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Zürich Obergericht Strafkammern 14.03.2017 SB160365

14. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,616 Wörter·~38 min·6

Zusammenfassung

Veruntreuung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160365-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 14. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Veruntreuung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2016 (GG160071)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. März 2016 (pag. 90401440) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu Fr. 80.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 8. Mai 2007. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 3'696.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'516.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 - 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'516.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 25 S. 1) Freispruch b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 20, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ___________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgeschichte 1.1. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 21. Juni 2016, eingegangen bei der Vorinstanz am 23. Juni 2016, liess der Beschuldigte gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 11). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 25. August 2016 (Urk. 15/2) liess er mit Eingabe vom 25. August 2016, hier eingegangen am 29. August 2016, fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 17).

- 4 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin, B._____ … Services Schweiz AG, verzichteten auf ein Rechtsmittel. Erstere beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 20). 2. Berufungsthema 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, womit er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich angefochten hat. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass er den Zivilpunkt nicht anfechten wollte, da die Privatklägerin mit ihrem – nicht hinreichend begründeten (so die Vorinstanz zutreffend in Urk. 16 S. 19) – Schadenersatzbegehren auch im Falle eines Freispruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen wäre (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Als nicht angefochten betrachtet werden kann sodann auch die erstinstanzliche Kostenfestsetzung. Es kann deshalb vorab festgestellt werden, dass die diesbezüglichen Dispositivziffern 4, 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2. Beweisanträge wurden nicht gestellt. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der mit Anklage vom 16. März 2016 (pag. 90401440) erhobene Vorwurf lautet zusammengefasst dahingehend, der Beschuldigte habe ca. im Mai 2002 von C._____ den von der D._____ AG bei der B._____ Credit AG geleasten Personenwagen, Mercedes-Benz E320, Stammnummer …, für ein paar Tage zum Gebrauch erhalten, diesen anschliessend aber nicht wie verabredet zurückgegeben. Stattdessen habe er ca. am 28. Mai 2002 auf einem Parkplatzareal in E._____ im Kanton Bern mit F._____, welcher vor Ort einen Autohandel betrieben habe, über dieses Fahrzeug einen Kaufvertrag abgeschlossen, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. In der Folge habe der Beschuldig-

- 5 te den Mercedes-Benz E320 samt Fahrzeugausweis, worin explizit "178 Halterwechsel verboten" gestanden habe, gegen Erhalt des Kaufpreises von Fr. 14'000.– in bar an F._____ übergeben. 2. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Beweismittel 3.1. Vorhandene Beweismittel Auch bezüglich der vorliegend zur Erstellung des Sachverhalts an erster Stelle relevanten Beweismittel – d.h. der Aussagen des Beschuldigten und von F._____, der handgeschriebenen Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002, des Handschriftgutachtens betreffend die Handschrift des Beschuldigten, des Fahrzeugausweises sowie weiterer Urkunden – kann vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 16 S. 7-9). An Beweismitteln weiter zur Verfügung stehen die Aussagen von C._____, von G._____ und von H._____. Auf die aufgezählten Beweismittel, namentlich auch die Aussagen der genannten Personen, ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich soweit notwendig einzugehen. 3.2. Zur Verwertbarkeit der Beweismittel 3.2.1. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. März 2006 (pag. 90401143 ff.) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden darf. Mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2006 wurde dem Beschuldigten – auf ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft – ein notwendiger amtlicher Verteidiger im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 aStPO/ZH beigegeben, da damals bei einem Schuldspruch der Widerruf einer mit Urteil vom 14. März 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich bedingt ausgesprochenen

- 6 - Freiheitsstrafe von 16 Monaten Gefängnis drohte (vgl. pag. 90401231 f.). In der Folge wiederholte die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2006 (vgl. pag. 90401153 ff.) im Beisein des Verteidigers die Einvernahme vom 22. März 2006 mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte anlässlich derselben nicht genügend verteidigt gewesen sei (pag. 90401153). Sowohl nach dem damals geltenden kantonalen Prozessrecht als auch nach der heute in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Bestellung eines notwendigen Verteidigers nicht schon bei der ersten, jedenfalls aber bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Beschuldigteneinvernahme zwingend (vgl. für das alte Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, S. 159; für das neue Recht: Derselbe, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S 290 f.). Die Einvernahme vom 22. März 2006 stellte die zweite Beschuldigteneinvernahme dar, nachdem der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft ein erstes Mal am 20. Dezember 2005 einvernommen worden war (vgl. pag. 90401065 ff.). 3.2.2. Verwertbar sind indes die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. Dezember 2005 sowie die dieser vorangehenden zwei polizeilichen Einvernahmen vom 19. April 2005 (vgl. pag. 90401057 ff.) und vom 17. Mai 2005 (vgl. pag. 90401063 ff.), nachdem der Beschuldigte in all diesen Einvernahmen auf seine Rechte, besonders auch auf die Möglichkeit der Bestellung eines Verteidigers, hingewiesen worden war und darauf offensichtlich verzichtete (vgl. pag. 90401057, 90401063 und 90301065). 3.2.3. Auch hinsichtlich sämtlicher weiterer Beweismittel ist ein Verwertungsverbot nicht ersichtlich. 4. Beweiswürdigung 4.1. Unbestrittener Sachverhalt: Übernahme des Mercedes von C._____ und Weitergabe an F._____ durch den Beschuldigten 4.1.1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er im Mai 2002 von C._____ einen Mercedes-Benz E320, welcher von der D._____ AG bei der

