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Zürich Obergericht Strafkammern 17.05.2018 SB170345

17. Mai 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,826 Wörter·~1h 9min·5

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Menschenhandel etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170345-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 17. Mai 2018

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Privatklägerinnen und I. Berufungsklägerinnen (Rückzug) 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Tobler, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

gegen

C._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y._____ betreffend gewerbsmässiger Menschenhandel etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2017 (DG160321)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 27. Oktober 2016 (Urk. D1 39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 126 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig - der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil von A._____; - der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB sowie - des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 539 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2016 beschlagnahmten Fr. 400.– (Beleg Nr. 131962) werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 A._____ Fr. 16'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur

- 4 genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles des Beschuldigten im Sinne des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen. 10. Fürsprecher Y._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 39'973.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 mit Fr. 15'392.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 mit Fr. 16'534.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 5 - 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 277.60 Gutachten / Expertisen Fr. 550.– Zeugenentschädigung Fr. 3'359.60 Auslagen Untersuchung Fr. 8'338.60 unentgeltliche Rechtsvertretung D._____, B._____ und A._____ Fr. 15'392.45 unentgeltliche Rechtsvertretung PK 1 (ab 14.01.2016) Fr. 16'534.60 unentgeltliche Rechtsvertretung PK 2 (ab 14.01.2016) Fr. 39'973.90 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sowie von D._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – nicht jedoch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung von D._____ – werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung von D._____ im Betrag von Fr. 2'383.90 werden der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung belassen. 17. (Mitteilungen.) 18. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8-10) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 127 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei – in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2017 – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 6 - 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 3. Anrechnung der erstandenen Haft. 4. Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten sowie der Gebühr für das Vorverfahren (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung). b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 128 S. 2) 1. Es sei festzustellen, dass folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind: - Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs - Freispruch gewerbsmässiger Menschenhandel - Freispruch Freiheitsberaubung - Ziff. 10, 11, 12, 13 und 16 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. 2. Herr C._____ sei ebenfalls von der mehrfachen Förderung der Prostitution zN. A._____ und B._____, dem Schwangerschaftsabbruch zN A._____ und von der versuchten schweren Körperverletzung zN A._____ freizusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz und die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei Herrn C._____ eine angemessene Genugtuung für unrechtmässig erstandene Haft zu bezahlen. 5. Es sei Herr C._____ zu entlassen. 6. Es seien die geltend gemachten Zivilansprüche vollumfänglich abzuweisen. 7. Es sei die Abnahme einer DNA Probe zwecks Erstellung eines DNA Profils abzuweisen bzw. auf eine solche sei zu verzichten.

- 7 c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 130 S. 2) 1. Das vorinstanzliche Urteil vom 17. März 2017 sei bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche der Privatklägerin A._____) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren seien (gemäss beiliegender Honorarnote) auf die Gerichtskasse zu nehmen. d) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 126 S. 2) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, soweit sie die strafals auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin B._____ betreffen. 2. Das vorinstanzliche Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2017 sei insbesondere in Bezug auf die Ziffern 7 und 8 zu bestätigen. 3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (gemäss eingereichter Honorarnote) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. März 2017 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 57 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 27. März 2017 innert Frist schriftlich Berufung an (Urk. 75), ebenso die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 73), die

- 8 - Privatklägerin 1 A._____ mit Schreiben vom 22. März 2017 (Urk. 72) und die Privatklägerin 2 B._____ mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 74). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 76) reichten die Staatsanwaltschaft am 29. August 2017 (Urk. 77) und der Beschuldigte am 12. September 2017 (Urk. 84) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit Schreiben vom 1. September 2017 (Urk. 81) und 7. September 2017 (Urk. 82) zogen die Privatklägerinnen 1 und 2 ihre Berufungen zurück, was vorab vorzumerken ist. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2017 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen sowie die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägerinnen in Anwendung von Art. 335 Abs. 4, Art. 153 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 4 StPO Frist gesetzt, um sich zur Auswahl der Mitglieder des Gerichts und der übersetzenden Person zu äussern (Urk. 86). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2017 (recte: 28. September 2017) auf eine Anschlussberufung betreffend die Berufung des Beschuldigten und auf einen Nichteintretensantrag (Urk. 88). Der Beschuldigte und die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Am 25. Januar 2018 wurde auf den 17. Mai 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Privatklägerinnen wurden nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Urk. 90). 1.5. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es seien die Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und die Akten des Migrationsamtes Solothurn (recte: Aargau) betreffend die Privatklägerin 1 beizuziehen (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 (Urk. 112) wurde der Beweisantrag auf Beizug der Akten des Migrationsamts gutgeheissen. Weiter wurde erwogen, dass über den Antrag auf Einvernahme der beiden Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2018 zu entscheiden sein wird. In der Folge wurden die entsprechenden Akten beim

- 9 - Migrationsamt Kanton Aargau beigezogen (Urk. 116) und den Parteien zugestellt (Urk. 117 und 118). 1.6. Mit weiterer Eingabe vom 15. Mai 2018 stellte der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, es sei die Krankengeschichte über die Privatklägerin 1 bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Zürich zu edieren (Urk. 119). 1.7. Am 17. Mai 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Staatsanwältin und die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10 f.). Nach der Befragung des Beschuldigten stellte der Verteidiger ergänzend zu den bereits gestellten Beweisanträgen den Beweisantrag auf Beizug der Krankengeschichte des Spitals … über die Privatklägerin 1 (Prot. II S. 12 f.). Nach interner Beratung des Gerichts wurden die noch offenen Beweisanträge abgewiesen (Prot. II S. 15). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 24). Die geheime Beratung fand gleichentags statt; das Urteil wurde ebenfalls am 17. Mai 2018 gefällt (Prot. II S. 25 ff.; Urk. 131) und am Folgetag den Parteien – vorab per Fax – schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 131 und Urk. 132). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 84 und Urk. 128). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte er auf entsprechende Frage, dass auch die Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten sei (Prot. II S. 11; Urk. 128 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer höheren Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 77 und Urk. 127). Die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels und der Freiheitsberaubung (Dispositivziffer 2 Alinea 1 und 3) sind nicht angefochten. Unangefochten blieben weiter die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und

- 10 der unentgeltlichen Rechtsvertretungen (Dispositivziffern 10, 11 und 12). Unangefochten ist schliesslich die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Regelung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung von D._____ (Dispositivziffern 13 und 16) (zum Ganzen Prot. II S. 11). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales (Beweisanträge, Anklageprinzip) 3.1. Beweisanträge 3.1.1. Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren, die Privatklägerinnen seien vor Schranken zu befragen (so zuletzt Prot. II S. 12 f.). Im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung wird auf die anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest einstweilen als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen zurückzukommen sein. Den Beweisantrag auf Beizug der Akten des Migrationsamtes Solothurn (recte: Aargau) betreffend die Privatklägerin 1 stellte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Einreise der Privatklägerin 1 in die Schweiz und ihrer erstmaligen Tätigkeit als Prostituierte. Laut Beschuldigter müsse aus diesen Akten ersichtlich sein, wann die Privatklägerin 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) erhalten habe, um in Olten als Prostituierte zu arbeiten. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Gleichwohl können Beweisanträge im mündlichen Berufungsverfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden (BGE 143 IV 214 E. 5.4 S. 223; Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017

- 11 - E. 3.4.3). Der erstmalige Beweisantrag ist deshalb rechtzeitig gestellt. Was er aber belegen sollte, legt der Beschuldigte nicht ausdrücklich dar. Immerhin sinngemäss macht er geltend, dass der fragliche Beweisantrag Fakten liefern könnte, wonach die Privatklägerin 1 bereits vor dem Treffen mit ihm in Olten der Prostitution nachgegangen sei. Nachdem sich gezeigt hat, dass keine Migrationsakten im Kanton Solothurn vorhanden sind, sondern der Kanton Aargau eine entsprechende Migrationsakte führt (Urk. 110), wurde dem Beweisantrag stattgegeben und die Akten wurden vom Migrationsamt Aargau beigezogen (Urk. 111 und Urk. 112). 3.1.2. Schliesslich wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, welcher Beweiswert den Einvernahmen der Privatklägerinnen zuzumessen sein wird. Dazu kann bereits Folgendes vorweggenommen werden. Kritisiert die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe teilweise das Fragerecht der Verteidigung beschnitten, ist die Rüge offensichtlich begründet. Lässt die Staatsanwaltschaft Zusatzfragen nicht zu mit dem Hinweis, diese seien bereits vorgängig beantwortet worden, verkennt sie Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, sein Fragerecht wirksam auszuüben. Dies bedingt zweifelsohne, bereits gestellte Fragen in einem späteren Zeitpunkt wieder aufzuwerfen (wie dies die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten im Übrigen auch tut). Dieses aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verteidigungsrecht muss hier nicht weiter erklärt werden. Der Konfrontationsanspruch wurde gesamthaft betrachtet nicht verletzt (vgl. nachfolgend). 3.1.3. Im Weiteren stellte die Verteidigung kurz vor Verhandlung den Antrag, es sei die Krankengeschichte der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich über die Privatklägerin 1 beizuziehen. Dies soll ermöglichen, die zeitliche Einordnung des angeblichen Vorfalls des Schwangerschaftsabbruchs zu überprüfen und zu objektivieren (Urk. 119). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verfahrensleitung die Parteien – mit Blick auf den Beweisantrag der Verteidigung vom 15. Mai 2018 (Urk. 119) – darauf hin, dass bereits ein Bericht der Städtischen Gesundheitsdienste über die Privatklägerin 1 als Urk. D2 13/2 im Recht liegt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung ergänzend den Antrag, es seien die weiteren Krankenakten bei den Städtischen Gesundheitsdiensten sowie

- 12 die Krankengeschichte beim Spital … über die Privatklägerin 1 einzuholen. Dabei wurde einzig geltend gemacht, dass "vielleicht […] dort noch mehr Informationen verfügbar [seien] zu dem ganzen Vorfall" (Prot. II S. 13). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 399 StPO). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus dem in den Akten vorhandenen Bericht der Städtischen Gesundheitsdienste über die Privatklägerin 1 (Urk. D2 13/2) hervorgeht, dass sich die Privatklägerin 1 dort am 21. Februar 2011 in Behandlung begab und dabei eine Frühschwangerschaft festgestellt wurde. Die beiden anderen im Bericht genannten Behandlungen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Fall, was im Übrigen auch seitens der Verteidigung nicht behauptet wurde. Bereits dieser vorhandene Bericht kann zur zeitlichen Einordnung des Schwangerschaftsabbruchs herangezogen werden, worauf die Verteidigung mit ihrem Beweisantrag abzielte (vgl. Urk. 119 S. 2). Inwiefern der Beizug weiterer medizinischer Akten, sofern solche überhaupt verfügbar sein sollten, einen Erkenntnisgewinn mit Blick auf hier rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) bringen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung hat denn auch mit keinem Wort begründet, zum Nachweis welcher (rechtserheblichen) Tatsachen sie die genannten Beweisanträge stellte. Diese unbegründet gebliebenen Beweisanträge zu nicht erkennbar rechtserheblichen Tatsachen sind abzuweisen.

