Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170456-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 20. April 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Knauss, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. März 2017 (GG160033)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. November 2016 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Tätlichkeiten bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB; − der einfachen Körperverletzung bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; − der Drohung bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 145 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 600.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Wird diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 3 - 7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 3 Jahren. 8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privatklägerin B._____ mehr als 50 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 500 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: … [Adresse]) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 3 Jahren. 9. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'733.50 Auslagen (Gutachten)
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'455.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 13. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'306.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 - 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 62 S. 1 f.) 1. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: "Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 StGB - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der Körperverletzung wird der Beschuldigte freigesprochen." 2. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: "Der Beschuldigte wird verurteilt zu 120 Tagen Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 500.–, die beide durch erstandene Haft vollständig abgegolten sind." 3. Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 4. Die erlittene Überhaft von 27 Tagen sei auf einen allfälligen Restvollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 19. Mai 2016 anzurechnen. 5. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:
- 5 - "Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet; stattdessen wird die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert." 6. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: "Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen." 7. Ziffern 7 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 8. Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: "Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen." 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. 2. Es sei im Übrigen das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. 3. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 6 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 8. März 2017 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. Weiter setzte es eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse fest und widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Ausserdem wurden eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren sowie ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen. Schliesslich entschied es über die Zivilforderungen der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 46 S. 47 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 27) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 32; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 7. November 2017 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 54/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Mit Eingabe vom 28. November 2017 liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 45/2; Urk. 49; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder zur Begründung eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft erklärte daraufhin mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 52).
- 7 - 2.3 Der Beschuldigte wurde vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 58). Diese fand daher heute in dessen entschuldigter Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers statt (Prot. II S. 4 ff.). II. 1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin am Abend des 15. Oktober 2016 im Verlauf einer Auseinandersetzung in ihrer Wohnung zunächst im Wohnzimmer so stark an den Haaren gezogen zu haben, dass ihre Kopfhaut auch am nächsten Tag noch brannte (Körperverletzung, leichter Fall), ihr sodann im Schlafzimmer das Mobiltelefon aus der Hand gerissen zu haben, um den von ihr angekündigten und von ihm befürchteten Anruf bei der Polizei zu verhindern (Nötigungsversuch), ihr das wieder behändigte Mobiltelefon über ihr kniend erneut aus der Hand gerissen zu haben, um zu verhindern, dass die Privatklägerin die inzwischen angerufene Polizei über die konkrete Situation informieren konnte (Nötigung), sie an den Haaren gezogen und ihr mit der anderen Hand mit voller Wucht einen Faustschlag gegen das rechte Schulterblatt versetzt, ihr damit heftige, während den folgenden zwei Tagen anhaltende Schmerzen zugefügt (einfache Körperverletzung) und sie schliesslich angeschrien zu haben, jetzt sei fertig, er gehe jetzt ein Messer holen, um sie umzubringen (Drohung). 1.2 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in allen Teilen als erstellt (Urk. 46 S. 5, 9, 12) und würdigte diesen hinsichtlich des zweimaligen Ziehens an den Haaren als mehrfache Tätlichkeiten (Urk. 46 S. 16), hinsichtlich des zweimaligen Entreissens des Mobiltelefons als vollendete Nötigung, wobei sie von einem auf einem Tatentschluss beruhenden zusammengehörigen Tatgeschehen ausging (Urk. 46 S. 14 f.), hinsichtlich des Faustschlages gegen das rechte Schulterblatt als einfache Körperverletzung (Urk. 46 S. 18 f.) und als Drohung (Urk. 46 S. 19). 1.3 Der Beschuldigte stellt auch im Berufungsverfahren in Abrede, die Privatklägerin im Wohnzimmer an den Haaren gezogen zu haben. Seine Berufung
- 8 richtet sich folgerichtig zunächst gegen den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB in diesem Punkt. Ferner stellt er sich auf den Standpunkt, das zweimalige Entreissen des Mobiltelefons sei rechtlich lediglich als versuchte Nötigung und der Faustschlag gegen das rechte Schulterblatt als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu würdigen. Er ficht daher den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen (vollendeter) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und denjenigen wegen einfacher Körperverletzung an. Unangefochten bleibt der Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Überdies beantragt er mit seiner Berufung eine tiefere Strafe, die Anrechnung von Überhaft an die auszufällende Busse sowie an den allfälligen Restvollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Mai 2016, die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr anstelle des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe sowie das Absehen von einer Landesverweisung und von einem Kontakt- und Rayonverbot. Schliesslich verlangt er den Verweis der Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 62 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der Strafe (Urk. 52 S. 1). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Drohung und Tätlichkeiten [Haarziehen im Schlafzimmer]), 9 (Verweis der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg), 11 bis 15 (Kostendispositiv, Festsetzung Entschädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privatklägervertretung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2 Bezüglich des Schuldpunkts bleibt im Berufungsverfahren demnach zu prüfen, ob sich der erste Tatvorwurf des Reissens an den Haaren der Privatklägerin im Wohnzimmer wie in der Anklageschrift umschrieben verwirklicht hat. Ausserdem ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs eine versuchte oder eine vollendete Tatbegehung vorliegt und ob sich der
- 9 - Beschuldigte durch den Schlag auf den Rücken der Privatklägerin der Tätlichkeiten oder einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Ferner ist die Strafe zu bemessen sowie über die Frage des Widerrufs des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs, das Kontakt- und Rayonverbot, die Landesverweisung und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin zu entscheiden. III. 1.1.1 Der Beschuldigte stellt bis heute in Abrede, die Privatklägerin bereits im Wohnzimmer an deren Haaren gezogen zu haben (Urk. 2/4 S. 2; Prot. I S. 7). Es ist folglich nach den allgemeingültigen Beweisregeln aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der vor Gericht vorgebrachten Argumente zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.1.2 Da sich zum angeblichen Tatzeitpunkt lediglich der Beschuldigte und die Privatklägerin im Wohnzimmer befanden und der diesbezügliche Anklagesachverhaltsabschnitt der Schilderung der Privatklägerin entspricht, kommt ihren Aussagen - neben denjenigen des Beschuldigten - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung zu. Zu diesen Vorfällen wurde sie erstmals am Abend des 15. Oktober 2016 befragt und somit unmittelbar nachdem sich diese Taten ihren Angaben zufolge ereigneten. Damals erklärte sie, es sei im Wohnbereich in der Stube zu verbalen Beschimpfungen des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen. Ausserdem habe er auf dem Sofa an ihren Haaren gerissen. Auch habe er ein Bügelbrett gegen sie gestossen. Dies alles sei gewesen, bevor sie sich ins Schlafzimmer begeben habe (Urk. 3/1 S. 3). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2016 erklärte sie sodann im Rahmen ihrer freien Schilderung der Ereignisse, dass der Beschuldigte sich im Wohnzimmer mit einem Knie auf das Sofa, auf welchem sie gesessen sei, über sie gekniet habe. Er habe sie dabei an den Haaren gepackt und sie gefragt, wer sie das Gefühl habe, dass sie sei. Als er dann von ihr weggegangen sei, habe er noch das Bügelbrett, welches in seinem Weg gestanden sei, gegen sie gestossen (Urk. 3/2 S. 4).
