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Zürich Obergericht Strafkammern 12.12.2016 SB160234

12. Dezember 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,291 Wörter·~56 min·5

Zusammenfassung

Sexuelle Handlungen mit einem Kind etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

1 . Geschäfts-Nr.: SB160234-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 12. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Januar 2016 (GG150248)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1 35).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 27 ff.)

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB 2. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung betreffend den 9. Mai 2013, der sexuellen Belästigung sowie der Drohung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– (wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 27. Juli 2013 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer … deponierten Ausweisdokumente Carta de identicacao militar (Nr. …), Portugiesische ID (Nr. …) und Portugiesischer Reisepass (Nr. …) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.

- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 363.00 Auslagen Untersuchung (Videobefragung) Fr. 16'933.00 amtliche Verteidigung

Fr. 4'919.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 15'261 Barauslagen CHF 418 Zwischentotal CHF 15'679 MwSt. CHF 1'254

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 16'933 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 4'444 Barauslagen CHF 111

Zwischentotal CHF 4'555 MwSt. CHF 364

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 4'919 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe und damit von den Vorwürfen − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbund mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 2. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 7'500.-- zuzusprechen; 3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung mindestens in der Höhe von CHF 12'000.-- zuzusprechen; 4. Die amtlichen Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Gerichtskasse zu überbinden; unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse betreffs dem Berufungsverfahren. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 85) (Verzicht)

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Verfahrensgang 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 28. Januar 2016 (Urk. 72 S. 5). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten A._____ der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Von den Anklagevorwürfen der versuchten Nötigung betreffend den 9. Mai 2013, der sexuellen Belästigung sowie der Drohung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-, wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 300.-, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Es wurde weiter über die beschlagnahmten Gegenstände entschieden. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ (nachfolgend Privatkläger 1) wurde nicht eingetreten. Sodann wurden dem amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin D._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) Entschädigungen zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, wurden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 - 1.3. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28. Januar 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 48). Am 5. Februar 2016 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Berufung an (Urk. 65). 1.4. Das begründete Urteil konnte der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 am 10. Mai 2016, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 11. Mai 2016, der Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2016 und dem Rechtsvertreter des Privatklägers D._____ (nachfolgend Privatkläger 3) am 17. Mai 2016 zugestellt werden (Urk. 70/1-4). 1.5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung ein und stellte verschiedene Beweisanträge (Urk. 73). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 77) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, wobei die Stellungnahme für die Staatsanwaltschaft als obligatorisch erklärt wurde. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das Datenerfassungsblatt auszufüllen und die genannten Urkunden einzureichen. Der Privatklägerin 2 wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 77 S. 2 f.). 1.7. Am 28. Juni 2016 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 79/1-5). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 nahm der Vertreter des Privatklägers 3 Stellung (Urk. 81). Die Vertreterin der Privatklägerin 2 teilte mit Schreiben vom 4 Juli 2016 mit, dass ihre Mandantin weiterhin keine Aussage und auch keine Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen wolle. Sollte diese dennoch vorgeladen werden, so werde darum ersucht, dass dem Gericht

- 7 eine weibliche Person angehöre und eine allfällige Einvernahme bzw. Übersetzung ebenfalls durch eine weibliche Person vorgenommen werde (Urk. 83). 1.8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen. Sodann nahm sie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung (Urk. 85). 1.9. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2016 wurden die durch den amtlichen Verteidiger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen und im Übrigen die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 87). 1.10. Mit E-Mail vom 7. September 2016 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ darum, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen und dass den akkreditierten Gerichtsberichterstatter die Auflage erteilt werde, ihre Berichte derart zu verfassen, dass keine Rückschlüsse auf die Identität, den Tatort, den Herkunfts- sowie den Wohnort der Geschädigten und der übrigen Prozessbeteiligten möglich sei (Urk. 89). 1.11. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 (Urk. 90) die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter unter der Auflage zur Berufungsverhandlung zugelassen, dass die Identität der Privatklägerin 2 sowie der übrigen Beteiligten nicht veröffentlicht werden darf und dass in der Berichterstattung jegliche Angaben zu unterlassen sind, die Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 2 und der übrigen Beteiligten erlauben würden, wie insbesondere Namensnennung (auch des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 und 3) oder Nennung der korrekten Initialen, Nennung des Wohn-, Tat- und Herkunftsorts und Beifügen von Fotos der Beteiligten. 1.12. Am 26. September 2016 wurde auf den Montag, 12. Dezember 2016, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 92). 1.13. In der Folge teilte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit, dass er den Privatkläger 3 nicht mehr vertrete (Urk. 96).

- 8 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1), gegen die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3), den bedingten Vollzug und die Probezeit (Dispositiv-Ziffer 4), den Vollzug der Busse und die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 5), die Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 11) und die Regelung, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 unter Vorbehalt der Nachforderung auf die Gerichtskasse genommen werden (Dispositiv-Ziffer 12). 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2), die Beschlagnahmungen (Dispositiv-Ziffer 6), das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (Dispositiv- Ziffer 7), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) und die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 (Dispositiv-Ziffer 9 und 10). 2.3. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Beweisanträge 3.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Beweisanträge stellen (Prot. II S. 9): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2016 betreffs Straftatbestand sexuelle Handlungen mit Kindern – das war der Vorfall in E._____ – Geschäftsnr. A5/2005 etc. zu den Akten zu nehmen. 2. Es sei ein Schreiben von F._____ von … zu den Akten zu nehmen. 3. Es sei Frau G._____ als Zeugin zu befragen."

- 9 - 3.2. Die ersten beiden Anträge sind gutzuheissen und die entsprechenden Schriftstücke sind ohne Weiteres als Urk. 102 und Urk. 103 zu den Akten zu nehmen. 3.3. Betreffend die beantragte Befragung von G._____ als Zeugin ist auf die Verfügung vom 25. Juli 2016 zu verweisen (Urk. 87), wonach weder ersichtlich noch behauptet wurde, dass sie eine Tatzeugin sei und blosse Leumundszeugen regelmässig nicht der Wahrheitsfindung dienen. Selbst wenn eine Befragung von G._____ die These des Beschuldigten stützen würde, dass der Privatkläger 3 homosexuell sei und dem Beschuldigten die behaupteten Avancen gemacht und mit Hexerei zu tun habe, vermag dies die glaubhaften Aussagen der Privatkläger nicht umzustürzen (vgl. im nachfolgenden Ziff. II.). Demnach ist der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. 4. Formelles 4.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, wobei dies nicht bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 4.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E.2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2., je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. In Bezug auf die familiären und freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft kann auf die sorgfältigen und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 6 ff. Ziff. 1).

