Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160341-O/U/cs
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Affolter und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 2. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. Januar 2016 (GG150090)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. November 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 170 Tage (12. August 2015 bis 29. Januar 2016) durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 612.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 350.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 250.00 Gutachten/Expertisen Fr. 19'126.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 6'861.90 Entschädigung unentgeltl. RV Privatklägerin (1/2) Fr. 32'100.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 - 7. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Vorverfahren, Auslagen Polizei, Gutachten/Expertisen) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO bleiben vorbehalten. 8. Mitteilungssatz. 9. Rechtsmittel. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 68 S. 2) 1. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger bezüglich Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen und Disp. Ziff. 1 aufzuheben. 2. Weiter seien die Disp. Ziff. 2-5 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger von jeglicher Strafe freizusprechen und zu keiner Genugtuungszahlung zu verpflichten. 3. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuungszahlung von CHF 25'700.00 auszurichten. 4. Im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs sei der Berufungskläger mit einer milden, bedingten Geldstrafe zu bestrafen.
- 4 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive jener der amtlichen Verteidigung seien dem Berufungskläger im Falle einer Verurteilung nur anteilsmässig aufzuerlegen, jedoch infolge Mittellosigkeit auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (schriftlich, Urk. 61 bzw. sinngemäss)
Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. b) Des Vertreters der Privatklägerin Keine Vernehmlassung.
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Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 29. Januar 2016 sprach das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten A._____ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 170 Tage bereits durch Haft erstanden seien, sowie einer Busse von Fr. 400.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Demgegenüber wurde festgehalten, dass die Busse zu bezahlen sei, wobei die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen nach sich ziehen würde. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu
- 5 bezahlen. Die Kosten einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, wurden dem Beschuldigten auferlegt, wobei diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin einstweilen – unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse genommen wurden. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung im Anschluss an die Urteilseröffnung am 29. Januar 2016 und damit rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Prot. I S. 33). Mit Eingabe vom 18. August 2016 erstattete die Verteidigung daraufhin rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 58; Empfangsbestätigung betr. schriftlich begründetes Urteil: Urk. 54). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2016 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerin unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 84; Empfangsscheine: Urk. 60/1-3). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 1. September 2016 Verzicht auf Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 61). 1.5. Die Privatklägerin liess sich demgegenüber innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen. 1.6. Mit Eingabe vom 14. September 2016 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 62 u. 63). 1.7. Am 24. Oktober 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 64).
- 6 -
2. Umfang der Berufung Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die vollständige Kostenauflage zulasten der Staatskasse. Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 6) wurde nicht beanstandet (Urk. 68 S. 2), weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
II. Prozessuales 1. Die seitens der Vorinstanz gemachten detaillierten Ausführungen zur seitens der Verteidigung von B._____ im vorinstanzlichen Verfahren monierten Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme seines Mandanten infolge unterlassener Übersetzung (GG150091 Urk. 60 S. 9) sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 57 E. II.2.). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2015 (Urk. 8/1) von Seiten von B._____ gemachten Aussagen sind demnach verwertbar. Abgesehen davon ist diese Einvernahme für die Erstellung des Anklagesachverhaltes auch nicht in erster Linie massgebend (vgl. hinten insb. unter E. III.3.4.2.). 2. Seitens der Vorinstanz wurde überdies zutreffend erwogen (Urk. 57 E. II.1.), dass in casu die erforderlichen Strafanträge vorliegen (Urk. 2). 3.1. Weiter wurde seitens der Verteidigung von B._____ im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass dem Sohn der Privatklägerin und des Mitbeschuldigten B._____, C._____, anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015 (Urk. 9/2, Fragen 30, 38 u. 42) wie auch dem Mitbeschuldigten B._____ selbst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. November 2015 (Urk. 8/4: Frage 16) Suggestivfragen bzw. unzulässige Fragen gestellt worden seien (GG150091 Urk. 60 S. 10; Prot. GG150091 S. 26 f.), worauf der Vollständigkeit halber auch im vorliegenden Verfahren einzugehen ist.
- 7 - 3.2. In Art. 140 StPO findet sich eine Auflistung der verbotenen Beweiserhebungsmethoden, worunter Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, fallen. Art. 143 StPO schreibt vor, wie eine Einvernahme durchzuführen ist, wobei in Absatz 4 festgehalten wird, dass die einzuvernehmende Person sich zum Gegenstand der Einvernahme äussern kann und in Absatz 5 vorausgesetzt wird, dass durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen angestrebt werden soll. Die Zulässigkeit von Suggestivfragen, die der einzuvernehmenden Person von vornherein eine bestimmte Antwort nahelegen, wird in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. Suggestivfragen sind in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness (Art. 3 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 140 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der staatlichen Objektivitätspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zu vermeiden. Verboten sind sie indessen nicht, weshalb ein Spielraum für eine situationsangepasste Einvernahmetechnik bleibt. Eine verbotene Untersuchungsmethode ist mittels Stellen von Suggestivfragen in jedem Fall gegeben, wenn sie einer Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO entsprechen. Falls dem nicht so ist, können Suggestivfragen allenfalls den Beweiswert der daraufhin gemachten Angaben in Frage stellen (GODENZI in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, STPO KOMM., 2. A., Art. 140 StPO N 12 u. Art. 143 StPO N 33 m.w.H.; SCHMID, STPO PRAXISKOMMENTAR, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, ART. 140 StPO N 5). Das Verbot von Suggestivfragen wie auch Verstösse gegen die in Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO normierten Grundsätze sind jedenfalls als Ordnungsvorschriften ausgestaltet, weshalb Antworten trotz suggestiver bzw. unzulässiger Frageweise grundsätzlich verwertbar sind. Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 1.4.5.; BSK- STPO-HÄRING, Art. 143 StPO N 36a u. 37). Zu beachten ist hierbei, dass Kinder schon aufgrund ihres Alters erhöht suggestionsanfällig sind. Bei ihnen ist besonders die Neigung ausgeprägt, immer – auch auf "unsinnige" Fragen – Antworten geben zu wollen (MARTIN HUSSELS, Fragen der Vernehmungstechnik und -taktik
- 8 bei der Einvernahme von Zeugen/Auskunftspersonen, Forum Poenale 2011, S. 357 f. m.w.H.). 3.3. In casu ist offensichtlich, dass anlässlich der Befragung von C._____, welcher im Zeitpunkt seiner korrekt gemäss Art. 178 lit. b StPO erfolgten Einvernahme als Auskunftsperson erst knapp neunjährig war, aufgrund seines kindlichen Alters eine besonders zurückhaltende Befragungstechnik anzuwenden war, um allfällige Beeinflussungen auszuschliessen. Allerdings tangieren die seitens der Verteidigung gerügten Fragestellungen allesamt Ordnungsvorschriften und demnach nicht die (prozessual relevante) Verwertbarkeit der Aussagen sondern – allenfalls – bloss deren (materiell relevante) Würdigung, worauf später eingegangen wird (s. hernach unter E. III.3.4.2.2.). Gleiches gilt für die Rüge der Verteidigung von B._____ hinsichtlich einer unzulässigen Frage anlässlich der Schlusseinvernahme desselben (s. hernach unter E. III.3.4.3.2.). 4. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S. 6 und S. 25). Eine vom Amtes wegen vorzunehmende erneute Beweisabnahme gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO ist in vorliegender Konstellation ausserdem nicht erforderlich. So liegt in casu insbesondere keine klassische "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, welche die unmittelbare Kenntnis eines der Beweismittel für die Urteilsfällung notwendig erscheinen lassen würde (s. hierzu folgende Urteile des Bundesgerichts: 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.4.2. m.w.H., sowie 6B_98/2014 E. 3.8. vom 30. September 2014). 5. Ebenso wurden im Berufungsverfahren seitens der Parteien keine (weiteren) prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 11).
- 9 - III. Sachverhalt 1. Unbestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte anerkannte, dass der Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin festgehalten habe sowie dass jener von C._____ gebissen worden sei, welcher daraufhin von der Privatklägerin abgelassen habe (Urk. 6/1 S. 4 ff.; Urk. 6/2 S. 3.; Urk. 6/3 S. 2 f.; Urk. 6/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 23 f.). 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Demgegenüber machte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wie auch bereits vor Vorinstanz und im Vorverfahren geltend, dass er die Privatklägerin weder bedroht noch mit den Händen gepackt habe. Vielmehr habe ihn die Privatklägerin beleidigt, bespuckt und geschlagen, woraufhin der Mitbeschuldigte B._____ zu seinem Schutz dazwischen gegangen sei (Urk. 6/1 S. 2 ff., Urk. 6/2 S. 2 ff., Urk. 6/3 S. 2 f., Urk. 6/4 S. 2 ff., Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 23 f.). 2.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die beiden bestrittenen Anklagesachverhalte vom Juli 2014 und August 2015 rechtsgenügend erstellen lassen. Dabei gebietet es der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.1.).
