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Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2017 SB170007

10. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,317 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Schändung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170007-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 10. Juli 2017

in Sachen

A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

gegen

B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. März 2016 (DG150012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 69 ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin A._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 28'810.45 Auslagen Vorverfahren (inkl. bereits geleistete Akontozahlung von CHF 10'000.– für amtliche Verteidigung und CHF 7'500.– für unentgeltliche Rechtsvertretung) CHF 412.50 Kosten Dolmetscherin CHF 33'222.95 Total. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 29. Juli 2014 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bereits mit CHF 10'000.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden ist. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 21. April 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin bereits mit CHF 7'500.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden ist. 6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 9. August 2011 bis 7. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'170.50 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszuzahlen.

- 3 - 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 28. September 2011 bis 7. April 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin mit CHF 11'782.30 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 22'170.50 sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 11'782.30 werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird ein Betrag von CHF 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2011, für erlittene Haft als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten (Urk. 94 S. 3) 1. Dem Berufungskläger sei eine weitergehende Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zinsen ab dem 16. März 2016 auszurichten. 2. Es sei die amtliche Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 86 S. 1)

- 4 - Verzicht auf Stellung eines Antrages c) der Privatklägerin Keine Anträge

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Entscheid vom 15. März 2016 ergibt sich aus demselben (Urk. 76 S. 4-6). Die Vorinstanz eröffnete diesen am 7. April 2016 (Prot. I S. 104). Die Privatklägerin und der Beschuldigte liessen fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64 u. 65). Am 22. bzw. am 23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz den Parteien das schriftliche Urteil zu (Urk. 72 u. 73/1-3). 1.2. Die Privatklägerin liess ihre Berufung mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 zurückziehen (Urk. 75 = Urk. 78). Der Verteidiger reichte mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Poststempel) innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 81). Die Verfahrensleitung nahm mit Verfügung vom 25. Januar 2017 Vormerk vom Berufungsrückzug der Privatklägerin, entschädigte deren Vertreter und nahm diese Kosten auf die Gerichtskasse (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2017 auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrags (Urk. 86). Am 23. Februar 2017 beschloss das hiesige Gericht, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und setzte dem Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 88). Der Verteidiger reichte die Berufungsanträge und deren Begründung nach zweimal erstreckter Frist am 8. Mai 2017 (Poststempel) ein (Urk. 94). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung hierzu (Urk. 98 u. 100).

- 5 - 2. Prozessuales Der Verteidiger stellte den Antrag, es sei die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu gewähren (Urk. 94 S. 3). Die einmal gewährte amtliche Verteidigung gilt vorbehältlich Art. 134 StPO (Widerruf und Wechsel) für alle Instanzen nach StPO. Es besteht also keine Notwendigkeit, sie erneut zu bestellen. 3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung eine Genugtuung von Fr. 12'000.-zuzüglich Zins seit dem 16. März 2016. Die Berufung richtet sich einzig gegen die erstinstanzliche Abweisung der sogenannten weitergehenden Genugtuungsforderung (vom Verteidiger als "weitergehende Berufungsforderung" bezeichnet). Die Genugtuung aufgrund ungerechtfertigter Haft ist dagegen nicht Thema des Berufungsverfahrens (Urk. 94 S. 3 f.). Demnach ist lediglich Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2016 angefochten. Die Ziffern 1-8 sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 4. Genugtuung 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014 Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO,