- 13 - 3.2. Anklageschrift Die Staatsanwältin korrigierte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Anklageschrift dahingehend, dass die Privatklägerin 1 Ende 2009 (und nicht im Sommer 2009) in die Schweiz gekommen war (Prot. I S. 19). Ungenauigkeiten in der Anklageschrift sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird und sie sich angemessen verteidigen kann (Urteil 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4 mit Hinweis). Dies ist hier der Fall. So hat sich denn auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich und ausführlich mit den Anklagevorwürfen auseinandersetzen können (vgl. Urk. 128; Prot. II S. 16-18 und 23 f.). Unter dem Aspekt der Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen) ist die genannte Präzisierung nicht zu beanstanden. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Allgemeines/Konfrontationsanspruch/Befragung der Privatklägerinnen vor Schranken 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung eingehend dargelegt (Urk. 76 S. 14 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerinnen (Urk. 76 S. 19 ff. und 23). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz kann insbesondere auch gefolgt werden, soweit sie einen Komplott zwischen den Privatklägerinnen und D._____ verneint (Urk. 76 S. 20 f.). Ergänzend kann dazu Folgendes festgehalten werden. Der Beschuldigte fasste den Grund des behaupteten Komplotts mit folgenden Worten zusammen: "D._____ hat mich von Anfang an gehasst, weil sie sich mit mir versöhnen wollte, und ich dies nicht wollte. B._____ wegen der Bewilligung. A._____ wegen der Eifersucht" (Urk. D1 11/5 S. 12; ähnlich so auch zuletzt Urk. 124 S. 41 f.). Er erwähnte bereits

- 14 in seiner ersten Hafteinvernahme in der Schweiz vom 24. Dezember 2015, seine frühere Ehefrau D._____ wolle ihn anschwärzen. Diese habe ca. im Mai 2015 "B._____" (die Privatklägerin 2) kontaktiert und aufgefordert, zusammen bei der Polizei Aussage zu machen. Die Privatklägerin 2 habe dies seiner Partnerin E._____ via Facebook erzählt und seine Partnerin habe dies als Video festgehalten (Urk. D1 11/1 S. 2). In einer späteren Einvernahme erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin 2 habe keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. D._____, zu der die Privatklägerin 2 einen guten Kontakt gehabt habe, habe gewusst, dass mit einem Strafverfahren die Privatklägerin 2 als Geschädigte die Schweiz nicht verlassen müsse. Das Ganze sei die Idee von D._____ gewesen (Urk. D1 11/5 S. 12). Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz soweit erkennbar in diesem Zusammenhang zwei undatierte Schreiben mit den Überschriften "Video 1" und "Video 2 – scheint die Fortsetzung des 1. Videos zu sein" ins Recht (Urk. D1 23/1-2). Unter der Prämisse, dass diese Schriftstücke ein tatsächlich erfolgtes Gespräch zwischen E._____ und der Privatklägerin 2 wahrheitsgemäss wiedergeben, geht daraus hervor, dass die Privatklägerin 2 gegenüber E._____ behauptete, der Beschuldigte habe sie nie verprügelt und nicht terrorisiert. D._____ aber habe sie aufgefordert, bei der Polizei entsprechende Aussagen zu machen. Aus einer weiteren Unterhaltung (Facebook Messenger-Chat) zwischen E._____ (respektive E'._____) und der Privatklägerin 2 vom 9. und 10. November 2015 geht hervor, wie E._____ unter Hinweis auf von ihr erstellte Videoaufnahmen von der Privatklägerin 2 mit klaren Worten fordert, diese solle zur Polizei gehen. Dort solle sie erzählen, dass "D'._____" (D._____) die Privatklägerin 2 zur Lüge angestiftet habe. Dann werde die Privatklägerin 2 "aus diesem Fall rausbleiben als Schuldige" und "deswegen keine Probleme bekommen" (Urk. D1 22/2). Bei der Staatsanwaltschaft damit konfrontiert, erklärte die Privatklägerin 2, E._____ habe sie angerufen und ihr vorgeworfen, den Beschuldigten (ihren Lebenspartner) angezeigt zu haben. Dann sei es doch normal, wenn sie das Gegenteil behaupte. Sie fürchte sich vor dem Beschuldigten und habe sich nur selbst schützen wollen (Urk. D1 12/7 S. 25 f.). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und die genannten Schriftstücke lassen aus mehreren Gründen nicht auf einen Komplott schliessen. Wie noch zu zeigen sein wird, widersprechen sich die Privatklägerinnen selbst in

- 15 jüngeren Einvernahmen (mithin nach der behaupteten Absprache) etwa zur Frage, ob die Privatklägerin 1 bereits früher in der Schweiz der Prostitution nachging. Weiter blieb von der Privatklägerin 2 die von der Privatklägerin 1 erwähnte Vorgabe, sie hätten auf Geheiss des Beschuldigten auch während ihrer Tage anschaffen und sich dazu Meeresschwämme einführen müssen, gänzlich unerwähnt. Auch der Übergriff betreffend strafbarer Schwangerschaftsabbruch haben die Privatklägerinnen teilweise unterschiedlich geschildert und selbst die Privatklägerin 1 äusserte sich zu diesem Vorfall nicht in konstanter Weise. Hätte ein Komplott und damit eine auch von der Verteidigung vor Vorinstanz wiederholt behauptete Absprache vorgelegen, wären die Aussagen koordinierter und kohärenter ausgefallen. Zum letztgenannten Tatvorwurf bestehen zudem belastende Aussagen von Drittpersonen (F._____ und G._____), die Teil der Verschwörung sein müssten, was der Beschuldigte nicht behauptet und mangels Hinweisen ebenfalls ausgeschlossen werden kann. G._____ belastete den Beschuldigten bereits in der Einvernahme vom 5. Oktober 2011. Schliesslich spricht folgender Umstand gegen den vom Beschuldigten angeführten Komplott. Dieser behauptete explizit, seine frühere Ehefrau D._____ habe ca. im Mai 2015 die Privatklägerin 2 aufgefordert, mit ihr zur Polizei zu gehen und Aussagen zu machen (Urk. D1 11/1 S. 2). Wurde aber ein gemeinsames Agieren gegen den Beschuldigten ca. im Mai 2015 vereinbart, wäre mit Fug zu erwarten, dass dies zu einer Zäsur im Aussageverhalten der Privatklägerinnen geführt hätte. Dies ist klarerweise nicht der Fall. Wie noch zu zeigen sein wird, basiert der Anklagevorwurf (auch) auf den belastenden Aussagen, welche die Privatklägerin 1 bereits im September 2014 und die Privatklägerin 2 im Februar 2012 zu Protokoll gaben. Auch überzeugen die vom Beschuldigten ins Feld geführten angeblichen Motive der drei Frauen für einen Komplott nicht. Dass D._____ den Beschuldigten "von Anfang an gehasst" haben soll, ist bereits durch die Aussagen des Beschuldigten widerlegt: So gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er zu D._____, als er bereits nicht mehr mit ihr in einer Liebesbeziehung stand und unter anderem mit ihr nach H._____ zog, kein schlechtes Verhältnis gehabt habe (Urk. 124 S. 27). In unverträglichem Widerspruch dazu, dass D._____ ihn von Anfang an gehasst haben soll, steht auch der Umstand, dass der Beschuldigte of-

- 16 fenbar auf Anraten von D._____ in die Schweiz gekommen sei und sogar anfänglich unter anderem zusammen mit ihr in deren Wohnung an der …-Strasse gewohnt habe (Urk. 124 S. 8 f., 12 f. und 26 f.). Dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten deshalb zu Unrecht belasten soll, weil ihr die Beratungsstelle FIZ quasi dazu geraten haben soll, um so eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Ein solches Vorgehen hätte der Privatklägerin 2 bestenfalls eine Bewilligung für die Dauer des Strafverfahrens verschafft, aber nicht darüber hinaus. In Bezug auf das behauptete Falschbelastungsmotiv der Privatklägerin 1 ist genauso wenig einleuchtend, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten aus Eifersucht angezeigt haben soll. Es ist geradezu widersinnig, diejenige Person, zu der die Privatklägerin 1 eigentlich (wieder) eine Beziehung aufbauen wollte, derart falsch zu belasten, dass sie ins Gefängnis muss. Und schliesslich ist auch aktenkundig, dass das Verhältnis zwischen diesen drei Frauen durchaus angespannt und gar negativ war (vgl. nur Urk. D1 12/3 S. 8 f.). Ein koordiniertes Vorgehen dieser drei Frauen im Sinne eines Komplotts scheint auch vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Die Verteidigung sieht Absprachen und Angleichungen der Aussagen symptomatisch darin, dass die Privatklägerin 2 in der Einvernahme vom 24. Mai 2016 klar abgegrenzte Vorwürfe habe vorbringen wollen, die Thema bei den anderen Einvernahmen gewesen, mit der Privatklägerin 2 aber nicht weiter besprochen worden seien (vgl. Urk. 61 S. 8). Ihr kann nicht gefolgt werden, soweit sie damit behaupten sollte, die von der Privatklägerin 2 erwähnten Themen, wonach der Beschuldigte D._____ geschlagen und "I._____" für ca. Fr. 5'000.– gekauft habe, seien in früheren Befragungen der Privatklägerin 2 nicht zur Sprache gekommen. Bereits in der Einvernahme vom 16. Februar 2012 machte die Privatklägerin 2 dazu detaillierte Angaben (Urk. D2 10/1 S. 6 f., 23 und 28 ff.). 1.2. Zum Beweiswert der Einvernahmen der Privatklägerin 1 und zum Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 12. Februar 2016 liess die Staatsanwältin verschiedene Fragen des Beschuldigten etwa betreffend den Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in die Schweiz, eine Anzeige im Zusam-

- 17 menhang mit einem Übergriff in Olten sowie die familiären Verhältnisse der Privatklägerin 1 in Verletzung seines Fragerechts nicht zu (vgl. vorstehend; Urk. D1 12/3 S. 5 ff. und 11 ff.). Es stellt sich die Frage, ob es dem Beschuldigten möglich war, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 mit Hinweisen). Die Privatklägerin 1 wurde am 16. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Im Verlaufe des Septembers 2014 erfolgten weitere Einvernahmen durch die Kantonspolizei. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. und 12. Februar 2016 fanden im Beisein des Beschuldigten und dessen Verteidigers statt. Anlässlich der letztgenannten Einvernahme hatte der Verteidiger Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch während rund zwei Stunden Gebrauch machte (Urk. D1 12/3 S. 1 ff.). Die Privatklägerin 1 beantwortete Fragen etwa zu ihrem Vorleben in Ungarn, ihrer psychischen Verfassung, ihrer Einreise in die Schweiz, den ersten Kontakten mit Freiern in J._____ und am Sihlquai, ihrem Verhältnis zu verschiedenen Personen (etwa zur Privatklägerin 2 und zu D._____), dem Benützen des öffentlichen Verkehrs und der Taxis in Zürich, den Verpflegungsmöglichkeiten während der Arbeit, ihren Reisen nach Ungarn und den ärztlichen Kontrolluntersuchungen. Aus dem Protokoll sind keine Fragen zu den zahlreichen belastenden Aussagen – etwa zu den Drohungen, den verschiedenen Vorgaben der Prostitution und dem Schwangerschaftsabbruch – ersichtlich. Dass der Beschuldigte solche Ergänzungsfragen stellen wollte, diese aber nicht zugelassen wurden, geht aus dem Protokoll nicht hervor und macht der Beschuldigte nicht geltend. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hatte der Beschuldigte im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit, sein Fragerecht auszuüben und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 (wie auch der Privatklägerin 2) in Frage zu stellen. Sein Konfrontationsanspruch ist nicht verletzt. 1.3. 1.3.1. Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren die Befragung der Privatklägerinnen vor Schranken.

