Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170197-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 13. Juni 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2017 (GG160249)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2017 liess der Beschuldigte zwar fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 45), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO hat er aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 49/2). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 20. März 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ AG − den Privatkläger C._____
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. Juni 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 13. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 20. März 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____ AG den Privatkläger C._____ 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.