- 7 - Privatklägerin geleast worden sei, für ein paar Tage zum Gebrauch erhalten habe (Prot. I S. 11). Bereits in der Untersuchung stellte er nicht in Abrede, von C._____ den inkriminierten Mercedes für ein paar Tage zum Gebrauch erhalten zu haben, wobei er damals noch angab, dies sei im Spätsommer 2002 (pag. 90401058) bzw. im August 2002 gewesen (vgl. pag. 90401063 sowie pag. 90401071 und 90401073). In der Untersuchung anerkannte der Beschuldigte überdies – derweil er diesbezüglich vor Vorinstanz sowie vor Berufungsgericht (Prot. II S. 8; vgl. auch Urk. 25 S. 3) die Aussage verweigerte bzw. angab, sich nicht mehr erinnern zu können – , dass er den Mercedes nach ein paar Tagen des Gebrauchs F._____ übergeben habe (vgl. pag. 90401058 f. und 90401060 f.; pag. 90401063 sowie pag. 90401066, 90401069 ff.). 4.1.2. Dass der Beschuldigte den Mercedes-Benz E320 von C._____ für einige Tage zum Gebrauch bekam und später F._____ übergab, wird durch die Aussagen von C._____ (vgl. pag. 90401040 ff. und pag. 90401046 ff.) sowie durch die Aussagen von F._____ aus dem Jahr 2015 (vgl. pag. 90401275 und 90401277 f. sowie pag. 90401282 ff.) bestätigt. Anlässlich seiner ersten Hafteinvernahme vom 8. Februar 2006 machte F._____ zwar noch geltend, dass er den Mercedes-Benz E320 vom Beschuldigten – trotz Kaufs – nie erhalten habe (vgl. pag. 90401118). Diese ersten Aussagen F._____s, welcher durchwegs als Beschuldigter einvernommen wurde, müssen aber als Schutzbehauptungen gewertet werden. Sie widersprechen nämlich nicht bloss seinen eigenen, späteren Aussagen, sondern auch den Aussagen des Beschuldigten und namentlich auch den Aussagen von C._____ und G._____, welche sich im Versuch, den Mercedes von F._____ zurückzubekommen, mit diesem telefonisch in Verbindung gesetzt hatten (vgl. pag. 90401040 sowie pag. 90401049, vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 4.2.5.). Die Übergabe des Mercedes an den Beschuldigten und die anschliessende Weitergabe an F._____ ist aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der involvierten Personen erstellt.

- 8 - 4.1.3. Aufgrund des wichtigen Beweismittels der handgeschriebenen Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002 (vgl. hiezu unten Ziff. 4.2.4.) und damit übereinstimmender einzelner Aussagen von F._____ (vgl. hiezu nachstehend Ziff. 4.2.5.) ist davon auszugehen, dass die Empfangnahme des Mercedes-Benz E320 durch den Beschuldigten sowie die anschliessende Übergabe an F._____ anklagegemäss im Mai 2002 und nicht – wie vom Beschuldigten sowie von C._____ (vgl. pag. 90401043 und pag. 90401052) geltend gemacht – in der zweiten Augusthälfte 2002 stattfanden, zumal die Aussagen des Beschuldigten und C._____ ansonsten auch in einem unauflösbaren Widerspruch stünden zur Tatsache, dass die Kontrollschilder des Mercedes am 12. August 2002 beim Strassenverkehrsamt deponiert wurden. C._____ gab denn auch an, dass sich die Schilder noch am Fahrzeug befanden, als er dieses dem Beschuldigten übergab (pag. 90401053), was abgesehen davon auch naheliegend ist, weil der Beschuldigte es ja benützen wollte. 4.1.4. In den Akten befindet sich ein Leasing-Vertrag zwischen der B._____ Credit AG und der D._____ AG vom 21. September 1998 über den Mercedes-Benz E320, Stammnummer … . Darin ist eine Vertragsdauer von 60 Monaten mit Vertragsbeginn am 1. Oktober 1998 und Vertragsende am 30. September 2003 festgehalten (pag. 90401013). Als Leasinggeberin fungierte demnach die B._____ Credit AG. Wie dem Handelsregistereintrag (Urk. 9) entnommen werden kann, handelte es sich bei dieser Gesellschaft (entgegen den Ausführungen des Verteidigers, Urk. 8 S. 2; Urk. 25 S. 2) klar um die Rechtsvorgängerin der späteren Anzeigeerstatterin, der I._____ AG (pag. 90401011), bzw. der heutigen Privatklägerin, der B._____... Services Schweiz AG (pag. 90401354). Entgegen einem weiteren Einwand des Verteidigers (Urk. 25 S. 2) spielt es keine Rolle, dass der Leasingvertrag sich lediglich in Kopie und nicht im Original in den Akten befindet, liegen doch auch die Aussagen der Beteiligten vor (vgl. unten), aus welchen ohne Zweifel hervorgeht, dass im Tatzeitpunkt in Bezug auf das Tatfahrzeug ein laufender Leasingvertrag bestand. Im Recht liegt weiter ein Fahrzeugausweis mit Datum vom 1. Oktober 1998 über den Mercedes-Benz E320, Stammnummer …, worin als Halterin die

