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Zürich Obergericht Strafkammern 07.09.2017 SB170153

7. September 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,752 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170153-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Urteil vom 7. September 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 10. November 2016 (GG160005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2016 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 22 ff.)

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.– Total 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel).

- 3 - Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen oder die Sache sei zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Er sei mit einer Busse zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 41 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe und Busse bestraft (Urk. 35 S. 22). Nach mündlicher Eröffnung (Prot. I S. 5) liess der Beschuldigten gegen diesen Entscheid innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Auch die Berufungserklärung der Verteidigung, mit welcher das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird, ging innert gesetzlicher Frist am 29. März 2017 ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 36). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 teilte die Anklagebehörde innert Frist mit, dass Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und damit auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 41). Demnach ist das vo-

- 4 rinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 43-45). Am 28. August 2017 ging schliesslich eine Eingabe der Verteidigung ein, mit welcher die Plädoyernotizen vorgängig eingereicht wurden (Urk. 48; Urk. 50). 2. a) Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei (Urk. 35 S. 16). Diese rechtliche Würdigung darf aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Somit ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Höchstgeschwindigkeit (eventual-)vorsätzlich missachtet, bereits aus prozessualen Gründen nicht mehr weiter zu prüfen. b) Die Verteidigung macht auch im Berufungsverfahren geltend, in der Anklageschrift werde dem Beschuldigten nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen, weshalb ein Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verhaltens ausser Betracht falle (Urk. 50 S. 2 ff.). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich dazu umfassend und zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Anklageschrift ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschuldigte "die ihm nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt vermissen" liess (Urk. 15 S. 3). Dies ist die Umschreibung fahrlässigen Verhaltens. Mit dieser Formulierung stand von Anfang an – auch – ein Fahrlässigkeitsdelikt im Raum (vgl. dazu BGer Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Dass dabei nicht weiter im Detail ausgeführt wird, worin die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bestanden haben soll, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 24 S. 2): Wer die Höchstgeschwindigkeit missachtet, weil er das entsprechende Verkehrsschild nicht gesehen hat, dem wird offenkundig vorgeworfen, er hätte besser hinschauen sollen. Weiterungen sind hier nicht nötig. Insbesondere muss – entgegen der Verteidigung (Urk. 50 S. 4) – nicht festgehalten werden, durch welche spezifische Ablenkung die Signalisation übersehen wurde. Es mag zutreffen, dass die Formulierung der Anklageschrift nicht ganz stringent ausgefallen ist. Daraus kann der Beschuldigte indes nicht ableiten,

- 5 er habe nicht gewusst, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen habe. Aus der gesamten Formulierung des Anklagesachverhalts war für den Beschuldigten hinreichend klar ersichtlich, was im vorgeworfen wurde. Er wurde "geblitzt", weil er die massgebliche Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hatte, was er auch zugibt und was so in der Anklageschrift steht. Dass die relevante Signalisation für den Beschuldigten bereits von weit her gut erkennbar gewesen sei, wird in der Anklageschrift ebenfalls festgehalten (Urk. 15 S. 2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es unter diesen Umständen nicht notwendig, explizit zu erwähnen, der Beschuldigte habe die Signalisation aus Unaufmerksamkeit übersehen (Urk. 50 S. 3); dieser Vorwurf liegt – bei Annahme fahrlässigen Handelns – auf der Hand und geht offensichtlich mit der Anschuldigung einher, nicht genügend aufmerksam gewesen zu sein (vgl. BGer Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Nicht zutreffend ist sodann die Argumentation der Verteidigung, die Frage nach dem Innerortscharakter hätte ja nicht entschieden werden müssen, wenn es nur um das Übersehen der Signalisation gegangen wäre (Urk. 50 S. 4 oben). Es war der Beschuldigte, der behauptete, er habe aufgrund der lokalen Begebenheiten davon ausgehen dürfen, er befinde sich ausserorts, was rechtlich von Bedeutung sein könnte (vgl. nachfolgend Ziff. II. 3). Dies ist auch der Grund, weshalb die Anklageschrift gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehl abgeändert und in diesem Punkt erweitert wurde (vgl. Urk. 5). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich eine Ergänzung der Anklageschrift nicht als notwendig erweist, um im vorliegenden Fall eine fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung zu prüfen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. II. Sachverhalt 1. a) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 20. Juni 2016 zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Lenker des Motorrads BMW mit dem Kontrollschild ZH … innerorts in B._____ [Ortschaft] die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 27 km/h überschritten, weil er die Signalisation "Generell 50" sowie das Ortsschild "C._____ [Ortschaft]" aus mangelnder Sorgfalt übersehen habe. Dadurch habe er andere Verkehrsteilnehmer,

- 6 welche nicht mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug rechneten, gefährdet, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 15).

