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Zürich Obergericht Strafkammern 14.07.2017 SB160203

14. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,444 Wörter·~1h 12min·5

Zusammenfassung

Gefährdung des Lebens etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160203-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Urteil vom 14. Juli 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens, etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 9. November 2015 (DG150033)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 88 S. 76 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 2.2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 234 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Bezirksgericht Bülach vom 7. August 2015 sowie der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 21. September 2015 verfügten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237

- 3 - Abs. 2 lit. c und lit. g StPO werden mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser Ernesto, Gesamtlänge 33cm, Klingenlänge 20.5cm wird der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'730.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 11'918.92 Auslagen Vorverfahren (Auslagen, Auslagen Gutachten, Entschädigung Dolmetscher) Fr. 14'082.05 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X2._____ Fr. 13'651.40 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2 Fr. amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X3._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel).

- 4 - Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1 f. und Prot. II S. 10 f.) 1. Disp. Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. November 2015 seien aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen. 2. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. November 2015 sei aufzuheben und es sei das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser "Ernesto", Gesamtlänge 33 cm, Klingenlänge 20,5 cm dem Appellanten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. 3. Disp. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. November 2015 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Disp. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. November 2015 sei aufzuheben. 5. Es sei dem Appellanten eine Genugtuung und Entschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 98 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 126 S. 2 und Urk. 137 S. 2 sinngemäss; Prot. II S. 11) 1. Es seien die Berufungsanträge Ziffern 1, 3 (soweit die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 betreffend), 4 und 5 abzuweisen unter entsprechender Verurteilung des Beschuldigten analog dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. November 2015. 2. Das Verhaltend des Beschuldigten sei insbesondere richterlich zu missbilligen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 2, Frau B._____, als Genugtuung den Betrag von CHF 2'000.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 88 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 9. November 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 76). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. November 2015 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 78). Das begründete Urteil (Urk. 85 = Urk. 88) wurde dem Beschuldigten in der Folge am 19. April 2016 zugestellt (Urk. 87). Sodann reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 9. Mai 2016 fristgerecht ihre Beru-

- 6 fungserklärung beim hiesigen Gericht ein und beantragte, es seien Frau C._____ sowie die Mitarbeiterin der Privatklägerin 2 als Zeuginnen zu befragen (Urk. 91). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2016 wurde den Parteien daraufhin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde den Parteien mit genannter Präsidialverfügung Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 93). Daraufhin teilte die Vertreterin der Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 14. Juni 2016 mit, keine Anschlussberufung zu erheben und mit den beantragten Beweisanträgen einverstanden zu sein. Gleichzeitig beantragte sie, es sei die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einzuvernehmen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 beantragte die Anklägerin, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen, eventualiter, sollte den Beweisanträgen entsprochen werden, sei der Privatklägerin 2 das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 98). Daraufhin wurde dem Beschuldigten die letztgenannten Eingaben mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2016 zugestellt und ihm eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 100). Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 liess sich der Beschuldigte innert Frist vernehmen und hielt an seinen gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 102). Nachdem der Privatklägerin 2 und der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2016 wiederum Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt worden ist (Urk. 104), wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 6. September 2016 gutgeheissen und mitgeteilt, C._____ sowie die ehemalige Mitarbeiterin der Privatklägerin 2 würden im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuginnen einvernommen, wobei die D._____ AG vorgängig mit separatem Schreiben aufgefordert werde, die Personalien dieser Mitarbeiterin bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde mit genannter Präsidialverfügung der Antrag der Vertreterin der Privatklägerin 2 auf erneute Einvernahme derselben abgewiesen (Urk. 106). 1.4. In der Folge wurde die D._____ AG mit Schreiben vom 5. September 2016 um eine schriftliche Auskunft ersucht (Urk. 107), welche die D._____ AG innert Frist einreichte (Urk. 109). Daraufhin wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 26. September 2016 mitgeteilt, dass E._____ im Rahmen der Berufungsver-

- 7 handlung einvernommen werde (Urk. 112), worauf die Vertreterin der Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 erneut den Beweisantrag stellte, die Privatklägerin 2 sei anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls einzuvernehmen (Urk. 114). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde der Beweisantrag erneut abgewiesen (Urk. 116). 1.5. Am 6. März 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie die Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann als Vertreterin der Anklagebehörde erschienen sind. Weiter wohnten der Berufungsverhandlung die Privatklägerin 2 und ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin, Fürsprecherin lic. iur. Y._____, bei (Prot. II S. 10). Im Rahmen von Beweisergänzungen wurden zunächst die Zeuginnen C._____ sowie E._____ einvernommen, worauf die Befragung des Beschuldigten folgte (Prot. II S. 12). Nach erfolgter Zwischenberatung wurde mit Beschluss vom 8. März 2017 das Beweisverfahren wieder eröffnet (Prot. II S. 21). In der Folge fand am 12. Juli 2017 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung mit einer Beweisergänzung – den Einvernahmen der Privatklägerinnen 1 und 2 als Auskunftspersonen – und den abschliessenden Stellungnahmen der Parteien statt (Prot. II S. 22 ff.). Das vorliegende Urteil erging sodann im Anschluss an die Urteilsberatung vom 14. Juli 2017 (Prot. II S. 36 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 9. Mai 2016 (Urk. 91) gegen die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) und die damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Strafe und deren Vollzug, Dispositivziffern 3 und 4), gegen die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Küchenmessers (Dispositivziffer 6), die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) sowie Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin 2 (Dispositivziffer 9). 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit die vorinstanzlichen Freisprüche (Dispositivziffer 2), die Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen (Dispositivziffer 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). Vom

- 8 - Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Strafanträge Bei den vorliegend zu prüfenden Straftatbeständen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt es sich an sich um Antragsdelikte. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten verheiratet waren, weshalb die Tatbestände der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sowie der Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen zu prüfen sind. 4. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 5 die Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 124 S. 10 f. und S. 29). Der Übersichtlichkeit halber wird diese prozessuale Rüge nachfolgend im Rahmen der Erstellung des Sachverhalts bei der jeweiligen Anklageziffer abgehandelt. 5. Beweisantrag An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2017 stellte die Verteidigung des Beschuldigten sodann den Beweisantrag, es sei der Inhalt des alten Handys der Privatklägerin 2 zu edieren (Prot. II S. 27), welcher ebenfalls nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt behandelt wird.

- 9 - II. Sachverhalt 1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 6. Mai 2015 verwiesen werden (Urk. 16). 1.2. Der Beschuldigte stellte sämtliche Anklagevorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren, als auch im Berufungsverfahren in Abrede und beantragt dementsprechend, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht anhand der verwertbaren Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.). 1.3. Betreffend das Vorgehen bei der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung kann vorab – und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass zur Erstellung des Anklagesachverhalts vorliegend im Wesentlichen die Aussagen der Beteiligten zu würdigen sind und hat in der Folge die weiteren objektiven bzw. sachlichen Beweismittel aufgeführt (Urk. 88 S. 8 f.). Ebenso erweisen sich die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagewürdigung, insbesondere den Grundsätzen der Aussageanalyse bei Vier-Augen-Delikten als zutreffend, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat ferner richtig ausgeführt, dass bei der Aussageanalyse nicht auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgestellt werden dürfe, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass

- 10 sie daraufhin als vorgelagerte Klammerbemerkung gewisse Gemeinsamkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten zu den einzelnen Anklagevorwürfen herausgeschält und analysiert hat, im Bestreben, die mehrfache Wiederholung dieser Aspekte zu vermeiden, ohne die Glaubhaftigkeitsprüfung der einzelnen Aussagen vorwegzunehmen (vgl. Urk. 88 S. 12 f.). 1.4. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten zu den einzelnen Anklagevorwürfen allesamt richtig zusammengefasst und sich eingehend damit auseinandergesetzt hat. Ebenso hat die Vorinstanz eine umfassende und zutreffende Aussagewürdigung vorgenommen, weshalb auf diese Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Beweiswürdigung im konkreten Fall 2.1. Komplott-Theorie 2.1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, es sei vorliegend von einem Komplott gegen den Beschuldigten auszugehen, welcher Einwand von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter dem Titel Komplott-Argument abgehandelt wurde (vgl. Urk. 88 S. 50). Auch im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte an diesem Argument fest und lässt erneut vorbringen, er sei quasi Opfer eines Komplotts der Privatklägerinnen 1 und 2 und der Mutter der Privatklägerin 2 geworden und es würden sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf absichtlichen Falschbelastungen beruhen (Urk. 124 S. 31 ff.; Prot. II S. 28 ff.). Folglich rechtfertigt es sich, diese These vorab abzuhandeln und danach zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss den einzelnen Anklageziffern erstellen lässt. 2.1.2. Die vormalige Verteidigung des Beschuldigten machte an der Hauptverhandlung zusammengefasst geltend, es sei die Mutter der Privatklägerin 2 bzw. die Zeugin F._____ (nachfolgend F._____) gewesen, welche die ganze Sache losgetreten und den Nachbarn informiert habe und bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft aktiv geworden sei. Die Zeugin F._____ habe vor dem

- 11 - Hintergrund der ehelichen Probleme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 und aufgrund der Unfähigkeit der Privatklägerin 2 zu kommunizieren, die Zügel in die Hand genommen und mit allen Mittel versucht, den Beschuldigten bzw. den aus ihrer Sicht veritablen Familientyrannen ausser Gefecht zu setzen. So sei es gemäss Vorbringen der Verteidigung am Tag der Verhaftung des Beschuldigten am 16. Dezember 2014 zu einer offenbar geplanten und nur allzu durchschaubaren Kulmination der Ereignisse gekommen, welche im Rahmen einer Absprache zwischen der Privatklägerin 2 und ihrer Mutter stattgefunden habe (Urk. 68 S. 16 ff.). Wie aus einem Schreiben des Nachbarn der Privatklägerin 2, des Zeugen G._____ (nachfolgend G._____), hervorgehe, habe die Mutter der Privatklägerin 2 den Zeugen G._____ am 16. Dezember 2014 nochmals kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie sich um das Leben ihrer Tochter Sorgen machen würde und er am Abend nochmals genau hinhören solle. Genau an diesen Abend habe dann der Zeuge G._____ einen Schrei gehört, weshalb er sich aufgrund der Vorinformationen veranlasst gesehen habe, die Zeugin F._____ zu kontaktieren, welche dann die Polizei informiert habe (Urk. 68 S. 20). Weiter monierte die Verteidigung, das Küchenfenster sei zufälligerweise just in diesem Moment, als die Privatklägerin 2 den Schrei abgegeben habe, offen gestanden, sodass der Nachbar G._____ den Schrei auch habe hören können. Dabei habe die Privatklägerin 2 gewusst, dass ihre Mutter nur darauf gewartet habe, bis sie die Polizei avisieren konnte, worauf der Beschuldigte dann verhaftet worden sei (Urk. 68 S. 36 f.). 2.1.3. An der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 hat die Verteidigung hierzu unter dem Titel "cui bono" ergänzend ausgeführt, man – damit wohl die Privatklägerin 2 und ihre Mutter gemeint – habe sich zudem, um noch besser dazustehen, offensichtlich noch der Ex-Frau des Beschuldigten, der Privatklägerin 1, bedient, welche den Beschuldigten dann ebenfalls belastet habe. Auch diese sei durch die Mutter der Privatklägerin 2 rekrutiert und instruiert worden, was die Privatklägerin 1 jedoch vor Vorinstanz in Abrede gestellt und damit sinngemäss verheimlicht habe (Urk. 124 S. 31 ff.).

