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Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2017 SB170122

4. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,945 Wörter·~35 min·9

Zusammenfassung

Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170122-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Keller und lic. iur. N. Klausner sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Urteil vom 4. Oktober 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 30. September 2016 (GG160014) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juli 2016 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 28 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Antrag der Anklägerin auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– für das Vorverfahren, Fr. 322.– Gutachten Hafterstehung, abzüglich Fr. 900.– Kaution/Sicherstellung/Depositum. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 (GG160014) sei aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 (GG 160014) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 95 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei anklagegemäss mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei minimaler Probezeit von 2 Jahren) zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Einzelgericht in Strafsachen, GG160014) vom 30. September 2016 zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem vorstehend wiedergegeben Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Urk. 58 S. 28). Gegen diesen Entscheid meldeten die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2016 und der Beschuldigte am 10. Oktober 2016 je innert gesetzlicher Frist

- 4 - Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO, Urk. 45 und 48). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 8. März 2017 zugestellt (Urk. 57/1-2), woraufhin die Berfungserklärungen am 18. und am 27. März 2017 fristgerecht erstattet wurden (Art. 399 Abs. 3 StPO, Urk. 59 und 62). Anschlussberufungen wurden innert Frist keine erhoben (Urk. 65, 67 und 69). Mit Eingabe vom 27. September 2017 und anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowie die Einholung eines schriftlichen Berichts bei Dr. B._____ über die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. Januar 2016, eventualiter die Befragung von Dr. B._____ als Zeuge (Urk. 80 und 96 S. 1 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe beschränkt (Urk. 62 und 67, Art. 399 Abs. 4 StPO). Vom Beschuldigten nicht angefochten wird einzig das Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA- Profils gemäss Dispositivziffer 4 sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 (Prot. II S. 7). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss festzustellen. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil umfassend zur Disposition. II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einer Mitarbeiterin des kantonalen Steueramts, C._____, anlässlich eines Telefongesprächs, welches im Zusammengang mit einem gegen ihn geführten Nachsteuer- und Bussenverfahren stand, mit folgenden Worten gedroht zu haben: "Ich war drei Jahre lang im Militär und war Major. Ich habe damals Sprengstoff vergraben, niemand weiss wo. Wenn ihr so weitermacht, dann knallt es." Die Frage von C._____, ob dies eine Drohung sei, habe der Beschuldigte bejaht und ferner ausgeführt, man könne ihn auch einsperren, er habe nichts mehr zu verlieren, es sei ihm egal. Mit der Drohung habe der Beschuldigte C._____ verängstigen und bewirken wollen, dass ihm tiefere Nachsteuern oder Bussen gewährt, respektive gar keine Busse ausgesprochen würden.

- 5 - 2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. Januar 2016 räumte der Beschuldigte ein, die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen getätigt zu haben. Einzig hinsichtlich des Teils "Es stimmt, dass dies eine Drohung ist. Man kann mich auch einsperren, ich habe nichts mehr zu verlieren und es ist mir egal.", sei er sich nicht mehr sicher respektive könne er sich nicht mehr erinnern. Ferner bestätigte er, dass er mit diesen Äusserungen eine tiefere Busse habe bewirken wollen (Urk. 5 S. 9). Wie erwähnt, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, der Beschuldigte sei anlässlich dieser Hafteinvernahme nicht einvernahmefähig gewesen. Es sei diesbezüglich ein schriftlicher Bericht beim Oberarzt der Psychiatrie des Universitätsspitals Zürich, Dr. B._____, einzuholen, eventualiter sei letzterer als Zeuge zu befragen (Urk. 96 S. 1). Auch der Beschuldigte selbst hat seine Zugeständnisse der Hafteinvernahme bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juli 2016 widerrufen, und geltend gemacht, er sei zum Zeitpunkt der Hafteinvernahme nicht einvernahmefähig gewesen, da er drei Tage nicht geschlafen und nicht gegessen habe (Urk. 20 S. 2 f.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, man könne seine Aussagen an der Hafteinvernahme vergessen. Er habe nur noch nach Hause gewollt. Er sei nur noch Haut und Knochen gewesen, "quasi am Tod" (Urk. 42 S. 13). Es sei ihm alles ins Maul gelegt worden. Wenn einem fünf Mal gesagt werde, wie etwas gewesen sei, sage man am Schluss ja (Urk. 42 S. 15). An den genauen Inhalt des Telefongesprächs wollte der Beschuldigte sich nunmehr nicht mehr erinnern. Er glaube, C._____ müsse ihn beleidigt haben, sonst hätte er die Fassung nicht so unvorbereitet verloren. Was er dann gesagt habe, wisse er nicht mehr und könne er nicht mehr rekonstruieren. Er sei müde und aufgebracht gewesen. Erst als seitens C._____ das Wort Drohung gefallen sei, sei er wach geworden, habe etwas gestammelt und den Hörer fallen lassen. Möglicherweise habe er C._____ auch eine blöde Kuh genannt und ihr davon erzählt, dass er in der Gerichtsmedizin tätig gewesen sei (Urk. 20 S. 4 und 7, Urk. 42 S. 16). 2.2. Was die geltend gemachte Einvernahmeunfähigkeit am 19. Januar 2016 betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesundheits-

