Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2017 SB160328

16. Mai 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,713 Wörter·~44 min·5

Zusammenfassung

Strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160328-O/U/cw

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 16. Mai 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

sowie

1. A._____, 2. B._____, Privatkläger

gegen

C._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____

betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Juni 2016 (DG160001)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB; - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 414 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger A._____ und B._____ keine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gestellt haben. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. April 2015 (D1 act. 12/3) beschlagnahmten Gegen-

- 3 stände (lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich), - Mobiltelefon, Nokia 2600, grau (IMEI: …); - Ordner schwarz, mit Erotikbildern von Frauen und Kindern; werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Das Mobiltelefon Nokia 6600s-1c, schwarz (IMEI: …), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde ebenfalls zur Vernichtung überlassen. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Januar 2016 (D1 act. 11/9) beschlagnahmten Waffen respektive Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffen/Sprengstoff) - 50 Patronen, 6.35mm Vollmantel Geschosse; - 1 einschüssige Vorderladerpistole, Marke "A.S.M-Black Powder only", braun/goldfarbig; - 1 einschüssige Vorderladerpistole, Marke "41cal.Black Powder only", braun/schwarz; - 1 einhändig bedienbares, automatisches Messer, Marke "Super Automatic" (Gesamtlänge 20cm), schwarz/silberfarben; - 1 einhändig bedienbares, automatisches Messer, silberfarben (Gesamtlänge 13cm); werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die am 19. März 2015 durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Waffen respektive gefährlichen Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste vom 20. März 2015 (D1 act. 11/7; lagernd bei der Asservate- Triage der Kantonspolizei Zürich) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 - 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 26'769.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); Fr. 720.00 Telefonkontrolle; Fr. 12'706.40 Akontozahlung an amtlichen Verteidigung.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch im Umfang der Kosten der Begutachtung (Fr. 26'769.95) sofort und definitiv abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 36'870.25 (inkl. MwSt.) entschädigt, dies zusätzlich zur Akontozahlung von Fr. 12'706.40 (inkl. MwSt.). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB und vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 186 StGB.

- 5 - 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.00. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte seine Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich verbüsst hat. 5. Die angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei aufzuheben und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 6. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der stationären Massnahme zu entlassen. 7. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässige Haft wie folgt zu entschädigen: Entschädigung für die Überhaft gemäss den heutigen Anträgen: CHF 105'450.00 Eventuell: Entschädigung für die Überhaft gemäss Verbot der reformatio in pejus bei Anordnung einer ambulanten Massnahme: CHF 32'250.00 Subeventuell: Entschädigung für unrechtmässige Haft vom 1.9.2016 bis 7.11.2016: CHF 10'050.00 8. Die dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren letztlich auferlegten Kosten im Umfang von CHF 10'220.00 seien auf CHF 3'000.00 zu reduzieren und sofort und definitiv abzuschreiben. Die erstinstanzlichen Verteidigerkosten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 71, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 1. Juni 2016 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten schuldig der versuchten Nötigung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Es bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen im Sinne von Art. 59 StGB an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben wurde (Urk. 70). Gegen dieses Urteil meldeten am 3. bzw. 10. Juni 2016 sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte Berufung an (Urk. 54 und 60). Am 11. Juli 2016 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung wieder zurück (Urk. 71), wovon Vormerk zu nehmen ist. Sie erklärte am 12. August 2016 auch den Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 76). Die Verteidigung des Beschuldigten reichte am 22. Juli 2016 die Berufungserklärung ein, mit welcher sie die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils auf die Verurteilungen wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie auf das Strafmass und die Anordnung einer stationären Massnahme einschränkte (Urk. 72). Sinngemäss wurden hinsichtlich der angefochtenen Verurteilungen Freisprüche und im Übrigen eine ambulante therapeutische Massnahme beantragt. Damit ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung (Dispositivziffer 1, erster Spiegelstrich), sowie hinsichtlich der weiteren Dispositivziffern 6 (Zivilpunkte), 7-9 (Einziehungen), 10 (Kostenaufstellung), 12, erster Satz (Übernahme Verteidigungskosten auf Gerichtskasse) und 13 (Anwaltsentschädigung). Diese Entscheide sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist, wobei die Rechtskraftfeststellung betreffend der Dispositivziffern 7, letzter Absatz [Heraus-

- 7 gabe Mobiltelefon Nokia 6600s-1c] und 13 bereits mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 1. September 2016 erfolgt ist (vgl. Urk. 78). 2. Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte mehrere Beweisanträge stellen (Urk. 72). Darüber wurde mit Beschluss vom 29. November 2016 einstweilen abschlägig entschieden (Urk. 97). Im Sinne des ersten Beweisantrags wurde vor der Berufungsverhandlung beim Massnahmenzentrum D._____ ein Verlaufsbericht über die vom Beschuldigten dort vorzeitig angetretene stationäre Massnahme eingeholt (Urk. 103). Der entsprechende Bericht datiert vom 8. Mai 2017 (Urk. 105/2). In der Berufungsverhandlung erneuerte der Verteidiger den bereits vor Vorinstanz und in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag auf Neubegutachtung des Beschuldigten durch einen anderen Experten als denjenigen, der am 19. August 2015 und 23. Oktober 2015 bereits ein psychiatrisches Gutachten und das dazugehöriges Ergänzungsgutachten erstellt hatte (Urk. 108 S. 3). Der Antrag wurde jedoch nur für den Fall gestellt, dass das Gericht eine stationäre (und nicht eine ambulante) Massnahme anordnen sollte. Da dies, wie sich zeigen wird, nicht der Fall ist, erweist sich der Beweisantrag als obsolet. II. Sachverhaltserstellung 1. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Anklageziffer 1.2) Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte am 19. März 2015 bewaffnet zur E._____-Tankstelle in F._____ begeben hat, um sich mit A._____ eine schwere Auseinandersetzung zu liefern. Er habe seine Deliktsabsicht durch lautstarke Äusserungen gegenüber der am Ort erschienenen Polizisten geäussert, wonach er diesen "Jugo" umbringen werde. Aufgrund des Wortlauts dieser Äusserungen sei auf eine Tötungsabsicht zu schliessen. Damit sei nebst dem äusseren auch der innere Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten (Urk. 70 S. 19).

