Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170276-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 24. Januar 2019
in Sachen
1.-59. ... 60. A._____, 61.-83. ... Privatkläger und Berufungskläger
60 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
1.-3 ... 4. B._____, 5. C._____, 6. D._____, andere Verfahrensbeteiligte und Berufungskläger
4, 5, 6 vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
gegen
E._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
- 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
sowie
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (DG160201)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Nachtragsanklage: Die Nachtragsanklage zur Anklage vom 1. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 129/14 entspricht Urk. 201). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB, − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB, − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- 4 - − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend die F._____ Consulting AG und die G._____ Investment AG). 3. Das Verfahren betreffend die Anklagevorwürfe gemäss lit. A. und lit. D. der Anklage vom 1. Juli 2016 wird insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 31. Mai 2002 bezieht. 4. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf gemäss lit. B. der Anklage vom 1. Juli 2016 wird eingestellt. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'304 Tage durch Haft erstanden sind. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − H1._____ (2) und H2._____ (3), insgesamt EUR 170'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012; − H3._____ (5) und H4._____ (6), insgesamt CHF 1'134'834.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Juni 2013; − H5._____ (7) und H6._____ (8), insgesamt EUR 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Dezember 2007; − H7._____ (9), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Dezember 2012; − H8._____ (10), CHF 3'578.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Dezember 2012; − H9._____ (11), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Dezember 2012; − H10._____ (13), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Dezember 2012; − H11._____ (51), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Dezember 2012; − H12._____ (50), CHF 467'175.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Dezember 2012; − H13._____ (14) und H14._____ (15), insgesamt CHF 83'494.70 und EUR 80'000.--; − H15._____ (16), CHF 250'000.-- und EUR 273'137.93, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012;
- 5 - − H16._____ (19), CHF 54'818.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juni 2013; − H17._____ (18), EUR 65'098.42, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. August 2004; − H18._____ (59), CHF 483'446.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. März 2004; − H19._____ (20), CHF 31'488.--; − H20._____ (24), CHF 40'900.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2005; − H21._____ (25) und H22._____ (26), insgesamt CHF 70'164.-- und EUR 22'190.75, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2009; − H23._____ (42) und H24._____ (43), insgesamt CHF 127'414.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2010; − H25._____ (27), EUR 129'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. April 2005; − H26._____ (28), CHF 168'547.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. April 2013; − H27._____ (29), CHF 3'045'500.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2010; − H28._____ (30), CHF 60'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2010; − H29._____ (40) und H30._____ (41), insgesamt CHF 144'610.10 und EUR 56'449.--, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011; − H31._____ (31), CHF 64'796.05; − H32._____ (32), CHF 21'047.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Januar 2003; − H33._____ (33), CHF 126'057.85, zuzüglich 5% Zins seit dem 30. März 2011; − H34._____ (36), CHF 105'800.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. November 2006; − H35._____ (35), CHF 46'730.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Januar 2010; − H36._____ (37), EUR 50'000.--; − H37._____ (38) und H38._____ (39), insgesamt CHF 182'732.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. November 2009; − H39._____ (46), CHF 96'735.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2011; − H40._____ (54), CHF 174'015.35, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2011;
- 6 - − H41._____ (47), CHF 1'694'723.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Februar 2010; − H42._____ (48), CHF 105'276.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juni 2006; − H43._____ (49), CHF 214'261.15, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. März 2003; − H44._____ (52) und H45._____ (53), insgesamt EUR 14'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. August 2008; − A._____ (60), EUR 212'133.59, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Juli 2009; − H46._____ (61), CHF 1'667'221.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2009; − H47._____ (62) und H48._____ (63), insgesamt CHF 2'524'298.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. März 2013; − H49._____ (56), USD 34'670.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2008; − H50._____ (58), CHF 39'090.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2005; − H51._____ (64), CHF 144'277.90, zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Februar 2009; − H52._____ (65), CHF 34'073.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2010; − H53._____ (66) und H54._____ (67), insgesamt CHF 536'979.35, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2005; − H55._____ (71), CHF 378'041.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. März 2013; − H56._____ (72), CHF 55'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − H57._____ (73), CHF 42'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − H58._____ (74), CHF 56'355.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − H59._____ (76), CHF 186'863.40 und EUR 37'939.13; − H60._____ (78), CHF 105'596.40, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. September 2010; − H61._____ (80), CHF 492'696.80, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2004; − H62._____ (83), CHF 139'093.40, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Januar 2006.
- 7 - Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: − H63._____-Stiftung (12); − H64._____ (21); − H65._____ (22); − H66._____ (23); − H67._____ (82); − H68._____ (57); − H69._____ (68); − † H70._____ (69); − H71._____ (70); − H72._____ (75); − H73._____ (77); − † H74._____ (79). 8. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: − H65._____ (22); − H20._____ (24); − H39._____ (46); − H40._____ (54); − H42._____ (48); − H46._____ (61); − H50._____ (58); − † H74._____ (79); − H62._____ (83). 9. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die Generalagentur E._____, bei der I._____ befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird angewiesen,
- 8 dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 10. Die Guthaben, die sich auf den Konti Nr. 2 CHF, Nr. 3 EUR und Nr. 3-1 USD, alle lautend auf die F._____ Consulting AG, vormals J._____ Immobilien AG, bei der I._____ befinden, werden eingezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu über-weisen. 11. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 4, lautend auf die F._____ Consulting AG, bei der K._____ befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die K._____ wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 12. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 5 CHF, lautend auf die L._____ Investments AG, bei der M._____ befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M._____ wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 13. Die Guthaben, die sich auf den Konti Nr. 6 CHF und Nr. 7 CHF, beide lautend auf den Beschuldigten, bei der M._____ befinden, werden eingezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M._____ wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 14. Der Beschuldigte wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 50'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der Beschuldigte den Betrag von CHF 50'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme
- 9 seiner in der Liegenschaft in N._____ (Kataster Nr. …) befindlichen Gegenstände veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen den Beschuldigten erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Beschlagnahme seiner Gegenstände in N._____ aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. 15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2012 beschlagnahmte Betrag von CHF 56'151.95 (Beleg Nr. 157405) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 16. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 8, lautend auf den Beschuldigten, bei der O._____ Kantonalbank befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die O._____ Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 17. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2016 beschlagnahmte Collier (SK Nr. 10357) wird von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. 18. Das Grundstück in P._____, N._____ (Kataster Nr. …), wird von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Februar 2012 angeordnete Grundbuchsperre betreffend dieses Grundstück wird auf den Zeitpunkt der Verwertung aufgehoben.
- 10 - 19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 29. Juli 2011 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 9, lautend auf den Beschuldigten, für Guthaben über CHF 5'000.-- bei der K._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 20. Das Grundbuchamt Q._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 10. Juni 2011 angeordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück an der R.______- Strasse … in N._____ (Kataster Nr. …) aufzuheben. 21. Die andere Verfahrensbeteiligte S._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 284'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald die andere Verfahrensbeteiligte S._____ den Betrag von CHF 284'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Kontosperren bei der Bank T._____ (Konto Nr. 10) und der I._____ (Konto Nr. 11), der Grundbuchsperre betreffend ihrer Liegenschaften in U._____/TI (Grundbuchblatt …, Parzelle-Nr. …; Parzelle-Nr. …) wie auch der Beschlagnahme ihrer in der Liegenschaft in N._____ (Kataster Nr. …) befindlichen Gegenstände veranlasst werden kann. Sofern die andere Verfahrensbeteiligte S._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte S._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall werden die Kontosperren, die Grundbuchsperre sowie die Beschlagnahme ihrer Gegenstände in N._____ aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. 22. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte V._____ wird abgesehen.
- 11 - 23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 29. Juli 2011 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 12, lautend auf die andere Verfahrensbeteiligte V._____, bei der Bank T._____ Zürich in einem Betrag von CHF 88'268.59, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 24. Das Grundbuchamt W._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. März 2013 angeordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück … in AA._____/ZH (Kataster Nr. …) aufzuheben. 25. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten AB._____ wird abgesehen. 26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2016 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 13, lautend auf den anderen Verfahrensbeteiligten AB._____, bei der AC._____ Kantonalbank in einem Betrag von CHF 170'000.--, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 27. Der andere Verfahrensbeteiligte D._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 150'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der andere Verfahrensbeteiligte D._____ den Betrag von CHF 150'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme der Barschaften von CHF 10'050.65 (Beleg Nr. 157406), CHF 10'004.50 (Beleg Nr. 157407), CHF 1'178.80 (Beleg Nr. 157409) und CHF 24.75 (Beleg Nr. 157408) veranlasst werden kann. Sofern der andere Verfahrensbeteiligte D._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten D._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Beschlagnahme der Barschaften aufrechterhalten bis die zuständige Behörde
- 12 in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. 28. Die andere Verfahrensbeteiligte B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 685'000.-- zu bezahlen. Sofern die andere Verfahrensbeteiligte B._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte B._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen. 29. Der andere Verfahrensbeteiligte C._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 30'000.-- zu bezahlen. Sofern der andere Verfahrensbeteiligte C._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten C._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen. 30. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen (Einziehungsbetrag) gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 9-14, 21 und 27-29 wie folgt zu verteilen: H1._____ (2) und H2._____ (3) 6,91% des Einziehungsbetrages; H35._____ (35) 1,21% des Einziehungsbetrages; H34._____ (36) 2,75% des Einziehungsbetrages; H47._____ (62) und H48._____ (63) 65,60% des Einziehungsbetrages; H52._____ (65) 0,89% des Einziehungsbetrages; H52._____ (71) 9,83% des Einziehungsbetrages; H61._____ (80) 12,81% des Einziehungsbetrages. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71 sowie 80 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.
- 13 - 31. Die Zuweisungsanträge der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: − H59._____ (76); − H71._____ (69a), H55._____ (69b) und H75._____ (69c) betreffend †H70._____ (69). 32. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 40'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'860.-- Kosten der Kantonspolizei CHF 30'300.-- Gebühr Anklagebehörde CHF 3'000.-- Gebühr Beschwerdeverfahren CHF 42'442.25 Auslagen Untersuchung CHF 14'355.10 Diverse Kosten CHF 53.-- Zeugenentschädigung CHF 93'000.-- amtliche Verteidigung Akontozahlungen CHF 119'208.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 33. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung und Verlängerung Untersuchungshaft [Geschäfts-Nr. UB130137 und UB150072] in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- werden dem Beschuldigten auferlegt. 34. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch den Verwertungserlös der beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte nach Deckung der Kosten gemäss Dispositivziffer 33 gedeckt sind. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 14 - 35. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 93'000.--) mit CHF 119'208.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern eine Prozessentschädigung in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − H76._____ (1), CHF 25'375.--; − H5._____ (7) und H6._____ (8), CHF 10'439.90; − H17._____ (18), CHF 8'464.75; − H19._____ (20), CHF 2'000.--; − H18._____ (59), CHF 15'624.--; − A._____ (60), CHF 6'500.--, im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen; − H41._____ (47), CHF 9'352.90. 37. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger betreffend Prozessentschädigung wird nicht eingetreten: − H21._____ (25) und H22._____ (26); − H23._____ (42) und H24._____ (43); − H69._____ (68). 38. Der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft eine Entschädigung von CHF 1'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 39. Dem anderen Verfahrensbeteiligten AB._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft eine Entschädigung von CHF 4'860.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 40. Auf den Antrag der anderen Verfahrensbeteiligten D._____, B._____ und C._____ betreffend Entschädigung wird nicht eingetreten.