- 9 - D._____ AG eingetragen ist. Zudem ist der Vermerk "178 Halterwechsel verboten" angebracht (pag. 90401131). Dieser Fahrzeugausweis wurde von F._____ zusammen mit weiteren Unterlagen – darunter das Original der Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002 (vgl. unten Ziff. 4.2.4.) – im Nachgang zu seiner ersten Hafteinvernahme vom 8. Februar 2006 zu den Akten gereicht (vgl. pag.90401125: "Ich habe den Fahrzeugausweis ja noch", und pag. 90401129-90401131). Damit steht fest, dass es sich dabei um den Fahrzeugausweis handelt, welcher F._____ vom Beschuldigten zusammen mit dem Mercedes übergeben worden war, was im Übrigen auch unbestritten ist. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, dass er wusste, dass der fragliche Mercedes ein Leasingfahrzeug war. Vielmehr sagte er bereits zu Beginn der Untersuchung aus, dass ihm C._____ gesagt habe, dass es ein Leasingfahrzeug gewesen sei und er (der Beschuldigte) zudem ja den originalen Fahrzeugausweis bei sich gehabt und dies auch dort gesehen habe (pag. 90401058). Der Beschuldigte sagte auch aus, dass er F._____ anlässlich der Übergabe gesagt habe, dass es ein geleastes Fahrzeug sei. Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass ihm bekannt sei, was ein Fahrzeugleasing in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse bedeute, dass nämlich das Auto jener Firma gehöre, welche das Leasing herausgebe und niemand anderem, das heisse weder der Firma, welche es geleast habe, noch Herrn C._____ noch Herrn F._____ (pag. 90401068). Aufgrund all dessen steht zweifelsfrei fest, dass der Mercedes-Benz E320 im Tatzeitpunkt ein Leasingfahrzeug war und der Beschuldigte dies wusste. Der Verteidiger wendet ein, es könne zum Einen nicht als erstellt gelten, dass ein rechtsgültiger Leasingvertrag vorgelegen habe, und es sei zum Andern nicht auszuschliessen, dass der Mercedes vor Vertragsablauf von einer Drittperson gekauft worden sein könne, weshalb aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim zur Diskussion stehenden Mercedes um ein im Jahr 2002 geleastes Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 8 S. 2 und Prot. I S. 16; Urk. 25 S. 1 f.). Dieser Einwand erscheint konstruiert und vermag sich nicht auf objektive Anhaltspunkte zu stützen. Er steht im Widerspruch nicht nur zu den

- 10 vorstehend genannten objektiven Beweismitteln und den Zugaben des Beschuldigten, sondern auch zu den Aussagen der weiteren einvernommenen Personen G._____, C._____ sowie F._____, welche alle unabhängig voneinander Aussagen getätigt hatten, wonach es sich beim Mercedes um ein damals geleastes Fahrzeug gehandelt habe (vgl. dazu auch unten Ziff. 4.2.5.). 4.2. Bestrittener Sachverhalt: Modalitäten und Grund der Weitergabe des Mercedes an F._____ 4.2.1. Der restliche eingeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Zu Beginn des Strafverfahrens machte der Beschuldigte geltend, dass er den Mercedes-Benz E320 an F._____ übergeben habe, da er kurzfristig ins Ausland habe gehen müssen und deshalb das Fahrzeug nicht wie ursprünglich abgemacht selber an C._____ habe zurückgeben können. Er habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz von F._____ abgestellt und diesem erklärt, dass C._____ ihn anrufen und es abholen werde (pag. 90401058 f.). Er habe F._____ um den Gefallen gebeten, C._____ das Fahrzeug an seiner Stelle zurückzugeben. F._____ und C._____ hätten dann auch noch miteinander Kontakt gehabt wegen der Übergabe, dann sei der "ganze Blödsinn hier" passiert (pag. 90401066 f.). Dass die Fahrzeugrückgabe an C._____ nicht geklappt habe, habe er ursprünglich nicht gewusst bzw. erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erfahren (so sinngemäss in pag. 90401069). Im späteren Verlauf der Untersuchung sowie anlässlich beider Gerichtsverhandlungen führte der Beschuldigte dann aus, dass er sich an das Geschehene nicht mehr erinnern könne und aus diesem Grund keine Aussagen machen wolle (vgl. pag. 90401153 f.; pag. 90401155 f. sowie pag. 90401286 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 8, vgl. auch Urk. 25 S. 3). 4.2.2. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er den Mercedes an F._____ übergeben habe, damit dieser das Fahrzeug an seiner Stelle an C._____

- 11 zurückgebe, muss aus den nachfolgend dargelegten Gründen als Schutzbehauptung gewertet werden. 4.2.3. Zunächst ist bezeichnend, dass der Beschuldigte seine Darstellung lediglich solange aufrecht erhielt, als er nicht mit den belastenden Beweismitteln konfrontiert wurde. So zog er es in der Einvernahme vom 4. Mai 2006, in welcher er zum ersten Mal auf verwertbare Weise mit den Aussagen von F._____ und der handschriftlichen Verkaufsquittung von 28. Mai 2002 konfrontiert worden war, vor, zu schweigen (vgl. pag. 90401153: "Aus welchem Grund kamen Sie in Kontakt mit F._____? - Ich möchte diesmals von meinem Recht Gebrauch machen, keine Aussagen mehr zu machen", und pag. 90401156: "Ist das Ihre Unterschrift auf dem Verkaufsbeleg? - Ich mache keine Aussagen mehr"). 4.2.4. Die im Recht liegende, handschriftliche Verkaufsquittung trägt das Datum des 28. Mai 2002. Darauf ist als Verkäufer der Beschuldigte und als Käuferin eine J._____ angegeben. Als Verkaufsobjekt wird der in der Anklage erfasste Mercedes-Benz E320 mit der Stammnummer … genannt. Des weiteren ist vermerkt und mit einer Unterschrift bestätigt, dass der Kaufbetrag von Fr. 14'000.– bar erhalten worden sei (pag. 90401130). Diese Verkaufsquittung befand sich in den Effekten von F._____: Eine Kopie derselben wurde der Staatsanwaltschaft durch das Gefängnis Zürich noch anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2006 per Telefax zugestellt (vgl. pag. 90401123 und 90401128). Deren Original wurde sodann durch F._____ nach der (ersten) Haftentlassung bzw. im Nachgang zu dieser Einvernahme zusammen mit dem Fahrzeugausweis und weiteren Unterlagen per Brief zu den Akten gereicht (vgl. pag. 90401129-90401131). Der Sachverständige K._____, Kantonspolizei Zürich, Kriminaltechnische Abteilung, Urkundenlabor, kommt in seinem Schriftgutachten zum Schluss, dass diese Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002 "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vom Beschuldigten selbst handschriftlich verfasst und mit seiner eigenen Unterschrift unterzeichnet worden sei (Seite 8 des Gutachtens, pag. 90401174). Die Schlussfolgerung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" ist nicht etwa als identisch anzusehen mit

