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Zürich Obergericht Strafkammern 16.04.2019 SB160502

16. April 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,708 Wörter·~54 min·5

Zusammenfassung

Mehrfacher Betrug

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160502-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 16. April 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Hug, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfacher Betrug

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 27. September 2016 (DG160001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2015 (Urk. 42) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Das Gericht beschliesst: 1. Auf den Antrag, den mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 14. Februar 2008 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 230.– gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

und erkennt sodann: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Antrag der Anklägerin auf Ersatzeinziehung im Umfang des zu unrecht erworbenen Vermögensanteils wird abgewiesen. 5. Der Antrag des Beschuldigten auf Löschung des erhobenen DNA-Profils (DNA-…: …) wird abgewiesen. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23. April 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf dessen Verlangen herausgegeben:

- 3 - – Pos. 24 – 34 (CDs) – Pos. 35 (6 Bundesordner) – Pos. 36 (10 Sichtmappen, Visitenkarten) – Pos. 37 (braunes Etui) – Pos. 38 (Mäppchen; 38/1 – 38/42) – Pos. 39 div. lose Zettel. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; 12'899.00 Auslagen Strafverfahren Fr. 66'921.10 Entschädigung amtliche Verteidigung; Fr. 95'820.10 Total 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 28'899.–, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von gesamthaft Fr. 66'921.10 werden einstweilen vollständig auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger bereits mit zwei Akontozahlungen von je Fr. 13'000.– entschädigt worden ist (Total: Fr. 26'000.–). Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 124 S. 2 f.) 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27.09.2016 (Geschäfts-Nr.: DG160001 - D/U1/B-5/kü) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe, insbesondere vom Vorwurf des Betrugs, vollumfänglich freizusprechen.

- 4 - 3. Das erhobene DNA-Profil der beschuldigten Person sei - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - zu löschen. 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23.04.2013 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten per sofort herauszugeben: - Pos. 24 - 34 (CDs) - Pos. 35 (6 Bundesordner) - Pos. 36 (10 Sichtmappen, Visitenkarten) - Pos. 37 (braunes Etui) - Pos. 38 (Mäppchen; 38/1-38/42) - Pos. 39 (div. lose Zettel) 5. Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, der Gerichtsverfahren der ersten und zweiten Instanz sowie der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei, insbesondere aufgrund der durchgeführten Zwangsmassnahmen (Untersuchungshaft, Untersuchungen, Beschlagnahmungen, geheime Überwachungsmassnahmen, DNA-Profil), eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (vgl. Art. 429 StPO). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Bereits am 11. März 2008 war bei der SVA Zürich anonym eine Kopie eines Zeitungsartikels von "B._____" eingegangen, in welchem der Beschuldigte als Präsident der C._____ (C._____) namentlich erwähnt wurde (Urk. 1/1/12). Am

- 5 - 6. Mai 2008 erstattete die IV-Stelle der SVA Zürich bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betruges (Urk. 1/1/1). Aufgrund der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgte am 10. Mai 2010 eine umgehende Sistierung der Auszahlung seiner IV-Rente. 2. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. September 2016 wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien in unbegründeter Fassung übergeben. Die amtliche Verteidigung gab vor Schranken die Berufungsanmeldung des Beschuldigten zu Protokoll (Prot. I S. 25, 28; Urk. 73) und bestätigte diese mit Eingabe vom 28. September 2016 (Urk. 74; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten die Verteidigung und die Privatklägerin am 15. November 2016 und die Staatsanwaltschaft am 16. November 2016 (Urk. 79/1–3). Mit Eingabe vom 23. November 2016 reichte die Verteidigung fristwahrend die Berufungserklärung ein, mit welcher der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragen liess und Beweisanträge stellte (Urk. 81; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2016 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 84; Urk. 85/1+3). Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung und beantragte einen Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung und eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 86). Mit Eingabe der Verteidigung vom 17. Januar 2017 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 87; Urk. 88/1–5). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2017 wurde der Verteidigung und der Privatklägerin eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 89 f.; Art. 400 Abs. 2 StPO und Art. 401 StPO). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 2.1. Mit Beschluss vom 10. August 2017 wurde in teilweiser Gutheissung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 81 S. 3) ein ärztliches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. D._____, PUK Zürich, in Auftrag gegeben (Urk. 92; nachfolgend, Erw. III.). Dieses ging am 31. Mai 2018 bei der Berufungsinstanz ein und wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht

- 6 - (Urk. 110 f.). Am 28. September 2018 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 112), und am 14. Februar 2019 wurde die Berufungsverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft infolge eines Todesfalles auf den 16. April 2019 verschoben (Urk. 117). Am 28. September 2018 stellte die Privatklägerin ein Akteneinsichtsgesuch, welchem am 13. Februar 2019 Folge geleistet wurde (Urk. 113). Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft nach Einsichtnahme in das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. D._____ den Rückzug ihrer Anschlussberufung mit und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches im Einverständnis der amtlichen Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 115 f.). Mit Eingabe vom 20. März 2019 liess der Beschuldigte erneut einen Beweisantrag stellen, wonach ein umfassendes Gerichts- und Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. med. E._____, … [Funktion] und …[Funktion] für Soziale Psychiatrie, Universitäre Dienste Bern, einzuholen sei (Urk. 118). Wie zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens. 2.2. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde (Urk. 120). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 11. April 2019 ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit (Urk. 121) und verzichtete auf eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. D._____. Nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung wurde auf die Durchführung der Berufungsverhandlung verzichtet, und mit Eingabe vom 11. April 2019 reichte diese ihre Plädoyernotizen samt Beilagen ein (Urk. 123; Urk. 124; Urk. 125/1+2). Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen. II. Prozessuales 1. Es ist vorzumerken, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 12. Februar 2019 (Urk. 115) zurückgezogen hat.

- 7 - 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die amtliche Verteidigung hat zwar die Urteilsdispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) ebenfalls angefochten, diesbezüglich aber weder Beanstandungen noch Änderungsanträge angebracht (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO; Urk. 81; Urk. 124). Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 (Abweisung Ersatzforderung) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Nichteintreten auf Widerruf) unangefochten blieben respektive teilweise keine konkreten Beanstandungen geltend gemacht wurden, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil und der vorinstanzliche Beschluss in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen sind. III. Beweisanträge 1. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung folgende Beweisanträge stellen (Urk. 81 S. 3), mithin die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge erneuern und um die Anträge 6–8 ergänzen (Urk. 55; Prot. I S. 12): "1. Es seien die Akten der Krankentaggeldversicherung F._____ von Amtes wegen zu edieren (vgl. Art. 194 StPO). 2. Es sei Dr. med. G._____ (recte: G._____), Facharzt für Psychiatrie FMH, … [Adresse], als Zeuge vorzuladen und zu befragen. 3. Es sei Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, … [Adresse], als Zeuge vorzuladen und zu befragen. 4. Es sei ein umfassendes Gerichts- bzw. Sachverständigengutachten, insbesondere bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. der sozialversicherungsrechtlichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschuldigten, einzuholen. 5. Es sei eine Stellungnahme bzw. ein Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, … [Adresse], insbesondere zum Gutachten I._____ sowie zum Gesundheitszustand bzw. zur sozialversicherungsrechtlichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschuldigten, einzuholen (vgl. Art. 195 StPO). 6. Es sei RA J._____, … [Adresse], als Zeuge vorzuladen und zu befragen.

