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Zürich Obergericht Strafkammern 15.01.2018 SB170367

15. Januar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,035 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170367-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 15. Januar 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juli 2017 (GB160075)

- 2 - Anklage: Der als Anklageschrift dienende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11).

Urteil der Vorinstanz (Urk. 42 S. 16 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'900.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls (Unt. Nr. 2016/10018399) vom 27. Oktober 2016 inklusive die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Betrage von insgesamt Fr. 1'900.-- werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten A._____: (Urk. 41A, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil, welches dem Beschuldigten in begründeter Form am 21. August 2017 eröffnet wurde (Urk. 37/2), meldete er innert Frist mit ausführlich begründetem Schreiben vom 2. September 2017 Berufung an (Urk. 41 A).

- 4 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 wurde der Privatklägerin sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 49). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. 1.4. Am 15. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren sowie gleichzeitig diejenige im (Parallel-)Verfahren gegen C._____ (SU170043) statt. Zu den Berufungsverhandlungen sind der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigte C._____ erschienen (Prot. II. S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 2. September 2017 beantragte der Beschuldigte sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (Urk. 41 A). Die Anklagebehörde beantragte demgegenüber die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). 2.2. Dementsprechend steht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juli 2017 umfassend zur Disposition. II. Sachverhalt 3. Anklagevorwurf 3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 27. Oktober 2017 zusammengefasst vor, er habe am 11. März 2016, ca. 21.10 Uhr, an der …strasse … in … Zürich, seine Nachbarin B._____ nach einer verbalen Auseinandersetzung an den Armen gepackt und zu Boden geworfen. Anschliessend habe er ihr gegen den rechten Unter- und Oberschenkel sowie gegen die rechte Bauchgegend und gegen den Kopf getreten, sodass sie mehrere blaue Flecken, eine Prellung am Kopf und Blutungen am rechten Ohr erlitten habe (Urk. 11 S. 2).

- 5 - 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf sowohl während der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren vehement (Urk. 3/3, Urk. 3/4 sowie Prot. I. S. 22 ff. und Urk. 41 A, Urk. 53 S. 7 ff.). 4. Beweismittel 4.1. Der Anklagevorwurf basiert einerseits auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin B._____ (SU170043 Urk. 3/1 und Urk. 3/6) sowie auf dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes der Privatklägerin, Dr. med. D._____, vom 16. März 2016 (SU170043 Urk. 4/1), und andererseits auf den durch die Stadtpolizei Zürich am 12. März 2016 erstellten Fotografien der Privatklägerin (SU170043 Urk. 4/2). Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (SU170043 Urk. 3/3 und Urk. 3/4; Prot. I S. 20 ff.), die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ (SU170043 Urk. 3/2, Urk. 3/5 und Prot. I S. 17 ff.), die Aussagen des Zeugen E._____ (Prot. I S. 10 ff.) sowie eine Videoaufnahme unbekannten Datums (Urk. 34/1-2) vor. 4.2. In Bezug auf den sich bei den Akten befindenden medizinischen Bericht des Hausarztes der Privatklägerin, Dr. med. D._____, vom 16. März 2016 (SU170043 Urk. 4/1) ist Folgendes festzuhalten: Mutmasslich wurde der Bericht von der Stadtpolizei Zürich eingefordert, jedenfalls ist diese "Adressatin" des ärztlichen Zeugnisses. Wer den Auftrag erteilte und wie dieser lautete, lässt sich den Akten eben so wenig entnehmen, wie die Antwort auf die Frage ob Dr. med. D._____ bei der Auftragserteilung auf die Straffolgen eines falschen ärztlichen Zeugnisses aufmerksam gemacht wurde. Generell ist unklar, wie das Zeugnis Eingang in die Akten gefunden hat. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Zeugnis nichts weiter als eine blosse Parteibehauptung darstellt, welcher höchstens Indiziencharakter zukommen kann. Das Zeugnis wurde den Beschuldigten in ihren jeweiligen Einvernahmen durch die Anklagebehörde lediglich auszugsweise vorgehalten. Gelegenheit, dem Arzt Zusatzfragen zu stellen, hatten die Beschuldigten selbstredend keine. Damit wurde in Bezug auf das ärztliche Zeugnis der Anspruch der Beschuldigten auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt, was dazu führt, dass das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D._____ grundsätzlich nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar ist.