- 8 - Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt dieses Anklagepunkts grösstenteils als richtig anerkannt hat. Er räumte insbesondere ein, dass er es war, welcher A._____ telefonisch zum Treffen an der besagten Tankstelle aufgefordert hatte. Auch ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte mit zahlreichen Waffen (Messern, Äxten, Baseballschläger) und anderen gefährlichen Gegenständen ausgerüstet dorthin begeben hat, um seinen Gegner zu treffen. Die Vorinstanz hat die Frage, ob die vom Beschuldigten bestrittene verbale Beschimpfung von A._____ anlässlich des vorgängigen Telefonats tatsächlich erfolgt ist, mangels Beweisen offengelassen. Die vom Beschuldigten ebenfalls bestrittene Absicht, den Gegner zu töten bzw. zumindest schwer zu verletzen, hat die Vorinstanz jedoch gestützt auf die Aussagen der Zeugen B._____ und G._____, die als Polizisten beide vor Ort waren und gehört hatten, wie der Beschuldigte mehrmals die Drohung, er wolle den "Jugo" umbringen, ausgesprochen hat, als nachgewiesen betrachtet. Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung mehrere Gründe geltend, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen freizusprechen sei (Urk. 108 S. 4 - 14). Soweit diese Einwendungen die rechtliche Interpretation von Art. 260bis Abs. 1 StGB und die Geltendmachung von Notwehr betreffen, werden sie im Rahmen der Erwägungen zur rechtlichen Würdigung zu behandeln sein. Die Berufung auf Abs. 2 von Art. 260bis StGB, wonach der Beschuldigte seine Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe, so dass er straflos zu bleiben habe, betrifft primär sachverhaltliche Aspekte, weshalb hier darauf einzugehen ist. Gemäss Verteidigung soll der Beschuldigte, als er den Kontrahenten an der Tankstelle nicht fand, von dort wieder weggegangen sein, da für ihn die Geschichte erledigt gewesen sei. Er habe die Sache somit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt. Erst als er wieder zurück zur Tankstelle gekommen – gemäss Verteidigung "auf dem Nachhauseweg" – und dort den Polizisten in die Arme gelaufen sei, sei eine völlig neue Situation entstanden. Der Beschuldigte sei in Wut geraten, dass die Polizei überhaupt auf die Idee gekommen sei, ihn zu kontrollieren.

- 9 - Die Polizisten hätten beim Beschuldigten "eine neue Gefühlswallung losgetreten". Selbst wenn beim Beschuldigten in dieser Situation – so die Verteidigung weiter – die Absicht ausgelöst worden sei, den Unbekannten töten zu wollen, so sei diese Absicht erst nachträglich durch die Intervention der Polizei entstanden und als dolus subsequens für die vorangegangenen Vorbereitungshandlungen irrelevant. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar das Areal der Tankstelle zeitweise verlassen hat, sich aber weiterhin in der Nähe aufhielt, und zwar in der Gegenrichtung des Wegs nach Hause. Dafür dass er sich bereits auf dem Nachhauseweg befunden hätte, spricht nichts. Kurz darauf hat er sich erneut auf das Areal der Tankstelle begeben; er ist dabei den dortigen Polizisten – so die Verteidigung – "in die Arme gelaufen". Das Video des Geschehens zeigt, wie der Beschuldigte direkt auf das Tankstellenareal zusteuerte und nicht etwa, wie die Verteidigung behauptet, zufällig daran vorbeiging, um sich nach Hause zu begeben. Darauf, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich von der geplanten Konfrontation mit A._____ Abstand genommen hätte, deutet nichts hin. Und ab der Präsenz der Polizei kann von "eigenem Antrieb" des Beschuldigten vom Geplanten Abstand genommen zu haben, ohnehin nicht mehr die Rede sein. Kommt hinzu, dass von dem durch Zeugen bestätigten wiederholten Ausrufen des Beschuldigten, wonach er den "Jugo" umbringen wolle, abzuleiten ist, dass er seine ursprüngliche Absicht gerade nicht aufgegeben hatte. Die Darstellung der Verteidigung, wonach es erst die Polizisten waren, die eine solche Tötungsabsicht beim Beschuldigten ausgelöst hätten, da dieser zwar von der Intervention der Polizei frustriert gewesen sei, seine Aggression aber eben gerade nicht auf die anwesenden Polizisten, sondern auf den abwesenden Kontrahenten gerichtet habe, erscheint als konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Ist aber entgegen der Darstellung der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach der Rückkehr auf das Tankstellenareal an seiner Konfrontationsbereitschaft und Aggression gegen A._____ festgehalten hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aus eigenem Antrieb vom ursprünglichen Vorhaben Abstand genommen hätte. Auch ein dolus subsequens liegt nicht vor.

- 10 - Erweisen sich folglich die Argumente der Verteidigung als nicht stichhaltig, so ist der Vorinstanz unter nochmaligem Verweis auf deren Begründung darin zu folgen, dass der Sachverhalt von Anklageziffer 1.2 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt gelten kann. 2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ankl.ziff. 1.3) Die Anklageschrift schildert den Sachverhalt von Ziff. 1.3 sehr ausführlich auf 2 1/2 eng beschriebenen Seiten. Die Vorinstanz hat alle diesbezüglichen Details mit der Videoaufnahme der Überwachungskamera und den Aussagen des Beschuldigten wie insbesondere auch derjenigen der Polizisten B._____, G._____ und H._____ abgeglichen. Dabei erwies sich, dass das Tatgeschehen sich deutlich weniger dramatisch, wenn auch immer noch sehr besorgniserregend abgespielt hatte als in der Anklageschrift beschrieben. Die Vorinstanz hat die Darstellung der Anklage in diversen Punkten relativiert bzw. als nicht rechtsgenügend erstellt taxiert. Um langfädige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die detaillierten und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 20-28). Im Ergebnis hat die Vorinstanz lediglich, aber immerhin, den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt für rechtsgenügend nachgewiesen betrachtet (a.a.O. S. 28 - 30). Die Berufungskammer kommt zu keinem anderen Schluss. Soweit die Anklageschrift dem Beschuldigten darüber Hinausgehendes vorwirft, ist dies somit als nicht erstellt anzusehen: "Nachdem sich der Beschuldigte – wie unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift geschildert – bewaffnet hatte, begab er sich unverzüglich zur E._____ Tankstelle in F._____ und hielt nach A._____ Ausschau. Ob dem Verhalten des Beschuldigten erschrak die Tankstellenmitarbeiterin I._____ und alarmierte umgehend die Polizei, wobei sie aus Angst umgehend die Eingangstüre zum Tankstellenshop verschloss. Als die beiden Streifenwagenbeamten der Kantonspolizei Zürich, G._____ und B._____, vor Ort eintrafen, öffnete I._____ die Eingangstüre und liess G._____ in den Shop eintreten, während B._____ vor dem Shop nach dem Beschuldigten Ausschau hielt. Plötzlich tauchte der Beschuldigte, welcher sich zuvor irgendwo in der Nähe der Bushaltestelle aufgehalten hatte, auf dem Areal der Tankstelle auf und lief direkt auf B._____ zu. Als G._____ den Beschuldigten sah, verliess sie umge-