- 6 zustand des Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 15. Januar 2016 mehrfach überprüft wurde (Urk. 58 S. 13). Der zuständige Notfallpsychiater, Dr. med. B._____, attestierte am Tag der Verhaftung, dass der Beschuldigte nicht hafterstehungsfähig sei. Der Beschuldigte wurde daher in die Psychiatrie Clienia Schlössli eingewiesen, wobei als Grund wohl seine akute Suizidalität im Vordergrund gestanden haben dürfte (Urk. 9/10-11). Tags darauf teilte die zuständige Ärztin der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschuldigte nicht einvernahmefähig sei (Urk. 9/13). Am 18. Januar 2016 wurde der Beschuldigte von den behandelnden Ärzten dann aber als hafterstehungsfähig beurteilt und ins Gefängnis überführt (Urk. 9/14-16). Sein psychischer Zustand hatte sich nach Ansicht der Ärzte also offensichtlich stabilisiert. Am 19. Januar 2016 wurde er schliesslich staatsanwaltschaftlich einvernommen und führte auf entsprechende Frage aus, in der Lage zu sein, der Befragung zu folgen, wenn auch nur knapp (Urk. 5 S. 1). Auf den Beizug eines Anwalts verzichtete er, mit der Begründung, "es ist alles klar" (Urk. 5 S. 2). Das Protokoll der Hafteinvernahme erweckt mitnichten den Eindruck, dass der Beschuldigte Mühe gehabt hätte, der Befragung zu folgen, im Gegenteil: Er konnte detailliert über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse Auskunft geben und beantwortete auch sämtliche Fragen zur Sache schlüssig und kohärent. Seine Ausführungen sind dabei nicht nur nachvollziehbar, sondern wurden von ihm auf offene Fragen frei formuliert und erfolgten nicht als einsilbige Antworten auf entsprechende Vorhalte durch den einvernehmenden Staatsanwalt. Letzterer nahm den Beschuldigten denn auch als "geistig anwesend" und "klar im Kopf" wahr (Urk. 25, Prot. II S. 8 f.). Die Tage in der Psychiatrie und in Haft haben für den damals 74-jährigen Beschuldigten sicherlich eine körperliche und psychische Belastung dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er deshalb nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu folgen, bestehen aber nicht. Derartiges lässt sich aus der Antwort des Beschuldigten nicht ableiten, wonach er "nur knapp" einvernahmefähig gewesen sei. Solch relativierende Aussagen zu seinem Befinden machte der Beschuldigte letztlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er angab, er "glaube schon" in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen, "ziemlich sicher". Auch dieser Einvernahme konnte

- 7 der Beschuldigte dann absolut problemlos folgen und sämtliche Fragen schlüssig und ausführlich beantworten (Urk. 94). 2.3. Die beantragte Einholung eines Berichts respektive die Zeugeneinvernahme von Dr. B._____ drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse über die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten am 19. Januar 2016 von Dr. B._____ kaum zu erwarten sind. Als ärztlicher Notfallpsychiater hat er am 15. Januar 2016 zwar attestiert, dass der Beschuldigte nicht hafterstehungsfähig war (Urk. 9/9-11). Hernach war der Beschuldigte aber bis am 18. Januar 2016 in der Clienia Schlössli hospitalisiert. Die Hafterstehungsfähigkeit bei Austritt aus der Clienia Schlössli wurde entsprechend von den dortigen Ärzten, Dr. med D._____ und lic. phil. E._____, attestiert (Urk. 9/14). Erkenntnisse zur Einvernahmefähigekit am 19. Januar 2016 wären folglich, wenn überhaupt, von diesen Personen zu erwarten, nicht aber von Dr. B._____, der den Beschuldigten nach dem 15. Januar 2016, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht mehr gesehen oder behandelt hat. Wie nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist und auch seitens der Anklagebehörde zutreffend vorgebracht wurde (Prot. II S. 13 f.), ist es letztlich aber ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Zugeständnisse des Beschuldigten aus der Hafteinvernahme verwertbar sind oder nicht. Selbst wenn von Einvernahmeunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen würde, liesse sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die übrigen Beweismittel rechtsgenügend erstellen. Von der Einholung eines ärztlichen Berichts respektive einer Zeugeneinvernahme von Dr. B._____ ist daher abzusehen. 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin C._____ ausführlich wiedergegeben und zutreffend gewürdigt. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 58 S. 5-15). 3.2. Am 13. Januar 2016 verfasste C._____ als für das Nachsteuer- und Bussenverfahren des Beschuldigten zuständige juristische Sekretärin eine Aktennotiz über den Gesprächsverlauf des fraglichen Telefonats vom 12. Januar 2016

