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Zürich Obergericht Strafkammern 19.10.2018 SB170442

19. Oktober 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,649 Wörter·~1h 8min·6

Zusammenfassung

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170442-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 19. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Altenburger, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

sowie

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____, 7. H._____, 8. I._____, Privatkläger

- 2 -

3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge J._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Y1._____ 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 8 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Mai 2017 (DG160031)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. September 2016 (Urk. D1/27), die Zusatzanklageschrift vom 12. April 2017 (Urk. D1/13 in DG170010) sowie der Nachtrag vom 25. April 2017 (Urk. 64) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 143) Es wird beschlossen: 1. Prozess Nr. DG170010-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG160031-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nummer weitergeführt. 2. Prozess Nr. DG170010-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen.

- 4 - Es wird weiter beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Geschädigte hinsichtlich folgender Delikte in folgenden Zeiträumen infolge Verjährung eingestellt: − B._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 23. Januar 2002 bis 19. Mai 2002, − C._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 31. Oktober 1998 bis 15. Oktober 2000, − E._____: mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB im Zeitraum August 2007 bis 19. Mai 2010 und mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 aStGB im Zeitraum 12. August 2009 bis 19. Mai 2010, − F._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 25. Januar 2001 bis 24. Januar 2002 und − "unbekannter Junge": sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB am 8. April 2000. 2. Das Verfahren wird sodann in Bezug auf die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB im Zeitraum anfangs 2000 bis 19. Mai 2010 infolge Verjährung eingestellt, soweit es um das Herunterladen, Herstellen, Abspeichern, Anschauen und Zeigen bzw. Anschauen lassen geht. 3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 5 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird in folgenden Anklagepunkten freigesprochen: − K._____: sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit es um das Waschen bzw. Duschen geht und − I._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit es um das Waschen bzw. Duschen geht. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____ und K._____, − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, K._____, H._____ und I._____, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____,

- 6 - − des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 aStGB und Art. 136 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil des Geschädigten E._____. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten, wovon bis und mit heute 844 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 6. Die in Antrag Ziff. 6 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Gerätschaften (act. 64 S. 1-3; dem begründeten Urteil angeheftet) werden eingezogen und vernichtet, bei der "Spindel mit 9 DVD's" lediglich "0072.15.39.R003". 7. Die in Antrag Ziff. 7 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Gerätschaften (act. 64 S. 3-4; dem begründeten Urteil angeheftet) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben, bei der "Spindel mit 9 DVD's" alles ausser "0072.15.39.R003". Wird die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verlangt, so werden die Gegenstände eingezogen und der Polizei bzw. Hinterlegungsstelle zur ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 7 - 9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 30. Oktober 1998 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 254.80 nebst Zins zu 5% seit dem 25. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrumfang (Zins vor 25. April 2017) wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Im Übrigen wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 3 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (inkl. Nachklagevorbehalt) wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 4 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 4 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 5 wird auf den Zivilweg verwiesen. 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

- 8 - 14. Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 7 Schadenersatz von Fr. 1'440.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. April 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 7 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 7auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 1994 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 15. Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz von Fr. 315.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Vorverfahren (DG160031-M) Fr. 19'818.55 Gutachten Fr. 1'061.00 Auslagen Untersuchung Fr. 60.00 Auslagen Kapo Zürich Fr. 900.00 Gebühr Vorverfahren (DG170010-M) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 39'975.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt, zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'878.55.

- 9 - 18. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 4 aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'033.35 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt. 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 4, werden dem Beschuldigten auferlegt. 20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 4 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 5'736.60 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'368.95 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'370.– (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 138 S. 2 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, I. Abteilung, vom 19. Mai 2017 bezüglich der Dispositivziffer 2 alinea 1 (Schuldsprüche betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und

- 10 - C._____, D._____, E._____ und G._____), Dispositivziffer 2 alinea 2 (mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____), Dispositivziffer 2 alinea 3 (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____), Dispositivziffer 2 alinea 4 (mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____), Dispositivziffer 2 alinea 5 (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten D._____), Dispositivziffer 2 alinea 6 (mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136a StGB und Art. 136 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____), Dispositivziffer 2 alinea 7 (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil des Geschädigten E._____) und Dispositivziffer 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe), Dispositivziffer 5 (ambulante Behandlung), Dispositivziffer 7 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände), Dispositivziffer 8 (Genugtuung Privatkläger 1), Dispositivziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 2), Dispositivziffer 10 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 3), Dispositivziffer 11 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 4), Dispositivziffer 12 (Genugtuung Privatkläger 5), Dispositivziffer 13 (Genugtuung Privatkläger 6), Dispositivziffer 14 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 7), Dispositivziffer 15 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 8), Dispositivziffer 16 (Gerichtskosten), Dispositivziffer 17 (Honorar amtliche Verteidigung), Dispositivziffer 18 (Honorar Rechtsanwalt Dr. Y2._____), Dispositivziffer 19 und 20 (Kostenauflage), Dispositivziffer 21 bis 23 (Prozessentschädigungen Privatkläger 3, 7 und 8), Kosten- und Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Verfahren sei betreffend mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1

- 11 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ infolge Fehlen eines Strafantrages einzustellen. 3. Der Beschuldigte sei von der Anklage wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten K._____ freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei von der Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten K._____ freizusprechen. 5. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung von 1'362 Tagen erstandener Haft. 6. Die in Antrag Ziff. 6 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Gerätschaften und Datenträger (act. 64 S. 1-3), welche keine pornografischen Bilder oder Filme enthalten, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 137 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2017 zu bestätigen." _______________________

- 12 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Mai 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 44 ff.; Urk. 77), meldeten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 83 und 84) und reichten fristgemäss ihre Berufungserklärungen mittels Eingaben vom 15. resp. 21. November 2017 ein (Urk. 113 und 115). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 119) und es wurde auch sonst von keiner Seite Anschlussberufung erhoben. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 133). Die Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2018, zu welcher am 26. April 2018 vorgeladen worden war (Urk. 125), fand in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung sowie von Staatsanwältin lic. iur. Altenburger statt (Prot. II. S. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange-

- 13 fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Überprüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz nur in Teilen an. Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend den Geschädigten K._____ wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen (Dispositivziffer 2 alinea 1 und 3) sowie gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten E._____ (Dispositivziffer 2 alinea 5). Ausserdem wird die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und die Einziehung der in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften (Dispositivziffer 6) angefochten (Urk. 115 S. 3). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ficht ebenfalls und einzig die Strafzumessung an (Urk. 113). Infolgedessen sind die Beschlüsse der Vorinstanz

- 14 betreffend die Vereinigung der Verfahren und betreffend die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich diverser Delikte (Urk. 110 S. 143-145) sowie die folgenden Dispositivziffern des Urteils in Rechtskraft erwachsen: - 1 (Freispruch) - 2 alinea 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____ und G._____) - 2 alinea 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil des Geschädigten G._____) - 2 alinea 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____) - 2 alinea 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie, teilweise zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____) - 2 alinea 5 (Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten D._____) - 2 alinea 6 (Schuldspruch wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zum Nachteil des Geschädigten E._____) - 2 alinea 7 (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Nachteil des Geschädigten E._____) - 5 (Anordnung ambulante Massnahme) - 7 (Einziehung der in Antrag Ziffer 7 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften) - 8 bis 15 (Zivilforderungen) - 16 bis 23 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). 2. Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6).