- 12 - 2.1.4. Der Verteidigung ist zunächst insofern zuzustimmen, als dass der Fall erst durch die Mutter der Privatklägerin 2 ins Rollen kam, welche zu Protokoll gegeben hat, dass die Privatklägerin 2 ihr am Samstag 29. November 2014 ihre Leidensgeschichte offenbart, es aber abgelehnt habe, den Beschuldigten anzuzeigen. Daraufhin habe sie, die Zeugin F._____, zwei Nächte nicht mehr geschlafen und dann am Montag 1. Dezember 2014 die Opferhilfe angerufen, welche ihr geraten hätte, wenn möglich die Nachbarn anzurufen (Urk. 6/1 S. 5). Sodann geht aus dem in den Akten liegenden Schreiben des Nachbarn G._____ hervor, dass die Mutter – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 68 S. 36) – in der Folge den Nachbarn informiert hat (Urk. 69/1). Den Akten lässt sich auch entnehmen, dass die Zeugin F._____ am Montag 1. Dezember 2014 zudem telefonisch bei der Polizei Anzeige erstattete (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, Urk. 1/2 S. 2). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin F._____ sodann am 11. Dezember 2014 die Ex-Frau des Beschuldigten – die Privatklägerin 1 – telefonisch kontaktiert (Urk. 1/2 S. 4) und am darauffolgenden Tag – am 12. Dezember 2014 – zusammen mit ihrem Ehemann H._____ zwei Emails an die Staatsanwaltschaft gesandt, wobei sie in ihrem zweiten Email angaben, dass die Ex-Frau des Beschuldigten für Auskünfte zur Verfügung stehen würde (vgl. Urk. 2/1). 2.1.5. Die Privatklägerin 1 hat hierzu anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 ausgesagt, sie sei von der Mutter der Privatklägerin 2 angerufen und gefragt worden, ob sie die Ex-Frau des Beschuldigten sei und für Auskünfte zur Verfügung stehen würde, worauf sie zunächst vorschnell mit "ja" geantwortet habe (Urk. 132 S. 4 und S. 8). Dies lässt sich ohne Weiteres in Einklang bringen mit den eben erwähnten Emails der Eltern F._____H._____ an die Staatsanwaltschaft, wobei die Eltern F._____H._____ der Anklagebehörde am Tag nach der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin 1 mitgeteilt haben, dass die Ex-Frau für weitere Auskünfte betreffend Gewalt in ihrer Ehe zur Verfügung stehen würde (Urk. 2/1 S. 2). Weiter gab die Privatklägerin 1 an, als sie daraufhin von der Polizei kontaktiert worden sei, habe sie gesagt, dass sie eigentlich nicht aussagen wolle, wobei sie von der Polizei aufgefordert worden sei, auszusagen (Urk. 132 S. 8). Auch diese Aussagen stimmen überein mit den

- 13 - Angaben im Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, wonach die Privatklägerin 1 (zunächst) gegenüber der Polizei angegeben habe, sie habe sich zu ihrem eigenen Schutz entschlossen, in keinster Weise weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft über ihre Erlebnisse während der Ehe mit dem Beschuldigten zu berichten (Urk. 1/2 S. 4 f.). 2.1.6. Was sodann die von der Verteidigung gerügte Aussage der Privatklägerin 1 anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz betreffend den ersten Kontakt mit der Familie der Privatklägerin 2 anbelangt (vgl. Prot. I S. 46: "vor der ersten Einvernahme nicht"), hat die Privatklägerin 1 an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung damit konfrontiert ausgesagt, sich mit dieser Aussage wahrscheinlich auf die erste Einvernahme in Zürich bezogen zu haben (Urk. 132 S. 8). Folglich ist diese Aussage dahingehend zu verstehen, dass die Privatklägerin 1 damit ausdrücken wollte, sie hätte im Vorfeld der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2015 keinen Kontakt mit der der Privatklägerin 2 oder deren Familie gehabt, was aber entgegen der Verteidigung nicht bedeuten muss, dass sie damit generell in Abrede stellen wollte, jemals mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. Denn wie vorstehend ausgeführt, hat die telefonische Anfrage der Mutter F._____ im Dezember 2014 und damit immerhin drei Monate vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im März 2015 stattgefunden. 2.1.7. In diesem Zusammenhang monierte die Verteidigung an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2017 weiter, die Privatklägerin 2 habe ausgesagt, dass sie nichts vom Email ihrer Eltern an die Staatsanwaltschaft oder dem Kontakt ihrer Mutter zu der Privatklägerin 1 gewusst habe, was widersprüchlich sei, da sie ja die einzige Person gewesen sein könne, die hätte vermitteln bzw. ihren Eltern die Nummer der Privatklägerin 1 hätte angeben können (Prot. II S. 30). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung muss die Angabe der Handynummer der Privatklägern 1 im Email der Eltern F._____H._____ nicht zwingend bedeuten, dass sie diese Nummer von ihrer Tochter erhalten haben. Denn diesbezüglich führte die Privatklägerin 2 im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 glaubhaft aus, sie habe gewusst, dass ihre Eltern – nachdem sie ihnen vom ganzen Vorfall

- 14 erzählt habe – ein Email an das Gericht geschrieben und gefragt hätten, was sie tun sollen. Sie habe hingegen nicht gewusst, dass die Privatklägerin 1 in diesem Email mit Namen erwähnt worden sei. Sie habe ihren Eltern aber natürlich erzählt, dass es eine erste Ehefrau gegeben habe (Urk. 131 S. 5 f.). Gestützt auf diese glaubhafte Schilderung wäre genauso plausibel, dass die Zeugin F._____ die Nummer der Privatklägerin 1 direkt von ihr selbst anlässlich des Telefonats erhältlich machte, nachdem sie diese zunächst auf ihrem Festnetzanschluss kontaktiert hatte (so auch die Vertreterin der Privatklägerin 2, vgl. Prot. II S. 33). 2.1.8. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht zweifelsfrei fest, dass die Mutter der Privatklägerin 2 – wie von der Verteidigung des Beschuldigten behauptet – den Kontakt zum Nachbarn G._____ und zur Ex-Frau des Beschuldigten gesucht hat, was jedoch – und dies erscheint zentral und wurde auch von der Anklagebehörde betont – auch gar nie verschwiegen oder bestritten wurde (vgl. Urk. 136 S. 4). Damit geht der von der Verteidigung erhobene Vorwurf einer Verschwörung gegen den Beschuldigten fehl, lassen die zitierten Umstände und Aussagen der Beteiligten doch vielmehr einen anderen Schluss zu: Die Mutter der Privatklägerin 2 hat offensichtlich – und ohne dies ihrer Tochter mitgeteilt zu haben – Kontakt zum Nachbarn G._____, der Privatklägerin 1 und der Polizei aufgenommen, womit die Privatklägerin 2 anfänglich – auch dies lässt sich erstellen – nicht einverstanden war. So geht aus der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2014 sowie dem Polizeirapport vom 12. Dezember 2014 hervor, dass die Privatklägerin 2 nach Eingang der Strafanzeige ihrer Mutter am 1. Dezember 2014 von der Polizei kontaktiert und befragt wurde. Dabei gab sie an, die Anzeige ihrer Mutter sei gegen ihren Willen gewesen und sie wolle keinesfalls, dass gegen ihren Ehemann eine Strafuntersuchung geführt werde (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 3/1 S. 2 ff.). Damit übereinstimmend gab die Privatklägerin 2 bereits vor Vorinstanz an, sie sei am Montag 1. Dezember 2014 von der Polizei angerufen worden und habe dann gewusst, dass ihre Mutter Anzeige erstattet habe. Die Polizei habe sie kurz befragt und sie gefragt, ob sie zu ihr nach Hause kommen könne, was sie nicht gewollt habe (Prot. I S. 20). Glaubhaft gab die Privatklägerin 2 auch an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an, sie sei damals wütend auf ihre Mutter gewesen, welche den Nachbar, die Polizei und die Opferhilfe in-

- 15 formiert und sie gedrängt habe, zur Polizei zu gehen und auszusagen (Urk. 131 S. 14). Ferner wird auch in dem im Recht liegenden Arztzeugnis eindrücklich festgehalten, dass die Privatklägerin 2 damals keine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wünschte (Arztbericht Dr. med. I._____ vom 14. Januar 2015, Urk. 3/4 Angang 3). Das Vorgehen der Mutter der Privatklägerin 2 erscheint sodann nachvollziehbar, bedenkt man, dass ihre Tochter ihr zuvor gestanden hat, von ihrem Ehemann ausgesperrt, bedroht und gefesselt worden zu sein (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 3/4 S. 7 f.) und spricht denn auch ganz klar gegen die angeblich nicht vorhandene mütterliche Wärme (Prot. I S. 94), sondern vielmehr dafür, dass sich die Zeugin F._____ verständlicherweise grosse Sorgen um ihre Tochter gemacht hat. Aus ihrem Vorgehen lässt sich jedoch – entgegen der Behauptung der Verteidigung – nichts zulasten der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 oder der allgemeinen Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ableiten. 2.1.9. Was sodann die vorgenannte Rüge betreffend die Umstände der Verhaftung des Beschuldigten anbelangt, so ist in der Tat auffällig, dass sich der nachfolgend unter Ziffer 2.9 zu beurteilende Vorfall – wie von der Verteidigung vorgebracht – gerade an diesem Abend, als die Zeugin F._____ den Nachbarn bzw. Zeugen G._____ gebeten hat, am Abend nochmals genau hinzuhören, ereignet hat. Auch dies spricht jedoch entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht für eine Absprache zwischen der Privatklägerin 2 und deren Mutter, da Erstere – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – äusserst plausible Ausführungen dazu gemacht, wieso das Fenster damals an diesem Abend offen gestanden ist (vgl. unten Ziffer 2.9). 2.1.10. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung weiter vorgebracht, es hätten bereits vor den Einvernahmen der Privatklägerinnen im vorinstanzlichen Verfahren Kontakte zwischen den beiden stattgefunden, wobei man sich abgesprochen habe. Zudem würden sich die Darstellungen der im Berufungsverfahren als Auskunftspersonen einvernommenen Privatklägerinnen zum Teil widersprechen, was Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätte (Prot. II S. 29). Als Beweis dafür nannte die Verteidigung zwei Beispiele aus den Befragungen der