- 10 - Das Bügelbrett habe ihr aber nichts gemacht. Weiter gab sie an, dass sie ihm erst dann in den Korridor Richtung Schlafzimmer gefolgt sei und dass auch erst dann ihr 5-jähriger Sohn und ihre mittlere Tochter C._____ dazugekommen seien, weil es so laut gewesen sei (Urk. 3/2 S. 5). Auf die Frage, wie er sie im Wohnzimmer an den Haaren gepackt habe, demonstrierte sie dies, indem sie mit der rechten Hand die Kopfhaare seitlich festhielt und etwas daran zog. Ergänzend erklärte sie, dass er sehr fest daran gezogen habe, so dass ihre Kopfhaut gebrannt habe, und sie dies auch noch am Folgetag gespürt habe. Auf die weitere Frage, wie fest er an ihren Haaren gezogen habe, gab sie an, dass man sich vorstellen könne, wie jemand ziehe, wenn er hässig sei. Er habe jedenfalls so fest gezogen, dass ihr Kopf zur Seite geneigt gewesen sei (Urk. 3/2 S. 6). Die Privatklägerin schilderte also nicht nur von Beginn an, dass sich die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten schon im Wohnzimmer anbahnte und sie sich dann im Korridor und im Schlafzimmer fortsetzte, sondern sie erwähnte auch bereits in jener ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte schon im Wohnzimmer an ihren Haaren gerissen habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4). Abgesehen davon, zeichnen ihre Angaben zu diesem dynamischen Geschehen, welches durch den Beschuldigten in seinen Grundzügen auch anerkannt wird, ein schlüssiges Bild. Die Schilderungen der Abläufe in ihren beiden Einvernahmen sind weitgehend deckungsgleich und finden auch hinsichtlich verschiedener Details eine Entsprechung in den Angaben des Beschuldigten. So erwähnte auch er beispielsweise das Bügelbrett, welches er der Privatklägerin im Wohnzimmer entgegen gestossen habe (Urk. 2/4 S. 4). Angesichts der Detailliertheit und Konstanz ihrer diesbezüglichen Angaben, sowie aufgrund der Übereinstimmungen, welche sich in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten zeigen, erweisen sich ihre Aussagen als glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass sie am Telefon dem Polizisten gegenüber nur von Beleidigungen berichtete und das erste Ziehen an den Haaren unerwähnt liess (vgl. Urk. 27 S. 4). Wie die Verteidigung richtig festhält, verfolgte die Privatklägerin mit ihrem Notruf das Ziel, den Beschuldigten mit Hilfe der Polizei zum Verlassen der Wohnung zu bewegen; es ging ihr nicht darum, ihn einer Strafverfolgung auszusetzen. Wenn sie das Geschehene nicht im Detail und für den Beschuldigten besonders nachteilig schilderte, passt dies also zu dem von ihr damals verfolgten
- 11 - Ziel. Mit bzw. nach dem Notruf eskalierte dann die Auseinandersetzung bis hin zur vom Beschuldigten eingestandenen Todesdrohung, wie sich auch der Aufnahme vom Notruf der Privatklägerin entnehmen lässt. So fragte der Polizeibeamte zunächst, ob jemand am Telefon sei. Dabei sind zunächst verschiedene Stimmen aus einer gewissen Entfernung zu hören. Nach einigen Sekunden meldet sich die Privatklägerin und erklärt, wie es der Verteidiger zitierte, dass ihr Ex- Mann da sei, um seine Sachen zu packen, er die Wohnung aber nicht verlassen wolle und sie beleidigt habe. Umgehend wird die Privatklägerin nach ihrer Adresse und ihrem Namen gefragt. Insbesondere die Angaben zu ihrem Namen muss sie mehrmals wiederholen, da der Polizeibeamte nicht sogleich versteht bzw. da er sich mehrmals versichert, ob er die Angaben korrekt notierte. Während dieser Phase des Gesprächs wirkt die Privatklägerin zwar nervös, kann die Angaben aber ohne Unterbruch tätigen. Im Hintergrund ist stets eine ruhig wirkende Männerstimme zu hören. Auf die Frage des Polizeibeamten, wo sich ihr Ex-Mann nun befinde, antwortet die Privatklägerin jedoch nicht mehr. Man hört sie in der Folge laut schreien, bis die Verbindung abbricht (Urk. 7/3). Diese zweite Phase des Geschehens löste bei der Privatklägerin erst Panik aus. Folgerichtig stand diese dann im Zentrum ihrer ersten Aussage (vgl. Urk. 3/1 S. 1 f.). Zusammengefasst ist das (Aussage-)Verhalten der Privatklägerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände stimmig. Dass sie erst dann und nachdem sie den Teil der Auseinandersetzung geschilderte hatte, der für sie die Situation nachhaltig geändert hatte, auch erwähnte, dass der Beschuldigte schon vor ihrem Telefonanruf bei der Polizei auf sie losgegangen sei, passt. 1.1.3 Auch der Beschuldigte wurde noch am Abend des 15. Oktobers 2015 erstmals einvernommen. Als er durch den einvernehmenden Polizisten gefragt wurde, was zuvor an jenem Abend vorgefallen sei, gab er aber nur zögerlich zu, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 2/1 S. 2 f.). Auf die Frage, wo die Auseinandersetzung stattgefunden habe, gab er an, keine Ahnung zu haben, es sei in der Stube oder im Zimmer gewesen (Urk. 2/1 S. 2). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme zwei Tage nach dem Vorfall räumte er aber ein, dass fast alles stimme, was die Privatklägerin ihm vorwerfe. Allerdings bestritt er nun ausdrücklich, dass
- 12 bereits im Wohnzimmer etwas passiert sei (Urk. 2/2 S. 2). Dass er sie im Schlafzimmer an den Haaren gerissen habe, stellte er dann aber nicht in Abrede (Urk. 2/2 S. 3). Nicht nur im Schlafzimmer, sondern auch im Wohnzimmer an ihren Haaren gerissen zu haben, bestritt der Beschuldigte auch in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme ausdrücklich. Er beteuerte weiterhin, dass das ganze "Theater" im Schlafzimmer stattgefunden habe (Urk. 2/4 S. 2). Auch im weiteren Verlauf jener Einvernahme erklärte er zwar erneut, dass im Wohnzimmer gar nichts gewesen sei, ergänzte dann aber, dass er dort immerhin ein Bügelbrett gegen die Privatklägerin gestossen habe (Urk. 2/4 S. 4). Dass er der Privatklägerin im Wohnzimmer an den Haaren gerissen hätte, bestritt er schliesslich auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Hingegen erklärte er neu, dass er im Wohnzimmer mit dem Fuss gegen die Ecke des Sofas getreten habe (Prot. I S. 7). Der Beschuldigte räumte das Ausmass der durch ihn begangenen Taten zum Nachteil der Privatklägerin folglich nur zögerlich ein. So stritt er beispielsweise zunächst auch gänzlich ab, ihr einen Faustschlag gegeben zu haben (Urk. 2/1 S. 4). Auch generell erwecken seine vagen Angaben und die nur auf entsprechende Vorhalte getätigten Geständnisse den Eindruck, dass er zunächst darum bemüht war, seine Taten so gut wie möglich zu verschleiern und zu verharmlosen. Insbesondere sein erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme erfolgtes Eingeständnis, der Privatklägerin im Wohnzimmer ein Bügelbrett entgegengestossen zu haben (Urk. 2/4 S. 4), zeigt, dass es sich bei seinen anfänglichen Beteuerungen, dass sich die Auseinandersetzung nur im Schlafzimmer abgespielt habe, um Schutzbehauptungen handelte. Hinsichtlich dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben im Zusammenhang mit dem ersten Reissen an den Haaren der Privatklägerin im Wohnzimmer bestehen daher Zweifel. 1.1.4 Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen die wenig überzeugenden Bestreitungen des Beschuldigten gegenüber. Gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin ist damit rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Weise, wie es in der Anklageschrift umschrieben ist, im Wohnzimmer an den Haaren zog, so dass ihr nachher die Kopfhaut brannte.
- 13 - 1.2 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz des Reissens an den Haaren der Privatklägerin im Wohnzimmer als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist zutreffend. Dass es sich beim Reissen an den Haaren einer Person, in der Art und Weise, wie es der Beschuldigte tat, um Tätlichkeiten handelt, wurde im Übrigen auch durch die Verteidigung nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil anerkannte sie, dass das vom Vorgang her identische Reissen an den Haaren der Privatklägerin im Schlafzimmer rechtlich als Tätlichkeiten zu würdigen ist (Urk. 49 S. 2; Urk. 57). Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (Urk. 46 S. 12 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich des Reissens an den Haaren der Privatklägerin im Wohnzimmer hat sich der Beschuldigte somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht. 2.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung- oder betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, N 9 zu Art. 181). 2.2 In tatsächlicher Hinsicht wird vom Beschuldigten in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage anerkannt, dass er der Privatklägerin im Wohnzimmer, nachdem sie angekündigt hatte, die Polizei zu rufen, und dann im Schlafzimmer als sie mit der Polizei telefonierte, das Mobiltelefon entriss. Im Wohnzimmer entriss er ihr das Mobiltelefon mit dem Ziel, die Privatklägerin daran zu hindern, einen Anruf bei der Polizei zu tätigen. Obwohl es ihm zunächst gelang, der Privatklägerin das Mobiltelefon wegzunehmen, gelang es dieser in der Folge, das Mobiltelefon wieder zu behändigen und die Polizei anzurufen. Der Beschuldigte beschränkte die Privatklägerin mithin durch die Wegnahme des Mobiltelefons vorübergehend in "anderer Weise" in ihrer Handlungsfreiheit. Da die Privatklägerin sich von ihrem Telefonat an die Polizei aber letztlich nicht abhalten liess, dem Willen des Beschuldigten also nicht folgte, liegt in dieser Phase des Geschehens le-
- 14 diglich eine versuchte Tatbegehung vor (versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.3 Was das Wegnehmen des Mobiltelefons im Schlafzimmer betrifft, ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es der Privatklägerin bereits gelungen war, sich mit der Polizei in Kontakt zu setzen, als er sich wieder zu ihr ins Schlafzimmer begab; das geht aus seinen Aussagen hervor. Auf der bei den Akten liegenden Aufzeichnung ihres Notrufs ist sodann zu hören, dass es der Privatklägerin möglich war, zu sagen, dass der Beschuldigte die Wohnung nicht verlassen wolle und er sie beleidigt habe. Auch konnte sie ihren Namen und ihre Adresse hinterlassen. Erst nachdem sie diese Angaben gemacht hatte, ist auf der Aufnahme ihr Schreien zu hören (Urk. 7/3). Zudem fällt auf, dass auf der Aufnahme des Telefonats neben der Stimme der Privatklägerin gleichzeitig auch diejenige des Beschuldigten zu hören ist. War der Beschuldigte für den Polizisten zu hören, war auch der Beschuldigte in der Lage, das Telefonat der Privatklägerin mitzuhören. Daraus ist zu seinen Gunsten zu schliessen, dass ihm nicht nur bewusst war, dass die Privatklägerin bereits Kontakt zur Polizei hergestellt hatte, sondern dass er auch Kenntnis davon hatte, dass sie gegenüber der Polizei bereits Angaben zu seiner Person, dem Geschehen sowie zu ihren Kontaktdaten hatte machen können. Dass er mit seiner Intervention nicht mehr verhindern konnte, dass die Polizei alarmiert wird und ein Polizeieinsatz möglicherweise bevorstand, muss ihm daher klar gewesen sein. Seine weiteren Aggressionen gegenüber der Privatklägerin standen somit nicht mehr im Zusammenhang mit seinem Nötigungsziel. Wenn er sich über die Privatklägerin auf das Bett kniete und ihr das Mobiltelefon aus der Hand riss und sie schlug, dann also nicht deshalb, weil er die Privatklägerin darin hindern wollte, gegenüber der Polizei weitere Details zum Geschehensablauf bekannt zu geben, sondern weil er sich darüber ärgerte, dass sie sich nicht wie von ihm gewünscht verhalten hatte. 2.4 Der Beschuldigte ist folglich (lediglich) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Nötigung (Anklagepunkt "Körperverletzung, Nötigung") ist er freizusprechen.
