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Zürich Obergericht Strafkammern 16.06.2017 SB160212

16. Juni 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,533 Wörter·~1h 8min·6

Zusammenfassung

vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160212-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom

Urteil vom 16. Juni 2017

in Sachen

1. ... 2. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

1 … 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____ und C._____, 2. D._____, Privatkläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

- 2 betreffend vorsätzliche Tötung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. November 2015 (DG150023)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/24). Urteil der Vorinstanz: 1. a) Der Beschuldigte E._____ ist schuldig − der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. b) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. a) Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon bis und mit heute 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten E._____ wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Jahren, wovon bis und mit heute 260 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte A._____ seit dem 29. Januar 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

- 4 b) Es wird für den Beschuldigten A._____ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. d) Der bedingte Vollzug der mit Entscheid des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 21. Januar 2013 (Decisione n. DA 214/2013) ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'500.–, wird widerrufen. 4. a) Die beim Verstorbenen sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2014 beschlagnahmte Sachkaution in der Höhe von Fr. 400.– wird den Privatklägern 1 auf erstes Verlangen herausgegeben. b) Die bei den Beschuldigten sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Februar 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone HTC (Asservat Nr. A007'141'722 sowie die entsprechende Datensicherung, Asservat Nr. A007'165'368) und Samsung GT (Asservat Nr. A007'141'799) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 5. a) Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den Privatklägern 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'426.20 zu bezahlen. Es wird im Übrigen festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber den Privatklägern 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den Privatklägern 1 eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 30'000.– zu bezahlen.

- 5 c) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte E._____ und die Privatkläger 1 über die Zivilansprüche aussergerichtlich geeinigt haben. 6. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 36'961.40 Allgemeine Auslagen Vorverfahren Fr. 8'212.25 Auslagen Vorverfahren (Obduktion) Fr. 21'679.20 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'106.25 Entschädigung Übersetzung Vorverfahren Fr. 12'429.70 amtliche Verteidigungskosten RAin Dr. X2._____ Fr. (ausstehend) amtliche Verteidigungskosten RAin X1._____ Fr. 98'388.80 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Entscheidgebühr, die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung sowie die allgemeinen Auslagen des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu 3/4 und dem Beschuldigten E._____ zu 1/4 auferlegt. Die Auslagen für das Gutachten sowie die Obduktion werden vollumfänglich dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der Übersetzung und die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 6 - 9. a) Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den Privatklägern 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'950.55 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'102.85 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 161 S. 2) 1.1. Der Beschuldigte sei - der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie - der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu bestrafen. 1.2. Demgegenüber sei der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB freizusprechen. 2.1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen. 2.2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 3.1. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (D._____) sei vollumfänglich abzuweisen. 3.2. Dem Privatkläger 2 sei eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen. 4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 7 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. November 2015 der vorsätzlichen Tötung, des Raubes sowie der Nötigung schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht sprach eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren aus und schob diese zum Zweck der angeordneten stationären Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen auf (Urk. 121 S. 104 f.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv übergeben (Urk. 121 S. 107, Prot. I S. 118 f.). Direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung meldete Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Verteidigerin des Beschuldigten A._____, gegen das Urteil Berufung an (Prot. I S. 118). 2. Das begründete Urteil wurde am 25. April 2016 versandt und Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ am 4. Mai 2016 zugestellt (Urk. 118). Innert der gesetzlichen Frist erstattete sie die Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 122), welche sie nach Ansetzung einer Nachfrist mit Eingabe vom 18. Juli 2016 verdeutlichte (Urk. 129, Urk. 131). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 125, 126 und 128). Auf Gesuch von Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, Rechtsvertreter der Privatkläger 1, B._____ und C._____, wurde mit Beschluss vom 17. August 2016 die Rechtskraft der Dispositivziffer 4.a des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur festgestellt, so dass die Sachkaution von Fr. 400.– an die Privatkläger 1 ausbezahlt werden konnte (Urk. 134, Urk. 136).

- 8 - 3. Die Parteien wurden auf den 16. Juni 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 139). In der Folge stellte die Verteidigerin mehrere Beweisanträge (Urk. 143 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2017 wurde dem Beweisantrag auf Einholung eines Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt Pöschwies über den Beschuldigten entsprochen. Zudem wurde Prof. Dr. med. F._____ im Hinblick auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur schriftlichen Erläuterung seines Gutachtens vom 1. Dezember 2014 aufgefordert. Im Übrigen wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen (Urk. 144). Die Stellungnahme des Gutachters ging am 6. April 2017 bei Gericht ein (Urk. 146) und wurde den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 147), worauf sich die Verteidigung nochmals vernehmen liess (Urk. 151). Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 schränkte die Verteidigung die Berufung nachträglich zusätzlich ein (Urk. 156). 4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin und Staatsanwalt lic. iur. Scherrer für die Anklagebehörde (Prot. II S. 8). Anlässlich der Verhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge. II. Prozessuales 1. Gegenstand der Berufung 1.1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.2. In ihrer Eingabe vom 18. Juli 2016 beschränkte die Verteidigerin die Berufung auf einen Teil des Schuldspruchs (Dispositivziffer 1.b), die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 3.a), die Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositivziffer 3.b), die dem Privatkläger 2 zugesprochene Genugtuung (Dispositivziffer 6.b) und die Prozessentschädigungen zugunsten der Privatkläger 1 und 2 (Dispositivziffer 9.a und b; Urk. 131 S. 2). Nachträglich schränkte die Verteidigerin die

- 9 - Berufung in Ergänzung zur Berufungserklärung weiter ein und teilte mit, dass die Dispositivziffern 1.b Absatz 2, Schuldspruch betreffend Raub (Dossier 2), 1.b Absatz 3, Schuldspruch betreffend Nötigung (Dossier 1), sowie 9.a, die Prozessentschädigung an die Privatkläger 1, nicht mehr angefochten würden (Urk. 156 S. 2). 1.3. Der Vollzug der Strafe wurde von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3.c zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Da die Massnahme von der Verteidigung angefochten wurde und diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strafaufschub steht, gilt die Dispositivziffer 3.c implizit als mitangefochten (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel- Genf 2014, N. 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N. 31 f.). 1.4. Mit Beschluss vom 17. August 2016 wurde bereits die Rechtskraft der Dispositivziffer 4.a des vorinstanzlichen Urteils festgestellt, in welcher angeordnet wurde, dass die beschlagnahmte Sachkaution in der Höhe von Fr. 400.– den Privatklägern 1 herauszugeben sei (Urk. 121 S. 105 und Urk. 136 S. 2). In Ergänzung zu diesem Beschluss ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1.a (Schuldspruch Mitbeschuldigter), 1.b teilweise (Schuldsprüche betreffend Nötigung [Dossier 1] und Raub [Dossier 2]), 2 (Bestrafung Mitbeschuldigter), 3.d (Widerruf), 4.b (Einziehungen), 5 (Zivilforderungen der Privatkläger 1), 6.a (Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2), 7 und 8 (Kostendispositiv) sowie 9.a (Prozessentschädigung an die Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung der Anklageschrift zurückzuweisen (Urk. 159 S. 2). Sie begründete

- 10 diesen Antrag damit, dass sie gestützt auf einen ähnlich gelagerten Fall der Ansicht sei, es liege nicht eine vorsätzliche Tötung, sondern eine schwere Körperverletzung und eine fahrlässige Tötung vor und dass mit der vorliegenden Anklage zwar eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gemäss Anklageprinzip rechtlich genügend umschrieben worden sei, nicht jedoch die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB (Urk. 159 S. 2 f.). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). 2.3. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches

- 11 und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3; nicht publ. in BGE 141 IV 437). 2.4. Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine eventualvorsätzliche Tötung vor (Urk. D1/24 S. 2) und umschreibt in der Anklage sämtliche Tatbestandsmerkmale sowie die Schuldform. In den Anklageziffern 1.4 bis 1.18 werden Ort, Datum und Zeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat genannt und es wird exakt umschrieben, wie der Beschuldigte die Tat ausgeführt haben soll und welches die Folgen der ihm vorgeworfenen Handlungen waren (Urk. D1/24 S. 3-6). In Anklageziffer 1.18 wird der Eventualvorsatz des Beschuldigten umschrieben, wonach der Beschuldigte bei seinem geschilderten, massiv gewalttätigen Einwirken auf †G._____ dessen Tod zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/24 S. 5). 2.5. Die Verteidigung möchte, dass die Anklage zurückgewiesen wird und die Anklageschrift dahingehend ergänzt oder geändert wird, dass die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB umschrieben werden. Für die Prüfung der Einhaltung des Anklageprinzips ist jedoch nicht massgeblich, ob der Sachverhalt wie von der Verteidigung gewünscht in der Anklageschrift zu finden ist. Massgebend ist wie erwähnt, dass dem Beschuldigten durch hinreichende Umschreibung des Tatgeschehens im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO klar ist, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dem wurde mit der vorliegenden Anklageschrift Genüge getan. Der Einwand der Verteidigung zielt demgegenüber bereits auf die Würdigung des Sachverhaltes hin. Ob die der Anklage zugrundeliegenden Tatbestandselemente beweismässig erstellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des materiellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein.

- 12 - 3. Verwertbarkeit des Gutachtens 3.1. Die Verteidigerin stellte bereits im Vorverfahren wie auch im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach die Beweisanträge, es sei festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten vom 1. Dezember 2014 aufgrund schwerer Mängel unverwertbar sei, es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben und ein neuer Gutachter zu bestimmen (Urk. D1/15/14 S. 2, D1/41 S. 2, D1/93 S. 2). Die Vorinstanz lehnte diese Beweisanträge mit begründeter Verfügung vom 15. Juni 2015 ab und berief sich auch in ihrem Endentscheid vom 26. November 2015 hierauf (Urk. D1/42, Urk. 121 S. 11-13 Ziff. I.3). Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigerin mit Eingabe vom 3. März 2017 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung dieselben Beweisanträge erneut (Urk. 143 S. 2; Urk. 160 S. 2). Zusammengefasst argumentierte sie, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 und 6B_884/2014 vom 8. April 2015) der Sachverständige den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen habe. Eine Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte sei nicht zulässig (Delegationsverbot; Urk. 143 S. 2). Der Auftrag durch die Staatsanwaltschaft IV vom 3. Juni 2014 zur Begutachtung des Beschuldigten sei klar nur an Prof. Dr. med. F._____ gegangen. Im Sinne der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse von einer unzulässigen Delegation an die Oberärztin Dr. med. H._____ ausgegangen werden, da das Gutachten hauptsächlich von ihr angefertigt worden sei (Urk. 143 S. 4). Zudem sei die Begutachtung durch Prof. Dr. med. F._____ mit 90 Minuten nicht ausreichend erfolgt. Bereits hierin liege ein klarer formeller Mangel, der das Gutachten gemäss obiger Rechtsprechung unverwertbar mache. Auch inhaltlich vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen. Es weise schwere Mängel auf und sei weder schlüssig noch nachvollziehbar (Urk. 143 S. 5). 3.2. Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 im Zusammenhang mit der Begutachtung eines Beschuldigten im Hinblick auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zur Delegation von Aufgaben und zum Beizug von Hilfspersonen durch den beauftragten Gutachter folgendermassen: "Bei der Auftragserteilung stehen die Person des Sachverständigen