- 8 - 7. Es sei K._____, … [Adresse], als Zeuge vorzuladen und zu befragen. 8. Es sei L._____, … [Adresse], als Zeuge vorzuladen und zu befragen." 2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; m.w.H.). Das Gericht kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; m.w.H.). 2.1. Nachdem der Beschuldigte einräumte, seine exponierten Aktivitäten im Rahmen seines Präsidiums bei der C._____ der IV bzw. den ihn begutachtenden ärztlichen Fachpersonen nicht offengelegt zu haben (Urk. 2/3 S. 3), war zu klären, wie eine invaliditätsrelevante Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes im anklagegegenständlichen Zeitraum, d.h. ca. 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2010, gelautet hätte, sofern die mit ihm befassten Ärzte und Gutachter Kenntnis von seinem tatsächlichen Alltagsbild und seiner Lebenswirklichkeit gehabt hätten. Da diese Abklärungen des medizinisch-psychiatri-schen Sachverstandes bedürfen, wurde mit Beschluss und Auftrag vom 10. August 2017 ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. D._____, PUK Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, eingeholt (Urk. 92 f.), welches eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der mit dem Beschuldigten bisher befassten Ärzte und Gutachter, insbes. von Dr. G._____, von Dr. H._____ sowie von Dr. I._____ (Beweisanträge Ziffern 2., 3. und 5.), und der umfangreichen Krankengeschichte des Beschuldigten, mitumfasste. Das Gutachten ging am 31. Mai 2018 ein und wurde

- 9 der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 110; Urk. 111/1+2). 2.2. Die über die Einholung dieses Gutachtens hinausgehenden Beweisanträge des Beschuldigten wurden mit Beschluss vom 10. August 2017 abgewiesen (Urk. 92 S. 3 f.), da die angerufenen Zeugen (Beweisanträge Ziffern 6.–8.) bereits im Vorverfahren unter Wahrung der Mitwirkungs- und Teilnahmerechte des Beschuldigten anlässlich von delegierten polizeilichen Einvernahmen befragt worden waren (Urk. 16/1 S. 1, 15; Urk. 16/6 S. 1, 14; Urk. 16/7 S. 1, 28; Art. 312 Abs. 2 StPO). Im Übrigen schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zu gewährleisten sind. Der Entscheid darüber ist der Verfahrensleitung überlassen (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1). Auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, dass das Konfrontationsrecht in einem bestimmten Verfahrensabschnitt und mehrmals zu gewähren wäre (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 147 StPO). Dem Konfrontations- und Teilnahmerecht des Beschuldigten wurde somit Genüge getan. Eine nochmalige Befragung der angerufenen Zeugen erübrigt sich von vornherein. 2.3. In der Zeit vom 3. Juli 2008 bis 18. März 2009 wurde auf richterliche Anordnung (Urk. 30/1 ff.; Urk. 30/26; Urk. 33/10; Urk. 33/17; Urk. 33/26) das Telefon und weitere Kommunikationsmittel des Beschuldigten überwacht. Telefongespräche wurden elektronisch aufgezeichnet. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Dezember 2009 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, aufgezeichnete Telefongespräche sich anzuhören und sich zu diesen zu äussern. Da er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, waren in der Folge J._____, K._____ und L._____ dazu zu befragen, um bestätigt zu erhalten, dass es der Beschuldigte war, welcher die überwachten Telefongespräche geführt hatte (Urk. 2/4 S. 1 ff.; Urk. 2/5 f.; Urk. 16/6 S. 1 ff.; Urk. 16/1 S. 1 ff.; Urk. 16/7 S. 1 ff.).

- 10 - IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 42 S. 2 ff.), sich am 8. Juli 2005 wegen psychischer Erkrankung bei der Invalidenversicherungsstelle (IV) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA (Privatklägerin) zum Bezug einer IV-Rente angemeldet zu haben, worauf gestützt auf seine wahrheitswidrigen Angaben und die darauf basierende gutachterliche Beurteilung mit Verfügung der SVA vom 12. Juni 2006 rückwirkend auf den 1. Juni 2005 wegen einer depressiven Erkrankung eine ganze IV- Rente und eine Kinderrente zugesprochen worden sei. Der Beschuldigte habe diese erlangt, indem er seit Sommer 2005 bis Mitte 2010 unvollständige und unwahre bzw. falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seiner Alltagsgestaltung und Lebenswirklichkeit gegenüber den diagnostizierenden Ärzten und den Gutachtern der Privatklägerin vorgetäuscht und vorgeschwindelt habe, im Wissen darum, dass seine Aussagen unvollständig und falsch waren und er ein falsches Bild vermittelt habe, immer wieder dreist unwahre Schilderungen über sein persönliches Befinden und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. deren Auswirkungen angebracht und trotz bestehender Aufklärungspflicht geschickt verschwiegen und mit Lügen überdeckt habe, dass er sich im Zeitraum seiner Überwachung vom 3. Juli 2008 bis 18. März 2009 in derart guter psychischer Verfassung befunden habe, dass er u.a. ein sozial breitabgestütztes Leben mit zahlreichen privaten und geschäftlichen Kontakten ausser Haus habe pflegen, diverse Ausland-/Ferienreisen in die dominikanische Republik, nach M._____, Serbien, und Deutschland, habe unternehmen und einen regen Verkehr mit 1802 eingehenden und 1930 ausgehenden Ferngesprächen und 550 eingegangenen und 174 versandten SMS mit seinem Mobiltelefon und zahlreichen weiteren Telefongesprächen über seinen Festanschluss habe führen können. Dabei habe er bewusst darauf vertraut, dass eine Kontrolle oder auch nur partielle Überprüfung seiner Lebenswirklichkeit für die Ärzte und die Verantwortlichen der Privatklägerin nicht möglich sein würde (und daher unterbleibe). Da-

- 11 durch habe er diese über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zur Diagnosestellung, wie die innere Tatsache seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens getäuscht, weshalb eine Rentenberechtigung zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die gewünschte Diagnose habe der Beschuldigte bereits im Gutachten G._____ erlangt, wo "eine depressive Episode im Rahmen eines manisch-depressiven Krankseins, also eine endogene Depression" diagnostiziert worden sei, als deren Folge der Gutachter ihm eine Arbeitsfähigkeit von Null Prozent attestiert habe, welche bis zur Einstellung der Rente Bestand gehabt habe, obwohl er zu keinem Zeitpunkt der Begutachtung und seiner Verrentung an einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Mit seinen gezielten falschen Aussagen, Hinweisen und dem Vorspiegeln von falschen Krankheitsbildern und Tatsachen sei es ihm gelungen, die Privatklägerin ohne tatsächlich bestehende Krankheitssymptome und ohne seelische Beschwerden derart zu täuschen, dass sie im Irrtum über ihre Leistungspflicht ohne Rechtsgrund im Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2010 ihm zu Unrecht eine Invalidenrente von insgesamt Fr. 107'658.– Rentenbeiträge geleistet und weiter tatsächlich nicht geschuldete Krankheitskosten auf Rechnung des Beschuldigten an die F._____-Versicherung im Betrag von Fr. 36'120.– zurückerstattet habe, sodass ihr ein Vermögensschaden von insgesamt Fr. 143'778.– entstanden sei, in welchem Umfang er sich unrechtmässig bereichert habe. 2. Der Beschuldigte hatte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme eingeräumt, seine exponierten Aktivitäten im Rahmen seines Präsidiums bei der C._____ der Invalidenversicherung bzw. den ihn begutachtenden ärztlichen Fachpersonen nicht offengelegt zu haben (Urk. 2/3 S. 3). Anlässlich seiner weiteren delegierten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen machte er bis zum Abschluss des Vorverfahrens vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so insbesondere zur ihm vorgehaltenen überwachten Telekommunikation (Urk. 2/7 – 2/10; Urk. 2/11; Urk. 2/12; Urk. 2/13/1). Vor Vorinstanz erklärte er dazu, soweit er Aussagen gemacht habe, habe er die Wahrheit gesagt (Urk. 69 S. 15). Überdies bestätigte er den äusseren Anklagesachverhalt betref-

