Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160386-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 16. Januar 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Roland Geisseler, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2016 (DG150330)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. November 2015 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 42 S. 27 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 27. November 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (abzüglich 66 Tage erstandener Haft) wird widerrufen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2015 beschlagnahmten Schuhe (Nr. A008'232'631) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein entsprechendes Herausgabebegehren innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides, werden diese durch die Lagerbehörde vernichtet. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. Mai 2015 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Mai 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 949.45 Auslagen Untersuchung (Gutachten und Zeugengeld) Fr. 1'283.05 amtliche Verteidigung (RA X2._____)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'048.20 (inkl. Barauslagen in der Höhe von Fr. 329.80 und Mehrwertsteuer zu 8 %) zu bezahlen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1 f.) Hauptanträge 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3.1 Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft von 52 Tagen eine Genugtuung von CHF 10'000.– zuzüglich 5 Prozent Zins ab mittleren Verfalltag zuzusprechen.
- 4 - 3.2 Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss den Honorarnoten zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Eventualanträge 1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 52 Tagen mit einer unbedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu bestrafen. 3. Hinsichtlich der Zivilforderungen des Privatklägers sei das vorinstanzliche Urteil (= Dispositivziffern 6, 7 und 11 ) zu bestätigen. 4. Die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 27. November 2013 sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei die Probezeit zu verlängern und dazu noch eine Verwarnung auszusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 49 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 5 - 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 36). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. April 2016 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 37). Das begründete Urteil (Urk. 39 = Urk. 42) wurde dem Beschuldigten in der Folge am 1. September 2016 zugestellt (Urk. 41/2). Sodann reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 45) fristgerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Daraufhin teilte die Anklägerin mit Eingabe vom 30. September 2016 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Weiter erklärte die Anklägerin, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 49). 1.4. Am 16. Januar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ namens und in Begleitung des Beschuldigten sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Privatklägers B._____ erschienen sind (Prot. II S. 3). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). 2. Umfang der Berufung In seiner Berufungserklärung vom 19. September 2016 liess der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1-4, 6, 7 und 9-11 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 45 S. 1). Nachdem die Herausgabe der beschlagnahmten Schuhe (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) damit nicht angefochten wurden, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art.437 Abs. 1 StPO).
- 6 - 3. Strafantrag Beim vorliegend zu prüfenden Straftatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Geschädigte B._____ hat am 24. Mai 2015 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung/Tätlichkeiten gestellt (Urk. 2) und sich am 31. Mai 2015 sowohl als Privat-, als auch als Zivilkläger konstituiert (Urk. 13/3). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt. 4. Prozessuale Einwände der Verteidigung 4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte in ihrem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst verschiedene prozessuale Mängel im Vorverfahren vor (Urk. 34 S. 2 ff.), wobei sie im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzende Bemerkungen machte, im Übrigen jedoch auf ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen verwies (Urk. 55 S. 9). 4.2. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen prozessualen Vorbringen der Verteidigung ausführlich auseinandergesetzt und sich in umfassender und zutreffender Weise zu den jeweiligen Vorbringen geäussert. Auf diese entsprechenden Ausführungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. Präzisierungen. 4.3. Unverwertbarkeit von informellen Befragungen von Auskunftspersonen 4.3.1. Die Verteidigung bringt zunächst vor, die informellen Befragungen der Auskunftspersonen C._____ (nachfolgend C._____), D._____ (nachfolgend D._____), E._____ (nachfolgend E._____), F._____ (nachfolgend F._____), G._____ (nachfolgend G._____), H._____ (nachfolgend H._____), I._____ (nachfolgend I._____) durch die Polizei mit sinngemässer Protokollierung im Polizeirapport seien unverwertbar, da die Einvernahme- und Protokollierungsvorschriften, welche als zwingende Gültigkeitsvorschriften ausgestaltet seien, nicht beachtet und der Rapport vom zuständigen Polizeibeamten auch nicht unterschrieben
- 7 worden sei. Die unzulässigen polizeilichen Befragungen würden sodann eine Fernwirkung entfalten und stünden daher auch der Verwertbarkeit der später durchgeführten Zeugeneinvernahmen von H._____, I._____, C._____, E._____ und G._____ entgegen, da in diesen Einvernahmen rechtswidrig auf die früheren unverwertbaren informellen Aussagen gegenüber der Polizei Bezug genommen worden sei. Zudem handle es sich beim Vorhalt von unverwertbaren Aussagen, mithin von illegal erhobenen Beweisen, auch um eine Täuschung der einvernommenen Person, was ebenfalls die Unverwertbarkeit zur Folge habe (Urk. 34 S. 2 ff.; Urk. 55 S. 9 ff.). 4.3.2. Bei den von der Verteidigung gerügten Befragungen der obgenannten Auskunftspersonen handelt sich um formlose informelle Befragungen, welche in der Regel im Rahmen von nicht speziell geregelten polizeilichen Ermittlungsmassnahmen durchgeführt werden. Solchen formlosen polizeilichen Befragungen, z.B. am Tat- oder Unfallort ohne bereits konkretisierten Tatverdacht, sind im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig, wobei es primär darum geht, z.B. die Rolle der Anwesenden beim verfahrensrelevanten Geschehen zu klären. Die Aussagen werden in der Regel zusammengefasst und sinngemäss im Polizeirapport wiedergegeben (RHYNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 306 N 36; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 158 N 6 [nachfolgend Praxiskommentar]). 4.3.3. Die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 Abs. 1 und 78 Abs. 1 StPO sowie auch die Pflicht zur Orientierung über die Rechte gelten sodann nicht bereits bei einer ersten formlosen polizeilichen Befragung, sondern erst bei der ersten formellen Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff. StPO (BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 78 N 2; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 859 [nachfolgend Handbuch]). 4.3.4. Der Verteidigung ist zunächst darin zuzustimmen, dass die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der Auskunftspersonen C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ bzw. diese informellen Befra-
- 8 gungen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) beweismässig nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. RHYNER, a.a.O., Art. 306 N 36 mit Verweis auf SCHMID, Handbuch, N 859). Dass damit gleichzeitig ein Fall von Täuschung vorliegen sollte, was gemäss Vorbringen der Verteidigung zur Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs.1 StPO führen soll, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie mit Hinweis auf die unverwertbaren informellen Befragungen geltend macht, die späteren Zeugeneinvernahmen von H._____, I._____, C._____, E._____ und G._____ seien gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls unverwertbar. 4.3.5. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst der erste Beweis "condicio sine qua non" des zweiten ist. Bei der Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO ist also zu beachten, dass der Sekundärbeweis nur unverwertbar bleibt, wenn er ohne die vorhergehende, nach Art. 141 Abs. 2 StPO ungültige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist also zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 m.w.H.; BGer Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2). Oder mit anderen Worten: Hätten die Strafbehörden das fragliche Beweismittel auf legalem Wege selbst erlangen können, liegt kein zwingendes Verwertungsverbot vor (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N 2.31, S. 123 f.; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 141 N 3; BGer Urteil 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5).
- 9 - 4.3.6. In der vorliegenden Untersuchung wurden H._____, I._____, C._____, E._____ sowie G._____ unter korrekter Belehrung ihrer Rechte und Pflichten als Zeugen von der Staatsanwaltschaft zunächst zur Sache befragt, wobei die einvernommenen Personen ihre Beobachtungen jeweils frei schildern konnten. Sodann wurden den genannten Personen jeweils erst am Ende ihrer Einvernahmen ihre früheren Aussagen gemäss Polizeirapport vorgehalten (vgl. Zeugeneinvernahme H._____ [Urk. 6/5 S. 8]; I._____ [Urk. 6/6/1 S. 8]; C._____ [Urk. 6/7 S. 6]; E._____ [Urk. 6/8 S. 5]). Damit kann vorliegend gerade nicht gesagt werden, dass die Erhebung dieser Beweise ohne die vorgängige informelle Befragung, auf die Bezug genommen wird, nicht möglich gewesen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden hätten die Zeugenaussagen also zweifellos auch ohne den am Schluss der jeweiligen Einvernahmen getätigten Vorhalt und damit auch ohne den nicht verwertbaren ersten "Beweis" in korrekter Form und in Beachtung sämtlicher relevanter Verfahrensvorschriften erlangt. Ferner hat die Verteidigung anlässlich der genannten Zeugeneinvernahmen weder Ergänzungsfragen gestellt, noch Einwände betreffend die Unrichtigkeit der von der Polizei protokollierten Aussagen oder allfällige verbleibenden Bedenken hinsichtlich eines negativen Einflusses dieser ersten informellen Befragungen durch die Polizei geltend gemacht. 4.3.7. Somit führt der Vorhalt der im Rahmen der informellen polizeilichen Befragung deponierten Aussagen der genannten Personen H._____, I._____, C._____, E._____ und G._____ nicht zur Unverwertbarkeit der weiteren Zeugeneinvernahmen derselben. Gleiches gilt entgegen den weiteren Vorbringen der Verteidigung auch für die Einvernahmen des Beschuldigten (vgl. Urk. 34 S. 8); dass die Untersuchungsbehörde dem Beschuldigten diese ersten Ermittlungsergebnisse in seinen weiteren Einvernahmen vorgehalten hat, führt vorliegend nicht zu deren Unverwertbarkeit (vgl. nachfolgend Ziffer 4.6.6). 4.3.8. Festzuhalten bleibt damit, dass nicht die im Polizeirapport zusammengefassten informellen Befragungen der genannten Personen H._____, I._____, C._____, E._____ und G._____, sondern die anschliessend durchgeführten ausführlichen Zeugeneinvernahmen derselben sowie die ebenfalls verwertbaren Ein-