- 13 und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein bestimmter Sachverständiger - im Einvernehmen mit den Parteien - bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen. Eine Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist nicht zulässig (Delegationsverbot). Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter seiner Verantwortung einsetzen. Zu denken ist etwa an den Einsatz eines/einer qualifizierten Mitarbeiters/Mitarbeiterin zur selbständigen Bearbeitung gewisser Teilaspekte des Gutachtens. Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-) Aufgaben steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu machen. Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung der eingesetzten Personen sind offenzulegen. An der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen und dessen uneingeschränkter Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens ändert dies allerdings nichts" (E. 4.1.2). 3.3. Die Staatsanwaltschaft erteilte den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten am 2. Juni 2014 an Prof. Dr. med. F._____, … der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. D1/6/1). Im Auftrag werden ausdrücklich auch "allfällig beigezogene Mitarbeiter" erwähnt, welche wie der beauftragte Gutachter selbst Art. 307 StGB zu beachten haben. Der Gutachter wird weiter aufgefordert bei einer Delegation zur Erstellung des Gutachtens an eine andere Person vorgängig mit der Verfahrensleitung Rücksprache zu nehmen (Urk. D1/6/1 S. 4). Die massgebenden Gesetzesbestimmungen, namentlich die Strafprozessordnung selbst, sehen ausdrücklich vor, dass Hilfspersonen unter der Verantwortung des Gutachters eingesetzt werden dürfen (Art. 184 Abs. 2 lit. b und e StPO). Im Übrigen erging der Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. F._____ in Übereinstimmung mit der Vorschrift in § 27 der Verordnung über die psychiatrischen und psychologischen Gutachten in Strafund Zivilverfahren des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 (PPGV; [LS

- 14 - 321.4]). Somit stand es Prof. Dr. med. F._____ grundsätzlich frei, eine Hilfsperson beizuziehen und Teilaufgaben an eine andere Fachperson des gleichen Dienstes zu delegieren. Einzig für eine darüberhinausgehende umfassende Delegation des Auftrages wäre die vorgängige Einwilligung der Staatsanwaltschaft einzuholen gewesen (§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 PPGV). 3.4. Das Gutachten über den Beschuldigten datiert vom 1. Dezember 2014 und ist von Dr. med. H._____, Oberärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Zertifikat FMH/SGFP), und Prof. Dr. med. F._____, … der Klinik für Forensische Psychiatrie (Zertifikate SGFP und DGPPN), unterzeichnet (Urk. D1/6/2 S. 80). Im Gutachten ist angegeben, dass Frau Dr. med. H._____ den Beschuldigten am 15. Oktober 2014 (135 Min.), am 21. Oktober 2014 (120 Min.), am 28. Oktober 2014 (100 Min.) und am 3. November 2014 gemeinsam mit Prof. Dr. med. F._____ (90 Min.) exploriert hat (Urk. D1/6/2 S. 2). 3.5. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nahm Prof. Dr. med. F._____ am 5. April 2017 ergänzend Stellung zu Funktion, Art und Inhalt der Mitwirkung von Frau Dr. med. H._____ (Urk. 146). Er hielt ausdrücklich fest, dass Frau Dr. med. H._____ von ihm als Hilfsperson beigezogen worden sei. Sie habe den Beschuldigten längere Zeit exploriert als er, was im Fall des Beizugs einer Hilfsperson regelhaft der Fall sei, jedoch nicht bedeute, dass er sich kein eigenes Bild über die zentralen und für die zu bearbeitenden Fragestellungen unmittelbar relevanten Sachverhalte gemacht habe bzw. habe machen können. Vielmehr diene der Beizug einer Hilfsperson dazu, dass diese bestimmte Untersuchungsschritte, z.B. die ausführliche Erhebung der biografischen Anamnese, durchführe, auf die der Gutachter in der eigenen Nachexploration Bezug nehmen könne. Dies habe er in seinem Untersuchungsgespräch mit dem Beschuldigten getan. Dank der Vorarbeiten von Dr. med. H._____ habe er sich dabei insbesondere auf die Persönlichkeits- und Delinquenzentwicklung, die Tatabläufe und prognostisch relevanten Fragen konzentrieren können. Insofern seien die Vorarbeiten von Frau Dr. med. H._____ für ihn hilfreich, für die gezogenen Schlüsse jedoch nicht massgeblich gewesen. Von einer Delegation des Gutachtens an Frau Dr. med. H._____ könne keine Rede sein. Vielmehr seien die abschliessende diagnostische Einord-

- 15 nung und insbesondere die forensisch-psychiatrische Herleitung der Antworten auf die gutachterlichen Fragen von ihm vorgenommen worden. Vorarbeiten der Oberärztin seien dabei vor dem Hintergrund der eigenen Untersuchungsergebnisse mit ihr diskutiert und damit die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen Ausführungen von Frau Dr. med. H._____ gegeben worden. Deren Gutachtensentwurf sei nachfolgend von ihm intensiv korrigiert bzw. bearbeitet worden, so dass die finale Version des Gutachtens seine fachliche Expertise und sein Fallkonzept widerspiegle. Die im Fall des Beschuldigten gezogenen gutachterlichen diagnostischen Schlüsse, die Ausführungen zur Schuldfähigkeit und Kriminalprognose sowie die Massnahmenempfehlungen seien Ausdruck seiner eigenen Urteilsbildung (Urk. 146). 3.6. Aufgrund dieser ausführlichen Erläuterungen von Prof. Dr. med. F._____ steht fest, dass er seine gutachterlichen Kernaufgaben nicht an Dr. med. H._____ delegiert, sondern sie als Hilfsperson beigezogen hat. Sie leistete für ihn hilfreiche Vorarbeiten, wozu auch Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten, unter anderem zur Erhebung der biografischen Anamnese, gehören. Prof. Dr. med. F._____ konzentrierte sich bei seinem Untersuchungsgespräch auf die Persönlichkeits- und Delinquenzentwicklung, die Tatabläufe und prognostisch relevanten Fragen, wofür er 90 Minuten Gesprächszeit benötigte. Wie viel eigene Explorationszeit ein Gutachter benötigt, hat er selbst zu entscheiden und kann nicht abstrakt festgelegt werden. Vorliegend erscheint die Dauer von 90 Minuten jedenfalls nicht unangemessen. Der Einsatz von Dr. med. H._____ geht auch angesichts der längeren Untersuchungsgespräche nicht über denjenigen einer Hilfsperson hinaus. Prof. Dr. med. F._____ stellte klar, dass er selbst die Hauptaspekte des Gutachtens erarbeitet hatte. Er nahm die abschliessende diagnostische Einordnung vor und leitete die Antworten auf die an ihn gestellten Fragen im Auftrag her. Damit erstellte er das Kernstück des Gutachtens. Hierzu gehören klarerweise nicht die schriftliche Zusammenfassung der Aktenlage (S. 1-29) oder die Erhebung der biografischen Anamnese (S. 33-39), obwohl sie entsprechend dem von der Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend kurz Fachkommission genannt) verabschiedeten und für die Erstellung von Gutachten im Sinne der PPGV wegleiten-

- 16 den Leitfaden zur Gutachtenserstellung vom 17. Juni 2014 (nachfolgend kurz Leitfaden genannt) ebenfalls Bestandteile eines solchen Gutachtens sind, sondern die Befunde (S. 50-82) und die Beurteilung (S. 82 ff.). Die Beauftragung von Prof. Dr. med. F._____ als Sachverständiger erfolgte, um zu beurteilen, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer psychischen Störung litt, ob er zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten fähig war und auch fähig war, demgemäss zu handeln sowie um das individuelle Rückfallrisiko einzuschätzen und eine Empfehlung in Bezug auf die Massnahme abzugeben. Diese Aufgaben nahm Prof. Dr. med. F._____ vollumfänglich wahr. Er hob hervor, dass das gesamte Gutachten auf seiner fachlichen Expertise und seinem Fallkonzept beruht und sein Urteil betreffend der diagnostischen Schlüsse, der Schuldfähigkeit, der Kriminalprognose und der Massnahmenempfehlung im Gutachten abgebildet ist (Urk. 146). 3.7. Folglich kann festgehalten werden, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2014 im Einklang mit den bundesgerichtlichen Vorgaben erstellt worden ist. Dr. med. H._____ wurde vom Gutachter lediglich als Hilfsperson beigezogen, wofür wie erwähnt keine vorgängige Ermächtigung seitens der Strafbehörden notwendig war, zumal der Gutachter gemäss § 27 Abs. 2 PPGV befugt ist, ohne vorgängige Zustimmung des Auftraggebers Teile seiner Arbeit an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes zu delegieren. Bei Frau Dr. med. H._____ handelte es sich aber gerade um eine solche Fachperson, zeichnete sie doch als Oberärztin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und war ihrerseits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung selbst bereits Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH/SGFP mit dem Zertifikat Forensische Psychiatrie (Urk. D1/6/2 S. 80). Die formelle Kritik der Verteidigung am Gutachten ist unbegründet und - wie nachfolgend unter Ziffer VI aufgezeigt wird - ist das Gutachten auch inhaltlich mängelfrei. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist das Gutachten somit verwertbar und die Bestellung eines anderen Gutachters zur Erstellung eines neuen Gutachtens damit nicht notwendig. Die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung werden demzufolge definitiv abgewiesen.

