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Zürich Obergericht Strafkammern 04.07.2017 SB170042

4. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,267 Wörter·~46 min·5

Zusammenfassung

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170042-O/U/hb-gs

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 13. Juni 2017 sowie Nachtragsbeschluss vom 4. Juli 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2016 (DG160102)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 30. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/15).

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV; und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 (Dossier 1) bis und mit 29. September 2013 eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg-

- 4 lich 1 Tages, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 7. Die folgenden, sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 27.2 Gramm Kokain und 9.9 Gramm Kokain1 (Asservat- Nr. A007'765'017 und A007'765'028) − 51.4 Gramm Streckmittel (Asservat-Nr. A007'765'040) − 2 Messlöffel (Asservat-Nr. A007'765'051 und A007'765'062) − 1 Plastiksack (Asservat-Nr. A007'765'073) − 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A007'765'084) − 2 grosse Minigripsäcklein mit jeweils diversen kleinen Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A007'765'095 und A007'765'131) − 1 Knittersack mit diversen leeren Minigripsäcklein (Asservat- Nr. A007'765'108) − diverse leere Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A007'765'119) − diverse Papiere und Zettel (Asservat-Nr. A007'765'120) − 2 Portionen Kokain, insgesamt ca. 0.38 Gramm (Asservat- Nr. A008'121'968) − 2 Paar Quarzsandhandschuhe (Asservat-Nr. A008'122'007 und A008'122'041) − 5 Pfeffersprays (Asservat-Nr. A008'122'052 und A008'122'085 und A008'122'096) − 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A008'121'980) − 1 Schachtel mit div. Medikamenten und Spritzen und Zubehör (Asservat-Nr. A008'122'187) − Streckmittel, ca. 14.3 Gramm (Asservat-Nr. A008'122'143) − diverse leere Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A008'122'154) 8. Der sichergestellte Barbetrag von Fr. 294.– wird definitiv eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

- 5 - 9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 600.– Auslagen (Gutachten) Fr. 600.– Auslagen (Einstellgebühr) Fr. 1'000.– Auslagen Polizei (act. D1/9/9) Fr. 7'336.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 7'336.80 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'785.– zu bezahlen.

- 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2016 sei betreffend die Ziffern 1.2. sowie 2., Ziffern 3, 4 und 14 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei nicht wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sondern wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte freizusprechen und entsprechend sei dem Privatkläger B._____ keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 4. Der Beschuldigte sei wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachem Fahren ohne Berechtigung, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 50.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters des Privatklägers: (Prot. II S. 18) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei mit Bezug auf Anklage Ziff. 1.2 zu bestätigen, d.h. der Beschuldigte sei diesbezüglich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren sei der Privatkläger mit Fr. 981.05 inkl. MwSt. zu entschädigen.

- 7 c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Vorinstanzliches Verfahren Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2016 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV; und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1. Zufolge Verjährung gewisser Konsumhandlungen wurde das Verfahren von der Vorinstanz mit Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 (Dossier 1) bis und mit 29. September 2013 eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von einem Tag Haft sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Für die zu bezahlende Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgesetzt. Die sichergestellten Betäubungsmittel und weitere Gegenstände wurden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Der sichergestellte Betrag von Fr. 294.– wurde eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Schadener-

- 8 satz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wurden abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die dem amtlichen Verteidiger ausbezahlte Entschädigung wurde unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'785.– zu bezahlen (Urk. 34 S. 30ff.). 2. Berufungsverfahren Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil vom 29. September 2016 liess der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 26). Mit Eingabe vom 30. September 2016 teilte der amtliche Verteidiger mit, der Beschuldigte halte an der bereits vor Schranken gestellten Berufungsanmeldung fest (Urk. 29). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 26. Januar 2017 zugestellt (Urk. 32/1-3). Der Beschuldigte reichte die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO vom 30. Januar 2017 fristgerecht beim Obergericht ein (Urk. 35/1). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. November 2016 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 38). Sie wurde daraufhin fakultativ zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte sodann keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein, jedoch einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 44/1). Der Vertreter des Beschuldigten teilte mit Eingabe vom 25. April 2017 die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers bei seinem Antrag zu den Kostenund Entschädigungsfolgen mit (Urk. 42).

- 9 - 3. Umfang der Berufung Im Rahmen der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung die Aufhebung von Ziffer 1 Abs. 1 und 2, Ziffern 3, 4 und 14 des erstinstanzlichen Urteils und stattdessen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie den Verzicht auf Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger B._____. Stattdessen sei der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen (Urk. 35/1). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in Ziffer 1 mit Bezug auf die Verurteilung des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV, und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Rechtskraft erwachsen. Ferner ist Ziffer 2 (Einstellung) unangefochten geblieben. Mit der Strafe und deren Vollzug (Ziff. 3 und 4) gilt auch der Vollzug der Busse und die Festsetzung der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe als angefochten (Ziff. 5 und 6). Unangefochten geblieben sind sodann die Einziehungen (Ziff. 7 und 8), der Entscheid über das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Privatklägers (Ziff. 9 und 10) sowie die Kostenfestsetzung (Ziff. 11). Indessen ist davon auszugehen, dass das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12-14) zumindest sinngemäss angefochten ist. Die Teilrechtskraft bezüglich der erwähnten Ziffern ist festzustellen. Bezüglich der Feststellung der Teilrechtskraft von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2017 nicht entschieden, weshalb dies mit dem in das Urteil zu integrierenden Nachtragsbeschluss vom 4. Juli 2017 nachgeholt wurde (Urk. 57). Demnach sind im vorliegenden Berufungsverfahren der Anklagesachverhalt Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) respektive dessen recht-

