Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160463-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 3. April 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. September 2015 (DG150003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Mai 2015 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 91 S. 132 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB [ND 1]; − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1]; − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1]; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [ND 1]; − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB [ND 1]; − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 8]; − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [HD, ND 4, 5, 6, 9, 11, 13]; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [HD, ND 4, 5, 6, 7, 9, 11, 13]; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [HD, ND 4, 5, 6, 9, 11, 13]; − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG [ND 5]; − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG [ND 5]);
- 3 - − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [ND 2] − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG [ND 3]. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Februar 2014, wovon bis und mit heute 506 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, und mit einer Busse von CHF 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Februar 2015 (ND 2/4/5) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (2 Minigrip Marihuana und 1 Marihuana-Mühle, Asservat-Nr. A007'094'260, Lagernummer B01492-2014; 1 Minigrip Kokain, Asservat-Nr. A007'094'271, Lagernummer B1492-2014) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2015 (ND 1/27/6) beschlagnahmten Gegenstände werden den daran berechtigten Eigentümern herausgegeben: a) Privatklägerin 7 1 T-Shirt, 1 Strickjacke, 1 Paar Jeans b) Beschuldigter 1 Paar Turnschuhe der Marke Nike free 5.0 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von CHF 422.60 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird darüber hinaus verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'070.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Januar 2014 auf dem Betrag von CHF 3'493.– zu bezahlen.
- 4 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 932.10 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 sowie die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 werden auf den Zivilweg verwiesen. 11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 6 in der Höhe von CHF 500.– anerkannt hat. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 7 dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwiesen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 CHF 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. April 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 CHF 700.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. April 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 6'829.15 Auslagen Vorverfahren CHF 2'120.– Auslagen Kantonspolizei CHF 17'241.00 Gutachterkosten CHF 35'690.15 Total 16. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 27. März 2014 bis 7. September 2015 mit total CHF 24'925.75 (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ auszubezahlen. 17. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf
- 5 die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 18. (Mitteilungen) 19. (Rechtsmittel).
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 125 S. 2 f. und Prot. II S. 6 f.) 1. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 2. September 2016 [recte: 2015] sei in Bezug auf die Schuldigsprechung − der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB betr. ND 1 − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betr. ND 1 − der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betr. ND 1 − der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB betr. ND 1 − der mehrfachen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB betr. ND 1 − des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB betr. ND 11 und ND 13 sowie betr. HD in Bezug auf den Diebstahl eines Geldbetrages in der Höhe von Fr. 670.–, der Fotokamera der Marke Olympus, Modell 770SW, und der 3 Packungen Gummibärchen sowie betr. ND 5/6 in Bezug auf den Diebstahl der Dose Guarana Antarctica − der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB betr. ND 11 und 13 sowie betr. ND 5/6 in Bezug auf die Sachbeschädigung des Renaults Master T35 DCi120 und Iveco 3513V Daily Lieferwagens
- 6 - − des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB betr. ND 11 und 13 aufzuheben und der Beschuldigte sei von diesen Vorwürfen freizusprechen. 2. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Februar 2014 zu bestrafen, wovon die Freiheitsstrafe durch die bis heute andauernde Haft (Untersuchungshaft von 345 Tagen, vorzeitiger Strafantritt andauernd) erstanden ist. 3. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. 4. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei abzusehen. 5. Ziff. 5 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen bzw. als erstanden i.S.v. Ziff. 2 hiervor zu erklären. 6. Dem Beschuldigten sei für die andauernde Überhaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 7. Ziff. 8 des Urteilsdispositivs sei in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Mehrbetrag von Fr. 3070.40 zzgl. Zins von 5% sei dem 22. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 3493.– aufzuheben und in diesem Umfang sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Ziff. 9 des Urteilsdispositivs sei in Bezug auf die Schadenersatzforderung von Fr. 932.10 der Privatklägerin 2 aufzuheben und die Schadenersatzforderung sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 9. Ziff. 10 des Urteilsdispositivs sei in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 aufzuheben und auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 sei nicht einzutreten.
- 7 - 10. Ziff. 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 7 sei nicht einzutreten. 11. Ziff. 13 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 7 sei nicht einzutreten, eventualiter im zugesprochenen Umfange abzuweisen. 12. Ziff. 14 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 8 sei nicht einzutreten, eventualiter im zugesprochenen Umfange abzuweisen. 13. Ziff. 17 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und dem Beschuldigten seien die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens in reduziertem Umfange aufzuerlegen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 99 S. 1 und Prot. II S. 8) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 2. September 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss zahlreicher Delikte schuldig gesprochen und mit einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, sowie einer Busse; sodann wurde für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme angeordnet, wobei der Strafvollzug nicht zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben wurde (Urk. 91 S. 133 f.). Betreffend Ziffer 17 des Urteilsdispositivs erging am 15. Oktober 2015 eine Korrekturverfügung (Prot. I S. 44). Gegen diese Entschei-
- 8 de liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingaben vom 8. und 21. Oktober 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68 und 71). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 92). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 29. November 2016 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 99; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren den Beweisergänzungsantrag auf Ergänzung des vorliegenden Berichts des forensischen Instituts Zürich, welcher mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2017 begründet abgewiesen wurde (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 92 S. 2; Prot. II S. 5). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 92; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 99). 2. Am 3. April 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 6 ff.). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die amtliche Verteidigung auf entsprechende Nachfrage die Berufung zudem insofern ein, als sie zu Protokoll erklärte, die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urteilsdispositiv- Ziff. 4) sowie die Regelung betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 (Urteilsdispositiv-Ziff. 9) durch die Vorinstanz würden nicht angefochten (Prot. II S. 11). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Dispositiv-Ziff. 4 wird aufgrund der Konnexität von Strafe und Massnahme jedoch nachfolgend überprüft und gilt folglich als angefochten. Zudem gab die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers auf entsprechende Nachfrage an, der Diebstahl betreffend die Getränkedose Guarana Antarctica in Anklagepunkt 5/6 werde anerkannt (Prot. II S. 11 f.). 4. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Hehlerei (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 lemma 6)
- 9 - - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 lemma 7) in den Anklagepunkten HD (teilweise), ND 4, 5/6 und 9 - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfache Sachbeschädigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 lemma 8) in den Anklagepunkten HD, ND 4, 5/6 (teilweise), 7 und 9 - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 lemma 9) in den Anklagepunkten HD, ND 4, 5/6 und 9 - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 lemma 10) in Anklagepunkt ND 5 - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Fahren ohne Berechtigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 lemma 11) in Anklagepunkt ND 5 - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend BetmG-Widerhandlung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 lemma 12) in Anklagepunkt ND 2 - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend AuG-Widerhandlung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 lemma 13) in Anklagepunkt ND 3 - die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7) - die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderung der Privatklägerin 2 (Urteilsdispositiv-Ziff. 9) - die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen des Privatklägers 3 (Urteilsdispositiv-Ziff. 10) - die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderung der Privatklägerin 6 (Urteilsdispositiv-Ziff. 11) - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 15) sowie
- 10 - - die vorinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 16). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1. Zum Vorwurf gemäss ND 1 1.1. In Anklagepunkt ND 1 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: Er habe im Rahmen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung am 13. April 2014 an der B._____-Strasse in C._____ die Privatklägerin 7, D._____ (nachfolgend D._____) - verbal bedroht, er bringe sie vor der Polizei um und er könne ihren Vater umbringen - mehrfach geohrfeigt und mit Fäusten gegen Gesicht und Oberkörper geschlagen - an ihren Haaren gezogen und ihren Kopf mehrfach gegen die Rücklehne einer Parkbank geschlagen - mit beiden Händen am Hals gepackt und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, was bei D._____ zu einer Todesgefahr geführt habe - bedroht, sie erneut zusammenzuschlagen sowie deren Schwester, die Privatklägerin 8, E._____ (nachfolgend E._____) - an den Haaren gerissen und versucht, sie mit der Hand ins Gesicht zu schlagen, jedoch nur leicht im Gesicht getroffen - sie mit dem Tod bedroht, falls sie die Polizei rufe (Urk. 40 S. 9 f.).