- 16 - Privatklägerinnen, wobei sich ihre Aussagen zunächst betreffend den Zeitpunkt der Übergabe der Bilder widersprechen würden. Die Privatklägerin 1 habe im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz ausgesagt, sie habe die Bilder während der Haft von Herrn A._____ erhalten, während die Privatklägerin 2 ihr die Bilder gemäss ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung erst nach der Verhandlung am Bezirksgericht Bülach übergeben habe, – dies also zu einem Zeitpunkt, so die Verteidigung, als der Beschuldigte aktenkundigerweise nicht mehr in Haft gewesen sei (Prot. II S. 29 mit Verweis auf Prot. I S. 46). Die zweite offensichtliche Unstimmigkeit betreffe sodann die Aussage der Privatklägerin 2, wonach sie weder vom Kontakt ihrer Mutter zu der Privatklägerin 1 noch vom Email gewusst habe, was bereits vorstehend unter Ziffer 2.1.7. widerlegt wurde. 2.1.11. In Bezug auf die Übergabe der Bilder hat die Privatklägerin 1 an der Befragung als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 angegeben, sie wisse nicht mehr, ob sie diese Bilder vor oder nach der Verhandlung vor Vorinstanz erhalten habe (Urk. 132 S. 8). Die Privatklägerin 2 hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson ausgeführt, sie habe die Bilder nicht gleich nach der Verhaftung des Beschuldigten, sondern etwas später, ca. im Frühling oder Sommer 2015 übergeben (Urk. 131 S. 3) und zunächst zwar nicht ausdrücklich, aber auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung bestätigt, das Treffen zwecks Übergabe der Bilder habe nach der Verhandlung in Bülach stattgefunden (Urk. 131 S. 7 f. und S. 9 f.). Allerdings hat sie sich daraufhin – nach entsprechendem Hinweis, die Verhandlung vor Vorinstanz habe im September und nicht im März 2015 stattgefunden – korrigiert und zu Protokoll gegeben, dann müsse die Übergabe vorher, d.h. vor der Gerichtsverhandlung in Bülach stattgefunden haben (Urk. 131 S. 9 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme hat die Privatklägerin 2 sodann ausgeführt, es müsse so gewesen sein, dass sie die Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft im März 2015 das erste Mal gesehen habe, wobei sie dort Nummern ausgetauscht und dann sporadisch SMS Kontakt gehabt hätten. Daraufhin habe sie der Privatklägerin 1 im Frühling oder Sommer 2015 die Bilder übergeben und in der Folge hätten sie sich nach der Gerichtsverhandlung im September 2015 noch einmal zum Essen getroffen (Urk. 131 S. 11). Mit diesen Aussagen hat sie sämtliche vermeintlichen Widersprüche aufgelöst und ihre Aussagen stehen damit auch

- 17 nicht im Widerspruch zu denjenigen der Privatklägerin 1, zumal sich diese offensichtlich nicht mehr an den ersten Kontakt zu erinnern vermag und die Ereignisse durcheinanderbringt (vgl. Urk. 132 S. 7-9). Betreffend die Übergabe der Bilder hat die Privatklägerin 1 aber wie erwähnt vor Vorinstanz ausgesagt, diese während der Haft erhalten zu haben (Prot. I S. 46), was zutreffend ist, nachdem der Beschuldigte gemäss Akten vom 14. Dezember 2014 bis am 7. August 2015 in Haft war. Wann sich die Privatklägerinnen zum ersten Mal getroffen haben und zu welchem Zeitpunkt die Bilder übergeben wurden, erscheint letztlich jedoch ohnehin nicht relevant, da für die These der geplanten Falschbelastung des Beschuldigten einzig die Motivlage einer solchen zentral erscheint. Demnach erübrigt sich auch die von der Verteidigung beantragte Edition des sich auf dem alten Handy der Privatklägerin 2 befindlichen SMS-Verkehrs zwischen den beiden Privatklägerinnen, da diese betreffend die Herausgabe der Bilder bzw. den genauen Zeitpunkt der Übergabe hätte Auskunft geben sollen. Somit ist der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung des Beschuldigten abzuweisen. 2.1.12. Hinsichtlich der Motivlage für die behauptete Falschbelastung führte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 aus, die Ehe der A._____B._____s sei schon länger nicht mehr gut gelaufen und es sei absehbar gewesen, dass eine Trennung oder Scheidung bevorgestanden sei. Die Privatklägerin 2 hätte Angst gehabt, dass ihr im Rahmen einer Trennung die Kinder weggenommen würden bzw. sie die Obhut für die Kinder nicht bekommen würde, weshalb sie – so die Verteidigung auch an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung – offensichtlich ein Motiv gehabt habe, falsche Aussagen zu machen (Urk. 124 S. 31 f.; Prot. II S. 30). 2.1.13. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 124 S. 31 f.) aus dem Kontext gerissen sind, hat die Privatklägerin 2 diese doch auf entsprechende Nachfrage der Polizei, ob sie jemals mit dem Gedanken gespielt habe, den Beschuldigten zu verlassen (Urk. 3/4 S. 19) bzw. weshalb sie keine Strafverfolgung gegen ihren Ehemann gewollt habe (Urk. 3/4 S. 23), deponiert. Dass die Privatklägerin 2 Angst hatte, dass der Beschuldigte ihr im Falle einer

- 18 - Trennung die Kinder wegnehmen würde, ist unbestritten und wurde von der Privatklägerin 2 wiederholt vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 und S. 31) und auch anlässlich der Befragung als Auskunftsperson am 12. Juli 2017 zu Protokoll gegeben (Urk. 131 S. 26). Daraus kann aber entgegen der Verteidigung nicht geschlossen werden, dass sie deshalb sämtliche angeklagten Vorfälle frei erfindet, um in einem Trennungsverfahren besser da zu stehen. Vielmehr erhellt aus ihren Depositionen, dass die Angst um ihre Kinder für sie gerade der Grund gewesen ist, das Verhalten des Beschuldigten über eine lange Zeit zu erdulden und sich nicht gegen ihn zur Wehr zu setzen (Urk. 1/2 S. 4; Urk. 3/1 S. 2 und S. 4). Entsprechend hat sie sich anfänglich wie erwähnt klar gegen eine Strafuntersuchung ausgesprochen (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, Urk. 1/2; polizeiliche Befragung vom 5. Dezember 2014, Urk. 3/1 S. 2 und S. 5), weil sie – so bereits vor Vorinstanz – Angst hatte, dass alle noch schlimmer geworden wäre und der Beschuldigte hätte versuchen können, ihr die Kinder wegzunehmen (Prot. I S. 20). Sodann ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass die Privatklägerin 2 – wie nachfolgend dargetan wird – im gesamten Verfahren zögerlich und zurückhaltend ausgesagt hat. Hätte die Privatklägerin 2 – wie von der Verteidigung insinuiert – aus Angst ihre Kinder zu verlieren den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, dann wären wohl ganz andere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass das von der Verteidigung genannte angebliche Motiv der Privatklägerin 2 für die Falschanschuldigungen, nämlich die Eheprobleme und die bevorstehende Trennung bzw. Scheidung, vom Beschuldigten selbst dezidiert bestritten wurde und er mehrmals angegeben hat, sie hätten nie Streit gehabt und in einer harmonischen Beziehung gelebt, er sei ein liebender und sogar "perfekter" Ehemann gewesen (Urk. 5/3 S. 2 f.). 2.1.14. Weiter besteht gemäss Auffassung der Verteidigung auch auf Seiten der Privatklägerin 1 eine klare Motivation für eine Falschbelastung; man habe der Privatklägerin 1 in Aussicht gestellt, ihr die Bilder aus der Ehe mit dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn sie die gewünschten Aussagen machen würde. Entsprechend sei die Privatklägerin 1 dann auch ohne Geld dafür zu bezahlen und gegen den Willen des Beschuldigten in den Besitz der Bilder gekommen (Urk. 124 S. 32 f.; Prot. II S. 30).

- 19 - 2.1.15. Die Privatklägerin 1 hat im Berufungsverfahren – ebenso wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 46) – unumwunden zugegeben, dass sie die in ihrem Eigentum stehenden Bilder zurückhaben, der Beschuldigte ihr diese aber nicht geben wollte. Aus diesem Grund habe sie – so die Privatklägerin 1 ergänzend an der Berufungsverhandlung – die Privatklägerin 2 darum gebeten, ihr diese Bilder zu geben (Urk. 132 S. 4 f.). Sodann hat die Privatklägerin 1 an der Berufungsverhandlung nachvollziehbar geschildert, dass diese Bilder für sie lediglich einen emotionalen Wert hätten, da diese aus einem Nachlass ihrer Familie stammen würden, diese jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen den Beschuldigten stehen würden (Urk. 132 S. 5). Mit diesen glaubhaften Aussagen bestehen entgegen der Ansicht der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Privatklägerin 1 einzig zwecks Erhalt von zwei für sie emotional wertvollen Bildern mit der Privatklägerin 2 oder deren Mutter gegen den Beschuldigten verschworen hätte. Was die weitere Behauptung der Verteidigung anbelangt, die Privatklägerin 1 hätte gegenüber dem Beschuldigten ohnehin noch eine Ranküne von früher gehabt, so muss diesbezüglich festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 an der Befragung als Auskunftsperson ein gegenteiliges Bild vermittelt hat. Auf entsprechende Nachfrage hat die Privatklägerin 1 glaubhaft ausgesagt, sie verspüre weder Hass oder Gram gegen den Beschuldigten und sei ihm in keiner Weise feindlich gesinnt (Urk. 132 S. 6). Ebenso glaubhaft hat sie ausgeführt, dass es ihr eigentlich egal sei, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen worden sei (Urk. 132 S. 6), was auch dadurch untermauert wird, dass sie gegen den sie betreffenden Freispruch der Vorinstanz kein Rechtsmittel ergriffen hat und wie erwähnt nur aufgrund der Initiative der Mutter der Privatklägerin 2 überhaupt in das Strafverfahren einbezogen wurde. Sodann kann auch aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 noch im Jahr 2007 vom Beschuldigten hat behandeln lassen, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht geschlossen werden, dass sich ihre Angaben deshalb nicht korrekt sein könnten bzw. dieser gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würde (Prot. II S. 30 f.). Genauso gut könnte diesbezüglich nämlich argumentiert werden, dieses Verhalten zeige exemplarisch, dass sie nach der Trennung keine Rachegefühle oder andere Ressentiments gegen den Beschuldigten hegte. Wie auch die Anklagebehörde

- 20 ausführte (Prot. II S. 32), hätte sie sich wohl nicht vom Beschuldigten behandeln lassen, wenn sie sich an ihm für irgend etwas hätte rächen wollen. Vielmehr ist gestützt auf ihre glaubhaften Depositionen davon auszugehen, dass sie – wie sie es selbst formulierte – zu ihm in die Therapie gegangen ist, weil er ein guter Therapeut sei (Urk. 132 S. 12). 2.1.16. Zusammenfassend lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass betreffend das vorliegende Strafverfahren die Mutter der Privatklägerin 2 die Initiative ergriffen und den Nachbarn G._____ und die Polizei informiert hat. Sodann gibt es – wie nachfolgend zu zeigen wird – noch weitere Zeugen, die sich offensichtlich mit der Privatklägerin 2 solidarisiert und versucht haben, sie im Strafverfahren zu unterstützen. Allerdings kann daraus entgegen den genannten Vorbringen der Verteidigung nichts zulasten der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. Weiter bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Privatklägerinnen gegen den Beschuldigten verschworen und ihn absichtlich falsch belastet hätten. Die von der Verteidigung geltend gemachte These des Komplotts kann damit verworfen werden. 2.2. Vorbemerkung Aussagewürdigung 2.2.1. Bevor nachfolgend zu prüfen sein wird, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der Aussagen der Beteiligten erstellen lässt, drängt sich gestützt auf die Vorbringen der Verteidigung eine weitere Vorbemerkung betreffend die Beweiswürdigung auf. Die Verteidigung äusserte sich zu Beginn ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 in einer Vorbemerkung zur Aussagewürdigung im vorliegenden Fall (Urk. 124 S. 2 ff.): Gemäss Auffassung der Verteidigung hätten wir es vorliegend mit klassischen "vier Augen-Delikten" zu tun, wobei jeweils ein gewisses Ungleichgewicht bestehe, das aus aussagepsychologischen Gründen relevant sei. Die beschuldigte Person habe viel weniger Gelegenheit, durch ihre Aussagen an Glaubhaftigkeit zu gewinnen, als diejenige Person, welche die Beschuldigungen vortrage, da diese nämlich "aus dem Vollen schöpfen" und die angeblichen Erlebnisse in schillernsten Farben und ausgeschmückt vortragen könne. Erschwerend würde beim Beschuldigten hinzukommen, dass er aus einem völlig anderen Kulturkreis stamme, was sich nicht nur in

