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Zürich Obergericht Strafkammern 23.03.2018 SB170070

23. März 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,705 Wörter·~1h 9min·6

Zusammenfassung

Mehrfacher und teilweise gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170070-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 23. März 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. - 50. ... 51. B._____, 52. - 55. ... Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin

51 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Fischbacher Anklägerin und Berufungsbeklagte

- 2 betreffend mehrfachen und teilweise gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 (DG140296)

_________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2014 (Urk. 70A) und die Zusatzanklage vom 6. August 2015 (Urk. 134/24) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG gemäss Anklageziffer IV.25. eingestellt, soweit sich die Tathandlungen bis 20. Dezember 2009 ereignet haben. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen und teilweise gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- 3 - - des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG, - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss aArt. 97 Ziff. 1 SVG - der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB gemäss ND 86, - der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB gemäss ND 86 sowie - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 8 Abs. 2, Art. 9a Abs. 1bis und Art. 10 Abs. 2 WG sowie Art. 6 und Art. 21 Abs. 1 WV. 3. Der Beschuldigte wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: - des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB gemäss ND 34, 38, 44, 51, 46, 57, 15, 13, 14, 41, 17, 21, 16, 56, 60, 30, 89, 75, 69, 68, 70, 65 und teilweise Zusatzanklage D 2, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss ND 34, 38, 51, 46, teilweise 11, 15, 13, 14, 41, 17, 16, 56, teilweise 70, 65, 87, 84 und 32, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss ND 90, - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB gemäss ND 63 sowie - des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG gemäss teilweise ND 43. 4. Die mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 2. Dezember 2011 für eine Freiheitsstrafe

- 4 von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 102 Tagen Freiheitsstrafe wird angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2009, wovon bis und mit heute 1'204 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug erstanden sind. 6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: - C1._____ (ND 40) Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2006, - C2._____ (ND 0) Fr. 35'473.65 ohne Zins, - C3._____ SA (ND 10) Fr. 2'721.40 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2009, - C4._____ (ND 52 und ND 17) 5 % Zins seit 25. Januar 2010 auf Fr. 100'000.--, - C5._____, Firma C6._____, (ND 18) Fr. 5'320.-- zzgl. 5 % Zins seit 10. Januar 2010, - C7._____ (ND 54) Fr. 9'800.-- ohne Zins, - C8._____ AG (ND 58) Fr. 2'486.70 ohne Zins, - C9._____ GmbH (ND 85) Fr. 75'940.10 nebst zu 5 % Zins seit 26. Juni 2014, - C10._____ (ND 66) 5 % Zins seit 28. Dezember 2012 auf Fr. 50'000.--, - C11._____ (ND 82) Fr. 35'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2013, - C12._____ (ND 83) 5 % Zins seit 30. Dezember 2013 auf Fr. 4'000.--,

- 5 - - C13._____ (ND 81) Fr. 35'000.-- nebst Zins zu 5 % Zins seit 20. April 2013, - C14._____ (ND 67) Fr. 10'300.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. Februar 2013, - C15._____ SA (ND 88) Fr. 1'650.10 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2014, - C15._____ SA (ND 91)Fr. 17'758.80 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2014, - C16._____ (ND 50, ND 53 und ND 55) Fr. 28'000.-- nebst Zins zu 5% seit 28. März 2010, Fr. 13'500.-- nebst Zins zu 5% seit 27. Mai 2010, Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. März 2009 und Fr. 3'500.-- nebst Zins zu 5% seit 14. November 2009, - C17._____, Firma C18._____, (ND 18) Fr. 18'168.30 nebst Zins zu 5 % seit 26. April 2010, - C19._____ (ND 65) Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2013, - C20._____ AG (ND 76) Fr. 44'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2014, - C21._____ (ND 74) Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % Zins seit 10. Januar 2010. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten. 8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Privatkläger wie folgt zu bezahlen: - C22._____ (ND 39) Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % Zins seit 18. Dezember 2008, - C23._____ Bank AG (ND 7) Fr. 24'900.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2009,

- 6 - - C24._____ AG (ND 8) Fr. 3'711.10 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2009, - C25._____ (ND 43) Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 6.Oktober 2009, - C4._____ (ND 52 und ND 17) Fr. 100'000.-- ohne Zins, - C26._____ (ND 21): Fr. 20'000.-- ohne Zins, - C27._____ (ND 64) Fr. 95'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2013, - C28._____ (ND 87) Fr. 107'880.-- ohne Zins, - C29._____ (ND 36) Fr. 54'560.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2010, - C30._____ (ND 32) Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. November 2010, - C10._____ (ND 66) Fr. 50'000.-- ohne Zins, - C12._____ (ND 83) Fr. 4'000.-- ohne Zins, - C31._____ AG (ND 90) Fr. 8'790.70 nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2014, - C32._____ (ND 63) Fr. 600.-- nebst Zins zu 5 % seit 26. März 2013, - C33._____ (Zusatzanklage D1) Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten, soweit nicht unter Ziff. 7 vorstehend eine Gutheissung erfolgt. 9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C34._____ in der Höhe von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit 9. November 2013 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren im weiteren Betrag dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Bezifferung seines

- 7 weiteren Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. 10. Es wird vorgemerkt, dass der der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat: - C35._____ SA (ND 9), - C23._____ Bank AG (ND 71), - C36._____ AG (ND 35), - C37._____ (ND 23), - C38._____ AG (ND 21). Zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs werden die Privatklägern auf den Zivilweg verwiesen. 11. Die folgende Privatkläger - C39._____ (ND 34), - C40._____ (ND 1), - C41._____ (ND 38), - C42._____ (ND 51), - C43._____ (ND 46 und 2), - C44._____ (ND 58), - C45._____ (ND 11), - C32._____ (ND 41), - C46._____ (ND 20), - C47._____ AG (ND 45), - C20._____ AG (ND 75), - C48._____ AG (ND 68 und 70), - B._____ (ND 68),

- 8 - - C49._____ (ND 65), - C50._____ (ND 65), - C51._____ AG (ND 76), - C52._____ (ND 90), - C33._____ (Zusatzanklage D 2), - C23._____ Bank AG (Zusatzanklage D 2) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten. 12. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatklägern werden abgewiesen: - C41._____ (ND 38), - C42._____ (ND 51), - C43._____ (ND 46 und 2), - C32._____ (ND 41), - C26._____ (ND 21), - C36._____ AG (ND 35), - C37._____ (ND 23), - C5._____ (ND 18), - C47._____ AG (ND 45), - C50._____ (ND 65), - C10._____ (ND 66), - C11._____ (ND 82), - C13._____ (ND 81), - C14._____ (ND 67).

- 9 - 13. Die Geschädigten C54._____ AG (ND 27), C55._____ (ND 31) und C56._____ (ND 33) werden als Privatkläger aus dem Rubrum entfernt. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmten Bargeldbeträge in der Höhe von Fr. 133.90 und € 21.76 (Sachkautionsnummer: 26557 und 26556) werden an die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmte Dinar (Sachkautionsnummer: 26556) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird der Dinar der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 16. Der Nettoerlös von Fr. 1'292.05 aus der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände wird an die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 17. Die drei nicht verwerteten SIM-Karten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 18. Bezüglich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmten Computer Apple iMac 27", …, … (A006'914'143) sowie Mac Book Pro (A006'914'176) wird dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten die sich darauf befindlichen persönlichen Daten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sichern zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Computer verwertet und der Verwertungserlös wird an die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 19. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmten Gegenstände: - 1 Gasschusspistole, Browning, Modell GPDA 9, Nr. …, Kaliber 9 mm P.A.K., samt 59 Schuss Munition (Asservat-Nr. A006‘912‘545 und A006‘912‘534; Sachkautionsnummer: 30088) (ND73),

- 10 - - 1 Sackmesser Wenger (Position 21.1.1; Sachkautionsnummer: 29403), - 1 Reizstoff-Spray (Position 21.1.3; Sachkautionsnummer: 29403) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmte Verpackung des iPhones IMEI … (Position 2.3; Sachkautionsnummer: 29403) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird die Verpackung des iPhones IMEI … der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 21. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmten Gegenstände: (Sachkautionsnummer: 30088 und 29403) • 1 externer Datenträger (Quittung 26446) • C24._____ Karte Nr. …, lautend auf C45._____ (ND8) • Kreditkarte C3a._____, …, Nr. …, lautend auf C45._____ (ND10) • Kreditkarte C3a._____, …, Nr. …, lautend auf C45._____ (ND10) • D._____-Karte, Nr. …, lautend auf C45._____ (ND12) • E._____ Shopping Card Nr. …, lautend auf A._____ (ND30) • 1 USB-Stick, DANE ELEC, 8 GB (A006‘914‘256) • 3 Blatt Lohnabrechnungen (A006'912'716) • 4 Bundesordner, blau, enthaltend: Bankbelege, Finanzen und Verträge, Rechnungen offen, Zahlungsbelege (A006'913'173) • Allgemeine Geschäftsbedingungen "F._____" (A006'913'264) • diverse Dokumente F._____: Mietvertrag, blanko, Musterkundengespräch (A006'913'300) • 6 Bundesordner gelb, grün, blau, beinhaltend: Club … (Finanzen und Verträge), G._____ AG (Zahlungsbelege), G._____ AG (Finanzen und Verträge), G._____ AG (Bankbelege), G._____ AG (Rechnungen offen), H._____ AG (Handel und Investment) (A006'913'377)

- 11 - • diverse Unterlagen: Lamborghini, Porsche Carrera 4S, Audi A1, Smart, Bentley, Audi RS5, Audi A5, Chrysler 300CT, BMW X3, Arbeitsvertrag I._____, Audi A5 (A006'913'571) • diverse Dokumente: Leasingunterlagen, Lamborghini / Letzte Frist Leasingverzug (A006'913'797) • 4 Bundesordner, schwarz und blau, beinhaltend: H._____ AG (Bankbelege), H._____ AG (Leasing und Miete Einzahlungsscheine), H._____ AG (Zahlungsbelege), H._____ AG (Finanzen und Verträge) (A006'913'924) • diverse Unterlagen: Notariatsunterlagen bezüglich Firmen, Arbeitsvertrag J._____ (A006'914'063) • diverse Unterlagen: Couvert "Unterlagen K._____", Ausweiskopien und Betreibungsauszüge K._____ (A006'914'085) • 1 Bundesordner, blau, beinhaltend: Fahrzeug Vermietung (A006'914'121) • diverse Unterlagen: Ferrari F430, Erbunterlagen L._____, Akten M._____, Inkassobrief, Mietvertrag Wohnung "…", Akten Porsche, N._____, Rolls Royce, O._____, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, P._____, E-Bikes, Q._____ (A006'914'358) • Diverse Gegenstände (Quittung 29403): • Position 2.4.1: Quittung und Anmeldung für Natel HTC Desire HD …, IMEI … • Position 2.5: 2 Sunrise Postpaid Micro SIM 3FF Karten; 1 SIM Trägerkarte mit herausgebrochener SIM-Card C8._____, …; 1 SIM Karte Vodafone …; 1 SIM Karte C8._____; 1 rundes Schächtelchen Thomas Sabo Charm Club (enthaltend: 1 SIM Karte C8._____ …, 1 SIM Karte Yallo …, 1 SIM Karte Yallo …, 1 SIM Karte arabisch …) • Position 2.6: Quittung E._____ Dietikon vom 06.12.2010 für TWE.Knight&Day, Son. C35._____-Deluxe, Empfangsgerät Tec. Digit K1 schwarz • Position 4.1.1: Urkunde Nr. …, Irakische Staatsangehörigkeit Bestätigung • Position 4.1.2: Schreiben irakisches Innenministerium: Beglaubigung Personal Ausweis lt. auf R._____, datiert 26.06.2005 • Position 4.1.3: Studien-Bescheinigung Kurdistan lt. auf R'._____ vom 17.06.2009 • Position 4.1.4: Kopie irakischer Pass lt. auf R'._____ • Position 4.2.1: Kaufvertrag für Occasionswagen, S._____ AG, … [Ort], für Mercedes S 500 4m, grau met., vom 19.11.2010

