Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170129-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut, und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2017 (GG160049)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. März 2016 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 19 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2016 beschlagnahmte Trinkglas wird dem Privatkläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Andernfalls wird es eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Antrag auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2; Urk. 78 S. 8) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht) vom 13. Februar 2017 vollumfänglich aufzuheben (exkl. Ziffer 6. [DNA]). 2. Es sei Frau A._____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Auf die Zivilforderung von B._____ sei nicht einzutreten, ev. sei diese Forderung vollumfänglich abzuweisen, subev. sei diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Einzelgericht der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach die Beschuldigte am 13. Februar 2017 mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das beschlagnahmte Trinkglas gab die Vorinstanz frei, die Zivilforderungen des Privatklägers verwies sie auf den Zivilweg und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wies sie ab. Schliesslich wurden die Kosten-
- 4 und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss geregelt (Urk. 62 S. 19 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger der Beschuldigten für diese am 14. Februar 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 56). In seiner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 20. März 2017 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, das Nichteintreten auf die Zivilforderung des Privatklägers, eventualiter deren Abweisung, subeventualiter deren Verweisen auf den Zivilweg, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 63 S. 2). Zudem stellte er die nämlichen Beweisanträge, die er bereits bei der Vorinstanz vorbrachte: Einholen eines Berichts des Forensischen Instituts Zürich zur Frage, ob es möglich sei, dass die Beschuldigte das beschlagnahmte Glas gegen den Kopf des Privatklägers geworfen habe und gleichwohl keine Spuren (DNA etc.) von ihr auf dem Glas nachweisbar seien; Einholen eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob die fotografisch dokumentierte Wunde des Privatklägers nur aufgrund der Verwendung eines Glases zu erklären sei oder ob sie auch durch einen Kopfstoss, z.B. gegen die Fahrzeugtüre, verursacht sein könne; und schliesslich den Beizug des Fahrtenbuchs des Privatklägers (Urk. 63 S. 2 f.). 2. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung sowie zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2017 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 68). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen, sandte dem Gericht jedoch eine Kopie seines Fahrtenschreibers vom Tag des Vorfalls (6. Oktober 2015; Urk. 72). 3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2017 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO abgewiesen (Urk. 70). Zur Begründung wurde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und zudem darauf hingewiesen, dass auf dem Glas auch keine Fingerabdrücke des Privatklägers hätten sichtbar gemacht werden können, obwohl er das Glas eigenhändig der Polizei übergeben habe.