- 18 - 1.3.2. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Art. 389 Abs. 2 StPO regelt die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Eine Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist und die intuitive Einordnung der Aussage beeinflussen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 343 StPO). Die Aussagekraft nonverbalen Verhaltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Interpretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152-156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersuchung audiovisuell aufzuzeichnen (ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner

- 19 - Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2013, S. 291; Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). 1.3.3. Von einer Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren ist aus mehreren Gründen abzusehen. Beide Privatklägerinnen sind, selbst wenn sie als Zivilklägerinnen ein Eigeninteresse am Prozessausgang haben dürften, grundsätzlich als glaubwürdig zu bezeichnen (Urk. 76 S. 19). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird, sind ihre Aussagen glaubhaft und Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen könnten, unbedeutend. Entsprechende Widersprüche oder Abweichungen können erklärt werden und vermögen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Kerngeschehen nicht umzustossen. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit dem teilweise unterschiedlichen Aussageverhalten für das Gericht gestützt auf die protokollierten Aussagen ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Hält die Rechtsprechung fest, ein unmittelbarer Eindruck einer Zeugenaussage sei etwa bei Aussage gegen Aussage relevant, gilt es hier weiter zu berücksichtigen, dass eine solche Konstellation nicht vorliegt. Die Vorwürfe gegen den nicht geständigen Beschuldigten fussen im ganz wesentlichen Umfang nicht einzig auf den Schilderungen einer einzigen Person. Vielmehr stützen sie sich auf die Aussagen zweier Privatklägerinnen und (betreffend den strafbaren Schwangerschaftsabbruch und die versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) zweier weiterer Zeugen. Soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen allenfalls deren nonverbales Verhalten hilfreich ist, ist dies in den ausführlichen Videobefragungen (Urk. D1 12/2, 12/4, 12/6 und 12/8) gut dokumentiert. Das Bundesgericht hielt fest, Videoaufzeichnungen könnten genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Im konkreten Fall sei eine persönliche Einvernahme des Opfers durch die Berufungsinstanz erforderlich, da das Opfer von früheren Aussagen abgewichen sei und diese erweitert habe (Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass Videoaufzeichnungen nur solange ein hinreichendes Bild der befragten Person erlauben, als sie sich in ihren Aussagen nicht widerspricht und

- 20 diese stets gleichbleibend zu Protokoll gibt. Einer solchen apodiktischen Auffassung wäre nicht zu folgen. Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen das Unmittelbarkeitsprinzip nicht vorgegeben. Zudem erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, a.a.O., N. 24 zu Art. 343 StPO). Erlauben die Videoaufzeichnungen, die Einvernahme und die Reaktionen der befragten Person genau zu verfolgen, kann darauf abgestellt werden. Im genannten Urteil unterstrich das Bundesgericht, den konkreten Aufzeichnungen komme nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. Das Opfer habe in den Videoaufzeichnungen die Tatvorwürfe zu keinem Zeitpunkt frei und zusammenhängend geschildert. Es habe fast ausschliesslich auf die Frage der Staatsanwaltschaft geantwortet und sei regelmässig zwecks Protokollierung unterbrochen worden. Das Einvernahmeprotokoll gebe nicht den Wortlaut seiner Aussagen wieder, sondern deren diktierte Zusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft (Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Die hier verfügbaren Aufzeichnungen präsentieren sich in einem anderen Licht. Die Aussagen der Privatklägerinnen wurden frei wiedergegeben und wie vom Übersetzer festgehalten sorgfältig protokolliert, ohne dass die Antworten für das Protokoll "angepasst" worden wären. Unnötige Unterbrechungen finden sich nicht. Insgesamt erlauben die Aufzeichnungen einwandfrei, den Befragungen zu folgen und einen unmittelbaren Eindruck zu erhalten. Darauf kann abgestellt werden. Schliesslich kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sein Teilnahmerecht in Bezug auf die Einvernahmen der Privatklägerin 1 (9. und 12. Februar 2016) sowie der Privatklägerin 2 (24. Mai 2016) wahrnehmen konnte. Die vor der Verhaftung des Beschuldigten (September 2015) durchgeführten Einvernahmen der Privatklägerinnen in den Jahren 2012 und 2014 legen entgegen der Verteidigung (Urk. 106; zuletzt auch Urk. 128 S. 8-10) keine weitere Konfrontation mit den Privatklägerinnen nahe. Die Verteidigung macht geltend, es seien systematisch Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden, obwohl der Beschuldigte, zwar im Ausland, aber eigentlich greifbar gewesen sei. Davon kann keine Rede sein. Aus den Rapporten der Kantonspolizei geht hervor, dass der Beschuldigte ab dem

- 21 - 28. November 2011 "nicht mehr auffindbar" bzw. der aktuelle Aufenthaltsort nicht mehr bekannt war (Rapport vom 5. Juli 2012: Urk. D2 1/1 S. 25 und 28; Rapport vom 2. Juli 2012: Urk. D1 1 S. 9). Nicht haltbar ist die Behauptung der Verteidigung, die Strafverfolgungsbehörden hätten keine Bemühungen unternommen, den Beschuldigten dingfest zu machen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Polizei in der Folge diverse Interpol-Anfragen getätigt hat (Urk. D2 1/2; Urk. D2 1/4; Urk. D2 1/5; Urk. D2 1/15; Urk. D2 1/16; Urk. D2 1/16; Urk. D2 1/18). Am 6. März 2013 erfolgte sodann die Ausschreibung des Beschuldigten im automatisierten Fahndungssystem des Bundes RIPOL (Urk. D2 18/1). Am 9. Juni 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen internationalen Haftbefehl verbunden mit dem internationalen Ersuchen um Fahndung nach dem Beschuldigten zur Festnahme im Hinblick auf eine Auslieferung (Urk. D2 18/2 und Urk. D2 18/3 resp. Urk. D1 31/1+2). All dies führte schliesslich zur Verhaftung des Beschuldigten in Belgien am 25. September 2015 (Urk. D1 31/5) und hernach zur Auslieferung an die Schweizer Strafverfolgungsbehörden am 23. Dezember 2015 (Urk. D1 31/8- 11). Der Unterstellung der Verteidigung, die Strafverfolgungsbehörden hätten gezielt in Abwesenheit des Beschuldigten quasi Vorverhöre mit Belastungszeugen durchgeführt und damit die Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 StPO umgangen, ist damit die Grundlage entzogen. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Privatklägerinnen behördlicherseits beeinflusst worden wären. Der erneute Vorwurf des Beschuldigten an die Adresse der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration muss deshalb als haltlos bezeichnet werden. Aus dem Hinweis auf das Urteil 6B_129/2017 vom 16. November 2017 (BGE 143 IV 457), wonach der Beschuldigte nach Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht hat, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen, vermag der Beschuldigte für eine erneute Konfrontation mit den Privatklägerinnen nichts abzuleiten. 1.3.4. Zusammenfassend ist aus oben genannten Gründen eine weitere Befragung der Privatklägerinnen nicht nötig. Darauf ist schliesslich auch aus Gründen des Opferschutzes zu verzichten.

- 22 - 2. Einreise der Privatklägerin 1 in die Schweiz Ende 2009 2.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass die Privatklägerin 1 in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Sie sei von K._____ und L._____ in die Schweiz geschickt worden, um Kreditschulden ihres damaligen Freundes abzuarbeiten. Über die Art der Arbeit habe sie vor Antritt der Reise keine Kenntnis gehabt. In der Schweiz angekommen, habe sie den Beschuldigten kennengelernt, der ihre Reisekosten bezahlt und sie nach J._____ gebracht habe. Dort habe sie mit einem ihr unbekannten Mann gegen Entgelt Geschlechtsverkehr gehabt. Eine Verbindung zwischen den Kreditgebern in Ungarn und dem Beschuldigten habe nicht bestanden (Urk. 76 S. 21 ff. und 29). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt vor Vorinstanz insoweit, als er die Privatklägerin 1 Ende 2009 am Tag ihrer Ankunft in der Schweiz abgeholt habe. Er führte aus, die Privatklägerin 1 habe in ein Studio gehen wollen, wo aber niemand aufgemacht habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm zusammenarbeiten wolle. Darauf habe er ihr erklärt, wie er arbeite ("dass die Mädchen auf der Strasse arbeiten und wir auf sie aufpassen"), womit sich die Privatklägerin 1 einverstanden erklärt habe. Ihre Reisekosten habe er am selben Tag bezahlt. Unzutreffend sei, dass sie in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen gelebt hätte. Zudem sei die Privatklägerin 1 in die Schweiz gekommen, um sich zu prostituieren. Dass sie bei Antritt der Reise in Ungarn nicht gewusst habe, dass sie in der Schweiz als Prostituierte arbeiten würde, sei gelogen. Zutreffend sei, dass die Privatklägerin 1 am ersten Abend nach ihrer Ankunft mit einem Freier Geschlechtsverkehr gehabt habe und vom Verdienst von Fr. 200.– ihm Fr. 150.– abgegeben habe (Prot. I S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 24 f., 27 ff., 43) resp. liess ihn durch seinen Verteidiger wiederholen (vgl. Urk. 128 S. 11 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen beider Privatklägerinnen sowie des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Dass die Privatklägerin 1 vor Antritt der Reise in die Schweiz