- 8 - (Urk. 4). Dass die Aktennotiz nicht am Tag des Telefonats, sondern erst einen Tag danach verfasst wurde, tut deren Beweiswert, entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 8 f.), keinen Abbruch. Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass Aktenoder Telefonnotizen, aus zeitlichen Gründen oder da Rücksprachen mit Vorgesetzten erforderlich sind, erst mit einiger Verzögerung verschriftlicht werden. Ein Vorfall, wie er vorliegend in der Aktennotiz geschildert wird, ist auch sicherlich nach einem Tag noch hinreichend präsent, um eine korrekte Aktennotiz zu verfassen. Die fragliche Aktennotiz schildert denn auch realitätsnah und relativ genau, wie der Beschuldigte, nachdem er vergeblich eine zweite persönliche Anhörung beim Steueramt verlangt und sich über seine bisherigen Vertreter sowie das Steueramt beklagt habe, die Drohung gemäss Anklageschrift geäussert habe. C._____ hat die Richtigkeit des Inhalts dieser Aktennotiz anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juli 2016 bestätigt (Urk. 22 S. 4 und 6). Sowohl die Aktennotiz als auch die Aussagen der Zeugin zeigen sich sachlich und in sich schlüssig. Plausibel und in nachvollziehbarer Weise schildert sie, dass sich der Beschuldigte im Verlauf des Gesprächs immer mehr aufgeregt und schliesslich die Drohungen gemäss Anklageschrift geäussert habe. Unsicherheiten, wie jene über den vom Beschuldigten genannten militärischen Rang, wurden von der Zeugin dabei stets klar deklariert. Auch beschränkte sie sich nicht darauf, irgendeine pauschale Drohung zu umschreiben, sondern gab die sehr individuelle Wortwahl des Beschuldigten wieder, wonach dieser im Militär, mutmasslich als Major, Sprengstoff vergraben habe und es knalle, wenn es so weitergehe (Urk. 4 S. 2, Urk. 22 S. 5). Dass eine solche Drohung von der Zeugin frei erfunden wurde, ist reichlich unwahrscheinlich. Der Beschuldigte war denn auch tatsächlich als Major im Militär tätig (Urk. 20 S. 7). Eine plausible Erklärung, woher – wenn nicht vom Beschuldigten selbst – die Zeugin diese Information haben sollte, hat der Beschuldigte in gesamten Verfahren nicht liefern können. In den Steuerunterlagen dürfte der militärische Rang des Beschuldigten, entgegen seinen Mutmassungen an der Berufungsverhandlung (Urk. 94 S. 9), jedenfalls kaum Erwähnung finden. Ein entsprechender Beleg wurde seitens des Beschuldigten auch nie beigebracht.

- 9 - Lebensnah wird von der Zeugin nebst dem Verhalten des Beschuldigten aber auch ihre Reaktion darauf geschildert, wonach sie explizit beim Beschuldigten nachgefragt habe, ob seine Worte als Drohung zu verstehen seien. Es handelt sich hierbei um eine nachvollziehbare Reaktion der Zeugin, die im Übrigen zumindest sinngemäss mehrfach vom Beschuldigten bestätigt wurde, welcher wiederholt erwähnt hat, dass das Wort Drohung seitens der Zeugin erwähnt worden sei (Urk. 20 S. 4, Urk. 42 S. 16, Urk. 94 S. 10). Ferner sind bei der Zeugin keinerlei Motive ersichtlich, den Beschuldigten zu unrecht oder übermässig zu belasten. Beschwerden von Steuerpflichtigen stellen ihren Angaben zufolge in ihrem beruflichen Alltag keinen Einzelfall dar. Dass man sich im vorliegenden Fall für die Verfassung einer Aktennotiz und eine entsprechende Meldung an die Polizei entschieden hat, wird nachvollziehbar damit begründet, dass sich in den Akten bereits mehrere Hinweise darauf fanden, dass der Beschuldigte schon zuvor damit gedroht hatte, sich selbst und seine Familie umzubringen (Urk. 4 S. 2, vgl. auch Urk. 12/3-4). Die Aussagen der Zeugin sind vor diesem Hintergrund insgesamt als äusserst glaubhaft zu beurteilen. 3.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, wie erwähnt, den von der Zeugin geschilderten Gesprächsverlauf auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Hafteinvernahme anerkannt hat, wobei grundsätzlich von der Verwertbarkeit dieses Geständnisses ausgegangen werden kann (Urk. 5 S. 9). Der Einwand der Verteidigung, wonach sich aus dem Protokoll der Hafteinvernahme nicht ergebe, was genau dem Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Drohung vorgehalten worden sei, ist dabei aber nicht ganz unberechtigt (Urk. 96 S. 7). So ist dem Protokoll zu entnehmen, es würden dem Beschuldigten nun "die zusammengefassten Aussagen" von C._____ vorgehalten und der Beschuldige wurde danach gefragt, ob er sich "an den ersten Satz, wonach Sie drei Jahre im Militär gewesen sei[e]n, etc." erinnern könne (Urk. 5 S. 9, Fragen 75 und 76). Daraus ergibt sich tatsächlich nicht mit abschliessender Genauigkeit, welcher Vorhalt dem Beschuldigten in welchem Wortlaut gemacht wurde.

