Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170020-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 3. Mai 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. August 2016 (DG160027)
- 2 - Erwägungen: Am 5. September 2016 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 Berufung an (Urk. 35). Mit Eingabe vom 24. April 2017, eingegangen am 25. April 2017, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 63). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für das Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote mit Fr. 1'270.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 116). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'270.– amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage eines Doppels von Urk. 63) − die Vertretung der Privatklägerschaft, Amt für Jugend und Berufsberatung Kt. Zürich, Alimente und KKBB, B._____, dreifach für sich und die Privatklägerschaft, C._____ und die Stadt Winterthur (unter Beilage eines Doppels von Urk. 63) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. Mai 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann
Beschluss vom 3. Mai 2017 Erwägungen: Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückza... Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für das Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote mit Fr. 1'270.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 116). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 400.– festz... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemä... 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage eines Doppels von Urk. 63) die Vertretung der Privatklägerschaft, Amt für Jugend und Berufsberatung Kt. Zürich, Alimente und KKBB, B._____, dreifach für sich und die Privatklägerschaft, C._____ und die Stadt Winterthur (unter Beilage eines Doppels von Urk. 63) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.