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Zürich Obergericht Strafkammern 21.11.2017 SB170130

21. November 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,163 Wörter·~1h 1min·7

Zusammenfassung

Falsche Anschuldigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170130-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Urteil vom 21. November 2017

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend falsche Anschuldigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2016 (GG160022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. September 2016 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 29 f.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die nachfolgenden übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 1'400.– Gebühr Vorverfahren Fr. 6'632.– Auslagen (Gutachten) 4. Der Beschuldigten wird eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die Entschädigungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1) 1. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 3 - 3. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. 4. Es seien alle Anträge des Herrn A._____ betreffend Zivilansprüche sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 74 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Privatklägers A._____: (Urk. 87 S. 1 f.) 1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. 2. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 seien aufzuheben und über die nachfolgenden Anträge des Privatklägers neu zu befinden. 3. Es sei der Beschuldigten bei Androhung von Strafe zu untersagen, weiterhin die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers/Geschädigten zu verletzen, indem sie die falschen Anschuldigungen sowohl in den bereits gemachten wie auch in neuen Versionen wiederholt und verbreitet. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten den finanziellen Schaden von CHF 56'084.15 (substantiiert in Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 13.12.2016 - Aufstellung mit 15 Belegen) für den von ihr durch ihre falschen Anschuldigungen verursachten, ungedeckten

- 4 - Verteidigungsaufwand im Strafverfahren wegen Körperverletzung vollumfänglich zu ersetzen. 6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten die bisherigen Verfahrenskosten betreffend die falsche Anschuldigung von CHF 14'642.95 (substantiiert in Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 13.12.2016 - Aufstellung mit 15 Belegen) vollumfänglich zu ersetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschuldigte und Berufungsbeklagte B._____ (fortan Beschuldigte) erstattete am 15. Februar 2010 mündlich Anzeige gegen unbekannt wegen eines (angeblichen) tätlichen Übergriffs (Urk. 2). Diese Anzeige führte in der Folge zu einer Strafuntersuchung und schliesslich zu einer Anklage gegen den heutigen Privatkläger und Berufungskläger (fortan Privatkläger) wegen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung (Urk. 33 Beizugsakten Geschäft-Nr. GG120009). Von beiden Vorwürfen wurde er durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen mit Urteil vom 11. Dezember 2012 freigesprochen (Urk. 33/95). Die dagegen gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der damaligen Privatklägerin (und heutigen Beschuldigten) zogen jene später zurück (Urk. 33/99). Entsprechend ist der Freispruch in Rechtskraft erwachsen, indes verzögerte sich der formelle Abschluss des Verfahrens bis Anfang Februar 2015, in welchem Zeitpunkt das Bundesgericht abschliessend über die Entschädigung des Privatklägers entschied (Urk. 33/102). 1.2. Bereits am 29. Juli 2010 – nachdem der Privatkläger erstmals polizeilich einvernommen worden war – liess er seinerseits gegen die Beschuldigte Anzeige wegen falscher Anschuldigung erheben (Urk. 1). Jenes Verfahren wurde vorerst bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger (Ziff. 1.1 hiervor)

- 5 sistiert, nach rechtskräftigem Freispruch wieder aufgenommen und am 8. Juni 2015 durch Anklageerhebung bei der Vorinstanz abgeschlossen. Die Vorinstanz führte hierzu am 13. August 2015 eine erste Hauptverhandlung durch (Beizugsakten Geschäfts-Nr. GG150017; Prot. S. 5 ff.), wies die Anklage in der Folge jedoch (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) zwecks Einholung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit der Beschuldigten an die Anklagebehörde zurück (Urk. 34/1). Nachdem das Gutachten erstattet worden war, erhob die Staatsanwaltschaft unter dem 16. September 2016 erneut Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Horgen. Die Vorinstanz wiederholte sodann wegen eines Wechsels des zuständigen Einzelrichters die Hauptverhandlung und gelangte am 19. Dezember 2016 zum oben im Wortlaut wiedergegebenen Urteil (Urk. 58 = Urk. 65). Der Privatkläger meldete hierauf mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 60). 1.3. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Privatkläger am 13. März 2017 zugestellt (Urk. 63/2), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 67) und in der Folge auch fristgerecht die einverlangte Prozesskaution in Höhe von Fr. 10'000.– leistete (Urk. 69; Urk. 71). 1.4. Mit Schreiben vom 26. April 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 74). Die Beschuldigte liess sich innert laufender Frist hierzu nicht vernehmen. Jedoch liess sie durch ihren Verteidiger am 30. Mai 2017 Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen machen (Urk. 77). 1.5. Am 4. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Privatkläger sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 7). An der Berufungsverhandlung wurde der Verteidigung der Beschuldigten mündlich eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um ergänzend zur Berufungsbegründung des Privatklägers Stellung zu nehmen (Prot. II S. 13). Nach Eingang der Stellungnahme der Verteidigung zur Berufungsbegründung des Privatklägers vom 11. Oktober 2017 wurde dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 wiederum Frist angesetzt, um zu dieser Stellung zu nehmen (Urk. 91), welcher Aufforderung

- 6 der Privatkläger fristgerecht Folge leistete (Urk. 93). In der Folge fand am 21. November 2017 die Urteilsberatung statt, woraufhin den Parteien das Urteilsdispositiv zugestellt wurde (Urk. 97). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Privatkläger möchte die Beschuldigte im Sinne der Anklage sowie wegen Irreführung der Rechtspflege verurteilt sehen und beantragt darüber hinaus (Urk. 67 S. 2; Urk. 87 S. 1 f.): "2. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 seien aufzuheben und über die nachfolgenden Anträge des Privatklägers neu zu befinden. 3. Es sei der Beschuldigten bei Androhung von Strafe zu untersagen, weiterhin die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers/Geschädigten zu verletzen, indem sie die falschen Anschuldigungen sowohl in den bereits gemachten wie auch in neuen Versionen wiederholt und verbreitet. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten den finanziellen Schaden von CHF 56'084.15 (siehe Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 13.12.2016 - Aufstellung mit 15 Belegen) für den von ihr durch ihre falschen Anschuldigungen verursachten Verteidigungsaufwand im Strafverfahren wegen angeblicher Körperverletzung vollumfänglich zu ersetzen. 6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten die bisherigen Verfahrenskosten betreffend falsche Anschuldigung von CHF 14'642.95 (siehe Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 13.12.2016 - Aufstellung mit 15 Belegen) vollumfänglich zu ersetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten."

- 7 - Da im Falle eines Schuldspruchs von Amtes wegen für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr festzusetzen und die Kosten neu zu verlegen wären (Art. 428 Abs. 3 StPO), gilt das Urteil als vollumfänglich angefochten. 3. Editionsbegehren des Privatklägers Im Hinblick auf das mit Eingabe vom 4. September 2017 vom Privatkläger deponierte Editionsbegehren betreffend die finanzielle Situation der Beschuldigten (vgl. Urk. 84) ist festzuhalten, dass einem Täter auch hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. So ist ein Täter nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und unterliegt auch nicht der Wahrheitspflicht. Den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden steht es jedoch frei, allfällige Angaben des Täters zu überprüfen bzw. behördliche Auskünfte einzuholen und für den Fall, dass der Täter die Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen verweigert, auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen (vgl. nachfolgend Ziff. III. 5.3; DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 55 und N 88). Dementsprechend ist das Editionsbegehren es Privatklägers abzuweisen. II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage / Sachverhalt 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift vorliegend den zu prüfenden Sachverhalt auf die Anzeigeerstattung vom 15. Februar 2010, die polizeiliche Einvernahme vom 18. Februar 2010 sowie den Strafantrag gegen den Privatkläger vom 20. Juni 2010 einschränkt. Mithin ist einzig zu prüfen, ob die Beschuldigte anlässlich dieser Handlungen den Privatkläger wider besseres Wissen im Sinne des Gesetzes falsch anschuldigte (Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO). Nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage sind spätere Aussagen und Handlungen der Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Privatkläger bzw. im vorliegenden Verfahren. Diese sind lediglich als Beweismittel in die Beurteilung miteinzubeziehen. Entsprechend zielen die Rügen des Privat-