- 15 - 2.2. Nachdem die Anklagebehörde sowohl die erstinstanzlichen Freisprüche als auch die Schuldsprüche nicht anficht, ist der Anklagesachverhalt betreffend die Schuldsprüche zum Nachteil des Geschädigten K._____ und betreffend die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten E._____ in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig zugunsten des Beschuldigten zu prüfen und fällt eine andere oder schwerere Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten ausser Betracht. Allerdings ist das Berufungsgericht infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft beim Strafmass nicht an die Maximalhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil gebunden. 3. Strafantrag 3.1. Der Beschuldigte begründet die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil von E._____ mit dem Fehlen eines rechtzeitigen und damit rechtsgenügenden Strafantrages seitens des Geschädigten (Urk. 63 S. 2 und 10 f., Urk. 69 S. 4, Prot. I S. 18), wie er es bereits vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 115 S. 3). Dabei wies er darauf hin, dass dem Geschädigten von der Polizei bereits am 10. April 2015 mitgeteilt worden sei, dass von ihm Filmaufnahmen gemacht wurden, während er beim Beschuldigten geschlafen habe. Somit habe der Geschädigte seit dem 10. April 2015 gewusst, dass der Beschuldigte von ihm Filmaufnahmen gemacht hatte. Der Geschädigte habe aber den Strafantrag auf explizite Nachfrage seitens der Kantonspolizei Zürich dannzumal noch nicht stellen wollen, sondern habe solches vom konkreten Inhalt abhängig machen wollen. Durch einen solchen Vorbehalt lasse sich jedoch die Strafantragsfrist nicht verlängern. Diese sei somit bei Stellen des schriftlichen Antrags am 9. resp. 10. Februar 2016 bereits abgelaufen gewesen und damit der Strafantrag verspätet (Urk. 63 S. 11). Diese Position vertrat der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 138 S. 5 ff.). 3.2. Unbestritten blieb, dass der Geschädigte E._____, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 9. Februar 2016, zur Post gegeben am 10. Februar 2016, Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

- 16 im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB gestellt hat, wie die Vorinstanz festhielt (Urk. D4/10/3; Urk. 110 S. 13). 3.3. Die Vorinstanz hält diesen Strafantrag für rechtzeitig, da sie erst den 14. Dezember 2015 als fristauslösend betrachtet. Erstmals seien dann anlässlich der Befragung des Vaters des Geschädigten die Filme, welche der Beschuldigte vom Geschädigten E._____ erstellt hatte, konkret und im Einzelnen somit auch inhaltsbezogen Thema gewesen. Unter der Annahme, der Vater habe dem Sohn von den Filmen berichtet, gelte dieser nicht genau bekannte Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem 14. Dezember 2015, als fristauslösend. 3.4. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. 3.4.1. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK Strafrecht I], Vor Art. 30 N 21 und Art. 30 N 108; Urteil des Bundesgerichtes 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt wird (BGE 142 IV 129 E.4.3), und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 90 und 91 StPO. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO), wobei über die mündliche Antragstellung nach Massgabe von Art. 76 StPO ein Protokoll aufzunehmen ist (Riedo in: BSK Strafrecht I, N 60

- 17 zu Art. 30; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], N 1 zu Art. 304). 3.4.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des – bekannten oder noch unbekannten – Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Dazu ist erforderlich, dass das Tatgeschehen, mithin der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4 und 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1). Dessen rechtliche Würdigung ist hingegen nicht verlangt, dies obliegt der Strafbehörde. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1, BGE 115 IV 1 E. 2a; BGE 85 IV 73; Riedo in: BSK Strafrecht I, N 55 zu Art. 30; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 8 zu Vor Art. 30). Das Antragserfordernis besteht auch, wenn im gleichen Lebenssachverhalt sowohl Offizial- wie auch Antragsdelikte vorkommen und zwar selbst dann, wenn noch unklar ist, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifelsfall stets Strafantrag gestellt werden muss (BGE 129 IV 1 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.3 und 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2 und 1.3.4; je mit Hinweisen). 3.5. Der Geschädigte E._____ war im Zeitpunkt der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 10. April 2015 rund 18 ½ Jahre alt, somit volljährig und mündig. Dabei wurde er gemäss Einvernahmeprotokoll über seine Rechte und die Dienstleistungen der Opferhilfe und -beratung umfassend mittels Merkblatt informiert und hatte dazu keine Fragen oder Bemerkungen (Urk. D4/7/1 S. 1). Der Geschädigte wurde des weiteren darüber informiert, dass A._____ möglicherweise

- 18 sexuelle Handlungen filmte, als der Geschädigte schlief. Auf die Frage, ob er deswegen Strafantrag wegen Verletzung des Privat-/ Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte unterzeichnen wolle, antwortete der Geschädigte nicht sofort. Stattdessen wurde ihm die Frage erklärt, worauf er antwortete, er wolle zuerst schauen, was der Beschuldigte gefilmt habe. Er entscheide dann. Auch konnte er sich nicht daran erinnern, gesehen zu haben, dass er gefilmt worden war (Urk. D4/7/1 S. 6). Mit Schreiben vom 28. April 2015 sandte die Staatsanwältin dem Geschädigten überdies nochmals die Formulare betreffend seine Rechte als Opfer im Strafverfahren und seine Möglichkeiten zu, sich am Verfahren zu beteiligen (Urk. D4/9/1). Der Geschädigte reagierte jedoch weder darauf noch auf das schriftliche Ersuchen der Kantonspolizei Zürich vom 11. November 2015 betreffend Vereinbarung eines Befragungstermins, wobei ausdrücklich auf "Filme" Bezug genommen wurde (Urk. D4/7/2), noch auf die mehrfachen Aufforderungen seines Vaters, sich bei der Kantonspolizei zu melden (Urk. D4/7/3 S. 1). Aufgrund dieser Sachlage ist entgegen der Verteidigung davon auszugehen, dass der Geschädigte E._____ anlässlich der ersten Befragung noch nicht wusste, ob er überhaupt vom Beschuldigten gefilmt worden war oder nicht, denn der einvernehmende Beamte gab mit der Formulierung, "möglicherweise" seien Filme gemacht worden, zu verstehen, dass im damaligen Zeitpunkt noch nicht ausreichend ermittelt, respektive klar war, dass der Beschuldigte effektiv auch die sexuellen Handlungen mit dem Geschädigten E._____ gefilmt hatte. Somit war dieser dann auch noch nicht gehalten, Strafantrag zu stellen. Lediglich der Betreff "A._____ (Filme)" in der schriftlichen Aufforderung zur Vereinbarung eines Befragungstermins reichte des weiteren ebenfalls nicht für eine sichere Kenntnis einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Geschädigten E._____ aus, wurde dabei doch weder auf ihn noch auf andere Geschädigte konkret Bezug genommen. Somit ist davon auszugehen, dass der Geschädigte E._____ erstmals durch seinen Vater nach dessen protokollarischer Befragung vom 14. Dezember 2015, wo die 14 Filme des Beschuldigten den Geschädigten betreffend konkret und im Einzelnen Thema waren (Urk. D4/7/3 S. 5 f.), Kenntnis darüber erlangte, dass der Beschuldigte tatsächlich von ihm 14 Filme erstellt hatte und was konkret darauf zu sehen war. Der Geschädigte hatte somit erst nach dem 14. Dezember 2015 zu-

- 19 verlässige Kenntnis vom Tatgeschehen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass jedenfalls frühestens der 14. Dezember 2015 hinsichtlich des Strafantrages fristauslösend war (Urk. 110 S. 12). Der vom gültig und auch spezifisch zur Strafantragstellung bevollmächtigten Rechtsvertreter des Geschädigten E._____ (Urk. D4/10/1) mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (zur Post gegeben am 10. Februar 2015; Urk. D4/101/3 [beigeheftetes Couvert]) erhobene Strafantrag erfolgte mit der Vorinstanz innerhalb der Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB und damit rechtzeitig (Urk. 110 S. 13). Auf die Anklage betreffend Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ (Dossier 4) ist damit einzutreten. 4. Verwertbarkeit 4.1. Der Beschuldigte liess – wie vor Vorinstanz (Urk. 69 S. 4 ff.) – geltend machen, die Aussagen sämtlicher Belastungszeugen seien nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da bei den von der Polizei durchgeführten Einvernahmen die Teilnahme-, Konfrontations- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beachtet bzw. diese verletzt worden seien. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hätten die Parteien das Recht an Beweiserhebungen, d.h. auch an Einvernahmen von Geschädigten und Auskunftspersonen teilzunehmen. Dem Beschuldigten sei diese Möglichkeit grundlos und ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verwehrt worden. Insbesondere sei es dem Beschuldigten auch in fast allen Fällen – abgesehen von den Fällen K._____ und E._____ – nicht ermöglicht worden, die Belastungszeugen in direkter Konfrontation zu befragen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 StPO habe auch nicht vorgelegen. Art. 147 Abs. 4 StPO müsse von Amtes wegen beachtet werden. Vorliegend hätten der Beschuldigte und die Verteidigung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt akzeptiert oder auf das Konfrontationsrecht bzw. auf die Wiederholung der Einvernahmen verzichtet. Auch aus dem Umstand, dass keine Beweisanträge gestellt wurden, dürfe nicht auf einen solchen Verzicht geschlossen werden (Urk. 138 S. 8 ff.).

