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Zürich Obergericht Strafkammern 19.12.2016 SB160347

19. Dezember 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,637 Wörter·~53 min·6

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160347-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Urteil vom 19. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung- Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 (GG160089)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl von 18. April 2016 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 47 S. 21 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 45.00 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel).

- 3 - Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2 und Prot. II S. 5) 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1. sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; gleichzeitig seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3. ersatzlos aufzuheben. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5. seien die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Verteidiger des Beschuldigten sei mit CHF 11'474.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und Anschlussberufungsklägerin: (Urk. 67 S. 1 und Prot. II S. 5 f.) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 40). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Juni 2016 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 42). Das begründete Urteil (Urk. 45 = Urk. 47) wurde dem Beschuldigten in der Folge am 2. August 2016 zugestellt (Urk. 46/2). Sodann reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. August 2016 (Urk. 49) fristgerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Daraufhin teilte die Anklägerin mit Eingabe vom 16. September 2016 mit, in Bezug auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug Anschlussberufung zu erheben (Urk. 54), welche Eingabe den Parteien mit Präsidialverfügung vom 28. September 2016 (Urk. 59) zugestellt wurde. 1.4. Am 19. Dezember 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber als Vertreter der Anklägerin erschienen sind (Prot. II S. 5 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).

- 5 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 22. August 2016 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den Schuldpunkt, die Sanktion sowie den Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 1-3) und liess entsprechend auch die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5) anfechten (vgl. Urk. 49). Die Anklägerin beschränkte die Anschlussberufung auf die Sanktion der Strafe (vgl. Urk. 54; Urk. 67). 2.2. Nachdem die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) damit nicht angefochten wurde, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art.437 Abs. 1 StPO). 3. Strafantrag Beim vorliegend zu prüfenden Straftatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Geschädigte B._____ hat am 11. April 2015 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung gestellt und sich damit als Privatkläger konstituiert (Urk. 2). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt. II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Gemäss Anklageschrift vom 18. April 2016 habe der Privatkläger nachdem er am 2. April 2015, um ca. 23:10 Uhr, die Toilette der Bar C._____ betreten habe und vor dem Pissoir mit dem Blick zur Wand gestanden sei, zu seinen Kollegen D._____ (nachfolgend D._____) und E._____ (nachfolgend E._____) sinngemäss auf Schweizerdeutsch gesagt "Tut nicht schwul und geht urinieren". Dabei habe der Beschuldigte, welcher sich ebenfalls in der Toilette aufgehalten habe, diese Worte auf sich bezogen und habe den Privatkläger gefragt, ob er schwul sei. Als dieser mit "ja klar" geantwortet habe, habe der Beschuldigte den

- 6 - Privatkläger am Hinterkopf und an den Haaren gepackt und ihm zweimal den Kopf gegen die Toilettenwand geschlagen. Weiter habe der Beschuldigte auf den Privatkläger mehrfach eingeschlagen, auf ihn eingetreten und erst von ihm abgelassen, als D._____ dazwischen gegangen sei. Der Privatkläger habe durch die Schläge gegen die Toilettenwand und/oder die Faustschläge und Tritte ein Schädelhirntrauma 1. Grades mit Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel erlitten. Zudem soll der Privatkläger eine Rissquetschwunde am Kopf oben rechts, Hämatome und Schwellungen am Hinterkopf sowie eine mindestens zehn Tage andauernde Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erlitten haben (Urk. 33 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt auch anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Urk. 64 S. 5 ff.; Urk. 65), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der verwertbaren Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Was die Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Aussagewürdigung und zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten ausgeführt hat, ist nicht zu beanstanden (Urk. 47 S. 4-7) und es kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Personen allesamt umfassend, sorgfältig und korrekt zusammengefasst (Urk. 47 S. 7 [Aussagen des Beschuldigten]; S. 7 f. [Aussagen der Auskunftsperson bzw. des Zeugen F._____, nachfolgend F._____], S. 8 f. [Aussagen des Privatklägers] S. 9 [Aussagen des Zeugen D._____] sowie S. 9 f. [Aussagen des Zeugen E._____]), worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen der einzelnen Beteiligten auseinandergesetzt und eine umfassende und zutreffende Aussagewürdigung vorgenommen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 10 ff.). Nachfolgende Erwägungen erfolgen deshalb ergänzend bzw. präzisierend.

- 7 - 3. Aussagen der beteiligten Personen 3.1. Vorliegend sind sämtliche im Rahmen der im Recht liegenden Einvernahmen gemachten Aussagen der am Geschehen beteiligten Personen verwertbar und es werden durch deren Depositionen sinngemäss zwei Varianten des Tatgeschehens in den Raum gestellt, welche beide theoretisch möglich sind. Der Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____ und E._____. Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich für die Erstellung des Anklagevorwurfs nichts ableiten, zumal er den Vorwurf pauschal bestreitet und im vorinstanzlichen Verfahren eine andere – und wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht a priori unglaubhafte Version zu Protokoll gab. 3.2. So führte der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2015 aus, er sei maximal zehn Minuten im Lokal C._____ gewesen. Er sei in Begleitung von zwei Damen und einem Kollegen F._____ gewesen. Sie hätten bezahlt, an der Garderobe die Jacke abgegeben und die Damen seien dann auf Toilette gegangen. Sodann seien auch er und F._____ kurz auf Toilette gewesen, wobei sie nicht lange gebraucht hätten. Sie seien dann wieder draussen gewesen, als die Damen zurückgekommen seien, wobei sie am Ausgang der Toilette einer Gruppe von Jungs begegnet seien, welche ein bisschen laut gewesen seien. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe zusammen mit F._____ vor der Garderobe gewartet, vielleicht zwei, drei Minuten oder länger, er wisse es nicht. Dann seien die Mädels rausgekommen. Gleichzeitig sei einer auf ihn losgegangen. Dieser sei gewaltbereit und laut gewesen und habe geschrien. Er (der Beschuldigte) sei nervös gewesen. Sein Kollege F._____ sei dann dazwischen gegangen und habe versucht den Mann zu beruhigen. Zwei andere Kollegen des Mannes seien dazugekommen. Einer habe mit dem Finger auf ihn gezeigt. Er habe nichts verstanden. Dann sei der Türsteher gekommen und habe die Situation entschärft. Er (der Beschuldigte) habe versucht das Ganze zu verstehen. Der Mann habe ihm vorgeworfen, ihn mit den Fäusten geschlagen zu haben, wobei er in diesem Augenblick perplex gewesen sei (Urk. 3 S. 1 f.). 3.3. Mit diesen Aussagen übereinstimmend hat der Beschuldigte sodann im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 zu-