- 21 der Sprache, sondern in der Verhaltensweise, der Kommunikation etc. manifestieren würde und er weder genug Deutsch noch Englisch spreche, um sich genügend gewandt ausdrücken zu können. Zusammengefasst dürften deshalb bei der Aussagewürdigung der beiden Hauptbeteiligten die Aussagen des Beschuldigten nicht überbewertet werden und der Sachverhalt müsse in erster Linie anhand der Aussagen der Privatklägerin 2 erstellt werden. Zudem sei der Beschuldigte … Arzt und widme sein Leben der Heilung von kranken Menschen, worin er – so die Verteidigung – sehr erfolgreich sei, was nicht möglich wäre, wenn er cholerisch, tyrannisch etc. wäre. Daher habe er auch nie ein schlechtes Wort über die Privatklägerin 2 verloren, sondern habe sie eher noch in Schutz genommen und sie als Opfer ihrer Mutter dargestellt. 2.2.2. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldigten bei Bestreitung der Vorwürfe naturgemäss weniger "aus dem Vollen schöpfen" kann bzw. seine Aussagen mit weniger Detailreichtum verbunden sind, was ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf. Allerdings ist der Verteidigung in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte jeweils umfassend geäussert hat und das von ihm Vorgebrachte jeweils weit über blosses Bestreiten hinausging. Sodann kann auch nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschuldigte habe nie ein schlechtes Wort über die Privatklägerin 2 verloren. Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens nur wenige Gelegenheiten ausgelassen, um die Privatklägerin 2 nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Beispielhaft sei dazu zunächst auf seine Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2014 verwiesen, wobei er anstatt auf den Anklagevorwurf einzugehen, lange Ausführungen zu einem angeblichen Abort seiner Ehefrau und ihrer psychischen Angeschlagenheit machte (Urk. 5/1 S. 6 und S. 9 f.). Illustrativ für die ungünstige Bewertung der Privatklägerin 2 sind auch seine Aussagen auf die Ergänzungsfragen der Vorderrichterin, wobei sich der Beschuldigte erneut geradezu auffällig schlecht über die Privatklägerin 2 äusserte, währenddessen er sich selbst als mustergültigen Ehemann und Vater präsentierte (Prot. I S. 74 ff.). Sodann hat der Beschuldigte auch im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 ohne Not angegeben, die Privatklägerin 2 besuche Lederpartys und verkehre in Swingerclubs (Urk. 123 S. 8), sie sei psychisch

- 22 angeschlagen (Urk. 123 S. 10), habe (allenfalls mehrfach) abgetrieben und könne ihre Kinder nicht lieben (Urk. 123 S. 13). Dieses Aussageverhalten, welches auch in Bezug auf die Mutter der Privatklägerin 2 auffällt (vgl. Urk. 5/1 S. 7 f.; Urk. 5/3 S. 3 f.), lässt sich auch nicht mit kulturellen Unterschieden oder Sprachproblemen rechtfertigen, sondern lässt entgegen den Vorbringen der Verteidigung klar erkennen, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln versucht, die ihn mit ihren Aussagen belastende Privatklägerin 2 sowie ihre Mutter zu diskreditieren und deren Glaubwürdigkeit zu untergraben. Wie dies die Anklagebehörde zutreffend formuliert hat, spricht zudem auch der Umstand, dass der Beschuldigte … Arzt ist, nicht a priori gegen cholerische oder tyrannische Eigenschaften eines Menschen und es lässt sich daraus per se nichts zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ableiten. Einzig massgebend sind seine im Verfahren deponierten Aussagen, welche nachfolgend zu würdigen sind. 2.3. Zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Messer an den Hals halten, Anklageziffer 1) 2.3.1. In der Anklageschrift vom 6. Mai 2015 wird dem Beschuldigten in Ziffer 1 zunächst vorgeworfen, er habe an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum, vermutlich jedoch am 25. November 2014 anlässlich einer Diskussion ein Messer, vermutlich ein Filetiermesser, ergriffen und die Privatklägerin 2 in der Küche in eine Ecke gedrängt, worauf sich die Privatklägerin 2 in Kauerstellung begeben habe. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 erst die Messerklinge gegen den Hals gehalten, sodass ein feiner Schnitt die Folge davon gewesen sei, und ihr dann die Messerspitze in den Hals gedrückt, wobei hernach davon keine Spuren sichtbar gewesen seien (Urk. 16 S. 2). 2.3.2. Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Formulierung in der Anklageschrift schwammig und unklar sei. Es fehle an sämtlichen relevanten Details, namentlich werde nicht festgehalten und es sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, was für eine Art Messer im Spiel gewesen sein soll, ob das Messer scharf, stumpf, gross oder klein gewesen sei. Ebenso wenig werde festgehalten, an welcher Stelle des Halses das Messer hingehalten worden sei, ob dies eine gefährliche Stelle in der Nä-

- 23 he von Blutgefässen gewesen sein soll oder nicht. Auch werde die Position des Messers gegenüber dem Hals nicht beschrieben (Urk. 124 S. 10 f.). 2.3.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGer Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2). 2.3.4. Aus dem vorliegenden Anklagesachverhalt geht klar hervor, dass die Gefährdung des Lebens durch den Einsatz eines Messers resultiert haben soll. Dabei ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht relevant, welche Art von Messer vom Beschuldigten eingesetzt wurde bzw. wie dessen Beschaffenheit gewesen sein soll. Zutreffend ist in der Tat, dass die exakte Position des Messers nicht detaillierter umschrieben wird. Dennoch war für den Beschuldigten gestützt auf die Angaben im Anklagesachverhalt hinreichend verständlich und nachvollziehbar, welches konkrete Verhalten (Messerklinge gegen den Hals, Messerspitze in den Hals drücken) er in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll. Demnach war es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung auch zweifellos möglich gewesen, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor.

- 24 - 2.4. Die Privatklägerin 2 hat bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 und im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 detaillierte und konstante Aussagen zum Anklagevorwurf gemäss Ziffer 1 gemacht (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21). So schilderte die Privatklägerin 2 zunächst die dem Messerangriff vorangehende Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten, wobei sie – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte – in der Lage war, aussergewöhnliche Details zu Protokoll zu geben. Nachdem sie dem Beschuldigten einen mit normaler Butter gebackenen Kuchen angeboten habe, – so die Beschuldigte – sei dieser wütend geworden und habe gesagt, das wäre, wie wenn man einem Tiger ein Stück Fleisch, das mit Benzin versetzt sei, füttern würde. Präzisierend fügte die Privatklägerin 2 an, der Beschuldigte habe dies auf Englisch gesagt (vgl. Videoaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 = Urk. 65, Datei M2U0008, 17:10 ff.), was als detailreiche Schilderung einer ungewöhnlichen Äusserung des Beschuldigten ausserhalb des Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Nachdem der Beschuldigte sie gefragt habe, weshalb sie das gemacht habe, habe sie sich entschuldigt. Sie habe gedacht, dass er den Kuchen vielleicht doch essen könne, da er manchmal auch Schokolade esse (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21), womit die Privatklägerin 2 nachvollziehbare und aufeinanderfolgende Handlungen bzw. Aktionen und Reaktionen schildert. Wie auch die Verteidigung angibt, weisen die ungewöhnlichen Formulierungen bzw. geschilderten Umstände auf ein erlebnisbasierter Hintergrund hin. Allerdings kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur wegen eines Stück Kuchens dermassen austicken und seine Frau in eine derart bedrohliche Situation versetzen würde (Urk. 124 S. 8). So kann entgegen diesen Vorbringen aus der Ungewöhnlichkeit der Ursache für die nachfolgende Eskalation bzw. der doch sehr originellen Schilderung eines Streits wegen einem Kuchen nicht geschlossen werden, dass der nachfolgende Messerangriff offensichtlich unwahr sei. Vielmehr würde wohl kaum jemand eine derart aussergewöhnliche Ursache für einen Streit und die nachfolgende Gefährdung mit einem Messer erfinden, wenn es sich nicht tatsächlich so abgespielt hätte.

- 25 - 2.5. Die Privatklägerin 2 hat zum Anklagevorhalt weiter angegeben, der Beschuldigte sei daraufhin in die Küche gekommen, habe ein Filetiermesser aus dem Messerblock gezogen, habe sie in eine Ecke gedrängt und ihr das Filetiermesser mit der Klinge an den Hals gehalten. Sie sei in der Ecke gekauert und der Beschuldigte sei vor ihr gestanden, wobei er ihr das Messer von schräg oben an den Hals gehalten und ihr mit der Messerspitze auch in den Hals gestochen habe (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Privatklägerin 2 erneut danach gefragt, wie und auf welcher Seite der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Die Privatklägerin 2 hat daraufhin ein paar Sekunden überlegt, sich dann auf ihrem Stuhl umgedreht und die Szene nachgestellt, indem sie ihre linke Hand an ihre linke Halsseite gehalten und zu Protokoll gegeben hat, sie würde sagen, dass es links gewesen sei. Sie sei in der Küche rechts in der Ecke gesessen und der Beschuldigte habe ihr das Messer auf der linken Halsseite in der Mitte an den Hals gehalten. Soweit sie sich erinnern könne, habe ihr der Beschuldigte die Klinge zuerst mit etwas Distanz an den Hals gehalten und dann mit der Spitze von oben in den Hals gestochen (Urk. 131 S. 18 f.). 2.6. Mit den genannten Aussagen schildert die Privatklägerin 2 nicht nur – wie von der Verteidigung behauptet wurde (Urk. 124 S. 9 f.) – die Rahmenumstände bzw. der vorangehende Auseinandersetzung betreffend Kuchen sehr erlebnisnah, sondern mit ihrer Gestik ebenfalls sehr plastisch, wie der darauffolgende Angriff mit dem Messer abgelaufen sei. Dabei verknüpft sie das Kerngeschehen auch mit örtlichen Gegebenheiten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stärkt, ebenso wie die von ihr an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung deponierte Angabe, sie sei sich vorgekommen wie in einem "Tatort" oder einem anderen Film (Urk. 131 S. 22). Für die Lebensnähe ihrer Aussagen sprechen sodann auch die von der Privatklägerin 2 mit dem Kerngeschehen verknüpften und von ihr geschilderten Gefühle. So führte die Privatklägerin 2 anlässlich der obgenannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst aus, sie hätte in diesem Moment eigentlich keine Angst gehabt. Sie hätte einfach gedacht "okay, es ist wieder so weit". Es sei aber das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Früher sei sie jeweils einfach weggegangen und habe

