 machen. Es geht allerdings auch aus deren Darstellung hervor, dass die eigentliche anklagegegenständliche tätliche Auseinandersetzung sich nicht im Schlafzimmer und erst am frühen Morgen nach ca. 5 Uhr abgespielt haben musste, als die vier Mitbewohner schliefen
- 25 und die beiden externen Mittrinker F._____ und J.______ die Unterkunft bereits verlassen hatten. Zur fraglichen Zeit waren mithin bloss noch die beiden Beschuldigten zugegen. Auch wenn der Beschuldigte 2 sich ohne Begründung auf den Standpunkt stellte, dass alle Zeugen gelogen hätten (Urk. S. 3), besteht kein Anlass, an den entsprechenden Angaben der Zeugen zu zweifeln. Sie haben allesamt mit ihren Aussagen weder ihn noch den Beschuldigten 2 bevorzugt oder konkret belastet. 3.5.4. Die Verteidigung führte betreffend die fünf Mitbewohner der Asylunterkunft D._____ aus, dass diese aus Somaliland und nicht wie der Beschuldigte 2 aus Somalia kommen würden. Die Erinnerungen an die Gräuel des Bürgerkrieges und die heutige wirtschaftliche Abhängigkeit hinsichtlich Entwicklungshilfegelder von der Zentralregierung in Mogadischu würden bei der Bevölkerung von Somaliland erhebliche Animositäten gegenüber den Einwohnern von Somalia verursachen. Deshalb seien ihre Aussagen sowie diejenigen der anderen Zeugen, welche alle aus Somaliland stammen würden, angesichts ihrer ausnahmslosen Feindschaft gegenüber Einwohnern von Somalia kritisch zu würdigen. Der Beschuldigte 2 sei ein säkularer Muslim. Dies würde einigen Mitbewohnern nicht passen. Diese seien ihm gegenüber nicht nur feindlich gesinnt gewesen, sondern sie hätten auch ein eigenes Interesse daran gehabt, dass er nicht mehr dort wohnen würde, weil sie dann wieder über sein Bett für Fremdschläfer hätten verfügen können. Auch seien einige mit dem Beschuldigten 1 befreundet gewesen. Alle vier jungen Männer hätten angeblich nichts gehört, nichts gesehen und hätten daher auch nichts zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen (Urk. 108 S. 43 f.; Urk. 115 S. 18). 3.5.5. Die Ausführungen der Verteidigung führen ins Leere, da der Beschuldigte 2 von seinen jüngeren Zimmergenossen einzig insofern und unabhängig vom eigentlichen Tatvorwurf belastet wurde, als sie ihn einheitlich generell als aggressiv beschrieben, nachdem er Alkohol getrunken habe. Er trinke fast jeden Tag Alkohol. Wenn er getrunken habe, werde er laut, randaliere und provoziere die anderen jüngeren Landsmänner, sodass sie sogar Angst vor ihm hätten. Zu (eigentlichen) Handgreiflichkeiten sei es bislang aber nicht gekommen (Urk. 7/1
- 26 - S. 2 f.; Urk. 7/5 S. 7; Urk. 7/9 S. 2 und S. 7; Urk. 7/11 S. 5; Urk. 7/12 S. 4; Urk. 7/13 S. 5 u.; Urk. 7/15 S. 4). 3.5.6. Ausserdem fehlen Hinweise und ein plausibles Motiv für eine Absprache von sechs teilweise mehrfach befragten Personen (lediglich) über die äusseren, zeitlichen Umstände der eigentlichen Tat. Auf die dargelegte übereinstimmende Darstellung dieser sechs Zeugen zu den äusseren zeitlichen Umständen der eigentlichen Tat ist daher abzustellen. 3.6. Lediglich als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten 2 existieren schliesslich die Aussagen des damals ebenfalls in der Asylbewerberunterkunft in D._____ logierenden weiteren Zeugen K._____, welcher jedoch auch keine Angaben aus eigener Wahrnehmung zur tätlichen Auseinandersetzung machen konnte, da er zur fraglichen Zeit ortsabwesend war. Er hatte nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen offenbar zufällig am Bahnhof E._____ den Beschuldigten 1 angetroffen und kannte seinen Landsmann bereits von einem gemeinsamen einmonatigen Aufenthalt im Durchgangszentrum in N._____. Dieser sei verletzt gewesen und habe Blut verloren. Der Beschuldigte 1 selber habe ihm bei dieser Gelegenheit kurz erzählt, vom Beschuldigten 2 mit einem Messer verletzt worden zu sein. Es habe zwischen ihnen beiden eine Schlägerei gegeben, weil beide betrunken gewesen seien. Den Rest habe er von seinen Kollegen in der Unterkunft in D._____ erfahren. Der Beschuldigte 2 habe sich dort in sein (des Zeugen) Bett gelegt, weshalb es dort Blut gehabt habe (Urk. 7/12 S. 1 ff.; Urk. 7/13 S. 3 ff.). 3.7. Die Vorderrichter erwogen, dass einzig zum Tatinstrument, wonach es ein Messer mit einer Klingenlänge von 7 cm gewesen sei, und zum gemeinsamen Konsum von Alkohol übereinstimmende Aussagen der beiden Beschuldigten vorliegen würden; dies allerdings ohne die Angabe einer betreffenden Aktenstelle als Quellenangabe (Urk. 96 S. 42, Ziff. 16.9). Eine entsprechende Übereinstimmung in den Aussagen der beiden Beschuldigten zum Tatinstrument lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen. Der Beschuldigte 2 hat den Schlussvorhalt, im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7 Zentimetern behändigt zu haben und anschliessend mit diesem auf den Be-