- 11 - 1.2. Der Beschuldigte anerkennt zusammengefasst auch im Rahmen des Berufungsverfahrens einzig, D._____ eine Ohrfeige erteilt und sie am Arm festgehalten zu haben. Er bestreitet ausdrücklich, sie gewürgt zu haben (Prot. I S. 26; Urk. 124 S. 10). Ferner bestreitet er, D._____ – nebst der Ohrfeige – geschlagen und bedroht zu haben und gibt lediglich zu Protokoll, dass die Verletzungen an den Oberarmen von ihm stammen könnten, da er sie festgehalten habe (Urk. 124 S. 10). Betreffend E._____ bestreitet der Beschuldigte jegliche Art verbaler oder tätlicher Übergriffe (ND 1 Urk. 6.5). 1.3. Die Vorinstanz hat eingangs ausführlich die Aussagen folgender Personen, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, zitiert, worauf vorab zu verweisen ist: - der Privatklägerin 7 (D._____), Urk. 91 S. 14-18 - der Privatklägerin 8 (E._____, Schwester von D._____), Urk. 91 S. 18-23 - des Beschuldigten, Urk. 91 S. 23-30 - der Begleiter des Beschuldigten; F._____ (nachfolgend F._____), G._____ (nachfolgend G._____) und H._____ (nachfolgend H._____), Urk. 91 S. 30- 34 - der Zeugen I._____ (nachfolgend I._____), J._____ (nachfolgend J._____) und K._____ (nachfolgend K._____), die den Vorfall nicht gesehen haben (wollen), Urk. 91 S. 34 f. - der Ohrenzeugin L._____ (nachfolgend L._____), Urk. 91 S. 35 f. sowie - der Zeugin M._____ (nachfolgend M._____) und des Zeugen N._____ (nachfolgend N._____), die nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten Kontakt hatten, Urk. 91 S. 36 f. 1.4. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass einzig die Zeugin L._____ als unbeteiligt und daher objektiv gelten kann und die Aussagen aller übrigen Einvernommenen – aus unterschiedlichen Grün-
- 12 den – allesamt mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 91 S. 38-40). Gemäss konstanter Praxis zur Beweiswürdigung steht jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund und nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagenden (BGE 133 I 33 E. 4.3.). 1.5. Die Vorinstanz teilt einerseits bei der Erstellung des massgeblichen Sachverhalts chronologisch in die folgenden Tatphasen ein (Urk. 91 S. 41 ff.) - verbale Drohung gegenüber der Privatklägerin 7 - Ohrfeigen der Privatklägerin 7 - mehrfaches Schlagen der Privatklägerin 7 mit Verletzungsfolge - An-den-Haaren-Reissen der Privatklägerin 8 und Versuch, diese zu schlagen - Würgen der Privatklägerin 7 bis zur Bewusstlosigkeit und dem Eintritt einer Lebensgefahr - verbale Drohung gegenüber der Privatklägerin 8 - erneutes Schlagen der Privatklägerin 7 mit abschliessender verbaler Drohung. Andererseits hält sie fest, die Privatklägerinnen 7 und 8 hätten den inkriminierten Übergriff als einheitliches Geschehen beschrieben. Werde ihre Darstellung eines Teils als glaubhaft oder unglaubhaft taxiert, müsse sich dies auch auf die übrigen Teile auswirken (Urk. 91 S. 40). 1.6. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst (Urk. 91 S. 41-60), die Privatklägerin 7 habe die zu Beginn der Auseinandersetzung ausgestossene Drohung des Beschuldigten jeweils spontan sowohl bei ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei, als auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geschildert. Eingestandene Erinnerungslücken abseits des Kerngehalt würden die Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 um so glaubhafter machen. Dass die Privatkläge-
- 13 rin 8 den Wortlaut der Drohung nicht exakt wiedergegeben habe, lasse entgegen der Verteidigung nicht auf mangelnde Glaubhaftigkeit schliessen. Im Gegenteil: Gerade die Differenz zwischen den Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 würden gegen eine Absprache sprechen. Zudem seien die Aussagen der Privatklägerin 8 interaktiv. Die von den Privatklägerinnen 7 und 8 geschilderten Details würden sich sodann teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten decken und diese seien für den Beschuldigten durchaus persönlichkeitsadäquat. Die Bestreitungen des Beschuldigten hingegen seien gänzlich unglaubhaft bzw. stereotype Schutzbehauptungen (Urk. 91 S. 41 f.). Eine Ohrfeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 7 werde nicht nur von der Privatklägerin 7 geschildert, sondern sei auch vom Beschuldigten eingestanden. Dass er im Vorfeld der Auseinandersetzung von der Privatklägerin 8 (recte: Privatklägerin 7) selbst geohrfeigt worden sei, sei aufgrund seiner inkonstanten Aussagen wenig glaubhaft. Eine Ohrfeige der Privatklägerin 7 gegen den Beschuldigten ergäbe sich auch nicht aus den Schilderungen der Zeugen. Die Privatklägerin 8 habe sodann den Vorfall sehr detailreich und ohne Übertreibungen und unnötige Belastungen geschildert. Insgesamt seien die Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 glaubhaft und entsprechend dem Anklagesachverhalt sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 7 eine Ohrfeige verpasst habe (Urk. 91 S. 42 f.). Die Liste der Verletzungen der Privatklägerin 7 gemäss Anklage ergäbe sich aus den Befunden der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin 7, die circa 1 ½ Stunden nach dem geltend gemachten Vorfall durchgeführt worden sei, sowie aus der Fotodokumentation und der Auswertung der Verletzungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 22. April 2014, gemäss welchem die entsprechenden Verletzungen frisch seien und sehr wohl Folge einer körperlichen Auseinandersetzung sein könnten. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem wie zum Verhalten der Privatklägerin 7 enthielten Widersprüchlichkeiten und Übertreibungen, was klare Lügensignale seien. Anstelle detailreicher Schilderungen zum Geschehensablauf habe er zudem allgemeine Begründungen deponiert, die dann aber im Widerspruch zu seinen eigenen Aus-
- 14 sagen stünden. Gegen eine – wie vom Beschuldigten behauptet – einseitige Auseinandersetzung, bei welcher die Privatklägerin 7 wild um sich geschlagen bzw. getreten haben soll, während der Beschuldigte bloss versucht habe, sie festzuhalten, spreche neben den Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 sowie weiterer Zeugen der Bericht zur rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte einzig kratzartige Hautabschürfungen an den Unterarmen und Händen aufwies, während die Privatklägerin 7 etliche, mit ihrer Schilderung der tätlichen Auseinandersetzung im Einklang stehende Verletzungen davon getragen habe. Mit Blick auf die rechtsmedizinischen Sachbeweise erschienen die Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 betreffend die körperliche Auseinandersetzung weitaus glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Erinnerungslücken der Privatklägerinnen 7 und 8 seien eine normale Folge der begrenzten Wahrnehmungsfähigkeit und würden ihre Aussagen zur körperlichen Auseinandersetzung nicht weniger klar bzw. glaubhaft erscheinen lassen. Die Schilderungen der Privatklägerinnen 7 und 8 seien detailreich, lebensnah, im Kerngeschehen konstant sowie plastisch und wirkten selbsterlebt. Sie hätten sich in ihren Aussagen auch selbst belastet und nicht gegenseitig geschützt. Die Schilderungen der Zeugen vermöchten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 nicht zu erschüttern bzw. könnten die Darstellung des Beschuldigten nicht stützen. Gewisse, den Beschuldigten entlastende Aussagen der Zeugen seien sodann völlig unglaubhaft und sollten lediglich den Beschuldigten schützen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 geschlagen und getreten und ihr dadurch die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen zugefügt habe (Urk. 91 S. 44-49). Die Aussagen der direkt betroffenen Privatklägerin 8 zum Haare-Reissen und versuchten Schlagen des Beschuldigten reihten sich nahtlos in ihre detailreichen und lebensnahen Schilderungen der gesamten verbalen und tätlichen Auseinandersetzung ein, seien insbesondere nicht übertrieben und dadurch glaubhaft. Die Bestreitungen des Beschuldigten zu diesem Punkt seien hingegen pauschal, nichtssagend und daher unglaubhaft. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 91 S. 49-51).
- 15 - Zum Tatvorwurf des Würgens der Privatklägerin 7 werde im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 22. April 2014 eine konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin 7 bejaht. Gemäss Gutachten liege der Ursprung der Stauungsblutung im linken Oberlid der Privatklägerin 7 in einer Blutzirkulationsstörung. Aufgrund der Stauungsblutung müsse von einer vorübergehenden Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Privatklägerin 7 ausgegangen werden, was einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand darstelle. Eine solche Sauerstoffunterversorgung des Gehirns könne sich infolge eines Würgens ergeben. Die von der Privatklägerin 7 geschilderte kurze Bewusstseinsstörung könne als Zeichen einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns interpretiert werden. Entgegen der Verteidigung sei gemäss dem klaren, schlüssigen und überzeugenden Gutachten klarerweise nicht eine (krankhafte) Blutzirkulationsstörung Ursache der Stauungsblutung. Die Stauungsblutung sei auf eine lebensgefährliche Sauerstoffunterversorgung des Gehirns zurückführen, welche einerseits bei Würgevorgängen typischerweise auftrete und andererseits auch die geltend gemachte Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 7 erkläre. Die Verteidigung könne auch keine anderen möglichen Entstehungsgründe für die lebensgefährliche Stauungsblutung bei der jungen und gesunden Privatklägerin 7 aufzeigen. Die Gutachterin bejahe eine konkrete Lebensgefahr in einer nachvollziehbaren "Gesamtschau der Befunde". Zu diesen Befunden zählten neben der Stauungsblutung sowohl die äusserlich erkennbaren, frischen und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstandenen Verletzungen am Hals und Rumpf der Privatklägerin 7, als auch die subjektiven Befunde in Form von Bewusstlosigkeit, Schluckbeschwerden, Atembeschwerden und Heiserkeit, welche die Privatklägerin 7 noch am Abend des Vorfalls geschildert habe und sich gemäss Gutachten klar mit einem Würgevorgang vereinbaren liessen. Der Würgevorgang werde zudem auch vom Zeugen F._____ erwähnt. Die Schilderungen der Privatklägerin 7 zum Tatvorgehen des Beschuldigten und ihrem kurzzeitigen Verlust des Bewusstseins, den Schluck- und Atembeschwerden sowie der Heiserkeit wirkten lebensnah und nicht angelernt, nicht übertrieben und daher glaubhaft. Aus dem Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 13. April 2014 ergäbe sich ein unkontrollierter Urinabgang, was ein weiteres Würgeindiz darstelle. Die Aussagen
- 16 der Privatklägerin 7 würden gestützt durch die Aussagen der Privatklägerin 8, die jedoch nicht deckungsgleich seien, was eine Absprache widerlege. Die Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 würden sodann gestützt durch die Aussagen der Zeugin L._____. Die detailarmen Ausführungen des Beschuldigen liessen sich nicht in Einklang mit den Aussagen der Anwesenden bringen und seien reine Schutzbehauptungen. Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin 7 durch ein festes Würgen mit beiden Händen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, sei erstellt (Urk. 91 S. 51-55). Der Anklagevorwurf der verbalen Drohung gegen die Privatklägerin 8 sei aufgrund deren überzeugenden Schilderung erstellt. Der Beschuldigte selber habe ausgesagt, die Privatklägerin 8 habe mit der Polizei gedroht, was nur Sinn mache, wenn er vorher tatsächlich die Privatklägerin 7 attackiert gehabt habe. Die von der Privatklägerin 8 behauptete Äusserung bzw. Drohung erscheine sodann durchaus als persönlichkeitsadäquat. Der entsprechende Anklagesachverhalt sei erstellt (Urk. 91 S. 55-57). Der Tatvorwurf des erneuten Schlagens und Bedrohens der Privatklägerin 7 durch den Beschuldigten nach deren Erwachen aus der Bewusstlosigkeit stütze sich auf die überzeugenden Angaben der Privatklägerin 7. Dass die Privatklägerin 8 Solches nicht auch geschildert habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der unmittelbar betroffenen Privatklägerin 7. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und stimmten auch nicht mit den Aussagen der Zeugin L._____ überein. Entsprechend bestehe kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 7 zu zweifeln. Der betreffende Anklagesachverhalt sei damit ebenfalls erstellt (Urk. 91 S. 57-59). Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift ND 1 sei zusammenfassend vollumfänglich erstellt (Urk. 91 S. 60). 1.7. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Wesentlichen wie folgt: Es habe eine Absprache zwischen den Privatklägerinnen und den drei Zeugen I._____, J._____ und K._____ stattgefunden, wobei vereinbart worden sei, dass die genannten Zeugen nicht bzw. aussagen würden, dass sie nicht
