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Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2018 SB170379

15. Mai 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,786 Wörter·~44 min·5

Zusammenfassung

Fahrlässige Tötung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170379-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès

Urteil vom 15. Mai 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Tötung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Juni 2017 (GG170020)

____________________________

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 (Urk. 13/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. d StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– (entsprechend CHF 1'500.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 beschlagnahmte Baustellenmaterial (Asservat-Nr. A006'330'989: Gerüstkonsole mit grünen Lackanhaftungen) wird der D._____ AG innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. 5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern B._____ und C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des

- 3 - Schadenersatzanspruches werden die beiden Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 8'791.80 Auslagen Untersuchung CHF 7'500.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 10.00 Zeugenentschädigung CHF 12'247.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft wird mit CHF 12'247.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2017 (Geschäfts-Nr.: GG170020-L) sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung vollumfänglich frei zu sprechen; 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen; 4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen; 5. Der Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) zu entrichten (Art. 429 StPO). b) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 + 2: (Urk. 48 S. 2) 1. Disp. Ziff. 6. des Urteils vom 13. Juni 2017 des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zürich sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzten: Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 2. Disp. Ziff. 7. des Urteils vom 13. Juni 2017 des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zürich sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzten: Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Staatskasse. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger sei nach Vorlage der Honorarrechnung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 5 c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 52, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Juni 2017 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschuldige wurde verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– und dem Privatkläger Fr. 10'000.– je zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 45). Die Beschuldigte hat nach der mündlichen Urteilseröffnung zu Protokoll Berufung angemeldet (Prot. I S. 47) und fristgerecht mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 46). Sie beantragt vollumfänglichen Freispruch und Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger. Die Berufungsanmeldung der Privatkläger erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Urk. 37). Sie beantragen in ihrer Berufungserklärung vom 11. Oktober 2017 die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.– für die Privatklägerin und von Fr. 20'000.– für den Privatkläger, je zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 (Urk. 48). Innert der mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 52) angesetzten Frist wurde von keiner Seite Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft

- 6 beantragte mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 52). Am 16. Januar 2018 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung, der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (Urk. 59). Das vorinstanzliche Urteil ist somit lediglich bezüglich Dispositiv-Ziffern 4 (Beschlagnahmung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 vorgeworfen, sie habe am 25. September 2013 zwischen 06.50 Uhr bis 07.23 Uhr an der Baustelle …[Adresse] bei der Durchführung des Muldenwechsels mit dem linken Hebelarm/Ausstosser des von ihr gelenkten WeLaKi-Lastwagens die untere Querverstrebung der Gerüstkonsole des Baugerüstes berührt. Auf der unteren Querverstrebung der Gerüstkonsole habe der unterste strassenseitige Gerüsttreppenlauf aufgelegen. Durch die Berührung mit dem Ausstosser habe sich die Konsole beim Vertikalrohr um wenige Zentimeter verschoben, so dass die Kralle am unteren Ende des Vertikalrohrs, das Hauptgerüst nicht mehr bündig umfasst habe. Durch die Verschiebung des Vertikalrohrs habe sich auch die halbrunde Kralle der Gerüsttreppenauflage verschoben und habe zu einer labilen Auflage des untersten Gerüsttreppenlaufs geführt. Um ca. 08.40 Uhr habe +E._____ diesen untersten Gerüsttreppenlauf zügig begangen und sei samt dem Gerüsttreppenlauf ca. fünf Meter in die Tiefe gestürzt. Dabei habe er sich tödliche Verletzungen beigezogen. Der Sturz sei erfolgt, da sich die von der Beschuldigten verursachte labile Auflage vom Horizontalrohr der Gerüstkonsole gelöst habe und der instabil gewordene Gerüsttreppenlauf in die Tiefe gestürzt sei. Die Beschuldigte habe dadurch, dass sie den linken Hebelarm/Ausstosser des Lastwagens trotz erkanntem ungenügenden Freiraum für den Schwenkbereich über dem Lastwagen an das Diagonalrohr der Gerüstkonsole bis zur Berührung

- 7 herangeführt habe, die Grenzen des zulässigen Risikos für ein solches Manöver überschritten und damit pflichtwidrig gehandelt. Sie habe damit rechnen müssen, dass diese Berührung geeignet war, sich ungünstig auf die Stabilität des Gerüstes auszuwirken, so dass der Gerüsttreppenlauf bei Belastung abstürzen und sich eine darauf befindliche Person bei einem Sturz schwere oder tödliche Verletzungen zuziehen konnte. Als Lenkerin eines solchen Lastwagentyps sei sie gehalten gewesen, allfällige Berührungen eines Baugerüstes mit dem Lastwagen zu melden und habe diese Meldepflicht gekannt. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte es beim ersten Manöver nicht hätte zu einer Berührung der hervorstehenden Gerüstkonsole kommen lassen und es nicht pflichtwidrig unterlassen hätte, die Berührung des Diagonalrohrs der Gerüstkonsole und die dadurch geschaffene Gefahr der Instabilität des Gerüsttreppenlaufs einem Bauarbeiter oder ihrer Dispositionsstelle zu melden, bzw. die berührte Gerüstkonsole vor der Wegfahrt vom Muldenstandplatz einer eingehenden Sichtkontrolle zu unterziehen. 2. Standpunkt der Beschuldigten In der Berufungsbegründung liess die Beschuldige geltend machen, dass sich auf der Gerüstkonsole neben einer Delle auch grüne Farbspuren befinden. Weder die Delle noch die grünen Farbanhaftungen hätten spurentechnisch dem LKW der Beschuldigen zugewiesen werden können. Eine Berührung der Gerüstkonsole mit dem Muldenkipper durch die Beschuldigte könne gerade nicht nachgewiesen werden. Der Zeuge F._____, welcher den Muldenwechsel vor ihr durchgeführt habe, habe ausgesagt, dass er nicht mehr sagen könne, ob er allenfalls beim Muldenwechsel das Gerüst oder das Schuttrohr berührt habe. Beim Fahrzeug, welches er gelenkt habe, habe es sich um einen Iveco WeLaKi mit grünen Teleskoparmen gehandelt. Die grünen Farbspuren an der Gerüstkonsole seien einer eingehenden Analyse zu unterziehen und mit der Farbe des vom Zeugen F._____ gelenkten Fahrzeugs zu vergleichen. Die Beschuldigte stellte denn auch den Beweisantrag, es sei eine entsprechende Analyse der Farbspuren auf der Gerüstkonsole einzuholen und es seien diese Spuren mit der Farbe des von F._____ gelenkten Fahrzeugs WeLaKi der Firma G._____ zu vergleichen.

