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Zürich Obergericht Strafkammern 12.04.2018 SB170297

12. April 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,681 Wörter·~1h 8min·7

Zusammenfassung

Mehrfacher Wucher etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170297-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. April 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Keller, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Wucher etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 17. März 2017 (DG160010)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. April 2016 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 48 S. 156 ff.) "Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6); − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II.2., ND 6); − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.1., ND 1). 2. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6); − der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3., ND 6); − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.2., ND 2 / Anklageziffer II.3. ND 3 / Anklageziffer II.4., ND 7 / Anklageziffer II.5., ND 8); − der Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer III.1., ND 4) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III.2., ND 5). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 262 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang (12 Monate abzüglich 262 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Antrag des Beschuldigten es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der von der Staatsanwaltschaft veräusserte BMW X6 xDrive35d im Eigentum von B._____ und der von der Staatsanwaltschaft veräusserte Mercedes-Benz CL 500 im Eigentum von C._____ gestanden habe, wird abgewiesen.

- 3 - 6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'293.75 zuzüglich Zins von 5% seit 25. August 2013 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 4 abgewiesen. 8. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrer Schadenersatzforderung (ND 3 act. 4/2) auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 (Kontosperre ZKB), 25. Juli 2014 (Verkaufserlös BMW X6 xDrive35d und Mercedes-Benz CL 500) und 5. Oktober 2015 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 91‘701.30 werden eingezogen und in der Höhe des dem Privatkläger 4 zugesprochenen Schadenersatzes sowie der ihm zugesprochenen Genugtuung gemäss Ziff. 7 hiervor dem Privatkläger 4 zugewiesen. Der verbleibende Betrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 4 seine ihm gemäss Ziff. 7 hiervor zugesprochenen Ansprüche an den Staat abgetreten hat. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2015 beschlagnahmten drei Mobiltelefone der Marke Apple iPhone 5 werden dem Beschuldigten mit Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils verlangt, werden diese der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 698.00 Auslagen; Fr. 1'800.00 Auslagen Obergericht III. Strafkammer; Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 37'729.50 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); Fr. 21'460.80 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 6'145.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X4._____) Fr. 13'910.90 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 4; Fr. 91'844.90 Total

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - 14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 37'729.50 (Aufwand Fr. 34'771.50, Barauslagen Fr. 163.20, Mehrwertsteuer Fr. 2'794.80) entschädigt. 15. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ von der Staatsanwaltschaft für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 21'460.80 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt worden ist. 16. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ von der Staatsanwaltschaft für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 6'145.70 (inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) entschädigt worden ist. 17. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 4 mit Fr. 13'910.90 (Aufwand Fr. 11'462.–, Barauslagen Fr. 1'418.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'030.40) entschädigt. 18. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt jeweils eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 19. (Eröffnung) 20. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziff. 2-4 mit Ausnahme der SVG-Anklagepunkte bzw. der groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. Wegen des SVG-Deliktes sei eine geringfügige bedingte Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auszufällen. 2. Die vorinstanzliche Dispositivziff. 7 sei aufzuheben und die Schadenersatzsowie Genugtuungsforderung des Privatklägers 4 sei von der Hand zu weisen, eventualiter abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 5 - 3. Die vorinstanzliche Dispositivziff. 9 sei aufzuheben und die beschlagnahmte Barschaft in voller Höhe dem Beschuldigten herauszugeben. 4. Die Kosten des Verfahrens seien in Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziff. 13 überwiegend und in erster Linie dem Privatkläger 4 aufzubürden und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Beschuldigten eine volle Haftentschädigung für die erlittenen 262 Hafttage auszurichten. 5. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschuldigten und Appellanten. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 sinngemäss; Urk. 70 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei schuldig sprechen − des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6), − der mehrfach versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3., ND 6), − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.2., ND 2 / Anklageziffer II.3., ND 3 / Anklageziffer II.4., ND 7 / Anklageziffer II.5., ND 8) − der Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer III.1., ND 4) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III.2., ND 5). 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil vom 17. März 2017 zu bestätigen.

- 6 c) Des Vertreters des Privatklägers D._____: (Urk. 71 S. 2) Keine Anträge. Inhaltsverzeichnis: I. Ausgangslage ................................................................................................... 8 II. Prozessuales .................................................................................................... 9 1. Verfahrensgang ............................................................................................ 9 2. Umfang der Berufung .................................................................................. 10 3. Beweisanträge ............................................................................................ 11 4. Verwertbarkeit der Beweismittel .................................................................. 12 III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung ...................................................... 15 1. Vorwurf des (gewerbsmässigen bzw. mehrfachen) Wuchers gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.1.) ......................................... 15 2. Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.3.) .............................................................. 24 3. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X5 xDrive 40d, Stamm-Nummer 1 (ND 2, Anklageziffer II.2.) ............................................................................ 37 4. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW 730 LD, Stamm-Nummer 2 (ND 3, Anklageziffer II.3.) ....................................................................................... 44 5. Vorwurf der Hehlerei betreffend den Smart pure mhd, Stamm-Nummer 3 (ND 7, Anklageziffer II.4.) ............................................................................ 48 6. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X6 M50d, Stamm-Nummer 4 (ND 8, Anklageziffer II.5.) ................................................................................... 52 7. Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person (ND 4, Anklageziffer III.1.) .............................. 53 8. Fazit ............................................................................................................ 54 IV. Sanktion ........................................................................................................ 55 1. Ausgangslage ............................................................................................. 55 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln ................................................... 55 3. Gesamtstrafenbildung ................................................................................. 63 4. Täterkomponenten ...................................................................................... 64 5. Weitere Strafzumessungsfaktoren .............................................................. 66 6. Höhe des Tagessatzes ............................................................................... 67 7. Ergebnis ...................................................................................................... 67 V. Vollzug ........................................................................................................... 68 1. Vorbemerkung ............................................................................................ 68 2. Freiheitsstrafe ............................................................................................. 68 3. Geldstrafe ................................................................................................... 68

- 7 - VI. Zivilansprüche des Privatklägers 4 (D._____) ........................................... 69 1. Vorbemerkung ............................................................................................ 69 2. Schadenersatz ............................................................................................ 69 3. Genugtuung ................................................................................................ 69 4. Fazit ............................................................................................................ 70 VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen ........................................................ 70 1. Vorbemerkung ............................................................................................ 70 2. Dritteigentum ............................................................................................... 71 3. Verwendung des Verkaufserlöses des BMW X6 xDrive 35d und des Mercedes Benz CL 500 ............................................................................... 72 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................... 72 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens ................ 72 2. Kosten des Berufungsverfahrens ................................................................ 73 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung .............................................................................. 73

- 8 - Erwägungen: I. Ausgangslage Im November 2011 erhob die F._____ GmbH, die Inkassofirma der BMW Group Financial Services, eine Strafanzeige, nachdem das Leasingfahrzeug BMW X5 sDrive40d mit der Stammnummer 1 (fortan BMW X5) unzulässigerweise veräussert worden war und der Verdacht bestand, dass mit anderen Leasingfahrzeugen gleich verfahren worden war (ND 2/1/1 S. 6 f.). Im Rahmen der folgenden Ermittlungen wurde die Untersuchung laufend erweitert, weil die Kantonspolizei Zürich nach und nach auf eine ganze Gruppe von Personen stiess, welche in verschiedenen Rollen und in unterschiedlicher Intensität daran beteiligt waren, zahlreiche hochwertige Leasingfahrzeuge sowie ein für eine Probefahrt mitgenommenes Auto zwischen Firmen zu verschieben. Nachdem der Code 178 "Halterwechsel verboten" in den betreffenden Fahrzeugausweisen mittels gefälschten Formularen gelöscht werden konnte, wurden die Autos schliesslich veräussert. Im Rahmen der Untersuchungen ergaben sich zudem Anhaltspunkte für weitere Delikte, namentlich dass die Erlöse aus den Fahrzeugverkäufen zur Tilgung von Schulden bzw. Schuldzinsen aus Darlehen mit Wucherzinsen verwendet wurden. Von entsprechenden Krediten zu Wucherzinsen berichteten insbesondere der Privatkläger 4, D._____, und seine Ehefrau E._____, die unter anderen den Beschuldigten A._____ bezichtigten, ihnen solche Darlehen gewährt zu haben. Zudem wurde der Beschuldigte von verschiedenen Befragten belastet, an Transaktionen betreffend drei der vorher erwähnten unzulässig erlangten Leasingfahrzeuge sowie ein anlässlich einer Probefahrt mitgenommenes Fahrzeug mitgewirkt zu haben. Die Anklagebehörde schloss die aufwendige Untersuchung am 11. April 2016 mit Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten ab (Urk. 12).

- 9 - II. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil im Übrigen kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte und bestrafte den Beschuldigten am 17. März 2017 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs. Durch seinen Verteidiger liess er mit Schreiben vom 21. März 2017 dagegen Berufung anmelden (Urk. 45). Nachdem ihm das begründete Urteil am 25. Juli 2017 zugestellt worden war (Urk. 47A/2), reichte er mit Eingabe vom 14. August 2017 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 51). 1.3. Die Anklagebehörde erklärte auf entsprechende Fristansetzung hin mit Eingabe vom 25. September 2017 Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 55). 1.4. Am 12. April 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. T. Keller als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter des Privatklägers D._____ erschienen (Prot. II S. 4). 1.5. Mit Schreiben vom 19. April 2018 – und damit nach der Berufungsverhandlung und nach der Beratung – erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten beauftragt worden zu sein (Urk. 76). Eine entsprechende Vollmacht wurde beigelegt (Urk. 78), weshalb das schriftlich begründete Urteil auch dem (neuen) erbetenen Verteidiger zuzustellen ist.

- 10 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 14. August 2017 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Aufhebung der gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils erfolgten Schuldsprüche und stattdessen einen vollständigen Freispruch, sodann die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7 und 9 sowie die Zusprechung einer Haftentschädigung, Genugtuung und einer Prozessentschädigung (Urk. 51 S. 2). Heute erklärte der amtliche Verteidiger, der Schuldspruch betreffend grober Verkehrsregelverletzung sei nicht angefochten (Prot. II S. 6). Obwohl in der Berufungserklärung nicht ausdrücklich erwähnt, müssen sodann auch die Dispositiv-Ziffern 13 und 18 (zweiter Satz) als mitangefochten gelten, da ein vollständiger Freispruch Auswirkungen auf die Kostenauflage und auf das Recht des Staates, die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten nachzufordern, hätte. 2.2. Die Anklagebehörde ficht mit ihrer Anschlussberufung den in Dispositiv- Ziffer 1, Spiegelstrich 1 erfolgten Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers sowie das Strafmass und die Regelung des Vollzugs gemäss Dispositiv- Ziffern 3 und 4 an (Urk. 55). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 1 teilweise rechtskräftig geworden, nämlich soweit Freisprüche vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II.2. [recte: I.2.], ND 6) sowie vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.1., ND 1) erfolgten. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III.2., ND 5) ist auch in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die Dispositiv-Ziffern 5 (Abweisung des Antrags auf Feststellung des Eigentums an den Fahrzeugen BMW X6 und Mercedes-Benz CL 500), 6 (Abweisung des Antrags auf Festsetzung einer Ersatzforderung), 8 (Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg), 11 (Herausgabe von drei Mobiltelefonen an den Beschuldigten), 12 (Kostenfestsetzung), 14 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers), 15 und 16 (Vormerknahme bereits erfolgter Vergütungen