- 8 sammengefasst ausgesagt, er hätte zusammen mit F._____ bei der Garderobe gewartet. Fast gleichzeitig, als ihre Begleitung aus der Toilette gekommen sei, sei auch ein Typ (der Privatkläger) auf ihn zugekommen. Er (der Beschuldigte) sei verwirrt gewesen und habe versucht zu verstehen, wieso er (der Privatkläger) sich so verhalte. Dies sei vergeblich gewesen, als noch zwei seiner Kollegen hinzugestossen seien. Er habe ehrlich gesagt auch fast nichts verstanden, was sie gesagt hätten. Sie hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen und es sei ziemlich laut gewesen. Er habe aus dem Kontext verstanden, dass der Privatkläger ihm vorgehalten habe, ihn geschlagen zu haben. Sein Kollege F._____ habe versucht, die Situation zu entschärfen oder zu verstehen, wobei es auch ihm nicht gelungen sei (Urk. 4 S. 2). 3.4. Im Rahmen der persönlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich fest (Urk. 64 S. 5). 3.5. Auch der zunächst als Auskunftsperson einvernommene F._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2015 an, er sei zusammen mit dem Beschuldigten runter zur Garderobe gegangen, um die Jacken abzugeben. Dann seien sie zusammen auf die Toilette gegangen, wobei ihnen, als sie diese verliessen, eine Gruppe junger Männer entgegengekommen sei. Sie hätten auf ihre Begleitung gewartet. Plötzlich sei dann jemand aus der Toilette auf sie zugekommen und habe gesagt, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Dann seien noch zwei andere Kollegen dazu gekommen. Er sei dazwischen gegangen und habe gefragt was los sei, worauf schon der Türsteher dazu gekommen sei. Auf entsprechenden Vorhalt hat F._____ weiter bestritten, zusammen mit dem Privatkläger und seinen Kollegen in der Toilette gewesen zu sein, als sich der vorliegend angeklagte Vorfall ereignet haben soll. Hingegen gab er an, mit dem Beschuldigten alleine in der Toilette gewesen zu sein (Urk. 13 S. 2). 3.6. Die genannten Depositionen bestätigte er auch im Rahmen der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 und führte erneut aus, mit dem Beschuldigten alleine auf der Toilette gewesen zu sein. Weiter gab er auf Vorhalt, der Privatkläger und die Zeugen D._____ und E._____ hätten den

- 9 - Beschuldigten als Täter und ihn als seinen Begleiter identifiziert, zu Protokoll, sie seien wohl zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und die anderen hätten vielleicht einfach jemanden gesucht, dem sie das anhängen können. Auch nach erneutem Vorhalt der Strafdrohung von Art. 307 StGB seitens der Staatsanwaltschaft blieb F._____ in der Folge bei seinen bereits deponierten Aussagen (Urk. 14 S. 3 f.). 3.7. Der Privatkläger hat demgegenüber sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2015 (Urk. 5), als auch in derjenigen der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 (Urk. 6) grundsätzlich konstant und übereinstimmend angegeben, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie in der Anklage umschrieben. So schilderte er in den genannten Einvernahmen deckungsgleich, er habe, nachdem er zu D._____ und E._____ auf Schweizerdeutsch gesagt habe "hey tüend nöd schwul, gönd ga schiffe" und er in der Folge am urinieren gewesen sei, eine Hand auf seiner Schulter gespürt. Da habe er den Beschuldigten gesehen, der ihn gefragt habe, "bist du schwul?", worauf er in seiner lockeren Art gesagt habe "ja klar". Daraufhin habe ihn der Beschuldigte am Hinterkopf an den Haaren gepackt und ihn zweimal mit dem Kopf gegen die Wand des Pissoirs geschlagen. Er sei dann zu Boden gegangen bzw. habe er sich gebückt und versucht sich mit den Händen zu schützen. Der Beschuldigte habe dann von oben herab auf ihn eingeschlagen, bis D._____ den Beschuldigten glücklicherweise habe festhalten und von ihm wegzerren können (Urk. 5 S. 1 f.). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 und führte ergänzend aus, vom Beschuldigten ebenfalls mit Tritten traktiert worden zu sein (Urk. 6 S. 4 f.). Mit diesem Widerspruch von der Staatsanwaltschaft konfrontiert, hat der Beschuldigte sodann ausgeführt, er habe dies definitiv erwähnt und auch Herrn G'._____ (recte: wohl Kpl G._____, vgl. act. 5) gesagt (Urk. 6 S. 8). Weiter hat der Privatkläger geschildert, das mit den Schlägen und Tritten hätte vielleicht eine Minute gedauert und so wie sie auf ihn einprallten, hätten es Tritte oder Schläge gewesen sein müssen. Der Beschuldigte habe ihn überall, so auch mehrmals am Kopf getroffen. Von den Schlägen und Tritten habe er Hämatome am Hinterkopf und an den Flanken an der linken Seite davongetragen (Urk. 6 S. 8).

- 10 - 3.8. D._____ hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 zunächst mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmend angegeben, dass der Beschuldigte den Privatkläger gefragt habe, ob er schwul sei. Der Privatkläger habe geantwortet "ja natürlich", worauf der Beschuldigte ihn von hinten an die Haare gefasst und ihn mit voller Wucht zweimal gegen die Fliesen geschlagen habe (Urk. 10 S. 3). Sodann gab D._____ in Abweichung der vorgenannten Angaben des Privatklägers zu Protokoll, der Beschuldigte habe diesen Privatkläger daraufhin gepackt und sei mit ihm quer durch die Toilette. Auf die Frage, ob es Schläge oder Tritte auf der Toilette gegeben habe, antwortete D._____, der Beschuldigte habe den Privatkläger geschlagen, dann gepackt und sei mit ihm quer durch die Toilette. Ob der Beschuldigte den Privatkläger danach nochmals geschlagen habe, wisse er nicht. Er habe es nicht gesehen, da er beim pinkeln gewesen sei und erst habe fertig machen müssen. Weiter hat er auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung verneint, dass der Privatkläger zu Boden gegangen sei. Ob der Beschuldigte noch schnell nachher auf die Knie gegangen sei, das wisse er auch nicht, aber zuerst sei der Privatkläger nicht auf den Knien gewesen (Urk. 10 S. 4). 3.9. Mit Email vom 29. Januar 2016 hat D._____ sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzenden deponiert, dass ihm im Nachhinein noch eingefallen sei, dass der Beschuldigte den Privatkläger entgegen seiner anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2016 gemachten Aussage mit Sicherheit nach den ersten zwei Schlägen gegen die Fliesen auch noch weiter geschlagen und getreten habe. Er habe keine Ahnung, weshalb er diese ganze Sequenz komplett vergessen habe und staune sehr über sein schlechtes Gedächtnis. Er könne es sich nur so erklären, dass er sich seit dem Tathergang vor einigen Monaten nicht mehr wirklich damit beschäftigt habe und momentan auch sehr viel um die Ohren habe. Das Gespräch von gestern und das Zusammentreffen auf den Beschuldigten habe jetzt später alles wieder hervorgeholt (Urk. 11). 3.10. Der Zeuge E._____ bestätigte mit seinen Aussagen die erwähnten Depositionen des Privatklägers und des Zeugen D._____, indem er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 ebenfalls zu Proto-