- 10 vernahmen des Beschuldigten Grundlage der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils bilden. 4.4. Prozessrechtswidrige Rechtsbelehrung anlässlich der polizeilichen Einvernahme von J._____ 4.4.1. Im Weiteren wird von der Verteidigung beanstandet, die Auskunftsperson J._____ (nachfolgend J._____) sei von der Polizei anlässlich der Einvernahme vom 24. Mai 2015 nicht korrekt belehrt worden. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei, sei sie über ein relatives, mithin beschränktes Aussageverweigerungsrechts orientiert worden, obwohl ihr von Gesetzes wegen ein absolutes und umfassendes Aussageverweigerungsrecht zukomme. Sodann sei J._____ nur auf die Strafbarkeit der Rechtspflegedelikte, nicht aber auf die entsprechenden Straffolgen aufmerksam gemacht worden. Entsprechend seien ihre Aussagen nicht verwertbar (Urk. 34 S. 4 f.; Urk. 55 S. 11 f.). 4.4.2. Nach Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (vgl. auch Art. 142 Abs. 2 und 306 Abs. 2 lit. b StPO). Es handelt sich hierbei um eine Auskunftsperson sui generis, die von den Auskunftspersonen gemäss Art. 178 StPO zu unterscheiden ist (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 179 N 1; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 179 N 1). Die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson sui generis nach Art. 179 StPO sind gesetzlich nicht normiert, weshalb es sich bei Befragungen empfiehlt, die jeweiligen Voraussetzungen für die Befragung von Zeugen, wie auch diejenigen Bestimmungen der StPO für Auskunftspersonen zu beachten. Entsprechend ist die Person, welche durch die Polizei als Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO befragt wird, zu Beginn der Befragung grundsätzlich über ihre Pflichten und Rechte zu belehren (DONATSCH, a.a.O., Art. 179 N 5a), wobei für die Durchführung der polizeilichen Einvernahme grundsätzlich Art. 143, 180 und 181 StPO gelten (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 180 N 7). 4.4.3. Nach Art. 181 Abs. 1 StPO machen die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht (Privatkläger nach
- 11 - Art. 178 lit. a StPO) oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b-g StPO) aufmerksam. Die Pflicht zum Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht beschränkt sich dabei auf Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO, und nicht auf Personen, die an sich als Zeugen einzuvernehmen wären, von der Polizei jedoch nicht als solche einvernommen werden können (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 180 N 7). Dies bedeutet, dass Personen, welche nur wegen der diesbezüglichen Unzuständigkeit der Polizei nicht als Zeugen befragt werden, nicht auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen sind bzw. der Hinweis darauf – entgegen der Verteidigung – kein Gültigkeitserfordernis darstellt, weil ihnen (später) kein solches zusteht (DONATSCH, a.a.O., Art. 179 N 6). Allerdings ist die Aussage einer solchen Person, welche im späteren Verfahren als Zeuge befragt wird, nur dann verwertbar, wenn sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurde (DONATSCH, a.a.O., Art. 179 N 4; vgl. auch SCHMID, Praxiskommentar, Art. 179 N 3 zur Belehrung von "Quasi-Zeugen" bei polizeilichen Einvernahmen). 4.4.4. Da uns soweit im Zeitpunkt der Befragung durch die Polizei gestützt auf Art. 179 Abs. 1 StPO (noch) nicht klar ist, ob die betreffende Person später durch den Staatsanwalt oder gestützt auf Art. 142 Abs. 2 Satz 2 durch die Polizei als Auskunftsperson oder als Zeuge befragt wird, dürfte es mit Blick auf die Verwertbarkeit der Einvernahme unabdingbar sein, diese Person kumulativ über ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson und als potenziellen Zeugen zu belehren (DONATSCH, a.a.O., Art. 179 N 8). 4.4.5. J._____ wurde vorliegend von der Polizei zunächst als Auskunftsperson (vgl. Urk. 6/1) und sodann im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (vgl. Urk. 6/2). Die Polizei konnte J._____ aber mangels entsprechender Befugnis nicht selbständig als Zeugin (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO), sondern musste sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO einvernehmen. Befragt die Polizei eine Person als Auskunftsperson, welche im späteren Verfahren – wie vorliegend – als Zeugin befragt wird, so ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei sich für die Belehrungen von J._____ an jenen einer Zeugin orientierte, war dies doch schliesslich auch ihre prozessuale Stellung
- 12 im vorliegenden Verfahren. So wurde J._____ in der Untersuchung korrekterweise betreffend ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Geschädigten orientiert (Urk. 6/1 Frage 5). Aufgrund des Gesagten ist sodann nicht zu bestanden, dass J._____ von der Polizei anlässlich der ersten Befragung, wobei ihre prozessuale Rolle zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar war, zudem kumulativ auf ihre Aussageverweigerungsrechte (vgl. Urk. 6/1 Frage 1, 2-4) aufmerksam gemacht wurde (vgl. DONATSCH, a.a.O., Art. 179 N 8). Hinzu kommt, dass J._____ auf entsprechende Nachfrage ohnehin explizit angegeben hat, Aussagen zur Sache machen zu wollen (Urk. 6/1 Frage 5), worauf sie in zutreffender Weise auf die möglichen Straffolgen gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO hingewiesen wurde (Urk. 6/1 Frage 6). 4.4.6. Soweit die Verteidigung weiter geltend macht, der blosse Hinweis auf die Strafbarkeit in den polizeilichen Einvernahme von J._____ würde nicht ausreichen, da Art. 181 Abs. 2 StPO wörtlich verlange, dass die Auskunftsperson auf die möglichen Straffolgen, mithin den konkreten gesetzlichen Strafrahmen von Art. 303 StGB und 304 StGB (Geldstrafe bis 360 Tagessätze zu maximal Fr. 3'000.– oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren) hingewiesen werden (Urk. 34 S. 5), so führt auch dies mit der Vorinstanz nicht zur absoluten Unverwertbarkeit der entsprechenden Einvernahme. 4.4.7. Gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO werden Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen. Zwar gibt es einige Autoren, die Aussagen von Auskunftspersonen mangels Hinweis auf die konkreten Straffolgen als unverwertbar erachten (z.B. DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich et. al. 2014, S. 161; SCHMID, Handbuch, N 92; Ders., Praxiskommentar, Art. 181 N 8; PERRIER, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 181 N 5). Einige dieser Autoren stützen sich auf Art. 180 Abs. 1 StPO, wonach für die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. b-g StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten. Diese Auffassung vermag aber nicht zu überzeugen, weil die nötigen Hin-
- 13 weise bei der beschuldigten Person in Art. 158 StPO nicht deren Pflichten, sondern deren Rechte betrifft, insbesondere sogar das Gegenteil, nämlich das Recht auf eine falsche Aussage bzw. das Recht, sich nicht selbst zu belasten (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Der Hinweis bei der ersten Einvernahme der beschuldigten Person hat somit eine ganz andere Qualität als der Hinweis bei der Einvernahme der Auskunftsperson auf den genauen Strafrahmen und die konkrete Strafbestimmung im Falle einer Falschaussage. SCHMID äussert sich zudem zurückhaltend, indem er lediglich sagt, dass Einiges für die Annahme eines Gültigkeitserfordernisses spreche. Zudem schreibt er vom Hinweis auf die Strafbarkeit und nicht vom Hinweis auf die konkreten Straffolgen. 4.4.8. Zutreffend ist deshalb vielmehr, dass bei der Auskunftsperson der Hinweis auf den konkreten Strafrahmen kein Gültigkeitserfordernis darstellt (DONATSCH, a.a.O., Art. 181 N 22, KERNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 181 N 4). Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass Art. 181 Abs. 2 StPO (Aussage der Auskunftsperson) im Gegensatz zu Art. 177 Abs. 1 StPO (Aussage des Zeugen) die Ungültigkeit der Einvernahme mangels Belehrung nicht erwähnt. Da sich diese Gesetzesbestimmungen in "unmittelbarer Nachbarschaft" zu Art. 177 StPO befindet und genau denselben Inhalt hat, kann ein gesetzgeberisches Versehen ausgeschlossen werden. Es ist auch einleuchtend, dass der Aussage eines Zeugen in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt als der Aussage einer Auskunftsperson, weshalb der Unterschied auch von der Sache her gerechtfertigt erscheint. Es handelt sich vielmehr um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in Art. 181 Abs. 2 StPO. Das Fehlen des Hinweises auf den konkreten Strafrahmen und die konkrete Artikelnummer im Strafgesetzbuch zieht deshalb nicht die Unverwertbarkeit der Aussage einer Auskunftsperson nach sich, zumindest wenn wie vorliegend in der von der Verteidigung beanstandeten Einvernahme auf die grundsätzliche Strafbarkeit einer falschen Aussage aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urk. 6/1 Frage 6) und sich die Auskunftsperson mit ihrer Aussage nicht selbst belastet hat. 4.4.9. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen von J._____ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. Mai 2015 grundsätzlich verwertbar
- 14 sind und sich im Hinblick auf die nachfolgende staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 3. Juli 2015 entsprechend auch die Prüfung des Fernwirkungsverbots oder einer allfälligen Täuschung von J._____ erübrigt. 4.5. Fehlende Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls des Zeugen G._____ 4.5.1. Die Verteidigung rügt sodann die fehlende Unterzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen G._____ vom 4. November 2015 durch die Verfahrensleitung, was aufgrund der Verletzung von Art. 76 Abs. 2 StPO als zwingende Gültigkeitsvorschrift zur Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen führe (Urk. 34 S. 5 f.; Urk. 55 S. 12 f.). 4.5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO und Art. 76 Abs. 2 StPO sind Protokolle von der einvernommenen Person, dem Protokollführer und der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. In seinem Entscheid vom 18. August 2016 hat das hiesige Gericht mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Juni 2016 (Urteil 6B_893/2015) und weiteren Literaturhinweisen festgehalten, dass die Protokollierungsvorschriften und die verschiedenen Mängel der Protokollierung derart vielfältig und von unterschiedlichem Gewicht seien, dass eine einheitliche Qualifizierung entweder als Gültigkeitsvorschrift oder als blosse Ordnungsvorschrift weder sachgerecht noch im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege sei (Urteil SB160082). Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wurde sodann erkannt, dass die Unterschrift der einvernommenen Person als Gültigkeitsvorschrift angesehen werden müsse, da damit der protokollierte Inhalt beschlagen werde. Demgegenüber sei ein Protokoll nicht deshalb unverwertbar, weil unter den als anwesend aufgeführten Personen eine Person fehle und somit die Vorschrift von Art. 77 lit. b StPO verletzt sei. Bei diesem Mangel seien keine grundlegenden Verfahrensmängel verletzt worden (BGer Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3). 4.5.3. Das Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 4. November 2015 wurde vom einvernommenen Zeugen G._____ sowie dem Protokollführer korrekt unterzeichnet. Die Verfahrensleitung hat die genannte Einvernahme zwar nicht unterzeichnet, jedoch – wie bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen hat (Urk. 42 S. 7) – auf sämtlichen Seiten, mit Ausnahme der letzten Seite, mit ihrem Kürzel verse-