- 10 liche Würdigung sowie der Anklagesachverhalt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2) zu prüfen. Ebenfalls sind die auszufällende Sanktion, die Kostenfolgen sowie die Frage, ob dem Privatkläger eine Prozessentschädigung zusteht, einer näheren Prüfung zu unterziehen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf Dossier 1 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 1. Äusserer Sachverhalt / objektiver Tatbestand 1.1. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklage vorgeworfenen äusseren Sachverhalt anerkannt. Er ist geständig, Anfang Dezember 2014 in einem Hinterhof an der … [Adresse] einen Sack, welcher mehrere Säcklein mit weissem Pulver, insgesamt ca. 39 Gramm sowie Streckmittel und eine Waage enthielt, gefunden zu haben. Diesen Sack habe er dann im Kabelschacht des Kellers der Liegenschaft … [Adresse] versteckt. In der Folge habe er bis zum 16. Dezember davon an zwei Personen je ca. 1 Gramm des Pulvers als Kokain für jeweils Fr. 60.– oder Fr. 70.– verkauft. Den Nachweis, dass es sich beim weissen Pulver um Kokain handelt und den nachträglich festgestellten Reinheitsgrad von 63% stellte der Beschuldigte respektive sein Verteidiger nicht in Frage. 1.2. Die Verurteilung wegen eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Nach der Rechtsprechung sind 20 Personen oder mehr "viele Menschen" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Mengen des reinen Betäubungsmittelwirkstoffs für verschiedene Betäubungsmittel festgelegt, bei denen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Anwendung gelangt (Fingerhuth / Schlegel / Jucker, 3. vollst. überarb. Auflage, Zürich 2016, Rz 181 f. zu Art. 19). Für Kokain beträgt dieser bekanntlich 18 Gramm (BGE 109 IV 145), wobei die Menge des reinen Drogenwirkstoffs massgebend ist (BGE 119 IV 185).

- 11 - 1.3. Es ist unbestritten, dass in objektiver Hinsicht ein qualifizierter Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt. 2. Subjektiver Sachverhalt / subjektiver Tatbestand 2.1. a) Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Eventualvorsatz begründet ist, da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können (BGE 137 IV 1 E.4.2.3 und BGE 119 IV 242 E. 2c). b) Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss um die objektiven Umstände wissen oder darauf schliessen. Er muss sich darüber bewusst sein, dass er mit einer unter Abs. 1 aufgeführten Widerhandlung die Gesundheit anderer Menschen gefährden kann. Der Täter muss somit Kenntnis haben über die Art und die Menge der Betäubungsmittel, auf die sich seine Tathandlung bezieht. Dieses Wissen muss sich auf die reine Drogenmenge beziehen. Nur wenn er weiss, dass es sich um ein bestimmtes Betäubungsmittel und um eine gewisse Menge davon handelt, kann er über das Ausmass der Gesundheitsgefährdung Rechenschaft geben. Nicht notwendig ist jedoch die exakte Kenntnis der für lit. a festgelegten und massgebenden minimalen Betäubungsmittelgrenzmenge. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Ebenso wenig muss der Drogenhändler die genauen medizinischen Wirkungen des verkauften Stoffes kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag. Dem Täter muss der Vorsatz mit Bezug auf die festgestellte reine Drogenmenge bewiesen werden, damit er wegen vollendeter Begehung verurteilt werden kann. Vollendete Begehung liegt nur mit

- 12 - Bezug auf die Menge vor, bei der sich objektiver Sacherhalt und subjektive Vorstellung des Täters decken (Hug - Beeli, BetmG-Komm, Basel 2016, Art. 19 N 1006ff. Fingerhuth et. al., a.a.O., Rz 201-203 zu Art. 19, je mit Verweisen auf die Rechtsprechung). 2.2. a) Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zunächst vor, der Beschuldigte habe in der Untersuchung angegeben, er habe nicht gewusst, ob es Amphetamin oder Kokain gewesen sei; es stelle sich die Frage, ob zugunsten des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden müsste, dass er dieses Pulver für Amphetamin gehalten habe und dementsprechend die Grenze zum schweren Fall von Art. 19 Ziff. 2 BetmG bei 36 Gramm reinem Amphetamin liegen würde (Urk. 25 S. 3). Dies wiederholte der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 47 S. 3 f.). b) Die Vorinstanz hat dazu schon zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der laufenden Untersuchung angab, er habe zwei Portionen des aufgefundenen Pulvers an unbekannte Abnehmer verkauft und diesen gesagt, es sei Kokain (Urk. D1/6/1 S. 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass er gegenüber dem Staatsanwalt aussagte, er habe schon vermutet, dass es sich um Kokain handle, er habe einfach nicht die Hand ins Feuer legen können dafür; er hätte das Pulver auch aufbewahrt und verkauft, wenn er ganz sicher gewesen wäre, dass es sich um Kokain handle (Urk. D1/6/3 S. 4). Auch heute gab er an, dass er vermutet habe, dass es sich um Kokain handle und er den Abnehmern auch gesagt habe, dass es Kokain sei (Prot. II S. 13 f.). Somit steht fest, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, Kokain zu verkaufen. Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte schon im Rahmen des früheren Strafverfahrens, welches mit Strafbefehl vom 12. Juli 2011 erledigt wurde, angegeben hatte, er habe beim … [Adresse] ein Säcklein gesehen und dieses geöffnet. Er habe nicht gewusst, ob es sich dabei um Kokain oder Amphetamin gehandelt habe (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Unt. Nr. 2010/5484HD 3/1 S. 3). Aufgrund der vorliegend vom Beschuldigten ähnlich geschilderten Umstände (Auffinden eines von einem Unbekannten zuvor in einem Hinterhof deponierten Sacks

