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Zürich Obergericht Strafkammern 29.09.2016 SB160383

29. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·465 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160383-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 29. September 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 (GG160028)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 liess der Privatkläger zwar Berufung anmelden (Urk. 45), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Dem Privatkläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt (Urk. D2/13/4). Die Kosten des Berufungsverfahrens, sind somit – trotz Unterliegens des Privatklägers (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten hat für das vorliegende Verfahren auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (vgl. Urk. 51). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 24. Juni 2016 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 3 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. September 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 29. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 24. Juni 2016 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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