- 11 an die Rechtsanwälte lic. iur. X3._____ und lic. iur. X4._____) sowie 17 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 4). Dies ist vorab mittels eines Beschlusses festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil zu überprüfen. 3. Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung wiederholte heute ihre bereits vor erster Instanz gestellten Beweisanträge. Zudem beantragte sie die Abnahme weiterer Beweise (Urk. 67 S. 2; vgl. auch Urk. 17). 3.2. Verlangt wird eine neue Befragung von D._____ und E._____, von G._____ und von H._____. Diese Personen wurden bereits mehrmals befragt, auch in Gegenwart des Verteidigers. Sie haben genügend deutlich ausgesagt und es gibt keine wesentlichen Widersprüche, die auszuräumen wären. Daher sind von diesen Einvernahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb diese Beweisanträge abzuweisen sind. Weiter wird (erneut) die erstmalige Befragung von I._____ verlangt, welcher Beweisantrag von der Vorinstanz zunächst gutgeheissen, nach Feststellung von dessen Wohnsitz in Kosovo aber in Wiedererwägung gezogen wurde. Er soll dem Beschuldigten das Geld für die Darlehen an D._____ gegeben haben. I._____ wird jedoch nichts aus eigener direkter Wahrneh über das Darlehensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und D._____ – und mithin über den Anklagevorwurf – sagen können. Er kann keine eigenen Wahrnehmungen zu Protokoll geben. Daher ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. 3.3. Weiter wird der Beizug der Akten des Konkursverfahrens und der Buchhaltungsunterlagen der Firma J._____ GmbH beantragt. Die relevanten Dokumente, welche die (für die Beurteilung der Anklage) wesentlichen Zahlungsvorgänge belegen, befinden sich bereits in den Akten, weshalb der Beizug dieser Unterlagen nicht nötig erscheint. Zum Beizug von Strafakten ist zu sagen, dass in solchen Verfahren immer interessant ist zu erfahren, ob die separat beurteilten Beschuldigten bezüglich der gleichen Sachverhalte angeklagt und schuldig oder freige-

- 12 sprochen wurden. Im Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vorgänge ist indes nicht ersichtlich, welche erheblichen Erkenntnisse die beizuziehenden Akten zum Sachverhalt liefern sollen. Auch diese Beweisanträge erweisen sich daher als nicht erforderlich, weshalb sie abzuweisen sind. 3.4. Insofern der Beschuldigte die Einvernahme der in Bulgarien lebenden Freundin und Mutter eines gemeinsamen Sohnes von D._____ sowie die Befragung von K._____, L._____ und M._____ beantragt, ist zu bemerken, dass diese Personen bloss Angaben dazu machen können, wie es D._____ heute geht und wie er lebt. Dies ist für das vorliegende Strafverfahren jedoch irrelevant, weshalb auch diese Beweisanträge abzuweisen sind. Schliesslich erweist sich auch der Beizug der Buchhaltungsunterlagen einschliesslich der Lohnbuchhaltung der N._____ GmbH als unnötig. Die N._____ GmbH ist nicht in das vorliegende Verfahren involviert und wurde zudem zwei Jahre vor der Konkurseröffnung über die J._____ GmbH gegründet. 3.5. Sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten sind daher abzuweisen. 4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Aussagen von anderen Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen 4.1.1. Dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen von anderen Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen nicht verwertbar seien, wird von der Verteidigung nicht gerügt (Prot. II S. 16 ff.). Gleichwohl sind die folgenden kurzen Erwägungen anzustellen: 4.1.2. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht und mit grundsätzlich zutreffenden Überlegungen auf die Problematik der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen hin, welche von Drittpersonen, namentlich anderen in separaten Strafverfahren verfolgten beschuldigten Personen, gemacht wurden (Urk. 48 S. 12 f.). Präzisierend ist anzufügen, dass die Parteien bei Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt werden, gemäss Art. 147 StPO grundsätzlich das Recht haben, anwesend zu sein und einvernommenen

- 13 - Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist dabei zu differenzieren: Für Beweiserhebungen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durchführt, gelten die gleichen Regeln wie für die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Beweiserhebungen. Erhebt die Polizei hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren Beweise, wie Aussagen von Auskunftspersonen, haben die Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht. Um die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwerten zu können, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in der Einvernahme selbst oder nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 f. und N 13 zu Art. 147, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.3.). Vorliegend wurden alle hier interessierenden Personen mindestens einmal in Gegenwart des Beschuldigten und einer Verteidigung von der Staatsanwaltschaft befragt, weshalb die entsprechenden Aussagen ohne Weiteres verwertbar sind. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. Der Beschuldigte wurde zunächst im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 4. Januar 2012 (ND 2/3/1) und sodann im Rahmen von delegierten Befragungen am 8. Februar 2013 (HD 2/1-2) und am 6. Februar 2014 (HD 2/3) von der Polizei befragt. Über einen Verteidiger verfügte er damals noch nicht. Da die Untersuchung bereits 2012 als eröffnet betrachtet werden muss und der damals zur Diskussion stehende Vorwurf der mehrfachen Hehlerei eines BMW X5, eines BMW 320i und eines BMW 730 LD für sich allein bereits recht schwerwiegend war, hätte der Beschuldigte notwendig verteidigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober

- 14 - 2017 E. 2.2.1). Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteil des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Dass der Beschuldigte nach dem Hinweis auf sein Recht auf Beizug eines Verteidigers mitunter angab, derzeit keinen Anwalt zu benötigen (vgl. etwa HD 2/1) bzw. sich mit der Durchführung der Einvernahme einverstanden erklärte, ändert daran nichts. Die notwendige Verteidigung steht nämlich nicht im Belieben des Beschuldigten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7.). Entscheidend ist allein, dass er hätte verteidigt werden müssen. Diese ohne Verteidigung erfolgten Aussagen des Beschuldigten unterliegen daher einem Beweisverwertungsverbot. Alle anderen Einvernahmen erfolgten in Anwesenheit eines Verteidigers, weshalb einer Verwertung nichts entgegensteht. 4.2.2. Angesichts der vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Einwendungen (Urk. 46 S. 11) ist zu ergänzen, dass er die in polizeilichen Einvernahmen gestellte Frage, ob er einen Übersetzer verlange, jeweils verneinte, mitunter gar erklärte, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu verstehen (vgl. etwa ND 6/2/1 S. 1). Seine Behauptung, jeweils einen Dolmetscher verlangt, aber nicht erhalten zu haben, ist in keiner Weise aktenkundig. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits 1997 im Alter von erst 16 Jahren in die Schweiz kam und hier erfolgreich eine dreijährige Lehre absolvierte (ND 6/2/1 S. 1; Urk. 46 S. 4; Urk. 66 S. 2 und S. 5). Unüberwindliche Kommunikationsprobleme zu seinem Nachteil während der Untersuchung sind daher auszuschliessen, auch soweit der Beschuldigte pauschal geltend macht, den Dolmetscher, den man ihm schliesslich doch bestellt habe, mehrmals nicht richtig verstanden zu haben. Ferner erwähnte der Beschuldigte, ausgerechnet bei seiner vorletzten Befragung in todkrankem Zustand, d.h. von einem Virus oder eine Grippe befallen, während acht Stunden einvernommen worden zu sein, und zwar trotz eines entsprechenden Hinweises seines privaten Anwalts, dessen Namen er nicht mehr kenne. Welche Befragung der Beschuldigte meinte, ist beim besten Willen nicht

- 15 ersichtlich, zumal keine seiner letzten Befragungen acht Stunden dauerte, insbesondere die vorletzte vor der Hauptverhandlung nicht, bei welcher zudem sein heutiger amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ teilnahm (vgl. HD 2/11). Diese Vorbringen des Beschuldigten vermögen an der Verwertbarkeit seiner Aussagen somit nichts zu ändern. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorwurf des (gewerbsmässigen bzw. mehrfachen) Wuchers gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.1.) 1.1. Sehr verkürzt dargestellt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, D._____ im August/September 2011 kurz nacheinander zwei Darlehen von je Fr. 60'000.–, je zu einem Monatszins von 10%, gewährt zu haben. In der Folge habe er tatsächlich monatliche Zinszahlungen von 10%, welche er nach einem guten Jahr auf die Hälfte reduziert habe, vom Ehepaar D._____E._____ entgegengenommen. Bis Dezember 2012 sei auf diese Weise ein Betrag von insgesamt Fr. 173'000.– bezahlt worden. Daraufhin habe der Beschuldigte auf weitere Zinsforderungen verzichtet, jedoch die Rückzahlung der Darlehen gefordert. Nach Abzug bereits erfolgter und danach noch getätigter Abzahlungen seien per Ende August 2013 noch Fr. 83'000.– der Gesamtschuld offen gewesen (Urk. 12 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 15-19). 1.2. Der angefochtene Entscheid enthält eine ausführliche Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten sowie der zu diesem Thema befragten Personen, nämlich D._____, E._____, O._____, P._____, B._____, G._____, Q._____ sowie des Inhalts verschiedener Urkunden und eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln (Urk. 48 S. 19-41). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz einschliesslich Beweiswürdigung ist vorab abzustellen. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen, Vertiefungen oder Präzisierungen. 1.3. Vorauszuschicken ist, dass sich der Verdacht auf Gewährung von Krediten zu Wucherzinsen erst abzuzeichnen und zu verdichten begann, als die Untersuchung betreffend Veruntreuung von Leasingfahrzeugen längst eingeleitet war und

- 16 sich in diesen Befragungen verschiedener Personen offenbar entsprechende Anhaltspunkte ergeben hatten. E._____ sprach in der Untersuchung zwar von Anfang an über eine schwierige wirtschaftliche Situation von ihr und ihrem Ehemann, sah jedoch von näheren Ausführungen zu ihrer Verschuldung ab. Überhaupt versuchte das Ehepaar D._____E._____ zunächst nach Kräften, so wenige Angaben wie möglich über die wahren Hintergründe ihrer damaligen Situation und auch über den Beschuldigten zu machen (vgl. ND 2/4/3 S. 8; ND 2/4/4 S. 3; ND 2/4/7). Als die Polizei die beiden im August 2013 – über eineinhalb Jahre nach ihren ersten Befragungen – konkret auf inzwischen aus den Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse betreffend Kreditgeber, welche überhöhte Zinsforderungen stellen würden, ansprach, erklärten die beiden trotz guten Zuredens, keine Aussagen dazu zu machen (ND 6/3/1; ND 6/4/1). Erst nachdem sich ihre Tochter, O._____, bei der Polizei meldete und die Ereignisse, unter anderem die vom Beschuldigten gewährten Kredite sowie deren Bedingungen, im Rahmen einer Einvernahme aus ihrer Sicht schilderte (ND 6/1/2; ND 6/5/1), erklärten sich auch ihre Eltern zu Aussagen zu diesem Thema bereit (ND 6/3/2; ND 6/4/2; ND 6/5/1). Dieser Verlauf zeigt, dass die Familie D._____E._____O._____ keineswegs erpicht darauf war, die Untersuchungsbehörden von sich aus mit entsprechenden Informationen zu versorgen. Ebenso wenig waren die von ihnen vorgetragenen Belastungen einer besonderen Befragungssituation geschuldet, in welcher Bedarf nach einer spontan kreierten, geschweige denn erfundenen Ausrede bestand. Von leichtfertig vorgetragenen Anschuldigungen kann daher keine Rede sein. Vielmehr erfolgten die Aussagen des Ehepaars D._____E._____ erst nach reiflicher Überlegung und nachdem die Tochter den Anfang machen musste. Dieser Kontext stellt bereits einen wichtigen Anhaltspunkt für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von D._____, E._____ und O._____ dar. 1.4. Richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die J._____ GmbH, welche seit Jahren die Existenzgrundlage von D._____ und E._____ darstellte, im Sommer 2011 in einer Zwangslage befand (Urk. 48 S. 42). Die drei hierzu befragten Mitglieder der Familie D._____E._____O._____ schilderten anschaulich den langwierigen Kampf um ihre Firma, deren fehlende Liquidität, die sich im Jahr 2011 zuspitzenden finanziellen Probleme, welche am 17. August 2012 schliess-