- 17 - III. Sachverhalt 1. Anklage In Bezug auf den Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 121 S. 15-16 Ziff. II.1.1). Der detaillierte dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt ergeht aus der Anklageschrift vom 17. April 2015 (Urk. D1/24 S. 3-6 Ziff. 1.4-1.18). Das Dossier 2 (Raub zum Nachteil von D._____, Privatkläger 2) ist in Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb sich die nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt nur noch auf die Anklagevorwürfe in Dossier 1 beziehen. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist bezüglich des Sachverhalts mehrheitlich geständig und bestreitet diesen wie bereits vor Vorinstanz lediglich in einzelnen Punkten (Urk. D1/98 S. 6 ff., Urk. 161 S. 5 ff.). Hauptsächlich bestritten werden die Vorwürfe in den Ziffern 1.14 und 1.18 der Anklageschrift. So stellte der Beschuldigte wie bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch anlässlich der Berufungsverhandlung in Abrede, den verstorbenen †G._____ gewürgt, die in Ziffer 1.14 aufgeführten Verletzungen verursacht und den Tod von †G._____ in Kauf genommen zu haben (Prot. I S. 70-73, Prot. II S. 30-32). 3. Beweismittel 3.1. Im Lauf der Untersuchung wurden diverse Beweismittel erhoben. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen hauptsächlich das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin [nachfolgend IRM] vom 11. November 2014 bzw. 23. März 2015 (inklusive Obduktionsprotokoll und Bildmappe des Ganzkörper-CT und Hirn-MRI; Urk. D1/7/3 und Urk. D1/7/8) zum Todesfall von †G._____, die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. D1/7/4), das morphometrische Gutachten des IRM vom 15. Dezember 2014 (Urk. D1/7/9) und die Aussagen des Beschuldigten sowie der an der Nötigung ebenfalls beteiligten Personen und ehemals Mitbeschuldigten:

- 18 - E._____, I._____ und J._____ (Urk. D1/2/1-7, D1/3/1-3, D1/4/1-3, Prot. I S. 18 ff., Prot. II S. 11 ff.). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, dass die Einvernahmen der Jugendlichen J._____ und I._____ (Urk. D1/4/1-3) sowie sämtliche rein polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen (Urk. D1/5/5-22) zufolge Verletzung von Art. 147 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. D1/98 S. 8). Es ist ihr darin zuzustimmen, dass die polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen in den Urk. D1/5/5-22 nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. Es handelt sich dabei um polizeiliche Befragungen zu Ermittlungszwecken im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 179 Abs. 1 StPO. Die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO sind dabei zwar, wie aus dem Wortlaut von dessen Absatz 1 hervorgeht, nicht zu gewähren ("Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte"), jedoch wären für die Verwertbarkeit der polizeilichen Befragungen zulasten des Beschuldigten spätere staatsanwaltschaftliche Einvernahmen notwendig gewesen, dannzumal unter Wahrung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Aussagen dieser Auskunftspersonen (D1/5/5-22) ohnehin nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen. 3.3. Entgegen Verteidigung und Vorinstanz sind jedoch sämtliche Aussagen von J._____ und I._____ auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. Die strafrechtliche Verfolgung der beiden Jugendlichen erfolgte in einem separaten Strafverfahren im Sinne der Jugendstrafprozessordnung. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festhielt, gilt der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können jedoch nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn Letztere wenigstens einmal angemessen und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.3.2, BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 und 1.3 mit Hinweisen). Diese Gelegenheit hatte der Beschuldigte A._____ an der Konfrontationseinvernahme mit E._____,

- 19 - I._____ und J._____ am 27. Mai 2014 (Urk. D1/2/2). Damit ist dem Konfrontationsrecht Genüge getan und sind die Einvernahmen von J._____ und I._____ (Urk. D1/4/1-3) auch zulasten des Beschuldigten uneingeschränkt verwertbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die dritte Befragung von I._____ vom 5. März 2015 (Urk. D1/4/3) nach der Konfrontation mit dem Beschuldigten statt fand, zumal I._____ anlässlich dieser Einvernahme keine grundsätzlich neuen, den Beschuldigten belastenden Ausführungen machte. 4. Würdigung Aussageverhalten 4.1. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen sowie zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen kann auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 121 S. 18-24 Ziff. II.2.). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____, J._____ und I._____ ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass sie am Überfall auf †G._____ beteiligt waren, sich wegen Nötigung und Unterlassung der Nothilfe zu verantworten hatten und sich alle drei durch ihre Aussagen empfindlich selbst belasteten, was deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 4.2. E._____ stellte sich rund eine Woche nach dem Überfall auf †G._____ den Strafbehörden und erzählte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 13. Mai 2014 spontan, zusammenhängend, ausführlich, sehr detailliert und individuell geprägt, was sich am 6. Mai 2014 zugetragen habe. Er gab unumwunden zu, dass es seine Idee gewesen sei, †G._____ "abzuzocken" und er den Beschuldigten und J._____ hierzu aufgeboten habe. Er habe das Marihuana in der Wohnung von †G._____ an sich genommen, er habe sich das vom Beschuldigten aufgenommene Video des verletzten †G._____ angeschaut und habe gehofft, dass dieser wieder aufstehe und weiterleben könne (Urk. D1/3/1). Seine Aussagen blieben im Laufe der Untersuchung im Kerngeschehen stets konstant und sind insgesamt schlüssig (Urk. D1/2/2 S. 3-9, D1/3/3, Prot. I S. 39 ff.). 4.3. J._____ wurde noch am selben Tag wie E._____ erstmals befragt. Er schilderte das Geschehen vom 6. Mai 2014 ebenfalls von sich aus, zusammen-

- 20 hängend und detailliert. Von Beginn weg erklärte er, dass er zugesagt habe, sich am Ausnehmen des Hanfpapstes zu beteiligen. Er habe hierfür einen Pfefferspray mitgenommen, er habe ebenfalls das vom Beschuldigten aufgenommene Video des verletzten †G._____ gesehen und habe danach Schuldgefühle gehabt (Urk. D1/4/1). Auch an der Konfrontationseinvernahme vom 27. Mai 2014 blieb er bei seinen Aussagen und beschrieb nochmals ausführlich den Ablauf des Tatgeschehens (Urk. D1/2/2 S. 18-24). 4.4. I._____ wurde am 16. Mai 2014 erstmals zur Sache befragt. Aus seinen Aussagen geht deutlich hervor, dass er bei der Einvernahme sehr aufgewühlt war. Dementsprechend gefühlsgeprägt fielen seine Aussagen aus. Sie muten teilweise wirr und beinahe übertrieben an, wirken aber gerade hierdurch sehr authentisch und aufrichtig. Wie bereits E._____ schilderte I._____ die Vorkommnisse vom 6. Mai 2014 sehr detailliert und ohne Umschweife. Er gab ebenfalls von Anfang an zu, dass sie zu viert den Hanfpapst hätten ausnehmen wollen. Er beschrieb im Einzelnen, wie sie sich zuvor maskiert hätten und wie sie sich danach den Film des Beschuldigten angeschaut hätten, wie er sich dabei gefühlt habe und dass er gedacht habe, †G._____ werde sterben (Urk. D1/4/2). Seine Aussagen wiederholte er nochmals anlässlich der beiden weiteren Einvernahmen vom 27. Mai 2014 und 5. März 2015 (Urk. D1/2/2 S. 9-17, D1/4/3). 4.5. Demgegenüber machte der Beschuldigte immer nur stückchenweise Angaben, widersprach sich mehrfach und war augenscheinlich daran interessiert, sich in einem besseren Licht darzustellen. Seine ersten Schilderungen des Tatgeschehens in der Einvernahme vom 15. Mai 2014 weichen massiv von denjenigen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab. Im Laufe der Untersuchung nahm der Beschuldigte immer wieder Anpassungen in seinen Aussagen vor und verstrickte sich in Widersprüchen und offensichtlichen Schutzbehauptungen. Die Vorinstanz veranschaulichte das Aussageverhalten des Beschuldigten einerseits mittels dessen Angaben im Zusammenhang mit dem Fusstritt gegen den am Boden liegenden †G._____, andererseits anhand seiner Aussagen, weshalb er †G._____ gefilmt habe und dass er in Panik und schockiert gewesen sei (Urk. 121 S. 22-24 Ziff. II.2.4.3.2.-4). Auf diese akkuraten Ausführungen kann verwiesen werden und

- 21 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weckt und gegen die Richtigkeit seiner Darstellung spricht (Urk. 121 S. 24 Ziff. II.2.4.4). 5. Einwände der Verteidigung 5.1. Die Verteidigung äusserte im erstinstanzlichen wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren mehrheitlich dieselben Einwände bezüglich des Anklagesachverhalts (Urk. D1/98 S. 6-8; Urk. 161 S. 5-22). Die Vorinstanz setzte sich mit jedem einzelnen Einwand gewissenhaft auseinander und würdigte die zur Verfügung stehenden Beweismittel eingehend (Urk. 121 S. 24-63 Ziff. II.3). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen und beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die grundlegendsten Einwände der Verteidigung. Im Übrigen ist auf die Korrekturen und Präzisierungen des Anklagesachverhalts unter Ziff. I.4 des vorinstanzlichen Urteils hinzuweisen, welche richtigerweise vorgenommen wurden (Urk. 121 S. 13 f.). 5.2. Der Argumentation der Verteidigung folgend erstellte die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen von J._____, I._____ und E._____ den Sachverhalt in Anklageziffer 1.10 dahingehend, dass der Beschuldigte nicht an E._____ vorbei rannte, sondern lediglich an ihm vorbei ging (Urk. 121 S. 26-28 Ziff. II.3.6). Auch in Anklageziffer 1.13 ging das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit der Verteidigung und in leichter Abweichung vom Anklagesachverhalt davon aus, dass †G._____ durch einen der heftigen Faustschläge des Beschuldigten gegen den Kopf zuerst noch taumelte, sich am Tisch festzuhalten versuchte und erst dann unkontrolliert nach hinten umfiel und mit seinem Hinterkopf ungebremst auf dem Holzboden seiner Wohnung aufschlug, wo er rücklings liegen blieb (Urk. 121 S. 39-42 Ziff. II.3.9). Sodann korrigierte das Bezirksgericht den Anklagesachverhalt in den Ziffern 1.15 und 1.16 zugunsten des Beschuldigten dahingehend, dass dieser, nachdem †G._____ am Boden lag, zuerst im Hausflur seine Kollegen anrief, dann zurück in die Wohnung ging, den am Boden liegenden †G._____ filmte und anschliessend mit einer weite-

