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Zürich Obergericht Strafkammern 08.06.2017 SB170008

8. Juni 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,207 Wörter·~41 min·9

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170008-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 8. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 25. Februar 2016 (GG150015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 51) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– wird verzichtet. 6. Der Beschuldigte wird bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– verwarnt. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 60.– Auslagen (Ärztlicher Bericht). Über allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

- 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 2. September 2015 gegen A._____ (Beschuldigter) die im Anhang wiedergegebene Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Urk. 17). 1.2. Mit unbegründetem Urteil vom 25. Februar 2016 (Urk. 36) sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG sprach es ihn frei. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–. Den Vollzug dieser Strafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf. Bezüglich der Vorstrafe vom 25. Oktober 2011 (bedingte Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.–) verzichtete sie auf den Widerruf des bedingten Vollzugs und sprach stattdessen eine Verwarnung aus. Die Zivilklage von B._____, der Privatkläger forderte eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins, wies sie ab. Schliesslich auferlegte sie dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. 1.3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 37). In der Folge schlossen der Beschuldigte und der Privatkläger eine

- 4 - Vereinbarung (Urk. 43). Diese enthält die Erklärung, dass der Privatkläger den gegen den Beschuldigten erhobenen Strafantrag gegen Bezahlung des Betrags von Fr. 800.– zurückzieht. Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte der Beschuldigte diese Vereinbarung der Vorinstanz ein, zusammen mit einer Quittung der Post vom 18. März 2016 über die erfolgte Einzahlung der vereinbarten Summe (Urk. 41-44). In der Auffassung, damit erübrige sich eine Begründung des Urteils, stellte die Vorinstanz die Berufungsanmeldung samt Akten dem Obergericht zu (Urk. 45). Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 (Prozess Nr. SB160146) wies die Kammer das Verfahren zur Ausfertigung des begründeten Entscheids an die Vorinstanz zurück (Urk. 47). 1.4. Am 23. Dezember 2016 wurde das schriftlich begründete Urteil versandt (Urk. 51) und vom Verteidiger am 3. Januar 2017 entgegengenommen (Urk. 50/1). Am 9. Januar 2017 gingen die Akten bei der hiesigen Kammer wieder ein. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 4. Januar 2017, liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52). Mit der Berufung ficht der Beschuldigte sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteils an, die zu seinem Nachteil ausgefallen sind (vgl. Prot. II S. 5, Urk. 67): den teilweisen Schuldspruch (Ziff. 2), den Strafpunkt (Ziff. 3 und 4), die Verwarnung (Ziff. 6) sowie die Kostenauflage (Ziff. 9). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Beweisanträge stellte er keine (Urk. 67). 1.5. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde der Anklägerin und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder das Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Die Anklägerin erklärte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 den Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 58). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss das ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu seinen persönlichen Verhältnissen samt ergänzenden Unterlagen ein (Urk. 60, 62/1-4). 1.6. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2017 statt (Prot. II S. 4 ff.).

- 5 - 2. Umfang der Berufung/Beanstandungen 2.1. Wie bereits erwähnt bezieht sich die Berufung des Beschuldigten auf den Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 2), den Strafpunkt (Dispositiv-Ziff. 3 und 4), die Verwarnung (Dispositiv-Ziff. 6) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). Unangefochten geblieben sind der Freispruch gemäss Dispositiv-Ziff. 1, der Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der Vorstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 5 sowie die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers gemäss Dispositiv-Ziff. 7. Bei dieser Ausgangslage sind vorab die Ziffern 2 bis 4 sowie die Ziffern 6 und 9 angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO hat das Gericht überdies auch nicht angefochtene Punkte zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Demnach hat auch Dispositiv-Ziff. 5 als angefochten zu gelten, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 46 StGB (Begehung eines Verbrechens oder Vergehens) fraglich erscheint (vgl. nachfolgend Ziff. 7). Würde bei dieser Ausgangslage Dispositiv-Ziff. 5 nicht als mitangefochten gelten, so drohte ein gesetzeswidriger Entscheid. Hingegen sind die Ziffern 1, 7 und 8 weder angefochten noch weisen sie eine zu beachtende Konnexität zu anderen Entscheid-Ziffern auf. Sie sind in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). 3. Prozessuales 3.1. Mit Bezahlung der vereinbarten Summe von Fr. 800.– wurde die Erklärung des Privatklägers vom 3. März 2016, den Strafantrag zurückzuziehen, verbindlich (Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 43 f.). Da die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen kann, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB), erweist sich die Erklärung des Privatklägers vom 3. März 2016 als rechtswirksam. Bei Antragsdelikten wie dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar. Fehlt ein Strafantrag, so kann aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung keine Verurteilung erfolgen und das Verfahren ist einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO). Demzufolge ist Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils

- 6 aufzuheben, und das Verfahren ist hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB einzustellen. 3.2. Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Juni 2016 bereits ausführte, bleibt trotz Rückzugs des Strafantrages zu prüfen, ob der Beschuldigte bei seinem Linksabbiegemanöver strafrechtlich sanktionierte Sorgfaltspflichten verletzte, indem er, wie die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Anklagesachverhalt geltend macht, dem Privatkläger den Vortritt verweigerte oder unaufmerksam war, zumal es sich dabei um Offizialdelikte handelt. 4. Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte anerkennt, am 4. März 2015, um ca. 19:15 Uhr, als Lenker des Lieferwagens Citroën Jumper, ZH …, auf der C._____-Strasse in D._____ unterwegs gewesen zu sein. Ebenso anerkennt er, nach links in die E._____- Strasse abgebogen und bei diesem Manöver mit dem Privatkläger, der ihm in entgegengesetzter Richtung auf der C._____-Strasse mit dem Fahrrad entgegenkam, kollidiert zu sein. Hingegen bestreitet er den Vorwurf der Anklagebehörde, dem Privatkläger den Vortritt verweigert bzw. diesen mangels Aufmerksamkeit übersehen und dadurch die Kollision verursacht zu haben. Nach der Darstellung des Beschuldigten stoppte er seinen Wagen vorschriftsgemäss, insbesondere mit ausreichend Platz, um den herannahenden Privatkläger vor ihm durchfahren zu lassen. Zum Kollisionsgrund führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe aus eigenem Verschulden, wohl wegen mangelnder Aufmerksamkeit, mit dem Fahrrad die linke Fahrzeugfront touchiert und sei in der Folge zu Fall gekommen (Urk. 1, Urk. 4/1-2, Urk. 66) 4.2. Bezüglich bestrittener Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. II. 2.2.2 - 2.2.5). Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel korrekt aufgezählt (Urk. 49 S. 4 Ziff. II. 2.2.1). Da der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht mehr zur Debatte steht, können die Akten des Kantonsspitals Winterthur ausser acht bleiben. Die Vorinstanz hat auch die konkreten Aussagen

- 7 der einvernommenen Personen zum Kollisionsereignis - Beschuldigter, Privatkläger und Zeuge F._____ - zutreffend wiedergegeben (Urk. 49 S. 7 ff. Ziff. II. 2.3.2 - 2.3.4). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu all diesen Punkten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. In ihrer Würdigung der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und des Zeugen ging die Vorinstanz zunächst auf die Angaben zur Position bzw. Endlage des vom Beschuldigten gelenkten Lieferwagens, zur Stelle, wo das Fahrrad in den Lieferwagen prallte, und auf den Sturz des Privatklägers ein. Dabei äusserte sie Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. Die Aussagen des Privatklägers bewertete sie demgegenüber als spontan und detailgetreu, schlüssig und konstant. Dass er sich nicht mehr an alle Vorgänge zu erinnern vermochte, insbesondere nicht an die Person, welche zufällig am Unfallort vorbeikam, erachtete sie nicht als ungewöhnlich und nicht geeignet, um auf fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen. Die Aussagen des Zeugen F._____ bewertete sie als schlüssig, und obschon dieser den Privatkläger besser kenne als den Beschuldigen, erachtete sie ihn nicht als befangen. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass auf der Kreuzung kein Radstreifen eingezeichnet sei und sich auch aus der Angabe des Beschuldigten zur Lage des Lieferwagens ergebe, dass der Wagen zum Unfallzeitpunkt sich auf der Spur des entgegenkommenden Verkehrs befunden habe. Dem Vorbringen des Verteidigers, wonach sich der Unfall auf der Fahrspur des Beschuldigten abgespielt habe, sei nicht zu folgen. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger wohl unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss gestanden habe, so die Vorinstanz schliesslich, seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privatkläger übersehen habe und der Anklagesachverhalt insoweit erwiesen sei (Urk. 49 S. 10 ff. Ziff. 2.3.5 ff.). 4.4. Der Verteidiger bestreitet, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Weg abschnitt, und stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Unfall nicht auf dem Radstreifen sondern auf der Fahrspur des Beschuldigten ereignete. In diesem Punkt, so der Verteidiger, sei die Begründung des vorinstanzlichen Urteils

- 8 widersprüchlich. So halte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte und der Zeuge F._____ den Standort des Autos in etwa an der gleichen Stelle und in der gleichen Lage ("gleich stehend") gezeichnet hätten, nämlich direkt anschliessend an den Fahrradstreifen, und dass sich dieser Standort auch mit der Zeichnung des Privatklägers decke. Damit gehe die Vorinstanz selber davon aus, dass der Beschuldigte den Radstreifen nicht befahren habe. Absolut nicht nachvollziehbar sei deshalb die in den nachfolgenden Erwägungen enthaltene Unterstellung der Vorinstanz, das Auto des Beschuldigten habe sich im Unfallzeitpunkt auf der Spur des Privatklägers befunden (Urk. 52 S. 4 f.). 4.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte der Verteidiger seine Darstellung, wonach der Beschuldigte den Fahrradstreifen nicht befahren und sich der Unfall auf der Fahrspur des Beschuldigten ereignet habe. Der Beschuldigte habe keine Vortrittsverweigerung beim Linksabbiegen begangen (Urk. 67 S. 8 f.). Auf Vorhalt von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV fügte der Verteidiger an, die Anklage werfe dem Beschuldigten kein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vor. Der Beschuldigte habe während des Fahrens auch zu keiner Zeit Manipulationen am Fahrzeug vorgenommen, weshalb seine Aufmerksamkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (Prot. II S. 6) 4.6. Unfallstelle 4.6.1. Unbeteiligte Dritte, die den Unfallhergang beobachteten und damit (auch) zum genauen Ort der Kollision eigene, unmittelbare Wahrnehmungen machten, existieren nicht. Da die Polizei nicht informiert worden war, konnten auch keine Spuren gesichert werden, auf deren Grundlage die Kollisionsstelle hätte exakt ermittelt werden können. Der Beschuldigte bezieht sich auf die Wahrnehmungen der Unfallbeteiligten und des aufgrund des Kollisionslärms aufmerksam gewordenen Zeugen und leitet aus den entsprechenden Angaben ab, dass sich die Kollision auf seiner Fahrspur und nicht auf dem Radstreifen ereignete. 4.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zur Stelle, an der sich die Kollision ereignet haben soll, stimmen nicht überein. Am 13. März 2015 machte der Beschuldigte auf der Station der Kantonspolizei in D._____ erstmals Anga-