- 17 lich in der Zahlungsunfähigkeit und im Konkurs der Firma endeten, sowie ihre zuvor zum Teil von Vornherein zum Scheitern verurteilten Versuche, einen regulären Bankkredit zu erhalten, die Sorge um den drohenden Entzug der Nummernschilder ihrer Transportfahrzeuge wegen offener LSV-Rechnungen, aber auch die Vorgänge um einen zunächst bei einem Türken bzw. der R._____ Leasing zu hohen Zinsen aufgenommenen Kredit etc. (vgl. etwa ND 2/4/3 S. 3; ND 2/4/5 S. 3 f.; ND 2/4/7 S. 2; ND 6/3/2 S. 2; ND6/3/3 S. 2; ND 6/3/4 S. 6, S. 12; ND 6/3/5 S. 7; ND 6/4/2 S. 2; ND 6/4/4 S. 4; ND 6/5/1 S. 2; ND 6/5/6 S. 4 f., S. 10). Die Verteidigung macht hierzu unter Verweis auf die Angaben von E._____ geltend, die finanziellen Verhältnisse der D._____E._____O._____s seien angesichts eines Nettoeinkommens von Fr. 13'000.– bis Fr. 14'000.– gut gewesen (Urk. 67 S. 3). Dies trifft zwar zu (ND 6/4/2 S. 1), ist jedoch insofern zu relativieren, als E._____ dieser Aussage sogleich anfügte, ein Grossteil dieser Einnahmen sei in die Firma (die J._____ GmbH) zurückgeflossen, um Rechnungen zu begleichen (a.a.O.). Dass sich auch der Beschuldigte über diese prekäre Situation im Klaren war, ergibt sich nicht zuletzt aus seiner eigenen Schilderung, wonach D._____ ihn um diese Darlehen gebeten habe, weil er diese dringend benötigt habe, um seine Unternehmung weiter finanzieren zu können, ansonsten er "wortwörtlich" Selbstmord begehen bzw. sich aufhängen würde. Ebenfalls wusste der Beschuldigte offenbar – was er selbst heute bestreitet und gemäss D._____ erst einige Monate später erfahren haben soll (ND 6/3/5 S. 45) – bereits damals von der hohen Belastung durch Zinsforderungen des Türken bzw. der R._____ Leasing, von welcher er sich durch sein Darlehen ein wenig habe erholen können. D._____ habe ihm von diesem Kredit, einschliesslich Details erzählt; er habe mit den neuen Darlehen von dem Türken wegkommen wollen (ND 6/2/1 S. 4 f.; ND 6/2/2 S. 3 f.). Wie dem auch sei, führte der Beschuldigte jedenfalls auch in späteren Befragungen sinngemäss noch aus, D._____ habe ihm gesagt, er brauche das Geld als Hilfe für seine Firma (ND 6/2/4 S. 1; vgl. auch ND 6/25 S. 3 Ziff. 18). Insgesamt stehen diese Aussagen des Beschuldigten nahezu perfekt im Einklang mit denjenigen der Familie D._____E._____O._____ und der damaligen wirklichen Situation der J._____ GmbH sowie mit der Tatsache des im August 2012 eröffneten Konkurses. Sie wirken zudem authentisch und überzeugend, wovon bezüglich den spä-

- 18 teren Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt keine Rede mehr sein kann. So stellte er sich plötzlich (und auch heute: Urk. 66 S. 14; Prot. II S. 9) auf den Standpunkt, sich mit den Darlehen lediglich für seine Einstellung als Lastwagenchauffeur bzw. für das Überlassen einer LKW-Tour erkenntlich gezeigt zu haben, mit anderen Worten in einen Job bei der J._____ GmbH "investiert" zu haben. Einen anderen Hintergrund der Kreditgewährung bestritt er fortan, namentlich sei nie über finanzielle Schwierigkeiten des Ehepaars D._____E._____ oder ihrer Firma gesprochen worden. Gemäss seinen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er nur gewusst, dass D._____s Situation gut sei, habe dieser doch acht Lastwagen gehabt. Was den Zweck seines Darlehens anbelange, hätten D._____ wie auch E._____ ihm gesagt, D._____ brauche das Geld, um im Ausland zu investieren bzw. um eine Wohnung für eine (andere) Frau in Bulgarien anzuschaffen (Urk. 46 S. 12 f.; vgl. auch ND 6/2/3 S. 9 Ziff. 64 f.; ND 6/2/4 S. 1; ND 6/2/6 S. 2; vgl. dazu auch Prot. I S. 28; Urk. 66 S. 14 und Prot. II S. 9). Diese zum grössten Teil erstmals an der Hauptverhandlung vorgetragene Version ist als eigens konstruierter Versuch zu werten, davon abzulenken, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen früheren Aussagen und gemäss den übereinstimmenden Angaben der Familie D._____E._____O._____ durchaus Kenntnisse von der offensichtlich prekären finanziellen Situation von D._____ und E._____ bzw. ihrer Firma hatte. 1.5. Gemäss dem Wortlaut der beiden handschriftlichen "Darlehensverträge" gab der Beschuldigte D._____ (und nicht etwa der J._____ GmbH) für einen Monat ab dem Datum des Vertrages ein Darlehen von jeweils Fr. 66'000.–. Nach einem Monat sollte D._____ dem Beschuldigten die Fr. 66'000.– zurück geben (ND 6/2/1 Anhang). Diese Formulierung weist nicht auf einen übermässigen Zins hin. Sie wirft allerdings schon auf den ersten Blick insofern Fragen auf, als die Summe des gewährten Darlehens beide Male auffällig "unrund" war und die kurze Laufzeit den Bedürfnissen von D._____ nach Ablösung anderer Schulden mit hohen Zinsverpflichtungen und einer längerfristigen Absicherung der Liquidität seiner Firma nicht Rechnung trug. Ferner hätte eine solche Vereinbarung auch bei der vom Beschuldigten behaupteten Verwendung für Investitionen im Ausland wenig Sinn gemacht. Dieser nach einem Monat fälligen Rückzahlungsverpflich-

- 19 tung wurde in den nächsten zwei Jahren auch zu keinem Zeitpunkt nachgelebt. Die schriftlichen Verträge dokumentierten den Willen der Parteien offensichtlich nur unvollständig. 1.6. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass bereits aufgrund der aus der jeweiligen eigenen Perspektive überzeugend vorgetragenen und unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bestätigten Aussagen von D._____, E._____ und O._____ davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die beiden Darlehen in Höhe von je Fr. 60'000.– und zu einem Zinssatz von 10% gewährte (Urk. 48 S. 43), kann dem nur beigepflichtet werden. 1.7. Dem wiederholt vorgetragenen Standpunkt des Beschuldigten, er habe überhaupt keinen Zins für die Darlehen verlangt (ND 6/2/1 S. 4; ND 6/2/2 S. 2; ND 6/2/3 S. 1 f.; ND 6/2/5 S. 5; ND 6/2/6 S. 7; Urk. 46 S. 15; Urk. 66 S. 15 f.), ist dagegen wenig abzugewinnen. Für eine derartige Gefälligkeit bestand schon deswegen kein Anlass, weil der Beschuldigte vor Gewährung dieser Darlehen mit D._____ nicht befreundet oder sonstwie nahe bekannt war, sie arbeiteten lediglich in derselben Firma (vgl. Urk. 66 S. 15). Zudem handelte es sich – nicht zuletzt gemessen am Einkommen des Beschuldigten – um sehr hohe Darlehen, die in der Regel nicht ungesichert, geschweige denn ohne Gegenleistung verliehen werden, und schon gar nicht, wenn man selbst, zwar angeblich ebenfalls zinsfrei, auf einen dritten Geldgeber zurückgreifen muss (ND 6/2/3 S. 6 f., S. 8; Urk. 66 S. 16). Dass keine Zinszahlungen im schriftlichen Vertrag erwähnt sind, muss wie bereits erwähnt nicht zwangsläufig heissen, dass keine verabredet waren. Der schriftliche Vertrag war wie gezeigt auch in anderen Punkten unvollständig. Ferner behauptet der Beschuldigte auch, die Gegenleistung für seine Darlehen habe in seiner Anstellung als Chauffeur in der Firma J._____ GmbH oder im Überlassen von Touren bestanden – ohne dass ein solches Koppelungsgeschäft im schriftlichen Darlehensvertrag festgehalten worden wäre (vgl. dazu Urk. 48 S. 47 f.; Prot. II S. 9). Damit war das Rechtsverhältnis zwischen ihm und D._____ auch aus seiner Sicht nicht auf das beschränkt, was den schriftlichen Verträgen entnommen werden kann. Zudem ist unerfindlich, worin der Sinn einer Darlehensgewährung von angeblich Fr. 132'000.– im Austausch mit einer Anstellung zu einem

- 20 - Monatslohn von Fr. 5'000.– oder Fr. 6'000.– hätte bestanden haben sollen, zumal diese Anstellung ohne Weiteres wieder hätte aufgelöst werden können (vgl. ND 6/2/1 S. 5). Ferner betrug auch das Darlehen, das D._____ bei der R._____ Leasing … GmbH aufgenommen hatte, genau Fr. 120'000.– (ND 6/3/2 Anhang), was gegen die Version des Beschuldigten spricht. Der Beschuldigte desavouierte sich schliesslich selbst, indem er sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich völlig ahnungslos gab und in Widerspruch zu früheren Ausführungen (vgl. etwa ND 6/2/1 S. 2 f.) plötzlich geltend machte, in seinem Leben noch nie von Zins gehört und nicht gewusst zu haben, dass man Geld "verkaufen" könne etc. (Urk. 46 S. 14 f.). Auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 46 f.). Die Version des Beschuldigten überzeugt jedenfalls unter keinem Titel. 1.8. Grundsätzlich zutreffend wird im angefochtenen Entscheid ferner die von D._____ vorgelegte Quittung vom 25. August 2011 gewürdigt (Urk. 48 S. 44), mit welcher wenigstens ein einziger schriftlicher Beleg für eine, nämlich die erste Zinszahlung von monatlich 10% in Höhe von Fr. 6'000.– für den ersten Kredit vorliegt (ND 6/1/1 Anhang). Die Behauptung des Beschuldigten, auf der Quittung sei, als er sie unterschrieben habe, ausser "Barauszahlung" und "6'000" nichts gestanden – der Rest, also "Zinszahlung Monat August 2011", sei ohne sein Wissen nachträglich ergänzt worden (ND 6/2/3 S. 2 f.), macht bereits angesichts des Layouts des Belegs, d.h. der Anordnung der Notizen auf den gemäss Quittungsblock vorgegebenen Zeilen, keinen Sinn. Die diese Darstellung des Beschuldigten bestätigende Aussage seiner Ehefrau zu diesem Thema ist im Übrigen – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – ganz offensichtlich das Ergebnis einer vorgängigen Instruktion (ND 6/2/3 S. 3). Beizupflichten ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vor diesem Hintergrund daher insofern, als es sich bei den Erklärungen des Beschuldigten, mit diesem Beleg den Erhalt einer Lohnzahlung für Schwarzarbeit quittiert zu haben (ND 6/2/1 S. 5; ND 6/2/3 S. 2 f.; vgl. auch ND 6/2/4 S. 2 f.), um eine Schutzbehauptung handelt. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte nach einem Hinweis des Befragers, dass es unlogisch sei, eine Quittung für verbotene Schwarzarbeit zu verlangen, auffallend unverbindlich wurde (ND 6/2/4 S. 2 f.). Schliesslich gab der Beschuldigte heute sogar plötzlich zu Protokoll, diese