- 22 ren Portion Marihuana das Haus verliess (Urk. 121 S. 53 Ziff. II.3.11.5.1). Diesen geringen Korrekturen bzw. Präzisierungen des Anklagesachverhalts und den entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. 5.3. Die Verteidigung machte zwar zur Anklageziffer 1.11 geltend, dass der Beschuldigte selbst einen grossen Teil des von ihm versprühten Tränengassprays abbekommen habe (Urk. 161 S. 7), so dass er nicht gesehen habe, dass E._____ zwischenzeitlich das Marihuana erfolgreich entwendet habe und geflohen sei (Urk. D1/98 S. 7), anerkannte aber die erstinstanzliche Verurteilung wegen Nötigung, die auf diesem Sachverhaltsabschnitt gründet (Urk. 131 S. 2). Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der übrigen Beteiligten erstellt sei, dass der Beschuldigte den Pfefferspray †G._____ ins Gesicht gesprüht habe (Urk. 121 S. 20). Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass erwiesen ist, dass †G._____ und nicht der Beschuldigte den grossen Teil des Pfeffersprays abbekommen hatte und dadurch massiv beeinträchtigt war und dass das Ziel des Pfeffersprayeinsatzes mithin war, †G._____ widerstandsunfähig zu machen, um das Marihuana ohne zu bezahlen zu behändigen (Urk. 121 S. 31 Ziff. II.3.7). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist überzeugend, so dass von ihren Schlussfolgerungen ohne weiteres auszugehen ist. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte, wie er selbst sagte, zu jenem Zeitpunkt mitbekommen hat, dass E._____ hinausgerannt war (Urk. D1/2/3 S. 5). 5.4. Nach der Flucht von E._____ aus der Wohnung gilt als erstellt, dass †G._____ wie in Anklageziffer 1.12 geschildert eine Schere in die Hand genommen hatte. Die Verteidigerin bestritt aber, dass †G._____ die Schere zu seiner Verteidigung ergriffen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, gegen was sich †G._____ hätte verteidigen sollen. Weder der Beschuldigte noch E._____ seien bewaffnet gewesen und gegen den Pfefferspray sei auch eine Schere wertlos (Urk. D1/98 S. 7). Diese Argumentation erscheint angesichts der Lage, in der sich †G._____ zu diesem Zeitpunkt befand, geradezu höhnisch. †G._____ wurde in seiner eigenen Wohnung überfallen. Er sah sich völlig überraschend zwei jungen mit Schal und Brille maskierten Männern gegenüber, wobei zwei männliche Jugendliche noch im Hintergrund standen. Nachdem †G._____ wieder zurück in sei-

- 23 ne Wohnung gegangen war, sprühte ihm der Beschuldigte, der ebenfalls in die Wohnung eingetreten war, Pfefferspray ins Gesicht, so dass er vorübergehend ausser Gefecht gesetzt war. In der Folge ergriff †G._____ die nahe liegende Schere. Davon ist, da unbestritten, ebenfalls auszugehen (Urk. 121 S. 32-36). Es ist somit angesichts der erstellten Umstände offensichtlich, dass †G._____ die Schere in dieser Situation zu seiner Verteidigung behändigte, wovon zu Recht auch die Vorinstanz ausging (Urk. 121 S. 37). 5.5. Der Beschuldigte machte zu diesem Anklagepunkt namentlich geltend, er habe sich verteidigen müssen. Er habe gesehen, wie †G._____ mit einer Schere auf ihn losgegangen sei und er habe Angst um sein Leben gehabt. Er habe daraufhin mit dem rechten Fuss in die Hand gekickt, wo die Schere gewesen sei und dann habe er †G._____, da ihm dieser sehr nahe gewesen sei, aus Reflex drei Fäuste gegeben (Prot. I S. 54). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend seine Angst dürftig und wenig realistisch (Urk. 121 S. 36 f.). In Bezug auf den angeblichen Angriff von †G._____ fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, wie er den Angriff im Laufe der Untersuchung zunehmend bedrohlicher schilderte. Trotzdem ging die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass sich dieser, wohl um sich seinerseits zu wehren, mit der Schere auf den Beschuldigten zubewegt hatte (Urk. 121 S. 38). Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung von †G._____ durch den Pfefferspray kann mit der Vorinstanz hingegen keine Rede sein von einem gezielten Angriff, einem schnellen präzisen Losstürmen und einer unmittelbaren Bedrohung durch einen Stich von †G._____ gegen den Beschuldigten (Urk. 121 S. 37 f.). Der Vorinstanz ist zudem darin zuzustimmen, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres offen gestanden wäre, die Wohnung zu verlassen und zu flüchten. Stattdessen entschied sich der Beschuldigte dafür, einen gezielten Fusskick gegen die linke Hand von †G._____ auszuführen, wodurch die Schere wegflog, und doppelte sogleich mit einem Faustschlag sowie nach einer kurzen Pause mit zwei weiteren Faustschlägen ins Gesicht bzw. auf die Schläfen von †G._____ nach. Diese Schläge wurden entgegen der Behauptung der Verteidigung gezielt ausgeführt (Urk. 161 S. 7). So schilderte der Beschuldigte selbst, wie er mit der linken Faust gegen das rechte Auge von †G._____ geschlagen habe und dann, als dieser et-

- 24 was zurückgewichen sei, er ihm noch einen Schlag rechts an die Schläfe und einen Schlag links an die Schläfe verpasst habe (Urk. D1/2/3 S. 7 f.). Die von der Verteidigung bestrittene Heftigkeit der Schläge (Urk. 161 S. 8) ist angesichts des nachstehend geschilderten Verletzungsbildes im Gesicht von †G._____ (Ziff. 5.7) erwiesen und wird ausserdem durch den Umstand gestützt, dass sich der Beschuldigte bei der Austeilung der Schläge den Daumen brach (Prot. I S. 55; Urk. 161 S. 7). Er selbst sprach anlässlich der Schlusseinvernahme davon, dass er †G._____ mehrere heftige Schläge ins Gesicht gegeben habe (Urk. D1/2/7 S. 4). Bei diesen mehrfachen, gezielt ausgeführten und heftigen Schlägen handelte es sich mitnichten um im Schockzustand ausgeführte Reflexhandlungen. Der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt vollumfänglich zu folgen, welche detailliert und schlüssig darlegt, dass die vom Beschuldigten behauptete Panik als Ursache für sein Vorgehen gegen †G._____ eine reine Schutzbehauptung darstellt und dass der Beschuldigte sich bewusst zum Bleiben und gegen einen Rückzug aus der Wohnung entschied (Urk. 121 S. 38 f.). 5.6. Wie schon erwähnt erstellte die Vorinstanz den Sachverhalt in Anklageziffer 1.13 in leichter Abweichung zur Anklageschrift und zugunsten des Beschuldigten dahingehend, dass †G._____ durch einen dieser heftigen Faustschläge gegen den Kopf erst noch taumelte, sich am Tisch festzuhalten versuchte, dann unkontrolliert nach hinten umfiel und mit seinem Hinterkopf ungebremst auf dem Holzboden seiner Wohnung aufschlug, wo er rücklings liegen blieb (Urk. 121 S. 42 Ziff. II.3.9.4). Die Verteidigung bestreitet, dass der Sturz adäquat kausal durch die Schläge verursacht worden sei. †G._____ habe sich am Tisch festgehalten, womit der Kausalverlauf unterbrochen worden sei (Urk. 161 S. 9-12). Ob der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist, entscheidet sich anhand des Verhaltens des Täters, welches geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des

- 25 - Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, mit Hinweisen). Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4.2 S. 7). Es erscheint nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass †G._____ erst noch taumelte und sich versuchte, am Tisch festzuhalten, bevor er dann umfiel, geeignet sein soll, den Kausalverlauf zwischen den vom Beschuldigten ausgeteilten Schlägen und dem Sturz zu unterbrechen. Drei heftige Faustschläge gegen den Kopf, insbesondere die Schläfen, sind ohne Weiteres geeignet, zumal das Opfer durch den Pfefferspray beeinträchtigt war, und führten dann auch vorliegend dazu, dass der Geschlagene zu Boden fiel. Eine andere "Zusatzursache" zu den heftigen Schlägen gegen den Kopf im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Verteidigung, indem sie den Antrag auf Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung stellte, den Tötungsvorgang als solchen anerkannte (Prot. II S. 41 f.), denn auch der objektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung setzt die Kausalität zwischen Tötungshandlung und Tod voraus. 5.7. Das folgende durch das Gutachten des IRM vom 11. November 2014 bewiesene Verletzungsbild des Anklagesachverhalts in den Ziffern 1.12, 1.13 und 1.18 blieb unbestritten: Infolge der Faustschläge des Beschuldigten gegen das Gesicht von †G._____ erlitt Letzterer eine Nasenbeinfraktur, eine Augenhöhlenbodenfraktur rechts, verschiedene Hautunterblutungen und eine Rissquetschwunde unterhalb des rechten Auges (Urk. D1/7/3 S. 3 und S. 6). Einer der Faustschläge des Beschuldigten bewirkte, dass †G._____ nach hinten umfiel und mit seinem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug, was zu einem Schädelbruch im Bereich des linken Schläfen-/Scheitelbereichs führte (Urk. D1/7/3 S. 3 und 6). In der Folge bildete sich an dieser Stelle ein Epiduralhämatom, welches im weiteren Verlauf in den frühen Morgenstunden des 7. Mai 2014 infolge der hirndruckbe-

- 26 dingten zentralen Atemlähmung zum Tod von †G._____ führte (Urk. D1/7/3 S. 3 und 5). 5.8. Nebst den bereits genannten Verletzungen wies †G._____ Rippenbrüche der 2. bis 6. Rippe links, Einblutungen der Halsmuskulatur und des Unterhautfettgewebes am Hals rechtsbetont sowie punktförmige Einblutungen der Augenbindehäute auf (Urk. D1/7/3 S. 3 f.), welche Eingang in Anklageziffer 1.14 fanden. Als Entstehungsursache für die Haut- und Muskeleinblutungen am Hals kommen gemäss IRM Schläge und Tritte oder ein Würgen in Frage. Letzteres würde gemäss Gutachten auch die Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten erklären. Bezüglich der Rippenbrüche hielt das IRM fest, dass das Knien auf den Brustkorb derartige Verletzungen bewirken würde (Urk. D1/7/3 S. 6 f.). 5.9. Der Beschuldigte bestritt sowohl während der Untersuchung als auch im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren, sich auf †G._____ gekniet und ihn gewürgt zu haben (Urk. D1/2/7 S. 5, Prot. I S. 70 f., Prot. II S. 31 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sagte er, er könne sich nicht erklären, wie diese Verletzungen entstanden seien. Seine Vermutung sei, dass nach ihm noch jemand anderes in die Wohnung gegangen sei. Wer das gewesen sein könnte, wisse er auch nicht. Er verneinte, dass es E._____, J._____ oder I._____ gewesen seien. Auf die Frage, weshalb eine unbeteiligte Person in eine Wohnung gehen sollte, wo ein Mensch schwerletzt und im Sterben liege und dann gegen diese Person auch noch Gewalt ausüben sollte, antwortete er, dass, wie das Gericht wisse, †G._____ ein bekannter Mensch gewesen sei. In Winterthur habe ihn jeder gekannt. Mehr könne er dazu nicht sagen (Prot. I S. 71 f.). Die Verteidigung führte hierzu aus, dass der Beschuldigte die Wohnungstüre von †G._____ beim Verlassen nicht abgeschlossen habe. Es hätte jederzeit eine Drittperson die Wohnung betreten können. Dass es sich bei †G._____ um eine in der Öffentlichkeit umstrittene Persönlichkeit handle, sei erwiesen. In all den Jahren, in denen er für gewisse Dinge und Meinungen öffentlich eingestanden sei, habe er sich sicherlich nicht nur Freunde geschaffen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich tatsächlich eine Drittperson Zutritt zur Wohnung verschafft habe und ihm die eingeklagten Verletzungen zugefügt habe (Urk. D1/98 S. 13 f.). Anlässlich der Beru-