- 13 mit Pulver und Betäubungsmittelhandelutensilien) liegt deshalb - auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Äusserungen - nahe, dass es sich eher um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt und dieser selber tatsächlich davon ausging, dass es sich bei dem von ihm gefundenen und aufbewahrten respektive verkauften Pulver um Kokain handelte. Der subjektive Tatbestand mit Bezug auf die Art der verkauften Drogen (Kokain) ist somit erfüllt. 2.3. a) Weiter stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei nicht von einem Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63% ausgegangen, sondern allerhöchstens von einem Kokaingemisch mit durchschnittlicher Qualität. Er sei wohl von 40 - 45 % ausgegangen, so dass er sich subjektiv nicht im Bereich eines schweren Falles befunden habe (Urk. 25 S. 3). Des Weiteren sei der Beschuldigte nie befragt worden, ob er denn alles Kokain verkauft hätte. Der Beschuldigte sei selber Kokainkonsument, es sei ihm zuzugestehen, dass er zumindest einen Teil des Kokains selber konsumiert hätte (Urk. 25 S. 4) b) Der Beschuldigte sah sich den von ihm angeblich gefundenen Sack mit mehreren Grips und einer Feinwaage und einem grösseren "Bömbel" darin an und hielt dabei den Sack selber in der Hand (Urk. D1/6/1 S. 2). Folglich war er sich bewusst, dass es sich um eine grössere Menge Drogen handelte. Er verkaufte davon zwei Mal eine Portion als Kokain zum Preis von Fr. 60.– oder 70.– (Urk. D1/6/3 S. 4). Selber konsumierte er davon - nach seinen eigenen bisherigen Angaben (Urk. D1/6/5S. 4) - jedoch nichts. Vielmehr war das in der Wohnung seiner Freundin sichergestellte Kokain für den Eigenkonsum bestimmt (Urk. D1/6/3 S. 3). Wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung neu angab, er habe selber von dem Kokain konsumiert, und zwar sowohl von dem von ihm gefundenen als auch von dem in der Wohnung seiner Freundin sichergestellten (Prot. II S. 14), erscheint dies nicht als glaubhaft, da er bisher stets anders ausgesagt hat. Es darf somit daraus geschlossen werden, dass er den im Kabelschacht versteckten Stoff nicht, - und auch nicht teilweise - selber konsumiert, sondern bei weiteren Gelegenheiten verkauft hätte. c) Aufgrund des für Kokain von guter Qualität vom Beschuldigten verlangten eher bescheidenen Verkaufspreises ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen,

- 14 dass er nicht einen besonders hohen Reinheitsgrad angenommen hatte: So gab der Beschuldigte in der Untersuchung an, wenn er gewusst hätte, dass es so rein sei, hätte er es teurer verkauft (Urk.D1/6/5 S. 4). Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er von schlechter Ware ausging, d.h. Kokain mit einem tiefen Reinheitsgrad zu verkaufen glaubte (vgl. Urk. 47 S. 4). Somit ist zugunsten des Beschuldigten in Anlehnung an die Rechtsprechung in den Fällen, in denen die Betäubungsmittel nicht beschlagnahmt werden konnten und somit der Reinheitsgrad nicht nachgewiesen ist, von der Annahme durchschnittlicher Qualität seitens des Beschuldigten und somit vom mittleren Reinheitsgehalt von Kokain auszugehen (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. September 2015 6B_1068/2014 E. 1.5. mit Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.5). Gemäss der für die Tatzeit massgeblichen Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin des Jahres 2014 beträgt der Mittelwert der untersuchten Cocain- HCl (= Pulver) bei Konfiskaten im Bereich zwischen 10 und 100 Gramm 47 % (vgl. dazu den Klammerwert für das Jahr 2014 in der Tabelle "Cocain-HCl 2015, Mittlere Betäubungsmittelgehalte, auf www.sgrm.ch, Forensische Chemie, Statistiken Kokain und Heroin). Es wurden 37,1 Gramm Drogengemisch sichergestellt, hinzuzuzählen sind die zwei verkauften Portionen von ca. 1 Gramm, so dass von total rund 39 Gramm Drogengemisch auszugehen ist. Bei Annahme eines Reinheitsgehalts von 47 % ergeben sich 18,33 Gramm reines Kokain. Der Beschuldigte hatte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2016 denn auch anerkannt, dass die von ihm aufbewahrte Menge Kokain ausreichen würde, die Gesundheit vieler Konsumenten zu gefährden. Somit ist erstellt, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten - auch bei Berücksichtigung des mittleren Reinheitsgehalts von im Tatzeitpunkt beschlagnahmtem Kokain - auf eine Drogenmenge bezog, die den qualifizierten Tatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. 2.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen.