- 21 - Quittung überhaupt nicht zu kennen (Urk. 66 S. 18 f.). Bei einer Gesamtbetrachtung stellt diese Quittung also durchaus ein gewichtiges Indiz für einen vereinbarten und bezahlten Darlehenszins von 10% im Monat auf ein Darlehen von Fr. 60'000.– dar. 1.9. Auf die weiteren im angefochtenen Entscheid aufgeführten Indizien, welche die Darstellung von D._____ und E._____ untermauern, ist vorab zu verweisen (Urk. 48 S. 45 f.). Explizit zu erwähnen sind insbesondere der über das Handy von D._____ erfolgte SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und O._____ vom 24. Oktober 2013 (ND 6/5/1 S. 3 f.) in Verbindung mit einer Quittung für den Verkauf von Schmuck von E._____ (ND 4/4/4), einem Beleg für eine Kreditaufnahme bei der S._____ Bank durch O._____ am 6. Dezember 2011 (ND 6/1/5 Anhang) sowie handschriftlichen Aufstellungen von E._____, Buchhaltungsunterlagen der Firma J._____ GmbH und diversen Bankauszahlungsbelegen (vgl. dazu Urk. 48 S. 37; ND 6/1/5 Anhang; ND 6/2/5 Anhang; ND 6/4/3 Anhang; ND 6/4/4 Anhang; ND 6/5/6 Anhang). In Kombination mit den Aussagen der Familie D._____E._____O._____ verdichtet sich das Bild eines Schuldners in der Person von D._____, der regelmässig hohe Zahlungen an den Beschuldigten leistete und dafür auch seine letzten Reserven, nämlich den Familienschmuck und die Kreditwürdigkeit seiner noch sehr jungen Tochter mobilisierte. Über die einzelnen für den Darlehenszins und die Darlehensrückzahlungen an den Beschuldigten entrichteten Beträge wurden E._____ und O._____, welche sich auf ihre Unterlagen stützten, in Anwesenheit des Beschuldigten ausführlich befragt; sie konnten – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 24) – jeweils genau angeben, welche Zahlungen Zinszahlungen und welche Rückzahlungen waren (ND 6/4/4 S. 16 ff.; ND 6/5/6 S. 16 ff.). Ihre Aussagen sind vor dem Hintergrund der Belege und Aufstellungen sowie des bereits erwähnten SMS-Verkehrs zwischen O._____ und dem Beschuldigten überzeugend. Zudem wirken die Schilderungen E._____s, etwa wie man die Zinsbeträge auftreiben bzw. zusammenkratzen musste, aus welchem Grund sie sich welche Notizen auf ihren Unterlagen machte, welche Überlegungen sie sich innerhalb der Familien machten, wie und weshalb es ihnen gelang, den Beschuldigten zu einer Reduktion und dann zu einem Verzicht auf die Zinszahlungen zu bewegen, lebensnah und gründen offensichtlich auf tatsäch-

- 22 lichen Ereignissen. Hätte sie unlautere Motive gehabt, wäre es ihr zudem möglich gewesen, die Gelegenheit zu nutzen und gleich zu behaupten, dass bereits das ganze Darlehen zurückbezahlt sei. Dass sie dies nicht getan hat, macht ihre Aussage umso glaubhafter. Zinszahlungen von insgesamt Fr. 173'000.– bis und mit Dezember 2012 und Abzahlungen an den Kredit bis August 2013 von insgesamt Fr. 37'000.– können somit als erstellt betrachtet werden, womit noch Fr. 83'000.– des Kredits offen waren. Am 19. Dezember 2013 betrieb der Beschuldigte D._____ über Fr. 132'000.– und damit über einen Betrag in voller Darlehenshöhe. Diese Betreibung, welche erfolgte, als die Zahlungen gänzlich versiegt und auch durch entsprechende Aufforderungen nicht mehr in Gang zu bringen waren, fügt sich ebenfalls in die Darstellung der Familie D._____E._____O._____ ein. 1.10. Im Ergebnis verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in Ziffer I.1. der Anklageschrift beschrieben ereignet hat. 1.11. Der Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB, der darauf gründet, dass sich der Täter in Ausnutzung der Zwangslage einer Person für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, welche dazu wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, ist als erfüllt zu betrachten. Die vom Beschuldigten vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation der J._____ GmbH erbrachte Leistung in Form der Darlehensgewährung an D._____ stand zur vereinbarten Gegenleistung, nämlich der Rückzahlungsverpflichtung zuzüglich Zins von 120% pro Jahr in einem an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Missverhältnis. Da der Tatbestand mit Vertragsschluss vollendet ist (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, N 52 zu Art. 157 StGB), ändert daran nichts, dass die Zinsforderung im weiteren Verlauf auf die Hälfte reduziert und die Zinszahlungen nach rund eineinhalb Jahren eingestellt wurden. Für weitere Details ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 48 S. 54). 1.12. Die Anklagebehörde hält entgegen der Vorinstanz die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 157 Abs. 2 StGB für gegeben. Im Berufungsverfahren argumentiert sie zusammengefasst, das Handeln des Beschuldigten sei darauf angelegt gewesen, eine schnelle Rückzahlung des Kredits durch die Familie D._____E._____O._____ zu verhindern und die wucherischen Zinszahlungen

- 23 möglichst dauerhaft zu erzwingen. Durch das Vorgehen des Beschuldigten sei jeden Monat ein neuer Vertrag entstanden, zumal der Schuldner aufgrund der nach wie vor bestehenden Zwangslage nicht im Stande gewesen sei, die in Form des Kredits erhaltene Leistung zurückzubezahlen, weshalb die im Missverhältnis stehende Gegenleistung in Form der wucherischen Zinszahlung monatlich aufs Neue habe akzeptiert und entrichtet werden müssen. Da der Beschuldigte darauf abgezielt habe, so viele Zinszahlungen wie möglich erhältlich zu machen, sei von seiner Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren, auszugehen. Daraus habe er regelmässige und namhafte Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts erzielt (Urk. 55 S. 1 f.; Urk. 70 S. 3 ff.). 1.13. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen gewerbsmässiges Handeln anzunehmen ist, zutreffend erläutert (Urk. 48 S. 56). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 337). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereitschaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 116). 1.14. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gewährte der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ innerhalb von kurzer Zeit zwei Darlehen zu wucherischen Bedingungen, womit er den Tatbestand des Wuchers zwar mehrfach erfüllte, aber noch nicht von einer genügenden Anzahl Einzelakte ausgegangen werden kann, welche die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit rechtfertigen würde. Dass die im Missverhältnis stehende Gegenleistung gestaffelt in Form von 17 monatlichen Zinszahlungen erfolgte, ist letztlich zufällig und lässt noch nicht auf gewerbsmässiges Handeln schliessen, zumal sie lediglich auf die beiden Vertragsschlüsse

- 24 und damit auf bloss zwei Einzelhandlungen zurückgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3. betreffend Sozialhilfebetrug). Dass jeden Monat ein neuer Vertrag entsteht, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, den Kredit zurückzubezahlen und er stattdessen gezwungen ist, weiterhin Zinszahlungen zu leisten, wie die Anklagebehörde annimmt, trifft nicht zu. Ansonsten müsste entsprechendes auch bei einem nicht wucherisch gewährten Darlehen, das im Moment nicht zurückerstattet werden kann, gelten. Es liegt zwar auf der Hand, dass es dem Beschuldigten gelegen kam, wenn er möglichst lange Zinszahlungen entgegen nehmen konnte; dies lässt aber noch nicht auf eine Bereitschaft seinerseits schliessen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit wieder einschlägig zu delinquieren. Solches wäre erst dann klar anzunehmen, wenn der Beschuldigte mehreren Personen solche Darlehen zu wucherischen Konditionen gewährt hätte. Im angefochtenen Entscheid wird sodann zutreffend erwogen, dass aus der Anklage nicht genügend hervorgeht, welches Engagement der Beschuldigte in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht in die Abwicklung der Wuchergeschäfte steckte und inwiefern diese tatsächlich zu seinem Lebensunterhalt beizutragen vermochten (Urk. 48 S. 53). Die bekannten Umstände lassen den Schluss auf eine besondere soziale Gefährlichkeit des Beschuldigten somit nicht zu. Aus diesen Gründen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht nicht des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB schuldig. 2. Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.3.) 2.1. Anklagevorwurf In wenigen Worten zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten sodann vor, D._____ für die am 4. Januar 2012 erfolgte Sicherstellung des BMW X5 xDrive40d, Stammnummer 1 (vgl. auch hinten 3.) verantwortlich gemacht und von ihm Schadenersatz gefordert zu haben, wobei er ihm zu verstehen gegeben habe, ihm ansonsten eine Kugel in den Kopf zu schiessen. Nach Aufbau dieser Drohkulisse habe der Beschuldigte D._____ insbesondere gedrängt, eine Einzelfirma zu gründen, mit dem einzigen Zweck, sich dafür sein Guthaben aus

- 25 der beruflichen Vorsorge ausbezahlen zu lassen, um es ihm (dem Beschuldigten) zu übergeben. Nach Übergabe des entsprechenden BVG-Auszugs habe der seinerseits von P._____ begleitete Beschuldigte den Privatkläger D._____ in das Büro der Treuhänderin G._____ mitgenommen und ihn dort Dokumente zur Firmengründung und Auszahlung des BV-Guthabens unterzeichnen lassen. Zur Auszahlung sei es jedoch nicht gekommen, nachdem sich D._____ die Angelegenheit aufgrund von Warnungen der Treuhänderin und seiner Ehefrau anders überlegt habe (Anklageziffer I.3.a). In der Folge habe der Beschuldigte von D._____ verlangt, stattdessen einen von ihm ausgewählten BMW X5 beim Autohaus T._____ zu leasen. Den Wagen hätte der Beschuldigte fahren sollen, währenddem D._____ die Leasingraten bezahlt hätte. D._____ habe die ihm hierfür vorgelegten Leasingunterlagen unterzeichnet; allerdings sei das Leasing schliesslich ebenfalls nicht zu Stande gekommen (Anklageziffer I.3.b; zum Ganzen Urk. 12 S. 7 ff; Urk. 48 S. 66 ff.). 2.2. Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3.a: Versuchte Erpressung zum Vorbezug des Vorsorgeguthabens 2.2.1. Wiederum ist im angefochtenen Entscheid eine ausführliche Übersicht über die Aussagen der zum Vorwurf der Erpressung befragten Personen, nämlich derjenigen des Beschuldigten sowie von D._____, G._____, Q._____, P._____ und U._____ enthalten (Urk. 48 S. 70-75). Darauf und auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz kann abgestellt werden, wobei folgende Ergänzungen, Vertiefungen oder Präzisierungen zu berücksichtigen sind. 2.2.2. Anhaltspunkte dafür, dass D._____ in der in der Anklageschrift beschriebenen Form vom Beschuldigten angegangen wurde, ergaben sich auch hier erst, als die Untersuchung betreffend Veruntreuung von Leasingfahrzeugen längst im Gange war. Dabei hielt es D._____ zunächst für einen Fehler, Aussagen über den Beschuldigten zu machen, ja nur schon erklärt zu haben, ihn auf einem ihm vorgelegten Fotobogen erkannt zu haben (ND 6/3/1; vgl. auch ND 2/4/4 S. 3 f.; ND 2/4/5 S. 4; ND 2/4/7). Erst nachdem seine Tochter, O._____, durch ihr Vorsprechen bei der Polizei wie bereits beschrieben das Eis gebrochen hatte