b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Bundesgericht nicht erforderlich, dass sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer Urteil 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1). 2. a) Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h (Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 52 S. 5). Sodann sind auch die örtlichen Verhältnisse hinreichend dokumentiert und nicht grundsätzlich bestritten (Urk. 2/2-4; Urk. 8/3-10; Urk. 25/2-3; Urk. 52 S. 7 f.). b) Der Beschuldigte anerkennt weiter den Vorwurf, das Strassensignal zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit wie auch das Ortsschild "C._____" nicht gesehen zu haben. Dabei machte er vor Vorinstanz allerdings geltend, es sei denkbar, dass die beiden Signal-Tafeln in jenem Moment nicht sichtbar gewesen sein könnten, weil möglicherweise ein landwirtschaftliches Fahrzeug wie ein Traktor, Heuballen oder der Bauer mit einem Rechen davor gestanden haben könnten (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 1; Urk. 23 S. 4). Die Vorinstanz hat sich dazu umfassend und grundsätzlich zutreffend geäussert, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere erwähnte der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ein solches Hindernis noch mit keinem Wort, sondern lediglich, dass er die Signalisation übersehen habe, weil er kurzzeitig nach links geblickt habe (Urk. 3/3 S. 2), was die Vorinstanz zu

- 7 - Recht als nicht überzeugend verwarf. Dass ein Bauer mit seinem Rechen direkt beim Verkehrsschild und damit derart nahe am Strassenrand stehen bleiben sollte, scheint nicht plausibel. Und ein grösseres, so nah am Strassenrand liegendes Hindernis hätte der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 10) – erst recht als Gefahrenquelle wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass es so war, gibt es nicht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Schilderung des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt, welche er erst nach Einholen von rechtlichem Rat vorbrachte (Urk. 35 S. 11). Dieser Eindruck wird – nebenbei bemerkt – dadurch verstärkt, dass der nämliche Verteidiger in einem praktisch identischen Fall, welcher von der erkennenden Kammer vor einigen Monaten zu beurteilen war (SB170058), ebenfalls vorbrachte, die relevante Signalisation sei möglicherweise durch einen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt verdeckt gewesen. Zu Recht rügt die Verteidigung, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung (auch) auf Erwägungen im Polizeirapport stützte (Urk. 35 S. 11), welcher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist (Urk. 50 S. 6 f.). Die Mutmassungen des Beschuldigten hinsichtlich Sichtbarkeit der Signalisation überzeugen indes – wie erwähnt – auch sonst nicht. Ebenso wenig vermag ihn seine Mutmassung, wonach sein Integralhelm und die darunter getragene Brille seine periphere Sicht eingeschränkt haben könnten (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 8/1 S. 6, Urk. 23. S. 5; Urk. 52 S. 4), zu entlasten: Im Gegenteil muss sich ein Motorradfahrer selbstverständlich so ausrüsten, dass er – insbesondere dermassen gut sichtbare – Verkehrsschilder jederzeit wahrnehmen kann, ansonsten er ebenfalls grobfahrlässig handeln würde. Dasselbe gilt für die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte möglicherweise während 5-7 Sekunden statische Objekte am Strassenrand nicht scharf hätte erkennen können (Urk. 50 S. 8 f.). Wer seine Aufmerksamkeit derart lange nicht dem Verkehr widmen kann, würde sich zweifellos ebenfalls grobfahrlässig verhalten. Der von der Verteidigung zitierte, 15 Jahre alte Bundesgerichtsentscheid Nr. 6 S. 11/2002 ist nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, denn dort ging es um eine Vortrittsverweigerung. Zudem wurde auch dort klar festgehalten: "… jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges aufmerksam zu verfolgen". Dies tat der Beschuldigte gerade nicht.

- 8 c) Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die bereits von Weitem und sehr gut erkennbare Signalisation (vgl. u.a. Urk. 8/10) nicht gesehen hat, weil er zu wenig aufmerksam war. Eine andere plausible Erklärung dafür gibt es nicht. Die Behauptung der Verteidigung, das Schild sei nicht bereits von Weitem sichtbar, weil es sich nicht von der weissen Hauswand abhebe (Urk. 50 S. 9), was der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorbringt (Urk. 52 S. 6), überzeugt angesichts der in den Akten liegenden Fotodokumentation in keiner Weise. 3. Nicht anerkannt wird vom Beschuldigten schliesslich die Darstellung der Anklageschrift, er habe aufgrund der – dort konkret genannten – örtlichen Verhältnisse damit rechnen müssen, dass er sich in einem Innerortsbereich befindet (Urk. 15 S. 2; Urk. 52 S. 8 f.). Er macht – auch an der Berufungsverhandlung – geltend, die fragliche Stelle weise keinen Innerortscharakter, insbesondere keine Läden, Schulen, Lichtsignale, Trottoirs etc. auf; das Dorf C._____ befinde sich auch nicht dort, sondern abgetrennt auf der linken Seite. Er sei daher davon ausgegangen, weiterhin mit 80 km/h fahren zu dürfen (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 23 S. 5; Urk. 52 S. 4 ff.). Die Verteidigung zitierte dazu BGE 123 II 37, welcher festhält, eine Ausnahme [zur groben Verkehrsregelverletzung] komme etwa dort in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urk. 24 S. 5). Damit ist nichts anderes als ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB gemeint. Es drängt sich daher auf, diese Fragen im Folgenden bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung 1. Der massgebliche objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG ist gemäss konstanter bundesgerichtliche Praxis ungeachtet der konkreten Umstände – nebst weiterem – erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Vorliegend fuhr der