- 11 hend den Tankstellenshop, um ihren Kollegen zu unterstützen. Als B._____ und G._____ den Beschuldigten kontrollieren wollten, wurde dieser wütend und erhob seine rechte Hand mit einem geöffneten Klappmesser für wenige Sekunden gegen die Polizisten. Daraufhin zog B._____ seine Dienstwaffe, einen Taser, wobei praktisch zeitgleich das Klappmesser zu Boden fiel. Sofort kickte B._____ das Messer weg, um den Beschuldigten am erneuten Behändigen des Messers zu hindern. In diesem Moment zog auch G._____ ihre Dienstwaffe, eine Faustfeuerwaffe Marke HK P30. Der Beschuldigte schrie währenddessen mehrfach herum, er werde diesen "Jugo" umbringen, und näherte sich G._____ mit erhobenen Armen, wodurch diese zwei bis drei Schritte nach hinten ausweichen musste. B._____ versetzte dem Beschuldigten hierauf einen Stoss gegen dessen Schulter, um ihn von G._____ abzulenken. Der Beschuldigte drohte B._____ mit den Worten, er werde ihn noch kennenlernen, wenn er den Abzug seines Tasers betätigen würde und er werde sich sein Gesicht merken. Mit vorgehaltenen Dienstwaffen forderten die Polizisten den Beschuldigten sodann auf, sich seiner weiteren Waffen respektive gefährlichen Gegenstände zu entledigen und sich zu ergeben, auf welche Aufforderung der Beschuldigte vorerst nicht einging. Stattdessen fluchte er weiterhin lautstark herum, gestikulierte mit (leeren) Händen in der Luft herum und schrie erneut, dass er den "Jugo" (gemeint: A._____) umbringen wolle. Plötzlich entnahm der Beschuldigte aus einer Jackentasche ein Beil mit rotem Hammerkopf und Schneide und warf dieses schliesslich – nach mehreren Aufforderungen – zu Boden. In der Folge forderte entweder G._____ oder B._____ über Funk bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich umgehend Verstärkung an. Da der Beschuldigte weitere Waffen und gefährliche Gegenstände auf sich trug, er mit den Händen immer wieder wild in der Luft gestikulierte und den Polizisten zwischenzeitlich abermals bedrohlich nahe kam, teilweise bis auf eine Armlänge, hielten die Polizisten ihre Dienstwaffen die ganze Zeit hinüber auf den Beschuldigten gerichtet und forderten ihn immer wieder auf, sich der restlichen Gegenstände zu entledigen, welcher Forderung der Beschuldigte jedoch nur allmählich nachkam. So entnahm er seiner Unterschenkelhalterung ein Fleischmesser und versuchte zunächst, das Klebeband am Handgelenk, an welchem die Stahlkette fixiert war, mit dem Fleischmesser zu durchschneiden. Erst nach Zureden und ultimativen Aufforderungen warf der Beschuldigte das Fleischmesser, die Stahlkette und auch sein Mobiltelefon auf den Boden. Im Verlaufe des zuvor geschilderten Tatablaufs trafen laufend neue Polizeikräfte der Kantonspolizei Zürich ein. Nach einer Zeitdau-

- 12 er von ca. 11 bis 12 Minuten gelang es den Polizeibeamten (ca. acht an der Zahl), den Beschuldigten mit vereinten Kräften und in einem günstigen Moment zu überwältigen, auf den Boden zu führen, zu durchsuchen und vollends zu entwaffnen. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte nach Leibeskräften und drohte den Polizeibeamten mit Vergeltung. Selbst als der Beschuldigte bäuchlings auf dem Boden lag, drohte er den Polizeibeamten Gewalt an, unter anderem gegenüber dem Polizeibeamten H._____ mit den Worten: "Dein Gesicht kenne ich. Du hast auch einmal Feierabend und dann passe ich dich ab." Ob diesen Worten erschrak H._____. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich seiner Kontrolle resp. Verhaftung bewusst und gewollt zu entziehen und er setzte zur Erreichen seines Ziels bewusst und gewollt verbale Drohungen ein und drohte den beiden Polizeibeamten B._____ und G._____ kurzzeitig mit einem geöffneten Klappmesser." Die Verteidigung erhob zum Sachverhalt, den die Vorinstanz mit Bezug auf Anklageziffer 1.3 für erstellt erachtete, diverse Einwände. Soweit diese rechtliche Aspekte betreffen, sei auf die nachfolgende rechtliche Würdigung verwiesen. In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Verteidigung zunächst in Abrede, wonach der Beschuldigte seine rechte Hand mit einem geöffneten Klappmesser für wenige Sekunden gegen die Polizisten erhoben habe: Aus dem Video, Uhrzeit 18:15:06, gehe vielmehr hervor, dass der Beschuldigte nicht ein Messer, sondern einen Finger gegen die Polizisten erhoben habe; seine Hand sei leer gewesen, andernfalls die Messerklinge nicht nach vorne, sondern nach oben hätte gerichtet gewesen sein müssen. Allerdings räumt auch die Verteidigung ein, dass nur gerade vier Sekunden später das Messer des Beschuldigten am Boden lag. Gemäss der Verteidigung soll das Messer dem Beschuldigten aber mit dem Griff voran aus dem Ärmel gerutscht sein. Eine Bedrohung der Beamten mit einer auf sie gerichteten Messerklinge habe nicht stattgefunden (Urk. 108 Rz 59-65). Vorauszuschicken ist, dass die Videoaufnahme (Urk. D2 6/2) entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Klarheit darüber verschafft, wie der Beschuldigte mit dem Messer hantiert hat. Fest steht deshalb einzig, dass das Messer ursprünglich im Ärmel des Beschuldigten versteckt war und es am Schluss am Boden lag. Mehr Aufschluss über das Geschehen geben die Aussagen der beteiligten Polizisten. Vorweg ist festzuhalten, dass der Polizist B._____ nicht "Achtung,