- 8 - Ferner machte die Beschuldigte geltend, es bedürfe einer eingehenden Prüfung, ob das Baugerüst und die Baustelleninstallation vorschriftsgemäss erstellt wurden. Sie beantragte die Einholung eines Gutachtens darüber. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2017 wurde dieser Beweisantrag, wie auch derjenige auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Analyse und den Vergleich der Farbspuren, einstweilen abgewiesen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 15. März 2018 reichte die Verteidigung ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der H._____ gmbh zu den Akten (Urk. 60 und 61). Die Beschuldigte liess geltend machen, aus dem Gutachten gehe hervor, dass das Gerüst nicht mit Originalteilen erstellt worden sei, und dass es naheliegend sei, dass die fragliche Konsole durch das Schuttrohr verschoben worden sei. Das Gerüst habe nach Einschätzung des Fachmannes I._____ erhebliche Mängel aufgewiesen. Sie beantragte, das fragliche Gutachten zu den Akten zu nehmen und I._____ als Sachverständigen zu befragen. Auf die von der Beschuldigten gestellten Beweisanträge ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte geltend macht, der Zeuge F._____ habe vor ihr bei einem Muldenwechsel das Gerüstrohr berührt, was zur Instabilität des Gerüstes geführt habe. Ausserdem stellt sie sich auf den Standpunkt, die Berührung des Gerüstes durch den Teleskoparm des von ihr gelenkten Fahrzeugs sei nicht kausal für die Instabilität des Gerüstes gewesen, dieses habe vielmehr verschiedene Mängel aufgewiesen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit von der Beschuldigten in zentralen Punkten bestritten, und es ist zu prüfen, ob er sich erstellen lässt. 3. Beweismittel 3.1. Aussagen der Beschuldigten In der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 25. September 2013 (Urk. 7/1) sagte die Beschuldigte aus, sie habe die volle Mulde auf der Baustelle aufgezogen, habe dabei das Gerüst angeschaut und sei so weit raufgegangen bis

- 9 es einen leichten Kontakt zwischen dem Ausstosser des hinteren linken Armes und dem Gerüst gegeben habe. Die obere Spitze des Ausstossers habe den unteren Teil des hervorstehenden Gerüstes berührt (Urk. 7/1 S. 3). Beim Anheben der vollen Mulde sei ihr bewusst gewesen, dass es vermutlich nicht reichen würde, dass sie mit dem Ausstosser bzw. der Mulde unter dem Gerüst durchkomme. Aus diesem Grund habe sie die Ausstosser langsam bewegt, bis es einen Kontakt mit dem Gerüst gegeben habe, dann habe sie diese wieder heruntergelassen (Urk. 7/1 S. 3). Beim Kontakt habe es kein Geräusch gegeben, und das Gerüst habe sich nicht bewegt (Urk. 7/1 S. 3 f.). Sie habe nach der Berührung nichts Auffälliges wahrgenommen, keine Veränderung am Gerüst festgestellt (Urk. 7/1 S. 4). Sie habe dann die Mulde runtergelassen, sei ca. einen Meter mit dem Lastwagen vorgefahren, habe die volle Mulde auch ca. einen Meter nach vorne zum Lastwagen gezogen, so dass sie unter dem Gerüst durchkommen konnte. Bei diesem Ziehen habe es die Bretter unter der Mulde etwas mitgezogen und von der rechten hinteren Stütze sei dann auch mal noch ein solches Brett gebrochen (Urk. 7/1 S. 4). Das sei eher am Ende geschehen, deshalb nehme sie an, dass es beim zweiten Versuch geschehen sei, sie sei sich nicht mehr sicher (Urk. 7/1 S. 4). Beim Herablassen der vollen und der leeren Mulde habe sie mit dem äussersten Teil des linken hinteren Ausstossers das unterste Teil des Schuttrohres gestreift, so dass dieses hernach etwas "bambelte". Es habe durch die Berührung am Schuttrohr keine Veränderung am Gerüst gegeben (Urk. 7/1 S. 5). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/2) sagte sie erneut aus, sie sei beim Aufziehen der vollen Mulde mit dem Ausstossarm ganz langsam an das Gerüst herangegangen bis sie es leicht berührt habe. Sie könne nicht sagen, wo der Ausstosser das Gerüst berührt habe (Urk. 7/2 S. 11). Sie sei bewusst und so langsam wie möglich daran herangegangen. Sobald sie das Gerüst berührt habe, sei sie wieder zurück gegangen (Urk. 7/2 S. 11). Sie habe keine Veränderung am Gerüst festgestellt und habe kein Geräusch gehört. Auf die Frage, ob sie vor dem Verlassen der Baustelle nochmals einen Kontrollblick auf das Baugerüst geworfen habe, wo es die Berührung gegeben habe, antwortete sie, sie habe es während des ganzen Ablaufs im Auge gehabt und habe vor dem Wegfahren nicht nochmals genauer geschaut, da es keine

- 10 - Veränderung gegeben habe, welche sie wahrgenommen hätte (Urk. 7/2 S. 15). Dann habe sie die volle Mulde wieder heruntergelassen, sei mit dem Lastwagen ein Stück nach vorne gefahren und habe die volle Mulde nach vorne gezogen so weit, dass sie unter dem Gerüst durchgekommen sei. Beim Herunterlassen der beiden Mulden (die volle in der leeren) habe sie noch das Schuttrohr im untersten Teil berührt (Urk. 7/2 S.13). Die Beschuldigte führte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 betreffend die Beschädigung eines Gerüstladens (Holzbrett am Boden) aus, sie habe festgestellt, dass ein Hohlraum bestehe zwischen Gerüstlade und Boden und habe das Holzbrett durch Ausfahren der Stütze durchbrochen, um zu verhindern, dass es bei angehobener Mulde zu Schwenkbewegungen kommen könnte. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie die Gerüstlade beim ersten oder beim zweiten Versuch für einen sicheren Bodenkontakt durchbrochen habe (Urk. 7/3 S. 3). Die Berührung zwischen dem Teleskoparm und dem Gerüst sei eine feine Berührung gewesen, obwohl sie 6 Tonnen gehoben habe. Mit der Fernbedienung sei eine feine Bedienung möglich (Urk. 7/3 S. 10). In der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2016 sagte die Beschuldigte aus, sie habe keine Veränderung am Gerüst wahrgenommen, ansonsten sie dies gemeldet hätte. Sie fühle sich unschuldig und glaube nicht, dass es so passiert sei wie im Schlussvorhalt umschrieben (Urk. 7/4 S. 7). In der Befragung vor Vorinstanz anerkannte die Beschuldigte den Anklagsachverhalt gemäss Ziffern 1-4 und 6-8 der Anklageschrift (Prot. I S. 30 ff.). Betreffend Anklageziffer 5 erklärte sie, sie wisse nicht, ob sich dies so zugetragen habe (Prot. I S. 31). Ausserdem bestritt sie die Vorwürfe betreffend Sorgfaltspflichtverletzung. Sie erklärte, sie habe rein optisch gesehen, dass es nicht reichen würde, sie habe kein Geräusch oder eine Veränderung des Gerüsts festgestellt. Optisch habe sie das Gefühl gehabt, dass es einen leichten Kontakt gegeben habe, es sei aus dieser Distanz jedoch schwierig gewesen, es zu sehen (Prot. I S. 34). Wenn sie festgestellt hätte, dass sich am Gerüst etwas verändert hätte oder das Gerüst