- 5 - 4. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 4 (Herausgabe des beschlagnahmten Trinkglases) und 6 (Abweisung des Antrags auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellen eines DNA-Profils) nicht angefochten wurden und der Verteidiger anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte, die Kostenfestsetzung ebenfalls nicht anzufechten (Prot. II S. 5), ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 5. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif. II. Tatsächliches 1. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der entsprechende Sachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen. Zu ergänzen ist, dass die Anklage auf eine qualifizierte einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB lautete. Die Vorinstanz hat eine Verurteilung lediglich gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB vorgenommen, mithin das Trinkglas nicht als gefährlichen Gegenstand qualifiziert. Damit hat sie den Anklagesachverhalt lediglich anders gewürdigt als die Staatsanwaltschaft, was einerseits zulässig ist (iura novit curia) und anderseits nicht zu einem Teilfreispruch (bezüglich der qualifizierten Form der einfachen Körperverletzung) führt. Die Nicht-Qualifikation des Trinkglases als gefährlicher Gegenstand ist sodann richtigerweise unbestritten geblieben, weshalb nachfolgend nur zu erstellen sein wird, ob sich die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat oder nicht. 2. Der massgebende Sachverhalt ist in grossen Teilen unbestritten (so auch heute Urk. 77 S. 4 f.). Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Privatkläger und die Beschuldigte sich nicht kannten, als letztere am 6. Oktober 2015
- 6 an ihrem damaligen Wohnort an der C._____-Strasse … in Zürich ins Taxi des Privatklägers stieg. Ihr Fahrziel war das … [Quartier in Zürich]. Im Verlauf der Fahrt entbrannte ein Streit über den Fahrweg und den Preis einer sich im Fahrzeug befindlichen und von der Beschuldigten behändigten Wasserflasche, von welcher sie bereits etwas getrunken hatte. Weiter ist unbestritten, dass sich in der Armlehne auf dem Rücksitz neben der Petflasche auch Bonbons befanden. Als die Fahrtkosen Fr. 20.– erreichten, hiess der Privatkläger die Beschuldigte, das Fahrzeug zu verlassen, weil diese für die Fahrt maximal Fr. 20.– auslegen wollte. Für das Wasser verlangte er von der Beschuldigten zudem Fr. 2.–. Die Beschuldigte bezahlte lediglich Fr. 20.–, warf einen Gegenstand in die vordere Hälfte des Fahrzeuginnenraums und verliess das Taxi. Strittig geblieben ist, was die Beschuldigte geworfen hat und wohin genau sie warf. Während sie die Petflasche neben den Privatkläger auf den Vordersitz geworfen haben will, führt dieser aus, dass sie das Glas mit den Bonbons, welches sich neben den Trinkflaschen in der Mittelkonsole befunden habe, beim Aussteigen ebenfalls behändigt und ihm, als er ihr das Glas habe entwinden wollen, an die Stirn geworfen und ihm so eine Platzwunde zugefügt habe. Diese strittigen Sachverhaltselemente sind zu erstellen. 3. Die Erstellung des rechtserheblichen und strittigen Sachverhaltes erfolgte bereits durch die Vorinstanz. Diese hat dabei sehr sorgfältig und ausführlich die massgebenden Beweismittel, deren Verwertbarkeit, die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers, benannt, die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen beleuchtet und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen entsprechend diesen Grundsätzen gewürdigt (Urk. 62 S. 5 ff.). Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen und zu präzisieren ist lediglich das Folgende: 4. Zunächst fallen die Umstände der Anzeigeerstattung ins Gewicht. Der Vorfall ereignete sich um ca. 15:40 Uhr beim Café D._____ an der E._____- Strasse in Zürich. Bereits um 16:25 Uhr begann die Einvernahme des Privatklägers durch Det F._____ vom Detektivposten Wiedikon (Urk. 5/1 S. 1). Diese zeit-
- 7 lichen Eckwerte belegen, eingedenk der Fahrzeit im Stossverkehr zwischen diesen beiden Orten und des Umstands, dass vom Erreichen des Postens bis zum Beginn der Einvernahme naturgemäss ebenfalls noch eine gewisse Zeit verstreicht, dass der Privatkläger umgehend nach dem Vorfall zum Polizeiposten gefahren ist und dort Anzeige erstattet hat. Der Umstand, dass es möglicherweise noch einen näheren Polizeiposten gegeben hätte als den in Zürich-Wiedikon (nämlich den am …-Platz in Zürich-…) vermag an dieser Einschätzung so wenig zu ändern, wie der von der Beschuldigten beantragte Beizug des Fahrtenbuchs des Privatklägers (Urk. 63 S. 3). Die zeitlichen Eckwerte belegen eine rasche Reaktion des