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Zürich Obergericht Strafkammern 06.03.2017 SB160427

6. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,866 Wörter·~24 min·9

Zusammenfassung

Mehrfache Drohung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160427-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 6. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2016 (GG160036)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19).

Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1) 1. Das vorinstanzliche Urteil vom 12. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend die Ereignisse vom 20. November 2014 und 21. November 2014) freizusprechen. 3. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse der Betrag von Fr. 2'300.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Dezember 2014 als Schadenersatz zuzusprechen. 4. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse der Betrag von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins seit 1. Dezember 2014 als Genugtuung zuzusprechen. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 3 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 41 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend die Ereignisse vom 20. November 2014 und vom 21. November 2014). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Untersuchungshaft von 14 Tagen an die Geldstrafe angerechnet wird. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung eine reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 1'435.– (inkl. MWSt.) zugesprochen. 5. Die Schadenersatzforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – jeweils mit Ausnahme der Übersetzungskosten – werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Übersetzungskosten werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 12. Mai 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und mit 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– bedingter Geldstrafe bestraft. Gleichzeitig wurde die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf die Ereignisse vom 23. November 2014 verfügt (Urk. 31 S. 41 ff.). Letzteres wurde nicht angefochten und bildet nicht mehr Teil des vorliegenden Verfahrens (Urk. 33 S. 2). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 17) liess der erbeten verteidigte Beschuldigte am 20. Mai 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 27). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 20. September 2016 (Urk. 30/2) reichte die Verteidigung am 10. Oktober 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 33), mit der ein Freispruch des Beschuldigten beantragt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 35), worauf verzichtet wurde (Urk. 39). 1.3. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 33), was auch sämtliche Dispositivpunkte hinsichtlich Kostenfolgen betrifft (Urk. 31 S. 42 Ziff. 4-8). Somit ist kein Urteilspunkt im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen. 2. Sachverhalt 2.1. Vorab kann umfassend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung – insbesondere zum Grundsatz "in dubio pro reo" – verwiesen werden (Urk. 31 S. 7 f. und S. 16 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann bezüglich der Aussagen der Beteiligten auf die korrekten Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden, die nicht zu

- 5 wiederholen sind (Urk. 31 S. 8-16). Zu korrigieren ist einzig, dass die in Italien einvernommenen Personen (Ehefrau, Schwester und Schwager des Beschuldigten) nicht als Auskunftspersonen (vgl. Urk. 31 S. 15 und S. 23), sondern korrekterweise als Zeugen befragt wurden (Urk. 6/1 S. 2, Urk. 5/1-6 jeweils erster Satz der Befragung). Dies ist indes nicht weiter relevant. 2.2. Die Vorinstanz kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden könne. Dabei wurde zu Recht berücksichtigt, dass der Ausdruck "jemanden auf eine Flasche setzen" derart ungewöhnlich ist, dass nicht von einer frei erfundenen Beschuldigung auszugehen ist. Zwar trifft der Einwand der Verteidigung zu, dieser Ausdruck finde sich nicht in der ersten Befragung der Privatklägerin (Urk. 23 S. 4; Urk. 46 S. 3 f.). Dort sprach die Privatklägerin – möglicherweise im Sinne eines Überbegriffs – nur von "schlagen oder töten/vernichten" (Urk. 4/1 S. 2). Erst bei ihrer zweiten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erwähnte sie den fraglichen Ausdruck sowie weitere Umstände (Urk. 4/2). Dies spricht jedoch nicht gegen ihre Aussagen, denn aus den Akten geht unmissverständlich hervor, dass sie bereits bei der Polizei am 25. November 2014 die Drohung mit dem "auf die Flasche setzen" erwähnt haben muss: Bereits am Tag nach der Strafanzeige erliess die Stadtpolizei Zürich Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschuldigten betreffend "Todesdrohungen gegen Schwägerin" (Urk. 9 S. 1). Dort wurde beim Sachverhalt u.a. festgehalten, der Beschuldigte habe gedroht, er werde die Privatklägerin auf einer Flasche sitzen lassen (Foltermethode; a.a.O. S. 5). Diese spezifische Aussage kann in diesem Zeitpunkt nur von der Privatklägerin gemacht worden sein. Weshalb dies tags zuvor keinen Eingang in die polizeiliche Befragung fand, ist letztlich irrelevant. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe dies erst später hinzugedichtet. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin auch den Beschuldigten entlastende Aussagen machte, indem sie etwa ausführte, er sei bis anhin immer korrekt gewesen. Sie verzichtete auch auf die Geltendmachung von Zivilforderungen; ebenso auf das Stellen eines Strafantrags betreffend Hausfriedensbruch, als der Beschuldigte in ihren Keller eindrang (Urk. 1 Blatt 5). Dies spricht für sie. Hätte die Privatklägerin ihre Aussagen frei erfunden, um dem Beschuldigten zu schaden oder ihn los-