- 26 sich eingeschlossen. Sie habe keine Angst gehabt in diesem Moment, sie wisse auch nicht wieso. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, es sei ihr schon durch den Kopf gegangen, dass der Beschuldigte zustechen könnte, aber in diesem Moment sei dies nicht der Fall gewesen, vielleicht habe sie es verdrängt (Urk. 3/4 S. 15). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Privatklägerin hingegen bejaht, in dieser Situation Angst gehabt zu haben. Sie habe Angst gehabt, sich zu wehren, da sonst das Messer in ihrem Hals stecken würde (Prot. I S. 22). 2.6.1. Bereits die Vorinstanz hat erkannt, dass die zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer Gefühlslage auf den ersten Blick etwas widersprüchlich erscheinen, wobei sie richtig darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch nur ein scheinbarer sei. Zutreffend hält die Vorinstanz dazu fest, dass die Privatklägerin 2 zwar Angst gehabt habe sich zu wehren, gleichzeitig aber gedacht habe, wenn sie keinen Widerstand leiste, würde der Beschuldigte auch nicht zustechen (Urk. 88 S. 15 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann aus diesen Aussagen auch nicht abgeleitet werden, die Privatklägerin 2 hätte nie Angst gehabt in dieser Situation bzw. sei in ihrem Leben nie mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert gewesen (Urk. 68 S. 25 ff.). Vielmehr unterstreicht die zitierte und auf den ersten Blick etwas irrationale Gefühlsschilderung der Privatklägerin durchaus nachvollziehbar den emotionalen Zustand, in welchem sie sich in dieser Bedrohungssituation befunden hat. Die Privatklägerin hat diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass sich solche Situationen wiederholt hätten (Urk. 3/4 S. 14) und insofern – wie bereits die Vorinstanz ausführte – einem Beziehungsmuster entsprachen. Es ist sehr aussagekräftig, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Drohung mit dem Messer hin erwidert habe, "[…] okay, dan(n) mach es doch einfach, dann töte mich", wobei sie dies auch schon bei anderen Vorfällen gesagt habe (Urk. 3/4 S. 15). Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten so provozierend und fatalistisch zu verstehen gegeben hat, er solle seine Drohung doch wahr machen, bringt in einer sehr authentischen Art zum Ausdruck, dass solche bedrohlichen Vorfälle – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offenbar immer wieder stattgefunden haben und die Privatklägerin 2 dessen überdrüssig war. Dies wird

- 27 insbesondere auch durch ihre darauffolgende Äusserung "okay jetzt ist es wieder soweit" deutlich, wobei auch der Eindruck entsteht, als hätte die Privatklägerin 2 angesichts der wiederholten Drohungen ein Stück weit resigniert. Diese Haltung bzw. die von ihr empfundene Aussichtslosigkeit hat die Privatklägerin 2 sodann an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bestätigt und angegeben, sie habe durch diese vielen Vorfälle resigniert und sei wie gefangen gewesen (Urk. 131 S. 26). Hinzu kommt, dass sich Emotionen als irrationale Prozesse oft nicht sogleich sachlich einordnen lassen, weshalb es plausibel erscheint, dass die Privatklägerin in dieser Situation zunächst keine Angst empfunden hat, ihr aber im Nachhinein klar bewusst war, dass sie Angst gehabt hatte. Die von ihr beschriebene Angst hat sich denn auch offensichtlich in ihrer Körperhaltung manifestiert, wobei sie – so die Privatklägerin 2 – am Boden gekauert sei, um sich zu schützen (Urk. 3/4 S. 15 f.). 2.6.2. Die Verteidigung beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, die Privatklägerin 2 habe zu Beginn der Untersuchung noch angegeben, der Angriff sei "nach ihrer Erinnerung" mit einem Filetiermesser erfolgt und sie habe im weiteren Verfahren vor Vorinstanz sodann mit Gewissheit ausgesagt, der Beschuldigte habe ein Filetiermesser aus dem Messerblock gezogen, was ein klares Lügensignal sei (Urk. 124 S. 7 f.). Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: "Es ist ein Filetiermesser, soweit mir ist" (Urk. 3/4 S. 15), wobei sie damit lediglich zum Ausdruck bringt, dass das Angriffsmittel gemäss ihrer Erinnerung ein Filetiermesser gewesen sei. In der Folge hat sie vor Vorinstanz erneut und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe eine Filetiermesser aus dem Messerblock gezogen, sie in die Ecke gedrängt und ihr dieses Messer an den Hals gehalten (Prot. I S. 24). Die detaillierte Beschreibung der Art des Messers spricht eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wäre sie doch dieser Frage bei einer erfundenen Darstellung wohl eher ausgewichen und hätte gesagt, dass es irgendein Messer gewesen sei. Weiter ist es zwar zutreffend, das von ihr aufgezeichnete Messer – wie die Verteidigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte – eine geschwungene Kante aufweist (vgl. Urk. 3/4 S. 15 Anhang 4), allerdings kann dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach

- 28 - Filetiermesser ausnahmslos gerade Kanten aufweisen würden (Urk. 68 S. 23), mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. 2.6.3. Der Beschuldigte hat demgegenüber in sämtlichen Einvernahmen in der Untersuchung (Urk. 5/1 S. 9 f.; Urk. 5/3 S. 6; Urk. 5/4 S. 7), als auch vor Vorinstanz stets bestritten, dass es zu Übergriffen gekommen sei, wobei vorab auf die zutreffende Zusammenfassung jener Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zusammengefasst ausgeführt, am 25. November 2014 sei er wie immer um 21:45 Uhr nach Hause gekommen. An diesem Tag habe er keinen Kuchen gegessen, die Privatklägerin 2 habe am Samstagabend/Sonntag einen Kuchen gebacken. Weiter verneinte er die Frage, ob er sich aufgeregt habe, weil die Privatklägerin 2 ihm ein Stück Kuchen mit Butter angeboten habe, obwohl er eine Laktoseunverträglichkeit habe. Das mit dem Kuchen sei an einem Samstagabend gewesen. Sie seien an einem Sonntag mit ihrer Tochter zusammen gesessen und die Privatklägerin 2 habe ihn gefragt, ob er ein Stück Kuchen wolle. Weiter führte er aus, der Vorfall mit dem Kuchen habe an einem Sonntag stattgefunden, er denke am 23. November 2014. Er habe nie ein Messer wegen eines Kuchens genommen, seine Tochter sei am Sonntagmorgen auch mit ihm auf dem Sofa gesessen (Prot. S. 61 f.). 2.6.4. Zunächst fällt auf, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht sicher ist, ob der Vorfall mit dem Kuchen am Samstagabend oder am Sonntag stattgefunden hat (vgl. Prot. I S. 61 f.), was per se nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht und letztlich auch nicht relevant ist. Sodann stimmen die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Diskussion mit dem Kuchen zwar mit den Depositionen der Privatklägerin 2 überein, mit Blick auf das Kerngeschehen beschränkte sich der Beschuldigte jedoch darauf, den Vorwurf pauschal zu bestreiten (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/3 S. 3 ff.) und führte dazu aus, wenn er zu Hause sei, dann sei er immer mit den Kindern. Am Sonntag würden sie mit den Kindern in die Kirche gehen und wenn er frei habe, sei er immer 100% für die Kinder da (Urk. 5/3 S. 6). Gleiches Aussageverhalten lässt sich sodann anlässlich der vorinstanzlichen Befragung beobachten, wobei der Beschuldigte zum Vorfall

- 29 befragt erneut versucht, vom Beweisthema abzulenken und ungefragt angibt, es sei an jedem Tag das gleiche, er komme nach Hause, dusche, esse und gehe dann ins Bett. In dieser Zeit hätten beide Kinder Ohrenschmerzen vom Kindergarten gehabt und er habe nach ihnen geschaut (Prot. I S. 61). Damit vermag der Beschuldigte den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 2 nichts Überzeugendes entgegenzusetzen und es kann mit der Vorinstanz nicht auf seine Angaben abgestellt werden. Hingegen wirken die von der Privatklägerin 2 beschriebenen Schilderungen insgesamt derart authentisch, dass sich ein nicht erlebnisbasierter Hintergrund als nicht vorstellbar erweist. 2.6.5. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand nichts, dass die Privatklägerin 2 den angeklagten Vorfall weder in den ersten polizeilichen Einvernahmen, noch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung erwähnt habe (Urk. 124 S. 8). Denn wie bereits vorstehend erwähnt, hat sich die Privatklägerin 2 anfänglich, d.h. nach der gegen ihren Willen erfolgten Anzeigeerstattung durch ihre Mutter, anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2014 noch klar gegen eine Strafuntersuchung ausgesprochen (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 3/1 S. 2). Dies brachte sie auch gegenüber Dr. med. I._____ im Rahmen einer ärztlichen Konsultation vom 2. Dezember 2014 deutlich zum Ausdruck, als sie angab, sie sei einer Anzeige gegen ihren Ehemann abgeneigt und wolle eine Einstellung der durch ihre Mutter eingeleiteten Untersuchung. Dr. med. I._____ berichtete sie sodann ausschliesslich vom zeitlich nächsten Vorfall vom 27. November 2014 (vgl. nachfolgend Anklageziffern 2.1-3; Urk. 3/4 Anhang 3), was nachvollziehbar erscheint und woraus nichts zulasten der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen abgeleitet werden kann. Gleiches gilt betreffend ihre im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 deponierten Angaben, da sie nur punktuell bzw. auch damals vorallem zum zeitlich nächsten Vorfall vom 16. Dezember 2014 gemäss Anklageziffer 3 befragt wurde (vgl. Urk. 3/2). 2.6.6. Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Klinge eines Filetiermessers zunächst an den Hals gehalten und ihr dann mit

- 30 der Spitze in den Hals gestochen hat und damit einen feinen Schnitt am Hals der Privatklägerin 2 verursacht hat. Anhand der zitierten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 lässt sich weiter erstellen, dass sie in dieser Bedrohungssituation Angst hatte und sich in Kauerstellung begab. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gefährdung des Lebens zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt. 2.7. Zum Vorwurf der Nötigung (Ausschliessen, Anklageziffer 2.1) 2.7.1. Vorab ist im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass sich die Privatklägerin 2 erstmals im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 umfassend äusserte, so auch zu den Ereignissen vom 27. November 2014, welche sodann im Rahmen der Anklagevorwürfe Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. 2.7.2. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Nötigung durch Ausschliessen führte die Privatklägerin 2 in der genannten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2015 zunächst aus, es sei ein Donnerstag gewesen, wobei sie jeweils Donnerstags arbeite. Der Beschuldigte habe ihr am Vorabend gesagt, sie müsse ihn fragen, wenn sie arbeiten gehen möchte. Er habe gesagt, wenn sie ihn nicht frage, sei er kein Mann mehr. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte sie mehrmals angerufen und ihr gesagt, dass sie nach Hause kommen solle. Sie habe ihm geantwortet, dass sie sowieso früher nach Hause kommen werde, da sie wegen der Tochter noch ein Elterngespräch im Kindergarten hätten. Sie sei dann zum vereinbarten Zeitpunkt um 15:45 Uhr nach Hause gekommen und der Beschuldigte habe die Tür nicht aufgemacht. Sie habe versucht ihn anzurufen, auf das Handy sowie aufs Festnetz, aber es habe niemand geantwortet. Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe aber gewusst, dass der Beschuldigte oben bei den Kindern im Kinderzimmer am spielen gewesen sei. Dann habe sie ein paar Mal geklingelt und angerufen und sei dann wieder zurück ins Auto und habe sich überlegt, was sie tun solle. Dann sei sie in den Kindergarten gefahren und habe den Termin persönlich abgesagt (Urk. 3/4 S. 6). Weiter führte die Privatklägerin 2 auf entsprechende Nachfrage aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, ins Haus zu