- 10 - 3. Beweiswürdigung 3.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 57 E. III.5.1.a), des Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 57 E. III.5.2.a), der Privatklägerin (Urk. 57 E. III.5.3.a), C._____ (Urk. 57 E. III.5.4.a) sowie von D._____ (Urk. 57 E. III.5.5.a), E._____ (Urk. 57 E. III.5.5.a) und F._____ (Urk. 57 E. III.5.5.a) sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. In casu ist offensichtlich, dass die persönlichen Beziehungen und Bindungen zwischen insbesondere dem Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin von nicht unbeträchtlicher Bedeutung und insbesondere hinsichtlich der Motivlage der erwähnten Personen, so oder anders auszusagen, aufschlussreich sind. Darauf ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen insbesondere zur Vorgeschichte zum Vorfall vom August 2015 näher einzugehen (s. nachstehend unter E. III.3.4.1.). Weiter ist darauf zu verweisen, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.2.1. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig ist, sowie ob sie – soweit möglich – anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, Über- oder Untertreibungen, das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind spontane, detailreiche Schilderungen zu werten, welche sich allen-
- 11 falls auch mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten lassen. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten Strukturbrüche in den Schilderungen des Aussagenden, welche in Widerspruch zu bereits erstellten Fakten stehen. Entscheidend ist letztendlich der innere Gehalt der Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet dies also nicht, dass der Beschuldigte schon aus diesem Grund nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden muss. Vielmehr ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen. Diese sind einer Analyse bzw. einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Nur wenn weder in der einen noch in der anderen Richtung eine Überzeugung zu gewinnen ist, hat das Gericht im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). 3.2.2. Die wesentlichen, seitens des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin, der Auskunftspersonen C._____ und D._____ sowie der Zeugen E._____ und F._____ gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz sehr ausführlich und korrekt wiedergegeben (s. Urk. 57 E. III.4.6.-4.10.), weshalb vorab darauf – wie auch auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur freien richterlichen Beweiswürdigung und Aussagewürdigung (Urk. 57 E. III.3.1.-3.2.) – verwiesen werden kann. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung der Beweise ist die Glaubhaftigkeit der seitens der Beteiligten gemachten massgeblichen Aussagen zu erörtern. 3.2.3. Weiter ist hier wiederzugeben, welche Aussagen der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung machte. Er führte aus, am Abend vor dem Vorfall habe die Privatklägerin gesagt, er "sei Scheisse". Am Morgen des 12. August 2015 sei sein Sohn auf seinen Rat hin zu den Brüdern seiner Ehefrau gegangen. Der Beschuldigte sei in der Wohnung geblieben, worauf die Privatklägerin ihn nicht gefragt habe, ob er auch etwas essen wolle und ihn als "alten Schmarotzer" bezeichnet habe. Bevor sie zur Arbeit gegangen sei, habe sie ihm einen Fusstritt verpasst. Am Abend habe er geplant, ins Bett zu gehen, bevor sie von der Arbeit zurückkehrte, aber sie sei früher als erwartet zurückgekommen. Sie sei auf den
- 12 - Balkon gegangen und als sie wieder reingekommen sei, habe sie gefragt, was er da mache. Er habe sie beruhigen wollen und gefragt, wann sie diese im G._____ [Staat in Südosteuropa] erwarten könnten, und sich ihr dabei auf etwa einen halben Meter genähert. Sein Sohn habe gedacht, sie wolle ihn angreifen, und habe sie gepackt. Sie habe dem Beschuldigten in dieser Zeit Rötungen und etwa 7-8 Faustschläge gegen den Oberkörper zugefügt. Sie habe "Genug jetzt", auf … [Sprache des Staates G._____] "…", gesagt. Sein Sohn habe die Faustschläge nicht gesehen, da er sie zu dieser Zeit festhielt. Er habe sie ihm gegenüber auch nicht erwähnt. Er habe die Privatklägerin weder bedroht noch angefasst (Prot. II S. 21-25). 3.3. Weitere Beweismittel Nebst den bereits erwähnten Beweismitteln liegen – wie von der Vorinstanz zutreffend erwähnt (Urk. 57 E. III.4.) – eine Fotodokumentation der Wohnung (Urk. 3) sowie der Verletzungen der Privatklägerin und des Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 4/1), ein Gutachten über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 4/3), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 4/5) sowie ein ärztlicher Bericht betreffend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Privatklägerin (Urk. 36) vor. 3.4. Konkrete Würdigung 3.4.1. Aussagen zur Vorgeschichte 3.4.1.1. In casu ist offensichtlich, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, ihrem Schwiegervater, im Allgemeinen wie auch im Speziellen kurz vor dem fraglichen Vorfall im August 2015 erhebliche Animositäten bestanden und Feindseligkeiten ausgetauscht wurden. Dies wird einerseits seitens des Mitbeschuldigten B._____ bestätigt, welcher davon berichtete, dass es unter anderem am Vorabend und am Vormittag des 12. August 2015 Streitereien zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben habe. Dem liege gemäss den Aussagen von B._____ der Umstand zugrunde, dass die Privatklägerin mit dem Besuch des Beschuldigten nicht einver-
- 13 standen gewesen sei und sich daran gestört habe, dass der Beschuldigte bei einem Nachbarn EUR 1'000.– ausgeliehen habe (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 2 ff.; Urk. 8/3 S. 2; Prot. GG150091 S. 12 f.). Auch die Privatklägerin bestätigte das Konfliktpotential in der Beziehung zum Beschuldigten (Urk. 7/1 S. 7 u. 7/2 S. 23; Urk. 34 S. 17, 23 u. 25): So sagte sie unter anderem aus, mit dem Beschuldigten praktisch immer, wenn sie ihn sehe, Auseinandersetzungen zu haben, was bereits elf Jahre so gehe. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass ihre Animositäten gegenüber ihrem Schwiegervater insbesondere darin begründet sind, dass ihrem inzwischen verstorbenen Vater – im Gegensatz zum Schwiegervater – der Kontakt zur Familie verwehrt worden sei (s. Urk. 7/2 S. 8 f.) sowie dass ihre Schwiegereltern einen grossen Einfluss auf ihren Mann hätten, was dazu führe, dass alles gemäss deren Wünschen geschehe. Das Vermögen, das sie und ihr Ehemann gespart hätten, hätten die Schwiegereltern erhalten. Sie erwähnte mehrere zehntausend Franken, die diesen überwiesen worden seien, wobei ein Teil hiervon ohne ihr Wissen transferiert worden sei (Urk. 7/2 S. 9 f. u. 24). Die Privatklägerin bestätigte, auch am Vormittag des 12. August 2015 eine verbale Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, anlässlich welcher dieser sie beleidigt und gesagt habe, dass sie keinen Respekt habe, sie die falsche Frau für seinen Sohn und eine schlechte Mutter sei sowie dass sie schon noch etwas erleben werde (Urk. 7/2 S. 5 u. 18). Weiter führte sie aus, dass A._____ bei ihren Nachbarn Schulden habe machen wollen, ohne sie oder ihren Ehemann zu informieren (Urk. 7/2 S. 7 u. 18). Den Streit am Morgen des 12. August 2015 bestätigte auch der Beschuldigte. Allerdings stellt er diese Auseinandersetzung anders als die Privatklägerin dar: Die Privatklägerin habe ihn beschimpft, von hinten mit den Füssen getreten und bedroht (Urk. 6/1 S. 2). Weiter führte er aus, dass er im August 2015 zum ersten Mal in die Schweiz gekommen sei, und zwar, um seinen Sohn zu besuchen. In der Vergangenheit habe es mit der Privatklägerin nie Probleme gegeben und wenn sie ihn beleidigt habe, habe er das mit Zurückhaltung aufgenommen (Urk. 6/2 S. 5). Finanziell seien er und seine Ehefrau von der Privatklägerin noch nie unterstützt worden. Nicht einmal zur Beschneidung ihres Sohnes C._____ habe sie et-
- 14 was beigetragen. Seit ca. zwei bis drei Wochen vor der Beschneidung von C._____ habe die Privatklägerin nicht mehr mit ihm sprechen wollen (Urk. 6/2 S. 6 f.). Auch wenn der Beschuldigte damit mehrfach durchblicken lässt, dass die Privatklägerin und nicht er die Ursache für ihre belastete Beziehung sei, gehen die sich kurz vor dem Vorfall noch erheblich intensivierenden Animositäten und Spannungen zwischen ihnen beiden auch aus seinen Aussagen deutlich hervor. 3.4.1.2. Die Beziehung zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und der Privatklägerin, welche verheiratet sind und zwei gemeinsame Kinder (geb. 2006 und 2011) haben, zeichnet sich dadurch aus, dass sie bereits seit mehreren Jahren belastet erscheint. Aus den Akten geht hervor, dass die Polizei bereits mehrfach wegen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten ausrücken musste, wobei es zu Gewaltschutzmassnahmen, nicht aber zu strafrechtlichen Verurteilungen kam (SB160340 Urk. 17/1-3; Beizugsakten B-3/2009/6217 der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland im Verfahren SB160340: Urk. 7; Prot. GG150091 S. 23 f.). Nach einer Auseinandersetzung im Jahre 2009, bei welcher die Polizei erscheinen musste, sei B._____ laut der Privatklägerin für drei Monate ausgezogen (Urk. 7/3 S. 11; Urk. 8/4 S. 6; SB160340 Urk. 17/3). Seit dem Vorfall im Juli 2014, als er im Streit mit der Privatklägerin einen Tisch vom Balkon in den Garten hinuntergeworfen habe, hätten die Eheleute gemäss B._____ einmal monatlich ein Gespräch bei der KESB gehabt (Urk. 8/2 S. 6 f.). Die Nacht vor dem Vorfall hätten sie getrennt voneinander geschlafen (Prot. GG150091 S. 12; s. zudem nachstehend unter E. III.3.4.1.3.). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin zwar von erheblichen Schwierigkeiten beeinträchtigt worden war, die Eheleute sich indes wiederholt zusammengerauft haben und im Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. August 2015 mit behördlicher Unterstützung an ihrer Beziehung zu arbeiten schienen. 3.4.1.3. Die Beziehung zwischen B._____ und dem Beschuldigten, seinem Vater, welchen B._____ freiwillig regelmässig finanziell unterstützt (s. Prot. GG150091 S. 23), erscheint gut zu sein. Aus den Akten wie auch den gemachten Erwägungen geht klar hervor, dass B._____ in den Tagen vor dem Vorfall eine durchaus schwierige Vermittlungsrolle und Scharnierfunktion zwischen seinem
- 15 - Vater und seiner Ehefrau zukam, deren Beziehung wiederum – wie bereits erwähnt – von Animositäten und Feindseligkeiten geprägt war. B._____ legte mehrfach unmissverständlich dar, dass er der Meinung sei, dass es der Privatklägerin in ihrem Verhalten gegenüber dem Beschuldigten an Respekt gemangelt habe (Urk. 8/1 S. 2; Prot. GG150091 S. 11 f.). Die Nacht vor dem Vorfall hätten sie laut seiner Aussage getrennt voneinander geschlafen, da es am Vortag Beleidigungen seitens der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gegeben habe (Prot. GG150091 S. 12). Demgegenüber lassen sich aus den Akten keine Aussagen von B._____ finden, in welchen er das Verhalten seines Vaters kritisiert. Gestützt auf diese Ausgangslage erscheint es naheliegend, dass sich B._____ in diesem Loyalitätskonflikt zwischen den beiden ihm nahestehenden Personen im Zweifelsfalle auf die Seite des Beschuldigten schlägt, welchem er sich – zumindest für die Tage dessen Besuchs in der Schweiz – offensichtlich mehr verpflichtet fühlt als der Privatklägerin. Dies scheint nicht zuletzt auch in einem Schamgefühl gegenüber seinem Vater für die sehr eigenständig auftretende Privatklägerin, welche sich den hierarchischen Gepflogenheiten im familiären Verhältnis im Gegensatz zu B._____ nicht ohne Weiteres unterordnet, zu gründen. So gab B._____ denn auch zu Protokoll, dass er seinem Vater vorgängig nicht mitgeteilt habe, dass seine Ehefrau mit seinem Besuch nicht einverstanden sei, da er sich geschämt habe (Urk. 8/2 S. 2). 3.4.1.4. Wie seitens der Vorinstanz ausgeführt wurde, dürfte sich C._____ als Sohn von B._____ und der Privatklägerin sowie als Enkel des Beschuldigten aufgrund dieser familiären Beziehungen zu den Parteien in einem Loyalitätskonflikt befinden, weshalb von der Vorinstanz erwogen wurde, dass seine Aussagen trotz eigentlich uneingeschränkter Glaubwürdigkeit mit gewisser Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 57 III.5.4.a), was nicht zu beanstanden ist. 3.4.1.5. Die erörterten Spannungen in den Beziehungen zwischen dem Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin geben in casu nicht unbeträchtliche Aufschlüsse über ihr Aussageverhalten, was sich nicht zuletzt auch daran zeigt, dass keine dieser drei Personen umfassend wahrheitsgemäss aussagte. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