- 12 fend die IV-Anmeldung, die rückwirkende Zusprechung einer ganzen IV-Rente samt einer Kinderrente per 1. Juni 2005, die vorübergehende Herabsetzung auf eine halbe Rente vom 22. Oktober 2007 gestützt auf ein Gutachten von Dr. N._____ vom 25. Juli 2007, die Aufhebung der Herabsetzung gestützt auf einen Untersuchungsbericht von PD Dr. O._____ vom 18. Januar 2008, sowie den Bezug der Rente bis zu deren Einstellung Ende Mai 2010 und die somit bezogenen Rentenbeträge von insgesamt Fr. 143'778.– (Urk. 69 S. 15 ff.). 2.1. Die eigentlichen Anklagevorwürfe bestritt der Beschuldigte dagegen stets kategorisch. Den Vorwurf, zu keinem Zeitpunkt an einer psychischen Erkrankung gelitten zu haben, bezeichnete er vor Vorinstanz als eine absolute Verhöhnung seines Leidens. Bei den ihm vorgehaltenen Aktivitäten erklärte er, dass da überhaupt nichts gelaufen sei. Er habe die diagnostizierenden Ärzte und die Verantwortlichen der IV nicht über seine Alltagsgestaltung und Lebenswirklichkeit getäuscht. Seine Angaben seien absolut richtig und wahrheitsgemäss gewesen, auch der von ihm geschilderte Tagesablauf. Es sei kein Vergnügen, depressiv krank zu sein. Er sei kein Betrüger. Er habe die C._____ vielleicht nicht konkret erwähnt. Die Ärzte hätten auch nie genau nachgefragt, was er genau unternehme. Es sei ihm eben nicht immer schlecht gegangen. Er sei ja nicht ständig überwacht worden. Er habe nichts verschwiegen. Was die Ärzte ihn gefragt hätten, habe er beantwortet (Urk. 69 S. 17 ff., insbes. S. 24 ff.). 2.2. Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Darstellung (Urk. 124 S. 6 ff.). Seine Bestätigungen zum äusseren Sachverhalt (vorstehend, Erw. IV.2.) stimmen mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein (z.B. Akten SVA), so insbesondere dass in den fraglichen Arztberichten und Gutachten keinerlei Angaben des Beschuldigten über seine diversen verschwiegenen Aktivitäten (z.B. im Zusammenhang mit der C._____) zu entnehmen sind (vgl. auch Urk. 110 S. 56, 2. und 3. Absatz), weshalb vollumfänglich auf die Bestätigungen zum äusseren Sachverhalt abzustellen ist. Hinzukommt die zutreffende und korrekt mit der Angabe der Belegstellen untermauerte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil zum Werdegang des Beschuldigten und zum Verlauf

- 13 seines Verfahrens bei der Invalidenversicherung (Urk. 80 S. 19 ff., Ziffern 2.1.– 2.12.); auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Die bestrittenen Anklagevorwürfe sind mit Hilfe der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, die Akten der Invalidenversicherung über den Beschuldigten (Ordner III, Urk. 17/1–25), die Akten der technischen Überwachungsmassnahmen, inkl. Gesprächsaufzeichnungen (Ordner VI ff., Urk. 30/1 – Urk. 39/45), die Aussagen der befragten Zeugen (Ordner II, Urk. 16/1; Urk. 16/6+7; Urk. 16/10; Urk. 16/11a+b), und das im Berufungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 30. Mai 2018 (Urk. 110) vor. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt und umfassend wiedergegeben und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 80 S. 31 ff.). Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Da sich die Arztberichte und Gutachten, welche im Verlaufe des IV- Verfahrens des Beschuldigten erstellt wurden, jeweils massgeblich auf seine Aussagen und die Darstellung seines tatsächlichen Alltagsbildes und seiner Lebenswirklichkeit abstützten, sind diese Angaben gegenüber den Ärzten und Gutachtern nochmals zusammengefasst aufzuführen. 3.2.1. Gegenüber Dr. med. G._____ (Bericht vom 3. Januar 2006 an die IV) hatte der Beschuldigte angegeben, dass er sich im Allgemeinen sehr schlecht fühle und unmöglich arbeiten könne. Ihn bedrücke insbesondere das angespannte Verhältnis zu seinen Söhnen und die Tatsache, dass er in kurzer Zeit drei Stellen verloren habe. Er schlafe sehr schlecht. Sein Schlaf sei zerhackt. Er habe allgemein Angst vor Medikamenten (Urk. 17/2 S. 5). Die zweite Ehefrau des Beschuldigten, P._____, erzählte dem Gutachter im Rahmen der Sitzungen ihrer-

- 14 seits, der Beschuldigte sei im Allgemeinen sehr pflichtbewusst. Die Arbeitslosigkeit und die Alimentenzahlungen hätten die Ehe sehr belastet. Er habe sich sehr verändert, fühle sich minderwertig, komme leicht ins Schwitzen, brauche frische Luft, bekomme beim Herausgehen zuweilen aber Panik, würde sich zusehends aufregen und werde dann plötzlich einschiessend aggressiv und gehe nur noch ungern unter die Menschen (ebenda, S. 7). 3.2.2. In der Befragung durch Gutachter Dr. med. N._____ (Gutachten vom 25. Juli 2007) habe der Beschuldigte sich im Allgemeinen verschwiegen und zurückgezogen verhalten und zu seinem Tagesablauf ausgeführt, jeweils zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr aufzustehen, dann seine Frau um 08:00 Uhr mit dem Auto zur Tramhaltestelle zu bringen, kehre dann nach Hause zurück, worauf für den Rest des Tages nichts mehr passiere und er den ganzen Tag nur herumsitze. Ab und an gehe er etwas einkaufen oder erledige einen Auftrag der Ehefrau, sei aber jeweils froh, wieder nach Hause zu kommen. Er gehe nicht gern unter Menschen, könne diese nicht ausstehen. Er könne nicht einschlafen und schlafe grundsätzlich schlecht (Urk. 17/5, S. 3 ff., S. 6). 3.2.3. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bei PD Dr. O._____ vom 18. Januar 2008 habe der Beschuldigte zu seinem Tagesablauf erklärt, werktags seine Partnerin mit dem Auto zum Tram zu fahren, wobei er stets Angst habe, dass irgendetwas passiere. Dann bereite er sich einen Kaffee zu, gehe im Garten umher und schaue fern. Das Essen sei meist von der Ehefrau vorbereitet. Am Abend hole er die Frau ab, welche dann das Nachtessen zubereite. Gegen 23:00 Uhr gehe er zu Bett. Am Tag der Untersuchung sei es ihm angeblich besonders schlecht gegangen, weil er ausser Haus habe gehen müssen. Seit ca. vier Jahren verlasse er dieses generell nur sehr ungern. Er schlafe chronisch schlecht und erwache immer wieder. Er traue sich generell nichts mehr zu. In seinem Leben gebe es keine Perspektiven mehr (Urk. 17/10 S. 2). Seine Ehefrau würde gerne Kinder haben, aber er habe schon länger kein sexuelles Verlangen mehr, und sie hätten seit drei Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt. "Es sage ihm nichts" (ebenda, S. 4).

- 15 - 3.2.4. Gegenüber Prof. Dr. med. Q._____ (RAD) gab der Beschuldigte am 14. Oktober 2008 an (psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2008), sein Freundes- und Bekanntenkreis sei geschmolzen. Er habe nur noch wenige Kontakte, da er Menschen krankheitsbedingt meide. In der Freizeit beschäftige er sich mit dem "Leben auf der Terrasse" und kleineren Gartenarbeiten. Er lese sporadisch und sehe hin und wieder fern. Er sei nicht mehr in der Lage, seinen Tag zu strukturieren. Die von ihm gemeisterten Tätigkeiten seien "aufstehen, Kaffeetrinken, im Garten spazieren, nachdenken, essen, Post holen, einkaufen, im Garten tätig sein, fernsehen, Mittagessen, Kaffeetrinken, Abendessen, sich mit seiner Ehefrau unterhalten, Telefonate entgegennehmen, und müde sein." Dabei habe er seine generelle Niedergeschlagenheit betont und von sich aus geschildert, tagsüber viel zu grübeln. Er könne es nur schwer ertragen, dass er keinen Kontakt zu seinen Söhnen habe. Er könne schlecht durchschlafen. Sein Appetit sei gut. An Medikamenten nehme er abends die verordnete Tablette Efexor. Seit mehreren Jahren habe er keinerlei sexuelles Verlangen mehr. Auf die Möglichkeit einer Beschäftigung hingewiesen und konfrontiert mit der Einschätzung des Gutachters, dass er angesichts der aktuellen psychischen Einschränkung täglich ca. 3-4 Stunden einer Tätigkeit nachgehen könne, habe er erklärt, dies mehrfach versucht zu haben, so im …[Organ] der … Kirche, wo er planerische und organisatorische Aufgaben erfüllt habe (Urk. 64/3/76 S. 1 ff.). 3.2.5. Beim Gespräch bei der IV-Stelle der SVA Zürich zur Abklärung seiner beruflichen Situation vom 3. Februar 2009 habe der Beschuldigte ausgeführt (Urk. 64/3/86 S. 2), dass es ihm ganz schlecht gehe und er sich nicht in der Lage fühle, irgend einer Arbeit nachzugehen. Es sei für ihn ein riesiger Stress, wenn er das Haus verlassen müsse. Er wolle vorwiegend zu Hause bleiben. An einem schlechten Tag verkrieche er sich vollständig im Haus und mache überhaupt nichts. Gehe es ihm etwas besser, erledige er ein paar Aufgaben für seine Frau, mehr gehe nicht. 2006 oder 2007 sei er kurz im Vorstand des … der … Kirche Zürich gewesen, habe diese Tätigkeit nach zwei Monaten aber bereits wieder hingeschmissen. Es hätte verschiedene Leute gehabt, denen er sich nicht habe anpassen können. Er hätte die Leitung gehabt. Es seien nur sporadische Sitzungen gewesen. Er sei die ganze Zeit neben den Schuhen gestanden und habe das Gefühl