- 10 - 1.2. Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich angefochten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die strittigen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. 2. Anklagevorwurf Ziff. 1 D 1 Abs. 1 (Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind) 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Jahre 2004, die damals zehnjährige Privatklägerin 2, welche in seiner Wohnung in H._____ (I._____ [Staat in Südeuropa]) bei seiner Tochter J._____ zu Besuch gewesen sei, auf ein Bett gestossen und sich auf sie gelegt zu haben. In der Folge habe er mit einer Hand unter das T-Shirt der Privatklägerin 2 gegriffen und ihre linke Brust angefasst. Als er gehört habe, dass seine eigene Tochter gekommen sei, habe er von der Privatklägerin 2 abgelassen. Dabei habe der Beschuldigte das kindliche Alter gekannt und gewusst, dass seine Handlungen verboten gewesen seien (Urk. D1 35 S. 2 D 1 Abs. 1). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt nach wie vor (Urk. 99 S. 6). 2.3. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und diejenigen des Beschuldigten vor. Weiter wurde die Ehefrau des Beschuldigten, K._____, als Zeugin befragt. 2.3.1. Die Privatklägerin 2 wurde am 8. Mai 2013 bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D1/3). Sie führte aus, dass sie, als sie ca. 10-jährig gewesen sei, zu einer Freundin nach Hause gegangen sei, um zu spielen. Dabei sei der Vater der Freundin zu ihnen ins Zimmer gekommen. Er sei auf sie los gekommen und habe sie am oberen Teil, an den Brüsten, berührt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tochter – ihre Freundin – im Zimmer erschienen. Deshalb habe dieser nicht weitermachen können. Gleichzeitig habe dieser sie bedroht, dass wenn sie irgendjemanden davon erzählen würde, dann würde sie erfahren, was passieren würde. Sie sei dann nach Hause gegangen. Nach diesem Vorfall sei sie nie wieder dorthin gegangen. Auf entsprechende Frage, führte die Privatklägerin 2 aus, dass er sie mit einer Hand unter ihrem Hemd an den Brüsten berührt habe. Sie erinnere sich nicht

- 11 mehr daran, ob er sie mit beiden Händen angefasst habe. Er habe sie direkt auf der Haut berührt (Urk. D1/3 S. 2). Es habe nur eine kleine Weile gedauert bis dessen Tochter erschienen sei. Dann habe er sie losgelassen. Er habe ihr gedroht, dass sie nichts sage. Als er ihre Brüste berührt habe, habe er diese massiert. Sie habe schon etwas Brüste gehabt. Die Frage, ob er sie sonst noch irgendwo berührt habe, verneinte die Privatklägerin 2. Sie könne auch nicht sagen, wie er sich in dem Moment als er sie berührt habe, verhalten habe. Auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass es ihn erregt habe, sagte die Privatklägerin 2, dass sie das nicht wisse. Sie habe keine Anzeichen gesehen. Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe, sagte die Privatklägerin 2, sie habe Angst bekommen und habe Ekel ihm gegenüber gefühlt. Sie habe einfach von diesem Ort verschwinden wollen (Urk. D1/3 S. 3) 2.3.2. Am 16. Juli 2013 wurde die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl befragt (Urk. D1/6/4). Auf entsprechende Frage, bestätigte die Privatklägerin 2, bei der Kantonspolizei Zürich die Wahrheit gesagt zu haben. Nach dem Vorfall in I._____ befragt, führte sie aus, dass sie beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei und mit seiner Tochter gespielt habe. Sie hätten Verstecken gespielt. Ihre Freundin habe sich versteckt und sie sei in deren Zimmer geblieben und habe sich ebenfalls versteckt. Er sei dann ins Zimmer gekommen und habe sie gepackt und auf das Bett gelegt, habe sich auf sie gelegt und die Hand unter ihre Bluse geschoben und sie angefasst. Danach habe er ihr gesagt, dass sie das niemanden erzählen solle. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wie er sie gepackt habe. Sie glaube, es sei so an den Armen gewesen, mit beiden Händen zusammen, glaube sie (Urk. D1/6/4 S. 5). Auf die Frage, wie er sie auf das Bett gelegt habe, sagte die Privatklägerin 2, dass es nicht so sei, dass er sie gestossen habe oder so. Sie sei schon sehr nahe am Bett gestanden. Er habe sie quasi nur noch drauf legen müssen. Sie habe sich gesetzt und er habe sie nach hinten gekippt. Sie sei an der unteren Kante, Fussende, gesessen. Er habe sich einfach auf sie gelegt. Sie habe sein volles Gewicht gespürt. Sie glaube, dass er die Beine noch halb auf dem Boden gehabt habe. Sein Kopf sei etwas weiter oben als ihr Kopf gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, seinen Atem gespürt zu haben. Sie glaube, dass sie ein T-Shirt getragen habe. An den Rest kön-

- 12 ne sie sich nicht erinnern, es sei schon so lange her. Sie denke, dass sie Hosen getragen habe. Auf die Frage, dass sie gesagt habe, sie hätte ein T-Shirt getragen, sagte die Privatklägerin 2, dass dies einfach eine Redensart sei. In ihrer Sprache sage man einfach das Oberteil. Er habe das T-Shirt etwas angehoben mit einer Hand und habe sie von unten her am nackten Busen angefasst. Sie glaube, dass es die linke Brust gewesen sei. Sie habe schon ein bisschen Brüste gehabt. Einen BH habe sie nicht getragen, sie habe es damals nicht gerne gehabt. Danach befragt, was der Beschuldigte dann weiter gemacht habe, sagte die Privatklägerin 2, dass er danach nichts mehr gemacht habe, weil seine Tochter ins Zimmer gekommen sei. Er sei dann von ihr runter gegangen. Danach befragt, ob er die Hand auch bewegt habe, sagte sie, dass er etwas zugedrückt habe, immer wieder. Sie könne sich nicht daran erinnert, ob es weh getan habe. Während dessen habe er nichts gesagt, sondern einfach, sie solle es niemanden erzählen, sonst würde sie dann sehen. Er habe nicht mehr auf ihr gelegen, als seine Tochter gekommen sei, weil diese durch den Korridor gerannt sei und er diese gehört habe. Ihre Freundin sei noch nicht anwesend gewesen, als er ihr gesagt habe, dass sie es niemanden erzählen solle. Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie sei total blockiert gewesen. Die Sache an sich habe sie blockiert, was er gemacht habe. Sie sei noch ein Kind gewesen, das sei normal. Sie wisse nicht, was sie gedacht habe, was er von ihr wolle. In diesem Moment habe sie an gar nichts gedacht. Sie habe einfach nur weg gewollt. Auf die Frage, ob sie sein Verhalten habe interpretieren können, erklärte sie, sie habe es schon gespürt, habe aber nicht gewusst, warum er das mache. Es sei unangenehm gewesen. Auch als Kind spüre man, dass das nicht normal sei. Weiter führte die Privatklägerin auf entsprechende Fragen aus, dass sie Angst gehabt habe. Sie habe es seltsam gefunden. Ein Kind habe dann immer Angst. Sie habe nicht verstanden, sie seien einander nichts gewesen, sie seien nicht verwandt und er habe auf ihr gelegen und sei ihr so nahe gekommen (Urk. D1/6/4 S. 6 ff.). Nach dem Vorfall sei sie nach Hause gegangen und sei nie wieder zu ihrer Freundin nach Hause gegangen. Sie habe oft an diesen Vorfall gedacht und sich für diesen geschämt. Sie könne nicht genau erklären, aber es habe ihr so ein komisches Gefühl gegeben, wenn sie daran gedacht habe. Es habe sie geschaudert und sie habe das Gefühl gehabt, weinen