- 16 - 3.4.2. Aussagen von C._____ im Zentrum 3.4.2.1. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass C._____ den ganzen Vorfall bildlich und nachvollziehbar zu schildern vermocht habe, weshalb seine Aussagen als glaubhaft eingestuft wurden und es als plausibel erachtet worden ist, dass sich der Vorfall so abspielte, wie er ihn geschildert habe (Urk. 57 E. III. 5.4.b). Den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung, wonach den Aussagen von C._____, die sie vor Vorinstanz noch als glaubhaft bezeichnete (Urk. 37 S. 3), nur ein äusserst geringer Beweiswert zukomme (Urk. 68 S. 6 ff.), ist demgegenüber nicht zu folgen. Ferner ging auch B._____ davon aus, dass sein Sohn immer bei ihm gewesen sei und alles mitbekommen habe (Urk. 8/1 S. 5). Seitens der Vorinstanz wurde deshalb richtigerweise auf die Schilderung von C._____ abgestellt. 3.4.2.2. Wie von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben wurde (Urk. 57 E. III.5.4.b), ist C._____ lediglich einmal staatsanwaltlich – am 20. Oktober 2015 – einvernommen worden (Urk. 9/2). Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Einvernahmen wurde seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass er zuvor direkt nach dem Vorfall mündlich polizeilich befragt wurde (Urk. 57 E. III.5.4.b). Der Polizeirapport vom 13. August 2015 (Urk. 1 S. 4 f.) stellt grundsätzlich ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar (vgl. BGer 6B_1057/2013 E. 23 und BGer 6B_721/2011 E. 9.2.1.). Auch wenn vorliegend dem Beschuldigten das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, so ist der Rapport auf jeden Fall zugunsten des Beschuldigten verwertbar. Da die anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gemachten Aussagen mit denjenigen des Polizeirapports im Wesentlichen übereinstimmen, wirken sie sich aber in casu nicht entlastend aus. Zutreffend wurde von der Vorinstanz ebenfalls erwogen (Urk. 57 E. III.5.4.b), dass auch deshalb kein Anlass bestehe, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln, weil es – entgegen der Auffassung des Beschuldigten und B._____s – keine Hinweise dafür gebe, dass C._____s Aussagen in irgendeiner Form beeinflusst worden seien. Richtig verweist die Vorinstanz darauf, dass C._____ mit seinen Aussagen nicht nur seinen Vater und seinen Grossvater belastet, sondern teilweise auch deutlich von der Sachverhaltsdarstellung seiner Mutter, der Privat-
- 17 klägerin, abweicht, weshalb die seitens der Verteidigung vorgebrachte bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch dieselbe (Urk. 37 S. 3 f; Prot. I S. 22; Urk. 68 S. 6 ff.) nicht verfängt. Von einer Wiederholung der seitens der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben, auch auf jeweilige Konfrontation mit den anderslautenden Antworten der Privatklägerin erfolgten Ausführungen von C._____ kann deshalb an dieser Stelle abgesehen und vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Urk. 57 E. III.5.4.b) S. 51). Die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sein Aussageverhalten neutral wirkt und weder einseitig belastend noch durch die Privatklägerin instruiert erscheint, ist deshalb richtig (Urk. 57 E. III.5.4.b) S. 51). Daran vermögen auch die seitens der Verteidigung von B._____ vorgebrachten Rügen hinsichtlich unzulässiger Suggestionen (GG150091 Urk. 60 S. 10; Prot. GG150091 S. 26; s. auch vorstehend unter E. II.3.1.-3.3.) nichts zu ändern. So ist in Bezug auf die vorliegend von der Verteidigung von B._____ als suggestiv monierte Frage 30 seiner staatsanwaltlichen Einvernahme zu bemerken, dass das Hinunterfallen der Privatklägerin vom Balkon bereits früher in derselben Einvernahme von der Auskunftsperson C._____ im Kontext damit, wovor er Angst gehabt habe, selbst aufgebracht wurde (Antworten auf Fragen 13 und 14). In Frage 29 wurde C._____ gefragt, ob er wisse, ob seine Mutter Angst gehabt habe, dass ihr etwas passieren werde, was von C._____ mit der Begründung bejaht wurde, weil sie geweint habe. Die logische nächste Frage wäre diejenige gewesen, wovor die Mutter aus seiner Sicht Angst gehabt habe. An deren Stelle wurde in der Frage 30 die Angst der Privatklägerin mit dem vom Balkon Geworfenwerden verknüpft. Da diese Möglichkeit aber – wie zuvor erwähnt – bereits von C._____ thematisiert worden ist, ist eine unzulässige Beeinflussung zu verneinen. So oder anders fällt die Antwort von C._____ auf Frage 30 ("Weil sie traurig ist, wenn zum Beispiel ihr Mann vom Balkon runter fallen sollte. Sie hat Gefühle…") dermassen interpretationsbedürftig aus, dass ihr kein Beweiswert zukommt und sie weder geeignet ist, den Beschuldigen zu belasten noch diesen zu entlasten. Auch die nachfolgende Frage 31 ("Hat jemals die Gefahr bestanden, dass Deine Mutter vom Balkon fallen könnte?") ist gestützt auf die vorherige Thematisierung dieser Möglichkeit, nicht auf unzulässige Art und Weise gestellt worden.
- 18 - Ebenso wenig ist die seitens der Verteidigung von B._____ ferner monierte Frage 38 unzulässig, mittels welcher gefragt wurde, ob er gesehen habe, ob der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin hin und her geschaukelt hätten. Die Rüge des Verteidigers, dass diese Frage obsolet gewesen sei, nachdem C._____ bereits zuvor bestätigt gehabt habe, dass die Privatklägerin nie in die Luft gehoben worden sei (Antwort auf Frage 26), geht fehl. Die Wiederholung von auch anders formulierten Fragen zielt vielmehr dahin, die Konstanz des Aussageverhaltens zu überprüfen. So oder anders sagte C._____ gleichlautend aus, weshalb dies die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stützt. Ferner rügt der Verteidiger von B._____ Frage 42, mittels welcher C._____ an seine bei der Polizei gemachte – anderslautende – Aussage erinnert wurde. Es erscheint jedenfalls nicht unzulässig, die einvernommene Person mit früheren Aussagen zu konfrontieren, zumal C._____ zu Beginn der staatsanwaltlichen Befragung die Wahrheit seiner vor Polizei gemachten Aussagen bestätigte (Antwort auf Frage 8). Die Frage erweist sich deshalb als zulässig. Aus der Würdigung der Antwort von C._____ ergeben sich allerdings Widersprüche in Bezug auf den letzten Standort der Privatklägerin, bevor diese die Wohnung verliess. Diese Unklarheit ist so oder anders nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (s. nachstehend E. III.3.4.2.7.). Im Nachfolgenden ist auf einige wesentliche Geschehnisse am Abend des 12. August 2015 bzw. die diesbezüglichen Schilderungen von C._____ nochmals näher einzugehen. 3.4.2.3. Die Vorgeschichte und Ausgangslage für das den beiden Beschuldigten hernach folgende zur Last gelegte strafbare Verhalten schildert C._____ deckungsgleich mit seinem Vater (so auch die Vorinstanz: Urk. 57 E. III.5.4.b) S. 48), wonach seine Mutter, nachdem sie zusammen ins Wohnzimmer gekommen seien, auf den Balkon gegangen sei, und durch Beleidigungen einen verbalen Streit mit seinem Grossvater begonnen habe: Im Einzelnen habe sein Vater erwähnt, dass sie am folgenden Tag einen Termin hätten, woraufhin seine Mutter okay gesagt und ergänzt habe, dass er, der Grossvater, zum Glück nicht mitkomme. Sie habe weiter ausgeführt, dass dieser für sie wie nicht am Leben sei,
- 19 woraufhin der Beschuldigte erwidert habe, sie sei nichts. Seine Mutter habe sich dann gewehrt und sein Vater habe versucht einen (weiteren) Streit zwischen den beiden zu verhindern und sei dazwischen gegangen (Urk. 9/2 S. 3 u. 5). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 57 E. III.5.4.b) S. 48), wurde von C._____ lebensnah und nachvollziehbar beschrieben, wie aus einem Gespräch und einer Bemerkung von seiner Mutter ein Streit zwischen ihr und seinem Grossvater entstand. Daran vermag auch der Umstand, dass die Privatklägerin bestritt, ihren Schwiegervater beleidigt zu haben, nichts zu ändern, weil ein Motiv für eine Falschbelastung durch ihren Sohn nicht ersichtlich ist und ein entsprechender Irrtum über das Vorgefallene gestützt auf seine detaillierten Ausführungen ausgeschlossen werden kann. 3.4.2.4. Auch die darauf folgende Beschreibung des Verhaltens seines Vaters und seines Grossvaters durch C._____, welcher während des Vorfalls auf der Wohnzimmercouch gesessen sei (Urk. 9/2 S. 5 f.) – erscheint lebensnah. So sei sein Vater dazwischen gegangen, um den Streit zu verhindern, woraufhin es dann "losgegangen sei". Sein Vater und sein Grossvater hätten seine Mutter gepackt. Seine Mutter habe dann "Lasst mich los" geschrien (Urk. 9/2 S. 3). Auf spätere Nachfrage schilderte C._____, dass sein Grossvater seine Mutter zuerst "irgendwie so am Bauch" und sein Vater sie an den Füssen gepackt habe (Urk. 9/2 S. 4 und 8). Er habe seinen Vater gefragt: "Machsch du das würklich jetzt?", woraufhin dieser ihn böse angeschaut habe (Urk. 9/2 S. 4). Sie hätten seine Mutter nicht mehr losgelassen und seien mit ihr zur Balkontür gegangen, welche offen gestanden sei. Dort habe er angefangen, seinen Vater zu beissen (Urk. 9/2 S. 5). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese Schilderungen eindrücklich und bildlich vorstellbar erscheinen und sowohl seine bereits im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen (Urk. 1 S. 5) wie auch grundsätzlich diejenigen der Privatklägerin bestätigen (Urk. 57 E. III 5.4.b) S. 49 f.). Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln. 3.4.2.5. Eindrücklich schilderte C._____ überdies seine Emotionen während des Vorfalls: Er sei erschrocken, als er das am Anfang gesehen habe. Er habe gedacht, dass sie böse werden wollen zu seiner Mutter (Urk. 9/2 S. 5). Er habe
- 20 - Angst gehabt, Angst davor, dass seine Mutter in den Garten hinunterfalle (Urk. 9/2 S. 4). Er sei deshalb auf seinen Vater losgegangen und habe ihn in den Rücken gebissen. Dieser habe sich an die Bissstelle gefasst und seine Mutter losgelassen (Urk. 9/2 S. 6). Sein Grossvater habe seine Mutter zu fangen versucht und sie dabei am Nacken gepackt bzw. mit den Händen am Hals gekratzt (Urk. 9/2 S. 4 u. 7). Seine Mutter habe sich losreissen können, worauf sie zusammen weg, nach draussen gegangen seien (Urk. 9/2 S. 3 f.). Auch die wiedergegebenen Schilderungen seiner Emotionen wirken sehr überzeugend und lassen klar auf selbst Erlebtes schliessen. 3.4.2.6. C._____ verneinte - worauf auch seitens der Verteidigung hingewiesen wird (Urk. 37 S. 4; Urk. 68 S. 5) – indessen, dass seine Mutter vom Beschuldigten und Mitbeschuldigten in die Luft gehoben und dabei hin und her geschaukelt worden sei (Urk. 9/2 S. 5 f.; und auch bereits bei der Polizei: Urk. 1 S. 5), wie es seitens der Privatklägerin vorgebracht wird (s. nachstehend E. III.3.4.5.2.). Diesbezüglich ist vorab zu beachten, dass dem Beschuldigten in der Anklage lediglich zur Last gelegt wird, die Privatklägerin zusammen mit dem Mitbeschuldigten "in der Luft tragend" "zur Balkontüre und von dort auf den Balkon" geschleppt zu haben, nicht aber, diese hin- und hergeschaukelt zu haben (Urk. 20 S. 2). Allerdings bestätigte C._____, dass sein Vater seine Mutter an den Füssen gepackt habe (Urk. 9/2 S. 4), was mit seinen bei der Polizei gemachten Aussagen insofern übereinstimmt, als dort protokolliert wurde, dass sein Vater versucht habe, seine Mutter an den Füssen zu packen (Urk. 1 S. 5). Ausserdem führte C._____ auf die Frage, was der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte mit der Privatklägerin gemacht hätten, als sie sie gepackt gehabt hätten, dass sie diese dann nicht mehr losgelassen hätten und mit ihr zur Balkontüre gegangen seien, wo er angefangen habe, seinen Vater zu beissen (Urk. 9/2 S. 5). Aus seinen Aussagen geht demzufolge deutlich hervor, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin gegen deren Willen zur Balkontüre verbrachten. Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt. Ob die Privatklägerin sich dabei zumindest teilweise in der Luft befand, was angesichts des Packens am Oberkörper durch den Mitbeschuldigten und an den Füssen durch den Beschuldigten logisch wäre, kann demgegenüber offen bleiben.