- 23 nicht wusste, dass sie sich hier prostituieren würde, hat sie wiederholt und glaubhaft ausgeführt (Urk. D2 19/5.1 S. 5; Urk. D2 19/5.2 S. 5 f.; Urk. D1 12/1 S. 11 f.). Es ist nicht erkennbar, weshalb sie dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Darauf ist abzustellen, selbst wenn ihre Schilderungen zur Ankunft in der Schweiz nicht ganz einheitlich ausfielen (Urk. D2 19/5.1 S. 5; Urk. D2 19/5.2 S. 6; Urk. D1 12/1 S. 5 f.). Die Erklärung, sie sei von einer Tätigkeit als Reinigungskraft oder Babysitterin ausgegangen und habe erst in der Schweiz oder auf der Busfahrt in die Schweiz von der eigentlichen Prostitution erfahren, steht auch im Einklang mit ihren weiteren Aussagen. So habe sie, als sie von der Tätigkeit als Prostituierte erfahren habe, nach Ungarn zurückfahren wollen, für die Fahrt aber kein Geld zur Verfügung gehabt (vgl. nachfolgend E. II.3.1). Ob die Geldgeber in Ungarn wie angeklagt den Kontakt zum Beschuldigten organisierten, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht mit Sicherheit feststellen (vgl. Urk. D1 19/1 S. 3). Zudem hat es mit dem unangefochtenen und deshalb rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels sein Bewenden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3. Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten und stellt in erster Linie auf die Schilderungen der Privatklägerin 1 ab, welche sie als konstant und detailreich bezeichnet. Danach habe die Privatklägerin 1 zurück nach Ungarn fahren wollen, als sie vom Beschuldigten vernommen habe, dass sie sich prostituieren müsse. Der Buschauffeur habe sie ohne Bezahlung nicht mitnehmen und der Beschuldigte habe die Kosten für die Rückreise nicht übernehmen wollen. In J._____ sei sie vom Beschuldigten über die Arbeitsbedingungen informiert worden. Dort habe sie die ersten zwei Freier gehabt und das eingenommene Geld (Fr. 200.–) gleich dem Beschuldigten übergeben müssen. Im Anschluss habe er sie zusammen mit zwei anderen Frauen an den Zürcher Sihlquai gefahren, ihr den Arbeitsort (Wohnwagen) gezeigt und sie von seinem Auto aus beobachtet. Auf ihre erneute Erklärung, nach Ungarn zurückfahren zu wollen, da sie die Rei-

- 24 sekosten ja bereits abgearbeitet habe, habe er geantwortet, der Bus fahre nur jeden zweiten Tag. Damit habe er sie überzeugt, bis dahin weiter anzuschaffen. Später habe er sie zu D._____ gefahren. Er habe sie in ein Zimmer gebracht und ihr gesagt, dass sie sich ausziehen solle, da er jedes seiner neuen Mädchen ausprobieren müsse. Ansonsten müsste er sie wegschicken. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen könnte, es sei Nacht gewesen und es habe geschneit, habe sie aus Angst mit ihm geschlafen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er sie wieder an den Sihlquai gefahren. Das Geld von einem weiteren Kunden habe sie dem Beschuldigten übergeben. Zurück in J._____ habe er ihr ihren Anteil verweigert. Er habe ihr gesagt, sie könne viel Geld verdienen und müsse sich vor den Kreditgebern in Ungarn nicht fürchten. Er würde sie beschützen. Von da an habe sie jeden Tag am Sihlquai gearbeitet und dem Beschuldigten ihre gesamten Einnahmen übergeben. Die Privatklägerin 1 habe, so die Vorinstanz, sehr detaillierte und umfassende Aussagen deponiert, den Sachverhalt in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge wiedergegeben, Unsicherheiten offen zugegeben, den Beschuldigten nicht in unnötiger Weise belastet, spontan verschiedene Details geschildert und schlüssige Angaben über ihre Gefühlslage gemacht. Glaubhaft sei auch, dass sich die Privatklägerin 1 in J._____ das erste Mal prostituiert habe. Auf die anderslautenden Aussagen der Privatklägerin 2, wonach die Privatklägerin 1 ihr gesagt habe, sich bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten prostituiert zu haben, sei nicht abzustellen. Es sei gut denkbar, dass die Privatklägerin 1 solches tatsächlich behauptet habe, um gegenüber den bereits erfahrenen Prostituierten um den Beschuldigten herum nicht als unerfahren dazustehen (Urk. 76 S. 35 ff. und 44). 3.1.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt vor Vorinstanz weitgehend. Die Privatklägerin 1 habe Geld verdienen, der Prostitution nachgehen und bei ihm arbeiten wollen. Auch sei sie einverstanden gewesen, am Sihlquai auf dem Strassenstrich zu arbeiten. Bereits vor der Begegnung mit ihm habe sie als Prostituierte in Studios gearbeitet. Das erste Geschäft mit dem Freier in J._____ habe sie freiwillig angenommen. Der gemeinsame Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Sie habe auf keinen Fall zurück nach Ungarn gewollt (Prot. I S. 18 ff. und 24 f.).

- 25 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 24 f., 27 f., 32 f., 43). Ergänzend führte die Verteidigung aus, es sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten nach wie vor davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 ihnen gegenüber angegeben habe, sich bereits früher als Prostituierte betätigt zu haben. Jedenfalls beständen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte von diesen Angaben der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und auch davon haben ausgehen dürfen (Urk. 128 S. 14). 3.1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerinnen und des Beschuldigten sorgfältig und vollständig zusammengefasst und korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass nach der Darstellung der Privatklägerin 2 ihr die Privatklägerin 1 erzählt hatte, bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten der Prostitution nachgegangen zu sein (Urk. D1 12/7 S. 32 und 35; Urk. D2 act. 10/1 S. 10). Dies lässt hingegen die anderslautenden Schilderungen der Privatklägerin 1 nicht als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere gilt es zu unterstreichen, dass die Privatklägerin 1 ihre damalige Gefühlslage nachvollziehbar und eindrücklich geschildert hat. Sie habe Angst gehabt, da sie sich vorher noch nie prostituiert habe. Sie habe geweint, was der Beschuldigte mit der Bemerkung quittiert habe, davon würden die Leute in Ungarn ihr Geld nicht zurückbekommen. Als sie mit dem ersten Freier ins Zimmer gegangen sei, habe sie ebenfalls geweint. B'._____ (die Privatklägerin 2) habe ihr gesagt, sie solle es nicht tragisch nehmen. Nur der Erste sei schlimm, sie solle es schnell machen, dann wäre es schneller vorbei. Sie habe nur zwei Gedanken gehabt, dass sie Angst habe und nach Ungarn habe zurückkehren wollen (Urk. D2 19/5.2 S. 7). Diese Schilderungen stimmen mit der Aussage der Privatklägerin 1 überein, sich in J._____ das erste Mal prostituiert zu haben. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Privatklägerin 1 dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Im Übrigen ergibt sich auch aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts Aargau nichts Gegenteiliges, nämlich dass sich die Privatklägerin 1 bereits früher prostituiert hätte (vgl. Urk. 116). Auch wird der Beschuldigte nicht entlastet durch die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer kantonspolizeilichen Befragung vom 18. November 2011. Damals hielt die Privatklägerin 1 als beschuldigte Person (Verfahren wegen Widerhandlung

- 26 gegen das AuG) fest, erst seit einem Jahr in der Schweiz der Prostitution nachzugehen und vorher in Ungarn und Österreich tätig gewesen zu sein (Urk. D2 19/9.1 S. 3). Stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er hätte ihr falls gewünscht die Kosten für die Rückreise nach Ungarn bezahlt (Urk. D1 11/5 S. 21), sind diese Ausführungen und die von ihm bemühte Loyalität gegenüber einer ihm damals völlig unbekannten Person nur schwer nachvollziehbar. So hat dies der Beschuldigte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung relativiert und ausgeführt, er hätte ihr die Rückreise nicht bezahlt, wenn sie unmittelbar nach ihrer Ankunft wieder zurück gewollt hätte; er wäre aber für die Rückreisekosten aufgekommen, wenn die Privatklägerin 1 zurück hätte wollen, nachdem sie bereits eine gewisse Zeit bei ihm angestellt gewesen war (Urk. 124 S. 43 f.). Auch diese Relativierung wirkt nicht glaubhaft: Wenn es – wie der Beschuldigte glauben machen will – so gewesen wäre, dass die Mädchen einen Teil der Prostitutionseinnahmen hätten für sich behalten können, wäre es den Mädchen ohne weiteres möglich gewesen, nach einer gewissen Zeit als Prostituierte mit ihrem angeblich eigenen Verdienst für die Rückreisekosten aufzukommen. Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Gemäss Art. 195 Abs. 2 aStGB (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. b StGB entspricht; AS 2014 1159, BBl 2012 7571) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt. Die Revision erweiterte einzig die Tathandlungen gegenüber minderjährigen Personen (vgl. Art. 195 Abs. 1 aStGB und Art. 195 lit. a StGB). Dies betrifft nicht die Privatklägerin 1, da sie (wie auch die Privatklägerin 2) im Tatzeitraum bereits volljährig war. Art. 195 lit. b StGB ist deshalb nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 195 Abs. 2 aStGB.

- 27 - 3.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB gemacht und den Beschuldigten diesbezüglich schuldig gesprochen. Sie unterstreicht die ausweglose Situation der Privatklägerin 1, welche der Beschuldigte durch Begleichung ihrer Schulden sowie mittels Drohungen verschärfte und ausnutzte (vgl. etwa KASPAR MENG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 195 StGB). Seine Machtstellung zementierte der Beschuldigte noch am Tag ihrer Ankunft, indem die Privatklägerin 1 aus Angst mit ihm den Beischlaf erduldete. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass sich die Privatklägerin 1 zuvor noch nie prostituiert hatte (vgl. auch nachfolgend). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 44 ff.). 3.2.3. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von den Angaben der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und habe ausgehen dürfen, dass sie bereits früher der Prostitution nachgegangen sei. Ein "Zuführen" im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB sei damit nicht mehr möglich bzw. es fehle am Vorsatz des Beschuldigten, da er von einer früheren Prostitutionstätigkeit ausgegangen sei (Urk. 128 S. 14 und Prot. II S. 18). Nach dem von der Vorinstanz zutreffend erstellten Sachverhalt (dazu vorstehend) hat die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten kommuniziert, dass sie davon ausgegangen sei, sie würde in der Schweiz putzen oder als Babysitterin arbeiten. Als die Privatklägerin 1 von ihrer eigentlichen Tätigkeit hier in der Schweiz erfuhr, weinte sie und wollte nach Hause, hatte aber kein Geld für die Rückreise. Auch nachdem sie die Reisekosten mit den ersten Freiern noch am selben Tag abgearbeitet hatte, wollte die Privatklägerin 1 zurück, wobei der Beschuldigte ihr mitgeteilt hat, der nächste Bus fahre erst in zwei Tagen wieder. Selbst wenn also die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gesagt haben soll, die Privatklägerin 1 hätte ihr (der Privatklägerin 2) gegenüber ausgeführt, sie prostituiere sich nicht das erste Mal, so musste dem Beschuldigten aufgrund des von der Privatklägerin 1 mannigfach signalisierten Widerstands klar sein, dass sie diese Tätigkeit nicht ausführen wollte und dies noch nie zuvor gemacht hatte. Mit seinem Verhalten nahm der