- 13 ein Messer!", wie er aussagte, gerufen und nicht beide Funktionäre den Taser bzw. die Schusswaffe gezogen hätten (vgl. Urk. D2 4/1 S. 2, 4/3 S. 6, 5/1 S. 2, 5/3 S. 6f.), wenn der Beschuldigte, wie die Verteidigung behauptet, lediglich den Finger gegen sie erhoben hätte. Sodann bestätigten beide Polizisten übereinstimmend, dass sie die Klinge in der Hand des Beschuldigten gesehen hätten (a.a.O.), wobei die Zeugin G._____ ergänzte, dass die Klinge bereits vorher vorne etwas zu sehen gewesen sei, als der Beschuldigte das Messer noch im Ärmel getragen habe (Urk. D2 5/3 S. 6). G._____ führte weiter aus, auf einmal habe der Beschuldigte das Messer gezogen, und beide Polizisten ergänzten, dass das Messer dem Beschuldigten plötzlich aus der Hand auf den Boden gefallen sei, wobei sie nicht hätten sehen können, ob es auf die polizeiliche Aufforderung hin zu Boden geworfen worden oder ob es dem Beschuldigten aus der Hand geglitten sei. Die Vorinstanz hat in erster Linie gestützt auf die Aussagen der Polizisten angenommen, dass das Messer dem Beschuldigten nicht einfach aus dem Ärmel gerutscht sein konnte, wie dieser behauptet, sondern er es für kurze Zeit mit der rechten Hand gegen die Polizisten erhoben hatte. Dies überzeugt. Der Beschuldigte muss demnach das Messer fallen gelassen haben oder es ist ihm entglitten, nachdem die Polizisten ihre Waffen in Anschlag genommen hatten. Die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten lassen zudem keinen Zweifel daran, dass dabei die Klinge (und nicht der Griff) des Messers nach vorne gerichtet war. Mithin ist von einer entsprechenden, wenn auch nur kurzzeitigen Bedrohung der Beamten mit dem Messer auszugehen. Der zweite Einwand der Verteidigung in sachverhaltlicher Hinsicht lautet dahin, dass der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten H._____ die Äusserung, er kenne sein Gesicht und er habe auch einmal Feierabend und dann passe er ihn ab, erst gemacht habe, als er bereits gefesselt am Boden gelegen und von sechs bis sieben Beamten in Schach gehalten worden sei. H._____ habe lediglich geholfen, ein Bein des Beschuldigten zu fixieren; und weil er dabei dem Beschuldigten Schmerzen zugefügt habe, sei dessen Äusserung lediglich eine Retourkutsche gegen diesen Beamten gewesen und zwar, nachdem H._____ seinen Teil

- 14 zur Amtshandlung bereits beendet hatte. Die Drohung des Beschuldigten sei deshalb lediglich bei Gelegenheit einer Amtshandlung erfolgt und habe sich nicht gegen eine solche gerichtet. Richtig ist, dass zur Arretierung des Beschuldigten sechs bis sieben Polizisten benötigt wurden. Der Beschuldigte musste zwecks Neutralisierung denn auch nicht nur gefesselt und am Boden fixiert werden, sondern es galt auch, ihn zu entwaffnen, was angesichts des Arsenals an Waffen und gefährlichen Gegenständen, die er teilweise versteckt auf sich getragen hat, kein leichtes Unterfangen war. Die Verhaftung des Beschuldigten kann unter diesen Umständen erst mit seiner Einschliessung in den Kastenwagen als abgeschlossen betrachtet werden. Welcher der Beamten gerade welche notwendig erscheinende Handlung zur Neutralisierung des Beschuldigten vorgenommen hat, war weitgehend spontan und zufällig. Die polizeiliche Zusammenarbeit war eine gesamthafte Amtshandlung. Unter diesen Umständen einen einzelnen Beamten herauszuschälen und dessen Amtshandlung schon für beendet zu betrachten, bevor die ganze Angelegenheit erledigt war, erscheint realitätsfern. Dass bei einer gewaltsamen Verhaftung eines Betroffenen bisweilen auch Schmerzen verursacht werden, ist unvermeidlich. Dass der Beschuldigte dafür mit einer Drohung gegenüber dem handelnden Beamten eine Retourkutsche fahren will, entschuldigt ihn nicht. Ein Abweichen von dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang als erstellt betrachteten Anklagesachverhalt rechtfertigt sich aufgrund der Vorbringen der Verteidigung nicht. Somit ist abschliessend der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Sachverhalt von Anklageziffer 1.3 im Umfang des oben Dargestellten in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten ist.

- 15 - III. Rechtliche Würdigung 1. Strafbare Vorbereitungshandlungen Die Vorinstanz hat die gesetzliche Definition und den Strafrahmen dieses Tatbestands richtig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 32f.). Das Vorgehen des Beschuldigten (Arrangieren des Treffens, umfangreiche Bewaffnung, Begeben an den designierten Tatort, Ausschauhalten nach dem Gegner, Äusserungen, er wolle ihn umbringen) lässt sich durchaus als tatbestandsmässiges technisches und organisatorisches Vorkehren ansehen, welches die Absicht zur Begehung eines Tötungsdelikts erkennen lässt. Dass nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Bluttat gemäss Plan auch effektiv realisiert werden konnte, hat bereits die Vorinstanz dargelegt (Urk. 70 S. 34). Nun hat die Verteidigung in der Berufungsverhandlung eine Interpretation des Tatbestands der strafbaren Vorbereitungshandlungen vorgenommen, welche die Anwendung von Art. 260bis Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Fall ausschliessen würde (Urk. 108 S. 4-7). Demnach setze eine Bestrafung gemäss des genannten Artikels voraus, dass der Beschuldigte bereits die Tatmacht am Delikt, zu dem er sich mit den Vorbereitungshandlungen erst anschickt, besitzen müsse; es sei, so die Verteidigung weiter, eine conditio sine qua non der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 260bis Abs. 1 StGB, dass die Überschreitung der Schwelle zur Ausführung der Katalogtat allein und ausschliesslich vom Einfluss des Täters abhänge, ansonsten von Vorbereitungshandlungen zu einem untauglichen Versuch der Katalogtat auszugehen sei, welche straflos bleiben müsse. Die fehlende Beherrschung des für die Katalogtat erforderlichen Geschehens sieht die Verteidigung darin, dass der Beschuldigte keinen Einfluss darauf haben konnte, ob der Gegenspieler wie aufgefordert tatsächlich zum Treffen an der Tankstelle erscheinen würde (Urk. 108 Rz 7-17). Dass der Beschuldigte abgesehen von seiner Aufforderung an den Gegenspieler, am besagten Ort zu erscheinen, auf dessen Erscheinen keinen weiteren Einfluss hatte, trifft zu. Allerdings kann der Auffassung der Verteidigung, wonach