- 12 dem gleichlautenden Beweismass im Strafrecht. Vielmehr stellt diese Formulierung, wie im Gutachten einleitend festgestellt wird, einen Ausdruck aus der im Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich eigens gebräuchlichen Terminologie dar. Demnach steht die schriftgutachterliche Schlussfolgerung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" dafür, dass zwar methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen waren, die jedoch für den Sachverständigen "keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung begründen" (Seite 4 des Gutachtens, pag. 90401170). Der Schriftgutachter zeigt sich somit vollständig überzeugt, dass sowohl der Text als auch die Unterschrift auf der Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002 aus der Hand des Beschuldigten stammen. Aufgrund dieser keine Zweifel zulassenden Expertenmeinung steht für das Berufungsgericht mit rechtsgenügender Sicherheit fest, dass der Beschuldigte der Verfasser dieser Verkaufsquittung ist. Dieser Punkt wird im Übrigen seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten, nachdem er vor Vorinstanz sowie vor Berufungsgericht seinen Verteidiger hat ausführen lassen, man dürfe ohne Willkür davon ausgehen, dass das erwähnte Dokument vom Beschuldigten geschrieben und unterzeichnet worden sei. Dies werde vom Beschuldigten auch gar nicht in Abrede gestellt, er könne sich bloss nicht mehr daran erinnern (Urk. 8 S. 3, Urk. 25 S. 2 f.). 4.2.5. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen deckt sich mit den in diesem Punkt konstanten Aussagen vom F._____, der Beschuldigte habe diese Verkaufsquittung vor seinen Augen eigenhändig geschrieben und unterzeichnet (vgl. pag. 90401120, 90401124 und 90401125; pag. 90401275 f.; pag. 90401284). Aufgrund ihrer Konstanz und ihrer Übereinstimmung mit dem objektiven Befund aus dem Schriftgutachten sind diese Aussagen von F._____ glaubhaft, auch wenn er in weiteren Punkten widersprüchlich aussagte (dazu unten Ziff. 4.2.5.). Glaubhaft ist weiter die konstante Aussage F._____s, dass er den Mercedes bezahlt bzw. der Beschuldigte den Kaufpreis von Fr. 14'000.– erhalten habe (pag. 90401118, 90401119 und 90401123; pag. 90401275 f.; pag. 90401284 und 90401289). Dies einerseits deshalb, weil sich F._____ damit auch selbst belastete, und andererseits deshalb, weil nicht einsichtig wäre, wieso der Beschuldigte

- 13 eine Verkaufsquittung mit dem Vermerk "Betrag bar und dankend erhalten" (pag. 90401130) aufgesetzt und unterschrieben sowie F._____ ausgehändigt haben sollte, wenn er das Geld nicht erhalten hätte. Aus den Aussagen F._____s geht weiter in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002 hervor, dass F._____ als Käufer des inkriminierten Mercedes nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der "J._____ AG" auftrat, welche eine Firma seines Kollegen H._____ gewesen sei (pag. 90401124 f.; pag. 90401276 f.; pag. 90401284). Ob dieser H._____ – wie F._____ andeutete – in den Verkauf des Mercedes involviert war, oder ob F._____ – wie der als Zeuge einvernommene H._____ geltend machte (pag. 90401161) – diese Firma ohne dessen Wissen verwendete, kann offengelassen werden, da dies für die Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens des Beschuldigten nicht von Relevanz ist. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 8 S. 3) ist auch irrelevant, dass eine "J._____ AG" nie existiert bzw. die Bezeichnung der Gesellschaft H._____s richtigerweise "J._____ GmbH" gelautet habe und dass F._____ gemäss den Aussagen H._____s nicht zeichnungsberechtigt war. Ob der fragliche Vertrag rechtlich Bestand hat, ist für die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich relevant ist, nicht von Bedeutung (vgl. unten Ziff. III.2.2.). Entscheidend ist vielmehr, dass – bis hierhin – erstellt werden kann, dass der Beschuldigte und F._____ einen Verkauf des fraglichen Mercedes vereinbarten und der Beschuldigte den Kaufpreis von Fr. 14'000.– erhielt. 4.2.6. Erstellt werden kann weiter, dass der Beschuldigte den Mercedes aufgrund dieses Verkaufs an F._____ übergab: Zwar sind die Aussagen F._____s widersprüchlich hinsichtlich der Frage, ob und wann er vom Beschuldigten einerseits den Mercedes und andererseits den Fahrzeugausweis erhalten habe. Diese Widersprüche lassen sich indes damit erklären, dass F._____ – der als Beschuldigter einvernommen wurde – die Ge-