- 15 - Berufungsanträge: a) des Vertreters des Privatklägers 60: (Urk. 77/1 S. 2 f.) 1. Dispositiv-Ziffer 6, 37. Lemma des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 60 Schadenersatz in der Höhe von EUR 500'000 zzgl. Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei im Dispositiv des neuen Urteils festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld gegenüber dem Privatkläger 60 in der Höhe von Euro 500'000 zzgl. Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 anerkannt hat. 3. Dispositiv-Ziffer 30 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei dahingehend zu ergänzen und anzupassen, als auch der Privatkläger 60 in die Liste für die Verteilung der Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungen gemäss Dispositiv-Ziffern 9-14, 21 und 27-29 im Verhältnis des ihm adhäsionsweise zugesprochenen Schadenersatzes aufzunehmen sei, und die Kasse des Bezirksgerichts Zürich sei anzuweisen die vereinnahmte Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungen entsprechend zu verteilen. 4. Dispositiv-Ziffer 30 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei zu ergänzen und Vormerk davon zu nehmen, dass der Privatkläger 60 den seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abgetreten habe.
- 16 - 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei dem Privatkläger 60 eine Entschädigung von CHF 20'117.70 zu bezahlen. b) des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6: (Urk. 378 S. 2 f.) 1. Die Ersatzforderungen zulasten des als anderen Verfahrensbeteiligten 6 geführten Berufungsklägers, D._____ im Betrag von CHF 150'000.–, sowie die Ersatzforderungen zulasten der als andere Verfahrensbeteiligte geführte Berufungsklägerin 4, B._____ im Betrag von CHF 685'000.– wie auch die Ersatzforderung zulasten des als anderen Verfahrensbeteiligten 5 geführten Berufungsklägers, C._____ im Betrag von CHF 30'000.– seien vollumfänglich abzuweisen; 2. Es seien den im vorinstanzlichen Verfahren als weitere Verfahrensbeteiligten 4-6 geführten Berufungsklägern, D._____, B._____ und C._____ die beschlagnahmten Beträge von CHF 10'050.65, CHF 1'178.80 und CHF 24.75 herauszugeben; 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und Befragung der Zeugen gemäss Beilagenverzeichnis zurückzuweisen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates. c) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 392 S. 2) 1. Es sei die Berufung des Privatklägers 60 A._____ abzuweisen. 2. Es seien die Berufungen der anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 B._____, C._____ und D._____ gutzuheissen und die mit den Ziffern
- 17 - 27-29 des angefochteten Urteils festgesetzten Ersatzforderungen aufzuheben und die beschlagnahmten Gelder herauszugeben. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz sei aber selbst bei Bestätigung der Ersatzforderungen abzusehen. 3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. d) der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 382) Verzicht auf Antragsstellung.
- 18 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Misswirtschaft, letzteres betreffend die F._____ Consulting AG und die G._____ Investment AG, wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend den Vorwurf gemäss lit. B der Anklage wurde eingestellt. Dasjenige betreffend die Vorwürfe gemäss lit. A und D der Anklage wurde insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 31. Mai 2002 bezog (Dispositivziffern 3 und 4). Der Beschuldigte wurde mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei 1'304 Tage Haft angerechnet wurden (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der Beschuldigte gewissen Privatklägern gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet (Dispositivziffer 6). Andere Privatkläger wurden dahingegen mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffern 7 und 8). Weiter wurden diverse Entscheide betreffend Einziehung, Freigabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte gefällt (Dispositivziffern 9 bis 21, 23 und 24 sowie 26 und 27) und diverse Parteien bzw. andere Verfahrensbeteiligte zur Zahlung von Ersatzforderungen an den Staat verpflichtet (Dispositivziffer 14, 21, 22, 25 und 27 bis 29). Darüber hinaus wurde die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen nach einem gewissen Verteilschlüssel auf diejenigen Parteien zu verteilen, deren Zuweisungsanträge gutgeheissen wurden (Dispositivziffer 30). Andere Zuweisungsanträge wurden abgewiesen (Dispositivziffer 31). Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Dispositivziffern 32 bis 40) (Urk. 307 S. 298 ff.).
- 19 - 2. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 296), 17 (Urk. 294), 40 und 41 (Urk. 298), 60 (Urk. 297) und 81 (Urk. 295) sowie die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 293) rechtzeitig Berufung an. Jeweils mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichten die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 311), die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 312) sowie der Privatkläger 60 (Urk. 313) fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben. 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägern 7, 8 und 60 sowie den Verfahrensbeteiligten 4-6 eine Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 328). Mit Eingabe vom 6. September 2017 beschränkte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 deren Berufungen und beantragte, es sei von den auferlegten Kautionen abzusehen, eventualiter sei die Frist zur Kautionsleistung zu erstrecken (Urk. 331). Die Verfahrensleitung hielt mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 an den für die Verfahrensbeteiligten 4-6 festgesetzten Kautionen fest und hiess deren Fristerstreckungsgesuch gut (Urk. 332). Am 29. September 2017 ersuchte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 um Reduktion der Kautionen und um Neuansetzung der Frist zur Kautionsleistung (Urk. 332). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 wurden die Kautionen für die Verfahrensbeteiligten 4-6 reduziert, und es wurde ihnen eine letztmalige Frist angesetzt, um die Kautionen zu leisten (Urk. 339). Innert erstreckter Frist ging die dem Privatkläger 60 auferlegte Kaution von Fr. 35'000.– bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 342). Von den Privatklägern 7 und 8 sowie von den Verfahrensbeteiligten 4-6 wurde innert erstreckter Frist keine Kaution geleistet, weshalb das Obergericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf deren Berufung nicht eintrat. Auch in Bezug auf die Berufungen der Privatkläger 17, 40, 41 und 81 wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt, da diese innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatten (Urk. 349). Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhoben die Verfahrensbeteiligten 4-6 gegen den obgenannten Nichteintretensentscheid des Obergerichtes Beschwerde an das Bundesgericht. Sie wandten sich darin gegen die ihnen auferlegten Kauti-
- 20 onen (Urk. 356/2). Mit Urteil vom 17. Januar 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten 4-6 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 366). Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Berufungen der Privatkläger 7 und 8 (mangels Leistung der ihnen auferlegten Kaution) sowie auf die Berufungen der Privatkläger 17, 40, 41 und 81 (mangels Einreichung einer Berufungserklärung) nicht ein (Urk. 369), ordnete gleichentags für die verbliebenen Berufungskläger (Privatkläger 60 und Verfahrensbeteiligte 4-6) das schriftliche Verfahren an und setzte letzteren eine Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 371). 4. Die Berufung des Privatklägers 60 beschränkt sich auf Dispositivziffer 6, 37. Lemma (Forderung eines höheren Betrages als Schadenersatz) sowie Dispositivziffer 30 (Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste unter Vormerknahme der Abtretung des seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teils seiner Forderung an den Staat) (Urk. 313). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 haben ihre Berufungen ihrerseits auf die Dispositivziffern 27 bis 29 (Aufhebung der Ersatzforderungen ihnen gegenüber und Freigabe der beschlagnahmten Barschaften) und Dispositivziffer 40 (Umtriebs- und Parteientschädigung) beschränkt (Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). Da die Berufung nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung hat (Art. 402 StPO), wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2018 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017, mit Ausnahme von Dispositivziffer 6, soweit diese den appellierenden Privatkläger 60 betrifft (Lemma 37 und Absatz 2), Dispositivziffern 27-30 und Dispositivziffer 40 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 373). 5. Mit Eingabe vom 8. März 2018 reichten sowohl der Privatkläger 60 (Urk. 377/1) als auch die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 378, samt Beilagen in Urk. 379/1-7) innert Frist ihre Berufungsbegründungen ein (vgl. Urk. 372/2-3). Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2018 wurden dem Beschuldigten, den Privatklägern 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71 und 80 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, und