- 6 - Damit stellt sich die Frage, ob die mangelhafte Beweiserhebung mit Hilfe einer Beweisergänzung im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO geheilt werden könnte. Diese Frage ist indes aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen, denn auch inhaltlich bestehen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 42 S. 8) – massive Bedenken mit Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Die Privatklägerin suchte den Arzt offenbar erst vier Tage nach dem fraglichen Vorfall auf. Während der Stadtpolizist E._____ am Tattag bei der Privatklägerin mit Ausnahme "einer leichten Rötung auf der rechten Seite" keine äusserlichen Verletzungen feststellen konnte, was er denn auch als Zeuge vor Vorinstanz bestätigte (SU170043 Prot. I. S. 14), stellte der Arzt "eine 5x5 cm grosse Schwellung am frontalen Kopfbereich, Schläfe rechts mit oberflächlichen Schürfungen" fest. Diese Verletzungen würden – so der Arzt – "nach einem Schuhabdruck" aussehen. Was der Hausarzt äusserlich feststellt, steht in diametralem Widerspruch zu den Feststellungen des Polizisten. Am Folgetag der Auseinandersetzung erschien die Privatklägerin auf dem Polizeiposten, wo die Fotos gemäss Urk. 4/2 (SU170043) erstellt wurden (vgl. hierzu auch SU170043 Urk. 1 S. 3 woraus sich ergibt, dass die Erstellung der Fotos in Urk. 4/2 fälschlicherweise auf den 11. März 2016 datiert wurden). Auf diesen Fotos sind fraglos Verletzungen erkennbar. Ob diese Verletzungen allerdings von der angeblichen Attacke der Beschuldigten stammen, muss insbesondere angesichts der überzeugenden und dezidierten Zeugenaussage des Stadtpolizisten E._____ ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Privatklägerin war am Tatabend massiv alkoholisiert. Die Atemluftmessung vor Ort ergab einen beachtlichen Wert von 1.95 ‰ (SU170043 Urk. 1 S. 2). Die Beschuldigte war nach Wahrnehmung der ausgerückten Polizeibeamten sehr aggressiv und laut. Angesichts der – gesamthaft betrachtet – bedenklichen physischen und psychischen Verfassung der Privatklägerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich die am Folgetag fotografisch dokumentierten Verletzungen nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall zugezogen hat. Dafür spricht jedenfalls, dass der Zeuge E._____ vor Ort mit Ausnahme einer leichten Rötung nichts feststellen konnte, was er als Verletzung bezeichnet hätte. Was Dr. med. D._____ in seinem ärztlichen Zeugnis festhält, basiert im Wesentlichen auf den Angaben, welche er von der Privatklägerin erhalten hatte. Wörtlich führt er aus: "Gemäss ihre Anam-

- 7 nese, sie ist von Ihre Nachbarn (2 Personen) am 11.3.2016 um 22.00 Uhr attackiert worden. Der eine hat ihr mit dem Fuss in den Bauch gekickt, der andere stand ihr auf dem Kopf" (SU170043 Urk. 4/1). Dass der Arzt unter diesen Umständen die Vermutung aufstellte, die Verletzung im Gesicht könnte von einem Schuhabdruck stammen – spricht entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht zwingend für die Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, sondern widerspiegelt lediglich das, was er von seiner Patientin geschildert erhalten hatte. Selbst wenn das ärztliche Zeugnis uneingeschränkt zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar wäre, liessen sich daraus keine zwingenden Schlüsse für die Sachverhaltserstellung ableiten. Insofern erübrigt sich diesbezüglich auch eine Beweisergänzung im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO. 5. Beweiswürdigung 5.1. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte C._____ bestreiten nicht, dass es an jenem Abend zu einer verbalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen ist. Hingegen bestreiten sie vehement, diese dabei tätlich angegriffen und sie dabei verletzt zu haben. Es ist daher zu überprüfen, ob sich die von der Privatklägerin geschilderte tätliche Auseinandersetzung anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz fällt auf, dass die Privatklägerin den eigentlichen Vorfall äusserst kurz schilderte und ihre Depositionen einige Ungereimtheiten aufweisen (Urk. 42 S. 8). Insbesondere schilderte sie auch die angeblichen körperlichen Übergriffe uneinheitlich. Während sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Mai 2016 erklärte, der Beschuldigte sei auf sie losgegangen, habe sie auf den Boden geworfen und angefangen, sie zu treten, er habe sie zuerst mit seinem rechten Fuss an beide Unterschenkel sowie in die rechte