- 6 zuwerden – wie er stets geltend macht –, hätte sie weitaus massivere Vorwürfe erheben (vgl. Urk. 31 S. 19) und ihn in ein weitaus schlechteres Licht rücken können. Dies tat sie nicht, sondern führte überzeugend aus, dass sie erst aufgrund der wiederholten gleichen Drohungen fürchtete, sie sei nun ein Feindbild für den Beschuldigten und es könnte etwas passieren (Urk. 4/1 S. 3). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu werten. 2.3. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Aussagen des Beschuldigten als wenig konstant und nur bedingt glaubhaft bezeichnet (Urk. 31 S. 21 ff.). Dabei hat sie auf die verschiedenen Widersprüche in seinen Angaben hingewiesen. Der Beschuldigte stellte die Sache vielmehr zunächst so dar, als hätte man am 21. November 2014 einfach eine Meinungsverschiedenheit vor dem Haus der Privatklägerin gehabt; Drohungen oder Beschimpfungen habe es nicht gegeben, er habe auch nie etwas von "Hurenschwester" gesagt, da er Respekt vor der Privatklägerin habe (Urk. 3/1). Später räumte er ein, er habe zu seiner Frau gesagt, das Verhalten ihrer Schwester sei das Verhalten einer Prostituierten, wenngleich er sich bemühte zu betonen, er habe nicht gesagt, sie sei eine Prostituierte (Urk. 3/3 S. 3). Damit bestätigte er jedenfalls die von der Privatklägerin geltend gemachte Einstellung ihr gegenüber. Schliesslich gestand er ein, den Satz mit der Flasche zur Privatklägerin gesagt zu haben, wobei dies keine Drohung, sondern eine geläufige Beschimpfung sei (Urk. 3/4 S. 3). Und letztlich widerrief er dieses Geständnis an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 11). Heute wiederum zeigte er sich bezüglich des Vorfalls vom 21. November 2014 vollumfänglich geständig (Urk. 45 S. 10 ff.; Urk. 46 S. 4). Sein Aussageverhalten vermag daher nicht zu überzeugen. 2.4. Mit der Verteidigung ist sodann festzuhalten, dass die in Italien rechtshilfeweise einvernommenen Zeugen nur wenig zur Wahrheitsfindung beizutragen vermögen (Urk. 23 S. 4; Urk. 46 S. 3). Ihnen wurden im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin zur Stellungnahme vorgehalten; eine eigene Schilderung ihrer Wahrnehmungen wurde nicht detailliert erfragt (Urk. 5/2, Urk. 5/4, Urk. 5/6). Immerhin ist festzuhalten, dass der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wurde, an diesen Einvernahmen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen

- 7 - (Urk. 6/5 a.E.), worauf verzichtet wurde. Die Schwester der Privatklägerin bestätigte allerdings nicht nur die Aussagen der Privatklägerin, sondern führte eingangs von sich aus an, ihr Mann habe ihr, der Privatklägerin und ihrer Mutter in der Garage in Italien damit gedroht, sie auf eine Flasche zu setzen. Dort sei auch ihr Schwager, B._____ anwesend gewesen (Urk. 5/6 S. 2). Dieser und seine Frau C._____ sollen gemäss Aussagen der Privatklägerin und ihrer Schwester auch beim dritten Vorfall vom 23. November 2014 zugegen gewesen sein (Urk. 5/6 S. 2, Urk. 4/2 S. 5). Beide Zeugen bestreiten zwar, jemals Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wahrgenommen zu haben (Urk. 5/2 und Urk. 5/6). Dies vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin indes nicht zu schmälern, denn zum einen war sie bezüglich Anwesenheit weiterer Personen in Italien auf die Angaben ihrer Schwester angewiesen und zum andern kann – mit der Vorinstanz (Urk. 31 S. 25) – nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Familienangehörigen des Beschuldigten diesen nicht strafrechtlich belasten wollen. Letztlich lässt sich aus den Zeugeneinvernahmen nichts Relevantes ableiten. 2.5. Wesentlich erscheint schliesslich, dass keinerlei Motiv der Privatklägerin ersichtlich ist, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Sie war ihm stets wohl gesonnen, hat ihn seit 2012 bei sich wohnen lassen und die Familie finanziell massiv unterstützt (Urk. 7/5). Der Beschuldigte macht geltend, die Privatklägerin habe sich in seine Ehe mit ihrer Schwester eingemischt, habe seine Frau in die Schweiz holen und mit einem Schweizer verheiraten wollen. Es handle sich um ein Komplott zwischen seiner Frau und ihrer Schwester, um ihn loszuwerden. Seine Frau habe gewollt, dass er in Haft genommen würde (u.a. Urk. 3/4 S. 8). Dies ergibt schlicht keinen Sinn. Hätte man den Beschuldigten tatsächlich loswerden wollen, indem man ihn einer Straftat bezichtigte, wäre zu erwarten gewesen, dass man ihn eines deutlich schwereren Vergehens angeschuldigt hätte, um eine möglichst lange Haftdauer zu erwirken. Die vorliegenden, relativ zurückhaltenden Anschuldigungen wären dazu nicht besonders effektiv gewesen. Selbst wenn die Darstellung des Beschuldigten zutreffen mag, wonach sich die Privatklägerin ständig in seine Ehe eingemischt, seine Schwester gegen ihn aufgehetzt und diese zu sich in die Schweiz hätte holen wollen, so ist nicht ansatzweise plausibel,

- 8 weshalb dazu eine falsche Anschuldigung zulasten des Beschuldigten notwendig gewesen wäre. D._____ hätte sich jederzeit auch ohne ein Strafverfahren vom Beschuldigten scheiden lassen können; dies war denn offenbar auch bereits vor den eingeklagten Vorfällen ein Thema zwischen den Ehepartnern (Urk. 3/4 S. 4). Die seit 1998 in Italien wohnhafte Schwester der Privatklägerin konnte sich durch eine falsche Anschuldigung ihres Mannes auch keine bessere Position im Scheidungskampf erhoffen, denn sie verzichtete sogar freiwillig auf Alimente von ihm (Urk. 3/4 S. 9; Urk. 45 S. 4). Und selbst ohne eine Scheidung hätte D._____ zweifellos jederzeit zu ihrer Schwester ziehen können, durch welche sie regelmässig finanziell unterstützt wurde und wird (Urk. 3/4 S. 8 unten; Urk. 45 S. 15), wenn sie das gewünscht hätte. Finanzielle Gründe können seitens der Privatklägerin und ihrer Schwester ebenfalls ausgeschlossen werden, denn beide Frauen verfügen über eine sehr gute Ausbildung (Urk. 4/2 S. 1 und S. 6) und wohl ein entsprechendes Einkommen, bei der Privatklägerin belaufe sich dieses gemäss Angaben des Beschuldigten auf Fr. 12'000.– monatlich (Urk. 45 S. 15). Welchen Sinn das Erfinden der eingeklagten Vorwürfe – was immerhin eine Straftat darstellen würde – gehabt hätte, ist nicht erkennbar. Vielmehr erscheint es als plausibel und lebensnah, dass sich der Beschuldigte, der in der Privatklägerin die Ursache für seine familiären und finanziellen Probleme sah und sieht (z.B. Urk. 45 S. 10 und S. 16; Prot. II S. 7), in seiner Wut dazu hinreissen liess, die Privatklägerin verbal zu bedrohen. 2.6. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt im gleichen Umfang nachweisen lässt, von dem auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Damit ist insbesondere erstellt, dass der Beschuldigte sowohl am 20. als auch am 21. November 2014 damit drohte, er werde die Privatklägerin auf eine Flasche setzen und ihr zeigen, was er könne. 3. Rechtliches 3.1. Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz zeigt auf, dass der Ausdruck "jemanden auf eine Flasche setzen" als grausame Foltermethode, welche selbst den Tod eines Menschen zur Folge