- 15 - B. Anklagevorwurf Dossier 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) 1. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte räumte in der Untersuchung und vor Vorinstanz ein, dass es am 16. September 2014 mit einem VBZ-Buschauffeur bei der Haltestelle C._____ zu einem Disput durch das offene Fenster gekommen war. Er stellte jedoch stets in Abrede, dass er diesen ins Gesicht gespuckt habe (Urk. 34 S. 7 Ziff. 3.2. mit Verweisen; Prot. II S. 15). 1.2. Die Vorinstanz hat ausführlich und in vorbildlicher Weise die Beweisregeln sowie die zur Verfügung stehenden Beweismittel (Aussagen der Beteiligten) aufgezeigt, die Aussagen des Privatklägers sowie des Beschuldigten je bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz zutreffend dargestellt und sorgfältig gewürdigt (Urk. 34 S. 7 f.-13, Ziff. 3.3, 3.4, 3.5. sowie 3.6). Diesen überzeugenden Ausführungen kann beigepflichtet und auf diese vorab verwiesen werden (Art. 82 As. 4 StPO). 1.3. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, der vom Geschädigte geschilderte Sachverhalt wirke lebensfremd; es sei insbesondere nicht vorstellbar, dass der Vorfall - so die Aussage des Geschädigten 5 bis 8 Minuten gedauert habe. Dann müsste dieser ja mit seinem Bus 5 bis 8 Minuten lang den C._____ blockiert und den Beschuldigten an der Weiterfahrt gehindert haben; spätestens nach 30 Sekunden hätten jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer ringsherum gehupt (Urk. 25 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es gehe nicht primär um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, sondern vielmehr darum, ob es sich gehöre, den C._____ für 5 bis 8 Minuten zu blockieren. Da sei es wohl der Privatkläger, von welchem die Provokationen ausgegangen seien (Urk. 47 S. 6 f.). Angesichts des sehr unterschiedlichen Empfindens für zeitliche Abläufe und der von der Vorinstanz bereits erwähnten Schwierigkeiten bei der korrekten zeitlichen Einschätzung ergeben sich keine Zweifel an der sonst sehr überzeugenden Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers. Zu ergänzen ist noch, dass der Ge-

- 16 schädigte vom Verteidiger mit dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe ein Spucken nur angedeutet, konfrontiert worden war und daraufhin plausibel angab, er sei nass gewesen und habe es auch gesehen, weil er leicht nach links geschaut habe, als er habe wegfahren wollen. Danach fragte die Verteidigung nicht nach der Art des Spuckens, sondern ob der Geschädigte das Spucken nicht nur gespürt, sondern auch gesehen habe, was der VBZ-Chauffeur bestätigte. Es erstaunt deshalb nicht, dass der Geschädigte keine näheren Angaben dazu machte, wie er genau bespuckt wurde, da er in diesem Moment wegfahren wollte und wohl seine Aufmerksamkeit auch auf den Verkehr richtete. Er schilderte jedoch stets, er sei nass geworden an der linken Wange sowie an der Brille, er habe zunächst den Speichel mit der Hand weggewischt und sich deswegen dann an der Endhaltestelle waschen müssen (Urk. D2/3/1S. 2 sowie D2/3/3 S. 3-5). Diese Schilderung wirkt tatsächlich erlebt und absolut lebensnah. Schliesslich spricht auch für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers, dass er sich nicht durch das Zeigen des Stinkefingers sowie den Begriff Arschloch, welche Beleidigungen er täglich höre, sondern erst durch das Spucken zum Stellen des Strafantrages veranlasst sah. 1.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich keine erheblichen Zweifel an der Sachdarstellung des Privatklägers B._____ ergeben. Dieser hat in den beiden zeitlich weit auseinanderliegenden Einvernahmen bei der Polizei am 16. September 2014 (Urk. D2/3/1) und der Einvernahme als Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2016 (Urk. D2/3/3) weitgehend gleichlautend ausgesagt. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, insbesondere zur Frage, ob er aus dem Auto ausgestiegen ist, darin vollständig sitzen blieb oder mit einem Bein auf dem Trittbrett stand. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Auto ausstieg und zum Chauffeur auf der linken Seite des VBZ-Bus ging sowie diesem - nach einer Diskussion über die Herausgabe des Fahrerbuchs und das Erstellen eines Fotos - ins Gesicht spuckte. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde seitens der

- 17 - Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 25 S. 8f.). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 15f.). Festzuhalten ist, dass es sich beim Spucken ins Gesicht des sich auf Dienstfahrt befindenden Buschauffeurs um eine Tätlichkeit handelt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich VB 2017.16 vom 15.3.17 abgedruckt in der NZZ vom 24. April 2017 S. 15 sowie Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juli 2011 SB110261 S. 12 Ziff. III.7.1 und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. November 2011 UE110171 S. 6), die während einer Amtshandlung ausgeführt wurde. 2.2. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe und Vollzug 1. Sanktion 1.1. Strafrahmen Die Ausführungen der Vorinstanz zur Ermittlung des massgebenden Strafrahmens sind zutreffend (Urk. 34 S. 17ff. IV.1.-3., Art. 82 Abs. 4 StGB). Der ordentliche Strafrahmen für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren. Obwohl die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung vorliegen, ist im hier zu beurteilenden Fall kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 ff., 63 E. 5.8). Die Strafe ist innerhalb des erwähnten Strafrahmens festzusetzen unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsregeln.