- 21 der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 380). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 20. April 2018 innert erstreckter Frist seine Berufungsantwort ein (Urk. 392, vgl. Urk. 381/2 und Urk. 386). Die anderen Parteien und die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme oder liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 382, Urk. 387, vgl. Urk. 381/3-4 und Urk. 381/9). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018 wurde die Berufungsantwort des Beschuldigten dem Privatkläger 60, den Verfahrensbeteiligten 4-6 und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 393). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger 60, A._____, beantragt, Dispositivziffer 6, 37. Lemma des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei im Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld gegenüber dem Privatkläger 60 in der Höhe von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 anerkannt habe. Zur Begründung führt er aus, er habe seine Forderung im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2009 gestützt auf eine öffentlich beurkundete Schuldanerkennung vom 17. April 2013 adhäsionsweise im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht. Die Vorinstanz habe die Ansicht vertreten, dass diese Schuldanerkennung nur insoweit relevant sei, als sie auf einer anklagegegenständlichen Straftat beruhe, derer der Beschuldigte im Strafverfahren schuldig zu sprechen sei. Deshalb habe sie den gutgeheissenen Forderungsbetrag des Privatklägers 60 auf EUR 212'133.59 (EUR 204'418.74 und CHF 12'500.– [umgerechnet in EUR zum Wechselkurs vom 11. Juli 2008 = EUR 7'714.85]) reduziert, da der adhäsionsfähige Schaden in diesem Umfang durch Bankbelege ausgewiesen sei, und der Beschuldigte bei seiner Anerkennung zu behaften sei. Dies, obwohl der Beschuldigte die Forderung des Privatklägers 60 im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2013 in der Hauptverhandlung nochmals anerkannt habe. Für die Zivil-
- 22 klage im Strafverfahren gelte jedoch die Dispositionsmaxime im gleichen Umfang wie im gewöhnlichen Zivilprozess. Das Gericht könne dem Privatkläger nicht mehr zusprechen, als er verlange und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt habe. Indem die Vorinstanz dem Privatkläger 60 weniger zugesprochen habe, als der Beschuldigte anerkannt habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass es den Beschuldigten nicht zur geforderten Schadenersatzzahlung verpflichten könne, sei die Anerkennung der Zivilklage durch den Beschuldigten nach dem klaren Wortlaut von Art. 124 Abs. 3 StPO im Dispositiv des Berufungsentscheides vorzumerken (Urk. 313 S. 3 f., Urk. 377/1 S. 4 ff.). 2. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Berufung des Privatklägers 60 sei abzuweisen. Der Verteidiger führt hierzu aus, entgegen der Darstellung des Privatklägers 60 habe er vor Vorinstanz mehrfach zum Ausdruck bringen wollen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens wohl nicht adhäsionsweise über Zivilansprüche zu entscheiden sei, die aufgrund der Verjährung strafrechtlich nicht mehr relevant seien. Der Beschuldigte habe die Beantwortung dieser Frage letztlich aber dem Gericht überlassen, weil es ihm, trotz überhöhter Forderungen und überhöhter Schuldanerkennungen wichtig gewesen sei, zu seinen Verfehlungen und seinem Wort gegenüber den Geschädigten zu stehen (Urk. 392 S. 2 f.). 3.1 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz, dem Privatkläger eine Schuldanerkennung über EUR 500'000.– ausgestellt zu haben, und gab zu, diese Gelder veruntreut zu haben (Urk. 274 S. 14 f.). Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer ergänzend fest, im Sinne eines Geständnisses seien die Deliktsbeträge gemäss beigelegter Liste (Urk. 279/4) anerkannt, wobei die Liste so zu lesen sei, dass bei den rot eingefärbten Beträgen nach Meinung der Verteidigung die Verjährung eingetreten sei oder sonstige Umstände (z.B. Rückzahlungen) zu berücksichtigen seien (Urk. 278 S. 12 f.). Der von der Verteidigung eingereichten Liste der Deliktsbeträge, lassen sich drei (rot dargestellte) Zahlungen des Privatklägers 60 an den Beschuldigten vom 6. Juni 1999 bis zum 9. April 2002 entnehmen, in Bezug auf welche die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen gemäss Ansicht der Verteidigung verjährt
- 23 sind (Urk. 279/4 S. 7 f. und Urk. 278 S. 71). Anschliessend werden 12 weitere Zahlungen zwischen dem 28. Oktober 2002 und dem 7. Juli 2009 im Betrag von insgesamt EUR 222'409.16 angeführt. Die Verteidigung erklärte hierzu, zwar erscheine der vom Privatkläger 60 geforderte Betrag angesichts der verjährten Zahlungen etwas hoch, doch habe der Beschuldigte die Summe von EUR 500'000.– mittels Schuldanerkennung vom 17. April 2013 anerkannt und wolle er – wenn auch mit einem späteren Zinsenlauf ab dem 17. April 2013 – zu seiner Anerkennung stehen (Urk. 279/4 S. 8, Urk. 278 S. 71). Dies ergibt sich auch aus der von der Verteidigung eingereichten Liste zur Stellungnahme zu den Schadenersatzbegehren, wo die Zeile, welche den Privatklägers 60 betrifft, grün eingefärbt wurde, was gemäss den Ausführungen der Verteidigung bedeutet, dass dessen Ansprüche vollständig anerkannt sind (Urk. 279/9 S. 2, vgl. auch Urk. 278 S. 48). Schließlich hielt die Verteidigung fest, dass – sollte das Gericht die adhäsionsweise Anerkennung der EUR 500'000.– vornehmlich aufgrund der genannten verjährten Zahlungen nicht für möglich erachten – die Anerkennung auf die nachgewiesenen Zahlungen zu beschränken sei (Urk. 278 S. 71). 3.2 Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit der Verteidigung von der Verjährung der zur Anklage gebrachten Straftaten, die sich vor über 15 Jahren vor Urteilsfällung ereignet haben sollen, aus (vgl. Urk. 307 S. 54 ff.). Folgerichtig stellte sie in der unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftigen Dispositivziffer 2 ihres Urteils das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Anklagevorwürfe gemäss lit. A der Anklage insoweit ein, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 31. Mai 2002 bezog (Urk. 307 S. 299). In Hinblick auf die im Strafverfahren geltend gemachten Zivilforderungen hielt die Vorinstanz fest, dass im Adhäsionsverfahren nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend gemacht werden könnten. Auch eine anerkannte Forderung sei nur insoweit adhäsionsfähig, als die Straftat, auf der diese Forderung basiere, nicht verjährt sei (Urk. 307 S. 200). Gestützt auf diese Überlegungen hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 60 EUR 212'133.59 zuzüglich Zins seit dem 7. Juli 2009 zu bezahlen und das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 60 im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 307 S. 236 f. und S. 301 f.).
- 24 - 3.3 Gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO müssen sich die von der Privatklägerschaft adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat ergeben. Die im Strafverfahren erhobene Zivilklage wird damit dem Strafverfahren quasi angehängt. Sie ist vom Bestand des Strafprozesses abhängig (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 7 f.). Nicht erforderlich ist dahingegen, dass die Forderung auf einer anklagegegenständlichen Straftat beruht, derer der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist. Vielmehr sieht Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO einen Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage auch dann vor, wenn das Gericht die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Vorliegend ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten in Hinblick auf den Deliktsbetrag von EUR 500'000.– (Urk. 274 S. 14 f.) klar, dass der vom Privatkläger 60 geforderte Schadenersatz mit dem Strafverfahren im Zusammenhang steht. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich gewisser strafbarer Handlungen zum Nachteil des Privatklägers 60 infolge Verjährung eingestellt. Aufgrund dessen musste sie den Sachverhalt und dabei insbesondere die Deliktssumme betreffend die verjährten deliktischen Handlungen nicht erstellen. Dies führt dazu, dass auch der entsprechende Teil der Schadenersatzforderung des Privatklägers 60 nicht materiell überprüft werden kann (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Allerdings ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, der Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte trotz der verjährten Zahlungen zu seiner Anerkennung stehen wolle, und der von der Verteidigung als Beilage zu seinem Plädoyer eingereichten Liste zur Stellungnahme zu den Schadenersatzbegehren, in welcher die Ansprüche des Privatklägers 60 als vollständig anerkannt markiert wurden, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Forderung des Privatklägers 60 betragsmässig anerkannt hat, was von der Vorinstanz zu Protokoll genommen wurde (Prot. I S. 26 und S. 29 ff. i.V.m. Urk. 274 S. 14 f., Urk. 278 S. 48, S. 71 und Urk. 279/9 S. 2). Es liegt damit neben der Schuldanerkennung eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO vor
- 25 - (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 124 N 7 und Art. 126 N 26; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 124 N 5). Auch wenn das Strafverfahren teilweise infolge Verjährung eingestellt wurde, ist nicht einzusehen, weshalb es dem Gericht verwehrt sein sollte, die Anerkennung der Zivilklage durch den Beschuldigten vorzumerken. Zwar regelt Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO, dass die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, doch wird dem Gericht in diesen Fällen nur untersagt, einen materiellen Entscheid über die Zivilklage zu fällen (BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 126 N 3-6 und N 35; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 124 N5 und Art. 126 N 8). Bei einer Klageanerkennung hat das Gericht den Anspruch des Privatklägers 60 nicht materiell zu überprüfen. Vielmehr hat es unter Beachtung der Dispositionsmaxime, welche auch im Adhäsionsprozess gilt (BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 22 und N 65), festzuhalten, dass der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung zur Zahlung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 60 zu verpflichten ist. Es würde denn auch dem Sinn und Zweck der Adhäsionsklage, welche der Prozessökonomie und der raschen und unbürokratischen Schadensregulierung zugunsten der geschädigten Partei dient, widersprechen, den Privatkläger 60 trotz Anerkennung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 65 und Art. 124 N 9). 3.4 Damit ist der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung zu verpflichten, dem Privatkläger 60, A._____, Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen.