- 9 haben kann, durchaus als Drohung in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist. Mit diesem Ausdruck werden somit schlimm(st)e körperliche Folgen angedroht. Hinzu kommt, dass es dem Beschuldigten keineswegs unmöglich gewesen wäre, diese Ankündigung auch wahrzumachen (Urk. 31 S. 29). Es ist aber ohnehin unwesentlich, ob der Täter seine Drohung wahrmachen kann oder will. Wenn die Verteidigung die Ernsthaftigkeit der Drohung bestreitet, weil auch im hiesigen Sprachgebrauch Ausdrücke verwendet würden, die auf mittelalterliche Foltermethoden (etwa Daumenschrauben anlegen) hinwiesen (Urk. 23 S. 6, Prot. I S. 14), so ist dem entgegen zu halten, dass auch bei derartigen Ausdrücken sehr wohl eine Drohung im Rechtssinn vorliegen könnte (etwa "ich werde dich pfählen" o.a.). Selbst bei Ausdrücken, deren Verwirklichung man nicht ernsthaft erwarten müsste (wie etwa "ich drehe dich durch den Fleischwolf"), lässt dies – je nach Kontext – das Zufügen eines schlimmen physischen Übels befürchten und stellt somit eine Drohung dar (vgl. Urk. 31 S. 29 f.). 3.2. Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Äusserung des Beschuldigten, er werde der Privatklägerin "zeigen, was er könne", als Drohung gewertet. Zwar kann diese Bemerkung für sich allein gesehen auch einen völlig harmlosen Inhalt meinen. Im gegebenen Kontext der Äusserungen und in Kombination mit den Drohungen betreffend "auf eine Flasche setzen" konnte die Bemerkung – mit der Vorinstanz (Urk. 31 S. 31) – ohne weiteres so verstanden werden, wie etwa "du wirst schon sehen, was passiert". Der drohende Charakter einer solchen im Zorn geäusserten Bemerkung ist evident. 3.3. Der Beschuldigte will beide Ausdrücke nicht drohend gemeint haben. Er macht geltend, es seien blosse Warnungen gewesen, er habe – so weit er es zugibt – der Privatklägerin klarmachen wollen, dass er sich verteidige und sie nicht sein Leben zerstören lasse (Urk. 45 S. 10) bzw. er habe dies nur als Kraftausdruck resp. in dem Sinne gemeint, er werde der Privatklägerin mittels Beweisen zeigen, dass sie im Unrecht sei. Die Vorinstanz hat sich dazu bereits zutreffend geäussert (Urk. 31 S. 32 f.); darauf ist zu verweisen. Nicht zu vergessen ist dabei, dass der Beschuldigte jeweils nicht nur die beiden genannten Ausdrücke gebrauchte, sondern die Privatklägerin auch gleichzeitig als "Hure" bezeichnete, die

- 10 sich in seine Ehe einmische etc. (vgl. Urk. 45 S. 12). Im Rahmen einer derart emotional aufgeladenen, verbalen Auseinandersetzung muss ihm ohne weiteres klar gewesen sein, dass die Privatklägerin seine Äusserungen als Drohungen verstehen würde. Auch die Verteidigung konzediert, dass der Kontext einer Aussage entscheidend ist (Urk. 23 S. 6; Urk. 46 S. 6). Genau dies lässt vorliegend mindestens auf Eventualvorsatz des Beschuldigten schliessen. 3.4. Die Privatklägerin fasste die Bemerkungen des Beschuldigten denn auch als Drohungen auf. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 31 S. 33). Auch wenn die Privatklägerin erst nach der dritten – eingestellten – Drohung eine Strafanzeige machte und sich krank schreiben liess, ändert dies nichts an der Ernsthaftigkeit der ersten beiden Drohungen (anders die Verteidigung, die anführt, die Privatklägerin habe am Abend des 21. Novembers 2014 noch nichts von Drohungen wissen wollen; Urk. 46 S. 7). Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten am 21. November 2014, um ein Zusammentreffen zu vermeiden, die Aufstellung der Darlehen im Briefkasten deponiert hatte (vgl. Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4), rief sie nach diesem zweiten Vorfall vor ihrem Haus die 117 an und ging später zur Polizei, weil sie nicht ohne "Polizeischutz" die Sachen des Beschuldigten herausgeben wollte (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 5). Dass sie damals noch keine Anzeige gegen ihn machte, ändert nichts daran, dass sie verängstigt war und sich bedroht gefühlt hat ("Die Begegnung war ein Schock." Urk. 4/1 S. 3). So erklärte sie denn auch glaubhaft, weshalb sie erst nach dem dritten Vorfall Anzeige erhob (Urk. 4/1 S. 3: "...dass er diese mit der gleichen Vehemenz wiederholt hat."). Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber nicht das Wort "töten" geäussert hat (vgl. Urk. 46 S. 7), er hat aber mit anderem schwerem Ungemach gedroht. Die Verteidigung hielt ferner fest, die Würdigung der Äusserungen sei umso komplizierter, als dass sie vorliegend in einer anderen Sprache und unter Personen aus einem anderen, uns fremden Kulturkreis ausgesprochen worden seien (Urk. 23 S. 3) bzw. es sich um eine "Metapher aus dem marokkanischen Kulturkreis" handle (Urk. 46 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nicht nur die Schweizer Verhältnisse bestens kennt, sondern selbst aus Marokko stammt und auch die Sprache spricht. Gerade sie konnte somit bestens abschätzen, ob etwas nur als harmloser Kraftausdruck dahin gesagt wurde,