- 18 - 1.2. Strafzumessungsregeln Hierbei kann wiederum auf die von der Vorinstanz richtig aufgeführten Grundsätze verwiesen werden, wonach die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung seines Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters festzusetzen ist (Urk. 34 S. 19 f. Ziff. IV. 4). 1.3. Strafmass 1.3.1. Tatkomponente a) Die Vorinstanz kam mit zutreffenden Erwägungen zum Schluss, das Tatverschulden bezüglich des Verbrechens gegen des Betäubungsmittelgesetz sei im Rahmen des schweren Falles in objektiver Hinsicht noch als leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe das Kokain zufällig gefunden, sei also nicht Teil einer Drogenhandelshierarchie und sein Vorgehen sei ohne grosse Planung erfolgt. Vom gefundenen Kokain habe der Beschuldigte nur eine kleine Menge verkauft und einen bescheidenen Gewinn erzielt. Bei der vom Eventualvorsatz des Beschuldigten abgedeckten Menge an reinem Kokain handelt es sich sodann um eine den Grenzwert von 18 Gramm zum schweren Fall nur knapp übersteigende Menge. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von egoistischen Motiven auszugehen, da sein Motiv rein finanzieller Art war (Urk. 34 S. 20 f. Ziff. 5.1.1.). Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich die Ansetzung der hypothetischen Einsatzstrafe in der Höhe von 12 Monaten als angemessen. b) In überzeugender Begründung bewertete die Vorinstanz das Verschulden bezüglich des weiteren Delikts der Gewalt und Drohung gegen Beamte angesichts des Umstandes, dass Spucken zwar ekelerregend ist, aber keine Form von roher Gewalt darstellt und ein spontanes Handeln im Strassenverkehr vorlag, insgesamt als noch leicht (Urk. 51.1 S. 21 f. Ziff. 5.1.2.). In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich jedoch eine Erhöhung lediglich um einen Monat als zu milde. Die

- 19 hypothetische Einsatzstrafe ist um zwei Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. c) Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden beim mehrfachen Fahren ohne Berechtigung als im unteren Drittel bis mittleren Bereich liegend, zumal der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit wiederholt den Führerausweisentzug nicht beachtete und sich ein Auto organisierte, so dass sie - berechtigterweise - auf eine gewisse kriminelle Energie schloss auf eine Straferhöhung um drei Monate vornahm (Urk. 34 S.21 f. Ziff. 5.1.3.). Für das Vergehen gegen das Waffengesetz, wobei ein vergleichsweise leichtes Verschulden vorgelegen habe, veranschlagte sie einen Monat (S. 22 Ziff. 5.1.4). Die für die weiteren Delikte vorgenommenen Erhöhungen von drei respektive einem Monat erscheinen angemessen und sogar eher moderat, weshalb sie zu übernehmen sind. d) Es ergibt sich somit unter dem Titel Tatkomponente unter Berücksichtigung der zufolge Anwendung des Asperationsprinzips vorzunehmenden Straferhöhungen für die weiteren begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. e) Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 700.– für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. 1.3.2. Täterkomponente a) Zum Vorleben des Beschuldigten Zum Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im Urteil des Jugendgerichtes Zürich vom 2. November 2009 sowie den in jenem Verfahren verfassten Sozialbericht der Jugendanwaltschaft der Stadt Zürich vom 7. Oktober 2009 und seine heutigen Aussagen verwiesen werden (vgl. DJ090013 Urk. 64 S. 9 f. und 15 sowie Urk. 38, Verfahren Jugendanwaltschaft der Stadt Zürich Aktenzeichen 200/71909; Prot. II S. 5 ff.): Der Beschuldigte wurde am 29. Februar 1992 als Kind D._____ Eltern in E._____ geboren und wuchs als Einzelkind auf. Er besuchte die üblichen Schulen, bis mit Beginn der Oberstufe im F._____schulhaus seine Auffälligkeiten begannen. Er war seit dem Jahr 2006 mit Unter-

- 20 brüchen in verschiedenen Institutionen platziert. Er begann eine Lehre als Polymechatroniker, welche er jedoch nie abgeschlossen hat. Im Jahr 2007 reiste der Vater des Beschuldigten nach G._____ [Staat in Asien] und war während längerer Zeit abwesend. In dieser Zeit wurde der Beschuldigte straffällig. Die Vorinstanz listete die drei teilweise einschlägigen Vorstrafen auf: Diese sind zur besseren Übersicht nochmals aufzuführen (Urk. 34 S. 23 mit Verweis auf Urk. 18, vgl. auch den neuesten Ausdruck aus dem Strafregister vom 29. Mai 2017, Urk. 45): 1. Mit Urteil vom 2. November 2009 wurde der Beschuldigte für Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Verursachung einer Explosion, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch, Entwendung zum Gebrauch und für Widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern zu einer Jugendstrafe von 3 Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer offenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG aufgeschoben. 2. Mit Strafbefehl vom 27. September 2010 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde der Beschuldigte für Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis sowie für die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 250.– bestraft. 3. Am 12. Juli 2011 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl für ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Hinderung einer Amtshandlung sowie unrechtmässige Aneignung mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Der Beschuldigte befand sich gemäss seinen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in der Einvernahme vom 12. Juli 2011 während längerer Zeit (er sprach von vier Jahren) in einer Massnahmeinstitution und absolvierte anschliessend ein Coachingprogramm des RAV (Vorakten 2010/5484 Urk. 3/3 S. 4). Ab dem Jahr 2011 lebte er wieder zu Hause bei seinen Eltern und erledigte Hilfs-