- 26 - (vgl. vorne 1.3.) und D._____ daraufhin noch einmal mit früheren Aussagen, er habe mit gefährlichen Leuten zu tun, welche vor Gewalt und Mord nicht zurückschreckten, konfrontiert sowie nach einem konkreten Beispiel gefragt wurde, begann er, über die Forderungen und Drohungen zu sprechen, mit welchen er nach den erfolglosen Versuchen, den von der Polizei am 4. Januar 2012 sichergestellten BMW X5 auszulösen, konfrontiert worden war (ND 6/3/3 S. 9). Dies tat er in dieser Befragung und im folgenden in einer sehr nachvollziehbaren und überzeugenden Weise. Dieser Hergang spricht wiederum stark für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von D._____. 2.2.3. Kommt hinzu, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfälle von D._____ nicht einfach aus dem Zusammenhang gerissen geschildert, sondern logisch in den Ablauf der von ihm dargestellten sowie gewisser sonst aus den Akten ersichtlichen Ereignisse eingebettet wurden. So ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschuldigte, nachdem der vom ihm unternommene Versuch, den von ihm erworbenen, aber auf die Firma J._____ GmbH von D._____ eingelösten BMW X5 (vgl. dazu hinten 3.) zu verkaufen, gründlich misslungen und der Beschuldigte dabei gar für einige Stunden verhaftet worden war, zunächst alle Hebel in Bewegung setzte, um das Fahrzeug aus der polizeilichen Sicherstellung herauszubekommen. Insbesondere schickte er D._____ zu einem Anwalt, der am 7. Mai 2012 im Namen der J._____ GmbH eine Eingabe betreffend Herausgabe des Fahrzeuges machte (ND 2/6/2). Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Engagement betreffend Herausgabe des Fahrzeuges wurde im Übrigen von P._____ bestätigt (vgl. hinten 3.4.). Die Anklagebehörde verfügte am 9. Mai 2012 tatsächlich die Herausgabe des Autos, allerdings nicht an die J._____ GmbH und damit in den "Machtbereich" des Beschuldigten, sondern an die Firma V._____ AG (ND 2/6/3). Wann der Beschuldigte davon erfuhr, ist allerdings unklar. Nachdem weder die Firma J._____ GmbH noch D._____ oder der Beschuldigte, geschweige denn ihre Rechtsvertreter auf dem Verteiler dieser Verfügung waren, dürfte dies jedenfalls nicht sofort der Fall gewesen sein. D._____ erklärte überdies unbefangen, dem Beschuldigten die Information, dass das Auto an die Leasingfirma zurückgehen würde, für längere Zeit verheimlicht zu haben (ND 6/3/5 S. 37). Jedenfalls musste dem Beschuldigten offenbar erst einige Zeit nach der Herausgabe des Fahrzeu-

- 27 ges klar geworden sein, dass er mit seinem Ansinnen, den BMW X5 wieder in seinen Einflussbereich zu bekommen, endgültig gescheitert war. Dass ihn das verärgerte und er nach Möglichkeiten suchte, diesen "Verlust" zu decken, ist nachvollziehbar. 2.2.4. Die von D._____ dargestellten Druckversuche und Drohungen des Beschuldigten sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Was das diesbezügliche Aussageverhalten von D._____ anbelangt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass er der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht etwa eine druckreife Darstellung der Geschehnisse präsentierte. Während er über die groben Abläufe und Kernereignisse weitgehend spontan und gleichbleibend berichtete, war es im Übrigen so, dass der Assistenz-Staatsanwalt die ein bis zwei Jahre zurückliegenden Geschehnisse regelrecht mit ihm aufarbeitete, wobei Details erfragt, Zusammenhänge hergestellt und eine zeitliche Einordnung geschaffen wurde (vgl. etwa ND 6/3/5 S. 37-44). Diese Art und Weise, wie es zu den belastenden Aussagen kam, und die Tatsache, dass D._____s Aussagen dabei immer plausibel blieben, sprechen abermals für die Zuverlässigkeit seiner Darstellung. 2.2.5. Die stereotypen und zum Teil bemühenden Bestreitungen des Beschuldigten, der unter anderem behauptete, nichts davon zu wissen, dass dieser sein Pensionskassenguthaben habe auszahlen lassen wollen, bzw. ohnehin nichts damit zu tun zu haben, niemals mit D._____ bei einer Treuhänderin gewesen zu sein, ja überhaupt keine Treuhänderin in der Schweiz zu kennen, aber "diese Frau und ihren Mann" schon zu kennen, wenn er auch noch nie mit D._____ und P._____ in deren Büro gewesen sei, überhaupt nicht zu wissen, was Treuhand bzw. eine Treuhänderin sei etc. (ND 6/2/5 S. 6 ff.; vgl. auch ND 6/2/6 S. 3; Urk. 46 S. 33 ff.; Urk. 66 S. 23 ff.), werden auch durch die klaren Aussagen der Zeugin G._____ widerlegt. Sie bestätigte die Darstellung von D._____ betreffend den Termin in ihrem Treuhandbüro ausdrücklich, wobei sich der Beschuldigte gemäss ihren Aussagen bei diesem Treffen explizit dafür interessiert habe, wie lange es bis zur Auszahlung des Pensionskassenguthabens D._____s dauern werde. Zudem habe er sich auch später dreimal telefonisch bei ihr danach erkundigt (ND 6/5/9 S. 6 und S. 7). Auf diese nicht weiter in die fragliche Angelegenheit in-

- 28 volvierte und darum neutrale Zeugin ist ohne Weiteres abzustellen. Wenn der Beschuldigte heute in den Raum stellt, G._____ habe sich getäuscht, er sei nie mit D._____ bei ihr gewesen (Urk. 66 S. 25 f.), kann dem nicht gefolgt werden, zumal der Beschuldigte nicht plausibel erklären konnte, weshalb er der Zeugin unter diesen Umständen keine Ergänzungsfragen stellte. Es schadet daher auch nichts, dass P._____ ebenfalls bestritt, mit D._____ bei ihr gewesen zu sein (ND 6/5/8 S. 25 f.). Immerhin geht auch aus den Aussagen von P._____ hervor, dass ein Vorbezug des Guthabens aus beruflicher Vorsorge von D._____ zur Tilgung von Schulden beim Beschuldigten durchaus ein auch von letzterem diskutiertes Thema war (ND 6/5/8 S. 18), was die Darstellung von D._____ wiederum untermauert und der vom Beschuldigten behaupteten Ahnungslosigkeit abermals den Boden entzieht. Damit hatte der Beschuldigte ein grosses Eigeninteresse am Vorbezug des BVG-Guthabens durch D._____ und ein Motiv, den Mann unter Druck zu setzen. Die Zeugin G._____ sagte denn auch, sie habe von D._____ den Eindruck einer nervösen und besorgten Person gewonnen, die unter grossem Druck wegen Schulden gestanden sei und alles habe unternehmen wollen, um diese Angelegenheit zu regeln (ND 6/5/9 S. 8). In ihrer Unterhaltung betreffend seine Schulden habe sie ferner gemerkt, dass D._____ Angst um Leib und Leben habe; er habe ihr gesagt, dass er bedroht worden sei (ND 6/5/9 S. 9). Diese Ausführungen der Zeugin stützen daher die Schilderung D._____s, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Da es gemäss der Anklage darum gegangen sei, mit dem BVG- Vorbezug den wegen der Sicherstellung des BMW X5 angeblich vom Beschuldigten erlittenen "Schaden" abzudecken, spielt es entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Rolle, dass D._____ der Treuhänderin gegenüber nicht erwähnte, mit einer Auszahlung einen Wucherkredit tilgen zu wollen (vgl. Urk. 48 S. 78). 2.2.6. Vor diesem gesamten Hintergrund sowie auch gestützt auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 76 ff.) ist auf die von der Zeugin G._____ bestätigten Angaben von D._____ abzustellen. Namentlich beschrieb er in zwei mehrere Monate auseinander liegenden Befragungen spontan und plausibel, dass der Beschuldigte ihm bei einer Autogarage in … [Ort] sehr aggressiv gesagt habe, dass ihm die Polizei "scheissegal" sei und er (D._____) eine Kugel in den Kopf bekomme (ND 6/3/3 S. 9; ND 6/3/5 S. 22) und wie er vom

- 29 - Beschuldigten in der Folge immer wieder angerufen und aufgesucht sowie zur Übergabe von Unterlangen aufgefordert worden sei, um einen Kredit zu beantragen, bzw. wie der Beschuldigte zuletzt den Pensionskassenauszug für einen Vorbezug verlangt habe. Auch der zeitliche Aspekt spricht schliesslich wie bereits angetönt nicht gegen die Version D._____s. Im Januar 2012 erfolgte die Beschlagnahme des BMW X5. Im Mai 2012 ersuchte D._____ im Auftrag des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft um dessen Herausgabe. Im Oktober des gleichen Jahres kam es zur Drohung in … und im Sommer 2013 kam es schliesslich zur versuchten Firmengründung mit Bezug des Pensionskassenguthabens bei G._____. Sämtliche Geschehnisse haben sich im Verlauf der Zeit ergeben und fügen sich wie Zahnräder logisch ineinander. Anklageziffer I.3.a ist daher als erstellt zu betrachten. 2.3. Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3.b: Versuchte Erpressung zur Beschaffung eines BMW X5 durch Leasing 2.3.1. Wiederum ist vorab auf die im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Aussagen (Urk. 48 S. 70-75) zu verweisen. 2.3.2. Als unbestritten darf gelten, dass D._____ in Begleitung des Kundenvermittlers Q._____ bei der T._____ bzw. deren Autoverkäufer U._____ einen Leasingantrag stellte (ND 6/1/5 Beilagen 6, 7 und 8), der jedoch kurze Zeit später wieder zurückgezogen wurde. 2.3.3. Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt des Staatsanwalts, wonach D._____ angegeben habe, nach Nötigungen durch ihn (den Beschuldigten) und P._____ zur Beschaffung eines BMW X5 einen Leasingantrag gestellt zu haben, wobei der Wagen nach Beschaffung an den Beschuldigten gegangen wäre, währenddem er fortan die Leasingraten hätte bezahlen müssen, dies sei die Idee von D._____ gewesen (ND 6/2/6 S. 3). Ebenfalls als wahr bezeichnete er die ihm vorgehaltene Aussage von Q._____, wonach D._____ diesem in einem Restaurant erzählt habe, dem Beschuldigten Geld zu schulden und für diesen ein Auto leasen sowie den Leasingzins dafür bezahlen zu wollen (ND 6/2/6 S. 5). Der Beschuldigte stellte also nicht in Abrede, dass das Auto, für welches D._____ einen Leasingantrag