- 20 - 4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die im Recht liegenden Protokolle der Aussagen der Geschädigten sowie der weiteren Personen vollumfänglich verwertbar seien. Es treffe zu, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger lediglich an den von der Staatsanwaltschaft selbst durchgeführten Einvernahmen der Geschädigten K._____ und E._____ teilgenommen hätten, nicht aber an den delegierten polizeilichen Einvernahmen der übrigen Geschädigten und Auskunftspersonen. Jedoch seien dem Beschuldigten anlässlich seiner diversen Einvernahmen in Anwesenheit seines Verteidigers jeweils die wesentlichen Angaben der Geschädigten und Auskunftspersonen vorgehalten und ihm die Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu ausführlich zu äussern und sich mit seinem Verteidiger zu besprechen. Dieses Vorgehen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insgesamt betrachtet seien der Beschuldigte und dessen Verteidiger sehr wohl in der Lage gewesen, die Glaubhaftigkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen der Geschädigten sowie der weiteren Personen zu prüfen und deren Beweiswert – auf Verlangen auch in kontradiktorischer Weise – auf die Probe und in Frage zu stellen, wobei von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Zudem hätten sich weder der Beschuldigte noch der Verteidiger klar dazu geäussert, welche Aussagen bzw. Angaben der Geschädigten und der weiteren Personen konkret und im Einzelnen nicht glaubhaft sein sollen (Urk. 110 S. 15 ff.). 4.3. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss

- 21 - Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1. m.w.H.). Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil des Bundesgerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1., mit Hinweis auf BGE 143 IV 397 E.3.3.1.). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen. Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2., m.w.H.). 4.4. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren lediglich die Begehung der Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten K._____ bestreiten. Die übrigen Anklagevorwürfe wurden von ihm bereits vor Vorinstanz anerkannt und erwuchsen – abgesehen vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs

- 22 zum Nachteil des Geschädigten E._____ – zufolge fehlender Anfechtung in Rechtskraft (vgl. vorstehend Ziffer II.1.2.). Entsprechend ist die Rüge der Unverwertbarkeit auch nur noch im Hinblick auf die bestritten gebliebenen Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten K._____ beachtlich. Letzterer wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D8/3/2) als Zeuge befragt, wobei der Beschuldigte und dessen Verteidiger die Zeugeneinvernahme mittels Videoübertragung mitverfolgen konnten und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen, was auch getan wurde (Urk. D8/3/2 S. 15 ff.). Damit sind sowohl die polizeilichen als auch die staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Geschädigten K._____ zweifelsohne verwertbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind auch die Aussagen der übrigen Geschädigten und Auskunftspersonen verwertbar. Die Vorinstanz wies diesbezüglich bereits zutreffend darauf hin (Urk. 110 S. 17 f.), dass dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen der wesentliche Inhalt der polizeilichen Aussagen der Geschädigten und Auskunftspersonen vorgehalten wurde (vgl. Urk. D1/8/1-22), so dass er und sein Verteidiger dazu in der Lage waren, die belastenden Aussagen zu prüfen und sich zu diesen zu äussern oder aber auch die Durchführung einer kontradiktorischen Einvernahme zu beantragen, was jedoch nie getan wurde. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt akzeptiert oder auf das Konfrontationsrecht bzw. auf eine Wiederholung der Einvernahmen verzichtet worden sei (Urk. 138 S. 10). Wie bereits vorstehend in Ziffer II.4.3. erwähnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch auch ein konkludenter Verzicht auf das Konfrontationsrecht möglich. Der Beschuldigte und sein Verteidiger verlangten zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Untersuchungsverfahrens die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Ebensowenig wurde in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass man nicht damit einverstanden war, dass der Beschuldigte nicht mit sämtlichen Zeugen und Auskunftspersonen konfrontiert wurde. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte betreffend die ihm vorgeworfenen Tathandlungen im Wesentlichen geständig zeigte, konnte ohne Weiteres von einem konkludenten Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgegangen werden. Angesichts dieser Umstände

- 23 erweist sich auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmalige Geltendmachung der Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten als verspätet. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sämtliche im Recht liegenden Einvernahmeprotokolle der Geschädigten und der weiteren befragten Personen auch zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017 [kurz: Handbuch], Rz 216 f.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). 2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider-

- 24 legt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; Tophinke in: BSK StPO, a.a.O., Art. 10 N 21). 3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). 4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).

- 25 - 5. Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorerst die zur Beurteilung des umstrittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel vollständig aufgezählt und die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen jeweils zu den einzelnen Anklagepunkten zusammenfassend detailliert und korrekt aufgeführt. Diese konzisen Aussagenzusammenfassungen sind hier nicht zu wiederholen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten ist nachfolgend, soweit notwendig, im betreffenden Sachverhaltsabschnitt zurückzukommen. Ebenfalls sind, wo nötig, Ergänzungen oder Korrekturen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten anzubringen.

B. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zN des Geschädigten E._____ (Dossier 4) 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich und den Geschädigten E._____ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem 12. August 2005 und dem 11. August 2012, mithin als der Geschädigte E._____ 9- bis 15-jährig war, mindestens 12 mal gefilmt zu haben, als er am sedierten bzw. tief schlafenden Geschädigten die in der Anklageschrift beschriebenen sexuellen Handlungen vornahm (Urk. D1/27 S. 17 f.). 2. Parteistandpunkte 2.1. Durch die Nichtanfechtung der bezüglich E._____ erfolgten Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern ist unter Heranziehen der vorinstanzlichen Urteilserwägungen dazu (Urk. 110 S. 41-42, S. 72-77) und dem Geständnis des Beschuldigten bezüglich der sexuellen Übergriffe (Urk. 8/22 S. 13 ff.) von einer Anerkennung der dem Beschuldigten diesbezüglich in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen auszugehen, wobei die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten den Beginn der inkriminierten Taten auf August 2007 festsetzte und die Anzahl der Übergriffe korrigierte. So liegen den

- 26 - Schuldsprüchen 78 bis 104 Vorfälle im Bett des Beschuldigten und 72 bis 96 Vorfälle auf dem Sofa in der Wohnung des Beschuldigten zugrunde (Urk. 110 S. 42). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet angesichts der bei ihm zuhause sichergestellten und ausgewerteten Datenträger, worauf sich auch die 12 Filmaufnahmen von den durch ihn am Geschädigten E._____ vorgenommenen sexuellen Handlungen befinden (Urk. D1/8/11 S. 1), zu Recht den Anklagevorwurf nicht. Die Vorinstanz hielt denn auch bezüglich der fehlenden Einwilligung in die Aufnahmen fest, dass keiner der Geschädigten von den nächtlichen Übergriffen des Beschuldigten und den davon bestehenden Film- und Fotoaufnahmen etwas wusste (Urk. 110 S. 34). Die Anfechtung des vorinstanzlichen Schuldspruchs stützt sich denn auch einzig auf die abweichende Haltung in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Für das vorliegende Urteil ist somit ohne weiteres vom anklagegemäss erstellten Sachverhalt auszugehen. 3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor und subsumierte das inkriminierte Verhalten zu Recht unter Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB, da der Beschuldigte mit den 12 Filmaufnahmen mehrfach eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder zumindest eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung auf einen Bildträger aufgenommen hatte (Urk. 110 S. 80 f.). Entsprechend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auch zum Nachteil des Geschädigten E._____ schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. C. Mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zN des Gesch. K._____ (Dossier 8) 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten bezüglich des Geschädigten K._____ (Dossier 8) vor, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum zwi-

- 27 schen ca. dem 4. Oktober 2005 und ca. dem 3. Oktober 2007, als der Geschädigte K._____ 9- bis 10-jährig war, anlässlich einer von insgesamt mindestens drei Übernachtungen des Geschädigten bei ihm zuhause dem Geschädigten K._____ ein nicht bekanntes, sedierendes bzw. schlafförderndes Medikament verabreicht zu haben, das er vorgängig mutmasslich einem Süssgetränk beigemischt hatte und das der Geschädigte hernach einnahm. Dies habe der Beschuldigte getan, um ungestört und ohne Gegenwehr mit dem Geschädigten K._____ sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Als das Medikament noch nicht ganz gewirkt und sich der Geschädigte in einem Dämmerzustand befunden habe, hätten sich der Beschuldigte und der Geschädigte K._____ gegenseitig auf den Mund geküsst, wobei der Geschädigte bäuchlings auf dem Beschuldigten gelegen sei, der seinerseits rücklings auf dem Bett gelegen habe. Währenddessen habe der Beschuldigte in die Pyjamahose des Geschädigten gegriffen und während einigen Minuten das entblösste Glied des Geschädigten frottiert. Der Geschädigte K._____ habe ebenfalls in die Pyjamahose des Beschuldigten gegriffen und dessen Glied einige Minuten frottiert, bis der Beschuldigte zum Samenerguss gelangt sei. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Geschädigte das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte und dass sich dieser in einer Halbsedierung bzw. in einem Dämmerzustand befunden habe und sich somit nicht gegen die Handlungen zur Wehr habe setzen können (Urk. D1/27 S. 33-34). 1.2. Da der Schuldpunkt mit Bezug auf den Geschädigten K._____ nur vom Beschuldigten (und nicht auch von der Staatsanwaltschaft) angefochten wurde, ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots der vorinstanzliche Freispruch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs einer sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil des Geschädigten K._____ anlässlich eines Duschvorgangs (Urk. D1/27 S. 35) zu beachten (Urk. 110 S. 63-66 E. 3.12.12.1-12.) und ist daher dieses Tatgeschehen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, auch wenn sich dieser Freispruch richtigerweise trotz der mehrfachen Verurteilung betreffend das gleiche Delikt gegenüber anderen Geschädigten im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids niederzuschlagen gehabt hätte (BGE 142 IV 378).