- 10 - Auch wenn die zwischenzeitlichen Zugeständnisse des Beschuldigten ausser Acht gelassen werden, vermögen seine späteren Aussagen aber nicht zu überzeugen. Bereits seine Erklärungsversuche, weshalb er anlässlich der Hafteinvernahme die Vorwürfe vollumfänglich als richtig anerkannt habe, sind geprägt von offensichtlichen Übertreibungen und Dramatisierungen. Was ihm in der Untersuchungshaft widerfahren sei, grenze an einen Tötungsversuch (Urk. 5 S. 3), er sei "vernichtet worden" (Urk. 5 S. 5) und anlässlich der Hafteinvernahme "nur noch Haut und Knochen" gewesen, "quasi am Tod" (Urk. 42 S. 13). Dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten aber nicht annähernd so desolat gewesen sein kann, ist bereits aufgrund der von den behandelnden Ärzten attestierten Hafterstehungsfähigkeit widerlegt (Urk. 9/14). Auch dafür, dass er durch immer gleiche Fragen des Staatsanwalts zermürbt worden wäre – wie der Beschuldigte sinngemäss geltend macht, wenn er ausführt der Staatsanwalt habe ihm alles "ins Maul gelegt" und "wenn Ihnen jemand 5 Mal sagt, so sei es gewesen, sagt man am Schluss ja" (Urk. 42 S. 15) – ergeben sich aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte. Was das in Frage stehende Telefongespräch betrifft, so beschränkt sich der Beschuldigte dann im Wesentlichen darauf, Erinnerungslücken hinsichtlich seiner Äusserungen geltend zu machen: Er wisse nur noch, dass er die Fassung verloren habe und irgendwann das Wort Drohung gefallen sei. An den restlichen Inhalt des Gespräches, insbesondere seine Worte, könne er sich aber nicht mehr erinnern, er habe einen Filmriss (Urk. 20 S. 4 und 7, Urk. 42 S. 12, Urk. 94 S. 8 und 10). Mit Bestimmtheit ausschliessen kann er dann aber, dass er die inkriminierten drohenden Worte geäussert habe (Urk. 20 S. 4, Urk. 42 S. 14, Urk. 94 S. 10 f.). Und ebenso will er sich erinnern, dass er von C._____ erniedrigt worden sei, wobei er dann aber wiederum nicht sagen kann, welcher Art diese Erniedrigungen gewesen sein sollen (Urk. 94 S. 12 f.). Diese lediglich partiellen Erinnerungslücken erwecken den Eindruck, dass der Beschuldigte alles für ihn Nachteilige verschweigen will, während er überdies zumindest zwischenzeitlich sichtlich darum bemüht war, die Zeugin in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen und sie zu diffamieren. So bezeichnete er sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

- 11 - Einvernahme vom 14. Juli 2016 als "schizoide Person", die "anscheinend Wahnideen" habe und ein "kalter Engel" sei (Urk. 20 S. 5). Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen daher nicht zu überzeugen und begründen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Zeugin den Sachverhalt wahrheitsgemäss dargestellt hat. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zeugin C._____ rechtsgenügend erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB macht sich – unter anderem – strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch eine Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. Bei der Äusserung des Beschuldigten, Sprengstoff vergraben zu haben und diesen "knallen zu lassen" handelt es sich um eine Drohung, die grundsätzlich geeignet ist, einen Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen und diesen gegen seinen Willen zur Vornahme einer Handlung zu veranlassen. Als blosse "Spinnerei", kann eine solche Äusserung – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 13) – sicherlich nicht abgetan werden und zwar auch dann nicht, wenn sie, wie vorliegend, gegenüber einer Person geäussert wird, die im Rahmen ihrer beruflichen vermehrt mit aufgebrachten Menschen konfrontiert sein dürfte. Immerhin hat der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage der Zeugin C._____ auch ausdrücklich bestätigt, dass seine Äusserung als Drohung zu verstehen sei. Vor diesem Hintergrund kann sodann auch ausgeschlossen werden, dass die Zeugin den Beschuldigten – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 96 S. 13) – missverstanden hat, seine Worte mithin gar nicht gegen die Mitarbeiter des Steueramtes, sondern gegen ihn selbst und seine Familie gerichtet waren. Im Übrigen würde auch durch die Androhung des Beschuldigten, sich selbst und seine Familie in die Luft zu jagen, ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt.