- 9 ben zum Unfallhergang und zeichnete auf einer Fotografie der Unfallörtlichkeit die Kollisionsstelle ein (Urk. 2/4). Stellt man darauf ab, hätte der Beschuldigte, in Fahrtrichtung gesehen, seinen Wagen am Anfang des Kreuzungsbereichs, noch auf der Höhe der letzten Radstreifenmarkierung, gestoppt, und zwar ausserhalb des Radstreifens, so dass die Kollisionsstelle am Ende bzw. kurz nach dem Ende der Radstreifenmarkierung zu liegen kommt (Urk. 1 S. 3 f. i.V.m. Urk. 2/4). Auch der Zeuge zeichnete den Lieferwagen, wie er ihn an der Unfallstelle angetroffen hatte, auf einer Fotografie ein. Danach ereignete sich die Kollision auf der Höhe des Schachtdeckels, der sich, in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen, bereits nach der Mitte der Abzweigung befindet (Urk. 5/3 S. 3 Rz 18 i.V.m. S. 4). Zudem führte der Zeuge aus, das Fahrzeug des Beschuldigte habe so auf der C._____-Strasse gestanden, dass ein entgegen kommendes Fahrrad eine Kurve hätte machen müssen, um am Fahrzeug vorbeizufahren (Urk. 5/4 S. 6). Diese Angabe lässt vermuten, dass sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im vortrittsbelasteten Bereich befand. Wie der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu entnehmen ist, kann jedoch offen bleiben, welche Darstellung zutrifft. In beiden Fällen lässt sich allein aufgrund des Standortes des Lieferwagens im Zeitpunkt der Kollision dem Beschuldigten kein Fehlverhalten schlüssig nachweisen. 4.7. Aufmerksamkeit 4.7.1. Der Zeuge sagte aus, der Beschuldigte habe ihm auf der Unfallstelle erklärt, den Fahrradlenker übersehen zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, eine solche Aussage gemacht zu haben. Damit ist zu überprüfen, welche Darstellung überzeugt. 4.7.2. Aus den Aussagen der Beiden zur angeblichen Erklärung des Beschuldigten selber, lässt sich weder zu Gunsten des Einen noch zu Ungunsten des Anderen etwas ableiten. Genauso wie der Zeuge schon bei der ersten Befragung durch die Polizei angab, der Beschuldigte habe diese Aussage getätigt (Urk. 5/3 S. 1f. Rz 6 i.V.m. Urk. 1 S. 4, Urk. 5/3 S. 2 Ziff. 9), und seine Darstellung im Rahmen seiner förmlichen Einvernahme als Zeuge gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte (Urk. 5/4 S. S. 5 f. Rz ), widersprach der Beschuldigte konstant (Urk. 4/1 S. 2 f. Rz 24, Urk. 4/2 S. 4 Rz 20 und Urk. 4/3 S. 2 Rz 5). Anlässlich der Berufungsver-

- 10 handlung fügte der Beschuldigte ergänzend an, er habe den Velofahrer schon von weitem gesehen (Urk. 66 S. 5). Der Verteidiger wies vor Vorinstanz darauf hin, dass der Zeuge nur gebrochen Deutsch spreche (Urk. 34 S. 5). Soweit er damit geltend machen will, der Zeuge habe den Beschuldigten missverstanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die hier zur Diskussion stehende Erklärung des Beschuldigten, "Ich habe den Velofahrer nicht gesehen" (vgl. Urk. 5/3 S. 2 Rz 9 und Urk. 1 S. 4), enthält alltägliche, leicht verständliche Begriffe. Hinweise, wonach er den Beschuldigten missverstanden haben könnte, enthalten die Aussagen des Zeugen nicht. Im Gegenteil, dieser war überzeugt, den Beschuldigten korrekt verstanden zu haben (Urk. 5/4 S. 5 f. Rz 27 ff.). Es bleibt somit zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der übrigen Angaben der Beteiligten und des Zeugen zum Unfallgeschehen, namentlich zu den Ereignissen nach der Kollision, erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszumachen sind. 4.7.3. Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab an, dass er dem verletzten Fahrradlenker angeboten habe, ihn ins Spital zu fahren oder eine Ambulanz aufzubieten. Dieser habe abgelehnt, sein Fahrrad genommen und dann sei er gegangen (Urk. 1 S. 3, Urk. 4/1 S. 2 f. Rz 17, Urk. 4/2 S. 3). In der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2015 erwähnte der Beschuldigte auch die Polizei; er habe dem Privatkläger geraten, auf diese zu warten (Urk. 4/1 S. 2 f. Rz 17). Der Privatkläger bestätigte, dass er das Angebot des Beschuldigten, ihn ins Spital zu bringen, abgelehnt habe. Die Polizei sei vom Beschuldigten aber nicht erwähnt worden (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/1 S. 2 Rz 13 und Urk. 5/2 S. 3 f. und S. 6). Der Zeuge stellte demgegenüber klar, dass er, der Zeuge, die Polizei ins Spiel gebracht habe. Diese zu informieren, habe der Privatkläger ebenfalls abgelehnt. Hinweise, wonach auch der Beschuldigte sich gegen die Information der Polizei gestellt habe, enthalten die Aussagen des Zeugen demgegenüber nicht (Urk. 2 S. 3, Urk. 5/3 S. 2 Rz 14 und Urk. 5/4 S. 4). Der Zeuge hat damit die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen bestätigt und diesen damit im Zusammenhang mit dem Vorwurf, mittels unterlassener Information der Polizei sich