- 31 gelangen, da abgeschlossen gewesen sei und ein Schlüssel im Schloss gesteckt habe. Auch über den Keller oder den Balkon sei es ihr nicht möglich gewesen, ins Haus zu gelangen. Sie sei dann zu ihren Eltern gegangen, um ihr Mobiltelefon aufzuladen. Weinend gab die Privatklägerin 2 sodann zu Protokoll, dass sie bei dieser Gelegenheit ihrer Mutter habe sagen müssen, was in den letzten drei Jahren vorgefallen sei und dass der Beschuldigte sie erneut ausgeschlossen habe. Sie habe ihr zuvor nie etwas erzählt, aber an diesem Tag hätte sie nicht anders gekonnt (Urk. 3/4 S. 7). Nach etwa eineinhalb Stunden sei sie nach Hause zurückgekehrt. Es sei bereits dunkel gewesen. Sie habe vorne geklingelt und ihre Kinder seien zur Tür gekommen und hätten gesagt "Mama, wir können nicht aufmachen". Sie sei dann auf den Balkon gegangen, wo ihre Tochter ihr schliesslich die Türe geöffnet habe (Urk. 3/4 S. 8). 2.7.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 ergänzte die Privatklägerin 2 ihre deponierten Aussagen dahingehend, als dass sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse ihn fragen, ob sie zur Arbeit gehen dürfe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht erneut bei der Arbeit fehlen könne, da sie bereits ein oder zwei Wochen zuvor zuhause geblieben sei, als die Kinder krank gewesen seien. Er habe sie schräg angesehen und gefragt, ob sie wirklich gehen wolle. Sie habe entgegnet, dass sie gehen müsse. Er habe sie dann mehrmals bei der Arbeit angerufen, zuerst auf das Geschäftstelefon, später auf ihr Mobiltelefon, um ihr zu sagen, dass sie früher nach Hause kommen solle. Am Telefon oder am Abend zuvor habe er gesagt, dass sie sehen werde, was passiere, sollte sie nicht nach Hause kommen. Er müsse zeigen, dass er der Mann im Haus sei. Sie habe ihm bei einem Telefongespräch gesagt, sie könne wegen der Arbeit nicht sofort nach Hause kommen, werde aber wegen des Elterngesprächs früher zu Hause sein. Dies sei um 15:50 Uhr gewesen. Bei ihrer Ankunft habe sie weder die Haustüre noch die Kellertüre öffnen können. Sie habe mehrmals geklingelt und sei ums Haus gegangen. Bei der Balkontüre habe sie ins Haus geschaut, aber niemanden gesehen. Sie habe aber gewusst, dass die Kinder zuhause gewesen seien, da ihre Schuhe draussen gestanden seien. Sie habe vermutet, dass sie im oberen Stock gespielt hätten. Sie habe versucht den Beschuldigten sowohl auf dem

- 32 - Mobiltelefon als auch auf dem Festnetztelefon zu erreichen, wobei der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Prot. I S. 23 ff.). Auf entsprechende Nachfrage führte sie weiter aus, sie habe es etwa zehn Minuten lang versucht. Auch im Auto habe sie noch gewartet und von da aus versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Er sei wütend gewesen und habe seine Macht demonstrieren wollen, weil sie nicht früher nach Hause gekommen sei. Dann sei sie alleine in den Kindergarten gefahren und habe der Kindergärtnerin mitgeteilt, dass ihr Mann verhindert sei und sie das Gespräch verschieben müssten. Sie sei zu ihrem Elternhaus gefahren, da ihr Mobiltelefon-Akku leer gewesen sei und sie ihn bei ihren Eltern habe aufladen wollen. Ihre Mutter sei zuhause gewesen. Ihr habe sie erzählt, dass sie ein Elterngespräch gehabt hätten, der Beschuldigte sie aber nicht ins Haus gelassen habe. Etwa zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr sei sie nach J._____ [Ortschaft] zurückgekehrt. Über den Balkon habe sie nicht ins Haus gelangen können, da es dort keine Leiter gegeben habe. Die Kinder hätten durchs Glasfenster der Haustüre geschaut und gesagt, dass sie nicht öffnen könnten. Sie habe den Kindern gesagt, dass sie den Beschuldigten holen sollten. Der Beschuldigte sei aber nicht gekommen. Sie sei dann ums Haus herumgegangen und die Kinder hätten ihr die Terrassentüre geöffnet. Im Haus habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass es ihr wegen des Kindergartentermins peinlich gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass sie froh sein könne und sie nur wegen der Kinder hereingelassen worden sei. Er hätte sie nicht mehr ins Haus gelassen (Prot. I S. 25 ff.). 2.7.4. Der Beschuldigte machte demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er habe an diesem Tag mit den Kindern im ersten Stock gespielt und sein Natel oder das Festnetztelefon nie gehört. Die Türglocke sei so laut, dass man diese im ganzen Haus hören würde. Wenn die Privatklägerin 2 wirklich dort gewesen wäre, so der Beschuldigte, hätte sie einfach rufen können und sie (er und die Kinder) hätten die Privatklägerin 2 gehört. Er habe bis 16:00 Uhr oder 16:30 Uhr auf die Privatklägerin 2 gewartet, welche jedoch nicht nach Hause gekommen sei. Dann habe er die Kinder geduscht und für sie gekocht. Nach 18:00 Uhr sei dann die Privatklägerin 2 draussen gewesen, wobei er seiner Tochter gesagt habe, dass sie ihr die Tür öffnen solle (Prot. I S. 63 f.).

- 33 - 2.7.5. Die Verteidigung des Beschuldigten führt zunächst aus, es könne beim vorliegend Vorfall durchaus möglich sein, dass ein Teil der von der Privatklägerin 2 erwähnten Geschichte stimme, nämlich, dass sie effektiv vor der Haustüre gestanden sei und das Haus nicht habe betreten können, da der Beschuldigte im oberen Stock mit den Kindern am Spielen gewesen sei und er das Telefon nicht habe läuten hören. Denn an der Türe habe die Privatklägerin 2 seltsamerweise zuerst gar nicht geläutet. Zudem – so die Verteidigung weiter – sei unklar geblieben, woher sie im Übrigen hätte wissen sollen, dass er mit den Kindern im 1. Stock am Spielen gewesen sei (Urk. 124 S. 12). 2.7.6. Mit den zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 ist widerlegt, dass sie angeblich zuerst gar nicht an der Türe gelautet habe. Bei der Staatsanwaltschaft hat die Privatklägerin 2 zu Protokoll gegeben, sie sei zur vereinbarten Zeit nach Hause gekommen und der Beschuldigte habe die Tür nicht aufgemacht, was impliziert, dass sie sich an der Türe bemerkbar gemacht hatte. Weiter gab sie in der Folge an, sie habe ein paar Mal geklingelt und dann den Beschuldigten angerufen (Urk. 3/4 S. 6). Dies bestätigte sie auch im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz und führte aus, dass sie die Haustür an diesem Tag nicht habe aufschliessen können und sie dann mehrmals geklingelt habe. Daraufhin sei sie um das Haus gegangen. Bei der Balkontüre habe sie hineingesehen, aber niemandem im Haus gesehen. Sie habe aber gewusst, dass die Kinder zu Hause seien, da ihre Schuhe draussen gestanden seien, weshalb sie vermutet habe, dass sie im oberen Stock am spielen gewesen seien (Prot. I S. 25). Mit diesen Aussagen liefert die Privatklägerin 2 entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch eine plausible Erklärung für ihre Vermutung, dass die Kinder im 1. Stock am spielen gewesen seien. 2.7.7. Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 sodann verschiedene Realitätskriterien auf, welche vorliegend für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Privatklägerin 2 hat in beiden vorgenannten Einvernahmen konstante und detaillierte Aussagen gemacht, welche jedoch nicht in einem solchen Masse deckungsgleich sind, als dass sie als erlernt erscheinen würden. Sodann enthalten ihre Schilderungen auch nebensächliche Einzelheiten,

- 34 - Komplikationen im Handlungsablauf (Mobiltelefon-Akku sei leer gewesen) sowie plausible Angaben zu Interaktionen (mit ihren Kindern), wie dies bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat. Zudem ist die Privatklägerin 2 im Rahmen der genannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in dem Moment in Tränen ausgebrochen, als sie zu Protokoll gegeben hat, sie habe ihrer Mutter einfach alles sagen müssen, was in den letzten drei Jahren vorgefallen sei, was sehr authentisch wirkt, da ihre Körpersprache den Inhalt ihrer Aussage eindrücklich unterstreicht (Urk. 3/4 S. 7; Urk. 65, Datei M2U00006). 2.7.8. Hinzu kommen folgende Rahmenumstände, die den fraglichen Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, indizieren: Gemäss Zeugenaussage der Mutter der Privatklägerin 2, sei diese am 27. November 2014 um circa 16:30 Uhr die Treppe hochgelaufen und habe zu ihr gesagt: "Mami, er lässt mich nicht ins Haus rein. Anstatt zwei bis drei Stunden im Auto zu warten, komme ich jetzt zu dir." Die Privatklägerin 2 habe zu weinen begonnen und erzählt, dass sie um 15:30 Uhr einen Termin im Kindergarten gehabt hätten, um über K._____ zu sprechen. Die Privatklägerin 2 sei zeitig zu Hause gewesen, aber der Beschuldigte habe ihr die Türe nicht aufgemacht. Nachdem die Privatklägerin 2 zuerst geäussert habe, sie würde bis 21:00 Uhr bleiben und dann mal nach drüben gehen, wenn die Kinder im Bett seien, habe die Privatklägerin 2 ihr gegenüber nach 45 Minuten erklärt, dass sie über den Balkon ins Haus gelangen könne. Die Kinder würden sie jeweils rein lassen. Sie, die Zeugin F._____, habe die Privatklägerin 2 circa 15 Minuten später aufs Mobiltelefon angerufen, woraufhin ihr diese erzählt habe, dass sie nun bei der Balkontüre stehe und ihr die Kinder sogleich öffnen würden (Urk. 6/1 S. 4 f.). 2.7.9. Weiter decken sich die Angaben der Privatklägerin 2 mit den Aussagen von L._____ (nachfolgend L._____), der Kindergärtnerin des gemeinsamen Kindes K._____, welche im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 als Zeugin einvernommen wurde (Prot. I S. 102 ff.). Die Zeugin L._____ deponierte im Rahmen der genannten Zeugeneinvernahme zunächst, dass sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnere, wann das Elterngespräch hätte stattfinden sollen, es sei aber möglich, dass es Ende

- 35 - November 2014 gewesen sei. Das Elterngespräch hätte am Nachmittag nach dem Kindergarten stattfinden sollen. Die Kinder seien bis 15:35 Uhr bei ihr und dies heisse, dass sie Elterngespräche circa ab 16:00 Uhr vereinbart habe. Das Elterngespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sei, soweit sie sich erinnere, einmal verschoben worden. Die Privatklägerin 2 sei circa 10 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt persönlich erschienen und habe gesagt, dass an diesem Tag kein guter Zeitpunkt für das Gespräch sei und habe für eine Verschiebung angefragt. Ihr sei kein Grund angegeben worden und sie wisse nicht, ob die Privatklägerin 2 über den Beschuldigten gesprochen habe. Die Privatklägerin 2 habe einfach gesagt, dass das Gespräch an diesem Tag nicht stattfinden könne. Es sei schwierig einzuschätzen, wie sie gewirkt habe, vielleicht etwas gestresst (Prot. I S. 104 f.). 2.7.10. Damit lassen sich die Aussagen der Zeuginnen F._____ und L._____ ohne Weiteres mit dem von der Privatklägerin 2 geschilderten zeitlichen Ablauf in Einklang bringen, wonach sie um circa 15:45 Uhr zu Hause vor dem Haus gestanden sei, danach in den Kindergarten gefahren sei, was mit der Angabe der Zeugin L._____ korreliert, die Privatklägerin 2 sei circa 10 Minuten nach dem vereinbarten Termin, also um circa 16:10 Uhr persönlich erschienen. Diesbezüglich erhob die Verteidigung den Einwand, es könne schon deshalb nicht zutreffen, dass die Privatklägerin 2 wie von ihr behauptet um 15:45 Uhr rechtzeitig zu Hause geklingelt habe, da sie vor Vorinstanz angegeben habe, sie habe um 15:50 Uhr vom Büro aus telefoniert und gesagt, sie könne wegen der Arbeit nicht nach Hause kommen (Urk. 124 S. 13 f.). Bei genauerer Betrachtung der Aussagen der Privatklägerin 2 geht dieser Einwand fehl: Die Privatklägerin 2 hat an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe ihr während der Arbeit telefoniert und sie aufgefordert, sofort nach Hause zu kommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie jetzt noch nicht nach Hause kommen könne, jedoch wegen dem Elterngespräch im Kindergaren früher nach Hause kommen werde. Das sei um 15:50 Uhr gewesen (Prot. I S. 24). Mit dieser Zeitangabe bezieht sie sich offensichtlich auf den ungefähren Zeitpunkt ihres Eintreffens zu Hause und nicht auf den Zeitpunkt des mit dem Beschuldigten geführten Telefonats. Folglich stimmt diese Angabe auch mit ihrer bei der Staats-

