Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 10.05.2017 SB160446

10. Mai 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,012 Wörter·~1h 10min·6

Zusammenfassung

Vergewaltigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160446-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 10. Mai 2017

in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Jugendanwalt lic. iur. B. Harb, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Jugendgericht, vom 29. Juni 2016 (DJ160001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 2. März 2016 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 79 ff.) Es wird erkannt: 1. Der beschuldigte Jugendliche A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der beschuldigte Jugendliche A._____ wird bestraft mit 5 ½ Monaten Freiheitsentzug, wovon neun Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der beschuldigte Jugendliche gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 5. Der beschuldigte Jugendliche wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 14'215.60 Kosten für die amtliche Verteidigung (Vorverfahren, nach Aufwand, inkl. MwSt) CHF 15'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (Hauptverfahren, pauschal, inkl. MwSt) CHF 2'768.70 Auslagen Vorverfahren CHF 200.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 1'006.50 Kosten der Polizei CHF 37'690.80 Kosten total

- 3 - 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem beschuldigten Jugendlichen auferlegt. Die Eltern haften solidarisch für diese Kosten (Art. 44 Abs. 3 JStPO). 8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des beschuldigten Jugendlichen in der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis 29. Juni 2016 mit total CHF 29'215.60 (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen. 9. Der beschuldigte Jugendliche wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 25'700.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen. 10. (Mitteilungen.) 11. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1) 1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Jugendgerichts Meilen vom 29.06.2016 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 6 und 8 aufzuheben. 2. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Die zivilrechtlichen Begehren der Privatklägerin (Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach, Genugtuungsforderung und Prozessentschädigungsforderung) seien abzuweisen. 4. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Strafverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - 5. Es sei vorzumerken, dass Dispositiv-Ziffer 8 in Rechtskraft erwachsen ist. 6. A._____ sei für den im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ entstandenen Aufwand eine Prozessentschädigung von CHF 12'109.50 (zuzüglich 8% MWST) und für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwältin X._____ eine solche von CHF 18'163.25 (zuzüglich 8% MWST) aus der Staatskasse zuzusprechen. 7. A._____ sei für die ihm aufgrund des Schulverbots entstandenen Kosten für die die Privatschulung eine Entschädigung von CHF 2'700.00 aus der Staatskasse auszurichten. 8. A._____ sei für die erlittene Haft und die weiteren Zwangsmassnahmen eine Genugtuung von CHF 5'400.00 aus der Staatskasse auszurichten. 9. Der amtlichen Verteidigung sei für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote aus der Staatskasse zu entrichten. 10. Die Kosten der Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 78 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei, mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 2 (Strafzumessung), zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einem Freiheitsentzug von 8 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 9 Tagen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 5 f. = Urk. 55 S. 5 f. [nachfolgend Urk. 55]). 2. Der jugendliche A._____ (Beschuldigter und Berufungskläger; nachfolgend "Beschuldigter") wurde mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Meilen vom 29. Juni 2016 schuldig gesprochen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und - unter Anrechnung von 9 Tagen Haft - mit einem Freiheitsentzug von 5 1/2 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Sie verpflichtete ihn, der Privatklägerin CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich setzte die Vorinstanz die Verfahrenskosten fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 55 S. 79 ff.). 3. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 45) meldete die amtliche Verteidigerin am 4. Juli 2016 innert Frist (Urk. 45 und Urk. 46/2) Berufung an (Urk. 47). 4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigerin am 18. Oktober 2016 in Empfang genommen (Urk. 54/2). Mit Eingabe vom 1. November 2016 reichte sie fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 58). 5. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 wurde der Privatklägerin sowie der Oberjugendanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betr. Besetzung des urteilenden

- 6 - Gerichts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt (Urk. 60). Die Oberjugendanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 29. November 2016 Anschlussberufung (Urk. 62 S. 1). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Oberjugendanwaltschaft gab am 29. November 2016 ihren Vertreter für die Berufungsverhandlung bekannt (Urk. 64). 6. Am 22. Februar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Mai 2017 vorgeladen (Urk. 68). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss und unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, Jugendanwalt lic. iur. Beda Harb für die Oberjugendanwaltschaft, begleitet von Oberjugendanwalt Dr. iur. Sven Zimmerlin, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens der Privatklägerin (Prot. II S. 5). 7. Zu Beginn der Verhandlung waren gerichtsseitig keine Vorfragen zu klären. Die amtliche Verteidigerin wies darauf hin, dass sie an den bereits vorsorglich - für den Eventualfall eines vom Gericht ins Auge gefassten Schuldspruchs - vor Vorinstanz gestellten Beweisanträgen festhalte und sie mit dem Einverständnis des Gerichts erst im Rahmen des Plädoyers auf diese zurückkommen werde, welchem Vorgehen der Vorsitzende zustimmte (Prot. II S. 7 f.). Die Oberjugendanwaltschaft stellte keine Beweisanträge (Prot. II S.7 f., Urk. 78 S. 1 und Prot. II S. 12). Der Vertreter der Privatklägerin erklärte sodann seinen Verzicht auf das Stellen von Anträgen und Ausführungen zur Sache (Prot. II S. 7). 8. Nach den Parteivorträgen erklärten die Parteien ihren Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 14). Die Urteilsberatung fand unter heutigem Datum statt (Prot. II S. 15). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Der am tt.mm.1998 geborene und somit heute mündige Beschuldigte soll die zur Anklage gebrachten Taten gemäss Anklageschrift vom 2. März 2016

- 7 in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2015 begangen haben (Urk. 17; später datumsmässig korrigiert auf: vom 21. auf den 22. August 2015 [Urk. 39 S. 1]), mithin im Alter von knapp 17 Jahren. 1.2. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) regelt dieses Gesetz die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Anwendbar sind somit das Jugendstrafgesetz (JStG) sowie die Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO). 2. Sachliche Zuständigkeit 2.1. Gemäss Art. 40 JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Da keine weiteren Regelungen zur Berufung vorgesehen sind, gelten gemäss Art. 3 JStPO überdies die Bestimmungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren. 2.2. Das Strafverfahren findet auch vor der Berufungsinstanz unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Art. 14 JStPO). 3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1 f. zu Art. 402). 3.2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 6 (Festsetzung der Verfahrenskosten) und Dispositiv-Ziffer 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich anfechten (Urk. 58 S. 2, Urk. 77 S. 1), wohingegen die Oberjugendanwaltschaft lediglich eine höhere Strafe und im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangt (Urk. 62 S. 1, Urk. 78 S. 1). Die Privatklägerin erklärte weder Berufung noch Anhttps://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/a4dfedfd-e87c-4dc8-9bbb-2cde1122ade0/e005e12e-a801-49ec-b774-17816ffbea20?source=document-link&SP=11|11arc1 https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/a4dfedfd-e87c-4dc8-9bbb-2cde1122ade0/c68e08c3-6f57-4c65-a5b9-bdc1c74ac576?source=document-link&SP=11|11arc1 https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=11|11arc1

- 8 schlussberufung. Dementsprechend ist das Urteil hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 4. Verteidigung 4.1. Mit Schreiben vom 25. August 2015 reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ die von den Eltern des Beschuldigten für ihn ausgestellte Vollmacht zu den Akten (Urk. 12/1-2). Am 7. Oktober 2015 teilte Rechtsanwalt MLaw X1._____ der Untersuchungsbehörde mit, dass er den Beschuldigen nicht mehr vertrete bzw. verteidige (Urk. 12/12). 4.2. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2015 kündigte sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____, mit Verweis auf die Vollmacht vom 6. Oktober 2015, als neue (vorerst erbetene) Verteidigerin des Beschuldigten an (Urk. 12/14-15). Am 21. Dezember 2015 stellte sie ein Gesuch um Bestellung als amtliche Verteidigerin (Urk. 12/24), welchem mit Verfügung der Oberjugendanwaltschaft vom 4. Januar 2016 mit Wirkung ab 21. Dezember 2015 entsprochen wurde (Urk. 12/27). 4.3. Der vorliegende Fall erfordert eine notwendige Verteidigung (vgl. Art. 24 lit. a-c und e JStPO), was während des ganzen Verfahrens sichergestellt war, indem der Beschuldigte vom 25. August 2015 (Urk. 12/2) bis 20. Dezember 2015 erbeten und seit dem 21. Dezember 2015 amtlich verteidigt war bzw. ist. 5. Geschädigte bzw. Privatklägerin 5.1. Die Geschädigte und heutige Privatklägerin B._____, geb. tt.mm.1999, erstatte am 22. August 2015 um 16:20 Uhr Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich. Sie (persönlich) beauftragte am 24. August 2015 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit ihrer Interessenwahrung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 13/1). Dieses wurde von der Oberjugendanwaltschaft mit Verfügung vom 6. November 2015 abgewiesen (Urk. 13/21). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. Februar 2016 ab (Urk. 13/32).

- 9 - 5.2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 5.2.2. Die nachmalige Privatklägerin B._____ wurde mit Schreiben vom 1. September 2015 über ihre Rechte als Opfer in Strafsachen orientiert (Urk. 15/1). Sie liess sich via ihren Rechtsvertreter unter dem 5. Oktober 2015 als Straf- wie auch als Privatklägerin konstituieren und stellte gegen den Beschuldigten "…mit Bezug auf die im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchenden Delikte rein vorsorglich Strafantrag…" (Urk. 10/16 S. 2). 5.2.3. Da bei der Strafanzeige vom 22. August 2015 keine Antragsdelikte im Raum standen (gemäss Polizeirapport ging es um "Vergewaltigen einer Besucherin, anlässlich Einladung" und "Vergewaltigung" und "sexuelle Nötigung" mit den entsprechenden Strafbestimmungen ([Urk. 1/2 S. 2]), liegt - mit der Verteidigung kein Fall von Art. 118 Abs. 2 StPO vor (vgl. hierzu auch BSK, StPO- Mazzucchelli/Postizzi, N 7 4 ff.), weshalb erst mit der Erklärung vom 5. Oktober 2015 eine Konstituierung erfolgte, diese aber innert Frist (Art. 118 Abs. 3 StPO). 6. Zwangsmassnahmen Der Beschuldigte wurde am 23. August 2015, 14:20 Uhr, festgenommen (Urk. 9/3) und am 24. August 2015, 17:50 Uhr, in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 9/9). Am 31. August 2015, 14:25 Uhr, erfolgte seine Entlassung (Urk. 9/16). Unter gleichem Datum wurden Ersatzmassnahmen angeordnet (Rayonverbot und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin; Urk. 10/1). Am 28. September 2015 beantragte die Vertretung der Privatklägerin eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um einen Monat, d.h. bis 31. Oktober 2015 (Urk. 10/6). Diesem Antrag wurde von der Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 30. September 2015 mit Bezug auf das Kontaktverbot teilweise entsprochen, wohingegen das Rayonverbot nicht verlängert wurde, je mit Hinweis auf die Gewährleistung des innerschulischen Kontaktverbots (Urk. 10/11 S. 4). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015