- 28 - Beschuldigte zumindest in Kauf, eine Frau der Prostitution zuzuführen, die sich davor nie prostituiert hatte. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Zuführen zur Prostitution mithin zumindest eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. 3.2.4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1. 4. Mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 4.1. Sachverhalt allgemein Einleitend fasst die Vorinstanz die Aussagen beider Privatklägerinnen, des Beschuldigten und mehrerer Zeugen respektive Auskunftspersonen zusammen. Die Schilderungen thematisieren zahlreiche Vorgaben, welche der Beschuldigte laut Anklage den Privatklägerinnen für die Prostitution diktiert haben soll (Preise der sexuellen Dienstleistungen, Arbeitsorte, Arbeitszeiten, Ablieferung des Verdienstes, Freitage etc.), die vom Beschuldigten ausgeübte Kontrolle, dessen Drohungen und verschiedene gewalttätige Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerinnen. Auf diese sorgfältige und vollständige Zusammenfassung wie auch auf die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen respektive Auskunftspersonen kann (mit wenigen Korrekturen, vgl. E. II.4.2.3, 4.4.3, 4.5.3 und 4.7) verwiesen werden (Urk. 76 S. 50 – 72). 4.2. Sachverhalt betreffend Handlungsbeschränkungen und Vorgaben der Prostitution 4.2.1. Die Vorinstanz resümiert, zum Vorwurf, dass der Beschuldigte den Privatklägerinnen vorgegeben habe, welche Dienstleistungen sie zu welchen Preisen zu erbringen hatten, welche Arbeitszeiten sie einhalten mussten und wie der Beschuldigte die Privatklägerinnen kontrollierte, stünden die Aussagen der Privatklägerinnen jenen des Beschuldigten gegenüber. Nach den konstanten, lebensnahen und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen habe der Be-

- 29 schuldigte von ihnen verlangt, dass sie sehr viel und oft hätten arbeiten müssen. Der Beschuldigte habe sie kontrolliert, indem er sie während der Arbeit von seinem Auto aus beobachtet habe. Zudem hätten sie ihn vor und nach jeder Dienstleistung anrufen müssen. Pausen oder freie Tage hätten sie kaum gehabt. Während der Arbeit hätten sie sich nicht respektive kaum verpflegen können. Zumindest den Grossteil ihrer Einnahmen habe er ihnen abgenommen, was sie aufgrund verschiedener Versprechungen (Eröffnung eines ungarischen Restaurants respektive eines Nagelstudios) geduldet hätten. Die Privatklägerinnen hätten auch während ihrer Tage arbeiten müssen. Dabei habe der Beschuldigte verlangt, dass sie sich während der Menstruationsblutung Meeresschwämme einführen (Urk. 76 S. 72 ff.). 4.2.2. Vor Vorinstanz stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, mit den Privatklägerinnen zusammengearbeitet zu haben. Gegen einen Teil ihrer Einnahmen sei er für die Wohnung und das Essen aufgekommen. Zudem habe er sie beschützt. Er habe sie nur dorthin gefahren, wo die Privatklägerinnen hätten arbeiten wollen. Sie hätten die Freitage selbst gewählt. Dass er jeweils in der Nähe, das heisst vier bis fünf Kilometer entfernt, parkiert habe und sie ihn angerufen hätten, sei zu ihrem Schutz erfolgt. Es sei nicht um Kontrolle gegangen. Die Preise für die Dienstleistungen habe nicht er bestimmt. Dass er die Privatklägerin 2 angeschrien hätte, weil sie während ihrer Schwangerschaft keinen ungeschützten Oralverkehr habe machen wollen, stimme nicht. Es sei umgekehrt. Er habe ihr gesagt, sie solle während ihrer Schwangerschaft nicht auf die Strasse gehen. Die Anschuldigungen basierten auf einem Geflecht zwischen den Privatklägerinnen und D._____, es gehe ihnen vermutlich um Geld (Prot. I S. 22 ff. und 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 29 ff.. 33, 37 ff., 44 f., 46 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, dass die Angaben der beiden Privatklägerinnen nicht plausibel seien. Eine effektive Einschränkung der Handlungsfähigkeit bzw. der Entscheidungsfreiheit sei nicht gegeben; die fakti-

- 30 schen Lebensverhältnisse würden ein klar anderes Bild zeigen (Urk. 128 S. 14- 16). 4.2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen beider Privatklägerinnen sowie des Beschuldigten korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Richtig ist, dass in den Aussagen der Privatklägerinnen immer wieder und übereinstimmend zum Ausdruck kommt, wie der Beschuldigte sie zur Arbeit drängte und ihnen kaum Freizeit oder Pausen gewährte. Ebenso konstant und übereinstimmend fallen die Schilderungen zur ausgeübten Kontrolle und zum Umstand aus, dass der Beschuldigte zumindest einen Grossteil der Einnahmen einkassierte. Gleiches gilt in Bezug auf die Instruktionen betreffend Polizeikontrollen, welche mit der Vorinstanz die Privatklägerinnen im Wesentlichen übereinstimmend schilderten (vgl. Urk. D2 19/5.3 S. 16 und D2 10/1 S. 25). Bei Nichtbefolgen drohte der Beschuldigte laut Privatklägerin 1 mit Schlägen (Urk. D1 12/1 S. 40). Die mit der Vorinstanz kleineren Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 zu den Pausen und den Möglichkeiten, sich während der Arbeit zu verpflegen (vgl. Urk. D1 12/1 S. 35; Urk. D2 19/5.3 S. 18; Urk. D1 12/3 S. 10), vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht umzustossen. Sie betreffen eher unbedeutende Nebenumstände und sind, nachdem die Privatklägerin 1 (abgesehen von einer kurzen Befragung durch die ungarischen Behörden im Mai 2014) erstmals im September 2014 in der Schweiz zur Sache befragt wurde, auch durch den mehrjährigen Zeitablauf erklärbar. Nicht anders verhält es sich mit der Schilderung der Privatklägerin 1, sie hätten auf Geheiss des Beschuldigten auch während ihrer Tage anschaffen und sich Meeresschwämme einführen müssen. Die Privatklägerin 2 habe für die Entfernung eines solchen Schwammes ein Spital aufsuchen müssen (Urk. D2 19/5.2 S. 11; Urk. D2 19/5.3 S. 17; Urk. D1 12/1 S. 15). Solches blieb zwar von der Privatklägerin 2 unerwähnt, obwohl eine entsprechende Erfahrung ohne Weiteres in Erinnerung bleiben dürfte. Die Privatklägerin 2 wurde aber in den Einvernahmen nie ausdrücklich darauf angesprochen. Dass sie solches nicht spontan zu Protokoll gab, stimmt mit ihrem gegenüber der Staatsanwaltschaft eher zurückhaltenden Aussageverhalten und ihren teilweise schambehafteten Reaktionen überein

- 31 - (vgl. Urk. D1 12/7 S. 5, 12 und 16). Es erscheint überdies lebensfremd, dass sich jemand eine solche Geschichte mit den Meeresschwämmen ausdenkt, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund bestünde. Betreffend den Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Aussagen oftmals übertrieben, beschönigend und wenig überzeugend ausfielen. Dies trifft etwa auf seine Behauptung zu, er und die Privatklägerinnen hätten den in H._____ erzielten Verdienst selbst in jener Zeit untereinander aufgeteilt, als die Privatklägerin 2 schwanger gewesen sei (Urk. 124 S. 49 f.). Weiter will er auch im Berufungsverfahren auf die Privatklägerinnen nur aufgepasst und sie nicht kontrolliert haben. Einzig zu diesem Zweck hätten die Privatklägerinnen ihn vor und nach einem Kunden jeweils anrufen müssen und habe er in der Nähe parkiert (so zuletzt Urk. 124 S. 28 ff., 37 f., 40 f., 44 ff.). Diese Erklärung steht nicht nur im Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklägerinnen (Urk. D1 12/7 S. 6 [Privatklägerin 2]: "Aber ich weiss nicht, wovor er mich hätte beschützen sollen. Er hat das nie getan."; Urk. D1 12/1 S. 34 [Privatklägerin 1]: "...wir mussten ihn anrufen, wenn wir 'in ein Geschäft gingen'. Wir mussten ihm sagen, für wie viel und wie lange. Und ich musste ihm auch anrufen, wenn wir fertig waren."; Urk. D1 12/1 S. 38 [Privatklägerin 1]: "...wenn zum Beispiel der Kunde 50 Franken für 5 Minuten Französisch bezahlte und wir in dieser Zeit mit ihm noch nicht fertig waren, dann rief uns C'._____ an und sagte, dass wir entweder aufhören oder noch mehr Geld verlangen sollten. Er stritt sich mit uns, wenn der Kunde noch nicht fertig war und wir länger mit ihm blieben. Er meinte, die Hälfte der Zeit würden wir gratis mit dem Kunden zusammen sein."). Die Erklärung des Beschuldigten ist auch nicht in Übereinstimmung zu bringen mit seinen weiteren Schilderungen, jeweils mehrere Kilometer entfernt parkiert zu haben. Wie er ohne Blickkontakt und aus der Ferne in nützlicher Frist vor Ort zu sein und den Schutz der Privatklägerinnen sicherzustellen gedachte, bleibt sein Geheimnis. Nicht einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch, wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, die Polizei sei am Sihlquai ständig präsent und mache im Zweiminutentakt Kontrollen, weshalb es – sinngemäss – gar nicht sein könne, dass er die Frauen unter Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit in der Prostitution halte. Darauf angesprochen, dass die Frauen bei einer derartig engmaschigen Polizeikontrolle die angeblichen Be-

