Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160506-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 17. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
- 2 betreffend Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 3. November 2016 (DG160243)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. August 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 49). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG sowie − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG sowie Art. 71a Abs. 4 VTS. 2. Vom Vorwurf der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen im Sinne von Art. 145 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute ein Tag durch Haft erstanden ist. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 37'000.- - Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2013 zu bezahlen.
- 4 - 7. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem gegenüber dem Beschuldigten gestellten Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 8. Auf den Eventualantrag des Privatklägers 2 (C._____), der Staat sei zu verpflichten, ihm Fr. 61'408.-- zzgl. Zins zu 5% seit 16. August 2016 zu bezahlen, wird nicht eingetreten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011) Honorar: 10'032.00 Barauslagen: 514.70 Zwischentotal: 10'546.70 Entschädigung total inkl. MwSt (in Fr.): 11'390.50 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'300.00 Gebühr Beschwerdeverfahren Obergericht (UE150068) Fr. 1'300.00 Gebühr Beschwerdeverfahren Obergericht (UE150069) Fr. 4'465.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 4'864.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (bis 16. März 2015) Fr. 11'390.50 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren (inklusive der Beschwerdeverfahren vor Obergericht) werden, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und im übrigen Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten
- 5 bleibt eine Nachforderung des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrages gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'337.30 (inkl. MwSt) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei betreffend die Vorwürfe des Betruges und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. 3. Auf allfällige Zivilforderungen sei nicht einzutreten respektive seien diese abzuweisen. 4. Sämtliche Kosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung inkl. die heutige Hauptverhandlung und Mehrwertsteuer, sowohl des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der Strafuntersuchung etc. und auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 109 S. 1) 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositiv Ziffer 1; 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs gemäss Dispositiv Ziffer 2;
- 6 - 3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–; 4. Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; 6. Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs; 7. Auferlegung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten nach Ermessen des Gerichts; 8. Im Übrigen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters des Privatklägers 2: (Urk. 108 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen im Sinne von Art. 145 StGB schuldig zu sprechen und der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Fr. 100'000.– eventualiter Fr. 61'408.– zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins ab 12. September 2013. 4. Der Beschuldigte sei zu einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 2 von Fr. 15'640.55 für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten.
- 7 - 5. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 2 für das obergerichtliche Verfahren UE150069 von Fr. 3'387.10 (inkl. MwSt.) zu verpflichten. 6. Subeventualiter sei der Staat zu einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 2 für das obergerichtliche Verfahren UE150069 von Fr. 3'387.10 (inkl. MwSt.) zu verpflichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) im vorliegenden Verfahren zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten des Staates.
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Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 3. November 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten des Betrugs, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.–. Vom Vorwurf der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen wurde er freigesprochen. Zudem wurde entschieden, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten und es wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. April 2013 zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 gegenüber
- 8 dem Beschuldigten wurde auf den Zivilweg verwiesen und auf jenes, welches sich gegen den Staat richtete, wurde nicht eingetreten. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 74 S. 35 ff.). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26 ff.) liessen sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 2 mit Eingaben vom 7. November 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 69; Urk. 70 ; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 9. Dezember 2016 reichten die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 und der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 mit solcher vom 22. Dezember 2016 fristwahrend ihre Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 73/2-3; Urk. 75; Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2017 wurden die Berufungserklärungen den anderen Parteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 79). Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 liess die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung erheben (Urk. 80/4; Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wurde die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und den Privatklägern zugestellt (Urk. 82). 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten, den Besitzer sowie den Standort des in Frage stehenden Fahrzeugs zu ermitteln und dieses zu begutachten (Urk. 87 S. 2; Urk. 89 S. 2), einstweilen abgewiesen. Ausserdem wurde mit derselben Verfügung davon Vormerk genommen, dass, wie durch den Privatkläger 2 beantragt (Urk. 77 S. 3), dieser zur Befragung als Auskunftsperson und D._____ zur Befragung als Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurden (Urk. 77 S. 3; Urk. 93). Mit Beschluss vom 31. August 2017 wurde D._____ die Vorladung zur Befragung als Zeuge wieder abgenommen, da dessen Einvernahme einstweilen nicht mehr als notwendig erachtet wurde (Urk. 99). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Der Privatkläger 2 wurde dabei als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 8 ff.).
- 9 - II. Prozessuales 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Wesentlichen gegen den mit Urteil der Vorinstanz ergangenen Schuldspruch hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Urk. 75 S. 2; Urk. 106 S. 1 f.). Der Privatkläger 2 beantragte mit seiner Berufung, den Beschuldigten in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen schuldig zu sprechen (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 108 S. 1 f.). Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufungserklärung zunächst ebenfalls beantragte, der Beschuldigte sei auch der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen schuldig zu sprechen (Urk. 81 S. 2), beschränkte sie ihre Anschlussberufung anlässlich der Berufungsverhandlung auf die ebenfalls beantragte Erhöhung des Strafmasses. So verlangte sie schliesslich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 109 S. 1). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfachem Missbrauch von Ausweisen und Schildern), 5 (Einziehung), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1.1 Gemäss Dossier Nr. 1 der Anklageschrift soll der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am 12. April 2013 einen Porsche 911 Turbo S zu einem Preis von Fr. 65'000.– verkauft haben. Vorgängig soll der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 eine schriftliche Erklärung mit nachfolgendem Wortlaut unterzeichnet
- 10 haben: "nicht Zwischenfälle erfordern Intervention Ausbessern des Rahmen oder Karosserie erlebt". Erst einige Tage nach dem Kauf habe der Privatkläger 1 festgestellt, dass das gekaufte Fahrzeug am 22. Dezember 2011 nach einem Verkehrsunfall von der E._____ Versicherung AG als Totalschaden abgeschrieben worden sei. Gemäss damaliger Reparatur-Kalkulation eines Expertenbüros zuhanden der E._____ Versicherungen AG hätten bei jenem Fahrzeug bei einer Reparatur unter anderem auch tragende Karosserieteile ausgewechselt werden müssen. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug vor dem Weiterverkauf an den Privatkläger 1 am 13. Dezember 2012 auf der Online-Plattform "F._____" von der G._____ zu einem Preis von Fr. 21'300.– ersteigert. Angesichts dieses Kaufpreises wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er gewusst habe oder sich zumindest habe vorstellen können, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte, bei welchem tragende Karosserieteile hätten ersetzt werden müssen. Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, dadurch, dass er trotz dieser Kenntnis die zuvor erwähnte Bestätigung unterzeichnete, wonach das Fahrzeug nie einen Unfall gehabt habe, den Privatkläger 1 in den irrigen Glauben versetzt zu haben, ein unfallfreies Fahrzeug erworben zu haben. Der Offenbarungspflicht, welche ihm in Anbetracht dessen zugekommen sei, dass er als gelernter Automechaniker habe wissen müssen oder sich zumindest hätte vorstellen können, dass es sich um einen sogenannten Unfallwagen gehandelt habe, sei er wissentlich und willentlich nicht nachgekommen. Den Privatkläger 1 habe er sodann dadurch, dass er ihm gegenüber die Unfallfreiheit des Fahrzeuges wahrheitswidrig bestätigt habe, in einen Irrtum versetzt. Die schriftlich gemachten Angaben des Beschuldigten hätten durch den Privatkläger 1 nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Da die Schäden am Fahrzeug nicht offensichtlich erkennbar gewesen seien, sei es dem Privatkläger 1 auch nicht zumutbar gewesen, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. In Anbetracht dessen, dass er das Fahrzeug lediglich für Fr. 28'000.– habe weiterverkaufen können, habe der Privatkläger 1 sodann durch die Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 65'000.– einen Ver-
- 11 mögensschaden in der Höhe von Fr. 37'000.– erlitten. Der Beschuldigte wiederum sei ohne Anspruch im Umfang von Fr. 65'000.– bessergestellt worden, was er gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe. 1.2. Gemäss Anklageschrift Dossier-Nr. 2 habe der Beschuldigte am 31. Juli 2013 oder einige Tage zuvor das am Wohnort des Privatklägers 2 parkierte Fahrzeug Porsche 911 GT3 weggebracht und dieses in der Folge nicht mehr zurückgebracht. Zwar habe dieses Fahrzeug dem Beschuldigten gehört, er soll es aber zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt anfangs Juni 2013 dem Privatkläger 2 als Pfand dafür überlassen haben, dass ihm dieser gleichentags Fr. 100'000.– in bar als Darlehen gegeben habe. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich zur Last gelegt, sich dieses Fahrzeuges behändigt zu haben, um darüber eigenmächtig zu verfügen, obwohl er gewusst haben soll oder sich zumindest habe vorstellen können, dass das Fahrzeug mit einem Pfandrecht belegt gewesen sei. Dabei soll er in der Absicht gehandelt haben, den Verwertungsanspruch des Privatklägers 2 zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. 1.3. Dem Beschuldigten wird in Dossier-Nr. 4 der Anklageschrift schliesslich vorgeworfen, am 20. August 2015 um ca. 17.25 Uhr mit dem Fahrzeug Ferrari I 599 GTB die Löwenstrasse in Zürich entlang gefahren zu sein, obwohl die Seitenscheiben des Fahrzeuges mit Folie abgedunkelt gewesen seien. Dass sich das Fahrzeug so nicht in betriebssicherem Zustand im Sinne des Gesetzes befand, soll der Beschuldigte als gelernter Automechaniker gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. 2.1. In Bezug auf den Anklagevorwurf gemäss Dossier-Nr. 1 anerkannte der Beschuldigte sowohl, dass er das Fahrzeug ursprünglich für Fr. 21'300.– gekauft und nach durchgeführten Reparaturarbeiten und einer Neulackierung für Fr. 65'000.– an den Privatkläger 1 verkauft habe (Urk. 34 S. 5 f.). Auch dass er die Erklärung mit dem Inhalt "nicht Zwischenfälle erfordern Intervention Ausbessern des Rahmen oder Karosserie erlebt" unterzeichnet habe, stritt er nicht ab (Urk. 7 S. 3; Prot. I S. 17). Hingegen stellte er stets in Abrede, dem Privatkläger 1 Informationen über den Zustand des Fahrzeugs vorenthalten zu haben. Er habe ihm alles gesagt, was er selbst über das Auto gewusst habe (Urk. 34 S. 4; Prot. I
- 12 - S. 13). Zudem gab er jeweils an, dass aus seiner Sicht klar keine tragenden Teile des Autos beschädigt gewesen seien, es habe sich lediglich um einen Blechschaden gehandelt (Urk. 7 S. 2; Urk. 34 S. 4). 2.2. Der Beschuldigte bestritt sodann bezüglich des Anklagevorwurfes gemäss Dossier-Nr. 2 zunächst, vom Privatkläger 2 überhaupt ein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.– erhalten zu haben. Den Porsche 911 GT3 habe er diesem lediglich ausgeliehen, damit dieser ihn fahren könne. Entsprechend stellte er auch in Abrede, das Fahrzeug in der Absicht, den Verwertungsanspruch des Privatklägers 2 zu vereiteln, nicht mehr zurückgebracht zu haben (Urk. D2/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 18 f.). 2.3. Hinsichtlich des Anklagevorwurfes gemäss Dossier-Nr. 4 machte der Beschuldigte konsequent geltend, die Fensterscheiben des Ferrari I 599 GTB hätten dem Originalzustand entsprochen (Urk. 34 S. 8; Prot. I S. 20; Prot. II S. 54). Dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, bestätigte er hingegen (Urk. 34 S. 8). 2.4. Der bestrittene Teil des anklagegegenständlichen Sachverhaltes ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.1. Die Vorinstanz kam bezüglich Dossier-Nr. 1 zum Schluss, dass es sich beim Porsche 911 Turbo S um ein nicht unfallfreies Fahrzeug gehandelt habe, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei. Trotzdem habe er dem Privatkläger 1 zugesichert, dass das Fahrzeug keine substantiellen Schäden erlitten habe bzw. nie Reparaturen an dessen Rahmen oder Karosserie hätten vorgenommen werden müssen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 folglich über den Umstand, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelte, und somit auch über dessen wahren Wert getäuscht (Urk. 74 S. 12 f.). Hingegen kamen die Vorderrichter in Bezug auf Dossier-Nr. 2 zur Erkenntnis, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 ein Pfandvertrag über den Porsche 911 GT3 abgeschlossen worden sei und der Privatkläger 2 dem Beschuldigten ein Darlehen über Fr. 100'000.– gewährt habe (Urk. 74 S. 17).
