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Zürich Obergericht Strafkammern 26.07.2016 SB160233

26. Juli 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·477 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Schändung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160233-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 26. Juli 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2016 (DG140055)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2016 hat die Privatklägerin zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien, Art. 89 Abs. 2 StPO) aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt an sich einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 13/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Wesentliche Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine entsprechenden Entschädigungen festzusetzen sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 17. März 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 - 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. Juli 2016

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 26. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 17. März 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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