- 12 - Die für das Nachsteuer- und Bussenverfahren zuständige juristische Sekretärin ist sodann klarerweise eine Beamtin im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und wurde im Rahmen einer amtlichen Tätigkeit innerhalb ihrer Amtsbefugnisse vom Beschuldigten bedroht. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte einerseits, zumindest zwischenzeitlich, anerkannt, dass er mit seinem Telefonanruf und den dort getätigten Äusserungen eine erneute Anhörung und eine Reduktion der dem Steueramt geschuldeten Geldbeträge habe bewirken wollen (Urk. 5 S. 9). Richtig ist zwar, dass nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Anruf als unmittelbare Reaktion auf die Zustellung der korrigierten Nachsteuergrundlagen sowie der Nachsteuer- und Bussenberechnungen erfolgte (Urk. 24/2), zumal dieses Schreiben dem Beschuldigten, zumindest persönlich, am 12. Januar 2016 noch nicht zugestellt worden war (vgl. Urk. 24/1). Nicht auszuschliessen ist indessen, dass der Beschuldigte vom seinem vormaligem Rechtsvertreter bereits Kenntnis dieser Unterlagen erhalten hatte. Auch ohne deren Kenntnis ist aber kein anderes Motiv für den Anruf des Beschuldigten ersichtlich, als die Bewirkung eines für ihn günstigeren Fortgangs des Steuerverfahrens. Wiederholt hat der Beschuldigte denn auch anerkannt, dass er von C._____ im Rahmen des Telefongesprächs eine erneute Anhörung verlangt habe, diese ihm aber verweigert worden sei. Dass der Beschuldigte die Steuerbehörden zu einem entsprechenden Handeln nötigen wollte, ergibt sich im Übrigen zumindest sinngemäss auch aus dem von ihm gewählten Wortlaut, wonach es knalle, wenn die Steuerbehörde "so weiter mache". Der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. Da der tatbestandsmässige Erfolg aber ausgeblieben ist und das Nachsteuer- und Bussenverfahren, abgesehen von der Auswechslung der zuständigen juristischen Sekretärin, einen normalen Fortgang genommen hat, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. IV. Schuldfähigkeit 1. Im Berufungsverfahren hat die Verteidigung beantragt, es sei ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt einzuholen (Urk. 96 S. 1).

- 13 - Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte aufgrund akuter Suizidalität, einer diagnostizierten bipolaren II Störung, adultem ADHS und aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung und affektiven Episoden am Tag seiner Verhaftung in die Klinik Clienia Schlössli verlegt worden sei. Allein der Umstand des Klinikaufenthalts hätte Nachforschungen der Untersuchungsbehörde bzw. des Gerichts notwendig gemacht (Urk. 96 S. 2). Auch der Beschuldigte hat wiederholt geltend gemacht, er sei beim fraglichen Telefongespräch nicht schuldfähig gewesen. Wenn ihn jemand so reize, sei er nicht mehr schuldfähig, das sei seine Natur (Urk. 42 S. 13 und 17). 2. Schuldunfähig ist, wer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Der Begriff der Schuldunfähigkeit umfasst dabei aber nicht jegliches Fehlen der Schuldeinsicht, ungeachtet seines Grundes, sondern nur denjenigen Verlust der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, der auf einer schweren psychischen Störung beruht (BSK StPO-Bommer, Vor Art. 19 N 11). Besteht ernsthafter Anlass dafür, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen (Art. 20 StGB). 3.1. Zutreffend ist, dass beim Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 15. Januar 2016 vom Notfallpsychiater eine suizidale Krise im Sinne einer akuten Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Sodann wurde differentialdiagnostisch das Vorliegen einer Bipolaren II Störung sowie eines adulten ADHS und einer rezidivierenden depressiven Störung in Betracht gezogen (Urk. 9/10). Die letztgenannten Störungen wurden dabei nicht abschliessend psychiatrisch diagnostiziert, sondern lediglich im Rahmen einer Differentialdiagnose. Auch ist aus der Vorgeschichte des während Jahrzehnten als Arzt praktizierenden Beschuldigten nichts über das Vorliegen dieser oder andere gravierender psychischer Störungen oder allfällige Behandlungen bekannt. Insbesondere was die suizidale Krise betrifft, gilt es ferner zu beachten, dass der psychische Zustand des Beschuldigten am 15. Januar 2016 – also nach durchgeführter Verhaftung, Hausdurchsuchung und drohender Untersuchungshaft – nicht ohne Weiteres vergleichbar ist, mit seinem psychischen Zustand am Tag des Telefongesprächs am 12. Januar 2016. Die