- 6 - 2. Aufl., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). 4.2. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins seit dem 16. März 2016. Die Verteidigung führt aus, die vorinstanzliche Begründung für die Abweisung der Genugtuungsforderung sei unbefriedigend und nicht nachvollziehbar. Der Entscheid hinsichtlich weiterer Genugtuungszahlung sei zu korrigieren: Eine Genugtuungszahlung sei geschuldet, wenn man in seiner Persönlichkeit widerrechtlich und schwer verletzt werde. Es sei unbestritten, dass in einem Strafverfahren nebst ungerechtfertigter Haft auch verschiedene persönliche Folgen die Ausrichtung einer Genugtuungszahlung rechtfertigen können. Die hier vorliegenden zahlreichen Umstände in aussergewöhnlicher Kumulation führten demnach zur schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten, weshalb eine Genugtuungszahlung von Fr. 12'000.-- gerechtfertigt sei. Bei ähnlich gelagerten Strafvorwürfen seien in der Vergangenheit auch ähnlich hohe Genugtuungszahlungen geleistet worden. Der immaterielle Schaden, der dem Beschuldigten erwachsen sei, könne mit zwei Monaten Haft bei einem reduzierten Tagessatz von Fr. 200.-- verglichen werden, woraus die geforderte Genugtuungshöhe abgeleitet werde (Urk. 94 S. 5, S. 9). 4.2.1. Der Verteidiger führte im Einzelnen aus, die sehr lange Verfahrensdauer von annähernd fünf Jahren rechtfertige die Ausrichtung einer Genugtuungszahlung. Diese überlange Dauer sei dem ehemaligen Staatsanwalt anzulasten. Ein schleppendes Verfahren rechtfertige für sich eine Genugtuungszahlung. Ein fünfjähriges Strafverfahren stelle grundsätzlich eine ungewöhnlich lange Zeitspanne dar. Da dem Beschuldigten kein Mitverschulden daran anzulasten sei, sei die überlange Verfahrensdauer als genugtuungsrelevant anzusehen. Zusätzlich belastend sei zu werten, dass die Anklägerin das Verfahren zuerst eingestellt habe, dann aber wieder aufgenommen habe und es weitere zweieinhalb Jahre gedauert habe. Weitere Untersuchungshandlungen hätten dann stattgefunden. Dem Beschuldigten sei das Strafverfahren endlos und mit jeweils neuen

- 7 - Überraschungen verbunden vorgekommen (Urk. 94 S. 5; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll durch das Beschleunigungsgebot verhindert werden, dass der Beschuldigte länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist. Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2008 121 E 3.4 m. w. H.). Im zitierten Entscheid des Bundesstrafgerichts dauerte das Strafverfahren fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Staatsanwaltschaft wusste, dass sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärten liess. Sie wartete dennoch auf den Abschluss eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten in Deutschland, weil die Möglichkeit bestand, dem Beschuldigten auch die Kosten des Verfahrens in der Schweiz aufzuerlegen. Sie fragte ein- bis zweimal jährlich in Deutschland nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesstrafgericht hielt das Fortführen des Strafverfahrens während fünf Jahren für nicht verhältnismässig, da eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentragung im Umfang von Fr. 5'000.das derart lange Zuwarten nicht gerechtfertigt habe (TPF 2008 121 E. 3.4). Das vorliegende Strafverfahren ist jedoch anders gelagert: Der Polizeirapport vom Strafverfahren gegen den Beschuldigten datiert vom 7. August 2011 (Urk. HD 1/1). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 27. November 2013 ein (Urk. HD 11/35), nachdem sie 20 Einvernahmen durchgeführt hatte (Urk. HD 3/1-5, HD 4/1-4, HD 5/1-3, HD 6/1-3, HD 6/5-7, HD 6/9 u. HD 6/11). Ausserdem wurden bis zur Einstellung des Verfahrens drei Gutachten erstellt (Urk. HD 7/7, HD 7/8, HD 7/17). Die III. Strafkammer des Obergerichts hob auf Beschwerde der Privatklägerin vom 12. Dezember 2013 hin (Urk. HD 12/1) die Einstellungsverfügung am 11. Juni 2014 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (HD 12/15). Diese führte danach neun Einvernahmen durch (Urk. HD 3/6 u. 3/7, HD 6/4, 6/8, 6/10, 6/12-6/15) und erhob schliesslich am 29. September 2015 Anklage (Urk. 26). Das erstinstanzliche Gerichtsurteil erfolgte dann am 15. März