- 15 hen. Damit steht die Anwesenheit der Verfahrensleitung an der entsprechenden Einvernahme trotz fehlender Unterschrift auf der letzten Seite ausser Zweifel, was denn von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht wird. Die Verteidigung rügt hingegen, die Kürzel seien in der StPO nicht vorgesehen und damit prozessual nicht relevant (Urk. 55 S. 13; Prot. II S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Gesetzestext nicht zur Art der Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls äussert. Es liegt jedoch auf der Hand, dass diese zufolge Erkennbarkeit jeweils durch Unterschrift, mindestens aber wie vorliegend geschehen durch entsprechendes Visum zu erfolgen hat (BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 76 N 4). Im Übrigen wird von der Verteidigung auch nicht moniert, dass der Inhalt des Protokolls nicht richtig wäre. Auch ist der vorliegende Fall in keiner Weise mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid der hiesigen Strafkammer des Obergerichts Zürich vergleichbar, wobei in jenem Fall die Unterschrift der Verfahrensleitung beim Eintrag im Verfahrensprotokoll über die stattgefundene Urteilsberatung fehlte (vgl. SB140255, Beschluss vom 14. Oktober 2014). Demnach liegt bezüglich der genannten Einvernahme des Zeugen G._____ keine zur Unverwertbarkeit führende Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift vor. 4.6. Fehlender Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten 4.6.1. Weiter beanstandete die Verteidigung vor Vorinstanz den fehlenden Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten, welche Rüge infolge eingangs erwähnten Verweises der Verteidigung auf ihre prozessualen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 55 S. 9) der Vollständigkeit halber erneut abgehandelt wird. So monierte die Verteidigung, die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Mai 2015 sei wegen fehlendem bzw. mangelhaftem Tatvorhalt unverwertbar. Diese unverwertbaren Aussagen seien dem Beschuldigten sodann in allen weiteren Einvernahmen rechtswidrig vorgehalten worden, weshalb auch Letztere infolge Fernwirkung und Täuschung des Beschuldigten unverwertbar seien. Der Wegfall sämtlicher Einvernahmen des Beschuldigten bedeute, dass kein Geständnis existiere, der Beschuldigte im Vorverfahren nie gültig ver-
- 16 nommen und ihm damit in keiner Einvernahme ein konkreter Tatvorhalt gemacht worden sei (Urk. 34 S. 6 f.). 4.6.2. Nach den allgemeinen Bestimmungen zur Einvernahme, namentlich gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO, muss die einzuvernehmende Person zu Beginn jeder Einvernahme über den Gegenstand des Strafverfahrens und über ihre verfahrensrechtliche Stellung informiert sowie umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden. Allerdings muss eine bereits vorgenommene Orientierung betreffend den Gegenstand des Verfahrens und die Verfahrensstellung bei einer Einvernahme derselben Person in derselben Verfahrensstellung später nicht zwingend wiederholt werden oder kann auch nur zusammengefasst erfolgen. Gemäss der besonderen Bestimmung in Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO muss zu Beginn der ersten Einvernahme der beschuldigten Person diese darauf hingewiesen werden, dass ein Vorverfahren gegen sie eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO; GODENZI, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 158 N 10). Nach dem Sinn dieser Bestimmungen, welche Ausfluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sind, muss die beschuldigte Person in allgemeiner Weise darüber aufgeklärt werden, welche Delikte ihr zur Last gelegt werden. Vorzuhalten sind folglich die äusseren Umstände der Straftat hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumstände. Diese Information gemäss soll es der beschuldigten Person ermöglichen, sich sofort zu verteidigen und zu entlasten und hat zudem die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Die erforderliche Information muss indes – im Gegensatz zur Belehrung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO – nicht umfassend sein, zumal die Details im Verlauf der Befragung ohnehin erläutert werden. Damit wird der einvernehmenden Behörde ein Spielraum zugestanden, da namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person eine vorzeitige Bekanntgabe aller belastenden Elemente die Ermittlung des Sachverhaltes erschweren oder sogar vereiteln könnte. Dementsprechend muss die beschuldigte Person zwar über die ihr zur Last gelegten Straftaten in Kenntnis gesetzt werden, doch besteht kein Anspruch auf umfassende Informationen über alle Einzelheiten der Verdachtslage in der ersten Einvernahme. Die
- 17 - Beweislage muss also nicht, bzw. zumindest nicht erschöpfend mitgeteilt werden. Relevant ist einzig, das die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör angemessen Gebrauch machen und sich gegen die Tatvorwürfe wehren kann. Daraus folgt auch, dass das blosse Zitieren der Gesetzesbestimmungen oder ein pauschaler und abstrakter Vorwurf einer Deliktskategorie ungenügend ist (HÄRING, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 143 N 3, 7 ff. und Art. 158 N 22; SCHMID, Handbuch, N 860). 4.6.3. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2015 darüber orientiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung eingeleitet worden sei (Urk. 5/1 Frage 1) und es wurden ihm sodann in Frage 6 – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – sowohl der Deliktsort als auch die Deliktszeit mitgeteilt. Gleichzeitig wurden ihm als Tathandlungen "massive tätliche Übergriffe" gegen den Privatkläger vorgehalten (vgl. Urk. 5/1 S. 1). 4.6.4. Zwar trifft es zu, dass es beim Tatvorhalt nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Straftatbestände bzw. deren Erfüllung (dies ist gerade Gegenstand der Abklärung), sondern primär um Fakten geht, wonach auch blosse juristische Vorwürfe unzulässig sind (DONATSCH, a.a.O., Art. 158 N 20). Allerdings ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch eine vorläufige rechtliche Qualifikation abgegeben (und deren Korrektur im Verlaufe des Vorverfahrens mitgeteilt) werden soll, da diese für die Verteidigungsstrategie wesentlich sein kann (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 158 N 22), was vorliegend zu Beginn der Einvernahme in Frage 1 gerade geschehen ist (vgl. Urk. 5/1 Frage 1). Sodann wurde bereits in Frage 6 auf Seite 1 der Einvernahme nach Ort und Zeit umschrieben, welche Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, nämlich "massive tätliche Übergriffe" auf den Privatkläger (Urk. 5/1 S. 1). Dass dabei eine wie von der Verteidigung gerügte und angeblich pauschale Umschreibung der Tathandlungen erfolgte, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da dem Beschuldigten damit – lediglich einen Tag nach dem eingeklagten Vorfall – zweifellos bewusst war, was ihm vorgeworfen wird. So schilderte der Beschuldigte in der Folge denn auch den Ablauf des Ge-
- 18 schehens aus seiner Sicht, woraus ebenfalls klar hervorgeht, dass der Beschuldigte wusste, wohingegen er sich zu verteidigen hatte. Vor diesem Hintergrund war der Vorhalt der Tathandlungen also zweifellos genügend konkretisiert und damit den Anforderungen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiteres genüge getan. Hinzu kommt, dass die Konkretisierung bzw. der Inhalt der "massiven tätlichen Übergriffe" gerade Gegenstand der vorliegenden Untersuchung war. So wurden die dem Beschuldigten vorgehaltenen Tathandlungen im Verlauf der Einvernahme sodann weiter konkretisiert (zwei Tritte gegen den Kopf, vgl. Urk. 5/1 Frage 16) und es wurde dem Beschuldigten schliesslich auf Seite 5 der Einvernahme die dem Privatkläger angeblich zugefügten Verletzungen (vgl. Urk. 5/1 Frage 21 und 22) vorgehalten. Auch der Umstand, dass dem Beschuldigten damit nicht schon zu Beginn der Einvernahme sämtliche Details der Tathandlungen vorgehalten und diese beispielsweise erst auf Seite 4 dahingehend konkretisiert wurden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger angeblich auch mehrmals die Faust ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 5/1 Frage 15), ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung im Lichte von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu rügen, da damit unter Vorhalt einer Aussage des Privatklägers auf ein den Beschuldigten belastendes Beweismittel Bezug genommen wurde und der Untersuchungsbehörde diesbezüglich wie erwähnt ein Spielraum zuzugestehen ist. 4.6.5. So kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2015 über das ihm zur Last gelegte Delikt sowie über seine Rolle als beschuldigte Person aufgeklärt wurde. Zudem wurden dem Beschuldigten mit dem Tatvorhalt auf Seite 1 der Einvernahme die wesentlichen Umstände der ihm vorgeworfenen Straftat eröffnet, wonach er denn auch in der Lage war, von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen und sich angemessen zu verteidigen. 4.6.6. Folglich steht der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2015 nichts entgegen, weshalb sich auch die Prüfung der Fernwirkung derselben auf weitere Einvernahmen des Beschuldigten erübrigt. Sodann wurden auch die weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten ge-
- 19 setzeskonform durchgeführt (vgl. Urk. 5/2-5) und es ist somit unter Hinweis auf die bereit vorstehend unter Ziffer 4.3 gemachten Ausführungen, wonach auch die unverwertbaren informellen Aussagen der Auskunftspersonen keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten zeitigen, festzuhalten, dass sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten verwertbar sind. 4.7. Mangelhafte Anklage 4.7.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips und stellte sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es sei im Anklagesachverhalt nicht erwähnt, durch welche Handlungen des Beschuldigten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Kopfverletzungen, die kurze Bewusstlosigkeit und das leichte Schädel-Hirn-Trauma, verursacht worden seien. Es werde dem Beschuldigten in der Anklage einzig vorgeworfen, dem Privatkläger durch Gewalteinwirkung die genannten Verletzungen zugefügt zu haben, womit sich diese tätlichen Handlungen aber keinen Kopfverletzungen zuordnen liessen. Da in der Anklage damit die Verursachung dieser Kopfverletzungen, mithin die adäquate Kausalität zwischen Handlung und Verletzung, schlicht fehle bzw. nicht dargetan werde, könne der Beschuldigte gemäss Immutabilitätsprinzip für die Zufügung dieser Verletzungen auch nicht verurteilt werden (Urk. 34 S. 9 f.; Urk. 55 S. 13 ff.). 4.7.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es ist damit nicht zu übersehen, dass das Anklageprinzip, – ebenso wie die vorstehend erwähnten und nach Art. 143 Abs. 1 lit. b und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO geltenden Grundsätze zum Tatvorhalt –, den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten bezwecken und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantieren (Informationsfunktion;