- 27 schuldigten 1 losgegangen zu sein, vielmehr ausdrücklich bestritten (vgl. z.B. Urk. 5/5 S. 6 f.). 3.7.1. Bezüglich des den Beschuldigten 1 betreffenden und von diesem anerkannten Anklagevorwurfes, ihn mit einem aus der Küche geholten Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7 Zentimetern verletzt zu haben (Urk. 27 S. 3 oben), hatte der Beschuldigte 2 einzig bei der Polizei zu Protokoll gegeben: "Es handelt sich um ein silberfarbenes Messer mit einem schwarzen Griff. An weitere Einzelheiten kann ich mich nicht erinnern." …"Auf dem mir vorgehaltenen Massstab kann ich zeigen, dass nur die Klinge von 0 bis 17 reichte." (Urk. 5/1 S. 4, Antworten auf Frage 27 f.). Einzig gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 1 in Kombination mit der singulären Beschreibung des Beschuldigten 2 zu dem vom Beschuldigten 1 verwendeten Tatmesser und seiner Bestätigung, dieses Tatmesser diesem entwunden (und dann weggeworfen) zu haben, lässt sich auf das auch von ihm verwendete gleiche Tatinstrument schliessen. Es bestehen daher im Ergebnis keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass auch der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 dessen Verletzungen mit demselben Küchenmesser von ca. 7 cm zugefügt hat, wie umgekehrt. 3.7.2. Wie erwähnt, konnten weder das Tatmesser noch die vom Beschuldigten 2 beschriebenen, angeblich von einer Whiskyflasche stammenden Glasscherben sichergestellt werden. Die sichergestellte einzelne flache dreieckige Scherbe kann aufgrund ihrer flachen Form kaum von einer Whiskyflasche stammen. Da sie angesichts ihrer Form nur auf einer flachen Ebene, wie dem Boden oder einem Tisch liegen kann, kommt sie, als Ursache für die Verletzungen des Beschuldigten 1, welche sich dieser laut Darstellung des Beschuldigten 2 beim Sturz zugezogen haben soll (vgl. dazu auch die betreffende Aussage des Beschuldigten 2 vom 16. April 2016 beim Haftrichter: Urk. 20/5/5 S. 3), und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 108 S. 33 ff.), ebenso wenig in Frage. Damit erfährt auch die vom Beschuldigten 2 respektive von der Verteidigung (Urk. 108 S. 33 ff.) geltend gemachte mögliche andere Ursache der Verletzungen des Beschuldigten 1 keine Bestätigung.
- 28 - 3.8. Angesichts dieser erstellten zeitlichen und örtlichen Verhältnisse vor der eigentlichen Tat und der weiteren Beweismittel, erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 2 und dessen Darstellung (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.1. f., 3.2.5.), als sehr weit von den tatsächlichen Gegebenheiten entfernt, mithin als unglaubhaft. Dies betrifft als Folge davon auch seine Bestreitung des eigentlichen Tatvorwurfes, dem Beschuldigten 1 dessen durch Arztzeugnisse belegte, zur Tatzeit frischen Verletzungen, mit dem betreffenden Messer zugefügt zu haben, zumal keine Anhaltspunkte für eine andere Ursache oder eine Dritttäterschaft für die Verletzungen des Beschuldigten 1 gegeben sind und er immerhin – im Rahmen seiner weitgehend widerlegten Darstellung – eingeräumt hatte, den Beschuldigten 1 weggestossen und diesem das Messer entwunden zu haben, was als Indiz für seine Täterschaft zu werten ist. 3.8.1. Ebenso wenig lassen sich seine Angaben zur Trinkmenge, wonach er (lediglich) 5 oder 6 Biere getrunken habe (Erw. III.3.2.1., III.3.2.5.2.), überzeugend mit dem ihn betreffenden ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des IRM vom 15. April 2016 mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von minimal 1.20 und maximal 1.89 Gewichtspromille (Urk. 11/2) in Übereinstimmung bringen. 3.8.2. An den Aussagen und Bestreitungen des Beschuldigten 2 ist demnach insbesondere widerlegt, dass er sich gegen 23.00 Uhr habe schlafen legen wollen, als der Beschuldigte 1 in der Unterkunft erschienen sei. Dieser war bereits seit Stunden zusammen mit ihm dort am Trinken. Widerlegt ist ferner, dass sie sich nicht gestritten hätten und vor dem Angriff des Beschuldigten 1 mit dem Messer habe es zwischen ihnen keinen Streit gegeben. Wahrheitswidrig an der Darstellung des Beschuldigten 2 ist ferner, dass ungefähr eineinhalb Stunden vergangen seien bis der Beschuldigte 1 mit dem Messer vor ihm gestanden sei und dieser in der Zwischenzeit weiter trinkend im Schlafzimmer im Dunkeln am Tisch geblieben sei. Ebenfalls widerlegt ist, dass der Beschuldigte 1 ihn mit einem Messer im Bett angegriffen, nachdem er diesen aufgefordert habe, das Licht zu löschen. Laut den Aussagen aller übrigen Befragten fand im Schlafzimmer keine tätliche Auseinandersetzung statt, weshalb sich auch seine Darstellung, die Auseinandersetzung habe sich (örtlich) auf das Schlafzimmer beschränkt, als tatsa-