- 16 gehabt, dass er dahinvegetiere. Auch seien Suizidgedanken aufgekommen. Es sei nicht möglich, von zuhause aus mit Hilfe seiner Ehefrau etwas mit dem Computer zu arbeiten. Er könne weder etwas mit dem Computer noch mit Büroarbeit machen. Die wenigen Freunde, die noch da seien, würden ihn ab und zu motivieren, etwas zu tun. Das sei für ihn aber Stress. Er fühle sich in seinem Schneckenhaus wohl und wolle in Ruhe gelassen werden. Ein Bekannter habe ihn 2006 oder 2007 zum Verband R._____ mitgenommen. Plötzlich habe man ihn zum Präsidenten gewählt. Ihm fehle die Kraft, etwas durchzuboxen. Er habe bei den Sitzungen mit den 10 Leuten seine Ideen eingebracht, worauf es Streit gegeben habe. Nach zwei Sitzungen sei er wieder nach Hause gegangen. Bei seinem Engagement bei der C._____ (C._____) sei er von zwei Kollegen dazu ermutigt worden, diese zu leiten. Er habe gedacht, dadurch wieder irgendwo einsteigen zu können. Gegen Ende 2008 habe er dann aber seinen Rücktritt gegeben. Die Sitzungen hätten jeweils in den Büros in … [Ortschaft] stattgefunden, sodass er die Möglichkeit gehabt habe, einmal von zuhause wegzukommen. Dies sei kein grosser Stress gewesen, weil es Freunde gewesen seien. Die C._____ sei gegenwärtig nicht viel weiter als zum Zeitpunkt ihrer Gründung im Jahr 2007. Es sei alles ehrenamtlich gewesen. Er habe gedacht, dass der Aufbau und die Leitung solcher Organisationen seine Stärke gewesen seien, aber immer auch das Gefühl gehabt, dass alles sinnlos sei. Er sei jeweils einfach an die Sitzungen mit ca. 5 Leuten gegangen oder habe mit Kollegen telefoniert. Mehr Leute hätte er nicht ertragen. Auch habe er keinen Kontakt mit staatlichen Institutionen aufgenommen. Prinzipiell gehe er nicht gerne von zuhause weg. Er meide den Kontakt zu Fremden, sei eher abweisend und versuche, dies alles zu meiden und sofort zu beenden. Einzige Ausnahme sei der Freundeskreis von maximal 5–10 Personen (Urk. 64/3/86 S. 4 f.). Auf die Frage, welche weiteren Tätigkeiten – ausserhalb einer Erwerbstätigkeit – er seit 2004 ausgeübt habe, gab der Beschuldigte an, im Haushalt relativ wenig zu machen. Er mache den Rasen, pflege die Blumen und schneide die Obstbäume. Er habe Reisen zu seinen Schwiegereltern nach M._____ unternommen, wo er auch herkomme und wo es einfach am Günstigsten sei. Im Rahmen seiner Versuche, bei Vereinen und Organisationen tätig zu sein, habe er keine Reisetätigkeit unternommen. Dies hätte ihn zu stark belastet.

- 17 - 4. Den Tatbestand des Betruges von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.1. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). 4.2. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer zu einem Mindest-

- 18 mass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 126 IV 165 E. 2a). 4.3. Der Tatbestand des Betruges setzt weiter voraus, dass eine Vermögensdisposition als Folge des durch arglistige Täuschung herbeigeführten Irrtums ausgelöst und getätigt wird (Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensdisposition; BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; BGE 126 IV 113 E. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1). 5. Aus den Arztberichten und aus den von der IV veranlassten Gutachten sind keine Angaben ersichtlich, welche auf die vom Beschuldigten insbesondere vor Vorinstanz und beim psychiatrischen Gutachter Prof. D._____ geltend gemachten Phasen, in welchen es ihm besser gegangen sei (Urk. 110 S. 69), hinweisen. Es ist daher unzutreffend, dass der Beschuldigte nichts verschwiegen habe, wie er geltend machte (vorstehend, Erw. IV.2.1. f.). Er ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 124 S. 19 f.) – auch nicht zu hören, wenn er vorgibt, sich korrekt verhalten zu haben, indem er beantwortet habe, was die Ärzte ihn gefragt hätten. Bereits der rentenzusprechenden Verfügung der IV vom 12. Juni 2006 ist unter dem Titel Mitteilungspflicht zu entnehmen, dass Bezüger von IV-Renten der IV-Stelle jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben, etc., unverzüglich zu melden haben. Dies ist u.a. insbesondere bei Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand, erforderlich (Urk. 17/3 S. 2). Ein Täuschen ist auch durch Unterdrückung von Tatsachen, mithin durch Schweigen, ohne Weiteres möglich. 5.1. Es musste dem Beschuldigten daher fraglos bewusst und klar sein, dass er entsprechende Angaben der IV und deren Vertrauensärzten nicht hätte vorenthalten dürfen, auch wenn diese ihn nicht explizit danach gefragt haben. Dass beim Beschuldigten durchaus ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein vorhanden war, zeigt sich angesichts seiner tatsächlichen Aktivitäten für den C._____ u.a. im Inhalt seines Telefongespräches vom 3. Februar 2009 mit Zeuge J._____, einem Vorstandsmitglied der C._____, in welchem er diesem mitteilte, IV-Bezüger zu sein, verbunden mit der Bitte, bei einer allfälligen Anfrage durch die