- 20 - BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., BGer Urteil 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGer Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (LANDSHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 325 N 37). 4.7.3. Die Anklage – und mit ihr die Vorinstanz – geht davon aus, dass die Verletzungen des Privatklägers zufolge der Gewalteinwirkung des Beschuldigten entstanden seien. Diese Gewalteinwirkung wird im Anklagesachverhalt dahingehend umschrieben, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst kraftvoll zur Seite gestossen haben soll, sodass der Privatkläger seitlich mit dem Rücken zu Boden gestürzt sei. Als sich der Privatkläger vom Boden haben erheben wollen, habe ihm der Beschuldigte gemäss Anklageschrift zweimal nacheinander mit seinem Fuss, woran er Turnschuhe getragen habe, einen Tritt in den Oberkörper versetzt, worauf der Privatkläger bewegungslos am Boden liegen geblieben sei (vgl. Urk. 23 S. 2). Die Anklagebehörde hat damit die Verursachung einer kurzen Bewusstlosigkeit, eines leichten Schädelhirntraumas sowie Kopfverletzungen als Folge von einem Stoss und zwei Tritten durch den Beschuldigten eingeklagt. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung hat sich demnach ausschliesslich zu diesem verbindlich festgestellten und fixierten Prozessthema zu äussern. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist demnach nicht relevant, dass in der Anklageschrift weder angegeben wurde, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegen den Kopf geschlagen oder getreten habe, noch dass der Privatkläger den Kopf am Boden angeschlagen habe (vgl. Urk. 34 S. 9; Urk. 55 S. 14). Schläge oder Tritte gegen den Kopf des Privatklägers sind vorliegend gerade nicht angeklagt, sondern – wie in der Anklage erwähnt – ein vom Beschuldigten gegen den Privatkläger verübter Stoss und zwei Tritte, wobei dem Anklageprinzip zweifellos genüge getan wurde. Entsprechend sind auch die Ausführungen der Verteidigung nicht nachvollziehbar, wonach die Anklage angeblich keine Auskunft darüber geben soll, auf welche Weise bzw. durch welche eingeklagten Handlungen die Ver-
- 21 letzungen entstanden sein sollen (vgl. Urk. 34 S. 10; Urk. 55 S. 13). Sodann äussert sich die Anklage zwar nicht explizit zur Kausalkette zwischen den Tathandlungen und der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen bzw. wird darin nicht ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschuldigte wohl durch den Sturz oder dann spätestens durch die beiden Tritte des Beschuldigten mit dem Kopf auf den Asphalt aufgeschlagen sein und sich dabei die eingeklagten Verletzungen zugezogen haben muss. Dem konkreten Vorwurf der Anklage ist dennoch insofern genüge getan, als sich durch die Darstellung des Tathergangs bzw. die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Stossen und zwei Tritte) ergibt, welche Folgen die Tatausführung nach sich zog bzw. welche Verletzungen dem Privatkläger beigebracht worden seien. Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2015 zum Tatgeschehen zu Protokoll gegeben, er habe den Privatkläger am Kragen gepackt und zu Boden gerungen und ihm nachträglich noch einen Schlag mit dem Schienbein gegen seine Schulter gegeben. Dann sei er womöglich durch die Wucht mit dem Kopf auf der rechten Seite aufgeschlagen (Urk. 5/1 S. 4). Auch daraus geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte genau wusste, wie die Verletzungen des Privatklägers entstanden sind. 4.7.4. Mit der Vorinstanz kann deshalb festgehalten werden, dass keine Verletzung des Anklageprinzip vorliegt. 4.7.5. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass in der Anklageschrift vom 18. November 2015 unter dem Titel Vorgeschichte versehentlich aufgeführt wurde, B._____ habe dem vor ihm fahrenden Ford Focus RS einmal Lichtzeichen gegeben, wobei es richtigerweise Audi R8 heissen müsste. Sodann handelt es sich auch beim Vorhalt des Tatvorwurfs um ein offensichtliches Versehen, wenn die Anklageschrift festhält, der Beschuldigte habe den Audi R8 verlassen und sei zur Beifahrertüre des Ford Focus RS gegangen, wobei hier wohl die Fahrertüre des Ford Focus RS gemeint war (Urk. 23 S. 2), was aber aufgrund des Gesagten nichts zur Sache tut und woran sich auch die Verteidigung nicht gestossen hat.
- 22 - 4.8. Mangelhafte und fehlende Arztberichte 4.8.1. Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht schliesslich ein, auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom 16. Juni 2015 könne nicht abgestellt werden, da der Eintrittsbericht des Stadtspitals Waid, worauf im Gutachten des IRM verwiesen werde, in den Strafakten nicht enthalten sei. In den Akten befinde sich nur gerade ein provisorischer Austrittsbericht, welchem – ebenso wie dem ärztlichen Befund des Stadtspitals Waid – keinerlei Beweiswert zukomme. Damit seien die in der Anklage erwähnten Kopfverletzungen, die Bewusstlosigkeit und das Schädel-Hirn-Trauma ärztlich nicht dokumentiert und folglich auch nicht nachgewiesen (Urk. 34 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung diesen Einwand nicht mehr explizit vorgebracht, aufgrund des bereits genannten Verweises im ihrem Plädoyer (Urk. 55 S. 9) ist – der Vollständigkeit halber – dennoch zuhanden der Verteidigung festzuhalten, dass der prozessualen Verwertbarkeit der genannten Unterlagen vorliegend nichts entgegen steht. 4.8.2. Es ist zunächst zwar zutreffend, dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 16. Juni 2015 auf Seite 2 die Eintrittsbeurteilung des Stadtspitals Waid erwähnt (Urk. 7/8 S. 2). Allerdings ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass es sich inhaltlich auf diesen stützen würde (Urk. 42 S. 9). Als Beurteilungsgrundlagen der gutachterlichen Feststellungen werden unter dem Titel "zur Verfügung stehende Unterlagen" vielmehr die eigenen Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 24. Mai 2015 sowie eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (FOR) genannt, welche ebenfalls bei den Akten liegt (vgl. Urk. 7/8 S. 1; Urk. 3/7). Damit lassen sich die gutachterlichen Befunde ohne Weiteres überprüfen und nachvollziehen. Zudem ist gestützt auf die Angaben im Gutachten davon auszugehen, dass die unterzeichnenden Ärzte mit der auf Seite 2 genannten "Eintrittsbeurteilung des Stadtspitals Waid" eigentlich auf den provisorischen Austrittsbericht Chirurgie vom 25. Mai 2015 (Urk. 7/2) Bezug genommen haben, lässt sich diesem doch, wie im Gutachten festgehalten, entnehmen, dass beim Privatkläger bei seinem Eintritt in das Stadtspital Waid eine Schädelprellung mit antegrader Amnesie festgestellt und er in der Folge zur
- 23 - Überwachung 24 Stunden stationär aufgenommen wurde (vgl. Urk. 7/8 S. 2; Urk. 7/2 S. 1). Der provisorische Austrittsbericht Chirurgie ist sodann von Assistenzarzt K._____ unterzeichnet und als blosser ärztlicher Bericht im Sinne von Art. 195 StPO als Indiz verwertbar. Gleiches gilt auch für den im Recht liegenden ärztlichen Befund über den Privatkläger des Stadtspitals Waid vom 29. Mai 2015. Der zweiseitige Bericht bzw. Befund wurde ebenfalls von Assistenzarzt K._____ sowie Oberarzt Chirurgie Dr. med. L._____ unterzeichnet, weshalb der prozessualen Verwertbarkeit dieses Berichts vorliegend nichts entgegen steht. Dessen inhaltliche Beurteilung ist, ebenso wie diejenige des provisorischen Austrittsberichts Chirurgie vom 25. Mai 2015, sodann eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Betreffend den Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung, welcher dem Beschuldigten vorliegend zur Last gelegt wird, kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 18. November 2015 (Urk. 23 S. 2 f.) verwiesen werden. 1.2. Der Beschuldigte hat zunächst den unter dem Titel "Vorgeschichte" geschilderten Anklagesachverhalt als zutreffend bezeichnet (Urk. 5/5 S. 4) und sodann in der Untersuchung hinsichtlich des Tatvorwurfs der einfachen Körperverletzung eingestanden, mit dem Privatkläger eine tätliche Auseinandersetzungen gehabt zu haben, wobei er den Privatkläger zuerst gestossen und ihm daraufhin einen Schlag bzw. Tritt mit dem Schienbein im Schulterbereich versetzt habe (Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 4; Urk. 5/3 S. 2; Urk. 5/4 S. 2). Er stellt jedoch in Abrede, dem Privatkläger einen weiteren Tritt verpasst und insgesamt den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt zu haben (Urk. 34 S. 11). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 4. November 2015 relativierte der Beschuldigte die vorgenannten Bestreitungen und gab auf entsprechenden Vorhalt von Zeugenaussagen an, er könne es sich nicht erklären, weshalb die Zeugen zwei Fusstritte beobachtet hätten. Weiter führte er aus, es sei so schnell gegan-
- 24 gen und vielleicht habe er es nicht realisiert. Er selber sage, er hätte einmal getreten, wie er es in Erinnerung hätte (Urk. 5/5 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann mit Hinweis auf die von seiner Verteidigung geltend gemachten prozessualen Mängel keine Aussagen zur Sache gemacht. Die Verteidigung hat dementsprechend im Rahmen ihres Plädoyer vor Vorinstanz geltend gemacht, aufgrund der geltend gemachten prozessualen Mängel sei auch das Geständnis des Beschuldigten weggefallen (Urk. 94 S. 10). 1.3. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu ergänzend aus, dass er den in der Anklage unter "Vorgeschichte" geschilderten Sachverhalt nach wie vor anerkenne und betreffend den Tatvorwurf an seiner bereits geschilderten Version festhalte. Er sei nach dem Anhalten der Fahrzeuge zum Auto des Privatklägers hingegangen, wobei er nicht mehr genau wisse, ob die Fahrertüre bereits geöffnet gewesen sei oder ob er diese geöffnet habe. Auf jeden Fall habe er dann die Türe geöffnet, worauf ihm der Privatkläger einfach so mit der Hand oder Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe sich gefragt, was los sei und habe den Privatkläger aus dem Auto ziehen wollen, woraufhin dieser gestolpert und auf den Boden gefallen sei. Als er gesehen habe, dass der Privatkläger wieder habe aufstehen wollen, habe er diesem mit dem Schienbein in den Schulterbereich geschlagen. Auf entsprechende Nachfrage gab er schliesslich an, er würde sich nur noch an einen Tritt erinnern, wie er seit Beginn ausgesagt habe. Es sei alles innert weniger Sekunden passiert und er erinnere sich lediglich noch an einen Schlag bzw. Tritt (Urk. 54 S. 5 ff.). 1.4. Nachdem der Beschuldigte damit den ihm zur Last gelegten äusseren Anklagesachverhalt, – zumindest im Hinblick auf den zweiten Tritt und die Verletzungsfolgen – und zudem auch den inneren Sachverhalt und als Folge daraus das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der einfache Körperverletzung, nämlich gewusst und gewollt bzw. in Kauf genommen zu haben, den Privatkläger zu verletzen, auch anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich bestritten hat (Urk. 54 S. 5 ff.; Urk. 55), ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der verwertbaren Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen
- 25 - Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.). 1.5. Was der Beschuldigte bei Ausführung der ihm vorgeworfenen Tathandlung der einfachen Körperverletzung sodann wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme eines Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 m.w.H.). Es ist damit nicht zu übersehen, dass sich Tatund Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den inneren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt daher nachfolgend in Ziffer 4 im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert. 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung, dabei insbesondere zur Aussagewürdigung geäussert (Urk. 42 S. 10 f.), weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Sodann wurden sämtliche Aussagen der beteiligten Personen von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 11 [Aussagen des Privatklägers]; S. 11 f. [Aussagen der Auskunftsperson bzw. Zeugin J._____], S. 12 f. [Aussagen von M._____, nachfolgend M._____], S. 13 [Aussagen von H._____ ], S. 13 f. [Aussagen der Zeugin I._____], S. 14 [Aussagen des Zeugen C._____], S. 14 f.