- 12 - • Position 4.2.2: Rechnung Nr. 10071 Fa. S._____ AG für Mercedes S 500 4m • Position 4.3: E-Mail Verkehr zwischen …-Cars, C30._____ und … AG, T._____, 29.11.2010 und 30.11.2010 • Position 4.4: Rechnung Nr. 596068 / 171 der Mercedes-Benz AG in … [Ort], Verkäufer U._____, vom 23.11.2010 • Position 5: Harddisc WD, S/N … • Position 6.3: Cablecom Smartcard Nr. … • Position 6.4.1: Parkbusse Heinrich-/Josefstrasse 8005 Zürich vom 23.07.2010, 23:57 Uhr, PW BMW ZH … • Position 6.4.2: Quittung für OB, Stapo Schlieren, 06.07.2010, Ziff. 311 • Position 6.4.3: amtliches Dokument Mazedonien lt. auf M._____ • Position 6.4.5: Visitenkarten: Kapo ZH V._____ … [Ort]; W._____, Kundendienst AA._____ SA, AB._____, …, … [Ort] • Position 6.4.6: SIM-Karte Lebara … • Position 6.4.7: SD Speicher-Chip 128 MB • Position 6.5: schwarze Dokumentenmappe Kunststoff, enthaltend: • Position 6.5.2: Empfangsschein Bezahlung Fr. 925.- an Sunrise … [Telefonnummer] • Position 6.5.4: Gutschein … Limited - AC._____ • Position 6.5.5: Handnotizen zu … [Adresse], … [Adresse] • Position 6.5.6: Visitenkarte AD._____ … Die gelben Seiten • Position 6.5.7: Handnotiz … VG … • Position 6.5.8: Visitenkarte Garage AE._____, … [Adresse] • Position 6.5.10: Visitenkarten Restaurant … und Gipsergeschäft AF._____ • Position 6.5.11: Quittung … 29.05.2010 für Sabo Schmuck im Wert von Fr. 789.90 • Position 6.5.12: Unterlagen Berufsbildungsfonds …VS …-Verband der Schweiz, Beiträge 2010 zHd. AG._____ AG, … [Adresse] • Position 6.5.13: Quittung Barverkauf E._____ Dietikon für HP PRES S/Nr. … für Fr. 561.80 (Notebook) • Position 6.5.14: Rechnung C8._____ für Rufnummer 04… • Position 6.5.15: Couvert AH._____ AG mit Handnotiz AI._____ BMW X5 2x enth. Notizzettel mit Handnotizen

- 13 - • Position 6.5.16: Parkbusse Börsenstr. 17, 8001 Zürich, 26.01.2010 mit PW BMW ZH … • Position 6.5.17: Unterlagen AJ._____ S.A. • Position 7.2: 1 Couvert AK._____ enthaltend - Position 7.2.1: Tax Refund Cheque, … Outlet … [Ort] D, lt. auf AL._____, vom 13.11.10 - Position 7.2.2: Tax Refund Cheque, … AG (Lagerverkauf) … [Ort] D, lt. auf AL._____, vom 13.11.10 - Position 7.2.3: Tax Refund Cheque, …-Haus … [Ort] D, lt. auf AL._____, vom 13.11.10 • Position 7.3: Ausdruck Moneyhouse zu AM._____ AG • Position 8.2.1: Vertrag C8._____, lt. auf A1._____, ausgestellt durch AN._____, Natel IMEI …, vom 16.10.2010, ohne Unterschrift • Position 8.2.2: Status Bericht A._____, Telnr: … • Position 8.3.1: Original Versicherungskarte grün für PW ZH …, PW Bentley Continental GT, grau met., lt. auf …-Genossenschaft, … [Adresse] • Position 8.5.1: The Million Dollar Bill mit Certificate of authenticity • Position 8.5.2: Visitenkarte A._____, Investor; A._____, Chief Executive Officier, beide … [Adresse]; Garage AO._____ GmbH … [Ort]; Versicherungskarte Elvia …, O2 Loop-Karte mit herausgebrochener SIM-Karte, PIN …, PUK … / Schachtel mit zig Visitenkarten "A._____, INVESTOR" und "BM._____, AP._____" • Position 8.5.3: Kartonschachtel enthaltend Visitenkarten, lt. auf: - cars…, Chief Executive Officer, A._____ - Garage AO._____ GmbH - AG._____, Chief Executive Officier, AP._____ inkl. CD - AQ._____, AR._____, Makler, … [Ort] - … Volketswil, AS._____ - C54._____, AT._____ - AU._____, … [Adresse] - … [Modelabel], Dr. AV._____ - … Forum, AW._____, … [Adresse] - Bentley … [Ort], BA._____ - BB._____, … [Ort] D - … Week Stuttgart, BC._____ - Bestellkarte Schlager-Welt …

- 14 - - Swarovski Certificate • Position 8.5.4: 1 Flachschlüssel grün, 2 Flachschlüssel mit einseitiger Kerbenreihe BOND, 1 Flachschlüssel mit einseitiger Kerbenreihe LIS- TA • Position 9.1: Harddisc Samsung S/N … • Position 9.2.1: 1 USB-Stick • Position 9.2.2: 1 USB-Stick • Position 9.2.3: 1 USB-Stick • Position 9.2.4: 1 USB-Stick C37._____ • Position 10.1.1: 1 Fahrzeugschlüssel BMW … • Position 10.1.2: 1 BMW USB-Stick • Position 10.1.3: 1 Fahrzeugschlüssel BMW … • Position 11.2: 2 Silca Flachschlüssel mit einseitiger Kerbenreihe, DM 8; 1 Kaba 8, Nr. AS …; • Position 12.1: Schreiben der Allianz Suisse, BD._____ an C55._____, … [Adresse], betr. Motorfahrzeugversicherung, Police-Nr. …, vom 21.10.2010, für BMW X5 … • Position 12.2: Rechnung 2010430 Fa. BE._____ ag (ein) an C55._____, vom 14.10.2010, für Telefon Aufschaltung (zerrissen) • Position 14.3: 1 Speicherchip 16 MB • Position 14.4: 1 Couvert weiss, BF._____, enthaltend: - Position 14.4.1: Ausweisetui braun mit Passkopien lt. auf R'._____, tt.10.1988; - Position 14.4.2: Lebenslauf A._____ vom 17.06.2009, mit Arbeitszeugnis BF._____ Volketswil, Gasthof … Zumikon, Zertifikat … Dübendorf, Ausweis … Lehrgang - Position 14.4.3: Zwischenzeugnis BF._____ vom 26.02.2009, Lohnabrechnungen BF._____ von Januar, März und April 2009, Lohnausweis BF._____ Schweiz AG vom 28.12.2009 - Position 14.4.4: Bescheinigung, dass A2._____ ledig sei, 23.05.2001, Justizministerium Region Kurdistan und 1 Schreiben in arabischer Schrift - Position 14.4.5: Kopien von Führerausweis und ID von C26._____, tt.06.1964, mit handschriftlicher Postfinance Kontoangaben - Position 14.4.6: 2 Auszüge Betreibungsregister … ZH über A2._____, … [Adresse], vom 12.01.2009 und 01.10.2009

- 15 - • Position 14.5.2: Cargo Clearing Attestation von Embassy of The Republic of Ghana vom 27.10.2009 • Position 14.5.3: Akten Bezirksgericht Uster zur Ehescheidung C39._____ und A2._____; Akten Ehescheidung BG._____ und A2._____; Wohnsitzbestätigung Stadt … für A._____, …[Adresse] • Position 14.6.2: Mahnung BH._____ GmbH an A._____ vom 30.06.2010 betr. BMW X5 inkl. Antwortschreiben A._____ • Position 14.6.3: 1. Mahnung Fa. BI._____ AG an BJ._____ AG, … [Adresse] • Position 14.6.4: 2 Übertretungsanzeigen Geschwindigkeit Stapo/Kapo Zürich und 1 Mahnung Kapo ZH • Position 14.6.5: 2. Mahnung … SA, … Group, an A._____, vom 08.07.10 • Position 14.6.6: Anlagereport Bank BK._____ und Kontoauszug in Fr., EUR und USD (je 0.--) für Kunde … lt. auf T. A._____ • Position 14.6.7: … Teilnahmeunterlagen für Zusatzrenten- Registrierungs-Aktion • Position 14.7: 1 schwarze Dokumentenmappe enthaltend diverse Gerichts- und Polizeiakten, Verfügungen betr. Führerausweisentzug • Position 14.8: 1 schwarze Dokumentenmappe Kunststoff, mit Gummizügen • Position 14.8.1: Lebenslauf A._____, mit Arbeitszeugnis, Gasthof … Zumikon, Zertifikat … Dübendorf, Ausweis … Lehrgang • Position 14.8.2: Schreibblock A4 mit Handnotizen zu Restaurants • Position 14.8.3: diverse Bewerbungsunterlagen • Position 14.8.4: Formulare der Arbeitslosenversicherung, Zwischenverdienst BF._____ • Position 14.9: Dokumentenmappe BK._____, blau • Position 14.9.1: diverse Einzahlungsscheine lt. auf AV._____ • Position 14.9.2: 1 Mietvertrag zwischen Vermieter AV._____ und Mieter A._____ vom 29.01.2010, Zusatzvereinbarung vom 06.02.2010 • Position 14.9.3: Schlüsselquittung für Schlüssel Nr. …, vom 07.02.2010 • Position 14.9.4: Konto-Unterlagen Bank BK._____, Eröffnungsantrag für A._____ vom 19.03.2010 • Position 14.10.1: Schreiben der Suva an A._____ vom 28.05.2010 betr. sozialversicherungsrechtliche Stellung • Position 14.10.2: Ausdruck Handelsregister Kanton Zürich betr. Fa. AG._____ AG, vom 30.06.2010 (3 Exemplare)

