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Zürich Obergericht Strafkammern 03.11.2016 SB160250

3. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,039 Wörter·~1h 10min·6

Zusammenfassung

Versuchter Mord etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160250-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 3. November 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 (DG150176)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Juni 2015 (D1 Urk. 52) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 142 S. 213 ff.) "Es wird erkannt: 1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 3 - 3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 798 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 5. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 25. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für das gesamte Verfahren eine Umtriebs- und Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen. 10. Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT- I8190N, IMEI-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 4 - 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten; Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; Fr. 7'797.05 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X1._____; Fr. 9'650.00 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme von Fr. 1'000.–, sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Betrag von Fr. 1'000.– wird definitiv, die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit separatem Beschluss entschieden. 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 156 S. 1): 1. Der Beschuldigte sei anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von F._____ schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen und 3. Der Beschuldigte sei zu verwahren. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2015 zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 157 S. 1 f.): 1. Der II. Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Im Übrigen sei der II. Berufungskläger nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen frei zu sprechen. 3. Der II. Berufungskläger sei maximal mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen und sofort auf freien Fuss zu setzen. 4. Der II. Berufungskläger sei aufgrund der unschuldig erlittenen Haft im Umfang von Fr. 50'800.-- zu entschädigen. 5. Das Genugtuungsbegehren und das Begehren auf Umtriebsentschädigung der Privatklägerin D._____ seien abzuweisen. 6. Die Kosten des Verfahrens seien angemessen zwischen dem Staat und dem II. Berufungskläger aufzuteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 - 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 142 S. 6 ff.). 2. Am 17. Dezember 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 126), und nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie dem Obergericht am 20. Juni 2016 die Berufungserklärung ein (Urk. 145). Der Beschuldigte liess am 21. Dezember 2015 Berufung anmelden (Urk. 127) und am 27. Juni 2016 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 146). Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen erfolgten fristgerecht. 3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der jeweiligen Gegenpartei und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Verschiedenen Geschädigten wurde weiter Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und ob sie für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 148). Die Privatklägerin G._____ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2016, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und dass sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 150). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Staatsanwalt Dr. M. Oertle sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechts-

- 7 anwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs in Dossier 1 betreffend den Tötungsversuch (Ziff. 2 Abs. 1), die Bemessung der Strafe (Ziff. 4 und 5) sowie die Nichtanordnung der Verwahrung (Urk. 145). Der Beschuldigte lässt das Urteil der Vorinstanz zunächst im Schuldpunkt (Ziff. 2) anfechten, mit Ausnahme des Schuldspruchs der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ziff. 2 Abs. 5), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 2 Abs. 11) und betreffend Exhibitionismus und sexuelle Belästigung zum Nachteil von H._____, E._____ und G._____. Weiter ficht der Beschuldigte den Strafpunkt (Ziff. 4 und 5), die Zusprechung einer Genugtuung bzw. Entschädigung an die Privatklägerin D._____ (Ziff. 7 und 8) sowie die Kostenauflage (Ziff. 12) an (Urk. 146). 1.2. Damit kann festgehalten werden, dass Dispositiv Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 5, 2 Abs. 7 (Exhibitionismus zum Nachteil von E._____ und H._____), 2 Abs. 9 (Sexuelle Belästigung zum Nachteil von G._____), 2 Abs. 11, sowie Ziff. 3, 6, 9, 10 und 11 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2. Formelles 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und

- 8 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3. Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung 3.1. Der Beschuldigte stellte eingangs der Berufungsverhandlung den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sein Verteidiger sei erst einen Tag vor der wichtigen Berufungsverhandlung bei ihm vorbeigekommen. Er habe die Unterlagen nur kurz studieren können. Er habe kein Vertrauen mehr und wolle einen anderen Anwalt (Prot. II S. 5). Der Verteidiger äusserte sich nicht zum Antrag des Beschuldigten (Prot. II S. 6). 3.2. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrem amtlichen Verteidiger erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist, wird die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen. (Art. 134 Abs. 2 StPO). Die Störung des Vertrauensverhältnisses muss nicht bewiesen, aber glaubhaft gemacht werden, wobei dies mit konkreten und nachvollziehbaren Hinweisen zu geschehen hat und eine ausschliesslich subjektiv geprägte Beurteilung der beschuldigten Person nicht genügt (N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 134 N 2). 3.3. Der Beschuldigte machte einzig geltend, er habe zu wenig Zeit gehabt, vor der Berufungsverhandlung die Unterlagen zu studieren. Vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren kein Wechsel der Verteidigungstaktik stattfand, welcher eine umfassend neue und ausführliche Instruktion erforderlich gemacht hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Verteidiger im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein weiteres Mal das Gespräch mit dem Beschuldigten hätte suchen müssen. Die Besprechung des amtlichen Verteidigers mit dem Beschuldigten dauerte in der Folge rund zweieinhalb Stunden (Urk. 158 S. 2), was in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Aus den "Unterlagen" der Verteidigung – gemeint ist wohl das Plädoyer – geht denn auch nichts Neues hervor, was dem Beschuldig-

- 9 ten nicht bekannt gewesen sein muss oder seinen Interessen zuwider laufen würde. Ausserdem hatte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausgiebig Gelegenheit, sich im Rahmen seiner Einvernahme sowie im Schlusswort selber zu äussern. Die Befragung dauerte knapp zwei Stunden. Inhaltliche Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Beschuldigten und dem Plädoyer des Verteidigers sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist kein objektiver Grund ersichtlich, welcher für ein erschüttertes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger spricht. Dass sich der Beschuldigte subjektiv offenbar zu wenig ernst genommen fühlt, wenn der Verteidiger ihn erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung besucht, genügt nicht. Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ist abzuweisen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorwurf gemäss Dossier 1: Delikte zum Nachteil von F._____ 1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 8. Oktober 2013 die Privatklägerin F._____ im Zimmer … des Hotels I._____ mit einer Hand vorne am Hals gepackt, sie aufs Bett geworfen und sie sodann von vorne mit beiden Händen gewürgt zu haben, wobei er ihr, als sie geschrien habe, damit gedroht habe, sie umzubringen, und ihr den Zeige- und Mittelfinger in den Hals gesteckt habe, woraufhin die Privatklägerin F._____ aus dem Mund geblutet habe. Alsdann habe der Beschuldigte den Druck am Hals der Letzteren während einer nicht bekannten Zeit so massiv verstärkt, dass sie keine Luft mehr bekommen und gedacht habe, sie müsse sterben, ein "Klicken" im Hals gehört habe, ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie für kurze Zeit weggetreten sei. In der Folge habe er sowohl die Privatklägerin F._____ als auch sich selbst bis auf die Socken ausgezogen, wobei er die Privatklägerin zwischendurch immer wieder am Hals festgehalten habe, woraufhin er sie aufs Bett gestossen und sie erneut während einer nicht bekannten Zeitspanne gewürgt habe, sodass sie wie-

- 10 der keine Luft bekommen habe. Als die Privatklägerin F._____ versucht habe, ihn wegzustossen, habe er diese zudem mit der Faust gegen den Mund geschlagen. Von diesem Angriff habe sich die Privatklägerin F._____ massenhaft feine Punktblutungen in der Gesichtshaut, je eine Punktblutung im rechten und linken Gehörgang, punktförmige bis kleinfleckige Bindehautein- bzw. -unterblutungen in beiden Augen, je einen Bluterguss im linken und rechten Augapfel, eine 1.5 cm durchmessende, geschwollene, gerötete und teils eingeblutete Schleimhautläsion an der Oberlippeninnenseite, eine an der rechten Wange zwischen Ohr und Mundwinkel bogenförmig verlaufende, ca. 3 cm x 0.5 cm messende, oberflächliche, gerötete, kratzerartige Hautabschürfung, eine ca. 2 cm x 0.2 cm messende, quer zur Körperlängsachse verlaufende, oberflächliche, gerötete, kratzerartige Hautabschürfung in der Mitte der Stirn, mehrere vorwiegend streifenförmige, teils fleckenförmige, Hautrötungen sowie rote Hauteinblutungen sowie feine, oberflächliche, kratzerartige Hautabschürfungen an beiden Halsaussenseiten und der Halsvorderseite, zwei feine, von innen oben nach unten aussen verlaufende, je ca. 2 cm lange, kratzerartige Hautrötungen an der linken Schultervorderseite sowie eine feine, ca. 12 cm lange, kratzerartige Hautrötung an der rechten Oberschenkelvorder- bzw. -innenseite zugezogen, wobei der Beschuldigte diese Verletzungen bzw. die damit zusammenhängenden Schmerzen gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte dabei nicht nur bewusst eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne jeden vernünftigen Grund bewirkte sowie durch nichts zu rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin F._____ bewirkt, sondern zudem um die möglicherweise tödlichen Folgen für Letztere gewusst, wobei er diese Folgen auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Diese Tat sei insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil der Beschuldigte die Privatklägerin F._____ aus völlig nichtigem Anlass zu töten versucht habe, er Letztere im Rahmen der Tat zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit gemacht habe und diese, nachdem sie sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen gehabt habe, unter Ausnutzung ihrer Ahnungs- und Wehrlosigkeit, namentlich auch ihrer körperlichen Unterlegenheit, plötzlich aus heiterem Himmel heimtückisch zu töten versucht habe (D1 Urk. 52 S. 3 f.).