- 8 klägers betreffend unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Urk. 67 S. 2 ff.) ins Leere. 1.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschuldigte Anzeige erstattete bzw. einen Strafantrag einreichte wie in der Anklageschrift umschrieben. Ebenso steht fest, dass der Privatkläger von den damit erhobenen Vorwürfen inzwischen rechtskräftig freigesprochen wurde und somit grundsätzlich und verbindlich als "Nichtschuldiger" im Sinne des Wortlauts von Art. 303 StGB zu betrachten ist. 1.3. Dadurch, dass ein Urteil im nachfolgenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich hingenommen wird, leiden die Interessen dessen, der sich wegen falscher Anschuldigung zu verantworten hat, nicht. Denn alles, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, kann er zu seiner Verteidigung gleichwohl anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben hat (ähnlich BGE 72 IV 74 E. 2). Mithin ist vorliegend primär der subjektive Tatbestand zu prüfen, wobei einzig eine direktvorsätzliche Begehung, also eine Anzeige bzw. Anschuldigung trotz genauem Wissen darüber, dass sich die Auseinandersetzung anders zugetragen hat, als geschildert, strafbar ist. Eventualvorsatz genügt nicht (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 26; vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 65 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Die Vorinstanz berief sich in der Folge – im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 136 IV 170 E. 2.1 und 2.2 m.w.H.; OGer ZH SB160050 Urteil vom 30. Juni 2016) – darauf, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch kein "Nichtschuldiger" im Sinne dieses Tatbestandes gewesen sei und nahm sodann eine eigene Würdigung der Beweismittel vor um zu überprüfen, ob die Beschuldigte ihre Anzeige bewusst wahrheitswidrig erstattet hatte oder nicht. Die hierbei anwendbaren Grundsätzen wurden vorab durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt, hierauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 9 - 1.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Bundesgericht nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1). 1.6. Die Beschuldigte bestritt auch an der Berufungsverhandlung, den Tatbestand der falschen Anschuldigung wider besseren Wissens erfüllt zu haben, zumal in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass sich der Sachverhalt nach ihrer Schilderung zugetragen habe (zuletzt Urk. 88 S. 4 f.). 1.7. Wie sich die hier interessierenden inneren Vorgänge bei der Beschuldigten tatsächlich abgespielt haben, lässt sich – sofern die Beschuldigte wie hier nicht geständig ist – naturgemäss nicht direkt nachweisen, sondern muss über äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa die Aussagenwürdigung) sowie Erfahrungsregeln erschlossen werden. Ob sich auch der innere Sachverhalt erstellen lässt, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern. 2. Falsche Anschuldigung in Bezug auf das Betreten des Gartens 2.1. Hinsichtlich des Vorwurfes des Hausfriedensbruchs kam die Vorderrichterin zum Schluss, der Sachverhalt könne nicht rechtsgenügend ermittelt werden. So sei der Privatkläger zwar von diesem Vorwurf freigesprochen worden, jedoch habe es sich dabei um einen "in dubio"-Entscheid gehandelt. Damit bleibe es grundsätzlich möglich, dass der Privatkläger – den Angaben der Beschuldigten entsprechend – den Garten betreten habe und sie somit die Anschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben habe (Urk. 65 S. 12 ff.).

- 10 - 2.2. Der Privatkläger hat im Rahmen der Berufungsverhandlung konstant bestritten, je in den Garten der Beschuldigten eingedrungen zu sein (Urk. 87 S. 8). Als Begründung führte er in seinem Plädoyer ergänzend aus, er habe den Garten schon deshalb nicht betreten, weil sonst sein Hund, welcher auf der einen Seite des Gartenzauns den Hund der Beschuldigten angebellt habe, in den Garten der Beschuldigten gerannt wäre, was jedoch nicht passiert und ein eklatanter Beweis dafür sei, dass die Geschichte der Beschuldigten nicht zutreffe (Prot. II S. 12). 2.3. Die Beschuldigte hingegen gab auch an der Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll, der Privatkläger sei, nachdem sie ihn aufgefordert habe, seinen Hund an die Leine zu nehmen, zu ihr in den Garten hereingekommen (Urk. 86 S. 6). Die Verteidigung der Beschuldigten hat dazu an der Berufungsverhandlung ebenso wie im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 geltend gemacht, der Beschuldigte sei zwar in dubio pro reo vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden, es bleibe jedoch die Möglichkeit, dass er den Garten doch betreten habe. Es müsse ganz klar davon ausgegangen werden, dass dem Privatkläger zwar nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass er tatsächlich in den Garten der Beschuldigten eingedrungen sei, es aber möglich sei, dass die Darstellung der Beschuldigten doch zutreffe. Deshalb sei nun umgekehrt im Zweifel für die Beschuldigte davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt nach ihrer Schilderung zugetragen habe, weshalb ihr nicht nachgewiesen werden könne, dass ihre gegen den Privatkläger erhobene Anschuldigung falsch und wider besseren Wissen erfolgt sei (vgl. Urk. 88; Urk. 89). 2.4. Obschon die Argumentation des Privatklägers, sein Hund wäre mit Sicherheit ebenfalls in den Garten der Beschuldigten gerannt, wenn er den Garten betreten hätte, etwas für sich hat, lässt sich vorliegend auch unter Berücksichtigung der zitierten Aussagen der Beteiligten im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend erstellen, wo die (körperliche) Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden bzw. ob der Privatkläger tatsächlich den Garten der Beschuldigten betreten hat. Im Ergebnis kann deshalb mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und

- 11 diejenigen des Privatklägers gegenüberstehen und weder der einen noch der anderen Version eine höhere Beweiskraft zukommt (Urk. 65 S. 14). 2.5. Entsprechend lässt die Beweislage auch nicht überwindbare Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift offen und es kann der Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass sie den Privatkläger in Bezug auf das Betreten des Gartens wider besseren Wissens angezeigt hat. Folglich ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung in Bezug auf das Betreten des Gartens freizusprechen. 3. Falsche Anschuldigung in Bezug auf die Faustschläge 3.1. Mit Blick auf den Vorwurf der Körperverletzung befasste sich die Einzelrichterin der Vorinstanz zunächst mit den verschiedenen Aussagen der Akteure und den zahlreichen im Recht liegenden ärztlichen Berichten und Unterlagen. Auf die inhaltlich zusammenfassenden Wiedergaben dieser Beweismittel kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann erwog sie, es stehe fest, dass es zu einer physischen Einwirkung auf den Körper der Beschuldigten durch den Privatkläger gekommen sei (Wegschieben). Zu prüfen bleibe, ob die Beschuldigte den Privatkläger bewusst wahrheitswidrig angezeigt habe, wozu auf das innere Erleben der Beschuldigten abzustellen sei. Dabei sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Einwirkung auf ihren Körper und die behaupteten Beschwerden aus ihrer subjektiven Sicht tatsächlich so erlebt habe, wie von ihr geschildert. So sei die Wirkung, welche die Beschuldigte auf die Aussenstehenden gemacht habe, von grossen Emotionen geprägt gewesen. Der Privatkläger habe mehrfach ausgesagt, sie sei "sehr hysterisch" und aggressiv gewesen, habe geschrien und gekeift (Urk. 65 S. 21 mit ausführlicher Darstellung der einschlägigen Aussagen des Privatklägers und der Zeugin C._____ sowie weiterer diesbezüglicher Hinweise). 3.2. Unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 34/24) gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass es, auch wenn der Körperkontakt, zu welchem es tatsächlich gekommen sei, durch das die Vorwürfe gegen den Privatkläger beurteilende Gericht weder als Körperverletzung, noch als Tät-