- 21 - 3.4.2.7. Nicht erstellt ist gestützt auf die Aussagen von C._____, dass die Privatklägerin auf den Balkon verbracht wurde, sagte er doch aus, dass sie zur offenen Balkontüre gegangen seien, wobei weder sein Vater noch sein Grossvater jemals auf dem Balkon gestanden seien (Urk. 9/2 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 57 E. III.5.4.b) S. 51) machte C._____ in Bezug auf den Standort der Mutter konträre Aussagen: Nachdem er ausgesagt hatte, dass es in der Wohnung drin gewesen sei, wo sie sich losgerissen habe, bestätigte er daraufhin seine bei der Polizei gemachte Aussage als richtig, wonach die Privatklägerin mit dem rechten Fuss auf dem Balkon und mit dem linken Fuss noch im Wohnzimmer gewesen sei (Urk. 9/2 S. 7 u. 9; Urk. 1 S. 5). Die Dynamik des vorliegenden Geschehens ist allerdings nicht zu unterschätzen, zumal sich die Privatklägerin laut den Aussagen von C._____ auch noch an der Balkontüre festgehalten habe (Urk. 9/2 S. 9), was durchaus plausibel erscheinen lässt, dass sich die Privatklägerin zumindest mit einem Teil ihres Körpers noch im Wohnzimmer befunden hat. Auch wenn die Aussagen von C._____ zum Standort seiner Mutter nicht einheitlich waren, lässt sich der vermeintliche Widerspruch auflösen. Erstellt ist jedenfalls, dass die Privatklägerin zur Balkontüre, nicht aber auf den Balkon, geschleppt worden ist. 3.4.2.8. Seitens der Verteidigung von B._____ vorgebrachte Zweifel (Prot. GG150091 S. 26) an der Aussage von C._____, dass der der Mitbeschuldigte dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie nun beide zusammen auf die Privatklägerin losgehen würden (Urk. 9/2 S. 8), wirken überdies wenig überzeugend, da das erstellte darauf folgende Handeln des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten genau eine solche Vorgehensweise aufzeigt, was die Aussage plausibel erscheinen lässt. Ein blosses auf Schlichtung des Streits zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit anschliessender räumlicher Trennung der Streitenden bedachtes Handeln des Mitbeschuldigten B._____, wie es die Verteidigung (Urk. 37 S. 6. u. 11; Prot. I S. 23) geltend macht – und auch diejenige von B._____ (GG150091 Urk. 60 S. 9 ff.) vorbringt –, erscheint auch deshalb ausgeschlossen.
- 22 - 3.4.2.9. Ferner ist mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. III.5.6.a) und der Verteidigung (Urk. 37 S. 4 u. 6) davon auszugehen, dass in casu nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit den Worten drohte "du hast keinen Respekt, jetzt ist fertig, jetzt werfen wir dich über den Balkon und bringen dich um", weil C._____ solche Aussagen seines Grossvaters nicht bestätigte (Urk. 9/2 S. 4 f. u. 8). 3.4.2.10. Die Verursachung des angeklagten Verletzungsbilds der Privatklägerin ist unter Berücksichtigung der geschilderten Vorgehensweise des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten sowie der mehrfach vorgebrachten Aussage von C._____, wonach sein Grossvater die Privatklägerin am Hals gekratzt habe (Urk. 9/2 S. 4 f.), ebenfalls als erstellt anzusehen. Die seitens der Verteidigung von B._____ vorgebrachte Darstellung, wonach die Verletzungen der Privatklägerin allein durch B._____ beim Wegziehen derselben beigebracht worden seien (GG150091 Urk. 60 S. 11), erscheint angesichts des klaren Aussageverhaltens von C._____ unrealistisch und geht deshalb fehl. 3.4.2.11. Schliesslich ist es aufgrund der Umstände und insbesondere der aggressiven Vorgehensweise des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten als plausibel zu erachten, dass C._____ gestützt auf sein eigenes Erleben der Situation, und nicht – wie seitens der Verteidigung unterstellt zu werden scheint (Urk. 37 S. 4; Prot. I S. 22; Urk. 68 S. 6 ff.) – aufgrund entsprechender Darstellungen der Privatklägerin davon ausging, dass sein Vater und sein Grossvater seine Mutter vom Balkon hinunterwerfen würden. Obschon er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme auch darauf verwies, dass seine Mutter gedacht habe, sie werde "runter geschupft vom Balkon" (Urk. 9/2 S. 6), führte er nämlich davor aus, er habe Angst gehabt, dass sie in den Garten hinunter falle (Urk. 9/2 S. 4). Für ein eigenes Erleben dieser Angst spricht auch sein eindrückliches und aussergewöhnliches Einschreiten in die Auseinandersetzung mittels Beissens seines Vaters, welches für den Bestand einer hohen Gefährdungslage betreffend die Privatklägerin spricht, welche er damit zu beseitigen suchte. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zur offenen Balkontüre verbrachten, an welcher sich die Privatklägerin festhielt, was nahe
- 23 legt, dass sie dadurch der Bewegungsrichtung etwas entgegensetzen wollte. Dieser Ablauf spricht klar dafür, dass die Privatklägerin auf den Balkon gebracht werden sollte, was wiederum ein Hinunterwerfen der Privatklägerin bzw. ein entsprechendes Angsteinjagen bei der Privatklägerin im Sinne einer Lektionserteilung beim vorliegenden Kräfteungleichgewicht und der Dynamik des Geschehens als plausibel erscheinen lässt. Es ist naheliegend, dass das von C._____ geschilderte Rufen der Privatklägerin ("Lass mich los": Urk. 9/2 S. 3 u. 5) zu seiner aussergewöhnlichen Reaktion zum Schutze der Privatklägerin beigetragen hat, wobei es indes – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 37 S. 6 f.; Urk. 68 S. 7) – vor dem Hintergrund des übrigen Geschehens eine blosse Mitursache für seine Reaktionsweise darstellte. Ob der frühere Vorfall, anlässlich welchem der B._____ während eines Streits mit der Privatklägerin wütend einen Tisch vom Balkon geworfen hat (s. Urk. 6/2 S. 6 f.), bei den Angstgefühlen von C._____ eine Rolle spielte (so die Verteidigung: Urk. 37 S. 4), ist nicht auszuschliessen, aber gleichzeitig auch nicht von Relevanz. 3.4.2.12. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C._____ ist – im Wesentlichen einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. III.5.6.a) – erstellt, dass die Privatklägerin von der Arbeit nach Hause kam und, nachdem sie zusammen mit ihm ins Wohnzimmer gekommen sei, auf den Balkon ging. Von dort aus entstand ein zunächst verbaler Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten, in dessen Folge die Privatklägerin auf den Beschuldigten zugegangen ist, worauf sie von ihm zuerst am Oberkörper und sogleich von B._____ an den Füssen gepackt wurde. Darauf haben die beiden Beschuldigten die Privatklägerin nicht losgelassen und sie gewaltsam bis zur offenen Balkontür verbracht. C._____ hat aufgrund dieser Vorgehensweise des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten dermassen Angst um seine Mutter bekommen, dass er befürchtete, dass seine Mutter vom Balkon geworfen werde, weshalb er sich veranlasst sah, seinen Vater in den Rücken zu beissen, woraufhin dieser die Privatklägerin losliess, sie sich vom Beschuldigten losreissen und mit C._____ nach draussen flüchten konnte. 3.4.3. Aussagen von B._____
- 24 - 3.4.3.1. Seitens der Vorinstanz wurden die Aussagen von B._____ eingehend und zutreffend gewürdigt, weshalb grundsätzlich vollumfänglich auf die von ihr diesbezüglich gemachten Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 57 E. III.5.2.). 3.4.3.2. Erwähnenswert erscheinen indes die nachfolgenden Umstände: Auffällig ist – wie von der Vorinstanz korrekt erwogen (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 39) – dass der Detaillierungsgrad bei B._____ stark schwankte: Während der Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und genau geschildert wird, erfolgten zum eigentlichen Kerngeschehen nur vage Angaben: So wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass seine Angaben hinsichtlich des "Losgehens" seiner Frau auf seinen Vater unterschiedlich sind (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 36 betr. Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4 S. 2; Prot. GG150091 S. 11) wie auch diejenigen hinsichtlich der Beschreibung, auf welche Weise er die Privatklägerin gepackt habe (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 36 f: betr. Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk. 8/2 S. 5; Urk. 8/3 S. 2; Urk. 8/4 S. 3; Prot. GG150091 S. 11). Der Verteidiger von B._____ bezeichnete allerdings eine anlässlich der Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten gestellte Frage als aktenwidrig und unzulässig, weil dieser – entgegen dem ihm gemachten Vorhalt (Urk. 8/4 Frage 16) – im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015 nicht zu Protokoll gab, die Privatklägerin lediglich und ausschliesslich an den Füssen gepackt zu haben (Prot. GG150091 S. 26 f.). Dem Einwand der Verteidigung ist zu folgen, da aus der bezeichneten früheren Einvernahme keine entsprechende Aussage des Mitbeschuldigten hervorgeht. Die seitens von B._____ gegebene Antwort vermag sich indes so oder anders nicht zu seinen Ungunsten auszuwirken, da er ein blosses Packen der Privatklägerin an deren Oberkörper zu Protokoll gab, was eine Beeinflussung seitens der Staatsanwaltschaft ausschliesst. Zu Gunsten von B._____ ist bezüglich seiner vor Polizei gemachten Aussage, gemäss welcher er erwähnte, die Privatklägerin auf den Balkon gezogen zu haben, um zu verhindern, dass sie seinen Vater schlage (Urk. 8/1 Frage 12), von einem Protokollfehler auszugehen, da er in derselben Befragung mehrfach zu Protokoll gab, nie auf dem Balkon gewesen zu sein (Urk. 8/1 Fragen 24, 32 u. 34).