- 27 fungsverhandlung machte die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend, dass in der Wohnung von †G._____ auf dem Plattenboden im Eingangsbereich eine Schuhabdruck-Spur-Referenzsohle 17906 ADIDAS gefunden worden sei. Weder der Beschuldigte noch E._____ hätten zum Tatzeitpunkt Adidas Turnschuhe getragen, sondern NIKE. Die anderen beiden Mittäter seien nachweislich nie in der Wohnung gewesen. Zudem seien am Türblatt aussen, oberhalb der Türfalle, diverse zum Teil unbekannte daktyloskopische Spuren gefunden worden (Urk. 161 S. 13). 5.10. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält ist die Hypothese, dass eine Drittperson †G._____ diese Verletzungen zugefügt haben soll, völlig abwegig. Selbst wenn †G._____ Feinde gehabt hätte, so erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, dass einer dieser Feinde gerade zu besagtem Tag und Zeitpunkt, die Wohnung von †G._____ aufgesucht, sich Zugang zum Haus verschafft - es hätte jemand den Türöffner betätigen müssen - und dem bereits schwer verletzt am Boden liegenden †G._____ zusätzliche schwere Verletzungen zugefügt hätte. Die von der Verteidigung vorgebrachten Spuren, die Schuhabdruckspur (Urk. D1/9/8 S. 5) und die daktyloskopischen Spuren an der Wohnungstüre (Urk. D1/9/13 S. 4 f.) können von irgendeiner Person stammen, welche †G._____ zu einem beliebigen Zeitpunkt besucht hat und weise nicht auf eine Drittperson hin. Es ist daher der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Theorie der Dritttäterschaft jeglicher realistischer Grundlage entbehrt (Urk. 121 S. 46). Zudem ist durch den Vergleich eines aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten extrahierten Miniaturbilds von †G._____ und den Fotografien von †G._____ anlässlich der Spurensicherung belegt, dass †G._____ sich nicht mehr bewegte bzw. bewegt wurde, nachdem der Beschuldigte dessen Wohnung verliess. Mit Ausnahme des linken Arms wurde †G._____ in der genau gleichen Position aufgefunden, wie ihn der Beschuldigte fotografiert hatte (Urk. D1/7/7, D1/7/6 S. 4). Dies spricht ebenfalls gegen ein zusätzliches Einwirken durch eine andere Person. Damit verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte †G._____ die genannten Verletzungen zufügte.

- 28 - 5.11. Weil auch das IRM festhielt, dass die Verletzungen auch anders als durch das Knien auf dem Brustkorb und das Würgen hätten entstanden sein können und der Beschuldigte kategorisch bestreitet, diese Verletzungen verursacht zu haben, muss offen bleiben, auf welche Weise genau der Beschuldigte auf †G._____ eingewirkt hatte, um die festgestellten, in der Anklage noch auf ein Würgen und auf den Oberkörper Knien zurückgeführten, Verletzungen von †G._____ herbeizuführen. Anklageziffer 1.14 ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte nebst den Faustschlägen weiter körperlich in unbekannter Weise auf †G._____ einwirkte, wodurch dieser Rippenbrüche der Rippen 2 bis 6 links, Einblutungen der Halsmuskulatur und des Unterhautfettgewebes am Hals rechtsbetont sowie punktförmige Einblutungen der Augenbindehäute erlitt. 5.12. In Anklageziffer 1.15 wird dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, er habe dem am Boden liegenden, blutüberströmten, †G._____ mindestens einen heftigen Fusstritt gegen die linke Wange versetzt, wobei er diesen Vorgang mit seinem Mobiltelefon fotografiert und gefilmt habe (Urk. D1/24 S. 5). Die Verteidigung machte geltend, dass der Beschuldigte erschrocken sei, weil †G._____ ihm während der Videoaufnahme an die Füsse gegriffen habe, weshalb der Beschuldigte einen Sprung nach links gemacht habe und so unbeabsichtigt †G._____ an der linken Wange mit seinem rechten Fuss erwischt habe (Urk. D1/98 S. 14). Der Beschuldigte selbst erwähnte den "Fusstritt" in seiner ersten Einvernahme noch gar nicht (Urk. D1/2/1). Nachdem er mit den Aussagen, insbesondere denjenigen von I._____ konfrontiert worden war, sprach er davon, dass er †G._____ einen Kick gegen den Kopf gegeben habe (Urk. D1/2/2 S. 26). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schwächte er seine bisherige Aussage dahingehend ab, dass er †G._____ während dem Sprung mit dem Fuss versehentlich getroffen hätte (Prot. I S. 63 f.). 5.13. I._____ sagte bereits in seiner ersten Befragung aus, auf dem Video sei zu sehen gewesen, dass der Beschuldigte †G._____ ins Gesicht kicke. Dies bestätigte er auch in seinen folgenden Einvernahmen (Urk. D1/4/2 S. 10, Urk. D1/2/2 S. 15, Urk. D1/4/3 S. 11). Bereits aus der Wortwahl von I._____ ergeht, dass es sich nicht um ein versehentliches Berühren des Gesichts von †G._____ mit dem

- 29 - Fuss handelte, sondern der Beschuldigte †G._____ aktiv einen Tritt verpasste. Dies wird bestätigt durch das morphometrische Gutachten des IRM vom 15. Dezember 2014. Darin wird Bezug genommen auf die im Gutachten des IRM vom 11. November 2014 festgestellten streifigen parallel zueinander liegenden Hauteinblutungen auf dem linken Jochbeinbogen von †G._____ (Urk. D1/7/3 S. 3, D1/7/9 S. 4). Das morphometrische Gutachten hielt im Ergebnis fest, dass diese Verletzungsbefunde im Bereich der linken Wange von †G._____ mit Teilen des rechten Schuhsohlenprofils des Schuhpaars des Beschuldigten in Mass und Form übereinstimmen (Urk. D1/7/9 S. 6). Dass sich das Schuhprofil der Schuhe des Beschuldigten auf der Wange von †G._____ abzeichnete, spricht ebenfalls für einen heftigen Tritt. Aufgrund dieser Beweislage ist hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte †G._____ absichtlich einen heftigen Fusstritt gegen die linke Wange versetzte. 5.14. Bei Anklageziffer 1.17 ist erneut den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz zu folgen (Urk. 121 S. 55-60 Ziff. II.3.12.1 ff.), dass bewiesen ist, dass der Beschuldigte blutverschmierte Hände und Schuhe hatte, als er aus dem Haus kam. Dies ergeht aus den übereinstimmenden, authentischen und nachvollziehbaren Aussagen von E._____, J._____ und I._____. Zudem ist dem Bezirksgericht darin zuzustimmen, dass die Art, wie der Beschuldigte den übrigen Beteiligten das Video zeigte, bei diesen den Anschein erweckte, er habe es aus Stolz zeigen wollen. Offen gelassen werden muss das Motiv des Beschuldigten für die Aufnahme und das Vorzeigen des Films, namentlich weil es der Beschuldigte sofort wieder löschte (Urk. 121 S. 60 f. Ziff. II.3.12.4.2). 5.15. Betreffend die letzte Anklageziffer 1.18 wurde von der Verteidigung ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte massiv gewalttätig auf †G._____ eingewirkt habe und dass er den Tod von †G._____ in Kauf genommen habe (Urk. D1/98 S. 8). Dem Aufbau des vorinstanzlichen Urteils folgend wird der zweite Einwand, der sich auf den subjektiven Sachverhalt bezieht, im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt (Urk. 121 S. 63 Ziff. II.3.13.5; vgl. nachstehend Ziff. IV).

- 30 - 5.16. Bereits aufgrund der im Gutachten des IRM festgehaltenen Verletzungen ist erstellt, dass der Beschuldigte massiv gewalttätig auf †G._____ einwirkte. Letzterer erlitt durch die Faustschläge und den Fusstritt sowie durch das weitere gewalttätige Wirken des Beschuldigten einen Nasenbeinbruch, eine Augenhöhlenbodenfraktur, diverse Hautunterblutungen, eine Rissquetschwunde, mehrere Rippenbrüche und einen Schädelbruch mit der Folge eines Epiduralhämatoms, infolgedessen †G._____ schliesslich verstarb (Urk. D1/7/3). Die Fotos vom 6. Mai 2014, welche beim Auffinden des Verstorbenen aufgenommen wurden, zeichnen das Bild zu den im Gutachten festgestellten Verletzungen und zeugen von der massiven Gewalt, welche der Beschuldigte gegen †G._____ verübte (Urk. D1/8/1 S. 27 ff.). 5.17. Der Beschuldigte selbst nahm einen Film auf, auf welchem er den prekären Zustand von †G._____ festhielt und den er in der Folge E._____, J._____ und I._____ zeigte. Diese beschrieben in ihren Einvernahmen ausdrucksstark, was sie auf dem Film gesehen haben und wie sie sich dabei fühlten. E._____ weinte als er zur Stelle kam, an der er vom Video zu erzählen begann: "A._____ hatte auf seinem Handy ein Video gemacht von †G._____. Da sieht man, wie †G._____ voll am Zittern und Bluten ist. Das war in der Wohnung. †G._____ hatte eine grosse Kopfverletzung" (Urk. D1/3/1 S. 4). E._____ führte weiter aus, der Beschuldigte habe ihnen das Video gezeigt und gesagt: "Hey lueged". Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er sicher sei, dass †G._____ nicht tot sei, sondern durchkomme und der Beschuldigte habe gemeint, dass †G._____ sicher wieder aufstehen würde. Er habe einen Schock gehabt, aber geglaubt, dass †G._____ schon wieder aufstehen werde (Urk. D1/3/1 S. 5). J._____ beschrieb, dass der Hanfpapst auf dem Video auf dem Boden lag, voller Blut. Er habe Blut gekotzt, gespuckt. Es sei eventuell noch mehr auf dem Video gewesen, aber er habe dann weggeschaut (Urk. D1/4/1 S. 14). I._____ sagte bereits zu Anfang seiner ersten Einvernahme, dass er gewusst habe, dass †G._____ sterben werde. So wie er ausgesehen habe, hätte er nur sterben können (Urk. D1/4/2 S. 2). I._____ beschrieb, dass auf dem Film zu sehen gewesen sei, wie †G._____ am Boden gelegen sei und versucht habe zu atmen. Seine Augen seien zu gewesen. Das eine Auge sei sehr geschwollen gewesen. Auf dem Boden sei überall Blut gewesen. Seine Lippen