- 36 anwaltschaft deponierten Aussage überein, wonach sie – wie bereits erwähnt – um 15:45 Uhr nach Hause gekommen sei (Urk. 3/4 S. 6). 2.7.11. Gleichzeitig lassen die zitierten Depositionen der Privatklägerin 2 ebenfalls plausibel erscheinen, dass die Privatklägerin 2 dann um circa 16:30 Uhr bei ihrer Mutter eingetroffen sei. Gemäss Aussagen der Zeugin F._____ sei die Privatklägerin 2 sodann nach 45 Minuten, d.h. um circa 17:15 Uhr gegangen, was wiederum mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmt, welche angegeben hat, sie sei nach circa 1 ½ oder 2 Stunden, etwa zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr nach Hause zurückgekehrt, als es schon dunkel gewesen sei (Urk. 3/4 S. 8; Prot. I S. 26). Dabei hat sich die Privatklägerin 2 mit ihrer Angabe von circa 1 ½ oder 2 Stunden auf ihre Rückkehr nach dem Eintreffen bei ihren Eltern bezogen und nicht, wie die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren behauptete, auf den Zeitpunkt, als sie um 15:45 Uhr vor dem Haus gestanden sei (Urk. 68 S. 30). Somit ist auch Einwand der Verteidigung widerlegt, wonach das Zeitgefühl der Privatklägerin 2 nicht stimmen könne. 2.7.12. Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik der Verteidigung, auch ein Blick in den SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wecke erheblichste Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2. So geht aus der SMS-Konversation der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten hervor, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten um circa 17:00 Uhr geschrieben hat, sie hätten einen Termin die folgende Woche am Dienstag um 16:00 Uhr (Urk. 69/2). Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern diese um 17:05 Uhr versendete Textnachricht gegen die von ihr geschilderte zeitliche Abfolge bzw. ihre Darstellung des Sachverhalts sprechen sollte, da sie sich zu diesem Zeitpunkt mutmasslich noch bei ihren Eltern aufgehalten hat. Ferner kann auch aus der Tatsache, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Textnachricht das Aussperren nicht erwähnte, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, sondern scheint vielmehr, wie es die Vorinstanz würdigt, ein weiteres Indiz für die Resignation der Privatklägerin 2 nach dem Vorfall und den herrschenden Umgang zwischen den Parteien zu sein.

- 37 - 2.7.13. Auch lassen sich die Depositionen der Privatklägerin 2 nicht mit den von der Verteidigung eingereichten Verbindungsnachweisen widerlegen und der Verteidigung kann nicht gefolgt werden wenn sie vorbringt, die Aussagen der Privatklägerin 2 würden offensichtlich nicht zutreffen (Urk. 124 S. 14). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hat die Privatklägerin 2 dazu nämlich – relativ unpräzis – angegeben, der Beschuldigte habe sie "mehrere Male ins Geschäft und auch auf ihr Handy" angerufen (Urk. 3/4 S. 6). Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz führte die Privatklägerin 2 ebenfalls aus, der Beschuldigte habe sie mehrmals angerufen, ein- bis zweimal auf ihrem Geschäftstelefon und danach auf ihrem Handy (Prot. I S. 24). Dem eingereichten Auszug der Verbindungsnachweise vom Handy des Beschuldigten lässt sich immerhin entnehmen, dass am 27. November 2014 zwei – und damit mehrere – Anrufe getätigt wurden, einmal auf das Handy der Privatklägerin 2 und sodann auf den Festnetzanschluss der D._____ AG (vgl. Urk. 125/2 S. 4). 2.7.14. Sodann kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe das Randgeschehen teilweise detailliert und glaubhaft geschildert, wobei insbesondere auf die Aussagen im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz zu verweisen ist (Prot. I S. 65). Bezüglich des Kerngeschehens fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte angab, er sei um 15:45 Uhr bereit für die Sitzung und mit den Kindern bis 16:00 Uhr unten gewesen (Prot. I S. 65), nachdem er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, er sei mit den Kindern bis 16:00 Uhr im ersten Stock gewesen (Prot. I S. 64). Nicht plausibel erscheint weiter, dass die Privatklägerin 2 angeblich am Mittwochabend gesagt habe, dass sie am Donnerstagmorgen nicht arbeiten gehe, damit sie den von der Lehrerin erhaltenen Fragekatalog hätten beantworten können. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte wie erwähnt angeblich um 15:45 Uhr bereit für die Sitzung und um 16:00 Uhr mit den Kindern im unteren Stock gewesen sei, die Privatklägerin 2 aber – wie von der Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung vorgebracht (Urk. 124 S. 12 f.) – weder gesehen, noch die Türglocke oder das Telefon gehört haben soll (Prot. I S. 63 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte versucht hätte, die Privatklägerin 2 auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen, zumal er

- 38 sie ja bereits zuvor kontaktiert hatte. Folglich kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach die zitierten Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten sind (Urk. 88 S. 22). 2.7.15. Wie vorstehend ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 hingegen ohne Weiteres mit den zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten und werden insbesondere durch die Angaben der Zeuginnen F._____ und L._____ untermauert. Gestützt auf die genannten Indizien, namentlich die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerin 2 sowie die überwiegend für den Anklagesachverhalt sprechenden Rahmenumstände, ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2 erstellt. 2.8. Zum Vorwurf der Drohung und Nötigung (Fesselung und Einflössen eines alkoholischen Mischgetränks, Anklageziffern 2.2 und 2.3) 2.8.1. Mit der Vorinstanz werden die Anklagevorwürfe gemäss Ziffern 2.2 und 2.3 aufgrund ihrer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung gemeinsam geprüft. Die Anklagevorwürfe stützen sich auch hier auf die Schilderungen der Privatklägerin 2 betreffend die Geschehnisse, welche sich gleichentags nach dem vorstehend erstellten Aussperren aus dem Haus im weiteren Verlauf des Abends zugetragen haben sollen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend Vergewaltigung ausgeklammert hat, soweit diese keinen direkten Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung der eingeklagten Vorwürfe oder der Glaubhaftigkeitsbeurteilung aufweisen würden. 2.8.2. Die Privatklägerin 2 hat insbesondere im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 sehr detaillierte Angaben zu den Anklagevorwürfen gemacht und ausgeführt, es hätte nach dem vorstehend erstellten Vorfall mit dem Aussperren (Anklageziffer 1) keine grossen Diskussionen mehr gegeben. Sie hätten dann gegessen und als die Kinder im Bett gewesen seien, vielleicht um 21:00 Uhr, sei sie in die Küche abwaschen gegangen. Der Beschuldigte habe in die Küche kommen wollen, wobei sie ihm gesagt habe, er könne schon kommen, aber er müsse nicht wieder ein Messer nehmen. Daraufhin

- 39 habe der Beschuldigte gesagt, er wolle nur ein Glas Wasser holen. Der Beschuldigte habe Paketschnur in den Händen gehabt und diese um ihren Rumpf gewickelt. Sie habe gedacht, dass er sie nun wohl wieder für irgendetwas gefügig machen wolle. Danach habe der Beschuldigte immer fester zugebunden und auch begonnen, die Handgelenke zuzubinden. Sie habe ihm gesagt, das es weh tue. Er habe aber einfach weitergemacht und immer fester zugebunden. Sie habe dann die Küche verlassen und sei ins Gästezimmer gegangen. Da keine Paketschnur mehr vorhanden gewesen sei, habe der Beschuldigte begonnen, sie mit Klebeband zu umwickeln. Sie sei daraufhin lauter geworden und er habe gesagt: "Psst, nicht so laut." Daraufhin habe er ihr ein Klebeband über den Mund geklebt. Dann habe er den Schal, den sie getragen habe, an sich genommen und versucht, diesen um ihre Fesseln zu binden. Sie habe immer wieder gesagt: "Nein, nicht so fest." Als er sie unten gefesselt habe, habe sie versucht oben die Fesseln zu lockern und umgekehrt, da sie ja nicht gewusst habe, was noch kommen würde (Urk. 3/4 S. 8). Obwohl sie schon recht unbeweglich gewesen sei, habe er gemerkt, dass die Fesselung nicht richtig funktionierte, weshalb er ihr ein Lunghi-Tuch, welches er sich umgebunden gehabt habe, um den Hals gebunden habe. Sie habe automatisch begonnen lauter und schneller zu atmen, da sie wirklich Angst gehabt habe. Er habe das Tuch so gebunden, dass er am Strang habe ziehen können und es sich dadurch immer mehr zugeschnürt habe. Durch die Geräusche sei dann der Sohn so halb erwacht und habe zu weinen begonnen. Sie habe wirklich etwas Todesangst verspürt und habe gedacht "nein, jetzt erwürgt er mich hier unten und die Kinder schlafen oben" (Urk. 3/4 S. 9). 2.8.3. Weiter hat die Privatklägerin 2 auf entsprechende Nachfrage angegeben, der Beschuldigte habe dabei nichts gesagt und sie habe einfach versucht, sich zu wehren, weil die Fesselung weh getan habe. Sie habe aber gewusst, dass sie es nicht habe verhindern können, da der Beschuldigte ihr am Vorabend ja gesagt habe, dass er kein Mann mehr sei und sie bestrafen würden, wenn sie ohne ihn zu fragen arbeiten gehen würde. Der Beschuldigte habe sich nach oben in den zweiten Stock begeben und dem Kind etwas vorgesungen, bis es wieder geschlafen habe. Sie sei während dieser Zeit unten auf dem Sofa gelegen oder gesessen (Urk. 3/4 S. 9). Der Beschuldigte sei dann in die Küche gegangen und