- 13 - Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 4 wurde durch die Vorinstanz wiederum als erstellt erachtet. Sie erwog diesbezüglich, dass es aufgrund der Fotografien des Ferrari I 599 derart offensichtlich sei, dass die Scheiben mit Folie abgedeckt worden seien, dass es auch dem Beschuldigten habe auffallen müssen (Urk. 74 S. 19). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann - vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen - verwiesen werden (Urk. 74 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln vollständig aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 74 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Vorwurf des Betrugs (D1) 4.1.1. Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 unrichtige oder unvollständige Angaben in Bezug auf die Eigenschaften des zum Verkauf angebotenen Porsches 911 Turbo S tätigte, ist zunächst zu prüfen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschuldigten befand und inwiefern sich dieser bis zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs an den Privatkläger 1 veränderte. 4.1.2. Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass der in Frage stehende Porsche am 23. September 2010 bei einem Unfall beschädigt wurde (Urk. 8/2 S. 1 und S. 6). Durch die E._____ Versicherungen AG wurde in der Folge beim Expertenbüro H._____ ein Gutachten zum Umfang der Schädigung und den zu erwartenden Reparaturkosten in Auftrag gegeben (Urk. 8/4 S. 2). Das in der Folge erstellte Gutachten vom 17. Dezember 2011 kam zum Schluss, dass grosse Schäden an der gesamten rechten Fahrzeugseite, grosse Deformationen am Schweller rechts sowie Aufhängungsschäden hinten rechts und vorne links entstanden seien, deren Reparaturkosten auf Fr. 96'186.10 geschätzt wurden (Urk. 8/4). In Bezug auf dieses Gutachten brachte die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vor, es handle sich dabei um ein Gefälligkeitsgutachten des Hausexperten der E._____ Versicherungen AG, wes-
- 14 halb dieses anzuzweifeln sei (Urk. 64 S. 2 und S. 9). Den Bedenken der Verteidigung, die Versicherung hätte an einer möglichst hohen Schadensschätzung interessiert sein können, da sie dann unter dem Strich umso weniger hätte bezahlen müssen (Urk. 64 S. 2), kann jedoch nicht gefolgt werden. Da es sich um eine prozentuale Kürzung handelte, welche die E._____ Versicherungen AG in Bezug auf die an den Versicherten auszuzahlende Entschädigung vornahm (Urk. 8/3), wäre der durch sie geschuldete Betrag entsprechend tiefer, je geringer die Reparaturkosten geschätzt würden. Dafür, dass die notwenigen Reparaturen durch das Expertenbüro H._____ umfangreicher eingeschätzt worden wären als nötig, liegen somit gerade keine Anzeichen vor. Gestützt auf die Reparaturkalkulation des Expertenbüros H._____ vom 10. Juni 2011 kam das Forensische Institut Zürich gemäss ihrer Stellungnahme vom 9. November 2015 zum Schluss, dass aufgrund der in dieser Kalkulation unter "Ersatzteile" aufgelisteten Positionen "Schweller A R" und "Schweller I R" auch tragende Karosserieteile im Primärbereich des Fahrzeuges hätten repariert werden müssen (Urk. 8/14 S. 25; Urk. 35/2). 4.1.3. Gemäss den Bewertungsrichtlinien des Verbands der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen der Schweiz (vffs) gelten Fahrzeuge, welche erhebliche Schadeneinwirkungen auf die primär-tragende Fahrzeugstruktur erleiden, als Unfallwagen. Demgegenüber gelten Fahrzeuge, welche einen Bagatellschaden, d.h. geringfügige Deformationen, kleinere Karosserie- oder Lackschäden, erlitten, zwar als nicht mehr unfallfrei, aber nicht als Unfallwagen (Urk. 35/5 S. 54). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurde der Porsche 911 Turbo S im Zustand nach dem Unfall und zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschuldigten durch das Forensische Institut Zürich als Unfallwagen eingestuft (Urk. 35/2 S. 2). Da auf das Gutachten sowie die Reparaturkalkulation des Expertenbüros H._____ abgestellt werden kann, gilt dies auch für diese darauf basierende Einschätzung des Forensischen Instituts Zürich. Es ist daher erstellt, dass der Porsche 911 Turbo S zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Beschuldigten Schäden an tragenden Karosserieteilen im Primärbereich aufwies und daher als Unfallwagen galt. 4.2.1. Dazu, was er über den Zustand des Porsches 911 Turbo S wusste, als er ihn am 13. Dezember 2012 über das Internetportal F._____.ch kaufte, äus-
- 15 serte sich der Beschuldigte nicht überzeugend. So erklärte er einerseits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 30. September 2013, er habe nicht gewusst, dass es ein Totalschaden gewesen sei. Für ihn seien das nur Blechschäden gewesen. Dabei unterschied er mit ausdrücklichem Hinweis auf die Übung in "unserem Gewerbe" einen Blechschaden von einem Unfallfahrzeug und erklärte, von letzterem sei auszugehen, wenn tragende Teile ausgewechselt werden müssten (Urk. 7 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er dann zwar ein, gewusst zu haben, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe, als er das Auto auf F._____.ch gekauft habe, definierte einen Unfallwagen aber als Auto, das eine Beule oder einen sonstigen Schaden gehabt habe (Prot. I S. 14). Es ist somit offensichtlich, dass der Beschuldigte seine wahren Kenntnisse verschleiert. 4.2.2. So war bereits im Titel des Inserats der G._____ auf F._____.ch, mit welchem der Porsche 911 Turbo S im Dezember 2012 zum Kauf angeboten wurde, vermerkt, dass es sich um einen Unfallwagen handelte (Urk. 6/4/3). Der Beschuldigte bestätigte, das Fahrzeug am 12. Dezember 2012 für Fr. 21'300.– über F._____.ch von der G._____ gekauft zu haben (Urk. 34 S. 4 und S. 6). Folglich kannte er auch das soeben erwähnte Inserat. Zudem geht aus seinen Angaben aus der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 30. September 2013 hervor, dass ihm auch die Definition eines Unfallwagens gemäss den Richtlinien des vffs bekannt war. Damals erklärte er, dass man in seinem Gewerbe Blechschäden und Unfallfahrzeuge danach unterscheide, ob tragende Teile ausgewechselt werden müssten. Alles, was unter Blechschaden gehe, sei das, was man ersetzen könne (Urk. 7 S. 2). Da er somit einerseits wusste, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte, und ihm andererseits bekannt war, dass die Bezeichnung als Unfallwagen voraussetzt, dass tragende Teile beschädigt sind, musste ihm aufgrund der unmissverständlichen und unübersehbaren Deklaration im Inserat als Unfallwagen auch bewusst sein, dass der Porsche 911 Turbo S zum Zeitpunkt des Kaufs beschädigte tragende Teile aufwies. Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl sein Vorbringen, er habe nicht wissen können, dass es sich nicht um ein unfallfreies Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 7 S. 3), als auch sein Einwand, für ihn seien klar keine tragenden Teile
- 16 beschädigt gewesen (Urk. 34 S. 4), als Schutzbehauptungen. Dass ihm bewusst sein musste, dass das Fahrzeug bedeutend erheblichere Schäden aufwies als bloss die von aussen sichtbaren Blechschäden, ergibt sich zudem auch daraus, dass er von sich aus zwar erklärte, nur schon ein Porschemotor koste Fr. 38'000.– (Urk. 34 S. 7), er dieses Fahrzeug aber lediglich für einen Preis von Fr. 21'300.– erwarb. Aufgrund dieser äusseren Umstände verbleibt kein Zweifel, dass dem Beschuldigten somit zum Zeitpunkt, als er den Porsche 911 Turbo S kaufte, entgegen seinen Beteuerungen bewusst war, dass es sich nicht um ein unfallfreies Fahrzeug handelte und dieses auch Beschädigungen an tragenden Teilen aufwies, was es zum Unfallwagen machte. 4.3.1. Der Beschuldigte erklärte stets, nach dem Kauf Reparaturen am Porsche 911 Turbo S vorgenommen zu haben. Danach gefragt, welche Reparaturen er genau vorgenommen habe, erklärte er im Vorverfahren und vor Vorinstanz aber nur, nicht mehr genau zu wissen, welche Reparaturarbeiten er selbst gemacht habe und wie viel er für die in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten ungefähr bezahlt habe (Urk. 34 S. 5 f.; Prot. I S. 16). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte er keine konkreten Angaben zu den ausgeführten Reparaturarbeiten und erklärte erneut, sich nicht mehr genau daran zu erinnern, wie viele Stunden er für diese Reparaturen aufgewendet habe und wie viel ihn die Reparaturen gekostet hätten (Prot. II S. 42 ff.). Gegenüber dem Privatkläger 1 habe er gesagt, er habe eine Beschädigung auf der Seite reparieren und das Fahrzeug neu lackieren lassen (Urk. 7 S. 2; Urk. 34 S. 5; Prot. I S. 13). Dass der Beschuldigte das Fahrzeug äusserlich reparierte, ist erstellt. Fraglich ist jedoch, ob er auch die auf den ersten Blick nicht sichtbaren Schäden beheben liess. Dass das Fahrzeug auch an tragenden Karosserieteilen Schäden aufwies, als der Beschuldigte es erwarb, ergibt sich aus dem Gutachten des Expertenbüros H._____ vom 17. Dezember 2011 sowie aus der Stellungnahme des Forensischen Instituts Zürich vom 9. November 2015 (Urk. 8/4; Urk. 35/2). Wie bereits erwogen, war auch dem Beschuldigten bewusst, wie schwer das Fahrzeug ursprünglich beschädigt war (vgl. Erw. III.4.2.2.). Da er dennoch bestritt, dass auch tragende Teile beschädigt gewesen seien (Urk. 34 S. 4), muss daraus geschlossen werden, dass sich die durch ihn vorgenommenen und in Auftrag gegebenen Reparaturen nur