- 10 übermittelte Prof. Dr. med. C._____ als psychiatrischer Behandler der Privatklägerin eine fachärztliche Stellungnahme betreffend Rayonverbot (Urk. 10/14). Unter gleichem Datum stellte die Privatklägerin Antrag auf Aufhebung der Ersatzmassnahmenverfügung bzw. auf allfällige Ergänzung betreffend Rayonverbot, wobei sie zur Begründung auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. C._____ verwies (Urk. 10/16). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 erfolgte eine teilweise Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis am 1. Dezember 2015 (Urk. 10/29). Gegen diesen Entscheid erhob die Privatklägerin Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen (Urk. 10/31), welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Obergericht, III. Strafkammer, überwies (Urk. 10/35). Dieses äusserte sich im Beschluss vom 17. November 2015 zur grundsätzlichen Frage der Zuständigkeit für die Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Jugendstrafrecht, wobei die Jugendanwaltschaft als für die Verlängerung des Kontaktverbots und das Obergericht bzw. die III. Strafkammer als zuständige Beschwerdeinstanz erachtet wurde. Allerdings trat das Obergericht wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Privatklägerin am 17. November 2015 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 10/35). Mit Verfügung vom 30. November 2015 verlängerte die Jugendanwaltschaft das Kontaktverbot ein weiteres Mal, und zwar um zwei Monate bis am 31. Januar 2016 (Urk. 10/36). Unter gleichem Datum wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson zum Thema des Kontaktverbots zur Einvernahme auf den 14. Dezember 2015 aufgeboten (Urk. 10/38). Dieser Einvernahme wohnten die Privatklägerin, ihr Vertreter sowie die Verteidigerin bei (Urk. 10/38). Der Beschuldigte seinerseits wurde zu diesem Thema am 18. Dezember 2015 befragt, an welcher Einvernahme wiederum beide Parteivertretungen teilnahmen (Urk. 10/41). Den Einvernahmen folgte Korrespondenz (Urk. 10/42-49), aber keine weitere Regelung von Ersatzmassnahmen. 7. Anklageprinzip 7.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatzbestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen

- 11 - Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 37 zu Art. 325). 7.2. Die Anklage nennt als Deliktszeitraum "zwischen Freitag, 22. August 2015, ca. 23:00 Uhr, und Samstag, 23. August 2015, ca. 00.00 Uhr" (Urk. 17 S. 2). Die zum vorliegenden Strafverfahren führende Begegnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ereignete sich gemäss übereinstimmender Darstellung der Genannten (Urk. 2/1 S. 3 f. bzw. Urk. 3 S. 2) am Freitagabend des entsprechenden Wochenendes (Urk. 2/1 S. 3 f. bzw. Urk. 3 S. 2), bei dem es sich gemäss Kalender um den 21. August 2015 handelte. Das Datum wurde vom Jugendanwalt an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz korrigiert (Urk. 39 S. 1), so dass das offenkundige und nunmehr behobene Versehen in der Anklageschrift zu keinen weiteren Bemerkungen mehr Anlass gibt. 7.3.1. Die amtliche Verteidigung rügte vor Vorinstanz - wenn auch unter der rechtlichen Würdigung - eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage enthalte eine aktenwidrige Sachdarstellung. Zudem wies sie darauf hin, dass Art. 189 und 190 StGB eine Nötigung voraussetzen würden, es also nicht genügen würde, wenn das "Opfer" nicht gewollt, aber doch mitgemacht habe, obwohl es nicht genötigt worden sei. Das Gesetz erblicke eine nötigende Handlung namentlich in: 1) Drohung, 2) Gewaltanwendung, 3) unter psychischen Druck setzen oder 4) zum

- 12 - Widerstand unfähig machen. Die Anklage nenne einleitend die Punkte 2) - 4) ohne jedoch auszuführen, worin sie konkret Gewaltanwendung bzw. psychischen Druck bzw. "zum Widerstand unfähig machen" erblicke. Insofern umschreibe die Anklage den Vorwurf der nötigenden Handlung nicht rechtsgenügend, sei somit mangelhaft und das Anklageprinzip verletzt (Urk. 42 S. 37 f.). Auch an der Berufungsverhandlung machte sie eine Verletzung des Anklageprinzips durch bewusst falsche Sachverhaltsdarstellung geltend (Urk. 77 S. 15 ff.). 7.3.2. Der Ansicht der Verteidigung kann im ersten Punkt nicht gefolgt werden. Soweit die Verteidigung aktenwidrige Sachdarstellung geltend macht, ist daran zu erinnern, dass nach dem Akkusationsprinzip die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten hat, welcher gerichtlich beurteilt werden soll. Ob dieser mit den Akten übereinstimmt oder nicht, ist eine Frage der Sachverhaltsdarstellung bzw. der Beweiswürdigung, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 55 S. 10). 7.3.3. Mit Bezug auf die gerügte fehlende Umschreibung von Nötigungshandlungen trifft es zu, dass die Jugendanwaltschaft im Ingress des Sachverhalts einen Auswahlkatalog von möglichen Nötigungshandlungen im Sinne der Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 StGB lieferte (Urk. 17 S. 2). Die Anklageschrift erwiese sich sowohl angesichts ihrer Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion als ungenügend, würde der Sachverhalt im weiteren Anklagevorwurf nicht präzisiert. 7.3.4. Aus dem Sachverhalt der Anklageschrift vom 2. März 2016 (Urk. 17) ergibt sich einerseits mehrfach ein konkret beschriebenes Missbilligen der Handlungen des Beschuldigten durch die Privatklägerin in allen Phasen, so bereits beim Vorspiel bzw. bei den Zungenküssen beim Jacuzzi (Abs. 1: "Als A._____ dann begann, B._____ Zungenküsse zu geben, drehte sie den Kopf ab und antwortete, dass sie dies nicht wolle, dies keine gute Idee finde und es besser wäre, sie würden wieder hochgehen."), aber auch beim Runterziehen der Unterhose und dem Eindringen mit dem bzw. den Fingern in die Vagina der Privatklägerin (Abs. 2: ".. begann A._____ B._____' Unterhose - sie war mit einem Jupe bekleidet - bis zu den Knien runterzuziehen, was er trotz ihres wiederholten Ausspruchs "Nein" und obwohl sie dies durch ausweichende Bewegungen ihres Körpers zu verhindern suchte," und sodann …"Mit einem oder zwei Fingern drang A._____ dann in die Vagi-

- 13 na von B._____ ein, obwohl sie wiederholt sagte, er solle es nicht tun, und es tue ihr weh. Auch ihr weiteres Bitten, dies zu unterlassen, konnte ihn nicht dazu bewegen, zu stoppen"), beim Geschlechtsverkehr (Abs. 3: "…Da sie sich, um die Penetration abzuwenden, hin- und her bewegte und sie sich vaginal verkrampfte, …" und "Trotz wiederholter Versuche gelang es B._____ mangels ausreichender Kraft auch nicht, den auf ihr liegenden A._____ an den Schultern wegzustossen oder gar aufzustehen. Ihre mehrmalige Äusserung, dass sie dies nicht wolle, brachte ihn ebenso wenig dazu, von seinem Vorhaben abzulassen…") und schliesslich auch bei der oralen Befriedigung (Abs. 4: "… ergriff ihren Kopf, schob seinen Penis in ihren Mund und bewegte ihn hin- und her. B._____ versuchte einige Male aufzustehen, was allerdings nicht gelang, da A._____ sie immer wieder nach unten drückte und seinen Penis in ihren Mund stiess, dabei jeweils ihren Kopf festhielt."). Damit führt die Anklageschrift diverse von der Privatklägerin verbal und körperlich zum Ausdruck gebrachte Willensbekundungen auf, wonach sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. In den vorgeworfenen Handlungen sind zwar auch Gewaltaspekte zu sehen (u.a. mit dem Runterdrücken, dem Festhalten des Kopfes beim Oralverkehr und der Körperauflage beim Geschlechtsverkehr, in welchen die Vorinstanz denn auch den Gewaltaspekt sah [Urk. 55 S. 60 f.]). In diesem Sinne plädierte der Vertreter der Oberjugendanwaltschaft denn auch an der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2017. Konkret hielt er fest, der Beschuldigte habe - beim Versuch der vaginalen Penetration - als Nötigungsmittel auch Gewalt eingesetzt, indem er sich auf die Privatklägerin gelegt und sein Körpergewicht eingesetzt habe, um sie während des Beischlafs festzuhalten (Urk. 78 S. 4). Weiter sieht der Oberjugendanwalt Gewaltanwendung beim Oralverkehr, da der Beschuldigte in dieser Phase wiederum sein Körpergewicht und seine Kraft eingesetzt habe. Er habe da die Privatklägerin nach unten gedrückt und ihren Kopf gehalten, während er seinen Penis in ihren Mund gestossen habe (Urk. 78 S. 5). Beim Anklagevorwurf selber steht nach der hier vertretenen Ansicht - aufgrund des expliziten Wortlauts - eher die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 StGB im Vordergrund. So wirft die Jugendanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei bei seinem Vorhaben davon ausgegangen, dass sich B._____ seinen sexuellen Absichten fügen würde, da sie wegen eines, wie er angenommen habe, schlechten Rufs in der Schule - sie habe während einer Schulreise nach … Geschlechtsverkehr mit D._____, tt.mm.1998,

- 14 gehabt, der damals eine Freundin gehabt habe,- mit keinem weiteren Vorfall solcher Art würde in Verbindung gebracht werden wolle (Abs. 6). Damit stehen zwar immer noch Varianten von Nötigungshandlungen im Raum, aber innerhalb der geltend gemachten Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, so dass der Beschuldigte wusste, wogegen er sich zu verteidigen hat, und daher noch nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes auszugehen ist. 7.3.5. Ob die vorgeworfenen (Nötigungs-)Handlungen erstellt werden können, ist eine Frage der Beweiswürdigung, ob sie die Merkmale der angerufenen Tatbestände zu erfüllen vermögen, eine solche der rechtlichen Würdigung. 8. Protokollführung und Transkripte 8.1. Soweit die Verteidigung die Einvernahmen der Privatklägerin hinsichtlich der Protokollführung in formeller Hinsicht beanstandet, ist darauf hinweisen, dass bei fehlender Gegenüberstellung Einvernahmen des Kindes bzw. der jugendlichen Privatklägerin mit Bild und Ton aufzuzeichnen waren, zumal hier in Anbetracht der im Raum stehenden Thematik für die Betroffene von einer erkennbaren psychischen Belastung durch eine direkte Konfrontation ausgegangen werden konnte (vgl. hierzu Art. 154 Abs. 4 lit. d). 8.2. Die entsprechenden Aufzeichnungen der Einvernahmen mit der Privatklägerin aus zwei Kamera-Perspektiven mit Bild und Ton liegen in voller Länge bei den Akten (vgl. die Datenträger gemäss Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Diese bilden Aktenbestandteil und sind als Beweismittel massgebend, denn Videoaufnahmen sind nicht zwingend in Schriftform zu übertragen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, N 11 zu Art. 154). Die Transkripte (Urk. 2/3 und Urk. 2/7 und auch jene der Verteidigung Urk. 31/1) sind nur als Hilfsmittel zur inhaltlichen Bearbeitung zu sehen und werden in der Folge der Einfachheit halber auch so zitiert. Insofern kann der Jugendanwaltschaft keine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durch allfällige Auslassungen oder Zusammenfassungen vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr für die Berichte zu den Videobefragungen, welche naturgemäss eine Zusammenfassung bzw. besondere Beobachtungen zu bein-