Privatklägers. Bei dieser sehr zeitnahen Anzeige bei der Polizei hat der Privatkläger zudem das Tatobjekt (das Trinkglas) der Polizei übergeben und eine Fotoaufnahme der Verletzung an der Stirn erstellen lassen (Urk. 3). In der polizeilichen Einvernahme schilderte der Privatkläger dann den Vorfall sehr detailliert, in sich stimmig und nachvollziehbar (Urk. 5/1 S. 1 f.). Dies gilt insbesondere auch für die Beschreibung des letztlich monetären Streits, dem die Beschuldigte dann so begegnete, dass sie sich ausser am Getränk auch noch an den sich im Taxi befindlichen Süssigkeiten bediente, was der Privatkläger wiederum zu unterbinden versuchte, indem er der Beschuldigten das von ihr behändigte Glas mit den Süssigkeiten entwinden wollte, worauf sie es ihm anwarf. Insgesamt ist zu konstatieren, dass die direkte Reaktion auf den Vorfall und die darauf sehr zeitnah erhobenen Sach- und Personalbeweise die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in hohem Masse stärken. 5. Ganz anders zu werten ist das Aussageverhalten der Beschuldigten in Bezug auf das streitgegenständliche Glas mit den Bonbons (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Auf die Frage des Polizisten, ob es im Taxi auch etwas zum Essen gehabt habe, antwortete sie: "Es gab Bonbons. Aber die habe ich nicht versucht." (Pol. EV vom 15. Oktober 2015, Urk. 4/1, Frage 8). Die Befragung verlief dann wie folgt weiter: "In was für einem Behältnis befanden sich die Bonbons? Ich sass hinten und die Armlehne in der Mitte war bereits heruntergeklappt. In einem dieser Getränkehalter war das Wasser und im zweiten lagen die Bonbons. Gab es auch Trinkgläser? Nein. Der Taxifahrer hat in seiner Befragung ausgesagt, dass es im Taxi Gläser gab. Was sagen Sie dazu? Ich habe keine Gläser gesehen. Er sagte auch, dass
- 8 die Bonbons sich in einem Glas befanden. Was meinen Sie dazu? Keine Ahnung, das war nicht so. Ich erinnere mich nicht mehr. Die Bonbons befanden sich einfach so im Getränkehalter der Armlehne. Weiter gab er zu Protokoll, dass Sie beim Aussteigen das Glas mit den Bonbons mitnehmen wollten. Was sagen Sie zu diesem Vorwurf? Nein. Ich meine, es ist ein billiges Taxi, dass es wegen etwas Wasser und Bonbons solch ein Drama macht." (Urk. 4/1 S. 2, Fragen 8-13). An dieser Stelle fällt auf, dass diese letzte Antwort ein verstecktes Zugeständnis in Bezug auf die Weg-/Mitnahme von Bonbons enthält. Während sie zu Beginn ausführte, dass sie nur Wasser, aber keine Bonbons genommen habe, der Privatkläger hingegen erklärte, sie habe die Petflasche mit Wasser und das Glas mit den Bonbons behändigt, hält sie dem Privatkläger nun vor, "so ein Drama" wegen "etwas Wasser und Bonbons" zu machen. Ergo hat sie Wasser und Bonbons genommen. Die Befragung ging wie folgt weiter: "Der Taxifahrer macht ja kein Drama wegen dem Wasser oder den Bonbons. Es geht darum, dass Sie ihm ein Glas an den Kopf geworfen haben sollen. Ist das für Sie auch ein Drama? Ich habe ihm kein Glas an den Kopf geworfen. Ich habe nur das Wasser nach ihm geworfen, ihn aber nicht getroffen. Ich war schon draussen als ich das Wasser nach ihm warf. Ich bin auch der Meinung, dass, wenn ich ihn mit der kleinen Plastikflasche getroffen hätte, wäre er nicht verletzt worden." (Urk. 4/1 S. 2, Frage 14). Die Beschuldigte gesteht hier ein, dass sie wütend auf den Privatkläger war und etwas (die Petflasche) in Richtung seines Kopfes geworfen, ihn aber nicht getroffen hat. An dieser Zugabe hält sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dann aber nicht mehr fest, sondern behauptet nun, die Petflasche "leicht" neben ihn hingeworfen zu haben (Urk. 4/2 Frage 9). Die polizeiliche Befragung verlief wie folgt weiter: "Er habe versucht das Glas mit den Bonbons zurückzuhalten als Sie aus dem Taxi aussteigen wollten. Sie hätten ihm dann dieses Glas aus der Hand gerissen und ihm an den Kopf geworfen. Was sagen Sie dazu? Das stimmt nicht. Als er bei mir Anzeige erstattete, übergab er mir das Glas, welches Sie ihm an den Kopf geworfen haben sollen.