- 17 auf äusserlich sichtbare Schäden beschränkten und die tatsächlich beschädigten tragenden Karosserieteile nicht repariert wurden. Dass er anlässlich der Einvernahme vom 7. Juli 2016 auf die konkrete Frage, was er nebst den an einen Dritten vergebenen Spenglerarbeiten selber gemacht habe, ausgesprochen vage ausführte, er habe solche Achsensachen selbst gemacht, also mechanische Sachen kontrolliert und ersetzt und so Kleinigkeiten wie Plastikabdeckungen bestellt und montiert, den Finish halt (Urk. 34 S. 5), bestätigt diese Annahme, zumal der Beschuldigte über eine Ausbildung als Automechaniker verfügt und daher in der Lage wäre, Arbeiten an den tragenden Teilen, die tatsächlich ausgeführt wurden, auch klar zu beschreiben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er denn auch, dass das Auto keine schwerwiegenden Schäden aufgewiesen habe und für ihn reparierbar gewesen sei, ohne dass Teile hätten ausgetauscht werden müssen (Prot. I S. 16). An der Einschätzung, dass es sich auch zum damaligen Zeitpunkt noch um einen Unfallwagen handelte, an dem die tragenden Karosserieteile noch nicht repariert worden waren, vermögen entgegen der Auffassung der Verteidigung auch die durch den Privatkläger 1 eingereichten Bilder, auf welchen aus Sicht der Verteidigung lediglich leichte Beschädigungen und ansonsten ein perfekt aussehendes Fahrzeug abgebildet seien, nichts zu ändern (Urk. 4/11; Urk. 75 S. 4). In dieses Untersuchungsergebnis reihen sich im Übrigen auch die Schreiben der durch den Privatkläger 1 kontaktierten Autogaragen ein. So ergibt sich auch aus der Erklärung der I._____ vom 1. Dezember 2014, dass solche Reparaturen unterblieben (Urk. 16/4/4/3; Urk. 16/4/4/4). Diese Firma wurde gemäss deren eigenen Angaben durch den Privatkläger 1 zwischen Mai und Juni 2013 beauftragt, den Porsche 911 Turbo S zu einem Preis von Fr. 31'000.– oder besser zu verkaufen, was jedoch nicht gelungen sei, da das schwer verunfallte Fahrzeug schlecht repariert worden sei (Urk. 16/4/4/3; Urk. 16/4/4/4). Auch aus dem Schreiben des J._____ vom 29. April 2013 geht hervor, dass deren Kontrolle des Fahrzeuges ergab, dass es in einen Unfall verwickelt gewesen sei und dass aufgrund einfach erkennbarer Anomalien am Fahrzeug Anlass für eine weitergehende Begutachtung bestehe (Urk. 4/6). Daran, dass der Beschuldigte vor dem Weiterverkauf gerade nicht alle beschädigten Teile reparieren liess, vermögen auch die Bestreitungen der Verteidigung, dass es
- 18 nicht zutreffe, dass das Fahrzeug schlecht repariert gewesen sei (Urk. 106 S. 7 ff.; Prot. II S. 60 f.), nichts zu ändern, da diese auf der widerlegten Annahme beruhen, dass gar nie ein Totalschaden vorgelegen habe. 4.3.2. Als Unfallwagen, dessen tragende Teile noch nicht repariert waren, war der Porsche 911 Turbo S deutlich weniger wert als der Verkaufspreis von Fr. 65'000.–. H._____ hatte den Restwert des Fahrzeuges nach dem Unfall und bevor es vom Beschuldigen erworben wurde im Auftrag der E._____ Versicherungen AG auf rund Fr. 29'000.– (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 31'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) geschätzt (Urk. 8/4). Der Beschuldigte erwarb das Auto in der Folge von der G._____ für Fr. 21'300.–, was deutlich macht, dass der Marktwert des beschädigten Autos eher tiefer lag als der von H._____ geschätzte Restwert. Wenn der Beschuldigte den tiefen Preis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung damit erklärte, die Leute hätten eben nicht gewusst, wie speziell das Auto eigentlich sei (Prot. I S. 15), überzeugt das jedenfalls nicht. Das Auto wurde nicht von einer unbedarften Privatperson auf den Markt gebracht, und dass es unzählige Händler und private Porschefans gibt, die immer auf der Suche nach einem echten Schnäppchen sind, ist notorisch. Wenn das Auto keinen höheren Preis erzielte, dann deshalb, weil es zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt nicht mehr wert war. Der Beschuldigte liess am Fahrzeug in der Folge Reparaturen vornehmen, die dessen äusseres Erscheinungsbild verbesserten, an den fundamentalen Beschädigungen aber nichts änderten. Bei dem vom Beschuldigten verkauften Auto handelte es sich folglich weiterhin nicht nur um ein verglichen mit einem unfallfreien Fahrzeug per se weniger werthaltiges Unfallauto, sondern um ein Unfallauto, dessen Strukturen nicht instandgesetzt waren. Der Hinweis der Verteidigung auf Verkaufspreise von Fr. 85'000.– bis Fr. 89'000.– für "analoge" Porsche Turbo (vgl. Urk. 75 S. 3 mit Verweis auf die Urk. 8/10 f.; Urk. 106 S. 13 f.) verfängt vor diesem Hintergrund nicht: Bei den zu diesen Preisen angebotenen Fahrzeugen handelt es sich um unfallfreie, nicht reparaturbedürftige Fahrzeuge. Das erhellen die einschlägigen Anzeigen und die Tatsache, dass H._____ den Zeitwert des (unfallfreien) Fahrzeugs auf mit den Angebotspreisen vergleichbare Fr. 83'333.25 (exkl. Mehrwertsteuer) resp. Fr. 90'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgelegt hatte (Urk. 8/4 S. 3). Dem Beschuldigten kann sodann in seiner An-
- 19 nahme nicht gefolgt werden, die von ihm veranlassten Reparaturen des äusseren Erscheinungsbildes hätten in vollem Umfang zu einer Wertsteigerung des von ihm verkauften Fahrzeuges geführt, wie er im Berufungsverfahren geltend macht (vgl. Urk. 95; Prot. II S. 38 f.). Das Hauptproblem, die beschädigten tragenden Karosserieteile, hatte der Beschuldigte nicht behoben. Selbst in der Annahme, der Beschuldigte habe, wie er im Berufungsverfahren erstmals geltend macht, die in Urk. 96/16 gelb markierten Arbeiten (inkl. Ersatzteile) im Wert von gut Fr. 20'000.– ausgeführt bzw. ausführen lassen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten der Lackierung von gut Fr. 6'000.–, machte der Wert der vom Beschuldigten ausgeführten Arbeiten nur rund 30% der gesamten gemäss Gutachten von H._____ zu erwartenden Reparaturkosten (exkl. Mehrwertsteuer) aus (vgl. Urk. 8/14). Ein potentieller Käufer musste mit zusätzlichen Reparaturkosten von geschätzt weiteren gut Fr. 60'000.– (exkl. Mehrwertsteuer) rechnen und im Auge behalten, dass das Fahrzeug auch nach einer vollständigen Instandsetzung gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug als Unfallwagen einen Minderwert aufweisen würde. Wenn der Privatkläger 1 das Fahrzeug gemäss dem von ihm vorgelegten Kaufvertrag (Urk. 16/4/4/6) schliesslich für Fr. 28'000.– verkaufte, nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, einen höheren Preis zu erzielen, liegt das vor diesem Hintergrund im Rahmen dessen, was erwartet werden konnte und ist entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 87 S. 3; Urk. 106 S. 8 f.) deshalb glaubhaft. Anzufügen ist, dass die von der Verteidigung in den Raum gestellte Behauptung, es seien nebst den in Urk. 96/16 markierten Arbeiten noch solche ausgeführt worden, die zusätzlich weit über Fr. 30'000.– gekostet hätten (Urk. 106 S. 7), nirgends eine Stütze findet. Der Beschuldigte selber spezifizierte die ausgeführten Arbeiten - wie erwogen - nie. Die Markierungen in Urk. 96/16 lassen sich aber immerhin mit dem Beweisergebnis vereinbaren, wonach der Beschuldigte keine tragenden Teile reparierte bzw. reparieren liess. Den Angaben kommt daher eine gewisse Glaubhaftigkeit zu, und es erstaunt nicht, dass der Beschuldigte in Urk. 96/16 keine weiteren Arbeiten markierte, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Ausführungen der Verteidigung zum Wert des durch den Beschuldigten weiterverkauften Autos basieren auf der Annahme, dass dieses nie einen Totalschaden erlitt und die Reparaturen durch den Beschuldigten