- 30 stellte, von diesem bezahlt worden wäre, aber ihm (dem Beschuldigten) zur Verfügung gestanden hätte. Auf entsprechende Fragen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte nur noch an, er sei es gewesen, der den Staatsanwalt, Thomas Keller, auf den von D._____ beabsichtigten Kauf des BMW X5 aufmerksam gemacht, worauf der Staatsanwalt gegen ihn (den Beschuldigten) ein neues Verfahren eröffnet und wieder drei Monate Knast verlangt habe. Nie im Leben sei er mit D._____ und P._____ in der Garage T._____ gewesen (Urk. 43 S. 35 und S. 36). Heute erklärte der Beschuldigte dazu, er habe kein Auto gebraucht, dieses sei nicht für ihn gewesen. D._____ habe das Auto nach Bulgarien bringen wollen (Urk. 66 S. 27 ff.). 2.3.4. D._____ äusserte sich ein einziges Mal und nicht sehr ausführlich gegenüber dem Staatsanwalt in einer Einvernahme vom 24. Juni 2014 zu diesem Versuch, einen BMW X5 bei T._____ zu leasen. Dabei erwähnte er zweimal Druck und Zwang. So erklärte er auf ausdrückliche Frage des Staatsanwalts, ob er einmal einen BMW X5 bei der T._____ in Zürich habe leasen wollen, dass dies "auf Druck" des Beschuldigten und von P._____ geschehen sei. Der BMW X5 hätte an A._____ gehen und er (D._____) hätte die Leasingschulden übernehmen sollen (ND 6/3/5 S. 47). Auf weitere Fragen schilderte er, dass es im Zusammenhang mit der Abzahlung der bereits erwähnten Schulden aus den Darlehen und der Sicherstellung des BMW X5 diesen Vorschlag gegeben habe, resp. er "dazu gezwungen" worden sei, für den Beschuldigten ein Auto zu leasen; sie wären dann quitt gewesen. Seine Beschreibung des weiteren Ablaufs erweist sich vor dem Hintergrund der weiteren Ermittlungsergebnisse als sehr vage. So führte er aus, er sei vom Beschuldigten und von P._____ zur Garage T._____ gefahren worden, wo er bereits erwartet worden sei. Währenddem er in der Garage mit dem Verkäufer den Leasingvertrag unterzeichnet habe, hätten die beiden draussen gewartet. Auf Fragen, wer das Fahrzeug ausgesucht habe, erklärte D._____, dass der Beschuldigte alles organisiert habe und daher darüber Bescheid wissen müsste. Den Kontakt zum Verkäufer habe entweder P._____ oder der Beschuldigte hergestellt. Auf weiteres Nachfragen schloss er ferner nicht aus, dass P._____ das Ganze eingefädelt haben könnte. Das Leasing habe nicht geklappt, weil das Auto

- 31 zu teuer gewesen sei, und kurz danach sei seine Tochter zur Polizei gegangen (ND 6/3/5 S. 47, S. 49 und S. 50). 2.3.5. Eigenartig ist etwa, dass D._____ nichts davon erwähnte, dass das beabsichtigte Leasinggeschäft in einem Restaurant mit einer weiteren Person, einem Kundenvermittler, besprochen wurde und es offenbar verschiedene Kontakte zwischen ihm und dieser Person gab. Wie die Untersuchungsbehörden überhaupt auf die Mitwirkung dieses Kundenvermittlers, den Zeugen Q._____, kamen, ergibt sich aus der (diesbezüglich verwertbaren) polizeilichen Einvernahme von U._____, Autoverkäufer bei T._____: Der zuständige Polizeibeamte sprach angesichts der Schilderungen von D._____ in diesem Betrieb vor und fragte zunächst nach Unterlagen betreffend ein Leasinggeschäft mit D._____, worauf ihm eine Kopie der Offerte ausgehändigt wurde. In einer folgenden Befragung erzählte U._____, dass D._____ bei Unterzeichnung des Leasingantrages von einem Kundenvermittler, nämlich Q._____, begleitet worden sei (ND 6/5/7 S. 2). Q._____ wurde am 24. Juli 2014 polizeilich und am 17. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft befragt (ND 2/4/28; ND 6/5/10). An der zweiten Einvernahme äusserte sich Q._____ im Vergleich zu seinen polizeilichen Aussagen nur noch zurückhaltend. Immerhin sagte er damals noch aus, der Beschuldigte hätte ihm unter Erwähnung eines Lastwagenunternehmens erzählt, irgendein Bosnier würde ihm Geld schulden und ihn gefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, einen Kredit zu nehmen oder ein Auto zu kaufen. Noch am gleichen Tag sei der Bosnier, d.h. D._____, in den … gekommen, wo sie geredet und geredet hätten. D._____ habe ihn (Q._____) dabei gefragt, ob er ein Fahrzeug leasen könne. Betreffend alles Folgende verlief die Befragung des Zeugen durch den Staatsanwalt, wie zum Teil auch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht (Urk. 48 S. 72 ff.), eher harzig. Q._____ sagte zu einem Teil anders und viel zögerlicher aus als noch bei der Polizei. Häufig erklärte er (erst) auf ausführliche Vorhalte seiner polizeilichen Aussagen, es möge so gewesen sein, er könne sich nicht mehr an Details erinnern oder aber es sei möglich, dass es so gewesen sei, dann meinte er wieder, er könne sich jetzt wieder erinnern. Auf entsprechenden wörtlich vorgelesenen Vorhalt erklärte Q._____ jedenfalls, sich jetzt wieder daran zu erinnern, wie er am gleichen Tag, an dem das erwähnte Treffen (mit dem Beschuldigten und

- 32 - D._____) im … stattgefunden habe, den Beschuldigten und P._____ bei der Garage T._____ getroffen habe. Danach sei es dort so abgelaufen, wie er es bei der Polizei ausgesagt habe. Insbesondere bestätigte er so, dass der Beschuldigte sich in der Garage mit den Worten, er wolle dieses Auto haben, für einen dunklen BMW X5 entschieden habe. Mit dem Beschuldigten sei er sodann so verblieben, dass D._____ diesen Wagen kaufen kommen werde (ND 6/5/10 S. 7). Ferner schilderte der Zeuge weitere Treffen mit D._____; einmal habe er (der Zeuge) D._____ mitgeteilt, welche Papiere er benötige, einmal habe D._____ ihm bei T._____ den Wagen gezeigt, den er wolle und schliesslich hätten sie zusammen in der Garage den Leasingantrag gestellt. Während der Zeuge auf einen Vorhalt hin zunächst erklärte, dass der Beschuldigte bei der Stellung des Leasingantrags gar nicht anwesend gewesen sei, erklärte er nach einem weiteren Vorhalt, nicht mehr sicher zu sein, ob D._____ nicht doch vom Beschuldigten zur Garage gebracht worden und der Beschuldigte demnach doch dort gewesen sei (ND 6/5/10 S. 8). Jedenfalls habe er (der Zeuge) D._____ anschliessend nach Dietikon mitgenommen; Äusserungen von D._____ auf dieser Fahrt hätten dazu geführt, dass der Antrag betreffend das Leasing zurückgezogen worden sei (ND 6/5/10 S. 9 f.). Weiter bestätigte der Zeuge, dass D._____ ihm bei einem späteren Treffen erzählt habe, Geld zur Schuldenrückzahlung an den Beschuldigten zu benötigen. An Aussagen von D._____ ihm gegenüber, vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden zu sein, erinnerte sich der Zeuge nicht mehr (ND 6/5/10 S. 11). 2.3.6. Betreffend diesen Vorgang haben auch P._____ bei der Staatsanwaltschaft (ND 6/5/8) und wie erwähnt U._____ bei der Polizei ausgesagt (ND 6/5/7). Da letzter gar nie in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurde, sind seine Angabe zu dessen Lasten nicht verwertbar. Was den Inhalt der Aussagen von P._____ anbelangt, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 74 f.). P._____ erklärte im Wesentlichen, D._____ habe das Leasing eines Autos als eine von mehreren Möglichkeiten, die Schulden beim Beschuldigten zu tilgen, in die Diskussion eingebracht. Zu einem Treffen des Beschuldigten und D._____s in … konnte er keine Angaben machen, weil er nicht dabei gewesen sei (ND 6/5/8 S. 17 f.).

- 33 - 2.3.7. Da D._____ in seiner Befragung nichts über den erwiesenermassen in das Geschehen einbezogenen Kundenvermittler Q._____ sagte, wirkt seine Darstellung wenig präzise. Er selbst erwähnte pauschal, unter Druck gesetzt und gezwungen worden zu sein, den Wagen zu leasen. In der Einvernahme wurde allerdings nicht konkret thematisiert, worin der Druck und Zwang in diesem Zeitpunkt noch bestand bzw. welchen Einfluss dieser noch auf ihn hatte und wie sich dies äusserte. Aus dem Gesamtzusammenhang insbesondere mit dem bereits erstellten Erpressungssachverhalt ist jedoch zu schliessen, dass die gleiche Drohkulisse, welche bereits beim Versuch des Beschuldigten im Sommer 2013, sich an einem Vorbezug der Pensionskasse von D._____ gütlich zu tun, ausschlaggebend war, auch noch im Oktober 2013 Wirkung zeigte. So hatte der Beschuldigte D._____ einerseits schon über Monate hinweg wegen der Zinszahlungen und sodann wegen der ausstehenden Rückzahlung des Wucherdarlehens in der Hand. Zusätzlich schob er D._____ zwar unberechtigt, jedoch in aggressiver Weise die Verantwortung für die polizeiliche Sicherstellung des BMW X5 xDrive40d (Stamm- Nummer 1) zu und erklärte ihn für schadenersatzpflichtig. In dieser Situation brachte er D._____, der gar kein eigenes Interesse an der Herausgabe des sichergestellten Autos hatte, dazu, einen Anwalt zur Rückerlangung einzusetzen. Nach Scheitern dieses Unterfangens wurden neue Pläne geschmiedet, wie D._____ seine Schulden tilgen könnte, so insbesondere mittels eines Vorbezugs des Vorsorgeguthabens wie auch mittels Leasings eines Fahrzeuges, das dem Beschuldigten zum Gebrauch zu überlassen wäre. D._____ konnte angesichts seines finanziellen Desasters weder ein Interesse daran gehabt haben, auch noch sein Vermögen aus der beruflichen Vorsorge zu verlieren, noch daran, sich durch das Leasing eines teuren Autos noch tiefer zu verschulden. Zudem stand zu befürchten, dass der Beschuldigte versuchen würden, dieses Auto, wie schon das Vorgängerfahrzeug, zu verkaufen, womit D._____ als Leasingnehmer in ein (weiteres) Strafverfahren verwickelt worden wäre. Bereits dies zeigt, dass er unter enormem Druck des hiervon einzig profitierenden Beschuldigten handelte. Nachdem er, wie vorne erstellt, vom Beschuldigten ca. im Oktober 2012 in Zusammenhang mit der genau gleichen Schuldensituation mit den Worten, er kriege eine Kugel in den Kopf, übel bedroht worden und in der Folge in der gleichen nach wie

- 34 vor ungelösten Angelegenheit immer wieder telefonisch und persönlich kontaktiert und belästigt worden war, liegt auf der Hand, dass auch der misslungene Leasingversuch unter dem Eindruck dieser Drohung an Leib und Leben unternommen worden war. Für das Vorliegen einer solch hoffnungs- und ausweglosen Situation sprechen nicht zuletzt die Äusserungen, die D._____ auf der Rückfahrt nach Unterzeichnung des Leasingantrages gemäss dem Zeugen Q._____ von sich gab. So habe D._____ ihm erzählt, die ganze Firma verloren zu haben, die Schulden nicht bezahlen zu können und das Auto nicht nehmen zu wollen. Weiter habe er von einem Leasingauto gesprochen, welches ein Kollege verkauft habe und für welches er nun zahlen müsse. D._____ sei sehr traurig gewesen und habe begonnen, Fragen zu stellen, was man mit einem solchen Auto machen könne. Diese Fragen hätten ihm (Q._____) zu denken gegeben. Obwohl er an diesem Leasing Fr. 300.– bis Fr. 400.– verdient hätte, habe er sich aufgrund seines unguten Gefühls wegen der Äusserungen von D._____ entschieden, den Autoverkäufer U._____ anzurufen und ihn zu bitten, den Antrag zurückzuziehen (ND 6/5/10 S. 9). Dass sich D._____, der unmittelbar zuvor noch einen Leasingantrag gestellt hatte, – sobald er mit Q._____ alleine war – in dieser Form anvertraute, zeigt, dass er nicht aus freiem Willen, sondern unter erheblichem Druck handelte. Und schliesslich geht der nicht enden wollende Druck des Beschuldigten auf D._____ auch aus den Schilderungen seiner Tochter O._____ hervor, die insbesondere ausführte, dass der Beschuldigte ihren Vater am Abend des 24. Oktober 2013, also kurz nachdem letzterer den BMW hätte leasen sollen, ständig angerufen habe (ND 6/5/6 S. 23). Aufgrund dieser gesamten Zusammenhänge ist auch Anklageziffer I.3.b als erstellt zu betrachten. 2.4. Rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I.3.a und b 2.4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 48 S. 80 ff.). 2.4.2. Was die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) anbelangt, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wieder-