- 21 arbeiten und Gelegenheitsjobs. Heute ist er als selbständiger Kreditvermittler tätig, wobei ihm sein Vater ab und zu dabei hilft (Prot. II S. 7 f.). Die vorerwähnten, zum Teil einige Zeit zurückliegenden Vorstrafen sind zwar nicht mehr erheblich, aber - da teilweise einschlägig - doch deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. b) Ebenso wirkt sich die teilweise Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung straferhöhend aus (vgl. Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil Urk. 34 S. 23f. Ziff. 5.2.3.). c) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden im angefochtenen Urteil richtig zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 34 S. 22 f. Ziff. 5.2.1.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die vorinstanzlich gemachten Angaben (Prot. II S. 8 ff.). Hieraus ergeben sich keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren. d) Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte der Verteidiger des Beschuldigten einen sogenannten ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. Mai 2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen einer akuten Kokain-/Amphetamin - Intoxikation am 15. Januar 2017 aufgrund von Selbstgefährdung im Rahmen einer akuten psychischen Dekompensation in die Psychiatrische Universitätsklinik eingeliefert worden war per Fürsorgerischer Unterbringung (Urk. 44/1). Nach seiner Entlassung aus der Klinik begab sich der Beschuldigte seit dem 2. Februar 2017 in regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Er nehme - so der behandelnde Arzt - seine Termine gewissenhaft wahr und zeige ein starkes Bedürfnis betreffend den Kokainkonsum und der konsekutiv entstehenden psychischen Beeinträchtigungen Hilfe zu erhalten. Es gehe bei der Therapie um die Prävention von schädlichem Konsum und einer Verbesserung der Lebensqualität. Offenbar konsumierte der Beschuldigte illegale Drogen während des laufenden Berufungsverfahrens. Er unterzog sich jedoch einer Therapie, so dass sich daraus keine Straferhöhung ergibt.

- 22 - Dem neuesten Strafregisterauszug vom 29. Mai 2017 lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland offenbar eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten führt (Urk. 45). Die Rückfrage beim zuständigen Staatsanwalt See / Oberland hat ergeben, dass der Beschuldigte am 15. Januar 2017 bei einem Mehrfamilienhaus in H._____ einige Briefkästen, Deckenlampen im Eingangsbereich sowie das Lifttelefon beschädigte (Urk. 46/1). Aus dem Rapport ergibt sich, dass der Beschuldigte damals in die PUK eingeliefert worden und am 15. Januar 2017 entwichen war (Rapport S. 2). In der am 28. Februar 2017 durchgeführten Einvernahme erinnerte sich der Beschuldigte zunächst nicht an die Begebenheit, mit der Zeit glaubte er aber, er habe bei der fraglichen Liegenschaft Unterschlupf gesucht, ein Kollege habe früher dort gewohnt (Urk. 46/2). Dies sagte er auch heute so aus (Prot. II S. 12). Falls der Beschuldigte die Sachbeschädigungen begangen hat, standen diese im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum und der Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik. Aufgrund der Unschuldsvermutung kommt dieser Strafuntersuchung jedenfalls keine straferhöhende Wirkung zu. e) Mit der Vorinstanz ist sodann das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Ablaufs bei der Aufbewahrung der Drogen sowie der vollumfänglichen Geständnisse bezüglich Fahren ohne Berechtigung und Vergehen gegen das Waffengesetz strafmindernd zu veranschlagen. Aufgrund der klaren Beweislage fällt dies allerdings nicht stark, sondern in mittlerem Mass ins Gewicht. f) Stellt man die straferhöhenden Umstände (Vorstrafen, Delinquieren während laufender Strafuntersuchung) den strafmindernden Faktoren (Geständnis, Therapie) gegenüber, halten sich diese in etwa die Waage. Die Strafe ist somit auf 18 Monate Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist) festzusetzen. Eine Geldstrafe kommt bei dieser Strafhöhe nicht in Frage. g) Für die Busse von Fr. 700.– ist sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festzusetzen.

- 23 - 2. Vollzug 2.1. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2). b) Die Vorinstanz hat dargetan, unter welchen Umständen ein teilbedingter Vollzug angezeigt ist (Urk 34 S. 25f. Ziff. VI.1.). 2.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Voraussetzungen des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt seien. In subjektiver Hinsicht zog sie in Erwägung, obwohl der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bzw. eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verbüsst habe und die fraglichen Vorstrafen etwas mehr als 5 Jahre zurücklägen, seien diese dennoch ein nicht ausser Acht zu lassender Faktor bei der Beurteilung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege. Trotz ausgesprochener und teilweise vollzogener Strafen sei der Beschuldigte nicht davon abgehalten worden, weitere Straftaten zu begehen. Ferner seien mehrere Delikte im Zeitraum von Herbst 2013 bis Juni 2015 zu beurteilen, welche er teilweise während laufender Strafuntersuchung begangen habe. Der Beschuldigte habe zwar anlässlich der Hauptverhandlung dargetan, dass er sich eine günstige Ausgangslage in privater und beruflicher Hinsicht erarbeitet habe. Jedoch hätte insbesondere die Beziehung zu seiner Freundin schon im Deliktszeitraum bestanden und ihn nicht davon abgehalten, die aktuell zu beurteilenden Straftaten zu begehen. Die Vor-