- 29 chenwidrig erweist. Daran ändern auch die Blutspuren am Türrahmen des Schlafzimmers (Urk. 75 S. 37), oder wie von der Verteidigung geltend gemacht allenfalls an der Herrenjacke rot/weiss/blau (Urk. 108 S. 19), nichts, zumal es auch Blutspuren im Bett hatte, in welches sich der Beschuldigte 2 nach der Tat gelegt hatte (vorstehend, Erw. III.3.6. a.E.). Entsprechend laufen auch die Beweisanträge der Verteidigung, wonach die Asservate betreffend Bettwäsche und Herrenjacke rot/weiss/blau mit Kapuze, Grösse XS, im Schlafraum mit blutverdächtigen Anhaftungen molekulartechnisch auszuwerten seien und das FOR zu beauftragen sei, die Blutabtragungen auf dem Fixleintuch mit den zwei Stichverletzungen des Beschuldigten 2 zu vergleichen (Urk. 108 S. 3 f. und S. 19 ff.; Urk. 115 S. 3 ff.), ins Leere, da sich aus dem Beweisergebnis klar ergibt, dass das Schlafzimmer nicht der Tatort war und Blutspuren an der Bettwäsche sowie dem Fixleintuch vorhanden waren, welche vom Beschuldigten 2 stammten, nachdem er sich nach der Tat in das entsprechende Bett gelegt hatte. An diesem Beweisergebnis vermag auch der Einwand der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe Asservate, die ebenfalls Blutspuren hätten aufweisen müssen, nicht eingezogen und auch nicht auswerten lassen (Urk. 108 S. 20 und S. 38 ff.), nichts zu ändern. 3.8.2.1. Weiter entspricht es nicht den Tatsachen, dass er plötzlich ein Messer vor sich gesehen habe, welches er zum Kochen verwendet habe, und der Beschuldigte 1 das auf dem Tisch liegende Messer genommen und ihn zweimal damit gestochen habe, als er bäuchlings im Bett gelegen sei. Im Schlafzimmer auf dem Tisch hatte es keine Messer. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung zu ihrem Beweisantrag, wonach von Rechtsmedizinern zu klären sei, ob der Beschuldigte 1 die beiden Stichverletzungen dem Beschuldigten 2 an seinem linken Schulterblatt habe beibringen können, während der Beschuldigte 2 im Abstand von einem Meter vom Beschuldigten 1 flüchtend davongerannt sei (Urk. 108 S. 4 und S. 29 ff.; Urk. 115 S. 6 f.), nichts zu ändern. Eine Auseinandersetzung mit einem Messer ist ein dynamisches Geschehen, weshalb durch ein zusätzliches rechtsmedizinisches Gutachten nicht geklärt wird, wie sich die Beschuldigten 1 und 2 im Zeitpunkt des Zustechens mit dem Messer konkret verhalten haben, wo sie gestanden sind und welchen Abstand sie zueinander hatten. Da die beantragte Beweisergänzung nicht geeignet ist, das Beweisergebnis um-
- 30 zustossen, erübrigt sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz. 3.8.2.2. Nachdem auf dem am 15. April 2016 durch Angehörige des Forensischen Instituts gemachten Foto der Innenseite der rechten Hand des Beschuldigten 2 keine Verletzungen ersichtlich sind, auch keine älteren (Urk. 5/1/1; Urk. 34/2), entpuppt sich, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 108 S. 31 ff.), auch seine Aussage, er habe mit der rechten Hand nach dem Messer gegriffen und sich dabei an der Handinnenseite verletzt, als wenig glaubhaft. Und da am Morgen des 8. April 2016 gemäss aller anderen übereinstimmenden Aussagen kein umgestürzter Tisch oder Stuhl im Schlafzimmer festgestellt wurde, erweist sich auch seine Aussage, es sei ihm gelungen, dem Beschuldigten 1 das Messer zu entwinden und diesen wegzustossen, wobei dieser auf den Tisch gestürzt sei, als Erfindung. 3.8.3. Der Beschuldigte 2 machte sich mit dem von ihm aufgebauten veritablen Lügengebäude äusserst verdächtig. Dies stellt ein weiteres schwergewichtiges Indiz für seine Täterschaft dar und spricht dafür, dass er mit seiner Darstellung und dem Bestehen darauf, dass sich die Auseinandersetzung (örtlich) auf das Schlafzimmer beschränkt habe, erfolglos von seiner eigenen Täterschaft ablenken wollte. Hinzukommt, dass seine Bestreitung, nicht auf den Beschuldigten 1 eingestochen zu haben, dessen Verletzungen nicht erklärt und eine mögliche andere Ursache dafür fehlt (vorstehend, Erw. III.3.8.). Auf die Aussagen und Bestreitungen des Beschuldigten 2 kann daher nicht abgestellt werden. 3.9. Demgegenüber erweist sich die Darstellung des Beschuldigten 1 nach seinem anfänglichen Bestreiten im Wesentlichen als plausibel und damit als glaubhaft. Überdies wird sie beim äusseren und zeitlichen Ablauf durch die Aussagen der übrigen Befragten und das weitere Beweisergebnis, so insbesondere das Spurenbild mit den Blutspuren in der Asylbewerberunterkunft, gestützt und bestätigt. Hinzukommt, dass der Beschuldigte 1 den gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf anerkannte und dafür rechtskräftig verurteilt wurde. An seinem Ge-