- 11 - Im Anschluss an den vorstehend beschriebenen tätlichen Übergriff habe der Beschuldigte versucht, anal in die auf dem Rücken liegende Privatklägerin F._____ einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Daraufhin habe er die Privatklägerin F._____ auf den Bauch gedreht, sie dabei gleichzeitig am Hals gehalten und von ihr verlangt hinzuknien, welcher Aufforderung Letztere nachgekommen sei. Sodann habe er sie mit der Hand am Genick festgehalten, sie gegen das Bett gedrückt und sie auf diese Weise fixiert, sodass er mit dem Penis in ihren After habe eindringen können. In der Folge habe er die Privatklägerin F._____ wieder auf den Rücken gedreht, habe sich auf sie gelegt und sei mit seinem Glied vaginal in sie eingedrungen, während er sie nach wie vor am Hals festgehalten habe. Alsdann habe er seinen Penis herausgezogen und versucht, ihn der Privatklägerin F._____ in den Mund zu stecken, worauf diese jedoch ihren Kopf weggedreht habe, sodass der Beschuldigte auf ihre Brust bzw. ihren Bauch ejakuliert habe. Während des sexuellen Übergriffs habe sich die Privatklägerin F._____ zwar gewehrt und die Beine gedreht, um den Beschuldigten daran zu hindern, in sie einzudringen, dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Zudem sei sie aufgrund der vorgängig erfahrenen heftigen Gewaltanwendung nicht mehr in der Lage gewesen, erfolgreich Widerstand zu leisten. Bei seinem Handeln sei der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorgegangen, wobei ihm namentlich der den sexuellen Handlungen entgegenstehende Wille der Privatklägerin F._____ bekannt gewesen sei. Dabei habe er insbesondere deshalb grausam gehandelt, weil er die Privatklägerin F._____ unmittelbar zuvor und in engstem Zusammenhang beinahe zu Tode gewürgt habe, sodass die gegen Letztere erzwungenen sexuellen Handlungen für sie psychisch in besonderem Masse brutal und gefühllos erschienen seien (D1 Urk. 52 S. 4 f.). 1.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkennt der Beschuldigten den vorstehend wiedergegebenen Anklagesachverhalt insofern, als er zugibt, mit der Privatklägerin F._____ in ihrem Zimmer im Hotel I._____ Geschlechtsverkehr sowie eine tätliche und verbale Auseinandersetzung gehabt zu haben (Urk. 142 S. 11). Auf dieses Zugeständnis des Beschuldigten kann abgestellt werden.

- 12 - Hingegen bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, die Privatklägerin gewürgt zu haben, und stellt eine Tötungsabsicht klar in Abrede. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin F._____ vorgenommen zu haben. Man könne nicht gegen den Willen einer Person Sex in vier verschiedenen Positionen haben. Er habe nach dem Sex bemerkt, dass die Privatklägerin bei seinen Sachen gewesen sei. Sie habe dann versucht, ihn aus dem Zimmer zu werfen, da er gesagt habe, er rufe die Polizei. Er vermute, dass sie gestritten hätten, wie wisse er nicht. Er habe zu Beginn der Untersuchung aufgrund seiner Verwirrung Druck gespürt. Er habe auch Angst gehabt wegen seines Drogenzustandes. Er habe alles akzeptiert um zu kooperieren (Urk. 155 S. 7 ff.). Die Verteidigung führte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es aufgrund der Anzahl und Länge wie auch aufgrund der über den langen Zeitraum erfolgten Einvernahmen beim Beschuldigten zu mehr widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, sei naheliegend und wenig überraschend. Die Aussagen des Beschuldigten würden klar darauf hindeuten, dass er keine richtige Erinnerung an die Ereignisse gehabt habe. Er habe die Erinnerungslücken nicht zu seinen Gunsten erfunden, sondern habe sich tatsächlich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens nicht erinnern können. Sein Erinnerungsvermögen sei erst im Verlauf des Ermittlungsverfahrens, nämlich nach wiederholter Auseinandersetzung mit dem damaligen Ereignis allmählich zurückgekommen. Geradezu willkürlich erscheine die Grenzziehung, welche die Vorinstanz bei den Aussagen der Privatklägerin vorgenommen habe. Während sie auf gewisse Aussagen der Privatklägerin nicht abstütze, erhebe sie sämtliche übrigen Aussagen der Privatklägerin zur unumstrittenen Wahrheit und beurteile den Sachverhalt deshalb als erstellt. Dass die Privatklägerin nachweislich mehrmals bewusst gelogen habe, habe die Vorinstanz nicht in Betracht gezogen. Auch der Umstand, dass die körperliche Untersuchung der Privatklägerin keinerlei Spuren von gewaltsamem Sex zu Tage gebracht habe, spreche klar gegen die Version der Privatklägerin. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013. Der Beschuldigte habe sich damals in einer Ausnahmesituation befunden. Er sei das erste Mal in seinem Leben verhaftet worden und sei sich nicht sicher ge-

- 13 wesen, ob er in der besagten Nacht etwas angestellt habe. Ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch an den Spätfolgen der Drogeneinnahme gelitten habe, wisse man nicht, müsse aber als Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Weiter würden widersprüchliche Gutachten vorliegen. Im Bericht des USZ vom 30. Oktober 2013 werde festgehalten, die Privatklägerin habe keine lebensbedrohenden Verletzungen erlitten. Während dem Würgen könne Lebensbedrohung bestanden haben. Die Privatklägerin hätte sich nicht in Lebensgefahr befunden, wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt wäre und sie werde keine bleibenden Schäden davontragen. Dieser Bericht, welcher kurze Zeit nach dem Ereignis gestützt auf die unmittelbar nach dem Ereignis aufgrund der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse verfasst worden sei, stehe mit dem Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stütze im Widerspruch, da es von einer bloss theoretisch möglichen Lebensgefahr im Tatzeitpunkt ausgehe. Es könne nicht zwingend von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden. Auch der erste Bericht enthalte entgegen der Vorinstanz eine Beurteilung einer möglichen Lebensgefährdung im Tatzeitpunkt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der Aussagen der Privatklägerin, der entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten und der widersprechenden medizinischen Gutachten der Sachverhalt zu wenig erstellt sei, um gestützt darauf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung als erfüllt zu beurteilen (Urk. 157 S. 6 ff.). 1.1.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts sind die folgenden Beweismittel zu würdigen: Aussagen der Privatklägerin (D1 Urk. 15/1, 15/3 und 15/7), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (D1 Urk. 28/11) sowie die weiteren medizinischen Berichte (D1 Urk. 28/3 und 28/10), die Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin (D1 Urk. 2 und 3) sowie schliesslich die Aussagen des Beschuldigten (D1 Urk. 14/1, 14/2, 14/5, 14/11, 14/14, 14/17, 14/20; Urk. 113; Urk. 155). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die Erkenntnisse aus den medizinischen Gutachten zutreffend und umfassend wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 142 S. 12-25). Im Anschluss daran hat die Vorinstanz Erwä-

- 14 gungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel getätigt und geschlossen, dass der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, der ärztlichen Berichte der Klinik für Unfallchirurgie und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin sowie der Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin nichts entgegensteht (Urk. 142 S. 25 f.). Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Objektiver Anklagesachverhalt 1.2.1.1. Mit der Vorinstanz und entgegen der amtlichen Verteidigung kann die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht als beeinträchtigt bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat zwar richtigerweise aufgezeigt, dass die Privatklägerin zum Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz wohl die Unwahrheit gesagt hat, ist doch aufgrund der gesamten Umstände wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin hier als Prostituierte tätig war und das Land nicht als Touristin besuchte (vgl. Urk. 142 S. 27). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Privatklägerin als Person unglaubwürdig ist. Ausserdem kommt es vielmehr als auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insbesondere zum eigentlichen Kerngeschehen an. 1.2.1.2. Zu diesem Kerngeschehen – dem tätlichen Übergriff des Beschuldigten und den Sexualdelikten – sagte die Privatklägerin denn auch weitgehend widerspruchsfrei aus. Auffallend ist, dass die Privatklägerin immer wieder aussergewöhnliche Details nannte. Sie führte aus, der Beschuldigte sei sehr durcheinander gewesen und habe gesagt, er möchte sie umbringen. Dies habe er in einem strengen und lauten Ton gesagt. Es sei wie der Teufel gewesen (D1 Urk. 15/7 S. 9). Das erste Mal habe sie geschrien und dann auf Deutsch "Hilfe" gesagt (D1 Urk. 15/7 S. 10). Der Beschuldigte habe sie immer von vorne gehalten und gewürgt. Am Schluss sei ihr Kopf seitlich und der vordere Teil des Halses, also die Luftröhre, auf der Matratze gelegen. Sie habe dann etwas wie ein "Klick" gehört (D1 Urk. 15/7 S. 11). Sie habe einen Stuhl nehmen wollen, habe aber keine Kraft gehabt, den Stuhl zu heben (D1 Urk. 15/7 S. 11). Der Beschuldigte habe sie bis

- 15 auf die Socken ausgezogen (D1 Urk. 15/7 S. 13). Die Hosen seien so weit gewesen, dass er sie zusammen mit den Unterhosen runtergezogen habe (D1 Urk. 15/7 S. 14). Weiter konnte die Privatklägerin detailliiert beschreiben, wie der Beschuldigte sie gewürgt hatte. Er habe sie von vorne gepackt. Ihr Hals sei zwischen seinem Daumen auf der einen Seite und seinen Fingern auf der anderen Seite gewesen. Sie wisse, dass er sie so gehalten habe und am meisten vorne bei der Gurgel. Auf dem Bett habe er sie von vorne mit beiden Händen gewürgt. Er habe schon fest gedrückt, aber sie habe immer wieder atmen können, weil sie sich immer wieder gedreht habe. Die Hand des Beschuldigten sei nie ganz von ihrem Hals weggekommen. Sie habe ein bisschen Luft bekommen beim Kampf mit ihm, am Schluss habe sie aber keine Luft mehr bekommen. Hätte sie nicht gekämpft, hätte sie von Anfang an keine Luft bekommen (D1 Urk. 15/7 S. 12). Weiter erläuterte die Privatklägerin anschaulich, wie der Beschuldigte auf ihrem Brustkorb gesessen sei, ein Knie links und eines rechts von ihrem Körper (D1 Urk. 15/7 S. 12 f.). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten sodann oftmals nur sehr zurückhaltend und neigte keinesfalls dazu, das Geschehene zu dramatisieren. Der Beschuldigte habe sie nur am Hals gedrückt, nicht geschlagen oder so etwas (D1 Urk. 15/7 S. 9). Als er sie ausgezogen habe, habe er sie nicht so fest am Hals gehalten (D1 Urk. 15/7 S. 13). Als er vaginal eingedrungen sei, habe er sie nur am Hals gehalten und nicht gewürgt. Er habe sie gewürgt, bis es zur Vergewaltigung gekommen sei, danach habe er sie nur noch am Hals gehalten (D1 Urk. 15/7 S. 18). Ebenfalls differenziert und anschaulich schilderte die Privatklägerin den Ablauf des sexuellen Übergriffs. Der Beschuldigte habe auf Spanisch zu ihr gesagt, er wolle jetzt Sex. Sie sei quer in der Mitte auf dem Rücken auf dem Bett gelegen. Er habe versucht, anal einzudringen, habe es aber nicht geschafft. Er habe geschrien, er wolle das und sie habe zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er habe sie von hinten am Hals gehalten und gedreht, so dass sie nachher auf dem Bauch gelegen sei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle auf die Knie gehen. Sie sei gekniet und der Oberkörper sei flach auf dem Bett gelegen und ihr Kinn habe das Bett berührt. Er habe sie dabei mit einer Hand am Genick festgehalten und gegen das Bett gedrückt (D1 Urk. 15/7 S. 16). Er habe sie so fixiert und sei dann mit seinem Penis auch in sie eingedrungen. Dann habe er sie um-