- 12 lichkeit oder Nötigung qualifiziert worden sei, gemäss sämtlichen Umständen dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kontakt von der Beschuldigten als viel einschneidender und massiver erlebt worden sei. Zudem sei unzweifelhaft, dass die Beschuldigte subjektiv unter Beschwerden gelitten habe und teilweise heute noch leide. Mithin könne nicht mit der notwendigen Gewissheit gesagt werden, die Beschuldigte habe "wider besseren Wissens" gehandelt, sei es ihr doch aufgrund ihrer psychischen Disposition bzw. Somatisierungsstörung, der allenfalls vorhandenen posttraumatischen Anpassungsstörung im Sinne einer kurzen depressiven Reaktion sowie zeitweiliger dissoziativer Symptome nicht möglich, den Körperkontakt durch den Privatkläger einzuordnen und damit zu wissen, dass es sich hierbei nicht um ein strafrechtlich relevantes Verhalten gehandelt habe. Damit sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und die Beschuldigte freizusprechen (Urk. 65 S. 21 ff.). 3.3. Der Privatkläger rügt diese vorinstanzlichen Erwägungen – stark zusammengefasst – dahingehend, die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen und verfalle in Willkür, wenn sie aktenkundig erstellte objektivierbare Kriterien, wie sie aus der Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) und des psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu entnehmen seien, durch subjektives Empfinden oder subjektive Wahrnehmung ersetze, um für ein deliktisches Verhalten Straffreiheit zu gewähren. Der Beschuldigten werde im Gutachten ausdrücklich ein guter Realitätsbezug attestiert und bei der Beschuldigten lasse sich weder aktuell noch zu den Zeitpunkten der ihr zur Last gelegten Aussagen, welche schliesslich zur Anklage wegen falscher Anschuldigung geführt hätten, auf das Vorliegen einer krankheitswertigen oder gar von den Vergehensgenossen erheblich abweichenden psychischen Störung erkennen. Der Gutachter halte in seinen Schlussfolgerungen deutlich fest, dass die volle Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten gegeben gewesen sei. Ausserdem interpretiere die Vorinstanz auch in unzulässiger Weise die Feststellungen aus der Einschätzung des IRM um und interpretiere frei daraus, dass die Beschuldigte ihre damaligen bzw. heutigen Beschwerden subjektiv genauso fühle, wie sie es auch heute noch schildere (Urk. 87 S. 1-5). Die bereits zu Beginn erkennbare, masslos übertriebene und absolut verfälschte Schilderung eines Tathergangs bei der Polizei durch

- 13 die Beschuldigte sei im vorliegenden Fall lediglich der geringste Teilaspekt eines komplexen, über Jahre dauernden Lügengebäudes, welches vom Privatkläger auf den nachfolgenden Seiten seines Plädoyers ausführlich beschrieben wird. Weiter machte der Privatkläger sinngemäss geltend, die von ihm aufgeführten verschiedenen Täuschungsmanöver der Beschuldigten würden belegen, dass die Beschuldigte wider besseren Wissens und vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 87 S. 6 ff.). 3.4. Die Verteidigung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei mindestens zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu einer vom Privatkläger ausgehenden, bestimmt nicht freundlich gemeinten körperlichen Berührung der Parteien gekommen. Nach einer sorgfältigen Würdigung sämtlicher Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kontakt mit dem Privatkläger von der Beschuldigten als viel einschneidender und massiver erlebt worden sei, – dies weil die Beschuldigte unter Beschwerden gelitten haben und auch heute noch leide. Mithin könne nicht mit der für eine Verurteilung notwenigen Gewissheit gesagt werden, die Beschuldigte habe den Privatkläger wider besseren Wissens angezeigt. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weshalb auch mit Bezug auf das Schlagen ein Freispruch erfolgen müsse. Wie zum Hausfriedensbruch ausgeführt, sei dabei in keiner Weise erwiesen, dass der Privatkläger nicht doch in den Garten eingedrungen sei, um die Beschuldigte anzugreifen, was dem Angriff eine ganz andere Dimension gegeben hätte. Im Grunde wisse man auch hier überhaupt nicht, wie sich der Vorfall abgespielt habe. Das hysterische Verhalten der Beschuldigten spreche dafür, dass es so gewesen sei, wie sie es sage. Es sei nicht nachvollziehbar, was das angebliche blosse Wegschieben der Beschuldigten über den Gartenzaun hinweg für den Privatkläger hätte für einen Sinn machen sollen (Urk. 88 S. 5 f.). In dieser völligen Ungewissheit über den Tathergang müsse angenommen werden – so die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 – dass der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, den Privatkläger falsch und wider besseren Wissens angeschuldigt zu haben. Sie müsse daher ebenso wie seinerzeit der Privatkläger mindestens in dubio pro reo, wenn nicht sogar gänzlich mangels Beweisen freigesprochen werden (Urk. 89 S. 2).

- 14 - 3.5. Vorliegend ist bereits aufgrund der späteren Zugaben der Beschuldigten erstellt, dass es nie zu Faustschlägen des Privatklägers gekommen ist. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Beschuldigten durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 15-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem die Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2010 noch ausgesagt hatte, der Privatkläger habe mit den Fäusten auf sie eingeschlagen (Urk. 6 S. 1) und im weiteren Verlauf der Einvernahme angab, sie sei am 17. Februar 2010 im Spital … gewesen, wobei im Bereich der Halswirbel sowie an der linken Wange/Schläfe Prellungen festgestellt worden seien (Urk. 6/1 S. 2), relativierte sie diese Aussagen daraufhin im Rahmen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2010, vom 27. Juni 2011 und vom 12. Mai 2015 und gab an der letztgenannten sogar explizit an, mit den Fäusten habe der Privatkläger sie aber nicht geschlagen. An der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren schilderte sie sodann eine andere Version, wonach der Privatkläger sie tätlich angegriffen und am Hals auf der linken Seite runtergedrückt habe (Prot. I S. 9 ff.). Im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung gab sie erneut zu Protokoll, der Privatkläger habe sie tätlich angegriffen bzw. sie auf der linken Seite heruntergedrückt, wobei es nur noch "geklöpft" habe in ihr drinnen (Urk. 86 S. 6). Mit ihrer ersten Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2010 konfrontiert, führte sie aus, sie habe die Fragen von Herrn E._____ nicht einmal richtig verstanden. Mit den Fäusten habe der Privatkläger sie aber nicht geschlagen, das könne sie immer wieder sagen (Urk. 86 S. 7). 3.6. Damit ist bereits gestützt auf die Zugaben der Beschuldigten klar, dass die von ihr zunächst beanzeigten Faustschläge offenbar nie stattgefunden haben. Auch konnten die vorliegenden ärztlichen Urkunden ihre spätere Darstellung eines "Drückens und Würgens" bzw. von Druck mit dem Unterarm gegen den Hals nicht erhärten (vgl. insbesondere Urk. 33/25, Einschätzung des IRM vom 2. Dezember 2012). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich wohl um ein Wegschieben bzw. Wegschubsen gehandelt hat (vgl. zuletzt Prot. II S. 11 f.).

- 15 - 3.7. Demnach hat die Beschuldigte den Privatkläger als Nichtschuldigen bei der Polizei eines Vergehens bezichtigt, welches sich, so wie von ihr anfänglich beanzeigt, nie ereignet hat. Auch handelt es sich bei ihrer Äusserung betreffend Schläge nicht um eine blosse Übertreibung in der Hitze des Gefechts, wiederholte sie diese Version doch auch gegenüber Dritten (vgl. nachfolgend Ziff. 3.10), weshalb die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 3.8. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E.). Sodann muss der Täter mit der Absicht handeln, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren herbeizuführen. Dabei genügt gemäss Praxis und überwiegender Lehre Eventualabsicht, d.h. der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist bereits erfüllt, wenn der Täter bloss mit der Möglichkeit rechnet, infolge seiner Anschuldigung werde ein Verfahren gegen die von ihm bezeichnete Person eröffnet und er eine solche Entwicklung in Kauf nimmt (DELNON/RÜDY, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 28). 3.9. Die Beschuldigte hat wie dargetan ihre erste Aussage betreffend Faustschläge gegen ihren Kopf selbst revidiert und zuletzt an der Berufungsverhandlung angegeben, es sei ein "tätlicher Angriff" im Sinne eines "Herunterrückens" gewesen (Urk. 86 S. 6 ff.). Bereits diese Abkehr von ihren ersten Depositionen weckt Bedenken an den Vorbringen der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung, sie habe in subjektiver Hinsicht nicht vorsätzlich gehandelt. Diese Bedenken werden weiter dadurch akzentuiert, dass die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nunmehr ausgeführt hat, sie hätte die Fragen des einvernehmenden Polizisten E._____ nicht einmal richtig verstanden. Der Polizist habe sie gefragt, ob der Privatkläger sie mit den Fäusten geschlagen hätte und im Nachhinein müsse sie sagen, dass sie überfordert gewesen sei. Auf die Frage, ob der Polizeibeamte E._____ etwas falsch notiert bzw. protokolliert hätte, gab die Beschul-