- 11 beschädigt worden wäre, dann hätte sie es bei der Disposition ihrer Firma gemeldet, damit sie ihr sagen, an wen sie sich wenden müsse. In der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, dass sie sich nicht mehr ganz sicher sei, ob sie das Gerüst wirklich berührt habe. Sie wiederholte, dass sie weder optisch eine Bewegung noch akustisch ein Geräusch wahrgenommen habe. Das Schuttrohr habe sie gestreift. Da sie am Gerüst keine Veränderung festgestellt habe, habe sie dies nicht gemeldet. Weiter erklärte sie, dass es sehr eng gewesen sei auf der Baustelle, sie habe beim Aussteigen auf den Pneu des Lastwagens stehen und über den Lastwagen hinüber klettern müssen, um sich zur Mulde begeben zu können (Prot. II S. 13 ff.). 3.2. Drittaussagen 3.2.1. J._____ J._____ arbeitete als Vorarbeiter auf der fraglichen Baustelle und war der Gruppenführer des verstorbenen E._____. Er sagte in der polizeilichen Befragung vom 27. September 2013 (Urk. 8/1) aus, er habe am Unfalltag beim Hochgehen auf das Gerüst die Treppe benutzt, welche später abstürzte. Es sei ihm dabei nichts aufgefallen, es sei gewesen wie jeden Tag. Das Treppenstück habe sich nicht bewegt, sei ganz normal gewesen, sie seien diese Treppe jeden Tag mehrmals hoch- und runtergegangen. E._____ sei beim Runtergehen vor dem Sturz relativ zügig gegangen, er habe dies vom Baugerüst her gehört, denn wenn jemand langsam gehe, höre man nicht viel und das Gerüst bewege sich auch nicht (Urk. 8/1 S. 4). Die Treppe sei so gewesen, wie er sie von anderen Baustellen kenne. Die einzelnen Treppenstücke hätten am Ende jeweils zwei Haken, damit man die Treppe am Gerüst einhängen könne, es gebe keine zusätzliche Verankerung der Treppe (Urk. 8/1 S. 6). In der Zeugenbefragung vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/4) sagte J._____ aus, seines Erachtens sei es nicht korrekt gewesen, dass der unterste Gerüstlauf keinen Boden gehabt habe. Es müsste beim ersten Treppenlauf unten horizontal ein Brett montiert sein, sodass die Treppe, wenn sie sich löse, vom horizontalen Brett auf-

- 12 gefangen werde. Auf anderen Baustellen seien die untersten Treppenläufe mit einem solchen horizontalen Brett gesichert (Urk. 8/4 S. 7). Er bestätigte erneut, dass er den später abgestürzten Treppenlauf benutzt habe und ihm nichts aufgefallen sei, allerdings sei es am Morgen noch etwas dunkel gewesen. Er habe aber nichts Unterschiedliches gespürt beim Hochlaufen, es habe sich nichts am Treppenlauf bewegt (Urk. 8/4 S. 10). Während der Arbeiten zusammen mit dem Verstorbenen habe er keinen Stoss am Baugerüst verspürt (Urk. 8/4 S.13). 3.2.2. K._____ K._____ arbeitete am Unfalltag zusammen mit dem Verstorbenen. Er wurde nur polizeilich befragt, es erfolgte keine Konfrontation mit der Beschuldigten. Seine Aussagen sind deshalb lediglich zugunsten der Beschuldigten verwertbar. Er erklärte in der polizeilichen Befragung vom 2. Oktober 2013, er habe am fraglichen Morgen keine Erschütterung auf dem Baugerüst wahrgenommen (Urk. 8/3 S. 3). 3.2.3. L._____ und M._____ L._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 6. Dezember 2016, dass wenn alles in Ordnung sei - die Bewegung der Hebelarme des Lastwagens gleichmässig erfolge, es nicht ruckle. Man könne die Bewegung auch sehr langsam ausführen, er glaube, er könne eine volle Mulde ganz sanft auf 4 Gläser aufsetzen (Urk. 8/6 S. 11). Der polizeilichen Einvernahme von M._____ (Bauleiter der fraglichen Baustelle) vom 27. September 2013, welche mangels Konfrontation nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar ist, lassen sich keine für den vorliegenden Fall relevanten Aussagen entnehmen (Urk. 8/2). 3.2.4. F._____ F._____ konnte sich in der Zeugeneinvernahme vom 6. Dezember 2016 (Urk. 8/7) nicht an die Baustelle an der … [Adresse] erinnern und konnte nicht mehr sagen, ob er im September 2013 auch schon Muldendienste für die Firma N._____ vorgenommen hat (Urk. 8/7 S. 6). Auf Vorhalt des entsprechenden Transportscheins

- 13 erklärte er, es sei seine Schrift auf dem Schein, er könne sich aber nicht mehr an die Baustelle erinnern. Daran hielt er auch auf Vorhalt der Fotodokumentation der Baustelle fest (Urk. 8/7 S. 7). Folglich antwortete er auf Vorhalt, ob er beim Stellen der leeren Mulde am 13. September 2013 das Gerüst berührt habe, das könne er nicht sagen, er könne auch nicht sagen, ob er beim Herunterlassen der Mulde das blaue Schuttrohr berührt habe (Urk. 8/7 S. 7). Er könne sich nicht erinnern, ob es beim Muldenstellen vom 13. September 2013 irgendwelche Probleme bei der Verrichtung dieser Arbeit gegeben habe (Urk. 8/7 S. 8). Er bestätigte, dass das von ihm damals gelenkte Fahrzeug grün mit gelben Verzierungen gewesen sei, ähnlich wie dasjenige der Firma N._____, jedoch viel heller (Urk. 8/7 S. 8). 3.2.5. O._____ O._____ war im Unfallzeitpunkt bei der Firma N._____ AG als Disponent tätig und plante die Touren der Chauffeure und die Auslastung der Lastwagen. In der Zeugeneinvernahme vom 6. Dezember 2016 sagte er auf Vorhalt der Fotodokumentation betreffend die Baustellensituation aus, es handle sich um eine sehr enge Situation, er sehe, dass die Platzverhältnisse klein seien. Das erschwere das Arbeiten für die Mitarbeiter, man müsse die Mulde sicherlich vorsichtig wechseln. Es handle sich um eine wirklich ungünstige Situation. Seiner Meinung nach dürfe das Gerüst mit dem Schuttrohr nicht so weit nach unten reichen, wie dies der Fall gewesen sei, denn es sei ein Schwenkbereich des Muldenlastwagens (Urk. 8/5 S. 8 f.). Die Gegebenheit sei nicht optimal bezüglich der Bereite des Umschlagplatzes und des Gerüstes. Bezüglich der Baustelle sei von anderen Chauffeuren/Chauffeusen gemeldet worden, dass es eine enge Baustelle sei, die Platzverhältnissse klein seien und man vor allem früh morgens die Mulde wechseln sollte, weil dann die Zufahrt am besten sei (Urk. 8/5 S. 12). Er erklärte, dass es wenige Meldungen infolge Berührungen mit Baugerüsten seitens von WeLaKi- Chauffeuren/Chauffeusen der Firma N._____ gegeben habe (Urk. 8/5 S. 11 f.).