- 15 halten haben, insofern keinen Anspruch auf vollständige Niederschrift des mündlich Vorgebrachten erheben (Art. 154 Abs. 4 lit. f StPO). 9. Weitere Rügen der Verteidigung Auf die weiteren formellen Rügen der Verteidigung, die sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hatte (vgl. Urk. 42, teilweise mit Verweis auf Urk. 30), und an der Berufungsverhandlung über weite Strecken wiederholte (Urk. 77), ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. III. Schuldpunkt A Anklagevorwurf 1. Die Jugendanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 2. März 2016 (Urk. 17, mit korrigiertem Datum gemäss Urk. 39 S. 1) zusammengefasst vor, er habe am Abend des 21. August 2015 im Restaurant … in Zürich die Privatklägerin und deren Freundin E._____ eingeladen, ihn zu einem Fest bei einem Schulkollegen in … zu begleiten. Dort angekommen, habe der Beschuldigte der Privatklägerin angeboten, ihr den Jacuzzi zu zeigen, welcher sich im untersten Geschoss befunden habe. Im Fitnessraum hätten sie Wasser in den Whirlpool eingelassen und begonnen, sich spasseshalber gegenseitig zu bespritzen. Als der Beschuldigte begonnen habe, der Privatklägerin Zungenküsse zu geben, habe sie den Kopf abgedreht und geantwortet, dass sie dies nicht wolle, keine gute Idee finde und es besser wäre, sie würden wieder hochgehen. A._____ habe geantwortet, sie solle es geniessen. Dann habe er sie gebeten, ihm eine Nackenmassage zu geben, was sie gemacht habe. Inzwischen hätten sich beide auf einer Liege neben dem Whirlpool befunden. Nunmehr habe der Beschuldigte begonnen, die Unterhose der Privatklägerin, welche mit einem Jupe bekleidet gewesen sei, bis zu den Knien runterzuziehen, was er trotz ihres wiederholten Ausspruchs "Nein" und obwohl sie dies durch ausweichende Bewegungen ihres Körpers zu verhindern versucht habe, zu Ende geführt habe führte. Mit einem oder zwei Fingern sei der Beschuldigte dann

- 16 in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen, obwohl sie wiederholte gesagt habe, er solle es nicht tun, und es tue ihr weh. Auch ihr weiteres Bitten, dies zu unterlassen, habe ihn nicht dazu bewegen können, zu stoppen. Danach habe der Beschuldigte seine Hosen bis zu den Knien runtergezogen und versucht, mit seinem steifen Penis in die Vagina der Privatklägerin einzudringen. Da sie sich, um die Penetration abzuwenden, hin- und her bewegt und sie sich vaginal verkrampft habe, sei er trotz mehrfacher Versuche lediglich in den Scheidenvorhof gedrungen. Trotz wiederholter Versuche sei es der Privatklägerin mangels ausreichender Kraft auch nicht gelungen, den auf ihr liegenden Beschuldigten an den Schultern wegzustossen oder gar aufzustehen. Ihre mehrmalige Äusserung, dass sie dies nicht wolle, habe ihn ebenso wenig dazu gebracht, von seinem Vorhaben abzulassen. Als ihr bewusst geworden sei, dass sich der Beschuldigte über ihren Widerstand hinwegsetzen würde und ihr keine Gegenwehr mehr aussichtsreich erschienen sei, habe sie ihn gebeten, ein Kondom zu benutzen. Nachdem dem Beschuldigten klar geworden sei, dass eine vaginale Penetration nicht gelingen würde, sei er auf die Liege gekniet, habe den Kopf der Privatklägerin ergriffen, seinen Penis in ihren Mund geschoben und ihn hin- und her bewegt. Die Privatklägerin habe einige Male versucht aufzustehen, was allerdings nicht gelungen sei, da der Beschuldigte sie immer wieder nach unten gedrückt und seinen Penis in ihren Mund gestossen und dabei jeweils ihren Kopf festgehalten habe, wobei er schliesslich in ihren Mund ejakuliert habe. Während des Aufenthalts der beiden, u.a. auch während der sexuellen Handlungen, hätten mehrere Personen in Gruppen auf der Suche nach den beiden die Türe zum Fitnessraum geöffnet, diese aber sofort wieder geschlossen. Einmal habe der Beschuldigte mit dem Ausspruch "go away" reagiert. 2. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der Ereignisse zumindest teilweise anerkannt. Insbesondere hat er die sexuellen Handlungen an sich im Wesentlichen bestätigt. Der Beschuldigte behauptet aber zusammengefasst, dass die Initiative für diese von der Privatklägerin gekommen sei und die sexuellen

- 17 - Handlungen einvernehmlich erfolgt seien (Urk. 3/1, Urk. 3/2=Urk. 9/8, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 10/41, Prot. I S. 17 ff.). Daran hielt er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 76, Prot. II S. 13). So machte er geltend, als er mit der Privatklägerin in den Jacuzzi-Raum hinunter gegangen sei, habe er keine Absicht nach Sex gehabt. Nach dem gegenseitigen Bespritzen mit Wasser habe die Privatklägerin den körperlichen Kontakt gesucht, indem sie ihre Hände an seiner Brust abgetrocknet habe. Man habe sich dann gegenseitig geküsst, worauf er eine Erektion gehabt habe. Sie habe seinen Penis gestreichelt, und zwar - auf Nachfrage - von sich aus. Er hielt zusammengefasst daran fest, dass alles, was sich im Jacuzzi-Raum zugetragen habe, mit dem Willen beider passiert sei. Gegenteiliges will er "gar nicht nötig" gehabt haben. Zudem hätte die Privatklägerin bei fehlendem Einverständnis immer wieder die Möglichkeit gehabt aufzustehen, wegzugehen, wegzurollen, rauszugehen. Der Beschuldigte vermutet in der (aus seiner Sicht falschen) Anzeige der Privatklägerin auch heute einen Versuch, ihre Reputation, die wegen der Affäre mit D._____ gelitten hatte, zu retten. Dies zeige sich darin, dass sie (nach den sexuellen Handlungen) gesagt habe "Let's keep it between us". Als sie wieder oben gewesen seien, habe die Privatklägerin noch länger bleiben wollen, was aus seiner Sicht gegen vorherige unfreiwillige Handlungen spricht. Erst als sie vom Video erfahren habe, habe sich ihre Stimmung geändert. Schliesslich glaubt der Beschuldigte, dass die Privatklägerin danach unter dem Druck der Mutter gestanden habe. Die Anzeige sei nicht die Idee der Privatklägerin gewesen (Urk. 76, Prot. S. II 13). 3. Die Oberjugendanwaltschaft beantragte - wie bereits zitiert - eine Bestätigung des Schuldspruchs und verwies im Plädoyer im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 2). 4. Die Vorinstanz hat die vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einigen Vorbehalten als erstellt erachtet (Urk. 55 S. 56 f.). Dementsprechend sprach sie den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig (Urk. 55 S. 79 f.). Da der Beschuldigte Berufung und die Anklägerin Anschlussberufung erhoben haben und sich der Beschuldigte auch heute nicht geständig im Sinne der Anklage gezeigt

- 18 hat (Urk 76), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt werden kann. 5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Anklägerin zur Sache - die Privatklägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt - ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B Beweiswürdigung 1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 StPO statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu-

- 19 chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach

- 20 - Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005,AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.). 2. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragungen vom 23. August 2015 und vom 27. August 2015, welche samt DVDs und Berichten dazu vorliegen (Urk. 2/1-8). Eine weitere Einvernahme erfolgte am 14. Dezember 2015 im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen, hier aber ohne Aufzeichnung (Urk. 10/38). Als Beweismittel liegen sodann die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 3/1, Urk. 3/2=Urk. 9/8, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 10/41, Prot. I S. 17 ff Urk. 6/1- 3, Urk. 26), weiter jene der Auskunftspersonen F._____ (Urk. 4/1), G._____ (Urk. 4/2), H._____ (Urk. 4/3), E._____ (Urk. 4/4) und I._____, der ab seinem Mobiltelefon eine Facebook-Kommunikation zwischen ihm und der Privatklägerin zitierte, über welche er der Kantonspolizei Zürich im Nachgang noch einen Ausdruck per E-Mail übermittelte (Urk. 4/5 S. 7 ff. und Anhang). Sodann bilden Aktenbestandteil die Einvernahmeprotokolle der Zeugen J._____ (Urk. 4/11) und D._____, wecher der Kantonspolizei Zürich einen Auszug einer Facebook- Nachricht vom 22. August 2015 nachreichte (Urk. 4/14 und Urk. 4/16). Ferner liegen das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. August 2015 (Urk. 6/3) und dessen Gutachten vom 16. September 2015 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vor (Urk. 6/4). Direkte Beobach-

- 21 tungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte liegen vor und ergeben sich diesfalls aus den erwähnten Einvernahmeprotokollen der erwähnten Auskunftspersonen und Zeugen. Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens bzw. des Verfahrens betr. Ersatzmassnahmen wurde eine "Fachärztliche Stellungnahme" von Prof. Dr. med. C._____ vom 5. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 10/14). 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Zunächst kann festgehalten werden, dass der Verwertbarkeit der nachfolgend zusammengefassten Einvernahmen des Beschuldigten nichts im Wege steht. Insbesondere wurde der Beschuldigte jeweils - wenn zum Teil auch ohne Nennung der konkreten Gesetzesbestimmungen, so doch inhaltlich - auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 113 StPO und Art. 158 StPO aufmerksam gemacht (Urk. 3/1 S. 1 f., Urk. 3/2=Urk. 9/8 S. 1 f., Urk. 3/5 S. 1, Urk. 3/7 S. 1; Prot. I. S. 11). Sodann wurde er bereits an der ersten Einvernahme von seinem erbetenen Verteidiger begleitet, womit beim gegebenen Vorwurf bereits ab Beginn der Untersuchung die notwendige Verteidigung sichergestellt war (Art. 24 lit. c JStPO; Urk. 3/1 S. 1). Ebenso nahm die Verteidigung an den weiteren Einvernahmen teil (vgl. die eben genannten Aktenstellen). 3.2. Was die Verwertbarkeit der Aussagen der ebenfalls minderjährigen Privatklägerin betrifft, welche von der Verteidigung bestritten wird (Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 3 ff.), ist vorweg auf ihre Stellung im Verfahren und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten einzugehen. 3.2.1. Die heutige Privatklägerin beauftragte - wie bereits erwähnt - am 24. August 2015 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit ihrer Interessenwahrung (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde sie über ihre Rechte als Opfer in Strafsachen orientiert (Urk. 15/1). Am 5. Oktober 2015 konstituierte sie sich als Straf- wie auch als Privatklägerin (Urk. 10/16). 3.2.2. Gemäss Art. 104 lit. b StPO kommt der Privatklägerschaft Parteistellung zu. Nach Art. 105 StPO sind andere Verfahrensbeteiligte (u.a.) die ge-

