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Zürich Obergericht Strafkammern 30.08.2016 SB160338

30. August 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·457 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Schändung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160338-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Beschluss vom 30. August 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Schändung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 (DG150037)

- 2 - Erwägungen: Am 4. April 2016 meldeten die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 Berufung an (Urk. 70). Mit Eingabe vom 4. August 2016, eingegangen am 5. August 2016, haben die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 71). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 64/2: Zustellung des begründeten Urteils am 25. Juli 2016), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung vom 30. März 2016 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Privatkläger 1 und Privatkläger 2 (dreifach), − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 30. August 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Erwägungen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Vertreterin der Privatkläger 1 und Privatkläger 2 (dreifach),  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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