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Zürich Obergericht Strafkammern 12.10.2017 SB170364

12. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·591 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Mehrfache Geldwäscherei

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170364-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2017

in Sachen

A._____ (neu verheiratet: A.'_____), Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scholl, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfache Geldwäscherei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 28. Februar 2017 (GG160024)

- 2 - Erwägungen: 1. Nach der mündlichen Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 28. Februar 2017 liess die Beschuldigte noch vor Schranken durch ihre Verteidigung die Berufung anmelden (Prot. I S. 25) und anschliessend mit Eingabe vom 2. März 2017 noch schriftlich bestätigen (Urk. 38). Auch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete mit Eingabe vom 10. März 2017 und damit innert Frist nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 1. März 2017 (Urk. 37) die Berufung an (Urk. 39). 2. In der Folge unterliess die Beschuldigte die Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung innert Frist (vgl. Urk. 43), weshalb auf deren Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO nicht einzutreten ist. 3. Demgegenüber reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. September 2017 fristgerecht ihre schriftliche Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein. Daraufhin wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 zog die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Berufung zurück (Urk. 50). Auch die Beschuldigte liess daraufhin mit Eingabe vom 9. Januar 2017 [recte wohl 9. Oktober 2017] formell den Rückzug ihrer Berufung erklären (Urk. 52). 4. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

- 3 - Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 28. Februar 2017 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Februar 2017 rechtskräftig. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] − die Privatklägerin C._____ AG, … [Adresse] − die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 4 -

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Oktober 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 28. Februar 2017 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Februar 2017 rechtskräftig. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerin B._____, … [Adresse]  die Privatklägerin C._____ AG, … [Adresse]  die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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