Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170334-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 18. September 2017
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2017 (GG170035)
- 2 -
Erwägungen: 1. Am 10. Mai 2017 hat die Privatklägerin A._____ innert gesetzlicher Frist gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2017 Berufung angemeldet (Urk. 33/3, Urk. 34). Das begründete Urteil wurde ihr am 21. August 2017 zugestellt (Urk. 40/4). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Die Privatklägerin liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. September 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich der Privatklägerin aufzuerlegen.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 10. Mai 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. September 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller
Beschluss vom 18. September 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 10. Mai 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.