- 16 gedreht und sei vaginal eingedrungen, habe den Penis dann aber wieder rausgezogen und ihn ihr in den Mund geben wollen. Sie sei mit dem Kopf weggegangen und er habe auf ihre Brust/ihrem Bauch ejakuliert (D1 Urk. 15/7 S. 17). Die kleineren Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Entkleiden und Reihenfolge der sexuellen Handlungen ändern nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als äussert glaubhaft zu bezeichnen sind. Geringe Abweichungen in Aussagen sind vollkommen normal und lassen diese weder stereotyp noch einstudiert wirken. Die weiteren Einwände der Verteidigung hat bereits die Vorinstanz zutreffend entkräftet (D1 Urk. 142 S. 29 f.). So kann einerseits nicht gesagt werden, das Zimmer habe keinerlei Kampfspuren aufgewiesen, waren auf dem Bett doch nicht unerhebliche Blutflecken vorhanden (D1 Urk. 3). Weiter habe der gesamte Übergriff auf dem Bett stattgefunden, so dass es nicht erstaunt, dass im Zimmer der Privatklägerin keine weiteren Spuren eines Kampfes zu finden waren. Auch dass die Privatklägerin lieber wieder ins Hotel I._____ zurückkehrte und nicht in ein Frauenhaus gehen wollte, macht ihre Aussagen keinesfalls unglaubhaft. Vielmehr ist verständlich, dass die Privatklägerin in der Nähe ihrer Freundin sein wollte und sich wohl auch wegen des wahren Grunds ihres Aufenthalts bei den Behörden unwohl fühlte. Auch dass die Privatklägerin das Vorgefallene nicht gleich gegenüber dem Nachtwächter erwähnte, bedeutet keinesfalls, dass es sich nicht so ereignet hätte, wie die Privatklägerin dies schilderte. Die Privatklägerin war offenbar gemäss Aussagen des Nachtwächter J._____ zunächst auch in einem schlechten Zustand und konnte nicht gut sprechen (D1 Urk. 16/14 S. 4 f.). Dies bestätigte auch die Freundin der Privatklägerin, K._____, in ihrer Zeugeneinvernahme (D1 Urk. 16/4 S. 4 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ glaubhaft ausgesagt hat. Auf ihre Schilderungen kann abgestellt werden. 1.2.1.3. Der Beschuldigte gab im Laufe der Untersuchung zahlreiche Versionen des Tatablaufs zu Protokoll. Auffallend ist dabei insbesondere, dass er seinen Tatbeitrag je länger je mehr abschwächte und die Schuld an der Auseinandersetzung letztlich gänzlich der Privatklägerin zuschob. In der ersten ausführlichen Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013 führte er zunächst nur allgemein aus, wenn jemand Drogen oder Alkohol konsumiert habe, würden die Prostituierten nur

- 17 das Geld nehmen und nichts bieten (D1 Urk. 14/1 S. 6). Weiter erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass sie etwas gemacht hätten. Er wisse auch, dass sie das nicht gewollt habe. Sie hätten ein Missverständnis gehabt wegen dem Geld. Er habe der Privatklägerin Geld geboten, damit diese nichts sage (D1 Urk. 14/1 S. 6/8). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 gab er an, die Privatklägerin habe ihn bestehlen wollen, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei, in deren Verlauf er tätlich geworden sei, wogegen sich die Privatklägerin F._____ aus Schuldbewusstsein kaum gewehrt habe (D1 Urk. 14/11 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 7. Juli 2014, 3. September 2014 sowie 6. Mai 2015 gab der Beschuldigte dagegen neu an, die Privatklägerin F._____ sei wie eine Furie auf ihn losgegangen, als er sie damit konfrontiert habe, dass sie ihn habe bestehlen wollen. Er habe sich lediglich verteidigen wollen, wobei er die Privatklägerin wohl auf übertriebene Art und Weise am Hals gepackt und zugedrückt habe (D1 Urk. 14/14 S. 7 ff.; D1 Urk. 14/17 S. 2 ff.; D1 Urk. 14/20 S. 3, 9). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten gipfelte darin, dass er sich vor Vorinstanz gar auf den Standpunkt stellte, er habe die Privatklägerin nie gewürgt, sondern nur von sich ferngehalten. Die Privatklägerin sei zuerst auf ihn losgegangen (Urk. 113 S. 9/11 f.). Dass diese letzte Aussage des Beschuldigten nicht nur unglaubhaft, sondern in Anbetracht der eindeutigen festgestellten Verletzungen der Privatklägerin auch aktenwidrig ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (Urk. 142 S. 32). Weiter gab der Beschuldigte an, sich aufgrund seines Drogenkonsums nur schlecht zu erinnern und führte immer wieder Erinnerungslücken an. Er habe sehr viel Alkohol konsumiert und Halluzinationen gehabt, weshalb er sich nur noch an einzelne Fragmente erinnern könne (Urk. 113 S. 7). Dabei sticht ins Auge, dass der Beschuldigte sich mehrheitlich an ihn belastende Momente nicht zu erinnern vermögen will, während er entlastende Umstände und das von ihm geltend gemachte Fehlverhalten der Privatklägerin durchaus detailliert beschreiben kann. Er kann den gesamten Ablauf des Tatabends ausführlich beschreiben (vgl. D1 Urk. 14/12 S. 3), erinnert sich genau, die Privatklägerin bezahlt und in ihrem Zimmer Fanta getrunken zu haben (Urk. 113 S. 7), weiss, dass "normale" sexuelle Handlungen stattgefunden haben und wie er danach ins Badezimmer gegangen

- 18 sei (Urk. 113 S. 8 f.). Verschwommen ist seine Erinnerung hingegen betreffend den tätlichen Übergriff. Ein solch selektiver Erinnerungsverlust ist auch unter Berücksichtigung eines im Tatzeitpunkt vorhandenen Rauschzustandes wenig glaubhaft. Es macht vielmehr den Anschein, als habe der Beschuldigte seine Aussagen jeweils geschickt dem Stand der Untersuchung angepasst, was er sinngemäss auch eingesteht, indem er an der Berufungsverhandlung ausführte, er habe sich lange mit dem Thema beschäftigt, es hätten sich viele Sachen nicht so abgespielt, man müsse auf die Beweise abstellen (Urk. 155 S. 13). Das Ausmass des Rauschzustandes scheint der Beschuldigte ebenfalls zu seinen Gunsten auszulegen. Er schiebt ein allfälliges Fehlverhalten seinerseits auf den Drogenrausch, ist aber offenbar noch derart bei Sinnen, dass er die Privatklägerin bei einem heimlichen Diebstahl habe beobachten können und er soweit denkt, das blutige Kissen mitzunehmen, damit er keine Probleme bekommt. Es muss sicher davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Intoxikation mutmasslich durch LSD und Alkohol vorhanden war, diese jedoch nicht derart gravierend bestanden hat, wie der Beschuldigte darzulegen versuchte. Anzeichen, wonach der Beschuldigte bei der ersten Hafteinvernahme stark unter Druck gesetzt worden sei, wie er erstmals vor Vorinstanz ausführte (Urk. 113 S. 9), bestehen sodann keine. Der Verteidiger war bei dieser Einvernahme anwesend und hätte mit Sicherheit eingegriffen, wenn aus seiner Sicht zu viel Druck auf den Beschuldigten ausgeübt worden wäre. Dass der Beschuldigte wie von der Verteidigung aufgeworfen bei dieser Einvernahme möglicherweise noch unter Drogeneinfluss gestanden hatte, kann ausgeschlossen werden, immerhin wurde er verhaftet, als er seiner Arbeit als Kranführer nachging. Er fühlte sich mithin so gut, dass er die anspruchsvolle Arbeit eines Kranführers ausführen konnte (Urk. 155 S. 6). Auf die erste Hafteinvernahme und die darin enthaltenen Zugeständnisse des Beschuldigten kann voll abgestellt werden. Dem Beschuldigten wurden anlässlich dieser Hafteinvernahme offene Fragen gestellt, auf welche er jeweils sehr ausführliche Antworten gab. Es ist auch nicht so, dass er bedingungslos alle Vorhalte anerkannte, sondern er machte Zugaben, wies aber gewisse Vorwürfe auch dezidiert von sich (vgl. D1 Urk. 14/1). Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte alles anerkannte, um zu kooperieren, wie er an der Berufungsverhandlung vorbrachte