- 26 - [Aussagen des Zeugen E._____] S. 15 [Aussagen des Zeugen G._____] sowie S. 15 f. [Aussagen des Beschuldigten]), und es wurde in der Folge eine zutreffende Aussagewürdigung vorgenommen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ist auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen – mit nachfolgenden Ergänzungen bzw. Präzisierungen – zu verweisen (Urk. 42 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Betreffend Verwertbarkeit der Beweismittel ist zu ergänzen, dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten (vgl. oben Ziffer I. 4) entgegen der Annahme der Verteidigung und mit nachfolgenden Vorbehalt sämtliche im Rahmen der im Recht liegenden Einvernahmen gemachten Aussagen der am Geschehen beteiligten Personen verwertbar sind. Davon auszunehmen ist einzig die Einvernahme von N._____ (Urk. 6/9), wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 42 S. 6). Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten, dass bei Beweiserhebungen, welche von der Polizei durchgeführt werden (mit Ausnahme der delegierten Einvernahmen nach Art. 312 StPO) keine Anwesenheits- bzw. Teilnahmerechte des Beschuldigten bestehen, allerdings das Konfrontationsrecht desselben nachträglich gewährt werden muss, für den Fall, dass die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden sollen (DONATSCH, a.a.O., Art. 147 N 2 mit Verweis auf N 12). Da das Konfrontationsrecht des Beschuldigten betreffend die von N._____ deponierten Aussagen vorliegend nicht gewahrt wurde und der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, darf die polizeiliche Einvernahme von N._____ vom 24. Mai 2015 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. 2.4. Durch die Depositionen der übrigen Beteiligten, welche als Auskunftspersonen bzw. sodann als Zeugen einvernommen wurden, werden sodann verschiedene Varianten des Tatgeschehens in den Raum gestellt, welche allesamt theoretisch möglich sind. Der Anklagesachverhalt stützt sich vorliegend auf die Aussagen der Zeugen H._____, I._____ und G._____. Der Zeuge C._____ konnte keine Angaben zur tätlichen Auseinandersetzung machen und gab an, dass er das "Gedränge", wonach der Privatkläger schlussendlich am Boden gelegen sei, nicht habe exakt sehen können, da er die von ihm geschilderten Beobachtungen
- 27 von seinem Auto aus gemacht habe und sich auf den Verkehr habe konzentrieren müssen (Urk. 6/7 S. 3). Auch der Zeuge E._____ hat von seinem Auto aus lediglich einen Faustschlag gegen den Privatkläger beobachtet, woraufhin dieser "getaucht" sei. Den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe er jedoch nicht gesehen, da er habe abbremsen müssen (Urk. 6/8 S. 3). Aus den Aussagen des Privatklägers lässt sich für die Erstellung des Anklagevorwurfs ebenfalls nichts ableiten, zumal sich der Privatkläger aufgrund eines erlittenen "Filmrisses" an die anklagegegenständliche tätliche Auseinandersetzung nicht erinnern und folglich keine Angaben machen konnte (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/5 S. 5). 3. Aussagen der Beteiligten und konkrete Beweiswürdigung 3.1. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung (vgl. Urk. 5/5 S. 3) und sodann die Vorinstanz zutreffend festgehalten haben (Urk. 42 S. 16), weichen die vorliegend von den einvernommenen Zeugen geschilderten Varianten des Tatgeschehens zum Teil erheblich voneinander ab. So unterscheiden sich die Aussagen insbesondere betreffend den genauen Ablauf, ob der Beschuldigte oder der Privatkläger zuerst aus dem Auto gestiegen sei bzw. ob der Beschuldigte den Privatkläger aus dem Auto gezogen habe (vgl. Aussagen von H._____, beide hätten miteinander das Auto verlassen, Urk. 6/5 S. 4; I._____, der Beschuldigte habe den Privatkläger aus dem Auto gezogen, Urk. 6/6/1 S. 3; E._____, beide seien aus dem Auto gestürmt, Urk. 6/8 S. 3; G._____, der Privatkläger sei auf den Beschuldigten zugegangen, Urk. 6/10 S. 3). Weiter divergieren die zu Protokoll gegebenen Aussagen der Zeugen auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger nur an den Hals gegriffen (Aussagen H._____, Urk. 6/5 S. 4 und S. 8) oder angeblich auch geschlagen habe (Aussagen I._____, Urk. 6/6/1 S. 3 f.; E._____, Urk. 6/8 S. 3), wobei Faustschläge wie erwähnt ohnehin nicht Gegenstand der Anklage bilden. 3.2. Solche unterschiedliche Schilderungen von Zeugen sind jedoch nicht ungewöhnlich und lassen sich vor dem Hintergrund des kurzen Tatgeschehens, welches sich innerhalb von wenigen Sekunden abgespielt hat, namentlich dadurch erklären, dass insbesondere bei einem dynamischen Geschehen nicht alles vollständig erfasst werden kann bzw. jeweils nur Bruchstücke desselben
- 28 wahrgenommen werden können. Die verbleibenden Lücken werden dabei von den beobachtenden Personen automatisch unbewusst geschlossen, wobei dieses Phänomen der subjektiven Wahrnehmung vorliegend dadurch verstärkt wird, dass die einvernommenen Zeugen am Autofahren (Zeuge H._____, Urk. 6/5 S. 3 f.) bzw. mit dem Motorrad unterwegs (Zeuge I._____, Urk. 6/6/1 S. 3) und entsprechend primär auf die Fahrt bzw. die Strasse konzentriert waren. Mit der Vorinstanz ist auch verständlich, dass die Zeugin J._____ als Ehefrau des Privatklägers aufgrund ihrer subjektiv verfälschten Wahrnehmung geprägt von Angst und Sorge um ihren Ehemann im Rahmen ihrer Schilderungen bei der Polizei zusätzlich noch Faustschläge gegen den Privatkläger beobachtet haben will. So führte J._____ bei der polizeilichen Befragung vom 24. Mai 2015 zunächst aus, der Beschuldigte habe dem Privatkläger zuerst Faustschläge verpasst und dann noch auf ihn eingetreten (Urk. 6/1 S. 2), wobei sie die mehrfachen Tritte daraufhin im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom 3. Juli 2015 relativierte und angab, sie hätte nur noch einen Tritt "im Kopf" gehabt (Urk. 6/2 S. 11). Die von ihr vorgenommene Relativierung ihrer Aussagen ist sodann kein Widerspruch, sondern eher ein Realitätskriterium, da dies zeigt, dass sie sich bemüht hat, die subjektive Wahrheit zu sagen und den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten. 3.3. Die glaubhafte Schilderung von J._____ betreffend mehrere Tritte wird sodann durch die Aussagen der Zeugen H._____, I._____ und G._____ untermauert, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 42 S. 17). So decken sich die Aussagen von J._____ mit den glaubhaften Depositionen der genannten Zeugen H._____, I._____ und G._____, wonach der Beschuldigte den Privatkläger zunächst zu Boden geworfen und daraufhin zwei Fusstritte versetzt habe. Im Hinblick auf das Kerngeschehen führen H._____, I._____ und G._____ übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, als dieser versucht habe aufzustehen, einen Tritt und daraufhin, als dieser erneut versucht habe sich aufzurichten, noch einen weitere Tritt in den oberen Brustbereich bzw. Schulterbereich bzw. Oberkörperbereich versetzt habe (Aussagen von H._____, Urk. 6/5 S. 2 ff.; I._____, Urk. 6/6/1 S. 4 f.; und G._____, Urk. 6/10 S. 4). Dadurch schildern die genannten Zeugen den Geschehensablauf im Kern gleichlautend, aber nicht etwa auffällig deckungsgleich, was auf einen subjektiv erlebnisbasier-
- 29 ten Hintergrund hindeutet. Die Aussagen der Zeugen sind sodann detailliert und erklären in plausibler und nachvollziehbarer Weise, wie es zur Eskalation gekommen sei. Sodann waren sämtliche Zeugen in der Lage, auch die Rahmenumstände detailreich und schlüssig zu schildern. Diesbezüglich ist auf die von der Vorinstanz zusammengefassten Aussagen von H._____ und I._____ zu verweisen, welche anlässlich ihrer Einvernahmen differenzierte Aussagen zum Geschehen vor und nach dem eingeklagten Vorfall deponiert haben (vgl. Urk. 6/5 S. 2; Urk. 6/6/1 S. 3 ff.). Ferner sind insbesondere die Aussagen des Zeugen G._____ mit zahlreichen Gefühls- und Gedankenschilderungen versehen, was ebenfalls für die Lebensnähe seiner Aussagen spricht (Urk. 6/10 S. 3 ff.). Insgesamt weisen die Aussagen der Zeugen viele Realitätskriterien auf, woraus sich ableiten lässt, dass die Schilderungen einen realen Hintergrund haben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb die unbeteiligten Zeugen Falschaussagen machen und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. 3.4. Damit lassen sich die Depositionen von J._____ mit den Aussagen der Zeugen H._____, I._____ und G._____ zu einem stimmigen Gesamtbild, wie in der Anklage umschrieben, verflechten und es besteht dadurch eine gegen den Beschuldigten sprechende Beweislage. 3.5. Der Beschuldigte gab im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zunächst an, er habe den Privatkläger am Kragen gefasst und daran gerissen bzw. habe den Privatkläger zur Seite gestossen, wobei der Privatkläger gestolpert und zu Boden gefallen sei. Daraufhin sei er zu dem am Boden kauernden bzw. sitzenden Privatkläger hingetreten und habe diesen mit dem linken Schienbein gegen die Schulter bzw. den Schulterbereich geschlagen, wobei der Privatkläger zu Boden gefallen sei (Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 4). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 gab der Beschuldigte erneut an, es sei nur ein Tritt gegen den Oberkörper bzw. Schulter des Privatklägers gewesen, wobei dieser nicht so heftig gewesen sei und er den Privatkläger mit dem linken Schienbein getroffen habe (Urk. 5/3 S. 2). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2015 führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von H._____ aus,