- 28 - 2. Einwendungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von K._____ zusammengefasst einwenden, dass er die sexuellen Handlungen zum Nachteil sämtlicher Geschädigten, mit Ausnahme von K._____, zugegeben habe. Es sei deshalb naheliegend, dass er auch die Tathandlungen gegenüber K._____ zugeben würde, hätten diese stattgefunden (Urk. 138 S. 12). Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Geschädigten K._____ aufgrund fehlender nennenswerter Widersprüche oder Ungereimtheiten glaubhaft seien, wobei Wissens- und Erinnerungslücken zu dessen Gunsten gewertet worden seien. Dass der Geschädigte K._____ seine Schilderungen und Belastungen selbst in Frage gestellt habe, habe das Gericht ebenfalls als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet (Urk. 138 S. 13). Solche Zweifel an den eigenen Aussagen und Erinnerungen würden die Beweisqualität der Aussagen jedoch nicht erhöhen. Der Geschädigte K._____ habe durchgehend erhebliche Zweifel an seinen Aussagen geäussert und sogar selbst eingeräumt, es könnte auch nur ein Traum gewesen sein. Zudem habe er in seiner polizeilichen Einvernahme die sexuellen Handlungen bestritten. Auf die ihm gestellte Frage, was er von den Anschuldigungen der übrigen Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten halte, habe er geantwortet, dass er dies nicht vom Beschuldigten erwartet hätte, was soviel heisse wie, dass er sich das nicht vorstellen könne. Die Aussagen des Geschädigten K._____ seien viel zu unklar und es könne auf deren Basis nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte den Geschädigten sediert und dann sexuell genötigt habe (Urk. 138 S. 13 f.). Aus der Sicht des Beschuldigten habe es auch keinen Grund dafür gegeben, den Geschädigten K._____ zu sedieren, da er diesen ja weder fotografiert noch gefilmt habe. Der Beschuldigte habe die Geschädigten nur dann sediert, wenn er von diesen Film-oder Fotoaufnahmen habe machen wollen (Prot. II S. 29). Es könne letztendlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte K._____ tatsächlich "nur" geträumt habe, wonach es zwischen ihm und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Es könne dem Beschuldigten jedenfalls

- 29 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er die anklagegegenständlichen sexuellen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten K._____ begangen habe (Urk. 138 S. 15). 3. Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und namentlich die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) korrekt dargelegt (Urk. 110 S. 72 und 74 f.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt sodann, dass unter den Tatbestand auch fällt, wer sein Opfer narkotisiert oder betäubt (Urk. 110 S. 75). Sie hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz anzunehmen ist, wenn sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen (Urk. 110 S. 74). Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 124 IV 154 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 4. Subsumtion 4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten K._____ und dessen als Zeugin befragter Mutter korrekt zusammenfassend dargelegt (Urk. 110, S. 50-58), worauf vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. 4.2. Die Vorinstanz hielt aufgrund der Aussagenwürdigung der Beteiligten fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der Geschädigte K._____ den Beschuldigten, der sein Götti war, zu Unrecht belasten sollte (Urk. 110 S. 58). Hinzu komme, dass das Vorgehen und der Ablauf der Geschehnisse betreffend den Geschädigten K._____ stark demjenigen bei den anderen Geschädigten gleiche, indem sich der Geschädigte wiederholt alleine in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hatte, bevor es schliesslich auf Anregung des Beschuldigten zu Übernachtungen und/oder Übernachtungsversuchen bei ihm gekommen sei und

- 30 der Beschuldigte regelmässig auch den anderen Geschädigten vor dem Schlafengehen noch ein Getränk, meistens Eistee im Tetrapak von der Migros, gegeben und man zusammen im Bett des Beschuldigten geschlafen habe. In den Schilderungen des Geschädigten K._____ liessen sich sodann keine nennenswerten Widersprüche o.ä. erkennen. Seine Aussagen seien strukturiert, detailliert, logisch konsistent, ungesteuert, gefühlsbeteiligt und insofern glaubhaft (Urk. 110 S. 60). Es sei richtig, dass der Geschädigte lange damit zugewartet habe, sich seiner Mutter gegenüber zu offenbaren und ihr vom nächtlichen Übergriff zu erzählen und dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme zunächst nichts von den sexuellen Handlungen berichtet, sondern erst auf Nachfrage davon erzählt habe, wobei er angegeben habe, dass er sich "nicht (ganz) sicher" sei, ob es wirklich passiert oder nur ein Traum gewesen sei. Diese Umstände seien jedoch ohne Weiteres dadurch erklärbar, dass der Geschädigte K._____ zum Zeitpunkt der fraglichen Übernachtungen erst 7 oder 8 Jahre alt gewesen sei und noch keinerlei sexuellen Erfahrungen gehabt habe. Es gebe sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte K._____ sich mit anderen Geschädigten abgesprochen habe. Weiter dürfte es ihm schwer gefallen sein, das Erlebte korrekt einzuordnen, insbesondere das dahinter stehende sexuelle Motiv des Beschuldigten zu erkennen, zumal es sich beim Beschuldigten um seinen Götti gehandelt habe. Sodann habe der Geschädigte K._____ wiederholt und mit Nachdruck ausgesagt, dass ihm das Ganze peinlich sei und dass er nicht schwul sei. Das peinliche Berührtsein aufgrund des Erlebten und die Angst, nun als schwul zu gelten, hätten den Geschädigten offenbar psychisch stark belastet und gehemmt. Dies habe ihn wohl während Jahren dazu bewogen zu schweigen und das Erlebte zu verdrängen, was wiederum dazu geführt habe, dass er sich im Laufe der Zeit auch nicht mehr (ganz) sicher gewesen sei, ob das damals passiert oder nur ein Traum gewesen sei. Insgesamt betrachtet erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass der Geschädigte seine Schilderungen der Ereignisse, insbesondere des nächtlichen Übergriffs, auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Im Ergebnis bestünden keine vernünftigen bzw. erheblichen und unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so, wie in der Anklageschrift wiedergegeben, ereignet habe (Urk. 110 S. 60 f.).