- 17 am Tatort gewesen seien, obwohl sie den ganzen Vorfall miterlebt hätten. Die Privatklägerin 7 habe in Bezug auf diese drei Personen gelogen und wahrheitswidrig angegeben, es hätte niemand ausser F._____, G._____ und H._____ etwas beobachten können, welche Aussagen offenkundig im Widerspruch zur Aussagen ihrer Schwester stünden. Es stelle sich deshalb die Frage, weshalb die Privatklägerinnen auf so wichtige Zeugen verzichten würden, wenn zumindest die Privatklägerin 7 ausdrücklich davon ausgehe, dass die Kollegen des Beschuldigten – namentlich F._____, G._____ und H._____ – auf der Seite des Beschuldigten stehen würden. Weiter lege auch die Aussage des Zeugen N._____ betreffend Abspracheversuch der Privatklägerin 7 nahe, dass es den Schwestern nicht darum gegangen sei, die genannten Zeugen vor der Polizei zu verschonen, sondern dass diese nicht ihren Ungunsten aussagen würden. Es könne deshalb der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Aussagen dieser Zeugen generell als unglaubhaft qualifiziere, da einerseits die Zeugen mit den Schwestern und nicht mit dem Beschuldigten eine Absprache getroffen hätten und andererseits in der Urteilsbegründung nichts zu lesen und auch das Aussageverhalten der Privatklägerin 7 nicht in die Betrachtung mit einbezogen worden sei. Unter diesen Umständen müsse die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen generell in Abrede gestellt werden und die Aussagen der Zeugen I._____, J._____ und K._____ könnten nur zugunsten des Beschuldigten verwendet werden (Urk. 125 S. 4 ff.). Ferner hätten sich die Privatklägerinnen untereinander abgesprochen und gegenseitig in ihrem Aussageverhalten erheblich beeinflusst bzw. ihre Aussagen aufeinander abgestimmt, wobei das Einmischen der Mutter zeige, dass die ganze Sache auch innerhalb der Familie ausführlich besprochen worden sei. Insgesamt würden diese Absprachen bzw. der Versuch der Privatklägerin 7, den Zeugen N._____ zu einer für sie vorteilhaften Aussage zu bewegen, vollends gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen (Urk. 125 S. 7 f.). Sodann brachte die Verteidigung betreffend den Beginn der Auseinandersetzung vor, es gehe aus den Aussagen der Zeugen bzw. der Auskunftspersonen F._____, G._____, K._____ und N._____ hervor, dass die Privatklägerin 7 den Streit provoziert habe, indem sie sich schreiend, aggressiv und provozierend mit
- 18 ordinärer Wortwahl an die Personen gewandt habe, was sich auch mit der Darstellung des Beschuldigten decke und von der Privatklägerin 8 nicht ausgeschlossen worden sei (Urk. 125 S. 9 f.). Was die erste anklagegegenständliche und gegenüber der Privatklägerin 7 ausgesprochene Drohung anbelangt, wendete die Verteidigung ein, der Sachverhalt stütze sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin 7. Die Privatklägerin 8 habe diese Drohung noch bei der Polizei mit keinem Wort, sondern erst anlässlich der zwei Monate später stattfindenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnt, was auf eine Absprache zwischen den Schwestern hinweise. Auch H._____, G._____, K._____ und F._____ hätten eine Drohung verneint bzw. nichts von einer solchen gewusst, wobei F._____ bestätigt habe, dass die Privatklägerin 7 einmal gesagt habe, sie werde die Polizei rufen. Der Beschuldigte habe die Drohung verneint und angegeben, er habe den Vater der Privatklägerinnen zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt und die Privatklägerin 7 hätte erst später, nachdem er die Ohrfeige gegeben habe, der Polizei telefoniert, was mit der Aussage der Privatklägerin 8 übereinstimme. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Vater gar nicht kenne, die Privatklägerin 7 eine Schlampe sei und er auf ihren Vater "scheisse", könnten gemäss Ausführungen der Verteidigung in Abweichung zur Würdigung der Vorinstanz genauso gut dahingehend gedeutet werden, dass sich der Beschuldigte vor der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft nicht in dieser Form negativ geäussert hätte, wenn er die Todesdrohung ausgesprochen hätte (Urk. 125 S. 10-12). Sodann sei hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens aufgrund der Aussage von G._____, dessen Aussage eine Stütze in der Aussage des Zeugen N._____ finde, zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die von ihm anerkannte Ohrfeige als Retorsion auf eine Ohrfeige der Privatklägerin 7 erfolgt sei (Urk. 125 S. 12). Weiter stütze sich auch der Anklagesachverhalt betreffend mehrere Schläge gegen den Kopf, das Gesicht, den Oberkörper und die Arme der Privatklägerin 7 im Wesentlichen auf deren Aussagen ab, wobei sich die Privatklägerin 7 zwei Monate nach dem Vorfall weit besser an die Schläge und den Ablauf habe erinnern
- 19 können, als einen Tag nach dem Vorfall, was zeige, dass sich die Schwestern abgesprochen hätten. Zudem habe die Privatklägerin 7 ihre Depositionen bei der Polizei, wobei sie pauschal von Schlagen, Reissen und Würgen gesprochen habe, mit aggravierenden Aussagen bei der Staatsanwaltschaft erheblich erweitert. Eine eigentliche Schilderung des Geschehens habe sie weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft zustande gebracht, weshalb nicht zu verstehen sei, wie die Vorinstanz diese Aussagen als plastische und selbsterlebte Schilderung gewertet habe. Auch die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 8 seien wenig konkret, pauschal und aggravierend, wobei sie sich zum angeblich tätlichen Übergriff des Beschuldigten selbst widerspreche, wenn sie aussage, der Beschuldigte habe die ganze Zeit die Arme der Privatklägerin 7 festgehalten. Zudem wären – so die Verteidigung – wohl auch die Verletzungen anders ausgefallen und es hätten auch die anderen Personen, so G._____, F._____, I._____ und H._____, den Sachverhalt nicht bzw. anders wahrgenommen. Damit habe keine der Zeugen oder Auskunftspersonen die Schilderung der Privatklägerinnen bestätigt (Urk. 125 S. 12-16). Sodann stütze sich die Anklage gemäss Ausführungen der Verteidigung auch betreffend das Würgen und die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 7 auf die Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 ab. In der polizeilichen Befragung der Privatklägerin 7 finde sich von Frage 1 bis 27 keine einzige Aussage zum Würgen, gleichwohl lasse sich dem Protokoll ohne jeden Anlass eine Frage betreffend Würgen entnehmen. Es sei zu vermuten, dass sich die befragende Polizistin bereits vor der eigentlichen Befragung mit der Privatklägerin 7 unterhalten habe, weshalb eine Beeinflussung seitens der befragenden Polizistin nicht ausgeschlossen sei, was die Ausführungen der Privatklägerin 7 unglaubhaft machen würde. Weiter habe die Privatklägerin 8 weder von sich aus, noch auf die eindeutige Frage nach der Bewusstlosigkeit die Aussage gemacht, die Privatklägerin 7 sei bewusstlos gewesen. Zur Frage des Würgens bzw. dessen Folgen würden zwei Gutachten vorliegen, wobei das Gutachten des IRM vom 22. April 2014 in Kombination mit der Stauungsblutung und der subjektiv von der Privatklägerin 7 geltend gemachten, nicht objektiv nachgewiesenen Bewusstlosigkeit davon ausgehe, dass eine Lebensgefahr bestanden haben könne. Nach dem Kurzbericht
- 20 des FOR vom 29. April 2014 seien konkrete Urinspuren an der Jeanshose der Privatklägerin nachgewiesen worden, welche je – so die Verteidigung – älteren Datums und nicht aussergewöhnlich seien, da die Hose nach den Feststellungen im Kurzbericht allgemein schmutzig seien. Damit sei eine Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 7 objektiv nicht erwiesen, welche auch aufgrund der Kann- Schlussfolgerung im Gutachten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne (Urk. 125 S. 16-19). Die Verteidigung beanstandete betreffend die Drohung gegenüber der Privatklägerin 8 weiter, diese Anschuldigung sei aufgrund suggestiver Fragen zustande gekommen, wobei sowohl die widersprüchlichen bzw. verallgemeinernden Antworten der Privatklägerinnen, als auch der Umstand, dass keine der anderen Personen die Drohung gehört habe, gegen diese Drohung sprechen würden. Eben so wenig könne der Sachverhalt betreffend die weiteren, angeblich nach dem Würgen gegen die Privatklägerin 7 verübten Schläge als erstellt gelten, da sich die Privatklägerinnen gegenseitig widersprechen würden und die Privatklägerin 7 auch sich selbst widerspreche. Betreffend den Vorwurf der Drohung mit weiteren Schlägen wendete die Verteidigung sodann ein, dass nicht einmal die Privatklägerin 7 die dem Beschuldigten angelastete Aussage habe wiederholen können und auch die anderen Personen und ihre Schwester diese Drohung nicht gehört hätten (Urk. 125 S. 19-22). Schliesslich hat die Verteidigung bereits an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und sodann erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht, es sei nicht erstellt, dass die bei der Privatklägerin 7 festgestellten Verletzungen ein Resultat der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten seien; so habe die Privatklägerin 7 gleichentags auch eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen F._____ gehabt. Folglich sei die Kausalität der Handlungen, die dem Beschuldigten vorgeworfen würden, in Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen nicht dargetan (Urk. 60 S. 23 f.; Urk. 125 S. 22-24). 1.8. Betreffend die genannten Vorbringen der Verteidigung ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 8 sowie diejenigen der drei Zeugen J._____, K._____ und I._____ eine allfällige, von der Verteidigung
- 21 behauptete Absprache zwischen den genannten Personen nicht von der Hand zu weisen ist. Allerdings kann die von der Verteidigung in den Raum gestellte Frage nach dem Grund einer solchen Absprache offengelassen werden, zumal für die Erstellung des Anklagevorwurfs gemäss ND 1 ohnehin nicht auf die Depositionen der Zeugen I._____, J._____ und K._____ abzustellen ist. Denn wie auch den von der Verteidigung zitierten Aussagen der Zeugen entnommen werden kann, haben die Zeugen angeblich nichts beobachten oder sich nicht mehr erinnern können (ND 1 Urk. 19 S. 6 ff.; Urk. 20 S. 4 ff.; Urk. 21 S. 4 ff.). Damit steht einzig fest, dass diese offensichtlich keine Aussagen zum relevanten Vorfall machen wollten. Darüber hinaus lässt sich aus den von ihnen deponierten Aussagen für die Erstellung des Anklagesachverhaltes nichts ableiten, haben sie doch weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten und der Privatklägerin 7 ausgesagt. Sodann entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Privatklägerinnen untereinander und wohl auch innerhalb der Familie namentlich mit ihrer Mutter betreffend den angeklagten Vorfall ausgetauscht haben. So haben beide Privatklägerinnen auf entsprechende Nachfrage auch ohne Weiteres zugegeben, über den Vorfall mit anderen Personen gesprochen zu haben, allerdings glaubhaft dargetan, ihre Aussagen nicht gegenseitig abgesprochen zu haben (ND 1 Urk. 8.2 S. 21 f.; Urk. 10 S. 21 f.). Es kann der Verteidigung deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dieser Umstand spreche sozusagen per se gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Was den Beginn der Auseinandersetzung anbelangt, so lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 7 einzig erstellen, dass diese nach wie vor zornig gewesen ist und den herannahenden Jungs (F._____, H._____, G._____, Beschuldigter) zugerufen hat, was das solle. Die Privatklägerin 7 hat weiter angegeben, sei habe den Jungs ihre Meinung gesagt, diese aber nicht beleidigt (ND 1 Urk. 8.1 S. 3). Übereinstimmend mit diesen Angaben gab auch die Privatklägerin 8 zu Protokoll, ihre Schwester habe zu F._____ gerufen, warum er A._____ holen müsse. Auf die Frage, ob ihre Schwester einen der jungen Männer beleidigt oder beschimpft habe, führte sie aus, "Nicht dass ich wüsste, ich weiss es gar nicht mehr" (ND 1 Urk. 10 S. 9). Auf Vorhalt der Aussage von G._____, wonach die