- 32 schützerdienste des Beschuldigten gar nicht benötigen würden, gab der Beschuldigte dann andererseits an, die Polizei hätte manchmal gar nicht reagiert oder sei zu spät gekommen, da es am Sihlquai an den Wochenenden jeweils viel Stau gäbe (Urk. 124 S. 29, 33, 41, 46 f.). Wenn bereits die Polizei, obschon die Polizeistation in wenigen Metern Entfernung zum Strich liegt, nicht rechtzeitig hätte Schutz bieten können, dann müsste das umso mehr für den Beschuldigten gelten, der seinen Wagen weiter entfernt parkiert hatte oder teilweise gar in seiner Wohnung weilte (so der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 124 S. 28). Ein weit entferntes Parkieren in Kombination mit den Anrufen der Frauen an den Beschuldigten, zu denen sie jeweils vor und nach dem Geschäft verpflichtet gewesen sind, erlaubte aber selbstredend die von den Privatklägerinnen geschilderte Kontrolle. Die Ausführungen des Beschuldigten, die Frauen hätten ihn vor und nach jedem Geschäft zu ihrem eigenen Schutz anrufen müssen, sind vor diesem Hintergrund gänzlich unglaubhaft. Der Vorfall in Olten, bei dem die Privatklägerin 1 von einem Freier vergewaltigt worden sein soll, zeigt im Übrigen klar, dass das vom Beschuldigten behauptete Schutzsystem völlig sinn- und wirkungslos war mit Blick auf den wirklichen Schutz der Frauen. Es ging ihm in erster Linie um Kontrolle. Die Verteidigung wandte ein, beim Telefonat, welches die Frauen zu Beginn eines Geschäfts an den Beschuldigten machen mussten, sei es darum gegangen, dem Freier vor Augen zu führen, dass jemand im Hintergrund aufpasse. Dies sei die Funktion des Telefonats gewesen und damit sei der Schutz für die Frauen sichergestellt worden (Urk. 124 S. 31). Auch dieser Einwand vermag die angebliche Beschützer-Rolle des Beschuldigten nicht plausibel zu erklären. Wenn das Telefonat tatsächlich eine derartige Wirkung auf den Freier gezeitigt haben soll, hätte es dazu aber nicht den Beschuldigten am anderen Ende der Leitung gebraucht. Es hätte genügt, wenn die Prostituierte einen solchen Anruf vortäuscht oder ihre Kollegin anruft und den Freier dabei glauben lässt, sie rufe ihren Aufpasser an. Schliesslich hielten die Privatklägerin 2 und M._____ fest, der Beschuldigte habe von Letzterem aufgrund der Schwangerschaft der Privatklägerin 2 Fr. 30'000.– verlangt (Urk. D2 10/1 S. 28; Urk. D1 12/7 S. 21 f.; Urk. D2 5/4 S. 5). Eine solche Forderung respektive "Ablösesumme" ist mit der vom Beschuldigten behaupteten

- 33 - Funktion nur schwer vereinbar. Sie rundet vielmehr die von den Privatklägerinnen geschilderten Machenschaften ab. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. 4.3. Sachverhalt betreffend Schlag gegen die Wand zum Nachteil der Privatklägerin 1 4.3.1. In Bezug auf den versuchten Faustschlag des Beschuldigten gegen den Kopf der Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, dieser Vorfall sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt. Die Privatklägerin 1 habe wiederholt sehr detaillierte Ausführungen gemacht und auch Nebensächliches, etwa die vom Beschuldigten dabei erlittene Handverletzung, genau und konstant umschrieben, während die Schilderungen des Beschuldigten stereotyp und auswendig gelernt wirkten (Urk. 76 S. 76 f.). 4.3.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall vor Vorinstanz. Dieser habe sich anders abgespielt. Er sei gestürzt und habe sich deshalb an der Hand verletzt. Am Folgetag sei er auf dem Weg in die Notaufnahme abermals umgefallen (Prot. I S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 34). 4.3.3. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann übernommen werden. Zutreffend ist auch, dass die Privatklägerin 1 den Grund der Auseinandersetzung in der kantonspolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unterschiedlich schilderte (Urk. D2 19/5.3 S. 12 und Urk. D1 12/1 S. 28). Dieser Umstand vermag aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Insbesondere relativierte die Privatklägerin 1 bereits gegenüber der Kantonspolizei mehrmals, sie sei sich betreffend den Auslöser des Streits nicht mehr sicher. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, der in der Anklageschrift umschriebene versuchte Faustschlag gegen das Gesicht der Privatklägerin 1 sei erstellt, nicht aber der Grund der Auseinandersetzung.

- 34 - 4.4. Sachverhalt betreffend Schwangerschaftsabbruch 4.4.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei darüber, ob die Privatklägerin 1 das ungeborene Kind behalten solle oder nicht. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gestossen und gegen den Bauch getreten, worauf die Privatklägerin 1 wenig später ihr ungeborenes Kind verloren habe. Der Privatklägerin 2, welche der Privatklägerin 1 habe zu Hilfe eilen wollen, habe der Beschuldigte eine Ohrfeige verpasst (Urk. 76 S. 77 ff.). 4.4.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf vor Vorinstanz. Dies sei blosses Gerede. Er habe nie jemanden geschlagen oder getreten. Er sei mit der Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 wegen einer leichten Blutung in … im Spital gewesen. Dort sei die Privatklägerin 1 untersucht worden. Man habe einen Ultraschall gemacht und sie habe eine Spritze bekommen. Er habe gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Zutreffend sei, dass es eine Diskussion um das Kind gegeben habe. Einen Abort habe es nicht gegeben. Er sei nach Hause gefahren, weil sein Kind (in Ungarn) am tt.mm.2011 verstorben sei. Die Privatklägerin 1 sei in der Schweiz geblieben und habe auf seine Kinder aufgepasst. Der Vorwurf sei eine raffinierte, erfundene Geschichte der Privatklägerin 2. Diese habe sie an die Privatklägerin 1 weitererzählt und sie belehrt, wie sie aussagen solle (Prot. I S. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 34 ff., 45 f., 49). Auch die Verteidigung erhob im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass bei einer Frühschwangerschaft wie auch bei einer bereits erlittenen Fehlgeburt eine grössere Wahrscheinlichkeit eines Aborts bestehe. Die Privatklägerin 1 habe sich wegen Komplikationen in ärztliche Behandlung begeben müssen. Aufgrund dessen sei bei der Privatklägerin 1 von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Frühaborts auszugehen. Es sei auch nicht klar, ob die Privatklägerin 1 überhaupt mit einem lebensfähigen Embryo schwanger gewesen sei. Unklar sei weiter auch, ob in einer solch frühen Phase der Schwangerschaft ein Abort durch äussere Einflüsse

- 35 überhaupt ausgelöst werden könne. Der Embryo sei in dieser Phase ca. 2 mm gross, die Gebärmutter liege noch weit unten und sei durch das Becken geschützt. Um einen Abort herbeizuführen, bräuchte es eine massive äussere Gewalteinwirkung im Schambereich. Die Kausalität zwischen dem behaupteten Tritt des Beschuldigten und dem angeblichen Abort sei nicht untersucht worden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum behaupteten Abort, also zum behaupteten Übergriff durch den Beschuldigten und zu dessen angeblichen Folgen, seien nicht glaubhaft. So habe die Privatklägerin 1 bspw. von keinerlei Verletzungen aufgrund dieses Übergriffs berichtet, die aber bei der behaupteten Gewalteinwirkung zu erwarten gewesen wären (Urk. 128 S. 17-20). 4.4.3. 4.4.3.1. Auch dieser Vorwurf beruht hauptsächlich auf den Schilderungen der Privatklägerinnen. Die Vorinstanz unterstreicht zu Recht, dass ihre Aussagen hier nicht deckungsgleich und nicht gänzlich konstant sind. Der Vorinstanz kann jedoch nicht in sämtlichen Punkten gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 1 an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2014 und damit in der ersten in der Schweiz durchgeführten Einvernahme als Grund der Auseinandersetzung angab, der Beschuldigte habe das Kind nicht haben wollen (Urk. D2 19/5.1 S. 16). Nur einen Tag später hielt sie gegenüber der Kantonspolizei fest, dass der Beschuldigte sie und die Privatklägerin 2 nach der Arbeit in J._____ nach Luzern an die Strasse habe bringen wollen, sie das nicht gewollt hätten und es zu einem Streit gekommen sei. Die Auseinandersetzung stellte die Privatklägerin 1 mithin in Zusammenhang mit der Arbeit. Unmittelbar vorher aber schilderte die Privatklägerin 1 in der besagten Einvernahme, wie sie mit dem Beschuldigten eine Ärztin aufgesucht habe. Dort hätten sie von der Schwangerschaft erfahren. Der Beschuldigte habe seine Vaterschaft in Frage gestellt, nach seinem Dafürhalten müsse vielmehr ein Freier der Vater des Kindes sein. Auch die Ärztin habe sich gewundert, warum der Beschuldigte das Kind nicht gewollt habe (Urk. D2 19/5.2 11). Die Privatklägerin 1 erwähnte demnach unmittelbar vor dem Streit betreffend die Arbeit in Luzern auch die Missstimmung aufgrund der bekannt gewordenen Schwangerschaft, weshalb von einer eigentlichen Diskrepanz

- 36 in ihren Aussagen nicht gesprochen werden kann. Die Schwangerschaft als Grund des Streits wiederholte die Privatklägerin 1 auch später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2016 (Urk. D1 12/1 S. 16), was auch die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson bestätigte (Urk. D2 10/1 S. 12). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Bauch trat, hat diese mehrfach zu Protokoll gegeben. Sie umschrieb den Übergriff folgendermassen: "Ich erhielt dann Fusstritte von ihm, er trat mich sogar gegen meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "Er stampfte sogar auf meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "...ich bekam Fusstritte. Er trat mich in meinen Bauch, er stampfte darauf..." (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.); "Einen Fuss setzte er auf meinen Bauch mit Gewicht", "...er hat mit Gewicht auf meinen Bauch getreten" (Urk. D1 12/1 S. 22). Auf nochmaliges Fragen hielt die Privatklägerin 1 fest, "mit seinem ganzen Körpergewicht setzte er seinen Fuss auf meinen Bauch". Dies habe der Beschuldigte einmal getan (Urk. D1 12/1 S. 22 f.). Das Treten gegen den Bauch bestätigte auch die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. D2 10/1 S. 12: "Danach trat C._____ A._____ mehrmals in den Bauch"; Urk. D1 12/7 S. 11 und 18: "Er hat auf ihren Bauch getreten"; "Natürlich mit dem Fuss"). Die Schilderungen beider Frauen stimmen in diesem Punkt im Kern demnach überein. Gleichlautend sind ihre Schilderungen auch, wonach der Übergriff im Untergeschoss respektive in der Kellerbar der Liegenschaft in J._____ stattgefunden hat (Urk. D1 12/1 S. 21; Urk. D1 12/7 S. 18). Zur Frage, wer beim Vorfall anwesend war, gaben die Privatklägerinnen hingegen unterschiedliche Antworten zu Protokoll. Die Privatklägerin 1 schilderte (in Abweichung der erstinstanzlichen Feststellungen), der Beschuldigte und beide Privatklägerinnen seien anwesend gewesen (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.; Urk. D1 12/1 S. 24), die Privatklägerin 2 erwähnte noch zwei weitere Frauen (Urk. D1 12/7 S. 18 f.). Richtig ist, wenn die Vorinstanz die Schilderungen zu den Ereignissen im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung als diametral verschieden bezeichnet. Die Privatklägerin 1 hielt zuerst fest, sie sei nach dem Vorfall in ein Spital in der Nähe von J._____ gefahren, wo sie eine Injektion erhalten habe und dann nach Hause geschickt worden sei (Urk. D2 19/5.2 S. 12). Später sagte sie bei der