- 11 koll gab, der Beschuldigte habe, nachdem dieser zum Privatkläger gekommen sei und zu ihm gesagt habe "bist du schwul" und dieser daraufhin bejahte, den Kopf des Privatklägers genommen und diesen zweimal gegen die Wand geschlagen. Er wisse nicht, wie stark dies gewesen sei, aber der Privatkläger habe an der Stirn geblutet (Urk. 12 S. 3). Der Privatkläger sei daraufhin zusammengefallen, halt auf den Boden, was so passiere, wenn man mit dem Kopf zweimal gegen die Wand schlage. Man sei vielleicht nicht gerade ausgenockt, aber bestimmt belämmert. Dann sei es weitergegangen, der Beschuldigte habe den Privatkläger weiter traktiert. Der Privatkläger sei dann wieder hochgekommen und das Gerangel zwischen den beiden sei weitergegangen, worauf D._____ dazwischen gegangen sei. Auf die Frage, wie der Beschuldigten den Privatkläger traktiert habe, antwortete E._____, er könne es nicht genau sagen, "linker Hacken, rechter Hacken". Auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob dies mit den Händen, Fäusten oder Füssen passiert sei, gab E._____ an "ja genau, alles. Ich habe so etwas noch nie erlebt und bin viel unterwegs". Die Schläge seien am Oberkörper des Privatklägers lokalisiert gewesen, als dieser gestanden sei (Urk. 12 S. 4). 4. Beweiswürdigung im konkreten Fall 4.1. Die Aussagen des Privatklägers werden durch die Depositionen von D._____ und E._____ untermauert, welche betreffend den ersten Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte den Privatkläger am Hinterkopf gepackt und diesem zweimal den Kopf gegen die Toilettenwand geschlagen habe, vollkommen deckungsgleich sind (vgl. Urk. 5 S. 1; Urk. 6 S. 4; Urk. 10 S. 3; Urk. 12 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers sowie von D._____ und E._____ spricht der Umstand, dass die drei Beteiligten in Bezug auf den ersten Teil des vorliegend angeklagten Vorfalles, – und mithin den Kern des Geschehens –, übereinstimmend und lebensnah schilderten, wie sie die Toilette betreten hätten, der Privatkläger einen Spruch betreffend Homosexualität gemacht und der Beschuldigte daraufhin nach einem kurzen Wortwechsel mit dem Privatkläger dessen Kopf zweimal gegen die Wand geschlagen habe. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 47 S. 10), dass die Aussagen der

- 12 genannten Beteiligten im Hinblick auf die Frage, ob der Privatkläger, nachdem er mit dem Kopf gegen die Toilettenwand geschlagen worden sei, zu Boden gegangen sei und ob und wie der Beschuldigte den Privatkläger daraufhin allenfalls weiter geschlagen bzw. getreten habe, divergieren. Allerding ist ebenfalls im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu konstatieren, dass dies der Glaubhaftigkeit der genannten Aussagen der drei Beteiligten insgesamt nicht abträglich ist. So sind die Abweichungen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 4) – und wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – namentlich dadurch zu erklären, dass die Zeugeneinvernahmen von D._____ und E._____ erst knapp zehn Monate nach dem eingeklagten Vorfall stattfanden (vgl. Urk. 10; Urk. 12). Solche Abweichungen können folglich durchaus auf Erinnerungslücken zurückgeführt werden. Zudem ist es offenkundig mit Schwierigkeiten verbunden, den Ablauf eines dynamischen Geschehens nach einer solchen Zeitspanne detailliert zu schildern. Sodann spricht auch allein der Umstand abweichender Aussagen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 38 S. 3 ff.; Urk. 65 S. 3 ff.) nicht per se gegen deren Zuverlässigkeit. Bezüglich der Konstanz von Aussagen ist nämlich zu differenzieren; gleich bleiben muss wohl der Kern des Geschehens, welcher eng zu fassen ist und – wie vorstehend ausgeführt – von den drei Beteiligten übereinstimmend geschildert wurde, was auch die Verteidigung anerkannte (Urk. 65 S. 4). Das Geschehen am Rande hingegen kann und sollte sich verändern und spricht dafür, dass sich die einvernommene Person bemüht hat, die subjektive Wahrheit, welche namentlich durch ihr Vorverständnis und ihre subjektive Wahrnehmung etc. verfälscht ist, zu sagen. Ferner kann auch als notorisch vorausgesetzt werden kann, dass niemand in der Lage ist, alles vollständig wahrzunehmen und zu jedem Zeitpunkt all seine Erinnerungen abzurufen. Voneinander abweichende Aussagen stehen deshalb nicht per se deren Wahrheitsgehalt entgegen und es kann daraus entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 38 S. 4; Urk. 65 S. 4) aus nicht einfach auf eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten geschlossen werden. 4.2. Der auffälligste Widerspruch betreffend die Aussagen des Privatklägers findet sich wie erwähnt darin, dass dieser anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 angab, vom Beschuldigten auch mit Tritten

- 13 traktiert worden zu sein (Urk. 6 S. 4 f.), nachdem im Rahmen der tatnächsten Deposition anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2015 davon noch keine Rede war (Urk. 5 S. 1 f.), wie auch die Verteidigung monierte (Urk. 38 S. 5; Urk. 65 S. 5). Diese Abweichung lässt sich dadurch erklären, dass beim Privatkläger – namentlich gestützt auf die explizite Frage- bzw. die Einvernahmetechnik des Staatsanwalts – anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2016 Assoziationen geweckt wurden und ihm dadurch neue Einzelheiten eingefallen sind. So ist es ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung durchaus nachvollziehbar, dass ihm durch diese Gedankenverbindungen neue Details betreffend den Tathergang eingefallen sind, welche im Rahmen seiner ersten Einvernahme noch unerwähnt blieben. 4.3. Der Verteidigung ist hingegen beizupflichten, wenn sie die von D._____ mit Email vom 29. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft deponierte Erweiterung bzw. Ergänzung seiner bisherigen Aussagen rügt und ausführt, der Zeuge D._____ habe seine Aussagen offensichtlich im Nachhinein auf diejenigen des Privatklägers abstimmen wollen (Urk. 65 S. 5). Nachdem diese Aussagen jedoch nicht im Rahmen einer formellen Einvernahme abgegeben wurden und entsprechend die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, insbesondere seine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, nicht gewahrt wurden, dürfen diese ohnehin nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Betreffend die Darstellung von D._____ erscheint vielmehr plausibel, dass er – wie zunächst von ihm zu Protokoll gegeben – tatsächlich nicht gesehen hat, ob der Beschuldigte den Privatkläger nach den Schlägen gegen die Toilettenwand erneut geschlagen oder getreten hat und ob der Privatkläger dabei auf die Knie oder zu Boden gegangen sei, da er gemäss eigenen Angaben noch am urinieren gewesen ist (Urk. 10 S. 4). 4.4. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Privatkläger und der Zeuge E._____ übereinstimmend zu Protokoll gaben, der Privatkläger sei nach den Schlägen gegen die Toilettenwand zu Boden gegangen, woraufhin ihn der Beschuldigte weiter mit Schlägen und/oder Tritten traktiert habe, worauf abzustellen ist. Zudem zeugen – trotz der erwähnten Divergenzen betreffend Schläge/Tritte –