- 15 - 3.1 Schliesslich verlangt der Beschuldigte, er sei hinsichtlich des Faustschlags, welchen er der Privatklägerin auf den Rücken erteilt habe, wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB und nicht wegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu verurteilen (Urk. 49 S. 2; Urk. 57; Urk. 62 S. 1). So handle es sich bei der Rötung, welche sein Schlag am Schulterblatt der Privatklägerin unbestrittenermassen hervorgerufen habe, nicht um eine Verletzung, welche den Schweregrad einer einfachen Körperverletzung erreiche, sondern um die Folge einer Tätlichkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. 62 S. 4). 3.2 Einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 123 N 1). Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um Einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist sodann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen und keine Gesundheitsgefährdung herbeiführen (ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 123 N 3 f.). Sowohl bei Tätlichkeiten als auch bei einfachen Körperverletzungen entfällt das Erfordernis eines Strafantrags, wenn die Tat wie vorliegend während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung zum Nachteil eines Ehegatten begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB).
- 16 - 3.3 Zu ihrer Verletzung, welche der Faustschlag des Beschuldigten bei ihr hervorgerufen habe, erklärte die Privatklägerin in der unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahme, sie habe eine rote Stelle an der Schulter, wo er sie getroffen habe. Die Frage, ob sie einen Arzt brauche oder ob sie sich deswegen in ärztliche Behandlung gegeben habe, verneinte die Privatklägerin jedoch (Urk. 3/1 S. 4). Nachdem sie den Faustschlag auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte, erklärte die Privatklägerin sodann, sie habe in dieser Zeit fürchterlich geschrien, weil sie Angst gehabt habe (Urk. 3/2 S. 5). Dass sie aufgrund von starken Schmerzen geschrien hätte, machte sie hingegen nicht geltend. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte mit voller Wucht geschlagen habe. Nach der konkreten Wirkung auf sie gefragt, machte sie anschliessend geltend, dass sie Schmerz gespürt habe und es furchtbar weh getan habe. Sie habe dort bei jeder Bewegung jeden Muskel gespürt. Die Nachfrage, ob ihr demnach jede Bewegung der Schulter Schmerzen bereitet habe, bejahte sie. Auf die Intensität der Schmerzen beim Bewegen der Schulter angesprochen erklärte sie schliesslich, dass es so gewesen sei, dass sie es gespürt habe. In ihrer Bewegung sei sie dadurch aber nicht gross eingeschränkt gewesen. Ausserdem seien es zwei Tage gewesen, während welchen sie die Schmerzen noch gespürt habe (Urk. 3/2 S. 7 f.). 3.4 Der Schlag des Beschuldigten verursachte bei der Privatklägerin nicht nur Schmerzen, sondern auch eine äusserlich sichtbare Rötung (Urk. 1/3 S. 1; Urk. 3/3). Dass die Schmerzen so stark gewesen wären, dass sie einen Arzt aufgesucht hätte oder die Verletzung eine Behandlung beispielsweise mit Medikamenten oder Salben benötigt hätte, um abzuheilen, machte die Privatklägerin hingegen nicht geltend. Insbesondere aber auch, da es sich um eine Verletzung handelte, welche der Privatklägerin nur bei Bewegungen und nicht permanent und auch nicht für eine längere Zeit als zwei Tage Schmerzen bereitete, erreichte diese die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht. Es lag mithin eine Verletzung im Bereich von Tätlichkeiten vor, welche innert kürzester Zeit ausheilte und keine Gesundheitsgefährdung herbeiführte.
- 17 - 4. Zusätzlich zu den nicht angefochtenen Schuldsprüchen wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Haarziehen im Schlafzimmer) ist der Beschuldigte somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB hinsichtlich des Reissens an den Haaren der Privatklägerin im Wohnzimmer und des Faustschlags auf den Rücken der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Nötigung (Anklagepunkt "Körperverletzung, Nötigung") ist er freizusprechen. IV. 1.1 Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 10). 1.2 Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe unter 6 Monaten sowie mit einer Busse zu bestrafen (vgl. Erw. IV.4.6.1; IV.5). Da eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Recht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, kommt vorliegend das alte Recht zur Anwendung (vgl. auch nachfolgend E. V.3). 2.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (vgl. nachfolgend E. IV.4.1.1). Der Tatbestand sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aus-
- 18 sergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 2.2 Für die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist zudem eine separate Busse auszufällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2 f.). 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. 3.2. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2).
- 19 - 3.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 4.1.1 Da hinsichtlich der Drohung eine vollendete Tatbegehung vorliegt, wiegt diese Tat schwerer als die ebenfalls zu beurteilende versuchte Nötigung. Ausgehend vom schwersten der zu bestrafenden Vergehen ist demzufolge zunächst die Tatkomponente der Drohung zu bewerten. Dabei ist dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Geständnis des Beschuldigten folgend davon auszugehen, dass er der Privatklägerin mit dem Tod drohte. Dass er diese Drohung mit dem Hinweis, er gehe jetzt ein Messer holen, unterstrich, kann ihm, wie noch zu zeigen ist (vgl. E. IV.4.1.2), zwar nicht nachgewiesen werden. Allerdings ist festzuhalten, dass Todesdrohungen an sich objektiv zu den schwersten Drohungen gehören und der Beschuldigte in einer Situation handelte, in welcher das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin wegen seiner vorangegangenen Aggressionen bereits beeinträchtigt war, womit die Drohung zusätzliches Gewicht erhielt. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund gerade noch leicht. 4.1.2 Dass der Beschuldigte die Todesdrohung mit dem Hinweis, er gehe jetzt ein Messer holen, unterstrich, was das objektive Verschulden erhöhen würde, kann ihm, wie erwähnt, nicht nachgewiesen werden. Die Privatklägerin erklärte in ihrer ersten Einvernahme am Abend des Geschehens, der Beschuldigte habe ihr nachgeschrien, er werde sie umbringen. Ausserdem berichtete sie davon, nachdem sie sich im WC eingeschlossen habe, aus der Küche gehört zu haben, wie er die Besteckschublade geöffnet habe. Auch auf konkrete Nachfrage, mit welchen Worten der Beschuldigte ihr gedroht habe, erwähnte die Privatklägerin noch kein Messer (Urk. 3/1 S. 2). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2016 erklärte sie dann, der Beschuldigte habe damals geschrien, er gehe jetzt ein Messer holen, um sie umzubringen. Als sie sich dann im WC eingeschlossen habe, habe sie hören können, wie die Besteckschublade geöffnet worden sei (Urk. 3/2 S. 5). Ihre Angabe in der zweiten Einvernahme findet sodann weder in den Aussagen des Beschuldigten noch in jenen ihrer beiden Töchter eine Entsprechung. Die älteste Tochter der Privatklägerin, D._____, er-
- 20 klärte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme zum Ablauf des Geschehens, dass der Beschuldigte in die Küche gegangen sei, direkt nachdem er gesagt habe, er bringe die Privatklägerin um. Er habe dort die Besteckschublade aufgemacht. Da seine Sachen ja nicht in der Küche gewesen seien, habe sie sich gedacht, dass er ein Messer holen wolle. Er habe die Besteckschublade dann wieder zugemacht, habe sie zur Seite gestossen und sei aus der Küche gegangen (Urk. 4/1 S. 4). Dass der Beschuldigte in seiner ausgesprochenen Drohung ein Messer erwähnt hätte, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Vielmehr deklarierte sie klar, dass es sich um eine Annahme ihrerseits gehandelt habe, dass der Beschuldigte der Besteckschublade ein Messer habe entnehmen wollen. Aus ihrer weiteren Schilderung geht zudem hervor, dass er die Besteckschublade dann wieder schloss, ohne zuvor ein Messer entnommen zu haben. Da sich D._____ ihrer Darstellung nach mit dem Beschuldigten in der Küche befand, als er die Schublade öffnete, hätte sie sehen können, wenn er tatsächlich ein Messer behändigt oder gezielt nach einem solchen gesucht hätte. In Anbetracht dessen, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem Vorfall erwähnte, dass der Beschuldigte ein Messer in seine Drohung miteinbezogen habe und sich der Zusammenhang der Drohung mit einem Messer im Übrigen lediglich in Vermutungen ihrer Tochter widerspiegelt, bestehen Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich sagte, er werde ein Messer holen. 4.1.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Die Staatsanwaltschaft wendete im Rahmen der Berufungsverhandlung ein, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten bei der Strafzumessung bei allen Delikten quasi ein "Mitverschulden" der Privatklägerin zugebilligt, indem berücksichtigt worden sei, dass die Delikte im Rahmen eines Beziehungsstreits bzw. in einer belastenden Konfliktsituation begangen worden seien (Urk. 63 S. 1). Entsprechende Tendenzen, der Privatklägerin ein Mitverschulden anzulasten, sind aus den Erwägungen der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht ersichtlich (Urk. 46 S. 22 ff.). Vielmehr wurde durch die Erwähnung der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin, welche damals im Gange war, zum Ausdruck gebracht, dass die Taten des Beschuldigten nicht geplant waren, sondern sich aus der Situation her-