- 9 - Was meinen Sie, finden wir Spuren von Ihnen auf diesem Glas? Das weiss ich nicht. Ich habe die Bonbons nicht gegessen. Vielleicht habe ich das Glas berührt als ich nach dem Wasser griff." (Urk. 4/1 S. 3, Frage 15-16). Hier erfolgt nun die Zugabe, dass sich – entgegen ihrer konstanten Aussage zu Beginn der Befragung – tatsächlich ein Glas mit Bonbons in der Armlehne befand. Schliesslich: "Ich zeige Ihnen nun Aufnahmen von der Verletzung, welche der Taxifahrer erlitten hat. Was sagen Sie dazu?(Während die Frage aufgeschrieben wird, bückt sich die Beschuldigte zum Rapportierenden, um einen Blick auf die Fotos zu erhaschen und muss dabei lächeln.) Ich habe eine Flasche nach ihm geworfen und habe ihn auch nicht getroffen. Ich habe kein Glas nach ihm geworfen. Woher kommt dann die Verletzung? Ich weiss nicht. Das ist so schnell passiert und es war auch nicht wichtig für mich. Er ist selber schuld. Er ist frech zu Kunden. Ich habe bezahlt nicht er. Er war so frech und wollte nicht weiterfahren. Er muss vorher sagen, dass das Wasser etwas kostet." (Urk. 4/1 S. 3, Frage 18- 19). Auf die Frage, woher die Verletzung komme, folgt die Antwort, er sei ja selber schuld. Auch das ist wieder ein indirektes Zugeständnis. Betrachtet man schliesslich die Aussagen der Beschuldigten bloss zum Vorhandensein eines Trinkglases, und berücksichtigt man auch ihre heutigen Angaben, kann ein deutlicher Widerspruch in den Depositionen der Beschuldigten festgestellt werden. Die Frage, ob es auch Trinkgläser gegeben habe, verneinte die Beschuldigte (Urk. 4/1 S. 2 Frage 10). Die Frage des Assistenzstaatsanwaltes, ob sie ein solches Glas im Auto gesehen habe, bejahte die Beschuldigte (Urk. 4/2 S. 3 Frage 14). Heute führte sie aus, sich nicht daran erinnern zu können, ob es ein solches Glas mit Süssigkeiten gehabt habe (Urk. 77 S. 5). Dass die Beschuldigte sich nicht mehr an das Glas erinnern kann, während sie in der Lage ist, die übrigen Umstände der Taxifahrt sehr detailliert zu beschreiben (Urk. 77 S. 4 f.), ist nicht erklär- und nicht nachvollziehbar, zumal es sich hierbei um den Kerngegenstand im vorliegenden Strafverfahren handelt.
- 10 - Das Aussageverhalten der Beschuldigten zur Frage, ob sie dem Privatkläger das Glas mit den Bonbons an die Stirn geworfen hat, ist insgesamt somit als deutlich widersprüchlich zu werten. Es enthält zudem zahlreiche verklausulierte indirekte Zugeständnisse, die den letztlich eingenommenen Standpunkt der Beschuldigten als weitaus weniger glaubhaft erscheinen lassen als die gegenteilige Darstellung des Privatklägers. 6. An dieser Einschätzung vermögen auch die – heute erneut gestellten (Prot. II S. 5) – Beweisanträge und Einwände des Verteidigers nichts zu ändern: 6.1. Dieser beantragte mit der Berufung, dass erstens beim Forensischen Institut Zürich abzuklären sei, ob es überhaupt möglich sei, dass eine Person, welche ein Glas in der Hand halte und dieses dann in Richtung eines Dritten werfe, auf diesem keine Spuren (DNA etc.) hinterlasse. Zweitens sei ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben zur Klärung der Frage, ob eine Wunde, wie sie in Urk. 3 fotografisch dokumentiert worden sei, nur aufgrund der Verwendung eines Glases verursacht werden könne oder z.B. auch durch einen Kopfstoss gegen die Fahrzeugtüre. Drittens sei schliesslich das Fahrtenbuch des Privatklägers beizubringen (Urk. 63 S. 2). Diese Beweisanträge wurden vom Präsidenten der Kammer unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz – zu Recht – abgelehnt (Urk. 70). In der Tat hatte sich bereits die Vorinstanz mit den nämlichen Beweisanträgen auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung abgewiesen. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich zu verweisen (Urk. 48 S. 2 ff. und Urk. 62 S. 7-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Forensischen Institut Zürich keinen Auftrag zur Sicherung und Auswertung von DNA-Spuren erteilte, sondern einen solchen für daktyloskopische Spuren (Urk. 8). Daktyloskopie (Fingerschau) ist das Sichtbarmachen von Finger- und Handballenabdrücken, welche dann mit denjenigen des mutmasslichen Täters abgeglichen werden. Der Kurzbericht des Forensischen Instituts wurde von Sachverständigen des Bereichs Daktyloskopie/Schuhspuren verfasst. Diese führten aus, dass das Glas nach daktyloskopischen Spuren untersucht worden sei, man aber keine solchen habe sichtbar machen können, welche den qualitativen und/oder quantitativen Mindestanforderungen für ei-