- 22 - Privatklägerin 7 den Beschuldigten sowie die übrigen Beteiligten beleidigt haben soll, gab die Privatklägerin 8 zu Protokoll, ihre Schwester habe dies nie im Leben gesagt und die anderen hätten dies abgesprochen. Weiter gab sie sinngemäss an, dass sich ihre Schwester als Frau nie so gegenüber den drei Männern, insbesondere gegenüber dem Beschuldigten äussern würde, was ebenfalls plausibel erscheint. Die von der Verteidigung zitierten Aussagen der übrigen Beteiligten, wonach die Privatklägerin 7 die Auseinandersetzung mit Beschimpfungen provoziert haben soll, sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung mit Vorsicht zu würdigen, liegt doch der Verdacht nahe, dass sich diese miteinander abgesprochen haben. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen würde, dass ihn die Privatklägerin 7 mit ihren Äusserungen provoziert hätte, wäre dies einzig nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu präzisieren, dass auch die Vorinstanz lediglich festgehalten hat, dass sich der Beschuldigte provoziert gefühlt haben könnte (Urk. 91 S. 96). Sodann lässt sich – insoweit ist betreffend den anklagegegenständlichen Tatablauf vorzugreifen – nicht erstellen, dass die Privatklägerin 7 den Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung zuerst georfeigt haben soll, wie dies bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 91 S. 42). Folglich erübrigen sich auch Weiterungen zum Vorbringen der Verteidigung betreffend Retorsion der darauffolgenden anklagegegenständlichen und vom Beschuldigten anerkannten Ohrfeige (Urk. 125 S. 12). Hinsichtlich der ersten in der Anklage aufgeführten Drohung gegenüber der Privatklägerin 7 ist sodann entgegen der Verteidigung festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 8 nicht gegen den Sachverhalt, wie er von der Privatklägerin 7 geschildert wurde und Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, sprechen. So hat die Privatklägerin 8 immerhin bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2014 angegeben, der Beschuldigte habe zu ihrer Schwester gesagt, sie solle die Polizei anrufen, denn er habe keine Angst vor der Polizei bzw. diese könne ruhig daher kommen, diese könnten ihm nichts tun (Urk. 9 S. 3), was sinngemäss mit der anklagegenständlichen Drohung übereinstimmt. Dass die Privatklägerin 8 ihre bei der Polizei deponierten Aussagen daraufhin bei der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 16. Juni 2014
- 23 erweitert und festgehalten hat, der Beschuldigte habe im Rahmen einer Interaktion mit der Privatklägerin 7 (so bereit die Vorinstanz, Urk. 91 S. 41) eine Drohung betreffend ihren Vater ausgesprochen (ND 1 Urk. 10 S. 10), lässt entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht darauf schliessen, dass eine Absprache zwischen den Privatklägerinnen stattgefunden hat. Vielmehr lässt sich dieses Aussageverhalten dadurch erklären, dass der Privatklägerin 8 durch Assoziationen neue Details eingefallen sind und sie die Äusserung des Beschuldigten soweit sie – wie sie angibt – sich erinnern konnte, wiedergegeben hat. Mit der Vorinstanz spricht auch der Umstand, dass die Aussagen der Privatklägerinnen nicht vollständig deckungsgleich sind, eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf die im Rahmen eines dynamischen Streitgesprächs bzw. verbalen Schlagabtauschs ausgesprochene Drohung. Sodann ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten unterschiedlich bzw. auch zu seinen Gunsten gedeutet werden können (Urk. 125 S. 12). Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Verteidigung zitierten beleidigenden Worte gegenüber der Privatklägerin 7 oder der vom Beschuldigten geltend gemachte Umstand, den Vater der Privatklägerinnen zu diesem Zeitpunkt gar nicht gekannt zu haben (Urk. 124 S. 15), gegen die Möglichkeit sprechen sollten, gleichzeitig eine Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin 7 auszusprechen. Demnach ist gestützt auf die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 zu Beginn der Auseinandersetzung verbal bedroht und ihr daraufhin eine Ohrfeige verpasst hat. Auch in Bezug auf den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ist – entgegen den vorgenannten Vorbringen der Verteidigung – die sorgfältige und ausführliche Beweiswürdigung der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden, sondern vielmehr im Resultat, wie auch in den Erwägungen mit nachfolgenden Ergänzungen zu übernehmen: Der inkriminierte Vorfall fand am 13. April 2014 nach 20:00 Uhr statt; die Anzeige bei der Polizei ging um 20:16 Uhr ein (ND 1 Urk. 1 S. 1 und S. 4). Noch am gleichen Abend, 1 ½ Stunden später, wurde die Privatklägerin 7 durch den kriminal-
- 24 technischen Einsatzdienst des Forensischen Instituts Zürich fotografiert (ND 1 Urk. 4.3) und im Institut für Rechtsmedizin ärztlich untersucht (ND 1 Urk. 24.3). Gemäss dem vorliegenden Gutachten des IRM wurden bei der Privatklägerin festgestellt: Diverse Hautabschürfungen an Hals, Rücken, Armen und rechtem Bein, frische Hautrötungen an Hals, Armen und Rücken, frische Hauteinblutungen an der linken Halsseite und der linken Unterarmstreckseite, frische Hautunterblutungen am rechten Unterarm, eine frische Hautwunde an der linken Oberarminnenseite sowie eine Läsion in der Mundvorhofschleimhaut. Diese Verletzungen sind gemäss IRM die Folgen schürfender respektive stumpfer Gewalteinwirkung. Sodann wies die Privatklägerin 7 eine Stauungsblutung in den Bindehäuten des linken Augenoberlids auf, welche als objektivierbaren Befund bei einem Würgen auftreten kann. Sämtliche der geschilderten Verletzungen sind mit einem Tathergang, wie ihn die Privatklägerinnen 7 und 8 schildern, zumindest vereinbar, im Falle der Stauungsblutung sogar eigentlich typisch und notorisch (ND 1 Urk. 24.3 S. 5 f.). Zwar ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass gemäss dem zitierten Gutachten des IRM aus medizinischer Sicht nicht bestimmt werden kann, welche der Verletzungen der Privatklägerin 7 von welcher Auseinandersetzung herrühren (ND 1 Urk. 24.3 S. 6; Urk. 125 S. 22 f.). Die Privatklägerin 7 hat ihre Auseinandersetzung(en) mit F._____ wie folgt geschildert: Sie habe mit F._____ am Donnerstag "eine kleine Schlägerei (Gerangel)" gehabt, worauf sie durch die Lehrerin getrennt worden seien. Am Sonntag eingangs der inkriminierten Auseinandersetzung habe sie mit F._____ "wieder eine Schlägerei" gehabt; auf Nachfrage gab sie präzise an, dass sie unter "einer Schlägerei" "ein Gerangel mit Stossen und leichten Schlägen – ohne sichtbare Verletzungen" verstehe (ND 1 Urk. 8.1 S. 2 f.). Es sei mit F._____ zu einer Schlägerei gekommen, er habe sie gepackt und weggeschupft, sie habe sich einfach gewehrt, es sei keine schlimme "Schlägletä" gewesen (ND 1 Urk. 8.2 S. 6). F._____ hat ausgesagt, am Donnerstag habe die Privatklägerin 7 ihn schlagen wollen, worauf er sie an den Handgelenken festgehalten habe (ND 1 Urk. 7.1 S. 2). Man könne nicht einmal von einem Gerangel sprechen (ND 1 Urk. 7.3 S. 5). Am Sonntag vor der inkriminierten Auseinandersetzung
- 25 habe die Privatklägerin 7 ihn mehrfach mit der Faust geschlagen und mit den Beinen getreten; er habe sie nur geschubst und einmal mit der Faust geschlagen, gegen den Oberkörper, irgendwo oben an den Schultern oder am Kopf, "aber es war nicht fest". Zusammenfassend bezeichnete er die Auseinandersetzung als "Geschubse" (ND 1 Urk. 7.1 S. 3 f.; Urk. 7.3 S. 12). Diese Aussagen divergieren zwar stark, sind jedoch insoweit kongruent und überzeugend, als dass – entgegen der Verteidigung – auszuschliessen ist, dass die bei der Privatklägerin 7 festgestellten Verletzungen durch F._____ verursacht wurden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 7 den Beschuldigten einzig zur Entlastung von F._____ fälschlicherweise belasten sollte. Zudem lässt sich das Verletzungsbild der Privatklägerin 7 zwanglos mit ihrer sowie der Schilderung der Privatklägerin 8 zum Übergriff durch den Beschuldigten erklären. Wenn die Verteidigung diesbezüglich weiter kritisiert, die Privatklägerin 7 hätte ihre pauschalen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft erheblich erweitert, jedoch nur durch unkonkrete, aggravierende Aussagen, so ist dieser Argumentation zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim Tatgeschehen um einen äusserst dynamischen Vorgang handelte und es offenkundig mit Schwierigkeiten verbunden ist, den genauen Ablauf eines solchen Geschehens zu schildern. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die begrenzte menschliche Wahrnehmungsfähigkeit hingewiesen, wobei es bei mehreren kurzzeitigen Vorgängen, die rasch hintereinander ablaufen, für Opfer und Zeugen auch schwierig sei, zu erfassen, in welcher Reihenfolge sich die einzelnen Vorgänge ereignet haben (Urk. 91 S. 47). So kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass niemand in der Lage ist, alles vollständig wahrzunehmen und zu jeden Zeitpunkt all seine Erinnerungen abzurufen. Was die Konstanz bzw. die Erweiterung von Aussagen anbelangt, ist sodann zu differenzieren; gleich bleiben muss wohl der Kern des Geschehens, welcher eng zu fassen ist. Das Geschehen am Rande kann und sollte sich verändern und spricht dafür, dass sich die einvernommene Person bemüht hat, die subjektive Wahrheit zu sagen. Eine Erweiterung einer Aussage ist deshalb nicht ein Widerspruch, sondern kann geradezu ein Zeichen für deren Wahr-
- 26 heitsgehalt sein. Aufgrund des Gesagten erscheint es – namentlich aufgrund der konkreteren Einvernahmetechnik der Staatsanwaltschaft – nachvollziehbar, das die Privatklägerin 7 ihre zunächst bei der Polizei deponierten Aussagen bei der Staatsanwaltschaft erweitert bzw. präzisiert hat, auch da sie die Geschehnisse zu diesem Zeitpunkt vollständig erfassen und bereits etwas verarbeiten konnte. Nachdem sie bereits bei der Polizei dazu befragt wurde, hat sie bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, was nach der Ohrfeige passiert sei, übereinstimmend mit ihren bisherigen Depositionen ausgeführt, ihre Bemerkung betreffend die Mutter des Beschuldigten (wie man nur eine Frau schlagen könne und dass er sich doch einmal vorstellen solle, wenn jemand seine Mutter schlagen würde) sei der Auslöser dafür gewesen, dass der Beschuldigte auf sie los gegangen sei (ND 1 Urk. 8.2 S. 10). In Bezug auf den Kerngehalt, nämlich dass der Beschuldigte sie geschlagen, getreten und gewürgt habe, sind ihre Aussagen gleich geblieben (vgl. ND 1 Urk. 8.1 S. 4 ff.; Urk. 8.2 S. 7 ff.). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang ferner moniert, die von der Privatklägerin 7 erweiterten Depositionen bestünden nur aus unkonkreten, aggravierenden und teilweise erst auf suggestive Fragen erfolgten Aussagen, kann dem nicht gefolgt werden. Obschon die Antworten teilweise erst auf entsprechende Nachfrage erfolgt sind, wirken die von der Privatklägerin 7 zu Protokoll gegebenen Aussagen selbsterlebt. Dabei war die Privatklägerin 7 auch in der Lage, das Geschehene frei von sich aus zu schildern, wobei diesbezüglich auf die bereits von der Vorinstanz zitierten Aussagen zu verweisen ist (Urk. 91 S. 48; ND 1 Urk. 8.2 S. 12 ff.). Der Umstand, dass sie ihm Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch mehrmals Erinnerungslücken eingestanden hat (z.B. betreffend die genaue Reihenfolge der einzelnen Vorgänge, die Anzahl der einzelnen Schläge), erscheint unverdächtig und spricht eher für die Qualität ihrer Aussagen. Für die Lebensnähe ihrer Aussagen sprechen sodann auch die Schilderungen gefühlsbezogener Abläufe, welche mit dem Kerngeschehen zusammenhängen ("Es war, als ob ich in einem Boxkasten gewesen wäre und er seine Wut rausgelassen hat", vgl. ND 1 Urk. 8.2 S. 12).