- 16 dies bereits die Erfüllung des Tatbestands von Art. 260bis Abs. 1 StGB ausschliesse, nicht gefolgt werden. Dieser Tatbestand setzt nach seinem Wortlaut lediglich voraus, dass planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, deren Art und Umfang zeigen, dass der Beschuldigte sich anschickt, eine der Katalogtaten auszuführen. Es genügt, wenn er sich entsprechend anschickt, auch wenn er auf die Gelegenheit, die Tat überhaupt auszuführen, erst warten muss. Dass er allein und ausschliesslich auf das Eintreten der Gelegenheit Einfluss haben muss, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht erforderlich. Vorbereitungshandlungen sind mithin auch strafbar, wenn der entsprechend Handelnde seine Vorbereitungen trifft in der Absicht, entweder bei der erstbesten Gelegenheit oder bei einer Gelegenheit, deren Eintreten er nicht allein bestimmen kann, zuzuschlagen. Der Täter muss nicht unmittelbar im Begriff sein, zur Ausübung der Tat anzusetzen oder die Tat in naher Zukunft zu realisieren, bloss eine gewisse zeitliche Vorstellung ist vorauszusetzen (BSK StGB- Engler, Art. 260bis N 11). Dies zeigt, dass die Ausführungsgelegenheit nicht allein in der Macht des sich erst zur Tatausführung anschickenden Beschuldigten liegen muss. Fehlt dies, so macht dies aus der späteren Ausführung der Katalogtat nicht einen untauglichen Versuch, der – was die Verteidigung übersieht – ohnehin erst zur Straflosigkeit führen würde, wenn der Täter aus grobem Unverstand untaugliche Gegenstände oder Mittel gewählt hätte. Als Anschauungsbeispiele, dass die Gesetzesinterpretation der Verteidigung nicht haltbar ist, sei auf Vorbereitungshandlungen zu einem Terrorakt oder zu einem Attentat verwiesen, bei denen das Eintreten der Gelegenheit zur Ausführung oft von Zufällen, Dritteinwirkung oder dem Opfer selbst abhängt, was aber der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen keinen Abbruch tut. Diese Erwägungen machen deutlich, dass der Umstand, dass der Kontrahent A._____ nicht wie aufgefordert an der Tankstelle erschienen ist, die Anwendung von Art. 260bis Abs. 1 StGB nicht entfallen lässt, mithin der Beschuldigte für seine Vorbereitungshandlungen nicht straflos bleibt. Als zweiten rechtlichen Einwand gegen eine Verurteilung des Beschuldigten wandte die Verteidigung ein, dass der Beschuldigte sich bei einer Konfrontation

- 17 mit A._____ "mit Sicherheit in einer Notwehrsituation wiedergefunden" hätte (Urk. 108 Rz 18ff.). Die Verteidigung leitet dies davon ab, dass A._____ bei einer Begegnung mit dem Beschuldigten alle Vorteile, insbesondere denjenigen der Anonymität, auf seiner Seite gehabt hätte, er auch so vorbereitet gewesen wäre, dass er den Beschuldigten erkannt hätte. Abgesehen davon, dass diese Annahmen der Verteidigung rein spekulativ erscheinen, ist hier von Bedeutung, dass es der Beschuldigte war, welcher A._____ zum Treffen aufgefordert hatte, er selber sich denn auch freiwillig und in Kampfmontur zu dem von ihm bestimmten Begegnungsort begeben und dort aktiv nach dem Kontrahenten Ausschau gehalten hat. Dass A._____ dem Beschuldigten am Telefon angedroht hatte, nach einem Treffen im Spital zu landen, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz zwar in dubio zugunsten des Beschuldigten als erfolgt angesehen werden, dennoch bleibt es dabei, dass es der Beschuldigte war, welcher das Treffen trotz dieser Warnung arrangiert und damit selber die Konfrontation gesucht hat. Folglich kann er sich, wäre es zu einer Begegnung und Auseinandersetzung gekommen, nicht auf Notwehr berufen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte nach Darstellung der Verteidigung am Tag des Geschehens in extrem schlechter psychischer Verfassung, völlig überfordert gewesen und davonausgegangen sei, dass er keine Chance gehabt hatte (a.a.O. Rz 25ff.). Geradezu absurd und die Situation krass verharmlosend sind sodann die weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte mit den Waffen und gefährlichen Gegenständen, welche eine "pittoreske Ausrüstung" sei, lediglich "dekoriert" hätte, "um wohl letztlich sogar die Auseinandersetzung zu vermeiden" (a.a.O. Rz 35). Darauf dass von Notwehr und Notstand nicht die Rede sein kann, wurde im Übrigen bereits im angefochtenen Urteil in zutreffender Weise hingewiesen (Urk. 70 S. 34f.). Aus all diesen Gründen verfängt auch dieser Einwand der Verteidigung nicht. Der Verweis der Verteidigung auf den Strafausschliessungsgrund von Art. 260bis Abs. 2 StGB kann ebenfalls nicht stichhaltig sein: Der Beschuldigte hat selbst nach dem Ziehen der Dienstwaffen durch die Polizisten und damit noch kurz vor seiner Neutralisierung unbeirrt seine Absicht bekundet, den "Jugo" umbringen zu wollen. Hiezu sei auf die entsprechenden Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen.

- 18 - Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bestätigen. 2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte der Personenkontrolle und der anschliessenden Arretierung bewusst und gewollt zu entziehen gesucht und die handelnden Polizisten dabei wiederholt mit Worten und kurzzeitig auch mit einem geöffneten Klappmesser bedroht. Zur Art, wie das Klappmesser geführt worden ist, ist auf die im Rahmen der Sachverhaltserstellung gemachten Ausführungen zu verweisen. Dem Vorwurf, dass der Beschuldigte dem Polizisten B._____ mit den Worten gedroht habe, er werde ihn kennenlernen, wenn er den Abzug seines Tasers betätigen würde und er werde sich sein Gesicht merken, und der Annahme, dass dies eine Drohung im Sinne von Art. 285 StGB sei, hielt die Verteidigung entgegen, dass der Vorgang gar nicht tatbestandsmässig sein könne. Angriffsobjekt beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei nicht der Beamte, sondern die Amtshandlung, was hier nicht der Fall sei (Urk. 108 Rz 66f.). Die Verteidigung scheint dabei zu übersehen, dass der Beschuldigte explizit auf den drohenden polizeilichen Einsatz des Tasers Bezug genommen hat, mithin auf eine Amtshandlung, und dabei dem Beamten gedroht hat, er werde ihn, den Beschuldigten, sollte er dieses Mittel einsetzen, kennenlernen und er werde sich sein Gesicht merken. Damit liegt ein klassischer Angriff durch Drohung vor, welcher gegen die Vornahme einer Amtshandlung gerichtet war. Es ist entgegen der Auffassung der Verteidigung auch davon auszugehen, dass der Beamte, welcher den Taser im Anschlag hatte, durchaus bereit und fähig gewesen wäre, ihn einzusetzen, was unter den gegebenen Umständen auch nicht als unverhältnismässig erschienen wäre. Dass das Mittel letztlich nicht zum Einsatz kam, kann keine Rolle spielen. Eine Beeinträchtigung der anstehenden Amtshandlung durch Drohung war hier bereits erfolgt.