- 14 schehnisse zeitlich solange als möglich und inhaltlich soweit als möglich in einem für ihn günstigen Licht erscheinen lassen wollte. a) So machte F._____ anlässlich seiner (ersten) Hafteinvernahme vom 8. Februar 2006 noch geltend, er habe vorläufig keinen Fahrzeugausweis und auch kein Auto bekommen (pag. 90401118). Er habe den Fahrzeugausweis erst im Nachhinein bekommen und erst dann gesehen, dass der Mercedes nicht dem Beschuldigten, sondern einer Leasingfirma gehört habe (pag. 90401121). In langfädigen und gewundenen, offensichtlich ausflüchtenden Aussagen machte er weiter geltend, dass er das Auto nie in Besitz gehabt habe (vgl. pag. 90401122). Diese ersten Aussagen F._____s müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Sie widersprechen nicht bloss seinen späteren Aussagen, sondern auch den Aussagen des Beschuldigten sowie (hinsichtlich der Fahrzeugübergabe) den Aussagen G._____s und C._____s (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.2.). b) Anlässlich seiner (erneuten) Hafteinvernahme vom 28. September 2015 führte F._____ aus, dass der Beschuldigte ihm bereits anlässlich der Ausfertigung und Unterzeichnung der Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002 und der anschliessenden Übergabe der Fr. 14'000.– den Fahrzeugausweis übergeben und den Mercedes bei ihm auf seinem Parkplatz auf dem Autohandelsplatz in E._____ bei … [Ort] abgestellt habe. Auch führte er aus, dass er (F._____) bereits in jenem Moment, aufgrund des Eintrags im Fahrzeugausweis, gewusst habe, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe (vgl. pag. 90401274-904011278). An dieser Darstellung hielt F._____ auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 10. November 2015 fest (vgl. pag. 90501283 - 90401286). Diese zweite Darstellung erscheint – bis hierhin (vgl. aber nachstehende lit. c) – glaubhaft. Sie stimmt hinsichtlich der Frage des relativen Zeitpunkts der Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugausweises sowie des Wissens F._____s – und des Beschuldigten – um den Leasingcharakter des Fahrzeugs mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Die Darstellung differiert von der Dar-

- 15 stellung des letzteren lediglich bezüglich des Grunds dieser Übergabe, worin sie aber mit den Aussagen von C._____ und G._____ harmoniert, wonach F._____ höchstens gegen die Bezahlung von Geld zur Rückgabe des Fahrzeugs bereit gewesen wäre (dazu unten lit. c.aa). c) F._____ gestand somit anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. September 2015 und der Konfrontationseinvernahme vom 10. November 2015 ein, dass er im Mai 2002 den Mercedes E320 vom Beschuldigten im Wissen um dessen Leasingcharakter gekauft und auch erhalten hatte. Er machte im Weiteren aber (sinngemäss) geltend, dass er das Fahrzeug lediglich deshalb angenommen habe, weil der Beschuldigte ihm versichert habe, dass er die Bank auszahlen bzw. das Leasing auslösen werde. Der Beschuldigte habe sich aber später bei ihm gar nicht mehr gemeldet. Er (F._____) habe ihm deshalb Nachrichten hinterlassen, dass er das Auto wieder holen kommen solle. Jemand, der gesagt habe, dass er ein Kollege des Beschuldigten sei, habe dann später das Auto auch geholt (vgl. pag. 90401277 f.; pag. 90301285 f.). Dieser Teil der Darstellung von F._____ erweist sich zumindest teilweise als unglaubhaft: aa) Nicht geglaubt werden kann, dass der Mercedes Benz E320 nach dem Abschluss des Kaufvertrages durch einen Kollegen des Beschuldigten abgeholt wurde. Diese Aussage F._____s steht in Widerspruch zu Drittaussagen. C._____ sagte (sinngemäss) aus, dass er sich (zweimal) mit F._____ in Verbindung gesetzt und die Herausgabe des Mercedes verlangt habe, was dieser verweigert habe. Dieser habe gesagt, dass er das Fahrzeug nur an den Beschuldigten aushändigen könne. Der Beschuldigte schulde ihm (F._____) Geld, weshalb er ihm (C._____) das Auto nicht geben könne. Er (C._____) habe dann G._____ gebeten, sich der Sache anzunehmen, um das Fahrzeug zurückzubekommen. Er habe G._____ gebeten, F._____ anzurufen. Am anderen Tag habe G._____ ihm (C._____) dann gesagt, dass sich F._____ ihm (G._____) gegenüber genau so verhalten habe, wie ihm (C._____) gegenüber. G._____ habe weiter gesagt, dass er nun zur Polizei gehen und dies "der B'._____" unverzüglich mitteilen werde (vgl. pag. 90401040 f. und pag. 90401049 f.). Diese Aussagen C._____s werden im Wesentlichen bestätigt durch die Aussagen von G._____. Er habe von

- 16 - C._____ die Natelnummer eines gewissen F._____ erhalten. Auf seinen Anruf hin und die Bemerkung, dass das Fahrzeug geleast sei, habe F._____ geantwortet, das sei ihm egal, er gebe den Mercedes nicht heraus, höchstens gegen Geld. Er habe diesen Mercedes vom Beschuldigten als Sicherheit, sozusagen als Depot, in Empfang genommen, und gebe ihn nur gegen Geld heraus. G._____ bestätigte auch, dass er zur Polizei gegangen sei und am 27. August 2002 schriftlich per Fax "die I._____" über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe (pag. 90401035 f.). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass C._____ sowie G._____ als Beschuldigte einvernommen worden waren und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie die Geschehnisse je in einem für sie möglichst günstigen Licht zu präsentieren versuchten, erscheinen ihre Aussagen in dieser Hinsicht glaubhaft, nachdem der Fax von G._____ vom 27. August 2002 an die I._____ Finanz existiert und von dieser zu den Akten gereicht worden war (pag. 90401013). Hinzu kommt, dass F._____ selber in seinen früheren Aussagen, nach Konfrontation mit den Aussagen von G._____, bestätigt hatte, dass ihn verschiedene (ihm unbekannte) Personen wegen des Mercedes angerufen hätten und er all diesen gesagt habe, dass er das Fahrzeug nur gegen Geld herausgebe. Er habe auch der Leasingfirma gesagt, dass er zuerst sein Geld wolle (pag. 90401121). Dass F._____ sich weigerte, das Fahrzeug herauszugeben, ohne dafür schadlos gehalten zu werden, ist denn auch, nachdem er selber Fr. 14'000.– dafür bezahlt hatte, nicht unlogisch. Auch wenn nicht eruiert werden kann, was mit dem inkriminierten Mercedes- Benz E320 – welcher im Rahmen des Strafverfahrens nicht mehr aufgefunden werden konnte (vgl. den Polizeirapport vom 4. März 2005, pag. 90401004) – letztendlich passierte, ist aufgrund der vorstehenden Aussagen jedenfalls davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug nicht mehr zu C._____ zurück gelangte. Weiter steht fest, dass die Privatklägerin das Fahrzeug bis heute nicht zurückerhalten hat. bb) Nachdem auf der Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002 wortwörtlich von einem "Verkauf" des Mercedes gesprochen wird (pag. 90401130) und auch F._____ mehrfach aussagte, dass der Beschuldigte ihm das Fahrzeug verkauft