- 8 - 2016. Das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Freispruch dauerte demnach gut viereinhalb Jahre, was angesichts der zahlreichen Einvernahmen – die wegen der Schwere des Anklagevorwurfs nötig waren – nicht erstaunt. Es ist nachvollziehbar, dass dieses Verfahren den Beschuldigten belastete. Es ist jedoch keine längere Zeitspanne ersichtlich, in welcher keine Verfahrenshandlungen getätigt worden wären. Die Dauer des Verfahren lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht mit der mangelnden Motivation des Staatsanwalts begründen (Urk. 94 S. 5). Dafür gibt es schlicht keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall ist im Übrigen mit dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_239/2007 vom 6.September 2007, E.3.3 nicht zu vergleichen (Urk. 94 S. 5). In dem dortigen Fall dauerte das Verfahren sechseinhalb Jahre, wobei während vier Jahren keine Verfahrenshandlungen erfolgten, was genugtuungsbegründend war. Die Dauer der Untersuchung war angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs und der zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Einvernahmen und Erstellung der Gutachten in einem angemessenen Rahmen. Es liegt deshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und somit auch keine widerrechtliche und schwere Verletzung der Persönlichkeit des Beschuldigten. 4.2.2. Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei auch auf das Alter und die Entwicklungsphase des Beschuldigten während des Strafverfahrens abzustellen. Dieser sei zu Beginn des Verfahrens erst 25-jährig gewesen. Er sei mit guten Absichten zu Studienzwecken in die Schweiz gereist. Für den aus dem rechtsstaatlich bedenklichen C._____ kommenden Beschuldigten habe sich diese Chance aber als Horrorszenario mit Haft, körperlicher Untersuchung, unzähligen Einvernahmen und weiter einschränkenden Untersuchungshandlungen entpuppt (Urk. 94 S. 6). Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung bzw. (nach der Rückweisung durch das Obergericht) wegen Schändung ist für jeden Beschuldigten belastend. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das Strafverfahren für den aus C._____ kommenden Beschuldigten aufgrund seines Alters und seiner Herkunft einschneidender gewesen sein soll als für jeden anderen von einem solchen Strafverfahren Betroffenen. Der

- 9 - Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist Student (Urk. HD 16/1). Er hatte demnach weder den Arbeitsverlust zu befürchten, noch waren eine Partnerin oder Kinder vom Strafverfahren tangiert. 4.2.3. Es sei gemäss Verteidigung weiter auf den massiven Strafvorwurf der Schändung hinzuweisen. Die obere Grenze des Strafrahmens sei zehn Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte habe in grosser Angst gelebt, wieder in Haft genommen und mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktioniert zu werden. Ein solcher Strafvorwurf führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und -freude. Dies umso mehr, da noch weitere Umstände dazu getreten seien: Eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen werde speziell bei Rufschädigung und der Tangierung der Privat- und Geheimnissphäre angenommen, wie es vorliegend zweifellos der Fall sei. Der Beschuldigte sei in der … Diaspora in Zürich ausgegrenzt worden. Es seien neun Zeugen einvernommen worden, die aus demselben oder ähnlichen Bekannten- oder Freundeskreis stammten. Die Privatklägerin habe möglicherweise dazu beigetragen, den Beschuldigten sozial zu diskreditieren. Der Beschuldigte sei in seinem Ansehen nachhaltig und erheblich beeinträchtigt worden. Der späte Freispruch möge sich weniger herumgesprochen haben als das mehrere Jahre dauernde Strafverfahren. Viele Freunde und Bekannte hätten sich von ihm abgewendet. Strafverfahren, die einem grösseren Kreis bekannt würden, lösten zweifellos eine moralische Schädigung aus, welche finanziell zu kompensieren sei. Auch wenn das Strafverfahren im Frühling 2016 mit einem Freispruch abgeschlossen worden sei, sei es am Beschuldigten haften geblieben, was auch weiterhin so sein werde. Bekanntlich bleibe immer etwas hängen. Relevant seien die Konsequenzen des Strafverfahrens auch in Bezug auf das Liebes- und Beziehungsleben des Beschuldigten. Er sei wegen der schweren Anschuldigung nicht gewillt und fähig gewesen, weibliche Bekanntschaften einzugehen. Er sei jeweils auch zurückhaltend und abweisend gegenüber Frauen gewesen, die sich ihm genähert hätten. Ihm sei jeweils der Vorfall vom August 2011 vor Augen geschwebt. Zudem sei er von der Staatsanwaltschaft über Einzelheiten befragt worden, die seinen Intimbereich betroffen hätten (Urk. 94 S. 6-8).