- 19 - (Urk. 155 S. 8). Diese ersten Aussagen des Beschuldigten wirken authentisch und glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist. Später folgte ein eigentlicher Bruch im Aussageverhalten des Beschuldigten, welcher weder mit den vorgebrachten Erinnerungslücken, noch mit Druck oder Verwirrung anlässlich der ersten Einvernahme zu erklären ist. Es ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, welcher sich sonst umfassend äusserte, den von ihm geltend gemachten Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch durch die Privatklägerin nicht schon in der ersten Einvernahme erwähnt hatte. Die Erklärung des Beschuldigten für die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ist nachgeschoben und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insgesamt vermögen die späteren Aussagen des Beschuldigten die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. 1.2.1.4. Letztlich lassen sich die Ausführungen der Privatklägerin auch mit den Erkenntnissen der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 8. Oktober 2013 und 30. Oktober 2013 (D1 Urk. 28/3 und 10) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2014 (D1 Urk. 28/11) zwanglos in Einklang bringen. Insbesondere das Hämatom an der Stimmlippe links sowie die diskreten punktförmigen bzw. kleinflächigen Blutungen an der Rachenhinterwand, welche als direkte Folge einer Kehlkopf- bzw. Halskompression zu sehen seien, würden aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine erhebliche Gewalteinwirkung hindeuteten. Zudem belegten die Schluckbeschwerden der Privatklägerin nach dem Vorfall sowie die deutlich ausgeprägten stauungsbedingten Blutungen im Kopfbereich eine unmittelbar lebensgefährliche Durchblutungsstörung des Gehirns (D1 Urk. 28/11 S. 5). Mit der Vorinstanz sind die Feststellung im Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ einerseits, wonach sich die Privatklägerin im Zeitpunkt des Würgens in unmittelbarer Lebensgefahr befand, und diejenige von Oberärztin Dr. med. M._____ andererseits, dass im Zeitpunkt der Untersuchungen keine Lebensgefahr bestanden habe und auch nicht mit bleibenden Schäden zu rechnen sei, nicht als widersprüchlich anzusehen. Dass im Untersuchungszeitpunkt keine Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden hatte, schliesst das Vorliegen einer unmittelbaren und konkreten Lebensgefahr im Zeitpunkt der Tat nicht aus. Auch dass die untersuchende Ärztin Dr. med. M._____ die Frage, ob sich das Opfer zu irgend einem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, da-

- 20 hingehend beantwortete, dass zum Zeitpunkt des Würgevorgangs eine mögliche Lebensbedrohung vorgelegen haben könnte, widerspricht dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht, zumal es nicht Aufgabe der untersuchenden Ärztin ist, ein Gutachten zum Tathergang zu erstellen. Gestützt auf das schlüssige Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2014 ist erstellt, dass für die Privatklägerin im Tatzeitpunkt eine unmittelbare und konkrete Lebensgefahr bestanden hatte. 1.2.1.5. Der objektive Anklagesachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt. Weiter decken sich diese Aussagen mit den medizinischen Berichten bzw. dem rechtsmedizinischen Gutachten und weitgehend auch mit den Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der ersten Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013. Die späteren Aussagen des Beschuldigten und Einwände der Verteidigung vermögen die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. 1.2.2. Subjektiver Anklagesachverhalt 1.2.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich betreffend den subjektiven Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen überschneiden (Urk. 142 S. 35). An dieser Stelle wird daher nur kurz auf den subjektiven Sachverhalt eingegangen, vertiefter hernach bei der rechtlichen Würdigung. 1.2.2.2. Die Privatklägerin beschrieb die Handlungen des Beschuldigten so, dass dieser sie plötzlich am Hals gepackt und mit der Zeit immer fester zugedrückt habe, wobei sie nur deshalb immer wieder Luft bekommen habe, weil sie sich zu wehren versucht und sich hin und her gewunden habe. Weiter habe der Beschuldigte ihr den Kopf über längere Zeit in die Matratze gedrückt, so dass sie kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Sie habe ein "Knacksen" im Hals festgestellt. Sie habe gedacht, sie müsse sterben (D1 Urk. 15/1 S. 4, 7; D1 Urk. 15/3 S. 4 f., 7; D1 Urk. 15/7 S. 9 ff., 12, 15 f., 21, 22 f.). Diese Ausführungen der Privatklägerin sind glaubhaft und mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2014 in Einklang zu bringen, welches aufgrund des Verletzungsbildes auf eine erhebliche Gewalteinwirkung sowie auf eine unmittelbar lebens-

- 21 gefährliche Durchblutungsstörung des Gehirns schliesst (D1 Urk. 28/11 S. 5). Zum sexuellen Übergriff erklärte die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er müsse gewusst haben, dass sie die Handlungen nicht gewollt habe. Sie habe zudem versucht, sich zu wehren (D1 Urk. 15/3 S. 8; D1 Urk. 15/7 S. 16, 18, 25). Auch auf diese Darstellung der Privatklägerin kann ohne weiteres abgestellt werden. 1.2.2.3. Der Beschuldigte gab immer wieder an, er habe die Privatklägerin weder töten noch verletzen wollen (D1 Urk. 14/1 S. 6, 18; D1 Urk. 14/2 S. 3; D1 Urk. 14/17 S. 2; D1 Urk. 14/20 S. 3, 8; Urk. 113 S. 16). Zunächst führte der Beschuldigte sodann aus, er wisse nicht, was passiere, wenn man jemanden würge, räumte dann jedoch ein, es sei gefährlich, wenn man lange Zeit keinen Sauerstoff kriege, man sterbe natürlich (D1 Urk. 14/1 S. 18 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die möglichen tödlichen Folgen seines Handelns wusste und seine Handlungen dennoch fortsetzte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen erkannt hatte, was er in der ersten Einvernahme auch einräumte (D1 Urk. 14/1 S. 8) und aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht zu bezweifeln ist. Wie die Tathandlungen des Beschuldigten rechtlich einzuordnen sind, wird hernach zu erläutern sein. 1.2.3. Fazit Die Vorinstanz hat den gesamten objektiven und subjektiven Anklagesachverhalt als erstellt bezeichnet (Urk. 142 S. 37). Diese Schlussfolgerung ist grundsätzlich richtig, ist aber noch etwas zu verdeutlichen, um nicht bereits der rechtlichen Würdigung (Frage des Vorsatzes, Mordqualifikation) vorzugreifen. Fraglos erstellt ist der objektive Anklagesachverhalt, das heisst die von aussen erkennbare Erscheinung des gesamten Übergriffs. Dabei mutet die Abgrenzung Tötungsversuch/Sexualdelikte in der Anklageschrift indessen als etwas künstlich an. Vielmehr ist anzunehmen, dass der tätliche Angriff fliessend in die späteren Sexualdelikte überging. Der Sachverhalt zum Tötungsversuch ist demnach im Zusammenhang mit den folgenden sexuellen Handlungen zu würdigen und nicht isoliert zu betrachten. Weiter ist aufgrund der glaubhaften ersten Aussagen des Beschul-

- 22 digten davon auszugehen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Prostituierte handelte, mit welcher der Beschuldigte in Ausübung ihrer Tätigkeit sexuelle Handlungen hatte vornehmen wollen. Weiter ist davon auszugehen, dass es vor den Übergriffen zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war, wobei die Modalitäten der auszuführenden sexuellen Handlungen Thema gewesen sein müssen. Zum subjektiven Anklagesachverhalt ist bis hierhin einzig erstellt, dass der Beschuldigte um die möglichen tödlichen Folgen bei Würgen eines Menschen wusste und dass er die Gegenwehr der Privatklägerin gegen die sexuellen Handlungen erkannt hatte. Näher zu betrachten ist der subjektive Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung. Auch auf die in der Anklageschrift die Mordqualifikation umschreibenden Elemente ist erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen, der Sachverhalt kann diesbezüglich nicht bereits an dieser Stelle als erstellt bezeichnet werden. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Tätlicher Übergriff 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin F._____ als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 142 S. 38 ff.). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert, die Vorinstanz sei korrekterweise davon ausgegangen, dass der gesamte Sachverhalt erstellt sei, habe in der Folge aber zu unrecht die Mordqualifikation verneint. Sie führte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, ein Beschuldigter, der aus völlig nichtigem Anlass sein Opfer zu töten versuche und dieses dabei zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit mache, begehe einen Mord. Der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz "in dubio pro reo" habe bei der rechtlichen Qualifikation nichts zu suchen (Urk. 156 S. 2 ff.). 2.1.3. Die Verteidigung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, der tätliche Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin sei als einfache Körperverletzung zu würdigen. Sie legte an der Berufungsverhandlung dar, es sei ohnehin fraglich, ob

- 23 der Beschuldigte in seinem Zustand überhaupt fähig gewesen sei, wissentlich skrupellos zu handeln. Da er die Tragweite seines Handelns im Tatzeitpunkt nur eingeschränkt, wenn überhaupt, habe wahrnehmen können, sei ein skrupelloses Vorgehen nicht denkbar. Der Grund für die körperliche Auseinandersetzung sei keinesfalls nichtig, sondern habe darin bestanden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Sex versucht habe zu bestehlen. Die dadurch beim Beschuldigten ausgelöste Wut gepaart mit dem Angstzustand sei somit begründbar und nachvollziehbar (Urk. 157 S. 16). 2.1.4. Die Vorinstanz hat richtigerweise zunächst geprüft, ob die Tatbestandsmerkmale einer vorsätzlichen Tötung erfüllt sind, bevor sie sich mit der Mordqualifikation auseinandergesetzt hat (Urk. 142 S. 39). In diesem Zusammenhang hat sie mit treffender Begründung dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist, jedoch aufgrund des fehlenden Erfolgseintritts von einer versuchten Begehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 142 S. 39 f.). 2.1.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehensverlauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, OFK-StGB, N 4 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Jenny, N 22 zu Art. 18 StGB). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag

- 24 sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny N 39 f./42 zu Art. 18 StGB). 2.1.5.1. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68). 2.1.5.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu-

- 25 kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus anderen, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Ausbleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 56 zu Art. 12 StGB). Welches die Beweggründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen). 2.1.5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte durch den Angriff auf den Hals der Privatklägerin eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin bewirkt. Die Privatklägerin erlitt durch die Handlungen des Beschuldigten starke Würgemale am Hals, ausgeprägte Stauungsblutungen im Gesicht, um die Augen und in den Augen, Atemnot, kurze Bewusstlosigkeit, ein "Klicken" im Hals, ein Hämatom an der Stimmlippe, punktförmige bzw. kleinflächige Blutungen an der Rachenhinterwand, Schluckbeschwerden sowie Heiserkeit. 2.1.5.4. Dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, mithin der Tod der Privatklägerin Ziel seiner Handlungen war, kann nicht erstellt werden. Zu prüfen bleibt folglich, ob das Handeln des Beschuldigten als eventualvorsätzlich qualifiziert werden kann. 2.1.5.5. Das Unterbinden der Luftzufuhr bei einem Menschen ist zweifellos geeignet, den Tod durch Ersticken zu verursachen. Starkes Würgen einer Person führt in diesem Sinne dazu, dass die Luftzufuhr unterbrochen wird. Dies kann als grundlegendes Allgemeinwissen bezeichnet werden und war dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen auch bewusst (D1 Urk. 14/1 S. 18 ff.). Angesichts der