- 14 - 3.3. Bericht des Amtes für Baubewilligungen Mit Bericht vom 31. Oktober 2014 nahm das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Stellung zu den seitens der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen (Urk. 3/10). Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass Gerüstgänge über sichere Zugänge verfügen müssen und für jeden Arbeitsplatz in höchstens 25 m ein Zugang vorhanden sein muss, es jedoch keine Vorschrift gibt, wonach ein Gerüsttreppenaufgang bis auf den Boden gehen muss, sofern die 25 m eingehalten sind. Ob die beim Treppenaufgang verwendete Konsole bei einem hochliegenden Treppenaufgang speziell zu fixieren sei, könne das Amt nicht sagen, dies müsse der Gerüsthersteller beantworten. Das Amt für Baubewilligungen hat mit Schreiben vom 12. August 2013 das Fassadengerüst als ungenügend gerügt (Urk. 3/10/1). Gemäss Einschätzung des Amtes für Baubewilligungen haben die darin beanstandeten Mängel nichts mit der heruntergefallenen Aussentreppe des Gerüstes zu tun. 3.4. Spurenbericht FOR vom 23. Oktober 2013 Dem Spurenbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 23. Oktober 2013 (Urk. 4/2) ist zu entnehmen, dass sich beim Nachstellen des Muldenwechsels mit der Beschuldigten zeigte, dass der ausgefahrene linke Teleskoparm des Lastwagens bis in den Bereich der Gerüstkonsole reichte (Urk. 4/2 S. 7 Abb. 5). Es wurden grüne Lackspuren ab dem diagonalen Verstrebungsrohr der Gerüstkonsole asserviert und mit dem Lack-Material ab dem Teleskoparm des Lastwagens verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Lacke unterscheiden, weshalb davon auszugehen sei, dass die grünen Lackpartikel auf der Gerüstkonsole nicht vom Teleskoparm des von der Beschuldigten gelenkten Lastwagens stammen. Auch aus den Spuren, welche ab dem Teleskoparm des Lastwagens sichergestellt wurden, ergaben sich keine Spuren, welche auf einen Kontakt mit dem Gerüst schliessen liessen (Urk. 4/2 S. 8). Dagegen konnten Übertragungen von Kunststoff-Fasern des Schuttrohres auf das Joch des Teleskoparmes festgestellt

- 15 werden. An der Metallgliederkette, welche entlang des Schuttrohrs führte, konnten schwarze Fettanhaftungen sichergestellt werden, welche sich mikroskopisch nicht von den schwarzen Fettablagerungen am Teleskoparm des Lastwagens unterscheiden liessen. Das Fehlen von Spuren am Gerüst resp. am Lastwagen müsse nicht zwingend bedeuten, dass kein Kontakt zwischen dem Gerüst und dem Lastwagen stattgefunden habe, da ein allfälliger Kontakt mit dem hydraulischen Teleskoparm eher langsam erfolgt wäre und es sich beim Joch des Teleskoparmes, bei den Gerüstrohren und der Treppenkonstruktion um harte Materialien (Metall) handle, was eine Spurenübertragung erschwere (Urk. 4/2 S. 9). Vor Vorinstanz erklärte der Sachverständige P._____, dass die Gerüstkonsole Spuren von vorbestandenen Benutzungen aufweise, alles sei mit Verputzmaterial, Betonresten oder auch Farben belegt. Man erkenne, dass die Delle sehr ausgeprägt sei und man sehe keine Spuren von vorbestandener Benutzung in der Delle. Es erstaune nicht, dass man in der Delle keine Spuren vom Objekt finde, welches die Delle verursacht habe, denn im Verlauf der Ereignisse seien die Spuren vermutlich abgesplittert worden (Prot. I S. 17 f.). Das genaue Alter der Delle, nach Stunden, Tagen oder Wochen konnte der Sachverständige nicht präzisieren (Prot. I S. 18). Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Delle bei einem früheren Gebrauch entstanden sei, es falle im Vergleich zum restlichen Gerüstmaterial jedoch auf, dass auf anderen Teilen keine solchen Spuren vorhanden sind. Die Delle sei keine normale Gebrauchsspur (Prot. I S. 19). Der Sachverständige P._____ hielt zudem fest, ohne Materialspuren könnten keine genaueren Aussagen getroffen werden, man wisse nicht, ob nach einer ersten Deformation durch einen Kontakt weitere Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien (Prot. I S. 20). 3.5. Gutachten über den Unfallhergang und Aussagen der Sachverständigen 3.5.1. Gutachten Das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (FOR) vom 3. Dezember 2015 kommt zum Schluss, die Gerüstkonsole, auf welcher der betroffene Gerüsttreppenlauf unten auflag, sei durch einen äusseren mechanischen Krafteinfluss nach

- 16 aussen verschoben worden, wodurch die äussere halbrunde Kralle der unteren Gerüsttreppenauflage auf das verschobene Horizontalrohr der Gerüstkonsole aufgelegen habe. Diese verschobene Position könnte über einen gewissen Zeitraum bestanden haben, ohne dass der Treppenlauf spontan abstürzte. Durch einen äusseren Krafteinfluss von oben auf den Gerüsttreppenlauf dürfte sich die labile Auflage am unteren Ende der Gerüsttreppe gelöst haben, worauf der instabile Gerüsttreppenlauf mit dem Verunfallten in die Tiefe stürzte. Für die Verschiebung der Gerüstkonsole in die nach dem Unfall dokumentierte Position habe zwingend eine Krafteinwirkung von schief unten auf die Gerüstkonsole erfolgt sein müssen. Spurenkundlich lasse sich ein Kontakt des Lastwagens, resp. des Teleskoparms mit dem Gerüst nicht belegen, dies schliesse einen Kontakt aber nicht aus. Die Delle an der Unterseite des Diagonalrohrs passe masstechnisch und formmässig zum oberen Ende des Teleskoparms des Lastwagens. Sowohl die Kräfte beim normalen Einsatz des Teleskoparms während des Muldenwechsels als auch eine allfällige (z.B. durch Bruch des Brettes verursachte) unkontrollierte seitliche Wipp- Bewegung des Lastwagens, die sich auf den Teleskoparm des Lastwagens übertragen hätte, würde sicher ausreichen, um die Gerüstkonsole zu verschieben und die Delle zu verursachen. 3.5.2. Einvernahme der Sachverständigen Die Sachverständigen P._____ und Q._____ erläuterten ihre Expertise anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 2017 (Prot. I S. 7 ff.) und reichten ihre PowerPoint Präsentation als Ausdruck ins Recht (Urk. 29). Ihre Ausführungen dienen der Erläuterung des Gutachtens, neue Erkenntnisse oder vom schriftlichen Gutachten abweichende Meinungen sind daraus nicht zu entnehmen. 3.6. Privatexpertise Gerüstbau Bei dem von der Verteidigung eingeholten Bericht der H._____ gmbh vom 12. März 2018 (Urk. 61) handelt es sich um eine Privatexpertise, was einen Einfluss auf die Qualität als Beweismittel haben kann. Darauf ist im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen. An dieser Stelle sind nur die Erklärungen des