III. Ersatzforderung und Beschlagnahme Die Verfahrensbeteiligten 4-6 liessen beantragen, es sei die Ersatzforderung zulasten des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, im Betrag von Fr. 150'000.–, diejenige zulasten der Verfahrensbeteiligten 4, B._____, im Betrag von Fr. 685'000.– , sowie diejenige zulasten des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, im Betrag von
- 26 - Fr. 30'000.– aufzuheben und es seien ihnen die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und Befragung der Zeugen zurückzuweisen (Urk. 378 S. 2 f., vgl. auch Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). A. Ersatzforderung 1. Zur Ersatzforderung führte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 zusammengefasst aus, diesen käme Geschädigtenstellung zu, denn sie hätten gegenüber dem Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche bzw. Schadenersatzforderungen. Dies schliesse die von der Vorinstanz verfügten Einziehungsverpflichtungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten 4-6 von vornherein aus. So halte Art. 70 Abs. 1 StGB für derartige Fälle fest, dass das Gericht deliktisch erlangte Vermögenswerte nur einziehen könne, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen seien (Urk. 378 S. 3 ff.). Zudem sei die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Zivilrechtlich durchsetzbare Forderungen seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gleichwertige Leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu verstehen. Vorliegend würden sich solche aus einem Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR ergeben. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten Rechtsanwalt Dr. Z1._____, einem der Vertreter des Beschuldigten, ab dem Jahre 2006 Vermögenswerte anvertraut, um diese sicher aufzubewahren. Ab 2008 hätten sie die Herausgabe der hinterlegten Vermögenswerte verlangt, diese aber nur schleppend und teilweise zurückerhalten. Die an die gutgläubigen Verfahrensbeteiligten 4-6 direkt und auf dem Umweg über Rechtsanwalt Z2._____ erfolgten Überweisungen seien von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ vertraglich geschuldet gewesen. Es handle sich dabei um ein ganz gesetzeskonformes, synallagmatisches Vertragsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten 4-6 und Rechtsanwalt Dr. Z1._____, weshalb von einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB auszugehen sei. Erst im Laufe des Jahres 2010 habe Rechtsanwalt Dr. Z1._____ lückenhaft offenbart,
- 27 dass er als Aufbewahrer über die Vermögenswerte verfügt habe, ohne dass ihm diese Befugnis von den Hinterlegern eingeräumt worden sei. Zur Schadensgutmachung habe Rechtsanwalt Dr. Z1._____ den Verfahrensbeteiligten 4-6 im Herbst 2010 Schuldanerkennungen des der Familie B._____C._____D._____ bisher völlig unbekannten Beschuldigten übergeben. Ausserdem habe Rechtsanwalt Dr. Z1._____ den Verfahrensbeteiligten 4-6 einen von ihm ausgearbeiteten Mietvertrag für ein jahrzehntelanges Mietrecht für die Wohnung in AD._____ zukommen lassen, wobei die nicht herausgegebenen Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, in Anwendung von Art. 257e OR als (Miet-)Kaution bei einer Bank auf den Namen des Verfahrensbeteiligten 6 hätten hinterlegt werden sollen. Da die Wohnung in AD._____ nicht termingerecht übergeben worden und auch die Sicherheit nicht wie versprochen hinterlegt worden sei, sei der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, zur Gegenverrechnung berechtigt gewesen. Er habe deshalb aus Vertrag und von Gesetzes wegen einen Anspruch auf das Erworbene und damit eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung, wobei es sich beim Mietvertrag nicht um eine widerrechtliche oder unsittliche Leistung gehandelt habe (a.a.O. S. 4 und S. 14 ff.). Insgesamt seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten 4-6 und dem Beschuldigten bzw. dessen Vertreter weder von der Anklägerin noch von der Vorinstanz genügend untersucht worden. So sei beispielsweise der Verfahrensbeteiligten 4, B._____, eine Ersatzforderung von Fr. 685'000.– auferlegt worden, ohne dass je deren Lebensumstände, Vermögensverhältnisse oder der allfällige Rechtsgrund für die Rückzahlungen abgeklärt worden seien. Im Gegenteil habe es die Vorinstanz bei der unrichtigen Feststellung bewenden lassen, dass seitens des Ehemannes von B._____ bzw. des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, an den Beschuldigten übertragene, deliktisch erworbene Vermögenswerte rechtsgenügende Grundlage für die Einziehungsverpflichtung aller Familienmitglieder bilden würden. Die Vorinstanz mache hierzu eine Verknüpfung zu einem Strafverfahren in Österreich, in das der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, involviert gewesen sei. Sie stelle aber keinen Zusammenhang mit der von Rechtsanwaltsseite an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, getätigten Zahlungen, die Gegenstand der Einziehungsverpflichtung bilden würden, und dem Sachverhalt,
- 28 der ausschliesslich den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, betreffe, her. Ein solches Vorgehen genüge den Beweisanforderungen für eine Einziehung nicht. Auch die Annahme der Vorinstanz, dass vom Beschuldigten Leistungen zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten 6, D._____, und 4, B._____, erbracht worden seien, um seine Schuld gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, verrechnungsweise zu reduzieren, sei unbelegt. D._____ und B._____ hätten völlig getrennt vom jeweiligen anderen Familienmitglied und dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, eigenes Vermögen, und hätten aufgrund des Hinterlegungsvertrages mit Rechtsanwalt Dr. Z1._____ in voller Höhe Anspruch auf das Erworbene bzw. die Rückzahlungen (a.a.O. S. 5 f. und S. 12 und S. 19). Die Anklagebehörde sei offenbar vor allem im Anfangsstadium der Untersuchung davon ausgegangen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 eine wie auch immer geartete Funktion im Betrugskonstrukt des Beschuldigten eingenommen hätten. Obwohl sich diese Annahme in der Folge in keiner Weise erhärtet habe, seien die Verfahrensbeteiligten 4-6 gleich behandelt worden, wie die Freundin des Beschuldigten, S._____ (Verfahrensbeteiligte 3), welche jedoch im Gegensatz zu den Verfahrensbeteiligten 4-6 von Zuwendungen des Beschuldigten profitiert hätte. Die Anklagebehörde wie auch die Vorinstanz hätten dabei vollends ausser Acht gelassen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 keinerlei persönliche Beziehungen zum Beschuldigten gepflegt hätten. So seien alle Transaktionen über verschiedene Vertreter und Rechtsberater des Beschuldigten abgewickelt worden, hätten die Verfahrensbeteiligten 4-6 den Beschuldigten lange Zeit nicht einmal kennengelernt, und sei auch völlig offen, welche Beträge tatsächlich deliktischen Ursprungs gewesen seien oder eben nicht. Die Anklagebehörde habe die Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Unrecht nicht als Geschädigte ins Verfahren eingebunden. Selbst wenn es den Verfahrensbeteiligten 4-6 dadurch verwehrt worden sei, ihre Ansprüche als Privatkläger geltend zu machen, ändere dies nichts daran, dass sie sich gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB gegen die ihnen auferlegten Einziehungsverpflichtungen zur Wehr setzen könnten (a.a.O. S. 5 ff. und S. 11 f.). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Schuldanerkennungen eingereicht, worin der Beschuldigte bestä-
- 29 tige, dass er dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, Fr. 850'000.– und Fr. 950'000.– sowie dem Verfahrensbeteiligten 6, D._____, Fr. 456'000.– schulde. Grundlage der Schuldanerkennung habe das Verhalten des Beschuldigten bei denjenigen Geschädigten gebildet, welche bei ihm nachgehakt und finanzielle Rückzahlungen gefordert hätten. Durch die Schuldanerkennungen habe der Beschuldigte bzw. dessen Vertreter versucht, die Geschädigten ruhigzustellen und Zeit zu schinden, da er im Rahmen des Schneeballsystems nicht die Absicht gehabt habe, die anvertrauten Vermögenswerte zurückzugeben (a.a.O. S. 8 ff.). Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass eine Vielzahl der ermittelten Geschädigten keine Schuldanerkennungen eingereicht hätten und trotzdem als Privatkläger zugelassen worden seien, dies zumal der Beschuldigte die Geschädigtenstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 explizit anerkannt und selber auf die Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten 4-6 beispielsweise mit den Geschädigten H18._____ (Privatkläger 59) und H17._____ (Privatkläger 18) hingewiesen habe (a.a.O. S. 9 f.). 2. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst, die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 4-6 seien gutzuheissen. Der Beschuldigte betrachte die Verfahrensbeteiligten 4-6 als von ihm Geschädigte. Er habe von ihnen Vermögenswerte von mehreren Millionen erhalten, habe einen grossen Teil zurückgeführt, doch sei sicherlich noch ein siebenstelliger Betrag offen. Der Beschuldigte bleibe dabei, dass er die Familie B._____C._____D._____ als Einheit wahrgenommen habe, wobei der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, sein Ansprechpartner gewesen sei. Zu den genauen Hintergründen der erhaltenen Vermögenswerte wolle er aus den auch bei anderen Geschädigten genannten Gründen (mögliche Steuerprobleme etc.) nichts sagen. Es wäre an den Verfahrensbeteiligten 4-6 selber gewesen, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden und Vorwürfe gegen ihn oder allenfalls andere Personen vorzubringen. Aus Gründen, welche er nicht zu vertreten habe, seien allfällige Vorwürfe bewusst nicht in den Anklagesachverhalt aufgenommen worden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Durch die Festsetzung der Ersatzforderungen durch die Vorinstanz laufe er im Falle der Abweisung der Berufung aber Gefahr, für bereits an
- 30 die Verfahrensbeteiligten 4-6 bezahlte Beträge von diesen nochmals in Anspruch genommen zu werden. Die dem Beschuldigten von den Verfahrensbeteiligten 4-6 übergebenen Vermögenswerte seien als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu betrachten. Es sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz keineswegs rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei den dem Beschuldigten unter anderem vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, übergebenen Vermögenswerten, und dabei den Zero-Bonds der AE._____ International, um solche Papiere gehandelt habe, welche zweifelsfrei mit den behaupteten strafbaren Handlungen gemäss Urteil des Landgerichtes Wien gegen C._____ vom 27. März 2007 "strafrechtlich" in Zusammenhang zu bringen seien. Aus dem Urteil gehe vielmehr hervor, dass die Vorwürfe gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, nichts mit dem Erwerb der Papiere zu tun gehabt hätten, sondern mit dem seinerseits offenbar zu Unrecht erreichten Einsparen von Kapitalertragssteuern. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte, als er entsprechende Wertpapiere vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, entgegengenommen habe, und auch die Verteidigung, als sie namens des Beschuldigten zur Rückführung der Werte die Pensionskassen-Gelder des Beschuldigten an den Verfahrensbeteiligten 5 gezahlt habe, davon ausgehen dürfen, dass die dem Beschuldigten übergebenen Zero-Bonds vom Verfahrensbeteiligten 5 weder widerrechtlich noch gar betrügerisch erlangt worden seien. Bei allen Zahlungen des Beschuldigten an die Verfahrensbeteiligten 4-6 – seien es Zahlungen durch den Beschuldigen selbst oder von Konti seiner Firmen oder Beauftragen – habe es sich um Rückzahlungen gehandelt, wobei die Verfahrensbeteiligten 4-6 nichts um die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewusst hätten. Darüber hinaus sei die deliktische Herkunft der Gelder, die an die Verfahrensbeteiligte 4-6 geleistet wurden, nicht erstellt. Die Vorinstanz anerkenne dies, soweit Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Lasten von Konti bei der AF._____ Bank Singapur erfolgt seien. Zu Unrecht verkürzt und falsch sei aber die Betrachtungsweise und Beurteilung der Vorinstanz, wenn sie die deliktische Herkunft der Rückzahlungen zulasten der Konti der L._____ Investment AG bei