- 14 - Durchführung der Zwangsmassnahmen hat die bereits zuvor aufgrund von Existenzängsten und einer schwierigen familiären Situation bestehende psychische Belastung des Beschuldigten sicherlich massiv verstärkt. Anhaltspunkte dafür, dass den beim Beschuldigten vermuteten Störungen im Rahmen des Gesprächs ausschlaggebende Bedeutung zugekommen und er in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, bestehen aber nicht. Auch die Zeugin hatte nicht den Eindruck, dass der Beschuldigte beim Gespräch nicht zurechnungsfähig gewesen wäre. Er sei zwar etwas sprunghaft in den Gedanken gewesen, habe sich aber im Ganzen klar äussern können und sei am Anfang des Gespräches auch relativ ruhig gewesen. Erst mit der Zeit sei er lauter und emotionaler geworden (Urk. 22 S. 5). Dieses Bild bestätigte sich letztlich auch anlässlich heutigen Berufungsverhandlung. Für eine schwerwiegende psychische Störung des Beschuldigten, die grundsätzlich Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zu begründen vermöchte, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Er hinterliess weder einen verwirrten Eindruck noch wurde er, mit den Tatvorwürfen konfrontiert, besonders impulsiv. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er klar und schlüssig. Zwar blieb weiterhin deutlich, dass die gegenwärtige Situation ihn noch immer stark belastet und er für das Verhalten der Steuerbehörden kein Verständnis aufzubringen vermag. Erhebliche Auffälligkeiten psychischer Natur waren aber nicht auszumachen. 3.2. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen wäre, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im strafrechtlich relevanten Sinn beeinträchtigt hätte, liegen damit nicht vor. Sicherlich hat er sich zum Tatzeitpunkt in einer Drucksituation befunden, nachdem ihm die finanziellen Konsequenzen seiner steuerrechtlichen Verfehlungen vor Augen geführt worden waren. Die dadurch hervorgerufenen Existenzängste und Probleme in der Familie dürften denn auch mit einer erhöhten Reizbarkeit und verminderten Impulskontrolle einhergegangen sein. So hat der Beschuldigte selbst stets ausgeführt, die Kontrolle über sich während des Telefongesprächs aus Wut verloren zu haben. Ein seiner Impulsivität geschuldeter, kurzzeitiger Kontrollverlust begründet für sich alleine aber noch keinen Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Von der bean-

- 15 tragten psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten ist demzufolge abzusehen und es ist von seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen. V. Sanktion 1.1 Die Anklagebehörde beantragt wie schon im Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 62 S. 4). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– ausgefällt, wovon 3 Tage als durch Haft geleistet gelten (Urk. 58 S. 28). 1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zum anwendbaren Strafrahmen sind zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 58 S. 22 f.). 1.3. Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zwar zutreffend erwogen, dass es sich bei der ausgesprochenen Drohung lediglich um eine sinngemässe und nicht um eine ausdrückliche Bombendrohung handelte. Dass seine Äusserungen eher diffuser Natur waren, ändert indessen nichts daran, dass die Drohung sich letztlich gegen das Rechtsgut Leib und Leben sowie gegen eine unbekannte Anzahl potentieller Opfer gerichtet hat, weshalb sie als schwer zu beurteilen und in keiner Weise zu bagatellisieren ist. Eine solche Drohung zieht, auch wenn sie eher generell gehalten ist, nicht unbeachtliche Konsequenzen nach sich. So führte die Meldung des Steueramts im vorliegenden Fall – zurecht – zu einem grösseren Polizeieinsatz samt Hausdurchsuchung beim Beschuldigten. Auch beim Steueramt blieb die Drohung nicht folgenlos, sondern hat dazu geführt, dass die zuständige juristische Sekretärin den Fall abgegeben hat (Urk. 22 S. 7). Der angestrebte, durchwegs egoistisch motivierte, Erfolg einer erneuten Anhörung oder gar Minderung der Busse respektive der Nachsteuern blieb dabei zwar stets in weiter Ferne, was aber letztlich auf das professionelle Verhalten der Steuerbehörde und nicht auf jenes des Beschuldigten zurückzuführen ist. Dass es der Beschuldigte bei einem Einschüchterungsversuch bewenden liess und gegenüber den Steuerbehörden keine weiteren Drohungen hat verlauten lassen, kann ihm