- 17 habe, ist unter rechtlichen Aspekten von einem Verkauf auszugehen, wobei für den Fall, dass der Kaufvertrag rechtlich nicht Bestand hatte, zumindest davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Veräusserung des Fahrzeugs versuchte (vgl. nachstehend Ziff. III.2.2.). Nicht mit rechtsgenügender Sicherheit gesagt werden kann auf der Ebene des Sachverhaltens höchstens, ob der Beschuldigte den Mercedes dauerhaft zu verkaufen beabsichtigte. Aufgrund der vorstehenden zitierten Aussagen von C._____, G._____ und F._____ selber über die Reaktion F._____s auf die Telefonanrufe der Ersteren sowie einiger weiterer Aussagen von F._____ (vgl. z.B. pag. 90401120: "Er wollte dies zuerst als Darlehen, ich sagte ihm, ich könne das nicht, […], er könne mir die Autos nur verkaufen und könne diese nach drei Monaten zurückkaufen, ich sagte ihm, ich würde drei Monate warten"; pag. 90401277: "A._____ hat mir monatelang gesagt, dass er die Autos zurückkaufe", pag. 90401283, er habe dem Beschuldigten den Mercedes bezahlt, "Auf das Versprechen, dass er innerhalb eines Monats alle vier Autos abhole") kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkauf des Mercedes nach dem übereinstimmenden Willen des Beschuldigten sowie von F._____ möglicherweise nur vorübergehender Natur sein sollte bzw. der Mercedes vom Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgekauft werden sollte, auch wenn andererseits die entsprechenden Aussagen F._____s letztlich auch bloss Schutzbehauptungen darstellen können, mittels derer er sich selber zu entlasten versuchte. Unter Vorbehalt einer Rückkaufoption hatte der Beschuldigte an F._____ nach den insofern übereinstimmenden Aussagen der beiden bereits zu einem früheren Zeitpunkt drei Fahrzeuge – einen Maserati, einen Ferrari und einen Mercedes S600 – verkauft bzw. als Sicherheit für einen Kredit hinterlassen (vgl. die Aussagen des Beschuldigten in pag. 90401060, pag.90401068 und pag. 90401286 und die Aussagen F._____s in pag. 90401117, pag. 90401275 und pag. 90401283; im Recht liegen auch die von F._____ eingereichten Kaufverträge, Ausweise und weitere Unterlagen über diese drei Fahrzeuge: pag. 90401132- 90401142). Uneinig sind sich der Beschuldigte und F._____ lediglich darüber, wer wem aus diesen Geschäften letztlich Geld schuldig geblieben sei. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen hatte, den Mercedes E320 zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen wieder zurückkaufen zu können. Die Frage muss allerdings nicht weiter abgeklärt

- 18 werden: Ob der streitgegenständliche Mercedes dauerhaft oder temporär verkauft werden sollte, ist, wie zu zeigen sein wird, unter rechtlichen Aspekten irrelevant. 4.3. Fazit Aufgrund der nachweislich vom Beschuldigten verfassten und unterzeichneten Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002 und damit übereinstimmender einzelner glaubhafter Aussagen von F._____ unter Mitberücksichtigung einzelner weiterer glaubhafter, da jeweils untereinander übereinstimmender bzw. zumindest harmonierender Aussagen der übrigen einvernommenen Personen ist in der Gesamtschau mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte ca. am 28. Mai 2002 gestützt auf den Kaufvertrag gleichen Datums F._____ den ihm von C._____ anvertrauten Mercedes-Benz E320, Stammnummer …, gegen einen Kaufpreis von Fr. 14'000.– übergab, obwohl, wie er wusste, im Fahrzeugausweis der Vermerk "178 Halterwechsel verboten" angebracht war. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Einleitung Staatsanwaltschaft und Vorinstanz würdigen das Verhalten des Beschuldigten als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. pag. 90401440 ff. Urk. 16 S. 10 ff.). 2. Tatbestand 2.1. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung begeht eine Veruntreuung, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um damit sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. a) Ob eine Sache fremd ist, bestimmt sich ausschliesslich nach Zivilrecht. Beim Leasing einer Sache geht das Eigentum daran, anders als bei einem Abzahlungskaufvertrag, nicht über, weshalb die Sache, nachdem sie in den Gewahrsam

- 19 des Leasingnehmers übergegangen ist, anvertraut ist (vgl. BSK StGB - Niggli/ Riedo, Art. 138 N 10 und 19). Unmassgeblich ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten – durch sog. mittelbares Anvertrauen – übertragen wird (BSK StGB - Niggli/Riedo, Art. 138 N 77). Im letzten Falle bleibt es unerheblich, ob der Gegenstand dem Treuhänder (d.h. dem Täter) durch den Dritten ohne Wissen des Eigentümers oder sogar gegen dessen Willen ausgehändigt wird (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 129). Eine Sache eignet sich an, wer wie ein Eigentümer darüber verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Erforderlich ist, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache hat, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar wird. Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt die Aneignung schon im Angebot zum Verkauf und nicht erst im Verkauf selbst (BSK StGB - Niggli/Riedo, Art. 138 N 103 f.). Ein Wille zur dauernden Enteignung muss regelmässig angenommen werden, wenn ein geleastes Fahrzeug an einen Dritten veräussert wird. Verfügt der Täter anderweitig als durch definitive Entäusserung rechtsgeschäftlich wie ein Eigentümer über die ihm anvertraute Sache, indem er diese beispielsweise verpfändet oder einen Leasingvertrag darüber abschliesst, kann für die Frage, ob das Verhalten in solchen Fällen auf eine dauerhafte Enteignung des Eigentümers gerichtet ist, entscheidend sein, ob der Täter – im Zeitpunkt seines Handelns – davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben zu können (vgl. Urteil des BGer. 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011, E. 5.5. m.w.H.). b) Subjektiv verlangt wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente, also insbesondere das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille, sie dem Berechtigten dauernd zu enteignen und sich zumindest vorübergehend anzueignen. Weiter notwendig ist die (direkte) Absicht unrechtmässiger Bereicherung (BSK StGB - Niggli/Riedo, Art. 138 N 112 ff.).