- 14 auch ihre übrigen Aussagen von selbst Erlebtem, waren die Beteiligten doch in der Lage, auch die Rahmenumstände detailliert und schlüssig zu schildern. Beispielhaft seien dazu die Aussagen von D._____ angeführt, welcher anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft angab, er habe den Beschuldigten in der Toilette gefragt, was das solle, worauf der Beschuldigte etwas von wegen blöder Anmache gesagt habe. Draussen habe er dann alles abgestritten und sei total ruhig gewesen. Nach dem genauen Wortlaut befragt, hat D._____ ausgeführt, er wisse noch, dass der Beschuldigte gesagt habe "ich weiss nicht was die haben, ich habe gar nichts gemacht" (Urk. 10 S. 5). Auch E._____ war im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge in der Lage, Details auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas bzw. betreffend die Ereignisse unmittelbar nach den Schlägen an den Kopf in der Toilette präzis zu schildern. So hat er zu Protokoll gegeben, er könne die Aussage des Beschuldigten noch heute wortwörtlich hören, wonach dieser gesagt habe "es war gar nichts". Dies habe der Beschuldigte in der Toilette gesagt (Urk. 12 S. 5). Interessant erscheint auch die Bemerkung von E._____, dass man sich nicht erklären könne, warum jemand so reagiere und dann so plötzlich auf normal stellen könne (Urk. 12 S. 6). Diese individuell geprägte Aussage kann vorliegend ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen gewertet werden. Dies umso mehr, als sich dieser Teil der Aussagen auch mit dem deckt, was der Beschuldigte und F._____ ausgesagt haben. Insgesamt erscheint damit aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich, dass der Privatkläger sowie D._____ und E._____ die von ihnen gemachten Ausführungen ohne realen Erlebnishintergrund hätten machen können. 4.5. Hinzu kommt, – und dies ist vorliegend von entscheidender Bedeutung – dass mit der Vorinstanz schlichtweg keine Hinweise für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich sind. Auch eine Verwechslung hat der Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 64 S. 5), wobei auch die von der Verteidigung geltend gemachte Alkoholisierung des Privatklägers und der Zeugen (Urk. 65 S. 7) nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschuldigte von den genannten weiteren Beteiligten zweifellos als Täter identifiziert wurde. Weiter hat der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung angegeben, er habe den Privatkläger und die Zeugen

- 15 - D._____ und E._____ vor dem angeklagten Vorfall noch nie gesehen und er könne nicht erklären, weshalb diese ihn zu Unrecht belasten würden (Urk. 64 S. 7; Urk. 65 S. 7). Mit der Verteidigung kann das Unvermögen des Beschuldigten ein Erklärung zu liefern zwar nicht automatisch bedeuten, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zutreffen würden (Urk. 65 S. 7). Nichtsdestotrotz ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die drei Beteiligten, hätten sie den Beschuldigten tatsächlich absichtlich falsch belasten wollen, einen solchen, doch eher sonderbaren Tathergang hätten frei erfinden sollen. Es wäre eher zu erwarten gewesen, dass sich die drei Beteiligten eine etwas plausiblere bzw. einfachere Geschichte ausdenken würden. Auch wären im Rahmen einer falschen Anschuldigung mit grosser Wahrscheinlichkeit gravierendere Vorwürfe bzw. eine den Beschuldigten stärker belastende Geschichte zu erwarten gewesen. So deutet der von ihnen geschilderte und eher ungewöhnlich anmutende Tathergang, wonach die Bemerkung des Privatklägers betreffend Homosexualität wohl zu der Reaktion bzw. dem Übergriff des Beschuldigten geführt haben soll, eher auf tatsächlich Erlebtes hin, als auf eine kalte, geplante Falschanschuldigung. Zudem haben der Privatkläger und die zwei Zeugen sich selbst bzw. den vom Privatkläger betreffend Homosexualität geäusserten Kommentar als Ursache für den Übergriff des Beschuldigten bezeichnet, was ebenfalls nicht ins Bild einer bewussten Falschbezichtigung passen will. Ferner haben D._____ und E._____ übereinstimmend angegeben, dass F._____ nichts gemacht habe (Urk. 10 S. 5) bzw. ebenfalls ausgesagt habe, es sei ja nichts gewesen (Urk. 12 S. 6). Auch dies spricht eher für die Glaubhaftigkeit der Depositionen, da sie F._____ offensichtlich nicht falsch belasten wollten. Genauso gut hätten sie F._____ ebenso bzw. zusätzlich belasten können, wäre es ihnen darum gegangen, einer fremden Person Schaden zuzufügen. 4.6. Vor diesem Hintergrund erscheinen die kategorischen Bestreitungen des Beschuldigten, den Privatkläger überhaupt nie geschlagen zu haben und – wie es F._____ ausdrückt – lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein, nicht glaubhaft. Zudem ist allein der Umstand, dass der Beschuldigte und F._____ konstant ausgesagt haben, noch kein Beweis für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zwar ist mit der Vorinstanz und im Sinne der Vorbringen der Verteidigung

- 16 - (Urk. 65 S. 6 f.) grundsätzlich festzuhalten, dass es keine Gründe gibt, den Aussagen des Beschuldigten und F._____ a priori zu misstrauen. Allerdings weisen auch ihre Depositionen einige Auffälligkeiten auf und vermögen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran zu begründen, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie in der Anklage umschrieben. 4.7. Fragen wirft beispielsweise der Umstand auf, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nach dem Vorfall vor der Garderobe zusammen mit F._____ dem Türsteher gefolgt und nach draussen gegangen sei und auf die Polizei gewartet habe (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 4 S. 2), wäre doch zu erwarten gewesen, dass wer unvermittelt mit einer derart infamen falschen Anschuldigung konfrontiert wird, typischerweise mit Entsetzen oder Entschiedenheit gegen die falsche Anschuldigung reagiert. Eine solche Reaktion hat aber weder der Beschuldigte noch F._____ geschildert. Der Beschuldigte hat diesbezüglich lediglich angegeben, er habe mit dem Türsteher gesprochen und diesem gesagt, dass sie mit der Situation definitiv nichts zu tun hätten bzw. alles ein Missverständnis sei (Urk. 4 S. 2; Prot. I S. 8). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 8) kann aus diesem Verhalten aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Umgekehrt ist es eine lebensnahe Reaktion, dass der Privatkläger, nachdem er vom Beschuldigten völlig unerwartet und sozusagen aus dem Nichts angegriffen wird, sofort die Flucht ergriffen, die Security bzw. den Türsteher und sogleich auch die Polizei informiert haben soll (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 4). 4.8. Auch lässt sich über das Motiv einer bestimmten Tat jeweils nur spekulieren, allerdings erscheint es vorliegend plausibler, dass sich der Beschuldigte allenfalls durch die Bemerkung des Privatklägers betreffend Homosexualität provoziert gefühlt haben könnte, als dass der Privatkläger – aus mutmasslich purer Boshaftigkeit – eine fremde Person einer Straftat bezichtigt. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte, eigentlich nach der Reaktion von F._____ befragt, ohne ersichtlichen Grund bzw. Zusammenhang von sich aus angegeben hat, er könne sich noch daran erinnern, dass der Türsteher überrascht gewesen sei und zu ihm gesagt habe, er (der Beschuldigte) sei nicht der Schlägertyp, was denn passiert sei. Er habe dann geantwortet, dass er (der Türsteher) die anderen fragen müsse,