- 17 - Berichterstatters darzulegen. I._____ hält im Bericht fest, dass es sich bei der abgestürzten Treppe aus Aluminium nicht um ein Originalteil des verwendeten … Gerüstsystems handle. Ausserdem sei bei der Treppe nicht der Original G-Rahmen als Treppengeländer eingesetzt worden. Es sei zu erkennen, dass die Geländer nicht parallel zum Treppenlauf erfolgen und keine Querverstrebungen aufweisen, weshalb eine klare Verletzung der Regel der Baukunde vorliege und dies letztlich dazu führe, dass beim … Gerüstsystem die Stabilität und Standhaftigkeit nicht gewährleistet sei. Aufgrund der mangelnden Stabilität hätte die Aluminiumtreppe zumindest mit zusätzlichen Massnahmen gesichert werden müssen. Offensichtlich sei die Treppe lediglich mit Bordbrettern fixiert worden, was klar ungenügend sei. Der Standort des Gerüstaufgangs sei nicht nach den einschlägigen Normen erstellt. Dass die Treppe nicht bis zum Boden führe und unterhalb der Treppe ein Umschlagplatz eingerichtet sei, sei aus Sicht der Arbeitssicherheit als klar mangelhaft zu beurteilen. Das Schuttrohr sei an der Gerüstkonstruktion befestigt gewesen, es mache den Anschein, dass es im Bereich der Konsole oder unmittelbar am V-Rahmen befestigt worden sei. Gerüstkonsolen oder V-Rahmen seien keinesfalls für das Anbringen von Schuttrohren geprüft und zugelassen. Durch das Abwerfen von Material im Schuttrohr würden immense Kräfte entstehen. Auf der Fotodokumentation seien Schäden am Gerüst ersichtlich, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Kräften dieses Schuttrohres stammen. Es sei naheliegend, dass durch das Befestigen des Schuttrohres unmittelbar an der Konsole durch die unkontrollierte Krafteinwirkung beim Benützen des Schuttrohres die Konsole verschoben worden sei. Durch die Kombination von nicht originalen Gerüstteilen und der Krafteinwirkung vom Schuttrohr im Bereich der Konsole bzw. der untersten Treppe sei eine instabile Situation entstanden. Auch wenn der Lenker des Lastwagens die Konsole mit dem Teleskoparm beim Muldenwechsel berührt hätte, wäre der Unfall kaum entstanden, wenn beim Gerüst Originalteile verwendet worden wären.

- 18 - 4. Beweiswürdigung 4.1. Anklageziffern 1.-4. und 6.-8. Die Sachverhaltsabschnitte unter Anklageziffern 1.-4. und 6.-8. beruhen auf den konstanten in allen Einvernahmen im Kernbereich widerspruchsfreien und detaillierten Aussagen der Beschuldigten. Sie schildert durchwegs einen plausiblen Ablauf der Geschehnisse. In keinem Punkt stehen ihre Aussagen im Widerspruch zu Aussagen von Drittpersonen. Es bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung. Sie hat von Anfang an eingestanden, dass es bei einem ersten Manöver zu einer Berührung der Gerüstkonsole mit dem linken Hebelarm/Ausstosser gekommen ist und hat sich damit selber belastet. Ihre Darstellung wird denn auch durch das Spurenbild an der Unfallstelle untermauert. Zu erwähnen ist einerseits die Position der Delle an der diagonalen Verstrebung der Gerüstkonsole, die verschobenen Gerüstladen am Boden und die durchbrochene Gerüstlade am Muldenstandplatz an der Stelle, an welcher die rechte hintere Stütze des Lastwagens sich befand. Auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten kann abgestellt werden. Die entsprechenden Sachverhaltsabschnitte gemäss Anklageziffern 1.-4. und 6.-8. sind daher erstellt. 4.2. Anklageziffern 5. und 12. Die Anklage stützt sich bezüglich dieses Sachverhaltes auf das Gutachten des FOR vom 3. Dezember 2015 sowie die Erläuterungen der Sachverständigen in der Einvernahme vor Vorinstanz. Das Gutachten ist nachvollziehbar, es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Schlüssigkeit des Gutachtens und der Ausführungen der Sachverständigen zweifeln liessen. Die Verteidigung hat denn zu Recht auch keine grundsätzlichen Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens geltend gemacht. Sie beruft sich aber darauf, dass das Gutachten lediglich eine denkbare Variante des Geschehensablaufs wiedergebe, worauf der im Gutachten verwendete Konjunktiv sowie die getroffenen Annahmen hindeuten würden (Urk. 33 S. 4 f.).

- 19 - Die Sachverständigen haben in ihrem Gutachten und ihren Erläuterungen gestützt auf die Nachstellung des Muldenwechsels mit der Beschuldigten und anhand von 3D-Scans nachvollziehbar dargelegt, wie die Instabilität des Treppenlaufes entstanden sein kann. Gemäss Gutachten wurde die Gerüstkonsole, auf welcher der betroffene Gerüsttreppenlauf unten auflag, durch einen äusseren mechanischen Krafteinfluss um wenige Zentimeter verschoben, dadurch geriet die äussere Kralle der unteren Treppenauflage auf das verschobene Horizontalrohr der Gerüstkonsole, so dass sie das Horizontalrohr der Gerüstkonsole nicht mehr umfasste, sondern darauf auflag, was zu einer labilen Auflage des untersten Gerüsttreppenlaufs führte. Durch das Betreten des Gerüsttreppenlaufs von oben mit ausreichender Belastung dürfte sich die labile Auflage am unteren Ende der Gerüsttreppe gelöst haben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt die Verwendung des Konjunktivs bei der gutachterlichen Aussage, die "verschobene" Position der Gerüstkonsole könnte allenfalls über einen gewissen Zeitraum bestanden haben, ohne dass der Treppenlauf spontan abstürzte, allenfalls eine mechanisch labile Situation bestanden habe, die durch eine geringfügige äussere Beeinflussung instabil wurde (Urk. 4/13 S. 9 Ausführungen zu Frage 1) nicht dazu, dass die Angaben der Gutachter zum möglichen Unfallhergang als blosse Hypothese zu qualifizieren wären. Vielmehr zeugt die Ausdrucksweise der Sachverständigen von grosser Sorgfalt und einem genauen Auseinanderhalten von eindeutig feststellbaren Fakten und den gestützt darauf gezogenen Schlussfolgerungen. Klar und eindeutig wird im Gutachten festgehalten, dass die Delle an der Unterseite des Diagonalrohrs masstechnisch und formmässig zum oberen Ende des Teleskoparms des von der Beschuldigten gelenkten Lastwagens passt (Urk. 4/13 S. 10 zu Frage 2). Ebenso dezidiert wird festgehalten, dass für die beobachtete Verschiebung der Gerüstkonsole in die nach dem Unfall dokumentierte Position gemäss Bildbeilage 9 zwingend eine Krafteinwirkung auf die Konsole von schief unten auf die Gerüstkonsole erfolgen musste. Bei der Nachstellung des Muldenwechsels ergab sich, dass die Position der Delle mit der Stelle vereinbar ist, an welcher der Ausstosser des Lastwagens beim ersten Versuch des Muldenwechsels das Gerüst berührt haben muss. Eine Berührung der Gerüstkonsole an jener Stelle, an welcher sich die Delle befindet, stellt aufgrund der Nachstellung eindeutig eine Krafteinwirkung