- 26 - Dauer und Intensität, mit welcher der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hat, muss von einer grossen Todeswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Beeinflussung dieser Wahrscheinlichkeit durch den Beschuldigten war nicht nur wegen des als erstellt geltenden kraftvoll ausgeführten Würgevorgangs, sondern auch wegen des durch die Einnahme von Drogen beeinträchtigten Zustandes des Beschuldigten praktisch unmöglich. Aufgrund des augenfällig grossen Kräftegefälles zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin musste dem Beschuldigten überdies bewusst sein, dass seine Körperkraft exzessiv wirken konnte. Die drohende Gefahr konnte demnach auch nicht einfach durch eine Reaktion der Privatklägerin abgewendet werden. Unter den festgestellten Umständen war die nahe Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung evident und die Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten gravierend. Die Art der Tathandlung legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht darauf vertrauen durfte, dass sein Angriff nicht tödlich, sondern glimpflich verlaufen würde. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf genommen hat. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt ist. 2.1.6. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist dann als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). 2.1.6.1. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen als besonders skrupellos, weil der Beschuldigte die Privatklägerin aus völlig nichtigem Anlass zu töten versucht habe, er die Privatklägerin im Rahmen der versuchten Tötung zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit gemacht habe und die Privatklägerin, welche sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen habe, unter Ausnutzung ihrer Ahnungs- und Wehrlosigkeit, namentlich auch ihrer körperlichen Unterlegenheit, plötzlich "aus heiterem Himmel" heimtückisch zu töten versucht habe (D1 Urk. 52 S. 4).

- 27 - 2.1.6.2. Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf die Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012 E. 4.2.). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.2.). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.2.). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 127 IV 10 E. 1 a.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.3.1 und 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2; BSK StGB II-Schwarzenegger, N 23 zu Art. 112 StGB).

- 28 - 2.1.6.3. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen des Beschuldigten unter anderem als heimtückisch. Unter Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 21 zu Art. 112 StGB; BSK StGB II- Schwarzenegger, N 22 zu Art. 112 StGB; je mit Hinweisen). Zur Motivlage des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz wenig bekannt. In der ersten Hafteinvernahme führte der Beschuldigte jedoch aus, wenn er eine Vereinbarung mit einer Prostituierten habe, müsse sie diese auch einhalten. Er erinnere sich an den Streit, und glaube, dass es darum gegangen sei, dass sie ihn nicht habe bedienen wollen (D1 Urk. 14/1 S. 9). Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin losgegangen ist, um den nach seiner Meinung vereinbarten Geschlechtsverkehr durchzusetzen, obwohl die Privatklägerin dies für ihn erkennbar nicht (mehr) wollte (vgl. Urk. 14/1 S. 9). Der Beschuldigte änderte zwar im Laufe des Verfahrens sein Aussageverhalten mehrmals, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zugeständnisse in der ersten Hafteinvernahme abgestellt werden könnte, die sich – wie gesehen – letztlich recht weitgehend mit der Darstellung der Privatklägerin decken. Naheliegend ist daher, dass der Beweggrund für den Angriff das Durchsetzen des Geschlechtsverkehrs war – mithin das Erzwingen der Erfüllung der Vereinbarung durch die Privatklägerin –, und zwar um jeden Preis, was als krasser Egoismus ein besonders verwerfliches Motiv darstellt. Schliesslich hat der Beschuldigte, als die Privatklägerin durch das heftige Würgen nicht mehr zu einer relevanten Gegenwehr fähig war, den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation vollzogen. Selbst wenn man dem Beschuldigten aufgrund seiner Migrations- und Integrationsschwierigkeiten und insbesondere seiner Herkunft subjektiv im Umgang mit Frauen eine andere Wertvorstellung zubilligen würde, war sein Handeln dennoch von primitivem Egoismus geprägt. Zudem besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem vom Beschuldigten verfolgten Zweck und der in Kauf genommenen (versuchten) Auslöschung eines Menschenlebens.

- 29 - Dass die Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit wehrlos war, muss als erstellt gelten. Ebenso erwartete sie sicher keinen Angriff des Beschuldigten, als sie diesen – aus welchen Gründen auch immer – mit auf ihr Hotelzimmer nahm; sie muss mithin grundsätzlich auch als arglos bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld geplant hätte, die Privatklägerin unter Ausnützung ihres Vertrauens in ihr Zimmer zu locken, um sich hernach über sie herzumachen, kann aus den gesamten Umständen ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich im Sinn hatte, mit der Privatklägerin einvernehmlich den Geschlechtsverkehr zu vollziehen – ob dies in Erfüllung der beruflichen Tätigkeit der Privatklägerin erfolgt wäre, ist nicht ausschlaggebend. Als ihm dies jedoch offenbar nicht ermöglicht wurde, was dem Beschuldigten bewusst geworden war (D1 Urk. 14/1 S. 9), setzte er für die Privatklägerin, welche ihm zuvor noch etwas zu trinken gebracht hatte, unerwartet zu einem Angriff an und würgte die Privatklägerin in erstellter Weise. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zuvor zu einer Auseinandersetzung bezüglich der Modalitäten des anstehenden Geschlechtsverkehrs gekommen war, so dass der Angriff nicht "aus heiterem Himmel" erfolgte, wie dies die Anklageschrift umschreibt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin letztlich durch seinen tätlichen Übergriff zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit machte, ist grundsätzlich zutreffend. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin jedoch nicht grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zu, als sie mit einer Tötung durch Erwürgen notwendigerweise verbunden sind. Die durch den Beschuldigten angewendete Gewalt ist zu einem grossen Teil auch im Zusammenhang mit der folgenden Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu sehen und wird hernach unter diesen Titeln abgegolten. Die Tatausführung an sich kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden, geht sie doch nicht über das dem Sexualdelikt immanente Mass an Verwerflichkeit und Skrupellosigkeit hinaus. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beweggrund der Tat zwar verwerflich ist und durchaus von Skrupellosigkeit zeugt. Insbesondere die Tatausführung und die gesamten Umstände lassen in einer Gesamtwürdigung die

- 30 besondere Skrupellosigkeit jedoch entfallen. Die durch den Beschuldigten begangene versuchte Tötung ist nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.1.7. Das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat die Vorinstanz zutreffend begründet verneint. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 142 S. 48). 2.1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigten durch den tätlichen Angriff auf die Privatklägerin der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 2.2. Sexueller Übergriff auf die Privatklägerin F._____ 2.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig. 2.2.2. Der Beschuldigte wehrt sich dagegen und liess an der Berufungsverhandlung ausführen, es fehle sowohl am objektiven als auch am subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin gegen Bezahlung einvernehmlich Sex gehabt (Urk. 157 S. 16). 2.2.3. Dass der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt (Urk. 142 S. 49 f.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass an den durch die Privatklägerin geleisteten Widerstand keine allzu hohen Anforderungen zu stellen ist. Es ist aufgrund des Tatablaufs nur logisch und nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage war, sich heftig zu wehren. Sie hatte gerade die Übermacht des Beschuldigten in aller Deutlichkeit zu spüren bekommen, wurde sie doch eben erst bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Damit war der Widerstand der Privatklägerin bereits gebrochen. Dass der Beschuldigte, wie er immer wieder betonte mit der Privatklägerin in vier verschiedenen Stellungen Sex gehabt habe (vgl. Urk. 155 S. 10 und 13; Prot. II S. 9), ist nicht etwa als Einverständnis der Privatklägerin zu wer-

- 31 ten, sondern aufgrund des gewaltsamen Vorgehens des Beschuldigten ohne weiteres auch gegen den Willen der Privatklägerin möglich. Auch der subjektive Tatbestand ist zweifelsfrei erfüllt. Der Beschuldigte führte in der ersten Hafteinvernahme selbst aus, er wisse, dass sie versucht hätten Sex zu haben und dass die Privatklägerin nicht gewollt habe (D1 Urk. 14/1 S. 8). Auf diese Aussage kann abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die Vergewaltigung erscheint mit der Vorinstanz nicht als besonders grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB. Der erstellte tätliche Angriff des Beschuldigten gegen die Privatklägerin erfolgte im Wesentlichen vor dem sexuellen Übergriff. Während der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vornahm, hielt er die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nur noch am Hals fest. Der Würgevorgang wird wie vorstehend dargelegt separat gewürdigt und bestraft. Dieses Würgen nochmals zulasten des Beschuldigten zu verwenden, kann mit der Vorinstanz nicht angehen. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme besonderer Grausamkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB sprechen würden, sind keine ersichtlich. 2.2.4. Die weiteren durch den Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen (Analverkehr, versuchter Oralverkehr, Ejakulieren auf Brust/Bauch der Privatklägerin) fallen klarerweise unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Zum Widerstand durch die Privatklägerin kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist zweifelsfrei erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich weitere Ausführungen, es kann auf das zur Vergewaltigung Gesagte verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Mit gleicher Argumentation wie vorstehend zur Vergewaltigung erscheint auch die sexuelle Nötigung nicht als besonders grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB.