- 20 daher zu einer vollständigen Wiederherstellung des Fahrzeuges geführt haben (Prot. II S. 60 f.). Wie bereits erwogen, ist dem jedoch nicht so (vgl. Erw. III.4.3.1.). Die Verteidigung brachte ausserdem vor, dass am Porsche 911 Turbo S nach dessen Kauf durch den Privatkläger 1 manipuliert worden sei, um eine nicht vorhandene "verzogene" Karosserie zu simulieren. Zudem wurde in den Raum gestellt, dass das Fahrzeug möglicherweise in der Zwischenzeit in einen Unfall verwickelt gewesen sei (Urk. 106 S. 12). Bei diesen nachträglichen Beschädigungen, wie sie sinngemäss geltend gemacht wurden (Urk. 106 S. 10 und S. 12), handelt es sich jedoch um reine Spekulation. Unabhängig davon, entspricht der Kaufpreis von Fr. 28'000.– aber wie erwogen dem, was nach einem Totalschaden, auch unter Berücksichtigung der Reparaturen, erwartet werden konnte. Weitere Beweiserhebungen (vgl. Urk. 87 S. 3) zum Wert des dem Privatkläger 1 verkauften Fahrzeuges erübrigen sich. 4.3.3. Da der Beschuldigte das Fahrzeug vor dem Weiterverkauf an den Privatkläger 1 lediglich hinsichtlich der von aussen sichtbaren offensichtlichen Beschädigungen reparieren liess, die beschädigten tragenden Teile jedoch nicht ausgewechselt wurden, musste dem Beschuldigten als Fachmann auch bewusst sein, dass es sich bei diesem Fahrzeug auch dann noch um einen im Wesentlichen nicht instandgesetzten Unfallwagen mit grossem und entsprechend teurem Reparaturbedarf handelte und sich der Wert des Fahrzeuges gegenüber dem von ihm bezahlten Preis von lediglich Fr. 21'300.– nicht wesentlich gesteigert hatte. 4.4.1. Bezüglich der Informationen, welche er an den Privatkläger 1 als potentiellen Käufer des Porsches 911 Turbo S weitergab, erklärte der Beschuldigte, diesem alles gesagt zu haben, was er über das Fahrzeug gewusst habe (Urk. 34 S. 4). Insbesondere habe er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass es einen Schaden an der rechten Seite gegeben habe, welcher jedoch behoben worden sei. Ausserdem habe er gesagt, dass das Fahrzeug neu lackiert worden sei (Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 38). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte somit wider besseren Wissens verschwieg, dass auch tragende Teile im Innern des Fahrzeuges beschädigt waren, und diese Schäden noch nicht behoben wurden, erweist sich sein Hinweis gegenüber dem Privatkläger, das Fahrzeug habe
- 21 auf der rechten Seite einen Schaden aufgewiesen, der aber behoben worden sei, auch als Untertreibung, was die vor der Reparatur von aussen sichtbaren Beschädigungen betrifft. Auf den Fotos, welche das Fahrzeug vor der Reparatur durch den Beschuldigten zeigen, ist klar ersichtlich, dass die gesamte rechte Seite des Autos schwer beschädigt war (Urk. 92/1-8). Das Ausmass der Beschädigung ist daher nicht mehr mit der Vorstellung vereinbar, welche die Umschreibung, es habe einen Schaden auf der rechten Seite gegeben, hervorruft. Diese Formulierung lässt vielmehr darauf schliessen, dass das Fahrzeug grundsätzlich intakt und die rechte Fahrzeugseite lediglich in einem Teilbereich beschädigt war. Auch diese Untertreibung macht deutlich, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 entgegen seiner Behauptung, diesem alles gesagt zu haben, was er über das Fahrzeug gewusst habe (Urk. 34 S. 4), über das tatsächliche Ausmass der Beschädigung des Fahrzeuges ausschwieg. 4.4.2. Dass er die Erklärung mit dem Inhalt "nicht Zwischenfälle erfordern Intervention Ausbessern des Rahmen oder Karosserie erlebt", welche ihm am 12. April 2013 vor dem Autoverkauf durch den Privatkläger 1 unterbreitet wurde, unterzeichnete, stritt der Beschuldigte nicht ab (Urk. 7 S. 3). Zwar wurde diese Erklärung in sehr holpriger Sprache verfasst, jedoch bestehen aufgrund der Wortwahl und der gewählten Wortfolge keine Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 diese unterzeichnen liess, um eine Bestätigung dafür zu erhalten, dass das zum Verkauf stehende Fahrzeug bisher keine schwerwiegenden Schädigungen erlitten hatte. Der Beschuldigte seinerseits bestätigte, dass das auch seine Auffassung gewesen war, indem er anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2013 erklärte, der Kaufvertrag sei für ihn nicht richtig verständlich gewesen. Er habe den Privatkläger 1 gefragt, was er damit habe sagen wollen, worauf dieser gesagt habe, er wolle wissen, ob das Fahrzeug ein Unfallwagen sei (Urk. 7 S. 2). Der Beschuldigte unterzeichnete diese Erklärung jedoch, obwohl er nach dem Erwogenen wusste, dass das durch ihn zum Kauf angebotene Fahrzeug Schäden an tragenden Teilen erlitten hatte und diese nicht behoben worden waren. Dadurch enthielt er dem Privatkläger 1 nicht nur Informationen vor, sondern machte diesem gegenüber mittels Unterzeichnung dieser Erklärung auch bewusst falsche Angaben zum eigentlichen Zustand des Porsches 911 Turbo S.
- 22 - 4.5. Der Anklagesachverhalt betreffend Dossier-Nr. 1 erweist sich demnach als rechtsgenügend erstellt. 5. Vorwurf der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (D2) 5.1. In Bezug auf diesen Vorwurf gab der Privatkläger 2 an, dass die Übergabe der Fr. 100'000.– an den Beschuldigten am selben Tag stattgefunden habe, an welchem er Fr. 80'000.– von seinem Bankkonto abgehoben habe und der Porsche 911 GT3 durch den Beschuldigten auf ihn umgeschrieben worden sei (Urk. D2/5 S. 3; Urk. HD/33 S. 4). Dass am 4. Juni 2013 sowohl der Fahrzeugausweis auf den Privatkläger 2 ausgestellt als auch Fr. 80'000.– vom K._____ Konto des Privatklägers 2 abgehoben wurden, geht aus dem in Frage stehenden Fahrzeugausweis sowie dem entsprechenden Transaktionsnachweis zum Konto des Privatklägers 2 vom 30. Juli 2013 hervor (Urk. D2/4/4; Urk. D2/4/5; Urk. D2/3). Dass zwischen den beiden Ereignissen ein Zusammenhang besteht, ist nicht zwingend. Die Tatsache, dass der Beschuldigte am selben Tag, an welchem der Privatkläger 2 einen so hohen Bargeldbetrag abhob, eine Umschreibung seines Porsches 911 GT3 vornahm, ist jedoch als Indiz dafür, dass an jenem Tag ein Austausch des Geldes gegen das Fahrzeug sowie den Fahrzeugausweis stattgefunden haben könnte, in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 5.2. Abgesehen von diesen objektiven Beweismitteln des Fahrzeugausweises und des Transaktionsnachweises zum Konto des Privatklägers 2, gründet der diesbezügliche Vorwurf alleine auf dessen Aussagen sowie auf jenen des Zeugen D._____. Aus den im Recht liegenden Auszügen des WhatsApp-Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 ergibt sich nichts, was auf eine Darlehens- oder Pfandvereinbarung schliessen lassen würde (Urk. D2/10). Da dieser WhatsApp-Verkehr jedoch nicht vollständig vorliegt, kann alleine daraus, dass in den vorhandenen Auszügen weder über ein zu gewährendes Darlehen noch über ein mögliches Pfand geschrieben wurde, nichts abgeleitet werden. Weder bezüglich der Übergabe der Fr. 100'000.– als Darlehen noch hinsichtlich der Überlassung des Porsches 911 GT3 als Pfand wurde eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Insbesondere die Angaben des Privatklägers 2 zum durch ihn
- 23 erhobenen Vorwurf gegen den Beschuldigten weisen Ungereimtheiten auf. So gab der Privatkläger 2 in seiner ersten Einvernahme am 1. August 2013 noch an, den Porsche 911 GT3 vom Beschuldigten zu einem Preis von Fr. 100'000.– gekauft zu haben. Lediglich für den Fall, dass der Beschuldigte das Geld zurückbezahlen würde, sei vereinbart worden, dass er ihm auch den Wagen zurückgeben würde (Urk. D2/5 S. 3). Erst nachdem der Zeuge D._____ in seiner Einvernahme vom 19. August 2013 erklärte, der Privatkläger 2 habe dem Beschuldigten Fr. 100'000.– geliehen und im Gegenzug das Auto als Pfand erhalten (Urk. D2/7 S. 3 f.), erklärte auch der Privatkläger 2 am 27. August 2013, dass es sich bei den Fr. 100'000.– um ein Darlehen und beim Porsche um das Pfand dafür gehandelt habe (Urk. D2/8 S. 4 f.). Dass er sich angesichts der hohen Geldsumme nicht mehr sicher war, ob es sich um die Zahlung eines Kaufpreises oder um eine Darlehensgewährung handelte, ist nicht vorstellbar. Überdies erklärte der Privatkläger 2 anlässlich seiner ersten Einvernahme, bereits zuvor zwei Wagen mit Kaufvertrag vom Beschuldigten erworben zu haben (Urk. D2/5 S. 3). Auch vor diesem Hintergrund erscheint unglaubhaft, dass der Privatkläger 2 nicht unterscheiden konnte, ob er ein Auto erwarb oder ob es ihm zur Sicherung eines gewährten Darlehens übertragen wurde. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er seine Darstellung jener von D._____ anpasste, um den Ablauf der Geschehnisse insgesamt glaubhafter erscheinen zu lassen. Widersprüche zeigen sich zudem auch in Bezug auf sein Vorbringen, weshalb keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. So erklärte er noch zum Zeitpunkt, als er angab, das Auto gekauft zu haben, er habe auf einen Kaufvertrag verzichtet, da zum Beschuldigten bereits ein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Bereits zuvor habe er beim Beschuldigten zwei Autos gekauft, wobei damals jedoch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sei (Urk. D2/5 S. 3). Während er somit in dieser ersten Einvernahme vom 1. August 2013 von einem bestehenden Vertrauen zum Beschuldigten sprach, erklärte er am 27. August 2013, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass er eine Sicherheit für das gewährte Darlehen brauche (Urk. D2/8 S. 4). Aufgrund der Diskrepanz dieser Angaben bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten tatsächlich vertraute. Umso weniger ist nachvollziehbar,
