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Zürich Obergericht Strafkammern 02.06.2017 SB160392

2. Juni 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·660 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160392-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 2. Juni 2017

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 22. April 2016 (GG160001)

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Erwägungen: Am 25. April 2016 liess die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. April 2016 (Urk. 63) Berufung anmelden (Urk. 53). Seitens des Beschuldigten und der Anklagebehörde wurde nicht appelliert. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017, eingegangen am 24. Mai 2017, hat die Vertreterin der Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 79). Unter Hinweis auf die der Privatklägerin schon im bisherigen Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 17/6/13) ist von der ausgangsgemässen Kostenauflage abzusehen. Die Privatklägerin hat jedoch den Beschuldigten für den im zweitinstanzlichen Verfahren noch angefallenen Aufwand für die erbetene Verteidigung zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Letztere beziffert ihren Aufwand in der Kostennote vom 24. Mai 2017 mit Fr. 1'958.60 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 80). Dabei verrechnet sie eine Vielzahl kurzer Verrichtungen (z.B. Mailverkehr, Kurzbriefe), deren Sinn zumindest teilweise nicht nachvollziehbar und deren Notwendigkeit zumindest teilweise nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus führt sie Tätigkeiten auf, welche Sekretariatsarbeiten (z.B. Rücksendung Akten) und nicht zu entschädigen sind. Insgesamt erscheint der von der Verteidigung geltend gemachte Betrag in Anbetracht dessen, dass sie sich im Berufungsverfahren - mit Ausnahme des Studiums des vorinstanzlichen Urteils - noch nicht inhaltlich vorbereiten musste, als überhöht, weshalb es sich rechtfertigt ihren Aufwand auf 3 Stunden bzw. einen Betrag von Fr. 900.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.50 zu kürzen. Dies erscheint auch im Vergleich zu anderen Berufungsfällen mit einem ähnlichen Umfang, ähnlicher Bedeutung und vergleichbarem Schwierigkeitsgrad angemessen (vgl. § 2 AnwGebV und 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Privatklägerin ist damit zu verpflichten, den Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'040.60 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 22. April 2016 rechtskräftig. 2. Die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2017 wird abgenommen. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Die Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'040.60 zu entschädigen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis. sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 2. Juni 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 2. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2017 wird abgenommen. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Die Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'040.60 zu entschädigen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin,  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis.  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden). 6. Rechtsmittel:

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