- 27 - Mit der Vorinstanz hat auch die Privatklägerin 8 in beiden Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft übereinstimmend mit der Schilderung ihrer Schwester angegeben, der Beschuldigte sei völlig ausgerastet und hätte sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Es sei für sie wie in einem Film gewesen, der Beschuldigte habe ihre Schwester ununterbrochen ins Gesicht und am ganzen Körper geschlagen bzw. habe er ihr mehrere Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht und gegen den Körper gegeben, wobei sich die Privatklägerin 7 dagegen gewehrt habe (ND 1 Urk. 9 S. 3; Urk. 10 S. 13 ff.). Zwar ist der Verteidigung insofern beizupflichten (Urk. 125 S. 14 f.), als dass die Privatklägerin 8 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ihre bei der Polizei deponierten Aussagen – teilweise – auf Vorhalt mit Ja oder Nein bestätigt hat. Dieses Aussageverhalten ist jedoch primär auf die Einvernahmetechnik der Verfahrensleitung zurückzuführen und es ist zudem nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin 8 ebenso von sich aus Angaben gemacht und den Ablauf der Auseinandersetzung insgesamt plausibel und überzeugend geschildert hat (vgl. ND 1 Urk. 10). Die von ihr beschriebenen Schläge gegen das Gesicht und den Körper der Privatklägerin 7 schliessen denn auch nicht aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 gemäss Aussagen der Privatklägerin 8 angeblich auch an den Armen gehalten haben soll. Hinzu kommt, dass auch die Privatklägerin 8 glaubhaft Interaktionen zwischen der Privatklägerin 7 und dem Beschuldigten geschildert und namentlich angegeben hat, Erstere habe nach der Ohrfeige angefangen zu weinen, worauf der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, dass sie mit Schreien aufhören solle und sie dann geschlagen habe (Urk. 10 S. 11 ff.). Bereits die Vorinstanz hat sodann zwei weitere Realitätskriterien genannt, die auf den Erlebnisgehalt der Schilderungen der Privatklägerinnen hinweisen. Dabei handelt es sich namentlich um den Umstand, dass sich die Privatklägerinnen auch selbst belastet hätten und die Privatklägerin 8 ihre Schwester nicht unnötig geschützt habe (ND 1 Urk. 8.2 S. 12; Urk. 9 S. 11), wobei auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 48; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 28 - Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt hat, führte die Privatklägerin 8 im Rahmen ihrer Schilderung der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung bei der Polizei aus, sie hätte versucht, den Beschuldigten von hinten von ihrer Schwester wegzuziehen, wobei er dann auch sie selber geschlagen und weggestossen habe. Dazu präzisierte sie, der Beschuldigte habe sie an den Haaren gepackt und versucht, sie ihn das Gesicht zu schlagen, was ihm aber nicht gelungen sei (ND 1 Urk. 9 S. 3). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2014 wiederholte die Privatklägerin 8, der Beschuldigte habe sie mehrmals weggeschupft und mit der Hand im Gesicht getroffen, wobei sie nicht verletzt worden sei und was ihr nicht so weg getan hätte. Es sei ihm mehr darum gegangen, dass sie ihn nicht störe und er habe "verpiss dich" zu ihr gesagt (ND 1 Urk. 10 S. 15 f.), was eine plausible Interaktionsschilderung darstellt und sich ohne Weiteres mit dem von ihr geschilderten Tatablauf verflechten lässt. Dabei fällt auch auf, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig bzw. übermässig belastet und von sich aus angibt, der Beschuldigte habe sie nur einmal geschlagen bzw. versucht sie zu schlagen (vgl. ND 1 Urk. 10 S. 15). Mit der Vorinstanz vermögen die vom Beschuldigten dazu deponierten Aussagen keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel an dieser Darstellung zu wecken, weshalb auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 8 abzustellen ist. Die Privatklägerin 7 hat sodann anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2014 ausgesagt, der Beschuldigte habe sie, nachdem er auf sie zugestürmt sei und sie geschlagen und an den Haaren gerissen habe, gewürgt (ND 1 Urk. 8.1 S. 4). Dass sie dies erst auf Vorhalt der entsprechenden Frage der Polizei zu Protokoll gab, lässt wie die Verteidigung vorbringt, in Kontext der Befragung klar darauf schliessen, dass sich die Polizei bereits vor der eigentlichen Befragung mit der Privatklägerin 7 unterhalten hat. Dies könnte jedoch durchaus im Rahmen einer – zulässigen – formlosen informellen Befragung, z.B. am Tag zuvor am Tatort, erfolgt sein, wobei es in der Regel primär darum geht, die Rolle der Anwesenden beim verfahrensrelevanten Geschehen zu klären. Auch hier kann deshalb der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, eine Beeinflussung seitens der befragenden Person sei somit nicht ausgeschlossen und mache die Ausführungen der Privatklägerin 7 unglaubhaft. Sodann gab die Privatklägerin
- 29 - 7 von sich aus weiter zu Protokoll, sie sei auch bewusstlos gewesen, was sie auf entsprechende Nachfrage wiederholte (ND 1 Urk. 8.1 S. 4). Auch im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2014 hat die Privatklägerin 7 nach Aussagen zu den vorstehend erwähnten Schlägen von sich aus ausgesagt, der Beschuldigte habe sie gewürgt, welche Abfolge sie daraufhin auf entsprechende Nachfrage bestätigte (ND Urk. 8.2 S. 13). Plausibel erscheinen auch die darauffolgenden Angaben der Privatklägerin 7, wonach sie keine Luft mehr bekommen habe und dann bewusstlos geworden sei. Sie sei wie weg gewesen und als sie wieder da gewesen sei, habe sie keine Luft mehr bekommen. Sie habe auch Schmerzen gehabt und ihre Stimme sei danach anders gewesen bzw. habe "ruch" getönt (ND 1 Urk. 8.2 S. 14). Dabei wirken diese Schilderungen derart authentisch, dass sich ein nicht erlebnisbasierter Hintergrund als nicht vorstellbar erweist. Auch der von der Verteidigung kritisierte Verweis der Privatklägerin 7 auf die Wahrnehmung ihrer Schwester bzw. auf ihre Aussage, ihre Schwester E._____ habe ihr mitgeteilt, dass sie bewusstlos gewesen sei, sie könne sich nicht mehr genau erinnern (Urk. 125 S. 16 f.), ist nicht zu beanstanden und erscheint verständlich, zumal die Privatklägerin 7 ihre eigene Bewusstlosigkeit ja effektiv nicht selber wahrnehmen konnte. Die Privatklägerin 8 gab zum Anklagevorwurf des Würgens anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2014 an, der Beschuldigte habe den Hals ihrer Schwester von vorne mit beiden Händen umklammert und fest zugedrückt, wobei er mit seinem Gewicht auf ihr gelegen sei. Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2014 relativierte sie diese Aussage insofern, als dass sie ausführte, sie wisse nicht mehr, ob er ihre Schwester mit beiden Händen oder mit einer Hand gewürgt habe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend angeführt hat (Urk. 91 S. 53), schilderte die Privatklägerin 8 sodann in beiden Einvernahmen konstant, die Augen der Privatklägerin 7 seien oben gewesen (ND 1 Urk. 9 S. 3) bzw. die Pupillen seien nach oben gegangen (ND 1 Urk. 10 S. 17). Nach der Bewusstlosigkeit ihrer Schwester befragt, führte die Privatklägerin 8 aus, "Als er sie erwürgt hat, hat sie fast keine Luft mehr bekommen, man hat ihr das schon angemerkt, an den Augen angemerkt" (ND 1 Urk. 10 S. 16). Ob sie sich bei dieser Aussage ("das") auf den Umstand der Atemnot bezogen hat, wie
- 30 dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 125 S. 17), oder versucht hat, die Bewusstlosigkeit ihrer Schwester zu beschreiben, kann offen gelassen werden. Es erhellt daraus immerhin, dass sich die Privatklägerin 8 bemüht hat, ihre subjektive Wahrnehmung der Geschehnisse zu schildern. Betreffend die anklagegegenständliche Bewusstlosigkeit ist vielmehr auf die vorgenannten plausiblen und anschaulichen Aussagen der Privatklägerin 7 abzustellen, wonach sie für eine kurze Zeit bewusstlos gewesen sei. Die belastenden Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 8 werden jedoch nicht nur durch die objektiven Beweismittel der forensischen und rechtsmedizinischen Untersuchungsbelege gestützt, sie sind insgesamt auch in sich nachvollziehbar, detailliert und wirken nicht einstudiert oder abgesprochen, sondern vielmehr erlebt. Essentiell sind ferner die Aussagen der einzigen wirklich unabhängigen Zeugin L._____, einer Anwohnerin des Tatorts: Sie habe ein schlimmes, atemloses Schreien gehört. Bei ihrer Nachschau habe sie die Privatklägerin 7 angetroffen, die Atemprobleme gehabt und hyperventiliert habe, worauf sie diese beim Atmen unterstützt habe. Die Privatklägerin habe am Hals rote Würge- oder Druckmale aufgewiesen (ND 1 Urk. 22 S. 3 f.). Diese Schilderung deckt sich betreffend Verhalten der Privatklägerin 7, Tatablauf und Tatfolgen exakt mit den belastenden Darstellungen der Privatklägerinnen 7 und 8 und widerlegt entgegenstehende Behauptungen des Beschuldigten und seiner Begleiter. Demnach ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 125 S. 22 ff.) mit der Vorinstanz erstellt, dass die Privatklägerin 7 die obzitierten, zahlreichen Verletzungen im Rahmen der inkriminierten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten hat. Diesbezüglich ist im Hinblick auf den Einwand der Verteidigung (Urk. 125 S. 22) ergänzend festzuhalten, dass bei Hämatomen die Symptome nicht unmittelbar nach der Verletzung auftreten und sich gerade charakteristische Verfärbungen erst nach ein paar Stunden bilden, weshalb die auf den Fotos erkennbaren Verletzungen (ND 1 Urk. 4.3) zu einem späteren Zeitpunkt durchaus hätten gravierender erscheinen können. Aufgrund des Gesagten ist damit die Darstellung des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin 7 nur einmal geohrfeigt und im übrigen lediglich beruhigt und zurückgehalten, klar widerlegt. Die übrigen
- 31 vom Beschuldigten deponierten Aussagen wurden bereits von der Vorinstanz ausführlich zitiert, auf welche Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 54 f.). Ebenso widerlegt sind damit die offensichtlich aus Gefälligkeit erfolgten entlastenden Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen, soweit sich diese überhaupt mit den Schutzbehauptungen des Beschuldigten decken (vgl. Urk. 91 S. 30-35 mit den entsprechenden Verweisen, im Kern: F._____ "Es war eine Kleinigkeit; es ist kein Würgen gewesen; es ist gar nichts gewesen"; G._____ "Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 7 nur geschubst"; H._____ "ich habe eigentlich nichts gesehen und gehört"; I._____, J._____ und K._____ "ich kam später dazu, ich habe nichts gesehen, ich weiss es nicht/nicht mehr, ich habe weggeschaut"). Wie auch die Verteidigung einräumt, ist betreffend F._____ immerhin festzuhalten, dass dieser anfänglich auf entsprechende Nachfrage bestätigte, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Hals der Privatklägerin 7 von vorne mit beiden Händen umklammert und fest zugedrückt habe (ND 1 Urk. 7.3 S. 19). Schliesslich wird der Beschuldigte durch ein weiteres, objektives Beweismittel belastet: Aktenkundig ist ein Kurzbericht des FOR vom 29. April 2014 über die Prüfung der zum Tatzeitpunkt durch die Privatklägerin 7 getragene Jeanshose auf Urinspuren (ND 1 Urk. 24.8). Gemäss diesem Bericht wurden an der Hose der Privatklägerin 7 Urinspuren nachgewiesen. Zur Quantität des festgestellten Urins äusserst sich der Bericht nicht, da dies nicht möglich sei. Entsprechend wurde der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung, es sei der Bericht des FOR zur Frage der Quantität zu ergänzen, ohne weiteres abgewiesen (Urk. 120). Wie die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung richtig zitiert, hat die Vorinstanz aus der Urinanhaftung an der Hose der Privatklägerin 7 einen unkontrollierten Urinabgang und daraus ein Würgeindiz abgeleitet (Urk. 92 S. 4; Urk. 91 S. 53). Dies zurecht: Unkontrollierter Urinabgang (Einnässen) ist eine notorische Folge einer Hirndurchblutungsstörung, welche ihrerseits einen Würgevorgang indiziert (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 16 mit Verweis). Die dagegen geführte Argumentation der Verteidigung ist unbehelflich. Ein Urinabgang müsse eine gewisse Quantität aufweisen, um als Würgeindiz zu gelten (Art. 92 S. 4). Dabei verweist die Verteidigung auf einen anonymisierten FOR-Bericht aus einem anderen, unbekannten Fall (Urk. 92/A). Der Vergleich ist