- 24 dass er diesem tatsächlich Fr. 100'000.– überlassen hätte, ohne diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. 5.3. Ausserdem leuchtet nicht ein, weshalb der Privatkläger 2 dem Beschuldigten den Schlüssel für den Porsche 911 GT3 ohne zusätzliche Sicherheit für einen Batteriewechsel überliess (Urk. D2/5 S. 4; Urk. D2/8 S. 5), wenn er diesen gerade als Pfand für das gewährte Darlehen verstand. Dadurch überliess der Privatkläger 2 dem Beschuldigten gerade wieder die Verfügungsmacht über den Porsche. Hätte er darauf vertraut, dass der Beschuldigte ihm die Fr. 100'000.– innert vereinbarter Frist zurückzahlen würde, hätte er das Auto gar nicht erst als Pfand verlangen müssen. Dadurch, dass er diese Sicherheit aber einerseits verlangte (Urk. 33 S. 4) und er das Auto andererseits dem Beschuldigten dennoch wieder anvertraute, werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung verstärkt. Zudem mutet es seltsam an, dass der Privatkläger 2 angeblich sofort davon ausging, der Beschuldigte habe den Porsche entwendet, als er dessen Verschwinden bemerkte (Urk. D2/5 S. 2 f.; Urk. 33 S. 3 f.), da er es war, der dem Beschuldigten zuvor den Schlüssel für das Fahrzeug übergeben hatte. Dass er im Gegenteil angab, dem Beschuldigten lediglich zwei oder drei Stunden Zeit gegeben zu haben, um das Auto zurückzubringen, bevor er die Polizei gerufen habe (Urk. 33 S. 4), stellt wiederum die Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Frage. 5.4. Bereits die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass auch die Aussagen des Zeugen D._____ zur angeblichen Übergabe der Fr. 100'000.– an den Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen, da er sich zwar daran, dass es sich um einen Austausch "Darlehenssumme gegen Pfand" gehandelt habe, noch genau habe erinnern können, nicht aber an andere Details der Übergabe (Urk. 74 S. 17). In Anbetracht dessen, dass D._____ zwar konstant einen Austausch "Darlehenssumme gegen Pfand" beschrieb, er sich an alle anderen Geschehensabläufe und Tatumstände jedoch nicht erinnerte und seine Aussagen teilweise gar von jenen des Privatklägers 2 abwichen, erweisen sich die Aussagen von D._____ entgegen der Auffassung des Vertreters des Privatklägers 2 als nicht glaubhaft (Urk. 108 S. 5 f.).
- 25 - 5.5. Auch die Begründung des Beschuldigten, weshalb er das Fahrzeug überhaupt auf den Privatkläger 2 überschrieben habe, vermag nicht zu überzeugen. So gab er einerseits an, er habe das Fahrzeug dem Privatkläger 2 ausgeliehen und es für ihn eingelöst, weil dieser Autos gerne habe und er für ihn wegen einer Wohnung und auch für seine Familie geschaut habe (Urk. D2/6 S. 4). Andererseits erklärte er den Halterwechsel damit, mit dem Privatkläger 2 vereinbart zu haben, dass dieser das Auto entweder bezahle oder er (der Beschuldigte) die Wohnung kaufen könne und der Privatkläger 2 das Auto als Anzahlung dafür erhalten würde (Urk. D2/6 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung kam eine neue Erklärung für diese Überschreibung hinzu. So erklärte er, geplant zu haben, mit dem Privatkläger 2 eine Firma aufzubauen und zusammen Geschäfte zu machen. Konkret habe er gehofft, mit dem Privatkläger 2 eine Rent- und Tuning Firma im Zusammenhang mit Autos gründen zu können, wobei der Firmensitz in Luzern gewesen wäre. Er habe dem Privatkläger 2 geglaubt und vertraut, dass er ihn als Geschäftspartner wolle und sie zusammen Millionen machen würden (Prot. II S. 44 f.). Den Porsche 911 GT3 habe er dem Privatkläger 2 dann gegeben, damit er ihn hätte fahren können. Der Privatkläger 2 habe immer wieder neue Autos gekauft und dadurch jedes Mal Verluste gemacht. Durch die Übergabe des Porsches habe er nun kein neues Auto kaufen müssen. Eingelöst habe er das Fahrzeug dann auf den Privatkläger 2, da er keine durch diesen verursachten Bussen oder Probleme mit der Versicherung hätte haben wollen (Prot. II S. 49 f.). Dass sich der Beschuldigte erhoffte, mit dem Privatkläger 2 gemeinsame Geschäfte machen zu können und er ihm daher seinen Wagen zur Verfügung stellte, erscheint an sich plausibel. In Anbetracht dessen, dass es sich aber wiederum um ein neues Vorbringen handelt, welches sich nicht mit den zuvor dargelegten Argumentationen vereinbaren lässt, entsteht aber der Eindruck, dass der Beschuldigte den eigentlichen Grund für die Überschreibung des Autos zu verschleiern versuchte. 5.6. Auch wenn der Beschuldigte den Porsche 911 GT3 am selben Tag auf den Privatkläger 2 überschreiben liess, an welchem dieser Fr. 80'000.– in bar von seinem Konto abhob, bleibt angesichts der Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Angaben sowohl des Privatklägers 2 als auch des Zeugen D._____
- 26 fraglich, ob dieser Bargeldbetrag sowie zusätzliche Fr. 20'000.– anschliessend tatsächlich dem Beschuldigten übergeben wurden. Und auch wenn eine Übergabe stattgefunden hätte, wäre unklar, ob der Beschuldigte das Geld als Darlehen oder aus einem anderen Grund erhalten hätte. Insbesondere lässt es sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben aller Beteiligten aber auch nicht zweifelsfrei erstellen, welche Vereinbarung in Bezug auf die Übergabe und Überschreibung des Porsches 911 GT3 durch den Beschuldigten an den Privatkläger 2 getroffen wurde. Es kann daher nur darüber spekuliert werden, ob das Fahrzeug schliesslich im Eigentum des Privatklägers 2 stand, ob es sich um eine Pfandsache handelte oder ob sich dieses lediglich zum Gebrauch in dessen Besitz befand. Exemplarisch dafür, dass die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen undurchsichtig bleiben, sind insbesondere die in sich widersprüchlichen und lückenhaften Aussagen des Privatklägers 2 selbst. 5.7. Wie schon bei anderer Gelegenheit erklärte der Privatkläger 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung, es habe sich beim Porsche 911 GT3 um eine Pfandsache gehandelt (Urk. D2/8 S. 4 f.; Prot. II S. 25). Allerdings hatte er auch schon wiederholt erklärt, der Porsche habe ihm gehört (Urk. D2/5 S. 3; Urk. HD 33 S. 4). Aufgrund dieser Ausdrucksweise überzeugt nicht, dass er dann doch wieder gegenteilig davon ausging, nicht Eigentümer des Porsche 911 GT3 gewesen zu sein, indem er relativierte, er habe das Auto als Sicherheit für das Geld benötigt (Urk. HD 33 S. 4). 5.8. Der Privatkläger 2 widerspricht sich somit bezüglich der Eigentümerstellung bezüglich des Porsche 911 GT3, so dass daraus der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Insbesondere jedoch in Anbetracht dessen, dass er trotz dieser Ungereimtheiten jeweils erklärte, der Porsche 911 GT3 habe ihm gehört (Urk. D2/5 S. 3; Urk. HD 33 S. 4), verbleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass in Bezug auf dieses Auto eine Übergabe als Pfandsache an den Privatkläger 2 vereinbart wurde. Allerdings konnte auch nicht erstellt werden, dass sich das Auto im Eigentum des Privatklägers 2 befand. Alleine die Tatsache, dass sich das Fahrzeug aus irgendeinem Grund beim Privatkläger 2 befand und auf ihn eingelöst worden war, lässt es entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Pri-
- 27 vatklägers 2 nicht zu (Urk. 108 S. 8), dass von Eigentum ausgegangen werden muss. Es ist schlicht so, dass die Hintergründe in Bezug auf den diesbezüglichen Anklagesachverhalt gerade auch aufgrund der Aussagen des Privatklägers 2 undurchsichtig bleiben. 6. Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (D4) 6.1. Der Beschuldigte bestätigte hinsichtlich dieses Vorwurfes, am 20. August 2015 mit dem in Frage stehenden Ferrari I 599 GTB gefahren zu sein. Hingegen gab er an, dass sich die Seitenscheiben im Originalzustand befunden hätten. Jedenfalls wisse er nichts davon, dass diese abgedunkelt gewesen seien (Urk. 34 S. 8). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er gar, aus seiner Sicht habe das Auto keine verdunkelten Scheiben gehabt (Prot. I S. 20). Gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen jedoch die durch die Kantonspolizei Zürich erstellten Fotos des in Frage stehenden Fahrzeugs. Auf diesen ist deutlich sichtbar, dass die Seitenscheiben des Ferrari eine bedeutend stärkere Tönung aufwiesen als die Frontscheibe und die Sicht ins Fahrzeuginnere verunmöglicht war (Urk. D4/8 S. 1 ff.). Da der Tönungsunterschied derart heraussticht, musste dies auch dem Beschuldigten als ausgebildeten Automechaniker aufgefallen sein. Zumindest die Behauptung des Beschuldigten, die Scheiben seien aus seiner Sicht nicht verdunkelt gewesen, erweist sich daher als Schutzbehauptung. 6.2. Der Beschuldigte erklärte weiter von sich aus, dass der Ferrari nicht ihm, sondern L._____ gehört habe (Urk. D4/5 S. 2). Ausserdem gab er an, recht lange an diesem Auto repariert zu haben, um es wiederherzustellen (Urk. D4/5 S. 3). L._____ bestätigte, dass dieses Auto ihm gehört habe. Ausserdem gab er an, es bei einer Versteigerung als Unfallauto erworben zu haben (Urk. D4/6 S. 1). Nicht nur, da der Ferrari bereits einen Unfall erlitt, sondern insbesondere, da der Beschuldigte dieses Fahrzeug nicht selbst erworben hatte, konnte er nicht wissen, ob sich die Seitenscheiben noch im Originalzustand befanden.