- 30 er habe dem Privatkläger einen Fusstritt in den Schulterbereich versetzt. Es sei kein normaler Fusstritt gewesen, wie man es sich beim Fussball vorstelle, sondern es sei eher so, dass man mit der Schuhsole nach vorne trete. Es sei alles sehr schnell gegangen, weshalb er keine Details nennen könne. Das Ganze sei innert 5 Sekunden passiert. Mit seinen eigenen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme konfrontiert, wobei der Beschuldigte noch angeben hatte, den Privatkläger mit dem Schienbein geschlagen bzw. getreten zu haben (vgl. Urk. 5/2 S. 4), führte der Beschuldigte aus, er hätte Schmerzen am Schienbein gehabt, weshalb er gedacht habe, er hätte mit dem Schienbein zugeschlagen. Er wisse nun wirklich nicht mehr, wie es gewesen sei (Urk. 5/4 S. 2). Schliesslich gab der Beschuldigte im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 4. November 2015 auf den entsprechenden Vorhalt von Zeugenaussagen, wobei diejenigen, welche Fusstritte gewesen hätten, zwei Fusstritte erwähnt hätten, an, er könne es sich nicht erklären, es sei so schnell gegangen. Weiter gab er an, vielleicht habe er es nicht realisiert. Er selber sage, er hätte einmal getreten, wie er es in Erinnerung hätte (Urk. 5/5 S. 3). Diese Aussage wiederholte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung und gab wie gesehen an, er könne sich nun noch an einen Tritt erinnern (Urk. 54 S. 6). 3.6. Bereits die Vorinstanz hat einige Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat wie erwähnt zunächst ausgeführt, den Privatkläger nur einmal mit der Schuhsole nach vorne getreten zu haben und daraufhin, konfrontiert mit seinen eigenen Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme, angegeben, er hätte aufgrund seiner Schmerzen am Schienbein gedacht, er hätte mit dem Schienbein zugeschlagen. Auffällig ist dabei, dass sich der Beschuldigte, nach dem genauen Umständen des Fusstrittes befragt, offensichtlich zurückhaltend äussert und ausführt, es sei alles sehr schnell gegangen und er könne daher keine Details nennen. Weiter hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er wisse jetzt wirklich nicht mehr, wie es gewesen sei, wobei er erneut versucht, vom umstrittenen Beweisthema bzw. eigentlichen Punkt zu flüchten und gleichzeitig zugibt, nicht mehr sicher zu sein, ob es ein Tritt bzw. ein Schlag mit dem Schienbein gewesen sei (vgl. Urk. 5/4 S. 2). Auch weckt seine vage Antwort im Rahmen
- 31 der Schlusseinvernahme vom 4. November 2015, wonach er auf Vorhalt der ihn belastenden Zeugeneinvernahmen angegeben hat, er könne sich die von den Zeugen geschilderten zwei Fusstritte nicht erklären, es sei alles so schnell gegangen und vielleicht habe er es nicht realisiert (Urk. 5/5 S. 3), Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschuldigte beschränkt sich damit auf die pauschale Bestreitung, den Privatkläger nicht bzw. kein zweites Mal getreten zu haben und seine Darstellung des Geschehens bleibt insgesamt lückenhaft. Gleichzeitig vermag er – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 6 f.) – keine plausible Erklärung für die Wahrnehmung der drei Zeugen zu liefern, räumt aber immerhin ein, dass auch die Depositionen der Zeugen plausibel erscheinen. Gerade vor diesem Hintergrund sind damit die Bestreitungen des Beschuldigten, den Privatkläger nicht bzw. kein zweites Mal getreten zu haben, als nicht glaubhaft zu taxieren und es ist vielmehr auf die vorgenannten Depositionen der Zeugen abzustellen. 3.7. Wenn der Beschuldigte weiter vorbringt, der Privatkläger habe ihm zunächst, d.h. gleich nach dem Öffnen der Fahrertür, als dieser noch im Auto gesessen sei, unvermittelt und überraschend mit dem rechten Handballen einen Schlag ins verpasst, was für den Beschuldigten der Anlass gewesen sei, sich selber tätlich zu wehren (Urk. 55 S. 4), so wird diese Darstellung weder durch Zeugenaussagen gestützt, noch erscheint sie glaubhaft. 3.8. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, konnten die Zeugen nicht den ganzen Vorfall detailliert beobachten, wobei dies auch die Verteidigung anerkennt und diesbezüglich ergänzend ausführte, die Aufmerksamkeit der Zeugen sei gerade erst dadurch geweckt worden, dass die beiden einander gegenüber gestanden seien und gekämpft hätten, also erst als die beiden aus dem Auto gestiegen seien (Urk. 55 S. 7). Sodann geht – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 55 S. 4) – weder aus den Aussagen von H._____ oder C._____ (wobei diesbezüglich bereits vorstehend unter Ziffer 2.4 darauf hingewiesen wurde, dass C._____ das "Gedränge", wonach der Privatkläger schlussendlich am Boden gelegen sei, nicht habe exakt sehen können, vgl. Urk. 6/7 S. 3), noch denjenigen von E._____ hervor, dass der Privatkläger dem Beschuldigten angeblich
- 32 zuerst einen Initialschlag verpasst habe. Wenn die Verteidigung dazu weiter geltend macht, der Zeuge H._____ habe übereinstimmend mit dem Zeugen C._____ ausgesagt, dass beide Männer aufeinander losgegangen seien, so widerspricht dies der Darstellung des Beschuldigten selbst, wonach er zum Auto des Privatklägers hingegangen sei. Sodann ist betreffend die Zeugin N._____ festzuhalten, dass auch deren Aussagen – welche wie bereits dargelegt nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden dürfen – die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht stützen und damit auch nichts zu seiner Entlastung beitragen vermögen. So geht aus ihren (insgesamt vagen) Depositionen klar hervor, dass auch sie den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht beobachten konnte und erst dazu gekommen ist, als der Privatkläger bereits am Boden lag (vgl. Aussage "wie mir vor Ort zugetragen wurde", Urk. 6/9). Auf entsprechende Nachfrage gab die Zeugin N._____ sodann explizit an, sie könne nicht sagen, ob beide aktiv beteiligt gewesen seien (Urk. 6/9). 3.9. Den vom Beschuldigten behaupteten Initialschlag hätte damit einzig die Zeugin J._____ sehen können, welche jedoch glaubhaft angegeben hat, dass ihr Ehemann den Beschuldigten nicht geschlagen habe. Damit lässt sich ein initialer Faustschlag des Privatklägers gegen den Beschuldigten, als dieser die Fahrertüre des Fahrzeugs des Privatklägers geöffnet habe, nicht erstellen. Allerdings ist es durchaus plausibel, dass der Privatkläger allenfalls eine Abwehrbewegung gemacht hat, nachdem der Beschuldigte anerkanntermassen die Fahrertüre des Autos des Privatklägers geöffnet hat und den Privatkläger aus dem Auto ziehen wollte. 3.10. Der von den Zeugen glaubhaft geschilderte Tathergang, der vorliegend Eingang in die Anklage gefunden hat, lässt sich nicht zuletzt mit den dokumentierten Verletzungen in Einklang bringen. Die Verletzungen des Privatklägers sind vorliegend sowohl fotografisch durch die Fotodokumentation des FOR (Urk. 3/7), als auch durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 16. Juni 2015 sowie die ärztlichen Berichte, namentlich den provisorischen Austrittsbericht Chirurgie vom 25. Mai 2015 von Assistenzarzt K._____ (Urk. 7/2) sowie den von Assistenzarzt K._____ und Oberarzt Chirurgie Dr. med. L._____ un-
- 33 terzeichneten ärztlichen Befund über den Privatkläger des Stadtspitals Waid vom 29. Mai 2015, dokumentiert (vgl. Urk. 7/6). 3.11. Bereits aufgrund der Fotodokumentation der Polizei ist erstellt, dass der Privatkläger eine in der Anklageschrift festgehaltene Hautverfärbung bzw. -läsion am Hals rechts, eine Hautläsion an der Stirn rechts, eine Hautverfärbung am Rücken links und eine Hautläsion links der Wirbelsäule, im Bereich der Schulterblätter sowie an der rechten Flanke erlitten hat (vgl. Urk. 3/7 S. 18-42). Im Übrigen lässt sich das beschriebene Verletzungsbild, insbesondere die Lokalisation der Hautläsionen an der Stirn rechts sowie am Hals des Privatklägers mit dem vom Zeugen I._____ beschriebenen Tathergang in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte den Privatkläger am T-Shirt haltend auf den Boden geworfen habe und der Privatkläger daraufhin mit dem Gesicht zu Boden gefallen sei (Urk. 6/6/1 S. 4 f.). Auch der Zeuge G._____ hat sodann zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger, nachdem dieser zu Boden gegangen sei, auf der rechten Seite am Boden gelegen sei (Urk. 6/10 S. 4). Gemäss Gutachten des IRM vom 16. Juni 2015, welches sich wie bereits erwähnt auf die genannte Fotodokumentation des FOR sowie auf eigene Befunde stützt, wurden beim Privatkläger neben den eben genannten Verletzung überdies frische Hautabschürfungen an den Unterarmen, über den streckseitigen Fingergrundgelenken rechts und am linken Kleinfinger, Hauteinblutungen hinter dem linken Ohr sowie über dem streckseitigen Fingergrundgelenk festgestellt, welche jedoch nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Im Gutachten wurde weiter auf die Fremdanamnese des Stadtspitals Waid hingewiesen, wonach beim Privatkläger eine Schädelprellung mit antegrader Amnesie festgestellt und der Privatkläger für 24 Stunden zur Überwachung aufgenommen worden sei (Urk. 7/8 S. 2 ff.). Dem provisorischen Austrittsbericht Chirurgie vom 25. Mai 2015 von Assistenzarzt K._____ lässt sich entnehmen, dass beim Privatkläger eine leichte traumatische Hirnverletzung Grad II, Excariationen (Schürfwunden) am Rücken paravertebral links und Scapula (Schulterblatt) rechts sowie eine antegrade Amnesie (Gedächtnisstörung) diagnostiziert wurden und der Privatkläger zur Anlagesie (recte: wohl Analgesie) und Überwachung für 24 Stunden stationär aufgenommen wurde (Urk. 7/2 S. 1). Dass der Privatkläger eine leichte traumatische Hirnverletzung Grad II sowie Abschürfungen am Rücken
- 34 erlitten hat, geht sodann auch aus dem ärztlichem Befund vom 29. Mai 2015 hervor (Urk. 7/6 S. 1), womit sich die Schilderungen des Privatklägers, wonach er sich nach dem Anhalten seines Autos an nichts mehr erinnern könne und einen Filmriss gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/5 S.5), zumindest objektivieren lassen. Hinzu kommt, dass eine kurze Bewusstlosigkeit, ebenso wie eine antegrade Amnesie, als geradezu klassisches Symptome einer wie vorliegend beim Privatkläger diagnostizierten leichten Gehirnerschütterung gelten, weshalb auch diese Verletzungsfolgen zweifelsfrei erstellt sind. 3.12. Aufgrund der verwertbaren ärztlichen Feststellungen sind damit entgegen den Bestreitungen der Verteidigung (Urk. 34 S. 10 ff.; Urk. 55 S. 15) neben den anerkannten Verletzungen (diverse Hautläsionen- bzw. verfärbungen) auch die in der Anklage erwähnten Kopfverletzungen, namentlich die kurze Bewusstlosigkeit und das leichte Schädel-Hirn-Trauma, rechtsgenügend erstellt. 3.13. Damit verbleiben vorliegend keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt betreffend die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger so abgespielt hat, wie in der Anklage umschrieben. Gesamthaft ist der Sachverhalt folglich auch neben dem, was der Beschuldigte anerkennt, – und mit Ausnahme der erwähnten offenkundigen Versehen (vgl. oben Ziffer I. 4.7.5) – als im Sinne der Anklageschrift erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sei, erweise sich als zutreffend, und werde weder von der Verteidigung noch von der Privatklägerschaft in Frage gestellt (Urk. 42 S. 17 f.). 4.2. Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten, dass die Verteidigung des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf ihre Vorbringen, die in der Anklageschrift erwähnten Kopfverletzungen seien nicht erstellt, geltend gemacht hat, die übrigen Verletzungen (Hautläsionen und -verfärbungen) seien als geringe