- 32 untauglich: Der eingereichte Bericht bezieht sich auf die Untersuchung eines Damenslips mit der Bemerkung, die festgestellte Urintröpfchenspur unterscheide sich deutlich "von einem Urinabgang, wie er bei Würgen vorkommt". Dass einzelne Urintröpfchen in einem Damenslip, der unmittelbar an der Körperöffnung getragen wird, nachweisbar sind, dürfte üblich sein und lässt tatsächlich für sich allein – noch – nicht auf einen unkontrollierten Urinabgang schliessen lassen. Vorliegend wurde jedoch nicht der Slip der Privatklägerin 7, sondern ihre Jeanshose, die über dem Slip getragen wird, untersucht. Dort zeigten beide Proben ein positives Testresultat, was zwingend darauf schliessen lässt, dass die Privatklägerin einen quantitativ intensiveren Urinabgang als nur in Tropfenform hatte, drang der Urin doch durch den Slip und kontaminierte die Jeanshose immerhin feststellbar. Wohl trifft es zu, dass Urinspuren bei über längere Zeit getragenen "allgemein schmutzigen" Hosen grundsätzlich – so die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 125 S. 19) – nicht aussergewöhnlich wären und theoretisch auch älteren Datums sein könnten, ginge man davon aus, dass die Privatklägerin 7 nie Unterhosen getragen hätte. Nichtsdestotrotz indiziert dies mit der Vorinstanz in der Tat ein erlittenes Würgen respektive stützt die diversen übrigen, zu diesem Resultat führenden Beweismittel. Gemäss Anklagevorwurf führte das vorstehend rechtsgenügend erstellte Tatvorgehen des Beschuldigten bei der Privatklägerin 7 zum Eintritt einer Lebensgefahr (Urk. 40 S. 10). Die Verteidigung macht geltend, das ärztliche Gutachten vermöge nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine durch den Beschuldigten hervorgerufene Lebensgefahr der Privatklägerin 7 zu beweisen (Urk. 60 S. 19 f. und S. 29; Urk. 125 S. 18 und S. 22 ff.). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend erwogen (Urk. 91 S. 51 f. und S. 74 f.), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 22. April 2014 habe eine konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin 7 klar bejaht. Gemäss Gutachten liege der Ursprung der Stauungsblutung im linken Oberlid der Privatklägerin 7 in einer Blutzirkulationsstörung. Aufgrund dieser Stauungsblutung müsse von einer vorübergehenden Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Privatklägerin 7 ausgegangen werden. Auch die von der Privat-
- 33 klägerin 7 geschilderte kurze Bewusstlosigkeit könne als Zeichen einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns interpretiert werden. Dies stelle einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand dar, da die Beeinträchtigung der Blutzufuhr und der Sauerstoffversorgung zum Hirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte führen können. Eine Blutzirkulationsstörung als Ursache der Stauungsblutung komme nicht in Frage. Das Gutachten bejahe eine konkrete Lebensgefahr in einer nachvollziehbaren "Gesamtschau der Befunde". Zu diesen Befunden zählten neben der Stauungsblutung sowohl die äusserlich erkennbaren, frischen und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstandenen Verletzungen am Hals und Rumpf der Privatklägerin 7, wie auch die subjektiven Befunde in Form von Bewusstlosigkeit, Schluckbeschwerden, Atembeschwerden und Heiserkeit, welche die Privatklägerin 7 – überzeugend – geschildert hatte. Es bestehe kein Anlass, an der gutachterlichen Ausführung zu zweifeln. Die Verteidigung vermöchte auch keine anderen möglichen Entstehungsgründe für die lebensgefährliche Stauungsblutung bei der jungen und gesunden Privatklägerin 7 aufzuzeigen. Als weiteres Indiz für eine lebensbedrohende Hirndurchblutungsstörung sei ein Einnässen der Privatklägerin 7 durch die an ihren Jeans festgestellten Urinspuren belegt. Dies ist korrekt und zwingend zu übernehmen: Die rechtsmedizinisch festgestellte Stauungsblutung, das forensisch festgestellte Einnässen und die durch die Privatklägerin 7 überzeugend dargestellte Atemnot mit daraus resultierender kurzer Bewusstlosigkeit belegen ohne Zweifel eine Unterbrechung der Blutzirkulation mit einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, die zu einer konkreten Todesgefahr durch sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden geführt hat. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe nach dem Hinweis der Privatklägerin 8, dass sie die Polizei rufen werde, den Hals der Privatklägerin 7 losgelassen und habe zur Privatklägerin 8 gesagt: "Ich schwöre auf Gott, wenn du die Polizei rufst, dann bringe ich dich um!", wobei sich die Anklage dabei auf die von der Privatklägerin 8 anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2014 deponierten Aussagen stützt.
- 34 - Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2014 bestätigte die Privatklägerin 8 diese Aussage zwar – wie dies von der Verteidigung beanstandet wird (Urk. 125 S. 19) – erst auf entsprechenden Vorhalt und führte weiter aus, er habe die ganze Zeit solche Sachen gesagt (ND 1 Urk. 10 S. 18). Die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände sind jedoch nicht zu hören, zumal aus diesen Aussagen einzig abzuleiten ist, dass der Beschuldigte offenbar mehrere Drohungen ausgesprochen hat. Die von der Verteidigung kritisierte Aussage der Privatklägerin 8, der Beschuldigte habe das zu ihrer Schwester gesagt, bevor er gegangen sei, zeigt sodann, dass sie die ihm Rahmen eines dynamischen Geschehens ausgesprochenen Drohungen seitens des Beschuldigten miteinander verknüpft und gleichzeitig auf eine weitere, vom Wortlaut her ähnliche Drohung hingewiesen hat, was als indirekt handlungsbezogene Schilderung die qualitative Verlässlichkeit ihrer Aussagen indiziert. Auch der von der Verteidigung genannte angebliche Widerspruch in ihren Aussagen, wonach der Beschuldigte gemäss ihren Angaben bei der Staatsanwaltschaft mit dem Würgen aufgehört habe, als eine Frau hinzugekommen sei und nicht als die Privatklägerin 8 ihm mit einem Anruf bei der Polizei gedroht habe, lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass die Privatklägerin 8 die relevante Äusserung des Beschuldigten zeitlich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Würgen stellte und es naturgemäss schwierig ist, den Ablauf einzelner Vorgänge, welche ohnehin teilweise gleichzeitig erfolgt sind, in einem dynamischen Geschehen zweimal exakt gleich zu schildern. Denn wie es die Privatklägerin 8 bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme ausgeführt hat, lagen die einzelnen Ereignisse (namentlich ihre Bemerkung, sie werde die Polizei rufen, das Ablassen des Beschuldigten von ihrer Schwester, die anklagegegenständliche Drohung und das Eintreffen der Dame) zeitlich offenbar sehr nahe beieinander. Dass sie den Handlungsablauf dabei teilweise sprunghaft und nicht streng chronologisch geschildert hat, spricht als Realkennzeichen gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Damit erscheint die vorgenannte, von der Verteidigung kritisierte Aussage der Privatklägerin 8 weder falsch noch widersprüchlich. Mit der Vorinstanz findet die Darstellung der Privatklägerin 8 sodann auch eine Stütze in den Aussagen des Beschuldigten selbst, wobei auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 91 S. 56 f.; Art. 82 Abs. 4
- 35 - StPO). Somit ist auch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 8 mit dem Tod gedroht habe, erstellt. Schliesslich kann auch betreffend die in der Anklage umschriebenen weiteren Schläge und die angeblich vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin 7 geäusserte Drohung vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 57 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So hat bereits die Vorinstanz zutreffend angeführt, die Privatklägerin 7 habe anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2014 angegeben, der Beschuldigte habe sie auch nach dem Würgen weiter geschlagen und ihr gesagt, dass er sie umbringen werde bzw. sie damit rechnen müsse, nochmals zusammengeschlagen zu werden, wenn er sie wiedersehen würde (ND 1 Urk. 8.1 S. 4 f.). Dies bestätigte sie sodann bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einvernahme vom 13. Juni 2014 und gab weiter zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie immer mehr geschlagen, als sie geschrien habe, er habe gesagt, sie solle ruhig sein und er sei wieder auf sie losgegangen. Ferner führte sie aus, er habe auch "drein geboxt", was mehrmals passiert sei (ND 1 Urk. 8.2 S. 14 f.). Der Umstand, dass sie sich betreffend die Schläge anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft besser erinnern konnte, diese detaillierter beschrieben hat und sie ihre Schilderung mit einer Aussage des Beschuldigten ("sei ruhig") verknüpft, spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 125 S. 20) auch hier für die Qualität ihrer Depositionen. Es lässt nämlich insbesondere den Schluss zu, dass ihr aufgrund der viel eingehenderen Fragebzw. Nachfragetechnik der Staatsanwaltschaft neue Einzelheiten eingefallen sind, welche sie sodann glaubhaft zu Protokoll gegeben hat. Allerdings ist mit der Verteidigung zu konstatieren, dass die Privatklägerin 7 die anklagegegenständliche Drohung bei der Staatsanwaltschaft erst auf Vorhalt bestätigt und nicht wörtlich genau gleich wie in der ersten polizeilichen Einvernahme angegeben hat (Urk. 125 S. 22; ND 1 Urk. 8.2 S. 15 f.). Immerhin hat sie die in der Anklage festgehaltene Drohung, welche sich auf ihre bei der Polizei zu Protokoll gegebene Aussage stützt, aber sinngemäss wiedergegeben. So geht doch auch aus ihren später bei der Staatsanwaltschaft deponierten Aussagen zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte ihr angedroht habe, dass das ihr soeben wider-