- 11 pflichtwidrig verhalten zu haben, entlastet. Auch ansonsten lassen sich keine Aussagen des Zeugen ausmachen, die eine Tendenz zur Relativierung oder Dramatisierung der Verantwortung des einen oder anderen Unfallbeteiligten aufweisen. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang etwa erwähnt, dass der Zeuge explizit erklärte, dass ihm "bei beiden kein Alkoholgeruch aufgefallen" sei (Urk. 1 S. 4). 4.7.4. Hervorzuheben sind sodann die Aussagen der Unfallbeteiligten zur Anzahl Personen, welche sich im Zeitpunkt der Kollision im Lieferwagen befunden haben sollen. Der Privatkläger gab an, im Fahrzeug hätten sich zwei Personen befunden: der Beschuldigte, der den Wagen gelenkt habe, sowie eine zweite Person als Beifahrer. Diese Aussage erfolgte bestimmt, und der Privatkläger hielt daran konstant fest (Urk. 1 S. 3, Urk. 5/1 S. 1 f. Rz 6 und Urk. 5/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte widersprach dieser Darstellung und gab ebenfalls bestimmt und konstant an, allein unterwegs gewesen zu sein (Urk. 1 S. 4, Urk. 4/1 s. 2 Rz 7 ff., Urk. 4/2 S. 3 f. und Urk.4/3 S. 2, Urk. 66 S. 5 f.). Der Zeuge sprach ebenfalls konstant davon, dass der Beschuldigte in Begleitung einer anderen Person unterwegs war (Urk. 1 S. 4, Urk. 5/3 Rz 7 ff. und Urk. 5/4 S. 5). Der Unfall ereignete sich am 4. März 2015 um ca. 19:15 Uhr. Zu jener Tageszeit war es nach Aussage des Privatklägers "schon ziemlich dunkel" (Urk. 5/1 S. 1 Rz 5) bzw. gemäss dem Beschuldigten "schon etwas dunkel" (Urk. 4/1 S. 2 Rz 11). Wie innerorts üblich, verfügt die C._____-Strasse über eine Beleuchtung (vgl. Urk. 2/4). Nach den Angaben des Privatklägers war die Beleuchtung in Betrieb (Urk. 5/1 S. 1 Rz 5). Widersprechende Aussagen des Beschuldigten oder des Privatklägers liegen nicht vor. Bei diesen Lichtverhältnissen ist es für Verkehrsteilnehmer sehr wohl möglich zu erkennen, ob eine oder mehrere Personen in einem entgegenkommenden Fahrzeug sitzen, namentlich dann, wenn der Verkehrsteilnehmer, wie der Privatkläger, dem fraglichen Fahrzeug entgegenfährt, die fraglichen Personen sich auf den Vordersitzen befinden (Fahrer und Beifahrer) und es im Bereich der Front zur Kollision kommt. Die Aussagen des Privatklägers enthalten zudem weitere Details: So sagte er aus, erkannt zu haben, dass der Fahrer zum Beifahrer geschaut habe (Urk. 5/1 S. 1 Rz 6, Urk. 5/2 S. S. 4) und

- 12 dass zunächst der Fahrer ausgestiegen sei und nach einer Weile auch der Beifahrer, wohl deshalb, weil er, der Privatkläger, so wütend gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2 Rz 8). Diese Angaben sind stimmig und deuten auf wirklich Erlebtes hin. Ein Motiv für eine Falschaussage des Privatklägers ist nicht auszumachen. Hingegen sind auf Seiten des Beschuldigten Gründe für eine Falschaussage denkbar, sei es, dass der Beifahrer bei wahrheitsgemässen Aussagen zum Unfallgeschehen den Beschuldigten hätte belasten müssen, sei es, dass der Beifahrer und gegebenenfalls der Beschuldigte bei Bekanntgabe der Identität sich Probleme eingehandelt hätten wegen fehlender Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis. Dass es sich dabei nicht um bloss theoretische Mutmassungen ohne Bezug zum Beschuldigten handelt, zeigt das Strafregister: Der Beschuldigte, der ein Restaurant in der Nähe des Unfallortes betreibt, ist wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung vorbestraft (Urk. 55 Beizugsakten A). Zu erwähnen sind schliesslich die Aussagen des Zeugen. Auch er sprach in sämtlichen Einvernahmen davon, dass der Beschuldigte in Begleitung gewesen sei. Ein Irrtum des Zeugen, indem dieser eine der nach dem Unfall hinzugekommenen Personen fälschlicherweise für den Beifahrer hielt, so die Erklärung des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 4), kann ausgeschlossen werden. Der Zeuge hielt sich zum Zeitpunkt des Unfalls in seinem Restaurant auf, dass sich bei der Kreuzung C._____-Strasse / E._____-Strasse befindet. Er sagte aus, unmittelbar nach dem Knall nach draussen gegangen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich der Beschuldigte und sein Kollege sowie der Privatkläger bei den Unfallfahrzeugen befunden. Im gleichen Zeitpunkt sei eine Person vom Bahnhof her dazugekommen. Dieser Mann sei aber ganz sicher nicht im Auto gewesen (Urk. 5/3 S. 2 Rz 8). Er sei sich, so F._____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge, 100% sicher. Er habe vom Restaurant aus den Wagen unmittelbar vor dem Unfall vorbeifahren sehen. Sie seien zu zweit im Auto gewesen (Urk. 5/4 S. 5). Die Aussagen des Zeugen enthalten sodann Angaben zum Signalement der Begleitperson (Urk. 1 S. 4 und Urk.°5/3 S. 2 Rz 10). Welchen Vorteil er für den Privatkläger oder für sich mit einer Falschaussage in diesem Punkt erhofft haben sollte, ist, wie schon zu den Aussagen des Privatklägers vermerkt, nicht ersichtlich.