- 16 digte an, das könne sie nicht sagen. Sie sei in Ängsten gewesen damals. Sie müsse im Nachhinein sagen, es sei vielleicht nicht so, wie sie es gewollt habe (Urk. 86 S. 7). Mit ihren unterschiedlichen Aussagen konfrontiert, gab sie weiter an, es komme immer darauf an, wie man gefragt werde (Urk. 86 S. 9). 3.10. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten muss festgehalten werden, dass der Polizist E._____ die Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2010 nicht gefragt hat, ob der Privatkläger sie mit den Fäusten geschlagen habe, sondern die Beschuldigte lediglich aufgefordert hatte, ihm zu schildern, was passiert sei. Daraufhin hat die Beschuldigte von sich aus zu Protokoll gegeben, der Privatkläger sei geradewegs auf sie zugekommen und habe mit den Fäusten auf sie eingeschlagen (Urk. 6 S. 1). Hilflos sind deshalb ihre späteren Versuche, ihre ersten Aussagen mit Hinweis auf ein sprachliches Verständigungsproblem bzw. Missverständnis zu relativeren (Prot. I S. 10 und S. 16; Urk. 86 S. 10). So erscheint auch ihre erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version, es sei quasi eine Suggestivfrage des Polizisten gewesen, als eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte die Aussage betreffend Schläge nicht nur zu Beginn der Untersuchung mündlich gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, sondern in der Folge auch gegenüber Ärzten und ihrer Versicherung wiederholt hat. So geht aus dem ambulanten Bericht der Unfallchirurgie des USZ vom 20. Februar 2010 hervor, dass die Beschuldigte von Schlägen im Kopf- und Nackenbereich berichtet habe (Urk. 9 S. 1). Gleiches lässt sich auch dem ärztlichen Zeugnis von PD Dr. med. F._____ entnehmen, welches der Beschuldigen aufgrund eines Schädelhirntraumas (Faustschlag in Nacken-/Kopfregion) einen Gesichtsfeldausfall attestierte (Urk. 10). Zudem hat die Beschuldigte auch gegenüber ihrer Versicherung sansan im Rahmen ihrer Unfallmeldung angegeben, sie habe einen Schlag auf die Schläfe erhalten (vgl. Urk. 31; Urk. 32). Dieses Aussageverhalten bzw. die Entwicklung ihrer Aussagen lässt erkennen, dass die Bezichtigung betreffend Schläge kein Versehen war und die Beschuldigte auch wusste, dass ihre damals geäusserte Anschuldigung gegenüber der Polizei unwahr war.

- 17 - 3.11. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 65 S. 22 ff.) hatte sodann auch die der Beschuldigten vom Gutachter attestierte psychische Störung vorliegend keinen Einfluss auf den subjektiven Tatbestand, mithin auf die Wissensseite ihres Vorsatzes zum Tatzeitpunkt. Im Gutachten von Dr. med. D._____ vom 22. August 2016 wird festgehalten, es lasse sich aufgrund der von der Beschuldigten beschriebenen Symptomatik sowie den medizinischen Unterlagen auf eine durchaus überwiegend wahrscheinlich kausale posttraumatische Anpassungsstörung im Sinne einer kurzen depressiven Reaktion (ICD F43.20) erkennen. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindert und während des Anpassungsprozesses nach einem belastenden Ereignis auftritt. Das Zustandekommen dieser Anpassungsstörung könne man sich so erklären, dass es der Beschuldigten nicht gelungen sei, die Ereignisse vom 15. Februar 2010 in ihren Lebensroman zu integrieren und es deshalb eines Schuldigen und entsprechender Sühne bedurft habe (Urk. 34/24 S. 19). Der Gutachter kommt sodann zum Schluss, mangels einer anderen oder gar einer somatischen Ursache, könnte man die anfänglich von der Beschuldigten angegebene Amnesie als dissoziative Amnesie (ICD F44.0) apostrophieren mit anschliessender dissoziativer Störung der Bewegung und der Sinnesempfindungen. Die Amnesie sei bald wieder verschwunden, habe aber die Ereignisse in der späteren Erinnerung der Beschuldigten deutlich schwerwiegender erscheinen lassen, als sie eigentlich gewesen seien (Urk. 34/24 S. 19 f.). 3.12. Zwar bestätigt sich im Aussageverhalten der Beschuldigten teilweise die Diagnose von Dr. med. D._____, wobei die anklagegegenständliche Falschbezichtigung des Privatklägers anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme drei Tage nach dem Ereignis durchaus Ausdruck der bei ihr gutachterlich diagnostizierten vorübergehenden und normalpsychologischen Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (Urk. 34/24 S. 22) gewesen sein konnte. Allerdings lässt sich gestützt auf obgenannte Erwägungen aus dieser gutachterlichen Feststellung nicht ableiten, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht klar gewesen sein soll, dass ihre anfänglichen Depositionen nicht der Wahrheit entsprechen. So hat die Beschuldigte ihre deponierten Aussagen betreffend Schläge wie

- 18 erwogen nicht aggraviert, sondern im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens selber eingeräumt, dass es nie zu Schlägen gekommen sei. Demnach lässt auch die der Beschuldigten attestierte psychische Störung ihren Vorsatz zum Tatzeitpunkt nicht entfallen, bestehen doch vorliegend keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte positive Kenntnis um die Unwahrheit ihrer vorgebrachten Bezichtigung hatte. Die Beschuldigte handelte zudem zweifellos in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger herbeizuführen, womit der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 3.13. Der Gutachter hält denn auch klar fest, dass die erwähnten psychischen Störungen nicht geeignet gewesen seien, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihres Tuns – welches in einer Beschuldigung wider besseren Wissens bestand – zu tangieren oder die Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln, herabzumindern (Urk. 34/24 S. 22 f.). Nachdem damit auch kein Schuldausschlussgrund vorliegt, ist die Beschuldigte in Bezug auf die von ihr anfänglich behaupteten Schläge der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anklagegemäss schuldig zu sprechen. 3.14. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung alle Elemente einer Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB umfasst und dieser Tatbestand, wenn eine konkrete Person bezichtigt wird, als alleine anwendbare lex specialis vorgeht (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 40). Entsprechend kommt eine gleichzeitige Verurteilung wegen diesen beiden Tatbeständen, wie dies vom Privatkläger ins Spiel gebracht wurde, nicht in Frage. III. Strafzumessung 1. Allgemeines / Grundsätze 1.1. Der abstrakte Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ kann jedoch

- 19 auch auf Geldstrafe bis 360 Tagessätze zu maximal Fr. 3'000.– erkannt werden (Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Der Tatbestand von Art. 303 StGB schützt gewichtige Interessen (rationelle Strafrechtspflege und Individualinteressen des Falschangeschuldigten; vgl. dazu TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, Art. 303 N 1). Eine funktionierende Rechtspflege ist für einen Rechtsstaat essentiell. Falschanschuldigungen unterminieren das Ziel einer verlässlichen und funktionierenden Rechtspflege. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, Geltung etc. (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 5 ff.). Namentlich können Falschanschuldigungen für den betroffenen Falschangeschuldigten massivste Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte zur Folge haben (zu unrechte Inhaftierung, Ehrverletzungen etc.). Deshalb kommt im weiten Strafrahmen auch zum Ausdruck, dass sich die Strafzumessung für die falsche Anschuldigung auch daran zu orientieren hat, welche Strafe der zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen hätte. Der weite Strafrahmen soll letztlich den unterschiedlichsten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen Rechnung tragen. Der obere Bereich des Strafrahmens ist für gravierendste Falschanschuldigungen hinsichtlich schwerster Verbrechen vorbehalten, bei denen die von Art. 303 StGB geschützten Rechtsgüter – rationelle Strafrechtspflege und Individualinteressen des Falschangeschuldigten – in massivster Weise verletzt werden. 1.3. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe zunächst nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung anderer Rechtsgüter zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist somit die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-