- 31 - 4.3. Im Ergebnis kann dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 4.3.1. Was das Zustandekommen des Kontakts zum Beschuldigten, dessen Verhältnis zum Geschädigten K._____ und den allgemeinen Ablauf der Besuche betrifft erwog die Vorinstanz zurecht, dass sich die Aussagen des Geschädigten K._____ im Wesentlichen als widerspruchsfrei, in sich logisch und relativ detailliert erweisen. Dieser führte aus, dass seine Mutter den Beschuldigten über deren Schwester kennengelernt habe. Die Übernachtungen beim Beschuldigten hätten erst stattgefunden, nachdem der Beschuldigte sein Götti geworden sei (Urk. D8/3/1 S. 1 f; Urk. D8/3/2 S. 6). Der Beschuldigte hätte jeweils ihn oder seine Mutter gefragt, ob er bei ihm übernachten wolle (Urk. D8/3/1 S. 4; Urk. D8/3/2 S. 6). Daraufhin hätte er jeweils an den Wochenenden beim Beschuldigten übernachtet, wobei er sich bezüglich der konkreten Anzahl von Übernachtungen nicht sicher war und diese bei seiner polizeilichen Befragung mit "ca. 7 oder 8 Mal" und bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit "mindestens 3 Mal" bezifferte (Urk. D8/3/1 S. 2; Urk. D8/3/2 S. 6). Die Übernachtungen seien aber nicht so gut gegangen, da er immer Heimweh gehabt und geweint habe. Er habe deswegen auch mehrere Male von seiner Mutter abgeholt werden müssen, wobei es einmal auch vorgekommen sei, dass ihn seine Mutter mitten in der Nacht habe abholen müssen, weil er so stark geweint habe (Urk. D8/3/1 S. 2, Urk. D8/3/2 S. 15). Sein Heimweh habe den Beschuldigten genervt, weshalb dieser auch keine weiteren Übernachtungen gewollt habe und schliesslich der Kontakt gänzlich abgebrochen sei, was der Geschädigte K._____ schade gefunden habe (Urk. D8/3/1 S. 2 f.; Urk. D8/3/2 S. 13). Er habe sich gerne beim Beschuldigten aufgehalten, da dieser eine Playstation, eine Xbox und coole Filme gehabt habe (Urk. D8/3/1 S. 3; Urk. D8/3/2 S. 7). Die Übernachtungen seien so abgelaufen, dass man zu Abend gegessen und TV oder einen Film geschaut bzw. Videospiele gespielt und dann schlafen gegangen sei, wobei es vor dem Schlafengehen jeweils kalten Eistee aus der Migros zu trinken gegeben habe (Urk. D8/3/1 S. 3 f.; Urk. D8/3/2 S. 7 und 11). Er habe in der Regel beim Beschuldigten im Bett, einmal jedoch in einem separaten Zimmer geschlafen, weil er Heimweh gehabt und geweint habe und den Beschuldigten nicht habe stören wollen bzw. dieser ihm

- 32 gesagt habe, er solle doch versuchen in einem anderen Zimmer zu schlafen (Urk. D8/3/1 S. 3; Urk. D8/3/2 S. 7 f.). 4.3.2. Zur eigentlichen Tathandlung gab der Geschädigte K._____ im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er und der Beschuldigte zusammen im Schlafzimmer im Bett gelegen seien und TV geschaut hätten, worauf der Beschuldigte ihn – ohne Zunge – auf den Mund geküsst und ihm etwa 5 bis 10 Minuten "am Penis hin und her gemacht" habe. Der Beschuldigte habe ihm die Pyjamahose runtergezogen oder in diese reingefasst. Es sei nur ein Mal passiert. Der Fernseher sei währenddessen gelaufen. Der Beschuldigte sei auf seinem Rücken gelegen und er "eine Art auf ihm". Dann habe es Küsse gegeben. Er habe den Beschuldigten auch auf den Mund geküsst. Letzterer habe dann zuerst den Penis des Geschädigten K._____ gerieben und ihm dann gezeigt, wie dieser den Penis des Beschuldigten reiben solle. Der Penis des Beschuldigten sei feucht geworden. Was dann gewesen sei, daran erinnere er sich nicht mehr (Urk. D8/3/1 S. 6 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2016 hielt der Geschädigte K._____ zum genauen Tathergang zunächst fest, dass er nicht mehr wisse, wie die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten ganz genau abgelaufen seien. Er wisse nur noch, dass er einmal bei einer Übernachtung auf einmal auf dem rücklings liegenden Beschuldigten gelegen sei, sie sich geküsst und gegenseitig ihre Penisse berührt hätten. Es seien ganz normale Küsse auf den Mund gewesen, keine Zungenküsse. Auf wessen Initiative es zu diesen Küssen gekommen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm glaublich in die Pyjamahose gefasst und am Penis hin und her gerieben. Er habe das Gleiche getan, wie der Beschuldigte, wobei er auch nicht ganz genau wisse, ob dieser ihm gesagt oder gezeigt habe, wie er dies tun solle. Er habe dem Beschuldigten glaublich auch in seine Hosen gefasst. Wie lange das gegenseitige Frottieren gedauert habe, wisse er nicht. Er denke es seien ein paar Minuten oder Sekunden gewesen. Er habe sodann beim Beschuldigten etwas Feuchtes gespürt, was er auch bei der Polizei ausgeführt habe (Urk. D8/3/2 S. 8 ff.).

- 33 - 4.3.3. Abgesehen davon, dass sich die Aussagen des Geschädigten K._____ hinsichtlich der Tathandlung als relativ knapp erweisen, beinhalten sie im Kerngeschehen auch einige kleinere Unsicherheiten. Der Geschädigte K._____ konnte einerseits nicht sagen, wie er plötzlich auf dem Beschuldigten zu liegen gekommen war (Urk. D8/3/1 S. 6; Urk. D8/3/2 S. 9). Weiter wusste er auch nicht, auf wessen Initiative es zu den Küssen gekommen sei oder ob der Beschuldigte ihm die Pyjamahosen abgezogen oder in diese hineingefasst habe (Urk. D8/3/1 S. 7; Urk. D8/3/2 S. 9). Nachdem er in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, dass der Beschuldigte ihm gesagt bzw. gezeigt habe, wie er dessen Penis berühren solle, verneinte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte ihm solche Anweisungen gegeben habe bzw. ergänzte, dass er es nicht mehr genau wisse (Urk. D8/3/1 S. 7; Urk. D8/3/2 S. 10). 4.3.4. Entscheidender ist jedoch vielmehr, dass der Geschädigte K._____ seine belastenden Aussagen immer wieder relativierte bzw. die Begründetheit seiner Vorwürfe in Frage stellte. 4.3.4.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme verneinte der Geschädigte K._____ zunächst bis zum eigentlichen Ende der Befragung, dass es zum sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei (Urk. D8/3/1 S. 1 ff.). Über die dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwürfe zeigte er sich zudem erstaunt ("Das hätte ich jetzt nicht von ihm erwartet. Er kam immer sehr nett rüber." [Urk. D8/3/1 S. 2]). Erst als er gefragt wurde, ob er der Befragung noch etwas beifügen wolle, erzählte er schliesslich vom Übergriff durch den Beschuldigten (Urk. D 8/3/1 S. 5), wobei er aber wiederum relativierend anfügte, dass er nicht mehr wisse, ob er zum Zeitpunkt der Tat ganz bei sich gewesen sei. Es sei wie ein Traum gewesen. Er wisse darum auch nicht, ob er ganz wach gewesen sei (Urk. D8/3/1 S. 6). Er habe auch einmal seiner Mutter davon erzählt, wobei er ihr auch gesagt habe, dass er sich nicht sicher sei, ob es ein Traum gewesen sei. Er habe dabei geweint und gedacht, sie könnte es falsch verstehen, sie könnte meinen, er sei schwul, was er aber nicht sei. Seine Mutter habe ihn aufgemuntert und gesagt, dass es sicher nur ein Traum gewesen sei, so wie eine Mutter dies halt tue (Urk. D8/3/1 S. 8).

- 34 - 4.3.4.2. Nachdem der Geschädigte K._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Tathergang nochmals geschildert hatte, hielt er wiederum ergänzend fest, dass er bereits bei der Polizei gesagt habe, dass er sich nicht zu 100 Prozent sicher sei, ob es in Wirklichkeit so oder nur ein Traum gewesen sei. Bei einem Traum sei man ja, wie so nicht wirklich ganz wach. Es sei dann wie unecht (Urk. D8/3/2 S. 8 ff.). Darauf angesprochen, dass er bereits in der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, dass er sich zur Tatzeit so gefühlt habe, als ob er nicht richtig wach gewesen sei und was er damit gemeint habe, gab der Geschädigte K._____ an, dass im Traum ja eh alles anders sei. Da sei ja alles verschwommen und man fühle sich auch anders. Irgendwie fühle er sich auch so. Er könne es nicht richtig beschreiben. Es sei auch schon sehr lange her (Urk. D8/3/2 S. 11). Als er sich seiner Mutter anvertraut habe, habe er ihr auch gesagt, dass es sich wie ein Traum angefühlt habe, worauf sie ihn getröstet und erwidert hätte, dass es sich bestimmt nur um einen Traum gehandelt habe (Urk. D8/3/2 S. 13). Danach gefragt, was er seiner Mutter konkret erzählt habe, antwortete der Geschädigte K._____, dass er "von A._____ geträumt habe und dass es so war". Er wisse nicht mehr genau, was er ihr erzählt habe. Er wisse, dass er ihr gesagt habe, dass sie sich geküsst hätten und dass es sich wie ein Traum angefühlt habe. Ob er ihr davon erzählt habe, dass sie sich gegenseitig an den Penis gefasst hätten, wisse er nicht mehr. Seine Mutter habe ihm dann gesagt, dass es sich bestimmt nur um einen Traum gehandelt habe und nichts passiert sei. Er brauche keine Angst zu haben. Sie habe ihn aufmuntern wollen (Urk. D8/3/2 S. 13 f.). Von der Verteidigung am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf angesprochen, dass der Beschuldigte bestreite, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, hielt der Geschädigte K._____ wiederum fest: "Ich sagte, dass ich es geträumt habe. Ich sagte, dass ich nicht sicher war, ob das wirklich passiert ist, oder ob ich das nur geträumt habe." [Urk. D8/3/2 S. 17]). 4.3.5. Aus den vorstehenden Aussagen erhellt, dass es vorliegend an einer klaren und eindeutigen Belastung des Beschuldigten durch den Geschädigten K._____ fehlt. Letzterer hielt es bis zum Ende der Untersuchung für möglich, dass der von ihm geschilderte Übergriff durch den Beschuldigten nie stattgefunden und