- 36 fahrene Übel erneut geschehen könnte, wenn sie sich wiedersehen (vgl. ND 1 Urk. 8.2 S. 15 f.: "wir werden uns noch sehen […] ich bin noch nicht fertig mit dir"; "dass es mich nochmals sehen und mich schlagen oder sonst was mit mir machen wird"). Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 91 S. 58) kann zudem auch aus dem Aussageverhalten der Privatklägerin 8 nichts zulasten der unmittelbar betroffenen Privatklägerin 7 abgeleitet werden. Dass sich die Privatklägerin 8 nicht daran erinnern konnte, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 7 nach dem Würgen erneut geschlagen und ihr gedroht hat, erscheint vor dem Hintergrund ihrer in dieser Situation begrenzten Wahrnehmungsfähigkeit nachvollziehbar und ist namentlich ihrer Aufregung und Angst um ihre Schwester im Nachgang des Angriffs geschuldet. So gab sie selbst zu Protokoll, sie sei unter Schock gewesen, als sie daraufhin die Polizei gerufen habe (ND 1 Urk. 10 S.19). Sodann hat die Vorinstanz die relevanten Aussagen des Beschuldigten zitiert und sich eingehend mit diesen – im Ergebnis unglaubhaften – Äusserungen auseinandergesetzt. Auf diese Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 91 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich ist mit der Vorinstanz auch betreffend die letzten Anklagevorwürfe gemäss ND1 auf die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerinnen abzustellen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz und entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten und der Verteidigung der Anklagesachverhalt betreffend das Tatverhalten des Beschuldigten rechtsgenügend erstellt. 1.9. In ihrer rechtlichen Würdigung des vorstehend erstellten Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer ND 1 hat die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss schuldig erkannt (Urk. 91 S. 71-78): - der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 37 - - der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung hat sich sowohl im Hauptverfahren, als auch im Berufungsverfahren lediglich zur Beweiswürdigung geäussert und die rechtliche Würdigung des inkriminierten Tatvorgehens des Beschuldigten durch die Anklagebehörde nicht gerügt (Urk. 60; Urk. 125). Zurecht: Die rechtliche Würdigung des wie erwogen strittigen aber rechtsgenügend erstellten Anklagesachverhalts durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und ohne Weiteres zu übernehmen. Folglich sind die Schuldsprüche betreffend Anklageziffer ND 1 zu bestätigen. 2. Zum Vorwurf gemäss ND 11 und ND 13 2.1. In den Anklagepunkten ND 11 und ND 13 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2014 in C._____ an der …-Strasse sowohl in das Schulhaus O._____ wie in den Kindergarten "O1._____" eingebrochen und drei Laptops und Bargeld gestohlen sowie Sachschaden angerichtet zu haben (Urk. 40 S. 7 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat diese Taten stets bestritten (ND 11 Urk. 9 und Urk. 10; ND 13 Urk. 8; Prot. I S. 24 f.; Urk. 124 S. 13). 2.3. Die seitens des Beschuldigten erhobenen Bestreitungen sind unbehelflich: Beim Einbruch im Kindergarten "O1._____" hinterliess der Täter eine DNA-Spur, die sich mit derjenigen des Beschuldigten deckt. Als alternativer Spurenverursacher käme einzig der Zwillingsbruder des Beschuldigten in Frage (ND 13 Urk. 9/3 S. 2). Dessen Täterschaft hat der Beschuldigte aber ausdrücklich verneint (ND 13 Urk. 8 S. 2). In Bezug auf die Verwertbarkeit dieser Aussage wendete die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein, der Beschuldigte sei nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden, weshalb diese
- 38 - Aussage weder als Entlastung seines Bruder, noch als Belastung des Beschuldigten verwendet werden dürfe (Urk. 125 S. 25). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zumal dem Beschuldigten in seiner Verfahrensrolle ohnehin ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zugestanden wäre, wobei er diesbezüglich zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2014 korrekt belehrt wurde (ND 13 Urk. 8 S. 1). Demnach sind die Aussagen des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht unverwertbar. 2.4. Somit ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte diese Tat begangen hat. Entsprechend sind seine zitierten Bestreitungen, in der Tatnacht einen Einbruch begangen zu haben, widerlegt. 2.5. Das Einbruchsobjekt gemäss Anklagepunkt ND 11 (Schulhaus O._____) liegt an derselben Strasse wie dasjenige gemäss ND 13, lediglich ca. 100 Meter entfernt (ND 13 Urk. 7). Eingebrochen wurde dort im selben Tatzeitraum und mit gleichem Vorgehen. Sogar das Deliktsgut ist identisch (ND 11 und 13, je Urk. 1). Nachdem die Verteidigung anerkennt, dass zusätzlich ein hinweisgebendes Schuhprofil als weiteres Indiz vorliegt (Urk. 125 S. 26), kann auch dieser Anklagesachverhalt als erstellt gelten. Die Annahme, zwei voneinander unabhängige Täterschaften würden zur gleichen Zeit in derselben Nachbarschaft zwei in allen Einzelheiten absolut vergleichbare Einbruchstaten begehen, ist absurd. Mit der Anklagebehörde (Urk. 59 S. 5 f.) ist der Beschuldigte daher auch des Einbruchs in das Schulhaus O._____ überführt. 2.6. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz betreffend den wie erwogen erstellten Anklagesachverhalt gemäss den Anklagepunkten ND 11 und ND 13 ist zutreffend (Urk. 91 S. 84 f. mit Verweisen). Die angefochtenen Schuldsprüche sind zu bestätigen. 3. Zum Vorwurf gemäss ND 5/6 Zum Anklagepunkt ND 5/6 macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, es sei der Beschuldigte "in Bezug auf die Sachbeschädigung des Renault und des Iveco Lieferwagens freizusprechen, diesbezüglich könne die rechtliche
- 39 - Würdigung nicht anerkannt werden" (Urk. 92 S. 2 f.). Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist in der Tat nicht korrekt: Dem Beschuldigten wird die Entwendung zweier Autoschlüssel klar und unmissverständlich als Diebstahl zur Last gelegt (Urk. 40 S. 5). Wenn die Vorinstanz daraus kürzest eine Sachbeschädigung der zu den Schlüsseln gehörenden Fahrzeuge macht (Urk. 91 S. 83), verletzt sie dadurch das Anklageprinzip (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen und 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E. 2.3.). Ein formeller Freispruch resultiert daraus jedoch nicht. 4. Zum Vorwurf gemäss HD 4.1. In Anklagepunkt HD wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2014 in C._____ in die Räumlichkeiten der Firma P._____ GmbH eingebrochen, Bargeld und diverse Wertgegenstände gestohlen sowie Sachschaden angerichtet zu haben (Urk. 40 S. 4). 4.2. Der Beschuldigte anerkennt den Einbruchdiebstahl grundsätzlich, bestreitet aber den Diebstahl eines Geldbetrages von Fr. 670.–, einer Fotokamera und dreier Packungen Gummibärchen (Urk. 92 S. 3; Prot. I S. 21). 4.3. Zur Begründung wird durch die Verteidigung einzig geltend gemacht, der inkriminierte Deliktsumfang stütze sich auf die Aussagen des Geschädigten, was kein hinreichender Beweis sei (Urk. 60 S. 4; Urk. 125 S. 26). 4.4. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Aussagen des Beschuldigten erschienen angesichts seines generellen Aussageverhaltens, zuerst alles abzustreiten und dann abhängig vom Ermittlungsresultat sukzessive Eingeständnisse zu machen, als wenig glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt offenbar genau an das Deliktsgut erinnern wolle, obwohl er in der Untersuchung wiederholt aussagte, nicht mehr zu wissen, was er jeweils mitgenommen habe. Es sei zudem kein Grund ersichtlich, weshalb der Vertreter der Privatklägerin zu viel Deliktsgut als gestohlen gemeldet haben sollte; dies nicht nur im Hinblick auf den Bagatellsachschaden der Gummibärchen. Es
- 40 sei daher auf die glaubhafte Umschreibung des Deliktsguts durch die Privatklägerin 6 abzustellen; der Anklagesachverhalt sei erstellt (Urk. 91 S. 65 f.). 4.5. Dieses Beweisergebnis ist ohne Weiteres zu übernehmen. Nach anfänglichem Abstreiten rang sich der Beschuldigte in der Untersuchung zu einem Geständnis durch, um aber rund einen Monat nach dem Einbruch selber einzugestehen, er könne sich nicht mehr an das Deliktsgut erinnern, er habe kurz vor dem Einbruch auch noch gekifft (HD Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung will der Beschuldigte nun wieder mit Sicherheit wissen, dass er die Gummibärchen nicht mitgenommen habe, denn er habe keinen Hunger gehabt. Das Geld habe er genommen, aber es seien nicht CHF 600.– gewesen, sondern nur ca. CHF 200.– (Urk. 124 S. 13). 4.6. Gestützt auf diese unglaubhaften Aussagen besteht in der Tat kein Grund, an der Aufstellung des Deliktsguts durch die Privatklägerin zu zweifeln. Der angefochtene Schuldspruch ist in vollem Umfang zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bei Schuldsprüchen im Sinne der Anklage mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 6. Februar 2014 (Urk. 91 S. 133). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfahren, der Beschuldigte sei mit einer Gesamtstrafe von einem Jahr zu bestrafen (Urk. 60 S. 2; Urk. 92 S. 2). Für den Fall einer anklagegemässen Verurteilung sei die Gewichtung der Gefährdung des Lebens mit 27 Monaten sehr hoch veranschlagt und dem Verschulden nicht angemessen. Angemessen wären gemäss Vorbringen der Verteidigung höchstens 15 Monate (Urk. 92; Urk. 125 S. 27). 1.3. Die Vorinstanz hat äusserst umfangreiche theoretische Erwägungen zur Strafzumessung angestellt, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zu
- 41 verweisen ist (Urk. 91 S. 87-95; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ferner wurde der anwendbare obere Strafrahmen korrekt mit 5 Jahre Freiheitsstrafe bestimmt. 2.1. Delikte begangen nach der Verurteilung vom 6. Februar 2014: Zur Tatkomponente der Gefährdung des Lebens der Privatklägerin 7 und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, das Verhalten des Beschuldigten zeuge von grosser Hemmungslosigkeit, erheblicher Brutalität und Gewaltbereitschaft sowie einer hohen kriminellen Energie. Der körperlich überlegene Beschuldigte sei gegen die zur Gegenwehr praktisch chancenlose Privatklägerin 7 auf rücksichtslose Art und Weise vorgegangen, ohne selber Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Die Tatschwere sei in objektiver Hinsicht erheblich (Urk. 91 S. 96). Dies ist vollumfänglich zutreffend, auch wenn man berücksichtigt, dass das Würgen – wie die Verteidigung vorbringt – angeblich nur 5 Sekunden gedauert hat (Urk. 125 S. 27). Zu ergänzen ist, dass vorliegend nicht aktenkundig ist, ob und allenfalls inwieweit die Privatklägerin 7 psychische und/oder physische Nachwirkungen oder Folgeschäden erlitten hat. Subjektiv habe der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern aus einem Impuls bzw. aus einer spontanen Reaktion heraus begangen. Der Beschuldigte möge sich zwar provoziert gefühlt haben, von einem Strafmilderungsgrund im Sinne einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung nach Art. 48 lit. c StGB könne allerdings keine Rede sein. Die Privatklägerin 7 sei nach dem Vorfall mit F._____ mit Grund aufgewühlt und wütend gewesen, wodurch der Beschuldigte sich nicht entschuldbar derart stark habe provozieren lassen dürfen. Er sei gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten ferner vollständig schuldfähig gewesen. Die subjektive Tatschwere wiege ebenfalls erheblich (Urk. 91 S. 96). Auch dies ist vollumfänglich zutreffend. Der Beschuldigte handelte ohne nachvollziehbares Motiv; der vorausgegangene Disput zwischen F._____ und der Privatklägerin 7 ging ihn gar nichts an. Sodann kann auch der Umstand, dass die Privatklägerin 7 dem Beschuldigten und den weiteren Beteiligten zugerufen habe, was los sei, nicht als "Herausforderung zu einer Auseinandersetzung" aufgefasst werden, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 125 S. 27). Und selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich verbal beleidigt worden wäre, wäre dies in keiner Weise