- 22 schädigte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. d) und die Auskunftsperson (lit. d). 3.2.3. Die Einvernahmen der Privatklägerin zur Sache fanden am 23. August 2015 und am 27. August statt (vgl. Urk. 2/1-8). Aus der Chronologie gemäss obiger Erw. Ziff. 3.2.1. ergibt sich damit, dass sie in diesem Zeitpunkt noch keine Partei, sondern eine "andere Verfahrensbeteiligte" war. 3.3.1. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung der Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Als Auskunftsperson wird gemäss Art. 178 StPO (u.a.) einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (lit. a), zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (lit. b), wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen (lit. c). Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). 3.3.2. Die erste Einvernahme der (späteren) Privatklägerin vom 23. August 2015 ist als solche im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO zu sehen, da die Delegation bzw. der Ermittlungsauftrag der Jugendanwaltschaft an die Kantonspolizei Zürich erst am 24. August 2015 erfolgte (Urk. 7/1). Demgemäss war die Privatklägerin da als Auskunftsperson einzuvernehmen, in der Einvernahme vom 27. August 2015 als Zeugin und in jener vom 14. Dezember 2015 als Auskunftsperson. 3.3.3. In der Einvernahme vom 23. August 2015 wird die Privatklägerin als Geschädigte behandelt (vgl. etwa Urk. 2/3 S. 1). Wie gesagt, konnte ihr nur die Rolle als polizeiliche Auskunftsperson zukommen. Sie wurde in altersgemässer Weise auf ihre Rechte und Pflichten als solche hingewiesen, wenn auch ohne Vorhalt der konkreten Gesetzesbestimmungen (so auch gemäss Transkript der Verteidigung, vgl. Urk. 31 /1 S. 2). Ein Hinweis auf eine spätere mögliche Einvernahme als Zeugin erfolgte so nicht explizit, sondern lediglich der Hinweis auf eine mögliche zweite Einvernahme (vgl. Urk. 31/1 S. 3). Ebenso trifft zu, dass kein Hinweis auf die Rechte und Pflichten als mögliche künftige Auskunftsperson im

- 23 - Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO erfolgte, sondern ein solcher nach Art. 180 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 31/1 S. 2). Der Hinweis auf ein Aussageverweigerungsrecht war aber - wie die Vorinstanz darlegte (Urk. 55 S. S. 8 f.) - mit Blick auf Art. 169 Abs. 4 StPO zulässig und steht einer Verwertbarkeit deshalb nicht entgegen. 3.4.1. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 27. August 2015 ist aus Sicht des Verteidigung ebenfalls nicht verwertbar (Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 5 f.). Argumentiert wird dabei vorweg mit Verweis auf Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO, wonach eine zweite Einvernahme des kindlichen Opfers nur stattfinde, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht genügend hätten ausüben können oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Zweck dieser Bestimmung sei dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung aber vereitelt worden, weil ihr vor der zweiten Einvernahme trotz Verlangen keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Es sei der Verteidigung daher unmöglich gewesen, der Privatklägerin effiziente Ergänzungsfragen zu stellen. Um die Rechte des Beschuldigten zu wahren, hätte eine dritte Einvernahme der Privatklägerin erfolgen müssen. Die zweite Einvernahme sei daher unverwertbar. 3.4.2. Die fehlende Akteneinsicht vor der zweiten Einvernahme der Privatklägerin wurde vom damaligen Verteidiger thematisiert. So verlangte er mit Schreiben vom 25. August 2015, als er die für ihn ausgestellte Vollmacht der Eltern des Beschuldigten einreichte, Akteneinsicht (Urk. 12/1 S. 1). Mit Schreiben vom 26. August 2015 hielt der Verteidiger - mit Bezugnahme auf ein vorgängig mit der Jugendanwältin geführtes Telefongespräch - fest, dass er bisher keine Akteneinsicht gehabt habe und bis zur Einvernahme der Privatklägerin auch keine erhalten werde, weshalb er bereits heute (bzw. damals) einen Vorbehalt u.a. betr. späterer Ergänzungsfragen anbringe (Urk. 12/3). Der damalige Verteidiger konnte der zweiten Befragung beiwohnen und bereits dort Ergänzungsfragen stellen (Urk. 2/7 S. 22). Mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 28. August 2015 wurden ihm sodann Kopien der Untersuchungsakten inkl. die Originale der DVDs mit den Videobefragungen zugestellt (Urk. 12/4).

- 24 - 3.4.3. Art. 154 StPO ist eine Schutzbestimmung für minderjährige Opfer. Art 154 Abs. 4 lit. b und c sind als blosse Ordnungsvorschriften zu verstehen. Sind im Interesse der Wahrheitserforschung zwingend weitere Einvernahmen erforderlich, sind solche zulässig (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 154 StPO). Dass der damalige Verteidiger auf seinen Vorbehalt zum Stellen weiterer Ergänzungsfragen zurückgekommen wäre, entnimmt man den Akten nicht, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der weiter anberaumten Einvernahme der Privatklägerin, welche - unüblicherweise - im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen stattfand (Urk. 10/38). 3.4.4. Zum Vorwurf der verweigerten Akteneinsicht ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben der Verteidigung vom 26. August 2015 - aufgesetzt nach einem Telefonat mit der damals zuständigen Jugendanwältin - was folgt: "Da ich bisher keine Akteneinsicht hatte und bis zur morgen stattfindenden Einvernahme der Geschädigten B._____ gemäss Ihrer Auskunft auch keine Akteneinsicht erhalten werde, …" (Urk. 12/3 S. 1). Da sich aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte zu einer aktiven Verweigerung der Akteneinsicht ergeben, die Verteidigung offenbar weder auf einem entsprechenden schriftlichen bzw. anfechtbaren Entscheid bestand, noch eine Verschiebung der zweiten Einvernahme der Privatklägerin verlangte und offenbar auch keine entsprechende Konfrontation vor oder an der (unüblichen) dritten Einvernahme betreffend Ersatzmassnahmen beantragte, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Jugendanwaltschaft habe sich eine Missachtung von Art. 101 StPO und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vorzuwerfen. Damit liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 5 ff.) kein Anwendungsfall von Art. 147 Abs. 4 StPO vor und sind die Aussagen der Privatklägerin aus der genannten Verhandlung grundsätzlich verwertbar. 3.5.1. Was die Teilnahmerechte der Privatklägerin betrifft, wo die Verteidigung ebenfalls eine unzulässige Verfahrensführung lokalisiert und daher eine Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin aus beiden Videoeinvernahmen stipuliert (vgl. Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 5 ff.), ist gemäss obigen Erwägungen davon auszugehen, dass diese bis 5. Oktober 2015 nur "andere Verfahrensbetei-

- 25 ligte" war (vgl. Erw. II/5). Es standen ihr bis dann nur die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist bzw. war (Art. 105 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung dient primär dem Rechtsschutzinteresse der entsprechenden Verfahrensbeteiligten. Diese hat glaubhaft zu machen, dass sie durch die betreffende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (vgl. BSK StPO-Küffer, N 31 zu Art. 105). 3.5.2. Von einem solchen schützenswerten Interesse ist die Jugendanwaltschaft offenbar ausgegangen, indem sie der Privatklägerin bereits vor deren Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin (zeitgleich wie der Verteidigung) die erste Akteneinsicht gewährte nach der zweiten Einvernahme mit der Privatklägerin, die damals eben "bloss" Geschädigte war (Urk. 12/4 bzw. Urk. 13/3). Dies ist in Anbetracht der Situation der durch ein Sexualdelikt (mutmasslich) geschädigten Minderjährigen vertretbar und wurde von der (damaligen) Verteidigung im Übrigen auch nicht beanstandet. Das Vorgehen ist in formeller Hinsicht daher nicht zu beanstanden, wodurch auch der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung entkräftet wird (vgl. Urk. 42 S. 4). Ob sich daraus allenfalls in materieller Hinsicht ein (Wissens-)Vorteil der Privatklägerin ergeben hat, wäre im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. 3.5.3. Zu weit ging die Jugendanwaltschaft hingegen beim Einbezug der Privatklägerin bei der Anordnung bzw. Verlängerung der Ersatzmassnahmen, wozu sich bereits das Obergericht im Nichteintretensbeschluss vom Beschluss vom 17. November 2015 geäussert hatte (Urk. 10/35). Die dabei ergangene (dritte) Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Dezember 2015 kann daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 10/38). Dazu gehört auch die von der Privatklägerin im Haft- bzw. Ersatzmassnahmen-Überprüfungsverfahren eingereichte "Fachärztliche Stellungnahme" von Prof. Dr. med. C._____ vom 5. Oktober 2015 (Urk. 10/14), welcher ohnehin nur das Gewicht einer Parteidarstellung zugekommen wäre. 3.6. Die nachfolgenden Personen wurden nur als polizeiliche Auskunftspersonen befragt: F._____ (Urk. 4/1), G._____ (Urk. 4/2), H._____ (Urk. 4/3),

- 26 - E._____ (Urk. 4/4) und I._____ (Urk. 4/5). Eine Konfrontation mit dem Beschuldigten fand mit andern Worten nie statt. Damit hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit der Teilnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 312 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 StPO, weshalb die entsprechenden Aussagen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 55 S. 9) - gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, wie die Verteidigung zutreffend moniert (Urk. 77 S. 14). 3.7. Das Gutachten des IRM vom 16. September 2015 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin ist ohne weiteres verwertbar (Urk. 6/4). 3.8.1. Die amtliche Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung abermals "vorsorglich" Beweisanträge (Urk. 77 S. 6 f., S. 21, S. 23 f., S. 45 und S. 49). Sie machte vorweg eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin vom 27. August 2015 und daher auch jener vom 23. August 2015 geltend. Zur Begründung verwies sie auf die Verletzung des zweimal von der Verteidigung vor der zweiten Einvernahme verlangten Akteneinsichtsrechts, welche wiederum zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs führe (Urk. 77 S. 5). Eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach der Akteneinsicht sei sodann nie gewährt worden. Es werde daher für den Eventualfall der Antrag auf Konfrontation der beiden wiederholt. Gleichzeitig weist die Verteidigung darauf hin, dass es fraglich sei, ob die unterlassene Konfrontation heute noch - d.h. nach fast zwei Jahren - rechtsgenügend nachgeholt werden könne (Urk. 77 S. 7). 3.8.2. Aus Sicht der Oberjugendanwaltschaft sind weitere Beweisabnahmen nicht angezeigt (Prot. II S. 12). Die Privatklägerin hat sich - wie eingangs erwähnt - am Berufungsverfahren nicht beteiligt und sich deshalb auch nicht zu den hier wiederholten Beweisanträgen der Verteidigung geäussert (Prot. II S. 7). 3.8.3. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Bestimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (BGE 140 IV 196).