- 28 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 und Dossier-Nr. 4 als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB sowie als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG sowie Art. 71a Abs. 4 VTS (Urk. 74 S. 22). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung einen Freispruch von diesen Vorwürfen beantragen (Urk. 75 S. 2). 2. Betrug 2.1. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer wissentlich und willentlich und in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Das täuschende Handeln des Täters muss arglistig sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bzw. Kniffe ("manoeuvres frauduleuses") bedient. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch wenn dem Getäuschten eine Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist, liegt Arglist vor (DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, Art. 146 N 12; BGE 96 IV 145 E. 2). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=kann+durch+konkludentes+handeln+erfolgen.+die+rechtsprechung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76
- 29 an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 122 IV 246 E. 3.a.; BGE 126 IV 165 E. 2a). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands allerdings nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Getäuschte muss sodann eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung vornehmen. Der Betrug ist mit dem Eintritt eines Vermögensschadens vollendet, wobei dieser unmittelbar auf das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein muss (BGE 126 IV 113 E. 3a). Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht (DONATSCH, a.a.O., Art. 146 N 24). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen; DONATSCH, Strafrecht III, S. 244). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 4.1 mit Hinweisen). 2.2.1. Dadurch, dass der Beschuldigte die von aussen sichtbaren Beschädigungen des Autos repariert hatte, täuschte er den Privatkläger 1 durch das makellose Erscheinungsbild des Autos konkludent bezüglich der nach wie vor bestehenden Schäden an den tragenden Teilen des Fahrzeuges. Indem er dem Privatkläger 1 mitteilte, dass der zu verkaufende Porsche 911 Turbo S lediglich an der
- 30 rechten Seite einen Schaden aufgewiesen habe, welcher jedoch repariert worden sei, und dass er das ganze Auto neu lackiert habe, machte er zudem falsche Angaben über die erlittenen Schäden, namentlich hinsichtlich der tragenden Elemente, sowie den Umstand, dass es sich nach wie vor um einen Unfallwagen handelte. Ausserdem machte er gegenüber dem Privatkläger 1 dadurch, dass er mittels Unterzeichnung der ihm vorgelegten Erklärung bestätigte, das Fahrzeug habe keine Zwischenfälle erlebt, welche Ausbesserungen des Rahmens oder der Karosserie erforderlich gemacht hätten (vgl. Erw. III.4.3.2.), ausdrücklich falsche Angaben zum eigentlichen ihm bekannten Zustand des Fahrzeuges. Er bestätigte damit ausdrücklich wahrheitswidrig die Unfallfreiheit des Fahrzeuges. Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger 2 somit - wie es ihm die Anklage vorwirft mittels der schriftlichen Bestätigung über die Tatsache, dass es sich beim Porsche 911 Turbo S in Tat und Wahrheit um einen Unfallwagen handelte. 2.2.2. Zu prüfen ist weiter, ob diese Täuschung auch arglistig war. Dass der Beschuldigte überhaupt arglistig hätte handeln können, wurde seitens der Verteidigung grundsätzlich in Frage gestellt. So wurde sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass nicht arglistig getäuscht werden könne, wer ein Auto mindestens Fr. 20'000.– unter dem üblichen Preis kaufe, welches komplett neu lackiert und auch in eine Markenvertretung gebracht worden sei (Urk. 64 S. 10; Urk. 106 S. 6 und S. 14). Der Beschuldigte bestätigte gegenüber dem Privatkläger 1 mittels Unterzeichnung der durch diesen vorbereiteten Erklärung ausdrücklich, dass das Fahrzeug keine Zwischenfälle erlebt habe, welche Ausbesserungen des Rahmens oder der Karosserie erforderlich gemacht hätten. Zuvor hatte er das Auto soweit repariert, dass dessen äusseres Erscheinungsbild keine schlimmeren Schäden vermuten liess, was sich aufgrund der durch den Privatkläger 1 eingereichten Fotos des von ihm gekauften Porsches 911 Turbo S zeigt (Urk. 4/11). Die Schäden, welche das Fahrzeug insbesondere an tragenden Teilen aber nach wie vor aufwies, waren für einen Laien nicht zu sehen. Die bestehenden Schäden an den tragenden Teilen wurden ebenfalls in der Garage M._____, in welche der Privatkläger 1 sein neu gekauftes Auto brachte, um vor der Fahrt nach Lugano den Ölstand, die Bremsen und den Allgemeinzustand zu prüfen (Urk. 31 S. 4), nicht entdeckt. Aus diesem Grund waren diese
- 31 - Beschädigungen offensichtlich nicht nur für Laien, sondern auch für Profis nicht ohne Weiteres feststellbar. Im Zusammenhang mit dem Besuch der Porsche Garage M._____ durch den Privatkläger 1 machte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Porsche Garage M._____ dem Privatkläger 1 mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe. Diese Annahme wurde damit begründet, dass der Privatkläger 1 die Porsche Garage M._____ bestimmt aufgesucht habe, um zu erfahren, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung sei. Abgesehen davon, dass man dort festgestellt habe, dass die Homologation der Felgen nicht gepasst habe, sei bestimmt auch die neue Lackierung und die Delle am Boden der Klimaleitung entdeckt worden. Aufgrund des exzellenten Rufes dieser Garage könne zudem erwartet werden, dass dies dem Privatkläger 1 in der Folge mitgeteilt worden sei (Urk. 106 S. 6). Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch um eine blosse Behauptung der Verteidigung. Einerseits bieten die widerspruchsfreien Angaben des Privatklägers 1 keinen Anlass dazu, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln (Urk. 31 S. 2 ff.). Andererseits sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Privatkläger 1 nicht schon zu jenem Zeitpunkt hätte versuchen sollen, den Kauf rückgängig zu machen, wenn er bereits durch die Porsche Garage M._____ auf den tatsächlichen Zustand des Fahrzeuges hingewiesen worden wäre. Im Unterschied zum Beschuldigten hatten die durch den Privatkläger 1 aufgesuchten Garagen keine Kenntnis von den ursprünglichen äusseren Beschädigungen des Autos. Da schwere Schädigungen daher nicht zu erwarten waren, bestand auch keine Veranlassung, gezielt nach solchen zu suchen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass in der Porsche Garage M._____ nicht alle Schäden bemerkt wurden. Daran, dass der Beschuldigte die von aussen sichtbaren Schädigungen des Porsches demnach so gut reparierte, dass die nach wie vor bestehenden Beschädigungen der tragenden Teile auch für Profis nur schwer erkennbar waren, zeigt sich, dass die schriftliche Bestätigung des Beschuldigten, dass es sich nicht um einen Unfallwagen handelte, für den Privatkläger 1 höchstens mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen war. Der Preis, zu welchem der Beschuldigte das Fahrzeug an den Privatkläger 1 verkaufte, lag zwar unter dem Marktwert eines unfallfreien Wagens der selben Art.