- 31 ständnis zu zweifeln besteht daher kein Anlass. Weshalb er unter all diesen Umständen den Beschuldigten 2 als Verursacher seiner Verletzungen zu Unrecht beschuldigen sollte, ist nicht ersichtlich. 4. Somit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte 2 die anklagegegenständlichen Verletzungen dem Beschuldigten 1 zugefügt hat, weshalb auch der ihn betreffende objektive Anklagesachverhalt (Urk. 27 S. 2 f.) erstellt ist. Die beantragten Beweisergänzungen (Augenschein in der Unterkunft, Auswertung des "Video Postauto", Befragung jener Zeugin, welche die Polizei verständigt hatte, und molekulartechnische Auswertung weiterer Asservate [Urk. 108 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 3 ff. und S. 7 ff.]) sind nach dem Dargelegten nicht geeignet, dieses Beweisergebnis umzustossen, weshalb sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz erübrigt. Demzufolge liegt auch keine unvollständige respektive willkürliche Beweiswürdigung oder Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Art. 6 StPO), wie es von der Verteidigung geltend gemacht wurde (Urk. 108 S. 45 ff.; Urk. 115 S. 10 ff.), sodass sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Anklagebehörde warf dem Beschuldigten 2, wie dem Beschuldigten 1, vor, sich der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Die vorinstanzliche Verurteilung erfolgte auch für den Beschuldigten 2 diesem Anklagevorwurf entsprechend (Urk. 96 S. 74). Er liess mit seiner Berufung einen Freispruch beantragen. Eventualiter sei er wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 99 S. 2 f.; Urk. 108 S. 49). 2. Im angefochtenen Urteil wurden die sich aus dem Gesetz, Lehre und Praxis ergebenden rechtlichen Voraussetzungen einer eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung korrekt und umfassend aufgeführt und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 72 S. 13) zutreffend erwogen, dass die dem Beschuldigten 2 zur Last gelegten Verletzungen des
- 32 - Beschuldigten 1 den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erfüllen; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 96 S. 47 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Zusammenfassend ist nochmals zu rekapitulieren, dass der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des Vorsatzes des Täters bedarf. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag ihm dieser auch unerwünscht erscheinen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, ist beim Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 m.w.H.). 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen (Urk. 96 S. 47 f., Ziff. 2.1), der Beschuldigte 1 habe "– übereinstimmend mit den ärztlichen Befunden – eine Schnitt- oder Stichverletzung mit unbekannter Tiefe auf der Höhe der Lebenwirbelsäule (recte: Lendenwirbelsäule) am Rücken erlitten (act. 27)". Bei Urkunde 27 handelt es sich um die Anklageschrift und damit um den von der Anklagebehörde behaupteten Tatvorwurf. An der fraglichen Stelle im Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten 2 hat die Anklagebehörde indessen angeführt (vgl. Urk. 27 S. 3,
- 33 - 3. Absatz): "Tatsächlich erlitt A._____ zunächst eine Schnitt- oder Stichverletzung mit unbekannter Tiefe an der rechten Oberarmbeugeseite – nachdem er sich abdrehte – eine Stichverletzung mit unbekannter Tiefe auf der Höhe der Lendenwirbelsäule am Rücken (leicht rechts der Mittellinie)". Von einer Schnittverletzung auf der Höhe der Lendenwirbelsäule ist demnach in der Anklageschrift nicht die Rede, sondern einzig von einer "Stichverletzung mit unbekannter Tiefe auf der Höhe der Lendenwirbelsäule am Rücken" (Urk. 27 S. 3, 3. Absatz a.E.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 96 S. 47, Ziff. 2.1) ist der Anklagevorwurf einer "Stichverletzung mit unbekannter Tiefe auf der Höhe der Lendenwirbelsäule am Rücken" auch nicht übereinstimmend "mit den ärztlichen Berichten". 2.2.1. Bezüglich der Verletzungen des Beschuldigten 1 existieren lediglich die ärztlichen Befunde vom 9. April 2016 und vom 29. April 2016 aus dem Kantonsspital M._____, als er einen Tag nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen nur seine Verletzung am Arm behandeln liess (Urk. 9/4+5) sowie das IRM-Gutachten zu seiner körperlichen Untersuchung vom 28. Juli 2016 (Urk. 9/7) und die Fotodokumentation des FOR (Urk. 10/5 S. 88–95; vorstehend, Erw. III.3.2.). 2.2.2. Eine Lebensgefahr bestand bei der Schnittverletzung am Oberarm rechts offenkundig nicht (Urk. 9/4 S. 1; Urk. 9/5 S. 2; Urk. 9/7 S. 6, Ziff. 4.). Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach der Arzt in M._____ ihm gesagt habe, es sei eine tiefe Wunde gewesen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.4.), findet in den ärztlichen Befunden aus dem Kantonsspital M._____ lediglich insofern eine Grundlage, als der Beschuldigte 1 bestätigte, dass die Wunde im Oberarm ca. 5 Millimeter tief gewesen sei. Die Schnittlänge war ca. 1 Zentimeter (Urk. 9/4 S. 1), was wie die nicht allzu grosse Tiefe der Verletzung gegen die Darstellung des Beschuldigten 1 spricht, wonach es ein Stechen gewesen sei (Erw. III.3.2.4.). Die Verletzung am unteren Teil seines Rückens, rechts von der Wirbelsäule (vgl. Detailaufnahmen, Urk. 10/5 S. 91–93) liess der Beschuldigte 1 damals unerwähnt (Urk. 6/2 S. 7 u.), sodass im Kantonsspital M._____ gar kein entsprechender Befund erhoben wurde.