- 25 - 3.4.3.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 38) ist zudem festzustellen, dass die Angaben von B._____ hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er die Privatklägerin losgelassen habe, unpräzise erscheinen (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 5; Prot. GG150091 S. 15). Klar widersprüchlich sagte er – wie es die Vorinstanz richtig anführte (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 38) – in Bezug auf die Frage, ob die Balkontüre im massgebenden Zeitpunkt offen oder geschlossen war, aus: Während er zu Beginn ausführte, die Balkontür sei geschlossen gewesen, da er sie aufgrund des lauter werdenden Streits geschlossen habe, damit die Nachbarn den Streit nicht hörten (Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/2 S. 5), gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, seine Frau nütze es aus, dass die Balkontür offen gewesen sei (Prot. GG150091S. 18), was in Bezug auf die offene Türe auch von C._____ bestätigt wird (Urk. 9/2 S. 5). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 38), dass sich dieser Widerspruch in den Ausführungen von B._____ nicht begründen lasse, weshalb aufgrund des Gesagten davon auszugehen sei, dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung um eine reine Schutzbehauptung handle. 3.4.3.4. Ferner wurde seitens der Vorinstanz richtig erwogen, dass die Aussagen von B._____ keinen endgültigen Schluss bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten zulassen. Sie legte unter Bezugnahme auf die Aussagen von B._____ zutreffend und ausführlich dar, dass seine entsprechenden Aussagen stark relativierend, zurückhaltend und teilweise auch uneinheitlich erfolgten (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 39 ff.). Hierfür bezeichnend erscheint seine Aussage anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015, wonach er die Privatklägerin mit den Armen an den Hüften gepackt habe, selber aber nicht gesehen habe, ob sein Vater die Privatklägerin irgendwo gepackt habe, woraufhin er die Privatklägerin dann mit Gewalt in Richtung der Balkontüre geschleppt habe (Urk. 8/3 S. 2), nachdem er in den ersten beiden Einvernahmen noch die klaren Aussagen getroffen hatte, dass sein Vater seine Frau nicht gepackt, nicht einmal angefasst oder gar berührt habe (Urk. 8/1 S. 3 f., Urk. 8/2 S. 5 f.). Ausserdem erscheint die Unkenntnis über eine allfällige tätliche Beteiligung des Beschuldigten als vorgeschoben und unglaubhaft. Es ist demnach offensichtlich, dass B._____ den Beschuldigten nicht belasten will, was in ihrer verwandtschaftlichen Beziehung be-
- 26 gründet liegt. Ausserdem muss – wie bereits ausführlich dargelegt wurde (s. E. 3.4.1.3. vorstehend) – davon ausgegangen werden, dass sich B._____ – zumindest für die Tage des Besuchs des Beschuldigten in der Schweiz – seinem Vater gegenüber mehr verpflichtet fühlte als seiner Ehefrau, weshalb die Zurückhaltung in den entsprechenden Aussagen naheliegend erscheint. Deshalb ist die von der Vorinstanz aus der Würdigung der Aussagen von B._____ zum Verhalten seines Vaters gewonnene Schlussfolgerung, dass die Tendenz zu erkennen sei, dass er seinen Vater in Schutz nehmen und aus dem Konflikt heraushalten wolle, indem er nur zurückhaltende Äusserungen mache und den Tatbeitrag seines Vater immer wieder als gering darstelle bzw. seinen Vater sogar als Streitschlichter bezeichne, richtig (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 39). 3.4.3.5. Schliesslich wurde seitens der Vorinstanz auch zutreffend festgestellt, dass B._____ keine nachvollziehbare Begründung für die festgestellten Verletzungen seines Vaters liefert (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 41). Als reine Schutzbehauptung wirkt seine Darlegung, dass es vielleicht möglich sei, dass seine Frau und sein Vater am Vormittag eine Auseinandersetzung gehabt hätten (Urk. 8/4 S. 4). Dazu weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass nie jemand ausgeführt habe, dass es am Vormittag des 12. August 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei (Urk. 57 E. III.5.2.b) S. 40). 3.4.3.6. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen geben die Aussagen von B._____ keinen Anlass, die seitens seines Sohnes zum relevanten Kerngeschehen gemachten Ausführungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 3.4.4. Aussagen des Beschuldigten 3.4.4.1. Auch in Bezug auf die seitens des Beschuldigten gemachten Aussagen ist die – eingehende – Würdigung durch die Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden, weshalb grundsätzlich vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 E. III.5.1.b). Beizupflichten ist der Vorinstanz im Ergebnis darin, dass seine Aussagen – entgegen der Verteidigung, welche seine Ausführungen als zumeist widerspruchsfrei und nachvollziehbar bezeichnet (Urk. 37 S. 8; Urk. 68 S. 8) – von Widersprüchen, Strukturbrüchen, Ungereimtheiten, Inkonstanz und teilwei-
- 27 se ausweichendem Verhalten geprägt sind, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 35). Im Nachfolgenden ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nochmals zu erörtern. 3.4.4.2. Zum Ausgangspunkt der Auseinandersetzung – das Beschimpfen durch die Privatklägerin – äusserte sich der Beschuldigte insbesondere in Bezug auf die seitens der Privatklägerin initiierte verbale Auseinandersetzung ähnlich wie B._____ und C._____. Allerdings erwähnte er konstant, dass er von der Privatklägerin überdies bespuckt worden sei (Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 3; Prot. I S. 12), was allerdings von niemandem sonst bestätigt wurde. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es die Privatklägerin war, welche den Streit vom Zaun gebrochen und den Beschuldigten provoziert hat, was seinen Niederschlag auch im übrigen Beweisergebnis findet. Mit der Vorinstanz als wenig überzeugend ist aber die Begründung des Beschuldigten einzustufen, weshalb er erst in der Schlusseinvernahme vom 10. November 2015 vorbrachte, dass die Privatklägerin ihm fünf bis sechs sehr feste Boxschläge bzw. sechs bis zehn Boxschläge zugefügt habe: So habe er dies verschwiegen, weil es ihm als Mann nicht wohl sei zu sagen, dass er von einer Frau geschlagen worden sei (Urk. 6/4 S. 2 ff.). Seine weitere Behauptung, dass B._____ diese Boxschläge nicht gesehen haben soll (Urk. 6/4 S. 4), teilweise mit der Begründung, weil er zu diesem Zeitpunkt hinter ihm gestanden sein soll (Prot. I S. 11), erscheint bereits unter Einbezug der behaupteten Vielzahl an Boxschlägen wie auch deren Heftigkeit abwegig, war doch die Situation derart, dass die Privatklägerin durch ihr Hereinstürmen in das Wohnzimmer die Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben musste. Ausserdem behauptete der Beschuldigte andernorts wiederum, dass B._____ eingegriffen habe, weil er nicht gewollt habe, dass seine Frau seinen Vater schlage (Prot. I S. 16), was vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Schläge nicht gesehen habe, wenig Sinn ergibt. Den Umstand, dass auch C._____ die Schläge nicht gesehen habe, erklärt der Beschuldigte ferner ausschliesslich damit, dass dieser kleiner sei als seine Mutter und auch als B._____, weshalb er nicht habe sehen können, was seine Mutter ihm angetan habe (Urk. 6/4 S. 7), was unter Berücksichtigung der übrigen Erwägungen ebenso wenig überzeugend
- 28 erscheint. Ferner soll B._____ der Privatklägerin nämlich noch gesagt haben "Ich erdulde sogar deine Schläge, aber sei ruhig, nicht dass alle dies mitbekommen. Schämst du dich nicht, dich so zu verhalten" (Urk.6/4 S. 4), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nochmals herabsetzt, weil diese Äusserungen von niemandem bestätigt werden und es sich dabei offensichtlich um einen – sehr plumpen – Versuch handelt, eine Erklärung zu liefern, weshalb niemand die (vermeintlichen) Schläge der Privatklägerin mitbekommen haben soll. 3.4.4.3. In Bezug auf das Eingreifen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 32 f.), dass Ungereimtheiten bezüglich der Position des Beschuldigten sowie hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eingreifens bestehen würden: Während der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst angegeben habe, dass B._____ im Zeitpunkt der Schläge hinter ihm gestanden sei, hat er später ausgeführt, dass jener die Privatklägerin von hinten gepackt habe, und zwar noch bevor sie ihn, den Beschuldigten, geschlagen habe (Prot. I S. 11). Die seitens der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es in diesem Fall schlicht unmöglich sei, dass B._____ zugleich hinter dem Beschuldigten gestanden sei (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 32), ist richtig. 3.4.4.4. Weitere Inkohärenzen ergeben sich auch aus seinen Aussagen zu den weiteren Handlungen von B._____. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass uneinheitlich und unbestimmt bleibt, wann und vor allem wie B._____ die Privatklägerin gepackt haben soll (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 32 f.). So sagte der Beschuldigte zunächst aus, dass B._____ sich zwischen ihn und die Privatklägerin gestellt habe bzw. diese von der Seite her kommend seitlich bzw. von hinten gepackt habe, nachdem sie auf ihn, den Beschuldigten, losgekommen sei und sich ca. einen halben Meter vor ihm befunden habe. B._____ habe sie über ihren Oberarmen umklammert und sie dann nach hinten gezogen (Urk. 6/1 S. 4 f.). Hernach gab er wiederum an, B._____ habe sie seitlich mit den Armen umfasst (Urk. 6/2 S. 3), demgegenüber er sich anlässlich der Schlusseinvernahme dahingehend äusserte, dass B._____ versucht habe, die Privatklägerin an der Taille, den Schultern und am Nacken zu halten (Urk. 6/4 S. 4). Zusammen mit den zuvor