- 21 aus entwickelten. So handelte der Beschuldigte auch hinsichtlich der Drohung aus dem Moment heraus und stand in jenem Zeitpunkt unter Druck, da er aufgrund des Notrufs der Privatklägerin damit rechnen musste, dass jederzeit die Polizei eintreffen könnte, vor welcher er sich hätte rechtfertigen müssen. Da sich dieser Umstand jedoch wiederum dadurch relativiert, dass er sich bereits zuvor ohne Weiteres aus der Wohnung der Privatklägerin hätte entfernen können, wirkt sich die subjektive Tatschwere nicht relativierend auf das objektive Tatverschulden aus. 4.1.3 Ausgehend von einem insgesamt gerade noch leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für die Drohung auf gegen 5 Monate Freiheitsstrafe respektive 150 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. 4.2.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der versuchten Nötigung ist gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen. Der Beschuldigte verfolgte das Ziel, die Privatklägerin davon abzuhalten, die Polizei zu alarmieren. Wäre ihm dies gelungen, hätte er der Privatklägerin jedenfalls vorübergehend den Schutz durch die Polizei verwehrt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Nötigungsmittel (Wegnehmen des Mobiltelefons) vergleichsweise harmlos war. Objektiv ist das Tatverschulden vor diesem Hintergrund als leicht zu gewichten. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Durch das Verhindern eines Notrufs bei der Polizei versuchte er in erster Linie, sich selbst vor einer neuerlichen polizeilichen Untersuchung und einem erneuten Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt zu bewahren. Er verfolgte mithin ein egoistisches Motiv. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden daher nicht zu relativieren. 4.2.3 Ausgehend vom vollendeten Delikt ist daher das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt im Rahmen des Tatbestands der Nötigung als leicht zu bewerten, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von um einen Monat Freiheitsstrafe respektive 30 Tagessätze Geldstrafe als angemessen erscheint.
- 22 - 4.2.4 Diese hypothetisch schuldangemessene Einsatzstrafe ist jedoch aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es beim Delikt zum Nachteil der Privatklägerin beim Versuch geblieben ist. Dabei hängt das Mass der zulässigen Strafreduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren, desto weniger wird die Strafe reduziert (BGE 121 IV 49 E. 1b). 4.2.5 Dadurch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ihr Telefon aus der Hand riss, war er zwar hinsichtlich der Verfolgung seines Ziels erfolgreich. Nachdem die Privatklägerin ihm das Telefon aber wieder hätte wegnehmen können, zeigte der Beschuldigte keine Bestrebungen mehr, den Notruf weiter zu verhindern. Die Privatklägerin hatte in der Folge Zeit, die Polizei zu verständigen. Zwar führte das Handeln des Beschuldigten dazu, dass sich der Anruf bei der Polizei um einige Augenblicke verzögerte, da sich für die Privatklägerin aufgrund dieser Verzögerung keine zusätzlichen Nachteile ergaben, ist der Umstand, dass es bei einem Versuch blieb, deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf um die 10 Tage Freiheitsstrafe respektive 10 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 4.2.6 In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Drohung und die versuchte Nötigung auf 5 Monate Freiheitsstrafe respektive 150 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 4.3.1 Der Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1978 in E._____, Kroatien, geboren. Dort sei er bei seinen Eltern zusammen mit einem drei Jahre jüngeren Bruder und einer ein Jahr älteren Schwester aufgewachsen. Sein Vater sei Chauffeur gewesen und seine Mutter Verkäuferin. Sie alle würden heute in E._____ wohnen. Seine Kindheit und seine Jugend seien ganz normal verlaufen und die familiären Verhältnisse seien gut gewesen. Auch die finanziellen Verhältnisse seien normal gewesen. Er habe in Kroatien 8 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er während zwei Jahren eine Lehre als Maschinentechniker gemacht und dann während eines Jahres einen Abschluss als Autospengler. Bis nach dem
- 23 - Militärdienst habe er bei seinen Eltern gelebt. Im Jahre 1998 sei er dann das erste Mal in die Schweiz gekommen. Er habe einige Monate als Tourist in der Schweiz verbracht und sei dann wieder nach Kroatien zurückgekehrt. In die Schweiz zurückgekehrt sei er dann im Jahre 2000. Damals habe er in Zürich seine erste Ehefrau kennengelernt. Nachdem sie im Jahre 2002 geheiratet hätten, seien sie im selben Jahr zum ersten Mal Eltern geworden (F._____, geb. tt.mm.2002). Ein zweites gemeinsames Kind sei 2005 zur Welt gekommen (G._____, geb. tt.mm.2005). Im Jahre 2008 hätten sie sich getrennt und 2010 oder 2012 sei es dann zur Scheidung gekommen. Er sei dann alleine gewesen und sei nach H._____/I._____ gezogen. Nach einem Jahr habe er den Wohnort erneut gewechselt. Er habe bei einem Kollegen in J._____ gewohnt. Dann habe er die Privatklägerin kennengelernt und sie am 12. Dezember 2012 geheiratet. Eltern seien sie allerdings schon zuvor geworden. Ihr erstes gemeinsames Kind sei schon am tt.mm.2011 (K._____) zur Welt gekommen. Ein zweites gemeinsames Kind sei im Jahre 2014 geboren worden (L._____, geb. tt.mm.2014). Die Privatklägerin sei schon damals ein "Sozialfall" gewesen. Bereits im November 2015 sei er dann nach E._____, Kroatien, gegangen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei im Dezember 2015 abgelaufen. Für die Scheidung am 14. Januar 2016 sei er dann kurz in die Schweiz gekommen, nachher aber wieder nach Kroatien zurückgekehrt. Im August 2016 sei er dann aber erneut in die Schweiz gekommen. Da er keine Bewilligung gehabt habe, habe er damals nicht arbeiten können. Er sei aber zurückgekehrt, weil die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle wieder mit ihm zusammenleben und wieder heiraten. Er habe dann in der Schweiz bei einem Kollegen, Herrn M._____, und bei der Privatklägerin gewohnt. Bei Herrn M._____ sei er aber nicht angemeldet gewesen (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/4 S. 9; Prot. I S. 6 ff.). Zu seinem beruflichen Werdegang erklärte der Beschuldigte, in der Schweiz als Gipser auf dem Bau gearbeitet zu haben. Er habe eine Festanstellung bis Ende 2013 gehabt. Nachdem er während 4 Monaten arbeitslos gewesen sei, habe er wieder mit einer Festanstellung zu arbeiten begonnen (Urk. 2/4 S. 7 f.). Nach zwei Wochen sei ihm aber schon wieder gekündigt worden. So habe er seit Oktober 2015 nicht mehr gearbeitet. Seit diesem Zeitpunkt lebe er auch ohne Einkommen. Vor Oktober 2015 sei er zudem für 2 Jahre wegen eines Unfalls arbeitsunfähig gewe-
- 24 sen. Er sei diesbezüglich krankgeschrieben worden (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/4 S. 7 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er diesbezüglich, einen IV-Antrag gestellt zu haben, welcher derzeit in Bearbeitung sei (Prot. I S. 11). Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung, dass es schwierig sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Kollegen hätten ihm früher immer geholfen. Von Kollegen habe er insgesamt rund Fr. 20'000.– erhalten. In diesem Umfang habe er bei diesen somit auch Schulden. Er wolle aber nicht vom Sozialamt leben. Derzeit habe er aber kein Geld für seinen Lebensunterhalt (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/4 S. 7 ff.). Für seine beiden Kinder aus erster Ehe sei er verpflichtet, Alimente in der Höhe von Fr. 900.– pro Monat zu bezahlen. Für seine Kinder aus zweiter Ehe bestehe momentan keine Unterhaltspflicht, da er im Zeitpunkt der Scheidung keine Arbeitsstelle gehabt habe (Urk. 2/4 S. 8). Ausserdem erklärte er, Schulden in der Höhe von ca. Fr. 30'000.– beim Betreibungsamt zu haben, welche beispielsweise wegen nicht bezahlter Alimente entstanden seien (Urk. 2/1 S. 5). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 4.3.2 Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschuldigten gehen für den Zeitraum zwischen dem 20. Mai 2010 und dem 19. Mai 2016 insgesamt 4 Verurteilungen hervor (Urk. 59): - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Mai 2010: Bestrafung mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2010: Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015: Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt und mit Strafbefehl der
- 25 - Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Mai 2016 um ein Jahr verlängert wurde, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Mai 2016: Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. 4.3.3 Neben drei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz weist der Beschuldigte somit betreffend die versuchte Nötigung und die Drohung eine einschlägige Vorstrafe auf. Auch wenn es sich bei den Bestrafungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht um einschlägige Vorstrafen handelt, weist deren Anzahl ebenfalls auf eine gewisse Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit hin, was die geltende Rechtsordnung betrifft. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit in Bezug auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 ausgefällte Geldstrafe beging. Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit fallen deutlich straferhöhend ins Gewicht. 4.3.4 Zwar stelle der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Verhaftung die ihm durch die Privatklägerin gemachten Vorwürfe sowie auch ihre grundsätzliche Schilderung des Ablaufs jenes Abends noch in Abrede. Im Laufe des Vorverfahrens räumte er jedoch sowohl ein, der Privatklägerin damit gedroht zu haben, sie umzubringen, als auch, ihr das Telefon weggerissen zu haben, um sie davon abzuhalten, die Polizei zu informieren (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/4 S. 2 ff.). Sein zwar zögerliches, aber vollumfängliches Geständnis ist daher deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4 Da das strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis die straferhöhend zu berücksichtigenden teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung nicht zu überwiegen vermag, führt