- 34 - 2.2.3. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 vom 28. Juli 2016 ist folgender Befund zum Rumpf (hinsichtlich des Rückens) zu entnehmen (Urk. 9/7 S. 3): "Am Rücken leicht rechts der Mittellinie, auf Höhe der Lendenwirbelsäule, eine ca. 1,5 cm lange und bis zu ca. 0,5 cm breite, dunkelrot-braun verkrustete, glattrandige, rosa-rot umsäumte, von kopfwärts links nach beckenwärts rechts verlaufende Hautläsion. Der kopfwärtige Wundwinkel spitz, der beckenwärtige Wundwinkel eher stumpf." Die Untersuchung durch die IRM-Ärzte fand ca. 3 Tage nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen statt. Laut Beurteilung hinsichtlich des Rückens können "die verkrusteten Hautwunden am Bauch sowie am Rücken rechts aufgrund der Abheilungsprozesse nicht sicher beurteilt werden, dem Aspekt nach könnte es sich dabei jedoch auch um Folgen von Stich oder Schnitt handeln." ("könnte"; Urk. 9/7 S. 4 u.; vgl. auch Urk. 10/5 S. 93 = Detailaufnahme zu Seite 92). Die Frage, wie nahe lebenswichtige Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) von der/den Verletzungen entfernt lagen, beantworteten die IRM-Ärzte in genereller, vom konkreten Fall abstrahierender Weise wie folgt (Urk. 9/7 S. 5 u.): "Stiche und Schnitte mit einem spitzen scharfen Gegenstand gegen den Rumpf können aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutgefässe, Rückenmark) grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen. Beispielhaft zu nennen sind im Hinblick auf die Verletzungslokalisation und Stich-/und Schnittverlauf am Rücken und am Bauch u.a. Verletzungen des Rückenmarkes mit der Möglichkeit eines sog. spinalen Schocks, Verletzung von Organen (Darm) und der grossen Blutgefässe. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzungen an der Oberarmbeugeseite befinden sich grosse Blutleiter (Oberarmschlagadern, -venen) sowie den Arm versorgende Nerven." Auf die Frage nach der Richtung und der Eindringtiefe der Verletzungen konnten die Ärzte des IRM keine Angaben machen (Urk. 9/7 S. 6 oben):
- 35 - "Aufgrund des fortgeschrittenen Heilungsprozesses der Verletzungen am Rücken und am Bauch kann keine Aussage zur Richtung oder Eindringtiefe gemacht werden. Bei der mutmasslichen Stichverletzung am rechten Oberarm kann mit blossem Auge ebenfalls keine Aussage zur Eindringtiefe gemacht werden. Anhand der Wundmorphologie ist davon auszugehen, das der Gegenstand (z.B. ein Messer) etwa parallel zur Extremitätenlängsachse die Haut eröffnete und eingedrungen ist. Der Bluterguss an der Oberarminnenseite, der sich leicht handwärts erstreckt, könnte auf eine Stichrichtung hindeuten." Die Frage nach einer allfälligen unmittelbaren Lebensgefahr verneinten die Ärzte des IRM und merkten aus rechtsmedizinischer Sicht an (Urk. 9/7 S. 6 f., Ziff. 4.): "…, dass es sich bei einem solchen Angriff um einen dynamischen Vorgang handelt, bei welchem die Eindringtiefe bei einem Stich durch den Angreifer nicht gezielt gesteuert werden kann und durch unvorhersehbare Bewegungen des "Gegners" u.U. relevant mit beeinflusst wird und zu lebensbedrohlichen Verletzungen (starke Blutungen, Verletzung von lebenswichtigen Organen etc.) führen kann. Bei einer geringfügig tieferen oder divergierenden Schnittführung, was bei einem dynamischen Geschehen nicht steuerbar ist, hätte es ohne weiteres zu Verletzungen der zuvor genannten Strukturen kommen können." 2.2.4. Auch die Anklagebehörde machte vor Vorinstanz geltend, dass wer im Rahmen eines sehr dynamischen Geschehens Stiche in Richtung Rumpf abgebe, lebensgefährliche Verletzungen zumindest in Kauf nehme (Urk. 72 S. 13, Ziff. II.). 2.3. Indessen ist im Anklagesachverhalt gar kein dynamisches Geschehen umschrieben (vgl. Urk. 27 S. 2 f.), weshalb ein entsprechender Tatvorwurf gegenüber dem Beklagten 2 gänzlich fehlt. Auch über die konkrete Beibringung der Verletzung ergeben sich aus der Anklageschrift keine behaupteten Hinweise. Der Beschuldigte 2 bestritt ganz generell, den Beschuldigten 1 verletzt zu haben. Ebenso wenig ergeben sich aus den vagen Aussagen des Beschuldigten 1 sachdienliche Angaben dazu, wie und unter welchen konkreten unmittelbaren Umständen ihm die Verletzungen durch den Beschuldigten 2 zugefügt wurden. Es sind daher keine konkreten Einzelheiten der Tatabläufe bekannt, aus denen sich
- 36 - Rückschlüsse auf einen Angriff durch den Beschuldigten 2 in einem dynamischen Geschehen (z.B. ein Gerangel/Nahkampf bei gezücktem Messer) ziehen liessen. 2.3.1. Der Beschuldigte 1 schilderte bloss sehr vage, dass er sich umgedreht habe und wegrennen wollte. Dabei habe der Beschuldigte 2 ihn mit dem Messer am Rücken getroffen. Angaben darüber, wo dieser dabei stand und wie er beispielsweise das Messer hielt, sind nicht vorhanden. Er habe sich wieder umgedreht und das Messer festgehalten. In der Folge sprach er zwar noch von einer Rangelei, dies jedoch im Zusammenhang mit jener Situation, als er den Beschuldigten 2 verletzt hatte, bevor dieser wegrannte (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.3., 2. Absatz). 2.3.2. Die im IRM-Gutachten gemachten Anmerkungen aus rechtsmedizinischer Sicht über mögliche lebensbedrohliche Verletzungen bei einem Angriff im Rahmen eines dynamischen Geschehens erweisen sich daher als rein beispielhaft resp. spekulativ. Es ist daher unklar, ob die Verletzungen des Beschuldigten 1 mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7 cm durch "nicht gezielt gesteuerte" und "unvorhersehbare" Bewegungen erfolgten. Bekannt sind einzig die erwähnten oberflächlich sichtbaren Verletzungen. Auch über die Eindringtiefe und Richtung eines Stiches in den Rücken (vgl. nochmals Urk. 10/5 S. 93 = Detailaufnahme zu Seite 92), welche Parameter verlässlichere Anhaltspunkte über die Art und Stärke der Einwirkung auf den Körper des Beschuldigten 1 geliefert hätten, waren laut IRM-Gutachten keine Aussagen möglich. Fehlen aber gesicherte Erkenntnisse über wichtige Parameter wie die Stärke (Wucht) eines Stiches, dessen Tiefe und Richtung, lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Einwirkung auf den Körper des Beschuldigten 1 in die Nähe von lebenswichtigen Organen führte und allenfalls wie nahe überhaupt. Entsprechend ungeklärt bleibt auch eine effektive Enge der räumlichen Beziehung der Einwirkung auf den Körper des Beschuldigten 1 zu lebenswichtigen Strukturen, wie beispielsweise Blutgefässe und Rückenmark und was der Beschuldigte unter solchen Tatumständen hätte in Kauf nehmen können und müssen. 2.4. Nachdem in tatsächlicher Hinsicht derart zentrale Angaben über die Art der Tathandlung und eine mögliche Tatbestandsverwirklichung ungeklärt geblie-