- 16 - • Position 14.10.3: C8._____ Vertrag lt. auf A._____, Nat. United Arab Emirates, Handnotiz … [Telefonnummer], vom 26.07.2010 • Position 14.10.4: Ausdruck eVn vom 29.07.2010 betr. PW Bentley Continental, lt. auf A3._____, … [Adresse] bzw. BL._____, … [Adresse] • Position 14.10.5: Kaufvertrag für MercedesBenz C 280, zwischen Käufer A._____ und Verkäufer BM._____ GmbH in … [Ort], ohne Datum, mit Kopie Uebergabe-Protokoll Leasing-Vertrag Nr. …, Daimler Chrysler Financial Services Schweiz AG und BM._____ • Position 14.10.6: Durchschlag Quittung BM._____, Akontozahlung 2'000.- A._____ vom 06.12.2009 • Position 14.10.7: Kaufvertrag für BMW X5, … GmbH / AP._____ vom 18.10.2010 inkl. Bar-Quittung für Fr. 28'000.- und Offerte zur vorzeitigen Rückzahlung der Restschuld • Position 14.10.8: Farbkopie ID BN._____, tt.12.1969 • Position 14.10.9: Farbkopie ID BO._____ und Original Schriftenempfangsschein Stadt … von BO._____ vom 15.01.2010 • Position 14.10.10: Farbkopie ID BP._____, tt.06.1979 • Position 14.10.11: sw-Kopie ID AD._____ • Position 14.10.12: Dokumentation … Plus, Investment Project, BQ._____, Juli 2009 • Position 15.1: 1 Bundesordner blau, beschriftet DIVERSES, enthaltend Unterlagen aus dem Jahre 2006 zur Arbeitslosenkasse, Sozialhilfe, Stellenbewerbungen, Lebenslauf etc. • Position 15.3.2: C8._____ Vertrag lt. auf Mr. and Mrs. A._____, … [Adresse[, Telefon-Nr. 04… • Position 15.3.3: Rückzahlung entliehenes Geld, A2._____ erhält Fr. 1'530.-- von BR._____, 29.02.2008 • Position 16.9: Visitenkarten lt. auf lic.iur. BS._____, Departement … Kt. AR; Credit Suisse, BT._____; BU._____, BI._____ AG, BV._____; … BW._____; CA._____ AG CB._____; CC._____; Kapo ZH CD._____; CE._____; … Kantonalbank, CF._____; CG._____ AG, CH._____; Polizei Wettingen, CI._____ • Position 16.11.1: Busse 25.01.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.2: Busse 26.01.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.3: Busse 25.02.2010 PW ZH … in Basel • Position 16.11.4: Busse 21.04.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.5: Busse 25.04.2010 PW ZH … in Weiningen + Mahnung

- 17 - • Position 16.11.6: Busse 26.04.2010 PW ZH … in Dielsdorf • Position 16.11.7: Busse 03.05.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.8: Busse 05.05.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.9: Busse 03.06.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.10: Busse 06.06.2010 PW ZH … SBB-Bahnhof • Position 16.11.11: Busse 13.06.2010 PW ZH … in Spreitenbach • Position 16.11.12: Busse 15.06.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.13: Busse 15.06.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.14: Busse 17.06.2010 PW ZH … in Unterengstringen • Position 16.11.15: Busse 28.06.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.16: Busse 04.12.2010 PW ZH … in Zürich • Position 16.11.17: Entzug Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ZH … und ZH … • Position 16.11.18: Einzahlungsschein Obergericht des Kantons Zürich, in Sachen C24._____ AG / AN._____, Entscheid vom 10.03.2010 • Position 16.11.19: Strafverfügung Statthalteramt Dietikon vom 25.08.2010 gegen A._____, … [Adresse] Fr. 80.- • Position 16.11.20: Quittung für bezahlte OB, Stadtkasse Opfikon, an A._____ • Position 16.11.21: Quittung für Stadtrichteramt Zürich, Fr. 938.-, von A._____, ausgestellt durch Polizei Wettingen • Position 16.12: Korrespondenz und Rechnungen der C8._____, lt. auf AP._____, … [Adresse]; A._____, … [Adresse]; Familie A._____, … [Adresse]; A.____, … [Adresse[; Frau C32._____, … [Adresse]; Rechnungen Bilag SA lt. auf C32._____, … [Adresse] und A._____, … [Adresse]; 1 leeres Couvert der …VS / …SA, … Verband Schweiz • Position 16.13: Vertrag CS._____, AN._____, für Apple iPhone … für A._____ vom 08.10.2010 • Position 16.14: Schreiben RA Z._____ an A._____ vom 16.06.2010 betr. Fahrzeug ZH … • Position 16.16: 3 polizeiliche Vorladungen • Position 16.17: 2 Verfügungen Stadtrichteramt Zürich • Position 16.18: Vorladung BG Bülach vom 30.06.2010; Gerichtsurkunde BG Bülach vom 20.07.2010 • Position 16.20: Briefpost von: - CJ._____ AG an A4._____, … [Adresse] (2 Sendungen);

- 18 - - Miele an A._____, … [Adresse]; - Mercedes-Benz Automobil AG … [Ort] an A5._____, … [Adresse]; - Axa Winterthur an A._____, … [Adresse]; - CK._____ AG an AG._____ AG, … [Adresse]; - Zürich an A._____, … [Adresse]; - Mobility Genossenschaft Luzern an CL._____, … [Adresse]; - Generali an A._____ … [Adresse]; - … Zürich SA … Retail Group an A._____, … [Adresse]; - Aerztekasse an A2._____, … [Adresse]; - UBS BMW Schweiz, Abteilung Leasing, an A._____; - CM._____ an A._____, … [Adresse]; - Departement … Kt. AG, an A._____, … [Adresse]; - Swisscaution SC an A._____, … [Adresse]; - Gemeinde CN._____ an A2._____, … [Adresse]; - Gemeinde CO._____ an A._____, … [Ort]; - Gemeindeverwaltung CP._____ an AG._____ AG, … [Ort]; - Kanton Appenzell Innerrhoden an BJ._____ AG, zHd. AG._____ AG, … [Adresse]; - Jugendsekretariat Bezirke Bülach und Dielsdorf, an A2._____, … [Adresse]; - AHV IV an AG._____ AG, … [Adresse] • Position 16.21: … Schweiz GmbH, CQ._____ CN._____ an AN._____; CR._____ … [Ort] an AN._____, … [Adresse]; …Shop/Teleshop an AN._____, CS._____ an AN._____, Mitarbeiter-Nr. …, Abteilung … [Ort] … (833); Zürich an AN._____ • Position 16.22.1: Rechnung HR-Amt Zürich vom 30.06.2010 lt. auf BJ._____ AG • Position 16.22.2: Schreiben HR-Amt Zürich vom 19.07.2010 an AG._____ AG betr. … • Position 16.22.3: Formular HR-Amt Zürich für AG._____ AG, unausgefüllt • Position 16.23.1: 2 Quittungen für Benzinbezug vom 08.06.2010 in … [Ort]; Beleg für Bancomat Barbezug Fr. 1'000.- bei der Raiffeisenbank … [Ort] vom 07.06.2010; Kassenbeleg CS für Ankauf EUR 4'000 vom 05.08.2010;

- 19 - • Position 16.24: Kaufunterlagen Garantie D._____ für Philips Bodygromm vom 24.07.2010 • Position 16.25: Einladung der CT._____ Bank persönlich an A._____ für … vom 14.04.2010 • Position 16.26: Dokumentenmappe well be, enthaltend: - Position 16.26.1: Alpha Pool Schwimmbad-Abdeckungen - Position 16.26.2: Ausdruck aus Website autoscout 24 Lamborghini Gallardo; Preisliste Lamborghini; Preisliste Rolls-Royce Phantom 2007 - Position 16.26.4: Rechnung CU._____ AG an A._____ vom 25.03.2010 • Position 20.1: 1 Schwarzes Lederetui Bentley enthaltend: - Position 20.1.5: …-Card lt. auf A._____ - Position 20.1.6: CS Maestro Card lt. auf A._____ - Position 20.1.7: CS Kontokarte Privatkonto Basic Banking, Konto-Nr. … - Position 20.1.12: Allianz Karte lt. auf A._____ - Position 20.1.13: Karte National Suisse Serviceline - Position 20.1.15: SIM-Card mit Abonnement M-Budget (SIM-Card herausgebrochen) - Position 20.1.16: SIM-Card C8._____ - Position 20.1.17: Visitenkarte CV._____ Zürich, Visitenkarte BN._____, Visitenkarte Lamborghini Zurich, CW._____, Visitenkarte DA._____ - Position 20.1.18: Park inn Karte - Position 20.1.19: … Automobile Zürich - Position 20.1.20: Quittung über Fr. 11'860.- A._____ bezahlt bar an C29._____ für Miete Juni und 3 x Miete Kaution am 02.06.2010 - Position 20.1.21: ES für Bezahlung DB._____ Architekt … [Ort] Fr. 2'958.85 von C55._____ - Position 20.1.22: ES für Bezahlung C8._____ Schweiz AG Bern, Fr. 625.--, C44._____ - Position 20.1.23: UBS Anzeige e-Banking vom 22.11.2010, Zahlung 50'000.- von C30._____ an AP._____ - Position 20.1.24: Handnotiz www…..ch, … [Adresse] Faltprospekt DC._____

- 20 - - Position 20.2: Kreditkartenetui Leder braun, enthaltend: - Visitenkarte A._____, Bank-Investor - Visitenkarte DD._____ Immobilien, DD1._____ - Visitenkarte CS DE._____ - Visitenkarte CS DF._____ - Visitenkarte DG._____ DH._____ - BF._____ Card lt. auf A2._____ - Visitenkarte Panorama Resort & Spa Feusisberg, DI._____ - DJ._____ - Visitenkarte DK._____@yahoo.com - Visitenkarte … Zürich Progress, BN._____ - Visitenkarte DL._____ Immobilien, Dl1._____, … [Ort] - Visitenkarte Hilton Zürich Airport, DM._____ - Visitenkarte Bank BK._____, Dr. AV._____, Director - Visitenkarte Bank BK._____, dr. DN._____ - Visitenkarte … Kantonalbank, DO._____, Mitglied der Direktion - Visitenkarte DP._____, DQ._____, Direktor - Visitenkarte RA X._____ - E._____ Shopping Card - Visitenkarte DR._____, DS._____ - Visitenkarte DR._____, DT._____ - Visitenkarte Bentley Zürich, CW._____ - Visitenkarte DU._____ - Visitenkarte BMW Niederlassung … [Ort], DV._____ - Visitenkarte …-Bank, DW._____ - Visitenkarte EA._____ GmbH, EB._____ - Visitenkarte EA._____ GmbH, EC._____ - …-Card C31._____ Bank, lt. auf A5._____ werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 22. Die als "Korrespondenzen mit Anwalt" unter Position 14.7 gelagerten Unterlagen (Sachkautionsnummer: 29403) werden dem Beschuldigten auf erstes