- 19 - IV, dieser gegenüber zu bestätigen, dass mit der C._____ lange nichts gelaufen sei und dass man einmal im Monat eine Sitzung gehabt habe und dass da fast nichts mehr laufe (Ordner I/4, Urk. 6/3 S. 226; Ordner II, Urk. 16/1 S. 12 f. vgl. auch Urk. 110 S. 35). 5.2. Dass sich viele seiner Angaben gegenüber der IV und den untersuchenden Ärzten nicht mit seinem tatsächlichen Zustand und seiner Lebens- und Alltagswirklichkeit in Einklang bringen lassen, ergibt sich weiter exemplarisch aus seinen Angaben im Gespräch bei der IV-Stelle der SVA Zürich zur Abklärung seiner beruflichen Situation vom 3. Februar 2009, als der Beschuldigte (mithin am selben Tag wie das vorerwähnte Telefongespräch) beteuerte, wie schlecht es ihm gehe, etc. (vgl. vorstehend, Erw. IV.3.2.5.; Urk. 64/3/86 S. 2). In diesem Zusammenhang kam auch Gutachter Dr. med. I._____ im psychiatrischen Gutachten zuhanden der IV vom 19. Dezember 2012 zum Schluss, dass das vom Beschuldigten beim C._____ gezeigte Verhalten auch unter ehrenamtlichen Aspekten mit den Befunden und Diagnosen des Behandlers (gemeint Dr. H._____) und den 2007 gutachterlich gesehenen "erstarrten Deutungssystemen" und dem Verlust "praktisch aller Aussenkontakte" nicht vereinbar waren. Zudem würden bis 2009 Hinweise fehlen, dass Aktivitäten des Beschuldigten Gegenstand des therapeutischen Gesprächs mit dem behandelnden Psychiater gewesen wären (Ordner IV, Urk. 18/2 S. 166 ff.; vgl. dazu auch Urk. 110 S. 57 und S. 63). Auch RAD-Arzt Dr. O._____ stellte nach Bekanntwerden der Aktivitäten des Beschuldigten im April 2008 fest, dass diese mit der vom Beschuldigten beschriebenen Antriebsminderung und Perspektivlosigkeit nicht in Einklang zu bringen seien (vgl. Urk. 110 S. 90 f.). 5.3. Es ist daher fraglos erstellt, dass der Beschuldigte der IV und den Vertrauensärzten derselben gegenüber unvollständige und teilweise auch gänzlich unzutreffende und damit täuschende Angaben über seinen tatsächlichen Zustand und über seine tatsächliche Lebenswirklichkeit und Alltagsaktivitäten machte und die Arztberichte, Arztzeugnisse, Gutachten und Diagnosen zuhanden der IV auf diesen teilweise unzutreffenden Angaben beruhten. Insofern erweist sich auch der Anklagevorwurf, falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand, zur Alltagsge-

- 20 staltung und Lebenswirklichkeit vorgetäuscht zu haben, als erstellt. Auch der Umstand, dass es den Ärzten nicht möglich war, die mündlichen Angaben des Beschuldigten über seinen inneren Zustand und seine Alltagsgestaltung auch bloss partiell zu kontrollieren und zu überprüfen, bietet keine Grundlage für begründete Zweifel. 5.4. Indessen ist es zumindest fraglich, ob die teilweise objektiv unvollständigen und teilweise auch gänzlich unzutreffenden Angaben des Beschuldigten gegenüber den betreffenden Ärzten den Grad der einfachen Lüge übersteigen und das Ausmass eines eigentlichen Lügengebäudes und damit das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllen. Eine generelle, absichtliche und gezielte Vortäuschung psychischer Erkrankung ist laut den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. D._____ ohnehin nicht erkennbar und passe auch nicht zu den Grundüberzeugungen und dem Selbstschema des Beschuldigten (Urk. 110 S. 113). Dies hat zur Folge, dass sein Handeln, welches ihm im Anklagesachverhalt zur Last gelegt wird, jedenfalls den subjektiven Tatbestand des Betruges, welcher Vorsatz und damit Absicht verlangt, nicht zu erfüllen vermag (vgl. aber auch nachfolgend, insbes. Erw. IV.5.6.4.). 5.5. Trotz der erstellten zumindest teilweisen Täuschungen über seine Lebenswirklichkeit lässt sich dagegen der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt seiner Begutachtung und seiner Verrentung an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, nicht erstellen. 5.5.1. Dr. med. I._____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2012 zuhanden der IV beim Beschuldigten keine die Lebensführung einschränkende psychische Störung. Die im Hinblick auf den Erwerbs- und Arbeitsbereich einstellungs- und verhaltensbestimmende narzisstische Problematik sei keiner psychischen Störung im Sinne der ICD-10 zuzuordnen. Sie entspreche einer vom Beschuldigten vertretenen, nicht störungsbedingten Haltung vor dem Hintergrund akzentuierter narzisstischer Persönlichkeitszüge, deren Bedeutung durch den Umstand relativiert werde, dass sein Leistungsniveau höher sei als geltend gemacht (Ordner IV, Urk. 18/2 S. 200 ff.; vgl. auch Urk. 110 S. 93 f.).

- 21 - 5.5.2. Prof. Dr. med. D._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), … [Funktion] Klinik für Forensische Psychiatrie, diagnostizierte im durch die Berufungsinstanz eingeholten Gutachten vom 30. Mai 2018 beim einen IQ- Wert von 126, mithin ein Intelligenzprofil mit überdurchschnittlichen Leistungen, aufweisenden Beschuldigten eine Posttraumatische Verbitterungsstörung auf dem Boden einer narzisstischen Selbstwertproblematik (spezifische Reaktion auf eine schwere Belastung [ICD-10: F43.8] im Sinne einer Posttraumatischen Verbitterungsstörung sowie eine Narzisstische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8]). Laut seinen Erkenntnissen sind diese Störungen dahingehend eng miteinander verknüpft, dass die narzisstische Persönlichkeitsstörung den Beschuldigten in hohem Masse verletzbar für Kränkungs- und Enttäuschungserleben gemacht habe und dies wesentliche Voraussetzungen für eine pathologische Reaktion auf negative, wenn auch lebensübliche Ereignisse gebildet habe. Dabei hätten negative Erlebnisse in den Bereichen Familie und Beruf, in denen er sich ein über lange Zeit funktionierendes System mit ausreichenden Quellen der Anerkennung und Wertschätzung als Kompensation für sein negatives inneres Selbstschema aufgebaut habe, belastend gewirkt. In besonderer Weise sei der körperliche Übergriff seines Sohnes auslösend für ein tiefes Gefühl der Verbitterung und Kränkung gewesen. Dabei erläutert der Gutachter plausibel und schlüssig, dass es sich bei der Posttraumatischen Verbitterungsstörung um ein vergleichsweise neues Störungskonzept handle, das Patienten beschreibe, welche in der Folge eines singulären und einschneidenden, wenn auch lebensüblichen Ereignisses unter einer schwer beeinträchtigenden, langanhaltenden und schwer behandelbaren emotionalen Störung leiden würden. Bei der Verbitterungsstörung würden durch das verursachende Ereignis zentrale Grundannahmen des Betroffenen verletzt bzw. stünden die Ereignisse im Widerspruch zu eigenen Wertvorstellungen oder dem eigenen Selbstkonzept. In zeitlicher Hinsicht legte der Gutachter den Beginn, ab welchem sich das Vollbild der Verbitterungsstörung zeigte, mit nachvollziehbarer Begründung bereits auf März 2004 (körperlicher Übergriff seines Sohnes) fest und grenzte diese und die diagnostizierte Narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche die Grundlage für die Posttraumatische Belastungsstörung bilde, überzeugend von einer depressiven Erkrankung ab (Urk. 110 S. 83 f., S. 94 ff., S. 116).

- 22 - 5.5.3. Hingegen fanden sich laut den Erkenntnissen von Prof. Dr. D._____ keine überzeugenden Hinweise auf das Vorliegen einer Hypomanie oder gar Manie, wie dies ab 2011 vom behandelnden Arzt (Dr. H._____) im Sinne einer bipolaren affektiven Störung diagnostiziert wurde, zumal sich die diesbezügliche diagnostische Überlegung von Gutachter Dr. G._____ nicht auf gezielte anamnestische Symptomerhebungen und den aktuellen Befund gestützt habe, sondern ausschliesslich auf die Annahme einer vermeintlich überstürzten Heirat im Jahre 2000. Zudem sei die diagnostische Zuordnung des Behandlers (Dr. H._____) in sich widersprüchlich, wenn dieser im Rahmen "manifest submanischer" Episoden von wahnhaften Symptomen spreche, welche sich mit einer submanischen Phase diagnostisch nicht vereinbaren liessen (Urk. 110 S. 107 ff. mit Beispielen). Ergänzend sei zu bemerken, dass es den Behandlungsrichtlinien widerspräche, wenn die antidepressive Medikation in einer manischen Episode weitergeführt und keine stimmungsstabilisierende Medikation verordnet würde. Eine Anpassung der Medikation durch den Behandler (Dr. H._____) sei jedoch nicht zu erkennen (ebenda, S. 109). 5.5.4. Bereits damit wird klar, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der früheren Begutachtungen und Untersuchungen sowie im Zeitraum seiner Verrentung an einer psychischen Erkrankung gelitten hatte, auch wenn nicht an jener, welche irrtümlicherweise der mit Verfügung der SVA vom 12. Juni 2006 rückwirkend auf den 1. Juni 2005 wegen einer depressiven Erkrankung zugesprochenen IV-Rente zu Grunde gelegt worden war. Es kann dem Beschuldigten daher auch nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin ohne tatsächlich bestehende Krankheitssymptome und ohne seelische Beschwerden derart täuschte, dass sie im Irrtum über ihre Leistungspflicht die Rentenbeträge ausrichtete. 5.5.5. Nach dem Dargelegten kann ebenso wenig erstellt werden, dass eine Rentenberechtigung des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt bestanden hätte, wie dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt ebenfalls zur Last gelegt wird. 5.6. Ungeklärt bleiben damit aber auch die tatsächlichen Auswirkungen der nunmehr u.a. auch für den Deliktszeitraum gutachterlich fundiert diagnostizierten