- 37 ben sind, lässt sich auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung nicht beurteilen. Da er eine vorausgehende verbale Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 1 stets in Abrede stellte, blieben auch seine Beweggründe im Dunkeln. Es kann daher nicht verlässlich gefolgert werden, der Beschuldigte 2 habe eine mögliche Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr und damit eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Kauf genommen. 2.5. Der Beschuldigte 2 hat den subjektiven Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung somit nicht erfüllt und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 3. Einer qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wobei die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist, und der Täter von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand zur Tat gebraucht. 3.1. Dass die vom Beschuldigten 2 verursachten Verletzungen des Beschuldigten 1 den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erfüllen, wurde bereits erwogen (Erw. IV.2.). 3.2. Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dient. Der Begriff der Waffe ist unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren. Dies im Gegensatz zum Begriff des gefährlichen Gegenstandes im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, bei dem die konkrete Verwendung im Einzelfall massgeblich ist (BGE 117 IV 135 E. 1c/bb mit Hinweisen). Dieses Verständnis des Waffenbegriffs entspricht denn auch demjenigen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG gelten als Waffen u.a. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurf-
- 38 messer und Dolche mit symmetrischer Klinge. Ein Küchenmesser wird von dieser Umschreibung nicht erfasst. Ein solches ist zwar einhändig bedienbar, verfügt jedoch nicht über einen automatischen Auslösemechanismus (vgl. WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 20). Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG lässt keinen Spielraum für eine weite Auslegung des Begriffs der Waffe (Urteil des Bundesgerichtes 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.3). Lit. d derselben Bestimmung bezeichnet Geräte als Waffen, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Die Aufzählung ist nicht abschliessend ("namentlich"). Auch hier wird der Begriff der Waffe alleine aufgrund des Kriteriums der objektiven Zweckbestimmung definiert. Subjektive Momente sind unbeachtlich. Zweckwidriger Gebrauch eines Alltagsgegenstandes macht diesen demnach nicht zur Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Eine derartige Auslegung des Begriffs würde der Bestimmung jegliche Kontur nehmen und insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot und Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Im Hinblick auf Art. 1 StGB ist Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG restriktiv auszulegen. Ist ein Gerät lediglich geeignet, Menschen zu verletzen, jedoch nicht dazu bestimmt, gilt es somit nicht als Waffe (BGE 129 IV 348 E. 2.3 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.4; WÜST, a.a.O., S. 44; WEISSENBER- GER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 158). 3.2.1. Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten somit grundsätzlich nicht als Waffe, da diese bei bestimmungsgemässer Verwendung als Küchenwerkzeug zum Einsatz gelangen. Der Gebrauch des Messers zur Drohung macht daraus im Einzelfall keine Waffe, auch nicht, wenn ein derartiges Messer unbestritten ernsthafte Verletzungen verursachen kann. Es ist nicht ausschliesslich die Gefährlichkeit eines Gegenstandes massgeblich. Auch ein Gerät, das geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen, gilt nicht als Waffe, wenn es nicht dazu bestimmt ist, als solche zu dienen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_756/2010 E. 3.2.2 ff.). 3.2.2. Messer gelten als Waffe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV [Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und
- 39 - Munition vom 2. Juli 2008, SR 514.541]) wenn sie kumulativ einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. Das Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 7 Zentimetern stellt somit keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Feststeht, dass das verwendete Küchenmesser geeignet war, die vom Beschuldigten 1 erlittenen Verletzungen (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.) zu verursachen. Der Einsatz eines solchen Messers bei einer tätlichen Auseinandersetzung birgt ein hohes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung in sich, da wichtige Organe oder Körperteile betroffen sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_721/2009 E. 2.3). Beim Tatmesser handelt es sich somit zweifelsohne um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, weshalb die betreffende Voraussetzung des objektiven Tatbestandes der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt ist. 3.3. Wer ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm in der Küche holt und dieses bei der tätlichen Auseinandersetzung so einsetzt, dass sein Kontrahent solche Verletzungen erleidet, wie jene des Beschuldigten 1, der nimmt solche Verletzungen nicht bloss in Kauf, sondern fügt diese absichtlich, d.h. mit direktem Vorsatz zu. Der Beschuldigte hat somit auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung erfüllt. 3.4. Somit ist der Beschuldigte 2 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Im angefochtenen Urteil wurden die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (Urk. 96 S. 52 ff.), weshalb sie nicht nochmals wiederholt zu werden brauchen.