- 35 er diesen lediglich geträumt habe. Auch wenn sich seine Aussagen deswegen zwar nicht als grundsätzlich unglaubhaft erweisen, kann nicht von der zweifelsfreien Erstellung des Anklagesachverhalts ausgegangen werden, wenn sich nicht einmal der von der angeklagten Tathandlung direkt betroffene Geschädigte K._____ wirklich sicher war, ob er tatsächlich das Opfer eines sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten wurde. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von den ihm in hundertfacher Anzahl vorgeworfenen sexuellen Übergriffen lediglich eine einzige Tathandlung bestreiten sollte, zumal ihm dies auch im Hinblick auf die Festlegung der Strafhöhe keine substantiellen Vorteile bringen würde. Der Beschuldigte ist damit in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von K._____ freizusprechen. IV. Strafzumessung A. Parteistandpunkte und Vorinstanz 1. Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit 7 Jahren Freiheitsstrafe statt der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten (Urk. 115 S. 3; Urk. 138 S. 4; Prot. II S. 8). 1.1. Zur Begründung liess er namentlich ausführen, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung über weite Strecken zutreffend seien und soweit auch akzeptiert würden. Beanstandet werde, dass die Vorinstanz grundlos den oberen gesetzlichen Strafrahmen der schwersten Tat überschritten habe, um die verschuldensangemessene Strafe festzusetzen (Urk. 138 S. 16). 1.2. Betreffend die mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme, bei der Sedierung habe die Gefahr einer Überdosierung und damit verbunden auch die Gefahr einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung bestanden, nicht haltbar, da der Beschuldigte den Geschädigten nicht bei jedem Besuch Dormicum verabreicht habe, sondern

- 36 nur, wenn er von diesen Filmaufnahmen habe machen wollen (Urk. 138 S. 16 f.; Prot. II S. 29). Zudem sei die Gefahr der Überdosierung nicht Gegenstand der Anklageschrift. Weiter gehe es nicht an, dass bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere der sexuellen Nötigungen der rein egoistische Beweggrund der Erlangung sexueller Befriedigung und Erregung straferhöhend gewichtet worden sei, da ein solcher Beweggrund allen Sexualdelikten inhärent sei. Insgesamt sei das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich einzustufen (Urk. 138 S. 17). Dies gelte auch für das Verschulden betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 1.3. Hinsichtlich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens brachte die Verteidigung vor, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten heute umfassend und die Reue für das den Opfern zugefügte Leid tief sei und mit fortschreitender Therapiedauer laufend zunehme. Zudem habe er sich während der ganzen Untersuchung stets kooperativ verhalten und sei von Anfang an bemüht gewesen, an der Aufklärung der von ihm begangenen Straftaten mitzuwirken. So habe er sich bereits im Vorverfahren weitgehend geständig gezeigt und anlässlich der Berufungsverhandlung zudem auch die Sedierungen der Kinder nicht mehr bestritten (Urk. 138 S. 17 und 19). 1.4. Insgesamt sei die für die schwerste Tat vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe mit 7 Jahren zu hoch ausgefallen und dürfe höchstens im Bereich von 5 Jahren festgesetzt werden. Sodann sei die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nur um 9, statt um 15 Monate zu erhöhen. Die übrigen von der Vorinstanz vorgenommenen Erhöhungen der Einsatzstrafe um insgesamt 15 Monate seien dagegen angemessen, womit eine Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren dem Verschulden des Beschuldigten angemessen sei (ebenda S. 19). 2. Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion als zu niedrig und beantragt eine Bestrafung mit 12 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 113 S. 3; Urk. 137 S. 2). Sie begründet das massgeblich damit, dass es sich angesichts einer Delinquenz des Beschuldigten über einen Zeitraum von über 20 Jahren ausnahmsweise rechtfertige, den ordentlichen Strafrahmen

- 37 auszuweiten. Die Maximalstrafe für die weit überwiegende Anzahl der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB liege bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, was vorliegend als zu milde zu betrachten sei. Der Beschuldigte habe die meisten Geschädigten zahlreiche Male mit einem sedierenden bzw. schlaffördernden Medikament sediert, wobei gemäss Gutachten des IRM die Gefahr der Überdosierung und damit einhergehend oder auch unabhängig davon die Gefahr einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung, je nach Konstellation, bis zum Tod, bestanden habe. Durch diese mehrfache skrupellose Gefährdung der Kinder einzig zwecks Befriedigung seiner sexuellen Triebe, den Missbrauch über Jahre hinweg und die mehrfache Verletzung von verschiedenen Tatbeständen sei auch die in Art. 189 StGB betreffend die sexuelle Nötigung angedrohte Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe als zu mild zu betrachten, weshalb der ordentliche Strafrahmen zu erweitern sei. Als Einsatzstrafe seien 8 Jahre (statt 7) angemessen. Da der Beschuldigte bezüglich der Sedierung bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung weder einsichtig noch geständig gewesen sei, dürfe sich die Täterkomponente entgegen der Vorinstanz nicht spürbar strafmindernd auswirken. Die Einsatzstrafe sei statt zu mindern, um 8 Monate zu erhöhen (Urk. 113 S. 2; Urk. 137 S. 3). In Bezug auf die Straferhöhung wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB sei angesichts der zwischen 437 und 497 Vorfällen eine Erhöhung um 24 Monate (statt 15) angemessen. Betreffend den Schuldspruch wegen Pornographie rechtfertige sich vor dem Hintergrund der grossen Anzahl Bilder und Filme von über 30'000 eine Erhöhung um 8 Monate, zumal diesbezüglich ein Geständnis angesichts der klaren Beweislage nicht gross strafmindernd zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei auch die Straferhöhung wegen der Verletzung von Art. 179quater StGB, 136 StGB und 19bis BetmG durch die Vorinstanz zu milde ausgefallen. Es rechtfertige sich diesbezüglich eine Erhöhung um 8 Monate und das Teilgeständnis diesbezüglich sei ebenfalls nicht stark zu gewichten, da der Beschuldigte nur teilgeständig gewesen sei und die abgegebene Menge als geringer bezeichnet habe als dies die Geschädigten getan hätten (Urk. 113 S. 3; Urk. 137 S. 3f.).

- 38 - 3. Die Vorinstanz bildete angesichts der Tatmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie fällte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe aus, indem sie die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, auf 7 Jahre Freiheitsstrafe festsetzte und diese für die weiteren erfüllten Tatbestände um 2 Jahre und 4 Monate erhöhte (Urk. 110 S. 113-115). B. Strafzumessung 1. Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und des anwendbaren Rechts korrekt dargelegt (Urk. 110 S. 94-100), so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz ging gedanklich für alle Delikte davon aus, dass diese nur mit einer Freiheitsstrafe adäquat zu sanktionieren seien (Urk. 110 S. 79, 100 und 113 f.). Soweit und sofern die Vorinstanz annimmt, eine Gesamtstrafenbildung ergebe sich alleine schon aus dem Umstand, dass die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände mit gleichartigen Strafen, nämlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe, bedroht seien (Urk. 110 S. 97), verkennt sie jedoch, dass die Bildung einer Gesamtstrafe voraussetzt, dass für die einzelnen Delikte – hypothetisch – konkrete Einzelstrafen mit gleicher Strafart auszufällen wären. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). 1.3. Im Sinne einer Ergänzung resp. Präzisierung der allgemeinen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung ist Folgendes festzuhalten: 1.3.1. Im Hinblick auf das konkrete Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die neuste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur Publ. vorgesehen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich

- 39 von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 1.3.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der

- 40 ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 in https://ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/ 2016-0329.html; Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721, 4731 ff.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere, Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). 1.3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).