- 35 - Blessuren als Tätlichkeiten zu qualifizieren, wobei sie im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen betreffend rechtfertigender Notwehr bzw. Putativnotwehr jedoch offensichtlich selbst von einer einfachen Körperverletzung ausgeht (Urk. 34 S. 10 f. und S. 15; Prot. I S. 21). Die Verteidigung brachte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, dem Beschuldigten seien die Bewusstlosigkeit und das Schädel-Hirn-Trauma des Privatklägers nicht zuzurechnen, weshalb der Vorwurf der einfachen Körperverletzung wegfalle und in Bezug auf die weiteren Verletzungsfolgen nur noch der Tatbestand der Tätlichkeiten in Frage käme (Urk. 55 S. 15). 4.3. Gestützt auf den vorstehend erstellten Sachverhalt, wonach der Privatkläger die in der Anklageschrift festgehaltenen Verletzungen erlitt, kann jedoch ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch seine Tathandlungen den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Sodann ist gestützt auf den äusseren Tathergang auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands und damit, dass der Beschuldigte vorliegend um den Taterfolg gewusst und diesen zumindest in Kauf genommen hat, zu bejahen. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. 4.4. Der Beschuldigte lässt jedoch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB sowie eventualiter ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB geltend machen. Die Verteidigung bringt dazu sowohl im vorinstanzlichen Verfahren, als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe in rechtfertigender, allenfalls Putativnotwehr, gehandelt. Der gegenwärtige und rechtswidrige Angriff des Privatklägers bestehe vorliegend in zwei aufeinanderfolgenden aggressiven bzw. gewalttätigen Handlungsakten des Privatklägers, nämlich dem nötigenden Ausbremsen des Beschuldigten und einem unvermittelten Schlag ins Gesicht desselben, als die Fahrzeugtür des Privatklägers geöffnet worden sei. Eventualiter sei von einem entschuldbaren Notwehrexzess auszugehen, was ebenfalls ein Freispruch des Beschuldigten zur Folge habe (act. 34 S. 12 ff.; Urk. 55 S. 5 ff.).
- 36 - 4.5. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB setzt zunächst eine Notwehrlage im Sinne eines unmittelbaren Angriffs ohne Recht und sodann eine angemessene Notwehrhandlung voraus. Als unmittelbarer Angriff gilt ein Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht. Dabei ist die Bedrohung durch einen Angriff unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, sodass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (SEELMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 N 4 ff.; BGE 136 IV 49 E. 3 ff.). 4.6. Betreffend das Vorliegen einer Notwehrlage kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach vom Geschehensablauf in der Anklageschrift auszugehen sei (Urk. 42 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach hat der Privatkläger den Beschuldigten und seine Partnerin ausgebremst bzw. wie in der Anklage umschrieben, das Auto des Beschuldigten auf der Höhe Bushaltestelle …-Strasse zum Stillstand gebracht, so dass die Lenkerin des Autos bzw. Partnerin des Beschuldigten hinter dem Auto des Privatklägers anhalten musste. Von einem darauffolgenden Schlag mit dem Handballen ins Gesicht des Beschuldigten, nachdem dieser ausgestiegen und beim Auto des Privatklägers angelangt gewesen sei, ist vorliegend jedoch keine Rede und konn-
- 37 te wie gesehen entgegen den Behauptungen der Verteidigung (Urk. 34 S. 14; Urk. 55 S. 4) nicht erstellt werden. Wie bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat, bleibt als mögliche Angriffshandlung somit einzig, dass der Privatkläger das Auto des Beschuldigten ausgebremst hatte und die Partnerin des Beschuldigten zum Anhalten gezwungen hat, wofür der Privatkläger bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Mit dem Ausbremsen bzw. der Nötigungshandlung des Privatklägers liegt damit zwar grundsätzlich ein dem Notwehrrecht zugänglicher rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB vor. Diesbezüglich stellt sich jedoch vorab die Frage, ob sich dieser Angriff überhaupt gegen den Beschuldigten gerichtet hat, war dieser doch weder Eigentümer des Autos noch Lenker desselben. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass entweder der Privatkläger selbst als Mitfahrer ebenfalls Adressat des Angriffs war oder aber sich der Angriff nur gegen seine Partnerin als Lenkerin des Autos richtete und der Beschuldigte allenfalls im Rahmen von Notwehrhilfe berechtigt gewesen wäre, den Angriff abzuwehren, mangelt es im vorliegenden Fall ohnehin bereits an der Voraussetzung der Unmittelbarkeit des Angriffs. 4.7. Denn wie bereits erwähnt, ist die Bedrohung durch einen Angriff nur dann unmittelbar, wenn die Rechtsgutsverletzung bereits im Gange ist, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht, d.h. aktuell und konkret ist. Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Voraussetzung in Bezug auf die Angriffshandlung des Privatklägers gerade nicht mehr gegeben war, als der Beschuldigte ausgestiegen und zum Auto des Privatkläger herangetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Angriff des Privatklägers, das rechtswidrige Ausbremsen des Privatklägers und seiner Partnerin, bereits klarerweise beendet. Wenn der Beschuldigte – wie er selbst angegeben hat – nach dem Stillstand der Fahrzeuge zum Auto des Privatklägers herangetreten ist und die Fahrertüre geöffnet hat, wobei er den Privatkläger zur Rede stellen wollte, dann wäre allenfalls vielmehr er selbst der Aggressor gewesen, weshalb wie erwähnt auch eine Abwehrbewegung des Privatklägers nachvollziehbar gewesen wäre. Damit lagen aber keine Hinweise vor, dass ein Angriff unmittelbar bevorstehen würde oder der Beschuldigte bzw. sein Partnerin ernstlich mit einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Angriff hätten rechnen müssen. Folglich ist mit
- 38 der Vorinstanz das Vorliegen einer Notwehrlage zu verneinen und es erübrigt sich, die Verhältnismässigkeit der angeblichen Abwehrhandlung des Beschuldigten zu prüfen. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr steht dem Beschuldigten daher nicht zu. 4.8. Auch lagen gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen keinerlei Umständen vor, wonach der Beschuldigte irrigerweise hätte von einer Notwehrlage ausgehen dürfen. Demnach fällt auch die von der Verteidigung vorgebrachte Putativnotwehr ausser Betracht und es erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4.9. Nach Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht die Strafe, sofern der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB überschreitet. Der Abwehrende handelt sodann nicht schuldhaft, wenn er die die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über die Angriff überschreitet (Art. 16 Abs. 2 StGB). Art. 16 StGB erfasst dabei nur den sog. intensiven, quantitativen Exzess, d.h. die Überschreitung der Angemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechtigung. Handelt der Täter jedoch ausserhalb der Notwehrsituation, und damit in einem extensiven qualitativen Notwehrexzess, bei dem es schon an der Notwehrlage fehlt, so kennt das Gesetz keine Strafmilderung (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 16 N 1; SEELMANN, a.a.O., Art. 16 N 4). Da wie zuvor dargetan bereits das Vorliegen einer Notwehrlage zu verneinen ist und der Beschuldigte im vorliegenden Fall ausserhalb einer Notwehrsituation gehandelt hat, erübrigt sich auch die Prüfung des Eventualantrags der Verteidigung, wonach von einem entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB auszugehen sei (vgl. Urk. 34 S. 16; Urk. 55 S. 8). 4.10. Mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der einfachen Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 39 - III. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Anrechnung von 52 Tagen aus erstandener Haft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft (Urk. 42 S. 22). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) und im Berufungsverfahren keine strengere Bestrafung erfolgen. 1.2. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren auf vollumfänglichen Freispruch plädiert und eventualiter beantragt, es sei infolge Retorsion von einer Strafe abzusehen. Subeventualiter sei der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu bestrafen (Prot. I S. 16; Urk. 26 S. 23). Im Berufungsverfahren wird der Antrag auf Freispruch erneuert und als Eventualantrag eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen verlangt (Urk. 35 S. 1; Urk. 55 S. 2). 2. Strafbefreiung infolge Retorsion Die Verteidigung stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass sofern das Vorliegend einer Notwehrlage vom Gericht verneint werde, das Handeln des Beschuldigten jedenfalls eine straflose Retorsion darstelle (Urk. 34 S. 18). Die Verteidigung lässt dabei ausser Acht, dass die von ihr sinngemäss geltend gemachte Retorsion dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung fremd ist und auch nicht analog angewendet werden kann. Im Übrigen kann dieser Argumentation – mit Hinweis auf das vorstehend Ausgeführte, wonach ein Schlag ins Gesicht des Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte und entsprechend auch nicht Eingang in die Anklage gefunden hat – ohnehin nicht gefolgt werden. Gestützt auf den verbindlich festgestellten Anklagesachverhalt kann zugunsten den Beschuldigten lediglich davon ausgegangen werden, dass er bzw. seine Partnerin vom Privatkläger durch das Ausbremsen provoziert wurde, wobei