- 31 hätten vibriert, weil er versucht habe zu atmen. Alles sei rot gewesen. Das ganze Gesicht sei rot gewesen. Der ganze Kopf sei rot, mit Blut überströmt gewesen. Am Schluss sehe man noch wie der Beschuldigte †G._____ mit dem Fuss ins Gesicht rein kicke. Er habe dann zu E._____ und dem Kleinen gesagt, sie sollten bitte von ihnen weggehen, ihm sei das alles zu viel gewesen (Urk. D1/4/2 S. 10). I._____ sagte weiter aus, er habe so etwas schon einmal in der Türkei gesehen. Er habe danach nicht mehr schlafen können. Erst letzte Nacht im Gefängnis habe er wieder schlafen können, weil er gewusst habe, dass er jetzt sagen könne, was er gesehen habe (Urk. D1/4/2 S. 11). Die Ausübung von massiver Gewalt ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 121 S. 62) klarerweise erstellt. 6. Fazit Der Anklagesachverhalt in Dossier 1, Anklageziffern 1.4 bis 1.18, ist mit den erwähnten Korrekturen und Präzisierungen, bis auf den subjektiven Sachverhalt, vollumfänglich erstellt, womit erwiesen ist, dass der Beschuldigte den Tod von †G._____ verursachte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorsätzliche Tötung 1.1. Eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel (Art. 112 ff. StGB) zutrifft. Der Beschuldigte versetzte †G._____ drei heftige Faustschläge gegen das Gesicht, wodurch †G._____ nach hinten umfiel und mit seinem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug. Der Sturz hatte einen Schädelbruch zur Folge und dieser wiederum ein Epiduralhämatom, welches zur zentralen Atemlähmung und folglich dem Tod von †G._____ führte. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung. Die Vorinstanz erwog, der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB komme wegen Fehlens von Anhaltspunkten im Anklagesachverhalt für einen besonders verwerflichen Beweggrund, einen besonders verwerflichen Zweck und eine besonders verwerfliche Art und Weise beim Tötungsvorgang nicht zur Anwendung

- 32 - (Urk. 121 S. 71). Nachdem nur der Beschuldigte appellierte, verbleibt aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegend kein Raum für die Prüfung, ob gegebenenfalls in concreto der Tatbestand des Mordes erfüllt wäre. 1.2. Bestritten wird vom Beschuldigten und seiner Verteidigung der Vorsatz. Der Beschuldigte habe, als er sich gegen †G._____ zur Wehr gesetzt habe, nicht damit rechnen müssen, dass dieser nach seinen reinen Verteidigungsschlägen versterben würde. Der Beschuldigte habe es auch nicht in Kauf genommen, dass er †G._____ töten würde, als er sich reflexartig gegen den kommenden Angriff von †G._____ zur Wehr gesetzt habe. Der Beschuldigte habe immer glaubhaft ausgeführt, dass er überzeugt gewesen sei, dass †G._____ später aufstehen und Anzeige erstatten würde (Urk. D1/98 S. 12 f.). Als der Beschuldigte vor erster Instanz mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, dass er den Tod von †G._____ zumindest in Kauf genommen habe, wendete er dagegen ein: "Erstens wollte ich keine Gewalt anwenden. Zweitens stimmt das mit dem Würgen, das mir vorgeworfen wird, überhaupt nicht. Und ich bin wirklich davon ausgegangen, dass er wieder aufstehen wird. Ich habe ihn nicht in einer lebensgefährlichen Situation gesehen, weil ich auch die innerlichen Verletzungen nicht sehen kann" (Prot. I S. 73). Angesprochen auf das Blut, welches die ehemals Mitbeschuldigten auf dem Video sehen konnten, sagte der Beschuldigte, das sei übertrieben. †G._____ habe an der Nase geblutet und mit der Hand über das Gesicht gewischt (Prot. I S. 74). 1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein-

- 33 stellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 und BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2). 1.4. Die Vorinstanz begründete eingehend, dass vorliegend Eventualvorsatz gegeben ist (Urk. 121 S. 72 f. Ziff. IV.2.1.6); dem ist vollumfänglich zuzustimmen: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte massiv gewalttätig auf †G._____ einwirkte. Der Beschuldigte schlug †G._____ gezielt und heftig nicht einmal, sondern dreimal mit der Faust ins Gesicht bzw. auf die Schläfen, und zwar so massiv und heftig, dass die Faustschläge gemäss Gutachten unter anderem mehrere Knochenbrüche, eine Nasenbeinfraktur und eine Fraktur des Augenhöhlenbodens rechts verursachten. Gegen den am Boden liegenden und bereits blutenden Mann verübte er weitere Gewalt in einer Intensität, dass mehrere Rippen von †G._____ brachen und es zu Einblutungen an der Halsmuskulatur, am Unterhautfettgewebe am Hals sowie an den Augenbindehäuten kam. Damit nicht genug versetzte er dem bereits schwer verletzten, am Boden liegenden, †G._____ noch einen kräfti-

- 34 gen Fusstritt ins Gesicht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich - als ein besonders sensibler Bereich des menschlichen Körpers - eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft jedoch zutreffend fest, dass die konkreten Umstände der vom Beschuldigten dem Opfer zugefügten Faustschläge, Fusstritte und weiteren massiven Gewalteinwirkungen auf den Brustkorb und den Hals von †G._____ die Wahrscheinlichkeit seines Todes als Folge dieser Attacken des Beschuldigten erhöhten (Urk. 121 S. 72 f.). Einerseits schlug der Beschuldigte unvermittelt nach dem Fusskick gegen die Schere drei Mal massiv mit der Faust gegen das Gesicht des Opfers, so dass diesem die Gegenwehr gar nicht möglich war. Andererseits war †G._____ vom Einsatz des Pfeffersprays bereits massiv beeinträchtigt, was der Beschuldigte unmittelbar mitbekommen hatte, so dass die Auswirkungen seiner Attacken auf das Opfer für den Beschuldigten, der notabene die Folgen eines Faustschlages durchaus kannte (Urk. D1/2/3 S. 11 und 21), nicht kalkulierbar waren. Zusätzlich wurde das Risiko, dass †G._____ in Folge der Wirkung des Pfeffersprays unkontrolliert stürzen würde, wenn ihn Faustschläge am Kopf treffen, nicht nur massgeblich erhöht, sondern verwirklichte sich dies tatsächlich. Indem nun der Beschuldigte den auf den Boden gestürzten und am Kopf verletzten †G._____ weiter massiv traktierte, so dass er nur noch röchelte und kaum mehr atmen konnte, zudem stark am Kopf und im Gesicht blutete, schuf er eine lebensgefährliche Situation, in welcher die Möglichkeit des Todes von †G._____ so ernstlich und dringlich war, dass das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 121 S. 73) schlechterdings nicht anders interpretiert werden kann, als dass er eine lebensgefährliche Verletzung, die zum Tode führen kann, in Kauf genommen hat. Auch ist zutreffend, dass der Beschuldigte beim besten Willen nicht darauf vertrauen konnte, es werde nicht so weit kommen, dass †G._____ stirbt, denn dafür lagen keinerlei objektive Anhaltspunkte vor (Urk. 121 S. 73). Das Gegenteil war der Fall, wie sich auch unschwer aus den Reaktionen von E._____, J._____ und I._____ ergibt.

- 35 - 1.5. Damit liegt Eventualvorsatz vor und ist auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt. 1.6. Der Beschuldigte macht weiter implizit Notwehr geltend, indem er mehrfach ausführte, er sei von †G._____ angegriffen worden, er habe sich gegen ihn wehren müssen. Die Vorinstanz setzte sich einlässlich und sorgfältig auch mit diesem Einwand des Beschuldigten auseinander und schloss nachvollziehbar und zutreffend, dass eine Notwehrsituation zu verneinen ist (Urk. 121 S. 73 f. Ziff. IV.2.1.8), da es der Beschuldigte war, der das nachmalige Opfer zur "Gegenwehr" resp. zum Behändigen der Schere zwang, weil er sich überfallsmässig von vier Männern bedrängt sah, wobei der Beschuldigte ihm sofort Pfefferspray ins Gesicht sprühte, als er in die Wohnung eindrang. So ist die Notwehrsituation des Beschuldigten durch seine eigene Provokation entstanden, weshalb der Beschuldigte mit seiner Berufung auf Notwehr nicht zu schützen ist. 2. Fazit Der Beschuldigte ist somit nebst der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [Dossier 1] und dem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [Dossier 2], welche Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, auch der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe 1. Bestimmung des Strafrahmens und Strafzumessung Bezüglich der Theorie zur Festlegung des Strafrahmens und zur Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 121 S. 75 Ziff. V.A.1.1 und S. 76 Ziff. V.A.2.1). Es ist mithin festzuhalten, dass die Strafe des Beschuldigten in Anwendung von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB innerhalb des Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe festzulegen ist und eine Strafrahmenerweiterung nicht in Betracht fällt (Urk. 121 S. 82 Ziff. V.B.1).

- 36 - 2. Tatkomponenten vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte alle relevanten Tatkomponenten der vorsätzlichen Tötung (Urk. 121 S. 82-84 Ziff. V.B.2.1.1). Der Beschuldigte wirkte massiv gewalttätig auf †G._____ ein. Nebst dem zum Tod führenden Epiduralhämatom fügte der Beschuldigte †G._____ zahlreiche weitere schwere Verletzungen zu. Der Beschuldigte schlug †G._____ mit der Faust derart heftig, dass er ihm das Nasenbein und einen Augenhöhlenboden brach und †G._____ in der Folge nach hinten umkippte. Auch nachdem †G._____ rücklings auf dem Boden lag, liess der Beschuldigte nicht von ihm ab, sondern brach ihm mehrere Rippen. Dessen nicht genug filmte er den am Boden liegenden, blutenden und röchelnden †G._____ und trat ihm während dem Filmen mit dem Fuss gegen den Kopf. Während †G._____ im Sterben lag, lud der Beschuldigte sein Feuerzeug auf und nahm noch eine Portion Marihuana an sich. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dieses Handeln nahe an der Grenze des Vorstellbaren an Brutalität liegt. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung von †G._____ verlassen hatte, stiess er zur Gruppe der ehemals Mitbeschuldigten hinzu und zeigte ihnen den Film, auf dem †G._____ schwer verletzt zu sehen war. Weder E._____, J._____, I._____ noch der Beschuldigte riefen im Verlauf des Tages jemanden zur Rettung von †G._____ an. Dieser lebte noch und lag noch etliche Stunden in seinem Blut auf dem Boden seiner Wohnung. Einen Teil des Blutes schluckte er und erbrach es wieder. Erst in den frühen Morgenstunden des 7. Mai 2014 verstarb er an den Folgen des Schädelbruchs. Das Tatverschulden wiegt in objektiver Hinsicht schwer. Die Einsatzstrafe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei rund 16 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen (Urk. 121 S. 83). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Tat durch den Beschuldigten zwar nicht geplant war, der Beschuldigte jedoch bereits im Vorfeld gewillt war, die körperliche Integrität von †G._____ zu verletzen, weshalb er den Pfefferspray vorgängig an sich nahm. Bezüglich der Tötung von †G._____ liegt Eventualvorsatz vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Wirken des Beschuldigten nahe beim direkten Vorsatz zweiten Grades liegt. Ein Motiv für das brutale Vorgehen des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Zu verschiedenen Zeitpunkten

- 37 hätte der Beschuldigte den Entschluss fassen können, von †G._____ abzulassen. Er entschied sich stattdessen in der Wohnung zu verbleiben und weitere Gewalt an †G._____ zu verüben. Dadurch offenbarte er eine schwerwiegende kriminelle Energie und eine unvorstellbare Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer. Aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung wird das objektive Verschulden leicht relativiert, was sich in einer Strafreduktion von einem Jahr niederschlägt. 3. Tatkomponenten Nötigung Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Verschulden des Beschuldigten geringer ausfällt als dasjenige von E._____, welcher das Vorhaben, den Hanfpapst "auszunehmen" initiierte (Urk. 121 S. 84 Ziff. V.B.2.1.2.1.). Trotzdem ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen wichtigen Part beim Vorhaben spielte. Er bot I._____ auf, um ebenfalls mitzuwirken. Auf dem Weg zu †G._____ übernahm der Beschuldigte den Pfefferspray. Im Gegensatz zu J._____ und I._____ betrat er zusammen mit E._____ die Wohnung von †G._____, um aktiv mitzuwirken. Er setzte sogleich den Pfefferspray gegen †G._____ ein, wodurch E._____ die Möglichkeit hatte, das Marihuana aus dem Kühlschrank von †G._____ zu entwenden. Das Vorgehen war dreist, die Ausbeute von ca. 25 Gramm Marihuana gering. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus dem egoistischen Grund, sich unentgeltlich Marihuana zu verschaffen. Der Vorinstanz folgend rechtfertigt sich in Beachtung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate (Urk. 121 S. 84 Ziff. V.B.2.1.2.1.). 4. Tatkomponenten Raub Privatkläger 2 (Dossier 2) Der Beschuldigte handelte nicht planmässig, sondern nützte spontan die starke Alkoholisierung des Privatklägers 2 aus, stiess diesen zu Boden und nahm ihm das Mobiltelefon und das Portemonnaie ab. Der Privatkläger 2 kann sich zwar nicht mehr an den Vorfall erinnern, ist aber seit dem Vorfall ängstlicher. Subjektiv handelte der Beschuldigte nur aus dem Grund, sich finanziell zu bereichern. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und dieser zuzustimmen (Urk. 121 S. 85 Ziff. V.B.2.1.2.2), dass asperierend eine Erhöhung der Strafe um 10 Monate angemessen erscheint, zumal der Tatbestand des Raubes

- 38 nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. 5. Schuldfähigkeit 5.1. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt war gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ nicht vermindert (Urk. D1/6/2 S. 77). Die Verteidigerin geht fehl in der Annahme, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung auch eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge haben muss (Urk. 142 S. 17). Dies ist eine verbreitete, jedoch falsche Annahme. Nicht jede psychische Störung, auch nicht eine schwere Persönlichkeitsstörung, zieht automatisch die Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit nach sich. Wie bereits die Vorinstanz darlegte, begründete der Gutachter ausführlich und nachvollziehbar, weshalb er beim Beschuldigten zum Ergebnis gelangte, dass sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt war (Urk. D1/6/2 S. 70-72). Dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 143 S. 17) eine Einschätzung, welche anlässlich einer Besprechung abgegeben wurde und in einer Aktennotiz zuhanden der Jugendanwaltschaft festgehalten wurde (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur, Geschäftsnummer 2011/179, Urk. 7.11), die konzisen, ausführlichen und sorgfältig begründeten Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht umzustossen oder nur schon zu erschüttern vermögen, bedarf keiner weitergehenden Erläuterung. 5.2. Soweit die Verteidigung eine verminderte Schuldfähigkeit gestützt auf den beim Beschuldigten ebenfalls diagnostizierten THC-Missbrauch (Urk. D1/6/2 S. 76) oder die Alkoholisierung des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Raubes geltend machen möchte (Prot. I S. 106), ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche sich wiederum auf die gutachterliche Begründung stützte (Urk. 121 S. 85-86 Ziff. V.B.2.1.4; Urk. D1/6/2 S. 70 ff.). Nachdem sich bezüglich des Tatgeschehens vom 6. Mai 2014 (Dossier 1) keine Anhaltspunkte für einen forensisch relevanten Rauschzustand ergaben und der Beschuldigte gemäss überzeugender und schlüssiger Darlegung im Gutachten sowohl hinsichtlich des Tatablaufs als auch des Nachtatverhaltens geplant, gezielt und

- 39 umsichtig vorging und der Tathergang zudem mehrschrittig, zum Teil arbeitsteilig und komplex war, ist der Gutachtensschluss überzeugend, dass dem Beschuldigten keine relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit attestiert werden kann und von vollständiger Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. D1/6/2 S. 71 f.). Ebenso legte der Gutachter nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar, weshalb auch bezüglich des Delikts vom 4. Mai 2014 (Dossier 2) keine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen und die Schuldfähigkeit des Beschuldigten erhalten sei (Urk. D1/6/2 S. 72). Weder die Akten noch die Aussagen der Beteiligten vermögen Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlüsse hervorzurufen, da die Faktoren, auf welche sich der Gutachter stützt, sachverhaltsmässig erstellt sind. 6. Täterkomponenten 6.1. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen sowie zur ADHS-Problematik des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 121 S. 87 Ziff. V.B.2.2.1.1 f.). Ergänzend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er auf Holzstaub allergisch sei. Eine andere Ausbildung als zum Schreiner habe er im …heim … jedoch nicht machen können. Nach dem Ausschluss aus dem Heim habe er wieder bei seiner Mutter gelebt, sei arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen. Bei der Arbeitsstellensuche habe er aufgrund seines Status "F" immer Absagen erhalten. Infolge dieses Strafverfahrens habe er Schulden in der Höhe von circa Fr. 100'000.–. Seit dem 14. Mai 2014 sei er in Haft, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Er pflege ständigen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Seit zwei Jahren habe er eine Freundin, welche ihn oft besuche. Er habe eine zweijährige Anlehre als Gärtner begonnen und möchte die Lehre zum Gärtner EFZ absolvieren. Er denke, dass die früher bei ihm gestellte ADHS Diagnose falsch gewesen sei. Die entsprechenden Medikamente habe er ein paar Monate nach seiner Verhaftung abgesetzt. Vor seiner Verhaftung habe er regelmässig Cannabis konsumiert, einmal Ecstasy ausprobiert und Opium geraucht. Auch im Gefängnis habe er noch Cannabis konsumiert. Er habe immer noch

- 40 - Probleme mit dem Cannabis-Konsum, weshalb er eine ambulante Drogentherapie machen wolle (Prot. II S. 15 ff.). 6.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich angesichts der Lebensgeschichte des Beschuldigten (Verlust des Vaters in früher Kindheit, mit 12 Jahren Flucht in die Schweiz), der ADHS-Symptome (flüchtiger Arbeitsstil, Unaufmerksamkeit gegenüber Details, Schwierigkeit bei der Konstanz der Aufmerksamkeits- Ausrichtung, Probleme bei der Planung und Organisation von Vorhaben und Aktivitäten, innere Unruhe und Ungeduld; Urk. D1/6/2 S. 64) und des jugendlichen Alters von 21 Jahren zum Tatzeitpunkt eine gewisse Strafminderung rechtfertigt. Aus den weiteren persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe. 6.3. Erheblich straferhöhend sind, wie bereits im vorinstanzlichen Urteil festgehalten (Urk. 121 S. 88 Ziff. V.B.2.2.2.1 f.), die drei, teilweise einschlägigen, Vorstrafen des Beschuldigten sowie die zweifache Delinquenz während laufender Probezeit aus dem Strafbefehl des ministero pubblico des Kantons Tessin wegen mehrfacher Sachbeschädigung vom 21. Januar 2013 (Beizugsakten) zu berücksichtigen. Insbesondere die Verurteilung vom 5. Oktober 2011 wegen einfacher Körperverletzung etc. (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur) und diejenige vom 15. November 2011 wegen Angriffs und mehrfacher Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland) fallen deutlich straferhöhend ins Gewicht: Am 17. Februar 2010 schlug der Beschuldigte im Beisein von zwei männlichen Jugendlichen dem Geschädigten mit der Faust bzw. dem Ellenbogen mehrfach in die Lenden und auf den Rücken (Beizugsakten Jugendanwaltschaft Winterthur, Geschäftsnr. 2011/179, Urk. 8 S. 3). Am 3. September 2011 griffen der Beschuldigte und K._____ drei Geschädigte an, wobei der Beschuldigte mit seinem Fuss zweimal gegen den Oberschenkel und den Rücken des einen Geschädigten trat. Danach zerschlug der Beschuldigte eine Glasflasche und drohte den Geschädigten mit der zerbrochenen Flasche bzw. den Scherben sie allesamt umzubringen (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Geschäftsnr. B-2/2011/6569, Urk 28 S. 3).

- 41 - 6.4. Hinsichtlich des Verhaltens im vorliegenden Verfahren liegen vier Führungsberichte der Justizvollzugsanstalten vor (Urk. D1/18/15, D1/69, D1/76). Der neuste datiert vom 6. Juni 2017 (Urk. 157/1). Im Gegensatz zu den bisherigen Führungsberichten attestierte der neuste Bericht dem Beschuldigten ein eher ungenügendes Vollzugsverhalten (Urk. 157/1 S. 3). Seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies am 11. September 2015 wurde der Beschuldigte 13 mal diszipliniert (Urk. 157/1 S. 2). Die Disziplinarstrafen wurden insbesondere wegen Besitzes von Drogen und der Kommunikation dienender Geräte, wegen Sachbeschädigung sowie unerlaubter Rechtsgeschäfte ausgesprochen (Urk. 157/2). Selbst im Strafvollzug missachtet der Beschuldigte somit die Regeln und lässt sich auch durch Strafen nicht belehren. Aus diesem Verhalten lässt sich jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.5. Der Beschuldigte hat hinsichtlich des Sachverhalts in Dossier 1 ein weitgehendes Geständnis abgelegt, jedoch nicht von Anfang an. In der ersten Einvernahme gab er unter anderem zu Protokoll, alleine bei †G._____ gewesen zu sein und erwähnte den Fusstritt gegen den Kopf von †G._____ noch nicht (Urk. D1/2/1). In den weiteren Einvernahmen gab er teilweise, insbesondere wenn ihm weitere Beweise vorgelegt wurden, weitere Sachverhaltselemente zu. Bis zuletzt bestritt er jedoch, †G._____ die Rippenbrüche zugefügt zu haben und verharmloste die gegen †G._____ verübte Gewalt (Prot. I S. 39 ff., Prot. II S. 21 ff.). Bezüglich des Dossiers 2 war er lange ungeständig und gab erst in der Schlusseinvernahme zu, den Privatkläger 2 ausgeraubt zu haben (Urk. D1/2/7 S. 6 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann folglich keine Rede von einem sofortigen und vollumfänglichen Geständnis sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diverse Personen- und Sachbeweise zur Erstellung des Sachverhalts vorlagen. Das Teilgeständnis des Beschuldigten erleichterte die Strafverfolgung nur in geringem Ausmass und war auch nicht Ausdruck tatsächlicher Einsicht und Reue (vgl. Urk. 121 S. 89 Ziff. V.B.2.2.3.1). Folglich ist das Geständnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in geringem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E.1.6.2 f.).

