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Zürich Obergericht Strafkammern 08.08.2017 SB170280

8. August 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·442 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Vergehen gegen das Waffengesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170280-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 8. August 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. Juni 2017 (GB170005)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Juni 2017 (Urk. 28) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 30) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 33) wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 14. Juli 2017 zugestellt (Urk. 35). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Juni 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).

- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. August 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 8. August 2017 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Juni 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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