- 23 psychischen Erkrankung des Beschuldigten auf seine Arbeitsfähigkeit resp. auf den Grad einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. 5.6.1. Laut Gutachter Prof. Dr. D._____ muss die konkrete Auswirkung der Störung (gemeint der Posttraumatischen Verbitterungsstörung) auf die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Fähigkeiten anhand der tatsächlich festzustellenden Funktionseinschränkung (Grad der Antriebsreduktion, der Konzentrationsstörungen, der gedanklichen Einengung und der Verstimmung, etc.) beurteilt werden. Die diesbezüglichen Erhebungen und Befunde seien in der Vergangenheit widersprüchlich gewesen, und die in den Jahren 2005 bis 2010 tatsächlichen Leistungseinbussen seien nach inzwischen (im Zeitpunkt der Begutachtung) 13 Jahren im Nachhinein nicht mehr exakt bestimmbar. Der Gutachter schliesst daraus nachvollziehbar, dass es daher äusserst schwierig bis unmöglich ist, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen 2005 und 2010 (Deliktszeitraum) zu treffen (Urk. 110 S. 109 f.). 5.6.2. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen sei jedoch deutlich geworden, dass der Beschuldigte zumindest im Überwachungszeitraum (2008 – 2009), nachweislich in der Lage gewesen sei, täglich mehrere Telefonate zu führen, Dokumente zu erarbeiten, sich mobil und flexibel umherzubewegen, Veranstaltungen vorzubereiten und zu moderieren, welche Aktivitäten laut der überzeugenden Einschätzung von Prof. Dr. D._____ mit schweren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, wie z.B. durch hochgradige Konzentrationsstörungen, Antriebsverminderung, Denkeinengung oder schwerste Herabstimmung, die zu entsprechenden Fähigkeits- und Leistungseinbussen führen könnten, nicht vereinbar seien und Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten im Deliktszeitraum rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in einer für die Verbitterungsstörung typischen Weise schon früh zur resignativ-verharrenden Überzeugung, "auf keinen Fall" mehr arbeiten zu können, gelangt sei. Diese erhebliche und störungsbedingte Fehlhaltung sei als Element der Verbitterungsstörung und auch der narzisstischen Persönlichkeit zu bewerten und beinhalte, dass der Beschuldigte sich unabhängig von tatsächlich erhaltenen oder nicht erhaltenen Leistungsfähigkeiten in einer

- 24 passiv-widerständigen Art unfähig gefühlt habe, für diese ihm feindlich gesonnene Gesellschaft weiterhin als leistungsbereites Mitglied zu funktionieren. Diese Haltung weise Störungscharakter auf, der sich wiederum im bereits beschriebenen fortgesetzten Widerstand gegen jedwede ernsthafte und zielgerichtete Massnahme zur Verbesserung seines Zustandes widerspiegle (Urk. 110 S. 110 f.). 5.6.3. Für die Vergangenheit bleibe festzuhalten, dass ein Kriterium für Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, wenn die Tätigkeit im bisherigen Beruf zu einer Verschlechterung des Krankheitszustandes führen könne. Eine Rückkehr in den von Kränkungen geprägten Arbeitsbereich, mit der Möglichkeit erneuter Versagensoder Ablehnungserfahrungen, habe beim gekränkten und beschämten Beschuldigten zudem massive Ängste vor einer erneuten basalen Kränkung auslösen müssen, auch wenn er diese nicht explizit formuliert habe. Dieser Zustand könne zumindest zeitweise auch Arbeitsunfähigkeit begründen bzw. langfristig zu Überlegungen hinsichtlich alternativer Arbeitsfelder führen. Es sei bedauerlich, dass diese Fehlhaltung und die daraus resultierende hartnäckige Weigerung des Beschuldigten, in den Arbeitsprozess zurückzukehren, nicht problematisiert und Möglichkeiten sich mit einer anderen, eventuell auch weniger anspruchsvollen Arbeitstätigkeit oder mit reduzierter Arbeitszeit auseinanderzusetzen, nicht ins Auge gefasst worden sei (Urk. 110 S. 111 f.). 5.6.4. Gutachter Prof. Dr. D._____ zieht daraus den Schluss, dass die Selbstwahrnehmung des Beschuldigten, als nicht arbeitsfähiger, schwer beeinträchtigter und von der Aussenwelt zerbrochener Mann, seiner tatsächlichen Überzeugung entspreche. Dass eine Diskrepanz zwischen seinem Empfinden, schwer krank und zu keinerlei Leistung und Tätigkeit fähig zu sein, und den von ihm parallel tatsächlich gezeigten Fähigkeiten bestand, habe dieser selbst nicht erkannt und in der Vergangenheit damit erklärt, dass sein Befinden tageweise und stundenweise Schwankungen unterlegen habe. Somit seien dessen Angaben vor dem Hintergrund der erhaltenen affektiven Modulationsfähigkeit bei der Verbitterungsstörung nicht generell unplausibel (Urk. 110 S. 112, 3. Absatz). Dennoch gebe es diese erheblichen Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschuldigten und dem bei diesem beobachteten Aktivitätsprofil, welche sich nicht stimmig

- 25 aus seinem störungsbedingt verzerrten inneren Erleben ableiten liessen (ebenda, S. 113 ff.). Dies werfe die Frage nach willentlichen, gezielt gemachten und interessengeleiteten Fehlangaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern bzw. der IV-Stelle auf. Dies entspräche einer erheblichen Aggravation seiner Beschwerden, bei der es sich im Verhältnis zum objektiven Befund um übertriebene, unter Umständen zielgerichtete Präsentationen von Symptomen handle, z.B. um Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Im Unterschied zur Simulation leide eine Person bei einer Aggravation aber tatsächlich an einer psychischen Störung. Für eine solche Aggravation würden sich aus den beim Beschuldigten diagnostizierten Störungen durchaus Motive ableiten lassen. So rechtfertige die Enttäuschung und Verbitterung über das Erlebte aus der subjektiven Sicht des narzisstisch gekränkten Beschuldigten auch aggravierendes Verhalten gegenüber den untersuchenden Ärzten und der IV-Stelle. Dass er selbst zumindest zwischenzeitlich die Idee gehabt habe, die IV-Rente aufzugeben (Telefonat im Juli 2007), habe der Beschuldigte den involvierten Ärzten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt und somit sichergestellt, dass die Kontrolle über die Entscheidung, wann sein psychischer Zustand hierzu ausreichend gebessert sei, in seiner Hand geblieben sei (ebenda, S. 115). 5.6.5. Aus der Sicht des Sachverständigen bedingen denn die bestehenden psychischen Störungen des Beschuldigten auch nicht, dass er für die durch ihn gemachten Angaben nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Die strafrechtliche Einordnung dieser Fehlangaben (vgl. vorstehend, Erw. IV.5 ff.) überliess Prof. Dr. D._____ zurecht der juristischen Beurteilung und schlussfolgerte weiter nachvollziehbar und überzeugend, dass die Kenntnis der nachgewiesenen Aktivitäten des Beschuldigten bei den jeweiligen Gutachtern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Feststellung einer hochgradigen Arbeits- und insbesondere Erwerbslosigkeit geführt hätten, da diese gezeigten Aktivitäten mit schweren Leistungseinbussen bezüglich Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, etc., nicht vereinbar seien, wie sie der Arbeitsunfähigkeit bei einer depressiven Erkrankung zu Grunde liegen würden (Urk. 110 S. 116).