- 31 der M._____ AG als erstellt erachte. Eine genaue Durchsicht der Geldflusstabelle zeige nämlich, dass 2,6 Mio. USD und 0,2 Mio. CHF von der AF._____ in Singapur aus Wertschriftenerlösen auf Konti der L._____ Investment AG bei der M._____ AG geflossen seien. Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte vor den Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 seine Konti bei der M._____ aus den Wertschriftenverkäufen der Verfahrensbeteiligten 4-6 geäufnet habe und dies in einem Umfang, der die Auszahlungen ab den Konti der L._____ Investment AG um ein Vielfaches übersteige. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen sowohl der Anwaltskanzlei Z1a._____ als auch seitens von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ letztlich aus dem Verkaufserlös eigener Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft stammen würden. Dass dabei "ihre" Gelder mit solchen allenfalls deliktischen Ursprungs vermischt worden seien, dürfe den Verfahrensbeteiligten 4-6 nicht zum Nachteil gereichen. Insgesamt gebe es deshalb keine Grundlage für eine Ersatzforderung (Urk. 392 S. 2 ff.). 3. Art. 70 StGB regelt die Einziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile, welche wiederum die Grundlage für das Aussprechen einer Ersatzforderung darstellt (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 N 9 f. und N 99). Sind die Voraussetzungen der Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt, so ist diese grundsätzlich zwingend anzuordnen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 11). Dieser Grundsatz erfährt einerseits im letzten Satzteil von Art. 70 Abs. 1 StGB eine Einschränkung, in welchem der Vorrang von Rückgabe- bzw. Entschädigungsansprüchen der Geschädigten verankert ist. Eine Einziehung darf mithin nur verfügt werden, sofern die Vermögenswerte nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Andererseits regelt Art. 70 Abs. 2 StGB, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 66 ff. und N 77 ff.). Sind die der Einzie-
- 32 hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). 4. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Privatkläger zugelassen (Urk. 307 S. 21 und S. 50 f.) und können im Berufungsverfahren nicht mehr beantragen, als Privatkläger aufgenommen zu werden, da sie ihre Berufung entsprechend beschränkt haben (Urk. 331 S. 2). Sie können sich damit nicht auf Restitutionsansprüche gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB berufen. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen: Thema der von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war die Veruntreuung von Geldern zum Nachteil von Versicherungs- und Bankkunden, zu denen der Beschuldigte eine von persönlichem Vertrauen geprägte Kundenbeziehung unterhielt. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 behaupteten selbst nicht, Versicherungs- oder Bankkunden des Beschuldigten gewesen zu sein, geschweige denn eine vertrauensvolle Kundenbeziehung zu ihm gehabt zu haben. Im Gegenteil seien alle Transaktionen bzw. Rechtshandlungen über verschiedene Vertreter und Rechtsberater des Beschuldigten abgewickelt worden und hätten sie den Beschuldigten lange Zeit nicht einmal kennengelernt (vgl. Urk. 378 S. 6 und S. 17). Trotzdem gab der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, in der Untersuchung die schriftliche Erklärung ab, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 12/2, Urk. 12/4 und Urk. 12/7). Er brachte vor, er habe dem Beschuldigten Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.– als Mietzinskaution übergeben, die der Beschuldigte nicht auf einem Depot hinterlegt habe, weshalb er durch den Beschuldigten geschädigt worden sei (Urk. 12/4). In der Folge wurde der Verfahrensbeteiligte 6 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson bzw. Privatkläger einvernommen (Urk. 5/7). Er verweigerte anlässlich dieser Einvernahme die Aussage und gab insbesondere keine Auskunft über die ihm vorgehaltenen bisherigen Ermittlungsergebnisse (diverse Geldflüsse vom Beschuldigten an die Familie
- 33 - B._____C._____D._____). Er wollte sich auch nicht zum zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlossenen Mietvertrag, einer allfälligen Gegenleistung dafür und dem Mietzinsdepot äussern, welches er dem Beschuldigten in Form von Wertpapieren übergeben haben will, dessen Übergabe vom Beschuldigten jedoch in Abrede gestellt wurde (a.a.O S. 10 ff.). Die Staatsanwaltschaft informierte den Verfahrensbeteiligten 6 anlässlich seiner Einvernahme, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er vom Beschuldigten Leistungen bezogen habe, ohne dass er eine Gegenleistung erbracht habe, weshalb man bei ihm zur Sicherung der Ersatzforderung eine Hausdurchsuchung durchführen werde (a.a.O. S. 13). Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurde der Verfahrensbeteiligte 6 von der Staatsanwaltschaft sodann in seiner Eigenschaft als Einziehungsbetroffener als Auskunftsperson einvernommen, wobei er auch in dieser Einvernahme grösstenteils die Aussage verweigerte (Urk. 5/18). Die Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, waren während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes (vgl. Urk. 12/1 S. 4 und Urk. 2/11 S. 61 und S. 87 f.) und konnten von der Staatsanwaltschaft nicht kontaktiert werden. Der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, machte der Staatsanwaltschaft gegenüber keine Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern (Urk. 5/7 S. 2 und S. 15). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 Anklage gegen den Beschuldigten, wobei sie beantragte, den Verfahrensbeteiligten 4-6 Ersatzforderungen aufzuerlegen, da der Beschuldigte Kundengelder unter anderem für diverse Zahlungen an die Familie B._____C._____D._____ verwendet habe, anstatt sie sicher aufzubewahren oder anzulegen (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 8] und S. 13). Die Vorinstanz hielt deshalb zu Recht fest, dass die von der Familie B._____C._____D._____ geltend gemachte Schädigung durch den Beschuldigten nicht Gegenstand der Anklage vom 1. Juli 2016 sei, die Mitglieder der besagten Familie deshalb nicht Geschädigte, jedoch von staatsanwaltschaftlichen Ersatzforderungsanträgen betroffen und deshalb als andere Verfahrensbeteiligte zu bezeichnen seien (Urk. 307 S. 50). Auch vor diesem Hintergrund muss es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 durch das anklagegegenständliche Verhalten
- 34 des Beschuldigten nicht geschädigt wurden, sein Bewenden haben. Dass der Beschuldigte die Geschädigtenstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 anerkennt (Urk. 392 S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 unter Hinweis auf deren Geschädigtenstellung geltend macht, dass diesen nach Art. 70 Abs. 1 StGB keine Ersatzforderungen hätten auferlegt werden dürfen (Urk. 378 S. 3 ff.), ist dies demnach nicht zu hören. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Ungleichbehandlung mit anderen Geschädigten (Urk. 378 S. 9 f.). 5. Gegenstand der Anklage vom 1. Juli 2016 sind Zahlungen des Beschuldigten an die Familie B._____C._____D._____ (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 8]). Dass solche geleistet wurden, ist unbestritten (vgl. Urk. 307 S. 154). Zu prüfen bleibt, ob diesbezüglich die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70 Abs. 1 StGB (Deliktsverstrickung der Gelder) erfüllt sind und kein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGB (gleichwertige Gegenleistung des Dritterwerbers) gegeben ist. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 insofern als Einheit zu betrachten sind, als dass die Zahlungen des Beschuldigten nicht direkt an einzelne Mitglieder der Familie B._____C._____D._____ flossen, sondern auf Konti von verschiedenen Rechtsanwälten bzw. Kanzleien erfolgten, welche den Verfahrensbeteiligten 4-6 zuzuordnen waren. Erst die Anwälte bzw. Kanzleien führten hernach – teilweise auf schriftliche Anweisung der Verfahrensbeteiligten 4, B._____ –Zahlungen zugunsten der einzelnen Verfahrensbeteiligten aus (vgl. Urk. 2/8 S. 24 ff. und Urk. 2/8/83 ff.). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 stellte sich vor Vorinstanz denn auch selbst auf den Standpunkt, dass die Familie B._____C._____D._____ während des ganzen Verfahrens zu Recht als Einheit angesehen worden sei. Die Verfahrensbeteiligen 4-6 würden sich selbst als Einheit betrachten (Urk. 270 S. 7 und S. 15). Wenn sich der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 im Berufungsverfahren auf den gegenteiligen Standpunkt stellt und geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht zwischen den einzelnen Verfahrensbeteiligten differenziert (Urk. 378 S. 19), so ist dies nicht zu hören. Dies zumal der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 in der Berufungsbegründung selber nicht unterscheidet, welcher Verfahrensbeteiligte welche Überwei-