- 17 er wisse es nicht (Urk. 4 S. 4). Diese nachgeschobene Bemerkung, wobei der Beschuldigte offensichtlich versucht, sich selber in einem besseren Licht dazustellen und es so scheint, als wolle er schon vorweg für sich entlastende Argumente vorbringen, weckt Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Eher entlarvend wirkt in diesem Zusammenhang auch die spontane Nebenbemerkung des Beschuldigten, dass ihn die anderen – damit D._____ und E._____ gemeint – beleidigt hätten (Urk. 4 S. 3). 4.9. Nämliches Aussageverhalten lässt sich sodann ansatzweise auch bei F._____ feststellen, welcher die entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er beim Privatkläger, als dieser aus der Toilette auf den Beschuldigten zugegangen sei, Blut festgestellt habe, verneinte und daraufhin von sich aus ergänzte, er habe auch nicht draussen, als die Polizei den Beschuldigten fotografiert habe, Blut feststellen können (Urk. 14 S. 5). Im Übrigen geben die Aussagen von F._____ nicht viel her und erscheinen entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 9) eher karg. So kann er sich beispielsweise auch nicht mehr daran erinnern, was die Gruppe, die den Beschuldigten vor der Garderobe unvermittelt angesprochen haben soll, genau gesagt hat (Urk. 14 S. 4). Schliesslich vermögen weder der Beschuldigte noch F._____ ein plausibles Motiv für die angebliche Falschanschuldigung nennen, wobei der von F._____ bereits erwähnte Erklärungsversuch, wonach sie wohl einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen seien, eher lebensfremd wirkt. 4.10. Es besteht damit, zwar bei nicht abschliessend geklärter Motivlage, eine für die Täterschaft des Beschuldigten überzeugend sprechende Beweis- und Indizienlage, für die der Beschuldigte – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 64 S. 5 ff.) – keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (BGer Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6;

- 18 - 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, je mit weiteren Hinweisen). 4.11. Im gesamten Kontext bestehen damit gestützt auf die glaubhaftere Sachdarstellung des Privatklägers sowie der Zeugen D._____ und E._____ keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Hinterkopf gepackt und ihm zweimal den Kopf an die Toilettenwand geschlagen und es in der Anklageschrift Eingang gefunden hat. Auch lässt sich gestützt auf die vorstehend aufgeführten glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen E._____ erstellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger daraufhin noch Schläge und/oder Tritte verpasst hat. 5. Verletzungen des Privatklägers 5.1. Der Beschuldigte liess sowohl im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 38 S. 6 ff.), als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 65 S. 8 f.) die in der Anklage umschriebenen Verletzungen und damit den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung ausdrücklich bestreiten, weshalb auch dieser nachfolgend zu erstellen ist. 5.2. Der Beschuldigte liess diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst vorbringen, die von der Stadtpolizei Zürich angefertigten und in den Akten liegenden Fotos liessen keine Diagnose allfälliger Verletzungen zu, wobei mit Sicherheit gesagt werden könne, dass die vom Privatkläger behauptete Platzwunde an der Stirn nicht bestanden habe. Auch widerlege das Foto klar, dass der Privatkläger an der Stirn geblutet habe. Sodann sei weder nachgewiesen noch "glaubwürdig", dass der Privatkläger am Tag nach dem Vorfall einen Notfallarzt aufgesucht habe, wobei auch der Notfallbericht von Dr. H._____ keine Angabe zum Zeitpunkt der Untersuchung enthalte. Auch der Befund des Notfallberichts stehe im krassen Widerspruch zu den Angaben des Privatklägers und seiner Freunde, habe dieser doch weder Hämatome, Schwellungen im Schädelbereich oder eine Rissquetschwunde am Kopf oben rechts festgestellt. Bezeichnend sei sodann, dass auch der ärztliche Bericht von Dr. I._____ betreffend Verletzungen einzig von Augenflimmern ausgehe, jedoch keine Rede von den ge-

- 19 nannten weiteren Verletzungen sei. Es werde deshalb ganz grundsätzlich bestritten, dass sich der Privatkläger überhaupt in irgendeiner Form verletzt gehabt habe. Dass Dr. H._____ in seiner Diagnose von einem Schädel-Hirntrauma 1. Grades ausgehe, stütze sich einzig auf die Schilderungen des Privatklägers und auch eine allfällige Druckdolenz im okzipitalen Bereich deute jedenfalls nicht auf einen Vorfall hin, wie es vom Privatkläger beschrieben worden sei (Urk. 38 S. 7 ff.). Die genannten Vorbringen erneuerte der Beschuldigte teilweise auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 8 f.) und liess ergänzend vorbringen, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, wenn sie ausführe, die Wunde am Kopf des Privatklägers sei eher klein gewesen und es sei kein Rettungswagen aufgeboten worden, zugleich aber festhalte, dass die Wunde geblutet habe und dem Privatkläger das Blut die Stirn heruntergerannt sei. Sodann seien entgegen den Aussagen des Privatklägers, wonach er vom Beschuldigten mit Schlägen und Tritten traktiert worden sei, keine Hämatome oder Schwellungen an seinem Körper festgestellt worden, was als weiteres Indiz gegen die Aussagen desselben und der Zeugen sprechen würde (Urk. 65 S. 9). 5.3. Die Verletzungen des Privatklägers sind vorliegend sowohl fotografisch durch die Aufnahmen der Polizei, als auch durch die ärztlichen Berichte von Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ dokumentiert (vgl. Urk. 15; Urk. 16/4; Urk. 16/6; Urk. 16/9). Der Privatkläger hat sodann anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2015 angegeben, eine Rissquetschwunde am Kopf oben rechts, eine Beule am Hinterkopf und eine Schwellung mit unbekannten Verletzungen erlitten zu haben (Urk. 5 S. 2). Im Rahmen der staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2016 hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er habe an der Stirn eine Platzwunde erlitten. Weiter hat er ausgeführt, er habe von den Schlägen und Tritten des Beschuldigten Hämatome am Hinterkopf und an den Flanken auf der linken Seite davongetragen (Urk. 6 S. 4 und 8). 5.4. Mit der Vorinstanz ist bereits aufgrund der Fotodokumentation der Polizei erstellt, dass der Privatkläger eine Wunde am Kopf oberhalb der Stirn erlitten hat (vgl. Urk. 15 S. 2). Da auf der Fotodokumentation der Wunde entgegen den Vor-

- 20 bringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 8) auch Blutspuren erkennbar sind, ist es im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen durchaus möglich, dass die Wunde des Privatklägers blutete und ihm deshalb Blut die Stirn herunterran (Urk. 47 S. 13). Dies wird zudem durch die Aussage von E._____, welcher Blut auf der Stirn des Privatklägers beobachtet haben will (Urk. 12 S. 3) untermauert. Sodann ist mit der Anklägerin (Prot. II S. 8) festzuhalten, dass auch solche eher kleinen Wunden erfahrungsgemäss stark bluten können, jedoch nicht – wie die Verteidigung vorbringt – in jedem Fall zwingend eine ärztliche Behandlung erfordern. Im Übrigen lässt sich auch die Lokalisation der Wunde am Kopf oben rechts ohne Weiteres mit dem vom Privatkläger beschriebenen Tathergang in Einklang bringen, wenn man davon ausgeht, dass der Privatkläger seinen Kopf während des Urinierens wohl leicht nach unten gebeugt hatte und daraufhin wie vorstehend dargelegt unvermittelt vom Beschuldigten am Hinterkopf gepackt wurde. 5.5. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass die erstellte Wunde oben auf dem Kopf nicht derart gravierend war, dass sie bei der Konsultation des Notfallarztes Dr. H._____ zwingend hätte begutachtet werden müssen, sondern vielmehr die Beschwerden den Beschuldigten veranlasst hätten, den Notfallarzt aufzusuchen (Urk. 47 S. 13). Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch den Einwand der Verteidigung verworfen, die Aussage des Privatklägers sei weder nachgewiesen noch "glaubwürdig", wonach er am Karfreitag, wobei er von Sonntag gesprochen habe, einen Notfallarzt aufgesucht habe (vgl. Urk. 47 S. 13 f.; Urk. 38 S. 7). Der Beschuldigte klagte gemäss ärztlichem Bericht von Dr. H._____ vom 4. April 2016 über Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel, weshalb ihm im genannten Arztbericht ein Schädelhirntrauma 1. Grades attestiert wurde (Urk. 16/9). Auch dies passt mit der Vorinstanz ohne Weiteres ins Gesamtbild des erstellten Sachverhalts, wobei äusserst plausibel ist, dass die durch den Aufprall verursachen Schläge gegen den Kopf in der Folge beim Privatkläger zu den genannten Symptomen geführt habe. Auch die von der Verteidigung genannte Druckdolenz im okzipitalen Bereich, d.h. am Hinterkopf, welche angeblich nicht auf den vom Beschuldigten beschriebenen Vorfall hindeute (Urk. 38 S. 9), lässt sich einerseits mit dem erstellten Tathergang erklären, hat doch der Beschuldigten den Privatkläger wohl mit einer gewissen Intensität am