- 26 - 5.6.6. Zusammenfassend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass der Beschuldigte im anklagegegenständlichen Zeitraum unter den vorerwähnten psychischen Störungen litt, und diese Störungen dessen Gesamtverfassung beeinträchtigten und zu einer Verminderung seiner psychosozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit führten. Diese hätten jedoch nicht zu derart schweren Leistungseinbussen bezüglich Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit oder Antrieb, geführt, wie dies bei einer schweren Depression zu erwarten gewesen wäre. Das vom Beschuldigten gezeigte Aktivitätsprofil stehe der von verschiedenen Gutachtern unterschiedlich eingeschätzten Arbeitsunfähigkeit entgegen. Allerdings kann auch laut den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht von einer voll erhaltenen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden, da eine dysphorische Herabgestimmtheit und vor allem eine fatalistische, aggresiv-resignative und auch narzisstisch geprägte Fehlhaltung, von aussen anhaltend zerstört und arbeitsunfähig zu sein, vorliege. Diese Haltung trage Störungscharakter in sich und könne Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten sei daher nach wie vor beeinträchtigt und werde ohne eine gezielte Behandlung nicht zu bessern sein (Urk. 110 S. 116 f.). 5.7. Damit ergibt sich aus den Erkenntnissen der psychiatrischen Begutachtung insbesondere auch, dass der Grad der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten im Deliktszeitraum nachträglich, d.h. nach den bislang verstrichenen 14 Jahren, nicht mehr exakt bestimmbar ist (vgl. insbes. vorstehend, Erw. IV.5.6.1.). Damit lässt sich gleichzeitig aber auch nicht mehr nachweisen, in welchem allfälligen Umfang die von der IV entrichteten Beträge von insgesamt Fr. 143'778.– ohne Grundlage oder im Irrtum, und damit unrechtmässig, an den Beschuldigten erfolgt sein könnten. Dementsprechend lassen sich der ihm im Anklagesachverhalt zur Last gelegte Vermögensschaden und eine sich daraus ergebende unrechtmässige Bereicherung in derselben Höhe ebenso wenig erstellen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte selbst dann eine ganze Rente erhalten hätte, wenn er trotz Invalidität einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30% nachgegangen wäre (vgl. aArt. 28 IVG und Art. 16 ATSG; da dem Anklagesachverhalt Handlungen in der Zeit von ca. 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2010 zugrunde liegen, kommen die damals geltenden Gesetzesfassungen je vom 1. Januar 2004

- 27 zur Anwendung), ist ohnehin fraglich, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, und es lässt sich auch kein Schädigungsvorsatz erstellen. 5.8. Die im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 30. Mai 2018 neu festgestellte Aggravation von aufgrund der psychischen Störung tatsächlich vorhandenen Beschwerden (vorstehend, Erw. IV.5.6.4.) wird dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt nicht vorgeworfen. Es kann daher offenbleiben, ob entsprechende Täuschungshandlungen sich unter das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung subsumieren lassen würden. Dabei würde sich ohnehin auch in tatsächlicher Hinsicht erneut die Problematik zeigen, dass sich das tatsächliche Ausmass der täuschenden Aggravation und der Grad der tatsächlich vorhandenen Beschwerden nachträglich, nach so vielen Jahren kaum mehr exakt bestimmen liesse (vgl. Erw. IV.5.6.1.). 6. Somit lässt sich bereits der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb er des eingeklagten Deliktes nicht schuldig und deshalb vollumfänglich freizusprechen ist. Ausgangsgemäss erübrigen sich weitere Beweiserhebungen. V. Beschlagnahme / Herausgabe 1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23. April 2013 wurden die nachfolgenden Gegenstände des Beschuldigten beschlagnahmt: – Pos. 24 – 34 (CDs) – Pos. 35 (6 Bundesordner) – Pos. 36 (10 Sichtmappen, Visitenkarten) – Pos. 37 (braunes Etui) – Pos. 38 (Mäppchen; 38/1 – 38/42) – Pos. 39 div. lose Zettel. 2. Nachdem er freizusprechen ist, sind ihm diese Gegenstände nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf sein erstes Verlangen herauszugeben. Stellt der Beschuldigte innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren, sind diese Gegenstände der Gerichtskasse zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 28 - VI. DNA Probe Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldigten Person ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 StPO, Art. 5 DNA-Profil- Gesetz). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes ist eine erstellte Probe bei teilbedingtem oder bedingtem Strafvollzug fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu vernichten. Nachdem der Beschuldigte freizusprechen sein wird, ist die Löschung der erstellten Probe (DNA-…: …) anzuordnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, das adäquat kausal die Einleitung oder Erschwerung eines Verfahrens verursacht hat. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Recht-

- 29 sprechung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit würde die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleichkommen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1). 2.1. Das ATSG statuiert eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Da das Verhalten des Beschuldigten in der Zeit von ca. 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2010 zu beurteilen ist, kommen die alten Bestimmungen des ATSG gemäss Fassung vom 1. Januar 2004 zur Anwendung. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 31 ATSG legt damit eine Meldepflicht und nicht nur eine entsprechende Befugnis fest. Eine wesentliche Änderung im Sinne des ATSG liegt vor, wenn dadurch eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt. Zu den massgebenden Verhältnissen zählen u.a. die persönlichen, gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Gegebenheiten, wobei ausschliesslich Änderungen erfasst sind, welche sich auf den Leistungsanspruch auswirken. Zu melden sind bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Die Meldepflicht kann sich nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss respektive wissen müsste, weshalb ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich ist. Eine leichte Fahrlässigkeit reicht gemäss Rechtsprechung aber bereits aus (BGE 112 V 101 E. 2b; BGE 110 V 176 E. 3c). Die Meldepflicht ist zudem unaufgefordert wahrzunehmen (Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Rz 8 ff. zu Art. 31 ATSG). 2.2. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Meldepflicht, wurde er in der rentenzusprechenden Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü-

- 30 rich, IV-Stelle, vom 12. Juni 2006 doch explizit darauf hingewiesen, dass Bezügerinnen und Bezüger von Renten und Hilflosenentschädigungen der IV-Stelle jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben können, unverzüglich zu melden haben, wobei dies insbesondere bei Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand erforderlich ist, wenn IV-Renten oder Hilflosenentschädigungen zugesprochen wurden (Ordner III, Urk. 17/3 S. 2). 2.3. Trotz Kenntnis dieser Meldepflicht hat der Beschuldigte nicht nur Angaben zu seinem Gesundheitszustand der IV-Stelle vorenthalten, sondern gemäss Gutachten von Prof. Dr. D._____ vielmehr seine Beschwerden gegenüber den Gutachtern bzw. der IV-Stelle aggraviert dargestellt, was sich aufgrund der Diskrepanzen zwischen seinen Angaben und dem bei ihm beobachteten Aktivitätsprofil gezeigt hat (Urk. 110 S. 113 ff.; vorstehend, Erw. IV.5.6.4.). Er hat es insbesondere unterlassen, die Ausübung seines Präsidiums bei der C._____ respektive seine diesbezüglichen Aktivitäten unverzüglich der IV-Stelle zu melden. So räumte er selbst ein, dass er seine exponierten Aktivitäten im Rahmen seines Präsidiums gegenüber der Invalidenversicherung respektive den ihn begutachtenden ärztlichen Fachpersonen nicht offengelegt habe (vorstehend, Erw. IV.2.). Die IV- Stelle hatte somit keine Kenntnis von diesen Aktivitäten und hätte davon auch nicht ohne Weiteres erfahren können. Der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass seine aggraviert dargestellten Beschwerden respektive seine verschwiegenen Aktivitäten im Rahmen seines Präsidiums bei der C._____ durchaus Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch hätten haben können. Bei allfälligen Unklarheiten oder Unsicherheiten, gerade auch betreffend die Fragen, in welcher Form er eine Mitteilung an die IV-Stelle hätte machen müssen oder ob diesbezüglich weitere Unterlagen einzureichen gewesen wären, hätte er sich an die IV- Stelle wenden müssen, was ebenfalls aus der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2006 hervorgeht (Ordner III, Urk. 17/3 S. 2), sodass dem Beschuldigten bei der Verletzung der Meldepflicht zumindest ein fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