- 37 - Staatsanwaltschaft aus, sie habe nach dem Vorfall nicht in der Schweiz, sondern in Ungarn ein Spital aufgesucht, der Spitalbesuch in der Schweiz sei wenige Tage vor dem Übergriff erfolgt (Urk. D1 12/1 S. 24 ff.; vgl. Urk. D2 19/5.1 S. 16). Weiter hielt sie mehrmals fest, sie sei am Folgetag nach Ungarn gereist (Urk. D2 19/5.1 S. 16; Urk. D2 19/5.2 S. 12; Urk. D1 12/1 S. 25). Unterschiedlich fielen auch ihre Angaben aus, wann und wo der Abort erfolgte. Einerseits hielt sie fest, sie sei nach dem Besuch des Spitals (in der Nähe von J._____) nach H._____ gefahren. Unter der Dusche habe sie gespürt, dass etwas Grosses aus ihr rausgekommen sei (Urk. D2 19/5.2 S. 12). Andererseits schilderte sie, der Abort sei ca. eine halbe bis eine Stunde nach dem Übergriff in J._____ unter der Dusche erfolgt (Urk. D1 12/1 S. 22 und 25). Ihre Aussage, wonach allenfalls auch die Privatklägerin 2 den Abort gesehen habe, präzisierte sie später mit dem Hinweis, sie habe dies einzig dem Beschuldigten gezeigt (Urk. D2 19/5.2 S. 12; Urk. D1 12/1 S. 25). Diese unterschiedlichen Angaben zu einem einschneidenden Erlebnis werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass die Umstände eines solchen Erlebnisses konstant wiedergegeben werden. Unbestritten und durch ein objektives Beweismittel belegt (Urk. D1 17) ist, dass die Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 mit vaginaler Blutung das Spital … aufsuchte. Damit stimmt ihre korrigierte Fassung vom 9. Februar 2016 überein (Urk. D1 12/1 S. 24 ff.). Es trifft somit zu, dass die Privatklägerin 1 wie von ihr behauptet das Spital in … in unmittelbar zeitlicher Nähe zum Übergriff aufgesucht hat. Dabei ist anzunehmen, dass sie den Spitalbesuch in der Schweiz anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme (nicht aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) unrichtig einordnete und ihn fälschlicherweise nach anstatt vor dem Übergriff in Erinnerung hatte. Zu beachten ist auch hier, dass bis zur ersten Einvernahme rund 3 1/2 Jahre (und zur folgenden Befragung weitere 1 1/2 Jahre) vergingen und die unterschiedlichen Schilderungen (auch) durch diese Zeitspannen zu erklären sind. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, die Abreise der Privatklägerin 1 nach Ungarn am Folgetag stehe mit den Ausführungen im Widerspruch, dass zeitgleich der Beschuldigte wegen eines Todesfalls nach Ungarn abreiste und die Privatklägerin 1 dessen Kinder in Zürich zu betreuen hatte. Dies führten

- 38 der Beschuldigte (Urk. D1 11/6 S. 13), die Privatklägerin 2 (Urk. D2 10/1 S. 15) und grundsätzlich auch die Privatklägerin 1 (Urk. D2 19/5.3 S. 2) übereinstimmend aus. Der Todesfall ereignete sich am tt.mm.2011 (Urk. D2 19/6.2). Dass die Privatklägerin 1 die Frage nach der zeitlichen Relation zwischen Abort und Todesfall in der Familie des Beschuldigten unterschiedlich schilderte (Urk. D2 19/5.2 S. 13; Urk. D1 12/1 S. 26 f.), unterstreicht schliesslich mit der Vorinstanz ebenfalls ihre Mühe, Geschehnisse einer chronologischen Abfolge zuzuordnen. Auch in den Schilderungen der Privatklägerin 2 lässt sich eine Unstimmigkeit ausmachen, nämlich zur Frage, wie sie vom Abort erfuhr. Ihre Erklärung zu den unterschiedlichen Schilderungen ist nachvollziehbar (vgl. Urk. D2 10/1 S. 12; Urk. D1 12/7 S. 19 f.). 4.4.3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, haben die Privatklägerinnen ungeachtet der teilweise abweichenden Aussagen den angeklagten Sachverhalt im Kerngeschehen – das heisst den Streit betreffend das ungeborene Kind, das Stossen der Privatklägerin 1 und das Treten gegen ihren Bauch sowie den Ort des Übergriffs – gleichbleibend, ohne Widersprüche und ohne unnötige Belastungen dargestellt. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten haben sie im Laufe der Einvernahmen weder abgeschwächt noch zurückgenommen. Demgegenüber blieb der Beschuldigte insoweit pauschal, als er betonte, nie jemanden geschlagen oder getreten zu haben, und er die belastenden Aussagen der Privatklägerinnen (erneut) als Komplott bezeichnete. Nicht plausibel ist seine Schilderung, wonach die Privatklägerin 1 und er zwar über die Schwangerschaft eine Diskussion geführt hätten, die Schwangerschaft aber nach seiner Rückkehr aus Ungarn in die Schweiz nicht mehr thematisiert worden sei (Urk. 124 S. 45 f.). Vielmehr wäre – folgt man der Sachdarstellung des Beschuldigten – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte respektive die Privatklägerin 1 dannzumal erneut auf die Schwangerschaft zu sprechen gekommen wären. Blieb die Schwangerschaft nach der Rückkehr des Beschuldigten aber unerwähnt, bestand dazu respektive für eine weitere Diskussion offensichtlich kein Grund (mehr) und war das Thema aus der Welt geschafft. Dies stützt als Indiz den Anklagevorwurf und spricht gegen eine (in den Worten des Beschuldigten) raffinierte, erfundene Geschichte der Privatklägerinnen.

- 39 - 4.4.3.3. Zum Vorfall wurde zudem G._____ als Auskunftsperson und Zeuge befragt. Seine Schilderungen sind im Rahmen der Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vollständig auszuklammern und unbedeutend. Zwar trifft zu, dass G._____ die beim Streit anwesenden Personen (er selbst, N._____, B._____ und eine Schwarzhaarige) in Abweichung der Privatklägerinnen schilderte (Urk. D1 13/7 S. 4 f.). Die unterschiedliche Schilderung der Personen vor Ort vermag hingegen (wie bereits betreffend die Aussagen der Privatklägerinnen) seine Aussagen nicht als gänzlich unglaubhaft darzutun. Gleiches gilt in Bezug auf den Ort des Geschehens, den die Privatklägerinnen mit "Untergeschoss" respektive "in der Bar im Keller" des Gebäudes in J._____ bezeichneten (Urk. D1 12/1 S. 21; Urk. D1 12/7 S. 18), während der Zeuge demgegenüber in Erinnerung hatte, dass der Vorfall in der nämlichen Liegenschaft aber sich "auf der Kellertreppe unten" abspielte (Urk. D1 13/7 S. 4). Diese leicht abweichende Schilderung scheint hier wenig relevant und auch mit dem vom Zeugen laut eigenen Aussagen im Jahre 2015 erlittenen Schlaganfall (Urk. D1 13/7 S. 3) erklärbar zu sein. Ganz unbedeutend ist schliesslich, dass der Zeuge schlecht sieht, nachdem er in das Untergeschoss eilte und das Geschehen nicht bloss aus der Ferne beobachtete. Hält die Vorinstanz zudem fest, der Zeuge habe den Vorfall zeitlich nach dem Todesfall in der Familie des Beschuldigten eingeordnet und müsse deshalb von einem anderen Ereignis berichten, sind diese Feststellungen nicht ganz vollständig. Der Zeuge schilderte bei anderer Gelegenheit und vor dem erwähnten Schlaganfall, der Vorfall sei vor dem Todesfall in Ungarn geschehen, was mit dem Beweisergebnis im Einklang steht (vgl. Urk. D2 19/4 S. 9; Urk. D1 13/7 S. 4 f.). Deshalb kann der Vorinstanz, die nicht auf den Zeugen abstellt, nicht gefolgt werden. Laut Zeuge geschah der Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft im Untergeschoss der besagten Liegenschaft in J._____ und – gestützt auf die ersten Aussagen – zudem unmittelbar vor dem Todesfall in Ungarn. Dass er einen anderen Vorfall beobachtete, kann deshalb ausgeschlossen werden. 4.4.3.4. F._____ (früherer Name: F1._____) wohnte zum Tatzeitpunkt in der fraglichen Liegenschaft "O._____" in J._____. Selbst wenn sie den Übergriff nicht selbst beobachten konnte, stützen ihre Aussagen als Auskunftsperson und Zeu-

- 40 gin die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerinnen und des Zeugen G._____. F._____ führte aus, die Privatklägerin 1 habe am besagten Abend gegen Mitternacht an ihrer Haustüre geläutet, um ihr ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Dabei habe sie ihr das Ultraschallbild des Kindes gezeigt, welches vom Beschuldigten sei. Die Privatklägerin 1 sei dann wieder nach unten in die Bar gegangen. Plötzlich habe F._____ den Beschuldigten schreien und fluchen gehört. Auch habe sie einen Lärm gehört, wie wenn etwas umfalle. F._____ sei nach unten gegangen. Die dort angetroffenen Gäste hätten dann erzählt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Bauch getreten und geschlagen habe. Die Privatklägerin 1 habe dort gestanden, geweint und in ihre Wohnung gehen wollen. Da sei ihr der Beschuldigte nachgerannt und habe sie gepackt. Sie (F._____) sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle behutsam mit ihr umgehen, die Privatklägerin 1 sei schwanger. Darauf habe der Beschuldigte geantwortet, er habe genug Kinder, er wolle dieses Kind nicht (Urk. D2 19/7 S. 6 f.; Urk. D1 13/3 S. 10). Diese Aussagen stützen den Anklagevorwurf und widerlegen die unglaubhaften Beteuerungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er eigentlich keine Einwände dagegen gehabt hätte, dass die Privatklägerin 1 das Kind austrage (Urk. 124 S. 34 f.). Ebenfalls widerlegen bereits die Aussagen von G._____ und F._____, dass die – wie es der Beschuldigte verharmlosend ausdrückte – "Diskussion" um die Schwangerschaft zwischen ihm und der Privatklägerin 1 nicht wie von ihm geschildert im Auto erfolgte (vgl. Urk. 124 S. 45 und 49), sondern dass der tätliche Übergriff eben im fraglichen Keller stattfand. 4.4.3.5. Die im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen werden mithin von G._____ und F._____ in der Hauptsache bestätigt. Der anklagerelevante Sachverhalt ist erstellt. Daran vermögen auch die weiteren vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts zu ändern: Der Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 wegen Blutungen ins Spital … für einen Untersuch begab (vgl. Urk. D1 17), lässt nicht auf bereits vor dem Übergriff bestehende Schwangerschaftskomplikationen schliessen, welche ursächlich für den Abort sein sollen. Es ist bekannt, dass