- 32 - Dennoch ist es nicht so, dass aus diesem Preisunterschied der Schluss hätte gezogen werden müssen, das Auto sei nicht in Ordnung. Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass Gegenstände unter deren Marktwert verkauft werden. Der Beschuldigte selbst nannte anlässlich der Berufungsverhandlung einen solchen möglichen Grund. So erklärte er, seine Fahrzeuge jeweils für ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– unter deren Marktwert angeboten zu haben, um sie schnell verkaufen zu können (Prot. II S. 39). Entgegen der Auffassung der Verteidigung bot daher auch dieser Preisunterschied alleine keinen Anlass dazu, daran zu zweifeln, dass es sich beim zum Verkauf angebotenen Fahrzeug um einen unfallfreien Porsche 911 Turbo S handelte. Dass sich der Privatkläger 1 mittels der soeben erwähnten schriftlichen Erklärung abzusichern versuchte, ein unfallfreies Auto zu kaufen, zeigt, dass er gerade nicht leichtfertig auf das Verkaufsangebot des Beschuldigten einging, sondern dieses - soweit möglich - hinterfragte. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte gezielt Vorkehrungen traf, dass die noch bestehenden Schäden nur mit grossem Aufwand und Fachwissen hätten erkannt werden können, wäre ihm eine noch weitergehende Überprüfung des Fahrzeugs auch nicht zumutbar gewesen. Eine Opfermitverantwortung des Privatklägers 1 ist daher zu verneinen. Der Beschuldigte täuschte diesen mithin arglistig über den Umstand, dass es sich beim gekauften Porsche um einen Unfallwagen handelte. 2.2.3. Der Privatkläger 1 schloss den Kaufvertrag über den Porsche 911 Turbo S mit dem Beschuldigten in der durch die (mit dem äusseren Erscheinungsbild des Autos übereinstimmende) schriftliche Bestätigung hervorgerufenen irrtümlichen Annahme ab, er kaufe ein unfallfreies Auto, und bezahlte für dieses einen Betrag von Fr. 65'000.–. Tatsächlich war das Fahrzeug als Unfallauto deutlich weniger wert; der Privatkläger 1 konnte es lediglich für Fr. 28'000.– wieder verkaufen. Entsprechend erlitt er einen Vermögensschaden im Umfang von Fr. 37'000.–. Soweit die Verteidigung den Irrtum des Privatklägers 1 in Frage stellt (Urk. 106 S. 6 f.), ist ihr entgegen zu halten, dass sich der Vorwurf der Täuschung auf die Unfallfreiheit (vgl. E. III.4.1.3.) des Fahrzeugs bezieht. Die Annahme, das Auto habe früher schon einen Blechschaden erlitten oder sei möglicherweise nicht in absolut einwandfreiem Zustand, schliesst daher den strafrechtlich relevanten Irrtum des Privatklägers 1 über die Unfallfreiheit des Autos im Zeitpunkt des Kaufs
- 33 nicht aus. Dass der Privatkläger 1 das Fahrzeug gegen Übergabe des Kaufpreises gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieses ein Unfallautos und daher nur einen Bruchteil des Kaufpreises wert war, kann ausgeschlossen werden. Allfällige Zweifel an der vom Beschuldigten bestätigten Unfallfreiheit, würden im Übrigen einen Irrtum nicht bereits ausschliessen (TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013 [Praxiskommentar StGB], N 14 zu Art. 164). Allerdings ist zu betonen, dass insbesondere auch der Werkstattbesuch nach dem Kauf keinen Hinweis auf solche darstellt, sondern Ausdruck von Verantwortungsbewusstsein vor der langen Fahrt ins Tessin ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte nie Anstalten machte, das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen und so allfällige zivilrechtliche Bereicherungsansprüche des Privatklägers 1 zu befriedigen (Urk. 32/1; Urk. 31 S. 5 und S. 9). Im Gegenteil: Der Beschuldigte ignorierte entsprechende Versuche des Privatklägers 1 und macht bis heute nicht geltend, einen entsprechenden Leistungswillen gehabt zu haben. Sowohl das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der täuschungsbedingten Vermögensdisposition als auch jenes des Vermögensschadens sind daher zu bejahen. 2.2.4. Der Beschuldigte wusste um den tatsächlichen Zustand des Fahrzeuges, enthielt diese Informationen dem Privatkläger 1 jedoch nicht nur bewusst vor, sondern versuchte diese mittels der Reparatur der von aussen sichtbaren Schäden sowie der Unterzeichnung der zuvor erwähnten Erklärung zusätzlich zu verschleiern. Anhand sämtlicher äusserer Umstände, aufgrund welcher alleine auf den inneren Vorgang des Willens geschlossen werden kann, verbleibt kein Zweifel, dass der Beschuldigte bereits das Inserat auf N._____ mit einem Preis von Fr. 65'000.– in der Absicht platzierte, den Porsche 911 Turbo S zu einem dessen wahren Wert - wie er wusste - deutlich übersteigenden Preis zu verkaufen und sich im den Wert des Autos übersteigenden Betrag ohne entsprechenden Anspruch zu bereichern. Somit handelte er sowohl mit direktem Vorsatz als auch mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.
- 34 - 3. Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen 3.1. Gemäss Art. 145 StGB wird (auf Antrag) der Schuldner bestraft, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht. 3.2. Wie vorne unter E. III.5. dargelegt, konnte weder die Schuldnereigenschaft des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 2, noch die Übergabe des Porsches als Pfandgegenstand erstellt werden, da sowohl die Übergabe von Fr. 100'000.– vom Privatkläger 2 an den Beschuldigten wie auch der allfällige Zahlungsgrund unbestätigt blieb und ebenso die Bestimmung des Porsches als Pfand zur Sicherung dieser nicht erstellten Forderung nicht rechtsgenügend nachgewiesen wurde. Die Tatbestandsmerkmale sind somit vorliegend nicht erfüllt und eine Bestrafung des Beschuldigten aufgrund dieses Tatbestandes fällt daher ausser Betracht. Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift ausschliesslich vorgeworfen wird, ein Fahrzeug, welches mit einem Pfandrecht belegt gewesen sei, behändigt zu haben, um eigenmächtig darüber zu verfügen, fällt auch eine abweichende rechtliche Würdigung, insbesondere als Veruntreuung nach Art. 138 StGB, wie dies durch den Vertreter des Privatklägers 2 vorgebracht wurde (Urk. 108 S. 8), von vornherein ausser Betracht. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen im Sinne von Art. 145 StGB freizusprechen. 4. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges 4.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG wurden bereits durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 74 S. 22). Ebenfalls zitierte sie die Vorschrift von Art. 71a Abs. 4 VTS korrekt, wonach Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, dann als betriebssicher gelten, wenn sie eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sind und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen.
- 35 - 4.2. Unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes wiederum ein ausweichendes Aussageverhalten zeigte, ist alleine aufgrund der durch die Stadtpolizei Zürich erstellten Fotographien des Fahrzeuges weder erkennbar, ob auch die Sicht aus dem Fahrzeuginneren nach aussen reduziert war, noch in welchem Masse diese eingeschränkt war (Urk. D4/8 S. 1 ff.). Ob die von aussen sichtbare Verdunkelung auf eine aufgeklebte Folie oder auf eine andere Methode zurückzuführen ist, kann jedoch einzig gestützt auf die vorhandenen Fotografien (Urk. D4/8 S. 1 ff.) ebenfalls nicht beurteilt werden. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG sowie Art. 71a Abs. 4 VTS freizusprechen. 5. Fazit Der Beschuldigte ist folglich neben dem unangefochtenen Schuldspruch wegen des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG (Urk. 75 S. 2) auch des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen im Sinne von Art. 145 StGB sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG sowie Art. 71a Abs. 4 VTS ist er jedoch freizusprechen. V. Strafzumessung 1.1. Der Beschuldigte ist der Begehung mehrerer Straftaten schuldig zu sprechen, wobei der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, für welchen das Gesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, die schwerste zu beurteilende Straftat darstellt. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
- 36 des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55). 1.3. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrzahl von Delikten sowie wegen mehrfacher Tatbegehung zu bestrafen, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Anschliessend ist die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1. mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
- 37 - Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Praxiskommentar StGB, N 7 zu Art. 49 StGB). Ungleichartige Strafen sind daher kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 und 138 IV 120 E. 5.2). 1.4. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor (Art. 34 und 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Sie ist aber nicht die allein mögliche Strafe. Allgemein sind für die Wahl der Sanktionsart die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen, heranzuziehen, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 350-351). Als wichtiges Kriterium sind weiter die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Da Art. 41 StGB in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird, stellt sich dieses Problem bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht, wenn als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt. Massgebend ist die Dauer der Strafe, welche der Beschuldigte allenfalls zu verbüssen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/ 2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N 363). 2. Sowohl für den Betrug im Sinne von Art. 146 StGB als auch für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe als mögliche Sanktion
- 38 vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt als Einsatzstrafe für den Betrug als schwerstes Delikt jedoch einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Bereits vor der Begehung der heute zu beurteilenden Delikte wurde der Beschuldigte mehrfach zu Geldstrafen verurteilt (Urk. 102). In Anbetracht dessen, dass ihn diese Strafen ganz offenkundig nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, erweist es sich nicht als zweckmässig, ihn wegen des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern erneut mit einer Geldstrafe zu bestrafen, zumal er hinsichtlich der Missachtung von Normen des Strassenverkehrsrechts mehrfach einschlägig vorbestraft ist (siehe dazu nachstehende Erw. 5.2.). Zudem steht diese Tatbegehung im Zusammenhang mit der Reparatur / Aufbesserung des fraglichen Ferraris (Prot. II S. 53-55), mithin mit einem Handeln, das bezüglich des Dossiers 1 zum Betrugsvorwurf führte. Auch für dieses Delikt wird daher eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, wobei in Betracht fällt, dass hierfür (noch) der bedingte Strafvollzug zu gewähren sein wird (siehe nachstehende Erw. VI.). Für den Betrug und den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern ist somit nachfolgend eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.1. Für den Betrug im Sinne von Art. 146 StGB sieht das Gesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 3.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich beim Privatkläger 1 um eine Privatperson handelt, welcher der Beschuldigte durch sein Vorgehen einen nicht unerheblichen Schaden in der Höhe von Fr. 37'000.– zufügte. Allerdings sind innerhalb des Betrugstatbestandes weit höhere Deliktssummen denkbar. Das Vorgehen des Beschuldigten wiegt innerhalb des Betrugstatbestandes, der per se eine gewisse Raffinesse bei der Täuschung des Opfers voraussetzt, sodann weder besonders leicht, noch ganz schwer. Immerhin setzte die Tat aber eine relativ umfangreiche Planung und Vorarbeit voraus und entbehrt die Kaschierung von schwerwiegenden Mängeln nicht einer gewissen Dreistigkeit.
- 39 - Die objektive Schwere dieser Tat ist demnach als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 3.3.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er verfolgte von Beginn weg das Ziel, durch den Verkauf des Porsches einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen und handelte mithin aus rein finanziellen Interessen. Der Beschuldigte erklärte, im Jahre 2013 noch Geld aus den Firmen von früher zur Verfügung gehabt zu haben (Prot. I S. 12). Er befand sich somit nicht in einer finanziellen Notlage. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass er überhaupt in der Lage war, den Porsche 911 Turbo S zu einem Preis von Fr. 21'300.– zu erwerben. Zudem wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, das Fahrzeug unter wahrheitsgetreuer Deklaration zu dessen tatsächlichem Wert zu verkaufen, wenn er das Geld wieder gebraucht hätte. 3.3.2. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 3.3.3. Demzufolge wird das Verschulden des Betrugs durch die subjektive Schwere der Tat nicht gemindert. Eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 4. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tatkomponente des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu gewichten: 4.1. Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 SVG). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.