- 31 - 2.4. Selbst wenn der Beschuldigte die Ausübung des Präsidiums bei der C._____ und seine diesbezüglichen Aktivitäten nicht als wesentliche Änderung aufgefasst hätte, wäre eine unverzügliche Meldung an die IV-Stelle seine Pflicht gewesen, zumal es nicht in seinem Ermessen lag, zu entscheiden, wann eine Änderung wesentlich im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG ist, sondern dies vom Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu beurteilen ist. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten – der Aggravation seiner Beschwerden und damit dem Vorenthalten von Angaben zu seinem Gesundheitszustand sowie dem Verschweigen seiner Tätigkeiten im Rahmen seines Präsidiums bei der C._____ – somit gegen die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verstossen. 2.5. Hätte der Beschuldigte seine Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht verletzt und die Ausübung seines Präsidiums bei der C._____ der IV-Stelle gemeldet respektive Angaben zu seinem Gesundheitszustand nicht vorenthalten, wäre es nicht zu einer Strafanzeige wegen Betruges gegen ihn und damit zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, den Überwachungsmassnahmen sowie zur Durchführung eines Strafverfahrens gekommen. Folglich führte das fehlerhafte Verhalten des Beschuldigten zu diesem Strafverfahren, sodass die Kausalität gegeben ist und ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des Vorverfahrens und diejenigen der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten des psychiatrischen Gutachtens vom 30. Mai 2018 und derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Da sich das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 19. Dezember 2012 (Ordner IV, Urk. 18/2) teilweise als ergänzungsbedürftig erwiesen hat, war die Einholung eines zweiten Gutachtens bei Dr. med. D._____ (Urk. 110) erforderlich, weshalb die Kosten für dieses psychiatrische Gutachten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.6. Die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 15'600.– (inkl. Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie MWST; Urk. 125/1). Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 32 - 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), da sich die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel gegenseitig ausschliessen. Wer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht oder dieses erschwert hat und wem deshalb die Verfahrenskosten auferlegt werden, kann weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung beanspruchen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 3.1. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei aufgrund der durchgeführten Zwangsmassnahmen (Untersuchungshaft, Untersuchungen, Beschlagnahmungen, geheime Überwachungsmassnahmen, DNA-Profil) eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung führte dazu aus, dass eine umfassende Telefon-, E-Mail- und Internetüberwachung für die Dauer von insgesamt 258 Tagen stattgefunden habe, was eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Zudem habe der Beschuldigte zwei Tage in Haft verbracht, was insgesamt mit Fr. 400.– zu entschädigen sei, wobei der Betrag ab dem Tag des mittleren Verfalls mit 5% zu verzinsen sei. Im Oktober 2010 seien Informationen über den Fall des Beschuldigten durch die Oberstaatsanwaltschaft an die Öffentlichkeit gelangt, indem deren Pressesprecherin den Medien freimütig Auskunft gegeben habe, was ebenfalls traumatisch für den Beschuldigten gewesen sei und dazu führe, dass er praktisch nie mehr im Bankenwesen werde arbeiten können. Aus all diesen Gründen sei ihm eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 40'000.– zuzusprechen (Urk. 124 S. 24 ff.).

- 33 - 3.2. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill und setzt keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war. Der Freiheitsentzug muss somit nicht widerrechtlich gewesen sein, damit ein Anspruch auf eine Genugtuung besteht. Es genügt, dass er sich im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 26 ff. zu Art. 429 StPO). Der Beschuldigte befand sich vom 17. April 2009, 06.00 Uhr, bis 18. April 2009, 14.30 Uhr (Urk. V 26/1; Urk. V 26/9), mithin 2 Tage, in Haft. Aufgrund des Freispruchs ist er für die zwei Hafttage mit Fr. 400.– (Fr. 200.– pro Tag; Urteil des Bundesgerichtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2) zuzüglich 5% Zins seit 17. April 2009 zu entschädigen. 3.3. Der Beschuldigte erhielt ab 1. Juni 2005 eine ganze IV-Rente aufgrund eines errechneten IV-Grades von 100% (Ordner III, Urk. 17/3). Entsprechend war seine Karriere im Bankenwesen bereits ab 2005 beendet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 124 S. 25) war somit nicht die Medienberichterstattung über den Fall des Beschuldigten ab Oktober 2010, und damit erst Jahre nach seinem Bezug einer ganzen IV-Rente, kausal für dessen geltend gemachtes Karriereende im Bankenwesen. Da der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft bewirkt hat und ihm deswegen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vorstehend, Erw. VII.2. ff.), sind seine über die zugesprochene Genugtuung für die zwei Hafttage hinausgehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat.

- 34 - 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. September 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung Ersatzforderung) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (betr. Widerruf) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das DNA-Profil des Beschuldigten (DNA-…: …) wird gelöscht. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23. April 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlangen herausgegeben: – Pos. 24 – 34 (CDs) – Pos. 35 (6 Bundesordner) – Pos. 36 (10 Sichtmappen, Visitenkarten) – Pos. 37 (braunes Etui) – Pos. 38 (Mäppchen; 38/1 – 38/42) – Pos. 39 div. lose Zettel.

- 35 - Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Gerichtskasse zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 31'078.00 psych. Gutachten vom 30. Mai 2018 5. Die Kosten des Vorverfahrens und diejenigen der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten des psychiatrischen Gutachtens vom 30. Mai 2018 und derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des psychiatrischen Gutachtens vom 30. Mai 2018 und die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins seit 17. April 2009 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 36 - − die Bezirksgerichtskasse (im Dispositiv) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 83. 8. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. April 2019

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Baechler

Urteil vom 16. April 2019 Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Das Gericht beschliesst: 1. Auf den Antrag, den mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 14. Februar 2008 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 230.– gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen, wird nicht eingetreten. und erkennt sodann: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Antrag der Anklägerin auf Ersatzeinziehung im Umfang des zu unrecht erworbenen Vermögensanteils wird abgewiesen. 5. Der Antrag des Beschuldigten auf Löschung des erhobenen DNA-Profils (DNA-…: …) wird abgewiesen. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23. April 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf dessen Verlangen herausgegeben: 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 28'899.–, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von gesamthaft Fr. 66'921.10 werden einstweilen vollständig auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche V... Berufungsanträge: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27.09.2016 (Geschäfts-Nr.: DG160001 - D/U1/B-5/kü) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe, insbesondere vom Vorwurf des Betrugs, vollumfänglich freizusprechen. 3. Das erhobene DNA-Profil der beschuldigten Person sei - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - zu löschen. 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23.04.2013 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten per sofort herauszugeben: 5. Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, der Gerichtsverfahren der ersten und zweiten Instanz sowie der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei, insbesondere aufgrund der durchgeführten Zwangsmassnahmen (Untersuchungshaft, Untersuchungen, Beschlagnahmungen, geheime Überwachungsmassnahmen, DNA-Profil), eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (vgl. Art. 429 StPO). Alle... ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Beweisanträge IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung V. Beschlagnahme / Herausgabe VI. DNA Probe VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. September 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung Ersatzforderung) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (betr. Widerruf) in Recht... 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das DNA-Profil des Beschuldigten (DNA-…: …) wird gelöscht. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23. April 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlangen herausgegeben: Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Gerichtskasse zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Vorverfahrens und diejenigen der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten des psychiatrischen Gutachtens vom 30. Mai 2018 und derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kos... 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins seit 17. April 2009 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Privatklägerin  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Privatklägerin  die Vorinstanz  die Bezirksgerichtskasse (im Dispositiv)  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 83. 8. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160502 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.04.2019 SB160502 — Swissrulings