- 20 troffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2. Tatkomponente 2.1. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger wider besseres Wissen eine Körperverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf vorgeworfen. Der Privatkläger hätte dafür mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die falsche Anschuldigung betrifft damit zwar kein Bagatell- oder Massendelikt, jedoch auch kein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt im weiten Spektrum aller denkbaren Konstellationen eine eher geringe Beeinträchtigung dieses Rechtsguts vor. Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten jedoch nicht nur Organe der Rechtspflege hinters Licht geführt, sondern auch den unschuldigen Privatkläger geschädigt. Vorliegend wurden die Akten nach Anklageerhebung mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, mit der Einladung, die Untersuchung zu ergänzen, da ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule in strafrechtlicher Sicht allenfalls auch eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB darstellen könne (vgl. Urk. 19/37). Noch vor Abschluss der Untersuchung liess die Beschuldigte daraufhin ein Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 20. Februar 2012 zu den Akten reichen (vgl. Urk. 29/8/1), wobei dieses gemäss Stellungnahme des IRM keine Auswirkung auf die bereits erstattete Einschätzung vom 2. Dezember 2011 gehabt habe (Urk. 25; Urk. 27). Gestützt auf diese Einschätzung des IRM sowie die Ergebnisse der Untersuchung kam die Staatsanwaltschaft daraufhin zum Schluss, dass sich der Tatverdacht gegen den Privatkläger wegen schwerer Körperverletzung nicht anklagegenügend erhärten lasse, weshalb das Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung mit Verfügung vom 19. März 2012 eingestellt wurde (Urk. 33). Damit war der Privatkläger – insgesamt während fast drei Jahren – zunächst der

- 21 - Gefahr eines Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung und sodann einer Strafuntersuchung bzw. einem Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch und einfacher Körperverletzung ausgesetzt, worauf der Privatkläger schliesslich durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen mit Urteil vom 11. Dezember 2012 freigesprochen wurde (vgl. Beizugsakte GG120009-F, Urk. 33/95). Die Folgen der falschen Anschuldigung waren für ihn daher – insbesondere auch mit Blick auf sein Vermögen (Verteidigungsaufwand) – keineswegs harmlos. Zu Gunsten der Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie – wie vorstehend ausgeführt – ihre anfänglich bei der Polizei deponierten Aussagen bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte (vgl. oben Ziff. II. 3.5). Mit Blick auf das von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Persönlichkeitsrechte des falsch Angeschuldigten ist die vorliegend zu beurteilende Falschanschuldigung – im Lichte aller möglichen Falschanschuldigungen und ohne diese bagatellisieren zu wollen – im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte und der Privatkläger keine gemeinsame Vorgeschichte hatten und die Beschuldigte den nachweislich falschen Vorwurf gegen den Privatkläger nach einem ersten körperlichen Kontakt erhoben hatte. Dieses Handeln der Beschuldigten offenbarte keine grosse kriminelle Energie und es kann ihr auch kein rein egoistisches Motiv oder Rachsucht angelastet werden. Nichtsdestotrotz ist ihr Vorgehen als hysterisch und rücksichtslos zu bezeichnen. Die Beschuldigte war überdies wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt im Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig. Es ist ihr aber immerhin zu Gute zu halten, dass sie gemäss gutachterlicher Einschätzung zum Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Störung gelitten und die körperliche Auseinandersetzung mit dem Privatkläger als deutlich schwerwiegender in Erinnerung hatte, als sie es tatsächlich war. Das objektiv noch knapp leichte Tatverschulden wird durch das subjektive Verschulden insgesamt relativiert.

- 22 - 2.3. Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung angesichts des weiten Strafrahmens als noch leicht zu werten ist. Eine Strafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 3. Täterkomponenten 3.1. Die Beschuldigte wurde in H._____ geboren, wo sie auch die Primarschule besuchte. Danach absolvierte sie in I._____ zunächst die Sekundarschule und daraufhin eine Hausfrauenschule. In der Folge schloss sie eine Lehre als Verkäuferin und eine entsprechende Zusatzausbildung ab, worauf sie ihren Mann heiratete und 3 Kinder zur Welt gebrachte. Seither lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann auf seinem Bauernhof und ist als Bäuerin in der Landwirtschaft tätig (vgl. Urk. 16 S. 13). Mit ihrem Ehemann, welcher daneben noch 90% auswärts arbeitet, bewirtschaftet die Beschuldigte Vieh, Mastrinder, zwei Pferde, Hühner und Kleintiere. Zudem vermieten sie eine Einlegerwohnung und verdienen damit ca. Fr. 2'000.– pro Monat (Prot. I S. 6 f.). An der Berufungsverhandlung wurde von der Beschuldigten aktualisiert, ihre Tochter, deren Partner und ihr Enkelkind würden nicht mehr auf dem Hof leben, und sie lebe nun alleine mit ihren Ehemann. Sie erziele kein Erwerbseinkommen und verweigere auch Angaben zur Höhe des Einkommens ihres Ehemannes, welcher sowohl angestellt, als auch selbständig auf dem Hof arbeite. Momentan würden sie nebst zwei Pferden, Hühnern und Kleintieren acht Mastrinder bewirtschaften, wobei im Winter noch Galtkühe und neun Remonten dazukommen würden. Sodann führte die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage aus, kein Getreide und Mais mehr anzubauen, da es nicht rentieren würde. Weitere Angaben zur Höhe ihrer Krankenkassenprämie, zu Vermögen oder allfälligen Schulden verweigerte die Beschuldigte (Urk. 86 S. 2 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 66). 3.3. Aus dem Verhalten und den Aussagen der Beschuldigten ist sodann bis heute nur teilweise Einsicht in die Unrechtmässigkeit ihrer Tat zu erkennen. Zwar

- 23 hat die Beschuldigte ihre ersten Aussagen wie erwogen relativiert, sie zeigte sich betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung aber nicht geständig und machte vielmehr geltend, es habe sich um ein Verständigungsproblem bzw. eine fehlerhafte Befragungstechnik des Polizisten gehandelt. Vor dem Hintergrund der bei der Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störung ist ihr die Relativierung ihrer Aussagen dennoch leicht strafmindernd zugute zu halten. Schliesslich ist in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) die doch etwas lange Verfahrensdauer, welche die Beschuldigte nicht zu verantworten hat, strafmindernd zu veranschlagen. Insgesamt ist die bisher festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten zu senken. 4. Ergebnis In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 5. Tagessatzhöhe 5.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Verweigert der Täter die Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen ist auf ein hypothetischen Einkommen, welches sich am geschätzten Lebensaufwand orientiert, abzustellen. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten

- 24 - (DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 55; BGE 134 IV 68 ff.). 5.2. Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden. Wie bereits an dieser Stelle angeführt, verweigerte die Beschuldigte weitere Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen und gab lediglich an, über kein Einkommen zu verfügen (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Demzufolge ist der Festsetzung der Tagessatzhöhe eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen zugrunde zu legen, wie dies in der Präsidialverfügung vom 20. April 2017 angedroht wurde (Urk. 72 S. 2 f.). 5.3. Betreffend Einkommen der Beschuldigten liegt dem Gericht einzig die Information vor, dass der Ehemann der Beschuldigten noch 90% auswärts arbeite, und sie eine Einlegerwohnung vermieten und damit ca. Fr. 2'000.– pro Monat verdienen würden (Prot. I S. 6 f.). Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten, wonach sie einen Tierbestand von zwei Pferden, Hühnern, Kleintieren, acht Mastrinder und im Winter Galtkühe und neun Remonten bewirtschaften würden, ist dazu ein monatliches Einkommen von (geschätzt) Fr. 4'000.– hinzuzurechnen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten und ihrem Ehemann aus der Vermietung der Wohnung und der Bewirtschaftung ihres Hofes monatlich insgesamt Fr. 6'000.– zufliessen. Da der Ehemann der Beschuldigten 90% auswärts arbeitet, ist der Beschuldigten von diesem Betrag wesentlich mehr als die Hälfte, mithin ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'000.– anzurechnen. 5.4. Davon in Abzug zu bringen ist zunächst ein monatlicher Pauschalbetrag für Steuern in der Höhe von Fr. 300.–. Nachdem die Beschuldigte auch keine Angaben zur Höhe ihrer monatlichen Krankenkassenprämien gemacht hat, sind ihre diesbezüglichen Verpflichtungen approximativ auf Fr. 400.– pro Monat zu veranschlagen. Familien- und Unterstützungspflichten bestehen sodann gestützt auf die Angaben der Beschuldigten keine (Urk. 86 S. 4). Wohnkosten sind vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da die Beschuldigte in der Liegenschaft ihres Ehemannes wohnt. Damit verbleibt aktuell ein monatlich verfügbarer Betrag von

- 25 - Fr. 3'300.–, womit auch das monatliche Existenzminimum für einen Zweipersonenhaushalt gewahrt bleibt. Dividiert man diesen Betrag durch 30, resultiert ein gerundeter Tagessatz von Fr. 100.–. 6. Fazit Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen. 7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.2. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). 7.3. Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 66) und ihr Vorleben sowie die Tatumstände lassen nicht auf eine ungünstige Prognose schliessen. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um sie vor weiteren Straftaten abzuhalten.

- 26 - Es ist ihr folglich der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche 1. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die Klage jedoch nicht hinreichend begründet oder beziffert, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren ist sodann zu beachten, dass der Entscheid im Zivilpunkt nicht zum Nachteil des Privatklägers abgeändert werden darf, wenn nur von diesem ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet vorliegend insbesondere, dass die Zivilansprüche des Privatklägers heute jedenfalls nicht abgewiesen werden können, wurden sie im angefochtenen Urteil doch (lediglich) auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Urk. 65 Dispositivziffer 2). 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung für Verteidigungskosten und Gerichtsgebühren aus dem Strafverfahren gegen den Privatkläger wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese Frage bereits rechtskräftig im dortigen Verfahren (samt Rechtsmittelzug bis ans Bundesgericht, vgl. Urk. 33/95, 99 J und 102) erledigt wurde (Urk. 65 S. 25 ff.), wobei dem (heutigen) Privatkläger der nach Ansicht der gerichtlichen Instanzen angemessene Aufwand bereits entschädigt und überdies explizit ausgeführt wurde, für eine Entschädigungspflicht der (damaligen) Privatklägerin seien keine Gründe ersichtlich (Urk. 33/95 S. 31 f.). Auf eine bereits gerichtlich beurteilte Angelegenheit (sogenannte res iudicata) ist mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. Da dies inhaltlich gleichbedeutend mit dem Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5), wird der Privatkläger dadurch gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid nicht schlechter gestellt. 3. Betreffend das angestrebte Verbot, die Persönlichkeit des Privatklägers zu verletzen, führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der Privatkläger habe dieses

- 27 - Begehren nicht substantiiert begründet, weshalb der Sachverhalt nicht spruchreif sei (Urk. 65 S. 25). Dem ist zuzustimmen (vgl. die Ausführungen des Privatklägers vor Vorinstanz und heute, worin er sich mit keinem Wort mit zukünftig konkret drohenden Persönlichkeitsverletzungen befasst, vgl. Urk. 49; Urk. 67; Urk. 87). Nachdem die Zivilklage gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens anlässlich der Parteivorträge im Hauptverfahren zu begründen ist, kann dies heute auch nicht mehr verbessert werden. Der Privatkläger ist somit mit diesem Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Immerhin ist hierzu festzuhalten, dass sich die Beschuldigte, sollte sie inskünftig Dritten gegenüber in Kenntnis des rechtskräftigen Freispruchs des Privatklägers durch das Bezirksgericht Horgen, behaupten, im Februar 2010 vom Privatkläger "zusammengeschlagen" worden zu sein (oder ähnliches), solche Vorwürfe jedenfalls wider besseres Wissen erheben würde, was voraussichtlich von strafrechtlicher Relevanz wäre. 4. Schliesslich blieb auch die Genugtuungsforderung des Privatklägers vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren gänzlich unbegründet, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 65 S. 25 f.; Urk. 87 S. 18 f.). Auch diesbezüglich ist die Zivilklage somit auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Erstinstanzliche Kostenregelung 1.1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Übereinstimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kostenregelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise über-

- 28 binden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein weites Ermessen zu (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 428 N 24). 1.1.2. Vorliegend wird die Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen, was eine neue Verlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt. 1.1.3. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung bestehen in der Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'400.– sowie Auslagen für das Gutachten von Fr. 6'632.–, welche ausgewiesen sind (Urk. 38; Urk. 53). 1.1.4. Die Beschuldigte ist zwar betreffend einen Teilaspekt des Anklagevorwurfes freizusprechen, darüber hinaus unterliegt sie jedoch mehrheitlich, weshalb sich noch keine andere Kostenauflage rechtfertigt. Demnach sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Erstinstanzliche Entschädigungsregelung 1.2.1. Nachdem der von der Vorinstanz ausgefällte Freispruch nicht bestätigt werden kann und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben ist, bleibt kein Raum für eine Entschädigung der Beschuldigten (Art. 129 Abs. 1 StPO e contrario). Folglich ist der Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 1.2.2. Der Privatkläger beantragte bereits im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm die bisherigen Verfahrenskosten betreffend falsche Anschuldigung von Fr. 14'642.95 zu ersetzen (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 67 S. 2; Urk. 87 S. 2). Damit macht der Privatkläger

- 29 sinngemäss eine Entschädigung für notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO geltend und stellte vor Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren überdies den Antrag "Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten" (vgl. Urk. 49 S. 3; Urk. 67 S. 2; Urk. 87 S. 2). 1.2.3. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung nach Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss der zitierten Bestimmung auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt (EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 314). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des Obsiegens ist dabei zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivilpunkt andererseits zu unterscheiden. Wenn der Privatkläger hinsichtlich des Strafpunktes obsiegt, sind die damit zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Gegenteiliges gilt aber klarerweise für jene Aufwendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, sofern die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen werden. Denn für den Fall, dass die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, rechtfertigt es sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen betreffend den Zivilpunkt zuzusprechen (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 N 10 ff.). 1.2.4. Vorliegend wurde die Zivilklage des Privatklägers im angefochtenen Urteil auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dementsprechend ist der Privatkläger im Umfang seines Obsiegens einzig für seine Aufwendungen zum Strafpunkt in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Der Privatkläger verweist in seinem Entschädigungsbegehren auf dieselbe Aufstellung, welche er auch als Beleg für seine ebenfalls geltend gemachte

- 30 - Schadenersatzforderung für Verteidigungskosten und Gerichtsgebühren betreffend Strafverfahren wegen Körperverletzung eingereicht hatte. Dieser Aufstellung lässt sich allerdings nur ansatzweise entnehmen, welche Aufwendungen dem Privatkläger zum Straf- und welche zum Zivilpunkt angefallen sind. Zudem enthält die Aufstellung namentlich Honorarrechnungen von seinem damaligen Verteidiger, welche das gegen den Privatkläger geführte Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch etc. betreffen, ebenso wie Positionen, welche im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde und Sistierung des Verfahrens angefallen und folglich nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind (vgl. Urk. 18/9). Keine Entschädigung ist sodann für unaufgeforderte Eingaben auszurichten. Zu entschädigen sind vielmehr nur notwendige, in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren angefallene Aufwendungen, für welche pauschal eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen ist. 1.2.5. Folglich ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von (pauschal) Fr. 1'500.– zu bezahlen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der Privatkläger obsiegt mit seinem Antrag betreffend Schuldpunkt in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung und damit teilweise, dringt jedoch hinsichtlich seiner geltend gemachten Zivilansprüche sowie betreffend sein Begehren, der Beschuldigten weitere Persönlichkeitsverletzungen zu untersagen, nicht durch. Die Beschuldigte unterliegt mir ihrem beantragten Freispruch praktisch vollumfänglich, nachdem sie betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung nur in Bezug auf das Betreten des Gartens freizusprechen ist. Im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge rechtfertigt es sich deshalb,