- 19 - Was sodann das Vorgehen des Polizisten H._____ angeht, so wurden dazu ebenfalls bereits bei der Sachverhaltserstellung Erwägungen gemacht. Dass die Neutralisierung und Verhaftung des Beschuldigten schwierig war und viel Zeit und Kräfte in Anspruch nahm, ist unbestritten. Dass der Einwand des Beschuldigten, wonach der Polizist H._____ nicht mehr im Rahmen seiner Amtsbefugnisse tätig gewesen sei, als ihn der Beschuldigte bedrohte, fehl geht, wurde bereits dargelegt. Die Drohung des Beschuldigten gegen den Polizisten war deshalb nach wie vor gegen dessen Polizeitätigkeit gerichtet und fällt unter Art. 285 StGB. Die Verteidigung räumt ein, dass der Beschuldigte seit dem Auftauchen der Polizei zweifellos herumgemotzt, geschrien, sich Zeit gelassen hat, den Aufforderungen der Beamten Folge zu leisten, und sich gewunden hat, als er von der Polizei arretiert und untersucht wurde. Er habe damit die Amtshandlung verzögert und sei wohl insgesamt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 108 Rz 73). Anders als es die Verteidigung sieht, sind dem Beschuldigten jedoch – wie dargelegt – zusätzlich auch drei Drohungen anzulasten, welche, zusätzlich unterstrichen durch das schwer bewaffnete und aggressive Auftreten des Beschuldigten, die gesetzlich erforderliche Intensität der Androhung eines ernstlichen Nachteils klarerweise erfüllten; in der gegebenen Situation waren sie geeignet, auch einen besonnenen Polizisten dazu zu bewegen, mit Amtshandlungen, die staatliche Gewaltausübung beinhalteten, zumindest zu zögern oder damit zuzuwarten. Diese Beeinträchtigung des polizeilichen Einsatzes ist deshalb gesamthaft unter Art. 285 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist folglich ebenfalls zu bestätigen.

- 20 - IV. Strafzumessung 1. Strafe Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumessung richtig wiedergegeben (Urk. 70 E. IV.A.1 und IV.B.1). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. a) Strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB als vorliegend schwerstes Delikt ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 70 E. IV.A.2), ist dieser ordentliche Strafrahmen trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe einzuhalten, da aussergewöhnliche Umstände fehlen (BGE 136 IV 63 E. 5.8). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die beabsichtigte Tötung die Zielperson an den vorgesehenen Tatort beorderte, sich selber Tarnhosen anzog, Knieschoner umband, zahlreiche gefährliche Gegenstände bzw. Waffen behändigte, diese sorgfältig und weitgehend gut versteckt an seinem Körper anbrachte bzw. sie in einer Tasche deponierte, sich so bewaffnet an den Tatort begab und dort intensiv Ausschau nach dem vorgesehenen Opfer hielt. Dies alles zeugt von einer grossen Aggressionsund Gewaltbereitschaft und einer entschiedenen Absicht zur Tatausführung. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass sich der Beschuldigte die Tat nicht lange überlegt hatte, sondern schnell in eine schier unaufhaltsame Dynamik geriet. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass er das vorgesehene Opfer lediglich telefonisch aufforderte, zur Tankstelle zu kommen, ohne weiter abzusichern, dass dieser tatsächlich am bezeichneten Ort auftauchen würde. Zutreffend schloss die Vorinstanz aber eine weitere Verschuldensminderung aus, falls der Privatkläger den Beschuldigten vorgängig am Telefon verbal provoziert haben sollte (Urk. 70 E. IV.B. 2.2), woran sich nichts ändert, wenn nunmehr diese Provokation als tatsächlich erfolgt angenommen wird. Das objektive Tatverschulden ist der vorinstanzlichen Einschätzung folgend gesamthaft als recht schwer zu bewerten.

- 21 - In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus Wut bzw. Rache handelte. Sehr stark verschuldensmindernd ist die vom Gutachter festgestellte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit zu taxieren (D1 Urk. 7/6 S. 77). Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten als durchaus angemessen. Im Folgenden ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). b) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere dieses Delikts ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Einsatz staatlicher Organe erheblich beeinträchtigte und gefährdete. Seine schliessliche Arretierung konnte aufgrund des äusserst aggressiven und nur schwer zu neutralisierenden Verhaltens des Beschuldigten erst durch den Beizug einer ganzen Gruppe von Polizisten vorgenommen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte wiederholt und gegenüber zwei Beamten schwerwiegende Drohungen aussprach bzw. sich in einer weiteren Weise bedrohlich gebärdete. Damit schuf er kurzzeitig eine äusserst gefährliche und unberechenbare Situation, die hätte eskalieren können, wobei angesichts des Tatortes (Tankstelle) und der Tatzeit (ca. 18.00 Uhr) nicht nur die Beteiligten, sondern auch Unbeteiligte zu Schaden hätten kommen können. Es ist einzig dem äusserst umsichtigen Verhalten der Polizei zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist daher als schwer zu qualifizieren (vgl. Urk. 49 S. 40). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Erneut stark verschuldensmindernd ist hier die gutachterlich festgestellte schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu veranschlagen.

- 22 - Isoliert betrachtet wäre für diese Tat eine Strafe in der Grössenordnung von etwa sieben Monaten festzusetzen. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist diese um fünf Monate zu erhöhen. c) Für Nötigung sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses Delikt insgesamt nicht mehr leicht wiege, ist beizupflichten (Urk. 70 E. IV.B.4). Der Beschuldigte drohte J._____ mehrfach vorsätzlich mit der Verbreitung von Schändungsvorwürfen, was für diesen mit ernstlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Gebührend veranschlagte die Vorinstanz ferner die für dieses Delikt gutachterlich diagnostizierte leichte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu dessen Gunsten (D1 Urk. 7/6 S. 77). Schliesslich gewichtete sie auch die versuchte Tatbegehung in richtigem Umfang als strafmindernd, nachdem die Vollendung der Nötigung lediglich daran gescheitert ist, dass sich der Privatkläger von den Drohungen des Beschuldigten nicht hatte beeindrucken lassen. Für die versuchte Nötigung wäre demnach isoliert betrachtet eine Strafe von etwa fünf Monaten festzusetzen. Die Einsatzstrafe des schwersten Delikts ist in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere drei Monate zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 20 Monaten. d) Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die entsprechenden Aspekte richtig aufgeführt (Urk. E.IV.5.1 - 5.3). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich diesbezüglich nichts Neues ergeben (Prot. II S. 12 ff.). Aus dem Vorleben des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen sticht seine eher schwierige Kindheit und Jugendzeit hervor, die sich leicht strafmindernd auswirkt (Prot. II S. 14 - 16). Sein Teilgeständnis muss ebenfalls zu einer Strafreduktion führen, allerdings nur in leichtem Masse, da der Beschuldigte lediglich zugab, was ohnehin nachgewiesen war. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Schliesslich sind echte Reue und Einsicht nur sehr begrenzt auszumachen, was folglich nichts

- 23 zur Strafzumessung beiträgt. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten daher um zwei Monate zu reduzieren. e) Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist somit im Ergebnis zu bestätigen. Die vom Beschuldigten bis anhin verbüsste Haft ist daran anzurechnen (Art. 51 StGB), wodurch die Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. 2. Vollzug Wie nachfolgend unter Ziff. V. dargelegt wird, ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig. Das psychiatrische Gutachten und das Ergänzungsgutachten von med. pract. K.______ attestiert dem Beschuldigten eine nicht unerhebliche Rückfall- und Ausführungsgefahr. Damit verbietet sich eine günstige Prognose. Die Freiheitsstrafe ist deshalb unbedingt auszufällen. V. Massnahme Der Beschuldigte ist von med. pract. K.______ forensisch-psychiatrisch begutachtet worden (Urk. D1 7/6). Dem Hauptgutachten vom 19. August 2015 folgte aufgrund von Ergänzungsfragen der Verteidigung das Ergänzungsgutachten vom 23. Oktober 2015 (Urk. D1 7/14). Demnach wurde beim Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit akzentuiert histrionischen und leicht ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitszügen diagnostiziert. Zusätzlich lag bei ihm gemäss Gutachten eine Suchtmittelproblematik in Form eines schädlichen Gebrauchs von Stimulanzien und eines Missbrauchs von Kokain vor. Weniger sicher anzunehmen war eine zusätzliche hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine Sonderform der ADHS. Der Gutachter nahm gestützt darauf eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der versuchten Nötigung an und eine mittelschwere solche beim Telefonat mit A._____ sowie eine schwere Verminderung bei den strafbaren Vorbereitungshandlungen und bei der Gewalt und Drohung gegen Be-

- 24 hörden und Beamte. Die Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigung sowie ähnlichen Delikten wurde langfristig als moderat bis deutlich angesehen und die entsprechende Ausführungsgefahr für schwere Gewalthandlungen für den kommenden Zeitraum von 6 bis 12 Monaten als moderat. Als Behandlung zur Begegnung neuerlicher Straftaten wurde vom Gutachter einer stationären Massnahme gegenüber einer ambulanten der Vorzug gegeben. Gemäss Ergänzungsgutachten ändere die Einsicht des Beschuldigten in die Schädlichkeit des Schnupfens von Focalin an seiner Behandlungsbedürftigkeit, die sich aus dem Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ableite, nichts, ausser dass die mögliche ADHS und die Wirkung des Focalin die Komplexität des gesamten Störungsbildes erhöhe, wobei die Einsicht in letztere Wirkung die therapeutische Beeinflussbarkeit leicht zu verbessern vermöge und folglich die Behandlungsdauer eher auf 6 statt auf 12 Monate zu bemessen wäre. Eine stationäre Behandlung von mindestens einem halben Jahr Dauer sei wegen des komplexen Störungsbildes und der legalprognostischen Beurteilung dringend nötig. Gestützt auf diese gutachterliche Beurteilung erachtete die Vorinstanz die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten zu Recht für ausgewiesen. Da sich der Gutachter klar für eine stationäre Erstbehandlung ausgesprochen hat, schloss sich die Vorinstanz dieser Auffassung an. Aufgrund dessen, dass diese Behandlung im stationären Rahmen gemäss dem Gutachter nicht wesentlich länger als ein halbes Jahr dauern sollte, bejahte die Vorinstanz auch die Verhältnismässigkeit einer solchen Anordnung. Die geäusserte Kritik der Verteidigung erachtete sie als nicht stichhaltig. Dies betraf etwa den Einwand der Verteidigung, dass der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt gewisse Übertreibungen enthalten habe, die aber – so die Vorinstanz – an der Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz verliess sich folglich in erster Linie darauf, dass die gutachterliche Diagnose das Ergebnis einer umfassenden psychiatrisch-forensischen Abklärung gebildet und dass die medikamentöse Einstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Begutachtung das Gutachten

- 25 nicht verfälscht hatte (Urk. 70 S. 62). Folglich lehnte sie auch eine Neubegutachtung des Beschuldigten ab. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. November 2016, mithin seit etwas über einem halben Jahr im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug im Zentrum D._____ in …/SG. Der Bericht über den Behandlungsverlauf ist objektiv betrachtet recht positiv ausgefallen (vgl. Urk. 105/2). Das Massnahmenzentrum empfiehlt im Bericht zwar weiterhin eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB; diese Auffassung hat jedoch nicht den Rang einer gutachterlichen Empfehlung. Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten zufolge seiner Persönlichkeitsstörung kann auch heute noch gestützt auf die Gutachten aus dem Jahre 2015 als gegeben betrachtet werden. Dies wird auch von der Verteidigung so gesehen (Urk. 108 Rz 85). Was die Art der Behandlung angeht, basierte die Empfehlung des Gutachters für eine stationäre Massnahme primär auf der aus seiner Sicht gegebenen Notwendigkeit einer medikamentösen Neueinstellung des Beschuldigten und sekundär auf der Überprüfung der Diagnose ADHS. Demgegenüber hielt der Gutachter die emotionale instabile Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten für grundsätzlich auch im ambulanten Setting für behandelbar. Kommt hinzu, dass der Gutachter die beim Beschuldigten vorliegende Ausführungsgefahr für schwere Gewalttaten auf einen Zeitraum von maximal sechs bis zwölf Monaten (Hauptgutachten) bzw. mindestens sechs Monaten (Ergänzungsgutachten) eingrenzte. Gemäss Darstellung der Verteidigung nimmt der Beschuldigte seit über eineinhalb Jahren keine Medikamente mehr ein, wodurch sich auch sein Befinden gebessert habe (Urk. 108 Rz 98 und 117). Der Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums D._____ verneinte ebenfalls einen fortgesetzten Konsum des Beschuldigten von Drogen, unerlaubten Substanzen und Medikamenten (Urk. 105/2 S. 12). Der Verdacht auf ADHS hat sich soweit ersichtlich nicht erhärtet. Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse lässt sich die Empfehlung des Gutachters für eine stationäre Massnahme heute nicht mehr aufrecht erhalten. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte schon länger als die Zeitspanne, für die der Gutachter eine