- 11 oder ob sie die Bemerkungen des Beschuldigten – gerade unter Berücksichtigung ihres eigenen kulturellen Hintergrundes – als Drohungen verstehen musste. Wenn die Verteidigung schliesslich die Privatklägerin als streitlustig und provokativ darstellt, was dagegen spreche, dass sie sich bedroht gefühlt habe (Urk. 46 S. 7), kann dem nicht gefolgt werden. Bloss, weil jemand nicht klein beigibt, bedeutet das nicht, dass man sich nicht in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt fühlen kann. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten ihrerseits bedroht hätte, wird nicht geltend gemacht. Aufgrund ihrer überzeugenden Schilderungen ist daher klar, dass sie sich aufgrund des Gesagten vor dem Beschuldigten, den sie bis dahin als anständigen Menschen kannte, fürchtete. 3.5. Unter Verweis auf die Vorinstanz ist der Beschuldigte somit auch zweitinstanzlich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (betreffend 20. und 21. November 2014). 4. Strafzumessung 4.1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 34 ff.). Diese erweisen sich als rechtlich korrekt, detailliert und überzeugend. Auf eine unnötige Wiederholung ist daher zu verzichten. Auch die Verteidigung erhob dagegen keine substantiierten Einwendungen (Urk. 23, Urk. 46). 4.2. Wenn die Vorinstanz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen erachtete, ist dies angesichts des Strafrahmens – bereits für eine Drohung – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Sicherheit nicht zu hoch, obwohl noch schlimmere Drohungen denkbar sind und der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen im Streit und somit "in der Hitze des Gefechts" geäussert hat. Es liegen auch keine neuen Täterkomponenten vor, die eine Reduktion der vorinstanzlichen Strafe nahelegen würden (Urk. 45 S. 1-9). Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin ausser Betracht. 4.3. Was den Tagessatz betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte derzeit ohne Einkommen sei und über wenig komfortable finanzielle

- 12 - Verhältnisse verfüge (Urk. 31 S. 37). Gemäss dem eingereichten sog. "Datenerfassungsblatt" erzielt der Beschuldigte nunmehr offenbar rund Fr. 3'000.– netto pro Monat (Urk. 37 S. 2); heute erklärte er, sein Einkommen belaufe sich auf Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– (Urk. 45 S. 2). Angesichts seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern von 400 Euro pro Monat (Urk. 3 S. 9) bzw. 500 Euro pro Monat (Urk. 45 S. 4) ändert dies allerdings nichts an seinen knappen finanziellen Verhältnissen. Sodann ist eine Erhöhung des Tagessatzes auch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Es ist somit zweitinstanzlich ebenfalls ein Tagessatz von Fr. 30.– festzulegen. 4.4. Insgesamt ist der Beschuldigte daher auch heute mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 14 Tagessätze durch die erstandene Untersuchungshaft bereits abgegolten sind (Urk. 12/3 und Urk. 12/11; Art. 51 StGB). 4.5. Die Geldstrafe ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt auszufällen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Kostenfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die zutreffende vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 4-8) ohne weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 31 S. 39 ff.). 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–, aufzuerlegen sind.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend die Ereignisse vom 20. November 2014 und vom 21. November 2014). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Untersuchungshaft von 14 Tagen an die Geldstrafe angerechnet wird. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 14 - 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. März 2017