- 41 vaginale Blutungen im ersten Schwangerschaftstrimester relativ häufig vorkommen, ohne dass dies ein Symptom von Komplikationen sein muss. Aufgrund der erstellten zeitlichen Abläufe ist ein Wirkungszusammenhang zwischen dem Übergriff des Beschuldigten, also dem Fusstritt, den unmittelbar danach aufgetretenen Bauchkrämpfen und dem sodann erlittenen Abort rechtsgenügend erstellt. Vor diesem Hintergrund zielen die Vorbringen der Verteidigung ins Leere, wonach ein Abort aufgrund äusserer Einwirkungen in diesem frühen Schwangerschaftsstadium unwahrscheinlich sein soll. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen der sachverständigen IRM-Ärztin nicht gegen einen Abort durch äussere Einwirkung, wie sie hier in Frage steht. Im Gegenteil: Die IRM-Ärztin gab zu den möglichen Folgen des angeklagten und erstellten Fusstritts unter anderem an – und zwar unter der Annahme, dass die Gewalteinwirkung "am Oberbauch passiert ist" –, dass "eine solche stumpfe Gewalteinwirkung zu einer Plazentalösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta führen, was zu einem Abort führen kann" (Urk. D1 13/8 S. 4; zur Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem Abort vgl. auch E. II.5.1.2 und II.5.2.2 nachfolgend). 4.5. Sachverhalt betreffend Schlag in den Rücken zum Nachteil der Privatklägerin 1 4.5.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Rücken "geschlagen" habe. Während die Ausführungen der Privatklägerin 1 zum Ort und zur Vorgeschichte nicht gänzlich konstant seien, habe sie das Kerngeschehen konstant und ohne Widersprüche geschildert und zudem innere Vorgänge preisgegeben (Urk. 76 S. 80 f.). 4.5.2. Der Beschuldigte bestritt auch diesen Vorfall vor Vorinstanz (Prot. I S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt. Die Polizei hätte das auf dem Strassenstrich festgestellt, wenn ein Mädchen wegen dieses angeblichen Schlags nicht mehr hätte gerade stehen können (Urk. 124 S. 36 f.).

- 42 - 4.5.3. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann grundsätzlich übernommen werden. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 1 den Ort des Geschehens nicht konstant angab. Anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme hielt sie fest, dies sei in einer Wohnung im Kanton Aargau geschehen (Urk. D2 19/5.3 S. 10). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte sie aus, es sei in einem Hotel geschehen, sie sei sich nicht sicher, es könnte in Winterthur gewesen sein. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen hielt sie fest, es könnte auch im Kanton Aargau gewesen sein (Urk. D1 12/1 S. 29). Die Privatklägerin 1 hat mithin offengelegt, betreffend den Ort des Geschehens sich nicht mehr genau erinnern zu können. Ebenso hat sie die Vorgeschichte nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen unterschiedlich zu Protokoll gegeben, wobei der zeitliche Ablauf nicht durchwegs kohärent erscheint (Urk. D2 19/5.3 S. 10 ff.; Urk. D1 12/1 S. 29 ff.). Hingegen hat sie verschiedene Umstände (dass sie sich duckte, um dem Schlag auszuweichen, es im Rücken knackte, sie wegen der Schmerzen nicht gerade stehen konnte, aber dennoch unmittelbar nach dem Vorfall wieder arbeiten musste) gleichbleibend geschildert. Diese widerspruchsfreien Aussagen sind als glaubhaft einzuschätzen, und es kann darauf abgestellt werden. Zur Art des Schlages bleibt Folgendes festzuhalten. In der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 18. September 2014 wurden die Schläge gegen den Rücken und die Rippen als Faustschläge umschrieben. Einen (nicht angeklagten) Fusstritt erwähnte die Privatklägerin 1 damals nur gegen den linken Unterschenkel (Urk. D2 19/5.3 S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete die Privatklägerin 1 erstmals, der Beschuldigte habe ihr auch Fusstritte gegen den Rücken verpasst (Urk. D1 12/1 S. 29 ff.). Zugunsten des Beschuldigten ist auf die erste Schilderung gegenüber der Polizei abzustellen. Demnach ist die Anklage insoweit erstellt, als der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit der Faust gegen den Rücken und die Rippen schlug, so dass die Privatklägerin 1 während fast eines Monats Rückenschmerzen hatte.

- 43 - 4.6. Sachverhalt betreffend Packen am Hals zum Nachteil der Privatklägerin 2 4.6.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am Hals gepackt habe, nachdem diese ihre Tageseinnahmen nicht habe abgeben wollen (Urk. 76 S. 81). 4.6.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf vor Vorinstanz. Die Privatklägerin 2 habe jeweils ihren Verdienst nicht abgegeben, sondern nur den vereinbarten Teil. Wenn sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe sie weniger abgegeben (Prot. I S. 34). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte diesen Vorwurf (Urk. 124 S. 39). 4.6.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 konstant und stimmig (Urk. D2 10/1 S. 18; Urk. D1 12/7 S. 9). Wenn die Vorinstanz darauf abstellt und den Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt betrachtet, ist dem nichts beizufügen. 4.7. Dauer der Handlungsbeschränkung Die Vorinstanz erwägt, unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen lasse sich die Deliktsdauer nicht exakt bestimmen. Nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Druck gegenüber den Privatklägerinnen "während der gesamten Dauer von Ende 2009 bis Ende 2011" aufrechterhalten habe. Vielmehr lasse sich lediglich feststellen, dass die vorgeworfenen Handlungsbeschränkungen zwischen diesen Eckdaten erfolgt seien. Dazwischen sei es zu einzelnen oder mehreren kurzen oder längeren Unterbrechungen gekommen, wobei sich Länge und Zeitpunkt nicht erstellen liessen (Urk. 76 S. 81 f.). Richtig ist, dass die Abwesenheit des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes durch die Beteiligten und Zeugen verschieden umschrieben wird (Urk. D1 act. 11/1 S. 5 f., Urk. D1 11/6 S. 13, Prot. I S. 27 [Beschuldigter]; Urk. D2 19/5.3 S. 3, [Privatklägerin 1]; Urk. 12/7 S. 16 und 29 [Privatklägerin 2]; Urk. D1 13/7 S. 8 [G._____]; Urk. D1 12/5 S. 24 [D._____]; Urk. D1 13/1 S. 2 und

- 44 - 7 und Urk. D1 13/5 S. 4 [P._____]; Urk. D1 13/2 S. 7 [Q._____]). Die Schilderungen reichen von einer Woche bis rund drei Monate. Selbst wenn die Zeitspanne von sämtlichen Beteiligten (mit Ausnahme des Beschuldigten) nicht länger als auf einen Monat bemessen wird, lassen sich nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen Länge und Zeitpunkt des fraglichen Aufenthaltes in Ungarn nicht feststellen. Entsprechendes gilt betreffend die Anzahl und Dauer der verschiedenen (teilweise gemeinsamen) Reisen nach Ungarn. Dem Beschuldigten ist weiter zuzubilligen, dass die Privatklägerin 2 während mindestens sechs Monaten nicht für ihn, sondern für D._____ gearbeitet hat (Urk. 12/7 S. 26 f.). Hält die Vorinstanz fest, diese Unterbrechungen seien zwischen den Eckdaten Ende 2009 und Ende 2011 anzusiedeln, ist dies nicht ganz exakt respektive trifft dieser zeitliche Rahmen nur für die Privatklägerin 1 zu. In Bezug auf die Privatklägerin 2 geht die Anklage von einer Zeitspanne ab Sommer 2009 bis Ende 2011 aus. Die Privatklägerin 2 gab an, ab Mai 2009 bis Herbst 2011 respektive ab Juni 2009 bis ca. August 2011 für den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet zu haben (Urk. D1 12/7 S. 11; Urk. D2 10/1 S. 5). Deshalb ist unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die Privatklägerin 2 von einer Deliktsdauer ab Sommer 2009 bis August/September 2011 auszugehen. 4.8. Rechtliche Würdigung 4.8.1. Nach Art. 195 Abs. 3 aStGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende

- 45 - Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposition kann etwa auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechenschaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 83 f.; 126 IV 76 E. 2 S. 80 f.; 125 IV 269 E. 1 S. 270 f.). Für die Erfüllung des Tatbestands spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird (Urteil 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.8.2. Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil beider Privatklägerinnen schuldig gemacht hat. Sie unterstreicht die Vorgaben, welche der Beschuldigte den Privatklägerinnen machte (Ort, Zeit, Art der Dienstleistungen und Preise), die vom Beschuldigten ausgeübte Kontrolle, die durch verschiedene Versprechen geschaffene psychische und finanzielle Abhängigkeit und den Ausbau seiner Machtposition durch physische Übergriffe und Drohungen (Urk. 76 S. 83 ff.). 4.8.3. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte auf die Privatklägerinnen einen unzulässigen Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Richtig ist etwa, dass der Beschuldigte die Arbeitszeiten, die Dauer der einzelnen Leistungen und den Teil des abzuliefernden Geldes bestimmte, zum Umgang mit der Polizei Instruktionen erteilte und die Privatklägerinnen fast täglich und selbst bei Krankheit, während ihrer Tage und nach schmerzhaften Schlägen arbeiten mussten. Dass die Privatklägerinnen ab und zu an einem Sonntag frei machen konnten, ändert daran (auch wenn sie die arbeitsfreien Sonntage allenfalls selbst bestimmen konnten) nichts. Ebenso diktierte der Beschuldigte und nicht die Strasse die Preise für die verschiedenen

- 46 - Dienstleistungen. Damit ging einher, dass der Beschuldigte, wurden die zeitlichen Vorgaben pro Kunde (15 Minuten) überzogen, auf das Einkassieren eines Extrageldes pochte. Zu relativieren ist der vorinstanzliche Vorwurf, er habe auch die Dienstleistungen vorgeschrieben. Davon ist zwar auszugehen, allerdings konnten die Prostituierten davon sanktionslos abweichen, da eine Kontrolle der letztlich praktizierten Dienstleistungen für den Beschuldigten ohnehin nicht möglich war. Freier und Praktiken konnten die Privatklägerinnen ablehnen (vgl. etwa Urk. D2 19/5.3 S. 19 und 22; Urk. D1 12/1 S. 13 und 38 f.; Urk. D1 12/7 S. 34). Daraus vermag der Beschuldigte im Ergebnis aber nichts für sich abzuleiten. Mit den verschiedenen Vorgaben, der engmaschigen Kontrolle während der Arbeitszeiten und zumindest teilweise auch in der Freizeit (so musste die Privatklägerin 2 etwa mitteilen, wohin sie in der Freizeit geht und was sie macht) und das zum Teil gewaltsame Einkassieren mindestens eines Grossteils des erwirtschafteten Verdienstes hatte der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen eine Machtposition inne und sorgte er f

SB170345 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.05.2018 SB170345 — Swissrulings