- 42 eine Rechtfertigung für seinen Gewaltausbruch und liesse die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb sich der zum Tatzeitpunkt bereits 23 Jahre alte Beschuldigte in die eher kindische Schulhof- Auseinandersetzung der genannten Schüler einmischte. Sein Verhalten zeigt ein unreifes und unkontrolliertes Imponiergehabe und war damit rein egoistisch motiviert. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden als erheblich einstufte und eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren (27 Monaten) bemessen hat, ist dies überzeugend. 2.2. In der Folge hat die Vorinstanz die für das schwerste Delikt bemessene Einsatzstrafe in Abgeltung weiterer Delikte erhöht (Urk. 91 S. 97-102): Die mehrfache einfache Körperverletzung gegenüber der Privatklägerin 7 wiege insgesamt erheblich. Der Beschuldigte sei mit direktem Vorsatz und äusserst aggressiv auf die Privatklägerin 7 losgegangen, wodurch die völlig unterlegene Privatklägerin 7 eine Vielzahl von Verletzungen erlitten habe. Daraus resultiere eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate. Die bloss versuchte einfache Körperverletzung gegenüber der Privatklägerin 8 wiege nur geringfügig und falle verschuldensmässig praktisch nicht ins Gewicht. Die versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin 7 wiege noch leicht; der Beschuldigte habe spontan und nur mit einer Tätlichkeit, wenn auch mit einem egoistischen Motiv, gedroht. Erheblich wiege jedoch die versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin 8. Der Beschuldigte habe mit einer ernst zu nehmenden Androhung des Todes aus egoistischem Motiv versucht, sie unter enormen psychischen Druck zu setzen. Aus der mehrfachen versuchten Nötigung resultiere eine Erhörung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate. Die beiden zu beurteilenden Drohungen wertete die Vorinstanz als erheblich und erhöhte die Einsatzstrafe dafür um 3 Monate. Die Begründung ist allerdings nicht konzis: Zuerst wird korrekt erwogen, die Drohungen hätten sich gegen die Privatklägerin 7 gerichtet (1. Drohung des Beschuldigen, er werde sie – die Privatklägerin 7 – auch vor der Polizei umbringen und er könne auch ihren Vater umbringen;
- 43 - 2. Drohung, sie müsse wieder damit rechnen, zusammengeschlagen zu werden). Anschliessend wird dann aber fälschlicherweise die Drohung gegenüber der Privatklägerin 8 angeführt, welche durch die sie betreffende versuchte Nötigung konsumiert ist. Möglicherweise handelt ist aber auch lediglich um einen Verschrieb der Vorinstanz (Privatklägerin 8 statt 7). Zutreffend handelte der Beschuldigte spontan und aus egoistischen Beweggründen. Die Sanktionierung der mehrfachen Einbruchdiebstähle durch die Vorinstanz ist fraglos allzu wohlwollend ausgefallen: Richtig ist, dass aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und des geradezu gewohnheitsmässigen Vorgehens innerhalb eines Zeitraums von nur gerade drei Wochen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie gezeigt wurde. Die entstandene Deliktssumme wird jedoch allzu sehr beschönigt, ein angerichteter Schaden in der Höhe von CHF 17'929.90 ist nicht mehr "relativ tief", insbesondere wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten teilweise "reinen Vandalismus" vorwirft. Weiter wiegt die objektive Tatschwere nicht geringer, weil der Beschuldigte nicht in Privatwohnungen eingebrochen ist; vielmehr würde Gegenteiliges massiv schwerer wiegen. Gleiches gilt für ein wenig professionelles Vorgehen; dieser Umstand entlastet den Beschuldigten nicht; ein professionelles Vorgehen würde zusätzlich belastend wirken. Mit der Vorinstanz handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und finanziell, also egoistisch motiviert. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung der Einbruchdiebstähle um lediglich 4 Monate erhöht, profitiert der Beschuldigte von einer unangemessen hohen Asperation. Die Sachbeschädigung zu Lasten des Privatklägers 3 wurde als von geringem (Tat-)Verschulden taxiert und die Einsatzstrafe um – lediglich – 2 Wochen erhöht. Das Verschulden der Widerhandlung gegen das AuG schliesslich wurde als erheblich eingestuft und die Einsatzstrafe um weitere 2 Wochen erhöht. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt der Gefährdung des Lebens rechtfertige sich für die weiteren Taten eine (asperierte) Erhöhung im Umfang von 14 Monaten (Urk. 91 S. 102). Dies
- 44 erweist sich wie erwogen als tendenziell zu tief, mit Sicherheit jedoch nicht als überzogen. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 91 S. 103 f.). An der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, er würde im Strafvollzug im Rahmen der ambulanten Massnahme eine Therapie machen, die ihn weiterbringe würde. Es sei nun sein Ziel, deliktfrei zu leben und für seine Familie da zu sein. Zudem wolle er einen Job finden und betreffend Ausschaffung versuchen, nochmals eine Chance zu bekommen (Urk. 124 S. 6 ff.). Wenn dem Beschuldigten in Berücksichtigung seiner Vita eine geringe Strafminderung zuerkannt wird, ist dies wohlwollend, jedoch zu übernehmen. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Zurecht hat die Vorinstanz die mehreren Vorstrafen als "markant straferhöhend" taxiert. Der Beschuldigte futiert sich offensichtlich komplett um die hiesige Rechtsordnung. Zum Nachtatverhalten liegt ein sehr reduziertes Geständnis vor. Weitgehend ist der Beschuldigte nach wie vor und hartnäckig ungeständig. Überzeugende Reue oder Einsicht lässt er vermissen. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Einsatzstrafe klar erhöhend aus. Wenn die Vorinstanz dies – entgegen der Formulierung ihrer vorstehend zitierten Erwägung – mit lediglich 4 Monaten getan hat, ist dies eigentlich zu milde. 2.4. Delikte begangen vor der Verurteilung vom 6. Februar 2014: Die Vorinstanz hat betreffend die Hehlerei (Kauf eines Laptops im Wert von Fr. 1'100.– für Fr. 100.–) ein leichtes Verschulden erkannt und diese mit 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert. Dies ist gerade noch zu übernehmen. Wiederum mehrfache Einbruchdiebstähle mit "nicht unerheblicher krimineller Energie" und "egoistischer Motivation" wurden als "leicht" gewichtet und die Einsatzstrafe dafür um lediglich 1 ½ Monate erhöht (Urk. 91 S. 108 f.). Damit werden die vom Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstähle erneut eigentlich unzulässig bagatellisiert. Das Vorgehen des Beschuldigten war schlicht dreist; ein verursachter Sachschaden von über Fr. 3'580.– ist nicht mehr "eher unbedeutend". Für die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und den Verkauf von 8 Gramm
- 45 - Marihuana wurde die Einsatzstrafe um je 2 Wochen erhöht. Insgesamt wurde unter Einbezug der Strafe gemäss Verurteilung vom 6. Februar 2014 ein Strafmass von 8 Monaten Freiheitsstrafe respektive nach deren Abzug eine Erhöhung der eingangs bestimmten Einsatzstrafe von – lediglich – 3 Monaten bemessen (Urk. 91 S. 109). Sämtliches erscheint wie erwogen als tendenziell zu milde, ist jedoch zu übernehmen. Immerhin noch das Folgende: Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO ist das gefällte und eröffnete Urteil innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu begründen. Dabei handelt es sich zwar einerseits – lediglich – um Ordnungsvorschriften (ARQUINT, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 N 9), die bei umfangreichen Verfahren in der Praxis regelmässig nicht eingehalten werden können. Angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Erwägungen von ca. 130 Seiten ist auch sofort offensichtlich, dass es sich in concreto um ein umfangreiches Verfahren gehandelt hat (Urk. 91). Dennoch ist die Dauer von über 12 Monaten zwischen Urteilsfällung und Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung an die Verteidigung (Urk. 92 S. 3; Prot. I S. 40 ff.) nicht nachvollziehbar, wie dies auch von der Verteidigung zu Recht gerügt wurde (Urk. 125 S. 27). Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO, Entscheid des Bundesgerichts 6S.467/2004 E.2.2.2.) durch die Vorinstanz in der Höhe von 4 Monaten leicht strafmindernd anzurechnen. Da die angefochtene Strafe jedoch wie erwogen tendenziell zu tief ausgefallen ist, wird der neue Strafminderungsgrund dadurch ohne weiteres kompensiert. Keine Strafminderung ergibt sich sodann aus dem Umstand der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, wie dies die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung verlangt hat (Prot. II S. 11). 2.5. Das letztendlich resultierende vorinstanzliche Strafmasse von 4 Jahren ist somit keinesfalls übersetzt und zu bestätigen. Eine Erhöhung ist bereits aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 46 - 2.6. Der Beschuldigte hat bis heute 1085 Tage Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug verbüsst. Diese sind ihm auf die auszufällende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.7. Bei dieser Strafhöhe stellt sich die Frage des (teil-)bedingten Strafvollzugs nicht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 2.8. Schliesslich hat die Vorinstanz für die mehrfachen Tätlichkeiten mit zutreffenden Erwägungen eine Busse von Fr. 300.– und entsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bemessen (Urk. 91 S. 112 ff.), was ohne Weiteres zu bestätigen ist. 3. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten mit Verweis auf das über ihn eingeholte fachärztliche Gutachten, wonach die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten eindeutig gegeben sei (Urk. 9/16 S. 93), eine ambulante Massnahme angeordnet (Urk. 91 S. 134). Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte die ambulante Massnahme bereits angetreten. Er besucht wöchentlich eine Therapiesitzung und ist auch gewillt, die ambulante Therapie in Zukunft weiterzuführen (Urk. 124 S. 3), womit auch die Massnahmewilligkeit unbestritten ist. Die Ausführungen der Gutachter, wonach eine ambulante Massnahme indiziert sei, sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Demnach ist gestützt auf die Einschätzung der Gutachter und dem Antrag des Beschuldigten entsprechend eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Die Gutachter führen weiter aus, die empfohlene ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB könne strafvollzugsbegleitend mit knapp ausreichenden Erfolgsaussichten durchgeführt werden. Eine ambulante Behandlung in Freiheit sei hingegen in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit Therapien beim Beschuldigten keinesfalls erfolgsversprechend durchführbar (Urk. 9/16 S. 94). Angesichts dieser Einschätzung erscheint ein Strafaufschub im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB nicht angezeigt, da ein solcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn u.a. die ambulante Therapie (ausserhalb des Vollzugs) im
- 47 konkreten Einzelfall vordringlich ist, d.h. aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 mit Verweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1 ff.; HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 63 N 48), was hier nicht der Fall ist. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten der anzuordnenden Massnahme aufzuschieben. IV. Zivilansprüche 1. Die Verteidigung verlangt im Berufungsverfahren, die Zivilforderung der Privatklägerin 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen, so