- 16 - – entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 23) – nicht zugute gehalten werden. Vielmehr käme ein solches Verhalten einer mehrfachen Tatbegehung gleich und wäre entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 1.4 Die Vorinstanz führt zum subjektiven Verschulden aus, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, mit seinen Aussagen Angst zu verursachen (Urk. 58 S. 23). Mit dieser Formulierung wird dem Beschuldigten betreffend das Verängstigen der juristischen Sekretärin Eventualvorsatz zugebilligt. Der Beschuldigte wollte die Steuerbehörde aber zur Reduktion der Bussen und Nachsteuern nötigen; entsprechend wollte er sie auch unter Druck setzen und nahm dies nicht nur in Kauf. Seine Tat war, wie erwähnt, durchwegs egoistisch motiviert. Ziel des Beschuldigten war es, einen für ihn günstigeren Ausgang des Nachsteuer- und Bussenverfahrens zu bewirken. Eine gewisse Frustration des Beschuldigten über die Verwehrung einer zweiten Anhörung mag dabei zwar noch einigermassen nachvollziehbar sein. Dass er sich deshalb aber einer derart massiven Drohung bedient, ist in keiner Art verständlich. Dass er sich in einer schwierigen Situation befand und mit erheblichen Steuernachforderungen und Bussen konfrontiert sah, hat der Beschuldigte sich grundsätzlich selbst zuzuschreiben. Zugunsten des Beschuldigten muss aber dennoch berücksichtigt werden, dass die dadurch entstandene Drucksituation, einhergehend mit existenziellen Ängsten und familiären Problemen, dazu geführt hat, dass der Beschuldigte seine Emotionen nur schlecht kontrollieren konnte. Dadurch wird das Verschulden des Beschuldigten auch insofern relativiert, als ihm kein geplantes Vorgehen unterstellt werden kann. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Drohung im Rahmen eines unkontrollierten emotionalen Ausbruchs gefallen ist. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugin, wonach das Telefongespräch mit dem Beschuldigten relativ ruhig begonnen habe und er erst im Laufe des Gespräches emotionaler und lauter geworden sei (Urk. 22 S. 5). Dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Anrufs beabsichtigte, sein Anliegen mittels Drohungen durchzusetzen, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erstellen. Dadurch wird das Verhalten des Beschuldigten selbstverständlich nicht entschuldbar. Geht man aber

- 17 von einem spontanen Kontrollverlust aus, ist die vom Beschuldigten offenbarte kriminelle Energie eher begrenzt. 1.5 Insgesamt kann daher von einem gerade noch leichten Verschulden ausgegangen werden und die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 150 Tagessätzen respektive 5 Monaten festzusetzen. Dass es beim Versuch der Hinderung einer Amtshandlung geblieben ist, führt zu einer Reduktion der Strafe (Art. 22 Abs.1 StGB). Diese hängt beim vollendeten Versuch insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Wie dargelegt, rückte der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht in grosse Nähe, ohne Folgen blieb die Tat aber dennoch nicht. So löste die Drohung bei der Zeugin zumindest Unbehagen aus, das Nachsteuerverfahren des Beschuldigten musste bei den Steuerbehörden neu zugeteilt werden und es kam zu einem grösseren Polizeieinsatz samt Hausdurchsuchung beim Beschuldigten. Eine übermässige Reduktion der Strafe ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Die Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze zu senken. 1.6 Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so war der mittlerweile pensionierte Beschuldigte eigenen Angaben zufolge 40 Jahre als Arzt tätig. Er hat sieben Kinder, von denen drei noch studieren und von ihm finanziell unterstützt werden. Von seiner letzten Frau hat er sich während des laufenden Strafverfahrens scheiden lassen, wobei die beiden weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben (Urk. 5 S. 4 f., Urk. 42 S. 3 ff., Urk. 59 S. 2,Urk. 59A/1und Urk. 94 S. 2). Der Beschuldigte erhält aus AHV und BVG monatliche Renten von rund Fr. 7'000.– und erzielt als Arzt weiterhin ein Nebeneinkommen von durchschnittlich rund Fr. 2'400.– (Urk. 8284/1-2). Künftig will der Beschuldigte nach Möglichkeit zudem an den Wochenenden Notfalldienst leisten (Urk. 94 S. 4). Gegenüber seiner Exfrau bestehen Unterhaltspflichten in der Höhe von Fr. 1'466.–, gegenüber den drei studierenden Kindern solche von insgesamt Fr. 3'000.– (Urk. 82, 59A/1 und 84/4). Seinen Angaben an der Berufungsverhandlung zufolge koste ihn die Familie monatlich Fr. 13'000.– bis Fr. 15'000.– (Urk. 94 S. 5). Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht (Urk. 94 S. 3). Seine Steuerschulden aus den Jah-