- 27 - Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenschein. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 389 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis; Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist gemäss Bundesgericht (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015) nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess, so das Bundesgericht im erwähnten Entscheid. Die Aussagekraft nonverbalen Verhaltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Inter-

- 28 pretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen auch aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152-156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersuchung audiovisuell aufzuzeichnen (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015, Erw. 2.3.). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196; Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.8.4. Die damals rund 16-jährige Privatklägerin wurde im Vorverfahren zweimal zur Sache und danach noch einmal - wie nicht vorgesehen - zu den Ersatzmassnahmen befragt. Die ersten beiden Einvernahmen wurden audiovisuell aufgezeichnet. Das Gericht konnte ihre Darstellung hören und sich aufgrund der Aufnahmen, welche beide opferfokussiert und in einer Gesamtaufnahme vorliegen, ein eigenes Bild machen über die Aussagen an sich, aber auch über das nonverbale Verhalten der befragten Jugendlichen, welche einen altersadäquaten Eindruck hinterliess (Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Beide Befragungen wurden von der Psychologin K._____ beobachtet, wobei sie ihre Wahrnehmungen als Spezialistin in Berichten festhielt (Urk. 2/2 und Urk. 2/6). Der Vertreter der Privatklägerin verwies in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auf die Einschätzung der Psychologin, wonach sich die Privatklägerin sehr gut ausdrücken könne, aufgeweckt und intelligent wirke (Urk. 40 S. 4); "Wenn sie manchmal ein Wort auf Deutsch nicht findet, dann sagt sie es auf Englisch. Und sie fragt auch ihrerseits nach, wenn sie etwas nicht versteht. Den Wortwechsel mit dem Beschuldigten gibt sie auf Englisch wieder, da sie sich mit ihm in dieser Sprache unterhalten hat. Ihr Erlebnis schildert sie spontan, chronologisch, selbständig und flüssig. Ihre Erinnerungen belasten sie ganz offensichtlich und sie scheint sich auch zu schämen. Mehrmals bricht sie in Tränen aus und wirkt dabei verletzt und verzweifelt. Sie kann auch Fragen zu Einzelheiten gut beantworten. Als es um sexuelle Details geht beginnt sie wieder zu weinen. Sie hatte Schmerzen und gibt sich zudem selber die Schuld; sie meint, sie hätte etwas merken müssen." (Urk. 40 S. 4 f.), und der Privatklägervertreter weiter: "Auch dem Bericht von dipl. Psychologin FH K._____ vom 28. August 2015 über die zweite Befragung von B._____ vom 27. August 2015 kann nichts entnommen werden,

- 29 was darauf schliessen lassen könnte, dass B._____ nicht die Wahrheit sagen würde."(Urk. 40 S. 5). Damit geht offenbar auch der Vertreter der Privatklägerin davon aus, dass diese das aus ihrer Sicht Erlebte alters- und sprachmässig adäquat artikulieren konnte. Die gewissen Defizite im sprachlichen Ausdruck zufolge englischer Muttersprache wusste sie mittels englischer Wörter zu überbrücken, so dass sie sich verständlich und authentisch zu äussern vermochte. Mit diesen Videoaufnahmen konnte das Gericht daher nicht nur ihre Darstellung zur Sache entgegen nehmen, sondern sich auch einen guten Eindruck über die Privatklägerin verschaffen. 3.8.5. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt wie gesagt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall stehen sich nicht bloss die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr dienen als Beweismittel auch die Einvernahmen diverser beobachtender Personen. Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 erwogen, dass auch in einem Fall, in dem neben den einander widersprechenden Aussagen des mutmasslichen Täters und des mutmasslichen Opfers zwei Gutachten vorlagen, welche den angeklagten Sachverhalt nicht direkt belegten, sondern lediglich geeignet waren, die Sachverhaltsschilderung des Opfers zu stützen, eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege. Es hatte dort jedoch nicht allein daraus eine Notwendigkeit einer unmittelbaren Einvernahme der Privatklägerin durch das Berufungsgericht geschlossen, sondern weil deren mentaler Geisteszustand ungeklärt war (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015, Erw. 2.5. mit Verweis auf BGer 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015). Der dort beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich damit von jenem, der vorliegend zu beurteilen ist, in mehrfacher Hinsicht: Vorweg kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, wonach die Privatklägerin in den Videoaufnahmen nicht den Eindruck hinterlassen hat, sie habe das Erlebte nicht gehörig darlegen können. Entsprechendes wird - wie erwogen - auch nicht von ihrem Rechtsvertreter behauptet, andernfalls er wohl eine neuerliche Einvernahme seiner Klientin beantragt hätte, was weder im Vorverfah-

- 30 ren noch Vorvorinstanz der Fall war. Vielmehr liess er im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Ersatzmassnahmen empfehlen, dass weitere Konfrontationen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten vermieden werden (Urk. 10/14- 15 ). Im Gegensatz zum genannten Bundesgerichtsentscheid, wo neben den einander widersprechenden Aussagen des mutmasslichen Täters und des mutmasslichen Opfers - lediglich noch - zwei Gutachten vorlagen, dienen im vorliegenden Fall als Beweismittel nicht nur Sachbeweise, sondern eben auch Personalbeweise, nämlich die Einvernahmen mehrere Partygäste. Diese begaben sich anklagegemäss und unbestrittenermassen mehrmals in Gruppen zum Jacuzzi-Raum, wo sie den Beschuldigten und die Privatklägerin beobachten und hören konnten. Dabei kann es sich zwar im einzelnen um Momentaufnahmen handeln, so die Vorinstanz (Urk. 55 S. 54), die einzelnen, über den gesamten mutmasslichen Tatzeitraum immer wieder erfolgten Beobachtungen ergeben aber auch ein Gesamtbild von Wahrnehmungen, welches zur Wahrheitsfindung herangezogen werden kann. Es liegt in keiner Weise ein schlichtes Vier-Augen-Delikt vor. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine jugendliche Geschädigte, die gemäss Art. 154 lit. b StPO während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden soll. Die konkrete Vorgehensweise der Jugendanwaltschaft steht bereits nicht mehr mit diesem Ansatz im Einklang. Berücksichtigt man überdies den Zeitablauf von fast zwei Jahren seit dem hier zu beurteilenden Ereignis und der Gefahr der neuerlichen Traumatisierung mit dem aus ihrer Sicht sehr negativ Erlebten, so hat hier die Abwägung der Interessen der Verteidigung und diejenigen der Privatklägerin auch im Lichte von Art. 8 EMRK zugunsten der minderjährigen Geschädigten auszufallen. Dem einzig durch die Verteidigung und auch nur eventualiter gestellten Antrag auf neuerliche Einvernahme der Privatklägerin vor Gericht ist daher nicht statt zu geben. 3.9. Richtig ist sodann, dass die Jugendanwaltschaft mehrere den Vorfall beobachtende Partygäste (die Verteidigung nennt da L._____, M._____, N._____ sowie O._____, die Freundin von F._____; Urk. 77 S. 24) nicht einvernommen

- 31 hat. Andererseits ist es Sache der Untersuchungsbehörde zu entscheiden, wie sie den Tatbeweis führen will, solange sie dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nachkommt, zur Abklärung, ob und unter welchen Umständen durch wen eine strafbare Handlung begangen wurde. Der Auswahl der befragten Personen mutet zwar etwas Unvollständiges an, sie kann aber noch nicht als Verletzung der genannten Grundsätze und damit des Gebots des "fair trials" bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die Aussagen der tatsächlich Einvernommenen, die auch ohne Weiteres zugunsten des Beschuldigten prozessual verwertbar sind, überwiegend entlastend ausgefallen sind. Auf die nachträgliche Abnahme dieser Beweismittel ist daher ebenfalls zu verzichten, zumal wie erwogen bereits diverse Personal- und Sachbeweise vorliegen. 3.10. Was die Ärztin des IRM und die Polizistin des Erstkontakts mit der Privatklägerin betrifft (Urk. 77 S. 45 und 49), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um deren eigene Wahrnehmungen handelt, welche diese in ihren Rapporten zusammengefasst haben. Gewisse Feststellungen wurden von der Privatklägerin selber zugunsten des Beschuldigten relativiert. Eine Beweiserhärtung (im Hinblick auf den Vorwurf von Falschaussagen durch die Privatklägerin) durch deren Einvernahme als Zeuginnen erscheint hier ebenfalls nicht angezeigt. 3.11. Aus dem Gesagten folgt, dass im Rahmen dieses Rechtsmittelfahrens von weiteren Beweisabnahmen abzusehen ist. 3.12. Eine Minderheit des Gerichts hat betreffend die Notwendigkeit weiterer Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren ihre abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG zu Protokoll gegeben (Prot. II S. 17; Begründung in Urk. 80, welche diesem Urteil beigeheftet ist). 4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 4.1.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzuweisen, dass diese zur Sache zweimal (und unüblicherweise nochmals zu den Ersatzmassnahmen, welche Einvernahme hier nicht verwertbar ist) befragt wurde.

- 32 - In der ersten Befragung wurde sie als polizeiliche Auskunftsperson, in der zweiten als Zeugin einvernommen und dabei in altersadäquater Form u.a. auf die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB (Urk. 2/1 S. 2) bzw. Art. 307 StGB (Urk. 2/5 S. 2) hingewiesen. Die Kenntnis der strengen Strafandrohungen spricht zwar nicht generell für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, wohl aber für einen Anreiz, wahrheitsgemäss auszusagen. Zu beachten gilt andererseits, dass die Privatklägerin gemäss Anklage die Direktgeschädigte ist, weshalb sie auch emotional am Verfahren beteiligt ist. Sodann liess sie Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.00 beantragen (Urk. 40 S. 2). Damit ist ein gewisses - jedoch nicht im Vordergrund stehendes - finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwerlich wissen konnte, dass sie vom Beschuldigten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das aus ihrer Sicht durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Diesbezügliche Hinweise bestehen jedenfalls nicht, gegenteils wünschte sich die Privatklägerin mit der Anzeige vor allem, den Beschuldigten in der Schule nicht mehr zu sehen, "aber ich möchte nicht, dass er in prison geht"... "Und ich möchte ihn einfach nicht mehr sehen oder mit ihm sprechen" (Urk. 31/1 S. 56 bzw. Urk. 2/3 S. 30). 4.1.2. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst und klar zu Unrecht belasten und selber das Risiko einer Bestrafung durch bewusste Falschaussagen auf sich nehmen sollte, ergibt sich entgegen der Verteidigung nicht ohne weiteres. Wie schon die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, versucht diese bzw. auch der Beschuldigte persönlich, ein sehr negatives Bild von der Privatklägerin zu zeichnen und damit auch ein Motiv zur Falschbelastung herauszuschälen (Urk. 55 S. 14 ff.). Sie wird immer wieder beschrieben als liederliches Mädchen. So sagte der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme, die Privatklägerin sei eine, die in der Schule einen schlechten Ruf habe, weil sie auf einer vorgängigen Klassenreise mit einem Schulkollegen Sex gehabt habe, der seinerseits eine Freundin gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4 und 7), dass sie mit jedem "etwas Sexuelles" habe (mit Protokollvermerk: "Zungenküsse"; Urk. 3/1 S. 7), sie "von jedem etwas wolle" (Urk. 3/1 S. 8), sie nicht sehr beliebt sei in der Schule wegen ihres Rufes (Urk. 3/1 S. 10), sie eifersüchtig sei auf ihn, weil er am Anfang dieses (bzw. jenes)