- 32 - 2.2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 2.3. Fazit Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil der Privatklägerin F._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. B. Vorwurf gemäss Dossier 2: Sexuelle Nötigung zum Nachteil von D._____ 1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin D._____ im Treppenhaus angesprochen zu haben, ihr, nachdem diese Angst bekommen, in spanischer Sprache "nein, nein, nein" gesagt und sich zu entfernen versucht habe, die Treppe hinauf gefolgt zu sein und ihr sodann gegen deren für ihn offensichtlich erkennbaren Willen ans Gesäss gefasst zu haben. Daraufhin habe er die Privatklägerin D._____ am Arm gepackt und zurückgezogen, um sie daran zu hindern, weiter wegzurennen, wodurch Letztere gestolpert, zu Boden gestürzt und rücklings auf der Treppe liegen geblieben sei. In dem Moment habe er der Privatklägerin D._____ gezielt unters Kleid gefasst und mindestens einen Finger über ihrer Strumpfhose in deren Scheidenbereich gedrückt, wogegen sie sich aufgrund der vom Beschuldigten geschaffenen Situation nicht habe wehren können (D1 Urk. 52 S. 5). 1.1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf insoweit, als er zugab, die Privatklägerin angesprochen und ihr, als sie die Treppe hochgegangen sei, einen Klaps auf den Hintern versetzt zu haben (D1 Urk. 14/15 S. 2; D2 Urk. 6/1 S. 3 f., 8; D2 Urk. 6/4 S. 2; Urk. 113 S. 17 f.; Urk. 155 S. 14). Auf dieses Zugeständnis des Beschuldigten kann abgestellt werden.

- 33 - 1.1.3. Der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin steht nichts entgegen. Eben so wenig der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte keine Zugeständnisse im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren getätigt hat, welche in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar wären (Urk. 142 S. 59). Der Antrag der Verteidigung um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens erfolgte erst ein halbes Jahr nach der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Bei den weiteren Einvernahmen des Beschuldigten, welche nach Einleitung der Untersuchung zum Hauptvorwurf gemäss Dossier 1 erfolgten, war ein abgekürztes Verfahren kein Thema mehr. Nicht zulasten des Beschuldigten zu verwerten sind die Erkenntnisse aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2012 (D2 Urk. 8/1+2), welcher dem Beschuldigten nie vorgehalten wurde. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin D._____ und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (Urk. 142 S. 57 ff.). 1.2.2. Weder bei der Privatklägerin, noch beim Beschuldigten ist von einer beeinträchtigen Glaubwürdigkeit auszugehen (vgl. Urk. 142 S. 60 f.). 1.2.2.1. Die Aussagen der Privatklägerin D._____ wirken mit der Vorinstanz insgesamt sehr glaubhaft. Ihre Schilderungen fallen detailliert und in sich stimmig aus und sind weitgehend frei von Widersprüchen. Weiter sagte die Privatklägerin zurückhaltend aus und neigte in ihrer Schilderung nicht zu Übertreibungen. Sie beschrieb eindrücklich ihre Gefühlslage während des Geschehens; so sei sie in Panik geraten, als der Beschuldigte sich angenähert habe (D2 Urk. 7/1 S. 6). Sie habe Angst bekommen, weil sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (D2 Urk. 7/3 S. 3). Weiter legte die Privatklägerin anschaulich dar, wie sie habe die Treppe hoch flüchten wollen, der Beschuldigte ihr jedoch nachgerannt sei und ans Gesäss gefasst habe. Sodann habe er sie am Arm gepackt und sie sei rückwärts auf die Treppe gefallen. Dann habe er ihr unter ihr Kleid in ihren Intimbereich gefasst (D2 Urk. 7/1 S. 2). Er habe mit einem oder zwei Fingern gedrückt, habe aber

- 34 nicht eindringen können, da sie eine Strumpfhose getragen habe. Sie habe den Druck spüren können, er habe ihr aber nicht wehgetan (D2 Urk. 7/1 S. 3). Auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin kann abgestellt werden. 1.2.2.2. Der Beschuldigte dagegen machte weniger detaillierte und widersprüchliche Ausführungen. Er führte lediglich aus, er habe die Privatklägerin kennengelernt und sich mit ihr bei der Treppe unterhalten. Dann habe er ihr einen Klaps auf den Hintern gegeben, unter das Kleid habe er ihr nicht gefasst. Die Privatklägerin sei dann hingefallen (D2 Urk. 6/1 S. 4; D2 Urk. 6/4 S. 2; Urk. 113 S. 17). Dazwischen räumte er den Vorwurf indessen einmal ein (D2 Urk. 6/2 S. 3 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte, nachdem er offenbar die Einvernahmen der Privatklägerin studiert hatte, versuchte, diese als Lügnerin darzustellen. Wenn man eine Treppe hinunterstürze, habe man doch zumindest blaue Flecken. Es gebe keinerlei Beweise für die Falschaussagen der Privatklägerin. Er habe sich Sorgen gemacht, dass er ihrer Schilderung nichts werde entgegen halten können (Urk. 113 S. 17). Dass der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin zum Treppensturz aufgrund fehlender Verletzungen als nicht bewiesen bezeichnet (Urk. 155 S. 14), erstaunt umso mehr, als er selbst in der Untersuchung eingeräumt hatte, die Privatklägerin sei hingefallen, mithin ihre diesbezüglichen Aussagen bestätigte. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist weiter kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder übertreiben sollte (Urk. 155 S. 14). Die wenig kohärenten Aussagen des Beschuldigten vermögen die plausible und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. Entgegen der Ansicht der Verteidigung entlastet den Beschuldigten auch die Tatsache nicht, dass bei der Privatklägerin keine Spuren von ihm gefunden werden konnten (Urk. 157 S. 17). Abstellend auf die Aussagen der Privatklägerin ist der Anklagesachverhalt erstellt. Es besteht kein Anlass, die Privatklägerin erneut einzuvernehmen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

- 35 - 2.2. Die Verteidigung wandte dagegen an der Berufungsverhandlung ein, bei der Berührung von Geschlechtsteilen über den Kleidern müsse eine gewisse Intensität vorliegen, um den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen. Die fehlende DNA-Spur auf der Strumpfhose spreche klar gegen eine Berührung, noch viel mehr spreche diese gegen eine intensive Berührung (Urk. 157 S. 18). 2.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf der Treppe zu Fall brachte, machte er sie zumindest für eine kurze Zeit zum Widerstand unfähig. Das für die Privatklägerin offenbar gut spürbare Drücken mit mindestens einem Finger im Scheidenbereich muss in Würdigung der gesamten Tatumstände mit der Vorinstanz unter den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert werden und ist nicht mehr bloss als sexuelle Belästigung zu sehen (vgl. Urk. 142 S. 62 f.). Zwar mag der Griff des Beschuldigten in den Scheidenbereich der Privatklägerin nicht von langer Dauer gewesen sein. Mit dem klar spürbaren Druck mit einem oder mehreren Fingern ging er aber über ein blosses Berühren oder Betasten deutlich hinaus. Hinzu kommt, dass der Vorfall im Treppenhaus der von der Privatklägerin bewohnten Liegenschaft stattfand und der Beschuldigte für seinen Übergriff den von ihm zumindest provozierten Sturz der Privatklägerin bzw. deren anschliessendes Liegen auf der Treppe ausnützte. In dieser gesamten Erscheinung geht die Tat des Beschuldigten klar über eine sexuelle Belästigung hinaus. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich erfüllt. 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt wies die Privatklägerin den Beschuldigten zunächst deutlich verbal zurück und versuchte sogleich auch davon zu rennen. Dieses Verhalten kann nun beim besten Willen – auch mit gewissen kulturell bedingten Integrationsschwierigkeiten – nicht als Einverständnis, sexuelle Handlungen vorzunehmen, interpretiert werden. Indem der Beschuldigte dies dann dennoch tat, handelte er klar gegen den für ihn erkennbaren Willen der Privatklägerin und damit direkt vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

- 36 - 2.6. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ schuldig gemacht. C. Vorwurf gemäss Dossier 7: Hinderung einer Amtshandlung etc. 1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Im Berufungsverfahren ist nur noch ein Teil des Anklagesachverhalts strittig. Die Auseinandersetzung mit N._____ gilt als erstellt und braucht nicht mehr thematisiert zu werden. Dem Beschuldigten wird im zweiten Teil des Anklagesachverhalts vorgeworfen, er sei davongerannt, als nach der Auseinandersetzung mit N._____ die Polizei vor Ort eingetroffen sei, wobei er auch dann nicht angehalten habe, als der ihm nacheilende Polizeibeamte mehrfach "halt", "stopp" und "Polizei" gerufen habe. Nachdem der Polizist ihn wenig später hinter einer Hecke liegend erblickt habe, soll der Beschuldigte sodann erneut die Flucht ergriffen und sich so der Polizeikontrolle sowie der drohenden Verhaftung entzogen haben (D1 Urk. 52 S. 6). 1.1.2. Der Beschuldigte gibt zu, weggerannt zu sein, als die Polizei eingetroffen sei, und später erneut vor dem Polizisten geflohen zu sein (Urk. 113 S. 20). Er legte hingegen dar, er habe zunächst nicht realisiert, dass er von der Polizei verfolgt worden sei. Beim zweiten Mal sei er davongerannt, da ihm der Polizist Pfefferspray in die Augen gesprüht habe (Urk. 113 S. 19 f.). Im Berufungsverfahren stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nicht gehört, dass "Polizei" gerufen worden sei. Nachdem er ins Gebüsch gesprungen sei und entdeckt worden sei, sei er weiter gerannt, da er gedacht habe, die Person sei ein Buschauffeur (Urk. 155 S. 16). 1.1.3. Sämtliche Aussagen des Zeugen O._____ (des handelnden Polizeibeamten) sowie des Beschuldigten, welche zur Erstellung des Sachverhalts heranzuziehen sind, sind ohne Einschränkungen verwertbar.

- 37 - 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Zeugen O._____. Dieser sagte plausibel und widerspruchsfrei aus. Er schilderte nachvollziehbar, wie er den Beschuldigten verfolgt und letztlich hinter einer Hecke auf dem Bauch liegend erblickt habe. Er habe "Angst gerochen" bzw. gespürt, dass jemand anwesend sei. Er habe sich als Polizist zu erkennen gegeben und den Beschuldigten angewiesen, liegen zu bleiben. Als er auf ihn zugekommen sei, habe er schliesslich den Pfefferspray eingesetzt (D7 Urk. 10 S. 3 f.). Er erklärte zudem, weshalb er sich auch über zwei Jahre später noch so gut an der Fall erinnern könne. Eine Hinderung einer Amtshandlung sei nichts Alltägliches und Fälle, bei denen jemand flüchte und man den Täter nicht mehr erwische, würden einen nerven und an diese würde man sich erinnern (D7 Urk. 10 S. 4). Auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen O._____ kann abgestellt werden. 1.2.2. Der Beschuldigte sagte hingegen widersprüchlich aus. Zunächst gab er an, sich auf der Flucht hinter die Hecke gelegt zu haben, um sich dort zu verstecken (D7 Urk. 5 S. 5), um sich später auf den Standpunkt zu stellen, er sei bei einem Sprung über die Hecke mit seinem Fuss hängen geblieben und dadurch gestürzt (D1 Urk. 14/20 S. 1; D7 Urk. 7 S. 2; Urk. 113 S. 20). Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte schliesslich ein, den Polizisten als solchen erkannt zu haben, wobei er daraufhin weggelaufen sei, da er Angst bekommen habe, als ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht worden sei (Urk. 113 S. 19 f.). Im Berufungsverfahren führte er aus, er habe nicht gehört, was gerufen worden sei und habe den Polizisten nicht als solchen erkannt (Urk. 155 S. 15 f.). Mit der Vorinstanz fällt wiederum auf, dass der Beschuldigte bemüht ist, sich selbst in einem günstigen Licht darzustellen (Urk. 142 S. 74 f.). Er gibt gerade so viel zu, wie ihm seiner Ansicht nach nicht schaden kann. Dabei überzeugt seine Darstellung nicht. 1.2.3. Im Ergebnis ist der noch strittige Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen O._____ erstellt, wobei mit der Vorinstanz der Zeitpunkt, in welchem dem Beschuldigten klar wurde, dass er vor der Polizei davonlief, offen gelassen werden kann. Spätestens als er hinter der Hecke liegend vom Beamten angesprochen wurde, hatte der Beschuldigte jedenfalls realisiert,

- 38 dass eine polizeiliche Kontrolle bevorstand. Bei dieser Zugabe ist der Beschuldigte zu behaften, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung wieder ausführte, er habe nicht realisiert, dass er von der Polizei verfolgt worden sei. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen (Urk. 142 S. 78). 2.2. Die Verteidigung kritisiert im Berufungsverfahren, die blosse Fluchthandlung stelle eine straflose Selbstbegünstigung im Sinne von Art. 305 StGB dar. Die Vorinstanz habe sich zwar insofern mit dieser Argumentation auseinandergesetzt, als es die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt habe, sie habe sich schliesslich jedoch auf einen Bundesgerichtsentscheid berufen, welcher acht Jahre zurückliege (Urk. 157 S. 21). 2.3. Dadurch, dass der Beschuldigte die Flucht ergriff, als das Polizeifahrzeug am Tatort eintraf, wobei er seine Flucht auch dann fortsetzte, als ihm der Polizeibeamte, O._____, nachlief und wiederholt "halt", "stopp" und "Polizei" zurief, dass er sich daraufhin seiner Festnahme widersetzte, als ihn O._____ hinter der Hecke liegend vorfand, sich als Polizeibeamter zu erkennen gab und ihn aufforderte, liegen zu bleiben bzw. sich wieder auf den Boden zu legen, und dadurch, dass er aufstand, auf O._____ zu rannte und abermals davonlief, obschon ihm Letzterer wiederum "Stopp, Polizei" nachrief, hat der Beschuldigte die objektiven Tatbestandselemente von Art. 286 StGB erfüllt (so schon die Vorinstanz in Urk. 142 S. 77, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Allein die Tatsache, dass der Bundesgerichtsentscheid, auf welchen sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation stützt, vor über acht Jahren gefällt wurde, bedeutet entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht, dass dieser Entscheid keine Gültigkeit mehr hätte. So verweist das Bundesgericht selbst in seiner aktuellen Rechtsprechung auf besagten Entscheid und bestätigt, dass Flucht eine Hinderungshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB darstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_166 /2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.).

- 39 - 2.4. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt den Zeugen O._____ als Polizeibeamten erkannt. Indem er sich den Anweisungen des Polizeibeamten bewusst widersetzte, hat der auch den subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 2.6. Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Mit der Vorinstanz kommt eine Verurteilung wegen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen im Sinne von Art. 4 APV nicht in Frage (Urk. 142 S. 78). D. Vorwurf gemäss Dossier 9: Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P._____ 1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Der Beschuldigte soll weiter die damals zwölfjährige Geschädigte P._____ an einem Fussweg in Q._____ in ein Gespräch verwickelt und sie dabei insbesondere nach ihrem Alter gefragt haben, in der Folge zu ihr gesagt haben, sie könnten doch fünf Minuten Spass haben, ihr, nachdem die Geschädigte P._____ dies abgelehnt habe und weitergelaufen sei, gefolgt sein und sie kurz vor dem Bahnhof unvermittelt mit beiden Armen umarmt haben, wobei er gleichzeitig versucht habe, sie zu küssen, indem er seinen Mund geöffnet, seine Zunge herausgestreckt und seinen Kopf zur Geschädigten P._____ hin bewegt habe; dies alles im Wissen um ihr junges Alter (D1 Urk. 52 S. 6). 1.1.2. Der Beschuldigte ist geständig, die Geschädigte angesprochen und ihr dabei vorgeschlagen zu haben, sie könnten doch fünf Minuten Spass haben. Auch habe er der Geschädigten die Zunge herausgestreckt (Urk. 113 S. 21). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, die Geschädigte umarmt und zu küssen versucht zu haben. Sodann habe er das Alter der Geschädigten nicht ge-

- 40 kannt, ihr die Zunge nur zur Beleidigung herausgestreckt und mit der Aussage, sie könnten fünf Minuten Spass haben, gemeint, sie könnten sich kennenlernen und allenfalls etwas trinken (Urk. 113 S. 21 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe mit der Person reden wollen, aber sein Deutsch sei schlecht gewesen. Er habe ihr die Zunge aus Frechheit rausgestreckt (Urk. 155 S. 16). Der Verteidiger führte zudem aus, wenn jemand einen Zungenkuss geben wolle, strecke diese Person bestimmt nicht die Zunge heraus, bevor es zum Kontakt zwischen den Lippen der sich Küssenden komme. Die Interpretation der Vorinstanz sei lebensfremd (Urk. 157 S. 19). 1.1.3. Sowohl die Aussagen der Geschädigten wie auch die Aussagen des Beschuldigten sind verwertbar. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Schilderungen der Geschädigten P._____ sind mit der Vorinstanz (Urk. 142 S. 84 f.) widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie erklärte bildhaft, wie der Beschuldigte aufdringlich gewesen sei und sie habe in eine Seitengasse locken wollen (D9 Urk. 7 S. 4 f.; D9 Urk. 9 S. 3). Sie gab sodann eine Aussage des Beschuldigten wieder, welche sie sich nicht ausgedacht haben kann ("sie könnten doch fünf Minuten Spass haben und dann Tschüss; sie könne sich für einige Minuten wie 30 Jahre alt fühlen"; D9 Urk. 7 S. 4 f.; D9 Urk. 9 S. 3). Genauso überzeugend sind ihre Schilderungen dazu, dass sie und der Beschuldigte sich über ihr Alter unterhalten hätten (D9 Urk. 7 S. 6; D9 Urk. 9 S. 3). Auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann abgestellt werden. 1.2.2. Der Beschuldigte sagte wiederum ausweichend und teilweise widersprüchlich aus. Er führte wiederum Erinnerungslücken an (D9 Urk. 5 S. 6 f.), um sich später an (entlastende) Details zu erinnern. Mit der Vorinstanz überzeugen die Erklärungen des Beschuldigten zur Aussage 'sie könnten doch fünf Minuten Spass haben und dann Tschüss' in keiner Weise (Urk. 142 S. 86). Was er mit dieser Aussage ausser etwas Sexuellem gemeint haben könnte, ist nicht ersichtlich.

- 41 - Jedenfalls ist wenig wahrscheinlich, dass er mit einem Mädchen im Alter der Geschädigten etwas trinken gehen wollte. Ebenso wenig plausibel ist seine Darstellung, wonach er der Geschädigten – aus Spass oder als Reaktion auf ihre Zurückweisung – die Zunge herausgestreckt haben will (vgl. Urk. 142 S. 86). Schliesslich kann auch zum Alter der Geschädigten auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 S. 86). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte ihr Alter gekannt hatte. Seine Erklärungsversuche dazu vermögen jedenfalls nicht zu überzeugen. Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach man bei einem Zungenkuss nicht zunächst die Zunge herausstrecke, bevor man eine Person küsse, verfängt nicht. Es spielte sich nämlich nicht so ab, dass der Beschuldigte der Geschädigten von Weitem die Zunge herausgestreckt hätte in der Absicht, diese zu küssen. Es war gestützt auf die glaubhafte Darstellung der Geschädigten vielmehr so, dass der Beschuldigte sie unvermittelt mit beiden Händen von vorne umarmt und dabei versucht hatte, sie zu küssen, indem er seinen Mund geöffnet, seine Zunge herausgestreckt und sich mit seinem Gesicht dem ihren genähert hatte (D9 Urk. 7 S. 4). Demnach war der Beschuldigte bereits sehr nahe am Gesicht der Geschädigten, als er die Zunge herausstreckte. Was er dabei anderes gewollt haben soll, als die Geschädigte zu küssen, ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesamtkontext ist klar, dass die Handlung des Beschuldigten sexuell motiviert war. 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 9 ist gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Geschädigten P._____ erstellt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Verhalten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Versuch des Beschuldigten, der Geschädigten P._____ einen Zungenkuss zu geben, tatbeständlich im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist

- 42 - (Urk. 142 S. 89). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder als sexuelle Handlungen qualifiziert werden (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b.). Beim Altersunterschied zwischen dem damals 28-jährigen Beschuldigten und der 12-jährigen Privatklägerin liegt eine solche Sachlage in ausgeprägt akzentuierter Form vor. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist aufgrund des erstellten Sachverhalts offensichtlich. 2.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. E. Vorwurf gemäss Dossier 13: Exhibitionismus zum Nachteil von R._____ 1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten lautet zusammengefasst wie folgt: Er habe die Geschädigte R._____ mit heruntergelassener Hose konfrontiert, als diese gerade die Gemeinschaftsdusche in der Jugendherberge … verlassen habe, wobei er mit der Hand an seinem Glied manipuliert habe. Nachdem die Geschädigte R._____ einen Annährungsversuch seinerseits abgeblockt habe, sei der Beschuldigte duschen gegangen, habe die Geschädigte R._____ in der Folge allerdings erneut angesprochen; dies mit den Worten: "Hey R._____, ich kann Dir schöne Dinge zeigen in der Liebe." Weiter habe er ausgeführt, dass sie "das" jetzt machen, sprich Sex haben, sollten, dass er der Beste sei. Währenddessen habe der Beschuldigte bewusst vor der Geschädigten R._____ onaniert. Als die Geschädigte R._____ ihn wiederum abgewiesen habe, habe er schliesslich das Zimmer verlassen. Das Verhalten des Beschuldigten habe die Geschädigte R._____ dabei als störend empfunden, was der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe (D1 Urk. 52 S. 8).