- 21 - Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die entsprechenden Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 23. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Sachkautionsnummer 30088 gelagerten diversen Unterlagen (A006'913'844; Nr. 24) werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2014 beschlagnahmten Gegenstände, 1 Wireless Tastatur zu iMac Intel Quad sowie 1 Magic-Mouse (Sachkautionsnummer: 26516), werden dem Privatkläger C37._____, Mac Labor C37._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 25. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2014 beschlagnahmte Apple Laptop, Mac Book (A006'912'567), wird ED._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft wird der Gegenstand an die Deckung der Verfahrenskosten verwertet. 26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2014 beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer 30182 gelagerten Dokumente, Schweizerischer Führerausweis, Nr. …, Pos. 20.1.3, sowie die schweizerische Identitätskarte, Nr. …, Pos. 20.1.4, beide lautend auf C44._____, werden dem Privatkläger C44._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 27. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

- 22 - Fr. 45'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'820.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde (Anklage) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Zusatzanklage) Fr. 22'735.90 Auslagen Untersuchung Fr. 160.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 230.40 diverse Kosten Fr. 224'592.35 amtliche Verteidigung (Akontozahlungen) Fr. 34'107.39 amtliche Verteidigung Fr. 14'028.25 unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C32._____, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. 29. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C32._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. 30. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen - zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozahlungen vom 9. November 2011, 11. Juni 2014 und 7. April 2016 von insgesamt Fr. 224'592.35 - mit Fr. 34'107.39 (inkl. Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse entschädigt. 31. Rechtsanwalt Dr. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ mit Fr. 4'875.-- (inkl. Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 23 - 32. Rechtsanwältin Dr. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C32._____ mit Fr. 7'572.20 (inkl. Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse entschädigt. 33. a) Rechtsanwalt Dr. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C4._____ mit Fr. 1'581.05 (inkl. Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse entschädigt. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern Prozessentschädigungen für das gesamte Verfahren wie folgt zu bezahlen: - C9._____ Leasing GmbH: Fr. 3'996.50, - C28._____: Fr. 1'668.60." 34. Auf den Antrag des Privatklägers C49._____ betreffend Prozessentschädigung wird nicht eingetreten.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 256 S. 8 f. und Urk. 258 i.V.m. Urk. 240/2 S. 2, sinngemäss) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen dass die folgenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 20. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 1-3 Ziffern 8-17 Ziffern 19-20 Ziffern 22-27 Ziffer 29 Ziffern 31-36

- 24 - 2. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 7 Jahren zu verurteilen. 3. Es sei Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos zu streichen. 3a. Es sei Ziff. 30 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 339'246.37 (Honorar inkl. Barauslagen und MwSt.) festzulegen. 4. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Verfahrens inklusive derjenigen der Verteidigung in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten seien im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatzbegehren dem Grundsatze nach anerkennt: − ND 18 (Anklageziffer 8) − ND 40 (Anklageziffer 2) − ND 52 (Anklageziffer 8) − ND 54 (Anklageziffer 8) − ND 58 (Anklageziffer) − ND 65 (Anklageziffer) − ND 67 (Anklageziffer) − ND74 (Anklageziffer) − ND 81 (Anklageziffer 16a) − ND 82 (Anklageziffer 15b) − ND83 (Anklageziffer 15d) − ND 85 (Anklageziffer 13j)

- 25 - − ND 88 (Anklageziffer 18) − ND 91 (Anklageziffer 19) b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 259 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2016 sei, abgesehen von Dispositiv-Ziffer 4, vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldigten Person. c) Des Vertreters der Privatklägerin 51: (schriftlich, Urk. 244 S. 2 i.V.m. Urk. 209 S. 2) Unter Ergänzung der Ziff. 7 und Ziff. 33 lit. b und Änderung der Ziff. 11 des Erkenntnisses des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2016 und der zugehörigen Erwägungen sei 1. der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung von CHF 6'785.65 zu zahlen; 2. der Beschuldigte zu verpflichten, an die Privatklägerin B._____ einen Schadenersatz von CHF 8'108.80 zu zahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

- 26 - _________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 meldete die amtliche Verteidigung am 20. Dezember 2016 Berufung an. Die Privatklägerinnen 51 und 52 liessen durch jeweilige Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2016 resp. vom 23. Dezember 2016 Berufung anmelden (Prot. I S. 50; Urk. 193/1; Urk. 193/10 f.; Urk. 187; Urk. 189; Urk. 190; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Februar 2017 liessen der Beschuldigte am 24. Februar 2017 und die Privatklägerin 51 am 27. Februar 2017 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 203/2+3; Urk. 208; Urk. 209; Art. 399 Abs. 3 StPO). Da die Privatklägerin 52 innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, wurde mit Beschluss vom 14. März 2017 auf ihre Berufung nicht eingetreten (Urk. 212). Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten und diesem, der Staatsanwaltschaft sowie den übrigen Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin 51 zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 214). Mit jeweiliger Eingabe vom 17. März 2017 erklärten die Rechtsvertretung der Privatklägerin 52 und die Staatsanwaltschaft Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 216 f.). Weitere Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 überwies die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die von der amtlichen Verteidigung gegen ihre vorinstanzliche Entschädigung erhobene Honorarbeschwerde zur Behandlung im vorliegenden Berufungsverfahren (Urk. 239). Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 liess der Beschuldigte seine Berufung gegen den Schuldspruch und einige Zivilansprüche zurückziehen (Urk. 241). Am 19. Januar 2018 wurde auf den 23. März 2018 zur Be-

- 27 rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 242). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 liess die Privatklägerin 51 beantragen, ihre Berufung schriftlich zu behandeln und sie von der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Diesen Anträgen wurde entsprochen (Urk. 244). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5 ff.). 2. Der Beschuldigte war am 9. Dezember 2010 ein erstes Mal festgenommen und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2010 in Untersuchungshaft versetzt worden (Urk. HD 13/2; Urk. HD 13/6). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2011 wurde er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen am 9. Juni 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichentags zur Durchführung des Vollzuges der Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009 in den geschlossen Vollzug versetzt (Urk. HD 13/28–30). Anlässlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ordnete die Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2011 eine Ausweis- und Schriftensperre, eine Eingrenzung sowie eine Meldepflicht bei der Amtsstelle, als sichernde Massnahmen an und stellte den Antrag auf Anordnung dieser Ersatzmassnahmen, welchem mit Verfügung des Haftrichters vom 12. Dezember 2011 entsprochen wurde (Urk. HD 13/35). Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2014 wurde der Beschuldigte am 4. März 2014 an seinem Wohnort in … [Ort] erneut festgenommen und mit Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. HD 13/49+50; Urk. HD 13/60). Nach der Anklageerhebung wurde diese in Sicherheitshaft umgewandelt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Beschuldigte den vorzeitigen Strafantritt beantragen, welcher mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 5. November 2014 bewilligt wurde. Seither befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 72; Urk. 76; Urk. 188; Urk. 219; Urk. 226; Urk. 233). II. Prozessuales 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nunmehr noch gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffern 4–6), die Zivilansprüche (Dispositivzif-

- 28 fer 7, teilweise), gegen die Nebenfolgen (Einziehungen, Verwertungen; Dispositivziffern 18 und 21 teilweise) sowie gegen die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispositivziffern 28 und 30; Honorarbeschwerde vgl. Urk. 240/2) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 208 S. 2 ff.; Urk. 241). 2. Der Teilrückzug des Beschuldigten vom 16. Januar 2018 umfasst alle angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche, inkl. rechtliche Würdigung (Dispositivziffer 2). Ebenfalls teilweise zurückgezogen wurde die Anfechtung der vorinstanzlichen Verpflichtungen des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz (Dispositivziffer 7; Urk. 241 S. 2, Ziff. 4 betr. C5._____ [ND 18], C7._____ [ND 54], C13._____ [ND 81]). Im Strafpunkt beantragt der Beschuldigte eine deutliche Strafreduktion (Dispositivziffern 4 und 5). An den weiteren Anfechtungen (vgl. vorstehend, Erw. II.1.) liess er festhalten (Urk. 241 S. 2, Ziff. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung bezüglich der Zivilansprüche der Privatkläger neu den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die noch angefochtenen Zivilforderungen dem Grundsatze nach anerkenne. Darauf aufmerksam gemacht, dass die bisher angefochtene Zivilforderung der Privatklägerin C20._____ AG (ND 76) im Plädoyer der Verteidigung nicht mehr auftauche, erklärt die Verteidigung, dass es sich dabei um ein Versehen handle. Damit liegt keine weitere Beschränkung der Berufung des Beschuldigten vor (vgl. Urk. 256 S. 7 und S. 9 in Verbindung mit Prot. II S. 21). 3. Die Berufungserklärung der Privatklägerin 51 richtetet sich gegen die Zivilansprüche (Dispositivziffern 7 und 11, teilweise), soweit über ihr Schadenersatzbegehren nicht materiell entschieden wurde, und gegen die Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 33 b, teilweise), soweit der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet wurde, ihr für den Zeitraum der erbetenen Rechtsvertretung eine Prozessentschädigung für notwenige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Urk. 209 S. 2 f.). 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Einstellung infolge Verjährung: ND 19, ND 43 und ND 46), 2 und 3 (Schuldsprüche und Freisprüche), 7, teilweise (Schadenersatz-

- 29 pflicht betr. C2._____ [ND 0], C3._____ SA [ND 10], C5._____ [ND 18], C7._____ [ND 54], C10._____ [ND 66], C13._____ [ND 81] und C16._____ [ND 50, ND 53 und ND 55]), 8 bis 10 (weitere Zivilansprüche), 11, teilweise (Verweis der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses, mit Ausnahme der Privatklägerin 51), 12 (Abweisung von Genugtuungsbegehren), 13 (Entfernung von Privatklägern aus dem Rubrum), 14 bis 17 sowie 19 und 20 (Einziehungen, Verwertungen, Vernichtungen, Herausgaben), 21, teilweise (Einziehungen von Beweismitteln zuhanden der Akten, mit Ausnahme von al. 7 [1 USB Stick, DANE ELEC, A006'914'256] und al. 20, teilweise [Diverse Gegenstände, Quittung 29403: Positionen 4.1.1-5, 6.4.3, 14.4.2-4, 14.5.3, 14.8.1 und 15.1]), 22 bis 26 (weitere Einziehungen, Verwertungen, Vernichtungen, Herausgaben), 27, teilweise (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung), 29 (Übernahme Rechtsvertretungskosten), 31 bis 33 lit. a (unentgeltliche Rechtsvertretungshonorare) und 34 (Nichteintreten betr. Prozessentschädigung des Privatklägers 34) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Vor diesem Hintergrund bleibt anzumerken, dass der Antrag der Verteidigung auf Erlass der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzliches Verfahrens (Urk. 256 S. 8 f.) nicht zu hören ist, soweit es die Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft, da Dispositivziffer 29 des vorinstanzlichen Urteils (Übernahme der Rechtsvertretungskosten) nicht angefochten wurde. III. Sanktion 1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie

- 30 sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (Erw. III.5.5. und Erw. III.5.8.3), ist der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzuwenden ist. 2. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz, es sei die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung zu widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 102 Tagen Freiheitstrafe anzuordnen. Unter Einbezug der Rückversetzung sei der Beschuldigte mit 8 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009, zu bestrafen (Urk. 148 S. 1 f.). Die amtliche Verteidigung verlangte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 54 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009 (Urk. 162 S. 331 ff.). 3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009, unter Einbezug der angeordneten Rückversetzung in die Reststrafe von 102 Tagen und unter Anrechnung der erstandenen Haft und dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 206 S. 247, 249, Ziff. 1.5, S. 265, 335). 4. Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft, mit der Ausnahme, dass von der Rückversetzung abzusehen sei, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 259). Der Beschuldigte strebt nach seiner Anerkennung des vorinstanzlichen Schuldspruches eine deutliche Reduktion der erstinstanzlichen Strafe an und lässt einen Verzicht auf die Rückversetzung in den Strafrest von 102 Tagen Freiheitsstrafe beantragen (Urk. 256 S. 8; zu letzterem vgl. nachfolgend, Erw. IV.). 5. Der Beschuldigte wurde am 4. Mai 2009 mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde er am 20. März 2008 und am 17. Juni 2009 jeweils mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit

- 31 einer Geldstrafe bestraft. Die heute zu beurteilenden Delikte beging er zwischen Juli 2006 und März 2014 und damit teilweise vor den erwähnten Verurteilungen. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 5.1. Ist für die neu zu beurteilenden Taten auf die gleiche Strafart zu erkennen, wie sie der Erstrichter ausgesprochen hat, soll nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmt und eine Zusatzstrafe ausgefällt werden. Die Regel dient damit der möglichst weitgehenden Gleichstellung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Gerichte oder Staatsanwaltschaften alle gleichartigen Strafen asperieren und die beschuldigte Person zu einer Gesamtstrafe verurteilen sollen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist zur Bemessung der Zusatzstrafe in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden, und zwar allein aus Sicht des Zweitrichters. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Zweitrichters auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Anschliessend ist die Dauer der Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen; es resultiert die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe. 5.2. Hat ein Täter nicht nur vor, sondern auch nach einer früheren Verurteilung deliniquiert, ist nach bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die nach der früheren Verurteilung begangenen Taten ebenfalls eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen und danach die neue Strafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips aus dieser und der Zusatzstrafe zu bilden. Einsatzstrafe für die neue Strafe ist dabei die schwerere der beiden hypothetischen Strafen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 5.4; vgl. aber BGE 142 IV 265 E. 2.4.7). 5.3. Bei der Festsetzung der jeweiligen Gesamtstrafe hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Ausgehend vom Strafrahmen für die schwerste Tat, hat es die Strafe vorbehältlich aussergewöhnlicher Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8) nach

- 32 dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei hat es zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte wiederum basierend auf der Tatkomponente zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes festzulegen. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2; BGE 142 IV 265). 5.4. Ausnahmsweise kann bei der Bildung der Gesamtstrafe davon abgesehen werden, für jedes Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; vgl. auch Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 4 ff. zu Art. 49 StGB). 5.5. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 aStGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3). 5.5.1. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB sieht einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis

- 33 zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht einen solchen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, und die Tatbestände des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss aArt. 97 Ziff. 1 SVG sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und jener der Pornographie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB sowie jener des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, einen solchen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 5.5.2. Der Beschuldigte ist wegen einer Vielzahl von Delikten, die er zum grössten Teil (Ausnahme: ND 40, ND 0, ND 1) trotz Verurteilung zu einer Geldstrafe am 20. März 2008 bzw. (abgesehen von ND 39, ND 50, ND 11, ND 7) nach der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und teilweise nach Vollzug (eines Teils) dieser Freiheitsstrafe begangen hat, zu bestrafen. Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt vor diesem Hintergrund unter dem Aspekt der präventiven Effizienz der Strafe und der Dauer und Intensität der zu beurteilenden Straftaten ausser Betracht. Vielmehr ist für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Da der Beschuldigte diese teilweise vor und teilweise nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, ist diese Gesamtfreiheitsstrafe nach dem Erwogenen als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Mai 2009 festzusetzen. 5.6. Wie zu zeigen sein wird, wiegen die nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangenen Taten schwerer, weshalb zuerst für diese Tatgruppe eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen ist. Insbesondere hat der Beschuldigte im Deliktszeitraum vom 5. Mai 2009 bis 1. März 2014 eine Vielzahl Vermögens- und Urkundendelikte begangen, wobei der durch seine erste Verhaftung vom 9. Dezember 2010 und die anschliessende Verbüssung der zehnmonatigen Vorstrafe bis zur bedingten Entlassung vom 28. Dezember 2011 bewirkte Unterbruch der Delinquenz von gut eineinhalb Jahren zu beachten ist bzw. die daraus resultierenden zwei Deliktsserien, welche Niederschlag in der Verurteilung wegen

- 34 mehrfachen gewerbsmässigen Betruges fanden (Urk. HD 13/2; Urk. HD 13/34; vgl. Urk. 206 S. 214 f.). Ferner fallen in den Zeitraum nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 verschiedene Strassenverkehrsdelikte (Urk. 70A S. 54 ff., Ankl.ziff. IV.25.), die Nötigung (Urk. 70A S. 52, Ankl.ziff. IV.21., ND 2), die Sachbeschädigung (Urk. 70A S. 52; ND 63), das Vergehen gegen das Waffengesetz (Urk. 70A S. 57, ND 73) und die mehrfache Pornographie inkl. Gewaltdarstellungen (Urk. 70A S. 53; ND 86). Der relevante Strafrahmen innerhalb dessen die Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen ist, ist derjenige des gewerbsmässigen Betrugs als schwerste Tat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, diesen zu verlassen, liegen nicht vor. 5.6.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betruges und der damit eng verknüpften Urkundendelikte nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009, aber vor der ersten Inhaftierung des Beschuldigten (5. Mai 2009 bis 9. Dezember 2010) ist zu gewichten, dass der Beschuldigte in einem Deliktszeitraum von 19 Monaten 28 Vermögensdelikte (Darlehensbetrüge, Betrügereien mit geleasten Fahrzeugen, betrügerischer Erwerb von Waren und Dienstleistungen, betrügerische Erlangung und Einsatz von Kredit- und Kundenkarten sowie von Mobiltelefonabonnementen von i.d.R. jeweils zwischen Fr. 843.– und ca. Fr. 300'000.–) mit einer Summe von insgesamt rund Fr. 969'700.– beging, resp. einen Vermögensschaden in dieser Höhe zum Nachteil von 23 Geschädigten anrichtete (ND 5, ND 6, ND 8, ND 9, ND 10, ND 12, ND 18, ND 22, ND 23, ND 27, ND 28, ND 31, ND 32, ND 33, ND 35, ND 36, ND 42, ND 43, ND 45, ND 52, ND 53, ND 54, ND 55, ND 57, ND 58, ND 59). Für den letzten Deliktszeitraum nach seiner bedingten Entlassung bis zur zweiten Verhaftung (28. Dezember 2011 bis 4. März 2014, wobei die Delinquenz erst ab der zweiten Hälfte 2012 wieder einsetzte und am 1. März 2014 endete) von weiteren gut 19 Monaten kommen nochmals 26 Vermögensdelikte (derselben Art, insbes. Darlehensbetrüge), mit einer Summe resp. einem Vermögensschaden von rund Fr. 390'000.– zum Nachteil von nochmals 24 Geschädigten hinzu (ND 64, ND 65, ND 66, ND 67, ND 68, ND 69, ND 71, ND 72, ND 74, ND 75, ND 76, ND 77, ND 79, ND 80, ND 81, ND 82, ND 83, ND 84, ND 85, ND 87, ND 89, ND 88, ND 90, ND 91).

- 35 - 5.6.1.1. Bei der Tatgruppe nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 sind demnach insgesamt 54 Vermögens- und Urkundendelikte in gut 3 Jahren (ca. 38 Monate) mit einem Gesamtschaden von rund Fr. 1'359'000.– zum Nachteil von 47 Geschädigten zu gewichten, weshalb es sich bei dieser Tatgruppe im Vergleich zur Tatgruppe vor der Verurteilung vom 4. Mai 2009 klar um die schwerere handelt (= hypothetische Gesamtstrafe 1). 5.6.1.2. Dabei fällt ins Gewicht, dass diese Betrugsserie dem Beschuldigten aufgrund der Gesamtsumme und der permanenten deliktischen Aktivitäten erlaubte, aus den erzielten illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung von mehreren tausend Franken pro Monat zu generieren (Gesamtschaden von rund Fr. 1'359'000.– : 38 Monate = Fr. 35'700.–), während sich seine legalen Arbeitserwerbseinkünfte in einem äusserst bescheidenen Rahmen bewegten. Auch wenn dieser Umstand bereits bei der rechtlichen Würdigung als gewerbsmässiges Handeln berücksichtigt worden ist, wirkt sich das Ausmass des vom Beschuldigten durch seine deliktische Tätigkeit erzielten wirtschaftlichen Vorteils innerhalb des qualifizierten Betrugstatbestandes verschuldenserhöhend aus. Zudem ist der hohen Intensität des gewerbsmässigen Handelns und der mehrfachen Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes (vgl. vorstehend, Erw. III.5.6.) innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB) erheblich verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen (so bereits die Vorinstanz, Urk. 206 S. 256 oben). Mehrfache Gewerbsmässigkeit liegt insbesondere deshalb vor, da der Unterbruch der deliktischen Tätigkeit von rund eineinhalb Jahren durch die erste Inhaftierung und den Strafvollzug eines neuen Tatentschlusses im Hinblick auf die darauffolgende weitere Deliktsserie bedurfte, nachdem angesichts der deliktsfreien Zeit von rund eineinhalb Jahren kein einheitlicher Tatentschluss für den gesamten Deliktszeitraum von 5. Mai 2009 bis 4. März 2014 vorgelegen haben kann. 5.6.1.3. Etwa bei 20 von diesen 54 Delikten bediente sich der Beschuldigte einer breiten Palette gefälschter Urkunden als eines der probaten Täuschungsmittel, wobei er sich ab ca. August 2012 die arbeitsteilige Unterstützung und Mithilfe von BN._____ zu Nutze machte (Urk. 70A S. 35, ND 89; S. 33 f., ND 64; S. 35 f.,