- 40 - 2. Der abstrakte Strafrahmen der qualifizierten einfachen Körperverletzung reicht von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB). 3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 96 S. 53, Ziff. 1.3) liegt beim Beschuldigten 2 ein möglicher Strafmilderungsgrund vor. Nachdem er im Tatzeitraum eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1.20 und maximal 1.89 Gewichtspromille aufwies (Urk. 11/2), stellt sich beim Beschuldigten 2 die Frage nach einer Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB und deren Grad. Wie zu zeigen sein wird (Erw. V.3.2.1. f.), führt dieser aber nicht zu einem Verlassen des ordentlichen Strafrahmens. Die Vorderrichter erwogen bei der subjektiven Schwere der Tat zwar, dass der Beschuldigte 2 in der Tatnacht betrunken war, allerdings ohne den Grad einer Verminderung und deren Auswirkung auf die Strafhöhe zu thematisieren (Urk. 96 S. 56 f.). 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der qualifizierten einfachen Körperverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte 2 das Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm eigens in der Küche behändigte, um dieses im Streit mit nichtigem Anlass gegen den Beschuldigten 1 einzusetzen, ohne dass ein Angriff von dessen Seite im Gange gewesen wäre oder gedroht hätte, womit er die Eskalation des beim gemeinsamen Alkoholkonsum aufgekeimten zunächst verbalen Streites selber verursachte. Dabei setzte er das Küchenmesser zwei Mal auf nicht näher bekannte Weise gegen den Beschuldigten 1 ein und fügte diesem am rechten Oberarm eine 1 cm grosse und ca. 5 mm tiefe Schnittverletzung/Hautdurchtrennung mit Umgebungsrötung und Schwellung sowie mit Narbenbildung zu (Urk. 9/4; Urk. 9/5; Urk. 9/7 S. 3) und am Rücken leicht rechts der Mittellinie, auf Höhe der Lendenwirbelsäule, eine ca. 1,5 cm lange und bis zu ca. 0,5 cm breite, dunkelrot-braun verkrustete, glattrandige, rosa-rot umsäumte, von kopfwärts links nach beckenwärts rechts verlaufende Hautläsion von unbekannter Tiefe (Urk. 9/7 S. 3; Urk. 10/5 S. 90 ff.). Damit manifestierte der Beschuldigte 2 seine Streitlust und seine Geringschätzung gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit seines unbewaffneten, ebenfalls betrunkenen Kontrahenten. Die objekti-
- 41 ve Schwere dieser Tat ist als mittel einzustufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 das Tatmesser mit Vorbedacht in der Küche holte und einsetzte, mithin direktvorsätzlich und konstelliert vorging und den Beschuldigten 1 im Streit ohne nachvollziehbaren Hintergrund verletzte. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Streit zu beenden oder allenfalls verbal zu Ende zu führen, zumal der Beschuldigte 1 seine Schuhe im Schlafraum geholt hatte und im Begriffe war, die Unterkunft zu verlassen. Als Beweggrund steht pure Streitlust und Aggressionsabbau bei übermässigem Alkoholkonsum im Vordergrund (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.5.). 3.2.1. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten 2 im Zeitpunkt der Tat eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag (Urk. 20/5, S. 15). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor, hat das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist sodann zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3.2.2. Laut dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich über den Beschuldigten 2 vom 15. April 2018 wies dieser zur Tatzeit (ca. 05.30 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1.89 Gewichtspromille auf (Urk. 11/2). Von diesem Wert ist zu seinen Gunsten auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Weitere ärztliche Untersuchungen zu seinem alkoholisierten Zustand wurden offenbar nicht getätigt. 3.2.3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt erst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurech-
- 42 nungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von über 3 Promille meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.c.aa). In BGE 122 IV 49 hat das Bundesgericht die Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Gegenindizien sogar bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,09 bis 2,32 Promille geschützt (E. 1c). 3.2.4. Im Zeitpunkt des Tatgeschehens befand der Beschuldigte 2 sich aufgrund der vor der Tat sich eingeflössten alkoholischen Getränke und der daraus resultierenden Blutalkoholkonzentration von maximal 1.89 Gewichtspromille somit in einem mittelschweren Rauschzustand, was eine allerhöchstens in leichtem Masse beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit verursachte und daher maximal zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt führen konnte, welche mit affektiven Veränderungen, gedanklicher Einengung sowie Auffassungsstörungen einhergegangen sein dürfte, wie sie von seinen Zimmergenossen auch bei anderen entsprechenden Gelegenheiten jeweils wahrgenommen worden waren (vorstehend, Erw. III.3.5.5.). Im Rahmen des akuten Konflikts mit dem Beschuldigten 1 führte die mittelschwere Alkoholintoxikation des Beschuldigten 2 offenkundig zu einer gewissen Enthemmung, erhöhter Impulsivität und affektiver Veränderungen im Sinne von Wut und Aggression. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_725%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49