- 9 - Beschuldigte innerorts mit 77 km/h, weshalb der objektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt ist. Die Verteidigung anerkennt diese Qualifikation ausdrücklich (Urk. 24 S. 3; Prot. II S. 6). 2. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E.1.2.1 m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist (Urk. 35 S. 8 f.). Allerdings darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGer Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1). Solche nahm es beispielsweise an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGer Urteile 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 je m.w.H.). Je schwerer die Verkehrs-

- 10 regelverletzung objektiv wiege, desto eher werde Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 m.w.H.). Der Hinweis der Verteidigung (Urk. 21 S. 2), wonach gemäss BGE 142 IV 137 die subjektiven Voraussetzungen neu auch bei den qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen geprüft werde, mit anderen Worten auch in diesen Fällen besondere Umstände vorliegen könnten, die den subjektiven Tatbestand ausschliessen würden, ändert nichts am vorliegenden Fall. 3. Somit ist im folgenden Fall zu prüfen, ob solche besondere Umstände vorlagen, resp. ob der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen annehmen durfte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke. Dazu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 ff.). Die von der Verteidigung in der Untersuchung eingereichten Einstellungsverfügungen in anderen Fällen sind unbehelflich (Urk. 8/1 S. 11): Der Beschuldigte befand sich – auch gestützt auf seine eigenen Angaben an der Berfungsverhandlung (Urk. 52 S. 4) – weder in irgendeiner Zwangslage, die ihn zu Hast getrieben hätte (wie in Urk. 8/2), noch waren die Verhältnisse am Tatort "gerade und übersichtlich ohne Häuser oder Einfahrten oder weitere Fahrzeuge" (wie in Urk. 8/1). Vielmehr hat die Vorinstanz ausführlich und richtig dargelegt, dass die vom Beschuldigten mit 77 km/h befahrene Strecke unübersichtlich und durch Elemente geprägt war, die für einen Innerortsbereich charakteristisch sind, so wie etwa Häuser und sogar Hauseingänge von Wohnhäusern direkt an der Strasse, Parkplätze mit parkierten Autos direkt an der Strasse etc. (Urk. 35 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte ohne weiteres auch mit Fussgängern oder wegfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies genügt für die Annahme einer abstrakten Gefährdung im Sinne der Anklage. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz ausführte, dass zu einem Ort nicht nur der Ortskern – mit Läden, Kirchen, Schulen etc. – gehört, sondern auch die Ausläufer eines Dorfes, wie im vorliegenden Fall (Urk. 35 S. 15). Und selbst wenn Verkehrsspiegel – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (a.a.O.) – nicht ausschliesslich im Innerortsbereich stehen sollten (vgl. Verteidigung in Urk. 24 S. 6; Urk. 21 S. 1; Urk. 22/1 S. 3; Urk. 50 S. 11), so sind sie zweifellos stets an unübersichtlichen Stellen angebracht. Wie auf den in