- 41 - 2. Strafrahmen 2.1. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche bilden die nachstehend aufgeführten Delikte Gegenstand der Strafzumessung, bei welchen folgende Strafen angedroht sind (FH= Freiheitsstrafe; GS= Geldstrafe; J= Jahre):

sexuelle Nötigung Art. 189 Abs. 1 StGB FH bis 10 J. od. GS Schändung Art. 191 StGB FH bis 10 J. od. GS sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 Ziff. 1 StGB FH bis 5 J. od. GS Pornographie Art. 197 Ziff. 3bis a StGB sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB FH bis 3 J. od. GS Verletzung d. Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB FH bis 3 J. od. GS Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136 aStGB und Art. 136 StGB FH bis 3 J. od. GS Widerhandlung gegen das BetmG 19bis BetmG FH bis 3 J. od. GS

2.2. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die verschuldensangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen ist. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

- 42 - Dass ausnahmsweise eine Strafrahmenerweiterung zur Anwendung gelangen kann, erscheint nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dies nur in den engen Grenzen denkbar, die für die Strafrahmenerweiterung bei der Gesamtstrafenbildung gelten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung die Einsatzstrafe bildet, muss die Gesamtstrafe als erhöhte Einsatzstrafe einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe für das schwerste Delikt (um mindestens eine Strafeinheit) überschreiten und darf andererseits nicht niedriger ausfallen als die höchste verwirkte Einzelstrafe. Der Täter würde ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafminderung erfahren. Umgekehrt ist zu beachten, dass die fakultative Strafschärfung, d.h. die Möglichkeit, das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des gesetzlichen Höchstmasses zu erhöhen, dem Umstand Rechnung trägt, dass mehrere Delikte gleichzeitig beurteilt werden. Sie kommt – aufgrund der einheitlichen Regelung von Ideal- und Realkonkurrenz – auch bei Tatmehrheit nur zur Anwendung, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 265 E. 2.4.5). 2.3. Ob sich demnach vorliegend die Erweiterung des Strafrahmens der schwersten Tat, mithin der sexuellen Nötigung, um maximal die Hälfte auf 15 Jahre Freiheitsstrafe aufdrängt, wie das die Staatsanwaltschaft geltend macht, ist nicht theoretisch zu beantworten, sondern wird sich anhand der konkreten Strafzumessung für die vom Beschuldigten begangenen Delikte und die dafür festzusetzenden Einzelstrafen ergeben. Der Vorinstanz ist indessen zu folgen, wenn sie argumentiert (Urk. 110 S. 99), dass vorliegend eine Strafrahmenerweiterung nach unten nicht in Frage kommt, da der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung weiter delinquierte, ihm also kein Wohlverhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zugute gehalten werden kann und eine Strafmilderung gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StGB angesichts des Ausmasses des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der teilweise bereits verjährten Verfehlungen des Beschuldigten nicht angemessen erscheint. Ebenso wenig kommt eine Öffnung des Strafrahmens nach unten in Betracht, da die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten ergab, dass er

- 43 trotz der (Kern-)Pädophilie nach ICD-10: F65.4, an der er im Zeitpunkt der Taten litt, weder gänzlich schuldunfähig noch vermindert schuldfähig im Sinne von Art. 19 StGB war (Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 9. März 2016; Urk. D1/18/8). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Hypothetische Einsatzstrafe / mehrfache sexuelle Nötigung 3.1.1. Die Vorinstanz ging korrekt von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerster Straftat aus. Sie betrachtete das objektive Tatverschulden als im oberen Bereich des Strafrahmens liegend und begründete dies einlässlich. Zusammenfassend fällt zur objektiven Tatschwere in Betracht, dass meist mehrere Jahre andauernde, regelmässige, Übergriffe nicht nur gegenüber einem Geschädigten, sondern gegenüber sechs Geschädigten begangen wurden, welche zur Tatzeit zwischen 5 und 15 Jahre alt, somit teilweise gar noch sehr jung, waren. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand gegenüber den sechs Geschädigten durch eine nicht genau bekannte Anzahl Vorfälle, wobei er die Übergriffe mindestens 37 mal filmte, einmal nur sedierte und 100 mal leicht fixierte, woraus sich eine Zahl von mindestens 138 Vorfällen ergibt (Urk. 110 S. 93). Folglich wiegt die mehrfache Tatbegehung besonders schwer, da die Intensität des Eingriffs des Beschuldigten in die sexuelle Integrität der Geschädigten durch den jahrelangen Missbrauch sehr hoch ist und der Beschuldigte die Wehr- und Ahnungslosigkeit der schlafenden bzw. sedierten Geschädigten schamlos ausnützte. Dagegen liegt die Schwere der eigentlichen sexuellen Handlungen eher im mittleren Bereich, da nur in einem Fall eine anale Penetration, nur teilweise eine Oralstimulation und nur teilweise eine Ejakulation erfolgte und weitgehend ohne grössere bzw. schmerzhafte Gewalteinwirkung resp. ohne Brutalität vorgegangen wurde. Allerdings kam es zu den Übergriffen überwiegend – aber jedenfalls nicht nur – nach erfolgter Sedierung oder mit leichter Fixierung (Festhalten) oder mit psychischem Druck, so dass jedenfalls die sedierten Geschädigten die Übergriffe nicht bewusst erlebten, so dass die Auswirkungen auf ihr Befinden vordergründig gering waren. Das heisst aber gerade nicht, dass die Übergriffe, von welchen sie

- 44 erst im Rahmen der Strafuntersuchung erfuhren, nicht trotzdem bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen psychische und physische Auswirkungen auf die Geschädigten hatten. Ebenfalls kann das Erlebte auch jetzt, nach der Konfrontation durch das Strafverfahren, psychische Auswirkungen auf die Geschädigten haben, da die Übergriffe während langer Zeit und regelmässig vorgekommen sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 16 f.) fällt in objektiver Hinsicht betreffend die Sedierung auch negativ in Betracht, dass der Beschuldigte hierfür ein rezeptpflichtiges Schlafmittel verwendete, bei dessen Abgabe an Kinder – trotz einer gewissen Vorsicht bei der Dosierungsfindung – die Gefahr einer Überdosierung und daraus folgend einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung nicht ausgeschlossen werden konnte und der Beschuldigte diese Gefahr mithin in Kauf nahm. Mit der Vorinstanz ist von einem perfiden Vorgehen des Beschuldigten auszugehen, indem er sich über seine Tätigkeit als …-Leiter beim L._____ (L._____), über Geschwister oder über Bekannte oder Nachbarn, an die Geschädigten herantastete, welche mehrheitlich aus eher problembehafteten Familien (Ehe- bzw. Beziehungsprobleme, Trennungssituation, Alleinerziehende Mütter) stammten und so als Ersatzvater oder Götti das Vertrauen der Eltern erlangte, indem er Unterstützungsleistungen verschiedener Art anbot, den Kontakt zunehmend intensivierte, um dann mit den Geschädigten selber und alleine Kontakt zu haben. Dabei ging er subtil manipulativ vor. So machte er den Geschädigten Geschenke und Zugeständnisse von sonst nicht Erlaubtem oder Möglichem, indem er sie Fernsehsendungen oder Videos sehen liess, ihnen Videospiele und die Benützung des Computers erlaubte und mit ihnen "coole" Aktivitäten unternahm sowie Essen resp. Getränke erlaubte, die sie sonst nicht einfach erhielten. Er missbrauchte damit sowohl das Vertrauen der Eltern, deren schwierige persönliche Situation und das Vertrauen der Kinder, auch in seine Integrität als …-Leiter (Urk. 110 S. 100 f.). 3.1.2. Das Tatverschulden wird auch nicht etwa durch Eventualvorsatz relativiert, da der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, und dies aus rein egoistischen Beweggründen zu seiner eigenen sexuellen Erregung und Befriedigung. Wie bereits zum Thema Strafrahmenerweiterung dargelegt, liegt zwar eine psychische Störung – Pädophilie nach ICD-10: F65.4 – beim Beschuldigten vor, die