- 13 zu müssen. Es sei einfach hoch gekommen (Urk. D1/6/4 S. 11). Die Privatklägerin 2 gab weiter zu Protokoll, dass sie nichts gesagt hätte, wenn D._____ sie nicht angesprochen hätte. Sie habe es dann D._____ erzählt. Er habe ihr dann auch von diesem anderen Mädchen erzählt und sie habe es dann auch von selber erzählt. Das Mädchen habe erzählt, und dann habe sie es ihrerseits erzählt, um ihr zu helfen und auch, damit es keinem anderen Mädchen passiere (Urk. D1/6/4 S. 14 f.). 2.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau dargestellt und zutreffend gewürdigt (Urk. 72 S. 11 f. Ziff. 2.5.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass die Privatklägerin 2 lüge, es seien alle verstrickt und verwickelt. Der Privatkläger 3 wickle alle um den Finger, er habe die Privatklägerin 2 zur Falschaussage angestiftet. Er habe mit dessen Frau Probleme gehabt. Der Privatkläger 3 habe dies nicht akzeptiert und habe selber gesagt, er würde sich einmal rächen und da seien sie jetzt. Das Einzige, was er sehe, sei Rache (Urk. 99 S. 6 f.). 2.3.4. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass der eigentliche "Motor und Triebfeder" aller Anzeigen der Privatkläger 3 gewesen sei. Die Version des Beschuldigten, es handle sich um einen Komplott, basierend auf homosexuellen Angeboten von D._____, der Verweigerung der Kontaktaufnahme mit dem Vater von D._____, ein früherer amouröser Zwischenfall mit der Frau von D._____ und dass alle Anzeigeerstatter D._____ hörig seien, erscheine in der Tat nicht eine Schutzbehauptung ohne ersichtlichen Grund zu sein (Urk. 59 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, die Aussagen der Privatklägerin 2 seien nicht differenziert, detailliert, widerspruchsfrei und plausibel. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb man angesichts von solch klaren und aktenkundigen Widersprüchen bloss auf die Aussagen des Opfers abstütze (Urk. 100 S. 3). 2.3.5. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit der "Verschwörungstheorie" des Beschuldigten auseinandergesetzt und ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass kein Motiv ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte (Urk. 72 S. 13 f. Ziff. 2.10.-2.12.). Darauf kann ver-

- 14 wiesen werden. Demnach leuchtet es nicht ein, weshalb der Privatkläger 3 12 Jahre, nachdem der Beschuldigte mit seiner Frau flirtete und nachdem jener diesem mit dem Umzug in die Schweiz half (Urk. 99 S. 9 ff.) und der Beschuldigte sogar eine Weile beim Privatkläger 3 wohnte, sich mittels eines Komplotts bei diesem würde rächen wollen. Die zusätzliche Begründung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 3 dies auch gemacht habe, da er dessen sexuelle Avancen abgelehnt habe, ist eben so wenig nachvollziehbar, nicht zuletzt da der Privatkläger 3 mit dieser Aktion alle über seine angebliche Homosexualität in Kenntnis gesetzt hätte, wobei er selber bestreitet, homosexuell zu sein (Urk. D1/6/5 S. 19). Nicht zuletzt ist unergründlich, wieso sich insgesamt drei Personen, nämlich die Privatklägerin 2, der Privatkläger 1 und L._____ sich vom Privatkläger 3 zur Falschaussage gegen den Beschuldigten hätten anstiften lassen sollen, zumal davon auszugehen ist, dass wenn ein derartiger Komplott geschmiedet worden wäre, massivere Vorwürfe als die vorliegenden behauptet worden wären. Für die von der Verteidigung behauptete soziale Abhängigkeit dieser Personen von D._____ (Urk. 100 S. 8) gibt es keinerlei Indizien. 2.3.6. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin 2 zur Sache ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese konstant und in sich schlüssig sind. Die Privatklägerin 2 konnte genau schildern in welchem Rahmen, nämlich beim Versteckspielen mit ihrer Freundin, der Beschuldigte ins Zimmer ihrer Freundin gekommen sei, wo sie sich alleine aufgehalten habe. Sie konnte auch angeben, wo sie sich innerhalb des Zimmers beim Bett befunden habe und wie sie der Beschuldigte auf das Bett nach hinten und sich auf sie gelegt und sie unter dem Shirt an die nackten Brüste gefasst habe. Ihre Angaben, wonach sie total blockiert gewesen sei, nichts habe sagen können und das Verhalten des Beschuldigten nicht habe einordnen können, deuten darauf hin, dass sie das Geschilderte erlebt hat. Der Vorfall hat sich – zusammen mit dem Gefühl, dass die Nähe und Berührung des Beschuldigten seltsam verstörend gewesen seien – sozusagen in ihrer Erinnerung "eingebrannt". Bezeichnend für solche Übergriffe im Kindes- und Jugendalter ist auch, dass die Privatklägerin 2 sich für den Vorfall geschämt hat und nie darüber geredet hätte, wenn nicht von aussen der Anstoss gekommen wäre. Der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung (März 2013) bedeutet im Übrigen

- 15 nicht, dass die Privatklägerin 2 diesen Vorwurf erfunden hätte. Vielmehr konnten Widersprüche in ihren Aussagen an der Hauptverhandlung mangels Aussagebereitschaft der Privatklägerin 2 nicht geklärt werden, weshalb sich der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen liess (Urk. 72 S. 16). 2.3.7. Die Verteidigung führt ins Feld, dass der Ablauf der vorgeworfenen Handlung erneut komplett diffus sei und von der Privatklägerin 2 widersprüchlich geschildert worden sei: Die Kinder hätten Verstecken gespielt, wobei nicht klar sei, wer sich vor wem versteckt habe. Angeblich hätten sich beide voreinander versteckt, wobei unklar sei, wie lange man sich versteckt habe, bevor die Suche losgegangen sei. Dann habe die Privatklägerin 2 aber als Zeugin ausgesagt, dass die Tochter des Beschuldigten herbeigeeilt sei, woraus hervorgehe, dass sich die Privatklägerin 2 versteckt habe, da jeweils nicht der Versteckte zum Suchenden komme (Urk. 100 S. 3). Wie der Verteidiger selbst festhält, haben sich offenbar beide Kinder voreinander versteckt, wobei in der Tat unklar ist, wer wen hätte suchen sollen. Entgegen der Verteidigung kommt jedoch dann der Versteckte zum Sucher, wenn dieser längere Zeit nicht auftaucht. Es liegen demzufolge keine widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin 2 vor, wenn auch die Details dieses Versteckspiels unklar sind und offen bleiben müssen. 2.3.8. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin 2 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie gleichzeitig mit dem Erscheinen der Tochter im Zimmer bedroht, was voraussetze, dass er die Drohung in Anwesenheit seiner Tochter gemacht habe. Dies mache keinen Sinn, da die Tochter dies gemerkt hätte (Urk. 100 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 den Ablauf bei der Polizei zuerst nur kurz geschildert hat (Urk. D1/3 S. 2), wobei sie erst bei der Staatsanwaltschaft zum genauen zeitlichen Ablauf auf Befragen Aussagen machte und dort zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe von ihr abgelassen, als er seine Tochter durch den Flur habe rennen hören und ihr vor deren Erscheinen gesagt, sie solle das niemandem erzählen (Urk. D1/6/4 S. 8). Daraus geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zuerst bedroht hat und dessen Tochter erst danach erschienen ist.

- 16 - 2.3.9. Die Ehefrau des Beschuldigten sagte aus, sie habe ihren Mann stets im Auge behalten, damit ihre Tochter nicht wie sie selber Opfer von sexuellem Missbrauch werde. Als ihre Tochter 16 Jahre alt geworden sei, habe sie sich bei ihrem Mann bedankt, dass er sie nie angefasst habe (Urk. D1/6/11 S. 5). Daraus lässt sich jedoch selbstredend nicht der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 nicht sexuell missbraucht hat. 2.3.10. Soweit der Verteidiger ausführte, das Kinderzimmer sei entgegen der Annahme der Vorinstanz von der Küche aus einsehbar gewesen, ist dem die klare Antwort des Beschuldigten auf die entsprechende Frage der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung entgegenzuhalten, wonach dem nicht so sei (Urk. 99 S. 11). 2.4. Es kann folglich auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 abgestützt werden, weshalb der dem Beschuldigten zur Last gelegte sexuelle Übergriff auf die Privatklägerin 2 in I._____ rechtsgenügend erstellt ist. 3. Anklagevorwurf D 2 Abs. 2 (Vorwurf der versuchten Nötigung [Geste des Kehle Durchschneidens]) 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. Mai 2013, um ca. 02.00 Uhr, den Privatkläger 3 an seinem Arbeitsort an der …-Strasse … in … Zürich aufgesucht zu haben und mit einem von ihm in der linken Hand gehaltenen Dolch, welcher eine Klingenlänge von ca. 20 cm aufgewiesen habe, die Geste des Kehle-Durchschneidens ausgeführt zu haben. Dadurch habe sich der Privatkläger 3 in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe damit erreichen wollen, dass der Geschädigte, wie er gewusst habe entgegen seinem Willen, aufgrund seiner Drohungen die Telefonnummer des Bureau de Police in J._____ [Ort in Frankreich] nicht der Schweizer Polizei übergebe. Dies sei ihm indessen nicht gelungen, zumal sich der Privatkläger 3 an die Polizei gewandt, Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet und die Telefonnummer den Strafverfolgungsbehörden übergeben habe (Urk. D1 35 S. 3 D2 Abs. 2).

- 17 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt, zuletzt an der Berufungsverhandlung (Urk. 99 S. 7). 3.3. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen des Privatklägers 3 und diejenigen des Beschuldigten bei den Akten. 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 3 und diejenigen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 72 S. 17 f. Ziff. 5.2. und 5.3.). Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 3 glaubhaft seien, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Anklagevorwurf sei falsch, er möchte einfach seine Ruhe und seinen Frieden, der Privatkläger 3 lüge, das schwöre er. Dies mache er aus Rache (Urk. 99 S. 7). Zu dieser Argumentation ist auf die entsprechenden Erwägungen unter Ziff. 2.3.5. zu verweisen. 3.3.2. Präzisierend ist jedoch festzuhalten, dass der Privatkläger 3 in der polizeilichen Einvernahme nichts davon erwähnte, dass der Beschuldigte mit dieser Geste habe erreichen wollen, dass der Privatkläger 3 es unterlasse, der Schweizer Polizei die Telefonnummer der französischen Polizei in J._____ in Frankreich zu übergeben. Vielmehr antwortete der Privatkläger 3 auf die Frage, was der Beschuldigte mit dieser Gestik ihm gegenüber bewirkt habe, dass dies kurz nach dem Vorfall mit seinem Sohn und dem Hund passiert sei und er zu diesem Zeitpunkt einen riesigen Hass auf den Beschuldigten gehabt habe (Urk. D2/5 Ziff. 22 ff.). Erst anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnte der Privatkläger 3, dass für ihn klar gewesen sei, dass der Beschuldigte mit dieser Geste habe sagen wollen, dass er die Nummer, welche er von einem französischen Polizisten erhalten habe, nicht weitergebe. Der Beschuldigte habe bereits zuvor einmal gedroht, ihn umzubringen, wenn er diese Nummer weitergeben würde (Urk. D1/6/5 S. 9 f.). Einerseits hat der Privatkläger 3 demzufolge anlässlich der tatnäheren Einvernahme nichts vom später geltend gemachten Motiv erwähnt und andererseits handelte es sich bei diesem ohnehin um eine reine Vermutung des Privatklägers 3. Deshalb lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte durch die eingeklagte Geste den Privatkläger 3 dazu bringen wollte, dass dieser die Telefonnummer der französischen Polizei nicht der Schweizer

- 18 - Polizei übergebe. Wieso der Beschuldigte den Privatkläger 3 mit der eingeklagten Geste bedroht hat, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht rechtsgenügend erstellen und kann offen gelassen werden. Erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigten den Privatkläger mit der Geste des Kehle-Durchschneidens in Angst und Schrecken versetzen wollte. Da der Privatkläger 3 jedoch aussagte, er habe keine Angst vor dem Beschuldigten (Urk. D2/5 Ziff. 24, Urk. D1/6/5 S. 11) und weil er offenbar sogar mit dem Pizzamesser nach draussen ging, wobei der Beschuldigte bereits am Wegfahren war (Urk. D2/5 Ziff. 24), lässt sich ebenfalls nicht erstellen, dass sich der Privatkläger 3 durch das Verhalten des Beschuldigten in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt hätte und in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. 3.3.3. Die Verteidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem aus, es bestünden eklatante Widersprüche bei der Beschreibung des Messers. Der Privatkläger 3 habe bei der Polizei ausgeführt, es sei ein 40 cm langes, silbernes "Rambo-Messer" gewesen, das Kerben auf der einen Seite gehabt habe und auf der anderen Seite geschliffen gewesen sei. In der Zeugeneinvernahme sei dann das Messer gerade noch 20 cm lang und die Farbe nicht mehr erkennbar gewesen. Die vom Privatkläger 3 gemachte Zeichnung deute auf ein Brotmesser hin (Urk. 100 S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Polizei von der Länge des gesamten Messers sprach (Urk. D2/5 Ziff. 22), bei der Staatsanwaltschaft dagegen von der Klingenlänge (Urk. D1/6/5 S. 9). Es ist gut möglich, dass ein Messer eine Klingenlänge und einen Griff von je 20 cm aufweist. Der Privatkläger 3 hat sich bezüglich der Länge des Messers folglich nicht widersprochen. Hingegen ist mit der Verteidigung zu konstatieren, dass der Privatkläger 3 die Farbe des Messers bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr nennen konnte (Urk. D1/6/5 S. 9), nachdem er bei der Polizei noch sagte, das Messer sei silbern gewesen (Urk. D2/5 S. 7). Dies bleibt jedoch in diesem Zusammenhang die einzige Unstimmigkeit. Bezüglich der Art des Messers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Privatkläger 3 das Messer anlässlich der Hauptverhandlung lediglich von der Länge her mit der eines Brotmessers verglich (Prot. I S. 14). Hingegen bezeichnete er das Messer bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft als "Rambo-Messer" (Urk. D2/5 Ziff. 23, Urk. D1/6/5 S. 9). Schliesslich

- 19 deckt sich die Zeichnung der Privatklägers 3 im Anhang der Zeugeneinvernahme (Urk. D1/6/5) mit dessen polizeilicher Aussage und derjenigen anlässlich der Hauptverhandlung, wonach das Messer Kerben aufwies (Urk. D2/5 Ziff. 23, Prot. I S. 14 f.). 3.3.4. Schliesslich hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung ausgesagt, Linkshänder zu sein (Urk. 99 S. 11 f.), was sich mit der Aussage des Privatklägers 3 deckt, wonach der Beschuldigte das Messer in der linken Hand gehalten habe (Urk. D1/6/5 S. 10). 3.4. Die Einwände der Verteidigung vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 nicht zu entkräften, weshalb der Anklagevorwurf, mit den unter Ziff. 3.3.2 erwähnten Einschränkungen, rechtsgenügend erstellt ist. 4. Anklagevorwurf D 3 (Vorwurf der Tätlichkeiten) 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. Mai 2013, um 00.46 Uhr, den damals dreizehnjährigen Privatkläger 1 auf dem Parkplatz der Liegenschaft …-Strasse… in … Zürich wissentlich und willentlich mit beiden Händen gegen dessen Brust gestossen zu haben, so dass dieser zu Boden gestürzt sei. Der Privatkläger 1 habe dabei vorübergehend Schmerzen im rechten Arm erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1 35 S. 3). 4.2. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen des Privatklägers 1, des Zeugen L._____ und diejenigen des Beschuldigten vor. 4.2.1. Die Aussagen des Privatklägers 1 und diejenigen des Zeugen L._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 72 S. 18 f.). Demnach decken sich die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen L._____ und es ist nicht ersichtlich, wieso die beiden den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, hatten sie doch zu diesem davor ein gutes Verhältnis.

- 20 - 4.2.2. Der Beschuldigte seinerseits führte auf entsprechenden Vorhalt aus, dass alles, was der Zeuge L._____ gesagt habe, gelogen sei. Es stimme einzig, dass er der Stiefvater des Mannes der Schwester von L._____ sei. Er wolle nur, dass die Wahrheit ans Licht komme. L._____ habe gelogen. Dieser habe behauptet, D._____ sei wie ein Bruder für ihn. Das sei gelogen. Sie würden eine homosexuelle Beziehung führen (Urk. D1/6/3 S. 2). Auf die Frage, weshalb der Privatkläger 1 und der Zeuge L._____ bei der Staatsanwaltschaft lügen sollten, sagte der Beschuldigte das Folgende: "Weil sie sich miteinander abgesprochen haben. Sie haben sich gegen mich verschworen, um mir Probleme zu machen. Ich habe das bereits einmal erklärt. D._____ wollte mit mir Geschlechtsverkehr. Ich habe ihn abgewiesen und er sagte, er werde mir Probleme bereiten. B.____ ist ein guter Junge, aber er lebt nun einmal mit ihnen zusammen und wird von ihnen beeinflusst. D._____ möchte sich an mir rächen. Es gibt ja noch eine andere Sache: Ich habe D._____s Vater, der ebenfalls der Vater meiner Frau ist, nie kennen lernen wollen, denn er hat meine Frau, als sie 9 Jahre alt war, vergewaltigt. Auch das akzeptiert D._____ nicht (dass ich den Vater nie kennen lernen wollte). Deshalb versucht D._____ mich nun ins Gefängnis zu bringen. Es stimmt, dass sie (D._____ und L._____) mir geholfen haben, in die Schweiz zu kommen. Ich habe aber nach kurzer Zeit gemerkt, dass sie mich ausnutzen, denn ich musste alleine Fr. 1'600.- für die Miete und eine Mahlzeit am Tag bezahlen. Ich musste am Boden schlafen. Irgendwann sagte ich ihnen, dass ich jetzt alleine weiter machen wolle und das hat ihnen nicht gefallen, dass sie die Fr. 1'600.- nicht mehr bekommen würden. Wenn D._____ sich rächen will, ist er zu allem fähig" (Urk. D1/6/3 S. 3). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger 3 Rituale abhalten würde. Es habe schwarze Kerzen und Alkohol gehabt und der Privatkläger 3 habe auch Salz benutzt (Urk. D1/6/3 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte wiederum den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und erklärte, er würde B._____ bis heute helfen, wenn er Hilfe bräuchte. Seine Frau sei dagegen, aber B._____ habe keine Schuld (Urk. 99 S. 9). 4.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann der Vorwurf der Hexerei nicht erhärtet werden (Urk. 72 S. 13 f. Ziff. 2.10). Die übrigen vom Beschuldigten gel-

- 21 tend gemachten Motive oder Absprachen hat die Vorinstanz mit einleuchtender Begründung verworfen (Urk. 72 S. 14 f. Ziff. 2.12.; oben Ziff. 2.3.5.). 4.2.4. Die Verteidigung moniert, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen L._____ Diskrepanzen aufwiesen. Der Privatkläger 1 habe gesagt, einzig er habe mit dem Hund nach draussen gehen wollen, wobei der Zeuge L._____ zu Protokoll gegeben habe, dass er jenem gesagt habe, er solle auf ihn warten, er würde dann mit ihm rausgehen (Urk. 100 S. 7). Jedoch erklärte der Privatkläger 1 lediglich, er sei mit dem Hund nach draussen gegangen (Urk. D1/14/3 S. 4 u. 5) und entgegen der Verteidigung nicht, dass der Zeuge L._____ gar nie nach draussen habe gehen wollen (Urk. 100 S. 7). Zum Einen sagte der Privatkläger 1 demnach nicht etwas anderes als der Zeuge L._____ aus, sondern einfach weniger, und zum Anderen ist dies dadurch erklärbar, dass der Privatkläger 1 möglicherweise gar nicht gehört hat, dass der Zeuge L._____ ihn nach draussen begleiten wollte, er dieses Detail vergass oder zu Erwähnen versäumte. Darauf, dass es sich dabei um ein Missverständnis zwischen dem Privatkläger 1 und dem Zeugen L._____ gehandelt haben könnte, deutet auch die Aussage des Privatklägers 1 hin, dass jener auf den Balkon gekommen sei, um zu rauchen (Urk. D1/14/3 S. 5), während dessen der Zeuge L._____ davon sprach, er sei auf den Balkon gegangen, um zu sehen, wo der Privatkläger 1 sei (Urk. D1/6/2 S. 3). Offenbar ging der Privatkläger 1 davon aus, dass er allein mit dem Hund nach draussen geht, wobei der Zeuge L._____ gemäss seinen Aussagen hätte mitgehen wollen und darum auch vom Balkon aus nach dem Privatkläger 1 Ausschau hielt. 4.3. Der diesbezügliche Anklagevorwurf ist unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 18 ff.) rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann mit der folgenden Abweichung auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 20 f.): Betreffend den Anklagevorwurf D2 Abs. 2

- 22 - (versuchte Nötigung; Urk. D1 35 S. 3) ist gestützt auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3.2 festzuhalten, dass lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte mit der Geste des Kehle Durchschneidens den Privatkläger 3 in Angst und Schrecken versetzen wollte, was ihm jedoch nicht gelang, da der Privatkläger 3 keine Angst vor dem Beschuldigten hatte. Folglich handelt es sich um einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei der erwähnten Geste handelt es sich um eine Todesdrohung und somit um eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Daher ist der Beschuldigte betreffend diesen Anklagevorwurf wegen versuchter Drohung – der entsprechende Strafantrag wurde innert Frist gestellt (Urk. 1/6/5 S. 10) – schuldig zu sprechen. Dementsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Anwendbares Recht Den vorinstanzliche Ausführungen zum anwendbaren Recht ist nichts beizufügen (Urk. 72 S. 21 Ziff. 1). Das neue Recht ist das mildere und gelangt deshalb zur Anwendung. 2. Strafzumessung 2.1. Mit Blick auf die abstrakten Strafandrohungen der anwendbaren Strafbestimmungen erweist sich die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmes der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzuhalten. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

- 23 betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Tatmehrheit und der Versuch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. 2.3. Einsatzstrafe für die sexuelle Handlung mit einem Kind Die konkreten Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden und zur objektiven Tatkomponente sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 72 S. 22 Ziff. 3.1.). Demnach ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat der Beschuldigte aus sexuellen und somit rein egoistischem Motiv heraus gehandelt. Er hat die Heimlichkeit des Versteckspielens der Privatklägerin 2 mit seiner Tochter perfide genutzt, um jene zu bedrängen und an den Brüsten anzufassen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe erscheint mit der Vorinstanz dem Verschulden angemessen. 2.4. Straferhöhung aufgrund der versuchten Drohung Der Strafrahmen beträgt bei der Drohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht allzu schweren Verschulden auszugehen. Zu beachten ist, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, was strafreduzierend zu würdigen ist. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu angezeigt. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Dazu zählen das Vorleben des Täters, die persönlichen Verhältnisse sowie die Beweggründe und Ziele des Täters sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 120).

- 24 - 2.5.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz und die heutige Befragung verwiesen werden (Urk. 72 S. 24 Ziff. 4, Urk. 99 S. 1 ff.). 2.5.3. Aus seiner Biografie und seinen persönlichen Angaben ergibt sich nichts, was Einfluss auf das Strafmass hat. 2.5.4. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 76) ist neutral zu würdigen. 2.5.5. Demzufolge bleibt es unter Einbezug der Täterkomponente bei 180 Tagessätzen. 2.6. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung Fr. 4'000.- netto, ab Januar 2017 wahrscheinlich Fr. 3'700.- netto. Weiter bezahlt er die Behandlung beim Psychologen selber und unterstützt seine Tochter finanziell, da deren Mann sie verliess. Die Schulden in I._____ sind höher als Euro 150'000.-, da er Geld ausleihen musste, als er in Haft war (Urk. 99 S. 2 ff.). Die Tagessatzhöhe ist deshalb auf Fr. 50.- festzusetzen. 3. Busse 3.1. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist eine Busse auszusprechen. 3.2. Ausgehend von einem leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der nicht rosigen finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.- angemessen. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen (Urk. 72 S. 23 f.).

- 25 - 4. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.- als angemessen. Zudem ist eine Busse von Fr. 300.- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) auszusprechen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 30 Tagen an die auszufällende Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug 1. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 24 f.) ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe auszusprechen. Eine Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen. 2. Die Busse kann von Gesetzes wegen nicht bedingt ausgefällt werden und ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 11 u. 12) zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretern) aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 26 - 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 sind für ihren Aufwand antragsgemäss (Urk. 98/1-2 u. Urk. 101) mit Fr. 6'000.-- bzw. Fr. 673.90 zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt: 1. (…) 2. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung betreffend den 9. Mai 2013, der sexuellen Belästigung sowie der Drohung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 27. Juli 2013 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer … deponierten Ausweisdokumente Carta de identicacao militar (Nr. …), Portugiesische ID (Nr. …) und Portugiesischer Reisepass (Nr. …) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

- 27 - Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 363.00 Auslagen Untersuchung (Videobefragung) Fr. 16'933.00 amtliche Verteidigung

Fr. 4'919.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 15'261 Barauslagen CHF 418

Zwischentotal CHF 15'679 MwSt. CHF 1'254

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 16'933 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 4'444 Barauslagen CHF 111

Zwischentotal CHF 4'555 MwSt. CHF 364

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 4'919 11. (…) 12. (…) 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 28 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.--, wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 673.90 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 29 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Dezember 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 12. Dezember 2016 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB 2. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung betreffend den 9. Mai 2013, der sexuellen Belästigung sowie der Drohung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– (wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 27. Juli 2013 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer … deponierten Ausweisdokumente Carta de identicacao militar (Nr. …), Portugiesische ID... 7. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse g... 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe und damit von den Vorwürfen  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbund mit Art. 22 Abs. 1 StGB  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 2. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 7'500.-- zuzusprechen; 3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung mindestens in der Höhe von CHF 12'000.-- zuzusprechen; 4. Die amtlichen Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Gerichtskasse zu überbinden; unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse betreffs dem Berufungsverfahren. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Verfahrensgang 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 28. Januar 2016 (Urk. 72 S. 5). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten A._____ der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Ar... 1.3. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28. Januar 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 48). Am 5. Februar 2016 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Berufung an (Urk. 65). 1.4. Das begründete Urteil konnte der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 am 10. Mai 2016, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 11. Mai 2016, der Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2016 und dem Rechtsvertreter des Privatklägers... 1.5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung ein und stellte verschiedene Beweisanträge (Urk. 73). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 77) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten au... 1.7. Am 28. Juni 2016 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 79/1-5). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 nahm der Vertreter des Privatklägers 3 Stellung (Urk. 81). Die Vertreterin der Privatklägerin 2 teilte mit Schreiben... 1.8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen. Sodann nahm sie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung (Urk. 85). 1.9. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2016 wurden die durch den amtlichen Verteidiger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen und im Übrigen die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 87). 1.10. Mit E-Mail vom 7. September 2016 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ darum, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen und dass den akkreditierten Gerichtsberichterstatter die Auflage erteilt werde, ihre Berichte derart zu verf... 1.11. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 (Urk. 90) die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter unter der Auflage zur Berufungs... 1.12. Am 26. September 2016 wurde auf den Montag, 12. Dezember 2016, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 92). 1.13. In der Folge teilte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit, dass er den Privatkläger 3 nicht mehr vertrete (Urk. 96). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1), gegen die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3), den bedingten Vollzug und die Probezeit (Dispositiv-Ziffer 4), den Vollzug der Busse und die Festsetzung der Ersatz... 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2), die Beschlagnahmungen (Dispositiv-Ziffer 6), das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (Dispositiv-Ziffer 7), die Kost... 2.3. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Beweisanträge 3.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Beweisanträge stellen (Prot. II S. 9): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2016 betreffs Straftatbestand sexuelle Handlungen mit Kindern – das war der Vorfall in E._____ – Geschäftsnr. A5/2005 etc. zu den Akten zu nehmen. 2. Es sei ein Schreiben von F._____ von … zu den Akten zu nehmen. 3. Es sei Frau G._____ als Zeugin zu befragen." 3.2. Die ersten beiden Anträge sind gutzuheissen und die entsprechenden Schriftstücke sind ohne Weiteres als Urk. 102 und Urk. 103 zu den Akten zu nehmen. 3.3. Betreffend die beantragte Befragung von G._____ als Zeugin ist auf die Verfügung vom 25. Juli 2016 zu verweisen (Urk. 87), wonach weder ersichtlich noch behauptet wurde, dass sie eine Tatzeugin sei und blosse Leumundszeugen regelmässig nicht der ... 4. Formelles 4.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, wobei dies nicht bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 4.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E.2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2., je mit Hinweisen). Die... II. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. In Bezug auf die familiären und freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft kann auf die sorgfältigen und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 6 ff. Ziff. 1). 1.2. Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich angefochten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die strittigen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. 2. Anklagevorwurf Ziff. 1 D 1 Abs. 1 (Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind) 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Jahre 2004, die damals zehnjährige Privatklägerin 2, welche in seiner Wohnung in H._____ (I._____ [Staat in Südeuropa]) bei seiner Tochter J._____ zu Besuch gewesen... 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt nach wie vor (Urk. 99 S. 6). 2.3. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und diejenigen des Beschuldigten vor. Weiter wurde die Ehefrau des Beschuldigten, K._____, als Zeugin befragt. 2.3.1. Die Privatklägerin 2 wurde am 8. Mai 2013 bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D1/3). Sie führte aus, dass sie, als sie ca. 10-jährig gewesen sei, zu einer Freundin nach Hause gegangen sei, um zu spielen. Dabei sei der Vater der Freundin... 2.3.2. Am 16. Juli 2013 wurde die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl befragt (Urk. D1/6/4). Auf entsprechende Frage, bestätigte die Privatklägerin 2, bei der Kantonspolizei Zürich die Wahrheit gesagt zu haben. Nach dem Vorfall in... 2.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau dargestellt und zutreffend gewürdigt (Urk. 72 S. 11 f. Ziff. 2.5.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass d... 2.3.4. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass der eigentliche "Motor und Triebfeder" aller Anzeigen der Privatkläger 3 gewesen sei. Die Version des Beschuldigten, es handle sich um einen Komplott, basierend auf homosexuellen Angebot... 2.3.5. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit der "Verschwörungstheorie" des Beschuldigten auseinandergesetzt und ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass kein Motiv ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrech... 2.3.6. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin 2 zur Sache ist mit der Vor-instanz festzuhalten, dass diese konstant und in sich schlüssig sind. Die Privatklägerin 2 konnte genau schildern in welchem Rahmen, nämlich beim Versteckspielen mit ihrer... 2.3.7. Die Verteidigung führt ins Feld, dass der Ablauf der vorgeworfenen Handlung erneut komplett diffus sei und von der Privatklägerin 2 widersprüchlich geschildert worden sei: Die Kinder hätten Verstecken gespielt, wobei nicht klar sei, wer sich vo... 2.3.8. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin 2 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie gleichzeitig mit dem Erscheinen der Tochter im Zimmer bedroht, was voraussetze, dass er die Drohung in Anwesenheit... 