- 8 - Rippengegend getreten sowie anschliessend mit beiden Fäusten in die rechte Gesichtshälfte sowie in die rechte Schläfe geschlagen und die Mitbeschuldigte C._____ habe sie ebenfalls zuerst mit beiden Füssen an beiden Unterschenkeln sowie am rechten Knie getreten und anschliessend mit beiden Händen an den Haaren gerissen (Urk. 3/1 S. 2 f.), erklärte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2016, der Beschuldigte habe sie auf den Boden geworfen, sie mit dem Fuss gegen den Unterschenkel, dann gegen den Oberschenkel und in die Seite des Bauchs getreten. Sie habe sich wehren wollen, woraufhin er sie in die rechte Seite getreten habe. Dann habe die Frau sie an den Haaren gezogen. Der Beschuldigte habe sie dann auf die rechte Seite ins Gesicht getreten, auf Höhe der Wangenknochen. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte sie auch mit den Händen geschlagen habe, erklärte sie, "Also…ja, mit der Faust… Als ich am Boden lag", sie wisse es nicht mehr. Damit konfrontiert, dass sie bei der Polizei erklärt hatte, der Beschuldigte habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, erklärte sie, er habe sie zuerst ins Gesicht getreten und dann geschlagen. Ausserdem erklärte sie auf Nachfrage, die Mitbeschuldigte C._____ habe sie nicht geschlagen (Urk. 36 S. 3 f.). Mithin fällt auf, dass sie im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme im Rahmen der Befragung durch die Anklagebehörde nicht mehr wusste, ob und wie sie von den Beschuldigten geschlagen wurde. Den exakten Hergang der Auseinandersetzung und namentlich die Art und Weise, wie die Beschuldigten auf sie eingewirkt haben sollen, schilderte sie nicht in freier Rede, sondern jeweils erst auf Nachfragen (SU170043 Urk. 3/6 S. 3 ff.). Auch schildert die Privatklägerin die Umstände des Arztbesuches widersprüchlich, in dem sie erklärte, sie sei aufgrund der Verletzungen am nächsten Tag zum Arzt gegangen, von welchem sie Schmerztabletten erhalten habe. Damit konfrontiert, dass sie gemäss dem Arztbericht jedoch erst am 15. März 2016, mithin vier Tage nach dem Vorfall, den Arzt konsultiert hätte, erklärte sie, sie habe sich geschämt. Sie habe immer Schmerztabletten zu Hause und diese genommen. Sie habe am 15. März 2016 immer noch Ohrenbluten und Schmerzen gehabt, weshalb sie letztlich den Arzt aufgesucht habe (SU170043 Urk. 3/6 S. 4 f.). Bedenkt man weiter, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls einen Atemalkoholwert von