- 20 von schief unten dar. Für die Gutachter steht aufgrund von mechanischen und physikalischen Überlegungen ausser Zweifel, dass die Kräfte bei einem normalen Einsatz des Teleskoparms sicher ausreichen würden, um die Gerüstkonsole zu verschieben und eine entsprechende Delle zu verursachen (Urk. 4/13 S. 11 zu Frage 3.2.). Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zur glaubhaften Aussage der Beschuldigten, wonach sie das Manöver vorsichtig ausgeführt habe und den Teleskoparm langsam und kontinuierlich bedient habe. Gemäss Gutachten kann auch ein solcher normaler Einsatz des Teleskoparms ausreichen, um die dokumentierte Verschiebung zu bewirken. Dass der Verstorbene den Treppenlauf zügig begangen hat, ist aufgrund der glaubhaften Aussage von J._____ erstellt (Urk. 8/1 S. 4). Gemäss Gutachten konnte die Belastung durch das zügige Begehen dazu führen, dass sich die labile Auflage am unteren Ende der Gerüsttreppe löste (Urk. 4/13 S. 8). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel am sorgfältig und differenziert erarbeiteten Gutachten bestehen, dessen Schlussfolgerungen ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Der im Gutachten beschriebene Unfallhergang ist mit den vorhandenen Spuren widerspruchsfrei zu vereinbaren und erscheint als plausibel. Aufgrund der Feststellung im Gutachten, wonach für die dokumentierte Verschiebung der Gerüstkonsole zwingend eine Krafteinwirkung von schief unten auf die Gerüstkonsole erforderlich war, und es eines Objektes bedurfte, welches aufgrund der Stabilität und Kraft mit dem Teleskoparm des Lastwagens vergleichbar ist, scheidet starker Wind als Ursache für die nach dem Unfall dokumentierte Verschiebung der Gerüstkonsole aus, ebenso die Verursachung durch das an der Gerüstkonstruktion befestigte Schuttrohr. Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren betreffend die Einwirkung durch Wind oder das herabhängende Schuttrohr ist daher nicht weiter einzugehen. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und die mit ihr durchgeführte Rekonstruktion des Muldenwechsels ist erstellt, dass sie beim ersten Versuch des Muldenwechsels am 25. September 2013 mit dem Ausstosser das Diagonalrohr der Gerüstkonsole in jenem Bereich berührt hat, an welcher das Diagonalrohr ei-

- 21 ne Delle aufweist. Dem schlüssigen Gutachten des FOR folgend musste für die nach dem Unfall festgestellte Verschiebung des Vertikalrohrs der Gerüstkonsole zwingend eine erhebliche Krafteinwirkung von schief unten erfolgen, was der Richtung der Einwirkung mit dem Teleskoparm des Lastwagens entspricht. Gemäss Gutachten steht ausser Zweifel, dass die Kräfte bei einem normalen Einsatz des Teleskoparms ausreichen würde, um die Gerüstkonsole zu verschieben und die dokumentierte Delle zu verursachen. Alle diese Feststellungen deuten auf eine Verursachung der Verschiebung der Gerüstkonsole durch den Teleskoparm des Lastwagens hin. Der Umstand, dass die Zeugen J._____ und K._____, welche sich zum Zeitpunkt des Muldenwechsel auf dem Gerüst befanden, keine Erschütterung oder keinen Stoss am Gerüst verspürt haben, spricht nicht gegen eine Verursachung der Verschiebung durch die Beschuldigte, zumal sich nicht feststellen lässt, ob und wie sich die Krafteinwirkung auf das gesamte Gerüst übertragen hat, da sich die für die Verschiebung benötigte Kraft gemäss Gutachten nicht numerisch rekonstruieren lässt (Urk. 4/13 S. 11). J._____ erklärte, er habe zusammen mit dem Verstorbenen auf der Frontseite der Fassade vermutlich auf dem zweitobersten Lauf gearbeitet, während K._____ auf der Rückseite der Fassade Arbeiten verrichtet habe (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4 S. 6). Diese Aussagen wurden von K._____ bestätigt (Urk. 8/3 S. 2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass K._____, da er auf der anderen Seite der Fassade war, überhaupt eine Erschütterung bei einer Gerüstverschiebung an der Gegenfassade hätte wahrnehmen können. Einzig J._____ arbeitete auf der Fassadenseite zur Strasse und zwar weit oben auf dem Gerüst. Dafür, dass die Krafteinwirkung unten auf die Gerüstkonsole sich bis in die obersten Gerüstläufe ausgewirkt hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor, insbesondere sind keine Verschiebungen in höher liegenden Gerüstläufen festgestellt worden. Auf die Frage, ob man die Verschiebung optisch, akustisch oder physisch habe wahrnehmen oder fühlen können, wenn man sich auf dem Baugerüst befunden habe, erklärte der Sachverständige P._____, man könne dies theoretisch wahrnehmen, er wage aber keine Aussage dazu, ob es in der konkreten Situation möglich gewesen sei. Die Umgebung der Baustelle und des Lastwagenmotors für den Hydraulikantrieb sei ungünstig, um eine solche Veränderung wahrzunehmen

- 22 - (Prot. I S. 28). An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte selber gemäss ihren glaubhaften Aussagen keine Verschiebung oder Erschütterung und kein Geräusch wahrgenommen hat. Es verbleiben zusammenfassend aufgrund des schlüssigen Gutachtens keine rechtserheblichen Zweifel am Unfallhergang im Sinne von Anklageziffern 5 und 12. Zu prüfen bleibt nachfolgend die Frage der Kausalität des Handelns der Beschuldigten. 4.3. Kausalität Die Beschuldigte bestritt, dass zwischen der Berührung des Gerüstes durch den Ausstosser des Lastwagens beim Muldenwechsel vom 25. September 2013 und der eingetretenen Instabilität ein Kausalzusammenhang bestehe. Sie liess geltend machen, der instabile Zustand könne auch beim Muldenwechsel durch F._____ vom 13. September 2013 verursacht worden sein. Diese von ihr vertretene Auffassung begründet sie damit, dass die von ihr verursachte Berührung zwischen Ausstosser und Gerüst nur leicht gewesen sei, zumal sie die Ausstosser langsam, gleichmässig und kontrolliert mit der Fernbedienung bewegt habe und es bei der Berührung zu keinem Geräusch und zu keiner Veränderung am Gerüst gekommen sei. Gemäss Spurenbericht des FOR vom 23. Oktober 2013 konnte spurenkundlich kein Kontakt zwischen dem Gerüst und dem Lastwagen der Beschuldigten nachgewiesen werden. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Fehlen von entsprechenden Spuren am Gerüst resp. am Lastwagen nicht zwingend bedeuten müsse, dass kein Kontakt zwischen dem Joch des Teleskoparmes mit dem Metallgerüst oder dem Gerüsttreppenlauf stattgefunden habe, da ein allfälliger Kontakt durch den hydraulischen Teleskoparm eher langsam erfolgt wäre und es sich sowohl beim Joch des Teleskoparmes wie auch bei den Gerüstrohren und der Treppenkonstruktion um harte Materialien handle, was eine Spurenübertragung erschwere (Urk. 4/1 S. 9). Aufgrund der spurenkundlichen Auswertung lässt sich somit ein Kontakt zwischen dem Gerüst und dem Ausstosser des Lastwagens weder nachweisen noch ausschliessen. Entscheidend fällt hier der bereits