- 10 - Es ist verständlich, dass der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens befürchtete, mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktioniert zu werden und dass dies eine sehr unangenehme Vorstellung war, wodurch auch seine Lebensqualität litt. Dies stellt jedoch für sich noch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar. Die Eröffnung eines Strafverfahrens ist als ein Risiko anzusehen, das jeden treffen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei Unannehmlichkeiten entstehen, insbesondere aufgrund der Ungewissheit, mit der der Beschuldigte bis zum Urteil leben muss. Erst dann, wenn sich aus einer Strafuntersuchung für einen Beschuldigten einschneidende Konsequenzen ergeben – wie etwa breite Publizität in den Medien oder Stellenverlust – erreicht die Unbill des Betroffenen ein Ausmass, welches die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen kann. Es ist zwar grundsätzlich glaubhaft, dass sich Bekannte und Freunde wegen des Strafverfahrens von ihm abgewendet haben. Der Beschuldigte machte jedoch keine detaillierten Angaben zu diesen Personen, was auffällig ist. Ausserdem wäre es ein Leichtes für den Beschuldigten gewesen, diesen Personen das vorinstanzliche Urteil mit dem Freispruch zugänglich zu machen, sofern sie noch keine Kenntnis davon erlangt haben. Wieso der im Nachhinein ungerechtfertigte Vorwurf der Vergewaltigung bzw. der Schändung den Beschuldigten derart in seinem Liebes- und Beziehungsleben behindert haben soll, dass er sich gar nicht mehr auf Frauen einliess, ist nur schwer nachzuvollziehen. Abgesehen davon lässt sich durch diese Hemmung im Liebes- bzw. Beziehungsleben keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten herleiten. Der Bundesgerichtsentscheid, auf welchen die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung verwies, ist zum einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und stützt zum anderen die dortige Vorinstanz, welche nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung des Beschuldigten infolge des Vorgehens der Polizeibeamten bei einem Sondereinsatz ausging (Urk. 56 S. 28; Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010, E.9.). Dann sind bei einem Sexualdelikt Fragen zur Intimsphäre wie auch rechtsmedizinische Untersuchungen unvermeidbar und bei der üblichen Vorgehensweise – etwas anderes wurde nicht behauptet – auch verhältnismässig. Schliesslich führte dieser Fall auch nicht zu einer erhöhten Medienpräsenz, die genugtuungsrelevant gewesen wäre.

- 11 - 4.3. Fazit Die von der Verteidigung angeführten Punkte begründen weder einzeln noch kumuliert eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind daher nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten – über die für die Haft zugesprochene Genugtuung hinaus – keine solche zuzusprechen ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, weshalb ihm die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Honorarnote mit Fr. 2'842.55 zu entschädigen (Urk. 102/1). Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin wurde bereits mit Verfügung vom 25. Januar 2017 entsprechend seiner Honorarnote entschädigt (Urk. 80).

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin A._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung

CHF 28'810.45

Auslagen Vorverfahren (inkl. bereits geleistete Akontozahlung von CHF 10'000.– für amtliche Verteidigung und CHF 7'500.– für unentgeltliche Rechtsvertretung)