- 11 den Akten liegenden Bildern zu sehen ist, war für den Beschuldigten schon von Weitem erkennbar, dass er sich einem Streckenabschnitt näherte, der beidseits der Strasse Wohnhäuser und eine leichte Linkskurve aufweist. Sodann musste er auch bereits vor der Messstelle die Parkplätze sowie die Abzweigung mit Verkehrsspiegel wahrgenommen haben (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 8/10). Es liegen daher keine besonderen Umstände vor, die das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 14 S. 12) – gerade nicht nachvollziehbar, wie er bei diesen örtlichen Begebenheiten mit unverminderter Geschwindigkeit die Messstelle passierte, insbesondere nachdem durch das weisse Gebäude rechts schon von Weitem rein visuell der Eindruck einer engen, unübersichtlichen Passage entsteht (Urk. 8/10 S. 1-2). 4. Zu keinem anderen Resultat würde die Annahme eines Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der Örtlichkeit führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte nicht nur bereits die massgeblichen Schilder wahrnehmen müssen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, ob er sich nach wie vor auf einer Ausserortsstrecke befindet (vgl. auch Urk. 24 S. 5 unten). Dies tat er nicht, weshalb er fahrlässig handelte, was vorliegend nicht weiter massgeblich ist, weil ohnehin nur die fahrlässige Tatbegehung zu prüfen ist. Unbehelflich sind schliesslich die von der Verteidigung angeführten zahlreichen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 24 S. 6 mit Verweis auf Urk. 22/1-6; Urk. 50 S. 10 ff.). Jeder regelmässige Fahrzeuglenker könnte fraglos eine grosse Zahl von Beispielen anführen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessierende eben eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Daraus, dass der Gesetzgeber dies nicht an allen Orten genau gleich geregelt hat, entlastet den Beschuldigte nicht; es gilt die jeweilige gesetzliche Anordnung. Selbst aus einer rechtswidrigen Signalisation könnte der Beschuldigte nichts ableiten: "Aus dem Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr ergibt sich die Pflicht zur Beachtung auch rechtswidrig platzierter

- 12 - Signale, sofern sie nicht nichtig, d.h. offenkundig mangelhaft sind (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.3; BGer Urteile 6B_464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_677/2014 vom 20. November 2014 E. 4.2 je m.w.H.; Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016). Dass es sodann auch Strecken mit Bushaltestellen gibt, auf welchen 80 km/h erlaubt sind, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 8/2 S. 2 f.; Urk. 24 S. 6), bedeutet selbstredend nicht, dass dort immer auch mit Höchstgeschwindigkeit gefahren werden dürfte, wenn Personen am Ein- und Aussteigen sind, denn die gefahrene Geschwindigkeit ist stets den konkreten Verhältnissen anzupassen (vgl. BGE 123 II 37 S. 41: "Fährt der Lenker beispielsweise innerorts mit 50 km/h nahe an einer Gruppe spielender Kinder vorbei, kommt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in Betracht."). Irreführend ist schliesslich die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Grenze um 3km/h überschritten habe (Urk. 24 S. 7). Er fuhr vielmehr mindestens 27 km/h zu schnell, überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um mehr als die Hälfte, wodurch er eine abstrakte Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer jedenfalls in Kauf nahm. 5. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die von Weitem sichtbare Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Unsorgfalt. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, die – mit der Vorinstanz – angesichts der zitierten konstanten einschlägigen Praxis des Bundesgerichts als rücksichtslos zu qualifizieren ist. In casu liegen – wie erwähnt – keine besonderen Umstände vor, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen. Insgesamt hat der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und es ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 35 S. 22). Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren nicht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_452%2F2016&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-184%3Ade&number_of_ranks=0#page184

- 13 zur Sanktion geäussert und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht substantiiert kritisiert (Urk. 23 S. 9; Urk. 24; Urk. 50). 2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die alles Wesentliche aufgeführt hat (Urk. 35 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Strafzumessungsrelevante Neuerungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind nicht ersichtlich (vgl. Urk. 52). Wenn die Vorinstanz sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten trotz mangelndem Geständnis strafmindernd berücksichtigt hat (Urk. 35 S. 18), erscheint dies als zu wohlwollend, zumal die Geschwindigkeitsübertretung aufgrund der Messung bereits unbestreitbar erstellt war (Urk. 2/2). Auch die Annahme einer bloss leichten subjektiven Tatschwere (Urk. 35 S. 18) könnte zumindest diskutiert werden. Allerdings kommt eine Erhöhung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb sie zu bestätigen ist. Gleiches gilt für die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 270.–. Auch diese erscheint angesichts der sehr günstigen finanziellen Verhältnisse des allein stehenden Beschuldigten (Urk. 45; Prot. I S. 2; Urk. 52 S. 2 f.) an sich als zu tief. Hingegen darf auch dies heute nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. 3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 500.– und der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 35 S. 19). Auch dies ist bereits aus prozessualen Gründen heute zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urk 35 S. 21 f.).

- 14 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 15 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 7. September 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Konrad

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 7. September 2017 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen oder die Sache sei zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Er sei mit einer Busse zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung 5. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die von Weitem sichtbare Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Unsorgfalt. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signalisierten Höchstges... IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 35 S. 22). Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren nicht zur Sanktion geäuss... 2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die alles Wesentliche aufgeführt hat (Urk. 35 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Strafzumessungsrelevante Neuerungen in den pe... 3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 500.– und der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StP... 4. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 35 S. 19). Auch dies ist bereits aus prozessualen Gründen heute zu bestätigen (Art. ... V. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB170153 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.09.2017 SB170153 — Swissrulings