- 29 in Bezug auf die Position und den Zeitpunkt des Eingreifens des Beschuldigten wiedergegebenen widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (s. vorstehend unter E. III.3.4.4.3.) folgt, dass sich aus der Darstellung des Beschuldigten kein kohärentes Bild des Geschehens ergibt. 3.4.4.5. Bezüglich seiner eigenen Handlungen und seiner damaligen Emotionslage äusserte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht kohärent. So wurde seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 33), dass Relativierungen und Verharmlosungen erkennbar seien, weil er zunächst aussagte, perplex und sprachlos (Urk. 6/1 S. 5) gewesen und zurückgewichen zu sein (Urk. 6/1 S. 7), wohingegen er später geltend machte, etwas auf die Privatklägerin zugegangen zu sein, aber bei den Schlägen auf seine Brust ganz ruhig und still dort gestanden (Urk. 6/4 S. 2 ff.) und auch sonst ruhig und besonnen (Prot. I S. 12) gewesen zu sein (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 33). Dass sich diese Selbstdarstellung mit den Aussagen von C._____, wonach sein Grossvater wütend gewesen sei (Urk. 9/2 S. 8), nicht deckt, ist offensichtlich, und erscheint im Übrigen angesichts des behaupteten vorangehenden Angriffs der Privatklägerin mit Beleidigungen, Bespucken und mehreren Boxschlägen – wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 33) – völlig unglaubhaft und lebensfremd, was er an anderer Stelle, wo er angibt, angesichts der üblen Schimpfworte seitens der Privatklägerin wütend geworden zu sein (Urk. 6/2 S. 3), sinngemäss auch eingesteht. Für des Bestehen einer wütenden Befindlichkeit sprechen zudem teilweise auch seine Ausführungen, was er im damaligen Zeitpunkt zur Privatklägerin gesagt haben soll. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Unterschiedlichkeit dieser Aussagen, welche sich nicht rational begründen lassen würden (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 33 f.), kann vollumfänglich verwiesen werden und bedürfen keiner Ergänzungen. 3.4.4.6. Auffällig ist zudem, wie offensiv der Beschuldigte der Privatklägerin im Rahmen seiner Befragungen ein Motiv für eine Falschbelastung zuweist und ihr überdies unterschiebt, C._____ für ihre Zwecke instrumentalisiert zu haben (Urk. 6/1 S. 4). So machte der Beschuldigte mehrmals geltend, die Privatklägerin habe
- 30 durch die Falschbelastung die Ausgangslage für den am nächsten Tag anstehenden gerichtlichen Scheidungstermin bzw. für die bevorstehende Scheidung ändern wollen (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/4 S. 2), was in den Akten keinen Niederschlag findet, bzw. habe sie ihnen eine Falle stellen (Prot. I S. 10) und sich rächen wollen (Urk. 6/4 S. 2). Es drängt sich auch deshalb die Vermutung auf, dass der Beschuldigte seine entsprechenden Aussagen nach dem Motto "Angriff ist die beste Verteidigung" traf. 3.4.4.7. Schliesslich bringt der Beschuldigte auch eine doch recht abenteuerliche und unglaubhafte Erklärung für die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen vor: So könne es sein, dass sie sich die Verletzungen beim Passieren der Balkontüre zugezogen habe, welche nicht sehr breit, vielleicht ca. 70 cm breit sei, als sie von der Küche auf den Balkon gegangen sei (Urk. 6/4 S. 5). Bezeichnend ist, dass er diese Behauptungen später relativierte, indem er auf die Frage, ob B._____ ihr die Verletzungen beigebracht habe, ausweichend ausführte, dass seine Versuche [die von B._____] in dieser Sache menschlicher Art gewesen seien und er einen Exzess habe verhindern wollen (Prot. I S. 15 f.), was klarerweise eine Zufügung (zumindest eines Teils) der Verletzungen durch B._____ nahe legt. 3.4.4.8. Gestützt auf dieses Aussageverhalten des Beschuldigten kann, wie die Vorinstanz – unter Anwendung erheblicher Zurückhaltung – richtig folgert (Urk. 57 E. III.5.1.b) S. 35), zur Sachverhaltserstellung nicht auf seine Aussagen abgestellt werden.
- 31 - 3.4.5. Aussagen der Privatklägerin 3.4.5.1. Auch in Bezug auf die seitens der Privatklägerin gemachten Aussagen ist die sorgfältige Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen zutreffend und nicht zu beanstanden, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Urk. 57 E. III.5.3.b). Zutreffend wurde von der Vorinstanz vorab auch erwähnt, dass ihre Aussagen insbesondere unter Berücksichtigung der belasteten Beziehung zu B._____ und des schlechten Verhältnisses zum Beschuldigten mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 57 E. III.5.3.a). Auf die entsprechenden Animositäten und Spannungen zwischen der Privatklägerin einerseits und dem Beschuldigten wie dem Mitbeschuldigten andererseits wurde bereits ausführlich hingewiesen (s. vorstehend unter E. III.3.4.1.1.-2.). Ungeachtet dessen steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum. 3.4.5.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urk. 57 E. III.5.3.b) S. 42 f.), dass die Privatklägerin den grundlegenden Ablauf des Vorfalls stets gleich schildert: Sie sei nach Hause gekommen und ins Schlafzimmer gegangen, um sich umzuziehen, wohin ihr C._____ gefolgt sei. Daraufhin sei sie ins Wohnzimmer in Richtung Balkon gegangen, um zu rauchen, sei jedoch in der Mitte des Raumes von hinten durch ihren Schwiegervater an den Schultern/Oberarmen und am Hals gepackt und nach hinten gezogen sowie von ihrem Mann an den Füssen gepackt und angehoben worden. Beide hätten sie mit Gewalt auf den Balkon gezerrt, an ihr gerissen und sie dort hin und her geschwungen. Ihre rechte Schulter sei am Balkongeländer angelehnt gewesen bzw. habe über das Geländer hinausgeragt. Sie habe Todesangst gehabt. Sie habe sich gewehrt und versucht, sich loszureissen. Sie habe dann plötzlich wieder Bodenkontakt erhalten, nachdem ihr Mann sie losgelassen habe und habe sich dadurch losreissen und durch die Küche flüchten können und sei dann mit dem Sohn C._____ ins Treppenhaus gelaufen und habe die Polizei verständigt (Urk. 57 E. III.5.3.b) S. 42 f. betr. Urk. 7/1 S. 4 ff., Urk. 7/2 S. 5 f. und 10 ff., Urk. 34 S. 5 ff. und 22). 3.4.5.3. Allerdings bestehen bei gewissen Ausführungen der Privatklägerin nicht unerhebliche Zweifel (entsprechend auch die Verteidigung: Urk. 37 S. 5 ff.;
- 32 - Urk. 68 S. 3 f.). In Bezug auf die angeblichen Drohungen und übrigen Äusserungen, welche anlässlich des Vorfalls von Seiten des Beschuldigten ausgesprochen worden seien, kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 E. III.5.3.b) S. 43 ff.), wonach die anfänglich beschriebenen Drohungen und übrigen Aussagen ihres Schwiegervaters später erheblich relativiert wurden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht erstellt ist, dass von Seiten des Beschuldigten ausdrücklich Drohungen ausgesprochen wurden (Urk. 57 E. III.5.3.b) S. 44), ist jedenfalls nicht zu beanstanden und erweist sich insbesondere auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – wobei den glaubhaften Aussagen von C._____, welcher keine Drohungen wahrgenommen hat (s. vorstehend unter E. III.3.4.2.9.), eine bedeutende Rolle zukommt – als richtig. Unsicherheiten bestehen aufgrund der uneinheitlichen Aussagen sowie der offensichtlichen Tendenz der Privatklägerin zu Übertreibungen auch in Bezug auf die übrigen von Seiten des Beschuldigten angeblich gemachten Äusserungen. Vor dem Hintergrund der angespannten Lage zwischen der Privatklägerin und ihrem Schwiegervater am fraglichen Abend und den situativen Gegebenheiten ist von einem verbalen Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten auszugehen, auch wenn im Einzelnen nicht wortwörtlich erstellt werden kann, was gesprochen wurde. 3.4.5.4. Die Vorinstanz würdigte die Neigung der Privatklägerin zu Übertreibungen – auf welche auch die Verteidigung hinweist (Urk. 37 S. 5; Urk. 68 S. 3) – gestützt auf eine sorgfältige Analyse ihrer Äusserungen zutreffend, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 57 E. III.5.3.b) insb. S. 45 f.). Ergänzend ist festzustellen, dass ihre Äusserungen bezüglich ihres Verbringens durch den Beschuldigten und B._____ auf den Balkon widersprüchlich erscheinen, was sich insbesondere an der Reihenfolge, in welcher die drei Personen auf den Balkon hinausgegangen sein sollen, festmachen lässt: Anfänglich sagte die Privatklägerin aus, ihr Schwiegervater sei voraus- und ihr Ehemann hinterhergelaufen (Urk. 7/1 S. 5). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme sprach die Privatklägerin demgegenüber davon, dass B._____ den Balkon zuvorderst betreten, sie selbst dazwischen gewesen und der Beschuldigte zuletzt gekommen sei (Urk. 7/2 S. 23). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
- 33 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie wisse nicht mehr, wer den Balkon zuerst betreten habe, wobei sie selbst zuerst mit dem Oberkörper auf dem Balkon gewesen sei (Urk. 34 S. 9). Bereits angesichts dieser uneinheitlichen Angaben der Privatklägerin kann in casu nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden, dass diese auf den Balkon verbracht worden ist. Da sie selbst davon ausgeht, dass sie der Länge nach getragen worden sei (Urk. 34 S. 9), erscheint auch ein nachvollziehbarer Irrtum über die vor und hinter ihr befindliche Person ausgeschlossen, dass diese den Balkon – mit der Privatklägerin in der Mitte – allenfalls auf etwa derselben Höhe betreten haben könnten. Abgesehen davon werden diese Angaben der Privatklägerin auch von C._____ nicht bestätigt. Dieser befürchtete zwar, dass sein Vater und sein Grossvater seine Mutter vom Balkon hinunterwerfen würden, gab aber gleichzeitig an, nicht wahrgenommen zu haben, dass die Privatklägerin tatsächlich auf den Balkon hinaus verbracht wurde (s. vorstehend unter E. III.3.4.2.7. u. 3.4.2.11). Ebenso wenig bestätigte C._____ überdies ihre Aussagen (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 11 u. 13; Urk. 7/3 S. 4; Urk. 34 S. 7 ff.), dass sie vom Beschuldigten und B._____ in der Luft, das heisst, ohne jeglichen eigenen Bodenkontakt, getragen und hernach hin und her geschaukelt worden sei, wohingegen der Anklagesachverhalt gestützt auf seine glaubhaften Aussagen insofern erstellt ist, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin gegen deren Willen zur Balkontüre verbrachten (s. vorstehend unter E. III.3.4.2.6. u. 3.4.2.7). Deshalb bestätigt sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung, dass die Aussagen der Privatklägerin teilweise uneinheitlich, ungenau und übertrieben erscheinen (Urk. 57 E. III.5.3.b) S. 43 ff.). 3.4.5.5. In Bezug auf die seitens der Privatklägerin vorgebrachte damalige Befürchtung, vom Balkon hinuntergeworfen zu werden, kann gestützt auf ihre Aussagen wie auch die gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass diese Angst real war. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urk. 57 E. III.5.3.b) S. 45 f.), dass sie glaubhaft machen konnte, dass sie bei diesem Vorfall in nicht unerheblichem Masse in Angst und Schrecken versetzt wurde, was durch ihre teils spontanen Gemütsbewegungen während diverser Einvernahmen (Urk. 7/2 S. 5, Urk. 7/3 S. 6), welche für tatsächlich Erlebtes sprechen würden, wie auch durch den ärztlichen Bericht betreffend ihre psychiatrisch-psychotherapeutische