- 33 - Jahres ein Freundin gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4) und sie ihn "gestalkt" habe (Urk. 3/1 S. 4). Auch an der Hafteinvernahme hielt er an diesem Bild fest, wonach die Privatklägerin keinen guten Namen in der Schule habe, man dort wisse, dass sie mit jedem ins Bett gehe, sie ihn schon immer "wollte" seit sie in der Schule sei und sie eifersüchtig sei, dass er sie nie akzeptiert habe (Urk. 3/2 S. 5). Den schlechten Ruf der Privatklägerin als leichtes Mädchen und Stalkerin wiederholte er dann in den Einvernahmen vom 23. September 2015, wonach die Privatklägerin Angst gehabt habe, dass ein Video, das von dem Vorfall gemacht worden sei, die Runde machen würde, und dann alle auf der Schule davon wissen würden (Urk. 3/5 S. 12). Insbesondere sei es der Privatklägerin um D._____, genannt D'._____, gegangen. Mit diesem habe die Privatklägerin am Ende des letzten Schuljahres Sex gehabt, dieser aber seinerseits habe damals eine Freundin gehabt. D'._____s Schwester, N._____, sei am 21./22. August 2015 auch an der fraglichen Party gewesen, und die Privatklägerin habe Angst gehabt, dass N._____ es D'._____ erzählen würde. Da D'._____ der Privatklägerin danach offenbar geschrieben habe "so cheap", nehme er, so der Beschuldigte weiter, an, dass das die Privatklägerin sehr belastet habe (Urk. 3/5 S. 4, 7). In der Einvernahme betreffend Ersatzmassnahmen wurde sie von ihm als "in ihren eigenen Lügen gefangen" beschrieben (Urk. 10/41 S. 4). Mit der Strafanzeige gegen ihn habe sie ihren angeschlagenen Ruf aufbessern wollen (Urk. 3/1S. 4). In diese Richtung geht auch die Strategie der Verteidigung, welche das Motiv der Privatklägerin für die Behauptung, sie habe die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht gewollt, als mit aller Klarheit erkennbar bezeichnet (Urk. 42 S. 25). Die Privatklägerin habe wegen eines Vorfalls mit D._____ auf … und weiteren sexuellen Kurzbeziehungen zu Männern einen schlechten Ruf in der Schule. In den Einvernahmen habe sie mehrmals ausgesagt, sie sei nicht so ein Mädchen, das jeder gleich haben könne bzw. sie wolle nicht ein solches Mädchen sein, "Ich will nicht so einen Ruf haben" (Verweis auf "EV 27.08.215 Frage 70"). Sie wolle also nicht diesen Ruf haben, also müsse sie etwas dagegen unternehmen: Was liege da näher als zu behaupten, sie habe die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht gewollt. Sie habe unter der früheren Ächtung durch die Mitschüler gelitten (Verweis auf "Aussage E._____, act. 4/4 Fragen 44-47").

- 34 - Als sie realisiert habe, dass alle gewusst hätten, dass sie wieder mit einem jungen Mann, der nicht ihr Freund sei, Sex gehabt habe, sei ihr klar geworden, dass ihr schon schlechter Ruf in der Schule zusätzlich (und nachhaltig) beschädigt würde daher der Stimmungsumschwung und die Schutzbehauptung, sie habe es nicht gewollt. Es komme nicht von ungefähr, dass alle Befragten, welche nicht eine nähere Beziehung zum Beschuldigten hätten und als neutral bezeichnet werden könnten, von einer Falschanschuldigung zu Lasten des Beschuldigten A._____s ausgehen würden (Verweis auf "act. 4/1 Fragen 131 und 13, act. 4/2 Frage 89, act. 4/3, Frage 100, act. 4/13 S. 11"). 4.1.3. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit der Thematik der behaupteten allgemeinen Unglaubwürdigkeit der Privatklägerin befasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 55 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bild der kaltschnäuzigen Lügnerin und eines "billigen Mädchens" kann nicht geteilt werden. Dagegen spricht nicht nur die erste Aussage des Beschuldigten selber, die Privatklägerin habe ihm beim Versuch des vaginalen Eindringens erklärt, sie habe erst zwei Mal Sex gehabt (Urk. 3/1 S. 4), was er später bestritt (Prot. I S. 28 f.), wobei ihn Ersteres offenbar nicht überrascht hat. Gegen das Bild eines Mädchens, das mit jedem ins Bett geht, spricht sodann der Eindruck, den die Privatklägerin in den Videoeinvernahmen beim hiesigen Gericht hinterlassen hat (Urk. 2/4 und Urk. 2/8), wo sie als eher scheu und zurückhaltend, aber auch besorgt, wahrzunehmen ist. Der über die erste Einvernahme berichtenden Psychologin gegenüber wirkte sie traurig, still, bedrückt und verletzlich, oft mit Tränen in den Augen. Sie fühle sich schuldig und habe offenbar auch Angst, dass ihr nicht geglaubt werden (Urk. 2/2 S. S. 1). Auch in der zweiten Einvernahme beschrieb die Psychologin die Privatklägerin als traurig, still und zurückhaltend wirkend (Urk. 2/6 S. 1). Selbst die Freunde des Beschuldigten bezeichnen sie als "… scheu, introvertiert und eher schüchtern", sie rede nicht viel (Urk. 4/1 S. 3 f.; F._____), G._____ gegenüber sei sie immer als unscheinbar vorgekommen, …"dann habe ich aber vieles gehört und dachte vielleicht doch nicht." Sie habe nach … einen schlechten Ruf bekommen. Sie habe glaublich auch schon was mit zwei Freunden von ihr gehabt, was sie aber erst am Abend vor der Einvernahme erfahren habe. Ihr Ruf sei nicht gut. Man sage, sie sei einfach zu haben (Urk. 4/2 S. 4

- 35 f.). Damit zeichnet die Auskunftsperson G._____ ein nicht nur negatives, sondern durchzogenes Bild von der Privatklägerin, das offenbar vor allem mit dem vorliegenden Ereignis und der sich daraus auch ergebenden teilweisen Gerüchteküche (vgl. Urk. 42 S 31 ff.) ins Negative kippte. H._____ vermochte ihren Charakter nicht wirklich zu beschreiben; er habe einiges von seiner Ex-Freundin gehört, welches nicht sehr positiv gewesen sei (Urk . 4/3 S. 3 f.). Er sagte aber auch, dass die Privatklägerin "generell sehr zurückhaltend" sei (Urk. 4/3 S. 8) und "halt nie irgendwie froh" wirke. Sie zeige wenig Emotionen (Urk. 4/3 S. 10). Für E._____, die sich als "beste Freundin" der Privatklägerin vorstellte, sei diese immer "die Liebe". Sie versuche immer, es allen recht zu machen. Zur Frage "Schlechter Ruf in der Schule", sagte sie, da sei ein Thema gewesen mit einem Jungen. Mit dem habe sie was gehabt, der habe eine Freundin gehabt (Urk. 4/4 S. 3). I._____, Freund eines Freundes des Beschuldigten und mit der Privatklägerin durch die Familienbande "leicht befreundet" Urk. 4/5 S. 4), sagte über sie, sie sei ziemlich nett. Auch würde er sie als sozial bezeichnen. Mit Leuten, die sie nicht kenne, sei sie eher scheu. Sie besitze in der Schule keinen speziellen Ruf (Urk. 4/5 S. 4). Der Zeuge J._____, Freund des Beschuldigten, sagte, er kenne die Privatklägerin nicht wirklich (Urk. 4/13 S. 2). Auf die Frage, ob er es sich vorstellen könne, dass sie den Beschuldigten falsch beschuldige, damit ihr ohnehin schon schlechter Ruf nicht noch schlechter werde, antwortete er: "Ja, das kann ich mir sogar sehr gut vorstellen." (Urk. 4/11 S. 13). Da nicht nachgefragt wurde, was ihn zu dieser Einschätzung bewog, nachdem er die Privatklägerin ja gar nicht wirklich kennen wollte, vermag diese Aussage die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen. 4.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 4.2.2. Die Privatklägerin ihrerseits zeichnet vom Beschuldigten ein eher negatives Bild. Sein Charakter sei, "..ähm, Bad Boy, er hört nicht zu. Er ist immer so

- 36 auf die Grenze, probiert immer schlimme Sachen. Auf Englisch sagen wir Bad Boy." Auf Nachfrage zu "Schlimme Sachen", sagte die Privatklägerin aus: "Ich glaube, er nimmt manchmal Drogen, hört seinen Eltern nicht zu. Er ist nicht so the teacher's pet." (Urk. 31/1 S. 53, Urk. 3/3 S. 28). Diese Vorbehalte erstaunen angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der heutigen Parteirollen nicht, vermögen aber die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten für sich alleine nicht wirklich zu beeinträchtigen. 4.2.3. Von seinem Freund F._____ wird der Beschuldigte als "diplomatisch, lustig, nett und freundlich" (Urk. 4/1 S. 3), von seiner Schulfreundin G._____ als "lustig", dafür bekannt, "… dass er die Sachen nicht so ernst nimmt", "ein bisschen verpeilt", "fröhlich und aufgestellt" beschrieben, wobei ihm manchmal der nötige Respekt den Lehrern gegenüber fehle und er andere manchmal nerve (Urk. 4/2 S. 3). H._____, ebenfalls ein enger Schulfreund des Beschuldigten, bezeichnete ihn als freundlich und sehr zielstrebig, was die Schule und die Arbeit angehe (Urk. 4/3 S. 2). E._____, die Freundin der Privatklägerin, sagte zuerst, sie glaube, sie habe im Moment vermutlich eine voreingenommene Meinung wegen dem Vorwurf, der gegen ihn bestehe, und bezeichnete ihn in der Folge als "Der coole Macker", er kenne jeden und jeder kenne ihn. Er gebe sich immer cool und so, wie wenn er nicht viel auf die Schule geben würde. Er sehe alles sehr gelassen (Urk. 4/4 S. 2). Aus diesen Beschreibungen kann und darf (wegen des entsprechenden Verwertungsverbots der nicht konfrontierten Auskunftspersonen) soweit daraus überhaupt negative Charaktereigenschaften zu sehen sind - nichts Nachteiliges über den Beschuldigten abgeleitet werden, was gegen seine allgemeine Glaubwürdigkeit sprechen würde. An dieser im Ergebnis neutralen Einschätzung vermögen auch die Zeugenaussagen von seinem Schulfreund J._____ nichts zu ändern (Urk. 4/13), ebenso wenig jene des mit der Privatklägerin befreundeten Zeugen D._____, der seine Beziehung zum Beschuldigten als kollegial bzw. "nicht immer kollegial" wegen Meinungsverschiedenheiten betreffend eine hier nicht beteiligte Frau beschrieb (Urk. 4/14 S. 3). Massgebend ist aber - wie gesagt - auch hier primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, auf die nachfolgend einzugehen ist.