- 40 - 4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur ein Fahrzeug mit gefälschten Kennzeichen lenkte, sondern diese Kennzeichen zuvor auch selber herstellte. Dennoch führte sein Verhalten nicht zu einer grossen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Das objektive Tatverschulden erweist sich daher als leicht. 4.3.1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sein Handeln lässt zudem auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Vorschriften im Strassenverkehr schliessen. 4.3.2. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 4.3.3. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit neutral auf das Verschulden des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern aus. Bei einer isolierten Betrachtung würde dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe führen. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für den Betrug und den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern jedoch auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 5.1. Der Beschuldigte ist am tt. August 1981 in Zürich geboren. Hier sei er auch aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er habe die Realschule abgeschlossen und anschliessend eine Lehre als Automonteur absolviert. Nach dem Militärdienst habe er während zwei oder drei Jahren als Automonteur gearbeitet, bevor er sich im Alter von 22 Jahren selbständig gemacht habe. So habe er eine Garage mit Angestellten und Lehrlingen aufgebaut, wobei er sich auf den Kauf sowie die Aufbereitung und den Wiederverkauf von Unfallwagen spezialisiert habe. Seit rund zweieinhalb Jahren sei er zu 100 % krankgeschrieben. Zum Grund, weshalb er krankgeschrieben sei, äusserte sich der Beschuldigte vor Vorinstanz nicht. Auf die Frage, weshalb er vor Vorinstanz keine Angaben zu seiner Person habe machen wollen, erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsver-
- 41 handlung, dies sei aufgrund von Sachen, die er gehört habe, und von Dingen, die er im Zusammenhang mit dem Privatkläger 2 erlebt habe geschehen, aber auch aus Angst vor diesem und vor dessen Bekannten. Deshalb habe er nicht gewollt, dass der Privatkläger 2 Kenntnis von seinen persönlichen Daten erhalte (Prot. II S. 34). In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2015 hatte er jedoch angegeben, seit 2014 in ärztlicher Behandlung zu sein wegen eines posttraumatischen Stresssyndroms. Er sei 2009 überfallen worden und habe dabei ein Gerinnsel im Kopf, einen Augenschaden, einen Riss im Jochbein sowie eine gebrochene Nase erlitten. Seither leide er an psychischen Problemen. Diagnostiziert worden sei das posttraumatische Stresssyndrom aber erst, als er im Jahre 2014 wegen Schmerzen am ganzen Körper das Universitätsspital Zürich aufgesucht habe (Urk. D4/5 S. 1). Der Beschuldigte erklärte weiter, er sei mit O._____ verheiratet und habe mit ihr eine viereinhalbjährige Tochter. Ausserdem würden sie ein weiteres Kind erwarten. Seine Ehefrau sei derzeit im 8. Monat schwanger. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens an, im Jahre 2013 noch von den Geldern gelebt zu haben, welche er aus den Firmen von früher gehabt habe. Seit er 2010/2011 krank geworden sei, habe er auch versucht, neue Firmen aufzubauen, da er damals die finanziellen Möglichkeiten noch gehabt habe. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2015 erklärte er, drei Wochen vor jener Einvernahme eine IV-Rente zugesprochen erhalten zu haben. Seine Frau und er hätten damals von Fr. 4'990.– gelebt, wobei Fr. 900.– für die Krankenkasse abgezogen worden seien (Urk. D4/5 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte sich der Beschuldigte auch zu seinem aktuellen Einkommen nicht äussern. Er erklärte jedoch, die Miete koste ihn Fr. 2'200.– und die Krankenkassenprämien Fr. 1'000.– pro Monat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er an, sowohl von der IV als auch von der Sozialhilfe Unterstützungsleistungen zu erhalten (Prot. II S. 37). Vermögen habe er nicht, jedoch Schulden in der Höhe von rund Fr. 100'000.–. Diese hätten sich seit er krank sei aus Steuern und nicht bezahlten Krankenkassenprämien kumuliert (Urk. 34 S. 12 f.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 29 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.
- 42 - 5.2. Demgegenüber fallen die Vorstrafen des Beschuldigten stark ins Gewicht. Insgesamt ist er mit drei Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2009 wurde er wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 50.– sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– verurteilt. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2010 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.– sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'300.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2009 verurteilt. Zudem wurde er durch das Untersuchungsamt Altstätten am 4. April 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (Urk. 102). Diese Vorstrafen sind zwar nicht in Bezug auf den Betrug, jedoch hinsichtlich des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern einschlägig. Ausserdem zeigt sich aufgrund dieser Vorstrafen eine Gleichgültigkeit und mangelnde Einsicht des Beschuldigten gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern während laufender Strafuntersuchung beging, sind daher merklich straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zeigte sich der Beschuldigte weder geständig noch einsichtig oder reuig. Dass er sich des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht habe, räumte er im Laufe des Verfahrens hingegen ein (Urk. 34 S. 8 und S. 12; Prot. I S. 20). In Anbetracht dessen, dass er durch die Stadtpolizei Zürich beobachtet wurde, als er den Ferrari mit gefälschtem Kontrollschild lenkte, blieb in dieser Hinsicht jedoch kaum Raum für Bestreitungen (Urk. D4/1 S. 3; Urk. D4/5 S. 5). Eine Strafreduktion aufgrund seines Nachtatverhaltens fällt daher ausser Betracht. Auch eine Strafminderung aufgrund einer langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB kommt nicht in Frage. Da seit der Tatbegehung des Betrugs zwei Drittel der Verfolgungsverjährung noch nicht verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104
- 43 - [2015] Nr. 50; HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, Art. 48 N 10) und sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit mit Blick auf die erneute Delinquenz bezüglich des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern auch nicht wohl verhalten hat, fehlen die entsprechenden Voraussetzungen. 6. Aufgrund der Vorstrafen wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend auf die hypothetische Gesamtstrafe aus. Somit ist der Beschuldigte für den Betrug sowie den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug 1. Bereits die Vorinstanz wies auf die rechtstheoretischen Grundlagen zum bedingten Vollzug hin. Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 74 S. 28). 2. Aufgrund der Strafhöhe von 16 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die materiellen Voraussetzungen bejaht werden können. 3. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor der heute zu beurteilenden Delinquenz nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt. Daher gilt grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB (HUG, a.a.O., Art. 42 N 16). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (HUG, a.a.O., Art. 42 N 6). 4. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das durchlaufene Strafverfahren sowie der eine Tag erstandene Haft die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt haben. Unter diesen Umständen kann vorliegend noch vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden.
- 44 - 5.1. Bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zweimal zu jeweils bedingten Geldstrafen sowie einmal zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, ohne dass er sich dadurch von weiterem Delinquieren hätte abhalten lassen. 5.2. Es rechtfertigt sich daher, den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Zivilforderung 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 ff. StPO). 2. Privatkläger 1 2.1.1. Der Beschuldigte wurde mit dem angefochtenen Urteil dazu verpflichtet, dem Privatkläger 1 dessen Antrag entsprechend Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. April 2013 zu bezahlen (Urk. 52 S. 1; Urk. 74 S. 30). Mit seiner Berufung liess der Beschuldigte beantragen, das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen (Urk. 75 S. 2). 2.1.2. Die Vorinstanz bejahte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 gestützt auf Art. 97 OR in Verbindung mit Art. 197 OR und somit gestützt auf einen vertraglichen Schadenersatzanspruch (Urk. 74 S. 29 f.). Voraussetzung für die adhäsionsweise Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist jedoch, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat herleiten muss (BSK- StPO I DOLGE, Art. 122 N 65; LIEBER; in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 122 N 5). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen und somit in erster Linie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (BSK-StPO I DOLGE, Art. 122 N 66; SCHMID, Handbuch StPO,
- 45 - 2. Aufl., N 702). Entsprechend ist zu prüfen, ob der Privatkläger 1 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR Anspruch auf den durch ihn geltend gemachten Schadenersatz hat. 2.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Schädigendes Ereignis ist der durch den Beschuldigten begangene Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. 2.3. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Vorliegend besteht der Schaden im durch den Privatkläger 1 an den Beschuldigten geleisteten Kaufpreis in der Höhe von Fr. 65'000.– für den Porsche 911 Turbo S abzüglich des Erlöses aus dessen Weiterverkauf in der Höhe von Fr. 28'000.–, sprich Fr. 37'000.– zuzüglich Schadenszins. In Anbetracht dessen, dass der Privatkläger 1 kein entsprechendes Rechtsmittel erhoben hat, ist aufgrund der im Adhäsionsprozess geltenden Dispositionsmaxime und in Nachachtung des geltenden Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO der Schadenszins ab dem 30. April 2013 und nicht wie von ihm ursprünglich beantragt ab dem 12. April 2013, dem Datum des Autokaufs, geschuldet. 2.4. Ein reiner Vermögensschaden, der weder aus einer Körperverletzung noch aus einer Tötung oder Sachbeschädigung resultiert, ist nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädigungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Eine derartige Norm ist Art. 146 StGB. Da der Beschuldigte gegen Art. 146 StGB verstiess (vgl. Erw. IV.3.), liegt die Widerrechtlichkeit somit vor. 2.5. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis, der Betrug, nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden in der Höhe von Fr. 37'000.– zuzüglich Zins – entfiele. Der Kausalzu-
- 46 sammenhang ist ausserdem adäquat, da die Vorgehensweise des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen und nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen derartigen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen. 2.6. Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Er handelte bewusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf (vgl. Erw. IV.2.2.4.). Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt demnach vor. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind und der Schadensbetrag im Übrigen im Rahmen der Zivilklage nicht substantiiert bestritten wurde. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2013 zu bezahlen. 3. Privatkläger 2 3.1. Der Privatkläger 2 liess beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. September 2013 zu bezahlen. Im Sinne eines Eventualantrages liess er sodann beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 61'408.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. September 2013 zu bezahlen (Urk. 77 S. 2; Urk. 180 S. 2). 3.2. Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen zum Nachteil des Privatklägers 2 freizusprechen (vgl. Erw. III.5.8.). Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend ist der Privatkläger 2 aufgrund des Freispruchs und in Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt nicht spruchreif ist, mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 74 S. 30).
- 47 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der erstinstanzliche Schuldspruch ist nur teilweise, d.h. nicht auch bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, zu bestätigen. Dieser Vorwurf stand jedoch in engem Zusammenhang mit der Untersuchung betreffend den Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Da die Untersuchungshandlungen, welche zur Abklärung dieses Vorwurfs getätigt wurden, nur einen vernachlässigbaren Anteil der insgesamt sehr aufwändigen Untersuchung ausmachten, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) dennoch zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfah