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Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2016 SB160239

1. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,036 Wörter·~45 min·6

Zusammenfassung

Mehrfache, teilweise versuchte Drohung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160239-O/U/hb-cs

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Affolter, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 1. November 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, 2. C._____, Privatkläger

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend mehrfache, teilweise versuchte Drohung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. März 2016 (GG150255)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2015 (Urk. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet. Voraburteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend die mehrfachen Drohungen gemäss Anklagepunkt 1.1.a) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird eingestellt. 2. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten gemäss Anklagepunkt 1.3 im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– (entsprechend CHF 1'800.–), wovon bis und mit heute 43 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 4 - 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Anklageziffern 1.1.b-d und 1.2) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 5'257.65 amtliche Verteidigung (Haftverfahren, bereits entschädigt) CHF 5'246.45 amtliche Verteidigung (Hauptverfahren) CHF 6'494.35 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. 9. Die amtliche Verteidigung wird (zusätzlich zu den bereits entschädigten CHF 5'257.65) mit CHF 5'246.45 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit CHF 6'494.35 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, freizusprechen. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei der im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 dem Grundsatz nach anerkannte und auf den Weg des Zivilprozesses verwiesene Schadenersatzanspruch der Privatklägerin B._____ abzuweisen. 4. Es sei die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 der Privatklägerin B._____ zugesprochene Genugtuung abzuweisen. 5. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 62, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: Keine Anträge.

_________________________________

Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis ca. Ende September 2014 seiner Ehefrau B._____ mehrmals gedroht zu haben, sie umzubringen. Im Februar/März 2015 habe er sodann seinem Schwiegervater C._____ gedroht, ihn und B._____ zu töten. Seiner Schwiegermutter D._____ habe er ca. Ende Januar / Anfang Februar 2015 am Telefon erklärt, falls B._____ einen anderen Mann habe, werde er sie und diesen umbringen. Im Januar 2015 und dann nochmals ca. Mitte Februar 2015 habe der Beschuldigte seinen Schwager E._____ an dessen Arbeitsort aufgesucht und zu ihm gesagt, er werde B._____ und die ganze Familie CD._____ nie in Ruhe lassen, sondern sie töten. Die nicht direkt an B._____ gerichteten Drohungen seien dieser jeweils weitererzählt worden, so dass auch sie in grosse Angst geraten sei (Anklage-Ziffer 1.1 lit. a-e). Gemäss Ziff. 1.2 der Anklage soll der Beschuldigte ferner im September oder Oktober 2014 zu seiner Ehefrau gesagt haben, er bringe sie um, wenn sie nicht genau nach seinen Vorstellungen lebe. Sie dürfe nicht einmal atmen, wenn er es nicht erlaube. B._____ habe sich dieser Nötigung bis ca. Ende Dezember 2014 gefügt. Ziff. 1.3 der Anklage schliesslich enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte seine Ehefrau in der Zeit von Ende September 2012 bis Ende Dezember 2013 mehrmals geohrfeigt und mit Teetassen sowie mit einer TV- Fernbedienung nach ihr geworfen habe, wobei sie aber nicht verletzt worden sei.

- 7 b) Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (Einzelgericht), gelangte mit Urteil vom 17. März 2016 zum Schluss, dass die Anklageschrift bezüglich der Drohungen gemäss Ziffer 1.1 lit. a und der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.3 das Anklageprinzip verletze, und stellte das Verfahren insoweit ein. Der Beschuldigte wurde sodann der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– verurteilt. Das Gericht stellte ferner dem Grundsatze nach die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber B._____ fest, verwies diese aber im Übrigen auf den Zivilweg, und verpflichtete den Beschuldigten, B._____ als Genugtuung Fr. 500.– (zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2014) zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, und seine Genugtuungsforderung wurde abgewiesen (Urk. 58 S. 36- 38). c) Der Beschuldigte liess rechtzeitig die Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Urk. 50) und hernach auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 59). Diese genügte an sich den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nicht, da der Beschuldigte lediglich angab, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden, aber keine Berufungsanträge stellte. Mit Blick auf die vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. Urk. 58 S. 3/4) steht aber ausser Zweifel, dass der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der weiteren Folgen anstrebt. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verdeutlichung der Berufungserklärung (Art. 400 Abs. 1 StPO) konnte deshalb abgesehen werden. d) Nach entsprechender Fristansetzung teilte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 62). Die Privatklägerschaft liess die Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung unbenützt ablaufen. e) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

- 8 - II. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurden nicht angefochten. Vorab festzustellen ist somit, dass diese Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 402 StPO).

III. 1. Der Beschuldigte bestreitet alle verbleibenden Tatvorwürfe, also sowohl die Drohungen gegenüber den Schwiegereltern und dem Schwager (sowie mittelbar gegen seine Ehefrau) als auch die eingeklagte Nötigung z.N. seiner Ehefrau. Es obliegt dem Staat, die eingeklagten Sachverhalte rechtsgenügend zu erstellen, und nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Die Beweisführung ist vorliegend aufgrund der Natur der in Frage stehenden Delikte schwierig. Drohungen hinterlassen im Gegensatz zu körperlichen Angriffen keine Spuren. Werden sie nicht in der Gegenwart von Drittpersonen geäussert, so stehen als unmittelbare Beweismittel regelmässig nur die Aussagen des mutmasslichen Täters und der betroffenen Person zur Verfügung. Im hier zu beurteilenden Fall geben zwar mehrere Personen an, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Sie sind aber alle eng miteinander verwandt, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie sich im Hinblick auf eine Falschbezichtigung des Beschuldigten abgesprochen haben könnten. Faktisch steht also gleichwohl Aussage gegen Aussage, was indessen nicht zwingend bedeutet, dass der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen ist. Dies hat vielmehr nur zu geschehen, wenn sich nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Aussagen die Sachverhaltsdarstellung seitens der Geschädigten gegenüber derjenigen des Beschuldigten nicht als eindeutig glaubhafter erweist. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs drängt sich sodann zumindest hinsichtlich der Drohungen gemäss Ziff. 1.1 lit. b-e der Anklage zunächst eine gesamthafte Beurteilung der Beweislage auf. 2. a) Unbestritten ist, dass die Ehe des Beschuldigten mit B._____ von Beginn an unter keinem guten Stern stand. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass

- 9 ihn die Schwiegereltern vom ersten Tag an nicht gemocht hätten. Am ersten Hochzeitstag habe ihm die Schwiegermutter gar Fr. 30'000.– angeboten, damit er seine Frau verlasse (D1/3/1 S. 2). Die Schwiegereltern hätten ihn nicht akzeptiert, weil B._____ eigentlich hätte mit ihrem Cousin verheiratet werden sollen (a.a.O., S. 5). Die Ehefrau des Beschuldigten ihrerseits sagte aus, dass sie sich in der Ehe mit dem Beschuldigten wie in einem Gefängnis gefühlt habe. Sie habe sich aber aus Angst vor einem Gerichtsverfahren, vor der Polizei oder vor möglichen Reaktionen des Beschuldigten nicht getraut, etwas zu sagen. Deshalb habe sie bis zum Dezember 2014 so gelebt, wie er es verlangt habe. Erst das, was dann passiert sei, habe ihr die Trennung vom Beschuldigten ermöglicht. Es sei aber nicht der Grund dafür gewesen (Urk. 42 S. 3). b) Um welchen Vorfall es sich dabei handelte, ergibt sich wiederum aus den Aussagen der Beteiligten. Der Beschuldigte gab im Zusammenhang mit den eingeklagten Drohungen gegenüber seinem Schwager E._____ zu Protokoll, dass "das Problem" damals begonnen habe, als er der Schwester seiner Frau über Facebook einen Brief geschrieben habe. Die Schwiegereltern hätten gedacht, er wolle mit seiner Schwägerin ins Bett gehen. Dies sei der Ausschlag (gemeint wohl: Anlass) zum Streit gewesen. Aufgrund dieses Vorfalls sei das ganze Problem aufgebaut worden (D1/3/7 S. 5/6, D1/3/1 S. 2, vgl. auch Urk. 41 S. 8: "Das Problem hat angefangen … von diesem SMS"). Das "Problem" des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, dass seine Frau nach diesem Vorfall nicht zu ihm zurückkehren und er seinerseits sich mit der Trennung nicht abfinden wollte. So sagte er vor Bezirksgericht aus, dass er mit seiner Schwiegermutter über die Beziehung zu seiner Frau gesprochen und von ihr den Rat erhalten habe, mit seinem Schwager E._____ zu reden, der vielleicht etwas für ihn tun könne. Dies habe er dann auch getan, und E._____ habe ihm geglaubt, dass er mit diesem SMS "nichts gemeint" habe. E._____ sei aber gleichwohl hochnäsig gewesen und habe ihm gesagt, er solle sich beim Ehemann der Schwägerin entschuldigen (Urk. 41 S. 7). Schon in der Untersuchung hatte der Beschuldigte zwar angegeben, E._____ habe ihn angerufen und gesagt, er solle zu ihm kommen. Auch damals hatte er aber ausgesagt, dass sie dann über seine Frau gesprochen hätten und E._____ gemeint habe, er solle die ganze Schuld auf sich nehmen und sich vor

- 10 den Leuten erniedrigen. Dies habe er nicht gewollt, und er habe das Geschäft seines Schwagers verlassen (D1/3/7 S. 5). Die Ehefrau des Beschuldigten führte aus, dass es ihr nicht darum gehe, dass dieser seine Schwester angemacht habe, sondern dass er ihr damit einfach die Trennung ermöglicht habe (Urk. 42 S. 4). C._____, der Schwiegervater des Beschuldigten, erwähnte seinerseits, dass der Beschuldigte seiner anderen Tochter F._____ SMS mit sexuellen Inhalten geschickt habe. F._____ habe ihm diese gezeigt. Er habe daraufhin den Beschuldigten und dessen Ehefrau zu sich gerufen und den Beschuldigten aufgefordert, sich bei F._____ und deren Ehemann zu entschuldigen (D2/4/3 S. 4). E._____ gab ebenfalls an, dass der Beschuldigte über Facebook geschrieben habe, er wolle mit F._____ eine heimliche Beziehung eingehen. Natürlich habe die ganze Familie dies erfahren, und der Vater habe dann vom Beschuldigten verlangt, dass er sich dafür entschuldige. B._____ habe seither genug vom Beschuldigten und wolle sich scheiden lassen. So habe das Ganze mit den Drohungen angefangen (D2/6/1 S. 1). c) Nachdem die Ehefrau des Beschuldigten sich von diesem getrennt hatte und er sich überdies weigerte, sich für die Kontaktaufnahme mit der Schwägerin zu entschuldigen, stellte sich die Familie CD._____ auf die Seite der Ehefrau. Dass der Beschuldigte darauf mit Drohungen reagierte, erscheint grundsätzlich als sehr plausibel. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend mit Bezug auf die einzelnen Teilsachverhalte noch näher zu prüfen. Der Beschuldigte erhob seinerseits eine Gegenbeschuldigung, indem er ausführte, nicht er habe Drohungen ausgestossen, sondern es seien die Angehörigen der Ehefrau gewesen, die ihn (wegen einer seinerseits erfolgten Anzeige) bedroht hätten (D1/3/3 S. 2). Dieses Aussageverhalten ist als Lügensignal zu werten. Der Beschuldigte brachte auch vor, die Familie der Ehefrau beschuldige ihn der Drohungen, da sie alles machen wolle, um ihn hinter Gitter zu bringen, weil er sie wegen Sozialhilfebetrugs angezeigt habe (D1/3/2 S. 6). Letzteres habe er seinerseits getan, weil sie "alles gegen ihn unternommen" hätten (D1/3/3 S. 5). Diese Erklärung wirkt zirkelschlüssig. Auch E._____ erwähnte zwar, dass der Beschuldigte (zumindest) angekündigt habe, der Polizei zu erzählen, dass die Eltern Unterstützungsgelder bezögen, obwohl sie im G._____ [Staat im nahen Osten] ein Haus hätten. Diese Aussage erfolgte

- 11 aber auf die Frage, ob der Beschuldigte "seither" (gemeint: nach seinen Besuchen im Geschäft des Schwagers) wieder Drohungen ausgesprochen habe (D2/6/1 S. 2). Die Drohung mit einer Anzeige wegen Sozialhilfebetrugs kam demnach erst ins Spiel, als die Untersuchung gegen den Beschuldigten schon längst im Gange war, und kann deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 74 S. 3) – kaum der Auslöser für die nun zu prüfenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten gewesen sein. Sie erweist sich vielmehr als zusätzlicher Angriff auf die Familie CD._____, die sich weigerte, die Ehefrau des Beschuldigten zur Rückkehr in den ehelichen Haushalt zu drängen. Schon bei dieser gesamtheitlichen Betrachtung des Konfliktablaufs erweisen sich die Aussagen der Geschädigten gegenüber denjenigen des Beschuldigten als glaubhafter. 3. a) In Ziff. 1.1 lit. b der Anklage findet sich der Vorwurf, dass der Beschuldigte an zwei nicht mehr genau bestimmbaren Daten im Februar oder Anfang März 2015 jeweils in der Nähe der Schule des Sohnes in H._____ [Ortschaft] zu seinem Schwiegervater C._____ gesagt habe, er werde diesen und dessen Tochter B._____ töten. C._____ habe dies B._____ erzählt, und beide seien in grosse Angst geraten. b) C._____ gab zunächst zum zweiten Vorfall an, der Beschuldigte habe zu ihm am 24. Februar 2015 um ca. 08.00 Uhr am erwähnten Ort aus dem Auto heraus gesagt, er werde C._____s Frau ficken und ihn selbst umbringen. Dabei habe der Beschuldigte das Ganze mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet (D2/4/1 S. 1). In der zweiten (allerdings sehr kurzen und im Zusammenhang mit einer Gegenanzeige wegen Ehrverletzung erfolgten) Einvernahme sprach C._____ nur davon, dass der Beschuldigte sich aus dem Fahrzeug gelehnt, ihn mit dem iPhone gefilmt und sich über ihn lustig gemacht habe (D2/4/2 S. 1). Beim Staatsanwalt gab er an, dass der Beschuldigte den Kopf aus dem Autofenster gestreckt, ihn beschimpft, mit dem Handy fotografiert und ihm gesagt habe, er werde ihn und seine Familie töten. Der Beschuldigte habe auch gefragt, ob er, C._____, etwa denke, er würde ihn in Ruhe lassen (D2/4/3 S. 6). Vor Bezirksgericht sagte C._____ zu diesem Vorfall aus, dass der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei und mit dem erhobenen Zeigefinger ein Zeichen gemacht habe. Während des Fahrens

- 12 habe er sehr hässliche Schimpfwörter gesagt und gefilmt oder Fotos gemacht. Ausserdem habe er gesagt, er werde ihn und die Tochter umbringen (Urk. 43 S. 3/4). Er, C._____, habe seiner Tochter von diesem Vorfall erzählt, als sie am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei (a.a.O., S. 5). Bezüglich des ersten Vorfalls führte C._____ bei der Polizei aus, dass sich dieser etwa eine Woche vorher ereignet habe. Der Beschuldigte habe ihm die Hand geben wollen, und er habe dies nicht gewollt. Dann habe der Beschuldigte geschimpft und die Frau des Geschädigten beleidigt. Er habe auch Drohungen ausgesprochen, er würde zuerst ihn, C._____, und dann B._____ umbringen und sie nie in Ruhe lassen (D2/4/1 S. 2). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab C._____ zu Protokoll, dass dies nachmittags gegen 16 Uhr geschehen sei. Er habe dem Beschuldigten den Handschlag verweigert, und dieser habe erwidert, es sei nicht so einfach. Er werde ihnen, d.h. ihm und seiner Familie, die Ruhe und die Sicherheit nehmen und ihn und seine Tochter töten. Dann sei der Beschuldigte weggegangen (D2/3/4 S. 5). Vor Bezirksgericht erklärte C._____ demgegenüber nach einer erneuten Beschreibung des zweiten Vorfalles, es sei (bei der Schule) zwar zu mehreren Begegnungen, aber nur einmal zu einem Streit gekommen, und blieb auch auf Nachfrage seitens des Gerichts dabei (Urk. 43 S. 4). c) Dass es am besagten Ort zweimal zu Begegnungen zwischen den beiden Männern kam, stellte auch der Beschuldigte nicht in Abrede (D1/3/7 S. 4). Beim ersten Mal habe er seinem Schwiegervater die Hand geben wollen, worauf dieser geantwortet habe: "Nimm die Hand weg!". Er habe mit dem Schwiegervater eigentlich darüber reden wollen, warum die Situation eskaliert sei. Nach der Verweigerung des Handschlags habe er aber davon abgesehen und zu C._____ nur gesagt, er solle den Sohn zum Arzttermin bringen. Zu einem Streit sei es nicht gekommen (a.a.O. und Urk. 41 S. 5/6). Heute führte er dazu aus, dass er seinen Schwiegervater gesehen habe. Dieser habe ihm die Hand nicht gegeben, worauf der Beschuldigte ihn auf einen Arzttermin des Sohnes hingewiesen habe. Es seien keine Drohungen seinerseits gefallen (Prot. II S. 16). Zum zweiten Vorfall gab der Beschuldigte zunächst an, der Schwiegervater sei ihm bei der Schule mit dem Auto gefolgt und habe gesagt: "Du Arsch, ich will mit dir reden!". Er habe darauf erwidert: "Geh weg, du schwuler Siech!" (D1/3/2 S. 4). In zwei weiteren Befragun-

- 13 gen sagte der Beschuldigte, der Schwiegervater habe ihn (nicht als "Arsch", sondern) als "Arschloch" tituliert. Im Übrigen blieb er bei seiner früheren Sachdarstellung (D1/3/4 S. 1, D1/3/5 S. 1). Der Beschuldigte bestätigte ferner, dass er den Vorfall mit seinem Mobiltelefon gefilmt habe (D1/3/4 S. 2, D1/3/5 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte die gegenseitige Beschimpfung anders. Der Schwiegervater habe gesagt: "Du Strassenpenner, bleib stehen!", worauf er entgegnet habe: "Was willst du, du Arschloch?". Dann sei er weggegangen (D1/3/7 S. 4). Vor Bezirksgericht schliesslich folgte eine weitere Version, wonach C._____ sagte: "Stopp, halt, ich will etwas sagen!". Er habe geantwortet: "Nein, weg Arschloch!". Das sei alles gewesen, was er gesagt habe (Urk. 41 S. 6). d) Gemäss den Aussagen von B._____ erzählte ihr der Vater zwar von einer per Telefon erhaltenen Todesdrohung (D1/4/3 S. 12), nicht aber von weiteren Drohungen des Beschuldigten (a.a.O., S. 15 unten). Schon bei der Polizei hatte sie nur gewusst, dass der Vater und der Beschuldigte bei der Schule gestritten hatten (D1/4/2 S. 2). Die Aussage von C._____, dass er die Tochter noch gleichentags bei deren Rückkehr von der Arbeit über die erhaltene (und auch gegen sie gerichtete) Drohung informiert habe, muss sich demnach auf einen anderen Vorfall beziehen (vgl. dazu auch Urk. 74 S. 5 f.). e) Auffällig ist zunächst, dass sich die beiden Vorfälle in der Nähe der vom Sohn des Beschuldigten besuchten Schule in H._____ ereigneten. C._____ begab sich jeweils dorthin, weil er das Kind von I._____ [Ortschaft] zur Schule bringen musste. Der Beschuldigte hingegen hatte dort grundsätzlich nichts zu tun. Seine Anwesenheit an dieser Örtlichkeit bildet daher ein starkes Indiz dafür, dass er es war, der eine Auseinandersetzung mit C._____ oder anderen Angehörigen seiner Ehefrau suchte. Nicht auszuschliessen ist zwar, dass C._____ darauf seinerseits aggressiv reagierte und den Beschuldigten beschimpfte. Übereinstimmung besteht zwischen den Beteiligten ja immerhin dahingehend, dass er ihm den Handschlag verweigerte. Der Beschuldigte seinerseits räumte ein, dass er C._____ als "schwulen Siech" und "Arschloch" beschimpft hatte, und bestritt nur die nun eingeklagten Morddrohungen. C._____ will demgegenüber selbst Todes-

- 14 drohungen und grob unanständige Äusserungen des Beschuldigten (etwa: dieser werde C._____s Frau ficken) passiv hingenommen haben, ohne mit gleicher Münze zurückzuzahlen. Beide Seiten bemühten sich offensichtlich, ihre eigene Beteiligung am Streit zu bagatellisieren. Nicht zu verkennen ist indessen, dass in erster Linie der Beschuldigte wütend war, weil er die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren wollte und überzeugt war, dass deren Familie dafür verantwortlich war und die von ihm erhoffte Rückkehr der Ehefrau verhinderte. Jedoch blieb C._____ bei seinen Schilderungen der Beschimpfungen seitens des Beschuldigten mehrheitlich vage und gab diese nicht konstant wieder, erzählte insbesondere vor Vorinstanz wieder eine andere Version der Geschehnisse. Er erwähnte zwar zugleich, dass es seither zu weiteren, vorliegend nicht eingeklagten Drohungen gekommen sei (Urk. 43 S. 5; vgl. auch die Aussagen von B._____ zu einer telefonischen Todesdrohung gegenüber dem Vater, D1/4/2 S. 8 unten und D1/4/3 S. 12). Es ist somit durchaus möglich, dass er im Laufe der Zeit einzelne Ereignisse miteinander verwechselt hat. Trotzdem verbleiben hinsichtlich der eingeklagten Drohungen Zweifel, die nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch in diesem Punkt führen müssen. 4. a) Gemäss Ziff. 1.1 lit. c der Anklage soll der Beschuldigte ca. Ende Januar / Anfang Februar 2015 mit seiner Schwiegermutter D._____ telefoniert und ihr dabei gesagt haben, er werde seine Ehefrau B._____ töten, wenn sie einen anderen Mann habe, und er werde auch diesen Mann und sich selbst töten. D._____ habe dies ihrer Tochter B._____ weitererzählt, worauf diese in grosse Angst geraten sei. b) D._____ gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie ca. Ende Januar / Anfang Februar angerufen und zunächst seinen Sohn an den Apparat verlangt habe. Dann habe er mit ihr gesprochen. Er habe gesagt, sie wisse ja, dass die Scheidung etwa zwei Jahre dauern werde. Er werde sich nicht scheiden lassen, und er werde B._____ töten, wenn sie einen anderen Mann heirate. Auch diesen werde er töten und dann sich selber (D2/5/1 S. 4). Sie selber sei vom Beschuldigten nicht bedroht worden. Sie habe ihm auch geraten, mit E._____ zu reden (a.a.O.).

- 15 c) B._____ sagte in der polizeilichen Befragung, sie wisse nicht genau, wann "das von ihrer Mutter" passiert sei. Diese habe den Beschuldigten am Telefon zu beruhigen versucht, doch er habe gesagt, er werde das nie akzeptieren. Trennung und Scheidung kämen in seinem Wortschatz nicht vor. Egal ob sie heirate oder nicht, er würde den Mann töten und dann auch sie (D1/4/2 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft führte B._____ aus, dass sie von diesen Drohungen am ersten Montag im März erfahren habe. Die Eltern hätten ihr zuerst nichts sagen wollen, um sie nicht zu verunsichern und auch weil sie Prüfungen gehabt habe. Aber dann hätten sie es ihr doch erzählt. Der Beschuldigte habe ihrer Mutter am Telefon gesagt, dass dies (i.e. eine Trennung) überhaupt nicht gehe, und dass er sie und, wenn sie einen neuen Mann habe, auch diesen umbringen werde (D1/4/3 S. 12). d) Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit seiner Schwiegermutter telefoniert hatte. Dies sei einen Tag vor dem Gespräch mit dem Schwager geschehen. Sie habe ihm gesagt, er solle nicht übereilt eine Entscheidung treffen und dabei Fehler machen. Damit habe sie gemeint, dass er sie mit ihrem Sozialhilfebetrug nicht auffliegen lassen solle. Ausserdem habe er gesagt, das Gericht solle entscheiden. Er werde sich nicht freiwillig scheiden lassen. Todesdrohungen habe er nicht ausgesprochen (D1/3/2 S. 3/4). Letzteres wiederholte er später vor dem Staatsanwalt. Er würde nie jemanden mit dem Tode bedrohen, ausser es ginge um seinen Sohn. Zu den Aussagen von D._____ habe er nichts zu sagen. Sie solle weiterlügen (D1/3/7 S. 6). Vor Bezirksgericht sagte der Beschuldigte aus, dass er mit der Schwiegermutter zuerst über seinen Sohn und dann auch über die Beziehung mit seiner Frau gesprochen habe. Die Schwiegermutter habe ihm vorgeschlagen, mit E._____ zu reden. Vielleicht könne dieser etwas für ihn tun (Urk. 41 S. 7). Heute führte er aus, er habe seine Schwiegermutter angerufen. Dabei hätten sie sich aber nicht über ihr Problem unterhalten. Sie habe gesagt, er solle E._____ besuchen und es mit ihm besprechen (Prot. II S. 17). e) Der Beschuldigte bestätigte nicht nur, mit D._____ telefoniert zu haben. Er schilderte auch den Inhalt des Gesprächs weitgehend gleich wie sie, indem er ausführte, sie hätten zuerst über seinen Sohn und dann über den Ehekonflikt ge-

- 16 sprochen, und die Schwiegermutter habe ihm empfohlen, mit E._____ zu sprechen. Fest steht überdies, dass er letzteres anschliessend auch tat (vgl. nachstehend Erw. III/5). In Abrede stellt der Beschuldigte einzig das, was ihn im vorliegenden Verfahren belastet, nämlich die Drohungen, seine Ehefrau und deren allfälligen neuen Partner zu töten. In den Aussagen von D._____ lässt sich keinerlei Neigung zur übermässigen Belastung des Beschuldigten erkennen. Sie betonte im Gegenteil, dass er sie selber nicht bedroht habe. Dass sie ihre Tochter über die Drohung des Beschuldigten informierte, geht aus ihren eigenen Aussagen nicht hervor. B._____ machte dazu aber präzise, inhaltlich mit den Aussagen ihrer Mutter übereinstimmende Angaben und vermochte genau anzugeben, wann und wo ihr die Mutter von der Drohung erzählt hatte. Lebensecht wirkt zudem ihre Schilderung, dass die Eltern sie u.a. mit Rücksicht auf die anstehenden Prüfungen eigentlich nicht hätten darüber informieren wollen, es aber schliesslich doch getan hätten. Aufgrund all dieser Umstände und vor dem Hintergrund des familiären Konflikts erscheinen die Aussagen von D._____ (und B._____) als glaubhaft. Der Sachverhalt ist auch in diesem Anklagepunkt erstellt. f) Die Vorinstanz erachtete nicht für erwiesen, dass B._____ aufgrund der von ihrer Mutter weitererzählten Drohung in grosse Angst geraten war. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen, nachdem das vorinstanzliche Urteil nur vom Beschuldigten angefochten wurde. Bezüglich dieses Anklagepunkts liegt eine versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 5. a) In Ziff. 1.1 lit. d und e der Anklage geht es um Drohungen, welche der Beschuldigte im Januar 2015 bzw. ca. Mitte Februar 2015 anlässlich zweier Besuche im Coiffeursalon seines Schwagers ausgestossen haben soll. Er habe zu E._____ jeweils gesagt, dass er dessen Schwester B._____ niemals in Ruhe lassen, sondern sie töten werde. Ausserdem habe er angekündigt, die ganze Familie CD._____ niemals in Ruhe zu lassen und alle Familienmitglieder zu vernichten. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass E._____ die Drohungen seiner Schwester und seinen Eltern weitererzählen würde, was auch geschehen sei und diese Personen ebenfalls in grosse Angst versetzt habe.

- 17 b) E._____ wurde zu diesen Vorfällen zunächst polizeilich befragt und führte dabei aus, dass der Beschuldigte zu ihm ins Geschäft gekommen sei und erklärt habe, er wolle sich nicht scheiden lassen. Er selber habe darauf erwidert, dass dies ihn, E._____, eigentlich nichts angehe. Der Beschuldigte habe dann gesagt, wenn seine Frau einen anderen Typen haben sollte, werde er sie und ihn vernichten, d.h. beide töten. Er werde die ganze Familie vernichten. Wenn es zur Scheidung komme, werde er seinem anderen Schwager J._____ eine Lektion erteilen, welche dieser nie vergessen werde. Zu J._____ habe er gesagt, dass er ihm diesfalls die Nase abschneiden werde (ND2/6/1 S. 2/3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme sagte E._____ aus, dass seine Schwester die Scheidung vom Beschuldigten gewollt habe. Er sei zu Beginn auf dessen Seite gestanden, weil er gefunden habe, Scheidung sei keine Lösung. Der Beschuldigte sei dann auch ein paar Mal bei ihm vorbeigekommen. Er habe erklärt, B._____ dürfe sich nicht scheiden lassen. Er würde (diesfalls) sie und ihren allfälligen neuen Mann töten. Zugleich habe der Beschuldigte auch gesagt, dass er die schöne Nase von J._____ abschneiden und die ganze Familie CD._____ vernichten werde. Solche Drohungen habe der Beschuldigte ihm, E._____, gegenüber zweimal ausgesprochen. Dies sei in seinem Coiffeursalon an der …strasse … geschehen. Beide Male habe er etwa dasselbe gesagt, nämlich dass er B._____ niemals in Ruhe lassen, sondern sie töten und auch die Familie CD._____ nicht in Ruhe lassen und jeden von ihnen vernichten werde. Er selber habe diese Drohungen anfänglich nicht ernst genommen. Als er dann aber erfahren habe, was der Beschuldigte B._____ angetan habe und dass auch seine Eltern bedroht worden seien, da habe er die Drohungen ernst genommen (D2/6/2 S. 4/5). c) B._____ berichtete der Polizei, dass der Beschuldigte zu ihrem Bruder ins Geschäft an der …strasse gegangen sei, damit dieser sie dazu bewege, zu ihm zurückzukehren. Der Bruder habe ihm geantwortet, dass sie erwachsen und dies nicht seine Entscheidung sei. Daraufhin habe der Beschuldigte erwidert, er werde sich nie trennen lassen. Er werde sie, B._____, töten, egal wo sie sich verstecke. Ihr Bruder sei daraufhin "sauer" geworden und habe den Beschuldigten hinausgestellt. Davon habe sie erst kürzlich erfahren (D1/4/2 S. 1). Als Auskunftsperson sagte B._____ aus, dass der Beschuldigte ins Geschäft ihres Bruders gegangen

- 18 sei, weil er gedacht habe, dieser sei auf seiner Seite und würde sie umstimmen, so dass sie zurückzukehre. Ihr Bruder habe dann aber gesagt, dass er sich nicht einmischen wolle und sie unterstütze. Da habe der Beschuldigte zu schimpfen begonnen. Die genauen Worte habe ihr der Bruder nicht gesagt. Der Beschuldigte habe auch Drohungen ausgestossen und gesagt, er werde ihren zukünftigen Mann umbringen und danach sie und sich selbst töten. Da sei ihr Bruder wütend geworden und habe den Beschuldigten weggeschickt (D1/4/3 S. 12/13). d) Der Beschuldigte gab zu, dass er seinen Schwager E._____ in dessen Coiffeurgeschäft an der …strasse aufgesucht habe, weil er gewollt habe, dass seine Ehefrau zu ihm zurückkehre. Er habe ihn gefragt, weshalb er seine Schwester nicht dazu bringe, dass sie zu ihm zurückkomme. E._____ habe geantwortet, dass er nichts in der Hand habe und es die Entscheidung seiner Eltern sei. Nach ca. zehn Minuten Gespräch sei er, der Beschuldigte, wieder weggegangen. Er habe nicht gedroht, seine Frau zu töten, sondern den Schwager nur gefragt, weshalb er nicht mit seinen Eltern sprechen würde (D1/3/2 S. 2/3). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, dass E._____ ihn angerufen und aufgefordert habe, zu ihm zu kommen. Er sei hingegangen, und sie hätten über seine Frau gesprochen. Er sei höchstens zehn Minuten dort gewesen, und das Gespräch habe zu keinem Ergebnis geführt. E._____ habe gemeint, dass er, der Beschuldigte, die ganze Schuld auf sich nehmen und sich vor den Leuten erniedrigen solle. Dies habe er nicht gewollt und daraufhin E._____s Geschäft verlassen. Er habe seinen Schwager nie bedroht. Es sei vielmehr E._____ gewesen, der einmal den Vater des Beschuldigten angerufen und ihm gesagt habe, er habe viel Geld und könne einem Albaner einige tausend Franken geben, damit man ihn, den Beschuldigten, töte (D1/3/7 S. 5/6). Vor Bezirksgericht ergänzte der Beschuldigte schliesslich, dass die Schwiegermutter ihm vorgeschlagen habe, zum Schwager zu gehen. Dieser sei dann aber hochnäsig gewesen und habe ihm gesagt, er solle sich beim Schwager von B._____ (wegen der vorstehend erwähnten SMS) entschuldigen (Urk. 41 S. 7). Heute erklärte er wiederum, er sei nur rund 10 Minuten bei E._____ gewesen. Dieser habe von Anfang an gesagt, er könne nichts für ihn tun. Er könne aber versuchen, mit seinem Vater darüber zur reden (Prot. II S. 17).

- 19 e) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte E._____ aufsuchte, weil er hoffte, dieser könnte seine Schwester B._____ zur Rückkehr in den ehelichen Haushalt bewegen. Offenbar hatte die Schwiegermutter ihn darauf hingewiesen, dass E._____ vielleicht etwas für ihn tun könnte. Dieser bestätigte denn auch, anfänglich gegen eine Scheidung seiner Schwester gewesen zu sein. Er verlangte indessen wie schon der Schwiegervater, dass sich der Beschuldigte zuerst einmal für seine an die Schwägerin versandte SMS entschuldige. Dies wiederum empfand der Beschuldigte als erniedrigend. Er bestreitet zwar, darauf mit den eingeklagten Drohungen reagiert zu haben. Dies erscheint aber vom Ablauf der Geschehnisse her, in Anbetracht der von den anderen Geschädigten geschilderten Drohungen und vor dem Hintergrund des hoch emotionalen Ehekonflikts als sehr glaubhaft. Dies gilt um so mehr, als E._____ bei seinen Aussagen ruhig und sachlich blieb und die beiden Vorfälle mit dem Beschuldigten keineswegs dramatisierte, sondern im Gegenteil angab, die Drohungen zunächst nicht so ernst genommen zu haben. Beim Beschuldigten anderseits fällt erneut auf, dass er einzig diejenigen Sachverhaltselemente bestreitet, welche ihn in strafrechtlicher Hinsicht belasten. Unter diesen Umständen kann der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von E._____ als erstellt gelten. f) Diesem ist sodann auch zu glauben, dass er schliesslich doch Angst bekam, der Beschuldigte könnte in seinem Geschäft Schaden anrichten oder ihm selbst etwas antun, nachdem er erfuhr, wie sich dieser gegenüber den anderen Familienmitgliedern verhalten und geäussert hatte. Bezüglich B._____, C._____ und D._____ gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass diese nicht in grosse Angst versetzt worden seien. Dabei muss es schon aus prozessualen Gründen bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bezüglich Ziff. 1.1 lit. d und e der Anklage liegt somit eine mehrfache, teilweise versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 lit. a, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 6. a) Die Anklageziffer 1.2 schliesslich enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte im September oder Oktober 2014 zu seiner Ehefrau B._____ gesagt habe, es gebe nur zwei Wege. Entweder lebe sie genau nach seinen Vorstellungen und atme nicht einmal ohne seine Erlaubnis, oder er bringe sie um. Zumin-

- 20 dest bis ca. Ende Dezember 2014 habe sich die Geschädigte gefügt und jeweils nach den Wünschen des Beschuldigten gerichtet. b) Die Verteidigung rügt wie bereits vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 47 S. 12; Urk. 74 S. 9 f.). So sei die Anklageschrift äusserst vage formuliert. Die Vorinstanz hat sich bereits mit den Vorbringen der Verteidigung befasst; sie erachtete das Anklageprinzip nicht als verletzt. Auf ihre theoretischen Ausführungen sowie die zutreffende Würdigung kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 6.). Zusammenfassend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass Tatort und Tatzeit möglichst präzise zu bezeichnen sind. Dies soweit es die Beweislage erlaubt. Die Umschreibungsdichte ist dabei relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu orientieren. Massgebend ist, ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 20 und 25 zu Art. 325). Vorliegend ist das Anklageprinzip in zeitlicher (September/Oktober 2014), örtlicher (eheliche Wohnung) und sachlicher (Tathandlung) Hinsicht ohne Weiteres gewahrt. Wie die in der Anklage erwähnten Vorstellungen und Wünsche des Beschuldigten lauteten, ist – wie die Verteidigung geltend macht – nicht genauer umschrieben. Das ist vorliegend jedoch nicht erforderlich. Genannt ist nämlich eine absolute Extremform des verlangten Verhaltens: Nicht einmal mehr zu atmen, wenn es der Beschuldigte nicht erlaube. Dieses Exempel einer Vorstellung impliziert totale Bewegungs- und Regungslosigkeit. Wer einen solchen Verhaltensmassstab setzt, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, bedingungslosen Gehorsam einzufordern, jegliches freie Handeln abzulehnen, mithin auch weniger starke Einschränkungen als den Verzicht auf die Atmung. Der Taterfolg besteht somit in Gehorsam ohne Wenn und Aber bis hin zu totalem Anpassen und gänzlicher Unterwerfung. Die Einschränkungen bestanden daher darin, dass sich die Privatklägerin nicht mehr getraute, nach ihrem eigenen Willen zu handeln und zu leben. Durch die Umschreibung in der Anklage ist das Anklageprinzip somit gewahrt.

- 21 c) B._____ brachte diesen Sachverhalt in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme zur Sprache. Sie sagte aus, dass sie im August in den Ferien gewesen seien und sie dort auch ihren Cousin getroffen habe. Im September oder Oktober 2014 habe ihr dieser dann eine SMS geschrieben, welche der Beschuldigte natürlich vor ihr gelesen habe. Er habe sie daraufhin verdächtigt, eine Affäre mit ihrem Cousin zu haben. Er habe sie auch beschimpft, aber nicht geschlagen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er sie nach einem solchen Streit nicht geschlagen habe. Er habe dann aber gesagt, es gebe genau zwei Wege. Entweder bringe er sie um oder sie lebe genau nach seinen Vorstellungen und atme nicht einmal, wenn er es nicht erlaube. Dies sei in der ehelichen Wohnung geschehen (D1/4/3 S. 10). Vor Bezirksgericht fügte die Geschädigte hinzu, dass sie am Tag nach der SMS- Nachricht vom Cousin bei ihrer Heimkehr das ganze Schlafzimmer voller Scherben vorgefunden habe. Sie habe aufgeräumt. Dann sei der Beschuldigte nach Hause gekommen und habe das gesagt (Urk. 42 S. 8). d) Dieser Teilsachverhalt wurde dem Beschuldigten in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. September 2015 vorgehalten (D1/3/7 S. 2). Er ging aber nicht näher darauf ein, sondern beschränkte sich darauf, die Anschuldigungen seitens seiner Ehefrau pauschal als unwahr zu bestreiten (a.a.O., S. 3). Vor Bezirksgericht bestritt er auf erneuten Vorhalt, sich gegenüber seiner Frau so geäussert zu haben, und machte geltend, er sei nicht der Ansicht, eine Frau habe ihrem Ehemann zu gehorchen. Er habe seine Frau auch nie geschlagen. Sein Sohn habe ihm hingegen erzählt, dass sein Schwiegervater sie geschlagen und sie beidhändig am Hals gepackt habe (Urk. 41 S. 8/9). Heute antwortete der Beschuldigte ausweichend, indem er auf die Frage, wie er sich zum Anklagevorwurf stelle, zurück fragte, ob man B._____ gefragt habe, warum er zu dieser Nötigung gekommen sei. Weiter bestritt er die Vorwürfe (Prot. II S. 18). e) Dem Beschuldigten kann nicht entgegengehalten werden, dass seine Sachdarstellung karg ausgefallen sei, denn wenn er die eingeklagte Tat nicht begangen haben sollte, könnte er dazu auch keine weiteren Aussagen machen. Die Geschädigte und deren Schwager erwähnten allerdings Äusserungen des Beschuldigten, er werde sich ungeachtet eines allfälligen Gerichtsentscheids nie

- 22 trennen bzw. scheiden lassen, weil das dem Koran widerspreche bzw. in religiöser Hinsicht nicht in Frage komme (D1/4/2 S. 1, D2/6/2 S. 4). Seine Beteuerung, von einer Ehefrau keinen Gehorsam zu erwarten, wirkt vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seiner gemäss den vorstehenden Erwägungen erstellten, mit der Ehetrennung zusammenhängenden Drohungen nicht eben überzeugend. Als Lügensignal zu werten ist ausserdem die abrupt vom Thema der Befragung abweichende Gegenbehauptung des Beschuldigten, seine Ehefrau sei von ihrem Vater geschlagen und am Hals angegriffen worden. Die Geschädigte schilderte demgegenüber nicht nur die in eher ausgefallene Worte – "sie dürfe nicht einmal atmen, wenn er es nicht erlaube" – gekleidete Todesdrohung. Sie nannte mit der SMS ihres Cousins und der daraus entstandenen Verdächtigung bezüglich einer Affäre mit dem Cousin darüber hinaus auch den konkreten Anlass, der zur Drohung geführt hatte. Sie zeigte keine Neigung, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten, sondern betonte im Gegenteil, er habe sie in diesem Zusammenhang zwar beschimpft und bedroht, aber nicht geschlagen. Ihre Aussagen erweisen sich somit insgesamt als so glaubhaft, dass darauf abgestellt werden kann und der eingeklagte Sachverhalt somit auch in diesem letzten Anklagepunkt erstellt ist. f) Die Vorinstanz erwog, dass der Taterfolg nur (aber immerhin) teilweise eingetreten sei, indem sich die Geschädigte bis Dezember 2014 gefügt und nach den Vorstellungen des Beschuldigten gelebt habe. Sie hätte demzufolge nicht bloss auf versuchte, sondern auf vollendete Nötigung erkennen müssen. Nachdem aber einzig der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anficht, darf dieses nicht zu seinem Nachteil verändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und muss es heute beim Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleiben.

IV. 1. a) Für die Tatbestände sowohl der Drohung (Art. 180 StGB) als auch der Nötigung (Art. 181 StGB) sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei

- 23 - Jahren oder Geldstrafe vor. In Anbetracht des engen Sachzusammenhangs zwischen den verschiedenen (teilweise versuchten) Drohungen z.N. von B._____ sowie C._____, D._____ und E._____ erscheint es als angebracht, diese bei der Strafzumessung als einheitliches Tatgeschehen zu betrachten und gesamthaft zu würdigen. Der vom Beschuldigten ausserdem begangene Nötigungsversuch führt sodann zu einer angemessenen Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). b) Innerhalb des erwähnten Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den gesamten Umständen in der Lage war, sich rechtskonform zu verhalten (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Der Beschuldigte äusserte während eines Zeitraums von einigen Wochen gegenüber seiner Schwiegermutter und zweimal gegenüber seinem Schwager Todesdrohungen. Diese waren nicht nur gegen die genannten Personen, sondern explizit gegen sämtliche Mitglieder der Familie CD._____ und insbesondere auch gegen die Ehefrau des Beschuldigten gerichtet. Zwar wurde nur einer der Adressaten dieser Drohungen wirklich in grosse Angst versetzt. Die Ankündigung, jemanden zu töten, richtet sich aber anderseits gegen das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, und ist damit die schwerste aller Drohungen überhaupt. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte nur verbal drohte und auf den Einsatz weiterer Tatmittel wie z.B. das Vorhalten einer Waffe verzichtete. Der vorinstanzlichen Einschätzung der objektiven Tatschwere als "noch leicht" ist aber gleichwohl nicht zu folgen. Diese ist vielmehr als keinesfalls mehr leicht einzustufen. b) In subjektiver Hinsicht kann zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er wegen der kurz zuvor erfolgten Trennung von seiner Ehefrau gekränkt war und sich erniedrigt fühlte. Dieses Gefühl verstärkte sich noch, weil die Schwiegereltern seine Frau bei sich aufnahmen und unterstützten und auch der Schwager sich von ihm abwandte und vom Beschuldigten gar eine förmliche Entschuldigung forderte. Zumindest der Schwiegervater verhielt sich gegenüber dem

- 24 - Beschuldigten seinerseits sehr unhöflich, indem er ihm den Handschlag verweigerte und ihn wohl auch beschimpfte. Dies relativiert sein Verschulden in subjektiver Hinsicht bis zu einem gewissen Grade, so dass dieses insgesamt als noch eher leicht bezeichnet werden kann. 90 Tagessätze Geldstrafe erscheinen als angemessene Einsatzstrafe für die Drohungen. c) Den Nötigungsversuch gegenüber seiner Ehefrau beging der Beschuldigte ebenfalls im Zusammenhang mit dem schon zu diesem Zeitpunkt aufkommenden Ehekonflikt. Auch hier sprach er allerdings eine Todesdrohung aus, um von seiner Ehefrau zu verlangen, was ihm keinesfalls zustand, nämlich ihre vollkommene Unterwerfung unter seinen Willen. Auch diesbezüglich kann sein Verschulden nur unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente gerade noch als eher leicht bezeichnet werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund dieses zusätzlichen Delikts um 30 Tagessätze zu erhöhen. 3. a) A._____ wurde 1979 in K._____ (G._____) geboren und ist G._____ Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C. Er hat die Schule bis zur 12. Klasse besucht und den Beruf des Verkehrspolizisten erlernt, auf welchem er ungefähr ein Jahr gearbeitet hat. Im Jahr 2001 kam der Beschuldigte als Asylbewerber in die Schweiz. Bis November 2014 betätigte sich der Beschuldigte als Aushilfe, in der kalten Küche und als Pizzaiolo. Seither ist er arbeitslos und mittlerweile auch auf Sozialhilfe angewiesen. 2006 heiratete der Beschuldigte die heutige Privatklägerin. Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn L._____ (geb. 2006). Der Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (D1/15/3, D1/3/1 S. 1/6, D1/3/7 S. 9/10, Urk. 35, Urk. 41 S. 2-4, Prot. II S. 8 ff.). Aufgrund dieses Vorlebens ergeben sich für die vorliegende Strafzumessung keine be- oder entlastenden Momente. Insbesondere kann der kulturelle Hintergrund des Beschuldigten, der mit Bezug auf Ehefragen eine gewisse Rolle zu spielen scheint, nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da der Beschuldigte seit 14 Jahren in der Schweiz lebt. Er weiss also zweifellos, dass hierzulande andere Gesetze gelten als in …, und dass er sich an diese zu halten hat. b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 40), was als normal gilt und sich deshalb nicht strafmindernd auswirkt (BGE 136 IV 1).

- 25 - 4. Auch im Übrigen sind weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände gegeben. Insbesondere liegt kein Geständnis vor, das zugunsten des Beschuldigten gewichtet werden könnte. Es bleibt deshalb dabei, dass gegen den Beschuldigten an sich 120 Tagessätze Geldstrafe auszufällen wären. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dies indessen nicht möglich, sondern muss die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestätigt werden. Die Tagessatzhöhe von Fr. 20.– ist aufgrund der dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu bestätigen. Der Beschuldigte hat 43 Tage Haft erstanden (D1/14/1-15), womit 43 Tagessätze Geldstrafe als geleistet gelten (Art. 51 StGB). Da der Beschuldigte Ersttäter ist, kann ihm praxisgemäss eine günstige Legalprognose gestellt und der Vollzug der Reststrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

V. a) Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Beschuldigte gegenüber B._____ grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet ist, hat die Privatklägerin aber bezüglich der Höhe des allfälligen Schadenersatzes auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Dies ist ausgangsgemäss für die Anklageziffern 1.1 lit. c und d sowie 1.2 zu bestätigen. b) Ausserdem hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin als Genugtuung Fr. 500.– (zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2014) zu bezahlen. Zwar wird der Beschuldigte heute von Anklageziffer 1.1 lit. b freigesprochen, indessen besteht kein Anlass, von dieser angemessen festgesetzten Genugtuung abzuweichen. c) Da die erstandene Haft vollständig auf die heute ausgefällte Geldstrafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB; Erw. IV/4), hat der Beschuldigte keinen Genugtuungsanspruch.

- 26 - VI. a) Die Vorinstanz trug der teilweisen Einstellung des Verfahrens Rechnung, indem sie einen Drittel der Untersuchungs- und Gerichtskosten auf die Staatskasse nahm. Der Beschuldigte wird heute zusätzlich vom Anklagevorwurf in Ziffer 1.1 lit. b freigesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren grundsätzlich mit Ausnahme des Freispruchs von Anklageziffer 1.1 lit. b. Demgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht - vom 17. März 2016 hinsichtlich des Voraberkenntnisses (teilweise Einstellung des Verfahrens) und der Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 27 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 lit. c, d und e) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Drohungen gemäss Ziff. 1.1 lit. b der Anklage ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 43 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Anklageziffern 1.1 lit. c und d sowie 1.2) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

- 28 - 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung Fr. 480.– unentgeltliche Verbeiständung 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin B._____ im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 29 - − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Privatkläger 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. November 2016

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Affolter

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 1. November 2016 Anklage: Voraburteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend die mehrfachen Drohungen gemäss Anklagepunkt 1.1.a) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird eingestellt. 2. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten gemäss Anklagepunkt 1.3 im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– (entsprechend CHF 1'800.–), wovon bis und mit heute 43 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Anklageziffern 1.1.b-d und 1.2) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatza... 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel a... 9. Die amtliche Verteidigung wird (zusätzlich zu den bereits entschädigten CHF 5'257.65) mit CHF 5'246.45 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit CHF 6'494.35 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, freizuspr... 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei der im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 dem Grundsatz nach anerkannte und auf den Weg des Zivilprozesses verwiesene Schadenersatzanspruch der Privatklägerin B._____ abzuweisen. 4. Es sei die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 der Privatklägerin B._____ zugesprochene Genugtuung abzuweisen. 5. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht - vom 17. März 2016 hinsichtlich des Voraberkenntnisses (teilweise Einstellung des Verfahrens) und der Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskr... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 lit. c, d und e) sowie  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Drohungen gemäss Ziff. 1.1 lit. b der Anklage ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 43 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Anklageziffern 1.1 lit. c und d sowie 1.2) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Scha... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bl... 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse ge... 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  den Privatkläger 2  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  den Privatkläger 2  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160239 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2016 SB160239 — Swissrulings