- 11 ne Weiterverarbeitung genügen würden (Urk. 9 S. 2). Das ist bei einem Glas, das sich in einem Taxi mit zahlreichen Gästen befand und welches nicht von den Spezialisten der Kantonspolizei am Tatort sichergestellt, sondern vom Privatkläger selber auf den Polizeiposten getragen und dort abgegeben wurde, nicht verwunderlich. Zudem konnten überhaupt keine Finger- oder Handflächenabdrücke sichtbar gemacht werden, auch nicht diejenigen des Privatklägers, der das Glas nachweislich und wohl als letzter in den Händen hielt. Aus diesem Umstand lässt sich nichts für oder gegen die Beschuldigte ableiten. Soweit der Beweisantrag der Beschuldigten die Möglichkeit betrifft, dass sie das Glas in der Hand gehalten und nach dem Privatkläger geworfen habe, ohne dass auf dem Glas eine DNA-Spur der Beschuldigten nachweisbar sei, ist zunächst festzuhalten, dass ein gutachterlicher Befund, dass auf dem Glas keine DNA-Spur der Beschuldigten nachgewiesen werden könne, gar nicht vorliegt. Entsprechende (arbeits- und kostenintensive) Abklärungen wurden bis dato von niemandem verlangt. Aufgrund der Umstände der Tat und der Sicherung des Spurenträgers erscheint es sodann fraglich, ob eine DNA-Spur gesichert werden könnte, welche den qualitativen und/oder quantitativen Mindestanforderungen für eine Weiterverarbeitung genügen würde, nachdem die Beschuldigte nicht aus dem Glas getrunken, sondern dieses – wie zahlreiche Personen vorher – lediglich in den Händen gehalten haben will. Die DNA einer Person kann bekanntlich aus Körperflüssigkeiten wie Blut, Sperma und Speichel, oder aber aus Hautzellen und Haarwurzeln eruiert werden. Solche Spuren der Beschuldigten sind in casu nicht zu erwarten. Ein Befund, dass solche Spuren dennoch vorlägen, würde sodann lediglich den Nachweis erbringen, dass die Beschuldigte das Glas tatsächlich berührt hat. Das räumt die Beschuldigte aber selber als möglich ein (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/3 S. 2). Ein negatives Resultat wiederum, mithin der Befund, dass man auch keine genügenden DNA-Spuren sichern konnte, würde mit Rücksicht auf die Tatumstände (In-den-Händen-Halten und Werfen eines Glases) und mit Blick auf die übrige Beweislage das Beweisergebnis nicht ändern. Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung auch diesbezüglich auf weitere Gutachten verzichtet werden. 6.2. Schliesslich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die dokumentierte Verletzung (Urk. 3) beim Einsteigen der Beschuldigten ins Taxi anerkannter-
- 12 massen noch nicht vorhanden war (Urk. 4/2 S. 4 Frage 21). Wenn diese Verletzung dem Privatkläger nicht durch die Beschuldigte zugefügt worden wäre, hätte ihm diese am 6. Oktober 2015 zwischen 15:40 Uhr und 16:15 Uhr durch einen Dritten zufügt werden müssen. Dass der Privatkläger diesfalls umgehend zur Polizei gegangen sein sollte und dort die Beschuldigte, die er vor dieser Taxifahrt überhaupt nicht kannte, zu Unrecht hätte belasten sollen, ist in hohem Masse unwahrscheinlich. So würde er ja den effektiven Täter schützen, und zudem eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung riskieren. Ein solches Vorgehen wäre nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Genau das Gleiche gilt für die von der Beschuldigten genannte Hypothese, dass sich der Privatkläger die Wunde selber zugefügt habe. Wenn es ein Selbstunfall gewesen wäre, hätte er bei dieser leichten Verletzung kaum den zeitlichen Aufwand auf sich genommen, den eine Anzeige bei der Polizei mit sich bringt, um die ihm nicht näher bekannte Beschuldigte zu Unrecht zu belasten und damit seine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung zu riskieren. Und wenn er sich die Wunde selber zugefügt hätte, um, wie dies die Beschuldigte insinuierte, sich mittels Zivilansprüchen auf ihre Kosten bereichern zu wollen, so ist dem zu entgegnen, dass er sich wohl eine schwerere Verletzung als nur diese harmlose Platzwunde verpasst und zudem ein potenteres Opfer ausgesucht hätte als die Beschuldigte, die nicht in der Lage war, mehr als Fr. 20.