- 35 sungen getätigt haben soll, sondern von den Verfahrensbeteiligten 4-6 spricht, welche bei Rechtsanwalt Dr. Z1._____ Vermögenswerte hinterlegt hätten (Urk. 378 S. 16). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die vom Beschuldigten gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich über die Vermögenseinziehung vom 19. Februar 2016 (Urk. 2/11 S. 85 ff.) an die Verfahrensbeteiligten 4-6 geleisteten Zahlungen mit Blick auf eine allfällige Ersatzforderung nur insoweit relevant, als diese nachweislich aus deliktisch erlangten Mitteln, mithin aus den vom Beschuldigten veruntreuten Kundengeldern, finanziert wurden (Urk. 307 S. 277). Um die deliktische Herkunft der Gelder zu beurteilen, hat die Vorinstanz geprüft, von welchen Konti des Beschuldigten Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 flossen und was für Gelder sich auf diesen Konti befanden. Sie hatte dabei Zahlungen zu beurteilen, welche zwischen 2009 und 2011 von dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankkonti an Anwaltskanzleien in Zürich erfolgten, welche die Gelder in der Folge an die anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 weitergeleitet haben (Urk. 307 S. 279 ff.). 6.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die an die Anwaltskanzlei Z1a._____ zuhanden der Verfahrensbeteiligten 4-6 erbrachten Zahlungen, soweit sie von Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ in Zürich stammten, deliktischer Herkunft seien, da der Beschuldigte die veruntreuten Gelder im fraglichen Zeitraum von diesen Konti abdisponiert habe. Soweit bei den Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 Konti bei der AF._____ Bank Singapur belastet worden seien, fehle es jedoch am Nachweis der Deliktsverstrickung (a.a.O. S. 279 f.). Anhand der Kontobelege lassen sich die von der Vorinstanz errechneten Zahlungen ab den Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ in Zürich an die Anwaltskanzlei Z1a._____ von (teilweise umgerechnet) rund Fr. 650'000.– nachweisen. Die Zahlungen erfolgten in der Zeit vom 8. April 2009 bis zum 20. Mai 2009 (Urk. 5/7/1 Nr. 12A bis Nr. 18, vgl. auch Urk. 2/8 S. 24 f.). Dass die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ AG aus Kundengeldern gespiesen wurden, welche der Beschuldigte veruntreut hat, wurde vom Beschuldig-
- 36 ten eingestanden (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 4 und Ziff. 10], Urk. 307 S. 154) und ist darüber hinaus durch die Geldfluss-Tabelle vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8/109) belegt. Aus dieser ergibt sich, dass die folgenden Geschädigten bzw. Privatkläger bis Anfang 2009 die angeführten Beträge auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ AG einbezahlt haben, wobei anzumerken ist, dass die Beträge teilweise umgerechnet (unter Verwendung des Währungsrechners www.oanda.com), teilweise gerundet und teilweise auf den von der Vorinstanz erstellten Deliktsbetrag (vgl. Urk. 307 S. 72 ff.) reduziert wurden: Geschädigte/Privatkläger Einzahlungen (in CHF) Geldfluss-Tabelle H77._____ 66'049 4'327 S. 42 H78._____ 77'520 77'417 85'000 35'313 35'506 36'246 2'990 3'000 3'030 S. 36: EUR 50'000 S. 42: EUR 50'000 S. 46 f. H17._____ 155'000 S. 40: EUR 100'000 Familie H79._____ 64'910 S. 33: EUR 42'475 H80._____ 54'246 25'737 S. 33, 64
- 37 - 464 42'205 H22._____ (geb. …) 70'164 79'600 S. 47 S. 56: EUR 47'512 H26._____ 2'685 2'685 42'982 67'816 52'378 S. 49, 56 H27._____ 850'000 60'000 977 S. 62, 64 H81._____ 386'000 S. 33, 47 reduziert auf EUR 250'000 (vgl. Urk. 307 S. 113 f.) H34._____ 105'080 S. 47 H23._____ 34'608 57'681 S. 48 H82._____ und H83._____ 100'000 S. 36 H42._____ 40'000 50'528 14'747 S. 44
- 38 - Familie H40._____ 3'139 48'652 S. 52 H49._____ 34'647 S. 60 H50._____ 60'800 S. 38: EUR 39'090 H47._____ und H48._____ 74'269 84'323 S. 36 H55._____ 60'923 S. 39: EUR 39'197 H56._____ 55'847 1'086 S. 45 H57._____ 54'985 1'962 S. 45 H58._____ 54'830 1'524 S. 45 H59._____ 61'122 77'863 S. 63: EUR 37'939 H61._____ 238'194 41'009 S. 38 S. 60: EUR 25'778 Total 3'742'066 Bevor die Zahlungen im Betrag von rund Fr. 650'000.– ab den Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ an die Anwaltskanzlei Z1a._____ getätigt wurden, flossen somit Kundengelder von insgesamt über 3,7 Millionen Franken auf diese Konti, bezüglich welcher im vorliegenden Strafverfahren erstellt
- 39 wurde, dass sie vom Beschuldigten veruntreut wurden. Daneben fanden zahlreiche weitere Einzahlungen auf diese Konti statt, bei denen kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erstellt werden kann. Die deliktischen Gelder wurden mithin mit nicht deliktischen vermischt. Bei der Vermischung, beim Einzahlen bzw. Abheben von Konti sowie beim Umwechseln von Geld, ist davon auszugehen, dass der ursprünglich einziehbare Vermögenswert erhalten bleibt (unechtes Surrogat). Der deliktische Mittelzufluss kann demnach nach wie vor eingezogen werden, wenn auch nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Vermögenswert. In solchen Fällen hat eine anteilsmässige Einziehung zu erfolgen, also nach den Anteilen von deliktischer bzw. legaler Herkunft am bisherigen Kontostand. Erforderlich ist jedoch, dass zwischen dem ursprünglich einzuziehenden Vermögenswert (Originalwert) und dem unechten Surrogat eine Papierspur ("paper trail") beweismässig offengelegt werden kann. Zu beachten ist ferner, dass die direkte Einziehbarkeit entfällt, wenn auf dem betreffenden Konto der deliktische Anteil einmal vollständig aufgebraucht wurde und das Konto hernach mit nicht deliktischen Zuflüssen wieder aufgefüllt wird (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 50 und N 64). Nebst den von der Verteidigung erwähnten Einzahlungen der AF._____ Bank Singapur auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ von 1,5 Millionen USD (Urk. 2/8/109 S. 49 f. und S. 57) und Fr. 200'000.– (a.a.O. S. 59 und S. 66) lassen sich in der Zeit vor der ersten relevanten Zahlung an die Anwaltskanzlei Z1a._____ am 8. April 2009 in der Geldfluss-Tabelle diverse Einzahlungen auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ verzeichnen, die zwar mehr als auffällig erscheinen, bei denen sich jedoch kein Deliktszusammenhang erstellen lässt (vgl. Urk. 2/8/109 S. 32-67). Diese werden in der folgenden Tabelle dargestellt, wobei Fremdwährungen unter Verwendung des Währungsrechners www.oanda.com umgerechnet wurden. Zu erwähnen ist, dass Kontoüberträge, bei welchen eines der M._____ Konti der L._____ Investments AG belastet und ein anderes M._____ Konto der L._____ Investments AG eine entsprechende Gutschrift erhielt, nicht aufgeführt werden, da diese das Verhältnis zwischen legalen und illegalen Mitteln nicht zu beeinflussen vermögen. Nur wo sich der Geldfluss-Tabelle nicht entnehmen lässt, woher der Übertrag stammt
- 40 bzw. unklar ist, ob dieser von einem der M._____ Konti der L._____ Investments AG kommt, wird die Gutschrift zugunsten der Verfahrensbeteiligten 4-6 dem Anteil der legalen Mittel angerechnet. Herkunft Einzahlungen (in CHF) Geldfluss-Tabelle H84._____ 4'901 8'888 4'913 8'108 4'626 8'901 4'935 8'915 4'995 8'636 10'505 16'962 10'117 14'170 18'744 S. 32: EUR 3'188 USD 6'986 S. 35: EUR 3'200 USD 7'000 S. 37: EUR 3'200 USD 7'000 S. 41: EUR 3'200 USD 7'000 S. 45: EUR 3'200 USD 7'000 S. 52: EUR 6'400 USD 14'000 S. 60: EUR 6'400 USD 14'000 S. 65: EUR 12'122 H76._____: H85._____ 269'429 S. 32 H76._____: H86._____ 110'208 S. 32 H76._____: H87._____ (se- 59'165 S. 33
- 41 lig) H88._____ 65'000 100'000 S. 33 S. 43 E._____, Bank T._____ 450'000 S. 33 H76._____: H90._____ 24'841 S. 33 H76._____: H91._____ 111'696 S. 34: USD 73'171 H76._____: H92._____ 155'558 S. 34 H76._____, div. 118'538 2'926 63'416 1'611 49'128 8'590 64'689 14 53'538 449 58'041 182 22'690 401 S. 34: EUR 78'279 S. 38
S. 44
S. 60
S. 61
S. 64
- 42 - 39'010 11'260 144'277
S. 66 H93._____ SPA 250'734 S. 34: USD 217'500 H76._____: H94._____ 17'804 S. 35 H95._____ u/o H96._____ 250'000 30'000 S. 35 S. 45 I._____-… [Ort] 100'000 S. 35 H42._____ u/o H97._____ 145'415 S. 37 H76._____: H98._____ 27'050 S. 37 H99._____, AG._____ [Bank] 317'275 S. 37: USD 250'000 H100._____, I._____ [Bank| … [Ort] 154'250 1'086 62'306 S. 37: EUR 100'000
S. 44: EUR 40'000 H76._____: H101._____ 16'989 S. 38 H76._____: H102._____ 17'051 S. 38 H76._____: H103._____ 65'221 S. 38 H76._____: H104._____ 61'004 S. 38: EUR 39'221 H76._____: H105._____ 61'152 S. 38: EUR 39'316 M._____ Zürich 208'618 S. 39: EUR 134'662
- 43 - H76._____: H106._____ 92'943 S. 39 H107._____ 265'437 265'455 S. 39: EUR 171'150 EUR 171'250 H76._____: H108._____ 156'899 S. 39 H76._____: H109._____ 100'676 S. 39 H110._____, O._____KB 2'944 19'354 S. 39 H111._____ [Versicherung]: H110._____ 228'861 S. 40 H76._____: H112._____ 114'364 97'083 S. 40 USD 75'616 H76._____: H113._____ 75'490 S. 40 H76._____: H114._____ 201'680 S. 41: EUR 129'427 H76._____: H115._____ 31'338 S. 41 H76._____: H116._____ 40'165 98'927 S. 41 H76._____: H117._____ 9'233 10'583 10'981 11'737 16'394 S. 42
- 44 - L._____ Financial Consulting GmbH, AH._____ Bank … [Ort in Deutschland] 108'285 S. 42: EUR 69'890 H76._____: H118._____ 101'943 S. 42 H76._____: H119._____ 78'521 S. 42 H76._____: H120._____ 11'024 S. 43 H76._____: H121._____ 11'781 S. 43 H76._____: H122._____ 96'789 S. 43 H76._____: H123._____ 3'166 S. 43 H76._____: H124._____ 36'521 S. 43 H76._____: H125._____ 54'344 S. 43 H76._____: H126._____ 13'432 S. 43 H76._____: H127._____ 70'996 S. 44: EUR 45'498 H76._____: H128._____ 67'595 S. 44 H129._____ GmbH 510'904 S. 45: EUR 326'283 H76._____: H130._____ 45'037 S. 45 H76._____: ... 64'586 S. 45 M._____ … [Ort] 15'000 S. 45 M._____ W._____ 15'000 S. 46 M._____ Zürich-… 15'000 S. 46 M._____ Zürich-… 50'000 S. 46 H76._____: H88._____ 34'095 S. 46
- 45 - 6 S. 47 M._____ Zürich-… 11'262 S. 47: EUR 7'092 H76._____: H100._____ 29'460 34'843 63'295 S. 48 E._____, M._____ 200'000 100'000 30'000 S. 48 S. 49 H131._____ 72'582 S. 49: EUR 45'000 H132._____ Ltd, AF._____ Bank Singapore 623'530 S. 49: USD 500'000 H133._____ 6'948 S. 50: EUR 4'297 H110._____ und H134._____. 31'143 S. 50: USD 25'000 H76._____: H135._____ 96'916 S. 50 L._____ Investments AG, AF._____ Bank Singapore 623'030 575'470 150'000 S. 50: USD 500'000 S. 57: USD 500'000 S. 59 H136._____ 130'132 S. 51: EUR 80'000 L._____ Investments AG 366'321 365'550 362'403 S. 51: USD 300'000 USD 300'000 S. 52: USD 300'000
- 46 - 617'290 361'290 302'555 590'720 281'415 109'146 163'088 105'513 100'000 S. 53: USD 500'000 S. 54: USD 300'000 S. 55: USD 250'000 S. 56: USD 500'000 S. 58: USD 250'000 S. 58: USD 100'000 S. 59: USD 150'000 S. 61: USD 100'000 S. 67 M._____ … [Ort] 1'000 S. 52 H76._____: H137._____ 39'926 29'319 S. 54 S. 60 H76._____: H138._____. 18 2'431 28'206 S. 54 H76._____: H139._____ 12 1'655 28'828 S. 54 H140._____ Lebensversicherung: H141._____ 170'211 S. 55: EUR 102'285 H142._____ [Versicherung]: H143._____ 39'407 S. 55
- 47 - H76._____: H144._____ 35'364 S. 57 F._____ Consulting AG 31'508 S. 59: EUR 20'000 M._____ Zürich … 15'388 S. 59: EUR 9'900 H76._____: … [Initialen] 197 812 832 17'767 17'815 S. 60 H76._____: H145._____ 3'671 S. 61 H76._____: H147._____ 182 760 20'740 S. 61 H148._____ AG 10'000 S. 61 H149._____ Ltd 160'604 163'175 S. 62: EUR 99'950 EUR 99950 H150._____ Anstalt, AI._____ [Bank] Vaduz 100'000 S. 62 H151._____ 175'000 30'000 S. 62 S. 64 H76._____: H152._____ 35'261 S. 63 H76._____: H153._____ 142'550 S. 63
- 48 - 133'969 EUR 83'912 H76._____: H154._____ 46'598 S. 64 H76._____: H155._____ 2'605 41'861 S. 64 H76._____: H156._____ 5'552 67'346 S. 64 H157._____ Ltd, AF._____ Bank Singapore 50'000 S. 66 H76._____: H158._____ 9'963 18'897 S. 66 H76._____: H159._____ 9'963 18'897 S. 66 Generalagentur E._____ 25'785 S. 67 H160._____ AG [Versicherung] 50'000 100'000 S. 67 I._____ Life (Bermuda) Ltd 1'458'940 208'280 S. 67: EUR 956'848 USD 184'237 Total 17'218'694 Die Summe dieser "legalen" Einzahlungen im Betrag von Fr. 17'218'694.– ist dem deliktischen Betrag von Fr. 3'742'066.– gegenüberzustellen, um eine anteilsmässige Einziehung zu berechnen.