- 13 - 4.7.5. Die Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger, welche vom Verteidiger hervorgehoben und hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen als problematisch bewertet wird (Urk. 34 S. 5 lit. a), ist wohl zu berücksichtigen. Zu ernsthaften Zweifeln an den Aussagen des Zeugen gibt diese Bekanntschaft indessen keinen Anlass. Der Zeuge hat offen darüber berichtet, dass er den Privatkläger seit langem, seit dessen Geburt, kennt, und zwar über dessen Vater, mit dem er früher zusammen gearbeitet habe (Urk. 5/3 S 1 Rz 4, Urk. 5/4 S. 3). Weder wird vom Beschuldigten behauptet, dass der Zeuge etwas von Belang verschwieg, noch enthalten die Akten entsprechende Hinweise. Zu erwähnen ist sodann, dass der Zeuge auch den Beschuldigten bereits vor dem Unfall kannte. Beide betreiben im selben Quartier ein Restaurant und der Umgang wird vom Zeugen als freundlich beschrieben (Urk. 5/4 S. 2 f.). Anders als der Beschuldigte wurde der Zeuge sodann unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und Strafandrohung bei wissentlicher Falschaussage einvernommen (Urk. 5/4 S. 2). Ein handfestes Motiv, mit falschen Angaben ein allfällige Verurteilung zu riskieren, lässt sich beim Zeugen nicht ausmachen. Liess der körperliche Zustand des Privatklägers unmittelbar nach dem Unfall bereits erhoffen, dass der Privatkläger Glück gehabt und keine schlimme Verletzung erlitten hatte, bestätigte sich diese Annahme, nachdem der Privatkläger noch am selben Abend sich ärztlich hatte untersuchen lassen (Urk. 6/1). Damit war schon früh klar, dass keine nennenswerte finanzielle Ansprüche auf dem Spiel standen. Ebenso wenig hatte der Privatkläger im Falle eines eigenen Fehlverhaltens mit einschneidenden Sanktionen zu rechnen. Für einen (falschverstandenen) Freundschaftsdienst des Zeugen bestand somit kein Anlass. Als völlig untauglich ist denn auch der Versuch des Beschuldigten zu bezeichnen, dem Zeugen sinngemäss Parteilichkeit vorzuwerfen, indem dieser den Privatkläger (nach dem Unfall) nicht daran gehindert habe, nach Hause zu gehen (Urk. 4/3 S. 2). Dazu bestand für den Zeugen überhaupt kein Anlass. 4.7.6. Im Vordergrund, soviel abschliessend, steht nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen, sondern der Gehalt ihrer Aussagen. Wie oben ausführlich dargelegt, erweisen sich die Aussagen des Zeugen (wie

- 14 auch des Privatklägers) als glaubhaft. Darauf, und nicht auf die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten, ist abzustellen. Dessen Erklärungsversuche, der Privatkläger sei zu schnell unterwegs gewesen (Urk. 4/1 S. 2 Rz 15) oder der Privatkläger habe unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden (Urk. 4/1 S. 2 f. Rz 17 und Urk. 4/3 S. 2), stellen reine Vermutungen dar, zumal der Zeuge keine derartigen Feststellungen machte und sich auch im Bericht des Arztes, den der Privatkläger ca. eine Stunde nach dem Unfall aufsuchte, kein entsprechender Hinweis findet (Urk. 6/1 i.V.m. Urk. 6/3). 4.7.7. Die Kammer erachtet es somit als erwiesen, dass der Beschuldigte dem Zeugen auf dem Unfallplatz erklärte, den Velofahrer nicht gesehen zu haben. Damit ist der Anklagesachverhalt , wonach der Beschuldigte den Privatkläger übersah erstellt. Der Vorwurf, der Beschuldigte sei mangelhaft aufmerksam gewesen, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Ziff. 5.2.) behandelt. 5. Rechtliche Würdigung: 5.1. Missachten des Vortritts 5.1.1. Die hier zu beurteilende Kollision ereignete sich anlässlich eines Linksabbiegemanövers. Dafür gelten besondere Vorsichtsregeln. Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie etwa zum Abbiegen, hat auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Wer nach links abbiegen will, hat sich gegen die Strassenmitte zu halten, wobei der Führer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen darf, und den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. Dabei darf er den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 VRV). Was den für den Gegenverkehr bestimmten Raum betrifft, gelten für Radfahrer besondere Regeln. Diese müssen, wo vorhanden, die Radstreifen benützen (Art. 46 Abs. 1 SVG). 5.1.2. Wie dem Fotomaterial, das bei den Akten liegt, entnommen werden kann, hat es im Bereich, in welchem die C._____-Strasse und die E._____-Strasse zu-