- 40 habe irgendeinen Alkohol, den er jeweils trinke, mit Traubensaft gemischt. Dann habe sie das ganze Glas austrinken müssen, wobei es vielleicht 2dl gewesen seien. Daraufhin sei er weggegangen und habe fern gesehen, bis er gedacht habe, dass das Ganze gewirkt habe und sie etwas "beduselt" gewesen sei. Dann habe er Geschlechtsverkehr gewollt. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Privatklägerin 2, sie hätte das Getränk trinken müssen, wobei der Beschuldigte ihr die Nase zugehalten habe. Er habe ihr das Glas vor den Mund gehalten, ihr die Nase zugehalten und gesagt, sie solle das Mischgetränk trinken. Sie habe schon gesagt, dass es "grusig" sei und sie habe nicht das ganze Glas austrinken wollen. Bei den letzten Schlucken habe sie fast erbrechen müssen, da sie sonst nicht so Alkohol trinke. Sie habe sich gedacht, wenn sie trinke, dann sei Ruhe, dann könne er machen, was er wolle und dann sei fertig. Sie habe sich nicht gewehrt, da sie den Lunghi noch immer um ihren Hals gehabt habe (Urk. 3/4 S. 10). 2.8.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Privatklägerin 2 ihre bis dahin deponierten Aussagen dahingehend, dass der Beschuldigte mit einer Paketschnur von hinten auf sie zugekommen sei und ihr diese um den Körper und die Handgelenke gewickelt habe. Sie habe zuerst gedacht, dass es auf etwas Sexuelles hinauslaufe, ein Spiel oder so. Er habe fester zugezogen, wobei sie sich gewehrt und gesagt habe, dass es ihr weh tue. Er habe nichts gesagt und immer fester zugezogen. Als er keine Paketschnur mehr gehabt habe, habe er ein Klebeband aus dem Schrank genommen und es ihr um die Handgelenke gewickelt. Sie glaube sich zu erinnern, dass er ihr die Hände mit der Schnur an den Körper gezogen habe. Das Klebeband habe er auch über ihren Mund geklebt. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, sie hätte sich gar nie ganz befreien können, da er immer wieder "Zeugs" um sie herum gewickelt habe (Prot. I S. 28). Ihren Schal hätte er ihr zuerst um die Fussgelenke gewickelt. Als sie diesen ein wenig habe lösen können, habe er ihr den Lunghi um den Hals gebunden. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto mehr habe er am andern Ende zugezogen. Einen Moment lang habe sie bereits "Sterne" gesehen. Sie sei in einer Art Schockstarre gewesen. Im Nachhinein glaube sie, dass nicht viel gefehlt und der Beschuldigte ganz zugezogen hätte, wenn der Sohn sich nicht gemeldet und sie sich nicht gewehrt hätte. Sie glaube, die Fesselung sei eine

- 41 - Bestrafung dafür gewesen, dass sie arbeiten gegangen sei und nicht getan habe, was er von ihr gewollt habe (Prot. I S. 29). 2.8.5. Nachdem der Sohn sich beruhigt gehabt habe, so die Privatklägerin 2 weiter, sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und habe ein Glas mit Alkohol und einem Traubensaftgemisch geholt. Sie sei auf dem Sofa gesessen und habe den Lunghi noch immer um den Hals gehabt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie trinken solle. Sie habe ein bis zwei Schlucke getrunken, woraufhin er ihr die Nase zugehalten und gesagt habe, sie solle das ganze Glas austrinken. Da ihre Arme gefesselt gewesen seien, habe sie das Glas nicht selber halten können und der Beschuldige habe es ihr eingeflösst. Schliesslich gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie denke, dass der Beschuldigte sie im Hinblick auf sexuelle Handlungen habe gefügig machen wollen, was bereits früher vorgekommen sei. Sie selber habe das Klebeband gelöst und sei, nachdem der Beschuldigte sie "vergewaltigt" habe, aufgestanden und habe den Schal von ihren Füssen genommen (Prot. I S. 30). 2.8.6. Mit diesen Angaben hat die Privatklägerin 2 den Ablauf der Ereignisse bezüglich der anklagegegenständlichen Fesselung durch den Beschuldigten sowie betreffend das erzwungene Einflössen eines alkoholischen Mischgetränks in sämtlichen Einvernahmen, wenn nicht wortwörtlich, so doch sinngemäss identisch geschildert. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu betonen, dass die Aussagen der Privatklägerin zunächst durch deren inhaltliche Konstanz überzeugen. Auch hier fällt auf, dass die Privatklägerin 2 ihre Aussagen zum Teil erweitert hat, wobei diese Erweiterungen bzw. Ergänzungen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 31 f.) die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht schmälern. So lassen sich die von der Verteidigung monierten Abweichungen bzw. Ergänzungen namentlich dadurch erklären, dass die Privatklägerin 2 im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme viel präziser befragt wurde, als noch bei der Polizei, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass ihr neue Einzelheiten eingefallen sind. Sodann kann entgegen der Verteidigung aus einer Erweiterung der Aussage auch nicht einfach geschlossen werden, die aussagende Person habe sich in Widersprüche

- 42 verwickelt. Denn hinsichtlich der Konstanz von Aussagen ist zu differenzieren. Gleich bleiben muss wohl der Kern des Geschehens, währenddessen sich das Geschehen am Rande durchaus verändern kann und sollte, da dies gerade dafür spricht, dass sich die einvernommene Person bemüht hat, die subjektive Wahrheit zu sagen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass niemand in der Lage ist, jederzeit sämtliche relevanten Geschehnisse aus der Erinnerung ins Bewusstsein zurückzurufen und je nach den Umständen einer Befragung (Zeitpunkt, Vernehmungstaktik etc.) durchaus neue Assoziationen geweckt werden können. Demnach kann die Erweiterung bzw. Ergänzung einer Aussage geradezu ein Zeichen für deren Zuverlässigkeit sein. Vorsicht scheint etwa dort geboten, wo Erweiterungen eine Aggravierungstendenz aufweisen und stets zu Lasten der beschuldigten Person ausfallen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Diesbezüglich ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass sich bei den Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend das Würgen zwar leichte Aggravierungstendenzen feststellen lassen (vgl. Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 11 f.; Prot. I S. 29), allerdings lässt sich dies darauf zurückführen, dass die Privatklägerin 2 bei der Polizei wie erwähnt noch sehr zurückhaltend ausgesagt hat, dies anfänglich noch im Bestreben, eine Strafverfolgung gegen ihren Ehemann zu verhindern. 2.8.7. Sodann hat die Privatklägerin 2 die Dynamik der Ereignisse zwischen ihr und dem Beschuldigten in tatsächlicher und emotionaler Hinsicht detailliert und nachvollziehbar sowie, ohne den Beschwerdeführer unnötig zu belasten oder Unsicherheiten bei der Wiedergabe des Geschehenen zu überspielen, geschildert. So konnte die Privatklägerin 2 insbesondere zur Fesselung an Händen und Füssen äusserst präzise Angaben (Urk. 3/4 S. 23 f.) machen, was bereits die Vorinstanz richtig erkannt und als klares Realitätskriterium gewertet hat (Urk. 88 S. 28). Aber auch die Schilderungen zum Rahmengeschenen, stehen den eben genannten Ausführungen zum Kern in ihrem Detailreichtum nicht nach; so beschreibt die Privatklägerin beispielsweise auch die Umstände nach der Fesselung und dem Geschlechtsverkehr bzw. wie sie die Fesselung wieder entfernt habe (nämlich mit einer Schere, welche sich in einem Kästlein beim "Brünneli" befunden habe, vgl. Urk. 3/4 S. 24), sehr differenziert und vermag sich auch an Nebensächlichkeiten (die Kleidung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt)

- 43 zu erinnern (Urk. 3/4 S. 23). Ferner spricht als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Ausführungen die mit ihren Handlungen logisch verknüpften Gedanken beschreibt und sehr einfühlbar ihre Empfindungen während der Vorfälle schildert, wobei bereits die Vorinstanz die relevanten Äusserungen richtig erkannt hat, worauf zu verweisen ist (sie habe geglaubt, dass es auf etwas Sexuelles hinauslaufe; sie habe gedacht, er erwürge sie jetzt hier, während die Kinder oben schlafen, vgl. Urk. 88 S. 28). Weiter finden sich in ihren Depositionen anschauliche Interaktionsschilderungen (z.B. der Beschuldigte habe begonnen, sie mit Klebeband zu umwickeln, woraufhin sie lauter geworden sei und er entgegnet habe "Psst, nicht so laut" und ihr ein Klebeband über den Mund geklebt habe, Urk. 3/4 S. 8), welche ihre Beschreibungen sehr plastisch werden lassen. 2.8.8. Die Vorinstanz hat weiter dargelegt, auf der Videoeinvernahme sei ersichtlich, wie die Privatklägerin 2 das Würgen mit dem Lunghi-Tuch zeige, wobei sie gemäss Vorinstanz einen sog. "Double Hacking Knot" schildere (Urk. 88 S. 29). Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 eher einen klassischen "Hacking Knot", also einen einfachen Aufhängeknoten aufgeführt (wobei der Schal in der Hälfte gefaltet und um den Hals gelegt wird und dann die zwei Enden durch die Schlinge gezogen werden) und damit das Würgen mit dem Tuch tatsächlich sehr anschaulich beschrieben hat (Urk. 88 S. 29; Urk. 65, Datei M2U00006). Demnach erscheint auch der Einwand der Verteidigung nicht stichhaltig, wonach man mit einem Lunghituch niemanden strangulieren könne (Urk. 124 S. 20), zumal ein solches Tuch ohne Zweifel geeignet ist, jemanden zu würgen. 2.8.9. Gemäss den weiteren Vorbringen der Verteidigung seien sodann die Fessel- und Würgevorfälle feste Bestandteile im Sexualleben der Eheleute gewesen. Zu diesem Ritual habe auch gepasst, dass Alkohol konsumiert worden sei, wohl – so die Verteidigung – um sich zu entspannen und allenfalls "anzutörnen" (Urk. 124 S. 18). Nachdem bereits die eigenartige Kombination von Alkohol und Traubensaft, welche die Verteidigung selbst zuvor als "Graus" bezeichnete (Urk. 124 S. 17), Zweifel an der Behauptung der Verteidigung weckt, kann den

- 44 - Vorbringen der Verteidigung mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht gefolgt werden. Den Depositionen der Privatklägerin 2 lässt sich nämlich vielmehr entnehmen, dass sie die angeklagte Fesselung und das Einflössen des alkoholischen Getränks hat über sich ergehen lassen, da sie sich bewusst war, dass der Beschuldigte ohnehin macht, was er will, wenn er sich etwas vorgenommen hatte. Hierzu gab sie ausdrücklich zu Protokoll, es sei dann jeweils auf eine sexuelle Handlung hinausgelaufen, wobei sie in diesem Moment gar nicht an das Sichwehren gedacht habe, da sie aus früheren Vorfällen wusste, dass wenn der Beschuldigte sexuell befriedigt war, es dann vorbei gewesen sei bzw. sie ihre Ruhe gehabt hätte (vgl. Urk. 3/4 S. 10 ff.). Diese Aussagen erklären auch, weshalb sie nicht – wie von der Verteidigung weiter vorgebracht (Urk. 124 S. 17 und S. 19 f.) – davongelaufen ist, sich vom Sofa entfernt oder die Flüssigkeit ausgespuckt hat. Die von der Verteidigung geltenden gemachten angeblich logischen bzw. naheliegenden Reaktionen würden wohl für eine starke Persönlichkeit zutreffen, nicht aber für die Privatklägerin 2, welche – wie die Anklägerin zutreffend ausführte (Urk. 136 S. 2) – die Unterlegene, Unsichere bzw. der devote Part in der Ehe war und damals – wie sie selbst an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung ausführte – eigentlich resignierte und die Fassade einer funktionierenden Ehe aufrechterhalten wollte (vgl. Urk. 131 S. 26) 2.8.10. Zudem sprechen auch ihre Schilderungen dazu, wie sie ihre Fesseln zerschnitten hat und diese im Keller gelöst hat, nicht gegen die Wahrheit ihrer Aussagen. So lässt sich ein Paketklebeband, auch wenn es einmal verklebt ist, durchaus etwas lockern, wozu die Privatklägerin 2 zu Protokoll gegeben hat, sie habe es etwas dehnen, aber nicht über das Handgelenk streifen können (Urk. 3/4 S. 24). Damit war es wie von ihr geschildert auch möglich, im Keller das Schränkchen zu öffnen und mit der Schere das Klebeband zu zerschneiden. Was die Fesselung an den Füssen anbelangt, hat die Privatklägerin 2 auf Ergänzungsfrage der Verteidigung weiter pla

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