- 49 - Zwar ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ im relevanten Zeitraum auch regelmässig belastet wurden. Insbesondere verwendete der Beschuldigte die ihm von Geschädigten anvertrauten Vermögenswerte im Sinne eines Schneeballsystems, um Rückzahlungen zu Gunsten anderer Geschädigter zu erbringen. Diese Belastungen sind jedoch nicht vom deliktischen Anteil der Gelder in Abzug zu bringen, da sich die Gutschriften, welche der Beschuldigte illegal verwendete und diejenigen, deren Deliktsbezug nicht nachgewiesen werden kann, mit den Belastungen auf den Konti abwechseln, so dass nicht (nur) die deliktischen Gelder aufgebraucht wurden. Bei dieser Konstellation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn er Zahlungen vornahm oder Barbezüge tätigte, hierzu Gelder gebrauchte, welche sich im gleichen Verhältnis, wie die Einnahmen aus deliktischen und legalen Mitteln zusammensetzten. Die Zahlungen an die Anwaltskanzlei Z1a._____ bestanden damit zu rund 17% (Fr. 3'742'066.– : Fr. 20'960'760.– [Fr. 3'742'066.– + Fr. 17'218'694.–]) aus deliktischen Geldern, weshalb die von der Vorinstanz unter diesem Titel für die Bemessung der Ersatzforderung berechneten Beträge (Urk. 307 S. 280) auf die folgenden Beträge herabzusetzen sind: Fr. 22'100.– betreffend den Verfahrensbeteiligten 6, D._____ Fr. 82'875.– betreffend die Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'525.– betreffend den Verfahrensbeteiligten 5, C._____. 6.2.2 In Bezug auf die am 3. Februar 2010 erfolgte Zahlung der AJ._____ AG an Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ im Betrag von Fr. 200'000.– ist vorab anzumerken, dass diese den Anklagesachverhalt in der von der Staatsanwaltschaft erhobene Nachtragsanklage vom 20. März 2017 (Urk. 219/14 = Urk. 201) beschlägt. Letztere wurde von der Staatsanwaltschaft nach einem Hinweis der Verfahrensleitung der Vorinstanz wegen einer unbehandelten Strafanzeige nachgereicht. In ihr wurde dem Beschuldigten als damals einzigem Verwaltungsrat der AJ._____ AG ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Ver-
- 50 wendung des Erlöses aus einem Grundstückverkauf vorgeworfen. Der Beschuldigte soll unter anderem ab dem Konto der Geschädigten bei der AK._____ Kantonalbank Fr. 200'000.– an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ überwiesen haben. Die Vorinstanz erwog, dass der Sachverhalt der Nachtragsanklage aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis decke, erstellt sei (Urk. 307 S. 163) und dass dieser unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung zu subsumieren sei (a.a.O. S. 178 ff.). Damit habe der Beschuldigte das Geld, welches er an Dr. Z1._____ überwiesen habe, deliktisch erlangt (Urk. 307 S. 280). Dem ist beizupflichten. Die Zahlung des Beschuldigten an Dr. Z1._____ ist belegt (Urk. 129/9/20 und Urk. 2/8/109 S. 76). Allerdings fehlt es am direkten Nachweis (paper trail), dass die Fr. 200'000.– danach an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, geflossen sind, was der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Recht moniert (Urk. 378 S. 20). Aktenkundig ist, dass Dr. Z1._____ der Verfahrensbeteiligten 4 ab dem 10. Juni 2010 in verschiedenen Teilbeträgen insgesamt Fr. 570'000.– überwiesen hat (Urk. 5/7/6, vgl. auch Urk. 2/8 S. 26). Offen bleibt dahingegen, ob die Fr. 200'000.– für diese Überweisungen verwendet wurden. Es liegt weder eine betragsmässig übereinstimmende Überweisung noch ein enger zeitlicher Konnex vor. Zwischen der Zahlung an Dr. Z1._____ und den Überweisungen an die Verfahrensbeteiligte 4 liegen über vier Monate. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 307 S. 280 f.) festzuhalten, dass es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach das Geld verwendet worden sei, um einen anderen Geschädigten, vermutlich den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, zu bezahlen, naheliegt, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt Dr. Z1._____ die Fr. 200'000.– zuhanden der Familie B._____C._____D._____ überwiesen hat (vgl. Urk. 129/ 5 S. 4 und Urk. 392 S. 5). Doch lässt sich der Geldfluss-Tabelle entnehmen, dass der Beschuldigte auch in anderem Zusammenhang Geld an Dr. Z1._____ überwiesen hat (vgl. 2/8/109 S. 76S. 66 ff.; Betreff: Vertrag mit "AL._____ Shanghai"). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. Z1._____ im Auftrag des Beschuldigten Überweisungen an andere Geschäftspartner des Beschuldigten tätigte bzw. dass die Zahlung von Fr. 200'000.– nicht auf ein Konto der Verfahrensbeteiligten 4 überwiesen wurde. Vor diesem Hintergrund genügt die vom Beschuldig-
- 51 ten geäusserte Vermutung den Beweisanforderungen in einem Einziehungsverfahren nicht. Der Betrag von Fr. 200'000.– ist damit nicht zur Bemessung der Ersatzforderung gegen die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, heranzuziehen. 6.2.3 Die Vorinstanz erhöhte den zur Bemessung der Ersatzforderung gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 6, D._____, massgebenden Betrag unter dem Titel "Wohnrecht AD._____" um Fr. 25'000.–. Sie begründete dies damit, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2007 für 1,1 Millionen Franken eine 3 ½ Zimmer- Wohnung in AD._____ gekauft habe, welche er durch Hypothekardarlehen und Eigenkapital im Betrag von Fr. 200'000.– (18% des Kaufpreises) finanziert habe. Das Eigenkapital sei deliktischer Herkunft, stamme es doch von den M._____- Konti der L._____ Investments AG. Mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2010 habe der Beschuldigte dem Verfahrensbeteiligten 6 besagte Wohnung per 1. November 2010 auf eine feste Mietdauer von 20 Jahren zu einem jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.– vermietet (Urk. 5/7/12). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, welche sich mit dem Wortlaut des Mietvertrages und dem übrigen Untersuchungsergebnis decken würden, sei jedoch erstellt, dass der Beschuldigte vom Verfahrensbeteiligten 6 nie Wertpapiere oder Geld erhalten habe. Der Mietzins bzw. die Sicherheit für den Mietzins sei vielmehr mit einer alten Forderung des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von mehreren Millionen verrechnet worden. Den einziehbaren (da aus deliktischen Mitteln stammenden) Vermögensvorteil, welchen der Verfahrensbeteiligte 6 dadurch erfahren habe, bezifferte die Vorinstanz auf abgerundet Fr. 25'000.–. Dieser Betrag entspricht 18% (deliktischer Anteil) des Mietzinses von Fr. 144'000.–, welcher über die Dauer von rund 6 Jahren vom 1. November 2010 bis zum 26. Oktober 2016 (Datum der Versteigerung der Wohnung) angefallen ist (Urk. 307 S. 281 f.). Wie oben unter Erw. 6.2.1 dargelegt, kann der Deliktszusammenhang der Gelder auf den M._____-Konti der L._____ Investments AG nur zu 17% erstellt werden. Damit ist davon auszugehen, dass der deliktische Anteil, mit welchem der Beschuldigte die Wohnung kaufte Fr. 34'000.– beträgt (17% von Fr. 200'000.–). Dies entspricht einer deliktischen Finanzierung der Wohnung von
- 52 - 3%, was einen einziehbaren Vermögensvorteil von abgerundet Fr. 4'300.– (3% von Fr. 144'000.– an Mieteinnahmen) ergibt. Dieser Betrag ist zur Bemessung der Ersatzforderung gegen den Verfahrensbeteiligten 6, D._____, heranzuziehen. 6.3 Zusammengefasst haben die Verfahrensbeteiligten 4-6 vom Beschuldigten folgende Vermögenswerte deliktischer Herkunft erhalten: Fr. 26'400.–, Verfahrensbeteiligter 6, D._____ Fr. 82'875.–, Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'525.–, Verfahrensbeteiligter 5, C._____. 6.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verfahrensbeteiligten 4-6 für diese Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben. An dieser Stelle ist vorab anzumerken, dass es grundsätzlich dem Staat obliegt, zu beweisen, dass der Dritte keine angemessene Gegenleistung erbracht hat. Allerdings muss der Betroffene das Zumutbare dazu beitragen, dass die Gegenleistung ermittelt werden kann, also beispielsweise Papiere vorlegen und die fraglichen Transaktionen erläutern (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 96). Wie bereits erwähnt, waren die Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes und verweigerte der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft die Aussage. Insbesondere gab er auch auf konkrete Nachfrage keine Auskunft über den zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlossen Mietvertrag, über eine allfällige dafür erbrachte Gegenleistung und über das Mietzinsdepot (Urk. 5/7 S. 10 ff., Urk. 5/18). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 brachte zur Begründung der Gegenleistung vor, die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten Rechtsanwalt Dr. Z1._____ ab dem Jahre 2006 im Sinne eines Hinterlegungsvertrages Vermögenswerte anvertraut, was durch eine Bestätigung von Dr. Z1._____ belegt sei und worauf auch eine Depotanzeige der AM._____ Bank an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ betreffend B._____ hinweise (Urk. 378 S. 16 f., Urk. 379/1-2). Dr. Z1._____ hätte
- 53 den Verfahrensbeteiligten 4-6 das hinterlegte Geld jederzeit herausgeben müssen. Im Herbst 2010 habe er der Familie B._____C._____D._____ Schuldanerkennungen des diesen bisher völlig unbekannten Beschuldigten zur "Schadensgutmachung" übergeben. Ausserdem habe er den Verfahrensbeteiligten 4-6 einen von ihm ausgearbeiteten Mietvertrag für ein jahrzehntelanges Mietrecht für die Wohnung in AD._____ übergeben, wobei die nicht herausgegebenen Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, als (Mietzins-)Sicherheit bei einer Bank auf den Namen des Verfahrensbeteiligten 6 hätten hinterlegt werden sollen. Dies sei nicht geschehen, weshalb der Verfahrensbeteiligte 6 aus Vertrag und Gesetz (Art. 257e OR) einen Anspruch bzw. eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung gegenüber dem Beschuldigten habe (Urk. 378 S. 16 ff.). Die Hintergründe des vom Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 geltend gemachten Hinterlegungsvertrages bleiben im Dunkeln. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 macht hierzu keine Angaben, und auch den von ihm eingereichten Unterlagen (Urk. 379/1-5) lässt sich hierzu nichts entnehmen. Bemerkenswert ist sodann, dass der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 selber nicht geltend macht, die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten, sondern ausführt, sie hätten einen Anspruch gegenüber Rechtsanwalt Dr. Z1._____ (Urk. 378 S. 13 und S. 17 f.). Da die Mietkaution gemäss den Ausführungen des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6 ebenfalls aus den hinterlegten und von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ nicht herausgegebenen Geldern stammen soll (vgl. Urk. 378 S. 18 oben), ist auch hier nicht klar, aus welchem Rechtsgrund die Gelder an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ geflossen sein sollen. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen, dass dieser vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, im Jahre 2006 mehrere Millionen Franken in Form von Wertpapieren (u.a. sog. Zero Bonds der AE._____ International Finance) erhalten habe. Sie erwähnt darüber hinaus verschiedene aktenkundige Transaktionen, welche diese Annahme stützen. Weiter würden sich den Akten – insbesondere der Geldfluss-Tabelle – keinerlei Hinweise auf anderweitige Überweisungen von Vermögenswerten des Verfahrensbeteilig-