- 36 - ND 75; S. 36, ND 69; S. 36 f., ND 68; S. 37, ND 65; S. 37 f., ND 76; S. 38, ND 79; S. 38, ND 65; S. 39, ND 85; S. 40, ND 87; S. 40 f., ND 84; S. 41, ND 71+72; S. 45 ff., ND 66, ND 82, ND 80, ND 83, ND 74, ND 81, ND 77; S. 50 f., ND 90+91), welcher die gefälschten Unterlagen, wie Kauf- und Verkaufsverträge, Bankbelege über inexistente Guthaben, Aktienzertifikate, fingierte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, Antragsformulare mit gefälschten Unterschriften, etc., allermeistens als Mittäter herstellte. Bei 5 von diesen 54 Delikten (1 Darlehen [Urk. 70A S. 10, ND 57] und 4 Verkäufe geleaster Fahrzeuge [ND 89, ND 75, ND 68, ND 69]) blieb es infolge fehlender Arglist bei einer Verurteilung wegen einfacher oder mehrfacher Urkundenfälschung. Die mehrfach verübten Urkundenfälschungen sind in diese Gesamtbeurteilung einzubeziehen, da sie zeitlich und sachlich derart eng mit den Täuschungs- und/oder Betrugshandlungen verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll separat gewichten lassen. 5.6.1.4. Im Rahmen der arglistigen Täuschung tat sich die kriminelle Energie des Beschuldigten insbesondere auch dadurch hervor, dass er bei der Auswahl seiner zahlreichen Opfer nicht wählerisch war und keinen Unterschied zwischen Privatpersonen und juristischen Personen, wie Geldinstituten, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen, etc. machte, welche aufgrund ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich hart vom jeweiligen Vermögensschaden betroffen waren. Bestehende Vertrauensverhältnisse und Beziehungen zu Frauen nutzte er raffiniert, scham- und gnadenlos aus. Die Opfer täuschte er durch Protzen mit nicht ihm gehörenden Luxusautos und dem Vorgaukeln, in der betreffenden Zeit Eigentümer der als Lieferadresse und Domizil dienenden, von ihm bloss gemieteten Villa in CP._____ zu sein. Um über seine fehlende Solvenz und den nicht vorhandenen Rückzahlungswillen zu täuschen, wies er den Opfern skrupellos gezielt gefälschte Bankbelege und inexistente Schenkungsversprechen seines Vaters, angeblich Ölscheich, oder angebliche Erbansprüche über grosse Millionenbeträge vor. Dabei schreckte er auch nicht davor zurück, von einem ohne Zahlungswillen angestellten Mitarbeiter während zwei Monaten Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, ohne diesen in der Folge auch zu entlöhnen (Urk. 70A S. 49, ND 67). Darüber hinaus fälschte er teilweise die Unterschrift seiner Opfer auf Kreditanträgen u. dgl. auch selber und stellte fin-

- 37 gierte, auf die vermeintlichen Antragsteller lautende Lohnabrechnungen zuhanden der zu täuschenden Kleinkreditgeber aus, um nicht vorhandene Solvenz der Antragsteller vorzutäuschen. Bei einigen betrügerischen Bezügen von Waren und Dienstleistungen von Gewerbetreibenden im Frühling 2010 machte sich der Beschuldigte zudem geschickt und durchtrieben die arbeitsteilige Unterstützung und Mithilfe von EE._____ zu Nutze (Urk. 70A S. 23 f., ND 28; S. 25 f., ND 27, ND 22+23; S. 27 f. ND 45), welcher ihm dabei behilflich war, das Vertrauen dieser Geschädigten zu erschleichen, eine Fassade von Luxus aufzubauen, allfällige aufkommende Zweifel der Geschädigten geschickt mit erfundenen Erklärungen auszuräumen und die Geschädigten teils durch perfides Hin- und Herschieben der angeblichen Rechnungsadresse an der Nase herumzuführen; alles im kalkulierten Vertrauen darauf, dass die Opfer angesichts seiner gezielt eingesetzten Täuschungsmittel und Lügengebäude keinen Verdacht schöpfen und keine – teilweise gar nicht möglichen – Abklärungen und Überprüfungen seiner wahrheitswidrigen Angaben vornehmen würden, so z.B. hinsichtlich seiner frei erfundenen Angaben zu angeblichen Investitionen in inexistente Geschäfte mit Waschmaschinen, Kühlschränken, Luxusbadewannen, oder anderen Sanitäranlagen, im Irak oder in Dubai (Urk. 70A S. 42 ff., ND 36, ND 33, ND 32; S. 45 f. ND 66, ND 82, ND 80, ND 83). 5.6.1.5. Diese über einen langen Deliktszeitraum von über 3 Jahren verübte grosse Palette an Betrügereien unterschiedlichster Ausgestaltung, teilweise kombiniert mit Urkundenfälschungen, mit einen Gesamtvermögensschaden von rund Fr. 1,359 Mio. zum Nachteil von in etwa 47 Geschädigten führt auch im Rahmen des qualifizierten Betrugstatbestandes zu einer beträchtlichen objektiven Schwere bei dieser Tatgruppe. 5.6.2. Bei der subjektiven Schwere dieser Tatgruppe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts seines gesamten zielgerichteten Tatvorgehens – auch hinsichtlich der von Beginn weg bestehenden Unmöglichkeit einer Rückzahlung sowie des fehlenden Zahlungswillens und der gezielten arglistigen Täuschungen und der Herstellung und Verwendung gefälschter Belege zur unberechtigten Erlangung von Leistungen – direktvorsätzlich handelte. Es liegen einzig fi-

- 38 nanzielle Beweggründe des Beschuldigten und Grossmannssucht vor. Eine eigentliche wirtschaftliche Notlage als Tatanlass war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die gesamte Bandbreite seiner deliktischen Aktivitäten über den gesamten langen Deliktszeitraum zeugt von einer ausgeprägten kriminellen Energie und einem eindrücklichen, ungebremsten kriminellen Engagement. Wirtschaftliche Folgen bei seinen Opfern, insbesondere auch bei Privatpersonen, schienen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt und unberührt zu lassen. Die betrügerisch erzielten Einkünfte ermöglichten ihm bei dieser Tatgruppe, vor und nach dem Vollzug seiner Vorstrafe, während längerer Zeit ein Leben in Reichtum und Luxus mit diversen teuren Autos, mit dem Nebeneffekt, seine zur Schau gestellte betrügerische Legende als reicher Erbe und erfolgreicher Geschäftsmann kombiniert mit seinem grossspurigen Auftreten im Hinblick auf weitere Betrügereien gezielt aufrechtzuerhalten. Derweil wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich mit legalem Arbeitserwerb und seinem früheren bescheidenen Lebensstandard zu begnügen. Verschuldensmindernde Faktoren, wie eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit oder aufrichtige Reue (Art. 19 StGB; Art. 48 StGB), liegen nicht vor. 5.6.3. Da die subjektive Tatschwere nicht zu einer Minderung oder Erhöhung der objektiven Schwere der Tat führt, bleibt es bei einem insgesamt mittelschweren Verschulden, welches für die Vermögens- und Urkundendelikte nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lässt. 5.6.4. Die teilweise versuchten Darlehens- und Autoleasingbetrügereien (Urk. 70A S. 41, ND 72, und S. 51, ND 90 [z.N.v. der C23a._____ Bank] gehen in der gewerbsmässigen Tatbegehung auf, weshalb ihnen keine strafmildernde Wirkung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zukommt. 5.6.5. In einem nächsten Schritt sind die Tatkomponenten der übrigen Delikte, welche der Beschuldigte nach seiner Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangen hat (vgl. Erw. III.5.6.), zu beurteilen, und es sind dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetischen Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der jeweiligen Straftatbestände festzulegen.

- 39 - 5.6.6. Bei der Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ist vorwegzunehmen, dass es sich angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Strassenverkehrsdelikte nicht rechtfertigt, für jeden dieser Normenverstösse einzeln eine hypothetische Strafe auszufällen. Diese sind vielmehr gemeinsam zu beurteilen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte das Delikt des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG jeweils gemeinsam mit illegalen Fahrten ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG beging, weshalb diese Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich ein Auftrennen der beiden Tatbestände als wenig sinnvoll erweisen würde und sich eine gemeinsame Beurteilung aufdrängt. 5.6.6.1. Für den relevanten Zeitraum ab 20. Dezember 2009 (frühere Strassenverkehrsdelikte sind verjährt, vorstehend, Erw. II.4.) bis zur ersten Verhaftung des Beschuldigten vom 9. Dezember 2010 sind die nachfolgenden illegalen Fahrten, teilweise kombiniert mit dem Vorweisen eines ihm nicht zustehenden Führerausweises, zu beurteilen (Urk. 70A S. 54 ff., Ankl.ziff. IV.25.): • ND 19: 21. Dezember 2009 bis Juni 2010: Einige wenige Fahrten (Annahme: 3); Ende Dezember 2009 bis August 2010: Mindestens 8 Fahrten; im Winter/Frühling 2010: Mindestens 5 Fahrten; 30. März 2010: 1 Fahrt; zw. März und Mai 2010: 2 Fahrten; im April 2010: 1 Fahrt; zw. April und Juni 2010: 2 Fahrten; 25. April 2010, 19:14 Uhr: 1 Fahrt; 17. Juni 2010, 14:46 Uhr: 1 Fahrt; 25. Juni 2010, 01:54 Uhr und 15:34 Uhr: 2 Fahrten; im Juli/August 2010: 4 Fahrten; anfangs August 2010: 1 Fahrt; 11. August 2010, 23:47 Uhr: 1 Fahrt; Mitte November 2010: 1 Fahrt; • ND 3: 22. Januar 2010: 1 Fahrt; 25. Januar 2010, ca. 13:38 Uhr: 1 Fahrt; • ND 26: 27. März 2010: 1 Fahrt; • ND 56: Zw. 30. März und 1. Juli 2010: Mindestens 12 Fahrten; • ND 54: Ca. im März/April 2010: 1 Fahrt; 25. Mai 2010, zw. 13 und 14 Uhr, 1 Fahrt; 28. Mai 2010: 1 Fahrt; 18. Juni 2010: 1 Fahrt; • ND 25: 29. Mai 2010, 19:12 Uhr, 1 Fahrt; • ND 37: Zw. 1. Juni und 9. Dezember 2010: 4 Fahrten; • ND 24: 3. Juni 2010, 06:42 Uhr: 1 Fahrt; zw. 23. Juli 2010, 23:45 Uhr, und 24. Juli 2010, 00:20 Uhr: 1 Fahrt;

- 40 - • ND 49: 13. Juni 2010, 00:30 Uhr: 1 Fahrt; • ND 48: 15. Juni 2010, zw. 15 und 17 Uhr: 1 Fahrt; • ND 61: 9. Dezember 2010, anlässlich seiner (ersten) Verhaftung: 1 Fahrt mit Vorzeigen des Führerausweises von C44._____. 5.6.6.2. Bei der objektiven Tatschwere der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einem längeren Deliktszeitraum von fast einem ganzen Jahr insgesamt rund 40 illegale Fahrten unternahm, obwohl ihm der Führerausweis bereits mit Verfügung des Amtes für administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich vom 22. April 2009 mit unbefristeter Wirkung ab 30. Oktober 2008 entzogen worden war (z.B. Urk. ND 19/3/1, Anh. 1). Diese zahlreichen Fahrten von ganz unterschiedlicher Distanz unternahm er regelmässig, zu unterschiedlichsten Tages- und Nachtzeiten, sowohl auf der Autobahn, als auch auf Haupt- und Quartierstrassen, mit verschiedensten, weitestgehend stark bis sehr stark motorisierten Personenwagen. Der mehrfachen Tatbegehung ist angesichts ihrer Intensität ganz erheblich verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Anlässlich dieser Fahrten führte er überdies teilweise einen echten, auf C44._____ lautenden, sich angeeigneten Führerausweis mit sich, da er C44._____ ähnlich sah. Mit diesem ihm nicht zustehenden Ausweis wies er sich mehrmals aus; mehrmals gegenüber einem Fahrzeugvermieter sowie anlässlich seiner Verhaftung vom 9. Dezember 2010 gegenüber der Polizei. Die objektive Schwere dieser Tatgruppe ist angesichts des längeren Deliktszeitraumes und ihrer Intensität im mittleren Bereich anzusiedeln. 5.6.6.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist das direktvorsätzliche Handeln im Wissen um das behördliche Verbot zu berücksichtigen. Seine komplette Gleichgültigkeit gegenüber dem unbefristeten behördlichen Fahrverbot sowie die Unverfrorenheit und Konstanz, mit welcher er dieses missachtete, sind verschuldenserhöhend zu gewichten. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich stets durch Angehörige oder Kollegen chauffieren zu lassen oder alternativ dazu ab und zu die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen oder nachts allenfalls einen Taxidienst zu beanspruchen.