- 24 instanz kam daher zum Schluss, eine günstige Prognose sei nur unter der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe möglich. Sie setzte den vollziehbaren Teil der Strafe auf sechs Monate fest, welche Strafe in Halbgefangenschaft vollzogen werden könne und so der beruflichen Verwirklichung des Beschuldigten Rechnung trage (Urk. 34 S. 26f.). 2.3. a) Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, sie sei der Ansicht, der Beschuldigte habe noch eine letzte Chance verdient, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (Urk. 47 S. 8; Prot. II S. 18). b) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte immer noch mit seiner Freundin zusammenlebt und nach wie vor seiner Tätigkeit als Kreditvermittler nachgeht. Dazu befragt, wie es im Januar 2017 zur Betäubungsmittelintoxikation mit anschliessender Fürsorgerischer Unterbringung gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe eine Psychose gehabt, es sei ihm nicht mehr gut gegangen. Er habe ein Burnout gehabt, Hilfe gesucht und mache jetzt eine psychotherapeutische Behandlung, was ihm eine Stütze sei (Prot. II S. 11). 2.4. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine vorbehaltlos günstige Prognose mehr gestellt werden kann. So finden sich bei sämtlichen seiner Vorstrafen teilweise einschlägige Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Hinderung Amtshandlung; SVG; BetmG) und hat ihn offenbar auch der Vollzug der durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 12. Juli 2011 ausgesprochenen Strafe von 90 Tagen nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte dieses Jahr wieder Kokain konsumierte und erneut eine Untersuchung gegen ihn eröffnet wurde. Zwar ist als positiv zu bewerten, dass er sich zur Zeit in Therapie befindet. Insgesamt erscheint jedoch mit der Vorinstanz aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, dass eine teilbedingte Strafe ausgesprochen wird. 2.5. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

- 25 sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Vorinstanz hat den unbedingt zu vollziehenden Teil auf das Minimum von sechs Monaten festgesetzt. Dies erscheint als angemessen und kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist somit im Umfang von zwölf Monaten aufzuschieben und zu sechs Monaten zu vollziehen. 2.6. Der (teil-)bedingte Vollzug einer Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten, sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Den erwähnten Bedenken hat die Vorinstanz - beim teilbedingten Vollzug zu Recht durch Ansetzung der längstmöglichen Probezeit von fünf Jahren Rechnung getragen.

IV. Kosten etc. 1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 und 13) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso ist zufolge Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die Festsetzung einer Prozessentschädigung zugunsten des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren zu bestätigen (Ziff. 14). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 3'830.– inkl. Mehrwertsteuer (vgl. Prot. II S. 4; Urk. 48) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 26 - 3. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 981.05 zu bezahlen (vgl. Urk. 49).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Einstellung), 7 und 8 (Einziehungen), 9 und 10 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 27 - 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 - 14) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'830.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 981.05 zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − den Nachrichtendienst des Bundes

- 28 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Beschluss − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN Nr. 00.023.738.864).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 29 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. Juni 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 13. Juni 2017 sowie Nachtragsbeschluss vom 4. Juli 2017 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV; und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 (Dossier 1) bis und mit 29. September 2013 eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 1 Tages, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 7. Die folgenden, sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  27.2 Gramm Kokain und 9.9 Gramm Kokain1 (Asservat-Nr. A007'765'017 und A007'765'028)  51.4 Gramm Streckmittel (Asservat-Nr. A007'765'040)  2 Messlöffel (Asservat-Nr. A007'765'051 und A007'765'062)  1 Plastiksack (Asservat-Nr. A007'765'073)  1 Feinwaage (Asservat-Nr. A007'765'084)  2 grosse Minigripsäcklein mit jeweils diversen kleinen Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A007'765'095 und A007'765'131)  1 Knittersack mit diversen leeren Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A007'765'108)  diverse leere Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A007'765'119)  diverse Papiere und Zettel (Asservat-Nr. A007'765'120)  2 Portionen Kokain, insgesamt ca. 0.38 Gramm (Asservat-Nr. A008'121'968)  2 Paar Quarzsandhandschuhe (Asservat-Nr. A008'122'007 und A008'122'041)  5 Pfeffersprays (Asservat-Nr. A008'122'052 und A008'122'085 und A008'122'096)  1 Feinwaage (Asservat-Nr. A008'121'980)  1 Schachtel mit div. Medikamenten und Spritzen und Zubehör (Asservat-Nr. A008'122'187)  Streckmittel, ca. 14.3 Gramm (Asservat-Nr. A008'122'143)  diverse leere Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A008'122'154) 8. Der sichergestellte Barbetrag von Fr. 294.– wird definitiv eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 7'336.80 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'785.– zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. Das erstinstanzliche Urteil sei mit Bezug auf Anklage Ziff. 1.2 zu bestätigen, d.h. der Beschuldigte sei diesbezüglich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren sei der Privatkläger mit Fr. 981.05 inkl. MwSt. zu entschädigen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Vorinstanzliches Verfahren 2. Berufungsverfahren Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil vom 29. September 2016 liess der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 26). Mit Eingabe vom 30. September 2016 teilte der amtliche Verteidiger mit, der Beschuldigte halte an der ... 3. Umfang der Berufung Im Rahmen der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung die Aufhebung von Ziffer 1 Abs. 1 und 2, Ziffern 3, 4 und 14 des erstinstanzlichen Urteils und stattdessen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmi... Demnach sind im vorliegenden Berufungsverfahren der Anklagesachverhalt Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) respektive dessen rechtliche Würdigung sowie der Anklagesachverhalt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf Dossier 1 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz)