- 42 - 6.6. Die Verteidigung brachte vor, die vorverurteilende Medienberichterstattung sei strafmindernd zu berücksichtigen und verwies hierzu auf drei Zeitungsartikel im Blick und im Tagesanzeiger (Urk. D1/83/1-2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat indes darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3.b). Inwiefern die Medienberichterstattung die Unschuldsvermutung verletzt hätte, wurde von der Verteidigung nicht dargetan. Sie beschränkte sich darauf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiederzugeben und zitierte drei Sätze aus den von ihr eingereichten Zeitungsartikeln (Urk. D1/98 S. 17 f., Prot. I S. 105 f.). Im Artikel des Tagesanzeigers vom tt. November 2015 wird über den Fall und das Verfahren im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht grundsätzlich objektiv Bericht erstattet. Demgegenüber ist die …-Berichterstattung reisserisch. Insbesondere die Schlagzeile "…" verletzt die Unschuldsvermutung, weil bereits vor der Verurteilung des Beschuldigten die Aussage gemacht wird, dass es sich beim Verhafteten um den Täter handle (Urk. D1/83/1). Mit der Vorinstanz ist daher von einer gewissen Vorverurteilung durch die Presse auszugehen (Urk. 121 S. 89 Ziff. V.B.2.2.4), welche, da in ihrem Ausmass gering, nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 6.7. Das Bezirksgericht gewichtete die strafmindernden Faktoren stärker als die straferhöhenden. Dem ist zuzustimmen, wobei die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden nur wenig überwiegen. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und des nur leicht strafmindernden Geständnisses erscheint daher in Abweichung von der Vorinstanz 'nur' eine Strafminderung von einem Jahr als angemessen. Es würde somit eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um mehr als 2 Jahre höhere Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten resultieren. Einer Erhöhung des Strafmasses steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, so dass es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bleiben hat.

- 43 - 6.8. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Auch der vorläufige Strafvollzug ist auf die ausgefällte Strafe anzurechnen. Bei der Berechnung gilt ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer Tag (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 28 und 35 zu Art. 51 StGB). Der Beschuldige wurde am 14. Mai 2014, 11.50 Uhr, verhaftet, am 16. Mai 2014 in Untersuchungshaft versetzt und befindet sich seit dem 29. Januar 2015 bis und mit heute im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Urk. D1/13/2, D1/13/11). 1'130 Tage gelten somit als erstanden. 7. Fazit Der Beschuldigte ist daher mit 13 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 1'130 Tage durch Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. VI. Massnahme 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 56 und 59 StGB eine stationäre Massnahme für den Beschuldigten an (Urk. 121 S. 91-96 Ziff. VI). Auf die erneute Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle verzichtet und auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 121 S. 91 f. Ziff. VI.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bezirksgericht stützte sich bei seinem Entscheid auf das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2014 (Urk. 121 S. 92-94 Ziff. VI.3). Die Verteidigung erhob zahlreiche Einwände gegen das Gutachten und dessen Schlussfolgerungen (Urk. 143). Während die Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren noch den Antrag stellte, es sei eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen (Urk. D1/98 S. 2), sah sie im Berufungsverfahren

- 44 davon ab. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 128 und Prot. II S. 9). 1.2. Bezüglich der Würdigung des Gutachtens ist vorweg nochmals festzuhalten, dass zwar grundsätzlich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von sachverständigen Personen besteht, da das Gericht Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen hat. Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts darf das Gericht davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen entsprechend auch begründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). Es darf somit von den Feststellungen der sachverständigen Person nur abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 74 zu Art. 56 StGB). 2. Zusammenfassung des Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2014 2.1. Prof. Dr. med. F._____ stellte beim Beschuldigten die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) und eines schädlichen Gebrauchs von THC (ICD-10: F12.1; Urk. D1/6/2 S. 60). Zudem gelangte er zum Ergebnis, dass sich in Bezug auf die Abklärung eines ADHS einige Symptome finden würden, jedoch nach den Vorgaben der DSM-IV Klassifikation [APA 2003] nicht ausreichend ADHS-Symptome erreicht würden, um die Diagnose ADHS zu stellen (Urk. D1/6/2 S. 64 f.). 2.2. Der Beschuldigte habe bereits früh eine Störung des Sozialverhaltens entwickelt (ICD-10: F91.0), die durch ein wiederholendes und andauerndes Muster dissozialen, aggressiven oder aufsässigen Verhaltens charakterisiert sei (Urk. D1/6/2 S. 66). Beim Beschuldigten würden die folgenden Verhaltensweisen die Diagnose Störung des Sozialverhaltens rechtfertigen: "1) Ab dem 11./12. Lebensjahr zeigte er gegenüber Menschen und Tieren ein aggressives Verhalten. So räumte er ein, in der Schule immer wieder körperliche Auseinandersetzungen gehabt zu haben, die letztlich in einer Anzeige mündeten und berichtete das Ab-

- 45 schiessen/Töten eines Vogels mit dem Luftgewehr. Er schüchterte Mitschüler ein, was er als angemessenen Respekt vor seiner Person wahrnahm. Wegen aggressiven Konfliktverhaltens kam es mehrfach zu Schulkonferenzen und "letzten Chancen". Es kam 2) zu diversen Diebstählen und Sachbeschädigungen. Zuhause log er, stahl Geld und entzog sich den Entziehungsbemühungen der Mutter. Somit kam es zu klinisch bedeutsamen Beeinträchtigungen in familiären, sozialen und schulischen Funktionsbereichen" (Urk. D1/6/2 S. 66). Ein früher Störungsbeginn, wie hier mit ca. 12 Jahren, lasse auf eine ungünstige Krankheitsprognose schliessen, und es bestehe ein erhöhtes Risiko für die Ausbildung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung oder einer Störung im Zusammenhang mit psychotropen Substanzen im Erwachsenenalter (Urk. D1/6/2 S. 67). 2.3. Allgemein könne man zu Persönlichkeitsstörungen sagen, dass die auffallenden Persönlichkeitszüge unflexibel, unangebracht und überdauernd sein müssen und in bedeutsamer Weise funktionelle Beeinträchtigung oder subjektives Leiden verursachen sollen. Die beim Beschuldigten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) falle durch eine grosse Diskrepanz zwischen dem Verhalten und den geltenden sozialen Normen auf und sei durch folgende Merkmale charakterisiert: Beim Beschuldigten zeige sich "1) ein 'herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen Anderer' an einer wenig empathischen Interaktionsweise". So habe ihm bereits seine Mutter vorgeworfen, dass er auf sie und die Nachbarn Rücksicht nehmen solle. Auch das Überfallen und Ausrauben anderer Menschen (in Überzahl) und seine Haltung gegenüber dem Tötungsdelikt spreche für eine affektive Teilnahme und Empathie. Eine "2) deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Regeln, Normen und Verpflichtungen" ziehe sich wie ein roter Faden durch alle vorliegenden Berichte und Aussagen über ihn. Der Beschuldigte habe alternierend bei den Schwestern gelebt, habe sich über Geld des Sozialdienstes und Dealens/Delinquenz finanziert und habe einen in den Tag hineinlebenden parasitären Lebensstil gepflegt. In der Untersuchung habe der Beschuldigte sein "3) Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen" bestätigt. So habe seine längste partnerschaftliche Beziehung ca. 4-5 Monate gewährt und auch der Freundeskreis habe aus wechselnden Personen, die gerade verfügbar waren, zu bestehen geschienen. Von

- 46 sich aus suche er die Gesellschaft und er habe keine Probleme, Beziehungen einzugehen, aber sehr wohl, diese aufrecht zu erhalten. Die "4) sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten" zeige sich sowohl im familiären Umfeld, wo er sich nichts mehr habe sagen lassen und bei Wut gegen die Wand oder Tür geschlagen habe, als auch im sozialen Rahmen, wo er häufig in körperliche Auseinandersetzungen geriet, wie auch dem Strafregisterauszug entnommen werden könne (Körperverletzung, Angriff, Drohung). Obschon der bereits jugendliche Beschuldigte straffällig geworden sei und Kontakt hatte zum Justizsystem, Vormundschaftsbehörde, Herrn Dr. L._____, gehabt habe und nach seinen Angaben mehrfach als Sanktionsmassnahmen auf Bauernhöfe geschickt worden sei, scheine der Beschuldigte "5) nicht in der Lage zu sein, aus seinen Erfahrungen/Bestrafungen zu lernen". Sehr eindrücklich stelle er "6) seine 'Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein' in der Untersuchung unter Beweis, als er sein Überfallen/Ausrauben eines Passanten damit rechtfertigte, dass er selbst schon ausgeraubt worden sei". Auch in Bezug auf das Tötungsdelikt gehe der Beschuldigte davon aus, dass nach ihm noch jemand in die Wohnung gegangen sei und das Opfer weiter misshandelt habe, als dass er die Verantwortung für seine Handlungen übernehmen würde. Darin zeige sich "7) auch eine beim Beschuldigten offensichtliche Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten". Damit seien alle Symptomkriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 [WHO] gegeben" (Urk. D1/6/2 S. 67 f.). 2.4. Im Hinblick auf den Schweregrad der Persönlichkeitsstörung konstatierte Prof. Dr. med. F._____, dass der Beschuldigte alle aufgeführten Diagnosekriterien voll erfülle und dass es keinen Funktionsbereich (sozial, familiär, beruflich, Freizeit) gebe, der nicht durch diese Störung beeinträchtigt worden wäre. Demzufolge diagnostizierte er eine schwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (Urk. D1/6/2 S. 68). 2.5. Zusätzlich stellte der Gutachter die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von THC (ICD-10: F12.1). Das Hauptmerkmal des Substanzmissbrauchs liege in einem fehlangepassten Muster von Substanzgebrauch, das sich in wiederholten

- 47 und deutlich nachteiligen psychischen und physische

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