- 37 - 4.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen und Zeugen betrifft, so sind diese - wie oben dargelegt - teilweise mehr mit der Privatklägerin, zum Teil mehr mit dem Beschuldigten befreundet. Es sind aber auch dort keine Umstände ersichtlich, weshalb auf die Aussagen der Betroffenen, soweit sie verwertbar sind, nicht einzugehen sein sollte, zumal auch die Auskunftspersonen - in altersadäquater Weise - auf ihr Aussageverweigerungsrecht und den Inhalt der entsprechenden Strafbestimmungen für Falschaussagen (Urk. 4/1 S. 1, Urk. 4/2 S. 1, Urk. 4/3 S. 1, Urk. 4/4 S. 1, Urk. 4/5 S. 1) und die Zeugen auf ihre grundsätzliche Aussagepflicht und die Folgen eines falschen Zeugnisses (Urk. 4/13 S. 1 f., Urk. 4/14 S. 1 f.) hingewiesen wurden. Eine eigentliche offensichtliche Bevorzugung oder ein Schlechtmachen der Hauptprotagonisten ist nicht auszumachen, werden doch gewisse Vorbehalte durchaus offen deklariert (so insbesondere durch E._____ (Urk. 4/4 S. 2). Unter angemessener Berücksichtigung der freundschaftlichen Bande zum Beschuldigten bzw. zur Privatklägerin besteht kein Anlass, auf diese Aussagen wegen fehlender Glaubwürdigkeit der Personen nicht auf diese einzugehen. 5. Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen 5.1.1 Bei der nachfolgenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der ins Verfahren Involvierten ist zunächst auf diejenigen der die Strafuntersuchung auslösenden Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz hat ihre Schilderung des Sachverhalts in den diversen Einvernahmen detailliert wiedergegeben (Urk. 55 S. 27-33), weshalb auf diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorweg zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.2. Im Sinne einer Zusammenfassung lauten die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen gemäss den Videoeinvernahmen (Urk. 2/4 und Urk. 2/8) wie folgt: Der Beschuldigte habe zuerst versucht, sie zu küssen. Dann habe er ihre Unterhosen heruntergezogen und habe mit den sexuellen Handlungen begonnen, und zwar gegen ihren mehrfach verbal und durch ihre Körperhaltung und durch Wegstossen mit den Händen geäusserten Willen, keine sexuellen Handlungen zu wollen. Er habe darauf nicht reagiert, sondern immer wieder gesagt, sie solle es geniessen. Als er mit den Fingern in ihre Vagina eingedrun-

- 38 gen sei, habe es ihr weh getan. Sie habe gesagt, er solle das nicht tun, sie finde das keine gute Idee; er habe aber nicht reagiert, er sei immer härter vorgegangen. Dann habe es ihr so weh getan, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe vergeblich versucht, ihn an den Schultern wegzustossen. Dann habe er seine Hosen ausgezogen sowie ihre Unterhosen heruntergezogen und habe versucht, etwa viermal, mit seinem Penis in sie einzudringen, was aber nicht gelungen sei. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle, zudem habe sie sich bewegt, um ihm zu zeigen, dass sie es nicht wolle. Zudem habe sie versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Als sie gemerkt habe, dass ihr "nein" nichts nütze, habe sie ihm gesagt, er solle ein Kondom benutzen. Er sei auf ihr gelegen, ob er sie sonst irgendwie festgehalten habe, könne sie nicht sagen. Dann habe der Beschuldigte einen "Blowjob" gewollt. Dabei habe er ihren Kopf so gehalten, dass sie auch nicht nach hinten habe ausweichen können. Sie habe immer wieder versucht, von der Liege aufzustehen, er habe sie aber stets wieder runter geschoben. Dazu habe er gesagt, man könne nicht etwas anfangen und dann nicht beenden. Sie habe schliesslich irgendwann nicht mehr gewusst, was sie noch machen könne. Sie habe nur noch gewartet, bis es vorüber gewesen sei. Sie seien danach beide zusammen nach oben gegangen. Zuvor habe sie den Beschuldigten gebeten, niemandem etwas zu sagen; es sei ihr peinlich gewesen. Oben habe sie sich gleich zu ihrer Freundin E._____ gesellt und sei bald darauf mit ihr zusammen gegangen. 5.2.1 Im angefochtenen Urteil wird auch die Schilderung des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. 55 S. 23-26). Auch auf diese ist vorweg zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.2. Im Sinne einer Zusammenfassung kann gesagt werden, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und bei der Vorinstanz den Tatvorwurf der diversen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin wiederholt bestritten und er ausgesagt hat, alle sexuellen Handlungen seien nur einvernehmlich erfolgt. Die Initiative dafür sei sogar von der Privatklägerin ausgegangen, indem sie beim Spiel mit der Brause im Fitnessraum ihre Hände an seinem Körper abgetrocknet habe (vgl. Urk. 3/5 S. 4, Urk. 3/5 S. 6). So sagte er auch aus, an-

- 39 gefangen habe B._____ (die Privatklägerin) - eben indem sie ihre Hände an seinem Körper abgetrocknet habe -, der Rest sei gemeinsam gewesen, niemand habe den anderen "gepusht" (Urk. 3/5 S. 6). Im Einzelnen wies er die Initiative aber doch grösstenteils der Privatklägerin zu, indem sie dann später beim Küssen angefangen habe, seinen Penis über den Kleidern zu berühren (Urk. 3/1 S. 3) und zu massieren (Urk. 3/5 S. 4). So habe er gemerkt, dass sie etwas von ihm wolle (Urk. 3/2 S. 3). Den Fortgang schilderte er auch so, dass stets die Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen voranging; so habe sie mit dem Ausziehen begonnen, indem sie seine Hose bis zu den Knien nach unten gezogen habe (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/5 S. 4) und sie habe mit ihrer Hand seinen Penis in ihre Vagina einführen wollen (Urk. 3/1 S. 3 und S. 10, Urk. 3/2 S. 5, Urk. 3/5 S. 5). Vor dem Versuch der Penetration habe er seinen Finger oder auch zwei in ihre Vagina eingeführt. Sie habe gesagt, es fühle sich gut an (Urk. 3/1 S. 3 und S. 9). Auf seinen Vorschlag hin - hier also konzediert er mal seine Initiative -, habe sie seinen Penis in den Mund genommen, bis zum Samenerguss. Nachdem sie zur Party zurückgekehrt seien, habe die Privatklägerin sich Sorgen gemacht, weil offenbar ein Videoclip von ihnen beiden im Fitnessraum gemacht worden sei (Urk. 3/1 S. 3). Sie habe ihn gebeten, nach diesem Video zu suchen und es zu löschen. Er habe zugestimmt. Auf dem Handy von G._____ habe sich dieses Video befunden. Allerdings sei fast alles dunkel gewesen, man habe nur das Stöhnen der Geschädigten gehört. Er habe es gelöscht und dies der Geschädigten mitgeteilt; sie habe sich bedankt (vgl. u.a. Urk. 3/1 S. 3 ff., Urk. 3/5 S. 5 f.). 5.3. Aus obigen Darstellungen der Privatklägerin und des Beschuldigten ergibt sich, dass der äussere Ablauf des Sachverhalts in den grossen Zügen an sich unbestritten ist. Danach ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte zusammen in den Jacuzzi-Raum gingen, sie sich dort spasseshalber mit dem ins Jacuzzi eingelaufenen Wasser gegenseitig mit Wasser bespritzten, dass es zu einem Versuch des Küssens kam, der Beschuldigte der Privatklägerin dann am Hals einen Knutschflecken verpasste, sie kitzelte und hernach zunächst mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang und dann versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Nachdem das nicht funktioniert und die Privatklägerin dabei Schmerzen gehabt hatte, liess der Beschuldigte sich von

- 40 der Privatklägerin einen "Blowjob" geben. Er ejakulierte in den Mund der Privatklägerin. Danach gingen sie wieder hoch zu den andern Partygästen, wo der Beschuldigte der Privatklägerin noch was zum Trinken und eine Zigarette gab, bevor sie dann mit ihrer Freundin die Party verlassen hat. 5.4.1. Die Begegnung des Beschuldigten und der Privatklägerin wurde gemäss Anklageschrift (vgl. Urk. 17 S. 3 Abs. 6) von mehreren Personen beobachtet. Es handelt sich daher nicht um ein reines "Vier-Augen-Delikt". Die Augenzeugen und ein nicht anwesender Zeuge machten folgende Aussagen (Zusammenfassung mit den hier verwendeten Parteinamen): 5.4.2. F._____ will den Beschuldigten etwa 40 Minuten nach dessen Erscheinen an der Party überall gesucht haben. Als er die Saunatüre geöffnet habe, habe er den Beschuldigten und die Privatklägerin beim Küssen gesehen, auf der Doppelliege, der Beschuldigte über der Privatklägerin, beide komplett bekleidet. Sie seien schockiert gewesen, als sie ihn gesehen hätten. Der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Er (der Beschuldigte) sei ein wenig schockiert gewesen. Als sie wieder hochgekommen seien, habe die Privatklägerin nicht komisch, sondern normal gewirkt, habe rote Wangen gehabt, weil es ihr peinlich gewesen sei. Es sei keine Verletzung gewesen (Urk. 4/1 S. 6 ff.). Die Situation habe (unten) normal ausgesehen. Die Privatklägerin habe auch nichts gesagt (Urk. 4/1 S. 13). 5.4.3. G._____ erklärte, einmal unten gewesen zu sein. J._____ habe mit ihrem Telefon gefilmt. Als der Beschuldigte davon erfahren habe, sei er ziemlich sauer gewesen und habe das Video auf ihrem Telefon gelöscht (Urk. 4/2 S. 6). Genau habe sie nicht in den Raum sehen können. Sie habe nur Beine gesehen. Der Beschuldigte sei oben gelegen und sie - die Privatklägerin - müsse unten gelegen haben. Sie habe es nicht genau gesehen. Die Hosen des Beschuldigten seien bis zu den Knien runter gezogen gewesen und er sei auf ihr drauf gelegen (Urk. 4/2 S. 7). Geräusche habe sie nicht gehört. Es habe auch niemand etwas gesagt von den beiden. Sie seien etwa 20-30 Minuten weg gewesen. Sie glaube, dass die Privatklägerin die Aufmerksamkeit genossen habe, bis sie bemerkt habe, dass es nicht so gut angekommen sei (Urk. 4/2 S. 9).