- 21 - Hinterkopf gepackt, als er den Kopf des Privatklägers gegen die Toilettenwand geschlagen hat. Andererseits gilt ein am Hinterkopf auftretender Spannungskopfschmerz, oft verbunden mit Beschwerden der Halswirbelsäule, die durch die Ausstrahlung der Kopfschmerzen entstehen, als geradezu klassisches posttraumatisches Symptom nach einem leichten Schädelhirntrauma. Weiter ist auch der Umstand, dass sich die Diagnose von Dr. H._____ einzig auf die Schilderungen des Privatklägers stützt, entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz durch die Natur dieser typischen, durch eine Gehirnerschütterung hervorgerufenen Symptome begründet, welche äusserlich weder wahrnehmbar, noch nachweisbar sind. 5.6. Gleiches gilt für das Augenflimmern, welches ebenfalls als (äusserlich nicht erkennbares) Symptom einer Gehirnerschütterung auftreten kann. Wie bereits die Vorinstanz erwog, hat der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2015 angegeben, ein eingeschränktes Sehvermögen zu haben (Urk. 5 S. 2), woraufhin er sich offensichtlich zwei Tage später, am 13. April 2015, in Behandlung seines Hausarztes Dr. med. I._____ begab, was – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte –, entgegen den Vorbringen der Verteidigung ein durchaus verständliches Vorgehen des Beschuldigten war. Dr. I._____ stellte sodann gestützt auf die Angaben des Privatklägers Augensymptome bzw. ein Augenflimmern fest und verordnete als weiteres Prozedere eine Konsultation beim Augenarzt zum Ausschluss einer traumatisch bedingten Augenpathologie (Urk. 16/4; Urk. 16/6). Zwar stellen auch die ärztlichen Berichte von Dr. I._____, ebenso wie der Bericht von Dr. H._____, lediglich ein Indiz dar, vermögen aber dennoch die glaubhaften Aussagen des Privatkläger zu objektivieren. Damit ist auch betreffend das Augenflimmern auf die glaubhaften Depositionen des Privatklägers abzustellen. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass keine Hämatome oder Schwellungen am Körper des Beschuldigten ärztlich festgestellt worden sind, entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 9) nichts zugunsten des Beschuldigten oder zulasten des Privatklägers ableiten, zumal Letzterer wie bereits erwähnt insbesondere aufgrund seiner Beschwerden wie Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel einen Arzt konsultiert hat und entsprechend untersucht wurde

- 22 - (Röntgen des Schädelbereichs, vgl. Urk. 16/9). Gesamthaft erscheint damit der Anklagesachverhalt als im Sinne der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt. 5.7. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gestützt auf den erstellten Sachverhalt, wonach der Privatkläger die vorstehenden Verletzungen erlitt, den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in leichter Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil nun auch als erstellt gilt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zusätzlich noch Faustschläge und/oder Tritte verpasst hat, erfolgten sämtliche Handlungen doch im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens. Zu Recht hat die Vorinstanz auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands bejaht und damit, dass der Beschuldigte vorliegend um den Taterfolg gewusst und diesen zumindest in Kauf genommen hat. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich damit im Ergebnis als vollumfänglich zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen (Urk. 47 S. 16 f.). 5.8. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug 1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft (Urk. 34 S. 49). Die Anklägerin hat im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– beantragt (Urk. 54 S. 2; Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren auf vollumfänglichen Freispruch plädiert (Prot. I S. 16; Urk. 38 S. 10) und diesen Antrag im Berufungsverfahren erneuert (Urk. 49 S. 2; Urk. 65 S. 1). Eventualiter sei der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz zu reduzieren und ein Tagessatz von maximal Fr. 30.– festzusetzen (Prot. II S. 10).

- 23 - 1.2. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend umschrieben. Auch hat sie richtig dargelegt, dass vorliegend der abstrakte Strafrahmen mangels Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen nicht zu verlassen ist. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO;). 1.3. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe à maximal Fr. 3'000.– oder Freiheitsstrafe von in der Regel mindestens 6 Monaten bis zu drei Jahren, bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 34, Art. 40 und Art. 123 StGB; Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat auch die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne korrekt dargelegt, weshalb auch auf diese Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 47 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe als Regelsanktion zu beachten ist, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe ausgefällt hat. 2. Tatkomponente 2.1. Zur Tatschwere und dort zur objektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte den urinierenden Privatkläger ohne Vorwarnung von hinten angegangen sei. Die Gewalt habe sich zudem gegen den Kopf des Privatklägers gerichtet, wobei die vom Privatkläger davongetragenen Verletzungen nicht äusserst gravierender Natur gewesen seien. Auch sei auf die Impulsivität des Beschuldigten hinzuweisen, wonach dieser gleich schnell wie er den Privatkläger attackierte, er sich auch wieder beruhigt habe. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Spruch des Privatklägers im Zusammenhang mit Homosexualität fälschlicherweise auf sich bezogen und sich provoziert gefühlt haben könnte. Selbst wenn dem so gewesen sei, würde sich eine solch heftige Reaktion allerdings nicht rechtfertigen lassen. Der Beschuldigte hätte dem Privatkläger ebenfalls verbal "zurückgeben" können. Von einem nur