– für die Taxifahrt zu bezahlen (Urk. 63 S. 3). Schliesslich ist auch das von der Verteidigung vorgebrachte Motiv des verletzten Stolzes auszuschliessen (Urk. 78 S. 7). Der Privatkläger kannte die Beschuldigte vorher nicht, niemand beobachtete die Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger, es gab keine anderen Passagiere. Somit hätte gar niemand bemerken können, dass der Privatkläger von der Beschuldigten blossgestellt wird. Alles in allem sind diese von der Beschuldigten genannten Hypothesen alle lebensfremd, ohne erkennbares Motiv und deshalb zu verwerfen. 6.3. Weiter ist festzuhalten, dass es angesichts der geringfügigen Verletzung nur logisch erscheint, dass der Privatkläger darauf verzichtete, einen Arzt aufzusuchen. Ein Gutachten zur Klärung der Frage, ob eine Wunde, wie sie in Urk. 3 fotografisch dokumentiert worden ist, nur aufgrund der Verwendung eines Glases verursacht werden kann, oder z.B. auch durch einen Aufschlag des Kopf-
- 13 es gegen die Fahrzeugtüre, ist sodann entbehrlich. Die Frage kann auch von einem medizinischen Laien in letzterem Sinne bejaht werden, was aber am Beweisergebnis nichts ändert. Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 11) ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls auch vorstellbar ist, dass der Wurf mit dem streitgegenständlichen Trinkglas aus nächster Nähe zu einer rissartigen Verletzung an der Stirn führen kann, auch ohne dass daraus eine deutlich sichtbare Beule oder ein Hämatom resultiert. Zudem ist bei einem Stosswurf aus dieser kurzen Distanz kein Zerbrechen des Glases an der Stirn zu erwarten. 6.4. Schliesslich ist auch der Beizug des Fahrtenbuches oder der Beizug und die Auswertung des Originals des Fahrtenschreibers des Privatklägers entbehrlich. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse belegt eine umgehende Reaktion des Privatklägers. Weiterungen sind hier nicht nötig. 6.5. Auch bezüglich der weiteren Einwände der Beschuldigten, nämlich dass eine Frau einem Taxifahrer, der einen Kopf grösser sei als sie, doch kein Trinkglas an den Kopf werfe, dass kein Motiv erkennbar sei und dass sie überdies nicht einschlägig vorbestraft sei, weshalb eine solche Tat quer der Logik wäre (Urk. 51 S. 2 unten; Urk. 78 S. 3 unten und S. 4 oben), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese legte zutreffend dar, dass einerseits nicht ersichtlich sei, wie die Beschuldigte hätte wissen sollen, wie gross der sitzende Privatkläger tatsächlich sei. Andererseits habe sie ihm nach ihren eigenen Aussagen eine Petflasche angeworfen, was belege, dass sie sich keineswegs vor ihm gefürchtet oder sich ihm unterlegen gefühlt habe. Ein mögliches Motiv könne sodann ohne Weiteres im vorangegangenen Konflikt über den Fahrweg und die Kosten für das Wasser erkannt werden. Aus dem Fehlen einer einschlägigen Vorstrafe könne schliesslich keinesfalls auf die Unschuld der Beschuldigten geschlossen werden, ansonsten jeder (Erst-)Täter als unschuldig zu gelten hätte (Urk. 62 S. 11). Das alles ist zutreffend, zumal die Beschuldigte auch heute einräumte, wütend gewesen zu sein und daher eine Petflasche in Richtung des Privatklägers geworfen zu haben (Urk. 77 S. 5). 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der bei den