- 45 jedoch seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigte, sodass keine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben ist. Der Schwerpunkt der Handlungen war nicht gewalttätig-dominant oder sadistisch, dennoch aber zielgerichtet, geplant und geprägt von einer gewissen Durchsetzungsbereitschaft (Beharrlichkeit, psychischer Druck, leichte körperliche Fixierung). Dabei ging der Beschuldigte, wie dargelegt, in mehrfacher Hinsicht manipulativ vor, mithin ohne dass seine Absichten erkennbar gewesen wären. Der Beschuldigte verfolgte dabei sein Ziel, immer wieder an weitere Geschädigte und junge Opfer zu kommen, sowohl hartnäckig, als auch gezielt. Er betrieb dazu einen erheblichen Aufwand (sowohl zeitlich wie finanziell) und offenbarte damit eine ausgeprägte kriminelle Energie. Demgegenüber ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die anerbotenen Unterstützungsleistungen auch tatsächlich erbrachte und nicht nur versprach, um in Kontakt mit den Geschädigten zu kommen, was allerdings nur so lange währte, als der Kontakt zum jeweiligen Geschädigten aufrecht erhalten werden konnte, was ein Indiz dafür darstellt, dass die Hilfestellungen eher als Mittel zum Zweck dienten, als eigentlicher Fürsorglichkeit entsprangen. Damit erscheint im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 110 S. 102) das subjektive Tatverschulden keineswegs mehr gering und wirkt sich somit spürbar zulasten des Beschuldigten auf das Verschulden aus. 3.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden bezüglich der sexuellen Nötigung angesichts der mehrfachen Tathandlungen und der Anzahl der Geschädigten sowie des langen Tatzeitraums sehr schwer und ist jedenfalls im obersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, so dass sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 7 Jahren als angemessen erweist. 3.2. Hypothetische Einzelstrafen resp. Tatkomponenten der weiteren Delikte 3.2.1. Mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB 3.2.1.1. Dieser Schuldspruch betrifft einzig den Geschädigten G._____ und es handelt sich bei der mehrfachen Tatbegehung um zwei Vorfälle in der Zeit zwischen dem 16. Juni 2007 und dem 15. Juni 2008, als der Geschädigte dem Beschuldigten bereits gesagt hatte, dass er im Gästezimmer schlafen wolle und die

- 46 sexuellen Handlungen nicht mehr toleriere. Die sexuellen Handlungen, der Beschuldigte berührte das Glied des schlafenden Geschädigten und frottierte dies, worauf der Geschädigte erwachte, liegen noch im unteren Bereich, wie die Vorinstanz zutreffend im einzelnen noch begründet (Urk. 110 S. 102). In objektiver Hinsicht sieht sie zutreffend die Tatschwere als im unteren bis mittleren Bereich liegend, auch weil die Übergriffe nur von kurzer Dauer gewesen sei dürften und der Beschuldigte nach dem Aufwachen vom Geschädigten abgelassen habe. Das Vorgehen ist hier als noch hinterhältiger zu gewichten, da die bei der sexuellen Nötigung beschriebenen vorbereitenden Handlungen (Erschleichen Vertrauen, Kontakte intensivieren, Hilfestellungen, etc.) auch hier überhaupt erst die Voraussetzungen schafften, um die Übergriffe zu begehen, aber zusätzlich eine klar negierende Haltung des Opfers zum Ausdruck gebracht worden war, die zum getrennten Schlafen in zwei Zimmern führte und über welche klare Willensäusserung sich der Beschuldigte hinwegsetzte und die Phase des Schlafes ausnützte, um seine sexuellen Gelüste trotzdem zu befriedigen. Dabei manifestiert sich eine schwerwiegende Geringschätzung der psychischen und physischen Integrität des Geschädigten durch den Beschuldigten. In leichter Abweichung von der vorinstanzlichen Einschätzung ist in Anbetracht aller denkbaren tatbestandsmässigen Tathandlungen die objektive Tatschwere als im unteren Bereich liegend zu werten. 3.2.1.2. Die subjektive Tatschwere, welche geprägt ist von rein egoistischen Beweggründen und keine Relativierung durch die diagnostizierte psychische Störung des Beschuldigten erfährt (siehe vorstehend Ziffer 3.1.2.), vermag das objektive Tatverschulden jedenfalls nicht in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Dass die beiden Taten im Urteilszeitpunkt bereits lange zurückliegen, womit das Strafbedürfnis tangiert wird, hat entgegen der Vorinstanz (Urk. 110 S. 104) keinen Einfluss auf die Tatkomponente, sondern ist bei den tatunabhängigen Faktoren zu berücksichtigen. 3.2.1.3. Die Vorinstanz betrachtet das Verschulden insgesamt einmal als im unteren bis mittleren Bereich liegend und ein anderes Mal als mittelschwer (Urk. 110 S. 102 und 113). Abgesehen von der dadurch entstehenden Unklarheit kann ihr,

- 47 insoweit sie für das mittelschwere Verschulden eine Erhöhung der Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung der strafmindernden Wirkung der Täterkomponenten – um lediglich drei Monate vornimmt (Urk. 113), nicht gefolgt werden. Das Verschulden erscheint demgegenüber insgesamt für die beiden Tathandlungen als eher noch leicht. 3.2.1.4. Zudem sind die Täterkomponenten grundsätzlich nur einmal nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten in Anschlag zu bringen oder es sind gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts effektiv hypothetische Einzelstrafen festzusetzen, welche dann naturgemäss noch nicht asperiert sind. Dagegen erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe um drei Monate für die Schändung, wobei sie die Täterkomponenten deutlich strafmindernd in Anschlag bringt und bereits asperiert (Urk. 110 S.113). Für das – vor dem Hintergrund des Strafrahmens bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – noch leichte Verschulden des Beschuldigten, rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine hypothetische Strafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe. Die beiden Tathandlungen der Schändung stehen vorliegend nicht zusammenhangslos da, sondern fügen sich ein in eine lange Reihe regelmässiger sexueller Übergriffe gegen den Geschädigten G._____ (siehe Anklage S. 28-31; Urk. D1/27). Der enge sachliche und situative Zusammenhang, welcher eine isolierte Betrachtung des Verschuldens erschwert, zum Beispiel, weil die vorbereitenden Handlungen, die zur Möglichkeit der Übergriffe führten, nicht von den übrigen sexuellen Nötigungen zu trennen sind, die der Beschuldigte am Geschädigten beging, hat zur Folge, dass auch für die Schändung nur eine Freiheitsstrafe und keinesfalls eine Geldstrafe als adäquate Sanktion in Frage kommt. 3.2.1.5. Isoliert betrachtet und ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten drängt sich eine Strafe für die mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf.

- 48 - 3.2.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 3.2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt vorab in Betracht, dass sieben Geschädigte, welche im Tatzeitpunkt zwischen 5 und 15 Jahre alt waren, betroffen sind und dass es sich um eine ausserordentlich grosse Anzahl von Vorfällen handelt, nämlich um mindestens 437 bis 497 während rund 20 Jahren, darin inbegriffen die vorgenannten sexuellen Nötigungen (138 Vorfälle) und die Schändungen (2 Vorfälle), wie die Vorinstanz detailliert darlegt (Urk. 110 S. 89-91 und S. 92 ff.). Dabei fanden die Übergriffe regelmässig und in den meisten Fällen während mehrerer Jahre statt. Für die Strafzumessung sind die folgenden Übergriffe zu berücksichtigen: B._____ 23. Jan. 2001 – 22. Jan. 2002 13 Übergriffe im Wachzustand und 2 Filme C._____ ca. 1994 – 30. Okt. 1998 108 Übergriffe im Wachzustand und 5 Filme D._____ ca. Okt. 2013. ca. Ende Dez. 2014 25 Übergriffe im Wachzustand und 9 Filme E._____ ca. Aug. 2007 – ca. August 2010 od. 2011 150-210 Übergriffe im Wachzustand und 14 Filme G._____ ca. 16. Juni 2001 – ca. 15. Juni 2008 100 Übergriffe im Wachzustand, mit leichter Fixierung und psych. Druck, 7 Filme und 2 Übergriffe im Schlafzustand H._____ ca. zw. 1993 und 1994 1 Übergriff im Wachzustand I._____ ca. anfangs 1994 unbekannte Anzahl Übergriffe im Wachzustand Die Tathandlungen bestanden daraus, dass der Beschuldigte jeweils das Glied des Geschädigten, der sich neben

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