- 20 - 2.2. a) Der Beschuldigte, welchem der Mercedes-Benz E320, Stammnummer …, lediglich für ein paar Tage zum Gebrauch überlassen wurde, wusste schon gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.4.), dass es sich dabei um ein Leasingfahrzeug handelte und deshalb weder er noch C._____, sondern die Leasinggeberin, die ihm nicht bekannt zu sein brauchte, Eigentümerin des Fahrzeugs war. Dieser Umstand war auch klar aus dem Fahrzeugausweis erkennbar, nachdem darin die D._____ AG als Halterin bezeichnet und der Vermerk "Halterwechsel verboten" angebracht war. Dass ihm das Leasingfahrzeug nicht durch die Leasinggeberin, sondern im Sinne eines sog. mittelbaren Anvertrauens durch C._____ anvertraut wurde – welcher seinerseits das Fahrzeug durch mehrfaches mittelbares Anvertrauen über die D._____ bzw. G._____ bzw. L._____ erhielt (vgl. z.B. die übereinstimmenden Aussagen G._____s in pag. 90401030 und C._____s in pag. 90401046 f.) – spielt keine Rolle. Obgleich der Beschuldigte um seine fehlende Eigentümereigenschaft wusste, führte sich er sich wie ein Eigentümer auf, indem er den Mercedes gegen den Kaufpreis von Fr. 14'000.– an F._____ übergab. Dass es sich beim zugrundeliegenden Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag handelte, geht nicht bloss aus einzelnen Aussagen des letzteren hervor, sondern namentlich auch aus der Verkaufsquittung vom 28. Mai 2002, in der wortwörtlich von einem "Verkauf" des Mercedes gesprochen wird (pag. 90401130). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist irrelevant, ob der Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und F._____ bzw. der J._____ AG oder J._____ GmbH rechtsgültig zustande kam. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte durch die Übergabe des Fahrzeugs gegen Bezahlung der Fr. 14'000.– seinen Aneignungswillen deutlich manifestiert hat. Die Aneignung ist im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn von einem Verkaufsgeschäft auszugehen wäre, das der Beschuldigte durch Rückkauf des Mercedes in einem späteren Zeitpunkt faktisch rückgängig machen wollte, wie dies F._____ teilweise ansprach (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.5.). Der Mercedes wurde dem Beschuldigten von C._____ gemäss deren übereinstimmenden Aussagen lediglich für ein paar Tage zum Gebrauch überlassen (vgl. die Aussage des Beschuldigten in pag. 90401071: "Ein paar Tage, nicht lange, keine Woche"). Demgegenüber soll gemäss den angesprochenen Aussagen von F._____ zwischen ihm und

- 21 dem Beschuldigten die mündliche Vereinbarung eines möglichen Rückkaufs innert Frist von einem oder drei Monaten bestanden haben. Selbst wenn der Beschuldigte in Betracht gezogen haben sollte, den Mercedes innert der mit F._____ verabredeten Zeit wieder zurückzukaufen, hätte er jedenfalls die mit C._____ vereinbarte Gebrauchsdauer weit überschritten, was für sich allein schon für eine Aneignung spricht (vgl. BSK StGB - Niggli/Riedo, Art. 137 N 31). Hinzu kommt, dass er durch die Übergabe des Mercedes gegen Bezahlung der Fr. 14'000.– in jedem Fall die Verfügungsmacht über das Fahrzeug abgab. Damit aber lag eine Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr ausschliesslich in seiner Macht, was untermauert, dass er eine dauerhafte Enteignung der Leasinggeberin wollte oder zumindest in Kauf nahm (vgl. Urteil des BGer. 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011, E. 5.5). Hinzu kommt weiter, dass weder der Beschuldigte noch F._____ je geltend gemacht hat, der Beschuldigte habe Anstrengungen unternommen, den Mercedes zurückzukaufen. Vielmehr steht fest, dass das Fahrzeug weder zum Beschuldigten noch zu C._____ noch zur Leasinggeberin bzw. der Privatklägerin zurückgefunden hat. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist damit erfüllt. b) Der Beschuldigte wusste, dass er den Mercedes nach ein paar Tagen hätte zurückgeben müssen, und dass dieser in fremdem Eigentum stand. Er hat sich diesen demnach bewusst und gewollt angeeignet bzw. eine dauernde Enteignung der berechtigten Eigentümerin bzw. Leasinggeberin zumindest in Kauf genommen. Indem er den Mercedes gegen Fr. 14'000.– übergab, hat er auch seine Absicht, sich oder jemand anderen unrechtmässig zu bereichern, manifestiert. 3. Fazit Der objektive und subjektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist.