- 26 die Täterkomponente weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung. Es bleibt damit bei einer Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe respektive 150 Tagessätzen Geldstrafe. 4.5.Der Beschuldigte ist wie erwähnt mehrfach vorbestraft. Weder die angeordnete gemeinnützige Arbeit, noch bedingt und unbedingt ausgefällte Geldstrafen oder die erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen (vgl. Urk. 59) vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Eine ausgesprochen positive Veränderung seiner Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die von Art. 41 Abs. 1 StGB als Voraussetzung für eine kurze Freiheitsstrafe geforderte ungünstige Legalprognose erfüllt. Ausserdem ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Mai 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Da eine freiwillige Bezahlung dieser Geldstrafe ausblieb, wurde hinsichtlich dieser Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. August 2016 der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen angeordnet (Beizugsakten ST.2016.254 nicht akturierte Verfügung vom 17.08.2016). Seither haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der inzwischen wieder in Kroatien lebt (Urk. 62 S. 6), eher noch verschlechtert. Die Wahrscheinlichkeit einer freiwilligen Zahlung einer allfälligen Geldstrafe ist vor diesem Hintergrund als sehr gering einzuschätzen. 4.6.1 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu bestrafen; Zweckmässigkeitsüberlegungen lassen die Bestrafung mit einer Geldstrafe nicht mehr zu. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 46 E. A.V.2) und die vorstehenden Erwägungen zur Legalprognose (E. IV.4.5) verwiesen werden. 4.6.2 An die Freiheitsstrafe ist die vom 15. Oktober 2016 bis am 15. März 2017 bereits erstandene Haft von 152 Tagen (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen (Urk. 13/1; Urk. 38; Art. 51 StGB). Die nach der Anrechnung verbleibenden 2 Tage erstandener Haft werden dem Antrag der Vertei-
- 27 digung folgend (Urk. 62 S. 1, S. 5) auf die zusätzlich auszufällende Busse anzurechnen sein. 5. In Bezug auf die mit einer Busse zu ahndenden Tätlichkeiten ist hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass es sich um eine mehrfache Tatbegehung innert einer kurzen Zeitspanne zum Nachteil der Privatklägerin handelt. Der Beschuldigte riss die Privatklägerin zweimal an ihren Haaren und schlug sie einmal mit seiner Faust auf ihren Rücken und fügte ihr so Schmerzen zu. Er nahm durch sein Handeln auch in Kauf, dass die Privatklägerin in ihrem Vertrauen, in ihren eigenen vier Wänden im Rahmen der Familie keine körperliche Gewalt befürchten zu müssen, erschüttert würde. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass Hinweise darauf fehlen, dass der Beschuldigte sein Handeln plante und schon mit der Absicht, die Privatklägerin körperlich anzugehen, zu ihr gekommen wäre. Allerdings hätte er die Möglichkeit gehabt, die Wohnung bereits nach der ersten Aufforderung der Privatklägerin zu gehen, verlassen können. Das Verschulden bezüglich der Tätlichkeiten wiegt vor diesem Hintergrund insgesamt nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung seiner knappen finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse von Fr. 800.– als angemessen. An die Busse sind die nach der Anrechnung an die auszufällende Freiheitsstrafe verbleibenden 2 Tage erstandene Haft zu einem Umwandlungssatz von Fr. 100.–, was Fr. 200.– entspricht, anzurechnen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse (Fr. 600.–) schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 6 Tage festzusetzen. V. 1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– widerrufen (Urk. 46 S. 30 f.). Dagegen opponiert der Beschuldigte mit seiner Berufung und verlangt anstelle des Widerrufs eine Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr (Urk. 49 S. 3).
- 28 - 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte während der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 laufenden Probezeit von 2 Jahren. Demnach liess er sich von dieser früheren einschlägigen Verurteilung nicht beeindrucken. Dazu kommt, dass ihn auch die weiteren früheren Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit oder zu unbedingten Geldstrafen sowie bereits zuvor durchlebte 16 Tage Untersuchungshaft nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten (vgl. Urk. 59). Gemäss dem forensischen Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2016, ist vom Beschuldigten sodann von einem hohen Risiko weiterer Zwischenfälle im Rahmen häuslicher Gewalt gegen Partnerinnen bzw. einem hohen Rückfallrisiko für Delikte, wie sie sich in den aktuellen Vorwürfen äusserten, auszugehen (Urk. 6/4 S. 6). Das Rückfallrisiko bezieht sich daher nicht nur auf die Privatklägerin, sondern auf jede potentielle Partnerin des Beschuldigten. Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 6) nicht mehr vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Es ist daher der nachträgliche Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der für diese Strafe bereits erstandenen Haft von 16 Tagen (Beizugsakten A- 5/2014710007841, Urk. HD/12; Urk. HD 10/1; Urk. HD 10/8), anzuordnen. Die Ausfällung einer Gesamtstrafe für diese zu widerrufende Strafe sowie die für die neuen Delikte auszufällende Strafe fällt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 aStGB; Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 29 - VI. 1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67b StGB untersagt, mit der Privatklägerin für die Dauer von 3 Jahren in irgendeiner Weise direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 500 Metern ihres jeweiligen Wohnorts aufzuhalten (Urk. 46 S. 42 f.). Mit seiner Berufung wehrt sich der Beschuldigte auch gegen die Anordnung eines solchen Kontaktverbots (Urk. 49 S. 3). Diesbezüglich machte der Verteidiger sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren geltend, dass gegen ein Rayonverbot an sich nichts einzuwenden sei, wenn die Privatklägerin ein solches wünsche. Demgegenüber erachtet er aber ein Kontaktverbot aufgrund des Alters der gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin als nicht praktikabel. Diese seien noch zu jung, um selber ein Telefon zu haben. Zudem müsse es möglich sein, dass die Eltern vereinbaren könnten, wann und wo der Beschuldigte die Kinder in Zukunft sehen könne. Zwar habe dieser ein gutes Verhältnis zu den Geschwistern der Privatklägerin, welche bestimmt zur Herstellung des Kontakts zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern mobilisiert werden könnten. Telefonische Kontakte zwischen den Parteien müssten aus Sicht der Verteidigung aber dennoch möglich bleiben und seien daher nicht gerichtlich zu verbieten, zumal sich die Privatklägerin auch nie darüber beklagt habe, telefonisch belästigt worden zu sein (Urk. 27 S. 10; Urk. 62 S. 9; Prot. I S. 19; Prot. II S. 11). In diesem Zusammenhang wies der Verteidiger zusätzlich auf das Scheidungsurteil der Parteien hin, mit welchem diesen die gemeinsame elterliche Sorge zugewiesen wurde. Aus der durch sie diesbezüglich vereinbarten Regelung gehe zudem hervor, dass sie sich beide verpflichtet hätten, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. Ausserdem sei gerade für den Fall, dass der Beschuldigte seinen Aufenthaltsort nach Kroatien verlege, vereinbart worden, dass sich die Eltern mindestens drei Monate im Voraus über die Aufteilung der Ferien absprechen würden (Prot. I S. 19; Urk. 11/3/6 S. 3 f.). 2.1 Gemäss Art. 67b StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine be-
- 30 stimmte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Vergehen begehen wird. 2.2 Der Beschuldigte ist unter anderem wegen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie wegen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin zu verurteilen. Da es sich bei beiden Delikten um Vergehen handelt, welche der Beschuldigte gegen die Privatklägerin begangen hat, ist die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB für den Beschuldigten grundsätzlich möglich. Zu prüfen ist weiter, ob auch eine Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil begehen könnte, falls es zu erneutem Kontakt käme. Schon mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 wurde der Beschuldigte unter anderem wegen mehrfacher Drohung sowie wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, welche er zum Nachteil der Privatklägerin beging, bestraft. Auch jenem Strafbefehl lag unter anderem zugrunde, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand riss, um zu verhindern, dass diese die Polizei hätte alarmieren können (Beizugsakten A-5/2014/10007841, Urk. 12 S. 4). Bereits diese erste Bestrafung des Beschuldigten wegen zum Nachteil der Privatklägerin begangener Delikte vermochte diesen somit nicht davon abzuhalten, erneut strafbare Handlungen gegen sie zu verüben. Dem forensischen Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2016, welcher für den Beschuldigten bei der Fachstelle Forensic Assesment der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Auftrag gegeben wurde, ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschuldigten von einem hohen Risiko weiterer Zwischenfälle im Rahmen häuslicher Gewalt gegen Partnerinnen bzw. einem hohen Rückfallrisiko für Delikte, wie sie sich in den aktuellen Vorwürfen äussern, auszugehen ist (Urk. 6/4 S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich grundsätzlich, ein Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte sich bis heute einzig im persönlichen (physischen) Kontakt zu Grenzüberschreitungen gegenüber der Privatklägerin hat hinreissen lassen, etwas anderes ist jedenfalls nicht aktenkundig. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Rahmen des Beru-