- 34 - Behandlung (Urk. 36), aus dem hervorgehe, dass der Vorfall einen bleibenden Eindruck hinterlassen habe, belegt würde. In Detaillierung dazu ist festzuhalten, dass der Privatklägerin im erwähnten ärztlichen Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wird, wobei gestützt auf die Darlegungen im Bericht nahe liegt, dass der Vorfall vom 12. August 2015 hierfür (zumindest überwiegend) kausal war (s. hierzu auch die nachstehend unter E. VII.4. gemachten Erwägungen). Weiter spricht auch die Dynamik des Handlungsgeschehens und die Aufgebrachtheit des Beschuldigten und B._____s für das Vorliegen der geschilderten Angst: So wurde erstellt (vorstehend E. III.3.4.2.11.), dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zur offenen Balkontüre verbrachten, an welcher sich die Privatklägerin festhielt, um der Bewegungsrichtung etwas entgegenzusetzen. Diesbezüglich wurde bereits erwogen, dass dieser Ablauf klar dafür spricht, dass die Privatklägerin auf den Balkon gebracht werden sollte, was wiederum ein Hinunterwerfen der Privatklägerin bzw. ein entsprechendes Angsteinjagen bei der Privatklägerin im Sinne einer Lektionserteilung beim vorliegenden Kräfteungleichgewicht und der Dynamik des Geschehens als plausibel erscheinen lässt (E. III.3.4.2.11.). Dass auch C._____ Angst gehabt hatte, dass seine Mutter vom Balkon gestossen werden sollte (E. III.3.4.2.5.), stellt überdies ein weiteres Indiz für das Vorliegen derselben Befürchtung bei der Privatklägerin dar. 3.4.5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die gemachten Erwägungen zum Aussageverhalten der Privatklägerin für die Erstellung des Anklagesachverhalts im Wesentlichen weiterhin von der Sachdarstellung von C._____ auszugehen ist, wobei zusätzlich erstellt ist, dass die Privatklägerin in Angst geriet, weil sie befürchtete, vom Balkon hinunter geworfen zu werden. 3.4.6. Aussagen von E._____, F._____ und D._____ In Bezug auf die Befragungen von E._____, F._____ und D._____ wurde seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich aus ihren Aussagen wenig Relevantes ableiten lasse, aber immerhin festzustellen sei, dass sie mit der Sachverhaltsdarstellung von C._____ nicht im Widerspruch stehen würden (Urk. 57 E.
- 35 - III.5.5.b). Ergänzend ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass das Vorbringen der Verteidigung, wonach D._____ ausgeführt habe, die Privatklägerin und C._____ hätten die Wohnung "normal" verlassen, was er durch den Türspion beobachtet habe (Urk. 37 S. 10 in Bezug auf Urk. 9/5 S. 5), nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag. So handelt es sich bei der entsprechenden Wahrnehmung der Auskunftsperson um einen subjektiven Eindruck, welcher auf einer sehr kurzen Beobachtung mit eingeschränktem Blickfeld basiert. Ferner befanden sich die Privatklägerin und C._____ in diesem Augenblick bereits nicht mehr in der Wohnung, was deren Sicherheitsgefühl verstärkt und ihre Geschwindigkeit durchaus gedrosselt haben könnte. 3.4.7. Übrige Beweismittel Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, sind die Verletzungen der Privatklägerin rechtsgenügend und auch gutachterlich dokumentiert (Urk. 4/1 u. 4/3), wobei – ebenso korrekt – diejenigen an ihren Füssen und Beinen B._____ und diejenigen an ihrem Oberkörper dem Beschuldigten zuzurechnen sind (Urk. 57 E. III.4.2., 4.3. u. 5.6). 3.4.8. Ergebnis Gestützt auf die Beweiswürdigung ist – im Wesentlichen einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. III.5.6.a) – erstellt, dass die Privatklägerin von der Arbeit nach Hause kam und, nachdem sie zusammen mit C._____ ins Wohnzimmer gekommen sei, auf den Balkon ging. Von dort aus entstand ein zunächst verbaler Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten, in dessen Folge die Privatklägerin auf den Beschuldigten zugegangen ist, worauf sie von ihm zuerst am Oberkörper und sogleich von B._____ an den Füssen gepackt wurde. Darauf haben die beiden Beschuldigten die Privatklägerin nicht losgelassen und sie gewaltsam bis zur offenen Balkontür verbracht. C._____ hat aufgrund dieser Vorgehensweise des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten dermassen Angst um seine Mutter bekommen, dass er befürchtete, dass seine Mutter vom Balkon geworfen werde, weshalb er sich veranlasst sah, seinen Vater in den Rücken zu beissen, woraufhin dieser die Privatklägerin losliess, sie sich vom Beschuldigten losreissen, mit
- 36 - C._____ nach draussen flüchten und die Polizei rufen konnte. Durch diesen Vorfall erlitt die Privatklägerin die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen, wobei ihr diejenigen an ihren Füssen und Beinen von B._____ und diejenigen an ihrem Oberkörper vom Beschuldigten zugefügt worden sind. Durch das gewaltsame Verbringen in Richtung des Balkons geriet die Privatklägerin in Angst, weil sie befürchtete, vom Balkon hinunter geworfen zu werden.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich durch sein Verhalten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 20). 2. Tätlichkeiten 2.1. Vorliegend ist von einer Tätlichkeit und nicht von mehreren Tätlichkeiten auszugehen. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich (BGE 117 IV 16 f.; BGE 134 IV 191). 2.2. In casu ist erstellt, dass B._____ die Privatklägerin an den Füssen und der Beschuldigte sie am Oberkörper gepackt und gemeinsam gewaltsam bis zur offenen Balkontür verbracht haben, wodurch die Privatklägerin die in der Anklageschrift umschriebenen Hautrötungen, Kratzverletzungen, Hautschürfungen am Oberkörper bzw. eine Hautläsion am linken Fussrücken erlitt (E. III.3.4.8.). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 57 E. IV.1.1.), hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt. Da es lediglich zu
- 37 einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin kam, wurde die Schwelle zur einfachen Körperverletzung durch sein Handeln nicht überschritten. 2.3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 57 E. IV.1.2.), haben der Beschuldigte und B._____ die Privatklägerin willentlich gepackt und gewaltsam zur Balkontür verbracht und dabei kleinere Verletzungen in Kauf genommen. Die unmittelbar durch B._____ verursachten Einwirkungen auf den Körper der Privatklägerin waren vom Willen des Beschuldigten mindestens eventuell mitumfasst. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4. Die seitens der Verteidigung geltend gemachte Notwehrhandlung des Beschuldigten bzw. seines Mitbeschuldigten gemäss Art. 15 StGB (Urk. 37 S. 12) entbehrt gestützt auf den erstellten Sachverhalt jeglicher Grundlage. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte demnach der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Nötigung 3.1. Gemäss Art. 181 StGB begeht eine Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Diese Strafnorm schützt die freie Willensbildung und Willensbetätigung (BGE 129 IV 8; BGE 129 IV 264; BGE 134 IV 221). Nicht vom geschützten Rechtsgut erfasst ist dagegen die körperliche Integrität (BGE 99 IV 210). Unter Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper eines Menschen zu verstehen. Ist die Nötigung eine blosse Begleiterscheinung von Tätlichkeiten oder vorsätzlicher Körperverletzung, so gehen diese Tatbestände demjenigen von Art. 181 StGB vor (DONATSCH, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 415; BGE 104 IV 73). Art. 126 StGB konsumiert demnach nur (aber immerhin) die Nötigung, welche unmittelbar mit dem Angriff gegen den Körper einhergeht (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), StGB Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 StGB N 18).
- 38 - 3.2. In casu wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten und B._____ gepackt und gewaltsam gegen ihren Willen zur offenen Balkontür verbracht, was sie dulden musste. Ihre Willensfreiheit wurde deshalb durch die Gewaltanwendung des Beschuldigten und B._____ klarerweise tangiert. Allerdings geht die Nötigungshandlung vorliegend nicht über die erstellten Tätlichkeiten hinaus, weshalb erstere von letzteren konsumiert wird. Deshalb kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschuldigte nebst den Tätlichkeiten auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Im Übrigen ist – mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. IV.2.2.) – darauf zu verweisen, dass die in Frage stehende gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte Gewaltanwendung überdies in einer Handlungseinheit mit der – nachfolgend zu prüfenden – Drohungshandlung steht. 4. Drohung 4.1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 106; BGE 99 IV 215; BGE 106 IV 128; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 180 StGB N 1 f). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konkludentes Verhalten. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 24 u. 31). Die Äusserung, das Gegenüber töten zu wollen, stellt einen schweren Nachteil dar (BGer 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011).