- 18 ren 2012 bis 2017 belaufen sich auf insgesamt Fr. 272'698.70 (Urk. 82 und 84/9- 20), wobei mittlerweile der Privatkonkurs über ihn eröffnet wurde (Urk. 94 S. 5). Strafzumessungsrelevante Faktoren ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht. Ein günstiges Nachtatverhalten im Sinne von Reue oder Einsicht liegt nicht vor. Vielmehr hat der Beschuldigte die Zeugin zeitweise als schizoide Person mit Wahnideen diffamiert und sieht sich weiterhin als Opfer der behördlichen Tätigkeit. Sein Verhalten will er damit entschuldigen, dass er am Telefon gereizt worden und daher nicht schuldfähig gewesen sei. An seinem zwischenzeitlichen Geständnis hat er, wie dargelegt, nicht festgehalten. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist entgegen der Vorinstanz und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann strafzumessungsneutral und nicht etwa strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4.). Aus der Täterkomponente ergibt sich insgesamt damit weder eine Straferhöhung noch eine Minderung. 2.1. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, wie sie die Anklagebehörde beantragt, fällt bei einer Strafhöhe von 120 Tagessätzen respektive 4 Monaten ausser Betracht. Dies, weil von einer ungünstigen Prognose angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie der übrigen Umstände nicht ausgegangen werden kann und dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug zu gewähren ist (Art. 42 StGB). Die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe unter 6 Monaten ist nach geltendem Recht aber grundsätzlich nicht möglich (Art. 41 StGB). Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. 2.2. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.– angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die vom Beschuldigten erstandenen 3 Tage Untersuchungshaft sind ihm an diese Strafe anzurechnen.

- 19 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Honorarnote vom 29. September 2017 einen Zeitaufwand von 47.6 Stunden geltend und verlangt, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, eine Entschädigung von Fr. 11'964.45 (Urk. 92). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung setzt sich aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 AnwGebV/ZH). Die Gebühr im Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, mithin nach § 17 AnwGebV/ZH berechnet (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter sieht § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV/ZH in der Regel eine Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– vor. Die vom amtlichen Verteidiger verlangte Entschädigung erscheint vor diesem Hintergrund eindeutig überhöht. Der vorliegend zu beurteilende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten von besonderer Tragweite oder Komplexität. Auch die Akten präsentieren sich nicht aussergewöhnlich umfangreich. Es besteht daher kein Anlass, die Grundgebühr für die Entschädigung am obersten Rand des gesetzlich vorgesehenen Rahmens, oder gar darüber, anzusetzen. Angesichts des Umfangs des Falles erscheint eine Grundgebühr von rund Fr. 6'000.– angemessen. Zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ist der amtliche Verteidiger pauschal mit Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer

- 20 höheren Strafe zwar durch, nicht aber mit jenem auf Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…) 4. Der Antrag der Anklägerin auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– für das Vorverfahren, Fr. 322.– Gutachten Hafterstehung, abzüglich Fr. 900.– Kaution/Sicherstellung/Depositum. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. (…)

- 21 - 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 4/5 dieser Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 22 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. Oktober 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 4. Oktober 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 28 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Antrag der Anklägerin auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 (GG160014) sei aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs.... 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 (GG 160014) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen. 1. Der Beschuldigte A._____ sei anklagegemäss mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei minimaler Probezeit von 2 Jahren) zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Einzelgericht in Strafsachen, GG160014) vom 30. September 2016 zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessuales II. Schuldpunkt III. Rechtliche Würdigung 1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB macht sich – unter anderem – strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch eine Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. Bei der Äusse... Die für das Nachsteuer- und Bussenverfahren zuständige juristische Sekretärin ist sodann klarerweise eine Beamtin im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und wurde im Rahmen einer amtlichen Tätigkeit innerhalb ihrer Amtsbefugnisse vom Beschuldigten bedroht... 2. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte einerseits, zumindest zwischenzeitlich, anerkannt, dass er mit seinem Telefonanruf und den dort getätigten Äusserungen eine erneute Anhörung und eine Reduktion der dem Steueramt geschuldeten Geldbeträge ... IV. Schuldfähigkeit 1. Im Berufungsverfahren hat die Verteidigung beantragt, es sei ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt einzuholen (Urk. 96 S. 1). Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte aufgrund akuter Suizidalität, einer diagnosti... 2. Schuldunfähig ist, wer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Der Begriff der Schuldunfähigkeit umfasst dabei aber nicht jegliches Fehlen d... 3.1. Zutreffend ist, dass beim Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 15. Januar 2016 vom Notfallpsychiater eine suizidale Krise im Sinne einer akuten Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Sodann wurde differentialdiagnostisch das Vorliegen einer ... 3.2. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen wäre, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im strafrechtlich relevanten Sinn beeinträchtigt hätte, liegen dami... V. Sanktion VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…) 4. Der Antrag der Anklägerin auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. (…) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 ... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei  den Nachrichtendienst des Bundes  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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