- 26 moderate Ausführungsgefahr für schwere Gewaltdelikte annahm, im vorzeitigen stationären Massvollzug verbracht hat. Weiter würde eine heutige Anordnung einer stationären Massnahme auch kaum einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten, auch wenn die Voraussetzungen dafür aufgrund der Gutachten früher gegeben waren. Aus all diesen Gründen erweist sich heute nurmehr eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB als angezeigt und gerechtfertigt, wofür weiterhin auch sämtliche Voraussetzungen gegeben sind. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dispositivziffer 11). Gleiches gilt für den Vorbehalt der Nachforderung der von der Vorinstanz auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 12, zweiter Satz). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem teilweise unterliegenden Beschuldigten sind deshalb die entsprechenden Kosten (ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung) zur Hälfte aufzuerlegen. Die restlichen Kosten und diejenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der Anwaltskosten ist die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in hälftigem Umfang vorzubehalten. Für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht Rechtsanwalt Dr. X._____ zusätzlich zu der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 13'413.50 (Urk. 101) einen Aufwand von Fr. 17'050.– (inkl. MwSt.) geltend, was angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls als angemessen erscheint (Urk. 110; Prot. II S. 10 und 43). 3. Die Verteidigung verlangte in der Berufungsverhandlung abgesehen vom Fall eines Freispruchs, der nicht erfolgt ist, eine Entschädigung des Beschuldigten in Höhe von Fr. 10'050.– für die von ihm vom 1. September 2016 bis zum 7. No-

- 27 vember 2016 erlittene unrechtmässige Haft. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht – wie vorliegend – keinen antragsgemässen Freispruch aussprechen, jedoch eine ambulante Massnahme anordnen sollte, verlangte er eine Entschädigung von Fr. 32'250.–, die auch die Zeit des vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme abdecken sollte (Urk. 108 S. 2). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2016 war die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum möglichen Massnahmenantritt, längstens bis zum 1. September 2016 verlängert worden (Urk. 53). Die hiesige Kammer ordnete die weitere Fortsetzung der Sicherheitshaft aber erst am 8. November 2016 an (Urk. 93). Somit ist festzuhalten, dass die zwischen dem 2. September und dem 7. November 2016 verbüsste Haft nicht auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhte. Folglich ist der Beschuldigte für diesen Zeitraum antragsgemäss mit Fr. 10'050.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte jedoch keine Genugtuung zugut. Dies aus folgenden Gründen: Zum einen war es der Beschuldigte selber, welcher die stationäre Massnahme vorzeitig antreten wollte. Zum anderen waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme, jedenfalls für die Dauer von 6-12 Monaten, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gestützt auf die forensisch-psychiatrischen Gutachten noch gegeben. Inzwischen hat sich der Beschuldigte aber bereits rund ein halbes Jahr im (vorzeitigen) stationären Massnahmenvollzug befunden und es ist währenddessen eine positive Entwicklung eingetreten. In der Zeit der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme war die Situation aber noch eine andere: die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme waren gegeben und der entsprechende Vollzug somit gerechtfertigt, sodass sich daraus keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche ableiten lassen.

- 28 - Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird Vormerk genommen. 2. Ergänzend zu Dispositivziffer 3 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 1. September 2016 wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, erster Spiegelstrich (Verurteilung wegen versuchter Nötigung), 6 (Zivilpunkte), 7-9 (Einziehungen), 10 (Kostenaufstellung) und 12 erster Satz (Übernahme Verteidigungskosten auf Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB und − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 29 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, die durch Haft bereits erstanden ist. 3. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) und der Vorbehalt der Nachforderung der auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 12, zweiter Satz) werden bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'413.50 Akontozahlung an die amtliche Verteidigung Fr. 17'050.00 Restzahlung an die amtliche Verteidigung 7. Die zweitinstanzlichen Kosten werden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in hälftigem Umfang. 8. Der Beschuldigte wird mit Fr. 10'050.– für unrechtmässig erlittene Haft aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt, vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 30 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. Mai 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Urteil vom 16. Mai 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB; - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 414 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger A._____ und B._____ keine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gestellt haben. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. April 2015 (D1 act. 12/3) beschlagnahmten Gegen-stände (lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich), - Mobiltelefon, Nokia 2600, grau (IMEI: …); - Ordner schwarz, mit Erotikbildern von Frauen und Kindern; werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Das Mobiltelefon Nokia 6600s-1c, schwarz (IMEI: …), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ... 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Januar 2016 (D1 act. 11/9) beschlagnahmten Waffen respektive Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffen/Sprengstoff) - 50 Patronen, 6.35mm Vollmantel Geschosse; - 1 einschüssige Vorderladerpistole, Marke "A.S.M-Black Powder only", braun/goldfarbig; - 1 einschüssige Vorderladerpistole, Marke "41cal.Black Powder only", braun/schwarz; - 1 einhändig bedienbares, automatisches Messer, Marke "Super Automatic" (Gesamtlänge 20cm), schwarz/silberfarben; - 1 einhändig bedienbares, automatisches Messer, silberfarben (Gesamtlänge 13cm); werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die am 19. März 2015 durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Waffen respektive gefährlichen Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste vom 20. März 2015 (D1 act. 11/7; lagernd bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich) werden eingezo... 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch im Umfang der Kosten der Begutachtung (Fr. 26'769.95) sofort und definitiv abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 36'870.25 (inkl. MwSt.) entschädigt, dies zusätzlich zur Akontozahlung von Fr. 12'706.40 (inkl. MwSt.). Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Sachverhaltserstellung III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Massnahme VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird Vormerk genommen. 2. Ergänzend zu Dispositivziffer 3 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 1. September 2016 wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, erster Spiegelstrich (Verurteilung w... 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig  der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB und  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, die durch Haft bereits erstanden ist. 3. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) und der Vorbehalt der Nachforderung der auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 12, zweiter Satz) werden bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die zweitinstanzlichen Kosten werden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genomm... 8. Der Beschuldigte wird mit Fr. 10'050.– für unrechtmässig erlittene Haft aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, vorab per Fax)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt, vorab per Fax)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax)  die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft, falls verlangt  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160328 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2017 SB160328 — Swissrulings