- 31 die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 der Beschuldigten und zu 1/4 dem Privatkläger aufzuerlegen. 2.4. Wie bereits unter Ziffer 1.2.2 dargetan, beantragt der Privatkläger auch für das Berufungsverfahren sinngemäss eine Entschädigung für notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO. Betreffend die Voraussetzungen für einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist auf vorstehende Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 1.2.3). 2.5. Der Privatkläger ist auch im Berufungsverfahren im Umfang seines Obsiegens für seine Aufwendungen zum Strafpunkt zu entschädigen. In Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 300.– zu veranschlagen, weshalb dem Privatkläger eine im Umfang seines Unterliegens reduzierte Entschädigung für erlittene wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen ist. 2.6. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.

- 32 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ betreffend Zusprechung von Fr. 56'084.15 für Verteidigungsaufwand im Strafverfahren wegen angeblicher Körperverletzung wird nicht eingetreten. 5. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ betreffend Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte/Verbot wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'632.– Gutachten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

- 33 - 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Beschuldigten und zu 1/4 dem Privatkläger A._____ auferlegt. 13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 14. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der ihm auferlegten Gerichtskosten verwendet. Der Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet. 15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. November 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Konrad

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 21. November 2017 Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die nachfolgenden übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen: 4. Der Beschuldigten wird eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die Entschädigungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: 1. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. 4. Es seien alle Anträge des Herrn A._____ betreffend Zivilansprüche sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. 2. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 seien aufzuheben und über die nachfolgenden Anträge des Privatklägers neu zu befinden. 3. Es sei der Beschuldigten bei Androhung von Strafe zu untersagen, weiterhin die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers/Geschädigten zu verletzen, indem sie die falschen Anschuldigungen sowohl in den bereits gemachten wie auch in neuen Versionen wie... 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten den finanziellen Schaden von CHF 56'084.15 (substantiiert in Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 13.12.2016 - Aufstellung mit 15 Belegen) für den von ihr durch ihre falschen ... 6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten die bisherigen Verfahrenskosten betreffend die falsche Anschuldigung von CHF 14'642.95 (substantiiert in Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 13.12.2016 - Aufstellung mit 15 B... 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschuldigte und Berufungsbeklagte B._____ (fortan Beschuldigte) erstattete am 15. Februar 2010 mündlich Anzeige gegen unbekannt wegen eines (angeblichen) tätlichen Übergriffs (Urk. 2). Diese Anzeige führte in der Folge zu einer Strafuntersuc... 1.2. Bereits am 29. Juli 2010 – nachdem der Privatkläger erstmals polizeilich einvernommen worden war – liess er seinerseits gegen die Beschuldigte Anzeige wegen falscher Anschuldigung erheben (Urk. 1). Jenes Verfahren wurde vorerst bis zur Erledigung... 1.3. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Privatkläger am 13. März 2017 zugestellt (Urk. 63/2), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 67) und in der Folge auch fristgerecht die einverlangte Pro... 1.4. Mit Schreiben vom 26. April 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 74). Die Beschuldigte liess sich innert laufender Frist hierzu nicht vernehmen. Jedoch liess s... 1.5. Am 4. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Privatkläger sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 7). An der Berufungsverhandlung wu... 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft ... 2.2. Der Privatkläger möchte die Beschuldigte im Sinne der Anklage sowie wegen Irreführung der Rechtspflege verurteilt sehen und beantragt darüber hinaus (Urk. 67 S. 2; Urk. 87 S. 1 f.): 3. Editionsbegehren des Privatklägers Im Hinblick auf das mit Eingabe vom 4. September 2017 vom Privatkläger deponierte Editionsbegehren betreffend die finanzielle Situation der Beschuldigten (vgl. Urk. 84) ist festzuhalten, dass einem Täter auch hinsichtlich seiner persönlichen und wirt... II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage / Sachverhalt 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift vorliegend den zu prüfenden Sachverhalt auf die Anzeigeerstattung vom 15. Februar 2010, die polizeiliche Einvernahme vom 18. Februar 2010 sowie den Strafantrag gegen den Privatkläger vom 20. J... 1.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschuldigte Anzeige erstattete bzw. einen Strafantrag einreichte wie in der Anklageschrift umschrieben. Ebenso steht fest, dass der Privatkläge... 1.3. Dadurch, dass ein Urteil im nachfolgenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich hingenommen wird, leiden die Interessen dessen, der sich wegen falscher Anschuldigung zu verantworten hat, nicht. Denn alles, was seines Erachtens fü... 1.4. Die Vorinstanz berief sich in der Folge – im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 136 IV 170 E. 2.1 und 2.2 m.w.H.; OGer ZH SB160050 Urteil vom 30. Juni 2016) – darauf, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch k... 1.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Bundesgericht nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann ... 1.6. Die Beschuldigte bestritt auch an der Berufungsverhandlung, den Tatbestand der falschen Anschuldigung wider besseren Wissens erfüllt zu haben, zumal in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass sich der Sachverhalt nach ihrer Schilderung zugetrage... 1.7. Wie sich die hier interessierenden inneren Vorgänge bei der Beschuldigten tatsächlich abgespielt haben, lässt sich – sofern die Beschuldigte wie hier nicht geständig ist – naturgemäss nicht direkt nachweisen, sondern muss über äusserlich feststel... 2. Falsche Anschuldigung in Bezug auf das Betreten des Gartens 2.1. Hinsichtlich des Vorwurfes des Hausfriedensbruchs kam die Vorderrichterin zum Schluss, der Sachverhalt könne nicht rechtsgenügend ermittelt werden. So sei der Privatkläger zwar von diesem Vorwurf freigesprochen worden, jedoch habe es sich dabei u... 2.2. Der Privatkläger hat im Rahmen der Berufungsverhandlung konstant bestritten, je in den Garten der Beschuldigten eingedrungen zu sein (Urk. 87 S. 8). Als Begründung führte er in seinem Plädoyer ergänzend aus, er habe den Garten schon deshalb nicht... 2.3. Die Beschuldigte hingegen gab auch an der Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll, der Privatkläger sei, nachdem sie ihn aufgefordert habe, seinen Hund an die Leine zu nehmen, zu ihr in den Garten hereingekommen (Urk. 86 S. 6). Die Verteidigung ... 2.4. Obschon die Argumentation des Privatklägers, sein Hund wäre mit Sicherheit ebenfalls in den Garten der Beschuldigten gerannt, wenn er den Garten betreten hätte, etwas für sich hat, lässt sich vorliegend auch unter Berücksichtigung der zitierten A... 2.5. Entsprechend lässt die Beweislage auch nicht überwindbare Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift offen und es kann der Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass sie den Privatkläger in Bezug auf das Betreten... 3. Falsche Anschuldigung in Bezug auf die Faustschläge 3.1. Mit Blick auf den Vorwurf der Körperverletzung befasste sich die Einzelrichterin der Vorinstanz zunächst mit den verschiedenen Aussagen der Akteure und den zahlreichen im Recht liegenden ärztlichen Berichten und Unterlagen. Auf die inhaltlich zus... 3.2. Unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 34/24) gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass es, auch wenn der Körperkontakt, zu welchem es tatsächlich gekommen sei, durch das die Vorwürfe gegen den Privatkläger beurteilende... 3.3. Der Privatkläger rügt diese vorinstanzlichen Erwägungen – stark zusammengefasst – dahingehend, die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen und verfalle in Willkür, wenn sie aktenkundig erstellte objektivierbare Kriterien, wie sie aus der Einschätzun... 3.4. Die Verteidigung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei mindestens zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu einer vom Privatkläger ausgehenden, bestimmt nicht freundlich gemeinten körperlichen Berührung der Parteien gekommen. Nach ein... 3.5. Vorliegend ist bereits aufgrund der späteren Zugaben der Beschuldigten erstellt, dass es nie zu Faustschlägen des Privatklägers gekommen ist. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Beschuldigten durch die Vo... 3.6. Damit ist bereits gestützt auf die Zugaben der Beschuldigten klar, dass die von ihr zunächst beanzeigten Faustschläge offenbar nie stattgefunden haben. Auch konnten die vorliegenden ärztlichen Urkunden ihre spätere Darstellung eines "Drückens und... 3.7. Demnach hat die Beschuldigte den Privatkläger als Nichtschuldigen bei der Polizei eines Vergehens bezichtigt, welches sich, so wie von ihr anfänglich beanzeigt, nie ereignet hat. Auch handelt es sich bei ihrer Äusserung betreffend Schläge nicht u... 3.8. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss v... 3.9. Die Beschuldigte hat wie dargetan ihre erste Aussage betreffend Faustschläge gegen ihren Kopf selbst revidiert und zuletzt an der Berufungsverhandlung angegeben, es sei ein "tätlicher Angriff" im Sinne eines "Herunterrückens" gewesen (Urk. 86 S. ... 3.10. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten muss festgehalten werden, dass der Polizist E._____ die Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2010 nicht gefragt hat, ob der Privatkläger sie mit den Fäusten gesch... 3.11. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 65 S. 22 ff.) hatte sodann auch die der Beschuldigten vom Gutachter attestierte psychische Störung vorliegend keinen Einfluss auf den subjektiven Tatbestand, mithin auf die Wissensseite ihres Vorsatze... 3.12. Zwar bestätigt sich im Aussageverhalten der Beschuldigten teilweise die Diagnose von Dr. med. D._____, wobei die anklagegegenständliche Falschbezichtigung des Privatklägers anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme drei Tage nach dem Ereig... 3.13. Der Gutachter hält denn auch klar fest, dass die erwähnten psychischen Störungen nicht geeignet gewesen seien, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihres Tuns – welches in einer Beschuldigung wider besseren Wissens bestand – zu tangieren o... 3.14. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung alle Elemente einer Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB umfasst und dieser Tatbestand, wenn eine konkrete Pers... III. Strafzumessung 1. Allgemeines / Grundsätze 1.1. Der abstrakte Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ kann jedoch auch auf Geldstrafe bis 360 Tagessätze zu maximal Fr. 3'000.– erkannt werden (Art. 303 Ziff. ... 1.2. Der Tatbestand von Art. 303 StGB schützt gewichtige Interessen (rationelle Strafrechtspflege und Individualinteressen des Falschangeschuldigten; vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, Art. 303 N 1). Eine funktionierende Rechts... 1.3. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe zunächst nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, de... 2. Tatkomponente 2.1. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger wider besseres Wissen eine Körperverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf vorgeworfen. Der Privatkläger hätte dafür mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können (Art. 123 ... Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte und der Privatkläger keine gemeinsame Vorgeschichte hatten und die Beschuldigte den nachweislich falschen Vorwurf gegen den Privatkläger nach einem ersten körperliche... Das objektiv noch knapp leichte Tatverschulden wird durch das subjektive Verschulden insgesamt relativiert. 2.3. Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung angesichts des weiten Strafrahmens als noch leicht zu werten ist. Eine Strafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe erschei... 3. Täterkomponenten 3.1. Die Beschuldigte wurde in H._____ geboren, wo sie auch die Primarschule besuchte. Danach absolvierte sie in I._____ zunächst die Sekundarschule und daraufhin eine Hausfrauenschule. In der Folge schloss sie eine Lehre als Verkäuferin und eine ents... 3.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 66). 3.3. Aus dem Verhalten und den Aussagen der Beschuldigten ist sodann bis heute nur teilweise Einsicht in die Unrechtmässigkeit ihrer Tat zu erkennen. Zwar hat die Beschuldigte ihre ersten Aussagen wie erwogen relativiert, sie zeigte sich betreffend de... Insgesamt ist die bisher festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten zu senken. 4. Ergebnis In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 5. Tagessatzhöhe 5.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufw... 5.2. Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden. Wie bereits an dieser Stelle angeführt, verweigerte die Beschuldigte weitere Angaben zu ihren finanzie... 5.3. Betreffend Einkommen der Beschuldigten liegt dem Gericht einzig die Information vor, dass der Ehemann der Beschuldigten noch 90% auswärts arbeite, und sie eine Einlegerwohnung vermieten und damit ca. Fr. 2'000.– pro Monat verdienen würden (Prot. ... 5.4. Davon in Abzug zu bringen ist zunächst ein monatlicher Pauschalbetrag für Steuern in der Höhe von Fr. 300.–. Nachdem die Beschuldigte auch keine Angaben zur Höhe ihrer monatlichen Krankenkassenprämien gemacht hat, sind ihre diesbezüglichen Verpfl... 6. Fazit Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen. 7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vo... 7.2. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, son... 7.3. Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 66) und ihr Vorleben sowie die Tatumstände lassen nicht auf eine ungünstige Prognose schliessen. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um sie vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist ihr ... IV. Zivilansprüche V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Erstinstanzliche Kostenregelung 1.1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. So kann sie die K... 1.1.2. Vorliegend wird die Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen, was eine neue Verlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt. 1.1.3. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr angesichts der Grösse des Falles und des dadurch ent... 1.1.4. Die Beschuldigte ist zwar betreffend einen Teilaspekt des Anklagevorwurfes freizusprechen, darüber hinaus unterliegt sie jedoch mehrheitlich, weshalb sich noch keine andere Kostenauflage rechtfertigt. Demnach sind die Kosten des Vorverfahrens u... 1.2. Erstinstanzliche Entschädigungsregelung 1.2.1. Nachdem der von der Vorinstanz ausgefällte Freispruch nicht bestätigt werden kann und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben ist, bleibt kein Raum für eine Entschädigung der Beschuldigten (Art. 129 Abs. 1 StPO e contrario). Folgl... 1.2.2. Der Privatkläger beantragte bereits im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm die bisherigen Verfahrenskosten betreffend falsche Anschuldigung von Fr. 14'642.95 zu ersetzen (Urk. 49 ... 1.2.3. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsford... 1.2.4. Vorliegend wurde die Zivilklage des Privatklägers im angefochtenen Urteil auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dementsprechend ist der Privatkläger im Umfang seines Obsiegens einzig für seine Aufwendungen zum Strafpunkt ... 1.2.5. Folglich ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von (pauschal) Fr. 1'500.– zu bezahlen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der Privatkläger obsiegt mit seinem Antrag betreffend Schuldpunkt in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung und damit teilweise, dringt jedoch hinsichtlich seiner geltend gemachten Zivilansprüche sowie betreffend sein Begehren, der Besc... 2.4. Wie bereits unter Ziffer 1.2.2 dargetan, beantragt der Privatkläger auch für das Berufungsverfahren sinngemäss eine Entschädigung für notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO. Betreffend die Voraussetzungen für einen Anspruch au... 2.5. Der Privatkläger ist auch im Berufungsverfahren im Umfang seines Obsiegens für seine Aufwendungen zum Strafpunkt zu entschädigen. In Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 300.– zu veranschlag... 2.6. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ betreffend Zusprechung von Fr. 56'084.15 für Verteidigungsaufwand im Strafverfahren wegen angeblicher Körperverletzung wird nicht eingetreten. 5. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ betreffend Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte/Verbot wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Beschuldigten und zu 1/4 dem Privatkläger A._____ auferlegt. 13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 14. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der ihm auferlegten Gerichtskosten verwendet. Der Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet. 15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Privatkläger A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Privatkläger A._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB170130 — Zürich Obergericht Strafkammern 21.11.2017 SB170130 — Swissrulings