CHF 412.50 Kosten Dolmetscherin

CHF 33'222.95 Total. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 29. Juli 2014 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bereits mit CHF 10'000.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden ist. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 21. April 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin bereits mit CHF 7'500.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden ist. 6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 9. August 2011 bis 7. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'170.50 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszuzahlen. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 28. September 2011 bis 7. April 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin mit CHF 11'782.30 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 22'170.50 sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 11'782.30 werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. (…) 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird ein Betrag von CHF 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2011, für erlittene Haft als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'842.55 amtliche Verteidigung Fr. 1'116.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular Vostra und DNA-Formular an die KOST Zürich] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 10. Juli 2017 Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin A._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 29. Juli 2014 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bereits mit CHF 10'000.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden ist. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 21. April 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin bereits mit CHF 7'500.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden... 6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 9. August 2011 bis 7. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'170.50 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewies... 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 28. September 2011 bis 7. April 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin mit CHF 11'782.30 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des... 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 22'170.50 sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 11'782.30 werden auf die Ger... 9. Dem Beschuldigten wird ein Betrag von CHF 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2011, für erlittene Haft als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 1. Dem Berufungskläger sei eine weitergehende Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zinsen ab dem 16. März 2016 auszurichten. 2. Es sei die amtliche Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Entscheid vom 15. März 2016 ergibt sich aus demselben (Urk. 76 S. 4-6). Die Vorinstanz eröffnete diesen am 7. April 2016 (Prot. I S. 104). Die Privatklägerin und der Beschuldigte liessen fristg... 1.2. Die Privatklägerin liess ihre Berufung mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 zurückziehen (Urk. 75 = Urk. 78). Der Verteidiger reichte mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Poststempel) innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 81). Die Verfahrens... 2. Prozessuales Der Verteidiger stellte den Antrag, es sei die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu gewähren (Urk. 94 S. 3). Die einmal gewährte amtliche Verteidigung gilt vorbehältlich Art. 134 StPO (Widerruf und Wechsel) für alle Instanzen nach StPO. Es b... 3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins seit dem 16. März 2016. Die Berufung richtet sich einzig gegen die erstinstanzliche Abweisung der sogenannten weitergehenden Genugtuungsforderung (vom Verte... 4. Genugtuung 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich bereits aus dem Wort... 4.2. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins seit dem 16. März 2016. Die Verteidigung führt aus, die vorinstanzliche Begründung für die Abweisung der Genugtuungsforderung sei unbefriedigend und nicht nachvollziehbar.... 4.2.1. Der Verteidiger führte im Einzelnen aus, die sehr lange Verfahrensdauer von annähernd fünf Jahren rechtfertige die Ausrichtung einer Genugtuungszahlung. Diese überlange Dauer sei dem ehemaligen Staatsanwalt anzulasten. Ein schleppendes Verfahre... Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll durch das Beschleunigungsgebot verhindert werden, dass der Beschuldigte länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist. Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, ... Das vorliegende Strafverfahren ist jedoch anders gelagert: Der Polizeirapport vom Strafverfahren gegen den Beschuldigten datiert vom 7. August 2011 (Urk. HD 1/1). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 27. November 2013 ein (Urk. HD 11/35), n... 4.2.2. Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei auch auf das Alter und die Entwicklungsphase des Beschuldigten während des Strafverfahrens abzustellen. Dieser sei zu Beginn des Verfahrens erst 25-jährig gewesen. Er sei mit guten Absichten zu Stu... Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung bzw. (nach der Rückweisung durch das Obergericht) wegen Schändung ist für jeden Beschuldigten belastend. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das Strafverfahren für den aus C._____ kommenden Beschuldigten aufgrund... 4.2.3. Es sei gemäss Verteidigung weiter auf den massiven Strafvorwurf der Schändung hinzuweisen. Die obere Grenze des Strafrahmens sei zehn Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte habe in grosser Angst gelebt, wieder in Haft genommen und mit einer lä... Es ist verständlich, dass der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens befürchtete, mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktioniert zu werden und dass dies eine sehr unangenehme Vorstellung war, wodurch auch seine Lebensqualität litt. Dies stellt... 4.3. Fazit Die von der Verteidigung angeführten Punkte begründen weder einzeln noch kumuliert eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind daher nicht erfüllt, weshalb dem Besc... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, weshalb ihm die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstw... 5.3. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Honorarnote mit Fr. 2'842.55 zu entschädigen (Urk. 102/1). Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin wurde bereits mit Verfügung vom 25. Januar 2017 entsprechend seiner Honorarnote entschädig... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt: 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird ein Betrag von CHF 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2011, für erlittene Haft als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diej... 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB170007 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2017 SB170007 — Swissrulings