- 40 diesem Umstand nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist. Die anklagegegenständliche Aggression ging gemäss erstelltem Sachverhalt sodann klarerweise vom Beschuldigten aus, weshalb dieser nicht von Strafe zu befreien ist. 3. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB korrekt abgesteckt und zutreffend ausgeführt, dass vorliegend der abstrakte Strafrahmen mangels Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen nicht zu verlassen ist. Sodann die Vorinstanz hat auch die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne richtig dargelegt, weshalb auch auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Strafzumessung im vorliegenden Fall 4.1. Zur Tatschwere und dort zur objektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz erwogen, dass der Privatkläger erhebliche Verletzungen erlitten habe, die eindeutig keinen leichten Fall einer leichten Körperverletzung und schon gar keine Bagatelle mehr darstellen. Zudem sei zu bemerken, dass der Beschuldigte es nicht bei einer ersten Handgreiflichkeit haben bewenden lassen, sondern zweimal mit dem Fuss in den Oberkörper des Privatklägers nachgetreten habe, als dieser bereits am Boden gelegen sei. Sodann hätten sowohl der durch den Beschuldigten verursachte Sturz als auch die Fusstritte zweifellos zu gravierenderen Verletzungen führen können (Urk. 42 S. 19 f.). 4.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere sei zu bemerken, dass der Privatkläger den Beschuldigten durch seine Fahrweise und seine Gesten provoziert und durch das abrupte Anhalten auf der …-Strasse zudem überrascht habe. Von einem "doppelten Angriff", wie die Verteidigung ausführe, könne jedoch keine Rede sein und rechtfertige das Handeln des Beschuldigten in keiner Weise. Dass der Beschuldigte den Privatkläger für dessen Fahrmanöver habe zur Rede stellen wollen, möge nachvollziehbar sein, das spontane Ausarten in einen eigentlichen
- 41 - Gewaltexzess hingegen klarerweise nicht. Die genannte Vorgeschichte und die Provokation könnten daher nur sehr leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Die Kontrolle derart zu verlieren und Verletzungen des Gegenübers in Kauf zu nehmen, die eine ärztliche Behandlung nötig machen würden, offenbare sodann eine erhebliche Gewaltbereitschafft und kriminelle Energie. Das Verschulden wiege angesichts der Tatkomponente nicht leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von 5 Monaten angemessen erscheine (Urk. 42 S. 20). 4.3. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich beigepflichtet werden, wobei hinsichtlich der objektiven Tatschwere mit der Vorinstanz zu betonen ist, dass der Privatkläger durch die Tathandlungen des Beschuldigen nicht unerhebliche Verletzungen erlitten hat und diese keinesfalls zu bagatellisieren sind. Vergleicht man jedoch die Schwere der vorliegenden Verletzungen mit sämtlichen im Rahmen von Art. 123 StGB denkbaren Verletzungen, ergibt sich in objektiver Hinsicht dennoch ein noch leichtes Tatverschulden. 4.4. Betreffend die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Fahrweise, insbesondere das Ausbremsen und die Gesten des Privatklägers provoziert fühlte bzw. der Tathandlung des Beschuldigten gegenseitige Provokationen vorausgingen. Dies lässt den Schuldvorwurf jedoch nicht wesentlich geringer erscheinen und die Reaktion des Beschuldigten stellt in keiner Weise ein entschuldbares Verhalten dar. In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Beschuldigten lediglich davon auszugehen, dass er für einen Moment die Fassung verloren bzw. er die Tathandlung unüberlegt ausgeführt hat. Schliesslich fällt ebenfalls zu seinen Gunsten in Betracht, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht gerade wollte, sondern diese nur in Kauf genommen hat. Allerdings wird dies wiederum durch die nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft sowie kriminelle Energie, welche sich in der eingeklagten Tat offenbarte, relativiert. Nach dem Gesagten vermag das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden somit nur leicht zu mindern. 4.5. Damit ist nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten – entgegen der Auffassung der Vorderrichter (Urk. 42 S. 20) – insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens
- 42 und dort im mittleren Bereich rechtfertigt. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 5 Monaten ist sicherlich nicht zu hoch angesetzt, jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin zu übernehmen. 5. Täterkomponente 5.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt angeführt, weshalb auch darauf zu verweisen ist (Urk. 42 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den aktuellen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er arbeitete momentan bei der O._____ AG und habe ein monatlichen Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Er wohne noch bei seinen Eltern und gebe diesen monatlich Fr. 1'000.– für das Wohnen, Essen, Wäsche etc. ab (Urk. 54 S. 2 f.; Urk. 55 S. 17). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. 5.2. Der Beschuldigte weist aktuell noch drei Vorstrafen auf (vgl. Urk. 53). Die von der Vorinstanz gestützt auf den damals vorliegenden Strafregisterauszug zitierte und vom Untersuchungsamt St. Gallen ausgesprochene Verurteilung vom 30. November 2006 wegen Tätlichkeiten sowie Vergehen gegen das Waffengesetz darf dem Beschuldigten in Nachachtung von Art. 369 Abs. 1 und Abs. 7 StGB nicht mehr entgegen gehalten werden. Der Beschuldigte wurde sodann am 13. Oktober 2011 vom Untersuchungsamt Altstätten wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen à Fr. 110.– sowie einer Busse von Fr. 1'100.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben, jedoch von derselben Behörde am 29. Dezember 2011 widerrufen, als sie ihn wegen Fahrens ohne Führerausweis bzw. trotz Entzug sowie wegen Entwendung (eines Fahrzeugs) zum Gebrauch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilte. Am 27. November 2013 bestrafte das Kreisgericht Rheintal den Beschuldigte schliesslich wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.
- 43 - 5.3. Die Vorinstanz hat sodann richtig erkannt, dass die Probezeit der mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 27. November 2013 ausgesprochenen Strafe zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen war und vorliegend das Delinquieren während laufender Probezeit, ebenso wie die übrigen nicht einschlägigen Vorstrafen, zulasten des Beschuldigten strafschärfend zu würdigen sind (Urk. 42 S. 21). 5.4. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens nur teilweise geständig, wobei er dadurch jedoch keine Selbstkritik oder Einsicht in sein Fehlverhalten demonstrierte und hinsichtlich der Tathandlung aufgrund der erdrückenden Beweislage auf keinen grossen Handlungsspielraum bestand. Folglich ist dem Beschuldigten sein Teilgeständnis nur leicht strafmindernd zugute zu halten. Ein positives Nachtatverhalten im Sinne von Einsicht oder Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. 5.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nach Würdigung der Täterkomponente insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt erscheint. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe um 3 Monate erscheint angemessen und ist auch mit Blick auf das Gebot der reformatio in peius zu bestätigen. 6. Wahl der Sanktion / Strafart 6.1. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr bzw. 180-360 Tagessätzen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aufgrund der ermittelten Sanktionshöhe steht damit fest, dass sowohl eine Geldstrafe, als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. 6.2. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe im Bereich der leichteren bis mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Eine Freiheitstrafe soll nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Massgebende Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer Sanktion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizi-
- 44 enz (BGE 134 IV 97 E.4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGer Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). 6.3. Die Vorinstanz für das eingeklagte Delikt eine Freiheitstrafe ausgefällt, was von der Verteidigung auch anlässlich des Berufungsverfahrens beanstandet wird (Urk. 55 S. 16). Wie sich dem unter Ziffer 5.2 zitierten Strafregisterauszug des Beschuldigten entnehmen lässt, wurde der Beschuldigte bereits mit zwei Geldstrafen sowie mit einer bedingten Freiheitsstrafe belegt. Dabei ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht relevant, dass der Beschuldigte stets nur zu bedingten und nicht einschlägigen Straftaten verurteilt worden ist (vgl. Urk. 34 S. 20; Urk. 55 S. 16), zeigte er sich doch offensichtlich gerade von der letzten, mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 27. November 2013 gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe unbeeindruckt und wurde noch vor Ablauf der angesetzten dreijährigen Probezeit erneut straffällig. Dies belegt eindrücklich, dass nicht einmal der drohende Strafvollzug eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten zeitigen konnte und ihn auch nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten vermochte. Die durch sein Verhalten gleichzeitig offenbarte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und dem Straf- und Vollzugssystem lässt entgegen den Vorbringen der Verteidigung deshalb ernsthaft daran zweifeln, dass eine Geldstrafe die nötige präventive Wirkung entfalten würde. In einer Gesamtbetrachtung ist damit es aus Gründen der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit klar erforderlich, eine Freiheitsstrafe auszufällen. 6.4. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen, wobei dem Beschuldigten 53 Tage (anstatt 52 Tage) aus erstandener Untersuchungshaft (vom 24. Mai 2015 bis am 15. Juli 2015) anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
- 45 - 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urk. 42 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszufällen ist. Bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzung, d.h. der besonders günstigen Umstände und damit der Frage, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzuziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen (BGer Urteil 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2.1). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt folglich nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortaten besonders günstige Umstände und damit begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Unter besonders günstigen Umständen sind solche zu verstehen, die ausschliessen, dass die