- 31 fungsverfahrens neu mit der Verteidigung gegen die Anordnung eines Kontaktverbots aussprach. Sie teilt die Bedenken der Verteidigung an der Praktikabilität eines entsprechenden Verbots insofern, als auch die Privatklägerin habe einsehen müssen, dass ein solches ohne eine Beistandschaft für die Kinder nicht zu handhaben sei (Prot. II S. 10). In Anbetracht dessen, dass ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB zum Schutz der Privatklägerin im Licht der bisherigen Vorfälle nicht zwingend erscheint, es die Regelung des Besuchsrechts und anderer Fragen der gemeinsamen elterlichen Sorge zwischen den Parteien erheblich erschweren würde und selbst seitens der Privatklägerin kein Interesse mehr an einem solchen Verbot besteht, ist zum Schutz des nach der Scheidung verbleibenden Familienlebens des Beschuldigten auf eine entsprechende Anordnung zu verzichten. 2.3 Dem Beschuldigten ist aber im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB zu untersagen, sich für die Dauer von 3 Jahren der Privatklägerin mehr als 50 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 500 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: … [Adresse]) aufzuhalten. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bei Missachtung des Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann. VII. 1. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, ordnete die Vorinstanz für den Beschuldigten die nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren an (Urk. 16 S. 5; Urk. 46 S. 41 f.). Auch gegen diese Anordnung wendet sich der Beschuldigte mit seiner Berufung. Er verlangt ein Absehen von einer solchen Landesverweisung, da eine entsprechende Anordnung nicht nur unverhältnismässig sei, sondern insbesondere auch einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK darstelle (Urk. 27 S. 10; Urk. 49 S. 3). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung ausserdem vor, dass eine Landesverweisung auch ausser Betracht falle, da sich der Beschuldigte als Staatsbürger Kroatiens auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU be-
- 32 rufen könne, welches den landesrechtlichen Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB vorgehe. Gemäss dem Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 des FZA komme es bei der Beschränkung des Aufenthaltsrechts nach einer Straftat wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei beim Beschuldigten gerade kein Grund bestehe, von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen (Urk. 62 S. 7). 2.1 Art. 66abis StGB schafft die Möglichkeit, die Landesverweisung bei Delikten anzuordnen, die nicht vom Deliktskatalog gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst sind. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schweren Delikten eine Landesverweisung anordnen können. Die Bestimmung zielt sodann insbesondere auf sogenannte Kriminaltouristen (BERTOSSA in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 66abis N 1). Im Unterschied zu Art. 66a Abs. 1 StGB, gemäss welcher Bestimmung das Gericht eine ausländische Person obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen hat, sollte diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt werden, sieht Art. 66abis StGB vor, dass das Gericht eine ausländische Person für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, sollte diese wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt werden, das nicht vom Katalog gemäss Art. 66a StGB erfasst wird. 2.2 Der Beschuldigte ist Ausländer und heute wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu verurteilen, also wegen Delikten, die er nach Inkrafttreten der Bestimmungen von Art. 66a ff. am 1. Oktober 2016 begangen hat. Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind daher grundsätzlich anwendbar. Allerdings handelte es sich bei den begangenen Delikten nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Es ist daher einzig zu prüfen, ob für den Beschuldigten eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB anzuordnen ist, wobei zu betonen ist, dass die Tätlichkeiten als Übertretungen eine solche von vornherein nicht zulassen.
- 33 - 2.3 Obwohl bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Landesverweisung erst ab einer Mindeststrafe von 6 Monaten die Regel darstellen (BBl 2013, 6001). Diese Mindeststrafgrenze solle jedoch gleichzeitig nicht absolut gelten und das Gericht soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Landesverweisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen (BBl 2013, 6028). Bei der Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden soll, ist somit insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16 S. 82 ff., S. 84.). 2.4 Zwar wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass gemäss den Empfehlungen des Vorstands der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zu Art. 66a bis 66d StGB durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich und unabhängig vom Aufenthaltsstatus eine nicht obligatorische Landesverweisung zu beantragen ist, wenn das Verhalten, die neu vorgeworfene(n) Straftat(en), die Vorstrafen und die zu stellende Prognose, den weiteren Verbleib des Ausländers in der Schweiz als mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar erscheinen lassen. Zu beachten ist aber auch, dass gemäss diesen Empfehlungen unter Vorbehalt eben erwähnter Konstellation anzunehmen ist, dass das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an dessen Landesverweisung überwiegt, wenn die Staatsanwaltschaft in eigener Kompetenz einen Strafbefehl erlassen kann oder wenn bei Anklageerhebung nicht mehr als 12 Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe beantragt werden (vgl. www.sskcps.ch/empfehlungen, zuletzt besucht am 6. April 2018). 3.1 Eine Landesverweisung ist von vornherein nur zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 100). Art. 8 Ziff. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri-
- 34 vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Weiter wird in Ziff. 2 dieser Bestimmung festgehalten, dass eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind sodann sowohl die Schwere des durch den Ausländer begangenen Delikts, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie die Auswirkungen einer Landesverweisung auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). 3.2 Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährt Art. 8 EMRK dem Ausländer nicht ein Recht, in das Hoheitsgebiet eines Staates einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Demgegenüber kann die Ausweisung einer Person aus einem Land, in welchem seine nahen Verwandten wohnen, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 46). Im Rahmen ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, sind die Vertragsstaaten sodann befugt, einen wegen Straftaten verurteilten Ausländer des Landes zu verweisen. Sofern ein solcher Entscheid jedoch einen Eingriff in die durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährten Rechte zur Folge hat, muss dieser im geltenden Recht vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, was voraussetzt, dass der Eingriff durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und gegenüber dem verfolgten legitimen Ziel verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2017 Salija gegen die Schweiz [requête no 55470/10] § 41; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2006 Üner gegen die Niederlande [requête no
- 35 - 46410/99], Recueil de la CourEDH 2006-XII p. 177 § 57). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die ins Auge gefasste Massnahme in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten andererseits steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 56). Handelt es sich wie vorliegend um einen betroffenen Ausländer, welcher erst im Erwachsenenalter in die Schweiz kam – der Beschuldigte kam erstmals 1998 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz – sind zur Beurteilung der Frage, ob der Eingriff in seine Rechte in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismässig ist, die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Mai 2008 [requête no 42034/04] § 68; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2006 Üner gegen die Niederlande [requête no 46410/99], Recueil de la CourEDH 2006-XII p. 177 § 57): - die Art und Schwere der durch den Beschuldigten begangenen Straftat; - die Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; - die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspane und das Verhalten des Beschuldigten in dieser Zeit sowie - die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland. 3.3.1 Auch wenn die Auswirkungen der vom Beschuldigten begangenen Delikte insbesondere auf das Wohlergehen der Privatklägerin keineswegs zu bagatellisieren sind, so handelt es sich dennoch nicht um schwere Straftaten, welchen sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Sein Verschulden bewegt sich durchwegs noch im leichten Bereich. Allerdings handelt es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht um erstmalige Vergehen seitens des Beschuldigten gegen die Privatklägerin (Beizugsakten A-5/2014/10007841, Urk. 12 S. 4) und ist