2.3.9. Die Ehefrau des Beschuldigten sagte aus, sie habe ihren Mann stets im Auge behalten, damit ihre Tochter nicht wie sie selber Opfer von sexuellem Missbrauch werde. Als ihre Tochter 16 Jahre alt geworden sei, habe sie sich bei ihrem Mann bedankt,... 2.3.10. Soweit der Verteidiger ausführte, das Kinderzimmer sei entgegen der Annahme der Vorinstanz von der Küche aus einsehbar gewesen, ist dem die klare Antwort des Beschuldigten auf die entsprechende Frage der Verteidigung anlässlich der heutigen Be... 2.4. Es kann folglich auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 abgestützt werden, weshalb der dem Beschuldigten zur Last gelegte sexuelle Übergriff auf die Privatklägerin 2 in I._____ rechtsgenügend erstellt ist. 3. Anklagevorwurf D 2 Abs. 2 (Vorwurf der versuchten Nötigung [Geste des Kehle Durchschneidens]) 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. Mai 2013, um ca. 02.00 Uhr, den Privatkläger 3 an seinem Arbeitsort an der …-Strasse … in … Zürich aufgesucht zu haben und mit einem von ihm in der linken Hand gehaltenen Dolch, welcher eine Klingenlänge... 3.2. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt, zuletzt an der Berufungsverhandlung (Urk. 99 S. 7). 3.3. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen des Privatklägers 3 und diejenigen des Beschuldigten bei den Akten. 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 3 und diejenigen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 72 S. 17 f. Ziff. 5.2. und 5.3.). Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 3 glaubhaft seien, ... 3.3.2. Präzisierend ist jedoch festzuhalten, dass der Privatkläger 3 in der polizeilichen Einvernahme nichts davon erwähnte, dass der Beschuldigte mit dieser Geste habe erreichen wollen, dass der Privatkläger 3 es unterlasse, der Schweizer Polizei die... Da der Privatkläger 3 jedoch aussagte, er habe keine Angst vor dem Beschuldigten (Urk. D2/5 Ziff. 24, Urk. D1/6/5 S. 11) und weil er offenbar sogar mit dem Pizzamesser nach draussen ging, wobei der Beschuldigte bereits am Wegfahren war (Urk. D2/5 Zif... 3.3.3. Die Verteidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem aus, es bestünden eklatante Widersprüche bei der Beschreibung des Messers. Der Privatkläger 3 habe bei der Polizei ausgeführt, es sei ein 40 cm langes, silbernes "Rambo-Me... 3.3.4. Schliesslich hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung ausgesagt, Linkshänder zu sein (Urk. 99 S. 11 f.), was sich mit der Aussage des Privatklägers 3 deckt, wonach der Beschuldigte das Me... 3.4. Die Einwände der Verteidigung vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 nicht zu entkräften, weshalb der Anklagevorwurf, mit den unter Ziff. 3.3.2 erwähnten Einschränkungen, rechtsgenügend erstellt ist. 4. Anklagevorwurf D 3 (Vorwurf der Tätlichkeiten) 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. Mai 2013, um 00.46 Uhr, den damals dreizehnjährigen Privatkläger 1 auf dem Parkplatz der Liegenschaft …-Strasse… in … Zürich wissentlich und willentlich mit beiden Händen gegen dessen Brust gestossen zu... 4.2. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen des Privatklägers 1, des Zeugen L._____ und diejenigen des Beschuldigten vor. 4.2.1. Die Aussagen des Privatklägers 1 und diejenigen des Zeugen L._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 72 S. 18 f.). Demnach decken sich die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen L._____ und ... 4.2.2. Der Beschuldigte seinerseits führte auf entsprechenden Vorhalt aus, dass alles, was der Zeuge L._____ gesagt habe, gelogen sei. Es stimme einzig, dass er der Stiefvater des Mannes der Schwester von L._____ sei. Er wolle nur, dass die Wahrheit a... 4.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann der Vorwurf der Hexerei nicht erhärtet werden (Urk. 72 S. 13 f. Ziff. 2.10). Die übrigen vom Beschuldigten geltend gemachten Motive oder Absprachen hat die Vorinstanz mit einleuchtender Begründung... 4.2.4. Die Verteidigung moniert, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen L._____ Diskrepanzen aufwiesen. Der Privatkläger 1 habe gesagt, einzig er habe mit dem Hund nach draussen gehen wollen, wobei der Zeuge L._____ zu Protokoll gegeben ... 4.3. Der diesbezügliche Anklagevorwurf ist unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 18 ff.) rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann mit der folgenden Abweichung auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 20 f.): Betreffend den Anklagevorwurf D2 Abs. 2 (versuchte Nötigung; U... Dementsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 S... IV. Sanktion 1. Anwendbares Recht 2. Strafzumessung 2.1. Mit Blick auf die abstrakten Strafandrohungen der anwendbaren Strafbestimmungen erweist sich die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als ... 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmes der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzuhalten. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen,... 2.3. Einsatzstrafe für die sexuelle Handlung mit einem Kind Die konkreten Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden und zur objektiven Tatkomponente sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 72 S. 22 Ziff. 3.1.). Demnach ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat der Beschuldigte aus sexuellen und somit rein egoistischem Motiv heraus gehandelt. Er hat die Heimlichkeit des Versteckspielens der Privatklägerin 2 mit seiner Tochter perfide genutzt, um jene zu bedrängen und... 2.4. Straferhöhung aufgrund der versuchten Drohung Der Strafrahmen beträgt bei der Drohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht allzu schweren Verschulden auszugehen. Zu beachten ist, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, was strafreduzier... 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Dazu zählen das Vorleben des Täters, die persönlichen Verhältnisse sowie die Beweggründe und Ziele des Täters sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 120). 2.5.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz und die heutige Befragung verwiesen werden (Urk. 72 S. 24 Ziff. 4, Urk. 99 S. 1 ff.). 2.5.3. Aus seiner Biografie und seinen persönlichen Angaben ergibt sich nichts, was Einfluss auf das Strafmass hat. 2.5.4. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 76) ist neutral zu würdigen. 2.5.5. Demzufolge bleibt es unter Einbezug der Täterkomponente bei 180 Tagessätzen. 2.6. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung Fr. 4'000.- netto, ab Januar 2017 wahrscheinlich Fr. 3'700.- netto. Weiter bezahlt er die Behandlung beim Psychologen selber und unterstützt seine Tochter finanziell... Die Tagessatzhöhe ist deshalb auf Fr. 50.- festzusetzen. 3. Busse 3.1. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist eine Busse auszusprechen. 3.2. Ausgehend von einem leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der nicht rosigen finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.- angemessen. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz für ... 4. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.- als angemessen. Zudem ist eine Busse von Fr. 300.- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Bus... V. Vollzug 1. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 24 f.) ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe auszusprechen. Eine Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen. 2. Die Busse kann von Gesetzes wegen nicht bedingt ausgefällt werden und ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 11 u. 12) zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretern) aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 sind für ihren Aufwand antragsgemäss (Urk. 98/1-2 u. Urk. 101) mit Fr. 6'000.-- bzw. Fr. 673.90 zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und ... Es wird beschlossen: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung betreffend den 9. Mai 2013, der sexuellen Belästigung sowie der Drohung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 27. Juli 2013 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer … deponierten Ausweisdokumente Carta de identicacao militar (Nr. …), Portugiesische I... 7. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 11. (…) 12. (…) 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,  der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.--, wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____  den Privatkläger D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160234 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.12.2016 SB160234 — Swissrulings