- 24 sehr leichten Tatverschulden könne deshalb nicht mehr die Rede sein, sondern es sei von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen (Urk. 47 S. 18). 2.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind insgesamt weder betreffend die Begründung noch im Resultat zu beanstanden. Lediglich ergänzend ist deshalb anzuführen, dass der Privatkläger in objektiver Hinsicht durch die Schläge gegen den Kopf nicht unerhebliche Verletzungen erlitten hat, welche eine ärztliche und medikamentöse Behandlung notwendig machten. Zwar kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass diese Verletzungen nicht äusserst gravierender Natur waren und auch keine bleibende Schäden entstanden sind. Die Verletzungen und insbesondere die während mehreren Tagen anhaltenden Verletzungsfolgen lassen nichtsdestotrotz auf relativ starke Schläge gegen den Kopf des Privatklägers schliessen. Im Übrigen ist mit der Anklägerin (Urk. 67 S. 2) und im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu betonen, dass sich der Angriff des Beschuldigten gegen den Kopf und damit gegen eine besonders empfindliche und verletzungsanfällige Körperstelle gerichtet hat. Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen hat der Beschuldigte den Privatkläger nach den Schlägen gegen den Kopf in der Folge erneut geschlagen und/oder getreten, wovon der Privatkläger Hämatome am Oberkörper davongetragen hat. Vergleicht man die Schwere der vorliegenden Verletzungen mit sämtlichen im Rahmen von Art. 123 StGB denkbaren Verletzungen, ergibt sich dennoch – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 54 S. 2; Urk. 67 S. 3) – ein gerade noch leichtes objektives Tatverschulden. 2.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tat wohl nicht geplant, sondern spontan erfolgt ist. Hinsichtlich des Motivs kann wie bereits erwähnt nur spekuliert werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom Privatkläger durch dessen Bemerkung bezüglich Homosexualität allenfalls provoziert gefühlt haben könnte, was jedoch – wie auch die Anklägerin betonte (Urk. 67 S. 3) – in keiner Weise ein entschuldbares Verhalten darstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter anzunehmen, dass ihm für einen kurzen Zeitpunkt seine "Sicherungen durchbrannten" und er die Tathandlung unüberlegt ausgeführt hat, worauf auch die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ hindeuten, wonach sich der Beschuldigte danach schnell beruhigt

- 25 bzw. wieder auf normal gestellt habe (vgl. Urk. 10 S. 5; Urk. 12 S. 6). Schliesslich fällt ebenfalls zu seinen Gunsten in Betracht, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht gerade wollte, sondern diese nur in Kauf genommen hat. 2.4. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Tatverschulden somit nur marginal zu mindern. Damit ist insgesamt nach wie vor von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und dort ebenfalls im unteren Bereich rechtfertigt. 3. Täterkomponente 3.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte aktualisiert, seit Anfang Oktober 2016 wieder bei seiner Mutter in Deutschland zu leben (Urk. 64 S. 2). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. 3.2. Der Beschuldigte war bis zur Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 37), was keine Auswirkung auf die Strafzumessung zeitigt. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens nicht geständig und kann dementsprechend auch kein positives Nachtatverhalten im Sinne von Einsicht oder Reue für sich reklamieren. Insgesamt fällt die Täterkomponente damit weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 3.3. Das von der Vorinstanz angenommene gerade noch leichte Verschulden und die dafür bemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist dem Verschulden angemessen und kann deshalb übernommen werden. Im Ergebnis ist damit die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestätigen.

- 26 - 4. Tagessatzhöhe 4.1. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren insofern verändert, als dass der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Befragung zu Protokoll gab, aufgrund seiner Erkrankung seine Arbeitsstelle verloren zu haben und momentan über kein Einkommen zu verfügen. Weiter gab er an, aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeiten zu können, wobei er weder Krankentaggelder noch eine IV-, oder Arbeitslosenrente beziehe. Sodann bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, Schulden in der Höhe von Fr. 20'400.– wegen seiner Ausbildung zu haben (Urk. 64 S. 2 ff.). Gestützt auf diese Angaben muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich arbeitslos ist, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.– zu reduzieren ist. Demnach ist wie beantragt ein Tagessatz von Fr. 30.– festzusetzen. 5. Vollzug und Verzicht auf Verbindungsbusse 5.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urk. 70 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sie in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs zutreffend erwogen, dass die auszufällende Geldstrafe zur Bewährung auszusetzen ist (Urk. 47 S. 20), weshalb auch die Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestätigen ist. 5.2. Auch hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen, weshalb darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Gesamtfazit Der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

- 27 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Da es vorliegend beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist ausgangsgemäss die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 47 Dispositiv Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag betreffend eine höhere Sanktion vollständig. Der Beschuldigte ist mit seinen Antrag in Bezug auf den Schuldpunkt und Strafpunkt gleichermassen erfolglos geblieben. Sodann dringt der Beschuldigte auch mit seinem Antrag betreffend die vorinstanzliche Kostenauflage nicht durch, weshalb er mehrheitlich unterliegt. Im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten gestützt auf die eingereichte Honorarnote seiner Verteidigung (Urk. 66) eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 45.00 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. (…) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)". 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

- 29 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. Dezember 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Konrad