- 35 holungen vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 80 f.). 2.4.3. Der Beschuldigte machte wie vorne dargetan D._____ zu Unrecht für die Sicherstellung des BMW X5 xDrive40d, Stamm-Nummer 1 verantwortlich und verhielt sich in diesem Zusammenhang unter Geltendmachung einer entsprechenden Schadenersatzforderung aggressiv gegen ihn, wobei er zu D._____ insbesondere sagte, er (D._____) werde eine Kugel in den Kopf bekommen; es sei ihm (dem Beschuldigten) scheissegal, wenn er deswegen von der Polizei erwischt werde. Dass es sich dabei um die Androhung eines ernstlichen Nachteils handelte und das entsprechende Tatbestandselement der Erpressung ohne Weiteres erfüllt ist, liegt auf der Hand, ist doch eine solche heftige Drohung gegen die körperliche Integrität im geschilderten Kontext zutiefst verstörend und ohne Weiteres geeignet, auch eine besonnene Person gefügig zu machen. Ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte, ist im Übrigen unerheblich (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 16). 2.4.4. Durch diese Androhung und der im Folgenden immer weiter unterhaltenen Drohkulisse versuchte der Beschuldigte D._____ zum Vorbezug seines Vorsorgeguthabens sowie zum Abschluss eines Leasingvertrages zu bewegen; von beidem hätte alleine der Beschuldigte profitiert. Im Unterschied zur Nötigung ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dementsprechend kann eine Erpressung auch vorliegen, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 21). Da dem Beschuldigten wegen der polizeilichen Sicherstellung des BMW X5 kein Schadenersatzanspruch gegen D._____ zustand, war die vom Beschuldigten angestrebte Vermögensdisposition von D._____ zweifellos unrechtmässig und hätte – wie die Vorinstanz

- 36 ebenfalls zu Recht ausführt (Urk. 48 S. 82) – einen Schaden im Vermögen von D._____ bewirkt. Mithin ist die Rechtswidrigkeit der Erpressung gegeben. 2.4.5. Weil es sich bei der Erpressung um ein Erfolgsdelikt handelt, ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass ein Vermögensschaden beim Betroffenen oder einer Drittperson eintritt (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 156 N 12). Dies ist vorliegend nicht geschehen, nachdem sich D._____ – in einem Fall auf Warnungen hin – eines besseren besann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 48 S. 82). Mithin ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Allerdings liegt eine versuchte Tatbegehung vor, wenn der Täter – wie vorliegend der Beschuldigte – alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer nicht bzw. nicht genügend beeindrucken lässt (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 34). 2.4.6. In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Ferner wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, wobei die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (BSK StGB II-WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 156 N 31 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er wollte, dass D._____ ihm aus Angst vor körperlicher Gewalt sein Vorsorgevermögen aushändigt oder aber einen neu geleasten BMW X5 besorgt und zur Verfügung stellt. Aufgrund des erstellten Sachverhalts musste der Beschuldigte zwangsläufig davon ausgehen, dass er durch solche Leistungen letztlich unrechtmässig bereichert gewesen wäre, bestanden doch weder aus dem Wucherdarlehen noch in Zusammenhang mit dem sichergestellten BMW X5 irgendwelche berechtigten (Rest-)Ansprüche des Beschuldigten gegen D._____. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.4.7. Schliesslich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Folglich hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Erpressung im

- 37 - Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X5 xDrive 40d, Stamm-Nummer 1 (ND 2, Anklageziffer II.2.) 3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vor, den bereits erwähnten BMW X5 xDrive 40d, Stamm-Nummer 1 im Wert von ca. Fr. 108'710.– am 1. November 2011 oder kurz danach von P._____ für ca. Fr. 60'000.– gekauft zu haben, wobei er aufgrund der gesamten Umstände zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar gewusst habe, dass das Fahrzeug von P._____ durch Hehlerei erhältlich gemacht worden sei (Urk. 12 S. 13). 3.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets und erklärte, nichts mit diesem BMW X5 zu tun gehabt zu haben (Urk. 46 S. 40 f.; Urk. 66 S. 30). Das Auto gehöre nicht ihm, sondern seinem Chef D._____ (ND 2/3/1 S. 2 ff., S. 5; ND 2/3/2 S. 8). P._____ verwechsle ihn, wenn er behaupte, den BMW X5 ihm (dem Beschuldigten) verkauft zu haben (HD 2/9 S. 8). Er habe keinen BMW X5 von P._____ gekauft (HD 2/11 S. 4 f.). 3.3. Unbestritten ist und von P._____ ausdrücklich bestätigt wird (HD 3/10 S. 8), dass dieser BMW X5 über die BMW Group Financial Services geleast worden war, in der Folge von P._____ von W._____ erhältlich gemacht wurde, der mittels eines gefälschten Schreibens die Löschung des Codes 178 "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis erwirkte, was den Weiterverkauf ermöglichte. Eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, so Veruntreuung (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.3.f.) und anschliessend Hehlerei durch P._____, mithin eine Vortat im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB liegt damit ohne Weiteres vor. 3.4. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte in diesem Punkt vor allem durch die Aussage von P._____ belastet wird. Die Vorinstanz stellt dabei ausschliesslich auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 16. Juli 2014 ab (Urk. 48 S. 97; ND 2/4/26 = HD 3/10). P._____ beschrieb damals die Geschichte des fraglichen BMW X5, welchen er schliesslich an den Beschuldigten verkauft habe, anschaulich. Er erklärte ferner – ohne sich konkret

- 38 an den erzielten Verkaufspreis zu erinnern –, welchen Preis er selbst für den Wagen bezahlt habe, was ihn die Löschung des Codes 178 gekostet und welchen Gewinn er mit dem Verkauf an den Beschuldigten erzielt habe und äusserte sich zu einigen Umständen des Verkaufs. Ferner räumte er ein, der Beschuldigte sei nicht darüber informiert gewesen, dass es sich bei diesem BMW X5 um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe (vgl. Urk. 48 S. 97; HD 3/10 S. 8 ff.). Nicht zu verschweigen ist hier ferner, dass P._____ in dieser Befragung in Zusammenhang mit den Bemühungen, diesen Wagen nach dessen Beschlagnahme durch die Polizei am 4. Januar 2014 wieder herauszubekommen, erklärte, der BMW X5 habe damals D._____ gehört, weil er auf dessen Firma gelaufen sei (HD 3/10 S. 14). Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass P._____ in der späteren Befragung vom 9. Februar 2016 ebenfalls in Gegenwart des Beschuldigten und seines Verteidigers sagte, D._____ habe nie ein Auto von ihm gekauft (HD 3/13 S. 12), und am Schluss dieser Befragung im Einvernahmeprotokoll notierte, vor dem Beschuldigten Angst zu haben (HD 3/13 S. 13). P._____ äusserte sich nicht nur in dieser Befragung, sondern schon vorher mehrmals zur Rolle, die der Beschuldigte betreffend diesen BMW X5 spielte. P._____ erklärte am 6. Dezember 2012 zunächst, der von ihm in der Befragung schon zuvor erwähnte "Kosovare" habe diesen BMW X5 von ihm übernommen und finanziert (ND 4/10 S. 30 f.). In der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 blieb er dabei, das Auto dem "Kosovaren" übergeben zu haben. Anschliessend führte er aus, D._____, der Arbeitgeber des Beschuldigten, habe das Fahrzeug in der Folge von diesem Kosovaren und Herrn H._____ gekauft. Die Frage, ob der Beschuldigte dieser "Kosovar" gewesen sei, verneinte P._____ damals (ND 2/4/17 S. 16 f.). Demgegenüber führte er in einer Einvernahme vom 8. Januar 2014 nun erstmals aus, das Fahrzeug dem Beschuldigten übergeben zu haben, der ihm dafür Fr. 50'000.– bezahlt habe (ND 2/4/19 S. 26 f.). In einer weiteren Befragung vom 10. März 2014 behauptete er ebenfalls, dass der Beschuldigte es gewesen sei, der den BMW X5 von ihm abgekauft habe (ND 2/4/21 S. 8), wobei er auf Fragen ausserdem erläuterte, dass er den in der Befragung vom 6. Dezember 2012 benutzten Begriff "Kosovar" benutzt habe, um den Beschuldigten zu schützen (a.a.O.). Am 14. April 2014 erklärte er, nachdem er zu-

- 39 nächst nicht mehr sagen wollte, wen er mit dem "Kosovaren", der den BMW X5 von ihm übernommen habe, gemeint habe, erneut, der Beschuldigte habe ihm das Fahrzeug für Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– abgekauft (ND 2/4/22 S. 2 und S. 5). Auf die Frage, ob der Beschuldigte auch nach der Beschlagnahme einmal gesagt habe, dass der BMW X5 ihm gehöre, erklärte er, es sei ein riesiges Durcheinander zwischen D._____ und dem Beschuldigten gewesen, zumal noch ein Lastwagen und die Schulden von D._____ im Spiel gewesen seien. Er habe da nie ganz durchgesehen (ND 2/4/22 S. 6). Insgesamt ist festzustellen, dass P._____ nach anfänglichem Ausweichen bzw. Leugnen in mehreren weiteren Befragungen und auch in Gegenwart des Beschuldigten (weshalb seine Aussagen auch zulasten des Beschuldigten verwertbar sind) ausdrücklich bestätigte, den fraglichen Wagen dem Beschuldigten verkauft zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 48 S. 99), ist nicht ersichtlich, wieso P._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belastung des Beschuldigten hätte abzielen sollen, zumal er mit seinen Ausführungen in erster Linie sich selber belastete und es Möglichkeiten gegeben hätte, andere Personen zu belasten. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht sodann, dass P._____ ausdrücklich erklärte, der Beschuldigte habe damals nicht gewusst, dass es sich beim BMW X5 um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Dieses differenzierte Aussageverhalten zeigt nämlich, dass P._____ von Übertreibungen und leichtfertigen Schuldzuweisungen zu Lasten des Beschuldigten, die hier leicht möglich gewesen wären, Abstand nahm. P._____ führte im Übrigen am 14. April 2014 wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt aus, er habe, nachdem der Wagen am 4. Januar 2014 beschlagnahmt worden sei, aus Gefälligkeit mit dem Beschuldigten einen Anwalt aufgesucht und diesem mitgeteilt, dass das Auto D._____ gehöre. Ihm (P._____) sei aber klar gewesen, dass das Auto dem Beschuldigten gehört haben musste, zumal er sich so stark dafür eingesetzt habe (ND 2/4/22 S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass diese Erklärung von durchaus bestechender Logik ist. Es gab tatsächlich keinen Grund für den Beschuldigten, sich derart um die Herausgabe eines Fahrzeuges zu bemühen, das er nicht selbst käuflich erworben hatte und das er