- 54 ten 5, C._____, an den Beschuldigten entnehmen lassen (Urk. 307 S. 276 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Da die Verfahrensbeteiligten 4-6 ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind und keine andere plausible Erklärung für die Transaktionen liefern konnten, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es bei den Zahlungen des Beschuldigten zuhanden der Verfahrensbeteiligten 4-6, bzw. des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, welcher gegenüber dem Beschuldigten als Ansprechperson für die Familie B._____C._____D._____ fungierte, um Rückzahlungen dieser Schuld ging. Andere Ansprüche der Verfahrensbeteiligten 4-6 gegenüber dem Beschuldigten lassen sich den Akten nicht entnehmen und konnten von den Verfahrensbeteiligten 4-6 auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Gegenleistung fest, der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, sei durch Betrug in den Besitz der Wertpapiere gekommen, welche er unter anderem dem Beschuldigten verkauft habe. Der Verfahrensbeteiligte 5 sei deswegen mit Urteil des Landgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. März 2007 des gewerbsmässig schweren Betruges für schuldig befunden worden. Der Verkauf der Wertpapiere an den Beschuldigten stelle daher keine – im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen erbrachte – Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB dar (Urk. 307 S. 278). Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Verurteilung des Landesgerichtes Wien hätte nichts mit dem Erwerb der Papiere zu tun gehabt, sondern mit dem durch den Verfahrensbeteiligten 5 offenbar zu Unrecht erreichten Einsparen von Kapitalertragsteuern (Urk. 392 S. 6 ff.). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 argumentiert, es fehle am (zeitlichen) Konnex zwischen den AE._____ Zero Coupons Bonds, welche der Beschuldigte gemäss Auffassung der Vorinstanz vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, erworben haben soll und dem österreichischen Strafverfahren gegen den Verfahrensbeteiligten 5, gehe aus dem Strafurteil doch hervor, dass der Verfahrensbeteiligte 5 "sämtliche" Nullkuponanleihen bis 2000 verkauft habe. Darüber hinaus seien nach der Verurteilung des Verfahrensbeteiligten 5 sieben kassatorische Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes
- 55 betreffend die Haftungsbescheide gegen die österreichischen Banken ergangen, aus denen sich ergebe, dass der österreichische Abgabengläubiger völlig rechtsgrundlos eine Nichtschuld von den österreichischen Banken gefordert hätte, welche die Zero-Bonds an den Verfahrensbeteiligten 5 ausgegeben hätten. Ferner habe die EU-Kommission den Fall B._____C._____D._____ zum Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich genommen, und habe die Republik aufgrund dessen ihre Rechtsvorschriften ändern müssen. Darüber hinaus habe laut Urteilsbegründung des österreichischen Urteils keine Arglist vorgelegen, was bedeute, dass das Verhalten des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, nach Schweizer Recht nicht als Betrug zu qualifizieren gewesen wäre (Urk. 378 S. 21 ff.) Mit Strafentscheid vom 27. März 2007 wurde der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmässig schweren Betruges im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuches verurteilt. Zusammengefasst wurde er für schuldig befunden, Angestellte von Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, er wolle die Wertpapiere für ihn erworbener Nullkuponanleihen selber verwahren, um Depotgebühren zu sparen, während er diese tatsächlich ins Ausland verkauft habe, dazu gebracht zu haben, ihm die bestellten Zertifikate zu übergeben, ohne die beim Erwerb der Nullkuponanleihen gewährten Kapitalertragssteuer-Gutschriften einzubehalten, wodurch die Kreditinstitute wegen ihrer Haftung für die Kapitalertragssteuer geschädigt worden seien (Urk. 2/8/70). Es ist demnach zutreffend, dass der österreichische Strafentscheid gegen den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, insofern eine steuerrechtliche Komponente aufweist, als der Schaden bei den Kreditinstituten damit begründet wurde, dass sie den Finanzbehörden gegenüber für die dem Verfahrensbeteiligten 5 gutgeschriebene Kapitalertragssteuer haften. Dem Strafentscheid ist aber auch zu entnehmen, dass die täuschenden Angaben des Verfahrensbeteiligten 5 den Angestellten der Kreditinstitute gegenüber dazu geführt hätten, dass diese ihm auf sein Verlangen effektive Stücke, also Urkunden von Nullkuponanleihen u.a. der AE._____ International Finance gegeben hätten, was im modernen Wertpapier-
- 56 handel völlig unüblich sei (vgl. a.a.O. S. 14). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Verfahrensbeteiligte 5 durch Betrug in den Besitz von verurkundeten Wertpapieren gekommen sei (Urk. 307 S. 276), ist demnach nicht zu beanstanden. Die vom Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 eingereichten Entscheide des Verwaltungsgerichtshofes (Urk. 379/6) haben die Haftungsentscheide gegenüber den Kreditinstituten zum Gegenstand. Auch wenn darin Ausführungen gemacht werden, welche sich bezüglich des durch den Verfahrensbeteiligten 5 verursachten Schadens nicht mit dem Strafentscheid des Landesgerichtes Wien decken, ändert dies nichts an der rechtskräftigen Verurteilung des Verfahrensbeteiligten 5 (vgl. Urk. 2/8/72). Dasselbe gilt für das vom Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 angeführte Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Republik Österreich. Was die zeitliche Komponente anbelangt, lässt sich der Begründung des österreichischen Entscheides entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, von Januar 1997 (Urk. 2/8/70 S. 13 ff.) bis zum 21. November 2000 auf betrügerische Art und Weise Nullkuponanleihen erwarb (a.a.O. S. 18 ff.). Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6 fand zwar der letzte Erwerb von Nullkuponanleihen, welchen das Landesgericht Wien zu beurteilen hatte, Ende 2000 statt, nicht aber deren Verkauf. Auch wenn zwischen dem letzten Erwerb der Anleihen durch den Verfahrensbeteiligten 5 und dem Verkauf an den Beschuldigten etwa sechs Jahre vergingen, besteht kein Zweifel am Konnex zwischen den vom Beschuldigten erworbenen Nullkuponanleihen und dem gegen den Verfahrensbeteiligten 5 geführten Strafverfahren. Der Verfahrensbeteiligte 5 hat im österreichischen Strafverfahren selber eingeräumt, er habe die Wertpapiere in der Schweiz verkauft (Urk. 2/8/70 S. 20), und der Beschuldigte hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, dass es sich bei den "Millionen" die er vom Verfahrensbeteiligten 5 erhalten habe, um die Zero-Bonds gehandelt habe (Urk. 274 S. 18). Schlussendlich ausschlaggebend sind aber die von der Vorinstanz angeführten Belegstellen betreffend Transaktionen des Beschuldigten bzw. von ihm kontrollierten Unternehmen mit den physisch vorhandenen Zero-Bonds (Urk. 307 S. 277).
- 57 - Der Einwand des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6, der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, hätte sich nach Schweizer Recht nicht des Betruges schuldig gemacht, ist unbehelflich. Der österreichische Strafentscheid ist von den Schweizer Gerichten zumindest insofern zu berücksichtigen, als der Verkauf der Wertpapiere jedenfalls nicht im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen stand. Eine Ordre-public-Widrigkeit ist ebenfalls nicht auszumachen. Damit kann der Verkauf der widerrechtlich erlangten Zero-Bonds an den Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend schlussfolgerte – nicht als Gegenleistung qualifiziert werden, welche eine spätere Einziehung des Gegenwertes verhindern könnte (Urk. 307 S. 278). 6.5 Der Vorinstanz kann schliesslich darin gefolgt werden, dass kein Grund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ersichtlich ist, von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen. Allerdings sind die für die Berechnung der Ersatzforderungen massgebenden Beträge wegen der teilweisen Währungsumrechnung sowie der Verwendung von Circa-Beträgen abzurunden (Urk. 307 S. 284). Die anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 sind damit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil die nachfolgend aufgeführten Beträge zu bezahlen: Fr. 26'000.–, Verfahrensbeteiligter 6, D._____ Fr. 82'000.–, Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'000.–, Verfahrensbeteiligter 5, C._____. Für den Fall, dass die anderen Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, nicht freiwillig bezahlen werden, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich anzuweisen, die Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligten 4 und 5 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. Angesichts des unbekannten Aufenthalts der anderen Verfahrensbeteiligten 4 und 5, die in der Schweiz anwaltlich vertreten sind, ist die Kasse des Bezirksge-
- 58 richtes Zürich überdies darauf hinzuweisen, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Zustellung an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, über ihren österreichischen Rechtsvertreter – Rechtsanwalt Dr. Y1._____, … [Adresse] – möglich war (Urk. 198 und Urk. 199/2) und dass die von den österreichischen Behörden rechtshilfeweise vorgenommenen Abklärungen ergeben haben, dass der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, in Österreich nicht gemeldet ist, jedoch gegenüber der Sozialversicherungsanstalt folgende Zustelladresse bezeichnet hat (Urk. 199/1): … [Adresse]. 7. In prozessualer Hinsicht bemängelte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6, dass letztere im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nie ordnungsgemäss über ihre prozessualen Rechte aufgeklärt worden seien. Insbesondere die Verfahrensbeteiligten 4, B._____, und 5, C._____, hätten nie Gelegenheit erhalten, zu den von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzforderungen Stellung zu nehmen (Urk. 378 S. 5). Zudem hätten die Verfahrensbeteiligten 4-6, welche sich als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB auf den Standpunkt gestellt hätten, eine gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben, nicht in zumutbarer Weise an der Sachverhaltsermittlung mitwirken können, da die Vorinstanz den Antrag auf Befragung der Vertreter des Beschuldigten als Zeugen abgewiesen habe (Urk. 378 S. 12 f.). Dem ist zu entgegnen, dass die Verfahrensbeteiligten 4 und 5 während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes waren, weshalb sie es in diesem Verfahrensstadium selber zu vertreten haben, dass sie – im Gegensatz zum Verfahrensbeteiligten 6, D._____ – nicht über die von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzforderungen informiert werden konnten. Die Vorinstanz hat den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 den Termin der Hauptverhandlung bekanntgegeben und angezeigt, das