- 9 - 1.95 ‰ aufwies, so sind insgesamt in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewisse Zweifel angebracht. 5.4. Demgegenüber machten sowohl der Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigte C._____ – auch nach Auffassung der Vorinstanz – grundsätzlich glaubhafte und überzeugende Angaben zum Vorfall (vgl. Urk. 42 S. 8). In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung und vor Vorinstanz kann wiederum auf die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen und erklärte, er vermute, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen selber zugefügt. Auf der Videoaufnahme sei zu erkennen, wie die Privatklägerin randaliere. Ausserdem würde die Privatklägerin zweifellos sichtbare Verletzungen aufweisen, wenn er sie derart geschlagen hätte, wie sie es behaupte (Urk. 53 S. 8 ff.). Mithin sind die Aussagen des Beschuldigten konstant und weisen auch keine nennenswerten Widersprüche auf. Überdies stimmen sie auch mit den Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ überein. 5.5. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der medizinischen Unterlagen sowie den am Tag nach der Auseinandersetzung aufgenommenen Fotografien zur Überzeugung, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 42 S. 8 f.). Wie vorstehend bereits dargelegt, ist das ärztliche Zeugnis allerdings als blosse Privatauskunft zu qualifizieren und nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Überdies beruht das Zeugnis hauptsächlich auf den Aussagen der Privatklägerin, zumal diese den Arzt erst vier Tage nach dem Vorfall kontaktierte und ihm dabei unter anderem schilderte, ein Nachbar sei ihr auf den Kopf gestanden (Urk. 4/1). Demgegenüber sind auf den am Tag nach der Auseinandersetzung aufgenommenen Fotografien an der rechten Schläfe sowie über dem Auge rote Spuren und um das Auge eine bläuliche Verfärbung erkennbar. Ausserdem hatte die Privatklägerin blaue Flecken am rechten Bein (Urk. 4/1). Der Zeuge E._____, welcher am besagten Abend zusammen mit seiner Kollegin zur fraglichen Auseinandersetzung ausgerückt war, erklärte, er habe vor Ort keine Verletzungen feststellen können, ansonsten hätten sie die Fotos bereits am Abend gemacht (Prot. I S. 11). Er habe

- 10 an jenem Abend keine Verletzungen bei der Privatklägerin feststellen können, lediglich eine kleine Rötung auf der rechten Seite, jedoch sicherlich nicht in dem Ausmass, wie es auf den Fotos vom nächsten Tag ersichtlich sei. Gemäss ihrer Einschätzung hätten sie die Rötung nicht als Verletzung erkannt, weil es sich auch um eine Rötung vom Kratzen oder Abstützen des Armes hätte handeln können (Prot. I S. 14 f.). Ausserdem führte der Zeuge aus, die Privatklägerin habe sich sehr unkooperativ verhalten, immer wieder geschrien und sich über die Polizei beschwert. Aufgrund ihres Alkoholgehalts habe sie sich auch nicht allzu adäquat ausdrücken können (Prot. I S. 11). Seiner persönlichen Einschätzung nach seien die Aggressionen an jenem Abend nicht von den Beschuldigten, sondern von der Privatklägerin ausgegangen, was auch so rapportiert worden sei (Prot. I S. 15). 5.6. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt vor, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen, wobei bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sind, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (statt vieler: BGE 120 Ia 31 E. 2.c). 5.7. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ bestehen erhebliche Zweifel, ob sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten C._____ und der Privatklägerin tatsächlich so abgespielt hatte, wie es in der Anklageschrift geschildert wird. Die Aussagen der Privatklägerin sind teilweise widersprüchlich und sie war an jenem Abend derart betrunken, dass die Polizei sie aufforderte, am nächsten Tag auf dem Polizeiposten zu erscheinen, um Anzeige zu erstatten (SU170043 Urk. 1 S. 3). Falls der Beschuldigte tatsächlich derart auf die Privatklägerin eingewirkt hätte, wie sie dies geschildert hatte – immerhin wirft sie ihm Faustschläge mit beiden Händen ins Gesicht sowie Fusstritte ins Gesicht, als sie am Boden lag, vor –, hätte der Zeuge

- 11 - E._____ an jenem Abend wohl mehr als bloss eine kleine Rötung bei der Privatklägerin feststellen müssen, selbst wenn Hämatome einige Zeit brauchen, bis sie sichtbar werden. Schliesslich ist auf der vom Beschuldigten ins Recht gereichten Videoaufnahme ersichtlich, wie die Privatklägerin im Treppenhaus herumschreit und in Rage mit ihren Fäusten mit voller Wucht auf eine Türe einschlägt (Urk. 34/1-2), weshalb nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin sich im Zustand der Aufgebrachtheit selber verletzt haben könnte. Somit verbleiben Zweifel, ob die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen wirklich aus der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____ resultierten, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist. III. Zivilansprüche 6.1. Die Privatklägerin machte mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 5'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– geltend (SU170043 Urk. 5/1). 6.2. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihren gänzlich unbegründeten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg (Urk. 42 S. 15). 6.3. Nachdem vorliegend ein vollumfänglicher Freispruch ergeht, verbleibt kein Raum für die Zusprechung von Schadenersatz und/oder Genugtuung. Demnach ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin nicht einzutreten. IV. Kosten 7.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 5 ist zu bestätigen. 7.2. Für das Berufungsverfahren ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