- 14 - Akten liegenden Sachbeweise (unmittelbar nach dem Vorfall dokumentierte Stirnverletzung und eingereichtes Trinkglas) erstellt werden kann – von Beweislosigkeit kann entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 8) mitnichten gesprochen werden. Dieses Beweisfundament (Aussagen des Privatklägers, fotografisch festgehaltene Stirnverletzung, Trinkglas) wird durch die Aussagen und Vorbringen der Beschuldigten nicht erschüttert. Es verbleiben keine (jedenfalls keine unüberwindlichen) Zweifel daran, dass die Beschuldigte dem Privatkläger gezielt ein Trinkglas an den Kopf geworfen hat, wodurch der Privatkläger eine kleine Rissquetschwunde an der Stirn erlitt. III. Rechtliche Würdigung / Strafzumessung / Vollzug 1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur rechtlichen Würdigung geäussert und die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 62 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung wurde denn auch weder von der Beschuldigten noch vom Privatkläger noch von der Staatsanwaltschaft angefochten. Dass das Verhalten der Beschuldigten über eine Tätlichkeit hinausging, geht bereits aus der fotografisch dokumentierten Verletzung des Privatklägers (Urk. 3) hervor. Es liegen ferner keine Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe vor. Dementsprechend ist die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt. Die Strafe ist zwar milde, insbesondere was die Tagessatzhöhe betrifft, aber immer noch lege artis zugemessen. Der Ausfällung einer höheren Sanktion steht zudem das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Auch die Frage des Vollzugs wurde korrekt erwogen und beantwortet (Urk. 62 S. 15 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen und die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen.
- 15 - 3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. IV. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger hat vor Vorinstanz adhäsionsweise die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von je Fr. 300.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Oktober 2015 verlangt (Urk. 10/3). Die Vorinstanz hat beide Ansprüche mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 62 S. 18). 2. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung, auf die Zivilforderungen des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen und subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 63 S. 2; Urk. 78 S. 8). Der Privatkläger und die Anklägerin haben den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten. 3. Man kann sich fragen, ob die Beschuldigte in Bezug auf die Zivilforderungen überhaupt beschwert ist, nachdem die Vorinstanz diese auf den Zivilweg verwiesen hat. Da die Abweisung der Zivilforderungen zu materieller Rechtskraft des Entscheides führt, das Verweisen auf den Zivilweg aber nicht, ist zumindest bezüglich des Eventualantrags eine Beschwer zu bejahen. Auf die Berufung ist in diesem Sinne einzutreten. 4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilforderung, wenn es – wie hier – die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4.1. Die Beschuldigte legt nicht dar, weshalb auf die Zivilforderungen nicht einzutreten wäre. Nichteintreten wäre z.B. dann richtig, wenn die geltend gemachte Zivilforderung nicht Folge der zu beurteilenden Straftat wäre. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zudem ist die Rechtsfolge des Nichteintretens die
- 16 gleiche wie beim Verweisen auf den Zivilweg, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. In beiden Fällen entscheidet das Sachgericht nicht materiell über die Zivilforderungen. Es bleibt dem Privatkläger aber möglich, diese Forderungen auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen. Die Beschuldigte ist diesbezüglich also gar nicht beschwert. 4.2. Der Entscheid über die Zivilforderung, und zwar deren Gutheissung wie Abweisung, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO die primäre gesetzliche Pflicht des Gerichts. Eine Ausnahme ist u.a. dann zu machen, wenn die Zivilforderungen nicht hinreichend begründet oder beziffert werden (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der Grund dafür liegt im Umstand, dass die Möglichkeit, eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, es dem Privatkläger (und Geschädigten) erleichtern soll, seine Forderung gegenüber dem Täter durchzusetzen. Keinesfalls aber sollen die Rechte des Geschädigten eingeschränkt werden. Substantiiert er also seine Zivilforderung nicht oder zu wenig, so soll der Strafrichter diese nicht (mit materieller Rechtskraft) abweisen, sondern dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, seine Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess geltend zu machen. Damit erhellt, dass die Vorinstanz, nachdem der Privatkläger seine Zivilforderungen in keiner Weise begründet hatte, diese richtigerweise nicht abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen hat. Dem entsprechenden Berufungseventualantrag ist demnach ebenfalls nicht stattzugeben und die Zivilforderungen des Privatklägers sind – im Einklang mit dem Subeventualantrag der Beschuldigten – auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die Beschuldigte bezüglich ihres Subeventualantrages betreffend die Zivilforderungen obsiegt, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.