- 23 erwähnte Umstand ins Gewicht, dass sich die Delle am Diagonalrohr der Gerüstkonsole in einem Bereich befindet, an welchem gemäss Nachstellung des Muldenwechsels die von der Beschuldigten beobachtete Berührung zwischen Teleskoparm und Gerüst stattgefunden hat (Urk. 3/3 TB 0065669-0065674; Urk. 3/4 Bild 19-22; Urk. 29 Folie 18-20 und Folie 27 in Verbindung mit Prot. I S. 10 f.) und dass die Delle masstechnisch und formmässig zum oberen Ende des Teleskoparms des Lastwagens passt (Urk. 4/13 S. 10). Letzteres ergibt sich auch aus der 3D-Rekonstruktion (Urk. 29 Folien 43 und 44 in Verbindung mit Prot. I S. 15). Gemäss Feststellung des Sachverständigen Q._____ erscheint die Delle relativ frisch, da die Gerüstkonsole mit Dreck und eingetrockneter Zementschlacke umfasst gewesen sei, dies im Bereich der Delle nicht der Fall sei (Prot. I S. 12 zu Folie 24). Q._____ führte zudem aus, dass es auch in der Delle grüne Anhaftungen gab (Prot. I S. 12 zu Folie 25). Auch dem Spurenbericht ist zu entnehmen, dass grüne Lackspuren auf dem diagonalen Verstrebungsrohr der Gerüstkonsole auf der linken Rohrseite und der Delle herauspräpariert wurden (Urk. 4/2 S. 8). F._____ hat am 13. September 2013 einen Muldenwechsel auf dem fraglichen Muldenplatz durchgeführt (Urk. 6/23 und Urk. 8/7 S. 7). Als Indiz dafür, dass auch er als Verursacher der Instabilität des fraglichen Gerüstlaufs in Frage kommen könnte, liegen grüne Farbanhaftungen neben und in der Delle vor, welche nicht dem Fahrzeug der Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass grüne Lackspuren sich auch an Stellen finden, an welchen kein Kontakt mit dem Teleskoparm eines Lastwagens stattgefunden haben kann, was eher darauf hindeutet, dass es sich bei den Farbspuren um Gebrauchspuren handelt. Gemäss Aussage des Zeugen F._____ war der Lastwagen, mit dem er den Muldenwechsel vom 13. September 2013 ausgeführt hatte, ein WeLaKi-Fahrzeug der Marke Iveco (Urk. 8/7 S. 5), grün mit gelben Verzierungen, ähnlich wie dasjenige der Firma N._____, jedoch viel heller (Urk. 8/7 S. 8). Entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 45 S. 36) fanden sich die grünen Farbspuren nicht nur an einer Stelle oberhalb der Delle, sondern auch in der Delle und hat die Beschuldigte dargelegt, dass der obere Bereich des Teleskoparms des Fahrzeugs von F._____ grün ist (Urk. 46 S. 5 und Urk. 47/2). Der Zeuge sagte in der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 aus, er könne sich nicht an die

- 24 fragliche Baustelle erinnern, was angesichts des Umstandes, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme über 3 Jahre lagen, glaubhaft erscheint. Seine Aussage, er könne sich nicht erinnern, ob es beim Muldenstellen vom 13. September 2013 irgendwelche Probleme gegeben habe und er könne nicht sagen, ob er beim Stellen der leeren Mulde das Gerüst berührt habe, erscheint angesichts des Zeitablaufs auf den ersten Blick ebenfalls nachvollziehbar (Urk. 8/7 S. 7 f.). Erstaunlich ist auf der anderen Seite, dass der Zeuge in der gleichen Einvernahme aussagte, wenn er das Gerüst berührt hätte, hätte er dies dem Polier auf der Baustelle gesagt und zudem verneinte, schon mal von Meldungen von WeLaKi- Chauffeuren/Chauffeusen infolge Berührungen mit Baugerüsten gehört zu haben (Urk. 8/7 S. 8). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass ihm in Erinnerung geblieben wäre, wenn er das Gerüst berührt hätte und Meldung hätte erstatten müssen, da es sich um einen sehr seltenen Vorfall gehandelt hätte. Seine Antwort, er könne nicht sagen, ob er beim Stellen der leeren Mulde das Gerüst berührt habe, lässt vor diesem Hintergrund aufhorchen. Hinzukommt, dass die räumlichen Verhältnisse für den Muldenwechsel sehr eng waren. Die Rekonstruktion des Muldenwechsels mit der Beschuldigten hat gezeigt, dass die Varianten, den Lastwagen hinzustellen sehr eingeschränkt waren. Der Ausstosser kam bei der Rekonstruktion in den Bereich, in welchem sich die Delle befand. Die Beschuldigte hat zudem ausgesagt, dass sie beim Muldenwechsel wie auch bei der Rekonstruktion den Lastwagen so hingestellt habe, dass sie die Lenkertüre noch am Gerüst vorne vorbei habe öffnen können (Urk. 7/1 S. 6: Urk. 7/2 S. 13 sowie Urk. 3/3 Fotoaufnahmen TB_0065665 und TB_0065666). Es ist naheliegend, dass auch F._____ den Lastwagen so hinstellte, dass er die Lenkertüre öffnen konnte. Daher besteht die Möglichkeit, dass er das Gerüst beim Muldenwechsel mit dem Ausstosser seines Fahrzeugs an der gleichen Stelle berührt haben könnte. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass angesichts der sehr engen Platzverhältnisse nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschuldigte bei einem ersten Versuch des Muldenwechsels pflichtwidrig die Grenze des zulässigen Risikos für ein derartiges Manöver überschritt. Die Berührung mit dem Gerüst war durch die sehr engen räumlichen Verhältnisse am Muldenstandplatz bedingt. Die Baustelle bestand schon geraume Zeit und es hatten bei diesem Muldenstand-