- 12 - 7.3. Die Kosten für die Untersuchung sowie diejenigen beider gerichtlicher Verfahren sind ausgangsgemäss vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls, einschliesslich der Kosten der Untersuchung und Überweisung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 8/1 − die Stadtpolizei Zürich mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 13 - 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Januar 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 15. Januar 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz (Urk. 42 S. 16 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls (Unt. Nr. 2016/10018399) vom 27. Oktober 2016 inklusive die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Betrage von ins... 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil, welches dem Be... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 wurde der Privatklägerin sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Daraufhin teilte die Ank... 1.4. Am 15. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren sowie gleichzeitig diejenige im (Parallel-)Verfahren gegen C._____ (SU170043) statt. Zu den Berufungsverhandlungen sind der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigte C._____ ... 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 2. September 2017 beantragte der Beschuldigte sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (Urk. 41 A). Die Anklagebehörde beantragte demgegenüber die Bestätigung des... 2.2. Dementsprechend steht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juli 2017 umfassend zur Disposition. II. Sachverhalt 3. Anklagevorwurf 3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 27. Oktober 2017 zusammengefasst vor, er habe am 11. März 2016, ca. 21.10 Uhr, an der …strasse … in … Zürich, seine Nachbarin B._____ nach einer verbalen Auseinandersetzung an den Arme... 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf sowohl während der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren vehement (Urk. 3/3, Urk. 3/4 sowie Prot. I. S. 22 ff. und Urk. 41 A, Urk. 53 S. 7 ff.). 4. Beweismittel 4.1. Der Anklagevorwurf basiert einerseits auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin B._____ (SU170043 Urk. 3/1 und Urk. 3/6) sowie auf dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes der Privatklägerin, Dr. med. D._____, vom 16. März 2016 (SU170043 Urk. ... 4.2. In Bezug auf den sich bei den Akten befindenden medizinischen Bericht des Hausarztes der Privatklägerin, Dr. med. D._____, vom 16. März 2016 (SU170043 Urk. 4/1) ist Folgendes festzuhalten: Mutmasslich wurde der Bericht von der Stadtpolizei Zürich... Damit stellt sich die Frage, ob die mangelhafte Beweiserhebung mit Hilfe einer Beweisergänzung im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO geheilt werden könnte. Diese Frage ist indes aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen, denn auch inhaltlich bestehen – ... 5. Beweiswürdigung 5.1. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte C._____ bestreiten nicht, dass es an jenem Abend zu einer verbalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen ist. Hingegen bestreiten sie vehement, diese dabei tätlich angegriffen und sie dabei ve... 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz fällt auf, dass die Privatklägerin den eigentlichen Vorf... 5.4. Demgegenüber machten sowohl der Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigte C._____ – auch nach Auffassung der Vorinstanz – grundsätzlich glaubhafte und überzeugende Angaben zum Vorfall (vgl. Urk. 42 S. 8). In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigt... 5.5. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der medizinischen Unterlagen sowie den am Tag nach der Auseinandersetzung aufgenommenen Fotografien zur Überzeugung, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 42 S. 8 f.). Wie vorstehend bereits dargelegt, is... 5.6. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirkl... 5.7. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ bestehen erhebliche Zweifel, ob sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten C._____ und der Privatklägerin tatsächlich so abgespielt hatte, wie es in der A... III. Zivilansprüche IV. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls, einschliesslich der Kosten der Untersuchung und Überweisung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin B._____  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin B._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 8/1  die Stadtpolizei Zürich mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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