- 36 von einem insgesamt hohen Rückfallrisiko für Delikte im partnerschaftlichen Verhältnis, wie sie sich in den diesem Urteil zugrunde liegenden Vorwürfen äussern, auszugehen (Urk. 6/4 S. 6). Hinweise für eine allgemein hohe Gewaltbereitschaft gegen Drittpersonen und für ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitszüge zeigen sich beim Beschuldigten aber keine (Urk. 6/4 S. 4). 3.3.2 Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz ist zu beachten, dass er im Jahre 1998 im Alter von 19 Jahren erstmals in die Schweiz kam. Wie bereits den Erwägungen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu entnehmen ist (vgl. Erw. IV.4.3.1), kehrte er damals nach ein paar Monaten noch einmal nach Kroatien zurück, bevor er dann im Jahre 2000 in der Schweiz seine erste Ehefrau kennenlernte, diese heiratete und bis nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau, der Privatklägerin, bzw. bis im Dezember 2015 in der Schweiz blieb. Die Schweiz verliess er damals, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde. Er kehrte aber dennoch auch im Laufe des Jahres 2016 insbesondere für die Scheidung von der Privatklägerin sowie erneut im August 2016 in die Schweiz zurück. Insgesamt verbrachte der Beschuldigte somit knapp 20 Jahre und mithin sein halbes Leben in der Schweiz. Während dieses Aufenthalts heiratete er zweimal und wurde Vater von insgesamt vier Kindern. Während seines Zusammenlebens mit der Privatklägerin lebten zudem seine beiden Stieftöchter, die Töchter der Privatklägerin aus einer früheren Beziehung, im selben Haushalt. Der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz ist daher aus seiner Sicht durchaus als prägend zu bezeichnen, obwohl er nicht schon in seiner Kindheit hierherkam und in der Schweiz aufwuchs. 3.3.3 Seit der Tatbegehung sind mittlerweile rund eineinhalb Jahre vergangen. Nachdem der Beschuldigte ab dem Deliktszeitpunkt, dem 15. Oktober 2016, insgesamt 152 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigem Strafvollzug verbrachte, lebt er nun seit rund einem Jahr in Kroatien (Urk. 58; Urk. 62 S. 7). Obwohl der Beschuldigte die Schweiz nun bereits verlassen hat und auch bereits nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (Urk. 14/3), ist nach wie vor darüber zu entscheiden, ob eine fakultative Landesverweisung anzuordnen ist oder nicht. So hat die Anordnung einer Landesverweisung nicht nur zur
- 37 - Folge, dass Betroffene ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt verlieren, sondern führt auch zur Verpflichtung zum Verlassen des Landes sowie zu einem Einreiseverbot für die verfügte Dauer (BERTOSSA, a.a.O., Art. 66a N 8). Auch wenn der Beschuldigte gemäss seinen Angaben zufolge nicht die Absicht hegt, längerfristig wieder in die Schweiz zu ziehen und erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (Urk. 62 S. 7 f.), so würden ihm durch die Anordnung einer Landesverweisung auch Einreisen von kurzer Dauer verwehrt. 3.3.4 Was seine sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz betrifft, steht die Beziehung zu seinen vier leiblichen Kindern im Vordergrund. Zu seinen beiden Kindern aus erster Ehe, welche 13 und 15 Jahre alt sind, erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass er in den letzten zehn Jahren versucht habe, den Kontakt zu diesen zu halten, was aber nicht funktioniert habe. Er habe ein Urteil des Obergerichts, in welchem ihm ein Besuchsrecht für diese Kinder ab dem Jahre 2013 eingeräumt worden sei. Leider sei dies seit 2013 nicht passiert und er wisse nicht, weshalb. Er habe aber während zehn Jahren die Hoffnung nicht verloren, dass er seine Kinder sehen könne. Diese Hoffnung verliere er auch in Zukunft nicht, egal wo er sich befinde (Prot. I S. 23). Dass er sich Kontakt zu seinen beiden älteren Kindern wünsche, dieser aber durch seine erste Ehefrau trotz gerichtlich geregeltem Besuchsrecht verhindert werde, geht denn auch aus einem Bericht des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich vom 12. November 2015 hervor, welcher im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bedrohungsmanagements erstellt wurde (Urk. 6/1 S. 4). Zu seinen beiden 4- und 7- jährigen Kindern aus der Ehe mit der Privatklägerin hegte der Beschuldigte hingegen auch nach der Trennung von der Privatklägerin regen Kontakt. So erklärte auch die Privatklägerin im Verlaufe des Verfahrens, dass sie den Beschuldigten in der ganzen Zeit seit der Scheidung bei sich habe übernachten lassen, wenn sich die Kinder dies gewünscht hätten oder wenn es spät geworden sei und er nicht mehr weggekommen wäre. Er habe dann jeweils im Kinderzimmer geschlafen (Urk. 3/2 S. 9 f., 12). Auch am Abend, an welchem es zu den zur Anklage gebrachten Vorfällen kam, war gemäss der Privatklägerin ursprünglich vorgesehen, dass der Beschuldigte auf ihre beiden gemeinsamen Kinder aufpassen würde, damit sie mit ihrer ältesten Tochter deren 16. Geburtstag hätte nachfeiern
- 38 können (Urk. 3/1 S. 4). Aus diesen Angaben geht einerseits hervor, dass sich der Beschuldigte stets um seine beiden jüngeren Kinder kümmerte und ihm die Privatklägerin andererseits hinsichtlich der Kinderbetreuung durchaus vertraute. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Januar 2016 wurden deren gemeinsame Kinder denn auch unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Privatklägerin und des Beschuldigten belassen, wobei deren Obhut der Privatklägerin allein zugeteilt wurde. Weiter verpflichteten sich die Parteien entsprechend ihrem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ausserdem wurden Besuchsrechtsregelungen für den Beschuldigten sowohl für den Fall, dass er weiterhin in der Schweiz wohnt, als auch für den Fall, dass er nach Kroatien zieht, getroffen. So wurde ein zweiwöchentliches Wochenendbesuchsrecht sowie ein Ferienbesuchsrecht für 3 Wochen pro Jahr vereinbart, solange der Beschuldigte seinen Aufenthaltsort in der Schweiz hat. Für den Fall, dass der Beschuldigte seinen Aufenthaltsort ins Ausland bzw. nach Kroatien verlegt, wurde vereinbart, dass er die Kinder für die Dauer von 6 Wochen pro Jahr (jeweils längstens zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen könne, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus absprechen würden (Urk. 11/3/6). Gemäss den Angaben der Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin fanden seit April 2017 mehrere Treffen zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden Kindern K._____ und L._____ in Kroatien und Mulhouse, Frankreich, statt. Auch in den anstehenden Frühlingsferien werden ihn seine beiden jüngeren Kinder erneut in Kroatien besuchen. Dabei werden sie von ihrer Halbschwester C._____ begleitet (Urk. 58 S. 1; Urk. 62 S. 8; Prot. II S. 9). Während er somit zumindest zu seinen beiden jüngeren Kinder, welche bei der Privatklägerin in der Schweiz leben, ein sehr enges Verhältnis pflegt, besteht seit längerem kein Kontakt mehr zu seinen beiden älteren Kindern, wobei dieser Umstand nicht fehlenden Bemühungen seitens des Beschuldigten zuzuschreiben ist. Eine enge Bindung fehlt demgegenüber zu seinen beiden Ex-Ehefrauen. Bezüglich seiner ersten Ehefrau erklärte der Beschuldigte, diese sei eine Alkoholikerin, mit welcher er keine einzige Sekunde mehr leben möchte (Prot. I S. 13). Da die Privatklägerin die Anordnung eines Ra-
- 39 yonverbots beantragte (Urk. 25 S. 1; Prot. II S. 10), ist sodann augenscheinlich, dass jedenfalls ihrerseits kein Interesse mehr an einem engen Verhältnis zum Beschuldigten besteht. In beruflicher Hinsicht war der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz von Enttäuschungen und von wenig Erfolg geprägt. So erklärte er vor Vorinstanz zu seiner Arbeitssituation in den Jahren 2000 bis 2015, er habe drei Jahre auf eine Bewilligung warten müssen, nachdem er seine erste Ehefrau im Jahre 2002 geheiratet habe. Weil er nicht gewollt habe, dass sie zum Sozialamt gehen müsse, habe er sie in den Jahren 2002 bis 2005 von Kroatien aus unterstützt. Im Jahre 2005 habe er dann eine B-Bewilligung erhalten und eine Stelle finden können. Leider habe er zu Beginn Pech mit seinen Arbeitgebern gehabt und teilweise keinen Lohn erhalten. Er habe dann in verschiedenen Temporärbüros gearbeitet und schliesslich eine Stelle bei der N._____ AG gefunden. Dort habe er 14 Monate lang gearbeitet, dann habe er einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei dann ein Jahr lang ohne Zahlungen gewesen. Er habe sich bei der ALV anmelden wollen. Es sei aber alles in der Zeit gewesen, in der er sich von seiner ersten Ehefrau habe scheiden lassen. Er sei fast acht Monate lang arbeitsunfähig gewesen. Im Jahre 2009 sei seine B-Bewilligung abgelaufen und vom Migrationsamt nicht verlängert worden. Mit einem Brief an das Migrationsamt, gemäss welchem er die Schweiz verlassen solle, habe seine Ex-Ehefrau zudem alles blockiert. In den Jahren 2009 bis 2012 habe er daher leider keinen Ausweis gehabt. Er habe vier Jahre lang Rekurs gemacht, aber keinen Ausweis erhalten. Das sei eine schwierige Zeit gewesen, da ihn niemand habe anstellen wollen, obwohl er eine Bestätigung des Migrationsamts gehabt habe, dass er hier weiterleben könne. Im Jahre 2009 habe er die Privatklägerin kennengelernt und im Dezember 2012 hätten sie geheiratet. Im Januar 2013 habe er dann wieder zu arbeiten begonnen. Ende 2012 habe die Firma dann aber nicht mehr existiert und er habe sich wieder als arbeitslos melden müssen. Alle Firmen, bei welchen er gearbeitet habe, seien schnell kaputt gegangen. Er sehe das jetzt auch auf seinem BVG-Konto. Nach sieben Jahren habe er nicht einmal Fr. 4'000.– angespart (Prot. I S. 13 f.). Da der Beschuldigte somit mit einer Ausnahme nie über länger dauernde Anstellungen verfügte und insbesondere auch in den letzten Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