- 39 - 4.2. In casu ist erstellt, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten und B._____ am Oberkörper und an den Füssen gepackt gegen ihren Willen gewaltsam zur offenen Balkontüre verbrachte wurde und dadurch in Angst geriet, weil sie befürchtete, dass sie vom Balkon hinunter geworfen werden sollte (s. vorstehend E. III.3.4.5.5.). Diese Handlungsweise des Beschuldigten war denn auch ohne Weiteres geeignet, diese Angst bei der Privatklägerin zu verursachen, auch wenn es zu keiner ausdrücklichen, sondern nur einer konkludenten Drohung kam. Wie bereits ausgeführt (E. III.3.4.5.5.), sind diesbezüglich auch die Dynamik des Handlungsgeschehens, die Aufgebrachtheit des Beschuldigten bzw. seines Mitstreiters und das Kräfteungleichgewicht zwischen den Kontrahenten von Bedeutung, welche – nebst den entsprechenden Aussagen der Privatklägerin – dazu führen, dass die Angst der Privatklägerin real erscheint. Mit der Vorinstanz ist festzustellen (Urk. 57 E. IV.3.1.), dass es nur darauf ankommt, dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Angst hatte, vom Balkon hinuntergeworfen zu werden, unabhängig davon, ob diese Angst effektiv berechtigt gewesen ist. Der objektive Tatbestand der Drohung ist durch das Verhalten des Beschuldigten damit erfüllt worden. 4.3. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten (Urk. 57 E. IV.3.2.), dass in casu davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und B._____ die Privatklägerin gefügig machen wollten und ihr durch Angsteinflössen Respekt beibringen bzw. demonstrieren wollten, dass sie ihren Schwiegervater mit Respekt zu behandeln habe. Der Beschuldigte handelte demzufolge mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls als erfüllt zu erachten. 4.4. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte folglich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. 5. Ergebnis Der Beschuldigte machte sich demzufolge der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
- 40 - V. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Zutreffend erwogen hat die Vorinstanz denn auch, dass eine Erweiterung des Strafrahmens vorliegend nicht in Betracht fällt (Urk. 57 E. V.1.2.). 1.3. Der vorliegend für die Drohung gemäss Art. 180 StGB massgebende Strafrahmen bemisst sich – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 57 E. V.1.) – auf einen Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. 1.4. Ebenso wurde von der Vorinstanz richtig festgehalten (Urk. 57 E. V.1.), dass Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mit Busse bestraft werden. Der anwendbare Strafrahmen für Übertretungen reicht gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse.
- 41 - 2. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 57 E. V.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Drohung 3.1.1. Von der Vorinstanz wurde im Zusammenhang mit der Tatkomponente ausgeführt, dass hinsichtlich der objektiven Tatschwere ins Gewicht falle, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin in erhebliche Angst und Schrecken versetzte (Urk. 57 E. V.3.1.). Die Privatklägerin fürchtete, dass sie vom Balkon aus dem dritten Stock hinuntergeworfen werde, weshalb die Todesangst, von der sie mehrfach sprach, nachvollziehbar erscheint. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ – wobei die Tatbeiträge austauschbar waren – aggressiv vorging, das Kräfteungleichgewicht dafür sorgte, dass sich die Privatklägerin kaum wehren konnte und der Beschuldigte nicht aus freien Stücken von der Privatklägerin abliess, sondern erst nachdem C._____ seinem Mitstreiter in den Rücken gebissen hatte und das gemeinsame Vorgehen dadurch gestoppt wurde. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens ist die objektive Tatschwere des Beschuldigten als gerade noch leicht einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich der Beschuldigte direkten Vorsatz anzurechnen lassen habe sowie dass durch sein Verhalten die in seinen Augen respektlose Privatklägerin Angst bekommen und gefügig gemacht werden sollte (Urk. 57 E. V.3.2.). Zu
- 42 seinen Gunsten ist in die Waagschale zu werfen, dass – sinngemäss einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 37 S. 12; Urk. 68 S. 12) – davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin ihn verbal beleidigte und ihn damit herausforderte, auch wenn dies seine darauf folgende Handlungsweise in keiner Weise rechtfertigt. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere angesichts dieser Umstände leicht zu reduzieren, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze bzw. zwei Monate auf 210 Tagessätze Geldstrafe bzw. 7 Monate Freiheitsstrafe zu senken. 3.1.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzustellen, dass zu den persönlichen Verhältnissen bzw. dem Vorleben des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 57 E. V.4.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte im G._____ über ein monatliches Renteneinkommen von € 170.– verfügt, zu dem monatliche Mieteinkünfte von € 150.– kommen. Zudem werde er durch seinen Sohn unterstützt. Ausser einem Haus im G._____ verfüge er über kein Vermögen, habe aber einschliesslich Hypothekarschulden von € 22'000.– insgesamt € 27'000.– Schulden (s. zum Ganzen: Prot. II S. 13 f.). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 16/2). In Bezug auf die Täterkomponente ist – mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. V.4.3.) – zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen bzw. dem Vorleben des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen. Auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen in Bezug auf die fehlende besondere Strafempfindlichkeit sowie die mangelnde Reue und Einsicht des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 57 E. V.4.3.). Eine sich strafmindernd auswirkende Kooperation bzw. ein sich entsprechend auswirkendes Wohlverhalten des Beschuldigten liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 37 S. 13) – nicht vor. Sein Nachtatverhalten wirkt sich demnach insgesamt strafzumessungsneutral aus. Schliesslich vermag sich auch der von der Verteidigung geltend gemachte "offenkundige Kulturkonflikt" (Urk. 37 S. 13) nicht strafmindernd zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. 3.1.4. Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das Gesetz die Geld- und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
- 43 - Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unterblieb. Die Begründungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). In casu spricht der Umstand, dass der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und als … Bürger [des Staates G._____] in seinem Heimatstaat lebt, nicht gegen die Aussprechung einer Geldstrafe, ist doch die Vollzugsprognose sowohl hinsichtlich Freiheits- wie auch Geldstrafe als zumindest ähnlich ungünstig einzustufen. Deshalb ist vorliegend auf die mildere Sanktionsart zu erkennen und eine Geldstrafe auszusprechen. Als Tagessatzhöhe erweist sich angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. vorstehend E. V. 3.1.3. und dortige Verweise) eine solche von Fr. 30.– als angemessen. Auch wenn der Beschuldigte lediglich ein geringes Einkommen erzielt, ist ebenso zu berücksichtigen, dass er über ein – zumindest teilweise abbezahltes – Eigenheim, und somit über Vermögen, verfügt. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-82%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page82
- 44 - 3.1.5. Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.– (insgesamt Fr. 6'300.–) als angemessen. 3.1.6. Der Beschuldigte befand sich ab dem 12. August 2015 bis zum 29. Januar 2016 in Haft. Es sind ihm daher 170 Tagessätze an die auszusprechende Geldstrafe anzurechnen. 3.2. Tätlichkeiten Bezüglich der Tätlichkeiten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass insbesondere seine aggressive Vorgehensweise und weniger die daraus bei der Privatklägerin resultierenden Verletzungen im Vordergrund stehen. Insgesamt erscheint – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – eine Busse im Betrag von Fr. 400.– als angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
VI. Strafvollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
- 45 - 2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind angesichts der auszusprechenden Geldstrafe von 210 Tagessätzen gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3. Zum Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht vorbestraft ist. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte erstmals mehrere Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht hat, ist aus heutiger Sicht zu erwarten, dass er aus den angeklagten Vorfällen seine Lehren gezogen hat und sich in Zukunft wohl verhalten wird. Es ist ihm daher eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Vollzug zu gewähren. 4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit von zwei Jahren (Urk. 57 E. VI.) ist nicht zu beanstanden.
VII. Genugtuung 1. Seitens der Vorinstanz wurden die erforderlichen rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Genugtuung gemacht, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 57 E. VII.). 2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten (wie auch B._____ im Verfahren GG150091), der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von (je) Fr. 1'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 12. August 2015, zu bezahlen (Urk. 57 Dispositiv-Ziffer 5). 3. Seitens des Beschuldigten wird heute diesbezüglich vorgebracht, der ärztliche Bericht über die Verletzungen der Privatklägerin sei zweifelhaft (Urk. 68 S. 3 ff. und S. 11). 4. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 57 E. VII.), dass in casu objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und insbesondere der psychischen und in kleinerem Ausmass auch der physischen Integrität der Privatklägerin
- 46 vorliegt, welche Todesangst hatte. Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – welcher die Privatklägerin im Beurteilungszeitpunkt während rund zwei Monaten anlässlich von vier Sitzungen therapierte und sich zudem auf Angaben des Hausarztes der Privatklägerin stützte – diagnostizierte der Privatklägerin in seinem ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2016 eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 36). Weiter führte er aus, dass die psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung erst begonnen habe und eine längerdauernde Behandlung notwendig sei. Grundsätzlich sei die mittelfristige Prognose für die Privatklägerin gut und die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Oktober 2015 zu 100% gegeben. Psychische Leiden, welche in den letzten zehn Jahren behandelt wurden, seien keine bekannt. Nicht zu folgen ist dem Einwand der Verteidigung, dass die psychischen Belastungen nicht direkt vom Vorfall vom 12. August 2015 herstammen würden, sondern insbesondere durch die Inhaftierungen des Ehemannes und des Schwiegervaters verursacht worden seien, weshalb es am adäquaten Kausalzusammenhang zum Vorfall mangle (Prot. I S. 23). So ist aus den weiteren Ausführungen des Berichts von Dr. med. H._____ herauszulesen, dass der Vorfall vom 12. August 2015 mindestens überwiegend kausal war für die Probleme der Privatklägerin, da er die Hauptursache für ihre Belastungen darstellt, auch wenn im Bericht ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass seitens der Schwiegereltern ein langjähriger massiver Druck bestanden habe und die zur Zeit bestehenden Unsicherheiten – das ganze Familiensystem sei erschüttert – sich belastend auf die Privatklägerin auswirken würden. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von (je) Fr. 1'000.– zuzüglich Zins ab dem Schadensereignis, als gerade noch angemessen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und, mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 426 Abs. 4 StPO), diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
- 47 - StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und für diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2. Die Ger