- 41 - 5.4.4. H._____ sagte aus, er habe an der Party zusammen mit F._____ den Beschuldigten gesucht, weil dieser lange (1-1.5 Stunden) weg gewesen sei. Aus Versehen seien sie in den Sauna-Raum gelaufen. Er habe nur kurz durch den Türschlitz den Beschuldigten und die Privatklägerin gesehen, wie sie da gelegen seien. Sie hätten sich geküsst. Beide seien noch angezogen gewesen. Er habe mit beiden kurzen Blickkontakt gehabt, aber vor allem ihre Beine gesehen. Sie seien nebeneinander auf dem Rücken gelegen und hätten sich geküsst (Urk. 4/3 S. 5). Er sei von der Situation nicht überrascht gewesen, weil die beiden schon beim Treffen am Bellevue sehr „flirty“ gewesen seien (Urk. 4/3 S. 6). Für ihn habe alles ok ausgesehen, ansonsten er etwas zu den beiden gesagt hätte (Urk. 4/3 S. 7). Sie seien ca. ¾ Stunden, nachdem er sie gesehen habe, wieder hochgekommen (Urk. 4/3 S. 8). 5.4.5. E._____ sagte, sie sei nie nach unten gegangen. Als die Privatklägerin wieder hochgekommen sei, habe die Privatklägerin ihr gesagt, dass sie das Ganze nicht gewollt habe und dass sie ihm gesagt habe, dass er aufhören solle. Er habe jedoch nicht aufgehört (Urk. 4/4 S. 9). Sie habe ihr nur erzählt, dass er sie in den Jacuzzi-Raum eingeladen habe. Er habe sie angespritzt, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er sie aufs Bett geschmissen. Mehr habe sie ihr nicht erzählt. Sie habe aufgebracht gewirkt, mehr sauer als traurig. Sie – E._____ – habe direkt raus gehen wollen, da sie gehört habe, was passiert sei. Die Privatklägerin habe drinnen auf das Taxi warten wollen. Irgendwann nach dem Vorfall habe der Beschuldigte der Privatklägerin noch einen Drink gebracht. Im Taxi sei diese dann zusammengebrochen und sie – E._____ – habe dann die Privatklägerin getröstet (Urk. 4/4 S. 11). 5.4.6. I._____ gab zu Protokoll, er sei in der ersten Gruppe gewesen, die nach unten zum Jacuzzi-Raum gegangen sei. Gesehen habe er persönlich nichts (Urk. 4/5 S. 5). Aus der Facebook-Kommunikation am folgenden Morgen habe ihr die Privatklägerin (u.a. [auf die Belastungen des Beschuldigten ist mangels Konfrontation nicht näher einzugehen]) über den Vorfall mit dem Beschuldigten geschrieben, dass es sich komisch anhöre, aber es habe sich manchmal gut angefühlt (Urk. 4/5 S.7, mit angehängter Facebook-Kommunikation).

- 42 - 5.4.7. Der Zeuge J._____ sagte aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien etwa 25-40 Minuten weg gewesen. Sie hätten sich gewundert. Eine Gruppe sei dann runtergegangen, er auch einmal. Er habe Stimmen gehört, eine weibliche, aber nichts verstanden. Er habe nicht in den Raum sehen können. Oben habe er gesehen, wie der Beschuldigte der Privatklägerin einen Drink gebracht habe, „ich würde nicht sagen in bester Laune, aber in guter Laune, freundschaftlich angenommen.“ (Urk. 4/13 S. 11). Es sei bemerkbar gewesen, dass sich die Laune der Privatklägerin verschlechtert habe, nachdem die Anwesenden erfahren hätten – und die Privatklägerin davon gewusst habe -, dass sie mit dem Beschuldigten unten in der Sauna gewesen sei (Urk. 4/13 S. 12). 5.4.8. Der Zeuge D._____, der zuvor auf der Klassenfahrt nach … schon mal mit der Privatklägerin einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe am Tag nach dem Vorfall von seiner Schwester erfahren, was an der Party passiert sei (Urk. 4/14). Er habe dann der Privatklägerin eine Nachricht auf Facebook geschrieben, in der er sein Unwohlsein über die ganze Situation ausgedrückt habe. Die Text-Nachricht mit dem Inhalt „so cheap“ von der Facebook- Plattform konnte er zu den Akten reichen (Urk. 4/16), eine weitere – What’s App- Nachricht mit dem Text „I get so horny when I’m drunk“ - sei nicht mehr vorhanden (Urk. 4/14 S. 5 und 10 und Urk. 4/16). 6. Würdigung des IRM Gutachtens Das medizinische Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 16. September 2015 (Urk. 6/4) ist grundsätzlich mit der Darstellung der Privatklägerin wie auch derjenigen des Beschuldigten vereinbar. Eine besondere Belastung des Beschuldigten ergibt sich daraus nicht, zumal selbst die Privatklägerin einräumen musste, dass sie gewisse Spuren nicht kannte oder nicht wusste, woher die stammten (zu den einzelnen Feststellungen vgl. Urk. 2/7 S. 16).

- 43 - 7. Gesamtwürdigung 7.1.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Kern widerspruchsfrei und decken sich – wie gesagt – betreffend den äussern Ablauf der Dinge auch mit jenen der Privatklägerin und im Randgeschehen mit diversen Dritten. Dass die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf die behaupteten nötigenden Handlungen diesbezüglich über die diversen Einvernahmen deckungsgleich sind, erstaunt angesichts des konstanten Bestreitens nicht weiter. Eher negativ fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt als „leichtes Mädchen“ und „Stalkerin“ darstellt und ihren schlechten Ruf in der Schule betont sowie zu den sexuellen Handlungen eigentlich verführt worden sein will. Letzteres zeigt sich darin, dass er die Initiative – ausser beim Übergang vom gescheiterten Geschlechtsverkehr zum Oralverkehr – immer der Privatklägerin zuschiebt. In dieses Bild passt auch, dass er den Verkehr auch ohne Kondom durchzuziehen versuchte bzw. es oral auch tat. Er zeigte damit in den Einvernahmen nicht nur eine gewisse Externalisierungs-, sondern auch eine Verharmlosungstendenz. 7.1.2. Die Vorinstanz hat die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten zu den Umständen des Oralverkehrs dargelegt (Urk. 55 S. 53). Auf diese kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis tragen diese jedenfalls nicht viel zur Bestätigung seiner Darstellung bei. 7.1.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der ständigen Diskreditierung der Privatklägerin, des Abschiebens der eigenen Verantwortung sowie der Widersprüche im Ablauf der Handlungen der Schilderung des Beschuldigten nicht ohne weiteres gefolgt werden kann, wonach sämtliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin am 21./22. August 2017 einvernehmlich gewesen seien. 7.2.1. Bei der Aussagenwürdigung betreffend die Privatklägerin ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Privatklägerin im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten und der kurz darauf erfolgten Einvernahmen um ein rund 16-jähriges Mädchen handelte. Sie ist eigentlich englischer Muttersprache (Urk. 31/1 S. 3), die Einvernahmen wurden aber auf Deutsch durchgeführt, wel-

- 44 che Sprache sie auch gut beherrscht (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Aus Sicht der berichtenden Psychologin entspricht die geistige und körperliche Entwicklung der Privatklägerin ihrem Alter (Urk. 2/2 S. 1 und Urk. 2/6 S. 1), welchen Eindruck sie bei der Durchsicht der Videos auch dem urteilenden Gericht hinterliess. In ihrer ganzen Haltung wirkt sie eher zurückhaltend und scheu. 7.2.3. Was die Fragetechnik der einvernehmenden Polizistin betrifft, wurden von der Verteidigung immer wieder Suggestivfragen bzw. unangebrachtes oder dann fehlendes Nachhaken gerügt (Urk. 30 S. 1 ff., Urk. 42 S. 1 ff.). Dies trifft teilweise zu und musste auch vom (später zuständigen) Jugendanwalt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt werden. Zwar ist die Fragestellung dem Alter des unmündigen Opfers anzupassen, für eine 16-jährige junge Frau, die schon sexuelle Erfahrungen, inklusive Geschlechtsverkehr hatte, wirkten die Fragen der einvernehmenden Polizistin aber teilweise doch wie Hilfestellungen, obwohl hier blosse Denkanstösse und ganz offene Fragen die Privatklägerin weder kognitiv noch sprachlich überfordert hätten, auch wenn es sich um ein schambehaftetes Thema handelte (vgl. zu dieser Thematik auch Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch- 2010-315 ff., 320). Als Beispiel sei aus der ersten Einvernahme auf die Fragen um den ersten Geschlechtsverkehr (Urk. 31/1) mit D'._____ verwiesen (Urk. 31/1 S. 10), sodann zum Beschuldigten gleich auf S. 13: "Ich habe probiert so mit meinen Händen ihn so…" Frage der Polizistin: "Wegzustossen?", oder S. 18: "Ja, und dann hat er probiert…" Frage der Polizistin: "Dich zu küssen?", weiter auf S. 19 zum ersten näheren Kontakt mit dem Beschuldigten, wann der war: Polizistin: "Also vor Weihnachten, vor den Ferien?", Privatklägerin: "Ja, ich bin nicht sicher.", Polizistin: "Ich nehme an, du warst noch im Unterricht, Ihr hattet noch Schule?", oder S. 21 zu den Kleidern, die sie damals getragen habe: Polizistin: "Ein Rock. Und darunter? Privatklägerin: "Unterhosen", Polizistin: "Und sonst nichts? Im Dezember?", oder später auf S. 43: Privatklägerin: "… Ich habe probiert so weg zu gehen, aber…, Polizistin: "Keine Chance. Also du wolltest aufstehen, konntest aber nicht, weil er dich gehalten hat?" Privatklägerin: "Ja." Polizistin: Wo hat er dich

- 45 festgehalten?" Privatklägerin: "Das erinnere ich mich nicht." Polizistin: "Als er dich am Kopf gehalten hat, wie war er da? Wie war seine Position?", und S. 43: Polizistin: "Also bist denn du gelegen, als er vor dir gekniet ist?", Privatklägerin: "Nein, ich habe versucht aufzu…", Polizistin: "Also bist wie gesessen?", S. 47: Polizistin: “Hat er dir irgendwie gedroht?", Privatklägerin: "Was bedeutet das?", Polizistin: "Gedroht? Ähm, hat er zum Beispiel gesagt, du darfst niemandem etwas sagen oder sonst passiert was?" Privatklägerin: "Nein“, und S. 54: Polizistin: „Weißt du, ob er so etwas schon mit andern gemacht hat?“, Privatklägerin: „Like Sex?“, Polizistin: „Ja.“, Privatklägerin: „Das hat er schon gemacht.“, Polizistin: "Aber weißt du, so gegen den Willen der Frau?“, Privatklägerin: „Das weiss ich nicht.“, Polizistin: „Das weißt du nicht. Dir ist noch nie zu Ohren gekommen, dass da schon mal was gewesen wäre?“, Privatklägerin: Schüttelt den Kopf (S. 53 f.). Nichts desto trotz wies der Jugendanwalt zu Recht darauf hin, dass das Ergebnis der Einvernahme, die Aussagen der Privatklägerin und ihr nonverbales Verhalten, deswegen nicht ganz unbrauchbar seien (Urk. 30 S. 4), weshalb nachfolgend der Inhalt der Aussagen und das ganze Verhalten der Privatklägerin in den Befragungen zu analysieren ist. 7.2.4. Die Privatklägerin zeigte sich in den Aussagen eher zurückhaltend (was teilweise auch das ständige Nachhaken der Polizistin erklären kann) und wollte den Beschuldigten offenbar nicht unnöti

SB160446 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.05.2017 SB160446 — Swissrulings