- 15 sammentreffen, keinen durchgehend markierten Radstreifen. Der Radstreifen beginnt, in Fahrtrichtung des Privatklägers gesehen, erst am Ende der rechts wegführenden E._____-Strasse (Urk. 2/3, 2/4 und 5/3 Anhang). Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, so befindet sich die Kollisionsstelle just dort, wo der Radstreifen beginnt, und hielt er seinen Wagen noch ausserhalb des Radstreifens an (Urk. 2/4 und obige Erw. 4.5.2.). Hat der Beschuldigte aber den für den Privatkläger bestimmten Raum nicht beansprucht, kann ihm keine Verweigerung des Vortrittsrechts vorgeworfen werden. Folgt man den Aussagen des Zeugen, liegt die Kollisionsstelle im Bereich des Schachtdeckels (Urk. 5/3 Anhang). An dieser Stelle verfügt die C._____-Strasse zwar über keinen Radstreifen, zieht man indessen die erst im späteren Verlauf der Strasse angebrachten Markierungen gedanklich weiter, so käme die Kollisionsstelle auch an diesem Ort ausserhalb des Radstreifens zu liegen. Aus dem Fehlen eines Radstreifens abzuleiten, die linke Hälfte der C._____-Strasse sei bis zur Strassenmitte für den Privatkläger bestimmt gewesen, und daraus zu folgern, der Beschuldigte habe vorschriftswidrig den für den Gegenverkehr bestimmten Raum beanspruch, geht aus zwei Gründen fehl: Erstens lässt sich anhand der Fotografien nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Schachtdeckel, wo sich die Kollision ereignete, vollumfänglich im Bereich der linken Fahrbahnhälfte lag (Urk. 2/3 und insbesondere 2/4). Und zweitens ist der Radfahrer, wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch, generell gehalten, sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten (vgl. Art. 34 Abs. 1 SVG). Unter Berücksichtigung dieses Gebots kann dem Beschuldigten auch bei dieser Sachverhaltsversion keine Missachtung des Vortrittsrechts des Privatklägers vorgeworfen werden. Befand sich die Kollisionsstelle im Bereich des Schachtdeckels, hätte dem Privatkläger, wie die Fotos zeigen (Urk. 2/3 und insbesondere 2/4), ausreichend Platz zur Verfügung gestanden, um trotz des Abbiegemanövers des Beschuldigten unbehindert seine Fahrt auf der C._____-Strasse fortsetzen zu können.

- 16 - 5.2. Ungenügende Aufmerksamkeit 5.2.1. Im Strassenverkehr gilt ganz allgemein, das heisst unabhängig von einem bestimmten Manöver oder besonderen örtlichen Verhältnissen, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Insbesondere muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). 5.2.2. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist für die Kammer erwiesen, dass der Beschuldigte den auf dem Fahrrad herannahenden Privatkläger übersah, als er (der Beschuldigte) im Begriff war, nach links in die E._____-Strasse abzubiegen. Wie bereits erwähnt, verfügt die C._____-Strasse über eine Beleuchtung und fuhr der Privatkläger mit Licht (vgl. Erw. 4.6.4). Das Übersehen des Privatklägers lässt sich damit einzig mit ungenügender Aufmerksamkeit des Beschuldigten erklären. Damit handelte der Beschuldigte pflichtwidrig. 5.2.3. Wie der Anklageschrift entnommen werden kann, steht eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht zur Debatte. Die Vorinstanz hat sich dennoch mit diesem Tatbestand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass wohl eine elementare Verkehrsregel verletzt worden ist, aber nicht in grober Weise (vgl. Urk. 49 S. 17-19). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an. Der Beschuldigte ist somit der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 6. Strafe: 6.1. Die Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

- 17 - 6.2. Die konkrete Ursache der Unaufmerksamkeit des Beschuldigten ist nicht bekannt, ebenso wenig deren Dauer. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten von fahrlässigem Handeln und insgesamt von einem leichten Fall auszugehen. Der Beschuldigte verfügt über drei Vorstrafen (alles Geldstrafen) wegen Raufhandel, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Betrug (Gehilfenschaft) und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 12/1). Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, wirken sich bei der Bemessung der Busse aber dennoch zu Ungunsten des Beschuldigten aus, wenn auch nur leicht. Schwerer wiegt, dass auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt ist. Am 6. September 2014, ca. ein halbes Jahr vor dem hier zu beurteilenden Verkehrsregelverstoss, überschritt der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h. Dies führte am 25. Februar 2015 zu einer Verwarnung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Urk. 12/3). Auch dies wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte verhielt sich im Rahmen der Strafuntersuchung zwar kooperativ, blieb aber bis zum Schluss ungeständig. Anlass für eine Strafminderung gibt sein Nachtatverhalten daher nicht. In finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 4'000.– erzielt und über kein Vermögen aber auch keine Schulden verfügt (Urk. 62/1 und 62/2). Er ist verheiratet, indessen ohne Unterstützungspflicht gegenüber Kindern. 6.3. In Würdigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Anders als bei den übrigen Strafen ist bei Bussen der bedingte Strafvollzug nicht möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7. Widerruf 7.1. Wie bereits angesprochen, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2011 wegen Beschäftigung

- 18 von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.– bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Am 9. Mai 2014, im Rahmen der Bestrafung des Beschuldigten wegen Betrugs (Gehilfenschaft) und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, wurde diese Probezeit von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um ein Jahr verlängert (Urk. 12/1). 7.2. Die hier zu beurteilende Verkehrsregelverletzung erfolgte am 4. März 2015 und damit vor Ablauf der Probezeit. Negative Auswirkungen auf den Strafaufschub hat das Fehlverhalten des Beschuldigten indessen nicht, stellt die von ihm begangene Verkehrsregelverletzung doch eine Übertretung dar und kein Verbrechen oder Vergehen, wie es für den Widerruf des Strafaufschubs, eine Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit vorausgesetzt wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Die in diesem Verfahren abweichend vorgenommene rechtliche Würdigung wirkt sich auf die erstinstanzliche Kostenauflage nicht aus. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschuldigten nicht zuzusprechen. 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8.3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Rechtsmittelverfahren mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung, unterliegt hingegen hinsichtlich seines An-