- 22 - IV. Sanktion 1. Einleitung Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und der Rechtsprechung aufgestellten Regeln zur Strafzumessung sowie zum Strafvollzug zutreffend wiedergegeben. Das Bezirksgericht hat insbesondere auch richtig dargetan, dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zum Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 8. Mai 2007 betr. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (vgl. Urk. 6) auszusprechen ist, da das heute zu beurteilende Delikt vor Erlass dieses Strafbefehls begangen wurde und auch dafür die Bestrafung mit einer Geldstrafe angemessen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bestrafung des Beschuldigten gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem aktuellen Sanktionsrecht vorzunehmen ist; dieses ist das mildere Recht als das zur Tatzeit in Kraft stehende, welches die Sanktion der Geldstrafe nicht kannte. Das Bezirksgericht hat weiter auch eine überzeugende konkrete Sanktionierung vorgenommen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 16 S. 12-18), weshalb nachstehend nur noch punktuell darauf einzugehen ist. 2. Tatkomponenten 2.1. Veruntreuung 2.1.1. Der Beschuldigte hat einen ihm für einige Tage zum Gebrauch überlassenen Mercedes-Benz E320 nicht wieder zurückgegeben, sondern an einen Dritten veräussert resp., sofern der Kaufvertrag keinen Bestand gehabt haben sollte, zumindest zu veräussern versucht. Dabei erzielte er einen Erlös von Fr. 14'000.–. Auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, ist dieses Verhalten des Beschuldigten als dreist zu bezeichnen. Der Deliktsbetrag – welcher bei der Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache im Restwert dieser Sache zum Tatzeitpunkt besteht (vgl. BSK StGB - Niggli/Riedo,

- 23 - Art. 138 N 17) – ist vorliegend mit der Vorinstanz auf mindestens den vom Beschuldigten tatsächlich erzielten Erlös zu schätzen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Fahrzeugwert von Fr. 4'000.– (vgl. Prot. I S. 16 f.) erscheint zu tief, derweil der von der Privatklägerin geltend gemachte Wert von Fr. 22'168.70 (pag. 90401354) nicht belegt ist. Angesichts der Bandbreite möglicher Veruntreuungstaten ist aber insgesamt bezüglich der objektiven Tatschwere von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu seiner persönlichen Bereicherung delinquierte. Damit legte er ein egoistisches Verhalten an den Tag, welches das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag. Gesamthaft ist das Verschulden somit als noch leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz im Bereich von 120 Tagessätzen Geldstrafe angesetzte hypothetische Einsatzstrafe erweist sich als angemessen. 2.2. Missbrauch von Ausweis und Schildern Das Verschulden dieser Tat, wofür der Beschuldigte vom Einzelrichteramt des Kantons Zug mit einer Geldstrafe von 3 Tagen bestraft worden war (Urk. 6), ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu bezeichnen und hat keine spürbaren Auswirkungen auf die vorgenannte Einsatzstrafe. 3. Täterkomponente Hinsichtlich der Biographie und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welche gemäss dessen Aussagen vor Berufungsgericht keine wesentlichen Veränderungen erfahren haben (vgl. Prot. II S. 4 ff.), bleibt es bei den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 16 S. 15 f.). Diese hat auch zutreffend festgehalten, dass der Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 8. Mai 2007 keine Vorstrafe im Sinne der Täterkomponenten darstellt, sondern im Rahmen der Bestimmung der Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist, und dass das Nachtatverhalten des ungeständigen Beschuldigten zu keiner Strafminderung führt.

- 24 - Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral auf die Strafzumessung aus. 4. Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte sich seit mehreren Jahren wohlverhalten hat und die Verfolgungsverjährungsfrist für das heute zu beurteilende Delikt im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt bereits zu mehr als zwei Dritteln abgelaufen war. Die Frage der Verjährung richtet sich allerdings (entgegen der implizit zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Vorinstanz, Urk. 16 S. 16) nach dem (milderen) alten Recht, welches vor der Revision des Verjährungsrechts vom 1. Oktober 2002 in Kraft war. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 70 Abs. 4 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) lief deshalb auch nach dem erstinstanzlichen Entscheid weiter und ist im vorliegenden Zeitpunkt des Berufungsentscheids bereits nahezu abgelaufen. Dem Beschuldigten ist deshalb heute eine noch weitergehende Strafreduktion im Umfang von fünf Sechsteln bzw. 100 Tagessätzen zu gewähren. 8. Tagessatzhöhe Die erstinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– erweist sich angesichts der im Wesentlichen unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch heute als angemessen. 5. Fazit Strafzumessung In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe, von welcher zur Bestimmung der Zusatzstrafe die bereits ausgefällte Strafe des Einzelrichteramts des Kantons Zug abzuziehen ist, als angemessen. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 8. Mai 2007 zu bestrafen.

- 25 - 6. Vollzug Angesichts des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO steht der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren nicht zur Disposition. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Das Honorar der Verteidigung ist gestützt auf die Honorarnote vom 14. März 2017 (Urk. 24), zuzüglich 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung), auf Fr. 1'860.– (inkl. MwSt) festzulegen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Zivilpunkt) sowie 5 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 26 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 8. Mai 2007. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'860.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 27 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. März 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 14. März 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu Fr. 80.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 8. Mai 2007. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbe... 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'516.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: Freispruch Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ___________________________ Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Sanktion In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu seiner persönlichen Bereicherung delinquierte. Damit legte er ein egoistisches Verhalten an den Tag, welches das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag. Gesamthaft ist das Verschulden somit als noch leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz im Bereich von 120 Tagessätzen Geldstrafe angesetzte hypothetische Einsatzstrafe erweist sich als angemessen. 2.2. Missbrauch von Ausweis und Schildern Das Verschulden dieser Tat, wofür der Beschuldigte vom Einzelrichteramt des Kantons Zug mit einer Geldstrafe von 3 Tagen bestraft worden war (Urk. 6), ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu bezeichnen und hat keine spürbaren Auswirkungen auf die v... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Zivilpunkt) sowie 5 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 8. Mai 2007. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB160365 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.03.2017 SB160365 — Swissrulings