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 6. März 2017 Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) 1. Das vorinstanzliche Urteil vom 12. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend die Ereignisse vom 20. November 2014 und 21. November 2014) freizusprechen. 3. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse der Betrag von Fr. 2'300.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Dezember 2014 als Schadenersatz zuzusprechen. 4. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse der Betrag von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins seit 1. Dezember 2014 als Genugtuung zuzusprechen. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 41 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend die Ereignisse vom 20. November 2014 und vom 21. November 2014). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Untersuchungshaft von 14 Tagen an die Geldstrafe angerechnet wird. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung eine reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 1'435.– (inkl. MWSt.) zugesprochen. 5. Die Schadenersatzforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – jeweils mit Ausnahme der Übersetzungskosten – werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Übersetzungskosten werden vo... 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 12. Mai 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und mit 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– bedingter Geldstrafe bestra... 1.2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 17) liess der erbeten verteidigte Beschuldigte am 20. Mai 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 27). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 20. September 2016 (U... 1.3. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 33), was auch sämtliche Dispositivpunkte hinsichtlich Kostenfolgen betrifft (Urk. 31 S. 42 Ziff. 4-8). Somit ist kein Urteilspunkt im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ... 2. Sachverhalt 2.1. Vorab kann umfassend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung – insbesondere zum Grundsatz "in dubio pro reo" – verwiesen werden (Urk. 31 S. 7 f. und S. 16 f., Art. 82 Abs. 4 StP... 2.2. Die Vorinstanz kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden könne. Dabei wurde zu Recht berücksichtigt, dass der Ausdruck "jemanden auf eine Flasche setzen" derart ungewöhnlich ist, dass... 2.3. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Aussagen des Beschuldigten als wenig konstant und nur bedingt glaubhaft bezeichnet (Urk. 31 S. 21 ff.). Dabei hat sie auf die verschiedenen Widersprüche in seinen Angaben hingewiesen. Der Beschuldigte stellt... 2.4. Mit der Verteidigung ist sodann festzuhalten, dass die in Italien rechtshilfeweise einvernommenen Zeugen nur wenig zur Wahrheitsfindung beizutragen vermögen (Urk. 23 S. 4; Urk. 46 S. 3). Ihnen wurden im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägeri... 2.5. Wesentlich erscheint schliesslich, dass keinerlei Motiv der Privatklägerin ersichtlich ist, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Sie war ihm stets wohl gesonnen, hat ihn seit 2012 bei sich wohnen lassen und die Familie finanziell massiv unter... 2.6. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt im gleichen Umfang nachweisen lässt, von dem auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Damit ist insbesondere erstellt, dass der Beschuldigte sowohl am 20. als auch am 21. Nov... 3. Rechtliches 3.1. Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz zeigt auf, dass der Ausdruck "jemanden auf eine Flasche setzen" als graus... 3.2. Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Äusserung des Beschuldigten, er werde der Privatklägerin "zeigen, was er könne", als Drohung gewertet. Zwar kann diese Bemerkung für sich allein gesehen auch einen völlig harmlosen Inhalt meinen. Im gegebenen ... 3.3. Der Beschuldigte will beide Ausdrücke nicht drohend gemeint haben. Er macht geltend, es seien blosse Warnungen gewesen, er habe – so weit er es zugibt – der Privatklägerin klarmachen wollen, dass er sich verteidige und sie nicht sein Leben zerstö... 3.4. Die Privatklägerin fasste die Bemerkungen des Beschuldigten denn auch als Drohungen auf. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 31 S. 33). Auch wenn die Privatklägerin erst nach der dritten – eingestellten – Drohung eine Strafanz... 3.5. Unter Verweis auf die Vorinstanz ist der Beschuldigte somit auch zweitinstanzlich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (betreffend 20. und 21. November 2014). 4. Strafzumessung 4.1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 34 ff.). Diese erweisen sich als rechtlich korrekt, detailliert und überzeugend. Auf eine unnötige Wiederholung ist daher zu verz... 4.2. Wenn die Vorinstanz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen erachtete, ist dies angesichts des Strafrahmens – bereits für eine Drohung – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Sicherheit nicht zu hoch, obwohl noch schlimmere Drohungen d... 4.3. Was den Tagessatz betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte derzeit ohne Einkommen sei und über wenig komfortable finanzielle Verhältnisse verfüge (Urk. 31 S. 37). Gemäss dem eingereichten sog. "Datenerfassungsblatt" erzi... 4.4. Insgesamt ist der Beschuldigte daher auch heute mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 14 Tagessätze durch die erstandene Untersuchungshaft bereits abgegolten sind (Urk. 12/3 und Urk. 12/11; Art. 51 StGB). 4.5. Die Geldstrafe ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt auszufällen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Kostenfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die zutreffende vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 4-8) ohne weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 31 S. 39 ff.). 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusi... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend die Ereignisse vom 20. November 2014 und vom 21. November 2014). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Untersuchungshaft von 14 Tagen an die Geldstrafe angerechnet wird. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160427 — Zürich Obergericht Strafkammern 06.03.2017 SB160427 — Swissrulings