- 43 - 1.1.2. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, die Geschädigte in der Jugendherberge angetroffen und sich ihr nackt präsentiert zu haben (Urk. 113 S. 24 f.). In Abrede stellt er hingegen, die Geschädigte R._____ bereits mit heruntergelassener Hose konfrontiert zu haben, als diese aus der Dusche gekommen sei. Weiter habe er nicht an seinem Glied manipuliert, keine sexuellen Avancen gemacht und die Geschädigten nicht belästigen wollen (D13 Urk. 3 S. 3; D13 Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 113 S. 25). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe die Geschädigte etwas angemacht und mit ihr etwas trinken wollen, sie habe ihn jedoch nicht nackt gesehen (Urk. 155 S. 17 f.). 1.1.3. Die Aussagen der Geschädigten R._____ und des Beschuldigten sind verwertbar. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Vorinstanz hat schlüssig ausgeführt, dass die Darstellung der Geschädigten R._____ glaubhaft sei. Sie habe einleuchtend geschildert, wie sie den Beschuldigten vier Mal habe auf die Toilette gehen hören, als sie geduscht habe, und bereits ein ungutes Gefühl bekommen habe. Sie habe schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte plötzlich mit heruntergelassener Hose vor ihr gestanden sei und an seinem Geschlechtsteil herumgespielt habe. Auch, dass der Beschuldigte hernach zu ihr gesagt habe, "Hey R._____, ich kann Dir schöne Dinge zeigen in der Liebe." und gemeint habe, dass sie "das" jetzt machen sollten, wobei er die ganze Zeit an seinem Glied herummanipuliert habe, würde plausibel und erlebt wirken (Urk. 142 S. 107). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist wiederum nicht ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Vorwurf gegen den Beschuldigten erfunden haben sollte, zumal sie ihn auch nur sehr zurückhaltend belastet. 1.2.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten überzeugt abermals nicht, da es ausweichend, vage und widersprüchlich ist. Auf eine Zugabe seinerseits, wonach

- 44 er mindestens einmal nackt neben dem Bett der Geschädigten gestanden habe, folgt sogleich eine Rechtfertigung bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung gar die Rücknahme der Zugabe. Er habe sein Handtuch lediglich entfernt, um seine Unterhosen anzuziehen, er habe einfach einen offenen Umgang mit Nacktheit (Urk. 113 S. 25; Urk. 116 S. 26). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Geschädigte habe ihn in einem Zimmer ohne Licht nicht nackt gesehen (Urk. 155 S. 17). Augenfällig ist auch, dass der Beschuldigte, welcher zunächst noch einräumte, er habe mit der Geschädigten gesprochen und sie gefragt, ob sie eine gute Zeit mit ihm haben und etwas trinken gehen wolle (D13 Urk. 4 S. 3), hernach zu Protokoll gab, er sei an der Geschädigten nicht interessiert gewesen und hätte sich nur ihr zuliebe auf sexuelle Handlungen mit ihr eingelassen (D13 Urk. 3 S. 3). Dieses Schlechtmachen der Geschädigten wäre nicht nötig, wollte der Beschuldigte damit nicht von seinem Verhalten ablenken. Diese Aussagen belegen vielmehr seine Haltung, dass sich – auf das Wesentliche zusammengefasst – letztlich jede Frau glücklich zu schätzen habe, wenn er sexuelle Kontakte mit ihr möchte (ähnlich schon die Vorinstanz in Urk. 142 S. 109). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhafte Darstellung der Geschädigten nicht zu entkräften. 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 13 ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Geschädigten R._____ rechtsgenügend erstellt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB schuldig. Im Berufungsverfahren rügt die Verteidigung, der Vorfall sei aufgrund des offenen Umgangs des Beschuldigten mit Nacktheit geschehen und nicht als bewusste Zurschaustellung seines Geschlechtsorgans zu sehen. Ausserdem habe sich die Geschädigte kaum belästigt gefühlt, da sie sich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einmal mehr an den Vorfall erinnert habe (Urk. 157 S. 22). 2.2. Das erstellte mehrmalige Entblössen seines Gliedes und das Manipulieren desselben, welches Verhalten offensichtlich sexuell motiviert war und von der Ge-

- 45 schädigten wahrgenommen wurde, fallen zweifelsfrei unter den objektiven Tatbestand des Exhibitionismus. Dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen beabsichtigte, dass die Geschädigte diese wahrnehme, steht aufgrund des erstellten Sachverhalts ebenfalls ausser Frage. Ob sich die Geschädigte tatsächlich belästigt gefühlt hat, ist nicht relevant. 2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 2.4. Der Beschuldigte ist im Ergebnis des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Vorwurf gemäss Dossier 17: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ 1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst weiter vorgeworfen, sich an den Sihlquai in Zürich begeben zu haben, um dort nach einer Prostituierten Ausschau zu halten, wobei er irgendwann in die Nähe des Flora Dora Busses gekommen sei, wo ihn die Geschädigte C._____, eine Mitarbeiterin der städtischen Sozialeinrichtungen und somit eine Beamtin, angesprochen und ihn gefragt habe, ob sie ihm helfen könne. Nach einer kurzen Unterhaltung habe sie ihn gebeten, sich etwas vom Bus zu entfernen, da es sich dabei um einen geschützten Raum für Frauen handle, was der Beschuldigte indes nicht getan habe, sondern auf die Geschädigte C._____ zugegangen sei und ihr damit gedroht habe, "Gasolina", sprich Benzin, über sie zu schütten. Gleichzeitig habe er mit der Hand eine horizontale Bewegung von der linken zur rechten Halsseite gemacht. Obschon die Geschädigte C._____ dadurch in Angst versetzt worden sei und sich in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt habe, habe sie erwidert, dass sie sich nicht einschüchtern lasse. Daraufhin habe der Beschuldigte mit dem Fuss einmal schmerzhaft gegen die Leiste sowie ein weiteres Mal gegen die linke Hand

- 46 der Geschädigten C._____ getreten und sei alsdann weggelaufen (D1 Urk. 52 S. 10). 1.1.2. Der Beschuldigte räumt ein, dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Geschädigten C._____ gekommen sei, bestreitet jedoch, der Geschädigten gedroht und sie getreten zu haben (Urk. 113 S. 29 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Geschädigte habe eine übertriebene Stellungnahme abgegeben. Er sei plötzlich von der Seite weggestossen worden. Als er zum zweiten Mal gestossen worden sei, habe er den Fuss hochgehalten. Die Geschädigte sei über seinen Fuss gestolpert, als sie auf ihn losgegangen sei (Urk. 155 S. 18 f.). 1.1.3. Es spricht vorliegend nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten wie auch des Beschuldigten. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Mit der Vorinstanz wirken die Aussagen der Geschädigten C._____ im Ergebnis glaubhaft, womit auf ihre Schilderungen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 142 S. 141 f.). Dass sich die Geschädigte die Drohung mit dem spanischen Ausdruck "Gasolina" und der Handbewegung des Beschuldigten ausgedacht hat, erscheint ausgeschlossen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie sehr zurückhaltend aussagte. So führte sie beispielsweise aus, sie habe sich keine Verletzungen zugezogen (D17 Urk. 5 S. 4; D17 Urk. 6 S. 4). Ebenfalls äusserst glaubhaft ist die Aussage der Geschädigten, wonach sie grosse Angst gehabt habe, dem Beschuldigten gegenüber aber keine Schwäche habe zeigen wollen (D17 Urk. 5 S. 3). Weiter konnte sie nachvollziehbar schildern, dass der Beschuldigte sie, nachdem sie zu ihm gesagt habe, sie würde die Polizei rufen, einmal mit dem Fuss in die Leiste und ein zweites Mal gegen die linke Hand getreten habe. Einige Frauen, welche den Vorfall beobachtet hätten, seien zu ihnen gelaufen und hätten "Polizei, Polizei" gerufen (D17 Urk. 5 S. 2).

- 47 - 1.2.2. Der Beschuldigte verfällt in seinen Aussagen in ein bekanntes Muster. Er gibt zunächst ein gewisses Fehlverhalten zu, um dies hernach so darzustellen, dass sein vermeintliches Fehlverhalten schliesslich nur durch ein Fehlverhalten der anderen Person provoziert worden und daher zu entschuldigen sei. So habe er die Geschädigte nicht getreten, sondern seinen Fuss lediglich zur Abwehr angehoben (D17 Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 113 S. 29; Urk. 155 S. 18 f.). Weshalb die Geschädigte den Beschuldigten grundlos wegstossen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal schwer vorstellbar ist, dass die Geschädigte so leichtsinnig wäre und von sich aus nachts die Konfrontation mit einem unbekannten Mann suchen würde. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auf die Darstellung des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 142 S. 142 f.). 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 17 ist somit gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten C._____ erstellt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie als Tätlichkeiten im Sinne von Ar

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