- 19 trags auf vollständigen Freispruch. Damit sind dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.4. Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung (Urk. 67). Zur Begründung des Aufwands reichte der Verteidiger seine Honorarnote ein, welche Auskunft über seine Aufwendungen für das gesamte Verfahren gibt (Urk. 69). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 Anw- GebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a.). Das vorinstanzliche Urteil wurde vor der hiesigen Instanz nur teilweise angefochten. Das Verfahren ist, nachdem faktisch lediglich ein Übertretungsstraftatbestand zu prüfen übrig blieb, von sehr geringem Umfang. In Anbetracht dessen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 25. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 2. … 3. … 4. … 5. …

- 20 - 6. … 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf:

3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

1'400.– Gebühr für das Vorverfahren,

60.– Auslagen (Ärztlicher Bericht). Über allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. … 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft See / Oberland betreffend Widerruf der mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingt vollziehbaren

- 21 - Strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– (entsprechend Fr. 8'100.--), wird nicht eingetreten. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.-- zugesprochen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. Juni 2017

Der Präsident:

Lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 8. Juni 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG nicht schuldig und wird diesbezüg... 2. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– wird verzichtet. 6. Der Beschuldigte wird bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– verwarnt. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Über allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 2. September 2015 gegen A._____ (Beschuldigter) die im Anhang wiedergegebene Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwid... 1.2. Mit unbegründetem Urteil vom 25. Februar 2016 (Urk. 36) sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsr... 1.3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 37). In der Folge schlossen der Beschuldigte und der Privatkläger eine Vereinbarung (Urk. 43). Diese enthält die Erklärung, dass der Privatkläger den gegen den Beschu... 1.4. Am 23. Dezember 2016 wurde das schriftlich begründete Urteil versandt (Urk. 51) und vom Verteidiger am 3. Januar 2017 entgegengenommen (Urk. 50/1). Am 9. Januar 2017 gingen die Akten bei der hiesigen Kammer wieder ein. Bereits zuvor, mit Eingabe ... 1.5. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde der Anklägerin und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder das Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Die Anklägerin erklärte mit Eingabe vom 27. Januar 2017... 1.6. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2017 statt (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung/Beanstandungen 2.1. Wie bereits erwähnt bezieht sich die Berufung des Beschuldigten auf den Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 2), den Strafpunkt (Dispositiv-Ziff. 3 und 4), die Verwarnung (Dispositiv-Ziff. 6) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). Unangefoch... 3. Prozessuales 3.1. Mit Bezahlung der vereinbarten Summe von Fr. 800.– wurde die Erklärung des Privatklägers vom 3. März 2016, den Strafantrag zurückzuziehen, verbindlich (Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 43 f.). Da die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen k... 3.2. Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Juni 2016 bereits ausführte, bleibt trotz Rückzugs des Strafantrages zu prüfen, ob der Beschuldigte bei seinem Linksabbiegemanöver strafrechtlich sanktionierte Sorgfaltspflichten verletzte, indem er, wie d... 4. Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte anerkennt, am 4. März 2015, um ca. 19:15 Uhr, als Lenker des Lieferwagens Citroën Jumper, ZH …, auf der C._____-Strasse in D._____ unterwegs gewesen zu sein. Ebenso anerkennt er, nach links in die E._____-Strasse abgebogen und be... 4.2. Bezüglich bestrittener Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. II. 2.2.2 - 2.2.... 4.3. In ihrer Würdigung der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und des Zeugen ging die Vorinstanz zunächst auf die Angaben zur Position bzw. Endlage des vom Beschuldigten gelenkten Lieferwagens, zur Stelle, wo das Fahrrad in den Lieferwagen prallte... 4.4. Der Verteidiger bestreitet, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Weg abschnitt, und stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Unfall nicht auf dem Radstreifen sondern auf der Fahrspur des Beschuldigten ereignete. In diesem Punkt, so der... 4.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte der Verteidiger seine Darstellung, wonach der Beschuldigte den Fahrradstreifen nicht befahren und sich der Unfall auf der Fahrspur des Beschuldigten ereignet habe. Der Beschuldigte habe keine Vortri... 4.6. Unfallstelle 4.6.1. Unbeteiligte Dritte, die den Unfallhergang beobachteten und damit (auch) zum genauen Ort der Kollision eigene, unmittelbare Wahrnehmungen machten, existieren nicht. Da die Polizei nicht informiert worden war, konnten auch keine Spuren gesichert... 4.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zur Stelle, an der sich die Kollision ereignet haben soll, stimmen nicht überein. Am 13. März 2015 machte der Beschuldigte auf der Station der Kantonspolizei in D._____ erstmals Angaben zum Unfallhe... 4.7. Aufmerksamkeit 4.7.1. Der Zeuge sagte aus, der Beschuldigte habe ihm auf der Unfallstelle erklärt, den Fahrradlenker übersehen zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, eine solche Aussage gemacht zu haben. Damit ist zu überprüfen, welche Darstellung überzeugt. 4.7.2. Aus den Aussagen der Beiden zur angeblichen Erklärung des Beschuldigten selber, lässt sich weder zu Gunsten des Einen noch zu Ungunsten des Anderen etwas ableiten. Genauso wie der Zeuge schon bei der ersten Befragung durch die Polizei angab, de... Der Verteidiger wies vor Vorinstanz darauf hin, dass der Zeuge nur gebrochen Deutsch spreche (Urk. 34 S. 5). Soweit er damit geltend machen will, der Zeuge habe den Beschuldigten missverstanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die hier zur Diskussion s... Es bleibt somit zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der übrigen Angaben der Beteiligten und des Zeugen zum Unfallgeschehen, namentlich zu den Ereignissen nach der Kollision, erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausz... 4.7.3. Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab an, dass er dem verletzten Fahrradlenker angeboten habe, ihn ins Spital zu fahren oder eine Ambulanz aufzubieten. Dieser habe abgelehnt, sein Fahrrad genommen und dann sei er gegang... 4.7.4. Hervorzuheben sind sodann die Aussagen der Unfallbeteiligten zur Anzahl Personen, welche sich im Zeitpunkt der Kollision im Lieferwagen befunden haben sollen. Der Privatkläger gab an, im Fahrzeug hätten sich zwei Personen befunden: der Beschuld... Der Unfall ereignete sich am 4. März 2015 um ca. 19:15 Uhr. Zu jener Tageszeit war es nach Aussage des Privatklägers "schon ziemlich dunkel" (Urk. 5/1 S. 1 Rz 5) bzw. gemäss dem Beschuldigten "schon etwas dunkel" (Urk. 4/1 S. 2 Rz 11). Wie innerorts ü... Zu erwähnen sind schliesslich die Aussagen des Zeugen. Auch er sprach in sämtlichen Einvernahmen davon, dass der Beschuldigte in Begleitung gewesen sei. Ein Irrtum des Zeugen, indem dieser eine der nach dem Unfall hinzugekommenen Personen fälschlicher... 4.7.5. Die Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger, welche vom Verteidiger hervorgehoben und hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen als problematisch bewertet wird (Urk. 34 S. 5 lit. a), ist wohl zu berücksichtigen. Zu ernsthaften Zwei... Anders als der Beschuldigte wurde der Zeuge sodann unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und Strafandrohung bei wissentlicher Falschaussage einvernommen (Urk. 5/4 S. 2). Ein handfestes Motiv, mit falschen Angaben ein allfällige Verurteilung zu riskie... 4.7.6. Im Vordergrund, soviel abschliessend, steht nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen, sondern der Gehalt ihrer Aussagen. Wie oben ausführlich dargelegt, erweisen sich die Aussagen des Zeugen (wie auch des Privatklägers) ... 4.7.7. Die Kammer erachtet es somit als erwiesen, dass der Beschuldigte dem Zeugen auf dem Unfallplatz erklärte, den Velofahrer nicht gesehen zu haben. Damit ist der Anklagesachverhalt , wonach der Beschuldigte den Privatkläger übersah erstellt. Der V... 5. Rechtliche Würdigung: 5.1. Missachten des Vortritts 5.1.1. Die hier zu beurteilende Kollision ereignete sich anlässlich eines Linksabbiegemanövers. Dafür gelten besondere Vorsichtsregeln. Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie etwa zum Abbiegen, hat auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehme... 5.1.2. Wie dem Fotomaterial, das bei den Akten liegt, entnommen werden kann, hat es im Bereich, in welchem die C._____-Strasse und die E._____-Strasse zusammentreffen, keinen durchgehend markierten Radstreifen. Der Radstreifen beginnt, in Fahrtrichtun... Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, so befindet sich die Kollisionsstelle just dort, wo der Radstreifen beginnt, und hielt er seinen Wagen noch ausserhalb des Radstreifens an (Urk. 2/4 und obige Erw. 4.5.2.). Hat der Beschuldigte aber de... Folgt man den Aussagen des Zeugen, liegt die Kollisionsstelle im Bereich des Schachtdeckels (Urk. 5/3 Anhang). An dieser Stelle verfügt die C._____-Strasse zwar über keinen Radstreifen, zieht man indessen die erst im späteren Verlauf der Strasse angeb... 5.2. Ungenügende Aufmerksamkeit 5.2.1. Im Strassenverkehr gilt ganz allgemein, das heisst unabhängig von einem bestimmten Manöver oder besonderen örtlichen Verhältnissen, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Ins... 5.2.2. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist für die Kammer erwiesen, dass der Beschuldigte den auf dem Fahrrad herannahenden Privatkläger übersah, als er (der Beschuldigte) im Begriff war, nach links in die E._____-Strasse abzubiegen. Wie bere... 5.2.3. Wie der Anklageschrift entnommen werden kann, steht eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht zur Debatte. Die Vorinstanz hat sich dennoch mit diesem Tatbestand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass wohl eine elementare Verkehrsr... 6. Strafe: 6.1. Die Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die S... 6.2. Die konkrete Ursache der Unaufmerksamkeit des Beschuldigten ist nicht bekannt, ebenso wenig deren Dauer. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten von fahrlässigem Handeln und insgesamt von einem leichten Fall auszugehen. Der Beschuldigte verfü... 6.3. In Würdigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Anders als bei den übrigen Strafen ist bei Bussen der bedingte Strafvollzug nicht möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für d... 7. Widerruf 7.1. Wie bereits angesprochen, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2011 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.– be... 7.2. Die hier zu beurteilende Verkehrsregelverletzung erfolgte am 4. März 2015 und damit vor Ablauf der Probezeit. Negative Auswirkungen auf den Strafaufschub hat das Fehlverhalten des Beschuldigten indessen nicht, stellt die von ihm begangene Verkehr... 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer... 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8.3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Rechtsmittelverfahren mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger ... 8.4. Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung (Urk. 67). Zur Begründung des Aufwands reichte der Verteidiger seine Honorarnote ein, welche Auskunft über seine Aufwendungen für das gesamte Verf... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 25. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG nicht schuldig und wird diesbez... 2. … 3. … 4. … 5. … 6. … 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Über allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. … 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft See / Oberland betreffend Widerruf der mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingt vollziehbaren Strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– (entsprechend Fr. 8'100.--), wird nicht eingetreten. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.-- zugesprochen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/1  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.