- 43 - 3.2.5. Unter Berücksichtigung der höchstens leicht verschuldensmindernd wirkenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden gesamthaft immer noch als keineswegs mehr leicht einzustufen. Dies rechtfertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte 2 ist am tt. Januar 1992 in Somalia geboren und lebt seit dem 10. Oktober 2015 als Asylbewerber in der Schweiz. Er ist aus Somalia in den Sudan, danach nach Libyen und von dort aus nach Italien in die Schweiz gereist. Er habe wegen den Al-Shabab seine Heimat verlassen müssen. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor in Somalia. Über einen Beruf verfügt er nicht. Im Zeitpunkt der Tat bekam der Beschuldigte monatlich Fr. 360.– öffentliche Unterstützung und war kostenlos in der Asylbewerberunterkunft in D._____ untergebracht. Er gab an, Fr. 100.– Schulden bei der SBB in der Form einer Busse zu haben. Sein Asylverfahren war pendent. In Somalia habe er auf dem Markt Kohle verkauft (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 22/1; Urk. 64/1-16). Laut eigenen Angaben des Beschuldigten 2 sei er aus Somalia geflüchtet, weil er auf der Todesliste der jihadistischen Terrormiliz al-Shabab gestanden habe (Urk. 75 S. 6, Rz 3.1. f.). Er sei geschlagen und angeschossen worden, während gleichzeitig sein Onkel väterlicherseits von der Terrormiliz umgebracht worden sei (Urk. 64 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 ergänzend aus, dass er in Somalia keine Schule besucht habe, sondern sein Vater ihm zu Hause etwas beigebracht habe. Er habe 3 Schwestern und 6 Brüder, wobei nur noch 3 Geschwister in Somalia leben würden. Nach Islamischem Recht sei er geschieden. Sein Sohn sei 6 Jahre alt und lebe in Somalia. Seit Oktober 2016 lebe
- 44 er in der Schweiz. Er habe den N-Ausweis und das Asylverfahren sei immer noch pendent. Er erhalte monatlich Fr. 450.– öffentliche Unterstützung. Darin sei auch das Geld für die Schule und das Billett enthalten (Prot. II S. 7 ff.). 4.2. Die Vorderrichter bewerteten "die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 zur Tatzeit", wonach er aus ärmlichen Verhältnissen stamme, keine greifbaren Perspektiven in der Schweiz habe, die deutsche Sprache nicht kenne, keine gute Schuldbildung aufweise, keine Abwechslung in seinem Alltag erfahre, und seine Familie in seiner Heimat zurückgelassen habe, leicht strafmindernd, allerdings ohne dafür eine Rechtsgrundlage anzugeben (Urk. 96 S. 59). Demgegenüber finden sich in seinem Werdegang, soweit dieser durch die Vorinstanz überhaupt abgeklärt wurde, und seinen persönlichen Verhältnissen keine strafmassrelevanten Besonderheiten. Er unterscheidet sich denn auch bezüglich seiner Herkunft, dem Bildungsgrad und der beschränkten Perspektiven in der Schweiz nicht von seinen vier Zimmergenossen in D._____. Andernfalls wäre allen sich in einer ähnlichen Situation befindlichen Delinquenten der selben Herkunft pauschal eine entsprechende Strafminderung zu gewähren. Dies entbehrt jedoch jeder Grundlage, wie auch das Wohlverhalten seiner Zimmergenossen in D._____ und deren Verzicht auf Alkohol zeigt. 4.3. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 2 (Urk. 98) ist mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu würdigen (BGE 136 IV 1). 4.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf nach wie vor gänzlich in Abrede stellt und geltend macht, für die Verletzungen des Beschuldigten 1 nicht verantwortlich zu sein, entfällt eine mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten.
- 45 - 4.5. Im angefochtenen Urteil wurden dem Beschuldigten 2 eine nicht näher quantifizierte Strafreduktion wegen "einer hohen Strafempfindlichkeit" gewährt (Urk. 96 S. 60). 4.5.1. Bei der Festsetzung der Strafe sind deren Folgen für den Verurteilten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. In Art. 49 Abs. 3 des Vorentwurfs der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches hiess es noch, dass der Richter eine geringere Strafe aussprechen könne, wenn die der Schuld angemessene Strafe den Täter unverhältnismässig hart treffe (BBl. 1999 S. 2061). Rechnung zu tragen ist bei der Strafzumessung auch belastenden Folgen, welche die Straftat für den Verurteilten hat oder noch haben wird. Die Gesamtheit aller den Täter belastenden Straftatfolgen muss dem Unrechtsund Schuldgewicht der Tat entsprechen (HÄRRI, Folgenberücksichtigung bei der Strafzumessung, in ZStrR 1998 S. 216; Urteil des Bundesgerichtes 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015). 4.5.2. Beim Beschuldigten 2 ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Es liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche irgendeine besondere Strafempfindlichkeit – aus persönlichen/familiären oder beruflichen Gründen – erkennen liesse. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar. Trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 150 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte 2 hat und hatte auch vor Vorinstanz keine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen und befand sich bis zum Ende des vorinstanzlichen Verfahrens trotz seiner Tuberkuloseerkrankung (Prot. I S. 11, S. 14, S. 17) im vorzeitigen Strafvollzug, aus dem er am 21. November 2017 entlassen wurde (vorstehend, Erw. I.3.). Es besteht daher keine Grundlage für die Gewährung einer
- 46 - Strafminderung infolge besonderer Strafempfindlichkeit, weshalb von einer solchen abzusehen ist. 4.6. Da sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 und seinem Nachtatverhalten weder straferhöhende noch strafmindernde Faktor