- 40 konnte, liegt in beruflicher Hinsicht keine enge Bindung des Beschuldigten zur Schweiz vor. Da er gemäss den Angaben der Verteidigung aufgrund von Rückenbeschwerden derzeit in seiner Arbeitsfähigkeit als Gipser eingeschränkt sei, gebe es für ihn im Moment aber auch in Kroatien keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 58 S. 1). Abgesehen davon verfügt der Beschuldigte auch in Kroatien nach wie vor über intakte soziale Bindungen. So gab er vor Vorinstanz auf entsprechende Nachfrage an, dass er in den Jahren 2000 bis 2015 regelmässig nach Kroatien in die Ferien gegangen zu sein. Er sei jedes Jahr im Sommer drei bis vier Wochen dort gewesen (Prot. I S. 11). Seine Eltern hätten eine Wohnung in Kroatien, er aber nicht. Wenn er mit seiner eigenen Kernfamilie dort gewesen sei, hätten sie jeweils irgendwo in einem Hotel gewohnt. Die Familie hätten sie dann jeweils ein, zwei Tage besucht. Neben seinen Eltern habe er noch eine Schwester und einen Bruder, die in Kroatien leben würden. Zu allen Verwandten habe er ein gutes Verhältnis (Prot. I S. 12). 3.3.5 Zusammengefasst ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden der diesem Urteil zugrundeliegenden Straftaten des Beschuldigten zwar nicht schwer wiegt, trotzdem aber ein gewisses öffentliches Interesse daran besteht, ihn des Landes zu verweisen, da er bereits mehrfach und teilweise gar einschlägig vorbestraft ist. Dieses öffentliche Interesse daran, die Begehung weiterer Straftaten in der Schweiz zu verhindern, wird dadurch verstärkt, dass ihm eine hohe Rückfallgefahr für Delikte, wie sie sich in den diesem Urteil zugrunde liegenden Vorwürfen äussern, attestiert wurde. Relativierend ist aber wiederum zu berücksichtigen, dass sich dieses Risiko auf partnerschaftliche Beziehungen beschränkt und sich beim Beschuldigten keine Hinweise für eine allgemein hohe Gewaltbereitschaft gegen Drittpersonen zeigen (Urk. 6/4 S. 4 ff.). Zumindest der Rückfallgefahr für die Begehung von Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin kann mit der Anordnung des Kontakt- und Rayonverbots begegnet werden. In Anbetracht dessen, dass beim Beschuldigten keine Anzeichen für eine hohe Gewaltbereitschaft gegenüber Drittpersonen bestehen und die Anordnung einer Landesverweisung für die Privatklägerin zumindest qualitativ kein stärkerer Schutz bieten würde als das
- 41 auszusprechende Rayonverbot, vermag das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung den damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Achtung seines Familienlebens nicht zu rechtfertigen. Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz weder über eine gelungene berufliche Integration noch über eine intakte partnerschaftliche Beziehung verfügt, so besteht eine enge Beziehung zu seinen beiden Kindern L._____ und K._____. Dass das Interesse an einer Kontakterhaltung diesbezüglich beidseitig ist und sich insbesondere der Beschuldigte um eine Aufrechterhaltung dieser Vater-Kind-Beziehung stets bemühte, ist unbestritten. Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte ausdrücklich, dass er seine Kinder nicht im Stich lassen wolle (Prot. I S. 15). Zwar zeigen die Angaben des Verteidigers zur aktuellen Situation nun, dass ein Besuch der beiden Kinder beim Beschuldigten in Kroatien trotz ihres jungen Alters möglich ist, wenn sie beispielsweise von ihren älteren Halbgeschwister begleitet werden. Allerdings rechtfertigt es sich jedenfalls bei einem - wie vorliegend - nicht besonders ausgeprägten öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht, Dritten die Mitverantwortung für die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung zu übertragen, indem ihnen eine unverzichtbare Rolle bei der Gewährleistung der Kommunikation und/oder die Rolle als Begleitpersonen aufgedrängt wird, weil der Vater seine Kinder in der Schweiz weder abholen noch besuchen kann. Verglichen mit dem als eher gering einzuschätzenden öffentlichen Interesse an einer Verweisung des Beschuldigten des Landes, erweisen sich die Nachteile, welche eine entsprechende Massnahme für den Beschuldigten zur Folge hätten, vor diesem Hintergrund als nicht mehr verhältnismässig. 4. Da es sich somit unabhängig von der Dauer nicht mit dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK festgeschriebenen Recht des Beschuldigten auf Achtung seines Familienlebens vereinbaren lassen würde, ihn im Sinne von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen, ist von einer entsprechenden Anordnung abzusehen. Die Fragen, ob sich der Beschuldigte entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU berufen könnte und ob dieses den landesrechtlichen Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB vorgehen würde (Urk. 62 S. 7), können vor diesem Hintergrund offen gelassen werden.
- 42 - VIII. 1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Oktober 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin hingegen abgewiesen (Urk. 46 S. 46). Mit seiner Berufung richtet sich der Beschuldigte gegen diese Anordnung und verlangt stattdessen, es sei die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 49 S. 3). 2.1 Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, bereits die strafrechtliche Feststellung der Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin würde für diese eine Genugtuung darstellen. Eine weitergehende Genugtuung in Form einer Geldforderung würden die insgesamt leichten Eingriffe in ihre physische Integrität hingegen nicht zu rechtfertigen vermögen. Darüber hinaus seien die psychischen Beeinträchtigungen, welche sie geltend mache, nicht genügend substantiiert (Urk. 62 S. 10). 2.2 Entsprechend der Vorbringen ihrer Rechtsvertreterin vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren war der Eingriff des Beschuldigten in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin aber geeignet, bei ihr eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken (Urk. 25 S. 5 ff.; Prot. II S. 10). Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin durch eine Person verbal und körperlich verängstigt und verletzt wurde, der sie vormals vertraute. Die bei der Privatklägerin verursachten Verletzungen wiegen objektiv zwar vergleichsweise leicht. Allerdings bewirkte das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten sowie seine ausgesprochene Drohung bei der Privatklägerin (verständlicherweise) grosse Ängste (Urk. 25 S. 6 ff.). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an jenem Abend auch in eine Hilflosigkeit versetzte, was ihr Schutzbedürfnis gegenüber ihren Kindern und dem Besuch ihrer Kinder betrifft (Urk. 25 S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Oktober 2016 (Urk. 46 S. 46),
- 43 jedenfalls nicht als zu hoch. Der Zusprechung einer höheren Genugtuung würde das auch in dieser Hinsicht geltende Verschlechterungsverbot entgegen sprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin daher abzuweisen. IX. 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 3). Während die Staatsanwaltschaft bezüglich der durch sie beantragten höheren Bestrafung gänzlich unterliegt, obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung massgeblich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten daher zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung; diese sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist im Umfang von einem Viertel vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'900.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.2 Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'900.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Drohung und Tätlichkeiten [Haarziehen im Schlafzimmer]), 9 (Verweis der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg), 11 bis 15 (Kostendispositiv und Entschädigungen amtliche
- 44 - Verteidigung und unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. 2. Vom Vorwurf der Nötigung (Anklagepunkt "Körperverletzung, Nötigung") wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, welche vollumfänglich durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–, wovon Fr. 200.– durch vorzeitigen Strafvollzug geleistet sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse (Fr. 600.–) ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird, unter Anrechnung der für diese Strafe bereits erstandenen Haft von 16 Tagen, widerrufen. 7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privatklägerin B._____ mehr als 50 Meter zu nähern oder sich in ei-
- 45 nem Umkreis von 500 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: … [Adresse]) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 3 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das Rayonverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 8. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung Fr. 1'900.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten. 12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 46 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Bezirksgerichtskasse Dietikon betr. Dispositivziffern 12 und 13 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − in die Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Untersuchungsnummer A-5/2014710007841 betr. Dispositivziffer 6 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 47 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. April 2018