- 17 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…) 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2016 beschlagnahmte Trinkglas wird dem Privatkläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Andernfalls wird es eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. (…) 6. Der Antrag auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
1'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
1'100.– Gebühr für das Vorverfahren
280.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. (…) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- 18 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 19 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 31. August 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 31. August 2017 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 19 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2016 beschlagnahmte Trinkglas wird dem Privatkläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Andernfalls wird es eingezogen und der Lag... 5. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Antrag auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht) vom 13. Februar 2017 vollumfänglich aufzuheben (exkl. Ziffer 6. [DNA]). 2. Es sei Frau A._____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Auf die Zivilforderung von B._____ sei nicht einzutreten, ev. sei diese Forderung vollumfänglich abzuweisen, subev. sei diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang 4. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 4 (Herausgabe des beschlagnah... II. Tatsächliches 6.2. Schliesslich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die dokumentierte Verletzung (Urk. 3) beim Einsteigen der Beschuldigten ins Taxi anerkanntermassen noch nicht vorhanden war (Urk. 4/2 S. 4 Frage 21). Wenn diese Verletzung dem Privatkläger ni... 6.3. Weiter ist festzuhalten, dass es angesichts der geringfügigen Verletzung nur logisch erscheint, dass der Privatkläger darauf verzichtete, einen Arzt aufzusuchen. Ein Gutachten zur Klärung der Frage, ob eine Wunde, wie sie in Urk. 3 fotografisch ... 6.4. Schliesslich ist auch der Beizug des Fahrtenbuches oder der Beizug und die Auswertung des Originals des Fahrtenschreibers des Privatklägers entbehrlich. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse belegt eine umgehende Reaktion des Privatklägers. We... 6.5. Auch bezüglich der weiteren Einwände der Beschuldigten, nämlich dass eine Frau einem Taxifahrer, der einen Kopf grösser sei als sie, doch kein Trinkglas an den Kopf werfe, dass kein Motiv erkennbar sei und dass sie überdies nicht einschlägig vor... 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der bei den Akten liegenden Sachbeweise (unmittelbar nach dem Vorfall dokumentierte Stirnverletzung und eingereichtes T... III. Rechtliche Würdigung / Strafzumessung / Vollzug 2. Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt. Die Strafe ist zwar milde, insbesondere was die Tagessatzhöhe betrifft, aber immer noch lege artis zugemessen. Der Ausfällung einer höheren Sanktion s... 3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. IV. Zivilansprüche V. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…) 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2016 beschlagnahmte Trinkglas wird dem Privatkläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Andernfalls wird es eingezogen und der Lag... 5. (…) 6. Der Antrag auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 8. (…) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.