- 41 - 5.6.6.4. Bei den Strassenverkehrsdelikten liegt daher ein insgesamt mittleres Verschulden vor. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 5.6.7. Die objektive Tatschwere der Nötigung wiegt leicht. Der Beschuldigte hat in einem kurzen Zeitraum vom 31. August 2009 bis zum 2. September 2009 mehrere drohende SMS an die Geschädigte C43._____ geb. … versandt. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte die Geschädigte mit den SMS von der Einreichung einer Strafanzeige abhalten. Innerhalb des Strafrahmens, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 5.6.8. Bei der objektiven Tatschwere der Sachbeschädigung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte das Auto der Geschädigten C32._____ im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung mit einem zunächst von dieser mitgeführten Baseballschläger am Aussenspiegel und an der Türe der Beifahrerseite mit zwei Schlägen beschädigte, wodurch ein Sachschaden von ca. Fr. 600.– entstand. Es handelt sich mithin um einen einmaligen, aus dem Augenblick heraus passierten Vorfall im Streit, mit einem eher kleinen Schaden. Die objektive Schwere dieser Tat erweist sich daher noch als leicht. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dem Baseballschläger, den er zuvor der Geschädigten entrissen hatte, sicherlich mit direktem Vorsatz auf deren Fahrzeug einschlug und letzteres beschädigen wollte. Als Beweggründe stehen Wut, unkontrollierte Aggression gegen die Geschädigte resp. deren Eigentum sowie deren Einschüchterung im Vordergrund. Nachdem er der Geschädigten das Schlaggerät weggenommen hatte, wäre ihm ohne Weiteres auch eine gewaltfreie Austragung der Differenzen ohne Beschädigung des Fahrzeuges möglich gewesen. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz unter isolierter Betrachtung dieser Tat ausgefällte hypothetische Einsatz-

- 42 strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 206 S. 258, Ziff. 3.4.) ist zu hoch. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erweisen sich 12 Tage Freiheitsstrafe als zweckmässig (vgl. Erw. III.5.5.2.) und angemessen. 5.6.9. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Vergehens gegen das Waffengesetz ist zu berücksichtigen, dass Gasschusspistolen, wie die vom Beschuldigten Besessene, vom Gesetzgeber aufgrund ihrer optisch aus gewisser Distanz kaum möglichen Unterscheidung von einer echten Waffe dem Waffengesetz unterstellt wurden. Die Gefahr der Gasschusspistole liegt denn auch mehr im Drohpotenzial als in einer effektiven Gefährdung im Falle einer Schussabgabe. Der Beschuldigte erwarb diese Waffe offenbar ohne Begleitpapiere für ca. Euro 200.– von seinem Kollegen (und Mittäter) BN._____ und besass sie während ca. drei Wochen illegal, wobei dieser Zustand einzig durch seine Verhaftung und die behördliche Sicherstellung der Waffe samt Munition, mithin unfreiwillig und ohne sein Zutun, beendet wurde (Urk. ND 73/1; Urk. ND 73/2 S. 1 f.; Urk. ND 73/3). Mitgeführt oder eingesetzt hat er die Waffe nicht. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Schwere dieser Tat ist das eventualvorsätzliche Vorgehen leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen. Der Beschuldigte hätte sich vor dem Erwerb über die Rechtslage erkundigen müssen und fraglos auch können. Indem er dies versäumte, nahm er einen illegalen Erwerb und Besitz in Kauf. Als mögliches Motiv kommen Angeberei oder das Verschaffen von Respekt unter Kollegen in Betracht. Die von den Vorderrichtern zugemessene hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angemessen, wobei heute auf eine Freiheitsstrafe von 1 Monat zu erkennen ist (Erw. III.5.5.2.). 5.6.10. Da die einzelnen Straftaten der mehrfachen Pornographie und der Gewaltdarstellungen im selben Zeitraum über die selben Mobiltelefone des Beschuldigten und von BN._____ erfolgten, mithin zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, erweist sich ein Auftrennen der beiden Tatbestände als wenig sinnvoll, weshalb sie gemeinsam zu beurteilen sind.

- 43 - 5.6.10.1. Bei der objektiven Schwere dieser Taten ist zu gewichten, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten bloss eine kleine Anzahl von 4 illegalen Dateien befand, weshalb zahlenmässig ein eher geringfügiger Gesetzesverstoss vorliegt, wobei er im Zeitraum von knapp 2 Wochen selber zwei Videodateien und eine Bilddatei mit verbotenen Inhalten via WhatsApp an das Mobiltelefon von BN._____ sandte, während er geraume Zeit später auf dem umgekehrten Weg eine verbotene Videodatei von BN._____ zugesandt erhielt und auf seinem Gerät speicherte. Die verbotenen Dateien enthielten keine kinderpornographischen Inhalte und wurden vom Beschuldigten nicht an weitere Dritte versandt, weshalb es sich um singuläre Verstösse handelt. Die objektive Tatschwere erweist sich somit vergleichsweise als leicht. 5.6.10.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Illegalität der Dateien mindestens in Kauf nahm. Das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen ist leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen. Als Beweggründe kommen eher mangelnde Sensibilität, Gedankenlosigkeit und Verrohung, denn erotische Motive in Betracht. 5.6.10.3. Das Verschulden ist somit mit den Vorderrichtern (Urk. 206 S. 259) als insgesamt noch sehr leicht einzustufen. Innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 5.6.11. Die für die weiteren Delikte nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 festgesetzten, nachfolgend noch einmal zusammengefasst dargestellten, hypothetischen Einsatzstrafen sind im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) in die hypothetische Gesamtstrafe 1 miteinzubeziehen: 1. Vermögens- und Urkundendelikte: 5 Jahre Freiheitsstrafe (Erw. III.5.6.3.) 2. Strassenverkehrsdelikte: 18 Monaten Freiheitsstrafe (Erw. III.5.6.6.4.) 3. Nötigung: 4 Monate Freiheitsstrafe (Erw. III.5.6.7.) 4. Sachbeschädigung: 12 Tage Freiheitsstrafe (Erw. III. 5.6.8.) 5. Vergehen gegen das Waffengesetz: 1 Monat Freiheitsstrafe (Erw. III. 5.6.9.) 6. Pornographie/Gewaltdarstellungen: 10 Tage Freiheitsstrafe (Erw. III.5.6.10.3.)

- 44 - Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die hypothetische Gesamtstrafe 1 von 5 Jahren (vgl. Erw. III.5.6.3.) auf 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe für die Taten nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 als angemessen. 5.6.12. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.6.12.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. März 1979 in Sulejmaniyah, Irak, geboren und dort zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Seine Eltern waren im Irak Lehrer. Nach dem Besuch der Grundschule begann er eine Lehre als Mechaniker, welche er nicht zu Ende führte. Laut seinen Angaben habe er den Irak aus Furcht vor einer Verfolgung als junger Erwachsener alleine verlassen und im Jahre 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Das Gesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 5. März 2001 abgewiesen. 2002 heiratete er C39._____. Von dieser liess er sich nach einem Jahr wieder scheiden. In der Schweiz absolvierte der Beschuldigte eine Anlehre als Koch, arbeitete daraufhin in verschiedenen Restaurants und bildete sich auf diesem Gebiet auch weiter. Später arbeitete er als Autoverkäufer, ohne über eine Ausbildung im Bereich des Autohandels zu verfügen. Am tt.mm.2004 kam sein erster Sohn, EF._____, zur Welt. Dieser lebt zusammen mit der Mutter in Polen. Kontakt zu diesem Kind pflege er gegenwärtig nicht. Die sporadischen Kontakte zu dessen Mutter hätten sich vor der Zeit seiner Inhaftierung auf Kinderbelange beschränkt. Im Jahre 2008 ging der Beschuldigte eine Ehe mit BG._____ ein. Im selben Jahr wurde die Ehe mit der in der Schweiz lebenden Kosovoalbanerin wieder aufgelöst. Am tt. Juni 2012 heiratete der Beschuldigte ein drittes Mal, diesmal BO._____, welche am tt.mm.2013 ihren ersten gemeinsamen Sohn, EG._____, zur Welt brachte. Beide besuchen den Beschul-

- 45 digten offenbar wöchentlich im Vollzug. Seine Ehefrau arbeite in der Buchhaltung einer Versicherung. Während ihrer Arbeitszeit werde das Kind durch deren Familie und teilweise in der Krippe betreut. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies als Koch zu arbeiten, wofür er Fr. 25.– pro Tag erhalte. Nach seiner Entlassung aus dem Vollzug wolle er als Koch oder bei der Firma, in der sein Bruder arbeite, als Reinigungskraft arbeiten. Seine Ehefrau sei zu 50% erwerbstätig und verdiene Fr. 3'000.– pro Monat. Die Miete betrage Fr. 2'620.–. Sozialhilfe beziehe seine Ehefrau nicht. Sie werde von ihrer Familie unterstützt. Der Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn in Polen betrage rund Fr. 450.-- pro Monat. Vor seiner Haftzeit habe er diesen Betrag bezahlt, so gut es ihm möglich gewesen sei. Die Krankenkassenprämie betrage monatlich Fr. 300.–. Laut seinen weiteren Angaben habe er Schulden in unbekannter Höhe. Vermögen habe er weder in der Schweiz noch im Ausland. (Urk. HD 7/6 S. 63 ff.; Urk. HD 16/2; Urk. HD 16/9; Urk. 147 S. 1 ff.). 5.6.12.2. Zur Aktualisierung fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei inzwischen in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt worden, wo er in der Druckerei arbeiten könne. Des Weiteren besuche er seit Anfang 2018 freiwillig eine Psychotherapie (Urk. 250/2, Prot. II S. 9 ff.). Zudem erklärte er auf entsprechende Nachfrage, in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B zu verfügen. 5.6.12.3. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten auf, weshalb sie neutral zu würdigen sind. 5.6.12.4. Der Beschuldigte ist im aktuellen Strafregister mit 3 Vorstrafen verzeichnet, alle aus dem Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung (Urk. 243). 5.6.12.4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2008 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– bestraft. Mit Kontumazurteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009 wurde er wiederum wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im