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 19. Dezember 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz (Urk. 47 S. 21 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1. sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; gleichzeitig seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3. ersatzlos aufzuheben. 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 40). Gegen dieses Urteil liess der Besc... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Daraufhin teilte die Anklägerin mit Eingabe vom 16. Septe... 1.4. Am 19. Dezember 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber als Vertreter der Anklägerin ers... 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 22. August 2016 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den Schuldpunkt, die Sanktion sowie den Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 1-3) und liess entsprechend auch die vorinstanzliche Kostenauflage (Di... 2.2. Nachdem die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) damit nicht angefochten wurde, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art.43... 3. Strafantrag II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Gemäss Anklageschrift vom 18. April 2016 habe der Privatkläger nachdem er am 2. April 2015, um ca. 23:10 Uhr, die Toilette der Bar C._____ betreten habe und vor dem Pissoir mit dem Blick zur Wand gestanden sei, zu seinen Kollegen D._____ (nachfo... 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt auch anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Urk. 64 S. 5 ff.; Urk. 65), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der verwertbare... 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Was die Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Aussagewürdigung und zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten ausgeführt hat, ist nicht zu beanstanden (Urk. 47 S. 4-7) und es kann darauf vollumfänglich verwiesen... 2.2. Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen der einzelnen Beteiligten auseinandergesetzt und eine umfassende und zutreffende Aussagewürdigung vorgenommen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auch auf diese vorinstanzlic... 3. Aussagen der beteiligten Personen 3.1. Vorliegend sind sämtliche im Rahmen der im Recht liegenden Einvernahmen gemachten Aussagen der am Geschehen beteiligten Personen verwertbar und es werden durch deren Depositionen sinngemäss zwei Varianten des Tatgeschehens in den Raum gestellt, w... 3.2. So führte der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2015 aus, er sei maximal zehn Minuten im Lokal C._____ gewesen. Er sei in Begleitung von zwei Damen und einem Kollegen F._____ gewesen. Sie hätten bezahlt, a... 3.3. Mit diesen Aussagen übereinstimmend hat der Beschuldigte sodann im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 zusammengefasst ausgesagt, er hätte zusammen mit F._____ bei der Garderobe gewartet. Fast gleichzeitig, als ihr... 3.4. Im Rahmen der persönlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich fest (Urk. 64 S. 5). 3.5. Auch der zunächst als Auskunftsperson einvernommene F._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2015 an, er sei zusammen mit dem Beschuldigten runter zur Garderobe gegangen, um die Jacken abzugeben. Dann seien sie zusammen ... 3.6. Die genannten Depositionen bestätigte er auch im Rahmen der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 und führte erneut aus, mit dem Beschuldigten alleine auf der Toilette gewesen zu sein. Weiter gab er auf Vorhalt, der Pri... 3.7. Der Privatkläger hat demgegenüber sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2015 (Urk. 5), als auch in derjenigen der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 (Urk. 6) grundsätzlich konstant und übereinstimmend angegeben, dass sich der... 3.8. D._____ hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 zunächst mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmend angegeben, dass der Beschuldigte den Privatkläger gefragt habe, ob er schwul sei. Der Privatkläger habe... 3.9. Mit Email vom 29. Januar 2016 hat D._____ sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzenden deponiert, dass ihm im Nachhinein noch eingefallen sei, dass der Beschuldigte den Privatkläger entgegen seiner anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar... 3.10. Der Zeuge E._____ bestätigte mit seinen Aussagen die erwähnten Depositionen des Privatklägers und des Zeugen D._____, indem er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 ebenfalls zu Protokoll gab, der Beschuldigte ha... 4. Beweiswürdigung im konkreten Fall 4.1. Die Aussagen des Privatklägers werden durch die Depositionen von D._____ und E._____ untermauert, welche betreffend den ersten Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte den Privatkläger am Hinterkopf gepackt und diesem zweimal den Kop... 4.2. Der auffälligste Widerspruch betreffend die Aussagen des Privatklägers findet sich wie erwähnt darin, dass dieser anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 angab, vom Beschuldigten auch mit Tritten traktiert worden z... 4.3. Der Verteidigung ist hingegen beizupflichten, wenn sie die von D._____ mit Email vom 29. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft deponierte Erweiterung bzw. Ergänzung seiner bisherigen Aussagen rügt und ausführt, der Zeuge D._____ habe seine Aussag... 4.4. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Privatkläger und der Zeuge E._____ übereinstimmend zu Protokoll gaben, der Privatkläger sei nach den Schlägen gegen die Toilettenwand zu Boden gegangen, woraufhin ihn der Beschuldigte weiter mit Schlägen ... 4.5. Hinzu kommt, – und dies ist vorliegend von entscheidender Bedeutung – dass mit der Vorinstanz schlichtweg keine Hinweise für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich sind. Auch eine Verwechslung hat der Beschuldigte selbst anl... 4.6. Vor diesem Hintergrund erscheinen die kategorischen Bestreitungen des Beschuldigten, den Privatkläger überhaupt nie geschlagen zu haben und – wie es F._____ ausdrückt – lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein, nicht glaubhaft.... 4.7. Fragen wirft beispielsweise der Umstand auf, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nach dem Vorfall vor der Garderobe zusammen mit F._____ dem Türsteher gefolgt und nach draussen gegangen sei und auf die Polizei gewartet habe (vgl. Urk. 3 ... 4.8. Auch lässt sich über das Motiv einer bestimmten Tat jeweils nur spekulieren, allerdings erscheint es vorliegend plausibler, dass sich der Beschuldigte allenfalls durch die Bemerkung des Privatklägers betreffend Homosexualität provoziert gefühlt ... 4.9. Nämliches Aussageverhalten lässt sich sodann ansatzweise auch bei F._____ feststellen, welcher die entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er beim Privatkläger, als dieser aus der Toilette auf den Beschuldigten zugegangen sei, Blut fes... 4.10. Es besteht damit, zwar bei nicht abschliessend geklärter Motivlage, eine für die Täterschaft des Beschuldigten überzeugend sprechende Beweis- und Indizienlage, für die der Beschuldigte – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 64 S. 5 ff.... 4.11. Im gesamten Kontext bestehen damit gestützt auf die glaubhaftere Sachdarstellung des Privatklägers sowie der Zeugen D._____ und E._____ keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Hinterkopf gepackt und ihm zweimal den Kopf an... 5. Verletzungen des Privatklägers 5.1. Der Beschuldigte liess sowohl im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 38 S. 6 ff.), als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 65 S. 8 f.) die in der Anklage umschriebenen Verletzungen und damit den objektiven Tatbestand der einfachen Körp... 5.2. Der Beschuldigte liess diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst vorbringen, die von der Stadtpolizei Zürich angefertigten und in den Akten liegenden Fotos liessen keine Diagnose allfälliger Verletzungen zu, wobei mit Sicherheit... 5.3. Die Verletzungen des Privatklägers sind vorliegend sowohl fotografisch durch die Aufnahmen der Polizei, als auch durch die ärztlichen Berichte von Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ dokumentiert (vgl. Urk. 15; Urk. 16/4; Urk. 16/6; Urk. 16/9).... 5.4. Mit der Vorinstanz ist bereits aufgrund der Fotodokumentation der Polizei erstellt, dass der Privatkläger eine Wunde am Kopf oberhalb der Stirn erlitten hat (vgl. Urk. 15 S. 2). Da auf der Fotodokumentation der Wunde entgegen den Vorbringen der V... 5.5. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass die erstellte Wunde oben auf dem Kopf nicht derart gravierend war, dass sie bei der Konsultation des Notfallarztes Dr. H._____ zwingend hätte begutachtet werden müssen, sondern vielmehr die Besch... 5.6. Gleiches gilt für das Augenflimmern, welches ebenfalls als (äusserlich nicht erkennbares) Symptom einer Gehirnerschütterung auftreten kann. Wie bereits die Vorinstanz erwog, hat der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Ap... 5.7. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gestützt auf den erstellten Sachverhalt, wonach der Privatkläger die vorstehenden Verletzungen erlitt, den Tatbestand der einfachen Körpe... 5.8. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug 1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft (Urk. 34 S. 49). Die Anklägerin hat im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu... 1.2. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend umschrieben. Auch hat sie richtig dargelegt, dass vo... 1.3. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe à maximal Fr. 3'000.– oder Freiheitsstrafe von in der Regel mindestens 6 Monaten bis zu drei Jahren, bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art.... 2. Tatkomponente 2.1. Zur Tatschwere und dort zur objektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte den urinierenden Privatkläger ohne Vorwarnung von hinten angegangen sei. Die Gewalt habe sich zudem gegen den Kopf des Privatklägers gerichtet,... 2.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind insgesamt weder betreffend die Begründung noch im Resultat zu beanstanden. Lediglich ergänzend ist deshalb anzuführen, dass der Privatkläger in objektiver Hinsicht durch die Schläge gegen den Kopf nicht uner... 2.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tat wohl nicht geplant, sondern spontan erfolgt ist. Hinsichtlich des Motivs kann wie bereits erwähnt nur spekuliert werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich ... 2.4. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Tatverschulden somit nur marginal zu mindern. Damit ist insgesamt nach wie vor von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und dort ebenfalls ... 3. Täterkomponente 3.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte aktualisiert, seit Anfang Okt... 3.2. Der Beschuldigte war bis zur Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 37), was keine Auswirkung auf die Strafzumessung zeitigt. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Ver... 3.3. Das von der Vorinstanz angenommene gerade noch leichte Verschulden und die dafür bemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist dem Verschulden angemessen und kann deshalb übernommen werden. Im Ergebnis ist damit die von der Vorinstanz festgesetzte... 4. Tagessatzhöhe 4.1. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren insofern verändert, als dass der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Befragung zu Protokoll gab, aufgrund seiner Erkrankung seine Arbeitsstell... 5. Vollzug und Verzicht auf Verbindungsbusse 5.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urk. 70 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sie in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Voraussetzu... 5.2. Auch hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen, weshalb darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Gesamtfazit Der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Da es vorliegend beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist ausgangsgemäss die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 47 Dispositiv Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag betreffend eine höhere Sanktion vollständig. Der Beschuldigte ist mit seinen Antrag ... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. (…) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)". 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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