- 25 platz schon mehrere Muldenwechsel vor dem Unfalltag stattgefunden (Urk. 6/18- 21). Die Beschuldigte war sich der engen Verhältnisse, insbesondere des knapp bemessenen Schwenkbereichs unter dem Gerüst, bewusst, weshalb sie die Teleskoparme langsam und kontinuierlich ausgefahren hat, die Situation unter ständiger Beobachtung hatte und das Manöver abbrach als sie optisch eine Berührung des Gerüstes wahrgenommen hatte. Gemäss ihrer glaubhaften Darstellung war sie beim Vorgehen beim ersten Versuch bestrebt, den Muldenwechsel ohne Verschiebungen oder Beschädigungen der Bodenbretter zu bewerkstelligen. Beim zweiten Versuch wurden denn auch beim Ziehen der Mulde über den Boden Gerüstläden verschoben und die Gerüstlade unter der rechten Stütze durchbrochen. Eine Pflichtwidrigkeit ist für diese Phase nicht zu erkennen. Gemäss Gutachten könnte die verschobene Position der Gerüstkonsole allenfalls über einen gewissen Zeitraum bestanden haben, ohne dass der Treppenlauf spontan abstürzte, allenfalls habe eine mechanisch labile Situation bestanden, die durch eine geringfügige äussere Beeinflussung instabil geworden sei. Durch äusseren Krafteinfluss von oben auf den Gerüsttreppenlauf resp. das Betreten des Gerüsttreppenlaufs mit ausreichender Belastung dürfte sich die labile Auflage am unteren Ende der Gerüsttreppe gelöst haben (Urk. 4/13 S. 10). Aufgrund der regen Benutzung des Gerüsts erscheine es als nicht plausibel, dass eine labile Situation über einen längeren Zeitraum bestanden habe (Urk. 4/13 S. 11; Prot. I S. 16). Diese gutachterliche Einschätzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es erscheint, wenn auch nicht ausgeschlossen, so doch wenig wahrscheinlich, dass bereits durch den Muldenwechsel am 13. September 2013 eine labile Situation geschaffen wurde, welche trotz reger Benutzung des Gerüsts durch die Bauarbeiter während 7 Arbeitstagen bestehen blieb. Zudem bestätigte J._____, dass sie diese Treppe jeden Tag mehrmals hoch- und runtergegangen seien, dass er am Unfalltag beim Hochgehen diese Treppe benützt habe und ihm nichts aufgefallen sei, sich nichts bewegt habe, die Treppe gewesen sei wie jeden Tag (Urk. 8/1 S. 2 f.). Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass J._____ aussagte, es sei noch etwas dunkel gewesen, als er das Gerüst betreten habe, und dass er einen solchen Treppenlauf immer vorsichtig hochlaufe (Urk. 8/4 S. 10). Es kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die instabile Auflage der Kralle nicht be-

- 26 merkte und sich diese aufgrund seines vorsichtigen Besteigens nicht ausgewirkt hat im Gegensatz zum späteren zügigen Betreten des Treppenlaufs durch +E._____. Angesichts der grünen Lackspuren in und neben der Delle, welche nicht dem von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeug zugeordnet werden konnten, kann auch nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass durch ein Berühren des Gerüstes beim Muldenwechsel vom 13. September 2013 oder bei anderen vorgängigen Muldenwechseln ein Vorzustand geschaffen wurde, der durch eine erneute Berührung am 25. September 2013 durch das Fahrzeug der Beschuldigten zu einer weiteren Verschiebung/Destabilisierung führte. Wie bereits erwähnt, kann gemäss gutachterlicher Einschätzung die verschobene Position der Gerüstkonsole über einen gewissen Zeitraum bestanden haben, ohne dass der Treppenlauf spontan abstürzte (Urk. 4/13 S. 10). Vor Vorinstanz bestätigte der Sachverständige P._____ auf entsprechende Frage der Verteidigung, dass nicht festgestellt werden könne, wo die Kralle auf der Gerüstkonsole aufgelegen habe, und dass die instabile Situation länger andauern könne, je näher die Kralle beim Sollzustand gelegen habe. Man wisse einfach nicht, wie es gewesen sei. Bei labilen Situationen bestehe immer das Problem, dass jede Einwirkung zu allenfalls drastischen Veränderungen führen könne. Ein solcher Zustand könne relativ lange bestehen. Eine heftige Bewegung oder eine Zusatzbelastung könne dem jedoch abrupt ein Ende setzen (Prot. I S. 27). Zusammenfassend erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass eine Berührung des Gerüstes durch den Ausstosser/Teleskoparm des Lastwagens der Beschuldigten die Verschiebung der Gerüstkonsole verursacht hat und für den Absturz des Treppenlaufs ursächlich war. Möglich, wenn auch eher unwahrscheinlich, ist aber auch, dass die Verschiebung durch eine mechanische Einwirkung von dritter Seite (mit)verursacht wurde. Da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte die für den Absturz des Treppenlaufs kausale Ursache setzte, für eine Verurteilung nicht ausreicht, ist sie dem Grundsatze in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB 11 Abs. 1 und 2 lit. d StGB freizusprechen.

- 27 - Lediglich am Rande sei hier festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage zudem offene Fragen bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs bestehen. So konnte das Amt für Baubewilligungen in seinem Bericht vom 31. Oktober 2014 die von der Staatsanwaltschaft gestellte Frage, ob die beim Treppenaufgang verwendete Konsole bei einem hochliegenden Treppenaufgang speziell zu fixieren sei, nicht beantworten und verwies die Staatsanwaltschaft an den Gerüsthersteller (Urk. 3/10 S. 1). Nachdem der Antrag der Beschuldigten auf Einholung einer entsprechenden Expertise abgewiesen wurde, hat die Verteidigung eine private Expertise bei der renommierten Gerüstbaufirma H._____ in Auftrag gegeben. Auch wenn es sich um eine private Expertise handelt, erscheinen die Schlussfolgerungen als plausibel und wirft sie Fragen hinsichtlich der Adäquanz auf. Gemäss Einschätzung von I._____ (vgl. 3.6. vorstehend) führte die Verwendung einer Aluminiumtreppe, welche nicht ein Originalteil des Gerüstsystems bildete, zu einer mangelnden Stabilität, welche zumindest mit zusätzlichen Massnahmen hätte gesichert werden müssen und ist es unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit klar mangelhaft, dass die Treppe nicht bis zum Boden führte, unter dieser vielmehr ein Umschlagplatz eingerichtet war. Nachdem ein Freispruch der Beschuldigten zu ergehen hat, können die vom Privatgutachter aufgeworfenen Fragen jedoch offen gelassen werden. III. Zivilansprüche Das Gericht entscheidet auch bei einem Freispruch über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist er nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Vorliegend ist der Sachverhalt nicht spruchreif, weshalb die Privatkläger 1 und 2 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Pri-

- 28 vatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren ist das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft auf Fr. 3'500.– festzulegen (Urk. 63) und ihr aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 lit. a StPO für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zuzusprechen. Ausgehend vom Zeitaufwand gemäss den seitens der Verteidigung eingereichten Honorarnoten (Urk. 34 und Urk. 66) und in Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 370.–, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 37'000.– festzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der teilweise in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 450.– den Tarif gemäss § 3 AnwGebVO von maximal Fr. 350.– weit übersteigt, und nicht mehr im Rahmen der vom Staat zu entschädigenden Kosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO liegt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Juni 2017 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Beschlagnahme) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin B._____ und der Privatkläger C._____ werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 37'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 30 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 20 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, z.H. der Sachverständigen P._____ und Q._____, Unfälle/Technik. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. Mai 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Guennéguès

Urteil vom 15. Mai 2018 ____________________________ Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. d StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– (entsprechend CHF 1'500.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 beschlagnahmte Baustellenmaterial (Asservat-Nr. A006'330'989: Gerüstkonsole mit grünen Lackanhaftungen) wird der D._____ AG innert einer Frist von zwei Monaten ab Ei... 5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern B._____ und C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die b... 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft wird mit CHF 12'247.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: ____________________________ Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Juni 2017 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Beschlagnahme) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin B._____ und der Privatkläger C._____ werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 37'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben)  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 20  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  das Forensische Institut Zürich, z.H. der Sachverständigen P._____ und Q._____, Unfälle/Technik. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB170379 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2018 SB170379 — Swissrulings