- 40 nicht als ihm gehörend betrachtete. Im Übrigen werden diese Vorkehren des Beschuldigten wie bereits dargelegt durch Aussagen von D._____ bestätigt (vgl. nachfolgend). Die Schilderungen von P._____ entziehen jedenfalls der Darstellung des Beschuldigten, er habe nie etwas mit diesem Wagen zu tun gehabt und keinen BMW X5 von P._____ gekauft, die Grundlage. Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass der Beschuldigte den BMW X5 von P._____ abkaufte und ihn bis zur polizeilichen Sicherstellung behielt. 3.5. Dafür, dass diese Darstellung von P._____ richtig und die Behauptung des Beschuldigten, das Fahrzeug habe D._____ gehört, falsch ist, sprechen auch die Aussagen von D._____ sowie diejenigen seiner Ehefrau und seiner Tochter. Bereits in ihrer ersten polizeilichen Befragung und auch später erklärte E._____, dass man eigentlich von ihnen verlangt gehabt hatte, diesen BMW X5 für Fr. 70'000.– zu kaufen. Als sie sich quer gestellt habe, habe man von ihnen gefordert, diesen Wagen wenigstens einzulösen, bis ein Käufer gefunden sei, was man dann getan habe. E._____ wollte aus Angst vorerst nicht sagen, wer hinter diesen Anweisungen stand oder gar keine Aussagen mehr machen (ND 2/4/3 S. 7; ND 2/4/8 S. 1; ND 2/4/15). Später schilderte E._____, dass der Beschuldigte diese Person gewesen sei, die gefordert habe, dass sie den BMW X5 kaufen bzw. ihn wenigstens einlösen sollten (ND 2/4/18 S. 9). Auch in Anwesenheit des Beschuldigten (per Videoübertragung) und seines Verteidigers sagte sie aus, der Beschuldigte habe versucht, dieses von ihm gefahrene Fahrzeug für Fr. 70'000.– an sie und ihren Ehemann zu verkaufen. Sodann habe er mit entsprechendem Druck tatsächlich erreicht, dass sie das Fahrzeug – ohne es tatsächlich zu kaufen – auf den Namen ihrer Firma eingelöst hätten und ihr Ehemann überdies einen fingierten Kaufvertrag unterschrieben habe. Diesen Vorgang schilderte sie ausführlich (ND 2/4/24 S. 11 und S. 13). Auch D._____, der zuvor noch anders ausgesagt hatte (ND 2/4/2 S. 3), erklärte, dass der BMW X5 durch ihn bzw. seine Firma "nur auf dem Papier gekauft" worden sei und er aus Angst nicht sagen wolle, wer dahinter stehe (ND 2/4/4 S. 3). In einer Einvernahme vom 10. Juli 2012 fragte er den einvernehmenden Staatsan-

- 41 walt um Rat, was er tun solle, zumal er wegen des BMW X5 von Albanern bedrängt werde und nun Angst habe. Unter anderem erklärte er, gerne einfach die Schuld für die Delikte mit diesem BMW auf seine Kappe zu nehmen, weil es zu gefährlich wäre, die Leute zu benennen (ND 2/4/7 S. 1 ff.). Entsprechend nahm er in der Folge das Geschehen tatsächlich auf seine Kappe und schilderte in der nächsten Einvernahme, den BMW X5 von H._____ in Anwesenheit eines AA._____ gekauft zu haben (ND 2/4/12). In der darauf folgenden Einvernahme besann er sich jedoch eines besseren und sagte ausführlich über den BMW X5 aus, wobei er insbesondere darlegte, dass es sich um das Auto des Beschuldigten gehandelt habe (ND 2/4/16 S. 5 ff.). Diese Aussagen von D._____ weisen eine hohe Übereinstimmung mit denjenigen seiner Ehefrau und letztlich auch mit denjenigen von P._____ auf (ND 2/5/16 S. 5 ff.). In der Einvernahme vom 24. Juni 2014 führte er in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers zudem aus, während der Untersuchung Morddrohungen ausgesetzt gewesen zu sein und vom Beschuldigten, wie auch von P._____ Instruktionen bekommen zu haben, wie er betreffend den BMW (und auch den Smart) auszusagen habe (ND 6/3/5 S. 28 f. und S. 35 f.). Weiter erklärte D._____ in dieser Befragung, dass der Beschuldigte den BMW X5 in seiner Tiefgarage eingestellt habe, ihn immer benutzt, ihn aber habe verkaufen wollen. Er sei dann auf die Idee gekommen, den BMW auf die J._____ GmbH einzulösen. Seine Frau habe dies auf keinen Fall gewollt. Aber nachdem sie sich etwa eine Woche entzogen und diese Forderung mehrmals abgelehnt hätten, hätten sie dem Beschuldigten doch nachgegeben. Der Beschuldigte habe das Auto ihm auch für ca. Fr. 70'000.– bis Fr. 80'000.– verkaufen wollen, aber er habe aus finanziellen Gründen abgelehnt (ND 6/3/5 S. 29 f.). Weiter berichtete D._____ ausführlich, wie es zu dem von ihm unterzeichneten (fingierten) Kaufvertrag betreffend den BMW X5 vom 24. November 2011 gekommen sei (ND 6/3/5 S. 33 ff.) und dass der Beschuldigte ihm gegenüber erwähnt habe, dass der BMW X5 ihn Fr. 60'000.– gekostet habe. Als der Wagen von der Polizei eingezogen worden sei, habe der Beschuldigte diesen Betrag als Schaden von ihm ersetzt haben wollen und Druck auf ihn ausgeübt, daran mitzuwirken, das Fahrzeug zurückzuholen (ND 2/4/23 S. 37 = ND 6/3/5 S. 37).

- 42 - Die Aussagen des Ehepaares D._____E._____ erscheinen, obwohl vor allem D._____ am Anfang eine andere Version zum Besten gab, überaus glaubhaft. Ihre Schilderungen zeigen anschaulich ein Abwägen aus Angst vor allfälligen Folgen wahrheitsgemässer Aussagen und die Überwindung, die es sie kostete, den tatsächlichen Sachverhalt unter Nennung von Namen wiederzugeben. Anfänglich hielt sich vor allem D._____ an die mittels eines fingierten schriftlichen Kaufvertrag untermauerte Version eines Kaufs des Fahrzeuges durch ihn bzw. seine Firma und brachte dann – wie im Übrigen auch H._____ – einen AA._____ ins Spiel, was ihm der Beschuldigte anlässlich eines Treffens während des Untersuchungsverfahrens aufgetragen haben soll (ND 6/3/5 S. 28 f. und S. 36; vgl. auch ND 2/4/16 S. 7 f.). Die Tochter O._____ bestätigte in ihrer Befragung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, dass der fragliche BMW X5 nicht von der J._____ GmbH erworben, sondern auf Drängen des Beschuldigten lediglich auf ihrem Gelände parkiert und auf die Firma eingelöst worden sei, wobei ein Kaufvertrag aufgesetzt worden sei, der nie im Büro abgelegt worden sei (ND 2/4/27 S. 20 ff.). Sie schilderte zudem anschaulich, wie diese Vorgänge zu einer Missstimmung innerhalb der Familie geführt hätten und dass sich ihre Mutter über die Sicherstellung des Wagens gefreut habe (ND 2/4/27 S. 22 f.). Die Ausführungen der ganzen Familie D._____E._____O._____ bestätigen somit die Aussagen von P._____ insofern, als gestützt darauf davon ausgegangen werden muss, dass der BMW X5 vom Beschuldigten entgegen dessen Bestreitungen käuflich erworben worden war und fortan ihm gehörte. Sie widerlegen insbesondere die Darstellung des Beschuldigten, wonach er überhaupt nie etwas mit dem Wagen zu tun gehabt und wonach das Auto "seinem Chef", also D._____, gehört habe. 3.6. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch H._____ erklärte, als Verkäufer einen fingierten Kaufvertrag mit D._____ als Käufer des fraglichen BMW X5 unterzeichnet zu haben, wobei ihm (H._____) das Fahrzeug gar nicht gehört habe. Er habe keine Verträge aufgesetzt, keine Autos verkauft und kenne D._____ auch nicht (ND 2/4/29 S. 10 und S. 12; vgl. auch ND 2/4/9 S. 2 ff. und ND 2/4/13 S. 1 ff.). Diese Aussage spricht somit ebenfalls klar gegen einen tat-

- 43 sächlich an D._____ erfolgten Verkauf des BMW X5 und somit gegen die Darstellung des Beschuldigten, dass der BMW X5 D._____ gehört habe. Die Aussage von H._____ entzog im Übrigen der von D._____ anfänglich präsentierten Darstellung, den BMW X5 tatsächlich gekauft zu haben und somit seinem Versuch, das Ganze auf sich zu nehmen, den Boden. 3.7. Vor dem dargelegten Hintergrund fügen sich die hier wiedergegebenen Aussagen von P._____, H._____ und der Familie D._____E._____O._____ im Ergebnis als stimmiges Ganzes zusammen. Auf dieser Grundlage lässt sich genügend erstellen, dass der Beschuldigte den fraglichen BMW X5 von P._____ erwarb und in der Folge entgegen dem fingierten Kaufvertrag nie wirklich ein Verkauf an D._____ oder die J._____ GmbH stattfand. Mit anderen Worten lügt der Beschuldigte, wenn er sagt, dass der BMW X5 nicht ihm, sondern seinem Chef gehört habe, er keinen solchen Wagen von P._____ erworben und mit dem Auto nichts zu tun gehabt habe. Der Einwand der Verteidigung, weil P._____ und D._____ gleichlautend aussagen, könne nicht auf ihre Depositionen abgestellt werden (Prot. II S. 20), verfängt vor diesem Hintergrund selbstredend nicht. Ein Komplott zwischen diesen beiden ist schliesslich ebenfalls nicht zu erkennen. Dass die Vorinstanz einen vom Beschuldigten bezahlten Kaufpreis von ca. Fr. 60'000.– als erstellt betrachtete, ist angesichts der durch sie getroffenen Überlegungen (Urk. 48 S. 99) ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.8. Ebenso überzeugt der im angefochtenen Entscheid gezogene Schluss, dass der Beschuldigte zwar nicht explizit wusste, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, er jedoch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur, seines Interesses an teuren Autos (was die Verteidigung heute einräumte; Prot. II S. 20), der Tatsache, dass er seit zehn Jahren mit Autos handelt (HD 2/5 S. 8) sowie angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem Neupreis für dieses Fahrzeug von Fr. 108'710.– gemäss Leasingvertrag vom 25. Oktober 2011 und dem vom Beschuldigten nur wenige Tage später bezahlten Kaufpreis von ca. Fr. 60'000.– damit rechnen musste, dass der Wagen durch eine strafbare Handlung erlangt worden war (Urk. 48 S. 99 f.; ND 2/1/3). Dass der Beschuldigte gemäss klaren Aussagen von D._____ und E._____ darauf hinwirkte, dass das

- 44 - Auto entgegen der wahren Eigentumsverhältnisse auf die J._____ GmbH eingelöst und in diesem Zusammenhang ein fingierter Kaufvertrag unterschrieben wurde, weist klar auf ein Bestreben des Beschuldigten hin, die illegale Herkunft des Wagens zu verschleiern und damit ebenfalls auf entsprechende Kenntnis seinerseits hin, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Dass ein Täter über alle Details der illegalen Herkunft orientiert ist, ist nämlich nicht erforderlich. Der Beschuldigte hat zwar nicht gewusst, aus was für einem Delikt der BMW X5 stammt, er wusste aber, dass er deliktischer Herkunft ist, ansonsten das ganze Verschleierungskonstrukt nicht nötig gewesen wäre. 3.9. Durch den Kauf des offensichtlich deliktisch erlangten BMW X5 erfüllte der Beschuldigte alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 160 Ziff. 1 StGB mit direktem Vorsatz, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist. 4. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW 730 LD, Stamm-Nummer 2 (ND 3, Anklageziffer II.3.) 4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im Weiteren zusammengefasst vor, am 23. oder 24. November 2011 einen BMW 730 LD, Stamm-Nummer 2 im Wert von ca. Fr. 131'000.– von P._____ übernommen und zur Übergabe an einen Käufer in den Kosovo gefahren zu haben. Nachdem der Verkauf dort nicht zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte dieses Auto selber von P._____ für € 40'000.– gekauft. Aufgrund der gesamten Umstände habe

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