- 46 - Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG sowie wegen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und Fr. 1'000.– Busse bestraft. Die Freiheitsstrafe verbüsste der Beschuldigte im Jahre 2011. Am 28. Dezember 2011 wurde er bedingt entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde und die aufgeschobene Reststrafe 102 Tage betrug (Urk. 243 S. 2). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2009 abermals wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.– unbedingt, unter Anrechnung von einem Tag Haft, bestraft. 5.6.12.4.2. Die Verurteilung vom 17. Juni 2009 stellt in Bezug auf die vor diesem Urteil begangenen Vermögensdelikte keine Vorstrafe dar. Für die übrigen Delikte sind jedoch alle 3 Vorstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Vermögens- und Urkundendelikte, der Nötigung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Pornografie und der Gewaltdarstellung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind die Vorstrafen nicht einschlägig und liegen teilweise bereits längere Zeit zurück. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts sind die Vorstrafen allerdings einschlägig, wobei ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte trotz dieser drei bereits unbedingt verhängten Vorstrafen (zwei Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe) bloss kurze Zeit nach deren Ausfällung jeweils völlig unbeeindruckt unbeirrt regelmässig weiter delinquierte, was von einer besonders ausgeprägten Unbelehrbarkeit und bemerkenswert hartnäckiger Renitenz zeugt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte abgesehen von der Nötigung, den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht und der ersten Tatgruppe der Vermögensdelikte (vor seiner Verhaftung) delinquiert hat, obwohl er sich bis ca. ein halbes Jahr davor während rund eines Jahres in Untersuchungshaft und teilweise im Strafvollzug befunden hatte und zu jener Zeit die Probezeit der bedingten Entlassung sowie die Strafuntersuchung bezüglich der ersten Tatgruppe der Vermögensdelikte lief. Die Vorstrafen wirken sich deshalb insgesamt deutlich straferhöhend aus.

- 47 - 5.6.12.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 5.6.12.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 5.6.12.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Be-

- 48 schuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 5.6.12.5.3. Der Beschuldigte war in Bezug auf die Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitestgehend ungeständig. Zwar räumte er vereinzelt ein, z.B. Darlehen entgegengenommen zu haben, bestritt gleichzeitig aber kategorisch jegliche Täuschungs- oder fehlende Rückzahlungsabsicht oder -fähigkeit. Bei den Strassenverkehrsdelikten lag ein klares Geständnis des Beschuldigten bis zum vorinstanzlichen Urteil nur bei jenen illegalen Fahrten vor, bei denen er unmittelbar von der Polizei angehalten wurde, was ein ernsthaftes Bestreiten angesichts der erdrückenden Beweislage sinnlos machte. Ähnlich präsentierte sich die Sachlage in Bezug auf die Nötigung, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Pornografie und Gewaltdarstellung. Nachdem die Waffe beim Beschuldigten sichergestellt wurde, sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten pornografische bzw. Gewalt darstellende Dateien fanden und die nötigenden SMS- Nachrichten gesichert werden konnten, war die Beweislast erdrückend. Einzig die Sachbeschädigung hat der Beschuldigte bereits bei der Polizei zugegeben. Auch das Anerkennenlassen einiger Deliktsvorwürfe durch die Verteidigung vor Vorinstanz hatte bloss eine bescheidene Verminderung des Aufwandes zur Folge. Reue oder Einsicht ins Unrecht seines Handelns liess der Beschuldigte auch noch vor Vorinstanz gänzlich vermissen. Nachdem er im Berufungsverfahren den vorinstanzlichen Schuldspruch und bloss teilweise die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen nunmehr anerkannt hat, allerdings mit nur moderaten Bemühungen, den Schaden zu ersetzen (vgl. Prot. II S. 18), rechtfertigt sich insgesamt

- 49 höchstens eine wohlwollende Strafminderung in der Grössenordnung von maximal einem Zwölftel. 5.6.12.5.3. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Täterkomponenten die strafmindernden, weshalb sich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe für die hypothetische Gesamtstrafe 1 von 6 ¼ Jahren in der Grössenordnung von einem halben Jahr auf von 6 ¾ Jahre Freiheitsstrafe rechtfertigt. 5.7. In einem weiteren Schritt sind die Taten, welche der Beschuldigte vor der Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangen hat – allesamt Vermögens- und Urkundendelikte – zu beurteilen, wobei zur Bemessung der Zusatzstrafe zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden, und anschliessend die Dauer der Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist. 5.7.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere dieser Taten ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum vom 13. Juli 2006 bis 4. Mai 2009, in einer Zeitspanne von rund 34 Monaten, 3 Betrugsdelikte und in 4 Fällen Teile des gewerbsmässigen Betruges (insbes. Darlehensbetrüge von i.d.R. zw. Fr. 15'000.– und ca. Fr. 35'000.–) mit einer Gesamtsumme von Fr. 171'064.– beging, resp. einen Vermögensschaden in dieser Höhe anrichtete (ND 0, ND 1, ND 7, ND 11, ND 39, ND 40, ND 50). Mit Ausnahme der beiden Darlehensbetrüge zum Nachteil von C1._____ (ND 40) und C45._____ (ND 11) bediente er sich jeweils des Täuschungsmittels der Urkundenfälschung und zum Nachteil von C16._____ (ND 50) der mehrfachen Urkundenfälschung. Auch diese Deliktsreihe beinhaltet mehrere gleichartige Delikte, welche dem Beschuldigten aufgrund der Gesamtsumme und ihrer Regelmässigkeit erlaubten, aus den dadurch erzielten illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung von durchschnittlich mehreren tausend Franken pro Monat zu generieren, während sich seine legalen Arbeitserwerbseinkünfte im selben Zeitraum in einem eher bescheidenen Rahmen, in der Grössenordnung von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat, bewegten (Urk. HD 24/23). Es rechtfertigt sich daher nicht, für jeden dieser Normenverstösse einzeln eine hypothetische

- 50 - Strafe zu ermitteln, sondern für diese vor der Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangene Deliktsreihe eine weitere Tatgruppe mit Gesamtbeurteilung (hypothetische Gesamtstrafe 2) zu bilden. Da sich der Beschuldigte regelmässig gefälschter Urkunden als eines der probaten Täuschungsmittel bediente, sind die verübten Urkundenfälschungen in diese Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Sie sind zeitlich und sachlich derart eng mit den Betrugshandlungen verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll separat gewichten lassen. Der Beschuldigte machte bei der Auswahl seiner Opfer, Privatpersonen und juristischen Personen, wie Leasing- oder Kleinkreditgebern, welche aufgrund ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch unterschiedlich hart vom jeweiligen Vermögensschaden betroffen waren, keinen Unterschied. Bestehende Vertrauensverhältnisse, so z.B. mit seiner damaligen Freundin, C45._____, oder über langjährige Freunde zu Dritten geknüpfte Geschäftskontakte, nutzte er raffiniert und ungeachtet späterer negativer Folgen für die betreffende private oder geschäftliche Beziehung scham- und gnadenlos aus. Um seine Opfer über die fehlende Solvenz und den nicht vorhandenen Rückzahlungswillen zu täuschen, wies er diesen skrupellos gezielt gefälschte Bankbelege und inexistente Schenkungsversprechen seines Vaters oder angebliche Erbansprüche über grosse Millionenbeträge vor. Darüber hinaus fälschte er teilweise die Unterschrift seiner Opfer auf Kreditanträgen u. dgl. und stellte fingierte, auf die vermeintlichen Antragsteller lautende Lohnabrechnungen zuhanden der zu täuschenden Kleinkreditgeber aus, um die angebliche Solvenz der vermeintlichen Antragsteller vorzutäuschen. Die objektive Schwere dieser Tatgruppe ist insgesamt als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. 5.7.2. Bei der subjektiven Schwere dieser Tatgruppe sind wiederum die einzig finanziellen und damit egoistischen Beweggründe des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. auch vorstehend, Erw. III.5.6.2.). Anlass dafür bot ihm seine angespannte finanzielle Lage, allerdings ohne dass eine gegebenenfalls verschuldensmindernd zu gewichtende, eigentliche wirtschaftliche Notlage vorgelegen hätte. Das Fälschen von Unterschriften, Belegen, Antragsformularen und Lohnabrechnungen für den gezielten Einsatz zur Täuschung seiner Opfer zeugt

- 51 bereits in diesem Stadium seiner Delinquenz von seinem direktvorsätzlichen Vorgehen und einer ansehnlichen kriminellen Energie. Die betrügerisch erzielten Einkünfte ermöglichten dem Beschuldigten bereits in dieser ersten Deliktsphase einen erhöhten Lebensstandard und eine Teilnahme in Gesellschaftskreisen, welche er sich mit legalen Erwerbseinkünften nicht hätte leisten können. Durch sein grossspuriges Auftretens in Verbindung mit der zur Schau gestellten Fassade eines erhöhten Lebensstandards gelang es ihm, zahlreiche Personen für sich einzunehmen und Kollegen zu gewinnen. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich weiterhin mit seinen legalen Arbeitseinkünften zu begnügen und seinen bescheidenen, bisherigen Lebensstandard weiterzupflegen. Verschuldensmindernde Faktoren, wie eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit liegen nicht vor. 5.7.3. Da die subjektive Tatschwere nicht zu einer Minderung oder Erhöhung der objektiven Schwere der Tat führt, bleibt es bei einem insgesamt keineswegs mehr leichten Verschulden. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe für die hypothetische Gesamtstrafe 2 von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 5.7.4. Die vom Bezirksgericht Dietikon für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten (vgl. Urk. HD 24/15) führt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung dieser Einsatzstrafe auf 30 Monate. 5.7.5. Bezüglich der Würdigung der Täterkomponente kann für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf das im Zusammenhang mit Bemessung der Gesamtstrafe 1 Dargelegte verwiesen werden (Erw. III.5.6.12.1. ff.). Sein Werdegang und die persönlichen Verhältnisse weisen keine Besonderheiten auf, weswegen diese strafzumessungsneutral zu veranschlagen sind. Die 3 Vorstrafen aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts wurden bereits aufgeführt (Erw. III.5.6.12.4.1.), wobei für diese Tatgruppe lediglich die Älteste dieser Vorstrafen von Bedeutung ist und auch nur in Bezug auf Delikte, welche der Beschuldigte nach der Verurteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

- 52 - 20. März 2008 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG beging. In Bezug auf die in der hypothetischen Gesamtstrafe 2 zu beurteilenden Vermögens- und Urkundendelikte (Deliktszeitraum 13. Juli 2006 bis 4. Mai 2009) ist die Vorstrafe nicht einschlägig. Trotz dieser nicht einschlägigen, aber unbedingten Vorstrafe (45 Tagessätze Geldstrafe), liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und beging mehr als die Hälfte der in dieser Tatgruppe zu beurteilenden Darlehensbetrüge (vgl. vorstehend, Erw. III.5.7.1. f.) im Anschluss an diesen Strafbefehl, was marginal straferhöhend zu Buche schlägt. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens kann auf das bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe 1 bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. Erw.

SB170070 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.03.2018 SB170070 — Swissrulings