1. Äusserer Sachverhalt / objektiver Tatbestand 1.1. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklage vorgeworfenen äusseren Sachverhalt anerkannt. Er ist geständig, Anfang Dezember 2014 in einem Hinterhof an der … [Adresse] einen Sack, welcher mehrere Säcklein mit weissem Pulver, insgesamt ca. 39 Gramm... 1.2. Die Verurteilung wegen eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Nach der Rechtsprechung sind 20 Per... 1.3. Es ist unbestritten, dass in objektiver Hinsicht ein qualifizierter Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt. 2. Subjektiver Sachverhalt / subjektiver Tatbestand 2.1. a) Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserl... b) Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss um die objektiven Umstände wissen oder darauf schliessen. Er muss sich darüber bewusst sein, dass er mit einer unter Abs. 1 aufg... 2.2. a) Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zunächst vor, der Beschuldigte habe in der Untersuchung angegeben, er habe nicht gewusst, ob es Amphetamin oder Kokain gewesen sei; es stelle sich die Frage, ob zugunsten des Beschuldigten nicht davon au... b) Die Vorinstanz hat dazu schon zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der laufenden Untersuchung angab, er habe zwei Portio... 2.3. a) Weiter stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei nicht von einem Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63% ausgegangen, sondern allerhöchstens von einem Kokaingemisch mit durchschnittlicher Qualität. Er sei woh... c) Aufgrund des für Kokain von guter Qualität vom Beschuldigten verlangten eher bescheidenen Verkaufspreises ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht einen besonders hohen Reinheitsgrad angenommen hatte: So gab der Beschuldigte in ... 2.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen. B. Anklagevorwurf Dossier 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte)

1. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte räumte in der Untersuchung und vor Vorinstanz ein, dass es am 16. September 2014 mit einem VBZ-Buschauffeur bei der Haltestelle C._____ zu einem Disput durch das offene Fenster gekommen war. Er stellte jedoch stets in Abrede, das... 1.2. Die Vorinstanz hat ausführlich und in vorbildlicher Weise die Beweisregeln sowie die zur Verfügung stehenden Beweismittel (Aussagen der Beteiligten) aufgezeigt, die Aussagen des Privatklägers sowie des Beschuldigten je bei der Polizei und der Sta... 1.3. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, der vom Geschädigte geschilderte Sachverhalt wirke lebensfremd; es sei insbesondere nicht vorstellbar, dass der Vorfall - so die Aussage des Geschädigten 5 bis 8 Minuten gedauert habe. Dann müsste dieser ... Angesichts des sehr unterschiedlichen Empfindens für zeitliche Abläufe und der von der Vorinstanz bereits erwähnten Schwierigkeiten bei der korrekten zeitlichen Einschätzung ergeben sich keine Zweifel an der sonst sehr überzeugenden Sachverhaltsdarste... 1.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich keine erheblichen Zweifel an der Sachdarstellung des Privatklägers B._____ ergeben. Dieser hat in den beiden zeitlich weit auseinanderliegenden Einvernahmen bei der Polizei am 16. September 2014 (Urk. D... 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 25 S. 8f.). Es kann auf die zutr... 2.2. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe und Vollzug 1. Sanktion 1.1. Strafrahmen Die Ausführungen der Vorinstanz zur Ermittlung des massgebenden Strafrahmens sind zutreffend (Urk. 34 S. 17ff. IV.1.-3., Art. 82 Abs. 4 StGB). Der ordentliche Strafrahmen für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit.... 1.2. Strafzumessungsregeln Hierbei kann wiederum auf die von der Vorinstanz richtig aufgeführten Grundsätze verwiesen werden, wonach die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung seines Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirku... 1.3. Strafmass 1.3.1. Tatkomponente 1. 1. 1. 2. Vollzug 2.1. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen... b) Die Vorinstanz hat dargetan, unter welchen Umständen ein teilbedingter Vollzug angezeigt ist (Urk 34 S. 25f. Ziff. VI.1.). 2.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Voraussetzungen des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt seien. In subjektiver Hinsicht zog sie in Erwägung, obwohl der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe von ... 2.3. a) Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, sie sei der Ansicht, der Beschuldigte habe noch eine letzte Chance verdient, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (Urk. 47 S. 8; Prot. II S. 18). b) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte immer noch mit seiner Freundin zusammenlebt und nach wie vor seiner Tätigkeit als Kreditvermittler nachgeht. Dazu befragt, wie es im Januar 2017 zur Betäubungsmittelintoxikation mit anschliessender Fürsorgerischer Unterbringung gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe eine Psychose gehabt, es sei ihm nicht mehr gut gegangen. Er habe ein Burnout geh... 2.4. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine vorbehaltlos günstige Prognose mehr gestellt werden kann. So finden sich bei sämtlichen seiner Vorstrafen teilweise einschlägige Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und ... 2.5. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Vorinstanz hat den unbedingt zu voll... 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 2.6. Der (teil-)bedingte Vollzug einer Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfal... IV. Kosten etc. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehr... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 - 14) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 981.05 zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  das Bundesamt für Polizei, fedpol  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  den Nachrichtendienst des Bundes  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Beschluss   das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN Nr. 00.023.738.864).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB170042 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.07.2017 SB170042 — Swissrulings